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Circulaire GPI 9 concernant la nouvelle réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - Définition de la notion d'ancienneté de service. - Passage de l'ancienne vers la nouvelle réglementation pour certains membres de la police communale. - Traduction allemande | Omzendbrief GPI 9 over de nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - Definitie van het begrip dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de nieuwe regeling voor sommige leden van de gemeentepolitie. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
20 JUILLET 2001. - Circulaire GPI 9 concernant la nouvelle | 20 JULI 2001. - Omzendbrief GPI 9 over de nieuwe ziekteverlofregeling |
réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - | van de geïntegreerde politie. - Definitie van het begrip |
Définition de la notion d'ancienneté de service. - Passage de | dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de nieuwe regeling |
l'ancienne vers la nouvelle réglementation pour certains membres de la | |
police communale. - Traduction allemande | voor sommige leden van de gemeentepolitie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 9 du Ministre de l'Intérieur du 20 juillet 2001 | 9 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 20 juli 2001 over de |
concernant la nouvelle réglementation des congés de maladie de la | nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - Definitie |
police intégrée. - Définition de la notion d'ancienneté de service. - | van het begrip dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de |
Passage de l'ancienne vers la nouvelle réglementation pour certains | nieuwe regeling voor sommige leden van de gemeentepolitie (Belgisch |
membres de la police communale (Moniteur belge du 14 août 2001), | Staatsblad van 14 augustus 2001), opgemaakt door de Centrale dienst |
établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
20. JULI 2001 - Rundschreiben GPI 9 über die neue Regelung des | 20. JULI 2001 - Rundschreiben GPI 9 über die neue Regelung des |
Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Definition des Begriffs | Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Definition des Begriffs |
Dienstjahre - Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für | Dienstjahre - Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für |
bestimmte Mitglieder der Gemeindepolizei | bestimmte Mitglieder der Gemeindepolizei |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
I. EINLEITUNG | I. EINLEITUNG |
Aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs | Aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs |
der integrierten Polizei am 1. April 2001 ist diese Regelung ab diesem | der integrierten Polizei am 1. April 2001 ist diese Regelung ab diesem |
Datum auf alle statutarischen Personalmitglieder anwendbar. | Datum auf alle statutarischen Personalmitglieder anwendbar. |
Die in dieser Regelung aufgeführten Berechnungsprinzipien gelten für | Die in dieser Regelung aufgeführten Berechnungsprinzipien gelten für |
die gesamte Laufbahn des Personalmitglieds, also auch auf den Teil der | die gesamte Laufbahn des Personalmitglieds, also auch auf den Teil der |
Laufbahn vor dem 1. April 2001. | Laufbahn vor dem 1. April 2001. |
In Abweichung von diesem Prinzip und aufgrund der Übergangsmassnahmen | In Abweichung von diesem Prinzip und aufgrund der Übergangsmassnahmen |
wird für die Personalmitglieder, die zum operativen Korps der | wird für die Personalmitglieder, die zum operativen Korps der |
Gendarmerie gehörten oder die als Militärperson im Verwaltungs- und | Gendarmerie gehörten oder die als Militärperson im Verwaltungs- und |
Logistikkader der Gendarmerie beschäftigt waren, eine pauschale | Logistikkader der Gendarmerie beschäftigt waren, eine pauschale |
Berechnung auf die Laufbahn vor dem 1. April 2001 angewandt. Diese | Berechnung auf die Laufbahn vor dem 1. April 2001 angewandt. Diese |
Abweichung wird durch die Tatsache begründet, dass dieses Korps vorher | Abweichung wird durch die Tatsache begründet, dass dieses Korps vorher |
einer anderen Regelung des Krankheitsurlaubs unterlag, die nichts oder | einer anderen Regelung des Krankheitsurlaubs unterlag, die nichts oder |
nur wenig mit der Regelung des neuen Statuts gemeinsam hat. | nur wenig mit der Regelung des neuen Statuts gemeinsam hat. |
Obwohl die neue Regelung des Krankheitsurlaubs im Prinzip mit der | Obwohl die neue Regelung des Krankheitsurlaubs im Prinzip mit der |
Regelung des Krankheitsurlaubs der Gemeindepolizeikorps übereinstimmt, | Regelung des Krankheitsurlaubs der Gemeindepolizeikorps übereinstimmt, |
haben einige dieser Polizeikorps bis vor kurzem eine alternative | haben einige dieser Polizeikorps bis vor kurzem eine alternative |
Berechnungsmethode angewandt. In bestimmten Korps wurde die Anzahl der | Berechnungsmethode angewandt. In bestimmten Korps wurde die Anzahl der |
den Personalmitgliedern zustehenden Krankheitsurlaubstage aufgrund der | den Personalmitgliedern zustehenden Krankheitsurlaubstage aufgrund der |
Arbeitstage (21 Tage pro Jahr) und nicht aufgrund der Kalendertage (30 | Arbeitstage (21 Tage pro Jahr) und nicht aufgrund der Kalendertage (30 |
Tage pro Jahr) berechnet. Andere Korps unterlagen einer Regelung, in | Tage pro Jahr) berechnet. Andere Korps unterlagen einer Regelung, in |
der sofort eine Pauschale von 666 Tagen für die gesamte Laufbahn | der sofort eine Pauschale von 666 Tagen für die gesamte Laufbahn |
gewährt wurde. In Ausnahmefällen unterlagen Mitglieder bestimmter | gewährt wurde. In Ausnahmefällen unterlagen Mitglieder bestimmter |
Korps nicht der Regelung des Krankheitsurlaubs dieser Korps, so dass | Korps nicht der Regelung des Krankheitsurlaubs dieser Korps, so dass |
keine Regelung des Krankheitsurlaubs auf sie Anwendung fand. | keine Regelung des Krankheitsurlaubs auf sie Anwendung fand. |
Für die aus diesen Polizeikorps stammenden Personalmitglieder | Für die aus diesen Polizeikorps stammenden Personalmitglieder |
erfordert der Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung | erfordert der Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung |
einige Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der | einige Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der |
Krankheitsurlaubstage. | Krankheitsurlaubstage. |
In vorliegendem Rundschreiben wird die Methode für die Berechnung der | In vorliegendem Rundschreiben wird die Methode für die Berechnung der |
Krankheitsurlaubstage der Mitglieder der oben erwähnten | Krankheitsurlaubstage der Mitglieder der oben erwähnten |
Gemeindepolizeikorps verdeutlicht. | Gemeindepolizeikorps verdeutlicht. |
Zudem wird die Bedeutung des Begriffs "Dienstjahre" im Rahmen der | Zudem wird die Bedeutung des Begriffs "Dienstjahre" im Rahmen der |
neuen Regelung des Krankheitsurlaubs erläutert. Die Tragweite dieses | neuen Regelung des Krankheitsurlaubs erläutert. Die Tragweite dieses |
Begriffs ist wichtig für bestimmte Personalmitglieder, die bereits in | Begriffs ist wichtig für bestimmte Personalmitglieder, die bereits in |
anderen öffentlichen Verwaltungen gearbeitet haben. | anderen öffentlichen Verwaltungen gearbeitet haben. |
1. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die | 1. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die |
Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des | Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des |
Krankheitsurlaubs 21 Krankheitsurlaubstage gewährt wurden | Krankheitsurlaubs 21 Krankheitsurlaubstage gewährt wurden |
1.1 Anwendungsbereich | 1.1 Anwendungsbereich |
Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten für die | Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten für die |
betroffenen Polizeikorps, denen eine Pauschale von 21 | betroffenen Polizeikorps, denen eine Pauschale von 21 |
Krankheitsurlaubstagen pro Jahr durch die Regelung des | Krankheitsurlaubstagen pro Jahr durch die Regelung des |
Krankheitsurlaubs, in der nur die Arbeitstage berücksichtigt wurden, | Krankheitsurlaubs, in der nur die Arbeitstage berücksichtigt wurden, |
gewährt wurde. | gewährt wurde. |
1.2 Berechnung | 1.2 Berechnung |
1.2.1 Prinzip | 1.2.1 Prinzip |
Die Krankheitsurlaubstage, die dem Personalmitglied gemäss der alten | Die Krankheitsurlaubstage, die dem Personalmitglied gemäss der alten |
Regelung (Berechnung in Arbeitstagen) am Ende des letzten Dienstjahres | Regelung (Berechnung in Arbeitstagen) am Ende des letzten Dienstjahres |
vor dem 1. April 2001 noch zustehen (also nach Abzug der bereits in | vor dem 1. April 2001 noch zustehen (also nach Abzug der bereits in |
Anspruch genommenen Krankheitsurlaubstage), müssen zu diesem Zeitpunkt | Anspruch genommenen Krankheitsurlaubstage), müssen zu diesem Zeitpunkt |
mit 10/7 multipliziert werden. | mit 10/7 multipliziert werden. |
Bildet die so berechnete Gesamtanzahl Krankheitsurlaubstage keine | Bildet die so berechnete Gesamtanzahl Krankheitsurlaubstage keine |
ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. | ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. |
Am Anfang des unmittelbar darauf folgenden Dienstjahres erhält der | Am Anfang des unmittelbar darauf folgenden Dienstjahres erhält der |
Betreffende zum ersten Mal Anspruch auf 30 Tage. Ab diesem Augenblick | Betreffende zum ersten Mal Anspruch auf 30 Tage. Ab diesem Augenblick |
gelten die Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll | gelten die Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll |
und ganz. | und ganz. |
1.2.2 Ausnahme | 1.2.2 Ausnahme |
In dem Ausnahmefall, in dem die Anzahl der während der Laufbahn in | In dem Ausnahmefall, in dem die Anzahl der während der Laufbahn in |
einem vorherigen Korps oder Dienst in Anspruch genommenen | einem vorherigen Korps oder Dienst in Anspruch genommenen |
Krankheitsurlaubstage nicht genau ermittelt werden kann, wird die | Krankheitsurlaubstage nicht genau ermittelt werden kann, wird die |
Anzahl Krankheitsurlaubstage, die den betroffenen Personalmitgliedern | Anzahl Krankheitsurlaubstage, die den betroffenen Personalmitgliedern |
für diesen Zeitraum zustehen, nach der Berechnungsmethode berechnet, | für diesen Zeitraum zustehen, nach der Berechnungsmethode berechnet, |
die in Artikel XII.VIII.10 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 | die in Artikel XII.VIII.10 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 |
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
aufgeführt ist. | aufgeführt ist. |
1.3 Beispiele | 1.3 Beispiele |
1.3.1 Angaben: | 1.3.1 Angaben: |
Datum des Dienstantritts = 1. November 1990 | Datum des Dienstantritts = 1. November 1990 |
Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 31. Oktober 2000 | Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 31. Oktober 2000 |
Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums | Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums |
1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 21 x 10 = 210 Tage | 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 21 x 10 = 210 Tage |
Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums | Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums |
1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 0 Tage | 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 0 Tage |
Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums | Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums |
1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 70 Tage | 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 70 Tage |
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 |
aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 210 - 70 = 140 Tage | aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 210 - 70 = 140 Tage |
Berechnung: | Berechnung: |
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 |
noch zustehen = 140 x 10/7 = 200 Tage | noch zustehen = 140 x 10/7 = 200 Tage |
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. November 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. November 2000 |
noch zustehen = 200 + 30 = 230 Tage | noch zustehen = 200 + 30 = 230 Tage |
1.3.2 Angaben: | 1.3.2 Angaben: |
Datum des Dienstantritts = 25. Juni 1993 | Datum des Dienstantritts = 25. Juni 1993 |
Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 24. Juni 2000 | Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 24. Juni 2000 |
Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums | Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums |
25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 21 x 7 = 147 Tage | 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 21 x 7 = 147 Tage |
Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums | Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums |
25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 0 Tage | 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 0 Tage |
Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums | Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums |
25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 37 Tage | 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 37 Tage |
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 |
aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 147 - 37 = 110 Tage | aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 147 - 37 = 110 Tage |
Berechnung: | Berechnung: |
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 |
noch zustehen | noch zustehen |
= 110 x 10/7 = 157,14, aufgerundet auf 158 Tage | = 110 x 10/7 = 157,14, aufgerundet auf 158 Tage |
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 25. Juni 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 25. Juni 2000 |
noch zustehen | noch zustehen |
= 158 + 30 = 188 Tage | = 158 + 30 = 188 Tage |
2. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die | 2. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die |
Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des | Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des |
Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für | Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für |
die gesamte Laufbahn gewährt wurde | die gesamte Laufbahn gewährt wurde |
2.1 Anwendungsbereich | 2.1 Anwendungsbereich |
Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten nur für die | Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten nur für die |
Mitglieder der betroffenen Polizeikorps, denen durch die Regelung des | Mitglieder der betroffenen Polizeikorps, denen durch die Regelung des |
Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für | Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für |
die gesamte Laufbahn gewährt wurde. | die gesamte Laufbahn gewährt wurde. |
2.2 Berechnungsprinzipien | 2.2 Berechnungsprinzipien |
Als Ausgangspunkt gilt die Anzahl Krankheitsurlaubstage, auf die das | Als Ausgangspunkt gilt die Anzahl Krankheitsurlaubstage, auf die das |
Personalmitglied aufgrund der alten Regelung am 31. März 2001 Anspruch | Personalmitglied aufgrund der alten Regelung am 31. März 2001 Anspruch |
erheben kann. Gemäss der alten Regelung entspricht dies einer | erheben kann. Gemäss der alten Regelung entspricht dies einer |
pauschalen Gewährung von 666 Tagen, von denen die | pauschalen Gewährung von 666 Tagen, von denen die |
Krankheitsurlaubstage abgezogen werden, die vom Zeitpunkt der | Krankheitsurlaubstage abgezogen werden, die vom Zeitpunkt der |
Gewährung an bis zum 1. April 2001 in Anspruch genommen worden sind | Gewährung an bis zum 1. April 2001 in Anspruch genommen worden sind |
und auf einen Werktag fallen, mit Ausnahme der Krankheitsurlaubstage | und auf einen Werktag fallen, mit Ausnahme der Krankheitsurlaubstage |
infolge eines Arbeitsunfalls. | infolge eines Arbeitsunfalls. |
Für den Teil der Laufbahn ab dem 1. April 2001 erhalten die | Für den Teil der Laufbahn ab dem 1. April 2001 erhalten die |
Betreffenden erst zusätzliche Krankheitsurlaubstage ab dem Zeitpunkt, | Betreffenden erst zusätzliche Krankheitsurlaubstage ab dem Zeitpunkt, |
in dem sie ab Gewährung der Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen | in dem sie ab Gewährung der Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen |
das 32. Dienstjahr erreicht haben. Für das Übrige gelten die | das 32. Dienstjahr erreicht haben. Für das Übrige gelten die |
Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll und ganz ab | Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll und ganz ab |
dem 1. April 2001. Dies bedeutet, dass die ab dem 1. April 2001 | dem 1. April 2001. Dies bedeutet, dass die ab dem 1. April 2001 |
erhaltenen Urlaubs- oder Krankheitsurlaubstage, die in der neuen | erhaltenen Urlaubs- oder Krankheitsurlaubstage, die in der neuen |
Regelung des Krankheitsurlaubs festgelegt sind, systematisch von den | Regelung des Krankheitsurlaubs festgelegt sind, systematisch von den |
Krankheitsurlaubstagen abgezogen werden, die dem Personalmitglied an | Krankheitsurlaubstagen abgezogen werden, die dem Personalmitglied an |
diesem Datum noch zustehen. | diesem Datum noch zustehen. |
Bei Beginn des 33. Dienstjahres erhält der Betreffende zum ersten Mal | Bei Beginn des 33. Dienstjahres erhält der Betreffende zum ersten Mal |
Anspruch auf 30 Krankheitsurlaubstage. | Anspruch auf 30 Krankheitsurlaubstage. |
2.3 Beispiel | 2.3 Beispiel |
Angaben: | Angaben: |
Datum der Gewährung der Pauschale = 1. November 1990 | Datum der Gewährung der Pauschale = 1. November 1990 |
Krankheitsurlaubstage, die berücksichtigt werden ab Gewährung der | Krankheitsurlaubstage, die berücksichtigt werden ab Gewährung der |
Pauschale -> 31. März 2001 = 66 Tage | Pauschale -> 31. März 2001 = 66 Tage |
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. März 2001 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. März 2001 |
aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 666 - 66 = 600 Tage | aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 666 - 66 = 600 Tage |
Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums | Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums |
1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 200 Tage | 1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 200 Tage |
Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums | Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums |
1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 100 Tage | 1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 100 Tage |
Berechnung: | Berechnung: |
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 |
(in Bezug auf das Wartegehalt von 60 %) noch zustehen = 600 - 100 = | (in Bezug auf das Wartegehalt von 60 %) noch zustehen = 600 - 100 = |
500 | 500 |
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 |
(in Bezug auf die Wartezeit von 6 Monaten) noch zustehen = 600 - 100 - | (in Bezug auf die Wartezeit von 6 Monaten) noch zustehen = 600 - 100 - |
200 = 300 | 200 = 300 |
Anfang des neuen Dienstjahres am 1. November 2022 + 30 Tage. | Anfang des neuen Dienstjahres am 1. November 2022 + 30 Tage. |
3. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für bestimmte | 3. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für bestimmte |
Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, auf die keine Regelung des | Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, auf die keine Regelung des |
Krankheitsurlaubs Anwendung fand | Krankheitsurlaubs Anwendung fand |
3.1 Anwendungsbereich | 3.1 Anwendungsbereich |
Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien sind nur auf die | Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien sind nur auf die |
Mitglieder der betroffenen Polizeikorps anwendbar, auf die die in | Mitglieder der betroffenen Polizeikorps anwendbar, auf die die in |
diesen Polizeikorps geltende Regelung des Krankheitsurlaubs keine | diesen Polizeikorps geltende Regelung des Krankheitsurlaubs keine |
Anwendung fand und die somit keiner Regelung des Krankheitsurlaubs | Anwendung fand und die somit keiner Regelung des Krankheitsurlaubs |
unterlagen. | unterlagen. |
3.2 Berechnungsprinzip | 3.2 Berechnungsprinzip |
Die den Personalmitgliedern für die gesamte Laufbahn noch zustehenden | Die den Personalmitgliedern für die gesamte Laufbahn noch zustehenden |
Krankheitsurlaubstage werden gemäss der in Artikel XII.VIII.10 des | Krankheitsurlaubstage werden gemäss der in Artikel XII.VIII.10 des |
Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste aufgeführten | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste aufgeführten |
Berechnungsweise berechnet. | Berechnungsweise berechnet. |
4. Definition des Begriffs Dienstjahre für die Berechnung der Anzahl | 4. Definition des Begriffs Dienstjahre für die Berechnung der Anzahl |
Krankheitsurlaubstage in der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs | Krankheitsurlaubstage in der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs |
Für die Berechnung der Anzahl Krankheitsurlaubstage gilt als | Für die Berechnung der Anzahl Krankheitsurlaubstage gilt als |
Grundprinzip, dass ebenfalls sämtliche effektiven Dienste | Grundprinzip, dass ebenfalls sämtliche effektiven Dienste |
berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich welcher | berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich welcher |
Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat als | Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat als |
Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen | Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen |
öffentlichen Dienst oder in einer Lehranstalt, einem | öffentlichen Dienst oder in einer Lehranstalt, einem |
psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder | psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder |
einem medizinisch-pädagogischen Institut, die vom Staat oder von einer | einem medizinisch-pädagogischen Institut, die vom Staat oder von einer |
Gemeinschaft eingerichtet, anerkannt oder subventioniert werden. | Gemeinschaft eingerichtet, anerkannt oder subventioniert werden. |
Die Tragweite dieses Prinzips wird durch Hinzufügen einiger | Die Tragweite dieses Prinzips wird durch Hinzufügen einiger |
diesbezüglicher spezifischer Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom | diesbezüglicher spezifischer Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom |
30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste erweitert. | Polizeidienste erweitert. |
So wird dieses Prinzip auch auf die Personalmitglieder angewandt, die | So wird dieses Prinzip auch auf die Personalmitglieder angewandt, die |
zum operativen Korps der Gendarmerie gehörten oder die als | zum operativen Korps der Gendarmerie gehörten oder die als |
Militärperson im Verwaltungs- und Logistikkader der Gendarmerie | Militärperson im Verwaltungs- und Logistikkader der Gendarmerie |
beschäftigt waren und die die pauschale Berechnungsmethode für die | beschäftigt waren und die die pauschale Berechnungsmethode für die |
ihnen noch zustehenden Krankheitsurlaubstage gewählt haben. | ihnen noch zustehenden Krankheitsurlaubstage gewählt haben. |
Für die Personalmitglieder des operativen Korps eines | Für die Personalmitglieder des operativen Korps eines |
Gemeindepolizeikorps, die statutarischen Mitglieder des Verwaltungs- | Gemeindepolizeikorps, die statutarischen Mitglieder des Verwaltungs- |
und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und die statutarischen | und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und die statutarischen |
Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden für die | Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden für die |
Berechnung der Krankheitsurlaubstage die Krankheitsurlaubstage | Berechnung der Krankheitsurlaubstage die Krankheitsurlaubstage |
berücksichtigt, auf die sie insgesamt aufgrund ihrer Dienstleistungen | berücksichtigt, auf die sie insgesamt aufgrund ihrer Dienstleistungen |
bei öffentlichen Verwaltungen Anspruch haben. Für diese | bei öffentlichen Verwaltungen Anspruch haben. Für diese |
Personalmitglieder werden also insbesondere sämtliche effektiven | Personalmitglieder werden also insbesondere sämtliche effektiven |
Dienste berücksichtigt, die sie in den verschiedenen | Dienste berücksichtigt, die sie in den verschiedenen |
Gemeindepolizeikorps, in denen sie gegebenenfalls gedient haben, | Gemeindepolizeikorps, in denen sie gegebenenfalls gedient haben, |
geleistet haben. | geleistet haben. |
Beispiel | Beispiel |
Angaben: | Angaben: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Berechnung: | Berechnung: |
1. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Dezember | 1. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Dezember |
1995 noch zustehen = 105 - 15 = 90 | 1995 noch zustehen = 105 - 15 = 90 |
2. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. August | 2. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. August |
1998 noch zustehen = 90 + 63 - 13 = 140 | 1998 noch zustehen = 90 + 63 - 13 = 140 |
3. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000 | 3. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000 |
noch zustehen = 140 + 42 - 12 = 170 | noch zustehen = 140 + 42 - 12 = 170 |
-> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000 | -> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000 |
noch zustehen = 170 x 10/7 = 242,85, aufgerundet auf 243 Tage | noch zustehen = 170 x 10/7 = 242,85, aufgerundet auf 243 Tage |
-> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. Juli 2000 | -> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. Juli 2000 |
noch zustehen = 243 + 30 = 273 Tage | noch zustehen = 243 + 30 = 273 Tage |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |