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Circulaire ministérielle GPI 11bis : directives complémentaires en matière d'évaluation du personnel. - Traduction allemande Ministeriële omzendbrief GPI 11bis : bijkomende richtlijnen inzake de evaluatie van het personeel. - Duitse vertaling
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24 JUIN 2004. - Circulaire ministérielle GPI 11bis : directives 24 JUNI 2004. - Ministeriële omzendbrief GPI 11bis : bijkomende
complémentaires en matière d'évaluation du personnel. - Traduction allemande richtlijnen inzake de evaluatie van het personeel. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI
circulaire GPI 11bis du Ministre de l'Intérieur du 24 juin 2004 11bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 24 juni 2004
concernant les directives complémentaires en matière d'évaluation du betreffende de bijkomende richtlijnen inzake de evaluatie van het
personnel (Moniteur belge du 2 juillet 2004), établie par le Service personeel (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2004), opgemaakt door de
central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
24. JUNI 2004 - Ministerielles Rundschreiben GPI 11bis: zusätzliche 24. JUNI 2004 - Ministerielles Rundschreiben GPI 11bis: zusätzliche
Richtlinien in Bezug auf die Bewertung des Personals Richtlinien in Bezug auf die Bewertung des Personals
An die Frau Provinzgouverneurin, An die Frau Provinzgouverneurin,
An die Herren Provinzgouverneure, An die Herren Provinzgouverneure,
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt,
An die Frauen und Herren Bürgermeister, An die Frauen und Herren Bürgermeister,
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien, An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien,
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei, An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei,
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei, An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei,
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei, Polizei und der lokalen Polizei,
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik, Vorbeugungspolitik,
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei, Polizei,
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An die Frauen und Herren Bezirkskommissare,
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Ziel 1. Ziel
Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben GPI 11 vom 27. Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben GPI 11 vom 27.
März 2003 und ersetzt es in zwei Punkten, und zwar in Bezug auf das März 2003 und ersetzt es in zwei Punkten, und zwar in Bezug auf das
Datum des In-Kraft-Tretens des Bewertungssystems und das in Nummer 4.3 Datum des In-Kraft-Tretens des Bewertungssystems und das in Nummer 4.3
des Rundschreibens GPI 11 erwähnte Stellungnahmeformular. des Rundschreibens GPI 11 erwähnte Stellungnahmeformular.
2. In-Kraft-Treten des Bewertungssystems 2. In-Kraft-Treten des Bewertungssystems
Im Rundschreiben GPI 11 vom 27. März 2003, veröffentlicht im Im Rundschreiben GPI 11 vom 27. März 2003, veröffentlicht im
Belgischen Staatsblatt vom 31. März 2003 (deutsche Übersetzung: Belgischen Staatsblatt vom 31. März 2003 (deutsche Übersetzung:
Belgisches Staatsblatt vom 10. November 2003), ist in Erwartung des Belgisches Staatsblatt vom 10. November 2003), ist in Erwartung des
In-Kraft-Tretens des Titels I von Teil VII des RSPol das In-Kraft-Tretens des Titels I von Teil VII des RSPol das
Stellungnahmeverfahren in Bezug auf die Bewertung des Personals Stellungnahmeverfahren in Bezug auf die Bewertung des Personals
erläutert worden. Jedoch ist als Antwort auf die Kritik über das erläutert worden. Jedoch ist als Antwort auf die Kritik über das
Bewertungssystem die Idee eines neuen Bewertungskonzepts gewachsen. Bewertungssystem die Idee eines neuen Bewertungskonzepts gewachsen.
Damit alle von diesem neuen System Betroffenen seine praktische Damit alle von diesem neuen System Betroffenen seine praktische
Anwendung vorbereiten können, bleibt das Stellungnahmeverfahren, so Anwendung vorbereiten können, bleibt das Stellungnahmeverfahren, so
wie es im Rundschreiben GPI 11 vom 27. März 2003 über die Modalitäten wie es im Rundschreiben GPI 11 vom 27. März 2003 über die Modalitäten
in Bezug auf das Stellungnahmeverfahren für die Bewertung des in Bezug auf das Stellungnahmeverfahren für die Bewertung des
Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 31. März Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 31. März
2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. November 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. November
2003) beschrieben worden ist, bis zum 31. März 2005 anwendbar. 2003) beschrieben worden ist, bis zum 31. März 2005 anwendbar.
3. Begründung und Vermerk der Stellungnahme 3. Begründung und Vermerk der Stellungnahme
Ich bestehe auf die Kohärenz der abzugebenden Stellungnahme: Eine Ich bestehe auf die Kohärenz der abzugebenden Stellungnahme: Eine
Stellungnahme « gut » muss auf einer positiven Beurteilung der Stellungnahme « gut » muss auf einer positiven Beurteilung der
verschiedenen Bereiche (Persönlichkeitsmerkmale, berufliche verschiedenen Bereiche (Persönlichkeitsmerkmale, berufliche
Fähigkeiten, Leistungen, Potenzial und gegebenenfalls Fähigkeiten, Leistungen, Potenzial und gegebenenfalls
Managementfähigkeiten des zu bewertenden Personalmitglieds) beruhen. Managementfähigkeiten des zu bewertenden Personalmitglieds) beruhen.
Es darf also keine günstige Stellungnahme abgegeben werden, wenn die Es darf also keine günstige Stellungnahme abgegeben werden, wenn die
Beurteilung in der Rubrik "Begründung" negativ ist. Dies nimmt dem Beurteilung in der Rubrik "Begründung" negativ ist. Dies nimmt dem
Personalmitglied übrigens die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Personalmitglied übrigens die Möglichkeit, Berufung einzulegen.
4. Berufungsverfahren 4. Berufungsverfahren
Der Berufungsrat hat festgestellt, dass einerseits die Möglichkeit, Der Berufungsrat hat festgestellt, dass einerseits die Möglichkeit,
Berufung gegen eine ungünstige Stellungnahme einzulegen, nicht Berufung gegen eine ungünstige Stellungnahme einzulegen, nicht
ausreichend bekannt ist und andererseits die vorgeschriebenen ausreichend bekannt ist und andererseits die vorgeschriebenen
Verfahrensregeln in den meisten Fällen nicht von den Verantwortlichen Verfahrensregeln in den meisten Fällen nicht von den Verantwortlichen
befolgt werden. Darum steht jetzt auf dem fortan zu benutzenden befolgt werden. Darum steht jetzt auf dem fortan zu benutzenden
beiliegenden Stellungnahmeformular geschrieben, dass die Möglichkeit beiliegenden Stellungnahmeformular geschrieben, dass die Möglichkeit
besteht, Berufung gegen die Endnote "ungenügend" einzulegen. Damit die besteht, Berufung gegen die Endnote "ungenügend" einzulegen. Damit die
Rechte des Personals garantiert werden, gebe ich folgende zusätzliche Rechte des Personals garantiert werden, gebe ich folgende zusätzliche
Richtlinien: Richtlinien:
4.1 Gemäss Artikel VII.I.49 RSPol muss der Verantwortliche dem 4.1 Gemäss Artikel VII.I.49 RSPol muss der Verantwortliche dem
betroffenen Personalmitglied eine Kopie des Bewertungsberichts betroffenen Personalmitglied eine Kopie des Bewertungsberichts
aushändigen. aushändigen.
4.2 Zudem mache ich alle Verantwortlichen auf das in Nummer 5 des 4.2 Zudem mache ich alle Verantwortlichen auf das in Nummer 5 des
Rundschreibens GPI 11 vorgesehene Verfahren aufmerksam, das sie Rundschreibens GPI 11 vorgesehene Verfahren aufmerksam, das sie
einhalten müssen, wenn sie eine Stellungnahme "ungenügend" in Betracht einhalten müssen, wenn sie eine Stellungnahme "ungenügend" in Betracht
ziehen. In diesem Fall muss der Verantwortliche das betroffene ziehen. In diesem Fall muss der Verantwortliche das betroffene
Personalmitglied vorher zu einem Gespräch einladen, bei dem er ihm die Personalmitglied vorher zu einem Gespräch einladen, bei dem er ihm die
Gründe für diese ungünstige Stellungnahme mitteilt. Bei diesem Gründe für diese ungünstige Stellungnahme mitteilt. Bei diesem
Gespräch kann das Personalmitglied alle Elemente vorbringen, die es Gespräch kann das Personalmitglied alle Elemente vorbringen, die es
für seine Verteidigung als zweckdienlich erachtet. Binnen vier Tagen für seine Verteidigung als zweckdienlich erachtet. Binnen vier Tagen
nach diesem Gespräch gibt der Verantwortliche eine Stellungnahme ab. nach diesem Gespräch gibt der Verantwortliche eine Stellungnahme ab.
4.3 Der Verantwortliche muss eine negative Stellungnahme immer 4.3 Der Verantwortliche muss eine negative Stellungnahme immer
ausführlich begründen. Die Aufstellung einer soliden Akte ist ausführlich begründen. Die Aufstellung einer soliden Akte ist
ebenfalls sehr wichtig. Diese Akte muss alle Schriftstücke und ebenfalls sehr wichtig. Diese Akte muss alle Schriftstücke und
Unterlagen enthalten, auf denen die ungünstige Bewertung des Unterlagen enthalten, auf denen die ungünstige Bewertung des
Personalmitglieds fusst. Ohne eine solche Akte ist es dem Berufungsrat Personalmitglieds fusst. Ohne eine solche Akte ist es dem Berufungsrat
nicht möglich, sich eine richtiges Urteil über die Begründetheit der nicht möglich, sich eine richtiges Urteil über die Begründetheit der
abgegebenen Stellungnahme zu bilden. In Ermangelung von Beweisstücken abgegebenen Stellungnahme zu bilden. In Ermangelung von Beweisstücken
kann der Berufungsrat im Prinzip nur beschliessen, die ungünstige kann der Berufungsrat im Prinzip nur beschliessen, die ungünstige
Stellungnahme zu annullieren. Stellungnahme zu annullieren.
4.4 Zum Schluss verweise ich Sie nochmals auf das 4.4 Zum Schluss verweise ich Sie nochmals auf das
Erläuterungsschreiben (DPS/2674/A-03 vom 16. April 2003) in Bezug auf Erläuterungsschreiben (DPS/2674/A-03 vom 16. April 2003) in Bezug auf
dieses Verfahren, das sowohl der föderalen Polizei als auch den dieses Verfahren, das sowohl der föderalen Polizei als auch den
Polizeizonen übermittelt worden ist. Polizeizonen übermittelt worden ist.
Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem
das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister Der Minister
P. DEWAEL P. DEWAEL
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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