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Circulaire relative à l'inscription des citoyens non belges de l'Union européenne comme électeurs en prévision du renouvellement ordinaire des conseils communaux. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de inschrijving van de niet-Belgische burgers van de Europese Unie als kiezers voor de gewone vernieuwing van de gemeenteraden. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 25 MAI 1999. - Circulaire relative à l'inscription des citoyens non belges de l'Union européenne comme électeurs en prévision du renouvellement ordinaire des conseils communaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 25 MEI 1999. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de niet-Belgische burgers van de Europese Unie als kiezers voor de gewone vernieuwing van de gemeenteraden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 25 mai 1999 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 25 mei 1999 betreffende de |
l'inscription des citoyens non belges de l'Union européenne comme | inschrijving van de niet-Belgische burgers van de Europese Unie als |
électeurs en prévision du renouvellement ordinaire des conseils | kiezers voor de gewone vernieuwing van de gemeenteraden (Belgisch |
communaux (Moniteur belge du 3 juin 1999), établie par le Service | Staatsblad van 3 juni 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor |
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
adjoint à Malmedy. | Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
25. MAI 1999 - Rundschreiben über die Eintragung nichtbelgischer | 25. MAI 1999 - Rundschreiben über die Eintragung nichtbelgischer |
Bürger der Europäischen Union als Wähler im Hinblick auf die | Bürger der Europäischen Union als Wähler im Hinblick auf die |
ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte | ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er | der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er |
durch den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten « | durch den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten « |
Maastrichter Vertrag », abgeändert worden ist, erkennt in Artikel 8B § | Maastrichter Vertrag », abgeändert worden ist, erkennt in Artikel 8B § |
1 jedem Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von dem er | 1 jedem Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von dem er |
kein Staatsangehöriger ist, das Stimm- und Wählbarkeitsrecht (aktives | kein Staatsangehöriger ist, das Stimm- und Wählbarkeitsrecht (aktives |
und passives Wahlrecht) für die Kommunalwahlen (das heisst die | und passives Wahlrecht) für die Kommunalwahlen (das heisst die |
Gemeindewahlen) im Mitgliedstaat seines Wohnortes unter den | Gemeindewahlen) im Mitgliedstaat seines Wohnortes unter den |
Bedingungen zu, die für Staatsangehörige des betreffenden Staates | Bedingungen zu, die für Staatsangehörige des betreffenden Staates |
gelten. Derselbe Artikel verfügt, dass dieses Recht unter Vorbehalt | gelten. Derselbe Artikel verfügt, dass dieses Recht unter Vorbehalt |
der Modalitäten ausgeübt wird, die der Rat vor dem 31. Dezember 1994 | der Modalitäten ausgeübt wird, die der Rat vor dem 31. Dezember 1994 |
festlegen muss, wobei er auf Vorschlag der Kommission und nach | festlegen muss, wobei er auf Vorschlag der Kommission und nach |
Anhörung des Europäischen Parlaments einvernehmlich beschliesst. | Anhörung des Europäischen Parlaments einvernehmlich beschliesst. |
In Ausführung dieser Bestimmung hat der Ministerrat der Europäischen | In Ausführung dieser Bestimmung hat der Ministerrat der Europäischen |
Union am 19. Dezember 1994 eine Richtlinie zur Festlegung dieser | Union am 19. Dezember 1994 eine Richtlinie zur Festlegung dieser |
Modalitäten erlassen (Richtlinie Nr. 94/80/EG, veröffentlicht im | Modalitäten erlassen (Richtlinie Nr. 94/80/EG, veröffentlicht im |
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 368/38 vom 31. | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 368/38 vom 31. |
Dezember 1994). | Dezember 1994). |
Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 27. Januar 1999 « | Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 27. Januar 1999 « |
zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die | zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die |
Provinzialwahlen, des neuen Gemeindegesetzes und des | Provinzialwahlen, des neuen Gemeindegesetzes und des |
Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung der Richtlinie Nr. 94/80/EG | Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung der Richtlinie Nr. 94/80/EG |
des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1994 » (Belgisches | des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1994 » (Belgisches |
Staatsblatt vom 30. Januar 1999) in die belgischen Rechtsvorschriften | Staatsblatt vom 30. Januar 1999) in die belgischen Rechtsvorschriften |
umgesetzt. | umgesetzt. |
Vorliegendes Rundschreiben bezweckt, an die wesentlichen Grundsätze | Vorliegendes Rundschreiben bezweckt, an die wesentlichen Grundsätze |
der Richtlinie vom 19. Dezember 1994 zu erinnern und den Gemeinden | der Richtlinie vom 19. Dezember 1994 zu erinnern und den Gemeinden |
alle nützlichen Angaben über das Verfahren zu geben, das zu befolgen | alle nützlichen Angaben über das Verfahren zu geben, das zu befolgen |
ist, um die Anträge zu behandeln, die nichtbelgische Bürger der | ist, um die Anträge zu behandeln, die nichtbelgische Bürger der |
Europäischen Union, die auf ihrem Gebiet wohnen, an sie richten, um im | Europäischen Union, die auf ihrem Gebiet wohnen, an sie richten, um im |
Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte als Wähler | Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte als Wähler |
zugelassen zu werden. | zugelassen zu werden. |
Diesbezüglich wird auf das Belgische Staatsblatt vom 3. Juni 1999 | Diesbezüglich wird auf das Belgische Staatsblatt vom 3. Juni 1999 |
verwiesen, in dem folgende Texte veröffentlicht worden sind: | verwiesen, in dem folgende Texte veröffentlicht worden sind: |
- Ministerieller Erlass vom 25. Mai 1999 zur Festlegung des Musters | - Ministerieller Erlass vom 25. Mai 1999 zur Festlegung des Musters |
des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der | des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der |
Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen | Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen |
müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte | müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte |
Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses | Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses |
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung | des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung |
dieses Antrags, | dieses Antrags, |
- Königlicher Erlass vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Modalitäten | - Königlicher Erlass vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Modalitäten |
der Eintragung in die Bevölkerungsregister der Zulassung des Antrags, | der Eintragung in die Bevölkerungsregister der Zulassung des Antrags, |
den nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde | den nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde |
ihres Hauptwohnortes eingereicht haben, um in die im Hinblick auf die | ihres Hauptwohnortes eingereicht haben, um in die im Hinblick auf die |
Wahl des Europäischen Parlaments oder die Gemeindewahlen erstellte | Wahl des Europäischen Parlaments oder die Gemeindewahlen erstellte |
Wählerliste eingetragen zu werden. | Wählerliste eingetragen zu werden. |
Grundsätze der Richtlinie vom 19. Dezember 1994 | Grundsätze der Richtlinie vom 19. Dezember 1994 |
I. In der vorerwähnten Richtlinie werden folgende Grundsätze | I. In der vorerwähnten Richtlinie werden folgende Grundsätze |
hinsichtlich der Wahlberechtigungsbedingungen festgelegt: | hinsichtlich der Wahlberechtigungsbedingungen festgelegt: |
(1) Jeder, der am (an den) Stichtag(en) (das heisst an den Tagen, an | (1) Jeder, der am (an den) Stichtag(en) (das heisst an den Tagen, an |
denen gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes | denen gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes |
die Bedingungen erfüllt sein müssen, um als Wähler zugelassen zu | die Bedingungen erfüllt sein müssen, um als Wähler zugelassen zu |
werden) Unionsbürger ist im Sinne von Artikel 8 § 1 Absatz 2 des | werden) Unionsbürger ist im Sinne von Artikel 8 § 1 Absatz 2 des |
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch | Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch |
den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter | den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter |
Vertrag », abgeändert worden ist (« Unionsbürger ist, wer die | Vertrag », abgeändert worden ist (« Unionsbürger ist, wer die |
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt ») (1), und der bis | Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt ») (1), und der bis |
auf die Staatsangehörigkeit die Bedingungen erfüllt, die durch die | auf die Staatsangehörigkeit die Bedingungen erfüllt, die durch die |
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes (das heisst die | Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes (das heisst die |
belgischen Rechtsvorschriften) für das Stimmrecht seiner | belgischen Rechtsvorschriften) für das Stimmrecht seiner |
Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat unter Berücksichtigung der | Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat unter Berücksichtigung der |
Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 3) bei den Kommunalwahlen (das | Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 3) bei den Kommunalwahlen (das |
heisst den Gemeindewahlen) das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) in | heisst den Gemeindewahlen) das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) in |
diesem Mitgliedstaat (das heisst in Belgien). | diesem Mitgliedstaat (das heisst in Belgien). |
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie berühren nicht die | (2) Die Bestimmungen der Richtlinie berühren nicht die |
einzelstaatlichen Bestimmungen über das Stimmrecht der | einzelstaatlichen Bestimmungen über das Stimmrecht der |
Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates, die ausserhalb des | Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates, die ausserhalb des |
Staatsgebiets dieses Mitgliedstaates wohnen, und der Staatsangehörigen | Staatsgebiets dieses Mitgliedstaates wohnen, und der Staatsangehörigen |
von Drittländern, die in diesem Staat wohnen (Artikel 1 § 2 der | von Drittländern, die in diesem Staat wohnen (Artikel 1 § 2 der |
Richtlinie): Das bedeutet, dass nichtbelgische Bürger der Europäischen | Richtlinie): Das bedeutet, dass nichtbelgische Bürger der Europäischen |
Union, die auf unserem Staatsgebiet ansässig sind, in der belgischen | Union, die auf unserem Staatsgebiet ansässig sind, in der belgischen |
Gemeinde ihres Wohnortes zu den Gemeindewahlen zugelassen werden | Gemeinde ihres Wohnortes zu den Gemeindewahlen zugelassen werden |
müssen, wenn sie gemäss der Richtlinie den Willen dazu geäussert | müssen, wenn sie gemäss der Richtlinie den Willen dazu geäussert |
haben, auch wenn sie aufgrund der Rechtsvorschriften ihres | haben, auch wenn sie aufgrund der Rechtsvorschriften ihres |
Herkunftsstaates über die Möglichkeit verfügen, bei den Gemeindewahlen | Herkunftsstaates über die Möglichkeit verfügen, bei den Gemeindewahlen |
für Kandidaten zu wählen, die in einer Gemeinde dieses Staates | für Kandidaten zu wählen, die in einer Gemeinde dieses Staates |
vorgeschlagen werden. | vorgeschlagen werden. |
(3) Um in die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der | (3) Um in die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der |
Gemeinderäte erstellte Wählerliste eingetragen zu werden, muss der | Gemeinderäte erstellte Wählerliste eingetragen zu werden, muss der |
nichtbelgische Bürger der Europäischen Union seinen Willen dazu | nichtbelgische Bürger der Europäischen Union seinen Willen dazu |
geäussert haben (Artikel 7 § 1 der Richtlinie). | geäussert haben (Artikel 7 § 1 der Richtlinie). |
Besteht im Mitgliedstaat des Wohnortes Wahlpflicht, was in Belgien der | Besteht im Mitgliedstaat des Wohnortes Wahlpflicht, was in Belgien der |
Fall ist (2), so gilt diese Pflicht auch für nichtbelgische Bürger der | Fall ist (2), so gilt diese Pflicht auch für nichtbelgische Bürger der |
Europäischen Union, sofern ihrem Antrag auf Eintragung in die | Europäischen Union, sofern ihrem Antrag auf Eintragung in die |
Wählerliste stattgegeben worden ist (Artikel 7 § 2 der Richtlinie). | Wählerliste stattgegeben worden ist (Artikel 7 § 2 der Richtlinie). |
Die vorerwähnte Willensäusserung kann jederzeit erfolgen, ausser | Die vorerwähnte Willensäusserung kann jederzeit erfolgen, ausser |
während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung dieser Liste (dem 1. | während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung dieser Liste (dem 1. |
August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte | August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte |
stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt wird. | stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt wird. |
Ab dem Tag nach der Wahl können nichtbelgische Bürger der Europäischen | Ab dem Tag nach der Wahl können nichtbelgische Bürger der Europäischen |
Union erneut ihre Eintragung als Wähler beantragen, indem sie sich an | Union erneut ihre Eintragung als Wähler beantragen, indem sie sich an |
die Gemeinde ihres Wohnortes richten. | die Gemeinde ihres Wohnortes richten. |
Genauso kann jeder als Wähler zugelassene Bürger der Europäischen | Genauso kann jeder als Wähler zugelassene Bürger der Europäischen |
Union jederzeit ausser während des im vorhergehenden Absatz erwähnten | Union jederzeit ausser während des im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Zeitraums bei der Gemeinde, in der er seinen Hauptwohnort hat, | Zeitraums bei der Gemeinde, in der er seinen Hauptwohnort hat, |
schriftlich erklären, dass er auf diese Eigenschaft verzichtet | schriftlich erklären, dass er auf diese Eigenschaft verzichtet |
(Artikel 8 § 3 Absatz 2 der Richtlinie). | (Artikel 8 § 3 Absatz 2 der Richtlinie). |
Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Unionsbürger die | Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Unionsbürger die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und nicht auf seine Eigenschaft | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und nicht auf seine Eigenschaft |
als Wähler verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes in | als Wähler verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes in |
Belgien. Mit anderen Worten: wenn die Zulassung einmal erteilt worden | Belgien. Mit anderen Worten: wenn die Zulassung einmal erteilt worden |
ist, so muss diese nicht für jede Wahl erneut beantragt werden, die | ist, so muss diese nicht für jede Wahl erneut beantragt werden, die |
der Wahl folgt, bei der der Unionsbürger zum ersten Mal für Kandidaten | der Wahl folgt, bei der der Unionsbürger zum ersten Mal für Kandidaten |
gewählt hat, die in der Gemeinde des Staates seines Wohnortes | gewählt hat, die in der Gemeinde des Staates seines Wohnortes |
vorgeschlagen werden (Artikel 8 § 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie). | vorgeschlagen werden (Artikel 8 § 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie). |
Wenn nichtbelgische Unionsbürger, nachdem sie als Wähler zugelassen | Wenn nichtbelgische Unionsbürger, nachdem sie als Wähler zugelassen |
worden sind, bei der Gemeinde ihres Wohnortes jedoch schriftlich | worden sind, bei der Gemeinde ihres Wohnortes jedoch schriftlich |
erklären, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie einen | erklären, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie einen |
neuen Antrag auf Zulassung als Wähler erst ab dem Tag nach der Wahl | neuen Antrag auf Zulassung als Wähler erst ab dem Tag nach der Wahl |
einreichen, die unmittelbar der Wahl folgt, die organisiert wird, | einreichen, die unmittelbar der Wahl folgt, die organisiert wird, |
nachdem sie ihre Zulassung als Wähler erhalten haben. | nachdem sie ihre Zulassung als Wähler erhalten haben. |
(4) Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Unionsbürger | (4) Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Unionsbürger |
seinen Beschluss in bezug auf seinen Antrag auf Eintragung als Wähler. | seinen Beschluss in bezug auf seinen Antrag auf Eintragung als Wähler. |
Bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste verfügt | Bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste verfügt |
der Betreffende über die Rechtsbehelfe, die durch die | der Betreffende über die Rechtsbehelfe, die durch die |
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes für inländische | Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes für inländische |
Wähler vorgesehen werden (Artikel 10 der Richtlinie). | Wähler vorgesehen werden (Artikel 10 der Richtlinie). |
(5) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in | (5) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in |
angemessenen Formen die in der Wählerliste aufgenommenen Unionsbürger | angemessenen Formen die in der Wählerliste aufgenommenen Unionsbürger |
über die Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung ihres | über die Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung ihres |
Stimmrechts in diesem Staat in Kenntnis (Artikel 11 der Richtlinie). | Stimmrechts in diesem Staat in Kenntnis (Artikel 11 der Richtlinie). |
Anweisungen über das von den Gemeinden anzuwendende | Anweisungen über das von den Gemeinden anzuwendende |
Eintragungsverfahren | Eintragungsverfahren |
A) Einreichen des Antrags | A) Einreichen des Antrags |
Jeder Unionsbürger kann bei der Gemeinde seines Wohnortes einen Antrag | Jeder Unionsbürger kann bei der Gemeinde seines Wohnortes einen Antrag |
auf Eintragung in die Wählerliste anhand des Formulars einreichen, | auf Eintragung in die Wählerliste anhand des Formulars einreichen, |
dessen Muster in Anlage 1 zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom | dessen Muster in Anlage 1 zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom |
25. Mai 1999 beigefügt ist. Dieses Formular muss ihm kostenlos von der | 25. Mai 1999 beigefügt ist. Dieses Formular muss ihm kostenlos von der |
Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. | Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. |
Der Empfang des Antrags wird dem Betreffenden anhand der | Der Empfang des Antrags wird dem Betreffenden anhand der |
Empfangsbestätigung bescheinigt, die sich auf dem unteren Teil des | Empfangsbestätigung bescheinigt, die sich auf dem unteren Teil des |
Antragsformulars befindet. Die Empfangsbestätigung wird zuvor vom | Antragsformulars befindet. Die Empfangsbestätigung wird zuvor vom |
Beamten der Gemeindeverwaltung ordnungsgemäss datiert und | Beamten der Gemeindeverwaltung ordnungsgemäss datiert und |
unterzeichnet und mit dem Siegel der Gemeinde versehen. | unterzeichnet und mit dem Siegel der Gemeinde versehen. |
B) Wahlberechtigungsbedingungen | B) Wahlberechtigungsbedingungen |
- Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster | - Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster |
Stelle nachweisen, dass er die Staatsangehörigkeit eines | Stelle nachweisen, dass er die Staatsangehörigkeit eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (vgl. Fussnote 1 des | Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (vgl. Fussnote 1 des |
weiter oben unter Buchstabe A) erwähnten Musters). | weiter oben unter Buchstabe A) erwähnten Musters). |
Im Falle der doppelten EG-Staatsangehörigkeit, wobei die eine die | Im Falle der doppelten EG-Staatsangehörigkeit, wobei die eine die |
belgische Staatsangehörigkeit ist, wird der Betreffende als Belgier | belgische Staatsangehörigkeit ist, wird der Betreffende als Belgier |
angesehen und folglich von Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen, | angesehen und folglich von Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen, |
sofern er selbstverständlich die übrigen Wahlberechtigungsbedingungen | sofern er selbstverständlich die übrigen Wahlberechtigungsbedingungen |
erfüllt. | erfüllt. |
- Der Unionsbürger muss in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde, in | - Der Unionsbürger muss in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde, in |
der er seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der | der er seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der |
natürlichen Personen eingetragen sein. | natürlichen Personen eingetragen sein. |
Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum | Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum |
der Erstellung der Wählerliste (also vor dem 1. August des Jahres, in | der Erstellung der Wählerliste (also vor dem 1. August des Jahres, in |
dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) | dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) |
angenommen und hat der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnort | angenommen und hat der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnort |
in eine andere Gemeinde verlegt, wird der Annahmebeschluss der | in eine andere Gemeinde verlegt, wird der Annahmebeschluss der |
Gemeinde seines neuen Wohnortes mitgeteilt, in der er als Wähler | Gemeinde seines neuen Wohnortes mitgeteilt, in der er als Wähler |
eingetragen wird. In diesem Fall wird der Gemeinde des neuen Wohnortes | eingetragen wird. In diesem Fall wird der Gemeinde des neuen Wohnortes |
beim Wohnortswechsel eine Abschrift des Annahmebeschlusses | beim Wohnortswechsel eine Abschrift des Annahmebeschlusses |
übermittelt. | übermittelt. |
Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und | Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und |
ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer | ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer |
Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. | Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. |
- Der Unionsbürger muss spätestens am Tag der ersten Gemeindewahlen | - Der Unionsbürger muss spätestens am Tag der ersten Gemeindewahlen |
nach Einreichen seines Antrags das achtzehnte Lebensjahr vollendet | nach Einreichen seines Antrags das achtzehnte Lebensjahr vollendet |
haben. | haben. |
- Gegen den Unionsbürger darf in Belgien kein Urteil oder Entscheid | - Gegen den Unionsbürger darf in Belgien kein Urteil oder Entscheid |
ausgesprochen worden sein, das/der für ihn in Anwendung der Artikel 6 | ausgesprochen worden sein, das/der für ihn in Anwendung der Artikel 6 |
bis 9bis des Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom | bis 9bis des Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom |
Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Wahltag bedeutet | Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Wahltag bedeutet |
(diese Bedingung muss spätestens am Wahltag erfüllt sein). | (diese Bedingung muss spätestens am Wahltag erfüllt sein). |
C) Kontrolle über die Nichtaberkennung oder die Nichtaussetzung des | C) Kontrolle über die Nichtaberkennung oder die Nichtaussetzung des |
Wahlrechts | Wahlrechts |
Unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fallen | Unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fallen |
die Unionsbürger, die: | die Unionsbürger, die: |
a) zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurden (Wahlgesetzbuch, Artikel | a) zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurden (Wahlgesetzbuch, Artikel |
6), | 6), |
b) wahlunfähig sind aufgrund einer gerichtlichen Entmündigung, einer | b) wahlunfähig sind aufgrund einer gerichtlichen Entmündigung, einer |
Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit, einer Internierung | Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit, einer Internierung |
oder einer Zurverfügungstellung in Anwendung des Gesetzes vom 9. April | oder einer Zurverfügungstellung in Anwendung des Gesetzes vom 9. April |
1930 über den Schutz der Gesellschaft, ersetzt durch Artikel 1 des | 1930 über den Schutz der Gesellschaft, ersetzt durch Artikel 1 des |
Gesetzes vom 1. Juli 1964, und dies während der Dauer der Unfähigkeit | Gesetzes vom 1. Juli 1964, und dies während der Dauer der Unfähigkeit |
oder der Zurverfügungstellung (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 1 Nr. | oder der Zurverfügungstellung (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 1 Nr. |
1 und 3), | 1 und 3), |
c) oder zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von mehr als vier | c) oder zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von mehr als vier |
Monaten verurteilt wurden, mit Ausnahme der Strafen, die aufgrund der | Monaten verurteilt wurden, mit Ausnahme der Strafen, die aufgrund der |
Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches (das heisst wegen | Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches (das heisst wegen |
fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung) ausgesprochen | fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung) ausgesprochen |
wurden, sofern der Zeitraum der daraus hervorgehenden Aussetzung des | wurden, sofern der Zeitraum der daraus hervorgehenden Aussetzung des |
Wahlrechts am Datum der Wahl nicht verstrichen ist (Wahlgesetzbuch, | Wahlrechts am Datum der Wahl nicht verstrichen ist (Wahlgesetzbuch, |
Artikel 7 Nr. 2, so wie sie durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 | Artikel 7 Nr. 2, so wie sie durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 |
abgeändert worden ist). | abgeändert worden ist). |
Bei Einreichen des Antrags auf Eintragung überprüft die | Bei Einreichen des Antrags auf Eintragung überprüft die |
Gemeindebehörde auf der Grundlage der Informationen, über die sie | Gemeindebehörde auf der Grundlage der Informationen, über die sie |
verfügt, insbesondere des kommunalen Strafregisters, ob der | verfügt, insbesondere des kommunalen Strafregisters, ob der |
Antragsteller sich nicht in einem der vorerwähnten Fälle befindet. Ist | Antragsteller sich nicht in einem der vorerwähnten Fälle befindet. Ist |
