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Circulaire ministérielle relative à la formation continue des membres opérationnels des zones de secours. - Traduction allemande | Ministeriële Omzendbrief aangaande de voortgezette opleiding van de operationele personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 FEVRIER 2016. - Circulaire ministérielle relative à la formation continue des membres opérationnels des zones de secours. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 FEBRUARI 2016. - Ministeriële Omzendbrief aangaande de voortgezette opleiding van de operationele personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur du 22 février | de Minister van Veiligheid en Binnenlandse Zaken van 22 februari 2016 |
2016 relative à la formation continue des membres opérationnels des | aangaande de voortgezette opleiding van de operationele |
zones de secours (Moniteur belge du 3 mars 2015). | personeelsleden van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 3 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | maart 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. FEBRUAR 2016 - Ministerielles Rundschreiben über die Weiterbildung | 22. FEBRUAR 2016 - Ministerielles Rundschreiben über die Weiterbildung |
der Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | der Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Hilfeleistungszonen, | vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Hilfeleistungszonen, |
wie in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | wie in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit erwähnt, und an den Feuerwehrdienst und Dienst für | Sicherheit erwähnt, und an den Feuerwehrdienst und Dienst für |
dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. Für die | dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. Für die |
Anwendung des vorliegenden Rundschreibens umfasst der Begriff | Anwendung des vorliegenden Rundschreibens umfasst der Begriff |
"Mitglieder des Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen" sowohl | "Mitglieder des Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen" sowohl |
Berufsfeuerwehrleute als auch freiwillige Feuerwehrleute. | Berufsfeuerwehrleute als auch freiwillige Feuerwehrleute. |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Alle kommunal organisierten Feuerwehrdienste sind in | Alle kommunal organisierten Feuerwehrdienste sind in |
Hilfeleistungszonen integriert worden. | Hilfeleistungszonen integriert worden. |
Das Inkrafttreten der Hilfeleistungszonen führt insbesondere dazu, | Das Inkrafttreten der Hilfeleistungszonen führt insbesondere dazu, |
dass die Weiterbildung als Bestandteil des Verwaltungs- und | dass die Weiterbildung als Bestandteil des Verwaltungs- und |
Besoldungsstatuts der Mitglieder der Hilfeleistungszonen eingeführt | Besoldungsstatuts der Mitglieder der Hilfeleistungszonen eingeführt |
wird. | wird. |
Da es hier um Ausbildungen geht, die ein wesentlicher Bestandteil der | Da es hier um Ausbildungen geht, die ein wesentlicher Bestandteil der |
Laufbahn jedes Mitglieds des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Laufbahn jedes Mitglieds des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
sind, erachte ich es als zweckmäßig, einige Richtlinien zu geben, die | sind, erachte ich es als zweckmäßig, einige Richtlinien zu geben, die |
der Zonenrat als Best-Practice-Regeln anwenden kann. | der Zonenrat als Best-Practice-Regeln anwenden kann. |
2. Rechtsgrundlage | 2. Rechtsgrundlage |
Im neuen Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der | Im neuen Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen (1) ist eine Weiterbildung während der Laufbahn | Hilfeleistungszonen (1) ist eine Weiterbildung während der Laufbahn |
vorgesehen. Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 | vorgesehen. Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 |
sieht vor, dass das Personalmitglied ab 2019 jedes Jahr 24 Stunden | sieht vor, dass das Personalmitglied ab 2019 jedes Jahr 24 Stunden |
Weiterbildung absolviert, um die bereits erworbenen Fähigkeiten zu | Weiterbildung absolviert, um die bereits erworbenen Fähigkeiten zu |
behalten und reaktiv anzupassen sowie proaktiv neue Techniken und | behalten und reaktiv anzupassen sowie proaktiv neue Techniken und |
Fähigkeiten zu erwerben, sodass die derzeitige Funktion weiterhin | Fähigkeiten zu erwerben, sodass die derzeitige Funktion weiterhin |
effizient ausgeübt werden kann. Diese 24 Stunden werden von einem | effizient ausgeübt werden kann. Diese 24 Stunden werden von einem |
Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert (2). | Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert (2). |
Auch im neuen Besoldungsstatut des Einsatzpersonals der | Auch im neuen Besoldungsstatut des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen wird auf die gleiche Weiterbildung verwiesen, und | Hilfeleistungszonen wird auf die gleiche Weiterbildung verwiesen, und |
zwar im Rahmen der Bedingungen für eine Beförderung in der | zwar im Rahmen der Bedingungen für eine Beförderung in der |
Gehaltstabelle (3). | Gehaltstabelle (3). |
3. Weiterbildungskatalog | 3. Weiterbildungskatalog |
Das Föderale Fachzentrum für zivile Sicherheit hat mir einen | Das Föderale Fachzentrum für zivile Sicherheit hat mir einen |
Weiterbildungskatalog vorgelegt, den ich gebilligt habe. Dieser | Weiterbildungskatalog vorgelegt, den ich gebilligt habe. Dieser |
Katalog umfasst derzeit die von den Ausbildungszentren für die zivile | Katalog umfasst derzeit die von den Ausbildungszentren für die zivile |
Sicherheit angebotenen Ausbildungen, die als Weiterbildungen in | Sicherheit angebotenen Ausbildungen, die als Weiterbildungen in |
Betracht kommen. Dieser Katalog wird auf der Website der zivilen | Betracht kommen. Dieser Katalog wird auf der Website der zivilen |
Sicherheit zur Verfügung gestellt und aktualisiert (4). | Sicherheit zur Verfügung gestellt und aktualisiert (4). |
Er umfasst Folgendes: | Er umfasst Folgendes: |
3.1 Ausbildungen zur Erlangung eines Brevets | 3.1 Ausbildungen zur Erlangung eines Brevets |
Hier handelt es sich um Grundausbildungen, die gemäß dem Königlichen | Hier handelt es sich um Grundausbildungen, die gemäß dem Königlichen |
Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der | Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der |
öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher | öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher |
Erlasse (KE Ausbildung) erforderlich sind, um ein Brevet oder eine | Erlasse (KE Ausbildung) erforderlich sind, um ein Brevet oder eine |
Modulzertifizierung zu erlangen. | Modulzertifizierung zu erlangen. |
3.2 Ausbildungen zur Erlangung eines Zertifikats | 3.2 Ausbildungen zur Erlangung eines Zertifikats |
Auch Fachausbildungen zur Erlangung eines Zertifikats kommen als | Auch Fachausbildungen zur Erlangung eines Zertifikats kommen als |
Weiterbildung in Betracht. | Weiterbildung in Betracht. |
3.3 Ausbildungen zur Erlangung einer Bescheinigung | 3.3 Ausbildungen zur Erlangung einer Bescheinigung |
Im Katalog sind alle Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen | Im Katalog sind alle Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen |
aufgeführt, deren Inhalt, Dauer und Organisationsmodalitäten vom | aufgeführt, deren Inhalt, Dauer und Organisationsmodalitäten vom |
Minister nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die | Minister nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die |
öffentlichen Feuerwehrdienste gebilligt worden sind. Es handelt sich | öffentlichen Feuerwehrdienste gebilligt worden sind. Es handelt sich |
um fachspezifische Ausbildungen. Zudem handelt es sich um Ausbildungen | um fachspezifische Ausbildungen. Zudem handelt es sich um Ausbildungen |
zur Erlangung einer Bescheinigung, die zur Verlängerung eines | zur Erlangung einer Bescheinigung, die zur Verlängerung eines |
Zertifikats führen. | Zertifikats führen. |
Jede im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung eines Brevets (3.1), eines | Jede im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung eines Brevets (3.1), eines |
Zertifikats (3.2) und einer Bescheinigung (3.3) absolvierte | Zertifikats (3.2) und einer Bescheinigung (3.3) absolvierte |
Ausbildungsstunde wird mit einer Stunde Weiterbildung gleichgesetzt. | Ausbildungsstunde wird mit einer Stunde Weiterbildung gleichgesetzt. |
Die im Jahr X geleistete Anzahl Ausbildungsstunden kann einmal auf das | Die im Jahr X geleistete Anzahl Ausbildungsstunden kann einmal auf das |
folgende Jahr (Jahr Y) übertragen werden. Berücksichtigt wird der | folgende Jahr (Jahr Y) übertragen werden. Berücksichtigt wird der |
Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung tatsächlich absolviert wird, nicht | Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung tatsächlich absolviert wird, nicht |
das Datum der Einschreibung für die Ausbildung. | das Datum der Einschreibung für die Ausbildung. |
Die Zone muss am Anfang jeden Jahres für jedes Personalmitglied | Die Zone muss am Anfang jeden Jahres für jedes Personalmitglied |
prüfen, welche Weiterbildung es absolvieren wird und ob eine Anzahl | prüfen, welche Weiterbildung es absolvieren wird und ob eine Anzahl |
Weiterbildungsstunden aus dem vergangenen Jahr übertragen wird. | Weiterbildungsstunden aus dem vergangenen Jahr übertragen wird. |
4. Gleichsetzung mit Weiterbildung | 4. Gleichsetzung mit Weiterbildung |
Für einen Ausbilder, der eine Ausbildung im Auftrag eines | Für einen Ausbilder, der eine Ausbildung im Auftrag eines |
Ausbildungszentrums erteilt, kann der Zonenkommandant diese Ausbildung | Ausbildungszentrums erteilt, kann der Zonenkommandant diese Ausbildung |
für höchstens 12 Stunden pro Jahr mit Weiterbildungsstunden | für höchstens 12 Stunden pro Jahr mit Weiterbildungsstunden |
gleichsetzen. | gleichsetzen. |
5. Dezentralisierung | 5. Dezentralisierung |
Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das | Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das |
Verwaltungsstatut sieht vor, dass die Weiterbildung von einem | Verwaltungsstatut sieht vor, dass die Weiterbildung von einem |
Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert wird. Diese | Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert wird. Diese |
Stunden können soweit möglich in der Zone erteilt werden. | Stunden können soweit möglich in der Zone erteilt werden. |
Es ist also möglich, Ausbildungen und Ausbildungswege in den Wachen | Es ist also möglich, Ausbildungen und Ausbildungswege in den Wachen |
der Zone zu organisieren. Es liegt jedoch in der Verantwortung der | der Zone zu organisieren. Es liegt jedoch in der Verantwortung der |
Ausbildungszentren, Ausbilder und Lehrmaterial bereitzustellen, damit | Ausbildungszentren, Ausbilder und Lehrmaterial bereitzustellen, damit |
eine hochwertige Ausbildung gewährleistet ist. Die Zone und das | eine hochwertige Ausbildung gewährleistet ist. Die Zone und das |
Ausbildungszentrum erstellen gemeinsam eine Vereinbarung, mit der die | Ausbildungszentrum erstellen gemeinsam eine Vereinbarung, mit der die |
praktischen und finanziellen Aspekte dieser Zusammenarbeit geregelt | praktischen und finanziellen Aspekte dieser Zusammenarbeit geregelt |
werden. | werden. |
Die Infrastruktur der Ausbildungszentren wird also vornehmlich für | Die Infrastruktur der Ausbildungszentren wird also vornehmlich für |
praktische Ausbildungen zur Verfügung stehen. | praktische Ausbildungen zur Verfügung stehen. |
6. Zulassung neuer Weiterbildungen | 6. Zulassung neuer Weiterbildungen |
Der Weiterbildungskatalog ist ein dynamisches Ganzes, mit dem die | Der Weiterbildungskatalog ist ein dynamisches Ganzes, mit dem die |
Entwicklung neuer Ausbildungswege ermöglicht und gefördert wird. | Entwicklung neuer Ausbildungswege ermöglicht und gefördert wird. |
Die Anträge auf Zulassung neuer Weiterbildungen können von den | Die Anträge auf Zulassung neuer Weiterbildungen können von den |
Ausbildungszentren eingereicht werden. Die Ausbildungszentren | Ausbildungszentren eingereicht werden. Die Ausbildungszentren |
erstellen eine gut untermauerte Ausbildungsakte, eventuell mit | erstellen eine gut untermauerte Ausbildungsakte, eventuell mit |
Unterstützung von Sachverständigen des jeweiligen Fachgebiets. Hierbei | Unterstützung von Sachverständigen des jeweiligen Fachgebiets. Hierbei |
müssen sie zudem die pädagogischen Normen berücksichtigen, denen jede | müssen sie zudem die pädagogischen Normen berücksichtigen, denen jede |
neue Ausbildung genügen muss. Auch Hilfeleistungszonen können einen | neue Ausbildung genügen muss. Auch Hilfeleistungszonen können einen |
Antrag einreichen. Diese sollten ihren Antrag jedoch über ein | Antrag einreichen. Diese sollten ihren Antrag jedoch über ein |
Ausbildungszentrum einreichen, um der Akte eine pädagogische | Ausbildungszentrum einreichen, um der Akte eine pädagogische |
Ausrichtung zu geben. | Ausrichtung zu geben. |
Studientage, Kongresse und Symposien sowie andere allgemeine | Studientage, Kongresse und Symposien sowie andere allgemeine |
Ausbildungen können für die Teile mit Bildungscharakter nach diesem | Ausbildungen können für die Teile mit Bildungscharakter nach diesem |
Verfahren als Weiterbildungen zugelassen werden. | Verfahren als Weiterbildungen zugelassen werden. |
7. Zugang zu den Ausbildungen | 7. Zugang zu den Ausbildungen |
Die Teilnahme an dieser Art Ausbildung wird auf Initiative des | Die Teilnahme an dieser Art Ausbildung wird auf Initiative des |
Mitarbeiters beantragt. Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter | Mitarbeiters beantragt. Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter |
analysiert den Antrag und nimmt diesen an oder lehnt ihn ab. | analysiert den Antrag und nimmt diesen an oder lehnt ihn ab. |
Ausbildungen sind im Rahmen des individuellen Entwicklungsplans als | Ausbildungen sind im Rahmen des individuellen Entwicklungsplans als |
Teil des Funktionsgesprächs jedes Personalmitglieds vorgesehen. | Teil des Funktionsgesprächs jedes Personalmitglieds vorgesehen. |
Wenn der Zonenkommandant beziehungsweise sein Beauftragter einen | Wenn der Zonenkommandant beziehungsweise sein Beauftragter einen |
Antrag für eine Ausbildung zur Erlangung eines Brevets ablehnt, kann | Antrag für eine Ausbildung zur Erlangung eines Brevets ablehnt, kann |
der Bewerber beim Zonenrat dagegen Widerspruch einlegen, gemäß dem in | der Bewerber beim Zonenrat dagegen Widerspruch einlegen, gemäß dem in |
Artikel 37 § 3 des KE Ausbildung vorgesehenen Verfahren. | Artikel 37 § 3 des KE Ausbildung vorgesehenen Verfahren. |
Je nach Risikoanalyse und spezifischem Bedarf der Zone kann ein | Je nach Risikoanalyse und spezifischem Bedarf der Zone kann ein |
Bewerber verpflichtet werden, aus der vom Zonenkommandanten | Bewerber verpflichtet werden, aus der vom Zonenkommandanten |
beziehungsweise von seinem Beauftragten jährlich gemäß der zonalen | beziehungsweise von seinem Beauftragten jährlich gemäß der zonalen |
Ausbildungspolitik vorgegebenen Auswahl zu wählen (5). | Ausbildungspolitik vorgegebenen Auswahl zu wählen (5). |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) Königlicher Erlass vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut | (1) Königlicher Erlass vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut |
des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. | des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. |
(2) Für die Jahre 2015 und 2016 zusammen sind mindestens 6 Stunden | (2) Für die Jahre 2015 und 2016 zusammen sind mindestens 6 Stunden |
vorgesehen, für 2017 mindestens 12 Stunden und für 2018 mindestens 18 | vorgesehen, für 2017 mindestens 12 Stunden und für 2018 mindestens 18 |
Stunden. | Stunden. |
(3) Königlicher Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des | (3) Königlicher Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. | Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. |
(4) www.securitecivile.be > pompiers > formations beziehungsweise | (4) www.securitecivile.be > pompiers > formations beziehungsweise |
www.civieleveiligheid.be > brandweer > opleiding. | www.civieleveiligheid.be > brandweer > opleiding. |
(5) Art. 14 § 1 Absatz 2 des KE vom 19. April 2014 über das | (5) Art. 14 § 1 Absatz 2 des KE vom 19. April 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. | Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. |