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Vue multilingue de Circulaire du 22/01/2001
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Circulaire OOP 33 relative aux obligations à respecter en cas d'organisation d'un match amical de football. - Traduction allemande Omzendbrief OOP 33 betreffende de na te leven verplichtingen in geval van organisatie van een vriendschappelijke voetbalwedstrijd. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR 22 JANVIER 2001. - Circulaire OOP 33 relative aux obligations à respecter en cas d'organisation d'un match amical de football. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 22 JANUARI 2001. - Omzendbrief OOP 33 betreffende de na te leven verplichtingen in geval van organisatie van een vriendschappelijke voetbalwedstrijd. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP
circulaire OOP 33 du Ministre de l'Intérieur du 22 janvier 2001 33 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 22 januari 2001
relative aux obligations à respecter en cas d'organisation d'un match betreffende de na te leven verplichtingen in geval van organisatie van
amical de football (Moniteur belge du 16 février 2001), établie par le een vriendschappelijke voetbalwedstrijd (Belgisch Staatsblad van 16
Service central de traduction allemande du Commissariat februari 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
d'arrondissement adjoint à Malmedy. vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
22. JANUAR 2001 - Rundschreiben OOP 33 über die bei der Veranstaltung 22. JANUAR 2001 - Rundschreiben OOP 33 über die bei der Veranstaltung
eines Fussballfreundschaftsspiels einzuhaltenden Verpflichtungen eines Fussballfreundschaftsspiels einzuhaltenden Verpflichtungen
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
I. Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit I. Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit
bei Fussballspielen bei Fussballspielen
1. Einleitung 1. Einleitung
Mehr als anderthalb Jahre nach Erscheinen des Gesetzes vom 21. Mehr als anderthalb Jahre nach Erscheinen des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen scheint es so, Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen scheint es so,
als ob sich die Veranstalter von Fussballfreundschaftsspielen nicht als ob sich die Veranstalter von Fussballfreundschaftsspielen nicht
ausreichend mit den Verpflichtungen vertraut gemacht haben, die ihnen ausreichend mit den Verpflichtungen vertraut gemacht haben, die ihnen
durch dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt werden. durch dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt werden.
Vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel, die Verpflichtungen, die Vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel, die Verpflichtungen, die
Veranstalter solcher Spiele einhalten müssen, zu erläutern und näher Veranstalter solcher Spiele einhalten müssen, zu erläutern und näher
zu bestimmen. zu bestimmen.
Bereits an dieser Stelle muss Nachdruck auf den Umstand gelegt werden, Bereits an dieser Stelle muss Nachdruck auf den Umstand gelegt werden,
dass die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Veranstalter dass die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Veranstalter
entweder von einem zuständigen Polizeibeamten oder von einem vom König entweder von einem zuständigen Polizeibeamten oder von einem vom König
dazu bestimmten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs dazu bestimmten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs
protokollarisch festgestellt werden kann. Das auf Basis dieser protokollarisch festgestellt werden kann. Das auf Basis dieser
protokollarischen Feststellung eingeleitete Verfahren kann dann zur protokollarischen Feststellung eingeleitete Verfahren kann dann zur
Auferlegung einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend Auferlegung einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend
Franken bis zehn Millionen Franken führen. Franken bis zehn Millionen Franken führen.
2. Anwendungsbereich des Gesetzes 2. Anwendungsbereich des Gesetzes
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass das oben erwähnte Gesetz Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass das oben erwähnte Gesetz
vom 21. Dezember 1998 zwar in seinem Artikel 2 die Begriffe nationales vom 21. Dezember 1998 zwar in seinem Artikel 2 die Begriffe nationales
und internationales Fussballspiel bestimmt, aber zu keinem Zeitpunkt und internationales Fussballspiel bestimmt, aber zu keinem Zeitpunkt
zwischen Pokal-, Meisterschafts- ... oder Freundschaftsspielen zwischen Pokal-, Meisterschafts- ... oder Freundschaftsspielen
unterscheidet. Folglich ist aus dieser Feststellung abzuleiten, dass unterscheidet. Folglich ist aus dieser Feststellung abzuleiten, dass
das Gesetz und seine Ausführungserlasse auf alle Arten von das Gesetz und seine Ausführungserlasse auf alle Arten von
Fussballspielen im Sinne von Artikel 2.1. des Gesetzes anwendbar sind, Fussballspielen im Sinne von Artikel 2.1. des Gesetzes anwendbar sind,
ob es sich nun um Freundschafts- oder Wettkampfspiele handelt. ob es sich nun um Freundschafts- oder Wettkampfspiele handelt.
Es bedarf ebenfalls einer zweiten Vorbemerkung: Die durch die Es bedarf ebenfalls einer zweiten Vorbemerkung: Die durch die
Gesetzesbestimmungen auferlegten Verpflichtungen weichen je nach Gesetzesbestimmungen auferlegten Verpflichtungen weichen je nach
Niveau der sich gegenüberstehenden Mannschaften voneinander ab. Das Niveau der sich gegenüberstehenden Mannschaften voneinander ab. Das
Gesetz unterscheidet tatsächlich unmittelbar zwischen einerseits Gesetz unterscheidet tatsächlich unmittelbar zwischen einerseits
nationalen und andererseits internationalen Fussballspielen, wobei nationalen und andererseits internationalen Fussballspielen, wobei
erstere als Spiele definiert werden, an denen mindestens ein Klub erstere als Spiele definiert werden, an denen mindestens ein Klub
einer der zwei höchsten Nationalklassen teilnimmt, und letztere als einer der zwei höchsten Nationalklassen teilnimmt, und letztere als
Spiele, an denen mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an Spiele, an denen mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an
einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer
fremden Nation ist, teilnimmt. fremden Nation ist, teilnimmt.
Ein Spiel, bei dem sich eine Mannschaft der dritten Klasse und eine Ein Spiel, bei dem sich eine Mannschaft der dritten Klasse und eine
Mannschaft der ersten oder zweiten Klasse gegenüberstehen, hat Mannschaft der ersten oder zweiten Klasse gegenüberstehen, hat
folglich als ein nationales Spiel im Sinne des Gesetzes zu gelten. folglich als ein nationales Spiel im Sinne des Gesetzes zu gelten.
Um die Verpflichtungen zu bestimmen, denen der Veranstalter eines Um die Verpflichtungen zu bestimmen, denen der Veranstalter eines
Fussballfreundschaftsspiels unterliegt, muss also das Niveau der sich Fussballfreundschaftsspiels unterliegt, muss also das Niveau der sich
gegenüberstehenden Mannschaften festgestellt werden. gegenüberstehenden Mannschaften festgestellt werden.
3. Allgemeine Verpflichtung 3. Allgemeine Verpflichtung
Bevor die Verpflichtungen der Veranstalter von nationalen und Bevor die Verpflichtungen der Veranstalter von nationalen und
internationalen Fussballspielen Punkt für Punkt aufgezählt werden, ist internationalen Fussballspielen Punkt für Punkt aufgezählt werden, ist
es wichtig, die Aufmerksamkeit jedes Veranstalters von Fussballspielen es wichtig, die Aufmerksamkeit jedes Veranstalters von Fussballspielen
auf das Bestehen von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über auf das Bestehen von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
die Sicherheit bei Fussballspielen zu lenken. Dieser Artikel erlegt die Sicherheit bei Fussballspielen zu lenken. Dieser Artikel erlegt
jedem Veranstalter nämlich eine allgemeine Verpflichtung auf, jedem Veranstalter nämlich eine allgemeine Verpflichtung auf,
Massnahmen zu treffen, um Fehlverhalten unter den Zuschauern Massnahmen zu treffen, um Fehlverhalten unter den Zuschauern
vorzubeugen. vorzubeugen.
Der Veranstalter eines Fussballspiels, bei dem sich zwei Mannschaften Der Veranstalter eines Fussballspiels, bei dem sich zwei Mannschaften
der zweiten oder zwei Mannschaften der dritten Klasse gegenüberstehen, der zweiten oder zwei Mannschaften der dritten Klasse gegenüberstehen,
ist folglich ebenfalls dazu verpflichtet, diese allgemeine ist folglich ebenfalls dazu verpflichtet, diese allgemeine
Verpflichtung einzuhalten. Verpflichtung einzuhalten.
Schliesst der Veranstalter eines solchen Fussballspiels zum Beispiel Schliesst der Veranstalter eines solchen Fussballspiels zum Beispiel
keine Vereinbarung mit den Rettungsdiensten, läuft er Gefahr haften zu keine Vereinbarung mit den Rettungsdiensten, läuft er Gefahr haften zu
müssen, wenn sich herausstellt, dass die Schliessung einer solchen müssen, wenn sich herausstellt, dass die Schliessung einer solchen
Vereinbarung erforderlich war, um die Einhaltung der in Artikel 3 Vereinbarung erforderlich war, um die Einhaltung der in Artikel 3
erwähnten Verpflichtung zu gewährleisten. erwähnten Verpflichtung zu gewährleisten.
In diesem Stadium ist es ebenfalls wichtig, an das Bestehen von In diesem Stadium ist es ebenfalls wichtig, an das Bestehen von
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen zu erinnern. Durch diesen Artikel wird in der Tat Fussballspielen zu erinnern. Durch diesen Artikel wird in der Tat
jedem Veranstalter eines nationalen oder internationalen jedem Veranstalter eines nationalen oder internationalen
Fussballspiels auferlegt, eine Vereinbarung mit den Rettungsdiensten Fussballspiels auferlegt, eine Vereinbarung mit den Rettungsdiensten
und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder diensten zu schliessen. und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder diensten zu schliessen.
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung läuft der Veranstalter eines Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung läuft der Veranstalter eines
nationalen oder internationalen Fussballspiels Gefahr, auf Basis von nationalen oder internationalen Fussballspiels Gefahr, auf Basis von
Artikel 18 des vorgenannten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 haften zu Artikel 18 des vorgenannten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 haften zu
müssen. Ein Verfahren kann dann eingeleitet und eine Sanktion verhängt müssen. Ein Verfahren kann dann eingeleitet und eine Sanktion verhängt
werden. werden.
Das Bestreben des vorliegenden Rundschreibens ist es nun, für jede Art Das Bestreben des vorliegenden Rundschreibens ist es nun, für jede Art
von Spiel die Gesamtheit der Gesetzesbestimmungen wieder aufzunehmen, von Spiel die Gesamtheit der Gesetzesbestimmungen wieder aufzunehmen,
die in Bezug auf Infrastruktur, Kartenverkauf und Ordnerschaft die in Bezug auf Infrastruktur, Kartenverkauf und Ordnerschaft
eingehalten werden müssen. eingehalten werden müssen.
4. Internationale Spiele 4. Internationale Spiele
a) Infrastruktur a) Infrastruktur
Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthält einerseits Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthält einerseits
Normen, die auf die Gesamtheit der Fussballstadien anwendbar sind, und Normen, die auf die Gesamtheit der Fussballstadien anwendbar sind, und
zwar unabhängig von der Klasse, der die sich in ihnen bewegenden zwar unabhängig von der Klasse, der die sich in ihnen bewegenden
Mannschaften angehören, und andererseits strengere Normen, die Mannschaften angehören, und andererseits strengere Normen, die
ausschliesslich auf Stadien anwendbar sind, in denen nationale oder ausschliesslich auf Stadien anwendbar sind, in denen nationale oder
internationale Spiele ausgetragen werden. internationale Spiele ausgetragen werden.
Sämtliche im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Sämtliche im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthaltenen Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthaltenen
Bestimmungen sind folglich auf internationale Spiele anwendbar. Bestimmungen sind folglich auf internationale Spiele anwendbar.
b) Kartenverkauf b) Kartenverkauf
In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung
der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen werden der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen werden
die Artikel bestimmt, die auf internationale Spiele anwendbar sind; es die Artikel bestimmt, die auf internationale Spiele anwendbar sind; es
handelt sich um die Artikel 1, 3 bis 6, 11 bis 16, 20, 21, 23 und 24. handelt sich um die Artikel 1, 3 bis 6, 11 bis 16, 20, 21, 23 und 24.
Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen
Erlass vorkommen. Erlass vorkommen.
In den Artikeln 3 bis 6 werden einerseits die Garantien, die In den Artikeln 3 bis 6 werden einerseits die Garantien, die
Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die
Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben.
Die Artikel 11 bis 16 enthalten eine Reihe von allgemeinen Die Artikel 11 bis 16 enthalten eine Reihe von allgemeinen
Bestimmungen betreffend den Vertrieb von Abonnements und Bestimmungen betreffend den Vertrieb von Abonnements und
Eintrittskarten (Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben Eintrittskarten (Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben
werden dürfen, Verpflichtung, jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, werden dürfen, Verpflichtung, jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot,
Eintrittskarten oder Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Eintrittskarten oder Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein
Stadionverbot auferlegt worden ist,...). Stadionverbot auferlegt worden ist,...).
Artikel 20 enthält eine Bestimmung, die internationalen Spielen eigen Artikel 20 enthält eine Bestimmung, die internationalen Spielen eigen
ist, und zielt auf die konkrete Organisation des Vertriebs der ist, und zielt auf die konkrete Organisation des Vertriebs der
Eintrittskarten für solche Spiele ab. Diese Organisation unterscheidet Eintrittskarten für solche Spiele ab. Diese Organisation unterscheidet
sich tatsächlich deutlich von derjenigen, die auf nationale Spiele sich tatsächlich deutlich von derjenigen, die auf nationale Spiele
anwendbar ist. anwendbar ist.
In Artikel 21 schliesslich werden die Modalitäten der Zugangskontrolle In Artikel 21 schliesslich werden die Modalitäten der Zugangskontrolle
geregelt. geregelt.
c) Ordnerschaft c) Ordnerschaft
Sämtliche Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Sämtliche Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur
Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner sind auf Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner sind auf
internationale Spiele anwendbar. internationale Spiele anwendbar.
Die Aufgaben und Befugnisse der Ordner werden ihrerseits in den Die Aufgaben und Befugnisse der Ordner werden ihrerseits in den
Artikeln 12 bis 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Artikeln 12 bis 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen bestimmt und sind ebenfalls auf Sicherheit bei Fussballspielen bestimmt und sind ebenfalls auf
internationale Spiele anwendbar. internationale Spiele anwendbar.
5. Nationale Spiele 5. Nationale Spiele
a) Infrastruktur a) Infrastruktur
Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthält einerseits Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthält einerseits
Normen, die auf die Gesamtheit der Fussballstadien anwendbar sind, und Normen, die auf die Gesamtheit der Fussballstadien anwendbar sind, und
zwar unabhängig von der Klasse, der die sich in ihnen bewegenden zwar unabhängig von der Klasse, der die sich in ihnen bewegenden
Mannschaften angehören, und andererseits strengere Normen, die Mannschaften angehören, und andererseits strengere Normen, die
ausschliesslich auf Stadien anwendbar sind, in denen nationale oder ausschliesslich auf Stadien anwendbar sind, in denen nationale oder
internationale Spiele ausgetragen werden. internationale Spiele ausgetragen werden.
Sämtliche im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Sämtliche im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthaltenen Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthaltenen
Bestimmungen sind folglich auf nationale Spiele anwendbar. Bestimmungen sind folglich auf nationale Spiele anwendbar.
b) Kartenverkauf b) Kartenverkauf
- Nationales Spiel, an dem zwei Mannschaften der ersten Klasse - Nationales Spiel, an dem zwei Mannschaften der ersten Klasse
teilnehmen: teilnehmen:
Die Artikel 1, 3 bis 19 und 21 bis 24 des Königlichen Erlasses zur Die Artikel 1, 3 bis 19 und 21 bis 24 des Königlichen Erlasses zur
Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen
sind anwendbar. sind anwendbar.
Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen
Erlass vorkommen. Erlass vorkommen.
In den Artikeln 3 bis 10 werden einerseits die Garantien, die In den Artikeln 3 bis 10 werden einerseits die Garantien, die
Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die
Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben.
Die Artikel 11 bis 19 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend Die Artikel 11 bis 19 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend
den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der
Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verpflichtung, Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verpflichtung,
jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, Eintrittskarten oder jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, Eintrittskarten oder
Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot
auferlegt worden ist, Verpflichtung für den Käufer, sich zu auferlegt worden ist, Verpflichtung für den Käufer, sich zu
identifizieren, Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die einer identifizieren, Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die einer
einzigen Person ausgehändigt werden dürfen...). einzigen Person ausgehändigt werden dürfen...).
In den Artikeln 21 und 22 schliesslich werden die Modalitäten für die In den Artikeln 21 und 22 schliesslich werden die Modalitäten für die
Zugangskontrolle geregelt und insbesondere die Verpflichtung für den Zugangskontrolle geregelt und insbesondere die Verpflichtung für den
Veranstalter, auf ein Team von Polizeibeamten zurückzugreifen, wenn Veranstalter, auf ein Team von Polizeibeamten zurückzugreifen, wenn
der Bürgermeister das Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung" der Bürgermeister das Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung"
betrachtet. betrachtet.
- Nationales Spiel, an dem eine Mannschaft der ersten Klasse und eine - Nationales Spiel, an dem eine Mannschaft der ersten Klasse und eine
Mannschaft der zweiten Klasse teilnehmen: Mannschaft der zweiten Klasse teilnehmen:
Die Artikel 1, 3 bis 6, 9 bis 19 und 21 bis 24 des Königlichen Die Artikel 1, 3 bis 6, 9 bis 19 und 21 bis 24 des Königlichen
Erlasses zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Erlasses zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei
Fussballspielen sind anwendbar. Fussballspielen sind anwendbar.
Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen
Erlass vorkommen. Erlass vorkommen.
In den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 10 werden einerseits die Garantien, In den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 10 werden einerseits die Garantien,
die Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits
die Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. die Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben.
Die Artikel 11 bis 19 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend Die Artikel 11 bis 19 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend
den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der
Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verbuchung Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verbuchung
jeglichen Vertriebs, Verbot, Eintrittskarten oder Abonnements an jeglichen Vertriebs, Verbot, Eintrittskarten oder Abonnements an
Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot auferlegt worden ist, Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot auferlegt worden ist,
Verpflichtung für den Käufer, sich zu identifizieren, Festlegung der Verpflichtung für den Käufer, sich zu identifizieren, Festlegung der
Anzahl Eintrittskarten, die einer einzigen Person ausgehändigt werden Anzahl Eintrittskarten, die einer einzigen Person ausgehändigt werden
dürfen...). dürfen...).
In den Artikeln 21 und 22 schliesslich werden die Modalitäten für die In den Artikeln 21 und 22 schliesslich werden die Modalitäten für die
Zugangskontrolle geregelt und insbesondere die Verpflichtung für den Zugangskontrolle geregelt und insbesondere die Verpflichtung für den
Veranstalter, auf ein Team von Polizeibeamten zurückzugreifen, wenn Veranstalter, auf ein Team von Polizeibeamten zurückzugreifen, wenn
der Bürgermeister das Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung" der Bürgermeister das Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung"
betrachtet. betrachtet.
- Nationales Spiel, an dem zwei Mannschaften der zweiten Klasse - Nationales Spiel, an dem zwei Mannschaften der zweiten Klasse
teilnehmen: teilnehmen:
Die Artikel 1, 3 bis 6, 11 bis 16, 21, 23 und 24 des Königlichen Die Artikel 1, 3 bis 6, 11 bis 16, 21, 23 und 24 des Königlichen
Erlasses zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Erlasses zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei
Fussballspielen sind anwendbar. Fussballspielen sind anwendbar.
Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen
Erlass vorkommen. Erlass vorkommen.
In den Artikeln 3 bis 6 werden einerseits die Garantien, die In den Artikeln 3 bis 6 werden einerseits die Garantien, die
Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die
Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben. Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben.
Die Artikel 11 bis 16 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend Die Artikel 11 bis 16 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend
den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der
Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verpflichtung, Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verpflichtung,
jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, Eintrittskarten oder jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, Eintrittskarten oder
Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot
auferlegt worden ist...). auferlegt worden ist...).
In Artikel 21 schliesslich werden die Modalitäten für die In Artikel 21 schliesslich werden die Modalitäten für die
Zugangskontrolle geregelt. Zugangskontrolle geregelt.
- Nationales Spiel, an dem eine Mannschaft der dritten Klasse - Nationales Spiel, an dem eine Mannschaft der dritten Klasse
teilnimmt: teilnimmt:
Der betreffende Fall ist nicht durch den oben erwähnten Königlichen Der betreffende Fall ist nicht durch den oben erwähnten Königlichen
Erlass vom 3. Juni vorgesehen. Es muss folglich davon ausgegangen Erlass vom 3. Juni vorgesehen. Es muss folglich davon ausgegangen
werden, dass keine einzige der Bestimmungen dieses Erlasses im engeren werden, dass keine einzige der Bestimmungen dieses Erlasses im engeren
Sinne auf diese Art von Spiel anwendbar ist. Es muss jedoch an das Sinne auf diese Art von Spiel anwendbar ist. Es muss jedoch an das
Bestehen von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Bestehen von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen erinnert werden, der jedem Veranstalter Sicherheit bei Fussballspielen erinnert werden, der jedem Veranstalter
eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Massnahmen zu treffen, um eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Massnahmen zu treffen, um
Fehlverhalten unter den Zuschauern vorzubeugen (siehe oben). Fehlverhalten unter den Zuschauern vorzubeugen (siehe oben).
Ausserdem kann bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Verpflichtung Ausserdem kann bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Verpflichtung
aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen ein Protokoll aufgenommen und auf Basis Sicherheit bei Fussballspielen ein Protokoll aufgenommen und auf Basis
von Artikel 18 desselben Gesetzes eine Sanktion verhängt werden. von Artikel 18 desselben Gesetzes eine Sanktion verhängt werden.
c) Ordnerschaft c) Ordnerschaft
Sämtliche Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Sämtliche Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur
Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner sind auf Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner sind auf
nationale Fussballspiele anwendbar. nationale Fussballspiele anwendbar.
Die Aufgaben und Befugnisse der Ordner werden ihrerseits in den Die Aufgaben und Befugnisse der Ordner werden ihrerseits in den
Artikeln 12 bis 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Artikeln 12 bis 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen bestimmt und sind ebenfalls auf Sicherheit bei Fussballspielen bestimmt und sind ebenfalls auf
nationale Spiele anwendbar. nationale Spiele anwendbar.
Da ein nationales Fussballspiel ein Spiel ist, an dem mindestens ein Da ein nationales Fussballspiel ein Spiel ist, an dem mindestens ein
Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen teilnimmt, ist der Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen teilnimmt, ist der
Veranstalter eines Spiels, in dem sich eine Mannschaft der dritten Veranstalter eines Spiels, in dem sich eine Mannschaft der dritten
Klasse und eine Mannschaft einer der zwei höchsten Klassen Klasse und eine Mannschaft einer der zwei höchsten Klassen
gegenüberstehen, verpflichtet, einerseits den oben erwähnten gegenüberstehen, verpflichtet, einerseits den oben erwähnten
Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 und andererseits die im Gesetz Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 und andererseits die im Gesetz
enthaltenen Bestimmungen einzuhalten. enthaltenen Bestimmungen einzuhalten.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den Veranstalter kann Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den Veranstalter kann
aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen ein Protokoll aufgenommen und auf Basis Sicherheit bei Fussballspielen ein Protokoll aufgenommen und auf Basis
von Artikel 18 desselben Gesetzes eine Sanktion verhängt werden. von Artikel 18 desselben Gesetzes eine Sanktion verhängt werden.
II. Öffentliche Ordnung II. Öffentliche Ordnung
1. Einleitung 1. Einleitung
Bürgermeister und Polizeidienste müssen Freundschaftsspiele, die auf Bürgermeister und Polizeidienste müssen Freundschaftsspiele, die auf
ihrem Gebiet ausgetragen werden, im Auge behalten. Es ist nicht ihrem Gebiet ausgetragen werden, im Auge behalten. Es ist nicht
ratsam, davon auszugehen, dass die Zuschauer einer solchen Begegnung ratsam, davon auszugehen, dass die Zuschauer einer solchen Begegnung
einfach deshalb unter allen Umständen Ruhe bewahren, weil es sich um einfach deshalb unter allen Umständen Ruhe bewahren, weil es sich um
ein Spiel handelt, das als freundschaftlich bewertet worden ist. ein Spiel handelt, das als freundschaftlich bewertet worden ist.
Gruppen rivalisierender Anhänger können sich auch bei Gruppen rivalisierender Anhänger können sich auch bei
Freundschaftsspielen zu erkennen geben. Es kann ebenfalls dazu kommen, Freundschaftsspielen zu erkennen geben. Es kann ebenfalls dazu kommen,
dass solche Spiele als Vorwand benutzt werden, um alte Rechnungen zu dass solche Spiele als Vorwand benutzt werden, um alte Rechnungen zu
begleichen. begleichen.
2. Einstufung der Begegnung 2. Einstufung der Begegnung
Es ist wichtig, das Risiko abzuschätzen, das eine Es ist wichtig, das Risiko abzuschätzen, das eine
Freundschaftsbegegnung birgt, und zwar im Hinblick auf die Freundschaftsbegegnung birgt, und zwar im Hinblick auf die
Organisation des Ordnungsdienstes, der dem Risiko angepasst sein muss. Organisation des Ordnungsdienstes, der dem Risiko angepasst sein muss.
Der Bürgermeister muss in Konzertierung mit den Polizeidiensten eine Der Bürgermeister muss in Konzertierung mit den Polizeidiensten eine
Serie von verschiedenen Parametern berücksichtigen, um den Risikograd Serie von verschiedenen Parametern berücksichtigen, um den Risikograd
und die Sicherheitsmassnahmen, die getroffen werden müssen, zu und die Sicherheitsmassnahmen, die getroffen werden müssen, zu
bestimmen. Es handelt sich unter anderem um folgende Faktoren: bestimmen. Es handelt sich unter anderem um folgende Faktoren:
- Mannschaften, die sich gegenüberstehen, und sportliche (oder - Mannschaften, die sich gegenüberstehen, und sportliche (oder
anderweitige) Bedeutung des Spiels, anderweitige) Bedeutung des Spiels,
- Art des Spiels: national oder international, - Art des Spiels: national oder international,
- von den Veranstaltern getroffene Massnahmen und Vorleben dieser - von den Veranstaltern getroffene Massnahmen und Vorleben dieser
Veranstalter, Veranstalter,
- Anzahl der erwarteten Zuschauer und Anhänger sowie Anwesenheit von - Anzahl der erwarteten Zuschauer und Anhänger sowie Anwesenheit von
Risikogruppen, Risikogruppen,
- Einstellung und Vorleben der Anhänger beider Mannschaften und - Einstellung und Vorleben der Anhänger beider Mannschaften und
bestimmter Teile der örtlichen Bevölkerung, bestimmter Teile der örtlichen Bevölkerung,
- erhaltene Angaben über den harten Kern der Anhänger beider - erhaltene Angaben über den harten Kern der Anhänger beider
Mannschaften, Mannschaften,
- Standort, Bauweise, Zustand und Besonderheiten des Stadions, die - Standort, Bauweise, Zustand und Besonderheiten des Stadions, die
dessen Sicherheit beeinflussen oder beeinflussen können und auf jeden dessen Sicherheit beeinflussen oder beeinflussen können und auf jeden
Fall eine Auswirkung auf den Einsatz des Polizeipersonals haben. Fall eine Auswirkung auf den Einsatz des Polizeipersonals haben.
3. Koordinierungsversammlung 3. Koordinierungsversammlung
Falls der Bürgermeister nach Prüfung mit den Polizeidiensten erachtet, Falls der Bürgermeister nach Prüfung mit den Polizeidiensten erachtet,
dass die Freundschaftsbegegnung ein gewisses Risiko birgt, sollte eine dass die Freundschaftsbegegnung ein gewisses Risiko birgt, sollte eine
Koordinierungsversammlung mit den betroffenen Parteien organisiert Koordinierungsversammlung mit den betroffenen Parteien organisiert
werden. Das Ziel dieser Koordinierungsversammlung ist: werden. Das Ziel dieser Koordinierungsversammlung ist:
- dass die betroffenen Parteien Informationen bezüglich der Massnahmen - dass die betroffenen Parteien Informationen bezüglich der Massnahmen
austauschen, die jede von ihnen hinsichtlich des besagten Spiels in austauschen, die jede von ihnen hinsichtlich des besagten Spiels in
ihrem Zuständigkeitsbereich getroffen hat oder treffen wird, ihrem Zuständigkeitsbereich getroffen hat oder treffen wird,
- dass die betroffenen Parteien sich ein genaueres Bild der Lage - dass die betroffenen Parteien sich ein genaueres Bild der Lage
machen, um die am besten geeigneten Massnahmen treffen zu können, machen, um die am besten geeigneten Massnahmen treffen zu können,
- dass die Verwaltungsbehörden ihre Absichten und Erwartungen - dass die Verwaltungsbehörden ihre Absichten und Erwartungen
mitteilen. mitteilen.
4. Sammeln und Austausch von Informationen 4. Sammeln und Austausch von Informationen
Auch im Rahmen von Freundschaftsbegegnungen ist es von grösster Auch im Rahmen von Freundschaftsbegegnungen ist es von grösster
Wichtigkeit, dass ein schneller, genauer und vollständiger Austausch Wichtigkeit, dass ein schneller, genauer und vollständiger Austausch
von Informationen stattfindet, damit der Ordnungsdienst unter von Informationen stattfindet, damit der Ordnungsdienst unter
optimalen Voraussetzungen handeln kann. Die Erfassung aller optimalen Voraussetzungen handeln kann. Die Erfassung aller
notwendigen Informationen muss von der lokalen Verwaltungsbehörde notwendigen Informationen muss von der lokalen Verwaltungsbehörde
organisiert werden, die für den Ort zuständig ist, an dem das Spiel organisiert werden, die für den Ort zuständig ist, an dem das Spiel
stattfindet. In der Praxis ist es der Polizeidienst, der den stattfindet. In der Praxis ist es der Polizeidienst, der den
Ordnungsdienst gewährleistet. Ordnungsdienst gewährleistet.
Es besteht kein Zweifel daran, dass der Rückgriff auf "Spotters" auch Es besteht kein Zweifel daran, dass der Rückgriff auf "Spotters" auch
bei Freundschaftsbegegnungen zu einem genauen bei Freundschaftsbegegnungen zu einem genauen
Informationsaustauschsystem beiträgt. Diese "Spotters" müssen dazu in Informationsaustauschsystem beiträgt. Diese "Spotters" müssen dazu in
der Lage sein, grundlegende Informationen zu liefern, Probleme zu der Lage sein, grundlegende Informationen zu liefern, Probleme zu
erkennen sowie zu beobachten und zu identifizieren, um die Anonymität erkennen sowie zu beobachten und zu identifizieren, um die Anonymität
der potenziell gefährlichen Anhänger zu durchbrechen und unnötiges der potenziell gefährlichen Anhänger zu durchbrechen und unnötiges
Fehlverhalten zu vermeiden. Fehlverhalten zu vermeiden.
Da ausländische Mannschaften häufig an Freundschaftsspielen auf Da ausländische Mannschaften häufig an Freundschaftsspielen auf
belgischem Staatsgebiet teilnehmen, sollten Kontakte mit ausländischen belgischem Staatsgebiet teilnehmen, sollten Kontakte mit ausländischen
Polizeidiensten geknüpft werden. Im Rahmen der Vorbereitungen können Polizeidiensten geknüpft werden. Im Rahmen der Vorbereitungen können
alle Informationsanträge an die DOCC (Zelle Fussballsicherheit) alle Informationsanträge an die DOCC (Zelle Fussballsicherheit)
gerichtet werden, die der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der gerichtet werden, die der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der
föderalen Polizei (rue Fritz Toussaint 47, 1050 Brüssel, Tel. 02-642 föderalen Polizei (rue Fritz Toussaint 47, 1050 Brüssel, Tel. 02-642
63 80, Fax 02-646 49 40) angehört. Dieser Dienst sammelt alle Anträge 63 80, Fax 02-646 49 40) angehört. Dieser Dienst sammelt alle Anträge
und übermittelt den ausländischen Polizeidiensten einen koordinierten und übermittelt den ausländischen Polizeidiensten einen koordinierten
Antrag. Auf diese Weise kann auf nationaler Ebene der Antrag. Auf diese Weise kann auf nationaler Ebene der
Informationsfluss besser überblickt werden und die erhaltenen Angaben Informationsfluss besser überblickt werden und die erhaltenen Angaben
können so behandelt und gelagert werden, dass sie bei zukünftigen können so behandelt und gelagert werden, dass sie bei zukünftigen
Begegnungen, in denen sich besagte Mannschaften gegenüberstehen, Begegnungen, in denen sich besagte Mannschaften gegenüberstehen,
dienlich sind. Die aus dem Ausland erhaltenen Informationen werden so dienlich sind. Die aus dem Ausland erhaltenen Informationen werden so
den betroffenen Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. den betroffenen Polizeidiensten zur Verfügung gestellt.
Vorliegendes Rundschreiben ist unverzüglich anwendbar. Vorliegendes Rundschreiben ist unverzüglich anwendbar.
Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und
Bezirkskommissaren ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu Bezirkskommissaren ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu
übermitteln. übermitteln.
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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