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Circulaire ministérielle relative au remboursement de la redevance pour l'immatriculation des véhicules utilisés dans le secteur du transport routier. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief betreffende de terugbetaling van de retributie voor de inschrijving van voertuigen aangewend in de vervoersector. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
24 JUILLET 2001. - Circulaire ministérielle relative au remboursement | 24 JULI 2001. - Ministeriële omzendbrief betreffende de terugbetaling |
de la redevance pour l'immatriculation des véhicules utilisés dans le | van de retributie voor de inschrijving van voertuigen aangewend in de |
secteur du transport routier. - Traduction allemande | vervoersector. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports et du Ministre | de Minister van Mobiliteit en Vervoer en van de Minister van Financiën |
des Finances du 24 juillet 2001 relative au remboursement de la | van 24 juli 2001 betreffende de terugbetaling van de retributie voor |
redevance pour l'immatriculation des véhicules utilisés dans le | de inschrijving van voertuigen aangewend in de vervoersector (Belgisch |
secteur du transport routier (Moniteur belge du 8 août 2001), établie | Staatsblad van 8 augustus 2001), opgemaakt door de Centrale dienst |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Malmedy. |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
24. JULI 2001 - Ministerielles Rundschreiben über die Erstattung der | 24. JULI 2001 - Ministerielles Rundschreiben über die Erstattung der |
Gebühr für die Zulassung von im Kraftverkehrssektor benutzten | Gebühr für die Zulassung von im Kraftverkehrssektor benutzten |
Fahrzeugen | Fahrzeugen |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
bei der am 29. Juni 2001 abgehaltenen Gesprächsrunde über den | bei der am 29. Juni 2001 abgehaltenen Gesprächsrunde über den |
Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter haben die Regierung, die | Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter haben die Regierung, die |
Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaftsorganisationen verschiedene | Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaftsorganisationen verschiedene |
Massnahmen vereinbart, die es ermöglichen, die aus dem Anstieg der | Massnahmen vereinbart, die es ermöglichen, die aus dem Anstieg der |
Kraftstoffpreise resultierenden Schwierigkeiten zu bewältigen und den | Kraftstoffpreise resultierenden Schwierigkeiten zu bewältigen und den |
Problemen im Kraftverkehrssektor dauerhaft entgegenzutreten. In einem | Problemen im Kraftverkehrssektor dauerhaft entgegenzutreten. In einem |
am 14. September 2000 abgeschlossenen Abkommen wurden Massnahmen mit | am 14. September 2000 abgeschlossenen Abkommen wurden Massnahmen mit |
sofortiger Wirkung beschlossen, darunter die Streichung der Gebühr von | sofortiger Wirkung beschlossen, darunter die Streichung der Gebühr von |
2 500 BEF für die Zulassung von für den Personen- und | 2 500 BEF für die Zulassung von für den Personen- und |
Güterkraftverkehr bestimmten Fahrzeugen. | Güterkraftverkehr bestimmten Fahrzeugen. |
1. Verordnungsrechtliche Grundlage für eine Befreiung von der | 1. Verordnungsrechtliche Grundlage für eine Befreiung von der |
Zulassungsgebühr | Zulassungsgebühr |
1.1. In Artikel 28 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | 1.1. In Artikel 28 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird bestimmt, welche Fahrzeuge | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird bestimmt, welche Fahrzeuge |
von einer solchen Befreiung betroffen sind, während in Artikel 40 | von einer solchen Befreiung betroffen sind, während in Artikel 40 |
[sic, zu lesen ist: Artikel 41] § 1 Nr. 1 bestimmt wird, dass die | [sic, zu lesen ist: Artikel 41] § 1 Nr. 1 bestimmt wird, dass die |
Befreiung von der Gebühr ab dem 1. Januar 2001 gilt. | Befreiung von der Gebühr ab dem 1. Januar 2001 gilt. |
1.2. Die betroffenen Fahrzeugklassen | 1.2. Die betroffenen Fahrzeugklassen |
Es wird keine Gebühr erhoben für: | Es wird keine Gebühr erhoben für: |
1.2.1. Personenfahrzeuge (1), die für einen genehmigten Taxidienst | 1.2.1. Personenfahrzeuge (1), die für einen genehmigten Taxidienst |
verwendet werden; | verwendet werden; |
1.2.2. Personenfahrzeuge (1), die ausschliesslich für die Vermietung | 1.2.2. Personenfahrzeuge (1), die ausschliesslich für die Vermietung |
mit Fahrer verwendet werden (2); | mit Fahrer verwendet werden (2); |
1.2.3. Linienbusse, Reisebusse oder Trolleybusse und ihre Anhänger; | 1.2.3. Linienbusse, Reisebusse oder Trolleybusse und ihre Anhänger; |
1.2.4. Fahrzeuge, die ausschliesslich für den Güterkraftverkehr | 1.2.4. Fahrzeuge, die ausschliesslich für den Güterkraftverkehr |
bestimmt sind und ein technisch zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 | bestimmt sind und ein technisch zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 |
Tonnen haben. | Tonnen haben. |
2. Praktische Modalitäten für den Erhalt der Gebührenerstattung | 2. Praktische Modalitäten für den Erhalt der Gebührenerstattung |
2.1. Die Begünstigten | 2.1. Die Begünstigten |
2.1.1. Der Inhaber einer Zulassung - das heisst die Person, deren Name | 2.1.1. Der Inhaber einer Zulassung - das heisst die Person, deren Name |
auf der Zulassungsbescheinigung steht - für ein in Punkt 1.2. | auf der Zulassungsbescheinigung steht - für ein in Punkt 1.2. |
erwähntes Fahrzeug, das im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. | erwähntes Fahrzeug, das im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. |
September 2001 zugelassen wurde. | September 2001 zugelassen wurde. |
2.1.2. Der Inhaber einer Zulassung für ein in Punkt 1.2. erwähntes | 2.1.2. Der Inhaber einer Zulassung für ein in Punkt 1.2. erwähntes |
Fahrzeug, das nach dem 1. Oktober 2001 zugelassen wurde, aber für das | Fahrzeug, das nach dem 1. Oktober 2001 zugelassen wurde, aber für das |
der Antrag auf Zulassung vor diesem Datum eingereicht wurde. | der Antrag auf Zulassung vor diesem Datum eingereicht wurde. |
2.2. Die zuständige Dienststelle des Ministeriums der Finanzen, bei | 2.2. Die zuständige Dienststelle des Ministeriums der Finanzen, bei |
der die Erstattung beantragt werden kann | der die Erstattung beantragt werden kann |
CTI - CAD (Zentrum für Datenverarbeitung) | CTI - CAD (Zentrum für Datenverarbeitung) |
Büro Gebührenerstattung | Büro Gebührenerstattung |
ACED (Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung) - 15. Stock | ACED (Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung) - 15. Stock |
C.A.E. - Tour Finances - Bfk. 26 | C.A.E. - Tour Finances - Bfk. 26 |
Boulevard du Jardin Botanique 50 | Boulevard du Jardin Botanique 50 |
1010 Brüssel | 1010 Brüssel |
Fax: 02-210 34 56 | Fax: 02-210 34 56 |
2.3. Erstattungsarten | 2.3. Erstattungsarten |
2.3.1. Erstattung von Amts wegen | 2.3.1. Erstattung von Amts wegen |
Da die Computerdaten für Autobusse, Reisebusse, Trolleybusse und ihre | Da die Computerdaten für Autobusse, Reisebusse, Trolleybusse und ihre |
Anhänger sowie für ausschliesslich für den Güterkraftverkehr bestimmte | Anhänger sowie für ausschliesslich für den Güterkraftverkehr bestimmte |
Fahrzeuge mit einem technisch zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 | Fahrzeuge mit einem technisch zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 |
Tonnen verfügbar sind, erfolgt die Erstattung der Gebühr von Amts | Tonnen verfügbar sind, erfolgt die Erstattung der Gebühr von Amts |
wegen. | wegen. |
2.3.2. Erstattung auf Antrag des Begünstigten | 2.3.2. Erstattung auf Antrag des Begünstigten |
Für Personenfahrzeuge, die für einen Taxidienst verwendet werden, und | Für Personenfahrzeuge, die für einen Taxidienst verwendet werden, und |
für solche, die ausschliesslich für die Vermietung mit Fahrer | für solche, die ausschliesslich für die Vermietung mit Fahrer |
verwendet werden, erfolgt die Erstattung auf Antrag des Begünstigten. | verwendet werden, erfolgt die Erstattung auf Antrag des Begünstigten. |
2.4. Vorzulegende Dokumente im Hinblick auf die Gebührenerstattung für | 2.4. Vorzulegende Dokumente im Hinblick auf die Gebührenerstattung für |
die in Punkt 2.3.2. erwähnten Fahrzeuge: | die in Punkt 2.3.2. erwähnten Fahrzeuge: |
2.4.1. ein Formular zur Beantragung einer Erstattung mit folgendem | 2.4.1. ein Formular zur Beantragung einer Erstattung mit folgendem |
Inhalt: | Inhalt: |
- einem formellen, dem vorliegendem Rundschreiben beigefügten Muster | - einem formellen, dem vorliegendem Rundschreiben beigefügten Muster |
entsprechenden, unterzeichneten und datierten Antrag auf Erstattung | entsprechenden, unterzeichneten und datierten Antrag auf Erstattung |
der für die Zulassung eines oder mehrerer Fahrzeuge bereits bezahlten | der für die Zulassung eines oder mehrerer Fahrzeuge bereits bezahlten |
Gebühr von 2.500 BEF mit dem Vermerk folgender Angaben in | Gebühr von 2.500 BEF mit dem Vermerk folgender Angaben in |
Druckbuchstaben: | Druckbuchstaben: |
* Fahrgestellnummer; | * Fahrgestellnummer; |
* Nummer des Kennzeichens; | * Nummer des Kennzeichens; |
* Name und Adresse des Zulassungsinhabers; | * Name und Adresse des Zulassungsinhabers; |
* Telefon-/Telefaxnummer, unter der der Inhaber zu erreichen ist; | * Telefon-/Telefaxnummer, unter der der Inhaber zu erreichen ist; |
* Bankkontonummer, auf die die Erstattung erfolgen kann; | * Bankkontonummer, auf die die Erstattung erfolgen kann; |
* Name des Bevollmächtigten, wenn der Zulassungsinhaber eine | * Name des Bevollmächtigten, wenn der Zulassungsinhaber eine |
juristische Person ist. | juristische Person ist. |
2.4.2. eine beidseitige Kopie der Zulassungsbescheinigung für das | 2.4.2. eine beidseitige Kopie der Zulassungsbescheinigung für das |
(die) betreffende(n) Fahrzeug(e); | (die) betreffende(n) Fahrzeug(e); |
2.4.3. eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung oder - in | 2.4.3. eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung oder - in |
Ermangelung davon - eine Bescheinigung des Versicherers, durch die | Ermangelung davon - eine Bescheinigung des Versicherers, durch die |
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug für den Personenverkehr | nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug für den Personenverkehr |
versichert ist, mit Vermerk der Fahrgestellnummer und der Nummer des | versichert ist, mit Vermerk der Fahrgestellnummer und der Nummer des |
Kennzeichens des betreffenden Fahrzeugs beziehungsweise der | Kennzeichens des betreffenden Fahrzeugs beziehungsweise der |
betreffenden Fahrzeuge. | betreffenden Fahrzeuge. |
2.5. Fristen des Erstattungsverfahrens | 2.5. Fristen des Erstattungsverfahrens |
2.5.1. Um in den Genuss eines automatischen Erstattungsverfahrens zu | 2.5.1. Um in den Genuss eines automatischen Erstattungsverfahrens zu |
kommen, müssen die Anträge auf Gebührenerstattung für die in Punkt | kommen, müssen die Anträge auf Gebührenerstattung für die in Punkt |
2.3.2. erwähnten Fahrzeuge vor dem 31. Dezember 2001 bei der | 2.3.2. erwähnten Fahrzeuge vor dem 31. Dezember 2001 bei der |
zuständigen Dienststelle des Ministeriums der Finanzen eingereicht | zuständigen Dienststelle des Ministeriums der Finanzen eingereicht |
werden. | werden. |
2.5.2. In jedem Fall erfolgt die Erstattung der Gebühr ab der zweiten | 2.5.2. In jedem Fall erfolgt die Erstattung der Gebühr ab der zweiten |
Hälfte des Monats Dezember 2001 | Hälfte des Monats Dezember 2001 |
- durch Überweisung auf ein Konto für die in Punkt 2.3.2. erwähnten | - durch Überweisung auf ein Konto für die in Punkt 2.3.2. erwähnten |
Fahrzeuge; | Fahrzeuge; |
- durch Zirkularscheck für alle in Punkt 2.3.1. erwähnten anderen | - durch Zirkularscheck für alle in Punkt 2.3.1. erwähnten anderen |
Fahrzeuge. | Fahrzeuge. |
2.6. Ausschluss vom Erstattungsverfahren | 2.6. Ausschluss vom Erstattungsverfahren |
Es gibt keine Bestimmung über die Erstattung von Gebühren für | Es gibt keine Bestimmung über die Erstattung von Gebühren für |
administrative Bearbeitungen, die keine Zulassung eines Fahrzeugs zur | administrative Bearbeitungen, die keine Zulassung eines Fahrzeugs zur |
Folge haben; eine Erstattung ist also weder möglich für Anträge auf | Folge haben; eine Erstattung ist also weder möglich für Anträge auf |
Wiederzulassung, auf Duplikat einer Zulassungsbescheinigung oder eines | Wiederzulassung, auf Duplikat einer Zulassungsbescheinigung oder eines |
Zulassungskennzeichens noch für Anträge auf Berichtigung der Angaben | Zulassungskennzeichens noch für Anträge auf Berichtigung der Angaben |
über Fahrzeug oder Inhaber. | über Fahrzeug oder Inhaber. |
3. Ab dem 1. Oktober 2001 müssen die Zulassungsbeantragungsformulare | 3. Ab dem 1. Oktober 2001 müssen die Zulassungsbeantragungsformulare |
für die in Punkt 1.2. erwähnten Fahrzeuge nicht mehr mit einer | für die in Punkt 1.2. erwähnten Fahrzeuge nicht mehr mit einer |
Steuermarke versehen werden. | Steuermarke versehen werden. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld . | |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Motorfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen bestimmt sind | (1) Motorfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen bestimmt sind |
und ausser dem Führersitz über maximal acht Sitzplätze verfügen. | und ausser dem Führersitz über maximal acht Sitzplätze verfügen. |
(2) Gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli | (2) Gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli |
1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung über die der | 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung über die der |
Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern. | Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern. |