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Vue multilingue de Circulaire du 25/05/1999
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Circulaire relative à l'inscription des citoyens non belges de l'Union européenne comme électeurs en prévision du renouvellement ordinaire des conseils communaux. - Traduction allemande Omzendbrief betreffende de inschrijving van de niet-Belgische burgers van de Europese Unie als kiezers voor de gewone vernieuwing van de gemeenteraden. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR 25 MAI 1999. - Circulaire relative à l'inscription des citoyens non belges de l'Union européenne comme électeurs en prévision du renouvellement ordinaire des conseils communaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 25 MEI 1999. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de niet-Belgische burgers van de Europese Unie als kiezers voor de gewone vernieuwing van de gemeenteraden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 25 mai 1999 relative à de Minister van Binnenlandse Zaken van 25 mei 1999 betreffende de
l'inscription des citoyens non belges de l'Union européenne comme inschrijving van de niet-Belgische burgers van de Europese Unie als
électeurs en prévision du renouvellement ordinaire des conseils kiezers voor de gewone vernieuwing van de gemeenteraden (Belgisch
communaux (Moniteur belge du 3 juin 1999), établie par le Service Staatsblad van 3 juni 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
adjoint à Malmedy. Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
25. MAI 1999 - Rundschreiben über die Eintragung nichtbelgischer 25. MAI 1999 - Rundschreiben über die Eintragung nichtbelgischer
Bürger der Europäischen Union als Wähler im Hinblick auf die Bürger der Europäischen Union als Wähler im Hinblick auf die
ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Zur Information: Zur Information:
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er
durch den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten « durch den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten «
Maastrichter Vertrag », abgeändert worden ist, erkennt in Artikel 8B § Maastrichter Vertrag », abgeändert worden ist, erkennt in Artikel 8B §
1 jedem Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von dem er 1 jedem Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von dem er
kein Staatsangehöriger ist, das Stimm- und Wählbarkeitsrecht (aktives kein Staatsangehöriger ist, das Stimm- und Wählbarkeitsrecht (aktives
und passives Wahlrecht) für die Kommunalwahlen (das heisst die und passives Wahlrecht) für die Kommunalwahlen (das heisst die
Gemeindewahlen) im Mitgliedstaat seines Wohnortes unter den Gemeindewahlen) im Mitgliedstaat seines Wohnortes unter den
Bedingungen zu, die für Staatsangehörige des betreffenden Staates Bedingungen zu, die für Staatsangehörige des betreffenden Staates
gelten. Derselbe Artikel verfügt, dass dieses Recht unter Vorbehalt gelten. Derselbe Artikel verfügt, dass dieses Recht unter Vorbehalt
der Modalitäten ausgeübt wird, die der Rat vor dem 31. Dezember 1994 der Modalitäten ausgeübt wird, die der Rat vor dem 31. Dezember 1994
festlegen muss, wobei er auf Vorschlag der Kommission und nach festlegen muss, wobei er auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments einvernehmlich beschliesst. Anhörung des Europäischen Parlaments einvernehmlich beschliesst.
In Ausführung dieser Bestimmung hat der Ministerrat der Europäischen In Ausführung dieser Bestimmung hat der Ministerrat der Europäischen
Union am 19. Dezember 1994 eine Richtlinie zur Festlegung dieser Union am 19. Dezember 1994 eine Richtlinie zur Festlegung dieser
Modalitäten erlassen (Richtlinie Nr. 94/80/EG, veröffentlicht im Modalitäten erlassen (Richtlinie Nr. 94/80/EG, veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 368/38 vom 31. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 368/38 vom 31.
Dezember 1994). Dezember 1994).
Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 27. Januar 1999 « Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 27. Januar 1999 «
zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen, des neuen Gemeindegesetzes und des Provinzialwahlen, des neuen Gemeindegesetzes und des
Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung der Richtlinie Nr. 94/80/EG Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung der Richtlinie Nr. 94/80/EG
des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1994 » (Belgisches des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1994 » (Belgisches
Staatsblatt vom 30. Januar 1999) in die belgischen Rechtsvorschriften Staatsblatt vom 30. Januar 1999) in die belgischen Rechtsvorschriften
umgesetzt. umgesetzt.
Vorliegendes Rundschreiben bezweckt, an die wesentlichen Grundsätze Vorliegendes Rundschreiben bezweckt, an die wesentlichen Grundsätze
der Richtlinie vom 19. Dezember 1994 zu erinnern und den Gemeinden der Richtlinie vom 19. Dezember 1994 zu erinnern und den Gemeinden
alle nützlichen Angaben über das Verfahren zu geben, das zu befolgen alle nützlichen Angaben über das Verfahren zu geben, das zu befolgen
ist, um die Anträge zu behandeln, die nichtbelgische Bürger der ist, um die Anträge zu behandeln, die nichtbelgische Bürger der
Europäischen Union, die auf ihrem Gebiet wohnen, an sie richten, um im Europäischen Union, die auf ihrem Gebiet wohnen, an sie richten, um im
Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte als Wähler Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte als Wähler
zugelassen zu werden. zugelassen zu werden.
Diesbezüglich wird auf das Belgische Staatsblatt vom 3. Juni 1999 Diesbezüglich wird auf das Belgische Staatsblatt vom 3. Juni 1999
verwiesen, in dem folgende Texte veröffentlicht worden sind: verwiesen, in dem folgende Texte veröffentlicht worden sind:
- Ministerieller Erlass vom 25. Mai 1999 zur Festlegung des Musters - Ministerieller Erlass vom 25. Mai 1999 zur Festlegung des Musters
des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der
Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen
müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte
Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung
dieses Antrags, dieses Antrags,
- Königlicher Erlass vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Modalitäten - Königlicher Erlass vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Modalitäten
der Eintragung in die Bevölkerungsregister der Zulassung des Antrags, der Eintragung in die Bevölkerungsregister der Zulassung des Antrags,
den nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde den nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde
ihres Hauptwohnortes eingereicht haben, um in die im Hinblick auf die ihres Hauptwohnortes eingereicht haben, um in die im Hinblick auf die
Wahl des Europäischen Parlaments oder die Gemeindewahlen erstellte Wahl des Europäischen Parlaments oder die Gemeindewahlen erstellte
Wählerliste eingetragen zu werden. Wählerliste eingetragen zu werden.
Grundsätze der Richtlinie vom 19. Dezember 1994 Grundsätze der Richtlinie vom 19. Dezember 1994
I. In der vorerwähnten Richtlinie werden folgende Grundsätze I. In der vorerwähnten Richtlinie werden folgende Grundsätze
hinsichtlich der Wahlberechtigungsbedingungen festgelegt: hinsichtlich der Wahlberechtigungsbedingungen festgelegt:
(1) Jeder, der am (an den) Stichtag(en) (das heisst an den Tagen, an (1) Jeder, der am (an den) Stichtag(en) (das heisst an den Tagen, an
denen gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes denen gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes
die Bedingungen erfüllt sein müssen, um als Wähler zugelassen zu die Bedingungen erfüllt sein müssen, um als Wähler zugelassen zu
werden) Unionsbürger ist im Sinne von Artikel 8 § 1 Absatz 2 des werden) Unionsbürger ist im Sinne von Artikel 8 § 1 Absatz 2 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch
den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter
Vertrag », abgeändert worden ist (« Unionsbürger ist, wer die Vertrag », abgeändert worden ist (« Unionsbürger ist, wer die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt ») (1), und der bis Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt ») (1), und der bis
auf die Staatsangehörigkeit die Bedingungen erfüllt, die durch die auf die Staatsangehörigkeit die Bedingungen erfüllt, die durch die
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes (das heisst die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes (das heisst die
belgischen Rechtsvorschriften) für das Stimmrecht seiner belgischen Rechtsvorschriften) für das Stimmrecht seiner
Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat unter Berücksichtigung der Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat unter Berücksichtigung der
Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 3) bei den Kommunalwahlen (das Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 3) bei den Kommunalwahlen (das
heisst den Gemeindewahlen) das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) in heisst den Gemeindewahlen) das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) in
diesem Mitgliedstaat (das heisst in Belgien). diesem Mitgliedstaat (das heisst in Belgien).
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie berühren nicht die (2) Die Bestimmungen der Richtlinie berühren nicht die
einzelstaatlichen Bestimmungen über das Stimmrecht der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Stimmrecht der
Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates, die ausserhalb des Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates, die ausserhalb des
Staatsgebiets dieses Mitgliedstaates wohnen, und der Staatsangehörigen Staatsgebiets dieses Mitgliedstaates wohnen, und der Staatsangehörigen
von Drittländern, die in diesem Staat wohnen (Artikel 1 § 2 der von Drittländern, die in diesem Staat wohnen (Artikel 1 § 2 der
Richtlinie): Das bedeutet, dass nichtbelgische Bürger der Europäischen Richtlinie): Das bedeutet, dass nichtbelgische Bürger der Europäischen
Union, die auf unserem Staatsgebiet ansässig sind, in der belgischen Union, die auf unserem Staatsgebiet ansässig sind, in der belgischen
Gemeinde ihres Wohnortes zu den Gemeindewahlen zugelassen werden Gemeinde ihres Wohnortes zu den Gemeindewahlen zugelassen werden
müssen, wenn sie gemäss der Richtlinie den Willen dazu geäussert müssen, wenn sie gemäss der Richtlinie den Willen dazu geäussert
haben, auch wenn sie aufgrund der Rechtsvorschriften ihres haben, auch wenn sie aufgrund der Rechtsvorschriften ihres
Herkunftsstaates über die Möglichkeit verfügen, bei den Gemeindewahlen Herkunftsstaates über die Möglichkeit verfügen, bei den Gemeindewahlen
für Kandidaten zu wählen, die in einer Gemeinde dieses Staates für Kandidaten zu wählen, die in einer Gemeinde dieses Staates
vorgeschlagen werden. vorgeschlagen werden.
(3) Um in die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der (3) Um in die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der
Gemeinderäte erstellte Wählerliste eingetragen zu werden, muss der Gemeinderäte erstellte Wählerliste eingetragen zu werden, muss der
nichtbelgische Bürger der Europäischen Union seinen Willen dazu nichtbelgische Bürger der Europäischen Union seinen Willen dazu
geäussert haben (Artikel 7 § 1 der Richtlinie). geäussert haben (Artikel 7 § 1 der Richtlinie).
Besteht im Mitgliedstaat des Wohnortes Wahlpflicht, was in Belgien der Besteht im Mitgliedstaat des Wohnortes Wahlpflicht, was in Belgien der
Fall ist (2), so gilt diese Pflicht auch für nichtbelgische Bürger der Fall ist (2), so gilt diese Pflicht auch für nichtbelgische Bürger der
Europäischen Union, sofern ihrem Antrag auf Eintragung in die Europäischen Union, sofern ihrem Antrag auf Eintragung in die
Wählerliste stattgegeben worden ist (Artikel 7 § 2 der Richtlinie). Wählerliste stattgegeben worden ist (Artikel 7 § 2 der Richtlinie).
Die vorerwähnte Willensäusserung kann jederzeit erfolgen, ausser Die vorerwähnte Willensäusserung kann jederzeit erfolgen, ausser
während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung dieser Liste (dem 1. während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung dieser Liste (dem 1.
August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte
stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt wird. stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt wird.
Ab dem Tag nach der Wahl können nichtbelgische Bürger der Europäischen Ab dem Tag nach der Wahl können nichtbelgische Bürger der Europäischen
Union erneut ihre Eintragung als Wähler beantragen, indem sie sich an Union erneut ihre Eintragung als Wähler beantragen, indem sie sich an
die Gemeinde ihres Wohnortes richten. die Gemeinde ihres Wohnortes richten.
Genauso kann jeder als Wähler zugelassene Bürger der Europäischen Genauso kann jeder als Wähler zugelassene Bürger der Europäischen
Union jederzeit ausser während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Union jederzeit ausser während des im vorhergehenden Absatz erwähnten
Zeitraums bei der Gemeinde, in der er seinen Hauptwohnort hat, Zeitraums bei der Gemeinde, in der er seinen Hauptwohnort hat,
schriftlich erklären, dass er auf diese Eigenschaft verzichtet schriftlich erklären, dass er auf diese Eigenschaft verzichtet
(Artikel 8 § 3 Absatz 2 der Richtlinie). (Artikel 8 § 3 Absatz 2 der Richtlinie).
Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Unionsbürger die Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Unionsbürger die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und nicht auf seine Eigenschaft Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und nicht auf seine Eigenschaft
als Wähler verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes in als Wähler verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes in
Belgien. Mit anderen Worten: wenn die Zulassung einmal erteilt worden Belgien. Mit anderen Worten: wenn die Zulassung einmal erteilt worden
ist, so muss diese nicht für jede Wahl erneut beantragt werden, die ist, so muss diese nicht für jede Wahl erneut beantragt werden, die
der Wahl folgt, bei der der Unionsbürger zum ersten Mal für Kandidaten der Wahl folgt, bei der der Unionsbürger zum ersten Mal für Kandidaten
gewählt hat, die in der Gemeinde des Staates seines Wohnortes gewählt hat, die in der Gemeinde des Staates seines Wohnortes
vorgeschlagen werden (Artikel 8 § 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie). vorgeschlagen werden (Artikel 8 § 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie).
Wenn nichtbelgische Unionsbürger, nachdem sie als Wähler zugelassen Wenn nichtbelgische Unionsbürger, nachdem sie als Wähler zugelassen
worden sind, bei der Gemeinde ihres Wohnortes jedoch schriftlich worden sind, bei der Gemeinde ihres Wohnortes jedoch schriftlich
erklären, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie einen erklären, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie einen
neuen Antrag auf Zulassung als Wähler erst ab dem Tag nach der Wahl neuen Antrag auf Zulassung als Wähler erst ab dem Tag nach der Wahl
einreichen, die unmittelbar der Wahl folgt, die organisiert wird, einreichen, die unmittelbar der Wahl folgt, die organisiert wird,
nachdem sie ihre Zulassung als Wähler erhalten haben. nachdem sie ihre Zulassung als Wähler erhalten haben.
(4) Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Unionsbürger (4) Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Unionsbürger
seinen Beschluss in bezug auf seinen Antrag auf Eintragung als Wähler. seinen Beschluss in bezug auf seinen Antrag auf Eintragung als Wähler.
Bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste verfügt Bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste verfügt
der Betreffende über die Rechtsbehelfe, die durch die der Betreffende über die Rechtsbehelfe, die durch die
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes für inländische Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes für inländische
Wähler vorgesehen werden (Artikel 10 der Richtlinie). Wähler vorgesehen werden (Artikel 10 der Richtlinie).
(5) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in (5) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in
angemessenen Formen die in der Wählerliste aufgenommenen Unionsbürger angemessenen Formen die in der Wählerliste aufgenommenen Unionsbürger
über die Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung ihres über die Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung ihres
Stimmrechts in diesem Staat in Kenntnis (Artikel 11 der Richtlinie). Stimmrechts in diesem Staat in Kenntnis (Artikel 11 der Richtlinie).
Anweisungen über das von den Gemeinden anzuwendende Anweisungen über das von den Gemeinden anzuwendende
Eintragungsverfahren Eintragungsverfahren
A) Einreichen des Antrags A) Einreichen des Antrags
Jeder Unionsbürger kann bei der Gemeinde seines Wohnortes einen Antrag Jeder Unionsbürger kann bei der Gemeinde seines Wohnortes einen Antrag
auf Eintragung in die Wählerliste anhand des Formulars einreichen, auf Eintragung in die Wählerliste anhand des Formulars einreichen,
dessen Muster in Anlage 1 zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom dessen Muster in Anlage 1 zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom
25. Mai 1999 beigefügt ist. Dieses Formular muss ihm kostenlos von der 25. Mai 1999 beigefügt ist. Dieses Formular muss ihm kostenlos von der
Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.
Der Empfang des Antrags wird dem Betreffenden anhand der Der Empfang des Antrags wird dem Betreffenden anhand der
Empfangsbestätigung bescheinigt, die sich auf dem unteren Teil des Empfangsbestätigung bescheinigt, die sich auf dem unteren Teil des
Antragsformulars befindet. Die Empfangsbestätigung wird zuvor vom Antragsformulars befindet. Die Empfangsbestätigung wird zuvor vom
Beamten der Gemeindeverwaltung ordnungsgemäss datiert und Beamten der Gemeindeverwaltung ordnungsgemäss datiert und
unterzeichnet und mit dem Siegel der Gemeinde versehen. unterzeichnet und mit dem Siegel der Gemeinde versehen.
B) Wahlberechtigungsbedingungen B) Wahlberechtigungsbedingungen
- Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster - Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster
Stelle nachweisen, dass er die Staatsangehörigkeit eines Stelle nachweisen, dass er die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (vgl. Fussnote 1 des Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (vgl. Fussnote 1 des
weiter oben unter Buchstabe A) erwähnten Musters). weiter oben unter Buchstabe A) erwähnten Musters).
Im Falle der doppelten EG-Staatsangehörigkeit, wobei die eine die Im Falle der doppelten EG-Staatsangehörigkeit, wobei die eine die
belgische Staatsangehörigkeit ist, wird der Betreffende als Belgier belgische Staatsangehörigkeit ist, wird der Betreffende als Belgier
angesehen und folglich von Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen, angesehen und folglich von Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen,
sofern er selbstverständlich die übrigen Wahlberechtigungsbedingungen sofern er selbstverständlich die übrigen Wahlberechtigungsbedingungen
erfüllt. erfüllt.
- Der Unionsbürger muss in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde, in - Der Unionsbürger muss in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde, in
der er seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der der er seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der
natürlichen Personen eingetragen sein. natürlichen Personen eingetragen sein.
Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum
der Erstellung der Wählerliste (also vor dem 1. August des Jahres, in der Erstellung der Wählerliste (also vor dem 1. August des Jahres, in
dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet)
angenommen und hat der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnort angenommen und hat der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnort
in eine andere Gemeinde verlegt, wird der Annahmebeschluss der in eine andere Gemeinde verlegt, wird der Annahmebeschluss der
Gemeinde seines neuen Wohnortes mitgeteilt, in der er als Wähler Gemeinde seines neuen Wohnortes mitgeteilt, in der er als Wähler
eingetragen wird. In diesem Fall wird der Gemeinde des neuen Wohnortes eingetragen wird. In diesem Fall wird der Gemeinde des neuen Wohnortes
beim Wohnortswechsel eine Abschrift des Annahmebeschlusses beim Wohnortswechsel eine Abschrift des Annahmebeschlusses
übermittelt. übermittelt.
Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und
ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer
Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt.
- Der Unionsbürger muss spätestens am Tag der ersten Gemeindewahlen - Der Unionsbürger muss spätestens am Tag der ersten Gemeindewahlen
nach Einreichen seines Antrags das achtzehnte Lebensjahr vollendet nach Einreichen seines Antrags das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben. haben.
- Gegen den Unionsbürger darf in Belgien kein Urteil oder Entscheid - Gegen den Unionsbürger darf in Belgien kein Urteil oder Entscheid
ausgesprochen worden sein, das/der für ihn in Anwendung der Artikel 6 ausgesprochen worden sein, das/der für ihn in Anwendung der Artikel 6
bis 9bis des Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom bis 9bis des Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom
Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Wahltag bedeutet Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Wahltag bedeutet
(diese Bedingung muss spätestens am Wahltag erfüllt sein). (diese Bedingung muss spätestens am Wahltag erfüllt sein).
C) Kontrolle über die Nichtaberkennung oder die Nichtaussetzung des C) Kontrolle über die Nichtaberkennung oder die Nichtaussetzung des
Wahlrechts Wahlrechts
Unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fallen Unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fallen
die Unionsbürger, die: die Unionsbürger, die:
a) zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurden (Wahlgesetzbuch, Artikel a) zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurden (Wahlgesetzbuch, Artikel
6), 6),
b) wahlunfähig sind aufgrund einer gerichtlichen Entmündigung, einer b) wahlunfähig sind aufgrund einer gerichtlichen Entmündigung, einer
Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit, einer Internierung Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit, einer Internierung
oder einer Zurverfügungstellung in Anwendung des Gesetzes vom 9. April oder einer Zurverfügungstellung in Anwendung des Gesetzes vom 9. April
1930 über den Schutz der Gesellschaft, ersetzt durch Artikel 1 des 1930 über den Schutz der Gesellschaft, ersetzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 1. Juli 1964, und dies während der Dauer der Unfähigkeit Gesetzes vom 1. Juli 1964, und dies während der Dauer der Unfähigkeit
oder der Zurverfügungstellung (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 1 Nr. oder der Zurverfügungstellung (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 1 Nr.
1 und 3), 1 und 3),
c) oder zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von mehr als vier c) oder zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von mehr als vier
Monaten verurteilt wurden, mit Ausnahme der Strafen, die aufgrund der Monaten verurteilt wurden, mit Ausnahme der Strafen, die aufgrund der
Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches (das heisst wegen Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches (das heisst wegen
fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung) ausgesprochen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung) ausgesprochen
wurden, sofern der Zeitraum der daraus hervorgehenden Aussetzung des wurden, sofern der Zeitraum der daraus hervorgehenden Aussetzung des
Wahlrechts am Datum der Wahl nicht verstrichen ist (Wahlgesetzbuch, Wahlrechts am Datum der Wahl nicht verstrichen ist (Wahlgesetzbuch,
Artikel 7 Nr. 2, so wie sie durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 Artikel 7 Nr. 2, so wie sie durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994
abgeändert worden ist). abgeändert worden ist).
Bei Einreichen des Antrags auf Eintragung überprüft die Bei Einreichen des Antrags auf Eintragung überprüft die
Gemeindebehörde auf der Grundlage der Informationen, über die sie Gemeindebehörde auf der Grundlage der Informationen, über die sie
verfügt, insbesondere des kommunalen Strafregisters, ob der verfügt, insbesondere des kommunalen Strafregisters, ob der
Antragsteller sich nicht in einem der vorerwähnten Fälle befindet. Ist Antragsteller sich nicht in einem der vorerwähnten Fälle befindet. Ist
dies wohl der Fall, bittet die Gemeinde unverzüglich die dies wohl der Fall, bittet die Gemeinde unverzüglich die
Staatsanwaltschaft, die von dem Gericht abhängt, das die Verurteilung Staatsanwaltschaft, die von dem Gericht abhängt, das die Verurteilung
ausgesprochen hat, oder erforderlichenfalls die Kanzlei des Gerichtes, ausgesprochen hat, oder erforderlichenfalls die Kanzlei des Gerichtes,
das eine der unter Buchstabe b) weiter oben erwähnten Massnahmen das eine der unter Buchstabe b) weiter oben erwähnten Massnahmen
vorgeschrieben hat, zu bestätigen, dass der Betreffende endgültig vom vorgeschrieben hat, zu bestätigen, dass der Betreffende endgültig vom
Wahlrecht ausgeschlossen ist oder dass sein Wahlrecht ausgesetzt ist. Wahlrecht ausgeschlossen ist oder dass sein Wahlrecht ausgesetzt ist.
Wenn sich in letzterem Fall herausstellt, dass der Zeitraum der Wenn sich in letzterem Fall herausstellt, dass der Zeitraum der
Aussetzung des Wahlrechts des Betreffenden am Datum der ersten Aussetzung des Wahlrechts des Betreffenden am Datum der ersten
Gemeindewahlen nach Einreichen des Antrags noch läuft, muss das Gemeindewahlen nach Einreichen des Antrags noch läuft, muss das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Antrag ablehnen. Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Antrag ablehnen.
Erfolgte am Datum der Erstellung der Wählerliste keine Bestätigung, Erfolgte am Datum der Erstellung der Wählerliste keine Bestätigung,
wird der Antragsteller vorläufig in die Wählerliste eingetragen. Er wird der Antragsteller vorläufig in die Wählerliste eingetragen. Er
wird später gestrichen, sofern die Gemeinde die Bestätigung erhält, wird später gestrichen, sofern die Gemeinde die Bestätigung erhält,
dass er unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des dass er unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des
Wahlgesetzbuches fällt. Wahlgesetzbuches fällt.
Wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller wie oben beschrieben Wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller wie oben beschrieben
unter eine Aberkennung oder eine Aussetzung des Wahlrechts fällt, wird unter eine Aberkennung oder eine Aussetzung des Wahlrechts fällt, wird
er ausserdem in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte er ausserdem in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte
alphabetische Kartei eingetragen. alphabetische Kartei eingetragen.
Selbstverständlich sind keine besonderen Schritte von der Gemeinde zu Selbstverständlich sind keine besonderen Schritte von der Gemeinde zu
unternehmen, wenn sie keine Informationen besitzt, die auf die unternehmen, wenn sie keine Informationen besitzt, die auf die
Aberkennung oder die Aussetzung des Wahlrechts des Antragstellers Aberkennung oder die Aussetzung des Wahlrechts des Antragstellers
schliessen lassen könnten. schliessen lassen könnten.
D) Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums D) Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums
Aufgrund der Auskünfte, die auf dem Antragsformular stehen, und der Aufgrund der Auskünfte, die auf dem Antragsformular stehen, und der
Angaben, die im Besitz der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr Angaben, die im Besitz der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr
eingeholt wurden, befindet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingeholt wurden, befindet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
über den vom Unionsbürger eingereichten Antrag auf Eintragung: über den vom Unionsbürger eingereichten Antrag auf Eintragung:
- Die Zulassung wird dem Betreffenden anhand des in Anlage 2 zu - Die Zulassung wird dem Betreffenden anhand des in Anlage 2 zu
vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen
Musters unverzüglich per Einschreiben notifiziert. Musters unverzüglich per Einschreiben notifiziert.
Der Zulassungsbeschluss wird ausserdem gemäss den durch den Der Zulassungsbeschluss wird ausserdem gemäss den durch den
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 festgelegten vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 festgelegten
Modalitäten in den Bevölkerungsregistern vermerkt. Modalitäten in den Bevölkerungsregistern vermerkt.
Diese Information kann in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Diese Information kann in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen ausserdem in diesem Register festgehalten der natürlichen Personen ausserdem in diesem Register festgehalten
werden (Informationstyp 131). werden (Informationstyp 131).
- Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden ebenfalls - Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden ebenfalls
notifiziert, und zwar per Einschreiben anhand des in Anlage 3 zu notifiziert, und zwar per Einschreiben anhand des in Anlage 3 zu
vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen
Musters. Musters.
Eine solche Ablehnung führt selbstverständlich nicht zu einem Vermerk Eine solche Ablehnung führt selbstverständlich nicht zu einem Vermerk
in den Bevölkerungsregistern, jedoch wohl, wie weiter oben schon in den Bevölkerungsregistern, jedoch wohl, wie weiter oben schon
erwähnt, zu einer Eintragung in die in Artikel 7bis des erwähnt, zu einer Eintragung in die in Artikel 7bis des
Wahlgesetzbuches erwähnte alphabetische Kartei, sofern die Ablehnung Wahlgesetzbuches erwähnte alphabetische Kartei, sofern die Ablehnung
der Eintragung in die Wählerliste durch ein Urteil oder einen der Eintragung in die Wählerliste durch ein Urteil oder einen
Entscheid gerechtfertigt ist, das/der in Belgien ausgesprochen worden Entscheid gerechtfertigt ist, das/der in Belgien ausgesprochen worden
ist und für den Antragsteller in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des ist und für den Antragsteller in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des
Wahlgesetzbuches entweder die Aberkennung oder die Aussetzung des Wahlgesetzbuches entweder die Aberkennung oder die Aussetzung des
Wahlrechts bedeutet. Wahlrechts bedeutet.
Unionsbürger, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, Unionsbürger, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird,
verfügen gleichzeitig: verfügen gleichzeitig:
- nach der Erstellung der Wählerliste über die in den Artikeln 18 bis - nach der Erstellung der Wählerliste über die in den Artikeln 18 bis
39 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Rechtsbehelfe, falls sie der 39 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Rechtsbehelfe, falls sie der
Ansicht sind, unberechtigterweise aus der Wählerliste ausgelassen Ansicht sind, unberechtigterweise aus der Wählerliste ausgelassen
worden zu sein (diese wird am 1. August des Jahres erstellt, in dem worden zu sein (diese wird am 1. August des Jahres erstellt, in dem
die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet), die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet),
- über ein spezifisches Beschwerde- und Einspruchsverfahren, auf das - über ein spezifisches Beschwerde- und Einspruchsverfahren, auf das
sie sofort zurückgreifen können und das in Fussnote 3 des in Anlage 1 sie sofort zurückgreifen können und das in Fussnote 3 des in Anlage 1
zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen
Musters und in Fussnote 3 des in Anlage 3 zu demselben Erlass Musters und in Fussnote 3 des in Anlage 3 zu demselben Erlass
befindlichen Musters abgedruckt ist. befindlichen Musters abgedruckt ist.
Wenn ein Unionsbürger nach Erstellung der Wählerliste die eine oder Wenn ein Unionsbürger nach Erstellung der Wählerliste die eine oder
andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, entweder weil er andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, entweder weil er
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
verloren hat oder weil er wegen Nichtangabe seines Wohnortswechsels verloren hat oder weil er wegen Nichtangabe seines Wohnortswechsels
oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen
worden ist oder weil gegen ihn in Belgien ein Urteil oder ein worden ist oder weil gegen ihn in Belgien ein Urteil oder ein
Entscheid ausgesprochen worden ist, das/der für ihn in Anwendung der Entscheid ausgesprochen worden ist, das/der für ihn in Anwendung der
Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den endgültigen Ausschluss vom Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den endgültigen Ausschluss vom
Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet, wird er aus der Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet, wird er aus der
Wählerliste gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern Wählerliste gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern
eingetragene Vermerk über die Zulassung beseitigt. eingetragene Vermerk über die Zulassung beseitigt.
Wenn der Betreffende die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung Wenn der Betreffende die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung
vor der Erstellung der Wählerliste nicht mehr erfüllt, wird der vor der Erstellung der Wählerliste nicht mehr erfüllt, wird der
Zulassungsbeschluss aufgehoben, und diese ordnungsgemäss mit Gründen Zulassungsbeschluss aufgehoben, und diese ordnungsgemäss mit Gründen
versehene Aufhebung wird dem Betreffenden per Einschreiben versehene Aufhebung wird dem Betreffenden per Einschreiben
notifiziert, unbeschadet seiner Eintragung in die in Artikel 7bis des notifiziert, unbeschadet seiner Eintragung in die in Artikel 7bis des
Wahlgesetzbuches erwähnte alphabetische Kartei, falls die Aufhebung Wahlgesetzbuches erwähnte alphabetische Kartei, falls die Aufhebung
der Zulassung aus einem Urteil oder Entscheid hervorgeht, das/der in der Zulassung aus einem Urteil oder Entscheid hervorgeht, das/der in
Belgien ausgesprochen worden ist und für den Betreffenden in Anwendung Belgien ausgesprochen worden ist und für den Betreffenden in Anwendung
der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den endgültigen Ausschluss der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den endgültigen Ausschluss
vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet. vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet.
Wenn der Betreffende wegen Nichtangabe des Wohnortswechsels von Amts Wenn der Betreffende wegen Nichtangabe des Wohnortswechsels von Amts
wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen wird, kann die wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen wird, kann die
Aufhebung der Zulassung dem Betreffenden selbstverständlich nicht Aufhebung der Zulassung dem Betreffenden selbstverständlich nicht
notifiziert werden. In diesem Fall wird in den Bevölkerungsregistern notifiziert werden. In diesem Fall wird in den Bevölkerungsregistern
der darin eingetragene Vermerk über die Zulassung einfach beseitigt. der darin eingetragene Vermerk über die Zulassung einfach beseitigt.
II. In der vorerwähnten Richtlinie werden folgende Grundsätze II. In der vorerwähnten Richtlinie werden folgende Grundsätze
hinsichtlich der Wählbarkeitsbedingungen festgelegt: hinsichtlich der Wählbarkeitsbedingungen festgelegt:
(1) Jeder, der am (an den) Stichtag(en) (das heisst an den Tagen, an (1) Jeder, der am (an den) Stichtag(en) (das heisst an den Tagen, an
denen gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes denen gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes
die Wählbarkeitsbedingungen erfüllt sein müssen) Unionsbürger ist im die Wählbarkeitsbedingungen erfüllt sein müssen) Unionsbürger ist im
Sinne von Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Sinne von Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch den Vertrag über die Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch den Vertrag über die
Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter Vertrag », Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter Vertrag »,
abgeändert worden ist, und der bis auf die Staatsangehörigkeit die abgeändert worden ist, und der bis auf die Staatsangehörigkeit die
Bedingungen erfüllt, die durch den Mitgliedstaat des Wohnortes für das Bedingungen erfüllt, die durch den Mitgliedstaat des Wohnortes für das
Wählbarkeitsrecht seiner Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat Wählbarkeitsrecht seiner Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 3) bei unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 3) bei
den Kommunalwahlen (das heisst den Gemeindewahlen) das den Kommunalwahlen (das heisst den Gemeindewahlen) das
Wählbarkeitsrecht (das passive Wahlrecht) in diesem Mitgliedstaat. Wählbarkeitsrecht (das passive Wahlrecht) in diesem Mitgliedstaat.
Artikel 65 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch vorerwähntes Artikel 65 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch vorerwähntes
Gesetz vom 27. Januar 1999, das die Richtlinie in unser Gesetz vom 27. Januar 1999, das die Richtlinie in unser
innerstaatliches Recht umgesetzt hat, abgeändert worden ist, bestimmt, innerstaatliches Recht umgesetzt hat, abgeändert worden ist, bestimmt,
dass die Eigenschaft als Wähler erforderlich ist und dass die in dass die Eigenschaft als Wähler erforderlich ist und dass die in
Artikel 1 oder Artikel 1bis erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen Artikel 1 oder Artikel 1bis erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen
erfüllt sein müssen, um als Gemeinderatsmitglied gewählt werden zu erfüllt sein müssen, um als Gemeinderatsmitglied gewählt werden zu
können und Gemeinderatsmitglied bleiben zu können. können und Gemeinderatsmitglied bleiben zu können.
Das bedeutet, dass der Unionsbürger, der in Belgien wohnt, Das bedeutet, dass der Unionsbürger, der in Belgien wohnt,
notwendigerweise für die Gemeindewahlen als Wähler zugelassen worden notwendigerweise für die Gemeindewahlen als Wähler zugelassen worden
sein muss, um in der Gemeinde seines Wohnortes bei diesen Wahlen sein muss, um in der Gemeinde seines Wohnortes bei diesen Wahlen
kandidieren zu können. kandidieren zu können.
Unter Vorbehalt dessen, was in Nummer 3 weiter unten angegeben wird, Unter Vorbehalt dessen, was in Nummer 3 weiter unten angegeben wird,
wird auf Buchstabe B) der Rubrik « Anweisungen über das von den wird auf Buchstabe B) der Rubrik « Anweisungen über das von den
Gemeinden anzuwendende Eintragungsverfahren » weiter oben verwiesen: Gemeinden anzuwendende Eintragungsverfahren » weiter oben verwiesen:
Die Wählbarkeitsbedingungen für das Mandat als Gemeinderatsmitglied Die Wählbarkeitsbedingungen für das Mandat als Gemeinderatsmitglied
stimmen mit den Bedingungen überein, die erforderlich sind, um bei den stimmen mit den Bedingungen überein, die erforderlich sind, um bei den
Gemeindewahlen Wähler zu sein. Unter diesen Bedingungen müssen: Gemeindewahlen Wähler zu sein. Unter diesen Bedingungen müssen:
- die Bedingungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit (der - die Bedingungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit (der
Unionsbürger, der in der Gemeinde seines Wohnortes bei den Unionsbürger, der in der Gemeinde seines Wohnortes bei den
Gemeindewahlen kandidiert, muss die Staatsangehörigkeit eines Gemeindewahlen kandidiert, muss die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen) und auf die Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen) und auf die
Eintragung in die Bevölkerungsregister am Datum der Erstellung der Eintragung in die Bevölkerungsregister am Datum der Erstellung der
Wählerliste (das heisst am 1. August des Jahres, in dem die Wählerliste (das heisst am 1. August des Jahres, in dem die
ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) erfüllt sein, ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) erfüllt sein,
- während die Bedingungen in bezug auf Alter (das achtzehnte - während die Bedingungen in bezug auf Alter (das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben) und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht Lebensjahr vollendet haben) und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht
beziehungsweise Nichtaussetzung des Wahlrechts spätestens am Wahltag beziehungsweise Nichtaussetzung des Wahlrechts spätestens am Wahltag
erfüllt sein müssen. erfüllt sein müssen.
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie berühren nicht die (2) Die Bestimmungen der Richtlinie berühren nicht die
einzelstaatlichen Bestimmungen über das Wählbarkeitsrecht der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Wählbarkeitsrecht der
Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates, die ausserhalb des Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates, die ausserhalb des
Staatsgebiets dieses Mitgliedstaates wohnen, und der Staatsangehörigen Staatsgebiets dieses Mitgliedstaates wohnen, und der Staatsangehörigen
von Drittländern, die in diesem Staat wohnen (Artikel 1 § 2 der von Drittländern, die in diesem Staat wohnen (Artikel 1 § 2 der
Richtlinie): Das bedeutet, dass nichtbelgische Bürger der Europäischen Richtlinie): Das bedeutet, dass nichtbelgische Bürger der Europäischen
Union, die auf unserem Staatsgebiet ansässig sind und in der Gemeinde Union, die auf unserem Staatsgebiet ansässig sind und in der Gemeinde
ihres Wohnortes für die Gemeindewahlen als Wähler zugelassen worden ihres Wohnortes für die Gemeindewahlen als Wähler zugelassen worden
sind, in dieser Gemeinde für das Mandat als Gemeinderatsmitglied sind, in dieser Gemeinde für das Mandat als Gemeinderatsmitglied
kandidieren und gewählt werden können, auch wenn sie aufgrund der kandidieren und gewählt werden können, auch wenn sie aufgrund der
Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, über die Möglichkeit verfügen, in einer Gemeinde dieses besitzen, über die Möglichkeit verfügen, in einer Gemeinde dieses
Staates für ein solches Mandat zu kandidieren und gewählt zu werden. Staates für ein solches Mandat zu kandidieren und gewählt zu werden.
Siehe jedoch Nummer 6 und 7 weiter unten, was die Unvereinbarkeiten Siehe jedoch Nummer 6 und 7 weiter unten, was die Unvereinbarkeiten
betrifft. betrifft.
(3) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann bestimmen, dass jeder (3) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann bestimmen, dass jeder
Unionsbürger, dem nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates Unionsbürger, dem nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates
infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer
strafrechtlichen Entscheidung das Wählbarkeitsrecht abgesprochen strafrechtlichen Entscheidung das Wählbarkeitsrecht abgesprochen
worden ist, in dem Staat, in dem er wohnt, bei den Gemeindewahlen von worden ist, in dem Staat, in dem er wohnt, bei den Gemeindewahlen von
der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen ist (Artikel 5 § 1 der der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen ist (Artikel 5 § 1 der
Richtlinie). Richtlinie).
Eine derartige Bestimmung ist in Artikel 65 Absatz 2 Nr. 2 des Eine derartige Bestimmung ist in Artikel 65 Absatz 2 Nr. 2 des
Gemeindewahlgesetzes aufgenommen, so wie sie durch vorerwähntes Gesetz Gemeindewahlgesetzes aufgenommen, so wie sie durch vorerwähntes Gesetz
vom 27. Januar 1999, das die Richtlinie in unser innerstaatliches vom 27. Januar 1999, das die Richtlinie in unser innerstaatliches
Recht umgesetzt hat, abgeändert worden ist. Recht umgesetzt hat, abgeändert worden ist.
(4) Die Kandidatur eines Unionsbürgers bei den Gemeindewahlen im (4) Die Kandidatur eines Unionsbürgers bei den Gemeindewahlen im
Mitgliedstaat seines Wohnortes kann für unzulässig erklärt werden, Mitgliedstaat seines Wohnortes kann für unzulässig erklärt werden,
wenn er die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe a) (3) der Richtlinie wenn er die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe a) (3) der Richtlinie
erforderliche Erklärung oder die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe b) (4) erforderliche Erklärung oder die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe b) (4)
der Richtlinie erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen kann der Richtlinie erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen kann
(Artikel 5 § 2 der Richtlinie). (Artikel 5 § 2 der Richtlinie).
Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch vorerwähntes Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch vorerwähntes
Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt, Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt,
dass die Unionsbürger, die in der Gemeinde ihres Wohnortes bei den dass die Unionsbürger, die in der Gemeinde ihres Wohnortes bei den
Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die
in Artikel 9 § 2 Buchstabe a) der Richtlinie erwähnte förmliche in Artikel 9 § 2 Buchstabe a) der Richtlinie erwähnte förmliche
Erklärung beifügen (die von ihnen geschrieben und unterzeichnet sein Erklärung beifügen (die von ihnen geschrieben und unterzeichnet sein
muss). muss).
Vorerwähnter Artikel ermöglicht es ausserdem dem Vorsitzenden des Vorerwähnter Artikel ermöglicht es ausserdem dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, der mit der Überprüfung der Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, der mit der Überprüfung der
Zulässigkeit der Kandidaturen beauftragt ist, zu verlangen, dass der Zulässigkeit der Kandidaturen beauftragt ist, zu verlangen, dass der
kandidierende Unionsbürger die in Artikel 9 § 2 Buchstabe b) der kandidierende Unionsbürger die in Artikel 9 § 2 Buchstabe b) der
Richtlinie erwähnte Bescheinigung vorlegt, falls er Zweifel in bezug Richtlinie erwähnte Bescheinigung vorlegt, falls er Zweifel in bezug
auf dessen Wählbarkeit hat, insbesondere nach Einsicht in die weiter auf dessen Wählbarkeit hat, insbesondere nach Einsicht in die weiter
oben erwähnte förmliche Erklärung. oben erwähnte förmliche Erklärung.
Schliesslich verpflichtet Artikel 26 § 2 Absatz 2 des Schliesslich verpflichtet Artikel 26 § 2 Absatz 2 des
Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das Umsetzungsgesetz vom 27. Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das Umsetzungsgesetz vom 27.
Januar 1999 ersetzt worden ist, den Hauptwahlvorstand der Gemeinde, Januar 1999 ersetzt worden ist, den Hauptwahlvorstand der Gemeinde,
die kandidierenden Unionsbürger abzuweisen, die der Akte zur Annahme die kandidierenden Unionsbürger abzuweisen, die der Akte zur Annahme
ihrer Kandidatur die oben erwähnte Erklärung und gegebenenfalls die ihrer Kandidatur die oben erwähnte Erklärung und gegebenenfalls die
oben erwähnte Bescheinigung nicht beigefügt haben. oben erwähnte Bescheinigung nicht beigefügt haben.
(5) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen (5) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen
Staatsangehörigen für die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines Staatsangehörigen für die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines
Beigeordneten oder seines Vertreters oder eines Mitglieds des Beigeordneten oder seines Vertreters oder eines Mitglieds des
leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft
der Grundstufe wählbar sind, auch was die vorübergehende Wahrnehmung der Grundstufe wählbar sind, auch was die vorübergehende Wahrnehmung
dieser Ämter als Stellvertreter betrifft (Artikel 5 § 3 Absatz 1 und 2 dieser Ämter als Stellvertreter betrifft (Artikel 5 § 3 Absatz 1 und 2
der Richtlinie). der Richtlinie).
Gemäss Artikel 5 § 3 Absatz 3 der Richtlinie wird im belgischen Gemäss Artikel 5 § 3 Absatz 3 der Richtlinie wird im belgischen
Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 den Staatsangehörigen, das heisst Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 den Staatsangehörigen, das heisst
den belgischen Bürgern, das Amt des Bürgermeisters vorbehalten. Es den belgischen Bürgern, das Amt des Bürgermeisters vorbehalten. Es
ermöglicht jedoch den Unionsbürgern, die in der Gemeinde ihres ermöglicht jedoch den Unionsbürgern, die in der Gemeinde ihres
Wohnortes zu Gemeinderatsmitgliedern gewählt werden, in dieser Wohnortes zu Gemeinderatsmitgliedern gewählt werden, in dieser
Gemeinde für das Mandat als Schöffe gewählt zu werden; von dieser Gemeinde für das Mandat als Schöffe gewählt zu werden; von dieser
Bestimmung sind in einer Übergangsphase ausschliesslich die Bestimmung sind in einer Übergangsphase ausschliesslich die
Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 ausgeschlossen. Ab den Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 ausgeschlossen. Ab den
Gemeindewahlen des Jahres 2006 können sie also dieses Mandat Gemeindewahlen des Jahres 2006 können sie also dieses Mandat
tatsächlich ausüben. tatsächlich ausüben.
(6) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann bestimmen, dass die (6) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann bestimmen, dass die
Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren, Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren,
den Unvereinbarkeitsbedingungen unterliegen, die nach den den Unvereinbarkeitsbedingungen unterliegen, die nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates für dessen Staatsangehörige gelten Rechtsvorschriften dieses Staates für dessen Staatsangehörige gelten
(Artikel 6 § 1 der Richtlinie). (Artikel 6 § 1 der Richtlinie).
Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, in dem die Unvereinbarkeiten Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, in dem die Unvereinbarkeiten
mit dem Mandat als Gemeinderatsmitglied aufgezählt sind, wird mit dem Mandat als Gemeinderatsmitglied aufgezählt sind, wird
ebenfalls auf die Unionsbürger anwendbar sein, die in der Gemeinde ebenfalls auf die Unionsbürger anwendbar sein, die in der Gemeinde
ihres Wohnortes für dieses Mandat gewählt werden. ihres Wohnortes für dieses Mandat gewählt werden.
Ausserdem können die Mitgliedstaaten des Wohnortes bestimmen, dass die Ausserdem können die Mitgliedstaaten des Wohnortes bestimmen, dass die
Eigenschaft eines kommunalen Mandatsträgers in diesem Staat auch Eigenschaft eines kommunalen Mandatsträgers in diesem Staat auch
unvereinbar ist mit in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Ämtern, die unvereinbar ist mit in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Ämtern, die
den Ämtern entsprechen, die eine Unvereinbarkeit im Mitgliedstaat des den Ämtern entsprechen, die eine Unvereinbarkeit im Mitgliedstaat des
Wohnortes nach sich ziehen (Artikel 6 § 2 der Richtlinie). Wohnortes nach sich ziehen (Artikel 6 § 2 der Richtlinie).
Vorerwähnter Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch Vorerwähnter Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch
das Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist (vgl. das Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist (vgl.
neuer Absatz 2 dieses Artikels), bestimmt in diesem Sinne, dass die in neuer Absatz 2 dieses Artikels), bestimmt in diesem Sinne, dass die in
Absatz 1 Nr. 1 bis 8 aufgezählten Unvereinbarkeiten ebenfalls auf Absatz 1 Nr. 1 bis 8 aufgezählten Unvereinbarkeiten ebenfalls auf
nichtbelgische Unionsbürger, die in Belgien wohnen, anwendbar sind, nichtbelgische Unionsbürger, die in Belgien wohnen, anwendbar sind,
wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Ämter wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Ämter
ausüben, die den dort erwähnten Ämtern entsprechen. ausüben, die den dort erwähnten Ämtern entsprechen.
Weiter ist Absatz 1 dieses Artikels 71 durch eine Nummer 9 ergänzt Weiter ist Absatz 1 dieses Artikels 71 durch eine Nummer 9 ergänzt
worden, nach der jede Person, die in einer lokalen Gebietskörperschaft worden, nach der jede Person, die in einer lokalen Gebietskörperschaft
der Grundstufe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union der Grundstufe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
ein Amt oder ein Mandat ausübt, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, ein Amt oder ein Mandat ausübt, das dem eines Gemeinderatsmitglieds,
eines Schöffen oder eines Bürgermeisters entspricht, keinem eines Schöffen oder eines Bürgermeisters entspricht, keinem
Gemeinderat angehören darf. Wie aus den vorbereitenden Arbeiten des Gemeinderat angehören darf. Wie aus den vorbereitenden Arbeiten des
Umsetzungsgesetzes vom 27. Januar 1999 ersichtlich ist, bezieht sich Umsetzungsgesetzes vom 27. Januar 1999 ersichtlich ist, bezieht sich
diese Bestimmung sowohl auf belgische Bürger, die in einem anderen diese Bestimmung sowohl auf belgische Bürger, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ein solches Amt oder Mandat Mitgliedstaat der Europäischen Union ein solches Amt oder Mandat
ausüben, als auch auf Unionsbürger, die in Belgien wohnen und die in ausüben, als auch auf Unionsbürger, die in Belgien wohnen und die in
ihrem Herkunftsstaat oder in einem dritten Mitgliedstaat in ein ihrem Herkunftsstaat oder in einem dritten Mitgliedstaat in ein
solches Amt oder Mandat eingesetzt werden. solches Amt oder Mandat eingesetzt werden.
(7) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann verlangen, dass die (7) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann verlangen, dass die
Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren, Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren,
dem ihre Kandidatur enthaltenden Wahlvorschlag eine förmliche dem ihre Kandidatur enthaltenden Wahlvorschlag eine förmliche
Erklärung mit der Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Anschrift Erklärung mit der Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Anschrift
in diesem Staat beifügen, in der sie ausserdem angeben, dass sie keins in diesem Staat beifügen, in der sie ausserdem angeben, dass sie keins
der in Artikel 6 § 2 der Richtlinie erwähnten unvereinbaren Ämter der in Artikel 6 § 2 der Richtlinie erwähnten unvereinbaren Ämter
ausüben (vgl. Artikel 71 neuer Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes und ausüben (vgl. Artikel 71 neuer Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes und
Kommentar, der weiter oben in Nummer 6 angeführt ist) (Artikel 9 § 1 Kommentar, der weiter oben in Nummer 6 angeführt ist) (Artikel 9 § 1
und § 2 Buchstabe d) der Richtlinie). und § 2 Buchstabe d) der Richtlinie).
Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das
Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt
in diesem Sinne, dass nichtbelgische Unionsbürger, die bei den in diesem Sinne, dass nichtbelgische Unionsbürger, die bei den
Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur eine Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur eine
von ihnen geschriebene und unterzeichnete förmliche Erklärung mit der von ihnen geschriebene und unterzeichnete förmliche Erklärung mit der
Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und der Anschrift ihres Wohnortes Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und der Anschrift ihres Wohnortes
beifügen - es handelt sich um die Erklärung, die auch weiter oben in beifügen - es handelt sich um die Erklärung, die auch weiter oben in
Nummer 4 besprochen wird -, in der sie ausserdem bescheinigen: Nummer 4 besprochen wird -, in der sie ausserdem bescheinigen:
- dass sie in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe eines - dass sie in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Amt oder Mandat anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Amt oder Mandat
ausüben, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, eines Schöffen oder ausüben, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, eines Schöffen oder
eines Bürgermeisters entspricht, eines Bürgermeisters entspricht,
- dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine - dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine
Ämter ausüben, die den in Artikel 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des neuen Ämter ausüben, die den in Artikel 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des neuen
Gemeindegesetzes erwähnten Ämtern entsprechen. Gemeindegesetzes erwähnten Ämtern entsprechen.
(8) Der Mitgliedstaat des Wohnortes unterrichtet den Unionsbürger, der (8) Der Mitgliedstaat des Wohnortes unterrichtet den Unionsbürger, der
in diesem Staat bei den Gemeindewahlen kandidiert, rechtzeitig über in diesem Staat bei den Gemeindewahlen kandidiert, rechtzeitig über
den gefassten Beschluss in bezug auf die Zulässigkeit seiner den gefassten Beschluss in bezug auf die Zulässigkeit seiner
Kandidatur (Artikel 10 § 1 der Richtlinie). Kandidatur (Artikel 10 § 1 der Richtlinie).
Bei Ablehnung seiner Kandidatur kann der Betreffende die Rechtsbehelfe Bei Ablehnung seiner Kandidatur kann der Betreffende die Rechtsbehelfe
einlegen, die durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des einlegen, die durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des
Wohnortes in vergleichbaren Fällen für inländische Kandidaten Wohnortes in vergleichbaren Fällen für inländische Kandidaten
vorgesehen werden (Artikel 10 § 2 der Richtlinie). vorgesehen werden (Artikel 10 § 2 der Richtlinie).
Die belgischen Rechtsvorschriften in Wahlangelegenheiten entsprechen Die belgischen Rechtsvorschriften in Wahlangelegenheiten entsprechen
diesbezüglich den Bestimmungen der Richtlinie. Die Artikel 120 bis diesbezüglich den Bestimmungen der Richtlinie. Die Artikel 120 bis
125quater des Wahlgesetzbuches sind nämlich auf die Gemeindewahlen 125quater des Wahlgesetzbuches sind nämlich auf die Gemeindewahlen
anwendbar, unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch Artikel anwendbar, unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch Artikel
26 § 3 des Gemeindewahlgesetzes angebracht werden. Aufgrund dieser 26 § 3 des Gemeindewahlgesetzes angebracht werden. Aufgrund dieser
Bestimmungen können die Kandidaten beim Appellationshof gegen den Bestimmungen können die Kandidaten beim Appellationshof gegen den
Beschluss des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, durch den ihre Beschluss des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, durch den ihre
Kandidatur wegen Nichtwählbarkeit abgewiesen wird, Berufung einlegen. Kandidatur wegen Nichtwählbarkeit abgewiesen wird, Berufung einlegen.
Die Unionsbürger, die bei den Gemeindewahlen kandidieren, werden Die Unionsbürger, die bei den Gemeindewahlen kandidieren, werden
genauso wie belgische Kandidaten von dieser Möglichkeit Gebrauch genauso wie belgische Kandidaten von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen können, falls ihre Kandidatur aus diesem Grund vom Vorstand machen können, falls ihre Kandidatur aus diesem Grund vom Vorstand
abgewiesen wird. abgewiesen wird.
(9) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in (9) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in
angemessenen Formen die Unionsbürger, die in diesem Staat bei den angemessenen Formen die Unionsbürger, die in diesem Staat bei den
Kommunalwahlen kandidieren möchten, über die Modalitäten für die Kommunalwahlen kandidieren möchten, über die Modalitäten für die
Ausübung ihres Wählbarkeitsrechts in diesem Staat in Kenntnis (Artikel Ausübung ihres Wählbarkeitsrechts in diesem Staat in Kenntnis (Artikel
11 der Richtlinie). 11 der Richtlinie).
Bekanntgabe Bekanntgabe
Das Ministerium des Innern wird zu gegebener Zeit ein Faltblatt über Das Ministerium des Innern wird zu gegebener Zeit ein Faltblatt über
die Postämter und Gemeinden verteilen, mit dem bezweckt wird, die die Postämter und Gemeinden verteilen, mit dem bezweckt wird, die
Bürger der Europäischen Union, die auf unserem Staatsgebiet wohnen, zu Bürger der Europäischen Union, die auf unserem Staatsgebiet wohnen, zu
sensibilisieren für die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihre sensibilisieren für die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihre
Eintragung in die Wählerliste zu beantragen, um an den Wahlen, die Eintragung in die Wählerliste zu beantragen, um an den Wahlen, die
alle sechs Jahre im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der alle sechs Jahre im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der
Gemeinderäte organisiert werden, sowohl als Wähler als auch als Gemeinderäte organisiert werden, sowohl als Wähler als auch als
Kandidaten teilzunehmen. Kandidaten teilzunehmen.
Ein Text, in dem vorliegendes Rundschreiben zusammengefasst wird, kann Ein Text, in dem vorliegendes Rundschreiben zusammengefasst wird, kann
auf der Internetseite des Ministeriums des Innern unter folgender auf der Internetseite des Ministeriums des Innern unter folgender
Adresse eingesehen werden: http://www.mibz.fgov.be. Adresse eingesehen werden: http://www.mibz.fgov.be.
Das weiter oben erwähnte Faltblatt ist zur Zeit in Vorbereitung. Es Das weiter oben erwähnte Faltblatt ist zur Zeit in Vorbereitung. Es
wird Gegenstand einer Werbekampagne in der geschriebenen Presse und in wird Gegenstand einer Werbekampagne in der geschriebenen Presse und in
den audiovisuellen Medien sein. den audiovisuellen Medien sein.
Ich möchte die Gemeinden von nun an bitten, durch Aushang oder auf Ich möchte die Gemeinden von nun an bitten, durch Aushang oder auf
andere Art und Weise für eine Bekanntgabe und Verteilung vorliegender andere Art und Weise für eine Bekanntgabe und Verteilung vorliegender
Information an die bei ihnen ansässigen Unionsbürger zu sorgen. Falls Information an die bei ihnen ansässigen Unionsbürger zu sorgen. Falls
erwünscht müssen diese beim Sekretariat der Gemeinde ein oder mehrere erwünscht müssen diese beim Sekretariat der Gemeinde ein oder mehrere
Exemplare des vorerwähnten Faltblatts erhalten können, wie auch eine Exemplare des vorerwähnten Faltblatts erhalten können, wie auch eine
Kopie des vorliegenden Rundschreibens, in dem die Einzelheiten des Kopie des vorliegenden Rundschreibens, in dem die Einzelheiten des
Verfahrens für die Zulassung als Wähler erläutert werden. Verfahrens für die Zulassung als Wähler erläutert werden.
Die Gemeinden können ausserdem auf die lokale Presse zurückgreifen, Die Gemeinden können ausserdem auf die lokale Presse zurückgreifen,
wenn sie es für nützlich erachten. wenn sie es für nützlich erachten.
Weitere Auskünfte Weitere Auskünfte
Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim
Juristischen Dienst des Ministeriums des Innern (Tel.: 02/500.22.11 Juristischen Dienst des Ministeriums des Innern (Tel.: 02/500.22.11
(F) oder 02/500.22.12 (N)) oder bei der Direktion der Wahlen und der (F) oder 02/500.22.12 (N)) oder bei der Direktion der Wahlen und der
Bevölkerung (Tel.: 02/210.21.83 (F) oder 02/210.21.85 (N)) erhältlich. Bevölkerung (Tel.: 02/210.21.83 (F) oder 02/210.21.85 (N)) erhältlich.
Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren
Provinzgouverneure bitten, in einer nächsten Ausgabe des Provinzgouverneure bitten, in einer nächsten Ausgabe des
Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das
Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
worden ist. worden ist.
Brüssel, den 25. Mai 1999 Brüssel, den 25. Mai 1999
Der Minister Der Minister
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Fussnoten Fussnoten
(1) Die Staatsangehörigkeiten der anderen Mitgliedsaaten der (1) Die Staatsangehörigkeiten der anderen Mitgliedsaaten der
Europäischen Union sind in Fussnote (1) des in Anlage 1 zu Europäischen Union sind in Fussnote (1) des in Anlage 1 zu
vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen
Musters aufgezählt (Muster des Antrags auf Eintragung in die im Musters aufgezählt (Muster des Antrags auf Eintragung in die im
Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste). Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste).
(2) Artikel 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches über die Sanktion der (2) Artikel 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches über die Sanktion der
Wahlpflicht, die aufgrund von Artikel 62 des Gemeindewahlgesetzes auf Wahlpflicht, die aufgrund von Artikel 62 des Gemeindewahlgesetzes auf
Gemeindewahlen anwendbar sind. Gemeindewahlen anwendbar sind.
(3) Es handelt sich um die förmliche Erklärung, die dem Wahlvorschlag (3) Es handelt sich um die förmliche Erklärung, die dem Wahlvorschlag
beigefügt werden muss, wenn der Mitgliedstaat des Wohnortes es beigefügt werden muss, wenn der Mitgliedstaat des Wohnortes es
verlangt, und durch die der Unionsbürger, der in diesem Staat bei den verlangt, und durch die der Unionsbürger, der in diesem Staat bei den
Kommunalwahlen kandidiert, formell erklärt, dass ihm in seinem Kommunalwahlen kandidiert, formell erklärt, dass ihm in seinem
Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht nicht aberkannt worden ist. Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht nicht aberkannt worden ist.
(4) Es handelt sich um die Bescheinigung, die - wenn der Mitgliedstaat (4) Es handelt sich um die Bescheinigung, die - wenn der Mitgliedstaat
des Wohnortes bei Zweifel in bezug auf den Inhalt der weiter oben in des Wohnortes bei Zweifel in bezug auf den Inhalt der weiter oben in
Fussnote (3) erwähnten Erklärung diese Bescheinigung verlangt - von Fussnote (3) erwähnten Erklärung diese Bescheinigung verlangt - von
den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Unionsbürgers den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Unionsbürgers
ausgeht, der in dem Mitgliedstaat seines Wohnortes bei den ausgeht, der in dem Mitgliedstaat seines Wohnortes bei den
Kommunalwahlen kandidiert; in dieser Bescheinigung wird ausserdem Kommunalwahlen kandidiert; in dieser Bescheinigung wird ausserdem
bestätigt, dass diesem in seinem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht bestätigt, dass diesem in seinem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht
nicht aberkannt worden ist oder dass die Behörden dieses Staates nicht nicht aberkannt worden ist oder dass die Behörden dieses Staates nicht
Kenntnis von einer solchen Aberkennung haben. Kenntnis von einer solchen Aberkennung haben.
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