dies wohl der Fall, bittet die Gemeinde unverzüglich die | dies wohl der Fall, bittet die Gemeinde unverzüglich die |
Staatsanwaltschaft, die von dem Gericht abhängt, das die Verurteilung | Staatsanwaltschaft, die von dem Gericht abhängt, das die Verurteilung |
ausgesprochen hat, oder erforderlichenfalls die Kanzlei des Gerichtes, | ausgesprochen hat, oder erforderlichenfalls die Kanzlei des Gerichtes, |
das eine der unter Buchstabe b) weiter oben erwähnten Massnahmen | das eine der unter Buchstabe b) weiter oben erwähnten Massnahmen |
vorgeschrieben hat, zu bestätigen, dass der Betreffende endgültig vom | vorgeschrieben hat, zu bestätigen, dass der Betreffende endgültig vom |
Wahlrecht ausgeschlossen ist oder dass sein Wahlrecht ausgesetzt ist. | Wahlrecht ausgeschlossen ist oder dass sein Wahlrecht ausgesetzt ist. |
Wenn sich in letzterem Fall herausstellt, dass der Zeitraum der | Wenn sich in letzterem Fall herausstellt, dass der Zeitraum der |
Aussetzung des Wahlrechts des Betreffenden am Datum der ersten | Aussetzung des Wahlrechts des Betreffenden am Datum der ersten |
Gemeindewahlen nach Einreichen des Antrags noch läuft, muss das | Gemeindewahlen nach Einreichen des Antrags noch läuft, muss das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Antrag ablehnen. | Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Antrag ablehnen. |
Erfolgte am Datum der Erstellung der Wählerliste keine Bestätigung, | Erfolgte am Datum der Erstellung der Wählerliste keine Bestätigung, |
wird der Antragsteller vorläufig in die Wählerliste eingetragen. Er | wird der Antragsteller vorläufig in die Wählerliste eingetragen. Er |
wird später gestrichen, sofern die Gemeinde die Bestätigung erhält, | wird später gestrichen, sofern die Gemeinde die Bestätigung erhält, |
dass er unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des | dass er unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des |
Wahlgesetzbuches fällt. | Wahlgesetzbuches fällt. |
Wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller wie oben beschrieben | Wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller wie oben beschrieben |
unter eine Aberkennung oder eine Aussetzung des Wahlrechts fällt, wird | unter eine Aberkennung oder eine Aussetzung des Wahlrechts fällt, wird |
er ausserdem in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte | er ausserdem in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte |
alphabetische Kartei eingetragen. | alphabetische Kartei eingetragen. |
Selbstverständlich sind keine besonderen Schritte von der Gemeinde zu | Selbstverständlich sind keine besonderen Schritte von der Gemeinde zu |
unternehmen, wenn sie keine Informationen besitzt, die auf die | unternehmen, wenn sie keine Informationen besitzt, die auf die |
Aberkennung oder die Aussetzung des Wahlrechts des Antragstellers | Aberkennung oder die Aussetzung des Wahlrechts des Antragstellers |
schliessen lassen könnten. | schliessen lassen könnten. |
D) Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums | D) Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums |
Aufgrund der Auskünfte, die auf dem Antragsformular stehen, und der | Aufgrund der Auskünfte, die auf dem Antragsformular stehen, und der |
Angaben, die im Besitz der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr | Angaben, die im Besitz der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr |
eingeholt wurden, befindet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | eingeholt wurden, befindet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
über den vom Unionsbürger eingereichten Antrag auf Eintragung: | über den vom Unionsbürger eingereichten Antrag auf Eintragung: |
- Die Zulassung wird dem Betreffenden anhand des in Anlage 2 zu | - Die Zulassung wird dem Betreffenden anhand des in Anlage 2 zu |
vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen | vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen |
Musters unverzüglich per Einschreiben notifiziert. | Musters unverzüglich per Einschreiben notifiziert. |
Der Zulassungsbeschluss wird ausserdem gemäss den durch den | Der Zulassungsbeschluss wird ausserdem gemäss den durch den |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 festgelegten | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 festgelegten |
Modalitäten in den Bevölkerungsregistern vermerkt. | Modalitäten in den Bevölkerungsregistern vermerkt. |
Diese Information kann in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des | Diese Information kann in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen ausserdem in diesem Register festgehalten | der natürlichen Personen ausserdem in diesem Register festgehalten |
werden (Informationstyp 131). | werden (Informationstyp 131). |
- Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden ebenfalls | - Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden ebenfalls |
notifiziert, und zwar per Einschreiben anhand des in Anlage 3 zu | notifiziert, und zwar per Einschreiben anhand des in Anlage 3 zu |
vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen | vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen |
Musters. | Musters. |
Eine solche Ablehnung führt selbstverständlich nicht zu einem Vermerk | Eine solche Ablehnung führt selbstverständlich nicht zu einem Vermerk |
in den Bevölkerungsregistern, jedoch wohl, wie weiter oben schon | in den Bevölkerungsregistern, jedoch wohl, wie weiter oben schon |
erwähnt, zu einer Eintragung in die in Artikel 7bis des | erwähnt, zu einer Eintragung in die in Artikel 7bis des |
Wahlgesetzbuches erwähnte alphabetische Kartei, sofern die Ablehnung | Wahlgesetzbuches erwähnte alphabetische Kartei, sofern die Ablehnung |
der Eintragung in die Wählerliste durch ein Urteil oder einen | der Eintragung in die Wählerliste durch ein Urteil oder einen |
Entscheid gerechtfertigt ist, das/der in Belgien ausgesprochen worden | Entscheid gerechtfertigt ist, das/der in Belgien ausgesprochen worden |
ist und für den Antragsteller in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des | ist und für den Antragsteller in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des |
Wahlgesetzbuches entweder die Aberkennung oder die Aussetzung des | Wahlgesetzbuches entweder die Aberkennung oder die Aussetzung des |
Wahlrechts bedeutet. | Wahlrechts bedeutet. |
Unionsbürger, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, | Unionsbürger, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, |
verfügen gleichzeitig: | verfügen gleichzeitig: |
- nach der Erstellung der Wählerliste über die in den Artikeln 18 bis | - nach der Erstellung der Wählerliste über die in den Artikeln 18 bis |
39 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Rechtsbehelfe, falls sie der | 39 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Rechtsbehelfe, falls sie der |
Ansicht sind, unberechtigterweise aus der Wählerliste ausgelassen | Ansicht sind, unberechtigterweise aus der Wählerliste ausgelassen |
worden zu sein (diese wird am 1. August des Jahres erstellt, in dem | worden zu sein (diese wird am 1. August des Jahres erstellt, in dem |
die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet), | die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet), |
- über ein spezifisches Beschwerde- und Einspruchsverfahren, auf das | - über ein spezifisches Beschwerde- und Einspruchsverfahren, auf das |
sie sofort zurückgreifen können und das in Fussnote 3 des in Anlage 1 | sie sofort zurückgreifen können und das in Fussnote 3 des in Anlage 1 |
zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen | zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen |
Musters und in Fussnote 3 des in Anlage 3 zu demselben Erlass | Musters und in Fussnote 3 des in Anlage 3 zu demselben Erlass |
befindlichen Musters abgedruckt ist. | befindlichen Musters abgedruckt ist. |
Wenn ein Unionsbürger nach Erstellung der Wählerliste die eine oder | Wenn ein Unionsbürger nach Erstellung der Wählerliste die eine oder |
andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, entweder weil er | andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, entweder weil er |
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
verloren hat oder weil er wegen Nichtangabe seines Wohnortswechsels | verloren hat oder weil er wegen Nichtangabe seines Wohnortswechsels |
oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen | oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen |
worden ist oder weil gegen ihn in Belgien ein Urteil oder ein | worden ist oder weil gegen ihn in Belgien ein Urteil oder ein |
Entscheid ausgesprochen worden ist, das/der für ihn in Anwendung der | Entscheid ausgesprochen worden ist, das/der für ihn in Anwendung der |
Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den endgültigen Ausschluss vom | Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den endgültigen Ausschluss vom |
Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet, wird er aus der | Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet, wird er aus der |
Wählerliste gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern | Wählerliste gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern |
eingetragene Vermerk über die Zulassung beseitigt. | eingetragene Vermerk über die Zulassung beseitigt. |
Wenn der Betreffende die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung | Wenn der Betreffende die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung |
vor der Erstellung der Wählerliste nicht mehr erfüllt, wird der | vor der Erstellung der Wählerliste nicht mehr erfüllt, wird der |
Zulassungsbeschluss aufgehoben, und diese ordnungsgemäss mit Gründen | Zulassungsbeschluss aufgehoben, und diese ordnungsgemäss mit Gründen |
versehene Aufhebung wird dem Betreffenden per Einschreiben | versehene Aufhebung wird dem Betreffenden per Einschreiben |
notifiziert, unbeschadet seiner Eintragung in die in Artikel 7bis des | notifiziert, unbeschadet seiner Eintragung in die in Artikel 7bis des |
Wahlgesetzbuches erwähnte alphabetische Kartei, falls die Aufhebung | Wahlgesetzbuches erwähnte alphabetische Kartei, falls die Aufhebung |
der Zulassung aus einem Urteil oder Entscheid hervorgeht, das/der in | der Zulassung aus einem Urteil oder Entscheid hervorgeht, das/der in |
Belgien ausgesprochen worden ist und für den Betreffenden in Anwendung | Belgien ausgesprochen worden ist und für den Betreffenden in Anwendung |
der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den endgültigen Ausschluss | der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den endgültigen Ausschluss |
vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet. | vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet. |
Wenn der Betreffende wegen Nichtangabe des Wohnortswechsels von Amts | Wenn der Betreffende wegen Nichtangabe des Wohnortswechsels von Amts |
wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen wird, kann die | wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen wird, kann die |
Aufhebung der Zulassung dem Betreffenden selbstverständlich nicht | Aufhebung der Zulassung dem Betreffenden selbstverständlich nicht |
notifiziert werden. In diesem Fall wird in den Bevölkerungsregistern | notifiziert werden. In diesem Fall wird in den Bevölkerungsregistern |
der darin eingetragene Vermerk über die Zulassung einfach beseitigt. | der darin eingetragene Vermerk über die Zulassung einfach beseitigt. |
II. In der vorerwähnten Richtlinie werden folgende Grundsätze | II. In der vorerwähnten Richtlinie werden folgende Grundsätze |
hinsichtlich der Wählbarkeitsbedingungen festgelegt: | hinsichtlich der Wählbarkeitsbedingungen festgelegt: |
(1) Jeder, der am (an den) Stichtag(en) (das heisst an den Tagen, an | (1) Jeder, der am (an den) Stichtag(en) (das heisst an den Tagen, an |
denen gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes | denen gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes |
die Wählbarkeitsbedingungen erfüllt sein müssen) Unionsbürger ist im | die Wählbarkeitsbedingungen erfüllt sein müssen) Unionsbürger ist im |
Sinne von Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der | Sinne von Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch den Vertrag über die | Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch den Vertrag über die |
Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter Vertrag », | Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter Vertrag », |
abgeändert worden ist, und der bis auf die Staatsangehörigkeit die | abgeändert worden ist, und der bis auf die Staatsangehörigkeit die |
Bedingungen erfüllt, die durch den Mitgliedstaat des Wohnortes für das | Bedingungen erfüllt, die durch den Mitgliedstaat des Wohnortes für das |
Wählbarkeitsrecht seiner Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat | Wählbarkeitsrecht seiner Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat |
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 3) bei | unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 3) bei |
den Kommunalwahlen (das heisst den Gemeindewahlen) das | den Kommunalwahlen (das heisst den Gemeindewahlen) das |
Wählbarkeitsrecht (das passive Wahlrecht) in diesem Mitgliedstaat. | Wählbarkeitsrecht (das passive Wahlrecht) in diesem Mitgliedstaat. |
Artikel 65 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch vorerwähntes | Artikel 65 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch vorerwähntes |
Gesetz vom 27. Januar 1999, das die Richtlinie in unser | Gesetz vom 27. Januar 1999, das die Richtlinie in unser |
innerstaatliches Recht umgesetzt hat, abgeändert worden ist, bestimmt, | innerstaatliches Recht umgesetzt hat, abgeändert worden ist, bestimmt, |
dass die Eigenschaft als Wähler erforderlich ist und dass die in | dass die Eigenschaft als Wähler erforderlich ist und dass die in |
Artikel 1 oder Artikel 1bis erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen | Artikel 1 oder Artikel 1bis erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen |
erfüllt sein müssen, um als Gemeinderatsmitglied gewählt werden zu | erfüllt sein müssen, um als Gemeinderatsmitglied gewählt werden zu |
können und Gemeinderatsmitglied bleiben zu können. | können und Gemeinderatsmitglied bleiben zu können. |
Das bedeutet, dass der Unionsbürger, der in Belgien wohnt, | Das bedeutet, dass der Unionsbürger, der in Belgien wohnt, |
notwendigerweise für die Gemeindewahlen als Wähler zugelassen worden | notwendigerweise für die Gemeindewahlen als Wähler zugelassen worden |
sein muss, um in der Gemeinde seines Wohnortes bei diesen Wahlen | sein muss, um in der Gemeinde seines Wohnortes bei diesen Wahlen |
kandidieren zu können. | kandidieren zu können. |
Unter Vorbehalt dessen, was in Nummer 3 weiter unten angegeben wird, | Unter Vorbehalt dessen, was in Nummer 3 weiter unten angegeben wird, |
wird auf Buchstabe B) der Rubrik « Anweisungen über das von den | wird auf Buchstabe B) der Rubrik « Anweisungen über das von den |
Gemeinden anzuwendende Eintragungsverfahren » weiter oben verwiesen: | Gemeinden anzuwendende Eintragungsverfahren » weiter oben verwiesen: |
Die Wählbarkeitsbedingungen für das Mandat als Gemeinderatsmitglied | Die Wählbarkeitsbedingungen für das Mandat als Gemeinderatsmitglied |
stimmen mit den Bedingungen überein, die erforderlich sind, um bei den | stimmen mit den Bedingungen überein, die erforderlich sind, um bei den |
Gemeindewahlen Wähler zu sein. Unter diesen Bedingungen müssen: | Gemeindewahlen Wähler zu sein. Unter diesen Bedingungen müssen: |
- die Bedingungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit (der | - die Bedingungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit (der |
Unionsbürger, der in der Gemeinde seines Wohnortes bei den | Unionsbürger, der in der Gemeinde seines Wohnortes bei den |
Gemeindewahlen kandidiert, muss die Staatsangehörigkeit eines | Gemeindewahlen kandidiert, muss die Staatsangehörigkeit eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen) und auf die | Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen) und auf die |
Eintragung in die Bevölkerungsregister am Datum der Erstellung der | Eintragung in die Bevölkerungsregister am Datum der Erstellung der |
Wählerliste (das heisst am 1. August des Jahres, in dem die | Wählerliste (das heisst am 1. August des Jahres, in dem die |
ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) erfüllt sein, | ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) erfüllt sein, |
- während die Bedingungen in bezug auf Alter (das achtzehnte | - während die Bedingungen in bezug auf Alter (das achtzehnte |
Lebensjahr vollendet haben) und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht | Lebensjahr vollendet haben) und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht |
beziehungsweise Nichtaussetzung des Wahlrechts spätestens am Wahltag | beziehungsweise Nichtaussetzung des Wahlrechts spätestens am Wahltag |
erfüllt sein müssen. | erfüllt sein müssen. |
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie berühren nicht die | (2) Die Bestimmungen der Richtlinie berühren nicht die |
einzelstaatlichen Bestimmungen über das Wählbarkeitsrecht der | einzelstaatlichen Bestimmungen über das Wählbarkeitsrecht der |
Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates, die ausserhalb des | Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates, die ausserhalb des |
Staatsgebiets dieses Mitgliedstaates wohnen, und der Staatsangehörigen | Staatsgebiets dieses Mitgliedstaates wohnen, und der Staatsangehörigen |
von Drittländern, die in diesem Staat wohnen (Artikel 1 § 2 der | von Drittländern, die in diesem Staat wohnen (Artikel 1 § 2 der |
Richtlinie): Das bedeutet, dass nichtbelgische Bürger der Europäischen | Richtlinie): Das bedeutet, dass nichtbelgische Bürger der Europäischen |
Union, die auf unserem Staatsgebiet ansässig sind und in der Gemeinde | Union, die auf unserem Staatsgebiet ansässig sind und in der Gemeinde |
ihres Wohnortes für die Gemeindewahlen als Wähler zugelassen worden | ihres Wohnortes für die Gemeindewahlen als Wähler zugelassen worden |
sind, in dieser Gemeinde für das Mandat als Gemeinderatsmitglied | sind, in dieser Gemeinde für das Mandat als Gemeinderatsmitglied |
kandidieren und gewählt werden können, auch wenn sie aufgrund der | kandidieren und gewählt werden können, auch wenn sie aufgrund der |
Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie | Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie |
besitzen, über die Möglichkeit verfügen, in einer Gemeinde dieses | besitzen, über die Möglichkeit verfügen, in einer Gemeinde dieses |
Staates für ein solches Mandat zu kandidieren und gewählt zu werden. | Staates für ein solches Mandat zu kandidieren und gewählt zu werden. |
Siehe jedoch Nummer 6 und 7 weiter unten, was die Unvereinbarkeiten | Siehe jedoch Nummer 6 und 7 weiter unten, was die Unvereinbarkeiten |
betrifft. | betrifft. |
(3) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann bestimmen, dass jeder | (3) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann bestimmen, dass jeder |
Unionsbürger, dem nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates | Unionsbürger, dem nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates |
infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer | infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer |
strafrechtlichen Entscheidung das Wählbarkeitsrecht abgesprochen | strafrechtlichen Entscheidung das Wählbarkeitsrecht abgesprochen |
worden ist, in dem Staat, in dem er wohnt, bei den Gemeindewahlen von | worden ist, in dem Staat, in dem er wohnt, bei den Gemeindewahlen von |
der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen ist (Artikel 5 § 1 der | der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen ist (Artikel 5 § 1 der |
Richtlinie). | Richtlinie). |
Eine derartige Bestimmung ist in Artikel 65 Absatz 2 Nr. 2 des | Eine derartige Bestimmung ist in Artikel 65 Absatz 2 Nr. 2 des |
Gemeindewahlgesetzes aufgenommen, so wie sie durch vorerwähntes Gesetz | Gemeindewahlgesetzes aufgenommen, so wie sie durch vorerwähntes Gesetz |
vom 27. Januar 1999, das die Richtlinie in unser innerstaatliches | vom 27. Januar 1999, das die Richtlinie in unser innerstaatliches |
Recht umgesetzt hat, abgeändert worden ist. | Recht umgesetzt hat, abgeändert worden ist. |
(4) Die Kandidatur eines Unionsbürgers bei den Gemeindewahlen im | (4) Die Kandidatur eines Unionsbürgers bei den Gemeindewahlen im |
Mitgliedstaat seines Wohnortes kann für unzulässig erklärt werden, | Mitgliedstaat seines Wohnortes kann für unzulässig erklärt werden, |
wenn er die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe a) (3) der Richtlinie | wenn er die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe a) (3) der Richtlinie |
erforderliche Erklärung oder die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe b) (4) | erforderliche Erklärung oder die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe b) (4) |
der Richtlinie erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen kann | der Richtlinie erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen kann |
(Artikel 5 § 2 der Richtlinie). | (Artikel 5 § 2 der Richtlinie). |
Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch vorerwähntes | Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch vorerwähntes |
Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt, | Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt, |
dass die Unionsbürger, die in der Gemeinde ihres Wohnortes bei den | dass die Unionsbürger, die in der Gemeinde ihres Wohnortes bei den |
Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die | Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die |
in Artikel 9 § 2 Buchstabe a) der Richtlinie erwähnte förmliche | in Artikel 9 § 2 Buchstabe a) der Richtlinie erwähnte förmliche |
Erklärung beifügen (die von ihnen geschrieben und unterzeichnet sein | Erklärung beifügen (die von ihnen geschrieben und unterzeichnet sein |
muss). | muss). |
Vorerwähnter Artikel ermöglicht es ausserdem dem Vorsitzenden des | Vorerwähnter Artikel ermöglicht es ausserdem dem Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, der mit der Überprüfung der | Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, der mit der Überprüfung der |
Zulässigkeit der Kandidaturen beauftragt ist, zu verlangen, dass der | Zulässigkeit der Kandidaturen beauftragt ist, zu verlangen, dass der |
kandidierende Unionsbürger die in Artikel 9 § 2 Buchstabe b) der | kandidierende Unionsbürger die in Artikel 9 § 2 Buchstabe b) der |
Richtlinie erwähnte Bescheinigung vorlegt, falls er Zweifel in bezug | Richtlinie erwähnte Bescheinigung vorlegt, falls er Zweifel in bezug |
auf dessen Wählbarkeit hat, insbesondere nach Einsicht in die weiter | auf dessen Wählbarkeit hat, insbesondere nach Einsicht in die weiter |
oben erwähnte förmliche Erklärung. | oben erwähnte förmliche Erklärung. |
Schliesslich verpflichtet Artikel 26 § 2 Absatz 2 des | Schliesslich verpflichtet Artikel 26 § 2 Absatz 2 des |
Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das Umsetzungsgesetz vom 27. | Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das Umsetzungsgesetz vom 27. |
Januar 1999 ersetzt worden ist, den Hauptwahlvorstand der Gemeinde, | Januar 1999 ersetzt worden ist, den Hauptwahlvorstand der Gemeinde, |
die kandidierenden Unionsbürger abzuweisen, die der Akte zur Annahme | die kandidierenden Unionsbürger abzuweisen, die der Akte zur Annahme |
ihrer Kandidatur die oben erwähnte Erklärung und gegebenenfalls die | ihrer Kandidatur die oben erwähnte Erklärung und gegebenenfalls die |
oben erwähnte Bescheinigung nicht beigefügt haben. | oben erwähnte Bescheinigung nicht beigefügt haben. |
(5) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen | (5) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen |
Staatsangehörigen für die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines | Staatsangehörigen für die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines |
Beigeordneten oder seines Vertreters oder eines Mitglieds des | Beigeordneten oder seines Vertreters oder eines Mitglieds des |
leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft | leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft |
der Grundstufe wählbar sind, auch was die vorübergehende Wahrnehmung | der Grundstufe wählbar sind, auch was die vorübergehende Wahrnehmung |
dieser Ämter als Stellvertreter betrifft (Artikel 5 § 3 Absatz 1 und 2 | dieser Ämter als Stellvertreter betrifft (Artikel 5 § 3 Absatz 1 und 2 |
der Richtlinie). | der Richtlinie). |
Gemäss Artikel 5 § 3 Absatz 3 der Richtlinie wird im belgischen | Gemäss Artikel 5 § 3 Absatz 3 der Richtlinie wird im belgischen |
Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 den Staatsangehörigen, das heisst | Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 den Staatsangehörigen, das heisst |
den belgischen Bürgern, das Amt des Bürgermeisters vorbehalten. Es | den belgischen Bürgern, das Amt des Bürgermeisters vorbehalten. Es |
ermöglicht jedoch den Unionsbürgern, die in der Gemeinde ihres | ermöglicht jedoch den Unionsbürgern, die in der Gemeinde ihres |
Wohnortes zu Gemeinderatsmitgliedern gewählt werden, in dieser | Wohnortes zu Gemeinderatsmitgliedern gewählt werden, in dieser |
Gemeinde für das Mandat als Schöffe gewählt zu werden; von dieser | Gemeinde für das Mandat als Schöffe gewählt zu werden; von dieser |
Bestimmung sind in einer Übergangsphase ausschliesslich die | Bestimmung sind in einer Übergangsphase ausschliesslich die |
Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 ausgeschlossen. Ab den | Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 ausgeschlossen. Ab den |
Gemeindewahlen des Jahres 2006 können sie also dieses Mandat | Gemeindewahlen des Jahres 2006 können sie also dieses Mandat |
tatsächlich ausüben. | tatsächlich ausüben. |
(6) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann bestimmen, dass die | (6) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann bestimmen, dass die |
Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren, | Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren, |
den Unvereinbarkeitsbedingungen unterliegen, die nach den | den Unvereinbarkeitsbedingungen unterliegen, die nach den |
Rechtsvorschriften dieses Staates für dessen Staatsangehörige gelten | Rechtsvorschriften dieses Staates für dessen Staatsangehörige gelten |
(Artikel 6 § 1 der Richtlinie). | (Artikel 6 § 1 der Richtlinie). |
Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, in dem die Unvereinbarkeiten | Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, in dem die Unvereinbarkeiten |
mit dem Mandat als Gemeinderatsmitglied aufgezählt sind, wird | mit dem Mandat als Gemeinderatsmitglied aufgezählt sind, wird |
ebenfalls auf die Unionsbürger anwendbar sein, die in der Gemeinde | ebenfalls auf die Unionsbürger anwendbar sein, die in der Gemeinde |
ihres Wohnortes für dieses Mandat gewählt werden. | ihres Wohnortes für dieses Mandat gewählt werden. |
Ausserdem können die Mitgliedstaaten des Wohnortes bestimmen, dass die | Ausserdem können die Mitgliedstaaten des Wohnortes bestimmen, dass die |
Eigenschaft eines kommunalen Mandatsträgers in diesem Staat auch | Eigenschaft eines kommunalen Mandatsträgers in diesem Staat auch |
unvereinbar ist mit in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Ämtern, die | unvereinbar ist mit in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Ämtern, die |
den Ämtern entsprechen, die eine Unvereinbarkeit im Mitgliedstaat des | den Ämtern entsprechen, die eine Unvereinbarkeit im Mitgliedstaat des |
Wohnortes nach sich ziehen (Artikel 6 § 2 der Richtlinie). | Wohnortes nach sich ziehen (Artikel 6 § 2 der Richtlinie). |
Vorerwähnter Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch | Vorerwähnter Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch |
das Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist (vgl. | das Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist (vgl. |
neuer Absatz 2 dieses Artikels), bestimmt in diesem Sinne, dass die in | neuer Absatz 2 dieses Artikels), bestimmt in diesem Sinne, dass die in |
Absatz 1 Nr. 1 bis 8 aufgezählten Unvereinbarkeiten ebenfalls auf | Absatz 1 Nr. 1 bis 8 aufgezählten Unvereinbarkeiten ebenfalls auf |
nichtbelgische Unionsbürger, die in Belgien wohnen, anwendbar sind, | nichtbelgische Unionsbürger, die in Belgien wohnen, anwendbar sind, |
wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Ämter | wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Ämter |
ausüben, die den dort erwähnten Ämtern entsprechen. | ausüben, die den dort erwähnten Ämtern entsprechen. |
Weiter ist Absatz 1 dieses Artikels 71 durch eine Nummer 9 ergänzt | Weiter ist Absatz 1 dieses Artikels 71 durch eine Nummer 9 ergänzt |
worden, nach der jede Person, die in einer lokalen Gebietskörperschaft | worden, nach der jede Person, die in einer lokalen Gebietskörperschaft |
der Grundstufe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union | der Grundstufe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union |
ein Amt oder ein Mandat ausübt, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, | ein Amt oder ein Mandat ausübt, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, |
eines Schöffen oder eines Bürgermeisters entspricht, keinem | eines Schöffen oder eines Bürgermeisters entspricht, keinem |
Gemeinderat angehören darf. Wie aus den vorbereitenden Arbeiten des | Gemeinderat angehören darf. Wie aus den vorbereitenden Arbeiten des |
Umsetzungsgesetzes vom 27. Januar 1999 ersichtlich ist, bezieht sich | Umsetzungsgesetzes vom 27. Januar 1999 ersichtlich ist, bezieht sich |
diese Bestimmung sowohl auf belgische Bürger, die in einem anderen | diese Bestimmung sowohl auf belgische Bürger, die in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ein solches Amt oder Mandat | Mitgliedstaat der Europäischen Union ein solches Amt oder Mandat |
ausüben, als auch auf Unionsbürger, die in Belgien wohnen und die in | ausüben, als auch auf Unionsbürger, die in Belgien wohnen und die in |
ihrem Herkunftsstaat oder in einem dritten Mitgliedstaat in ein | ihrem Herkunftsstaat oder in einem dritten Mitgliedstaat in ein |
solches Amt oder Mandat eingesetzt werden. | solches Amt oder Mandat eingesetzt werden. |
(7) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann verlangen, dass die | (7) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann verlangen, dass die |
Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren, | Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren, |
dem ihre Kandidatur enthaltenden Wahlvorschlag eine förmliche | dem ihre Kandidatur enthaltenden Wahlvorschlag eine förmliche |
Erklärung mit der Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Anschrift | Erklärung mit der Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Anschrift |
in diesem Staat beifügen, in der sie ausserdem angeben, dass sie keins | in diesem Staat beifügen, in der sie ausserdem angeben, dass sie keins |
der in Artikel 6 § 2 der Richtlinie erwähnten unvereinbaren Ämter | der in Artikel 6 § 2 der Richtlinie erwähnten unvereinbaren Ämter |
ausüben (vgl. Artikel 71 neuer Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes und | ausüben (vgl. Artikel 71 neuer Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes und |
Kommentar, der weiter oben in Nummer 6 angeführt ist) (Artikel 9 § 1 | Kommentar, der weiter oben in Nummer 6 angeführt ist) (Artikel 9 § 1 |
und § 2 Buchstabe d) der Richtlinie). | und § 2 Buchstabe d) der Richtlinie). |
Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das | Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das |
Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt | Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt |
in diesem Sinne, dass nichtbelgische Unionsbürger, die bei den | in diesem Sinne, dass nichtbelgische Unionsbürger, die bei den |
Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur eine | Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur eine |
von ihnen geschriebene und unterzeichnete förmliche Erklärung mit der | von ihnen geschriebene und unterzeichnete förmliche Erklärung mit der |
Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und der Anschrift ihres Wohnortes | Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und der Anschrift ihres Wohnortes |
beifügen - es handelt sich um die Erklärung, die auch weiter oben in | beifügen - es handelt sich um die Erklärung, die auch weiter oben in |
Nummer 4 besprochen wird -, in der sie ausserdem bescheinigen: | Nummer 4 besprochen wird -, in der sie ausserdem bescheinigen: |
- dass sie in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe eines | - dass sie in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe eines |
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Amt oder Mandat | anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Amt oder Mandat |
ausüben, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, eines Schöffen oder | ausüben, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, eines Schöffen oder |
eines Bürgermeisters entspricht, | eines Bürgermeisters entspricht, |
- dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine | - dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine |
Ämter ausüben, die den in Artikel 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des neuen | Ämter ausüben, die den in Artikel 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des neuen |
Gemeindegesetzes erwähnten Ämtern entsprechen. | Gemeindegesetzes erwähnten Ämtern entsprechen. |
(8) Der Mitgliedstaat des Wohnortes unterrichtet den Unionsbürger, der | (8) Der Mitgliedstaat des Wohnortes unterrichtet den Unionsbürger, der |
in diesem Staat bei den Gemeindewahlen kandidiert, rechtzeitig über | in diesem Staat bei den Gemeindewahlen kandidiert, rechtzeitig über |
den gefassten Beschluss in bezug auf die Zulässigkeit seiner | den gefassten Beschluss in bezug auf die Zulässigkeit seiner |
Kandidatur (Artikel 10 § 1 der Richtlinie). | Kandidatur (Artikel 10 § 1 der Richtlinie). |
Bei Ablehnung seiner Kandidatur kann der Betreffende die Rechtsbehelfe | Bei Ablehnung seiner Kandidatur kann der Betreffende die Rechtsbehelfe |
einlegen, die durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des | einlegen, die durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des |
Wohnortes in vergleichbaren Fällen für inländische Kandidaten | Wohnortes in vergleichbaren Fällen für inländische Kandidaten |
vorgesehen werden (Artikel 10 § 2 der Richtlinie). | vorgesehen werden (Artikel 10 § 2 der Richtlinie). |
Die belgischen Rechtsvorschriften in Wahlangelegenheiten entsprechen | Die belgischen Rechtsvorschriften in Wahlangelegenheiten entsprechen |
diesbezüglich den Bestimmungen der Richtlinie. Die Artikel 120 bis | diesbezüglich den Bestimmungen der Richtlinie. Die Artikel 120 bis |
125quater des Wahlgesetzbuches sind nämlich auf die Gemeindewahlen | 125quater des Wahlgesetzbuches sind nämlich auf die Gemeindewahlen |
anwendbar, unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch Artikel | anwendbar, unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch Artikel |
26 § 3 des Gemeindewahlgesetzes angebracht werden. Aufgrund dieser | 26 § 3 des Gemeindewahlgesetzes angebracht werden. Aufgrund dieser |
Bestimmungen können die Kandidaten beim Appellationshof gegen den | Bestimmungen können die Kandidaten beim Appellationshof gegen den |
Beschluss des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, durch den ihre | Beschluss des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, durch den ihre |
Kandidatur wegen Nichtwählbarkeit abgewiesen wird, Berufung einlegen. | Kandidatur wegen Nichtwählbarkeit abgewiesen wird, Berufung einlegen. |
Die Unionsbürger, die bei den Gemeindewahlen kandidieren, werden | Die Unionsbürger, die bei den Gemeindewahlen kandidieren, werden |
genauso wie belgische Kandidaten von dieser Möglichkeit Gebrauch | genauso wie belgische Kandidaten von dieser Möglichkeit Gebrauch |
machen können, falls ihre Kandidatur aus diesem Grund vom Vorstand | machen können, falls ihre Kandidatur aus diesem Grund vom Vorstand |
abgewiesen wird. | abgewiesen wird. |
(9) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in | (9) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in |
angemessenen Formen die Unionsbürger, die in diesem Staat bei den | angemessenen Formen die Unionsbürger, die in diesem Staat bei den |
Kommunalwahlen kandidieren möchten, über die Modalitäten für die | Kommunalwahlen kandidieren möchten, über die Modalitäten für die |
Ausübung ihres Wählbarkeitsrechts in diesem Staat in Kenntnis (Artikel | Ausübung ihres Wählbarkeitsrechts in diesem Staat in Kenntnis (Artikel |
11 der Richtlinie). | 11 der Richtlinie). |
Bekanntgabe | Bekanntgabe |
Das Ministerium des Innern wird zu gegebener Zeit ein Faltblatt über | Das Ministerium des Innern wird zu gegebener Zeit ein Faltblatt über |
die Postämter und Gemeinden verteilen, mit dem bezweckt wird, die | die Postämter und Gemeinden verteilen, mit dem bezweckt wird, die |
Bürger der Europäischen Union, die auf unserem Staatsgebiet wohnen, zu | Bürger der Europäischen Union, die auf unserem Staatsgebiet wohnen, zu |
sensibilisieren für die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihre | sensibilisieren für die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihre |
Eintragung in die Wählerliste zu beantragen, um an den Wahlen, die | Eintragung in die Wählerliste zu beantragen, um an den Wahlen, die |
alle sechs Jahre im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der | alle sechs Jahre im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der |
Gemeinderäte organisiert werden, sowohl als Wähler als auch als | Gemeinderäte organisiert werden, sowohl als Wähler als auch als |
Kandidaten teilzunehmen. | Kandidaten teilzunehmen. |
Ein Text, in dem vorliegendes Rundschreiben zusammengefasst wird, kann | Ein Text, in dem vorliegendes Rundschreiben zusammengefasst wird, kann |
auf der Internetseite des Ministeriums des Innern unter folgender | auf der Internetseite des Ministeriums des Innern unter folgender |
Adresse eingesehen werden: http://www.mibz.fgov.be. | Adresse eingesehen werden: http://www.mibz.fgov.be. |
Das weiter oben erwähnte Faltblatt ist zur Zeit in Vorbereitung. Es | Das weiter oben erwähnte Faltblatt ist zur Zeit in Vorbereitung. Es |
wird Gegenstand einer Werbekampagne in der geschriebenen Presse und in | wird Gegenstand einer Werbekampagne in der geschriebenen Presse und in |
den audiovisuellen Medien sein. | den audiovisuellen Medien sein. |
Ich möchte die Gemeinden von nun an bitten, durch Aushang oder auf | Ich möchte die Gemeinden von nun an bitten, durch Aushang oder auf |
andere Art und Weise für eine Bekanntgabe und Verteilung vorliegender | andere Art und Weise für eine Bekanntgabe und Verteilung vorliegender |
Information an die bei ihnen ansässigen Unionsbürger zu sorgen. Falls | Information an die bei ihnen ansässigen Unionsbürger zu sorgen. Falls |
erwünscht müssen diese beim Sekretariat der Gemeinde ein oder mehrere | erwünscht müssen diese beim Sekretariat der Gemeinde ein oder mehrere |
Exemplare des vorerwähnten Faltblatts erhalten können, wie auch eine | Exemplare des vorerwähnten Faltblatts erhalten können, wie auch eine |
Kopie des vorliegenden Rundschreibens, in dem die Einzelheiten des | Kopie des vorliegenden Rundschreibens, in dem die Einzelheiten des |
Verfahrens für die Zulassung als Wähler erläutert werden. | Verfahrens für die Zulassung als Wähler erläutert werden. |
Die Gemeinden können ausserdem auf die lokale Presse zurückgreifen, | Die Gemeinden können ausserdem auf die lokale Presse zurückgreifen, |
wenn sie es für nützlich erachten. | wenn sie es für nützlich erachten. |
Weitere Auskünfte | Weitere Auskünfte |
Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim | Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim |
Juristischen Dienst des Ministeriums des Innern (Tel.: 02/500.22.11 | Juristischen Dienst des Ministeriums des Innern (Tel.: 02/500.22.11 |
(F) oder 02/500.22.12 (N)) oder bei der Direktion der Wahlen und der | (F) oder 02/500.22.12 (N)) oder bei der Direktion der Wahlen und der |
Bevölkerung (Tel.: 02/210.21.83 (F) oder 02/210.21.85 (N)) erhältlich. | Bevölkerung (Tel.: 02/210.21.83 (F) oder 02/210.21.85 (N)) erhältlich. |
Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren | Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren |
Provinzgouverneure bitten, in einer nächsten Ausgabe des | Provinzgouverneure bitten, in einer nächsten Ausgabe des |
Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das | Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das |
Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist. | worden ist. |
Brüssel, den 25. Mai 1999 | Brüssel, den 25. Mai 1999 |
Der Minister | Der Minister |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Die Staatsangehörigkeiten der anderen Mitgliedsaaten der | (1) Die Staatsangehörigkeiten der anderen Mitgliedsaaten der |
Europäischen Union sind in Fussnote (1) des in Anlage 1 zu | Europäischen Union sind in Fussnote (1) des in Anlage 1 zu |
vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen | vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen |
Musters aufgezählt (Muster des Antrags auf Eintragung in die im | Musters aufgezählt (Muster des Antrags auf Eintragung in die im |
Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste). | Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste). |
(2) Artikel 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches über die Sanktion der | (2) Artikel 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches über die Sanktion der |
Wahlpflicht, die aufgrund von Artikel 62 des Gemeindewahlgesetzes auf | Wahlpflicht, die aufgrund von Artikel 62 des Gemeindewahlgesetzes auf |
Gemeindewahlen anwendbar sind. | Gemeindewahlen anwendbar sind. |
(3) Es handelt sich um die förmliche Erklärung, die dem Wahlvorschlag | (3) Es handelt sich um die förmliche Erklärung, die dem Wahlvorschlag |
beigefügt werden muss, wenn der Mitgliedstaat des Wohnortes es | beigefügt werden muss, wenn der Mitgliedstaat des Wohnortes es |
verlangt, und durch die der Unionsbürger, der in diesem Staat bei den | verlangt, und durch die der Unionsbürger, der in diesem Staat bei den |
Kommunalwahlen kandidiert, formell erklärt, dass ihm in seinem | Kommunalwahlen kandidiert, formell erklärt, dass ihm in seinem |
Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht nicht aberkannt worden ist. | Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht nicht aberkannt worden ist. |
(4) Es handelt sich um die Bescheinigung, die - wenn der Mitgliedstaat | (4) Es handelt sich um die Bescheinigung, die - wenn der Mitgliedstaat |
des Wohnortes bei Zweifel in bezug auf den Inhalt der weiter oben in | des Wohnortes bei Zweifel in bezug auf den Inhalt der weiter oben in |
Fussnote (3) erwähnten Erklärung diese Bescheinigung verlangt - von | Fussnote (3) erwähnten Erklärung diese Bescheinigung verlangt - von |
den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Unionsbürgers | den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Unionsbürgers |
ausgeht, der in dem Mitgliedstaat seines Wohnortes bei den | ausgeht, der in dem Mitgliedstaat seines Wohnortes bei den |
Kommunalwahlen kandidiert; in dieser Bescheinigung wird ausserdem | Kommunalwahlen kandidiert; in dieser Bescheinigung wird ausserdem |
bestätigt, dass diesem in seinem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht | bestätigt, dass diesem in seinem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht |
nicht aberkannt worden ist oder dass die Behörden dieses Staates nicht | nicht aberkannt worden ist oder dass die Behörden dieses Staates nicht |
Kenntnis von einer solchen Aberkennung haben. | Kenntnis von einer solchen Aberkennung haben. |