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Circulaire ministérielle GPI 11bis : directives complémentaires en matière d'évaluation du personnel. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief GPI 11bis : bijkomende richtlijnen inzake de evaluatie van het personeel. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 JUIN 2004. - Circulaire ministérielle GPI 11bis : directives | 24 JUNI 2004. - Ministeriële omzendbrief GPI 11bis : bijkomende |
complémentaires en matière d'évaluation du personnel. - Traduction allemande | richtlijnen inzake de evaluatie van het personeel. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 11bis du Ministre de l'Intérieur du 24 juin 2004 | 11bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 24 juni 2004 |
concernant les directives complémentaires en matière d'évaluation du | betreffende de bijkomende richtlijnen inzake de evaluatie van het |
personnel (Moniteur belge du 2 juillet 2004), établie par le Service | personeel (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2004), opgemaakt door de |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
24. JUNI 2004 - Ministerielles Rundschreiben GPI 11bis: zusätzliche | 24. JUNI 2004 - Ministerielles Rundschreiben GPI 11bis: zusätzliche |
Richtlinien in Bezug auf die Bewertung des Personals | Richtlinien in Bezug auf die Bewertung des Personals |
An die Frau Provinzgouverneurin, | An die Frau Provinzgouverneurin, |
An die Herren Provinzgouverneure, | An die Herren Provinzgouverneure, |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, |
An die Frauen und Herren Bürgermeister, | An die Frauen und Herren Bürgermeister, |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien, | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien, |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei, | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei, |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei, | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei, |
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen | An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei, | Polizei und der lokalen Polizei, |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik, | Vorbeugungspolitik, |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei, | Polizei, |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
1. Ziel | 1. Ziel |
Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben GPI 11 vom 27. | Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben GPI 11 vom 27. |
März 2003 und ersetzt es in zwei Punkten, und zwar in Bezug auf das | März 2003 und ersetzt es in zwei Punkten, und zwar in Bezug auf das |
Datum des In-Kraft-Tretens des Bewertungssystems und das in Nummer 4.3 | Datum des In-Kraft-Tretens des Bewertungssystems und das in Nummer 4.3 |
des Rundschreibens GPI 11 erwähnte Stellungnahmeformular. | des Rundschreibens GPI 11 erwähnte Stellungnahmeformular. |
2. In-Kraft-Treten des Bewertungssystems | 2. In-Kraft-Treten des Bewertungssystems |
Im Rundschreiben GPI 11 vom 27. März 2003, veröffentlicht im | Im Rundschreiben GPI 11 vom 27. März 2003, veröffentlicht im |
Belgischen Staatsblatt vom 31. März 2003 (deutsche Übersetzung: | Belgischen Staatsblatt vom 31. März 2003 (deutsche Übersetzung: |
Belgisches Staatsblatt vom 10. November 2003), ist in Erwartung des | Belgisches Staatsblatt vom 10. November 2003), ist in Erwartung des |
In-Kraft-Tretens des Titels I von Teil VII des RSPol das | In-Kraft-Tretens des Titels I von Teil VII des RSPol das |
Stellungnahmeverfahren in Bezug auf die Bewertung des Personals | Stellungnahmeverfahren in Bezug auf die Bewertung des Personals |
erläutert worden. Jedoch ist als Antwort auf die Kritik über das | erläutert worden. Jedoch ist als Antwort auf die Kritik über das |
Bewertungssystem die Idee eines neuen Bewertungskonzepts gewachsen. | Bewertungssystem die Idee eines neuen Bewertungskonzepts gewachsen. |
Damit alle von diesem neuen System Betroffenen seine praktische | Damit alle von diesem neuen System Betroffenen seine praktische |
Anwendung vorbereiten können, bleibt das Stellungnahmeverfahren, so | Anwendung vorbereiten können, bleibt das Stellungnahmeverfahren, so |
wie es im Rundschreiben GPI 11 vom 27. März 2003 über die Modalitäten | wie es im Rundschreiben GPI 11 vom 27. März 2003 über die Modalitäten |
in Bezug auf das Stellungnahmeverfahren für die Bewertung des | in Bezug auf das Stellungnahmeverfahren für die Bewertung des |
Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 31. März | Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 31. März |
2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. November | 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. November |
2003) beschrieben worden ist, bis zum 31. März 2005 anwendbar. | 2003) beschrieben worden ist, bis zum 31. März 2005 anwendbar. |
3. Begründung und Vermerk der Stellungnahme | 3. Begründung und Vermerk der Stellungnahme |
Ich bestehe auf die Kohärenz der abzugebenden Stellungnahme: Eine | Ich bestehe auf die Kohärenz der abzugebenden Stellungnahme: Eine |
Stellungnahme « gut » muss auf einer positiven Beurteilung der | Stellungnahme « gut » muss auf einer positiven Beurteilung der |
