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Circulaire ministérielle PLP 28bis relative aux directives complémentaires pour l'établissement du budget de police 2003 et à la directive pour l'établissement des comptes police 2002 à l'usage de la zone de police. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief PLP 28bis betreffende aanvullende onderrichtingen voor het opstellen van de politiebegroting 2003 en een onderrichting voor het opmaken van de politierekening 2002 ten behoeve van de politiezone. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 DECEMBRE 2002. - Circulaire ministérielle PLP 28bis relative aux | 23 DECEMBER 2002. - Ministeriële omzendbrief PLP 28bis betreffende |
directives complémentaires pour l'établissement du budget de police | aanvullende onderrichtingen voor het opstellen van de politiebegroting |
2003 et à la directive pour l'établissement des comptes police 2002 à | 2003 en een onderrichting voor het opmaken van de politierekening 2002 |
l'usage de la zone de police. - Traduction allemande | ten behoeve van de politiezone. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP |
circulaire PLP 28bis du Ministre de l'Intérieur du 23 décembre 2002 | 28bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 23 december 2002 |
relative aux directives complémentaires pour l'établissement du budget | betreffende aanvullende onderrichtingen voor het opstellen van de |
de police 2003 et à la directive pour l'établissement des comptes | politiebegroting 2003 en een onderrichting voor het opmaken van de |
police 2002 à l'usage de la zone de police (Moniteur belge du 21 | politierekening 2002 ten behoeve van de politiezone (Belgisch |
janvier 2003), établie par le Service central de traduction allemande | Staatsblad van 21 januari 2003), opgemaakt door de Centrale dienst |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
23. DEZEMBER 2002 - Ministerielles Rundschreiben PLP 28bis über die | 23. DEZEMBER 2002 - Ministerielles Rundschreiben PLP 28bis über die |
zusätzlichen Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des | zusätzlichen Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des |
Polizeihaushaltsplans 2003 und über die Richtlinie für die Polizeizone | Polizeihaushaltsplans 2003 und über die Richtlinie für die Polizeizone |
zur Aufstellung der Polizeirechnungen 2002 | zur Aufstellung der Polizeirechnungen 2002 |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Lokale |
Polizei | Polizei |
An die Besonderen Rechnungsführer | An die Besonderen Rechnungsführer |
An die Frauen und Herren Korpschefs | An die Frauen und Herren Korpschefs |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
EINLEITUNG | EINLEITUNG |
Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter: |
- « GIP »: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | - « GIP »: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
- « NGG »: das Neue Gemeindegesetz vom 24. Juni 1988, | - « NGG »: das Neue Gemeindegesetz vom 24. Juni 1988, |
- « Rat »: den Gemeinderat in den Eingemeindezonen und den Polizeirat | - « Rat »: den Gemeinderat in den Eingemeindezonen und den Polizeirat |
in den Mehrgemeindezonen, | in den Mehrgemeindezonen, |
- « Kollegium »: das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in den | - « Kollegium »: das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in den |
Eingemeindezonen und das Polizeikollegium in den Mehrgemeindezonen. | Eingemeindezonen und das Polizeikollegium in den Mehrgemeindezonen. |
Wie bereits im Ministeriellen Rundschreiben PLP 28 vom 9. November | Wie bereits im Ministeriellen Rundschreiben PLP 28 vom 9. November |
2002 angekündigt, werden nachstehend zusätzliche Richtlinien zur | 2002 angekündigt, werden nachstehend zusätzliche Richtlinien zur |
Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 erteilt in Bezug auf: | Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 erteilt in Bezug auf: |
1. die zusätzliche föderale Grunddotation 2003 (K.E. vom 2. August | 1. die zusätzliche föderale Grunddotation 2003 (K.E. vom 2. August |
2002 - Art. 7) - 33004/465-48, | 2002 - Art. 7) - 33004/465-48, |
2. die föderale soziale Dotation I 2003 - 330/465-02. | 2. die föderale soziale Dotation I 2003 - 330/465-02. |
In Nr. 1 wird zudem auf die zusätzliche föderale Grunddotation 2002 | In Nr. 1 wird zudem auf die zusätzliche föderale Grunddotation 2002 |
eingegangen, die im Hinblick auf den Abschluss der Rechnung 2002 als | eingegangen, die im Hinblick auf den Abschluss der Rechnung 2002 als |
festgestelltes Anrecht in die Polizeirechnungen 2002 aufgenommen | festgestelltes Anrecht in die Polizeirechnungen 2002 aufgenommen |
werden muss. | werden muss. |
1. Zusätzliche föderale Grunddotation 2002 und 2003 - 33004/465-48 | 1. Zusätzliche föderale Grunddotation 2002 und 2003 - 33004/465-48 |
In Artikel 7 des Königlichen Erlasses (K.E.) vom 2. August 2002 über | In Artikel 7 des Königlichen Erlasses (K.E.) vom 2. August 2002 über |
die Gewährung der endgültigen föderalen Grunddotation für das Jahr | die Gewährung der endgültigen föderalen Grunddotation für das Jahr |
2002 wurde den Polizeizonen, die der Ansicht waren, sich in einer | 2002 wurde den Polizeizonen, die der Ansicht waren, sich in einer |
objektiven Problemsituation zu befinden, die Möglichkeit geboten, eine | objektiven Problemsituation zu befinden, die Möglichkeit geboten, eine |
individuelle und mit Gründen versehene Akte einzureichen. | individuelle und mit Gründen versehene Akte einzureichen. |
Die Regierung hat in den vergangenen Monaten 137 eingereichte Akten | Die Regierung hat in den vergangenen Monaten 137 eingereichte Akten |
untersucht und die betroffenen Polizeizonen zu einer | untersucht und die betroffenen Polizeizonen zu einer |
kontradiktorischen Debatte eingeladen, bei der die Polizeizonen die | kontradiktorischen Debatte eingeladen, bei der die Polizeizonen die |
Gelegenheit gehabt haben, weitere Elemente zur Untermauerung ihrer | Gelegenheit gehabt haben, weitere Elemente zur Untermauerung ihrer |
Akte und zur Begründung ihrer objektiven Problemsituation mündlich | Akte und zur Begründung ihrer objektiven Problemsituation mündlich |
vorzubringen. | vorzubringen. |
Auf der Grundlage der eingereichten Akten und der kontradiktorischen | Auf der Grundlage der eingereichten Akten und der kontradiktorischen |
Debatten, die ziemlich konstruktiv verliefen, konnten die | Debatten, die ziemlich konstruktiv verliefen, konnten die |
verschiedenen objektiven Problemsituationen festgestellt werden. Diese | verschiedenen objektiven Problemsituationen festgestellt werden. Diese |
waren meistens allgemeiner Art und manchmal auch zonengebunden. Für | waren meistens allgemeiner Art und manchmal auch zonengebunden. Für |
die Probleme allgemeiner Art, die eine lineare Lösung erforderten, und | die Probleme allgemeiner Art, die eine lineare Lösung erforderten, und |
folglich auch für die Zonen, die keine Akte eingereicht haben, sind | folglich auch für die Zonen, die keine Akte eingereicht haben, sind |
lineare Massnahmen ergriffen worden. | lineare Massnahmen ergriffen worden. |
Gemäss Artikel 7 des K.E. vom 2. August 2002 hat die Regierung | Gemäss Artikel 7 des K.E. vom 2. August 2002 hat die Regierung |
beschlossen, Lösungen operativer Art und, in deren Ermangelung, | beschlossen, Lösungen operativer Art und, in deren Ermangelung, |
finanzieller Art vorzusehen. | finanzieller Art vorzusehen. |
2002 beträgt die zusätzliche föderale Grunddotation 39.856 Millionen | 2002 beträgt die zusätzliche föderale Grunddotation 39.856 Millionen |
Euro. | Euro. |
In Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben wird der Anteil jeder | In Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben wird der Anteil jeder |
Polizeizone am vorerwähnten Betrag für das Rechnungsjahr 2002 | Polizeizone am vorerwähnten Betrag für das Rechnungsjahr 2002 |
angegeben. | angegeben. |
Da es technisch nicht mehr möglich ist, die zusätzliche föderale | Da es technisch nicht mehr möglich ist, die zusätzliche föderale |
Grunddotation 2002 über eine Abänderung des Haushaltsplans in den | Grunddotation 2002 über eine Abänderung des Haushaltsplans in den |
Haushaltsplan 2002 aufzunehmen, muss das Kollegium der Polizeizone das | Haushaltsplan 2002 aufzunehmen, muss das Kollegium der Polizeizone das |
Einnahmeanrecht in Bezug auf die zusätzliche föderale Grunddotation | Einnahmeanrecht in Bezug auf die zusätzliche föderale Grunddotation |
2002 feststellen und vor Erstellung der Polizeirechnung 2002 vom | 2002 feststellen und vor Erstellung der Polizeirechnung 2002 vom |
besonderen Rechnungsführer in die Buchführung des Rechnungsjahrs 2002 | besonderen Rechnungsführer in die Buchführung des Rechnungsjahrs 2002 |
eintragen lassen. Normalerweise wird die zusätzliche föderale | eintragen lassen. Normalerweise wird die zusätzliche föderale |
Grunddotation 2002 den Polizeizonen Ende Januar 2003 ausgezahlt. | Grunddotation 2002 den Polizeizonen Ende Januar 2003 ausgezahlt. |
Wir weisen Sie darauf hin, dass es technisch möglich ist, | Wir weisen Sie darauf hin, dass es technisch möglich ist, |
Einnahmeanrechte festzustellen, ohne dass vorher der entsprechende | Einnahmeanrechte festzustellen, ohne dass vorher der entsprechende |
Artikel auf der Einnahmenseite im Haushaltsplan vorgesehen worden ist. | Artikel auf der Einnahmenseite im Haushaltsplan vorgesehen worden ist. |
Dies im Gegensatz zur Ausgabenverpflichtung, für die ausser bei | Dies im Gegensatz zur Ausgabenverpflichtung, für die ausser bei |
Anwendung des Verfahrens in unvorhergesehenen Notsituationen immer die | Anwendung des Verfahrens in unvorhergesehenen Notsituationen immer die |
nötigen Ausgabenhaushaltsmittel verfügbar sein müssen, so wie dies in | nötigen Ausgabenhaushaltsmittel verfügbar sein müssen, so wie dies in |
den Artikeln 30 und 34 des GIP vorgeschrieben ist, durch die unter | den Artikeln 30 und 34 des GIP vorgeschrieben ist, durch die unter |
anderem die Artikel 247 und 248 des NGG auf die Haushalts- und | anderem die Artikel 247 und 248 des NGG auf die Haushalts- und |
Finanzplanung der lokalen Polizei zur Anwendung kommen. | Finanzplanung der lokalen Polizei zur Anwendung kommen. |
Im Polizeihaushaltsplan 2003 darf ein gleicher Betrag für die | Im Polizeihaushaltsplan 2003 darf ein gleicher Betrag für die |
zusätzliche föderale Grunddotation 2003 veranschlagt werden, wie in | zusätzliche föderale Grunddotation 2003 veranschlagt werden, wie in |
Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben angegeben. | Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben angegeben. |
Die zusätzliche föderale Grunddotation 2002 beziehungsweise 2003 wird | Die zusätzliche föderale Grunddotation 2002 beziehungsweise 2003 wird |
in Artikel 33004/465-48 "Zusätzliche föderale Grunddotation (K.E. 2. | in Artikel 33004/465-48 "Zusätzliche föderale Grunddotation (K.E. 2. |
August 2002 - Art. 7)" eingetragen. | August 2002 - Art. 7)" eingetragen. |
2. Föderale soziale Dotation I - 2003 - 330/465-02 | 2. Föderale soziale Dotation I - 2003 - 330/465-02 |
Wie in meinem Rundschreiben PLP 28 vom 9. November 2002 (Nr. 2.8.1.2) | Wie in meinem Rundschreiben PLP 28 vom 9. November 2002 (Nr. 2.8.1.2) |
erwähnt, wird die konkrete Aufteilung der Gesamtmittel der föderalen | erwähnt, wird die konkrete Aufteilung der Gesamtmittel der föderalen |
sozialen Dotation I 2003 Gegenstand einer separaten Richtlinie sein | sozialen Dotation I 2003 Gegenstand einer separaten Richtlinie sein |
und durch ein ergänzendes Rundschreiben mitgeteilt werden, sobald sie | und durch ein ergänzendes Rundschreiben mitgeteilt werden, sobald sie |
bekannt ist. | bekannt ist. |
Wie vorher angekündigt, wird ab 2003 in Bezug auf die Aufteilung der | Wie vorher angekündigt, wird ab 2003 in Bezug auf die Aufteilung der |
Gesamtmittel der föderalen sozialen Dotation I ein stufenweiser | Gesamtmittel der föderalen sozialen Dotation I ein stufenweiser |
Aufteilungsmechanismus in Gang gesetzt, ausgehend von einem | Aufteilungsmechanismus in Gang gesetzt, ausgehend von einem |
vergleichbaren Mechanismus bei der allgemeinen föderalen | vergleichbaren Mechanismus bei der allgemeinen föderalen |
Grunddotation. Dieser Mechanismus der allgemeinen föderalen | Grunddotation. Dieser Mechanismus der allgemeinen föderalen |
Grunddotation wird 2008 vollständig zur Anwendung kommen. 2003 wird | Grunddotation wird 2008 vollständig zur Anwendung kommen. 2003 wird |
dieses stufenweise Aufteilungsmechanismus eine Wirkung von 10% | dieses stufenweise Aufteilungsmechanismus eine Wirkung von 10% |
erreichen mit einem Solidaritätsmechanismus zugunsten der Zonen in den | erreichen mit einem Solidaritätsmechanismus zugunsten der Zonen in den |
Situationen 2 und 6. | Situationen 2 und 6. |
In der Sitzung vom 6. Dezember 2002 hat der Ministerrat beschlossen, | In der Sitzung vom 6. Dezember 2002 hat der Ministerrat beschlossen, |
den Solidaritätsmechanismus in Bezug auf die allgemeine föderale | den Solidaritätsmechanismus in Bezug auf die allgemeine föderale |
soziale Dotation I 2003 auf den für die allgemeine föderale | soziale Dotation I 2003 auf den für die allgemeine föderale |
Grunddotation bestehenden Solidaritätsmechanismus zu stützen; | Grunddotation bestehenden Solidaritätsmechanismus zu stützen; |
insbesondere die Polizeizonen in den Situationen 2 und 6, die im | insbesondere die Polizeizonen in den Situationen 2 und 6, die im |
Solidaritätsmechanismus der allgemeinen föderalen Grunddotation bis | Solidaritätsmechanismus der allgemeinen föderalen Grunddotation bis |
zum Medianwert ihres Zonentyps von einer Eigenleistung befreit worden | zum Medianwert ihres Zonentyps von einer Eigenleistung befreit worden |
sind, profitieren von der Solidarität im Solidaritätsmechanismus der | sind, profitieren von der Solidarität im Solidaritätsmechanismus der |
föderalen sozialen Dotation I 2003. | föderalen sozialen Dotation I 2003. |
In Anlage II zum vorliegenden Rundschreiben ist die Berechnung der | In Anlage II zum vorliegenden Rundschreiben ist die Berechnung der |
föderalen sozialen Dotation I 2003 pro Polizeizone gemäss dem | föderalen sozialen Dotation I 2003 pro Polizeizone gemäss dem |
Beschluss des Ministerrats aufgeführt. | Beschluss des Ministerrats aufgeführt. |
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass: | Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass: |
1. bei den angegebenen Beträgen bereits eine durchschnittliche | 1. bei den angegebenen Beträgen bereits eine durchschnittliche |
Indexierung berücksichtigt worden ist, die auf der Grundlage der | Indexierung berücksichtigt worden ist, die auf der Grundlage der |
derzeitigen Prognose des Föderalen Planbüros in Bezug auf den | derzeitigen Prognose des Föderalen Planbüros in Bezug auf den |
durchschnittlichen Anstieg des "Gesundheitsindexes" 2003 auf 1,3% | durchschnittlichen Anstieg des "Gesundheitsindexes" 2003 auf 1,3% |
geschätzt worden ist, | geschätzt worden ist, |
2. die föderale soziale Dotation I 2003 erheblich höher liegt als die | 2. die föderale soziale Dotation I 2003 erheblich höher liegt als die |
für das Jahr 2002, weil dem LASSPLV ab 2003 zusätzlich 20% der | für das Jahr 2002, weil dem LASSPLV ab 2003 zusätzlich 20% der |
Arbeitgeberpensionsbeiträge für die übertragenen Mitglieder des | Arbeitgeberpensionsbeiträge für die übertragenen Mitglieder des |
föderalen Einsatzpersonals geschuldet werden, was 2002 noch nicht der | föderalen Einsatzpersonals geschuldet werden, was 2002 noch nicht der |
Fall war. | Fall war. |
SCHLUSS | SCHLUSS |
Sollte der Polizeihaushaltsplan 2003 bei Veröffentlichung des | Sollte der Polizeihaushaltsplan 2003 bei Veröffentlichung des |
vorliegenden Rundschreibens bereits vom Rat genehmigt worden sein, | vorliegenden Rundschreibens bereits vom Rat genehmigt worden sein, |
muss er bei der nächsten Abänderung des Haushaltsplans den | muss er bei der nächsten Abänderung des Haushaltsplans den |
vorliegenden Richtlinien angepasst werden. | vorliegenden Richtlinien angepasst werden. |
Anfang 2003 wird ein Rundschreiben über die Aufstellung der | Anfang 2003 wird ein Rundschreiben über die Aufstellung der |
Polizeirechnungen 2002 erstellt und übermittelt. | Polizeirechnungen 2002 erstellt und übermittelt. |
Das vorliegende Rundschreiben und zusätzliche aktuelle Informationen | Das vorliegende Rundschreiben und zusätzliche aktuelle Informationen |
können eingesehen werden auf der Internetseite des Ministers des | können eingesehen werden auf der Internetseite des Ministers des |
Innern, Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei: | Innern, Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei: |
www.infozone.be. | www.infozone.be. |
Für ausführlichere Informationen im Zusammenhang mit vorliegendem | Für ausführlichere Informationen im Zusammenhang mit vorliegendem |
Rundschreiben steht meine Verwaltung Ihnen stets zur Verfügung. | Rundschreiben steht meine Verwaltung Ihnen stets zur Verfügung. |
Helpdesk: | Helpdesk: |
Tel.: (02) 500 27 24 und Tel.: (02) 500 25 71 | Tel.: (02) 500 27 24 und Tel.: (02) 500 25 71 |
Fax: (02) 500 27 96 | Fax: (02) 500 27 96 |
E-Mail: zpzteam.ap[/]@mibz.fgov.be | E-Mail: zpzteam.ap[/]@mibz.fgov.be |
Bitte setzen Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz vom vorliegenden | Bitte setzen Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz vom vorliegenden |
Rundschreiben in Kenntnis. | Rundschreiben in Kenntnis. |
Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das | Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das |
vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage 1 zum Ministeriellen Rundschreiben über die zusätzlichen | Anlage 1 zum Ministeriellen Rundschreiben über die zusätzlichen |
Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des | Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des |
Polizeihaushaltsplans 2003 und über die Richtlinie für die Polizeizone | Polizeihaushaltsplans 2003 und über die Richtlinie für die Polizeizone |
zur Aufstellung der Polizeirechnungen 2002 | zur Aufstellung der Polizeirechnungen 2002 |
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Anlage 2 zum Ministeriellen Rundschreiben über die zusätzlichen | Anlage 2 zum Ministeriellen Rundschreiben über die zusätzlichen |
Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des | Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des |
Polizeihaushaltsplans 2003 und über die Richtlinie für die Polizeizone | Polizeihaushaltsplans 2003 und über die Richtlinie für die Polizeizone |
zur Aufstellung der Polizeirechnungen 2002 | zur Aufstellung der Polizeirechnungen 2002 |
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