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Vue multilingue de Circulaire du 20/07/2001
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Circulaire GPI 9 concernant la nouvelle réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - Définition de la notion d'ancienneté de service. - Passage de l'ancienne vers la nouvelle réglementation pour certains membres de la police communale. - Traduction allemande Omzendbrief GPI 9 over de nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - Definitie van het begrip dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de nieuwe regeling voor sommige leden van de gemeentepolitie. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
20 JUILLET 2001. - Circulaire GPI 9 concernant la nouvelle 20 JULI 2001. - Omzendbrief GPI 9 over de nieuwe ziekteverlofregeling
réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - van de geïntegreerde politie. - Definitie van het begrip
Définition de la notion d'ancienneté de service. - Passage de dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de nieuwe regeling
l'ancienne vers la nouvelle réglementation pour certains membres de la
police communale. - Traduction allemande voor sommige leden van de gemeentepolitie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI
circulaire GPI 9 du Ministre de l'Intérieur du 20 juillet 2001 9 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 20 juli 2001 over de
concernant la nouvelle réglementation des congés de maladie de la nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - Definitie
police intégrée. - Définition de la notion d'ancienneté de service. - van het begrip dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de
Passage de l'ancienne vers la nouvelle réglementation pour certains nieuwe regeling voor sommige leden van de gemeentepolitie (Belgisch
membres de la police communale (Moniteur belge du 14 août 2001), Staatsblad van 14 augustus 2001), opgemaakt door de Centrale dienst
établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
20. JULI 2001 - Rundschreiben GPI 9 über die neue Regelung des 20. JULI 2001 - Rundschreiben GPI 9 über die neue Regelung des
Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Definition des Begriffs Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Definition des Begriffs
Dienstjahre - Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für Dienstjahre - Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für
bestimmte Mitglieder der Gemeindepolizei bestimmte Mitglieder der Gemeindepolizei
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
I. EINLEITUNG I. EINLEITUNG
Aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs Aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs
der integrierten Polizei am 1. April 2001 ist diese Regelung ab diesem der integrierten Polizei am 1. April 2001 ist diese Regelung ab diesem
Datum auf alle statutarischen Personalmitglieder anwendbar. Datum auf alle statutarischen Personalmitglieder anwendbar.
Die in dieser Regelung aufgeführten Berechnungsprinzipien gelten für Die in dieser Regelung aufgeführten Berechnungsprinzipien gelten für
die gesamte Laufbahn des Personalmitglieds, also auch auf den Teil der die gesamte Laufbahn des Personalmitglieds, also auch auf den Teil der
Laufbahn vor dem 1. April 2001. Laufbahn vor dem 1. April 2001.
In Abweichung von diesem Prinzip und aufgrund der Übergangsmassnahmen In Abweichung von diesem Prinzip und aufgrund der Übergangsmassnahmen
wird für die Personalmitglieder, die zum operativen Korps der wird für die Personalmitglieder, die zum operativen Korps der
Gendarmerie gehörten oder die als Militärperson im Verwaltungs- und Gendarmerie gehörten oder die als Militärperson im Verwaltungs- und
Logistikkader der Gendarmerie beschäftigt waren, eine pauschale Logistikkader der Gendarmerie beschäftigt waren, eine pauschale
Berechnung auf die Laufbahn vor dem 1. April 2001 angewandt. Diese Berechnung auf die Laufbahn vor dem 1. April 2001 angewandt. Diese
Abweichung wird durch die Tatsache begründet, dass dieses Korps vorher Abweichung wird durch die Tatsache begründet, dass dieses Korps vorher
einer anderen Regelung des Krankheitsurlaubs unterlag, die nichts oder einer anderen Regelung des Krankheitsurlaubs unterlag, die nichts oder
nur wenig mit der Regelung des neuen Statuts gemeinsam hat. nur wenig mit der Regelung des neuen Statuts gemeinsam hat.
Obwohl die neue Regelung des Krankheitsurlaubs im Prinzip mit der Obwohl die neue Regelung des Krankheitsurlaubs im Prinzip mit der
Regelung des Krankheitsurlaubs der Gemeindepolizeikorps übereinstimmt, Regelung des Krankheitsurlaubs der Gemeindepolizeikorps übereinstimmt,
haben einige dieser Polizeikorps bis vor kurzem eine alternative haben einige dieser Polizeikorps bis vor kurzem eine alternative
Berechnungsmethode angewandt. In bestimmten Korps wurde die Anzahl der Berechnungsmethode angewandt. In bestimmten Korps wurde die Anzahl der
den Personalmitgliedern zustehenden Krankheitsurlaubstage aufgrund der den Personalmitgliedern zustehenden Krankheitsurlaubstage aufgrund der
Arbeitstage (21 Tage pro Jahr) und nicht aufgrund der Kalendertage (30 Arbeitstage (21 Tage pro Jahr) und nicht aufgrund der Kalendertage (30
Tage pro Jahr) berechnet. Andere Korps unterlagen einer Regelung, in Tage pro Jahr) berechnet. Andere Korps unterlagen einer Regelung, in
der sofort eine Pauschale von 666 Tagen für die gesamte Laufbahn der sofort eine Pauschale von 666 Tagen für die gesamte Laufbahn
gewährt wurde. In Ausnahmefällen unterlagen Mitglieder bestimmter gewährt wurde. In Ausnahmefällen unterlagen Mitglieder bestimmter
Korps nicht der Regelung des Krankheitsurlaubs dieser Korps, so dass Korps nicht der Regelung des Krankheitsurlaubs dieser Korps, so dass
keine Regelung des Krankheitsurlaubs auf sie Anwendung fand. keine Regelung des Krankheitsurlaubs auf sie Anwendung fand.
Für die aus diesen Polizeikorps stammenden Personalmitglieder Für die aus diesen Polizeikorps stammenden Personalmitglieder
erfordert der Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung erfordert der Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung
einige Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der einige Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der
Krankheitsurlaubstage. Krankheitsurlaubstage.
In vorliegendem Rundschreiben wird die Methode für die Berechnung der In vorliegendem Rundschreiben wird die Methode für die Berechnung der
Krankheitsurlaubstage der Mitglieder der oben erwähnten Krankheitsurlaubstage der Mitglieder der oben erwähnten
Gemeindepolizeikorps verdeutlicht. Gemeindepolizeikorps verdeutlicht.
Zudem wird die Bedeutung des Begriffs "Dienstjahre" im Rahmen der Zudem wird die Bedeutung des Begriffs "Dienstjahre" im Rahmen der
neuen Regelung des Krankheitsurlaubs erläutert. Die Tragweite dieses neuen Regelung des Krankheitsurlaubs erläutert. Die Tragweite dieses
Begriffs ist wichtig für bestimmte Personalmitglieder, die bereits in Begriffs ist wichtig für bestimmte Personalmitglieder, die bereits in
anderen öffentlichen Verwaltungen gearbeitet haben. anderen öffentlichen Verwaltungen gearbeitet haben.
1. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die 1. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die
Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des
Krankheitsurlaubs 21 Krankheitsurlaubstage gewährt wurden Krankheitsurlaubs 21 Krankheitsurlaubstage gewährt wurden
1.1 Anwendungsbereich 1.1 Anwendungsbereich
Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten für die Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten für die
betroffenen Polizeikorps, denen eine Pauschale von 21 betroffenen Polizeikorps, denen eine Pauschale von 21
Krankheitsurlaubstagen pro Jahr durch die Regelung des Krankheitsurlaubstagen pro Jahr durch die Regelung des
Krankheitsurlaubs, in der nur die Arbeitstage berücksichtigt wurden, Krankheitsurlaubs, in der nur die Arbeitstage berücksichtigt wurden,
gewährt wurde. gewährt wurde.
1.2 Berechnung 1.2 Berechnung
1.2.1 Prinzip 1.2.1 Prinzip
Die Krankheitsurlaubstage, die dem Personalmitglied gemäss der alten Die Krankheitsurlaubstage, die dem Personalmitglied gemäss der alten
Regelung (Berechnung in Arbeitstagen) am Ende des letzten Dienstjahres Regelung (Berechnung in Arbeitstagen) am Ende des letzten Dienstjahres
vor dem 1. April 2001 noch zustehen (also nach Abzug der bereits in vor dem 1. April 2001 noch zustehen (also nach Abzug der bereits in
Anspruch genommenen Krankheitsurlaubstage), müssen zu diesem Zeitpunkt Anspruch genommenen Krankheitsurlaubstage), müssen zu diesem Zeitpunkt
mit 10/7 multipliziert werden. mit 10/7 multipliziert werden.
Bildet die so berechnete Gesamtanzahl Krankheitsurlaubstage keine Bildet die so berechnete Gesamtanzahl Krankheitsurlaubstage keine
ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
Am Anfang des unmittelbar darauf folgenden Dienstjahres erhält der Am Anfang des unmittelbar darauf folgenden Dienstjahres erhält der
Betreffende zum ersten Mal Anspruch auf 30 Tage. Ab diesem Augenblick Betreffende zum ersten Mal Anspruch auf 30 Tage. Ab diesem Augenblick
gelten die Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll gelten die Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll
und ganz. und ganz.
1.2.2 Ausnahme 1.2.2 Ausnahme
In dem Ausnahmefall, in dem die Anzahl der während der Laufbahn in In dem Ausnahmefall, in dem die Anzahl der während der Laufbahn in
einem vorherigen Korps oder Dienst in Anspruch genommenen einem vorherigen Korps oder Dienst in Anspruch genommenen
Krankheitsurlaubstage nicht genau ermittelt werden kann, wird die Krankheitsurlaubstage nicht genau ermittelt werden kann, wird die
Anzahl Krankheitsurlaubstage, die den betroffenen Personalmitgliedern Anzahl Krankheitsurlaubstage, die den betroffenen Personalmitgliedern
für diesen Zeitraum zustehen, nach der Berechnungsmethode berechnet, für diesen Zeitraum zustehen, nach der Berechnungsmethode berechnet,
die in Artikel XII.VIII.10 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 die in Artikel XII.VIII.10 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
aufgeführt ist. aufgeführt ist.
1.3 Beispiele 1.3 Beispiele
1.3.1 Angaben: 1.3.1 Angaben:
Datum des Dienstantritts = 1. November 1990 Datum des Dienstantritts = 1. November 1990
Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 31. Oktober 2000 Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 31. Oktober 2000
Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums
1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 21 x 10 = 210 Tage 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 21 x 10 = 210 Tage
Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums
1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 0 Tage 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 0 Tage
Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums
1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 70 Tage 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 70 Tage
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000
aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 210 - 70 = 140 Tage aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 210 - 70 = 140 Tage
Berechnung: Berechnung:
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000
noch zustehen = 140 x 10/7 = 200 Tage noch zustehen = 140 x 10/7 = 200 Tage
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. November 2000 Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. November 2000
noch zustehen = 200 + 30 = 230 Tage noch zustehen = 200 + 30 = 230 Tage
1.3.2 Angaben: 1.3.2 Angaben:
Datum des Dienstantritts = 25. Juni 1993 Datum des Dienstantritts = 25. Juni 1993
Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 24. Juni 2000 Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 24. Juni 2000
Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums
25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 21 x 7 = 147 Tage 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 21 x 7 = 147 Tage
Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums
25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 0 Tage 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 0 Tage
Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums
25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 37 Tage 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 37 Tage
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000
aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 147 - 37 = 110 Tage aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 147 - 37 = 110 Tage
Berechnung: Berechnung:
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000
noch zustehen noch zustehen
= 110 x 10/7 = 157,14, aufgerundet auf 158 Tage = 110 x 10/7 = 157,14, aufgerundet auf 158 Tage
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 25. Juni 2000 Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 25. Juni 2000
noch zustehen noch zustehen
= 158 + 30 = 188 Tage = 158 + 30 = 188 Tage
2. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die 2. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die
Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des
Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für
die gesamte Laufbahn gewährt wurde die gesamte Laufbahn gewährt wurde
2.1 Anwendungsbereich 2.1 Anwendungsbereich
Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten nur für die Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten nur für die
Mitglieder der betroffenen Polizeikorps, denen durch die Regelung des Mitglieder der betroffenen Polizeikorps, denen durch die Regelung des
Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für
die gesamte Laufbahn gewährt wurde. die gesamte Laufbahn gewährt wurde.
2.2 Berechnungsprinzipien 2.2 Berechnungsprinzipien
Als Ausgangspunkt gilt die Anzahl Krankheitsurlaubstage, auf die das Als Ausgangspunkt gilt die Anzahl Krankheitsurlaubstage, auf die das
Personalmitglied aufgrund der alten Regelung am 31. März 2001 Anspruch Personalmitglied aufgrund der alten Regelung am 31. März 2001 Anspruch
erheben kann. Gemäss der alten Regelung entspricht dies einer erheben kann. Gemäss der alten Regelung entspricht dies einer
pauschalen Gewährung von 666 Tagen, von denen die pauschalen Gewährung von 666 Tagen, von denen die
Krankheitsurlaubstage abgezogen werden, die vom Zeitpunkt der Krankheitsurlaubstage abgezogen werden, die vom Zeitpunkt der
Gewährung an bis zum 1. April 2001 in Anspruch genommen worden sind Gewährung an bis zum 1. April 2001 in Anspruch genommen worden sind
und auf einen Werktag fallen, mit Ausnahme der Krankheitsurlaubstage und auf einen Werktag fallen, mit Ausnahme der Krankheitsurlaubstage
infolge eines Arbeitsunfalls. infolge eines Arbeitsunfalls.
Für den Teil der Laufbahn ab dem 1. April 2001 erhalten die Für den Teil der Laufbahn ab dem 1. April 2001 erhalten die
Betreffenden erst zusätzliche Krankheitsurlaubstage ab dem Zeitpunkt, Betreffenden erst zusätzliche Krankheitsurlaubstage ab dem Zeitpunkt,
in dem sie ab Gewährung der Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen in dem sie ab Gewährung der Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen
das 32. Dienstjahr erreicht haben. Für das Übrige gelten die das 32. Dienstjahr erreicht haben. Für das Übrige gelten die
Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll und ganz ab Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll und ganz ab
dem 1. April 2001. Dies bedeutet, dass die ab dem 1. April 2001 dem 1. April 2001. Dies bedeutet, dass die ab dem 1. April 2001
erhaltenen Urlaubs- oder Krankheitsurlaubstage, die in der neuen erhaltenen Urlaubs- oder Krankheitsurlaubstage, die in der neuen
Regelung des Krankheitsurlaubs festgelegt sind, systematisch von den Regelung des Krankheitsurlaubs festgelegt sind, systematisch von den
Krankheitsurlaubstagen abgezogen werden, die dem Personalmitglied an Krankheitsurlaubstagen abgezogen werden, die dem Personalmitglied an
diesem Datum noch zustehen. diesem Datum noch zustehen.
Bei Beginn des 33. Dienstjahres erhält der Betreffende zum ersten Mal Bei Beginn des 33. Dienstjahres erhält der Betreffende zum ersten Mal
Anspruch auf 30 Krankheitsurlaubstage. Anspruch auf 30 Krankheitsurlaubstage.
2.3 Beispiel 2.3 Beispiel
Angaben: Angaben:
Datum der Gewährung der Pauschale = 1. November 1990 Datum der Gewährung der Pauschale = 1. November 1990
Krankheitsurlaubstage, die berücksichtigt werden ab Gewährung der Krankheitsurlaubstage, die berücksichtigt werden ab Gewährung der
Pauschale -> 31. März 2001 = 66 Tage Pauschale -> 31. März 2001 = 66 Tage
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. März 2001 Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. März 2001
aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 666 - 66 = 600 Tage aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 666 - 66 = 600 Tage
Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums
1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 200 Tage 1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 200 Tage
Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums
1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 100 Tage 1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 100 Tage
Berechnung: Berechnung:
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022
(in Bezug auf das Wartegehalt von 60 %) noch zustehen = 600 - 100 = (in Bezug auf das Wartegehalt von 60 %) noch zustehen = 600 - 100 =
500 500
Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022
(in Bezug auf die Wartezeit von 6 Monaten) noch zustehen = 600 - 100 - (in Bezug auf die Wartezeit von 6 Monaten) noch zustehen = 600 - 100 -
200 = 300 200 = 300
Anfang des neuen Dienstjahres am 1. November 2022 + 30 Tage. Anfang des neuen Dienstjahres am 1. November 2022 + 30 Tage.
3. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für bestimmte 3. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für bestimmte
Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, auf die keine Regelung des Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, auf die keine Regelung des
Krankheitsurlaubs Anwendung fand Krankheitsurlaubs Anwendung fand
3.1 Anwendungsbereich 3.1 Anwendungsbereich
Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien sind nur auf die Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien sind nur auf die
Mitglieder der betroffenen Polizeikorps anwendbar, auf die die in Mitglieder der betroffenen Polizeikorps anwendbar, auf die die in
diesen Polizeikorps geltende Regelung des Krankheitsurlaubs keine diesen Polizeikorps geltende Regelung des Krankheitsurlaubs keine
Anwendung fand und die somit keiner Regelung des Krankheitsurlaubs Anwendung fand und die somit keiner Regelung des Krankheitsurlaubs
unterlagen. unterlagen.
3.2 Berechnungsprinzip 3.2 Berechnungsprinzip
Die den Personalmitgliedern für die gesamte Laufbahn noch zustehenden Die den Personalmitgliedern für die gesamte Laufbahn noch zustehenden
Krankheitsurlaubstage werden gemäss der in Artikel XII.VIII.10 des Krankheitsurlaubstage werden gemäss der in Artikel XII.VIII.10 des
Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste aufgeführten Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste aufgeführten
Berechnungsweise berechnet. Berechnungsweise berechnet.
4. Definition des Begriffs Dienstjahre für die Berechnung der Anzahl 4. Definition des Begriffs Dienstjahre für die Berechnung der Anzahl
Krankheitsurlaubstage in der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs Krankheitsurlaubstage in der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs
Für die Berechnung der Anzahl Krankheitsurlaubstage gilt als Für die Berechnung der Anzahl Krankheitsurlaubstage gilt als
Grundprinzip, dass ebenfalls sämtliche effektiven Dienste Grundprinzip, dass ebenfalls sämtliche effektiven Dienste
berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich welcher berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich welcher
Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat als Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat als
Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen
öffentlichen Dienst oder in einer Lehranstalt, einem öffentlichen Dienst oder in einer Lehranstalt, einem
psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder
einem medizinisch-pädagogischen Institut, die vom Staat oder von einer einem medizinisch-pädagogischen Institut, die vom Staat oder von einer
Gemeinschaft eingerichtet, anerkannt oder subventioniert werden. Gemeinschaft eingerichtet, anerkannt oder subventioniert werden.
Die Tragweite dieses Prinzips wird durch Hinzufügen einiger Die Tragweite dieses Prinzips wird durch Hinzufügen einiger
diesbezüglicher spezifischer Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom diesbezüglicher spezifischer Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste erweitert. Polizeidienste erweitert.
So wird dieses Prinzip auch auf die Personalmitglieder angewandt, die So wird dieses Prinzip auch auf die Personalmitglieder angewandt, die
zum operativen Korps der Gendarmerie gehörten oder die als zum operativen Korps der Gendarmerie gehörten oder die als
Militärperson im Verwaltungs- und Logistikkader der Gendarmerie Militärperson im Verwaltungs- und Logistikkader der Gendarmerie
beschäftigt waren und die die pauschale Berechnungsmethode für die beschäftigt waren und die die pauschale Berechnungsmethode für die
ihnen noch zustehenden Krankheitsurlaubstage gewählt haben. ihnen noch zustehenden Krankheitsurlaubstage gewählt haben.
Für die Personalmitglieder des operativen Korps eines Für die Personalmitglieder des operativen Korps eines
Gemeindepolizeikorps, die statutarischen Mitglieder des Verwaltungs- Gemeindepolizeikorps, die statutarischen Mitglieder des Verwaltungs-
und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und die statutarischen und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und die statutarischen
Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden für die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden für die
Berechnung der Krankheitsurlaubstage die Krankheitsurlaubstage Berechnung der Krankheitsurlaubstage die Krankheitsurlaubstage
berücksichtigt, auf die sie insgesamt aufgrund ihrer Dienstleistungen berücksichtigt, auf die sie insgesamt aufgrund ihrer Dienstleistungen
bei öffentlichen Verwaltungen Anspruch haben. Für diese bei öffentlichen Verwaltungen Anspruch haben. Für diese
Personalmitglieder werden also insbesondere sämtliche effektiven Personalmitglieder werden also insbesondere sämtliche effektiven
Dienste berücksichtigt, die sie in den verschiedenen Dienste berücksichtigt, die sie in den verschiedenen
Gemeindepolizeikorps, in denen sie gegebenenfalls gedient haben, Gemeindepolizeikorps, in denen sie gegebenenfalls gedient haben,
geleistet haben. geleistet haben.
Beispiel Beispiel
Angaben: Angaben:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Berechnung: Berechnung:
1. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Dezember 1. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Dezember
1995 noch zustehen = 105 - 15 = 90 1995 noch zustehen = 105 - 15 = 90
2. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. August 2. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. August
1998 noch zustehen = 90 + 63 - 13 = 140 1998 noch zustehen = 90 + 63 - 13 = 140
3. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000 3. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000
noch zustehen = 140 + 42 - 12 = 170 noch zustehen = 140 + 42 - 12 = 170
-> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000 -> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000
noch zustehen = 170 x 10/7 = 242,85, aufgerundet auf 243 Tage noch zustehen = 170 x 10/7 = 242,85, aufgerundet auf 243 Tage
-> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. Juli 2000 -> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. Juli 2000
noch zustehen = 243 + 30 = 273 Tage noch zustehen = 243 + 30 = 273 Tage
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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