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Circulaire GPI 15bis concernant l'étape du cycle de mobilité succédant à la publication des emplois vacants et l'introduction des candidatures, portant des éclaircissements quant à l'application de la réglementation sur la position juridique en matière d'engagement externe de personnel CALog dans la police intégrée, structurée à deux niveaux, et en matière de glissements internes. - Traduction allemande | Omzendbrief GPI 15bis betreffende de mobiliteitscyclus, inzonderheid de etappe volgend op de vacantstelling van de ambten en de kandidaatstellingen, houdende verduidelijkingen inzake de toepassing van de rechtspositieregeling betreffende de externe werving van CALog-personeel in de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, en betreffende bepaalde interne verschuivingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 JUIN 2002. - Circulaire GPI 15bis concernant l'étape du cycle de | 25 JUNI 2002. - Omzendbrief GPI 15bis betreffende de |
mobilité succédant à la publication des emplois vacants et | mobiliteitscyclus, inzonderheid de etappe volgend op de vacantstelling |
l'introduction des candidatures, portant des éclaircissements quant à | van de ambten en de kandidaatstellingen, houdende verduidelijkingen |
l'application de la réglementation sur la position juridique en | inzake de toepassing van de rechtspositieregeling betreffende de |
matière d'engagement externe de personnel CALog dans la police | externe werving van CALog-personeel in de geïntegreerde politie, |
intégrée, structurée à deux niveaux, et en matière de glissements | gestructureerd op twee niveaus, en betreffende bepaalde interne |
internes. - Traduction allemande | verschuivingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 15bis du Ministre de l'Intérieur du 25 juin 2002 | 15bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 25 juni 2002 |
concernant l'étape du cycle de mobilité succédant à la publication des | betreffende de mobiliteitscyclus, inzonderheid de etappe volgend op de |
emplois vacants et l'introduction des candidatures, portant des | vacantstelling van de ambten en de kandidaatstellingen, houdende |
éclaircissements quant à l'application de la réglementation sur la | verduidelijkingen inzake de toepassing van de rechtspositieregeling |
position juridique en matière d'engagement externe de personnel CALog | betreffende de externe werving van CALog-personeel in de geïntegreerde |
dans la police intégrée, structurée à deux niveaux, et en matière de | politie, gestructureerd op twee niveaus, en betreffende bepaalde |
glissements internes (Moniteur belge du 28 juin 2002), établie par le | interne verschuivingen (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2002), |
Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
25. JUNI 2002 - Rundschreiben GPI 15bis über den Mobilitätszyklus, | 25. JUNI 2002 - Rundschreiben GPI 15bis über den Mobilitätszyklus, |
insbesondere die Etappe nach der Veröffentlichung der vakanten Stellen | insbesondere die Etappe nach der Veröffentlichung der vakanten Stellen |
und der Einreichung der Bewerbungen, und zur Erläuterung der Anwendung | und der Einreichung der Bewerbungen, und zur Erläuterung der Anwendung |
der Rechtsstellungsregelung in puncto externe Einstellung von | der Rechtsstellungsregelung in puncto externe Einstellung von |
CALog-Personal in der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | CALog-Personal in der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizei und in puncto interne Verschiebungen | Polizei und in puncto interne Verschiebungen |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An den Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Generalkommissar der föderalen Polizei |
An die Korpschefs der lokalen Polizei | An die Korpschefs der lokalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei | An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei |
An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Seit den Octopus-Abkommen ist die Polizei unseres Landes ständig in | Seit den Octopus-Abkommen ist die Polizei unseres Landes ständig in |
Bewegung. Von dieser Polizei erwarte ich, dass sie ein Organisation | Bewegung. Von dieser Polizei erwarte ich, dass sie ein Organisation |
ist, die stets bemüht ist, sich zu verbessern, und fähig ist, sich der | ist, die stets bemüht ist, sich zu verbessern, und fähig ist, sich der |
Entwicklung der Bedürfnisse anzupassen. Ich erwarte zudem, dass sie | Entwicklung der Bedürfnisse anzupassen. Ich erwarte zudem, dass sie |
die Prozesse und Verfahren permanent in Frage stellt und notfalls die | die Prozesse und Verfahren permanent in Frage stellt und notfalls die |
nötigen Verbesserungen vornimmt, damit möglichst effiziente und | nötigen Verbesserungen vornimmt, damit möglichst effiziente und |
effektive Dienstleistungen geboten werden können. | effektive Dienstleistungen geboten werden können. |
Der erste Mobilitätszyklus läuft bereits. Für etwa 2 000 für vakant | Der erste Mobilitätszyklus läuft bereits. Für etwa 2 000 für vakant |
erklärte Stellen haben ungefähr 3 800 Personalmitglieder der Polizei, | erklärte Stellen haben ungefähr 3 800 Personalmitglieder der Polizei, |
sei es des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikpersonals | sei es des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikpersonals |
(CALog abgekürzt), beinah 8 000 Anträge eingereicht. | (CALog abgekürzt), beinah 8 000 Anträge eingereicht. |
Jetzt scheint es mir nützlich, angesichts der zahlreichen Fragen, die | Jetzt scheint es mir nützlich, angesichts der zahlreichen Fragen, die |
gestellt worden sind, eine Reihe von Erläuterungen und Richtlinien | gestellt worden sind, eine Reihe von Erläuterungen und Richtlinien |
über die Phase nach der Vakanterklärung der Stellen und der | über die Phase nach der Vakanterklärung der Stellen und der |
Einreichung der Bewerbungen zu erteilen. | Einreichung der Bewerbungen zu erteilen. |
1. Mobilitätszyklus: Erläuterungen und Richtlinien für die Phase nach | 1. Mobilitätszyklus: Erläuterungen und Richtlinien für die Phase nach |
der Vakanterklärung und der Einreichung der Bewerbungen | der Vakanterklärung und der Einreichung der Bewerbungen |
1.1 Arbeitsbewertung "GPI 11" | 1.1 Arbeitsbewertung "GPI 11" |
Gemäss Artikel VI.II.13 Nr. 4 des RSPol muss jede Mobilitätsakte die | Gemäss Artikel VI.II.13 Nr. 4 des RSPol muss jede Mobilitätsakte die |
letzte Arbeitsbewertung enthalten. In meinem Rundschreiben GPI 11 sind | letzte Arbeitsbewertung enthalten. In meinem Rundschreiben GPI 11 sind |
die näheren Regeln für das in Titel I von Teil VII des RSPol | die näheren Regeln für das in Titel I von Teil VII des RSPol |
beschriebene Bewertungsverfahren festgelegt worden und ist dieses | beschriebene Bewertungsverfahren festgelegt worden und ist dieses |
Verfahren auf den 1. April 2003 verschoben worden. Bis zu diesem Datum | Verfahren auf den 1. April 2003 verschoben worden. Bis zu diesem Datum |
gilt ein Stellungnahmeverfahren (das nicht mit der gegebenenfalls vom | gilt ein Stellungnahmeverfahren (das nicht mit der gegebenenfalls vom |
Korpschef der Herkunftseinheit eingeholten Stellungnahme zu | Korpschef der Herkunftseinheit eingeholten Stellungnahme zu |
verwechseln ist). Die meisten Stellungnahmen "GPI 11", die abgegeben | verwechseln ist). Die meisten Stellungnahmen "GPI 11", die abgegeben |
worden sind, sind natürlich günstig und bereiten kein Problem, genauso | worden sind, sind natürlich günstig und bereiten kein Problem, genauso |
wenig wie die Stellungnahmen, die zwar ungünstig ausfallen, jedoch | wenig wie die Stellungnahmen, die zwar ungünstig ausfallen, jedoch |
nicht von der bewerteten Person angefochten worden sind. Für eine | nicht von der bewerteten Person angefochten worden sind. Für eine |
ungünstige Stellungnahme, die angefochten worden ist und gegen die | ungünstige Stellungnahme, die angefochten worden ist und gegen die |
Wiederspruch bei der Generalinspektion der föderalen und der lokalen | Wiederspruch bei der Generalinspektion der föderalen und der lokalen |
Polizei eingelegt worden ist, ist es möglich, dass in dieser | Polizei eingelegt worden ist, ist es möglich, dass in dieser |
bergangsperiode Auswahlverfahren für die Mobilität durchgeführt | bergangsperiode Auswahlverfahren für die Mobilität durchgeführt |
werden, bevor die Generaldirektion eine endgültige Entscheidung über | werden, bevor die Generaldirektion eine endgültige Entscheidung über |
das Widerspruchsverfahren getroffen hat. In einem solchen Fall sollte | das Widerspruchsverfahren getroffen hat. In einem solchen Fall sollte |
die Behörde, die die Auswahl vornimmt, die betroffenen | die Behörde, die die Auswahl vornimmt, die betroffenen |
Personalmitglieder "unter Vorbehalt" am Auswahlverfahren teilnehmen | Personalmitglieder "unter Vorbehalt" am Auswahlverfahren teilnehmen |
lassen, damit diese bis zum endgültigen Ergebnis des angestrengten | lassen, damit diese bis zum endgültigen Ergebnis des angestrengten |
Widerspruchsverfahrens all ihre Chancen bewahren. | Widerspruchsverfahrens all ihre Chancen bewahren. |
1.2 Beantragte Mobilität zu einer Stelle innerhalb derselben Zone oder | 1.2 Beantragte Mobilität zu einer Stelle innerhalb derselben Zone oder |
innerhalb derselben Direktion oder innerhalb eines Dienstes, der | innerhalb derselben Direktion oder innerhalb eines Dienstes, der |
direkt vom Generalkommissar oder von einer Generaldirektion abhängt | direkt vom Generalkommissar oder von einer Generaldirektion abhängt |
Nichts verhindert, dass eine solche Mobilität beantragt wird. Der | Nichts verhindert, dass eine solche Mobilität beantragt wird. Der |
Betreffende beantragt keine Mobilität zu einem anderen Korps hin und | Betreffende beantragt keine Mobilität zu einem anderen Korps hin und |
kommt also den Bestimmungen von Artikel VI.II.10 des RSPol in Bezug | kommt also den Bestimmungen von Artikel VI.II.10 des RSPol in Bezug |
auf die Anwesenheitsdauer nach. Er braucht also keine drei Jahre in | auf die Anwesenheitsdauer nach. Er braucht also keine drei Jahre in |
der Stelle, die er zum Zeitpunkt des Antrags bekleidet, gewesen zu | der Stelle, die er zum Zeitpunkt des Antrags bekleidet, gewesen zu |
sein. Wird er jedoch für die Stelle, die durch Mobilität für vakant | sein. Wird er jedoch für die Stelle, die durch Mobilität für vakant |
erklärt worden ist, bestellt, so muss er sie drei Jahre lang besetzen, | erklärt worden ist, bestellt, so muss er sie drei Jahre lang besetzen, |
bevor er eine neue Mobilität zu einem anderen Korps, zu einer anderen | bevor er eine neue Mobilität zu einem anderen Korps, zu einer anderen |
Direktion oder zu einem Dienst beantragt, der direkt vom | Direktion oder zu einem Dienst beantragt, der direkt vom |
Generalkommissar oder von einer Generaldirektion abhängt. | Generalkommissar oder von einer Generaldirektion abhängt. |
1.3 Anwesenheitsdauer für das CALog-Personal, das den Dienst nach dem | 1.3 Anwesenheitsdauer für das CALog-Personal, das den Dienst nach dem |
1. April 2001 angetreten hat | 1. April 2001 angetreten hat |
Gemäss Artikel XII.VI.3 des RSPol betrifft die Bestimmung in Bezug auf | Gemäss Artikel XII.VI.3 des RSPol betrifft die Bestimmung in Bezug auf |
die Anwesenheitsdauer von drei Jahren nur die Personalmitglieder, die | die Anwesenheitsdauer von drei Jahren nur die Personalmitglieder, die |
am 1. April 2001, Datum des In-Kraft-Tretens des RSPol, bereits zur | am 1. April 2001, Datum des In-Kraft-Tretens des RSPol, bereits zur |
Polizei gehörten und noch keine Stelle über die Mobilität erhalten | Polizei gehörten und noch keine Stelle über die Mobilität erhalten |
haben. Das CALog-Personal, das nach diesem Datum den Dienst bei der | haben. Das CALog-Personal, das nach diesem Datum den Dienst bei der |
Polizei angetreten hat, erfüllt nicht diese Bedingung und muss demnach | Polizei angetreten hat, erfüllt nicht diese Bedingung und muss demnach |
auch drei Jahre lang in seiner Stelle bleiben, bevor es die Mobilität | auch drei Jahre lang in seiner Stelle bleiben, bevor es die Mobilität |
beantragen darf. | beantragen darf. |
1.4 Vom Bewerber um die Mobilität für die Auswahlverfahren | 1.4 Vom Bewerber um die Mobilität für die Auswahlverfahren |
aufgewendete Zeit | aufgewendete Zeit |
Die Personalmitglieder, die als Bewerber an einem Auswahlverfahren im | Die Personalmitglieder, die als Bewerber an einem Auswahlverfahren im |
Rahmen der Mobilität teilnehmen, erhalten die Erlaubnis, dem Dienst | Rahmen der Mobilität teilnehmen, erhalten die Erlaubnis, dem Dienst |
während der Dienststunden für die hierzu erforderliche Zeit | während der Dienststunden für die hierzu erforderliche Zeit |
fernzubleiben. Diese Freistellung wird allerdings nicht als | fernzubleiben. Diese Freistellung wird allerdings nicht als |
Dienstleistung angerechnet. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren | Dienstleistung angerechnet. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren |
gibt daher auch kein Anrecht auf die Vergütungen für berstünden, | gibt daher auch kein Anrecht auf die Vergütungen für berstünden, |
Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit an Feiertagen oder | Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit an Feiertagen oder |
Mahlzeitvergütungen. | Mahlzeitvergütungen. |
Die Fahrt vom und bis zum Ort, an dem das Auswahlverfahren | Die Fahrt vom und bis zum Ort, an dem das Auswahlverfahren |
durchgeführt wird, wird hingegen als Dienstfahrt betrachtet. Das | durchgeführt wird, wird hingegen als Dienstfahrt betrachtet. Das |
heisst also, dass das Personalmitglied gegebenenfalls bei einem Unfall | heisst also, dass das Personalmitglied gegebenenfalls bei einem Unfall |
versichert bleibt und Anspruch auf eine Rückerstattung der dabei | versichert bleibt und Anspruch auf eine Rückerstattung der dabei |
entstandenen Kosten gemäss den Bestimmungen über die Dienstfahrten | entstandenen Kosten gemäss den Bestimmungen über die Dienstfahrten |
hat. Es kann sogar die Erlaubnis erhalten, eine Dienstfahrzeug zu | hat. Es kann sogar die Erlaubnis erhalten, eine Dienstfahrzeug zu |
benutzen, sofern der Dienst dies zulässt. | benutzen, sofern der Dienst dies zulässt. |
Ausnahme | Ausnahme |
Wenn das Auswahlverfahren für ein und dieselbe Stelle mehr als einen | Wenn das Auswahlverfahren für ein und dieselbe Stelle mehr als einen |
Kalendertag in Anspruch nimmt, gilt folgende Regel: | Kalendertag in Anspruch nimmt, gilt folgende Regel: |
- erster Tag: Hier gelten die oben erwähnten Modalitäten. | - erster Tag: Hier gelten die oben erwähnten Modalitäten. |
- übrige Auswahltage: Die Tage, an denen das Personalmitglied am | - übrige Auswahltage: Die Tage, an denen das Personalmitglied am |
Auswahlverfahren teilnimmt, werden für eine Pauschaldauer von 7 | Auswahlverfahren teilnimmt, werden für eine Pauschaldauer von 7 |
Stunden 36 Minuten beziehungsweise 3 Stunden 48 Minuten angerechnet, | Stunden 36 Minuten beziehungsweise 3 Stunden 48 Minuten angerechnet, |
je nachdem, ob das Verfahren einen ganzen oder einen halben Tag, | je nachdem, ob das Verfahren einen ganzen oder einen halben Tag, |
einschliesslich der Fahrten, in Anspruch nimmt. Auswahlverfahren am | einschliesslich der Fahrten, in Anspruch nimmt. Auswahlverfahren am |
Wochenende müssen vermieden werden. Sind diese trotzdem erforderlich, | Wochenende müssen vermieden werden. Sind diese trotzdem erforderlich, |
so hat das Personalmitglied ein Anrecht auf eine Vergütung für | so hat das Personalmitglied ein Anrecht auf eine Vergütung für |
Wochenendarbeit, die pauschal für 7 Stunden 36 Minuten beziehungsweise | Wochenendarbeit, die pauschal für 7 Stunden 36 Minuten beziehungsweise |
3 Stunden 48 Minuten gewährt wird. Aufgrund der Pauschalberechnung | 3 Stunden 48 Minuten gewährt wird. Aufgrund der Pauschalberechnung |
wird keine Vergütung für Nachtarbeit gewährt. Die Bestimmungen über | wird keine Vergütung für Nachtarbeit gewährt. Die Bestimmungen über |
die Dienstfahrten bleiben weiterhin anwendbar. | die Dienstfahrten bleiben weiterhin anwendbar. |
1.5 Ernennung oder Einstellung, die eine vorherige funktionelle | 1.5 Ernennung oder Einstellung, die eine vorherige funktionelle |
Ausbildung erfordert | Ausbildung erfordert |
In Artikel VI.II.23 des RSPol wird bestimmt, dass die Ernennung, die | In Artikel VI.II.23 des RSPol wird bestimmt, dass die Ernennung, die |
endgültige Zuweisung oder die Einstellung eines Bewerbers in eine | endgültige Zuweisung oder die Einstellung eines Bewerbers in eine |
Stelle, für die man vorher ein Brevet (funktionelle Ausbildung) | Stelle, für die man vorher ein Brevet (funktionelle Ausbildung) |
erhalten haben muss, bis zum Tag der Erlangung des erforderlichen | erhalten haben muss, bis zum Tag der Erlangung des erforderlichen |
Brevets aufgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört der Bewerber | Brevets aufgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört der Bewerber |
weiterhin seinem Herkunftskorps an. | weiterhin seinem Herkunftskorps an. |
Damit das Herkunftskorps nicht die Kosten einer längeren Ausbildung | Damit das Herkunftskorps nicht die Kosten einer längeren Ausbildung |
für ein Personalmitglied tragen muss, das ihm selbst nichts einbringen | für ein Personalmitglied tragen muss, das ihm selbst nichts einbringen |
wird, kündige ich bereits jetzt an, dass ich eine Abänderung des RSPol | wird, kündige ich bereits jetzt an, dass ich eine Abänderung des RSPol |
vorschlagen werde, damit bei solchen längeren spezialisierten | vorschlagen werde, damit bei solchen längeren spezialisierten |
Ausbildungen die Mobilität des Bewerbers zum Bestimmungskorps | Ausbildungen die Mobilität des Bewerbers zum Bestimmungskorps |
(meistens zur föderalen Polizei) sofort erfolgt. Sollte der | (meistens zur föderalen Polizei) sofort erfolgt. Sollte der |
Betreffende bei der Ausbildung durchfallen, wird er entweder im | Betreffende bei der Ausbildung durchfallen, wird er entweder im |
gegenseitigen Einvernehmen in das neue Korps versetzt oder, selbst bei | gegenseitigen Einvernehmen in das neue Korps versetzt oder, selbst bei |
Überzahl, zum Herkunftskorps zurückkehren. Dieses Verfahren ist schon | Überzahl, zum Herkunftskorps zurückkehren. Dieses Verfahren ist schon |
jetzt anwendbar. | jetzt anwendbar. |
1.6 Arbeitsweise der Auswahlkommissionen | 1.6 Arbeitsweise der Auswahlkommissionen |
Für eine bestimmte Anzahl Stellen hat die Behörde, die über die | Für eine bestimmte Anzahl Stellen hat die Behörde, die über die |
Vakanterklärung und den Auswahlmodus entscheidet, gemäss Artikel | Vakanterklärung und den Auswahlmodus entscheidet, gemäss Artikel |
VI.II.21 Nr. 4 des RSPol bestimmt, dass die Stellungnahme einer | VI.II.21 Nr. 4 des RSPol bestimmt, dass die Stellungnahme einer |
Auswahlkommission eingeholt wird. In Bezug auf die Zusammensetzung und | Auswahlkommission eingeholt wird. In Bezug auf die Zusammensetzung und |
die Arbeitsweise dieser Kommissionen genügt es, sich auf die Artikel | die Arbeitsweise dieser Kommissionen genügt es, sich auf die Artikel |
VI.II.28 bis VI.II.68 des RSPol zu beziehen. Die Artikel VI.II.28 und | VI.II.28 bis VI.II.68 des RSPol zu beziehen. Die Artikel VI.II.28 und |
VI.II.35 des RSPol lassen zu, dass die Auswahlkommission nach | VI.II.35 des RSPol lassen zu, dass die Auswahlkommission nach |
Aktenlage entscheidet. Die Auswahlkommission kann jedoch auch die | Aktenlage entscheidet. Die Auswahlkommission kann jedoch auch die |
Bewerber von Amts wegen oder auf Bitte anhören. Die Bitte eines | Bewerber von Amts wegen oder auf Bitte anhören. Die Bitte eines |
Bewerbers, angehört zu werden, ist nicht verpflichtend und kann nach | Bewerbers, angehört zu werden, ist nicht verpflichtend und kann nach |
Begründung von der Kommission abgelehnt werden. Wenn aber beschlossen | Begründung von der Kommission abgelehnt werden. Wenn aber beschlossen |
wird, einen Bewerber anzuhören, müssen auch alle anderen Bewerber | wird, einen Bewerber anzuhören, müssen auch alle anderen Bewerber |
angehört werden. | angehört werden. |
1.7 Anwendung der Auswahlmodalitäten, die die zuständige Behörde | 1.7 Anwendung der Auswahlmodalitäten, die die zuständige Behörde |
gemäss Artikel VI.II.21 des RSPol bestimmt hat | gemäss Artikel VI.II.21 des RSPol bestimmt hat |
Das, was angekündigt worden ist, muss natürlich angewandt werden. Wenn | Das, was angekündigt worden ist, muss natürlich angewandt werden. Wenn |
eine Bewerbungsgespräch angekündigt worden ist, müssen alle Bewerber | eine Bewerbungsgespräch angekündigt worden ist, müssen alle Bewerber |
einer Unterredung unterworfen werden. | einer Unterredung unterworfen werden. |