verschiedenen Bereiche (Persönlichkeitsmerkmale, berufliche | verschiedenen Bereiche (Persönlichkeitsmerkmale, berufliche |
Fähigkeiten, Leistungen, Potenzial und gegebenenfalls | Fähigkeiten, Leistungen, Potenzial und gegebenenfalls |
Managementfähigkeiten des zu bewertenden Personalmitglieds) beruhen. | Managementfähigkeiten des zu bewertenden Personalmitglieds) beruhen. |
Es darf also keine günstige Stellungnahme abgegeben werden, wenn die | Es darf also keine günstige Stellungnahme abgegeben werden, wenn die |
Beurteilung in der Rubrik "Begründung" negativ ist. Dies nimmt dem | Beurteilung in der Rubrik "Begründung" negativ ist. Dies nimmt dem |
Personalmitglied übrigens die Möglichkeit, Berufung einzulegen. | Personalmitglied übrigens die Möglichkeit, Berufung einzulegen. |
4. Berufungsverfahren | 4. Berufungsverfahren |
Der Berufungsrat hat festgestellt, dass einerseits die Möglichkeit, | Der Berufungsrat hat festgestellt, dass einerseits die Möglichkeit, |
Berufung gegen eine ungünstige Stellungnahme einzulegen, nicht | Berufung gegen eine ungünstige Stellungnahme einzulegen, nicht |
ausreichend bekannt ist und andererseits die vorgeschriebenen | ausreichend bekannt ist und andererseits die vorgeschriebenen |
Verfahrensregeln in den meisten Fällen nicht von den Verantwortlichen | Verfahrensregeln in den meisten Fällen nicht von den Verantwortlichen |
befolgt werden. Darum steht jetzt auf dem fortan zu benutzenden | befolgt werden. Darum steht jetzt auf dem fortan zu benutzenden |
beiliegenden Stellungnahmeformular geschrieben, dass die Möglichkeit | beiliegenden Stellungnahmeformular geschrieben, dass die Möglichkeit |
besteht, Berufung gegen die Endnote "ungenügend" einzulegen. Damit die | besteht, Berufung gegen die Endnote "ungenügend" einzulegen. Damit die |
Rechte des Personals garantiert werden, gebe ich folgende zusätzliche | Rechte des Personals garantiert werden, gebe ich folgende zusätzliche |
Richtlinien: | Richtlinien: |
4.1 Gemäss Artikel VII.I.49 RSPol muss der Verantwortliche dem | 4.1 Gemäss Artikel VII.I.49 RSPol muss der Verantwortliche dem |
betroffenen Personalmitglied eine Kopie des Bewertungsberichts | betroffenen Personalmitglied eine Kopie des Bewertungsberichts |
aushändigen. | aushändigen. |
4.2 Zudem mache ich alle Verantwortlichen auf das in Nummer 5 des | 4.2 Zudem mache ich alle Verantwortlichen auf das in Nummer 5 des |
Rundschreibens GPI 11 vorgesehene Verfahren aufmerksam, das sie | Rundschreibens GPI 11 vorgesehene Verfahren aufmerksam, das sie |
einhalten müssen, wenn sie eine Stellungnahme "ungenügend" in Betracht | einhalten müssen, wenn sie eine Stellungnahme "ungenügend" in Betracht |
ziehen. In diesem Fall muss der Verantwortliche das betroffene | ziehen. In diesem Fall muss der Verantwortliche das betroffene |
Personalmitglied vorher zu einem Gespräch einladen, bei dem er ihm die | Personalmitglied vorher zu einem Gespräch einladen, bei dem er ihm die |
Gründe für diese ungünstige Stellungnahme mitteilt. Bei diesem | Gründe für diese ungünstige Stellungnahme mitteilt. Bei diesem |
Gespräch kann das Personalmitglied alle Elemente vorbringen, die es | Gespräch kann das Personalmitglied alle Elemente vorbringen, die es |
für seine Verteidigung als zweckdienlich erachtet. Binnen vier Tagen | für seine Verteidigung als zweckdienlich erachtet. Binnen vier Tagen |
nach diesem Gespräch gibt der Verantwortliche eine Stellungnahme ab. | nach diesem Gespräch gibt der Verantwortliche eine Stellungnahme ab. |
4.3 Der Verantwortliche muss eine negative Stellungnahme immer | 4.3 Der Verantwortliche muss eine negative Stellungnahme immer |
ausführlich begründen. Die Aufstellung einer soliden Akte ist | ausführlich begründen. Die Aufstellung einer soliden Akte ist |
ebenfalls sehr wichtig. Diese Akte muss alle Schriftstücke und | ebenfalls sehr wichtig. Diese Akte muss alle Schriftstücke und |
Unterlagen enthalten, auf denen die ungünstige Bewertung des | Unterlagen enthalten, auf denen die ungünstige Bewertung des |
Personalmitglieds fusst. Ohne eine solche Akte ist es dem Berufungsrat | Personalmitglieds fusst. Ohne eine solche Akte ist es dem Berufungsrat |
nicht möglich, sich eine richtiges Urteil über die Begründetheit der | nicht möglich, sich eine richtiges Urteil über die Begründetheit der |
abgegebenen Stellungnahme zu bilden. In Ermangelung von Beweisstücken | abgegebenen Stellungnahme zu bilden. In Ermangelung von Beweisstücken |
kann der Berufungsrat im Prinzip nur beschliessen, die ungünstige | kann der Berufungsrat im Prinzip nur beschliessen, die ungünstige |
Stellungnahme zu annullieren. | Stellungnahme zu annullieren. |
4.4 Zum Schluss verweise ich Sie nochmals auf das | 4.4 Zum Schluss verweise ich Sie nochmals auf das |
Erläuterungsschreiben (DPS/2674/A-03 vom 16. April 2003) in Bezug auf | Erläuterungsschreiben (DPS/2674/A-03 vom 16. April 2003) in Bezug auf |
dieses Verfahren, das sowohl der föderalen Polizei als auch den | dieses Verfahren, das sowohl der föderalen Polizei als auch den |
Polizeizonen übermittelt worden ist. | Polizeizonen übermittelt worden ist. |
Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem | Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem |
das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister | Der Minister |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |