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Circulaire ministérielle GPI 36ter relative à l'indemnisation de l'incapacité de travail partielle temporaire. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief GPI 36ter betreffende de schadeloosstelling van de gedeeltelijke tijdelijke arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 MARS 2014. - Circulaire ministérielle GPI 36ter relative à | 21 MAART 2014. - Ministeriële omzendbrief GPI 36ter betreffende de |
l'indemnisation de l'incapacité de travail partielle temporaire. - | schadeloosstelling van de gedeeltelijke tijdelijke |
Traduction allemande | arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 36ter de la Ministre de l'Intérieur du 21 mars 2014 | 36ter van de Minister van Binnenlandse Zaken van 21 maart 2014 |
relative à l'indemnisation de l'incapacité de travail partielle | betreffende de schadeloosstelling van de gedeeltelijke tijdelijke |
temporaire (Moniteur belge du 7 avril 2014). | arbeidsongeschiktheid (Belgisch Staatsblad van 7 april 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
21. MÄRZ 2014 - Ministerielles Rundschreiben GPI 36ter über die | 21. MÄRZ 2014 - Ministerielles Rundschreiben GPI 36ter über die |
Entschädigung für teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit | Entschädigung für teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei | An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei |
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und | An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und |
der lokalen Polizei | der lokalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und |
Vorbeugung | Vorbeugung |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, | Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, |
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
aufgrund der im Protokoll 340/1 des Verhandlungsausschusses für die | aufgrund der im Protokoll 340/1 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste festgehaltenen Ergebnisse der Sektorenverhandlungen | Polizeidienste festgehaltenen Ergebnisse der Sektorenverhandlungen |
2012-2013 wird mit vorliegendem Rundschreiben bezweckt, das | 2012-2013 wird mit vorliegendem Rundschreiben bezweckt, das |
Ministerielle Rundschreiben GPI 36 vom 26. März 2003 über die | Ministerielle Rundschreiben GPI 36 vom 26. März 2003 über die |
zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und | zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und |
die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die | die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die |
im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu | im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu |
entrichten ist, hinsichtlich der Entschädigung für teilweise | entrichten ist, hinsichtlich der Entschädigung für teilweise |
zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen. | zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen. |
Im Rahmen der vorerwähnten Verhandlungen ist nämlich beschlossen | Im Rahmen der vorerwähnten Verhandlungen ist nämlich beschlossen |
worden, dass ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls | worden, dass ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls |
teilweise zeitweilig arbeitsunfähig ist, das heißt ein | teilweise zeitweilig arbeitsunfähig ist, das heißt ein |
Personalmitglied, dem ein Anspruch auf die Regelung der | Personalmitglied, dem ein Anspruch auf die Regelung der |
Teilzeitleistungen zugebilligt worden ist, Anrecht auf die im | Teilzeitleistungen zugebilligt worden ist, Anrecht auf die im |
Rundschreiben GPI 36 erwähnte Entschädigung hat. | Rundschreiben GPI 36 erwähnte Entschädigung hat. |
Im Prinzip kann ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls | Im Prinzip kann ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls |
Teilzeitleistungen erbringt, auch an Wochenenden, an Feiertagen oder | Teilzeitleistungen erbringt, auch an Wochenenden, an Feiertagen oder |
nachts Dienstleistungen erbringen. In Bezug auf die gemäß Punkt 4.2.2 | nachts Dienstleistungen erbringen. In Bezug auf die gemäß Punkt 4.2.2 |
des Rundschreibens GPI 36 berechneten Pauschalbeträge für nicht | des Rundschreibens GPI 36 berechneten Pauschalbeträge für nicht |
bezogene Zulagen für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit | bezogene Zulagen für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit |
ist nunmehr folgende Unterscheidung zu machen: | ist nunmehr folgende Unterscheidung zu machen: |
-Wenn das Personalmitglied keine Dienstleistungen an einem Wochenende, | -Wenn das Personalmitglied keine Dienstleistungen an einem Wochenende, |
an einem Feiertag oder nachts erbringt, wird der Pauschalbetrag | an einem Feiertag oder nachts erbringt, wird der Pauschalbetrag |
gewährt. | gewährt. |
- Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an | - Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an |
einem Feiertag oder nachts erbringt und der Betrag der für die | einem Feiertag oder nachts erbringt und der Betrag der für die |
tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen unter dem | tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen unter dem |
Pauschalbetrag liegt, wird der Betrag der Zulagen für die tatsächlich | Pauschalbetrag liegt, wird der Betrag der Zulagen für die tatsächlich |
erbrachten Leistungen bis zum Pauschalbetrag ergänzt. | erbrachten Leistungen bis zum Pauschalbetrag ergänzt. |
- Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an | - Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an |
einem Feiertag oder nachts erbringt, der Betrag der für die | einem Feiertag oder nachts erbringt, der Betrag der für die |
tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen jedoch über dem | tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen jedoch über dem |
Pauschalbetrag liegt, erhält das Personalmitglied natürlich nur die | Pauschalbetrag liegt, erhält das Personalmitglied natürlich nur die |
für die tatsächlich erbrachten Leistungen geschuldeten Zulagen. | für die tatsächlich erbrachten Leistungen geschuldeten Zulagen. |
Die in vorliegendem Rundschreiben festgelegten Grundsätze sind ab dem | Die in vorliegendem Rundschreiben festgelegten Grundsätze sind ab dem |
Datum seines Inkrafttretens auf die Zeiträume der teilweisen | Datum seines Inkrafttretens auf die Zeiträume der teilweisen |
zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit anwendbar. | zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit anwendbar. |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |