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Circulaire ministérielle GPI 27 : directives complémentaires relatives aux dérogations individuelles aux incompatibilités professionnelles dans le chef des membres du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief GPI 27 : nadere richtlijnen inzake de individuele afwijkingen op de beroepsonverenigbaarheden in hoofde van de leden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 SEPTEMBRE 2002. - Circulaire ministérielle GPI 27 : directives | 19 SEPTEMBER 2002. - Ministeriële omzendbrief GPI 27 : nadere |
complémentaires relatives aux dérogations individuelles aux | richtlijnen inzake de individuele afwijkingen op de |
incompatibilités professionnelles dans le chef des membres du cadre | beroepsonverenigbaarheden in hoofde van de leden van het operationeel |
opérationnel des services de police. - Traduction allemande | kader van de politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 27 du Ministre de l'Intérieur du 19 septembre 2002 | 27 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 19 september 2002 |
concernant des directives complémentaires relatives aux dérogations | |
individuelles aux incompatibilités professionnelles dans le chef des | betreffende nadere richtlijnen inzake de individuele afwijkingen op de |
membres du cadre opérationnel des services de police (Moniteur belge | beroepsonverenigbaarheden in hoofde van de leden van het operationeel |
du 8 octobre 2002), établie par le Service central de traduction | kader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2002), |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
19. SEPTEMBER 2002 - Ministerielles Rundschreiben GPI 27 : Zusätzliche | 19. SEPTEMBER 2002 - Ministerielles Rundschreiben GPI 27 : Zusätzliche |
Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen von den | Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen von den |
beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des Einsatzkaders der | beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste | Polizeidienste |
An den Herrn Generalkommissar | An den Herrn Generalkommissar |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Minister der Justiz | An den Herrn Minister der Justiz |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
I. Allgemeines | I. Allgemeines |
In den Artikeln 134 bis 136 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | In den Artikeln 134 bis 136 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999; deutsche | Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999; deutsche |
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000, nachstehend | Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000, nachstehend |
"GIP" genannt) wird eine neue Regelung für berufliche | "GIP" genannt) wird eine neue Regelung für berufliche |
Unvereinbarkeiten vorgesehen. Gemäss Artikel 260 des GIP treten diese | Unvereinbarkeiten vorgesehen. Gemäss Artikel 260 des GIP treten diese |
Bestimmungen am 1. April 2002 in Kraft. | Bestimmungen am 1. April 2002 in Kraft. |
In der im GIP aufgeführten Regelung wird ein Unterschied gemacht | In der im GIP aufgeführten Regelung wird ein Unterschied gemacht |
zwischen dem Personal des Einsatzkaders der Polizeidienste einerseits | zwischen dem Personal des Einsatzkaders der Polizeidienste einerseits |
(Art. 134 und 135) und dem Personal des Verwaltungs- und | (Art. 134 und 135) und dem Personal des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der Polizeidienste andererseits (Art. 136). | Logistikkaders der Polizeidienste andererseits (Art. 136). |
In Artikel 134 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 und Absatz 2 des GIP werden die | In Artikel 134 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 und Absatz 2 des GIP werden die |
Unvereinbarkeiten in Zusammenhang mit der Eigenschaft eines | Unvereinbarkeiten in Zusammenhang mit der Eigenschaft eines |
Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste festgelegt. | Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste festgelegt. |
Zudem wird dem Minister des Innern durch Artikel 134 Absatz 1 Nr. 4 | Zudem wird dem Minister des Innern durch Artikel 134 Absatz 1 Nr. 4 |
des GIP ermöglicht, die Unvereinbarkeit der Eigenschaft eines | des GIP ermöglicht, die Unvereinbarkeit der Eigenschaft eines |
Personalmitglieds des Einsatzkaders mit anderen als in Artikel 134 | Personalmitglieds des Einsatzkaders mit anderen als in Artikel 134 |
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 des GIP erwähnten Mandaten oder Diensten | Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 des GIP erwähnten Mandaten oder Diensten |
festzustellen. Diese Mandate werden im Ministeriellen Erlass vom 28. | festzustellen. Diese Mandate werden im Ministeriellen Erlass vom 28. |
November 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2001; deutsche | November 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2001; deutsche |
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. Juli 2002) zur Festlegung | Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. Juli 2002) zur Festlegung |
der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines | der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines |
Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar | Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar |
ist, näher bestimmt. | ist, näher bestimmt. |
In Artikel 135 Absatz 1 des GIP wird vorgesehen, dass individuelle | In Artikel 135 Absatz 1 des GIP wird vorgesehen, dass individuelle |
Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall | Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall |
vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium | vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium |
unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien | unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien |
gewährt werden können. Diese Richtlinien sind Gegenstand des | gewährt werden können. Diese Richtlinien sind Gegenstand des |
vorliegenden Rundschreibens. | vorliegenden Rundschreibens. |
II. Ausübung von zusätzlichen Beschäftigungen, Berufen oder | II. Ausübung von zusätzlichen Beschäftigungen, Berufen oder |
Tätigkeiten | Tätigkeiten |
Gemäss Artikel 135 Absatz 1 des GIP können individuelle Abweichungen | Gemäss Artikel 135 Absatz 1 des GIP können individuelle Abweichungen |
von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall vom | von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall vom |
Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium unter | Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium unter |
Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien gewährt | Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien gewährt |
werden für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die: | werden für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die: |
1. weder den Belangen des Dienstes | 1. weder den Belangen des Dienstes |
2. noch der Würde des Status des Personalmitglieds schaden. | 2. noch der Würde des Status des Personalmitglieds schaden. |
Jeder Antrag auf Abweichung muss vom Generalkommissar, vom | Jeder Antrag auf Abweichung muss vom Generalkommissar, vom |
Bürgermeister oder vom Polizeikollegium einzeln beurteilt und auf der | Bürgermeister oder vom Polizeikollegium einzeln beurteilt und auf der |
Grundlage der oben erwähnten Kriterien geprüft werden. Der Beschluss | Grundlage der oben erwähnten Kriterien geprüft werden. Der Beschluss |
muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Jedes Mal, wenn dem | muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Jedes Mal, wenn dem |
betreffenden Personalmitglied eine Stelle in einem anderen | betreffenden Personalmitglied eine Stelle in einem anderen |
Polizeidienst (der föderalen Polizei oder eines (anderen) Korps der | Polizeidienst (der föderalen Polizei oder eines (anderen) Korps der |
lokalen Polizei) zugewiesen wird, muss es einen neuen Antrag | lokalen Polizei) zugewiesen wird, muss es einen neuen Antrag |
einreichen. | einreichen. |
Ausser wenn sich bei der einzelnen Überprüfung des Antrags auf | Ausser wenn sich bei der einzelnen Überprüfung des Antrags auf |
Abweichung das Gegenteil erweist, bin ich der Meinung, dass jede | Abweichung das Gegenteil erweist, bin ich der Meinung, dass jede |
zusätzliche Beschäftigung, jeder zusätzliche Beruf oder jede | zusätzliche Beschäftigung, jeder zusätzliche Beruf oder jede |
zusätzliche Tätigkeit den Belangen des Dienstes oder der Würde des | zusätzliche Tätigkeit den Belangen des Dienstes oder der Würde des |
Status des Personalmitglieds schadet, sofern sich herausstellt, dass | Status des Personalmitglieds schadet, sofern sich herausstellt, dass |
dadurch: | dadurch: |
1. das Personal an der Erfüllung seiner Amtspflichten gehindert wird | 1. das Personal an der Erfüllung seiner Amtspflichten gehindert wird |
oder anzunehmen ist, dass die Verfügbarkeit des Personalmitglieds | oder anzunehmen ist, dass die Verfügbarkeit des Personalmitglieds |
beeinträchtigt werden kann, | beeinträchtigt werden kann, |
2. die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit des Personalmitglieds | 2. die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit des Personalmitglieds |
gefährdet werden kann, | gefährdet werden kann, |
3. ein Interessenkonflikt zwischen dem Personalmitglied und dem | 3. ein Interessenkonflikt zwischen dem Personalmitglied und dem |
betroffenen Polizeidienst entstehen kann, | betroffenen Polizeidienst entstehen kann, |
4. das Berufsgeheimnis des Personalmitglieds gefährdet werden kann, | 4. das Berufsgeheimnis des Personalmitglieds gefährdet werden kann, |
5. die körperliche oder geistige Fähigkeit des Personalmitglieds, sein | 5. die körperliche oder geistige Fähigkeit des Personalmitglieds, sein |
Polizeiamt auszuüben, gefährdet werden kann. | Polizeiamt auszuüben, gefährdet werden kann. |
Bei der einzelnen Überprüfung des Antrags auf der Basis der zwei oben | Bei der einzelnen Überprüfung des Antrags auf der Basis der zwei oben |
erwähnten Kriterien müssen jedes Mal unter anderem folgende Elemente | erwähnten Kriterien müssen jedes Mal unter anderem folgende Elemente |
berücksichtigt werden: | berücksichtigt werden: |
a) Kriterien in Bezug auf die Eigenschaft des Antragstellers als | a) Kriterien in Bezug auf die Eigenschaft des Antragstellers als |
Personalmitglied des Einsatzkaders: | Personalmitglied des Einsatzkaders: |
- Platz des Betreffenden in der Hierarchie, | - Platz des Betreffenden in der Hierarchie, |
- das vom Betreffenden ausgeübte Amt, | - das vom Betreffenden ausgeübte Amt, |
- Mass, in dem der Betreffende oder sein Amt in der Öffentlichkeit | - Mass, in dem der Betreffende oder sein Amt in der Öffentlichkeit |
bekannt ist, | bekannt ist, |
- Mass, in dem der Betreffende Kontakte mit der Öffentlichkeit hat, | - Mass, in dem der Betreffende Kontakte mit der Öffentlichkeit hat, |
b) Kriterien in Bezug auf die zusätzliche Tätigkeit, die der | b) Kriterien in Bezug auf die zusätzliche Tätigkeit, die der |
Betreffende ausüben möchte: | Betreffende ausüben möchte: |
- Inhalt und Umfang der diesbezüglichen Berufstätigkeit, Aufgabe oder | - Inhalt und Umfang der diesbezüglichen Berufstätigkeit, Aufgabe oder |
Dienstleistung, | Dienstleistung, |
- Art der Tätigkeit, | - Art der Tätigkeit, |
- Art und Weise der Ausübung dieser Tätigkeit. | - Art und Weise der Ausübung dieser Tätigkeit. |
Ausser wenn die einzelne Überprüfung des Antrags auf der Grundlage der | Ausser wenn die einzelne Überprüfung des Antrags auf der Grundlage der |
in Artikel 135 Absatz 1 des GIP aufgeführten oben erwähnten Kriterien | in Artikel 135 Absatz 1 des GIP aufgeführten oben erwähnten Kriterien |
zu einem anderen Ergebnis führt, bin ich der Meinung, dass die | zu einem anderen Ergebnis führt, bin ich der Meinung, dass die |
individuelle Abweichung für die Ausübung der folgenden zusätzlichen | individuelle Abweichung für die Ausübung der folgenden zusätzlichen |
Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten genehmigt werden kann, sofern | Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten genehmigt werden kann, sofern |
dies ausserhalb der Dienststunden des betreffenden Personalmitglieds | dies ausserhalb der Dienststunden des betreffenden Personalmitglieds |
geschieht: | geschieht: |
1. kulturelle und künstlerische Tätigkeiten sowie Handwerk (hierbei | 1. kulturelle und künstlerische Tätigkeiten sowie Handwerk (hierbei |
wird unter anderem an Musik, Theater,... gedacht), | wird unter anderem an Musik, Theater,... gedacht), |
2. Amt als Professor oder Lehrer, Lehrbeauftragter oder Assistent in | 2. Amt als Professor oder Lehrer, Lehrbeauftragter oder Assistent in |
einer anerkannten Lehranstalt, sofern die Ausübung dieses Amtes nicht | einer anerkannten Lehranstalt, sofern die Ausübung dieses Amtes nicht |
10 % der Zeit eines Vollzeitamts überschreitet, | 10 % der Zeit eines Vollzeitamts überschreitet, |
3. Amt als Mitglied eines Prüfungsausschusses. | 3. Amt als Mitglied eines Prüfungsausschusses. |
Für die Ausübung des Amtes als Mitglied des Lehrkörpers einer | Für die Ausübung des Amtes als Mitglied des Lehrkörpers einer |
Polizeischule muss keine individuelle Abweichung im Sinne von Artikel | Polizeischule muss keine individuelle Abweichung im Sinne von Artikel |
135 Absatz 1 des GIP beantragt werden. Das betreffende | 135 Absatz 1 des GIP beantragt werden. Das betreffende |
Personalmitglied muss allerdings den Korpschef oder gegebenenfalls den | Personalmitglied muss allerdings den Korpschef oder gegebenenfalls den |
Generalkommissar über die Tragweite seines Lehrauftrags informieren. | Generalkommissar über die Tragweite seines Lehrauftrags informieren. |
Ich mache Sie zudem darauf aufmerksam, dass für bestimmte Tätigkeiten | Ich mache Sie zudem darauf aufmerksam, dass für bestimmte Tätigkeiten |
bereits eine Verordnungsgrundlage besteht: | bereits eine Verordnungsgrundlage besteht: |
a) Türsteher oder andere Sicherheitsaufträge: Gemäss Artikel 5 Nr. 6 | a) Türsteher oder andere Sicherheitsaufträge: Gemäss Artikel 5 Nr. 6 |
und Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes vom 10. April 1990 über | und Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
besteht eine Unvereinbarkeit zwischen der Eigenschaft eines | besteht eine Unvereinbarkeit zwischen der Eigenschaft eines |
Personalmitglieds eines Polizeidienstes und der Eigenschaft eines | Personalmitglieds eines Polizeidienstes und der Eigenschaft eines |
Personalmitglieds eines Wachunternehmens, eines | Personalmitglieds eines Wachunternehmens, eines |
Sicherheitsunternehmens oder eines internen Wachdienstes, | Sicherheitsunternehmens oder eines internen Wachdienstes, |
b) Ausübung einer Berufstätigkeit in einer Glücksspieleinrichtung: Da | b) Ausübung einer Berufstätigkeit in einer Glücksspieleinrichtung: Da |
Mitgliedern der Polizeidienste gemäss Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom | Mitgliedern der Polizeidienste gemäss Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom |
7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und | 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und |
den Schutz der Spieler der Zugang zu den Spielsälen von | den Schutz der Spieler der Zugang zu den Spielsälen von |
Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II ausserhalb der Ausübung | Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II ausserhalb der Ausübung |
ihres Amtes untersagt ist, können die Personalmitglieder des | ihres Amtes untersagt ist, können die Personalmitglieder des |
Einsatzkaders natürlich keine Berufstätigkeit in diesen Einrichtungen | Einsatzkaders natürlich keine Berufstätigkeit in diesen Einrichtungen |
ausüben, | ausüben, |
c) in Artikel 134 Absatz 1 Nr. 4 des GIP erwähnte Aufträge und | c) in Artikel 134 Absatz 1 Nr. 4 des GIP erwähnte Aufträge und |
Dienste, so wie sie im Ministeriellen Erlass vom 28. November 2001 zur | Dienste, so wie sie im Ministeriellen Erlass vom 28. November 2001 zur |
Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der | Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der |
Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der | Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der |
Polizeidienste unvereinbar ist, erläutert worden sind: | Polizeidienste unvereinbar ist, erläutert worden sind: |
1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer: | 1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer: |
Aufgrund des Entwurfs eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des | Aufgrund des Entwurfs eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von | Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von |
Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen | Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen |
Feuerwehrdienste können die Personalmitglieder, die bereits vor dem 1. | Feuerwehrdienste können die Personalmitglieder, die bereits vor dem 1. |
April 1999 bei einem Feuerwehrdienst in Dienst waren, die Erlaubnis | April 1999 bei einem Feuerwehrdienst in Dienst waren, die Erlaubnis |
erhalten, die Funktion eines Feuerwehrmanns weiterhin auszuüben, | erhalten, die Funktion eines Feuerwehrmanns weiterhin auszuüben, |
sofern dies zur Gewährleistung der Kontinuität des betreffenden | sofern dies zur Gewährleistung der Kontinuität des betreffenden |
Feuerwehrdienstes nötig ist, | Feuerwehrdienstes nötig ist, |
2. als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer | 2. als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer |
zugelassenen Fahrschule praktischen Fahrunterricht erteilen, sofern | zugelassenen Fahrschule praktischen Fahrunterricht erteilen, sofern |
dieser Unterricht ganz oder teilweise auf öffentlicher Strasse erteilt | dieser Unterricht ganz oder teilweise auf öffentlicher Strasse erteilt |
wird, | wird, |
3. Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters. | 3. Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters. |
Selbstverständlich kann für die in Artikel 134 Absatz 1 Nr. 4 des GIP | Selbstverständlich kann für die in Artikel 134 Absatz 1 Nr. 4 des GIP |
erwähnten Aufträge und Dienste keine Abweichung gemäss Artikel 135 des | erwähnten Aufträge und Dienste keine Abweichung gemäss Artikel 135 des |
GIP genehmigt werden. | GIP genehmigt werden. |
Ich möchte Sie schliesslich an Artikel XII.III.1 des RSPol erinnern, | Ich möchte Sie schliesslich an Artikel XII.III.1 des RSPol erinnern, |
aufgrund dessen jedes Personalmitglied des Einsatzkaders, das am 1. | aufgrund dessen jedes Personalmitglied des Einsatzkaders, das am 1. |
April 2001 einen anderen Beruf, ein Amt, eine Stelle, einen Auftrag, | April 2001 einen anderen Beruf, ein Amt, eine Stelle, einen Auftrag, |
einen Dienst, ein Mandat oder ähnliche Beschäftigungen im Sinne von | einen Dienst, ein Mandat oder ähnliche Beschäftigungen im Sinne von |
Artikel 134 des GIP ausübte beziehungsweise innehatte, spätestens am | Artikel 134 des GIP ausübte beziehungsweise innehatte, spätestens am |
1. Juli 2001 einen Antrag auf individuelle Abweichung gemäss dem in | 1. Juli 2001 einen Antrag auf individuelle Abweichung gemäss dem in |
den Artikeln III.VI.2 bis III.VI.5 RSPol bestimmten Verfahren | den Artikeln III.VI.2 bis III.VI.5 RSPol bestimmten Verfahren |
eingereicht haben muss. | eingereicht haben muss. |
Unbeschadet des oben erwähnten Datums vom 1. Juli 2001 fordere ich die | Unbeschadet des oben erwähnten Datums vom 1. Juli 2001 fordere ich die |
zuständigen Behörden auf, die Personalmitglieder, die einen solchen | zuständigen Behörden auf, die Personalmitglieder, die einen solchen |
Antrag noch nicht eingereicht haben, zu bitten, dies so schnell wie | Antrag noch nicht eingereicht haben, zu bitten, dies so schnell wie |
möglich zu tun. | möglich zu tun. |
Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das | Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das |
vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister | Der Minister |
A. Duquesne | A. Duquesne |