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Vue multilingue de Circulaire du 22/02/2016
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Circulaire ministérielle relative à la formation continue des membres opérationnels des zones de secours. - Traduction allemande Ministeriële Omzendbrief aangaande de voortgezette opleiding van de operationele personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 FEVRIER 2016. - Circulaire ministérielle relative à la formation continue des membres opérationnels des zones de secours. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 FEBRUARI 2016. - Ministeriële Omzendbrief aangaande de voortgezette opleiding van de operationele personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur du 22 février de Minister van Veiligheid en Binnenlandse Zaken van 22 februari 2016
2016 relative à la formation continue des membres opérationnels des aangaande de voortgezette opleiding van de operationele
zones de secours (Moniteur belge du 3 mars 2015). personeelsleden van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 3
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction maart 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. FEBRUAR 2016 - Ministerielles Rundschreiben über die Weiterbildung 22. FEBRUAR 2016 - Ministerielles Rundschreiben über die Weiterbildung
der Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen der Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Hilfeleistungszonen, vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Hilfeleistungszonen,
wie in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile wie in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit erwähnt, und an den Feuerwehrdienst und Dienst für Sicherheit erwähnt, und an den Feuerwehrdienst und Dienst für
dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. Für die dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. Für die
Anwendung des vorliegenden Rundschreibens umfasst der Begriff Anwendung des vorliegenden Rundschreibens umfasst der Begriff
"Mitglieder des Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen" sowohl "Mitglieder des Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen" sowohl
Berufsfeuerwehrleute als auch freiwillige Feuerwehrleute. Berufsfeuerwehrleute als auch freiwillige Feuerwehrleute.
1. Einleitung 1. Einleitung
Alle kommunal organisierten Feuerwehrdienste sind in Alle kommunal organisierten Feuerwehrdienste sind in
Hilfeleistungszonen integriert worden. Hilfeleistungszonen integriert worden.
Das Inkrafttreten der Hilfeleistungszonen führt insbesondere dazu, Das Inkrafttreten der Hilfeleistungszonen führt insbesondere dazu,
dass die Weiterbildung als Bestandteil des Verwaltungs- und dass die Weiterbildung als Bestandteil des Verwaltungs- und
Besoldungsstatuts der Mitglieder der Hilfeleistungszonen eingeführt Besoldungsstatuts der Mitglieder der Hilfeleistungszonen eingeführt
wird. wird.
Da es hier um Ausbildungen geht, die ein wesentlicher Bestandteil der Da es hier um Ausbildungen geht, die ein wesentlicher Bestandteil der
Laufbahn jedes Mitglieds des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Laufbahn jedes Mitglieds des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
sind, erachte ich es als zweckmäßig, einige Richtlinien zu geben, die sind, erachte ich es als zweckmäßig, einige Richtlinien zu geben, die
der Zonenrat als Best-Practice-Regeln anwenden kann. der Zonenrat als Best-Practice-Regeln anwenden kann.
2. Rechtsgrundlage 2. Rechtsgrundlage
Im neuen Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Im neuen Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen (1) ist eine Weiterbildung während der Laufbahn Hilfeleistungszonen (1) ist eine Weiterbildung während der Laufbahn
vorgesehen. Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 vorgesehen. Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014
sieht vor, dass das Personalmitglied ab 2019 jedes Jahr 24 Stunden sieht vor, dass das Personalmitglied ab 2019 jedes Jahr 24 Stunden
Weiterbildung absolviert, um die bereits erworbenen Fähigkeiten zu Weiterbildung absolviert, um die bereits erworbenen Fähigkeiten zu
behalten und reaktiv anzupassen sowie proaktiv neue Techniken und behalten und reaktiv anzupassen sowie proaktiv neue Techniken und
Fähigkeiten zu erwerben, sodass die derzeitige Funktion weiterhin Fähigkeiten zu erwerben, sodass die derzeitige Funktion weiterhin
effizient ausgeübt werden kann. Diese 24 Stunden werden von einem effizient ausgeübt werden kann. Diese 24 Stunden werden von einem
Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert (2). Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert (2).
Auch im neuen Besoldungsstatut des Einsatzpersonals der Auch im neuen Besoldungsstatut des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen wird auf die gleiche Weiterbildung verwiesen, und Hilfeleistungszonen wird auf die gleiche Weiterbildung verwiesen, und
zwar im Rahmen der Bedingungen für eine Beförderung in der zwar im Rahmen der Bedingungen für eine Beförderung in der
Gehaltstabelle (3). Gehaltstabelle (3).
3. Weiterbildungskatalog 3. Weiterbildungskatalog
Das Föderale Fachzentrum für zivile Sicherheit hat mir einen Das Föderale Fachzentrum für zivile Sicherheit hat mir einen
Weiterbildungskatalog vorgelegt, den ich gebilligt habe. Dieser Weiterbildungskatalog vorgelegt, den ich gebilligt habe. Dieser
Katalog umfasst derzeit die von den Ausbildungszentren für die zivile Katalog umfasst derzeit die von den Ausbildungszentren für die zivile
Sicherheit angebotenen Ausbildungen, die als Weiterbildungen in Sicherheit angebotenen Ausbildungen, die als Weiterbildungen in
Betracht kommen. Dieser Katalog wird auf der Website der zivilen Betracht kommen. Dieser Katalog wird auf der Website der zivilen
Sicherheit zur Verfügung gestellt und aktualisiert (4). Sicherheit zur Verfügung gestellt und aktualisiert (4).
Er umfasst Folgendes: Er umfasst Folgendes:
3.1 Ausbildungen zur Erlangung eines Brevets 3.1 Ausbildungen zur Erlangung eines Brevets
Hier handelt es sich um Grundausbildungen, die gemäß dem Königlichen Hier handelt es sich um Grundausbildungen, die gemäß dem Königlichen
Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der
öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher
Erlasse (KE Ausbildung) erforderlich sind, um ein Brevet oder eine Erlasse (KE Ausbildung) erforderlich sind, um ein Brevet oder eine
Modulzertifizierung zu erlangen. Modulzertifizierung zu erlangen.
3.2 Ausbildungen zur Erlangung eines Zertifikats 3.2 Ausbildungen zur Erlangung eines Zertifikats
Auch Fachausbildungen zur Erlangung eines Zertifikats kommen als Auch Fachausbildungen zur Erlangung eines Zertifikats kommen als
Weiterbildung in Betracht. Weiterbildung in Betracht.
3.3 Ausbildungen zur Erlangung einer Bescheinigung 3.3 Ausbildungen zur Erlangung einer Bescheinigung
Im Katalog sind alle Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen Im Katalog sind alle Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen
aufgeführt, deren Inhalt, Dauer und Organisationsmodalitäten vom aufgeführt, deren Inhalt, Dauer und Organisationsmodalitäten vom
Minister nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die Minister nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die
öffentlichen Feuerwehrdienste gebilligt worden sind. Es handelt sich öffentlichen Feuerwehrdienste gebilligt worden sind. Es handelt sich
um fachspezifische Ausbildungen. Zudem handelt es sich um Ausbildungen um fachspezifische Ausbildungen. Zudem handelt es sich um Ausbildungen
zur Erlangung einer Bescheinigung, die zur Verlängerung eines zur Erlangung einer Bescheinigung, die zur Verlängerung eines
Zertifikats führen. Zertifikats führen.
Jede im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung eines Brevets (3.1), eines Jede im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung eines Brevets (3.1), eines
Zertifikats (3.2) und einer Bescheinigung (3.3) absolvierte Zertifikats (3.2) und einer Bescheinigung (3.3) absolvierte
Ausbildungsstunde wird mit einer Stunde Weiterbildung gleichgesetzt. Ausbildungsstunde wird mit einer Stunde Weiterbildung gleichgesetzt.
Die im Jahr X geleistete Anzahl Ausbildungsstunden kann einmal auf das Die im Jahr X geleistete Anzahl Ausbildungsstunden kann einmal auf das
folgende Jahr (Jahr Y) übertragen werden. Berücksichtigt wird der folgende Jahr (Jahr Y) übertragen werden. Berücksichtigt wird der
Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung tatsächlich absolviert wird, nicht Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung tatsächlich absolviert wird, nicht
das Datum der Einschreibung für die Ausbildung. das Datum der Einschreibung für die Ausbildung.
Die Zone muss am Anfang jeden Jahres für jedes Personalmitglied Die Zone muss am Anfang jeden Jahres für jedes Personalmitglied
prüfen, welche Weiterbildung es absolvieren wird und ob eine Anzahl prüfen, welche Weiterbildung es absolvieren wird und ob eine Anzahl
Weiterbildungsstunden aus dem vergangenen Jahr übertragen wird. Weiterbildungsstunden aus dem vergangenen Jahr übertragen wird.
4. Gleichsetzung mit Weiterbildung 4. Gleichsetzung mit Weiterbildung
Für einen Ausbilder, der eine Ausbildung im Auftrag eines Für einen Ausbilder, der eine Ausbildung im Auftrag eines
Ausbildungszentrums erteilt, kann der Zonenkommandant diese Ausbildung Ausbildungszentrums erteilt, kann der Zonenkommandant diese Ausbildung
für höchstens 12 Stunden pro Jahr mit Weiterbildungsstunden für höchstens 12 Stunden pro Jahr mit Weiterbildungsstunden
gleichsetzen. gleichsetzen.
5. Dezentralisierung 5. Dezentralisierung
Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut sieht vor, dass die Weiterbildung von einem Verwaltungsstatut sieht vor, dass die Weiterbildung von einem
Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert wird. Diese Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert wird. Diese
Stunden können soweit möglich in der Zone erteilt werden. Stunden können soweit möglich in der Zone erteilt werden.
Es ist also möglich, Ausbildungen und Ausbildungswege in den Wachen Es ist also möglich, Ausbildungen und Ausbildungswege in den Wachen
der Zone zu organisieren. Es liegt jedoch in der Verantwortung der der Zone zu organisieren. Es liegt jedoch in der Verantwortung der
Ausbildungszentren, Ausbilder und Lehrmaterial bereitzustellen, damit Ausbildungszentren, Ausbilder und Lehrmaterial bereitzustellen, damit
eine hochwertige Ausbildung gewährleistet ist. Die Zone und das eine hochwertige Ausbildung gewährleistet ist. Die Zone und das
Ausbildungszentrum erstellen gemeinsam eine Vereinbarung, mit der die Ausbildungszentrum erstellen gemeinsam eine Vereinbarung, mit der die
praktischen und finanziellen Aspekte dieser Zusammenarbeit geregelt praktischen und finanziellen Aspekte dieser Zusammenarbeit geregelt
werden. werden.
Die Infrastruktur der Ausbildungszentren wird also vornehmlich für Die Infrastruktur der Ausbildungszentren wird also vornehmlich für
praktische Ausbildungen zur Verfügung stehen. praktische Ausbildungen zur Verfügung stehen.
6. Zulassung neuer Weiterbildungen 6. Zulassung neuer Weiterbildungen
Der Weiterbildungskatalog ist ein dynamisches Ganzes, mit dem die Der Weiterbildungskatalog ist ein dynamisches Ganzes, mit dem die
Entwicklung neuer Ausbildungswege ermöglicht und gefördert wird. Entwicklung neuer Ausbildungswege ermöglicht und gefördert wird.
Die Anträge auf Zulassung neuer Weiterbildungen können von den Die Anträge auf Zulassung neuer Weiterbildungen können von den
Ausbildungszentren eingereicht werden. Die Ausbildungszentren Ausbildungszentren eingereicht werden. Die Ausbildungszentren
erstellen eine gut untermauerte Ausbildungsakte, eventuell mit erstellen eine gut untermauerte Ausbildungsakte, eventuell mit
Unterstützung von Sachverständigen des jeweiligen Fachgebiets. Hierbei Unterstützung von Sachverständigen des jeweiligen Fachgebiets. Hierbei
müssen sie zudem die pädagogischen Normen berücksichtigen, denen jede müssen sie zudem die pädagogischen Normen berücksichtigen, denen jede
neue Ausbildung genügen muss. Auch Hilfeleistungszonen können einen neue Ausbildung genügen muss. Auch Hilfeleistungszonen können einen
Antrag einreichen. Diese sollten ihren Antrag jedoch über ein Antrag einreichen. Diese sollten ihren Antrag jedoch über ein
Ausbildungszentrum einreichen, um der Akte eine pädagogische Ausbildungszentrum einreichen, um der Akte eine pädagogische
Ausrichtung zu geben. Ausrichtung zu geben.
Studientage, Kongresse und Symposien sowie andere allgemeine Studientage, Kongresse und Symposien sowie andere allgemeine
Ausbildungen können für die Teile mit Bildungscharakter nach diesem Ausbildungen können für die Teile mit Bildungscharakter nach diesem
Verfahren als Weiterbildungen zugelassen werden. Verfahren als Weiterbildungen zugelassen werden.
7. Zugang zu den Ausbildungen 7. Zugang zu den Ausbildungen
Die Teilnahme an dieser Art Ausbildung wird auf Initiative des Die Teilnahme an dieser Art Ausbildung wird auf Initiative des
Mitarbeiters beantragt. Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter Mitarbeiters beantragt. Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter
analysiert den Antrag und nimmt diesen an oder lehnt ihn ab. analysiert den Antrag und nimmt diesen an oder lehnt ihn ab.
Ausbildungen sind im Rahmen des individuellen Entwicklungsplans als Ausbildungen sind im Rahmen des individuellen Entwicklungsplans als
Teil des Funktionsgesprächs jedes Personalmitglieds vorgesehen. Teil des Funktionsgesprächs jedes Personalmitglieds vorgesehen.
Wenn der Zonenkommandant beziehungsweise sein Beauftragter einen Wenn der Zonenkommandant beziehungsweise sein Beauftragter einen
Antrag für eine Ausbildung zur Erlangung eines Brevets ablehnt, kann Antrag für eine Ausbildung zur Erlangung eines Brevets ablehnt, kann
der Bewerber beim Zonenrat dagegen Widerspruch einlegen, gemäß dem in der Bewerber beim Zonenrat dagegen Widerspruch einlegen, gemäß dem in
Artikel 37 § 3 des KE Ausbildung vorgesehenen Verfahren. Artikel 37 § 3 des KE Ausbildung vorgesehenen Verfahren.
Je nach Risikoanalyse und spezifischem Bedarf der Zone kann ein Je nach Risikoanalyse und spezifischem Bedarf der Zone kann ein
Bewerber verpflichtet werden, aus der vom Zonenkommandanten Bewerber verpflichtet werden, aus der vom Zonenkommandanten
beziehungsweise von seinem Beauftragten jährlich gemäß der zonalen beziehungsweise von seinem Beauftragten jährlich gemäß der zonalen
Ausbildungspolitik vorgegebenen Auswahl zu wählen (5). Ausbildungspolitik vorgegebenen Auswahl zu wählen (5).
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
_______ _______
Nota Nota
(1) Königlicher Erlass vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut (1) Königlicher Erlass vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut
des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.
(2) Für die Jahre 2015 und 2016 zusammen sind mindestens 6 Stunden (2) Für die Jahre 2015 und 2016 zusammen sind mindestens 6 Stunden
vorgesehen, für 2017 mindestens 12 Stunden und für 2018 mindestens 18 vorgesehen, für 2017 mindestens 12 Stunden und für 2018 mindestens 18
Stunden. Stunden.
(3) Königlicher Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des (3) Königlicher Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.
(4) www.securitecivile.be > pompiers > formations beziehungsweise (4) www.securitecivile.be > pompiers > formations beziehungsweise
www.civieleveiligheid.be > brandweer > opleiding. www.civieleveiligheid.be > brandweer > opleiding.
(5) Art. 14 § 1 Absatz 2 des KE vom 19. April 2014 über das (5) Art. 14 § 1 Absatz 2 des KE vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.
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