1.8 Ernennung oder Einstellung und Bekanntgabe davon | 1.8 Ernennung oder Einstellung und Bekanntgabe davon |
Zahlreiche Personalmitglieder haben die Mobilität beantragt, oft für | Zahlreiche Personalmitglieder haben die Mobilität beantragt, oft für |
mehrere Stellen in verschiedenen Korps. Eine Ernennungs- | mehrere Stellen in verschiedenen Korps. Eine Ernennungs- |
beziehungsweise Einstellungsbehörde kann natürlich nur ein Mal einen | beziehungsweise Einstellungsbehörde kann natürlich nur ein Mal einen |
Bewerber für verschiedene Stellen im selben Korps ernennen oder | Bewerber für verschiedene Stellen im selben Korps ernennen oder |
einstellen. Dagegen kann ein Bewerber in zwei oder mehreren Korps | einstellen. Dagegen kann ein Bewerber in zwei oder mehreren Korps |
(ungefähr) zur gleichen Zeit ernannt oder eingestellt werden. Zudem | (ungefähr) zur gleichen Zeit ernannt oder eingestellt werden. Zudem |
wird in Artikel VI.II.25 des RSPol vorgesehen, dass das | wird in Artikel VI.II.25 des RSPol vorgesehen, dass das |
Personalmitglied, dem eine Stelle über Mobilität zugewiesen wird, | Personalmitglied, dem eine Stelle über Mobilität zugewiesen wird, |
diese Stelle binnen einem Monat nach der Mitteilung dieser Zuweisung | diese Stelle binnen einem Monat nach der Mitteilung dieser Zuweisung |
bekleiden muss. Dies alles kann Koordinationsprobleme verursachen und | bekleiden muss. Dies alles kann Koordinationsprobleme verursachen und |
zu administrativen und funktionellen Überbelastungen führen, die ich | zu administrativen und funktionellen Überbelastungen führen, die ich |
gerade im Rahmen der administrativen Vereinfachung auf ein Mindestmass | gerade im Rahmen der administrativen Vereinfachung auf ein Mindestmass |
begrenzen möchte. | begrenzen möchte. |
Die Ernennungsbehörden (oder Einstellungsbehörden) werden daher | Die Ernennungsbehörden (oder Einstellungsbehörden) werden daher |
gebeten, der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung (DPM | gebeten, der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung (DPM |
abgekürzt), rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, die Ernennung | abgekürzt), rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, die Ernennung |
(oder Einstellung) im Prinzip am darauffolgenden Werktag mitzuteilen. | (oder Einstellung) im Prinzip am darauffolgenden Werktag mitzuteilen. |
Als Regel schlage ich vor, in der Ernennungs- oder Einstellungsakte zu | Als Regel schlage ich vor, in der Ernennungs- oder Einstellungsakte zu |
vermerken, dass die Ernennung beziehungsweise Einstellung mit dem Tag | vermerken, dass die Ernennung beziehungsweise Einstellung mit dem Tag |
wirksam wird, an dem die Stelle tatsächlich bekleidet wird. Das genaue | wirksam wird, an dem die Stelle tatsächlich bekleidet wird. Das genaue |
Datum wird dann vom Korpschef oder von dem Direktor oder dem | Datum wird dann vom Korpschef oder von dem Direktor oder dem |
Dienstleiter, der direkt vom Generalkommissar oder von einer | Dienstleiter, der direkt vom Generalkommissar oder von einer |
Generaldirektion abhängt, nach Absprache mit dem Herkunftskorps und | Generaldirektion abhängt, nach Absprache mit dem Herkunftskorps und |
dem Bewerber festgelegt. Damit es technisch möglich ist, die Ernennung | dem Bewerber festgelegt. Damit es technisch möglich ist, die Ernennung |
(oder Einstellung) vorher bekannt zu geben, dürfte der effektive | (oder Einstellung) vorher bekannt zu geben, dürfte der effektive |
Amtsantritt erst drei Wochen nach Versand der Ernennungsakte an die | Amtsantritt erst drei Wochen nach Versand der Ernennungsakte an die |
DPM erfolgen. Zur Vereinfachung der Berechnung des Gehalts, der | DPM erfolgen. Zur Vereinfachung der Berechnung des Gehalts, der |
Entschädigungen, der Leistungszeiten usw. sollte der effektive | Entschädigungen, der Leistungszeiten usw. sollte der effektive |
Amtsantritt zudem nur zu Beginn einer Bezugsperiode zugelassen werden. | Amtsantritt zudem nur zu Beginn einer Bezugsperiode zugelassen werden. |
In allen Fällen wird das betroffene Personalmitglied das Amt am ersten | In allen Fällen wird das betroffene Personalmitglied das Amt am ersten |
Kalendertag eines Monats antreten. | Kalendertag eines Monats antreten. |
Die DPM macht so schnell wie möglich (binnen drei Wochen) die durch | Die DPM macht so schnell wie möglich (binnen drei Wochen) die durch |
Artikel VI.II.25 des RSPol (ohne nähere Angabe eines Datums) | Artikel VI.II.25 des RSPol (ohne nähere Angabe eines Datums) |
vorgeschriebene Mitteilung mittels eines Personalblatts. Die DPM | vorgeschriebene Mitteilung mittels eines Personalblatts. Die DPM |
informiert zudem die Herkunftsbehörde, damit diese gegebenenfalls auf | informiert zudem die Herkunftsbehörde, damit diese gegebenenfalls auf |
das in Artikel VI.II.26 des RSPol beschriebene Verfahren "Aufschub des | das in Artikel VI.II.26 des RSPol beschriebene Verfahren "Aufschub des |
Mobilitätsdatums" zurückgreifen kann. | Mobilitätsdatums" zurückgreifen kann. |
Damit jedoch der Königliche Erlass vom 26. Mai 2002 zur Gewährung | Damit jedoch der Königliche Erlass vom 26. Mai 2002 zur Gewährung |
einer einmaligen Zulage an bestimmte Personalmitglieder der | einer einmaligen Zulage an bestimmte Personalmitglieder der |
Überschusszonen zur Anwendung kommen kann, bitte ich alle | Überschusszonen zur Anwendung kommen kann, bitte ich alle |
Ernennungsbehörden mit den Ernennungen zu warten, bis ich die Liste | Ernennungsbehörden mit den Ernennungen zu warten, bis ich die Liste |
dieser Überschusszonen bekannt gegeben habe, da Prioritäts- und | dieser Überschusszonen bekannt gegeben habe, da Prioritäts- und |
Prämienmassnahmen hiermit verbunden sind. | Prämienmassnahmen hiermit verbunden sind. |
Nach effektivem Amtsantritt informiert die Ernennungsbehörde (oder | Nach effektivem Amtsantritt informiert die Ernennungsbehörde (oder |
Einstellungsbehörde) (beziehungsweise ihr Korpschef) so schnell wie | Einstellungsbehörde) (beziehungsweise ihr Korpschef) so schnell wie |
möglich die DPM. Die DPM macht dann eine zweite Mitteilung "Artikel | möglich die DPM. Die DPM macht dann eine zweite Mitteilung "Artikel |
VI.II.25 des RSPol" (diesmal mit Angabe des Datums). | VI.II.25 des RSPol" (diesmal mit Angabe des Datums). |
Sollte das ernannte (eingestellte) Personalmitglied nach der ersten | Sollte das ernannte (eingestellte) Personalmitglied nach der ersten |
Mitteilung seiner Ernennung (Einstellung) ausnahmsweise sein Amt nicht | Mitteilung seiner Ernennung (Einstellung) ausnahmsweise sein Amt nicht |
binnen einem Monat antreten, kann die ernennende (einstellende) | binnen einem Monat antreten, kann die ernennende (einstellende) |
Behörde nach dem gleichen Verfahren noch einen anderen erfolgreichen | Behörde nach dem gleichen Verfahren noch einen anderen erfolgreichen |
Teilnehmer des Auswahlverfahrens in die noch offenstehende Stelle | Teilnehmer des Auswahlverfahrens in die noch offenstehende Stelle |
ernennen (einstellen), sofern dieser andere Bewerber in der | ernennen (einstellen), sofern dieser andere Bewerber in der |
Zwischenzeit kein anderes Amt angetreten hat. Sobald man ein neues Amt | Zwischenzeit kein anderes Amt angetreten hat. Sobald man ein neues Amt |
angetreten hat, kann man aufgrund der Bestimmungen von Artikel | angetreten hat, kann man aufgrund der Bestimmungen von Artikel |
VI.II.10 Nr. 1 des RSPol innerhalb drei Jahren nicht mehr neu ernannt | VI.II.10 Nr. 1 des RSPol innerhalb drei Jahren nicht mehr neu ernannt |
(eingestellt) werden und alle anderen laufenden Bewerbungen werden | (eingestellt) werden und alle anderen laufenden Bewerbungen werden |
annulliert. | annulliert. |
Wenn auf das in Artikel VI.II.26 des RSPol beschriebene Verfahren | Wenn auf das in Artikel VI.II.26 des RSPol beschriebene Verfahren |
"Aufschub des Mobilitätsdatums" zurückgegriffen wird, wird davon | "Aufschub des Mobilitätsdatums" zurückgegriffen wird, wird davon |
ausgegangen, dass die Person, die die Stelle innerhalb dreissig Tagen | ausgegangen, dass die Person, die die Stelle innerhalb dreissig Tagen |
nach der ersten Mitteilung nicht abgelehnt hat, das Amt angetreten hat | nach der ersten Mitteilung nicht abgelehnt hat, das Amt angetreten hat |
und definitiv ernannt (eingestellt) ist. | und definitiv ernannt (eingestellt) ist. |
Die DPM wird ihrerseits die Ernennungsbehörden (oder | Die DPM wird ihrerseits die Ernennungsbehörden (oder |
Einstellungsbehörden) der anderen Stellen, um die sich der Bewerber | Einstellungsbehörden) der anderen Stellen, um die sich der Bewerber |
beworben hat, informieren, wenn dieser sein Amt tatsächlich angetreten | beworben hat, informieren, wenn dieser sein Amt tatsächlich angetreten |
hat und daher während drei Jahren nicht mehr ernannt (eingestellt) | hat und daher während drei Jahren nicht mehr ernannt (eingestellt) |
werden kann, sodass nicht unnötigerweise Zeit, Kosten und | werden kann, sodass nicht unnötigerweise Zeit, Kosten und |
Verwaltungsarbeit für nutzlose Auswahlverfahren und Ernennungen | Verwaltungsarbeit für nutzlose Auswahlverfahren und Ernennungen |
(Einstellungen) aufgewendet werden. | (Einstellungen) aufgewendet werden. |
1.9 Anwendung des Verfahrens "Aufschub des Mobilitätsdatums" | 1.9 Anwendung des Verfahrens "Aufschub des Mobilitätsdatums" |
Ein Personalmitglied darf nicht durch die Anwendung des in Artikel | Ein Personalmitglied darf nicht durch die Anwendung des in Artikel |
VI.II.26 des RSPol beschriebenen Verfahrens "Aufschub des | VI.II.26 des RSPol beschriebenen Verfahrens "Aufschub des |
Mobilitätsdatums" benachteiligt sein. Wenn keine Beförderung an die | Mobilitätsdatums" benachteiligt sein. Wenn keine Beförderung an die |
Ernennung gekoppelt ist, bereitet dies aufgrund der Bestimmungen von | Ernennung gekoppelt ist, bereitet dies aufgrund der Bestimmungen von |
Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur | Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur |
Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der | Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der |
Polizeidienste kein Problem. In diesem Fall beginnt die Zeit der | Polizeidienste kein Problem. In diesem Fall beginnt die Zeit der |
Anwesenheit in der Stelle nämlich mit dem Tag der Ernennung, ohne dass | Anwesenheit in der Stelle nämlich mit dem Tag der Ernennung, ohne dass |
diese durch den Aufschub beeinträchtigt wird (Dieses Datum wird | diese durch den Aufschub beeinträchtigt wird (Dieses Datum wird |
ebenfalls im bestätigenden Personalblatt vermerkt). Wenn eine | ebenfalls im bestätigenden Personalblatt vermerkt). Wenn eine |
Beförderung an die Ernennung gekoppelt ist, muss die Ernennungsbehörde | Beförderung an die Ernennung gekoppelt ist, muss die Ernennungsbehörde |
des Herkunftskorps einen Erlass zur Ernennung in den neuen Dienstgrad | des Herkunftskorps einen Erlass zur Ernennung in den neuen Dienstgrad |
beschliessen, notfalls indem dadurch der vorgeschriebene | beschliessen, notfalls indem dadurch der vorgeschriebene |
Personalbestand überschritten wird. Die Behörde, zu der der | Personalbestand überschritten wird. Die Behörde, zu der der |
Betreffende wechseln soll, beschliesst einen Ernennungserlass, in dem | Betreffende wechseln soll, beschliesst einen Ernennungserlass, in dem |
das Datum des Mobilitätsaufschubs vermerkt ist. Das Datum der | das Datum des Mobilitätsaufschubs vermerkt ist. Das Datum der |
Beförderung wird aufgrund der Bestimmungen von Artikel VI.II.25 des | Beförderung wird aufgrund der Bestimmungen von Artikel VI.II.25 des |
RSPol der Erste des Monats sein, der dem Ablauf eines Zeitraums von | RSPol der Erste des Monats sein, der dem Ablauf eines Zeitraums von |
einem Monat nach Mitteilung des Ernennungserlasses dieser Behörde | einem Monat nach Mitteilung des Ernennungserlasses dieser Behörde |
folgt. Wenn der Betreffende vorher bereits ausdrücklich den Wunsch | folgt. Wenn der Betreffende vorher bereits ausdrücklich den Wunsch |
geäussert hat, besagte Stelle zu bekleiden, kann die Ernennung zwar | geäussert hat, besagte Stelle zu bekleiden, kann die Ernennung zwar |
früher erfolgen, jedoch immer am Ersten eines Monats. | früher erfolgen, jedoch immer am Ersten eines Monats. |
Die Kosten für die Anwendung des Verfahrens "Aufschub des | Die Kosten für die Anwendung des Verfahrens "Aufschub des |
Mobilitätsdatums" gehen zu Lasten des Herkunftskorps, einschliesslich | Mobilitätsdatums" gehen zu Lasten des Herkunftskorps, einschliesslich |
der Mehrkosten für die Beförderung. | der Mehrkosten für die Beförderung. |
1.10 Ernennungen (oder Einstellungen) in den lokalen Polizeidiensten, | 1.10 Ernennungen (oder Einstellungen) in den lokalen Polizeidiensten, |
die noch nicht eingerichtet sind | die noch nicht eingerichtet sind |
Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2001 zur | Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2001 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung |
des Personals der Polizeidienste können Stellen des Einsatzkaders oder | des Personals der Polizeidienste können Stellen des Einsatzkaders oder |
des Verwaltungs- und Logistikkaders in einer noch nicht eingerichteten | des Verwaltungs- und Logistikkaders in einer noch nicht eingerichteten |
lokalen Polizei (in den betroffenen Gemeindepolizeikorps) für vakant | lokalen Polizei (in den betroffenen Gemeindepolizeikorps) für vakant |
erklärt werden. Sofern die lokale Polizei zum Zeitpunkt der Ernennung | erklärt werden. Sofern die lokale Polizei zum Zeitpunkt der Ernennung |
(oder Einstellung) noch nicht eingerichtet ist, können die | (oder Einstellung) noch nicht eingerichtet ist, können die |
Gemeindebehörden eines der Gemeindepolizeikorps in Anwendung derselben | Gemeindebehörden eines der Gemeindepolizeikorps in Anwendung derselben |
Gesetzesbestimmung Ernennungen (oder Einstellungen) in ein | Gesetzesbestimmung Ernennungen (oder Einstellungen) in ein |
Gemeindepolizeikorps vornehmen. | Gemeindepolizeikorps vornehmen. |
1.11 Administrative Abwicklung des Mobilitätsverfahrens | 1.11 Administrative Abwicklung des Mobilitätsverfahrens |
Nach Abschluss des Verfahrens zur Vergabe einer Stelle schicken die | Nach Abschluss des Verfahrens zur Vergabe einer Stelle schicken die |
Ernennungsbehörden (oder Einstellungsbehörden) die Mobilitätsakten an | Ernennungsbehörden (oder Einstellungsbehörden) die Mobilitätsakten an |
die DPM zurück, die für ihre Klassierung in den Personalakten sorgt. | die DPM zurück, die für ihre Klassierung in den Personalakten sorgt. |
Diesen abgeschlossenen Mobilitätsakten muss lediglich die definitive | Diesen abgeschlossenen Mobilitätsakten muss lediglich die definitive |
Entscheidung über die Bewerbung beigefügt werden. Die übrigen | Entscheidung über die Bewerbung beigefügt werden. Die übrigen |
Unterlagen in Bezug auf das Auswahlverfahren bleiben bei der | Unterlagen in Bezug auf das Auswahlverfahren bleiben bei der |
Ernennungsbehörde (oder Einstellungsbehörde), die diese Unterlagen | Ernennungsbehörde (oder Einstellungsbehörde), die diese Unterlagen |
gegebenenfalls bei einem Beschwerdeverfahren benötigen wird. | gegebenenfalls bei einem Beschwerdeverfahren benötigen wird. |
2. Erläuterungen zu der Anwendung der Rechtsstellungsregelung in | 2. Erläuterungen zu der Anwendung der Rechtsstellungsregelung in |
puncto externe Einstellung von CALog-Personal in der auf zwei Ebenen | puncto externe Einstellung von CALog-Personal in der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei | strukturierten integrierten Polizei |
In den vergangenen Monaten gab es wichtige Herausforderungen und | In den vergangenen Monaten gab es wichtige Herausforderungen und |
Entwicklungen, was die effiziente Einsetzung des Personals des | Entwicklungen, was die effiziente Einsetzung des Personals des |
Verwaltungs- und Logistikkaders (CALog-Personal abgekürzt) anbelangt. | Verwaltungs- und Logistikkaders (CALog-Personal abgekürzt) anbelangt. |
Bei diesen neuen Herausforderungen und Entwicklungen hat die föderale | Bei diesen neuen Herausforderungen und Entwicklungen hat die föderale |
Polizei im Rahmen ihrer Unterstützerrolle für die Korps der lokalen | Polizei im Rahmen ihrer Unterstützerrolle für die Korps der lokalen |
Polizei Verbesserungsvorschläge gemacht, denen ich als Behörde nur | Polizei Verbesserungsvorschläge gemacht, denen ich als Behörde nur |
beipflichten kann. Sie werden feststellen, dass sie zum Ziel haben, | beipflichten kann. Sie werden feststellen, dass sie zum Ziel haben, |
allen verantwortlichen Behörden flexible Instrumente bereitzustellen, | allen verantwortlichen Behörden flexible Instrumente bereitzustellen, |
damit innerhalb des Bezugsrahmens der RSPol externe Einstellungen von | damit innerhalb des Bezugsrahmens der RSPol externe Einstellungen von |
kompetentem CALog-Personal vorgenommen werden können und somit | kompetentem CALog-Personal vorgenommen werden können und somit |
indirekt mehr Polizeibeamte für die eigentliche Polizeiarbeit | indirekt mehr Polizeibeamte für die eigentliche Polizeiarbeit |
verfügbar werden. | verfügbar werden. |
2.1 Wichtige Herausforderungen und Entwicklungen | 2.1 Wichtige Herausforderungen und Entwicklungen |
2.1.1 Wie bereits erwähnt, läuft ein erster Mobilitätszyklus innerhalb | 2.1.1 Wie bereits erwähnt, läuft ein erster Mobilitätszyklus innerhalb |
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei. Hierbei | der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei. Hierbei |
zeichnen sich bereits jetzt erste Tendenzen ab. In Bezug auf die | zeichnen sich bereits jetzt erste Tendenzen ab. In Bezug auf die |
effiziente Einsetzung des CALog-Personals sollten wir uns angesichts | effiziente Einsetzung des CALog-Personals sollten wir uns angesichts |
dieser Tendenzen zunehmend auf externe Einstellungen konzentrieren. | dieser Tendenzen zunehmend auf externe Einstellungen konzentrieren. |
Diese externen Einstellungen müssen zwangsläufig einem | Diese externen Einstellungen müssen zwangsläufig einem |
Mobilitätszyklus folgen und die Besetzung der Stellen ermöglichen, die | Mobilitätszyklus folgen und die Besetzung der Stellen ermöglichen, die |
nicht über Mobilität vergeben werden konnten. | nicht über Mobilität vergeben werden konnten. |
2.1.2 Zudem werden die verantwortlichen Behörden der lokalen und | 2.1.2 Zudem werden die verantwortlichen Behörden der lokalen und |
föderalen Polizei aufgrund der Rechtsstellung des Personals der | föderalen Polizei aufgrund der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste mit einer Situation konfrontiert, bei der am 1. April | Polizeidienste mit einer Situation konfrontiert, bei der am 1. April |
2002 die bestehenden Anwerbungslisten verfallen. Diese Situation | 2002 die bestehenden Anwerbungslisten verfallen. Diese Situation |
erfordert eine rasche flexible Lösung, insbesondere was das | erfordert eine rasche flexible Lösung, insbesondere was das |
CALog-Personal anbelangt. | CALog-Personal anbelangt. |
2.1.3 Im Rundschreiben GPI 15 vom 24. Januar 2002 wurde ein Verfahren | 2.1.3 Im Rundschreiben GPI 15 vom 24. Januar 2002 wurde ein Verfahren |
vorgeschlagen, damit bei Kapazitätsverlust Ersetzungen vorgenommen | vorgeschlagen, damit bei Kapazitätsverlust Ersetzungen vorgenommen |
werden konnten. Auf Antrag der verschiedenen Partner (Korps der | werden konnten. Auf Antrag der verschiedenen Partner (Korps der |
lokalen Polizei, Ständiger Ausschuss für die lokale Polizei und, für | lokalen Polizei, Ständiger Ausschuss für die lokale Polizei und, für |
die föderale Polizei, Direktion der Anwerbung und der Auswahl (DPR | die föderale Polizei, Direktion der Anwerbung und der Auswahl (DPR |
abgekürzt) und CALog-Dienst der Direktion der Mobilität und der | abgekürzt) und CALog-Dienst der Direktion der Mobilität und der |
Laufbahnverwaltung (DPMC abgekürzt)) wird dieses Verfahren im Rahmen | Laufbahnverwaltung (DPMC abgekürzt)) wird dieses Verfahren im Rahmen |
der geltenden Vorschriften angepasst. Ausserdem ist die | der geltenden Vorschriften angepasst. Ausserdem ist die |
Ersetzungspflicht im Rahmen der Laufbahnunterbrechung und der | Ersetzungspflicht im Rahmen der Laufbahnunterbrechung und der |
freiwilligen Viertagewoche durch die Artikel 72 und 100 des | freiwilligen Viertagewoche durch die Artikel 72 und 100 des |
Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. | Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. |
Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. | Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. |
Juli 2002) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 abgeschafft worden. | Juli 2002) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 abgeschafft worden. |
2.1.4 Anfang April 2002 hat eine in Artikel XII.IV.3 des RSPol | 2.1.4 Anfang April 2002 hat eine in Artikel XII.IV.3 des RSPol |
erwähnte gemischte Kommission eine Stellungnahme über die | erwähnte gemischte Kommission eine Stellungnahme über die |
statutarische Einstellung des CALog-Personals der auf zwei Ebenen | statutarische Einstellung des CALog-Personals der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei (Übergangsbestimmung) abgegeben. | strukturierten integrierten Polizei (Übergangsbestimmung) abgegeben. |
Dieser für das CALog-Personal wichtige Vorgang, an dem aussenstehende | Dieser für das CALog-Personal wichtige Vorgang, an dem aussenstehende |
Bewerber teilnehmen können, darf uns jedoch nicht vergessen lassen, | Bewerber teilnehmen können, darf uns jedoch nicht vergessen lassen, |
dass die Polizei bis zu den Prüfungen für das statutarische Personal | dass die Polizei bis zu den Prüfungen für das statutarische Personal |
zurzeit dringende externe Einstellungen von CALog-Personal vornehmen | zurzeit dringende externe Einstellungen von CALog-Personal vornehmen |
können muss. | können muss. |
2.2 Massnahmen für eine integriertere Vorgehensweise bei der externen | 2.2 Massnahmen für eine integriertere Vorgehensweise bei der externen |
Anwerbung des CALog-Personals der Polizeidienste | Anwerbung des CALog-Personals der Polizeidienste |
2.2.1 Vorbemerkung | 2.2.1 Vorbemerkung |
Ich möchte vor allem darauf hinweisen, dass die nachstehenden | Ich möchte vor allem darauf hinweisen, dass die nachstehenden |
Prinzipien dringende Bedürfnisse befriedigen sollen und keineswegs das | Prinzipien dringende Bedürfnisse befriedigen sollen und keineswegs das |
eigentliche Prinzip der statutarischen Einstellung von CALog-Personal | eigentliche Prinzip der statutarischen Einstellung von CALog-Personal |
innerhalb der Polizei beeinträchtigen dürfen. Die Personalmitglieder | innerhalb der Polizei beeinträchtigen dürfen. Die Personalmitglieder |
dürfen nämlich nur für die in Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April | dürfen nämlich nur für die in Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April |
2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder | 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder |
der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer | der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer |
Bestimmungen über die Polizeidienste (Exodus-Gesetz genannt) erwähnten | Bestimmungen über die Polizeidienste (Exodus-Gesetz genannt) erwähnten |
Fälle auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags eingestellt werden. In | Fälle auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags eingestellt werden. In |
Bezug auf die anderen statutarischen Stellen kommt das übliche durch | Bezug auf die anderen statutarischen Stellen kommt das übliche durch |
den RSPol vorgesehene Mobilitäts- und Einstellungsverfahren zur | den RSPol vorgesehene Mobilitäts- und Einstellungsverfahren zur |
Anwendung. | Anwendung. |
2.2.2 Allgemeiner Grundsatz | 2.2.2 Allgemeiner Grundsatz |
Das im RSPol vorgesehene gesamte Anwerbungs-, Auswahl- und | Das im RSPol vorgesehene gesamte Anwerbungs-, Auswahl- und |
Einstellungsverfahren muss lediglich auf die Stellen angewandt werden, | Einstellungsverfahren muss lediglich auf die Stellen angewandt werden, |
für die dies im RSPol vorgesehen ist. Es handelt sich hierbei aufgrund | für die dies im RSPol vorgesehen ist. Es handelt sich hierbei aufgrund |
der Definition von Artikel I.I.1 Nr. 13 des RSPol um die Stellen, die | der Definition von Artikel I.I.1 Nr. 13 des RSPol um die Stellen, die |
in den Artikeln 47, 106 und 128 GIP vorgesehen sind. Die Stellen | in den Artikeln 47, 106 und 128 GIP vorgesehen sind. Die Stellen |
ausserhalb des Stellenplans gehören demnach nicht zu den Stellen, von | ausserhalb des Stellenplans gehören demnach nicht zu den Stellen, von |
denen im RSPol die Rede ist (zum Beispiel: Studentenarbeit, Ersetzung | denen im RSPol die Rede ist (zum Beispiel: Studentenarbeit, Ersetzung |
von CALog-Personalmitgliedern, Personalmitglieder, die die freiwillige | von CALog-Personalmitgliedern, Personalmitglieder, die die freiwillige |
Viertagewoche wählen,...). | Viertagewoche wählen,...). |
2.2.3 Ersetzungsverträge und andere Stellen ausserhalb des | 2.2.3 Ersetzungsverträge und andere Stellen ausserhalb des |
Stellenplans | Stellenplans |
Das klassische Bespiel hierfür ist die Ersetzung von Stelleninhabern, | Das klassische Bespiel hierfür ist die Ersetzung von Stelleninhabern, |
die wegen Mutterschaftsurlaub, Teilzeit- oder | die wegen Mutterschaftsurlaub, Teilzeit- oder |
Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder langwieriger Krankheit abwesend | Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder langwieriger Krankheit abwesend |
sind. Dies sind Fälle, für die Lohnmasse befreit wird. | sind. Dies sind Fälle, für die Lohnmasse befreit wird. |
Es handelt sich also nicht um Stellen, die in Artikel I.I.1 Nr. 13 des | Es handelt sich also nicht um Stellen, die in Artikel I.I.1 Nr. 13 des |
RSPol erwähnt sind. Das bedeutet, dass das im RSPol vorgesehene | RSPol erwähnt sind. Das bedeutet, dass das im RSPol vorgesehene |
Anwerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren nicht darauf Anwendung | Anwerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren nicht darauf Anwendung |
findet. Dieser Fall setzt also keine Mobilität vor der Einstellung, | findet. Dieser Fall setzt also keine Mobilität vor der Einstellung, |
keine Veröffentlichung der vakanten Stelle im Belgischen Staatsblatt | keine Veröffentlichung der vakanten Stelle im Belgischen Staatsblatt |
und keinen obligatorischen Auswahltest bei der DPR voraus. Jedes | und keinen obligatorischen Auswahltest bei der DPR voraus. Jedes |
Polizeikorps kann also hierfür autonom einstellen. | Polizeikorps kann also hierfür autonom einstellen. |
2.2.4 Befristete Arbeitsverträge oder Verträge für eine ganz bestimmte | 2.2.4 Befristete Arbeitsverträge oder Verträge für eine ganz bestimmte |
Arbeit zur Erfüllung eines dringenden Bedarfs im Rahmen des | Arbeit zur Erfüllung eines dringenden Bedarfs im Rahmen des |
Stellenplans | Stellenplans |
Klassisches Beispiel hierfür ist der Wille, wegen eines dringenden | Klassisches Beispiel hierfür ist der Wille, wegen eines dringenden |
Bedarfs an kompetentem Personal eine Stelle im Rahmen des Stellenplans | Bedarfs an kompetentem Personal eine Stelle im Rahmen des Stellenplans |
zu besetzen, für die man nicht auf die Mobilität oder die | zu besetzen, für die man nicht auf die Mobilität oder die |
statutarische Einstellung warten kann, um diesen Bedarf zu decken. | statutarische Einstellung warten kann, um diesen Bedarf zu decken. |
Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Stelleninhaber mit | Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Stelleninhaber mit |
besonderen Kompetenzen (zum Beispiel ein Buchhalter) plötzlich aus dem | besonderen Kompetenzen (zum Beispiel ein Buchhalter) plötzlich aus dem |
Dienst ausscheidet. | Dienst ausscheidet. |
Für die Anwerbung für eine solche Stelle ist auch keine vorherige | Für die Anwerbung für eine solche Stelle ist auch keine vorherige |
Mobilitätsphase erforderlich. Ansonsten ist das im RSPol vorgesehene | Mobilitätsphase erforderlich. Ansonsten ist das im RSPol vorgesehene |
Anwerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren in diesem Fall | Anwerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren in diesem Fall |
anwendbar. Auf der Grundlage von Artikel IV.I.52 des RSPol kann die | anwendbar. Auf der Grundlage von Artikel IV.I.52 des RSPol kann die |
DPR zu diesem Zweck den Auswahltest auf einen Test der kognitiven | DPR zu diesem Zweck den Auswahltest auf einen Test der kognitiven |
Fähigkeiten beschränken, anhand dessen der Bewerber für ein Amt seiner | Fähigkeiten beschränken, anhand dessen der Bewerber für ein Amt seiner |
Stufe für geeignet befunden wird. Diesbezüglich möchte ich, dass | Stufe für geeignet befunden wird. Diesbezüglich möchte ich, dass |
solche vakante Stellen vorher während einer angemessenen Frist | solche vakante Stellen vorher während einer angemessenen Frist |
(mindestens drei Wochen) auf der Webseite der DPR www.jobpol.be | (mindestens drei Wochen) auf der Webseite der DPR www.jobpol.be |
angekündigt werden, damit die interessierten Personen sich um diese | angekündigt werden, damit die interessierten Personen sich um diese |
Stellen bewerben können. Ich verlange, dass die Verantwortlichen für | Stellen bewerben können. Ich verlange, dass die Verantwortlichen für |
die Personalverwaltung der verschiedenen Korps die DPR über die | die Personalverwaltung der verschiedenen Korps die DPR über die |
vakanten Stellen ihres Korps korrekt informieren. | vakanten Stellen ihres Korps korrekt informieren. |
2.2.5 Unbefristete Arbeitsverträge für Vollzeitstellen, die nicht in | 2.2.5 Unbefristete Arbeitsverträge für Vollzeitstellen, die nicht in |
Nr. 2.2.3 erwähnt sind | Nr. 2.2.3 erwähnt sind |
Es sollte nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Einstellung | Es sollte nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Einstellung |
während der eigentlichen Betriebsperiode eine statutarische | während der eigentlichen Betriebsperiode eine statutarische |
Einstellung ist. Daher ist die Einstellung von Vertragspersonal auf | Einstellung ist. Daher ist die Einstellung von Vertragspersonal auf |
unbestimmte Dauer im Rahmen des RSPol für Stellen, die im Stellenplan | unbestimmte Dauer im Rahmen des RSPol für Stellen, die im Stellenplan |
vorgesehen sind (also nicht die Stellen, die in Nr. 2.2.3 gemeint | vorgesehen sind (also nicht die Stellen, die in Nr. 2.2.3 gemeint |
sind), praktisch unmöglich geworden. | sind), praktisch unmöglich geworden. |
Da zurzeit wenig Anwerbungsprüfungen für statutarisches Personal | Da zurzeit wenig Anwerbungsprüfungen für statutarisches Personal |
durchgeführt werden, habe ich Verständnis für die Verantwortlichen des | durchgeführt werden, habe ich Verständnis für die Verantwortlichen des |
Personals, die angesichts eines dringenden Bedarfs an kompetentem | Personals, die angesichts eines dringenden Bedarfs an kompetentem |
Personal auf die Mobilität zurückgegriffen haben, in der Hoffnung | Personal auf die Mobilität zurückgegriffen haben, in der Hoffnung |
innerhalb der Polizei einen Bewerber mit den erforderlichen | innerhalb der Polizei einen Bewerber mit den erforderlichen |
Kompetenzen zu finden, und die Stelle trotzdem nicht vergeben konnten. | Kompetenzen zu finden, und die Stelle trotzdem nicht vergeben konnten. |
In einem solchen Fall kann es sogar vorkommen, dass die Zeit nicht | In einem solchen Fall kann es sogar vorkommen, dass die Zeit nicht |
mehr ausreicht, um eine statutarische Prüfung abzuwarten, weil der | mehr ausreicht, um eine statutarische Prüfung abzuwarten, weil der |
Dienst hierdurch nicht mehr reibungslos funktionieren könnte. | Dienst hierdurch nicht mehr reibungslos funktionieren könnte. |
Daher erlaube ich ab jetzt bis zum 1. Januar 2003, dass die oben in | Daher erlaube ich ab jetzt bis zum 1. Januar 2003, dass die oben in |
Nr. 2.2.4 erwähnte Lösung zur Besetzung der Stellen, die vakant | Nr. 2.2.4 erwähnte Lösung zur Besetzung der Stellen, die vakant |
geblieben sind, angewandt wird. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann | geblieben sind, angewandt wird. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann |
angeboten werden, sofern für die betreffende Stelle vorher ein | angeboten werden, sofern für die betreffende Stelle vorher ein |
Mobilitätszyklus stattgefunden hat. | Mobilitätszyklus stattgefunden hat. |
3. Interne Verschiebungen oder Mobilität | 3. Interne Verschiebungen oder Mobilität |
In meinem Rundschreiben GPI 15 habe ich in Nr. 2.2.3 den Begriff | In meinem Rundschreiben GPI 15 habe ich in Nr. 2.2.3 den Begriff |
Mobilität definiert. Diese Definition eignete sich zwar während einer | Mobilität definiert. Diese Definition eignete sich zwar während einer |
Übergangsperiode für die Einrichtung der lokalen Polizei, jedoch muss | Übergangsperiode für die Einrichtung der lokalen Polizei, jedoch muss |
sie jetzt verfeinert werden. Genauer gesagt, dieser Nr. 2.2.3 muss ein | sie jetzt verfeinert werden. Genauer gesagt, dieser Nr. 2.2.3 muss ein |
Paragraf hinzugefügt werden: "Spezialisierte Stellen können jedoch ab | Paragraf hinzugefügt werden: "Spezialisierte Stellen können jedoch ab |
1. Januar 2003 nicht mehr über interne Verschiebungen an Mitglieder | 1. Januar 2003 nicht mehr über interne Verschiebungen an Mitglieder |
des Personals vergeben werden, die das erforderliche Brevet nicht | des Personals vergeben werden, die das erforderliche Brevet nicht |
besitzen, sondern müssen jedes Mal über Mobilität den Bewerbern | besitzen, sondern müssen jedes Mal über Mobilität den Bewerbern |
angeboten werden, die das erforderliche Brevet besitzen, und in deren | angeboten werden, die das erforderliche Brevet besitzen, und in deren |
Ermangelung ebenfalls den Bewerbern, die das erforderliche Brevet | Ermangelung ebenfalls den Bewerbern, die das erforderliche Brevet |
nicht besitzen." | nicht besitzen." |
Der Minister | Der Minister |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bekanntgabe der Liste der Überschusszonen | Bekanntgabe der Liste der Überschusszonen |
Die in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 | Die in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 |
zur Ausführung von Artikel 235 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember | zur Ausführung von Artikel 235 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Überschusszonen sind Folgende: | integrierten Polizeidienstes erwähnten Überschusszonen sind Folgende: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |