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Circulaire OOP 33 relative aux obligations à respecter en cas d'organisation d'un match amical de football. - Traduction allemande | Omzendbrief OOP 33 betreffende de na te leven verplichtingen in geval van organisatie van een vriendschappelijke voetbalwedstrijd. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 22 JANVIER 2001. - Circulaire OOP 33 relative aux obligations à respecter en cas d'organisation d'un match amical de football. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 22 JANUARI 2001. - Omzendbrief OOP 33 betreffende de na te leven verplichtingen in geval van organisatie van een vriendschappelijke voetbalwedstrijd. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP |
circulaire OOP 33 du Ministre de l'Intérieur du 22 janvier 2001 | 33 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 22 januari 2001 |
relative aux obligations à respecter en cas d'organisation d'un match | betreffende de na te leven verplichtingen in geval van organisatie van |
amical de football (Moniteur belge du 16 février 2001), établie par le | een vriendschappelijke voetbalwedstrijd (Belgisch Staatsblad van 16 |
Service central de traduction allemande du Commissariat | februari 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
22. JANUAR 2001 - Rundschreiben OOP 33 über die bei der Veranstaltung | 22. JANUAR 2001 - Rundschreiben OOP 33 über die bei der Veranstaltung |
eines Fussballfreundschaftsspiels einzuhaltenden Verpflichtungen | eines Fussballfreundschaftsspiels einzuhaltenden Verpflichtungen |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
I. Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit | I. Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit |
bei Fussballspielen | bei Fussballspielen |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Mehr als anderthalb Jahre nach Erscheinen des Gesetzes vom 21. | Mehr als anderthalb Jahre nach Erscheinen des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen scheint es so, | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen scheint es so, |
als ob sich die Veranstalter von Fussballfreundschaftsspielen nicht | als ob sich die Veranstalter von Fussballfreundschaftsspielen nicht |
ausreichend mit den Verpflichtungen vertraut gemacht haben, die ihnen | ausreichend mit den Verpflichtungen vertraut gemacht haben, die ihnen |
durch dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt werden. | durch dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt werden. |
Vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel, die Verpflichtungen, die | Vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel, die Verpflichtungen, die |
Veranstalter solcher Spiele einhalten müssen, zu erläutern und näher | Veranstalter solcher Spiele einhalten müssen, zu erläutern und näher |
zu bestimmen. | zu bestimmen. |
Bereits an dieser Stelle muss Nachdruck auf den Umstand gelegt werden, | Bereits an dieser Stelle muss Nachdruck auf den Umstand gelegt werden, |
dass die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Veranstalter | dass die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Veranstalter |
entweder von einem zuständigen Polizeibeamten oder von einem vom König | entweder von einem zuständigen Polizeibeamten oder von einem vom König |
dazu bestimmten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs | dazu bestimmten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
protokollarisch festgestellt werden kann. Das auf Basis dieser | protokollarisch festgestellt werden kann. Das auf Basis dieser |
protokollarischen Feststellung eingeleitete Verfahren kann dann zur | protokollarischen Feststellung eingeleitete Verfahren kann dann zur |
Auferlegung einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend | Auferlegung einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend |
Franken bis zehn Millionen Franken führen. | Franken bis zehn Millionen Franken führen. |
2. Anwendungsbereich des Gesetzes | 2. Anwendungsbereich des Gesetzes |
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass das oben erwähnte Gesetz | Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass das oben erwähnte Gesetz |
vom 21. Dezember 1998 zwar in seinem Artikel 2 die Begriffe nationales | vom 21. Dezember 1998 zwar in seinem Artikel 2 die Begriffe nationales |
und internationales Fussballspiel bestimmt, aber zu keinem Zeitpunkt | und internationales Fussballspiel bestimmt, aber zu keinem Zeitpunkt |
zwischen Pokal-, Meisterschafts- ... oder Freundschaftsspielen | zwischen Pokal-, Meisterschafts- ... oder Freundschaftsspielen |
unterscheidet. Folglich ist aus dieser Feststellung abzuleiten, dass | unterscheidet. Folglich ist aus dieser Feststellung abzuleiten, dass |
das Gesetz und seine Ausführungserlasse auf alle Arten von | das Gesetz und seine Ausführungserlasse auf alle Arten von |
Fussballspielen im Sinne von Artikel 2.1. des Gesetzes anwendbar sind, | Fussballspielen im Sinne von Artikel 2.1. des Gesetzes anwendbar sind, |
ob es sich nun um Freundschafts- oder Wettkampfspiele handelt. | ob es sich nun um Freundschafts- oder Wettkampfspiele handelt. |
Es bedarf ebenfalls einer zweiten Vorbemerkung: Die durch die | Es bedarf ebenfalls einer zweiten Vorbemerkung: Die durch die |
Gesetzesbestimmungen auferlegten Verpflichtungen weichen je nach | Gesetzesbestimmungen auferlegten Verpflichtungen weichen je nach |
Niveau der sich gegenüberstehenden Mannschaften voneinander ab. Das | Niveau der sich gegenüberstehenden Mannschaften voneinander ab. Das |
Gesetz unterscheidet tatsächlich unmittelbar zwischen einerseits | Gesetz unterscheidet tatsächlich unmittelbar zwischen einerseits |
nationalen und andererseits internationalen Fussballspielen, wobei | nationalen und andererseits internationalen Fussballspielen, wobei |
erstere als Spiele definiert werden, an denen mindestens ein Klub | erstere als Spiele definiert werden, an denen mindestens ein Klub |
einer der zwei höchsten Nationalklassen teilnimmt, und letztere als | einer der zwei höchsten Nationalklassen teilnimmt, und letztere als |
Spiele, an denen mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an | Spiele, an denen mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an |
einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer | einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer |
fremden Nation ist, teilnimmt. | fremden Nation ist, teilnimmt. |
Ein Spiel, bei dem sich eine Mannschaft der dritten Klasse und eine | Ein Spiel, bei dem sich eine Mannschaft der dritten Klasse und eine |
Mannschaft der ersten oder zweiten Klasse gegenüberstehen, hat | Mannschaft der ersten oder zweiten Klasse gegenüberstehen, hat |
folglich als ein nationales Spiel im Sinne des Gesetzes zu gelten. | folglich als ein nationales Spiel im Sinne des Gesetzes zu gelten. |
Um die Verpflichtungen zu bestimmen, denen der Veranstalter eines | Um die Verpflichtungen zu bestimmen, denen der Veranstalter eines |
Fussballfreundschaftsspiels unterliegt, muss also das Niveau der sich | Fussballfreundschaftsspiels unterliegt, muss also das Niveau der sich |
gegenüberstehenden Mannschaften festgestellt werden. | gegenüberstehenden Mannschaften festgestellt werden. |
3. Allgemeine Verpflichtung | 3. Allgemeine Verpflichtung |
Bevor die Verpflichtungen der Veranstalter von nationalen und | Bevor die Verpflichtungen der Veranstalter von nationalen und |
internationalen Fussballspielen Punkt für Punkt aufgezählt werden, ist | internationalen Fussballspielen Punkt für Punkt aufgezählt werden, ist |
es wichtig, die Aufmerksamkeit jedes Veranstalters von Fussballspielen | es wichtig, die Aufmerksamkeit jedes Veranstalters von Fussballspielen |
auf das Bestehen von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | auf das Bestehen von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
die Sicherheit bei Fussballspielen zu lenken. Dieser Artikel erlegt | die Sicherheit bei Fussballspielen zu lenken. Dieser Artikel erlegt |
jedem Veranstalter nämlich eine allgemeine Verpflichtung auf, | jedem Veranstalter nämlich eine allgemeine Verpflichtung auf, |
Massnahmen zu treffen, um Fehlverhalten unter den Zuschauern | Massnahmen zu treffen, um Fehlverhalten unter den Zuschauern |
vorzubeugen. | vorzubeugen. |
Der Veranstalter eines Fussballspiels, bei dem sich zwei Mannschaften | Der Veranstalter eines Fussballspiels, bei dem sich zwei Mannschaften |
der zweiten oder zwei Mannschaften der dritten Klasse gegenüberstehen, | der zweiten oder zwei Mannschaften der dritten Klasse gegenüberstehen, |
ist folglich ebenfalls dazu verpflichtet, diese allgemeine | ist folglich ebenfalls dazu verpflichtet, diese allgemeine |
Verpflichtung einzuhalten. | Verpflichtung einzuhalten. |
Schliesst der Veranstalter eines solchen Fussballspiels zum Beispiel | Schliesst der Veranstalter eines solchen Fussballspiels zum Beispiel |
keine Vereinbarung mit den Rettungsdiensten, läuft er Gefahr haften zu | keine Vereinbarung mit den Rettungsdiensten, läuft er Gefahr haften zu |
müssen, wenn sich herausstellt, dass die Schliessung einer solchen | müssen, wenn sich herausstellt, dass die Schliessung einer solchen |
Vereinbarung erforderlich war, um die Einhaltung der in Artikel 3 | Vereinbarung erforderlich war, um die Einhaltung der in Artikel 3 |
erwähnten Verpflichtung zu gewährleisten. | erwähnten Verpflichtung zu gewährleisten. |
In diesem Stadium ist es ebenfalls wichtig, an das Bestehen von | In diesem Stadium ist es ebenfalls wichtig, an das Bestehen von |
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen zu erinnern. Durch diesen Artikel wird in der Tat | Fussballspielen zu erinnern. Durch diesen Artikel wird in der Tat |
jedem Veranstalter eines nationalen oder internationalen | jedem Veranstalter eines nationalen oder internationalen |
Fussballspiels auferlegt, eine Vereinbarung mit den Rettungsdiensten | Fussballspiels auferlegt, eine Vereinbarung mit den Rettungsdiensten |
und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder diensten zu schliessen. | und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder diensten zu schliessen. |
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung läuft der Veranstalter eines | Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung läuft der Veranstalter eines |
nationalen oder internationalen Fussballspiels Gefahr, auf Basis von | nationalen oder internationalen Fussballspiels Gefahr, auf Basis von |
Artikel 18 des vorgenannten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 haften zu | Artikel 18 des vorgenannten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 haften zu |
müssen. Ein Verfahren kann dann eingeleitet und eine Sanktion verhängt | müssen. Ein Verfahren kann dann eingeleitet und eine Sanktion verhängt |
werden. | werden. |
Das Bestreben des vorliegenden Rundschreibens ist es nun, für jede Art | Das Bestreben des vorliegenden Rundschreibens ist es nun, für jede Art |
von Spiel die Gesamtheit der Gesetzesbestimmungen wieder aufzunehmen, | von Spiel die Gesamtheit der Gesetzesbestimmungen wieder aufzunehmen, |
die in Bezug auf Infrastruktur, Kartenverkauf und Ordnerschaft | die in Bezug auf Infrastruktur, Kartenverkauf und Ordnerschaft |
eingehalten werden müssen. | eingehalten werden müssen. |
4. Internationale Spiele | 4. Internationale Spiele |
a) Infrastruktur | a) Infrastruktur |
Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in | Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in |
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthält einerseits | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthält einerseits |
Normen, die auf die Gesamtheit der Fussballstadien anwendbar sind, und | Normen, die auf die Gesamtheit der Fussballstadien anwendbar sind, und |
zwar unabhängig von der Klasse, der die sich in ihnen bewegenden | zwar unabhängig von der Klasse, der die sich in ihnen bewegenden |
Mannschaften angehören, und andererseits strengere Normen, die | Mannschaften angehören, und andererseits strengere Normen, die |
ausschliesslich auf Stadien anwendbar sind, in denen nationale oder | ausschliesslich auf Stadien anwendbar sind, in denen nationale oder |
internationale Spiele ausgetragen werden. | internationale Spiele ausgetragen werden. |
Sämtliche im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in | Sämtliche im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in |
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthaltenen | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthaltenen |
Bestimmungen sind folglich auf internationale Spiele anwendbar. | Bestimmungen sind folglich auf internationale Spiele anwendbar. |
b) Kartenverkauf | b) Kartenverkauf |
In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung | In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung |
der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen werden | der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen werden |
die Artikel bestimmt, die auf internationale Spiele anwendbar sind; es | die Artikel bestimmt, die auf internationale Spiele anwendbar sind; es |
handelt sich um die Artikel 1, 3 bis 6, 11 bis 16, 20, 21, 23 und 24. | handelt sich um die Artikel 1, 3 bis 6, 11 bis 16, 20, 21, 23 und 24. |
Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen | Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen |
Erlass vorkommen. | Erlass vorkommen. |
In den Artikeln 3 bis 6 werden einerseits die Garantien, die | In den Artikeln 3 bis 6 werden einerseits die Garantien, die |
Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die | Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die |
Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. | Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. |
Die Artikel 11 bis 16 enthalten eine Reihe von allgemeinen | Die Artikel 11 bis 16 enthalten eine Reihe von allgemeinen |
Bestimmungen betreffend den Vertrieb von Abonnements und | Bestimmungen betreffend den Vertrieb von Abonnements und |
Eintrittskarten (Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben | Eintrittskarten (Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben |
werden dürfen, Verpflichtung, jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, | werden dürfen, Verpflichtung, jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, |
Eintrittskarten oder Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein | Eintrittskarten oder Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein |
Stadionverbot auferlegt worden ist,...). | Stadionverbot auferlegt worden ist,...). |
Artikel 20 enthält eine Bestimmung, die internationalen Spielen eigen | Artikel 20 enthält eine Bestimmung, die internationalen Spielen eigen |
ist, und zielt auf die konkrete Organisation des Vertriebs der | ist, und zielt auf die konkrete Organisation des Vertriebs der |
Eintrittskarten für solche Spiele ab. Diese Organisation unterscheidet | Eintrittskarten für solche Spiele ab. Diese Organisation unterscheidet |
sich tatsächlich deutlich von derjenigen, die auf nationale Spiele | sich tatsächlich deutlich von derjenigen, die auf nationale Spiele |
anwendbar ist. | anwendbar ist. |
In Artikel 21 schliesslich werden die Modalitäten der Zugangskontrolle | In Artikel 21 schliesslich werden die Modalitäten der Zugangskontrolle |
geregelt. | geregelt. |
c) Ordnerschaft | c) Ordnerschaft |
Sämtliche Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur | Sämtliche Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur |
Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner sind auf | Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner sind auf |
internationale Spiele anwendbar. | internationale Spiele anwendbar. |
Die Aufgaben und Befugnisse der Ordner werden ihrerseits in den | Die Aufgaben und Befugnisse der Ordner werden ihrerseits in den |
Artikeln 12 bis 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | Artikeln 12 bis 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen bestimmt und sind ebenfalls auf | Sicherheit bei Fussballspielen bestimmt und sind ebenfalls auf |
internationale Spiele anwendbar. | internationale Spiele anwendbar. |
5. Nationale Spiele | 5. Nationale Spiele |
a) Infrastruktur | a) Infrastruktur |
Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in | Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in |
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthält einerseits | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthält einerseits |
Normen, die auf die Gesamtheit der Fussballstadien anwendbar sind, und | Normen, die auf die Gesamtheit der Fussballstadien anwendbar sind, und |
zwar unabhängig von der Klasse, der die sich in ihnen bewegenden | zwar unabhängig von der Klasse, der die sich in ihnen bewegenden |
Mannschaften angehören, und andererseits strengere Normen, die | Mannschaften angehören, und andererseits strengere Normen, die |
ausschliesslich auf Stadien anwendbar sind, in denen nationale oder | ausschliesslich auf Stadien anwendbar sind, in denen nationale oder |
internationale Spiele ausgetragen werden. | internationale Spiele ausgetragen werden. |
Sämtliche im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in | Sämtliche im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in |
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthaltenen | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthaltenen |
Bestimmungen sind folglich auf nationale Spiele anwendbar. | Bestimmungen sind folglich auf nationale Spiele anwendbar. |
b) Kartenverkauf | b) Kartenverkauf |
- Nationales Spiel, an dem zwei Mannschaften der ersten Klasse | - Nationales Spiel, an dem zwei Mannschaften der ersten Klasse |
teilnehmen: | teilnehmen: |
Die Artikel 1, 3 bis 19 und 21 bis 24 des Königlichen Erlasses zur | Die Artikel 1, 3 bis 19 und 21 bis 24 des Königlichen Erlasses zur |
Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen | Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen |
sind anwendbar. | sind anwendbar. |
Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen | Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen |
Erlass vorkommen. | Erlass vorkommen. |
In den Artikeln 3 bis 10 werden einerseits die Garantien, die | In den Artikeln 3 bis 10 werden einerseits die Garantien, die |
Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die | Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die |
Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. | Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. |
Die Artikel 11 bis 19 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend | Die Artikel 11 bis 19 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend |
den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der | den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der |
Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verpflichtung, | Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verpflichtung, |
jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, Eintrittskarten oder | jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, Eintrittskarten oder |
Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot | Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot |
auferlegt worden ist, Verpflichtung für den Käufer, sich zu | auferlegt worden ist, Verpflichtung für den Käufer, sich zu |
identifizieren, Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die einer | identifizieren, Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die einer |
einzigen Person ausgehändigt werden dürfen...). | einzigen Person ausgehändigt werden dürfen...). |
In den Artikeln 21 und 22 schliesslich werden die Modalitäten für die | In den Artikeln 21 und 22 schliesslich werden die Modalitäten für die |
Zugangskontrolle geregelt und insbesondere die Verpflichtung für den | Zugangskontrolle geregelt und insbesondere die Verpflichtung für den |
Veranstalter, auf ein Team von Polizeibeamten zurückzugreifen, wenn | Veranstalter, auf ein Team von Polizeibeamten zurückzugreifen, wenn |
der Bürgermeister das Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung" | der Bürgermeister das Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung" |
betrachtet. | betrachtet. |
- Nationales Spiel, an dem eine Mannschaft der ersten Klasse und eine | - Nationales Spiel, an dem eine Mannschaft der ersten Klasse und eine |
Mannschaft der zweiten Klasse teilnehmen: | Mannschaft der zweiten Klasse teilnehmen: |
Die Artikel 1, 3 bis 6, 9 bis 19 und 21 bis 24 des Königlichen | Die Artikel 1, 3 bis 6, 9 bis 19 und 21 bis 24 des Königlichen |
Erlasses zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei | Erlasses zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei |
Fussballspielen sind anwendbar. | Fussballspielen sind anwendbar. |
Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen | Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen |
Erlass vorkommen. | Erlass vorkommen. |
In den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 10 werden einerseits die Garantien, | In den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 10 werden einerseits die Garantien, |
die Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits | die Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits |
die Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. | die Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. |
Die Artikel 11 bis 19 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend | Die Artikel 11 bis 19 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend |
den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der | den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der |
Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verbuchung | Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verbuchung |
jeglichen Vertriebs, Verbot, Eintrittskarten oder Abonnements an | jeglichen Vertriebs, Verbot, Eintrittskarten oder Abonnements an |
Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot auferlegt worden ist, | Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot auferlegt worden ist, |
Verpflichtung für den Käufer, sich zu identifizieren, Festlegung der | Verpflichtung für den Käufer, sich zu identifizieren, Festlegung der |
Anzahl Eintrittskarten, die einer einzigen Person ausgehändigt werden | Anzahl Eintrittskarten, die einer einzigen Person ausgehändigt werden |
dürfen...). | dürfen...). |
In den Artikeln 21 und 22 schliesslich werden die Modalitäten für die | In den Artikeln 21 und 22 schliesslich werden die Modalitäten für die |
Zugangskontrolle geregelt und insbesondere die Verpflichtung für den | Zugangskontrolle geregelt und insbesondere die Verpflichtung für den |
Veranstalter, auf ein Team von Polizeibeamten zurückzugreifen, wenn | Veranstalter, auf ein Team von Polizeibeamten zurückzugreifen, wenn |
der Bürgermeister das Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung" | der Bürgermeister das Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung" |
betrachtet. | betrachtet. |
- Nationales Spiel, an dem zwei Mannschaften der zweiten Klasse | - Nationales Spiel, an dem zwei Mannschaften der zweiten Klasse |
teilnehmen: | teilnehmen: |
Die Artikel 1, 3 bis 6, 11 bis 16, 21, 23 und 24 des Königlichen | Die Artikel 1, 3 bis 6, 11 bis 16, 21, 23 und 24 des Königlichen |
Erlasses zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei | Erlasses zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei |
Fussballspielen sind anwendbar. | Fussballspielen sind anwendbar. |
Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen | Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen |
Erlass vorkommen. | Erlass vorkommen. |
In den Artikeln 3 bis 6 werden einerseits die Garantien, die | In den Artikeln 3 bis 6 werden einerseits die Garantien, die |
Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die | Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die |
Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. | Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. |
Die Artikel 11 bis 16 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend | Die Artikel 11 bis 16 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend |
den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der | den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der |
Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verpflichtung, | Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verpflichtung, |
jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, Eintrittskarten oder | jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, Eintrittskarten oder |
Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot | Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot |
auferlegt worden ist...). | auferlegt worden ist...). |
In Artikel 21 schliesslich werden die Modalitäten für die | In Artikel 21 schliesslich werden die Modalitäten für die |
Zugangskontrolle geregelt. | Zugangskontrolle geregelt. |
- Nationales Spiel, an dem eine Mannschaft der dritten Klasse | - Nationales Spiel, an dem eine Mannschaft der dritten Klasse |
teilnimmt: | teilnimmt: |
Der betreffende Fall ist nicht durch den oben erwähnten Königlichen | Der betreffende Fall ist nicht durch den oben erwähnten Königlichen |
Erlass vom 3. Juni vorgesehen. Es muss folglich davon ausgegangen | Erlass vom 3. Juni vorgesehen. Es muss folglich davon ausgegangen |
werden, dass keine einzige der Bestimmungen dieses Erlasses im engeren | werden, dass keine einzige der Bestimmungen dieses Erlasses im engeren |
Sinne auf diese Art von Spiel anwendbar ist. Es muss jedoch an das | Sinne auf diese Art von Spiel anwendbar ist. Es muss jedoch an das |
Bestehen von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | Bestehen von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen erinnert werden, der jedem Veranstalter | Sicherheit bei Fussballspielen erinnert werden, der jedem Veranstalter |
eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Massnahmen zu treffen, um | eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Massnahmen zu treffen, um |
Fehlverhalten unter den Zuschauern vorzubeugen (siehe oben). | Fehlverhalten unter den Zuschauern vorzubeugen (siehe oben). |
Ausserdem kann bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Verpflichtung | Ausserdem kann bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Verpflichtung |
aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen ein Protokoll aufgenommen und auf Basis | Sicherheit bei Fussballspielen ein Protokoll aufgenommen und auf Basis |
von Artikel 18 desselben Gesetzes eine Sanktion verhängt werden. | von Artikel 18 desselben Gesetzes eine Sanktion verhängt werden. |
c) Ordnerschaft | c) Ordnerschaft |
Sämtliche Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur | Sämtliche Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur |
Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner sind auf | Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner sind auf |
nationale Fussballspiele anwendbar. | nationale Fussballspiele anwendbar. |
Die Aufgaben und Befugnisse der Ordner werden ihrerseits in den | Die Aufgaben und Befugnisse der Ordner werden ihrerseits in den |
Artikeln 12 bis 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | Artikeln 12 bis 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen bestimmt und sind ebenfalls auf | Sicherheit bei Fussballspielen bestimmt und sind ebenfalls auf |
nationale Spiele anwendbar. | nationale Spiele anwendbar. |
Da ein nationales Fussballspiel ein Spiel ist, an dem mindestens ein | Da ein nationales Fussballspiel ein Spiel ist, an dem mindestens ein |
Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen teilnimmt, ist der | Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen teilnimmt, ist der |
Veranstalter eines Spiels, in dem sich eine Mannschaft der dritten | Veranstalter eines Spiels, in dem sich eine Mannschaft der dritten |
Klasse und eine Mannschaft einer der zwei höchsten Klassen | Klasse und eine Mannschaft einer der zwei höchsten Klassen |
gegenüberstehen, verpflichtet, einerseits den oben erwähnten | gegenüberstehen, verpflichtet, einerseits den oben erwähnten |
Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 und andererseits die im Gesetz | Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 und andererseits die im Gesetz |
enthaltenen Bestimmungen einzuhalten. | enthaltenen Bestimmungen einzuhalten. |
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den Veranstalter kann | Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den Veranstalter kann |
aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen ein Protokoll aufgenommen und auf Basis | Sicherheit bei Fussballspielen ein Protokoll aufgenommen und auf Basis |
von Artikel 18 desselben Gesetzes eine Sanktion verhängt werden. | von Artikel 18 desselben Gesetzes eine Sanktion verhängt werden. |
II. Öffentliche Ordnung | II. Öffentliche Ordnung |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Bürgermeister und Polizeidienste müssen Freundschaftsspiele, die auf | Bürgermeister und Polizeidienste müssen Freundschaftsspiele, die auf |
ihrem Gebiet ausgetragen werden, im Auge behalten. Es ist nicht | ihrem Gebiet ausgetragen werden, im Auge behalten. Es ist nicht |
ratsam, davon auszugehen, dass die Zuschauer einer solchen Begegnung | ratsam, davon auszugehen, dass die Zuschauer einer solchen Begegnung |
einfach deshalb unter allen Umständen Ruhe bewahren, weil es sich um | einfach deshalb unter allen Umständen Ruhe bewahren, weil es sich um |
ein Spiel handelt, das als freundschaftlich bewertet worden ist. | ein Spiel handelt, das als freundschaftlich bewertet worden ist. |
Gruppen rivalisierender Anhänger können sich auch bei | Gruppen rivalisierender Anhänger können sich auch bei |
Freundschaftsspielen zu erkennen geben. Es kann ebenfalls dazu kommen, | Freundschaftsspielen zu erkennen geben. Es kann ebenfalls dazu kommen, |
dass solche Spiele als Vorwand benutzt werden, um alte Rechnungen zu | dass solche Spiele als Vorwand benutzt werden, um alte Rechnungen zu |
begleichen. | begleichen. |
2. Einstufung der Begegnung | 2. Einstufung der Begegnung |
Es ist wichtig, das Risiko abzuschätzen, das eine | Es ist wichtig, das Risiko abzuschätzen, das eine |
Freundschaftsbegegnung birgt, und zwar im Hinblick auf die | Freundschaftsbegegnung birgt, und zwar im Hinblick auf die |
Organisation des Ordnungsdienstes, der dem Risiko angepasst sein muss. | Organisation des Ordnungsdienstes, der dem Risiko angepasst sein muss. |
Der Bürgermeister muss in Konzertierung mit den Polizeidiensten eine | Der Bürgermeister muss in Konzertierung mit den Polizeidiensten eine |
Serie von verschiedenen Parametern berücksichtigen, um den Risikograd | Serie von verschiedenen Parametern berücksichtigen, um den Risikograd |
und die Sicherheitsmassnahmen, die getroffen werden müssen, zu | und die Sicherheitsmassnahmen, die getroffen werden müssen, zu |
bestimmen. Es handelt sich unter anderem um folgende Faktoren: | bestimmen. Es handelt sich unter anderem um folgende Faktoren: |
- Mannschaften, die sich gegenüberstehen, und sportliche (oder | - Mannschaften, die sich gegenüberstehen, und sportliche (oder |
anderweitige) Bedeutung des Spiels, | anderweitige) Bedeutung des Spiels, |
- Art des Spiels: national oder international, | - Art des Spiels: national oder international, |
- von den Veranstaltern getroffene Massnahmen und Vorleben dieser | - von den Veranstaltern getroffene Massnahmen und Vorleben dieser |
Veranstalter, | Veranstalter, |
- Anzahl der erwarteten Zuschauer und Anhänger sowie Anwesenheit von | - Anzahl der erwarteten Zuschauer und Anhänger sowie Anwesenheit von |
Risikogruppen, | Risikogruppen, |
- Einstellung und Vorleben der Anhänger beider Mannschaften und | - Einstellung und Vorleben der Anhänger beider Mannschaften und |
bestimmter Teile der örtlichen Bevölkerung, | bestimmter Teile der örtlichen Bevölkerung, |
- erhaltene Angaben über den harten Kern der Anhänger beider | - erhaltene Angaben über den harten Kern der Anhänger beider |
Mannschaften, | Mannschaften, |
- Standort, Bauweise, Zustand und Besonderheiten des Stadions, die | - Standort, Bauweise, Zustand und Besonderheiten des Stadions, die |
dessen Sicherheit beeinflussen oder beeinflussen können und auf jeden | dessen Sicherheit beeinflussen oder beeinflussen können und auf jeden |
Fall eine Auswirkung auf den Einsatz des Polizeipersonals haben. | Fall eine Auswirkung auf den Einsatz des Polizeipersonals haben. |
3. Koordinierungsversammlung | 3. Koordinierungsversammlung |
Falls der Bürgermeister nach Prüfung mit den Polizeidiensten erachtet, | Falls der Bürgermeister nach Prüfung mit den Polizeidiensten erachtet, |
dass die Freundschaftsbegegnung ein gewisses Risiko birgt, sollte eine | dass die Freundschaftsbegegnung ein gewisses Risiko birgt, sollte eine |
Koordinierungsversammlung mit den betroffenen Parteien organisiert | Koordinierungsversammlung mit den betroffenen Parteien organisiert |
werden. Das Ziel dieser Koordinierungsversammlung ist: | werden. Das Ziel dieser Koordinierungsversammlung ist: |
- dass die betroffenen Parteien Informationen bezüglich der Massnahmen | - dass die betroffenen Parteien Informationen bezüglich der Massnahmen |
austauschen, die jede von ihnen hinsichtlich des besagten Spiels in | austauschen, die jede von ihnen hinsichtlich des besagten Spiels in |
ihrem Zuständigkeitsbereich getroffen hat oder treffen wird, | ihrem Zuständigkeitsbereich getroffen hat oder treffen wird, |
- dass die betroffenen Parteien sich ein genaueres Bild der Lage | - dass die betroffenen Parteien sich ein genaueres Bild der Lage |
machen, um die am besten geeigneten Massnahmen treffen zu können, | machen, um die am besten geeigneten Massnahmen treffen zu können, |
- dass die Verwaltungsbehörden ihre Absichten und Erwartungen | - dass die Verwaltungsbehörden ihre Absichten und Erwartungen |
mitteilen. | mitteilen. |
4. Sammeln und Austausch von Informationen | 4. Sammeln und Austausch von Informationen |
Auch im Rahmen von Freundschaftsbegegnungen ist es von grösster | Auch im Rahmen von Freundschaftsbegegnungen ist es von grösster |
Wichtigkeit, dass ein schneller, genauer und vollständiger Austausch | Wichtigkeit, dass ein schneller, genauer und vollständiger Austausch |
von Informationen stattfindet, damit der Ordnungsdienst unter | von Informationen stattfindet, damit der Ordnungsdienst unter |
optimalen Voraussetzungen handeln kann. Die Erfassung aller | optimalen Voraussetzungen handeln kann. Die Erfassung aller |
notwendigen Informationen muss von der lokalen Verwaltungsbehörde | notwendigen Informationen muss von der lokalen Verwaltungsbehörde |
organisiert werden, die für den Ort zuständig ist, an dem das Spiel | organisiert werden, die für den Ort zuständig ist, an dem das Spiel |
stattfindet. In der Praxis ist es der Polizeidienst, der den | stattfindet. In der Praxis ist es der Polizeidienst, der den |
Ordnungsdienst gewährleistet. | Ordnungsdienst gewährleistet. |
Es besteht kein Zweifel daran, dass der Rückgriff auf "Spotters" auch | Es besteht kein Zweifel daran, dass der Rückgriff auf "Spotters" auch |
bei Freundschaftsbegegnungen zu einem genauen | bei Freundschaftsbegegnungen zu einem genauen |
Informationsaustauschsystem beiträgt. Diese "Spotters" müssen dazu in | Informationsaustauschsystem beiträgt. Diese "Spotters" müssen dazu in |
der Lage sein, grundlegende Informationen zu liefern, Probleme zu | der Lage sein, grundlegende Informationen zu liefern, Probleme zu |
erkennen sowie zu beobachten und zu identifizieren, um die Anonymität | erkennen sowie zu beobachten und zu identifizieren, um die Anonymität |
der potenziell gefährlichen Anhänger zu durchbrechen und unnötiges | der potenziell gefährlichen Anhänger zu durchbrechen und unnötiges |
Fehlverhalten zu vermeiden. | Fehlverhalten zu vermeiden. |
Da ausländische Mannschaften häufig an Freundschaftsspielen auf | Da ausländische Mannschaften häufig an Freundschaftsspielen auf |
belgischem Staatsgebiet teilnehmen, sollten Kontakte mit ausländischen | belgischem Staatsgebiet teilnehmen, sollten Kontakte mit ausländischen |
Polizeidiensten geknüpft werden. Im Rahmen der Vorbereitungen können | Polizeidiensten geknüpft werden. Im Rahmen der Vorbereitungen können |
alle Informationsanträge an die DOCC (Zelle Fussballsicherheit) | alle Informationsanträge an die DOCC (Zelle Fussballsicherheit) |
gerichtet werden, die der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der | gerichtet werden, die der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der |
föderalen Polizei (rue Fritz Toussaint 47, 1050 Brüssel, Tel. 02-642 | föderalen Polizei (rue Fritz Toussaint 47, 1050 Brüssel, Tel. 02-642 |
63 80, Fax 02-646 49 40) angehört. Dieser Dienst sammelt alle Anträge | 63 80, Fax 02-646 49 40) angehört. Dieser Dienst sammelt alle Anträge |
und übermittelt den ausländischen Polizeidiensten einen koordinierten | und übermittelt den ausländischen Polizeidiensten einen koordinierten |
Antrag. Auf diese Weise kann auf nationaler Ebene der | Antrag. Auf diese Weise kann auf nationaler Ebene der |
Informationsfluss besser überblickt werden und die erhaltenen Angaben | Informationsfluss besser überblickt werden und die erhaltenen Angaben |
können so behandelt und gelagert werden, dass sie bei zukünftigen | können so behandelt und gelagert werden, dass sie bei zukünftigen |
Begegnungen, in denen sich besagte Mannschaften gegenüberstehen, | Begegnungen, in denen sich besagte Mannschaften gegenüberstehen, |
dienlich sind. Die aus dem Ausland erhaltenen Informationen werden so | dienlich sind. Die aus dem Ausland erhaltenen Informationen werden so |
den betroffenen Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. | den betroffenen Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. |
Vorliegendes Rundschreiben ist unverzüglich anwendbar. | Vorliegendes Rundschreiben ist unverzüglich anwendbar. |
Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und | Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und |
Bezirkskommissaren ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu | Bezirkskommissaren ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |