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Circulaire GPI 28 annulant et remplaçant la circulaire relative à l'agrément des médecins externes du service médical de la police intégrée. - Traduction allemande | Omzendbrief GPI 28 tot opheffing en vervanging van de omzendbrief betreffende de erkenning van de externe artsen van de medische dienst van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
18 NOVEMBRE 2002. - Circulaire GPI 28 annulant et remplaçant la | 18 NOVEMBER 2002. - Omzendbrief GPI 28 tot opheffing en vervanging van |
circulaire relative à l'agrément des médecins externes du service | de omzendbrief betreffende de erkenning van de externe artsen van de |
médical de la police intégrée. - Traduction allemande | medische dienst van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 28 du Ministre de l'Intérieur du 18 novembre 2002 | 28 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 november 2002 tot |
annulant et remplaçant la circulaire relative à l'agrément des | opheffing en vervanging van de omzendbrief betreffende de erkenning |
médecins externes du service médical de la police intégrée (Moniteur | van de externe artsen van de medische dienst van de geïntegreerde |
belge du 29 novembre 2002), établie par le Service central de | politie (Belgisch Staatsblad van 29 november 2002), opgemaakt door de |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
18. NOVEMBER 2002 - Rundschreiben GPI 28 zur Aufhebung und Ersetzung | 18. NOVEMBER 2002 - Rundschreiben GPI 28 zur Aufhebung und Ersetzung |
des Rundschreibens über die Zulassung der externen Ärzte des | des Rundschreibens über die Zulassung der externen Ärzte des |
medizinischen Dienstes der integrierten Polizei | medizinischen Dienstes der integrierten Polizei |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
infolge der mit dem Nationalen Rat der Ärztekammer getroffenen | infolge der mit dem Nationalen Rat der Ärztekammer getroffenen |
Vereinbarung über den Zusammenarbeitsvertrag mit einem zugelassenen | Vereinbarung über den Zusammenarbeitsvertrag mit einem zugelassenen |
externen Arzt wird das Rundschreiben vom 30. August 2001 über die | externen Arzt wird das Rundschreiben vom 30. August 2001 über die |
Zulassung der externen Ärzte des medizinischen Dienstes der | Zulassung der externen Ärzte des medizinischen Dienstes der |
integrierten Polizei durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt. | integrierten Polizei durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt. |
1. Grundprinzip | 1. Grundprinzip |
Die Ärzte, die Leistungen zugunsten der Polizei erbringen, werden im | Die Ärzte, die Leistungen zugunsten der Polizei erbringen, werden im |
Namen des Ministers des Innern vom Generaldirektor des Personals der | Namen des Ministers des Innern vom Generaldirektor des Personals der |
föderalen Polizei zugelassen. Diese Zulassung erfolgt aufgrund der | föderalen Polizei zugelassen. Diese Zulassung erfolgt aufgrund der |
Stellungnahme des Direktors des medizinischen Dienstes der | Stellungnahme des Direktors des medizinischen Dienstes der |
integrierten Polizei. | integrierten Polizei. |
Das Zulassungsverfahren steht jedem Arzt offen, der sich um die | Das Zulassungsverfahren steht jedem Arzt offen, der sich um die |
Zulassung bewirbt. Es wird gegebenenfalls mit der Unterzeichnung eines | Zulassung bewirbt. Es wird gegebenenfalls mit der Unterzeichnung eines |
Zusammenarbeitsvertrags abgeschlossen, dessen Muster in Anlage A zum | Zusammenarbeitsvertrags abgeschlossen, dessen Muster in Anlage A zum |
vorliegenden Rundschreiben festgelegt ist. | vorliegenden Rundschreiben festgelegt ist. |
Folgende Personen kommen in den Genuss der kostenlosen ärztlichen | Folgende Personen kommen in den Genuss der kostenlosen ärztlichen |
Versorgung durch externe zugelassene Ärzte: | Versorgung durch externe zugelassene Ärzte: |
- die Personalmitglieder des Einsatzkaders, | - die Personalmitglieder des Einsatzkaders, |
- die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die eine | - die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die eine |
ständige operative Unterstützungsfunktion ausüben, wie sie vom | ständige operative Unterstützungsfunktion ausüben, wie sie vom |
Minister des Innern festgelegt worden ist. | Minister des Innern festgelegt worden ist. |
2. Zulassungsverfahren | 2. Zulassungsverfahren |
2.1 Bewerbungen | 2.1 Bewerbungen |
Jeder Bewerber um die Zulassung reicht beim medizinischen Dienst der | Jeder Bewerber um die Zulassung reicht beim medizinischen Dienst der |
integrierten Polizei eine Akte mit folgenden Unterlagen ein: | integrierten Polizei eine Akte mit folgenden Unterlagen ein: |
- einem Auskunftsblatt, dessen Muster in Anlage B zum vorliegenden | - einem Auskunftsblatt, dessen Muster in Anlage B zum vorliegenden |
Rundschreiben festgelegt ist, | Rundschreiben festgelegt ist, |
- einem Leumundszeugnis, | - einem Leumundszeugnis, |
- einer Erklärung, deren Muster in Anlage C zum vorliegenden | - einer Erklärung, deren Muster in Anlage C zum vorliegenden |
Rundschreiben festgelegt ist. | Rundschreiben festgelegt ist. |
Nach Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens wird ein | Nach Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens wird ein |
allgemeiner Bewerberaufruf durchgeführt werden. | allgemeiner Bewerberaufruf durchgeführt werden. |
Die bereits zugelassenen Ärzte brauchen keinen neuen Antrag | Die bereits zugelassenen Ärzte brauchen keinen neuen Antrag |
einzureichen. Der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei | einzureichen. Der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei |
beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde wird sie auffordern, | beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde wird sie auffordern, |
einen neuen Zusammenarbeitsvertrag zu unterzeichnen. | einen neuen Zusammenarbeitsvertrag zu unterzeichnen. |
2.2 Untersuchung und Entscheidung | 2.2 Untersuchung und Entscheidung |
Der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei | Der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei |
prüft: | prüft: |
- ob der Bewerber ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der | - ob der Bewerber ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Gemeinschaft ist, | Europäischen Gemeinschaft ist, |
- ob der Bewerber ein Allgemeinmediziner ist, | - ob der Bewerber ein Allgemeinmediziner ist, |
- ob der Bewerber seine Arztpraxis auf dem Gebiet der Gemeinde(n) hat, | - ob der Bewerber seine Arztpraxis auf dem Gebiet der Gemeinde(n) hat, |
für die er arbeiten wird, | für die er arbeiten wird, |
- die Zugänglichkeit der Praxis des Bewerbers, | - die Zugänglichkeit der Praxis des Bewerbers, |
- die Ausrüstung der Praxis des Bewerbers, | - die Ausrüstung der Praxis des Bewerbers, |
- die Art und Weise der Verwaltung der medizinischen Akten, | - die Art und Weise der Verwaltung der medizinischen Akten, |
- die Verfügbarkeit des Bewerbers (Sprechstunden und Uhrzeiten der | - die Verfügbarkeit des Bewerbers (Sprechstunden und Uhrzeiten der |
Hausbesuche, Organisation der Kontinuität der Pflegeleistungen), | Hausbesuche, Organisation der Kontinuität der Pflegeleistungen), |
- die Sprachenkenntnis des Bewerbers, besonders für Polizeizonen mit | - die Sprachenkenntnis des Bewerbers, besonders für Polizeizonen mit |
Personalmitgliedern, die verschiedenen Sprachenregelungen angehören. | Personalmitgliedern, die verschiedenen Sprachenregelungen angehören. |
Er erstattet dem Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei | Er erstattet dem Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei |
Bericht. Auf der Grundlage dieses Berichts lässt der Generaldirektor | Bericht. Auf der Grundlage dieses Berichts lässt der Generaldirektor |
des Personals der föderalen Polizei die Bewerbungen zu oder nicht. | des Personals der föderalen Polizei die Bewerbungen zu oder nicht. |
Die mit Gründen versehene Ablehnung eines Zulassungsantrags wird dem | Die mit Gründen versehene Ablehnung eines Zulassungsantrags wird dem |
Bewerber schriftlich mitgeteilt. | Bewerber schriftlich mitgeteilt. |
3. Honoraraufstellung | 3. Honoraraufstellung |
Die zugelassenen externen Ärzte richten ihre vierteljährlichen | Die zugelassenen externen Ärzte richten ihre vierteljährlichen |
Honoraraufstellungen, deren Muster in Anlage D zum vorliegenden | Honoraraufstellungen, deren Muster in Anlage D zum vorliegenden |
Rundschreiben festgelegt ist, unmittelbar an den Direktor des | Rundschreiben festgelegt ist, unmittelbar an den Direktor des |
medizinischen Dienstes der integrierten Polizei. | medizinischen Dienstes der integrierten Polizei. |
4. Verschiedene Bestimmungen | 4. Verschiedene Bestimmungen |
Der Korpschef muss den Direktor des medizinischen Dienstes der | Der Korpschef muss den Direktor des medizinischen Dienstes der |
integrierten Polizei über jeden Umstand informieren, der sich negativ | integrierten Polizei über jeden Umstand informieren, der sich negativ |
auf die Erfüllung des Vertrags auswirkt (offenkundig schlechter | auf die Erfüllung des Vertrags auswirkt (offenkundig schlechter |
Lebenswandel, Berufsfehler, Unachtsamkeit in der Ausübung seiner | Lebenswandel, Berufsfehler, Unachtsamkeit in der Ausübung seiner |
Funktionen, Nichtbeachtung der vertraglichen Bestimmungen, lange | Funktionen, Nichtbeachtung der vertraglichen Bestimmungen, lange |
Abwesenheit). Der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten | Abwesenheit). Der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten |
Polizei wird dem Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei | Polizei wird dem Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei |
notfalls die Kündigung des Vertrags vorschlagen. | notfalls die Kündigung des Vertrags vorschlagen. |
Der Korpschef informiert die zugelassenen externen Ärzte über alle | Der Korpschef informiert die zugelassenen externen Ärzte über alle |
Fragen in Bezug auf die allgemeine Gesundheit der Personalmitglieder | Fragen in Bezug auf die allgemeine Gesundheit der Personalmitglieder |
ihrer Polizeizone. Zudem übermittelt er ihnen die allgemeinen | ihrer Polizeizone. Zudem übermittelt er ihnen die allgemeinen |
Informationen, die sie interessieren. | Informationen, die sie interessieren. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage A | Anlage A |
ZUSAMMENARBEITSVERTRAG MIT EINEM ZUGELASSENEN EXTERNEN ARZT | ZUSAMMENARBEITSVERTRAG MIT EINEM ZUGELASSENEN EXTERNEN ARZT |
ZWISCHEN | ZWISCHEN |
dem Belgischen Staat (Minister des Innern), vertreten durch den | dem Belgischen Staat (Minister des Innern), vertreten durch den |
Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei, | Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei, |
einerseits | einerseits |
UND | UND |
Herrn (Frau) | Herrn (Frau) |
..............................................................., | ..............................................................., |
Doktor der Medizin, | Doktor der Medizin, |
geboren am | geboren am |
................................................................., | ................................................................., |
wohnhaft in | wohnhaft in |
................................................................., | ................................................................., |
dessen (deren) Praxis sich in | dessen (deren) Praxis sich in |
................................................................. | ................................................................. |
befindet, | befindet, |
nachstehend « der zugelassene externe Arzt » genannt, | nachstehend « der zugelassene externe Arzt » genannt, |
andererseits | andererseits |
wird Folgendes vereinbart: | wird Folgendes vereinbart: |
ARTIKEL 1 - GEGENSTAND UND TRAGWEITE DES VERTRAGS | ARTIKEL 1 - GEGENSTAND UND TRAGWEITE DES VERTRAGS |
1.1 Dieser Vertrag ist weder ein Arbeitsvertrag noch ein | 1.1 Dieser Vertrag ist weder ein Arbeitsvertrag noch ein |
Anstellungsvertrag. | Anstellungsvertrag. |
1.2 Der zugelassene externe Arzt verpflichtet sich, auf dem Gebiet der | 1.2 Der zugelassene externe Arzt verpflichtet sich, auf dem Gebiet der |
Polizeizone ........................ . . . . . | Polizeizone ........................ . . . . . |
...................................................................................................................................................... | ...................................................................................................................................................... |
. . . . . | . . . . . |
(Bezeichnung, Adresse, Telefon- und Faxnummer) | (Bezeichnung, Adresse, Telefon- und Faxnummer) |
unter den nachstehenden Bedingungen die gängige | unter den nachstehenden Bedingungen die gängige |
medizinisch-chirurgische Behandlung der Personalmitglieder des | medizinisch-chirurgische Behandlung der Personalmitglieder des |
Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders, nachstehend « | Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders, nachstehend « |
Berechtigte » genannt, zu gewährleisten, die eine operative | Berechtigte » genannt, zu gewährleisten, die eine operative |
Unterstützungsfunktion ausüben, wie sie vom Minister des Innern | Unterstützungsfunktion ausüben, wie sie vom Minister des Innern |
festgelegt worden ist. | festgelegt worden ist. |
Er verpflichtet sich, die Berechtigten der vorerwähnten Polizeizone | Er verpflichtet sich, die Berechtigten der vorerwähnten Polizeizone |
und diejenigen zu empfangen, die im Amtsbereich der Zone wohnen. | und diejenigen zu empfangen, die im Amtsbereich der Zone wohnen. |
1.3 Unter gängiger medizinisch-chirurgischer Behandlung versteht man: | 1.3 Unter gängiger medizinisch-chirurgischer Behandlung versteht man: |
die Sprechstunden, Hausbesuche und technischen Leistungen, die | die Sprechstunden, Hausbesuche und technischen Leistungen, die |
Allgemeinmedizinern offen stehen und für die der zugelassene externe | Allgemeinmedizinern offen stehen und für die der zugelassene externe |
Arzt von der zuständigen Behörde akkreditiert worden ist. | Arzt von der zuständigen Behörde akkreditiert worden ist. |
ARTIKEL 2 - VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN | ARTIKEL 2 - VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN |
2.1 Für jedes Personalmitglied der Polizeidienste führt der | 2.1 Für jedes Personalmitglied der Polizeidienste führt der |
zugelassene externe Arzt die gleiche Akte wie für die anderen | zugelassene externe Arzt die gleiche Akte wie für die anderen |
Patienten. | Patienten. |
Wenn der Gesundheitszustand dieses Personalmitglieds eine völlige oder | Wenn der Gesundheitszustand dieses Personalmitglieds eine völlige oder |
teilweise Freistellung vom Dienst rechtfertigt, stellt der zugelassene | teilweise Freistellung vom Dienst rechtfertigt, stellt der zugelassene |
Arzt diesem Personalmitglied eine vorschriftsmässige Bescheinigung | Arzt diesem Personalmitglied eine vorschriftsmässige Bescheinigung |
aus. | aus. |
Ansonsten verpflichtet sich der zugelassene externe Arzt zur | Ansonsten verpflichtet sich der zugelassene externe Arzt zur |
Einhaltung des dem vorliegenden Vertrag beigefügten Rundschreibens vom | Einhaltung des dem vorliegenden Vertrag beigefügten Rundschreibens vom |
7. Juni 2001 des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei und | 7. Juni 2001 des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei und |
der Verwaltungsrichtlinien des Direktors des medizinischen Dienstes | der Verwaltungsrichtlinien des Direktors des medizinischen Dienstes |
der integrierten Polizei, die ihm vom medizinischen Dienst der | der integrierten Polizei, die ihm vom medizinischen Dienst der |
integrierten Polizei übermittelt werden. | integrierten Polizei übermittelt werden. |
2.2 Unbeschadet des Arztgeheimnisses und der von der Ärztekammer | 2.2 Unbeschadet des Arztgeheimnisses und der von der Ärztekammer |
erlassenen Regeln im Bereich der Berufspflichten verpflichtet sich der | erlassenen Regeln im Bereich der Berufspflichten verpflichtet sich der |
zugelassene externe Arzt ausdrücklich, weder Sachverhalte noch | zugelassene externe Arzt ausdrücklich, weder Sachverhalte noch |
Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der Polizei zu verbreiten, | Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der Polizei zu verbreiten, |
von denen er im Laufe seiner medizinischen Berufsausübung Kenntnis | von denen er im Laufe seiner medizinischen Berufsausübung Kenntnis |
erhalten hätte. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des | erhalten hätte. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des |
vorliegenden Vertrags gültig. | vorliegenden Vertrags gültig. |
2.3 Wenn der zugelassene externe Arzt nicht imstande ist, die | 2.3 Wenn der zugelassene externe Arzt nicht imstande ist, die |
Kontinuität der Pflegeleistungen zu gewährleisten, muss er darauf | Kontinuität der Pflegeleistungen zu gewährleisten, muss er darauf |
achten: | achten: |
- sich entweder von einem anderen zugelassenen externen Arzt oder | - sich entweder von einem anderen zugelassenen externen Arzt oder |
einem nicht zugelassenen Arzt ersetzen zu lassen, | einem nicht zugelassenen Arzt ersetzen zu lassen, |
- den Personaldienst der betreffenden Polizeizone und den | - den Personaldienst der betreffenden Polizeizone und den |
medizinischen Dienst der integrierten Polizei spätestens 48 Stunden im | medizinischen Dienst der integrierten Polizei spätestens 48 Stunden im |
Voraus über diese zeitweilige Stellvertretung zu informieren, | Voraus über diese zeitweilige Stellvertretung zu informieren, |
- den beiden Diensten die Personalien des stellvertretenden Arztes zu | - den beiden Diensten die Personalien des stellvertretenden Arztes zu |
übermitteln. | übermitteln. |
ARTIKEL 3 - HONORARE | ARTIKEL 3 - HONORARE |
3.1 Der zugelassene externe Arzt verpflichtet sich, die vom LIKIV | 3.1 Der zugelassene externe Arzt verpflichtet sich, die vom LIKIV |
festgelegten Honorare einzuhalten. | festgelegten Honorare einzuhalten. |
3.2 Die in Artikel 1.2 erwähnten Berechtigten bezahlen nur den vom | 3.2 Die in Artikel 1.2 erwähnten Berechtigten bezahlen nur den vom |
LIKIV erstatteten Betrag und erhalten dafür die Pflegebescheinigung, | LIKIV erstatteten Betrag und erhalten dafür die Pflegebescheinigung, |
die es ihnen ermöglicht, den bezahlten Betrag ganz von ihrer | die es ihnen ermöglicht, den bezahlten Betrag ganz von ihrer |
Krankenkasse zurückzufordern. | Krankenkasse zurückzufordern. |
3.3 Der Betrag der Selbstbeteiligung geht zu Lasten des medizinischen | 3.3 Der Betrag der Selbstbeteiligung geht zu Lasten des medizinischen |
Dienstes der integrierten Polizei. Er wird auf der Grundlage einer | Dienstes der integrierten Polizei. Er wird auf der Grundlage einer |
dreimonatlichen Honoraraufstellung bezahlt, die der zugelassene | dreimonatlichen Honoraraufstellung bezahlt, die der zugelassene |
externe Arzt dem medizinischen Dienst der integrierten Polizei | externe Arzt dem medizinischen Dienst der integrierten Polizei |
spätestens am dreissigsten Tag des Monats nach Ablauf des Quartals | spätestens am dreissigsten Tag des Monats nach Ablauf des Quartals |
übermittelt. Die Zahlung erfolgt im darauffolgenden Monat. | übermittelt. Die Zahlung erfolgt im darauffolgenden Monat. |
ARTIKEL 4 - VERTRAGSDAUER | ARTIKEL 4 - VERTRAGSDAUER |
4.1 Dieser Vertrag wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. | 4.1 Dieser Vertrag wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. |
In den ersten fünf Jahren kann der Generaldirektor des Personals der | In den ersten fünf Jahren kann der Generaldirektor des Personals der |
föderalen Polizei diesen Vertrag durch ein mit Gründen versehenes | föderalen Polizei diesen Vertrag durch ein mit Gründen versehenes |
Einschreiben unter Berücksichtigung einer dreimonatigen | Einschreiben unter Berücksichtigung einer dreimonatigen |
Kündigungsfrist kündigen. | Kündigungsfrist kündigen. |
Die Kündigungsfrist wird für jeden neuen Zeitraum von fünf Jahren um | Die Kündigungsfrist wird für jeden neuen Zeitraum von fünf Jahren um |
drei Monate verlängert. Als Ausgangsdatum zur Berechnung der | drei Monate verlängert. Als Ausgangsdatum zur Berechnung der |
Kündigungsfrist gilt das Datum der Unterzeichnung des Vertrags durch | Kündigungsfrist gilt das Datum der Unterzeichnung des Vertrags durch |
den Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei. | den Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei. |
Die vom Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei | Die vom Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei |
ausgesprochene Kündigung wird mit dem ersten Tag des Monats nach ihrer | ausgesprochene Kündigung wird mit dem ersten Tag des Monats nach ihrer |
Notifizierung wirksam. | Notifizierung wirksam. |
Der zugelassene externe Arzt kann diesen Vertrag per einfachen Brief | Der zugelassene externe Arzt kann diesen Vertrag per einfachen Brief |
kündigen, den er an die Generaldirektion des Personals, Direktion der | kündigen, den er an die Generaldirektion des Personals, Direktion der |
Mobilität und der Laufbahnverwaltung, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 | Mobilität und der Laufbahnverwaltung, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 |
Brüssel, schickt. Die vom zugelassenen externen Arzt eingereichte | Brüssel, schickt. Die vom zugelassenen externen Arzt eingereichte |
Kündigung wird drei Monate nach ihrer Notifizierung wirksam. | Kündigung wird drei Monate nach ihrer Notifizierung wirksam. |
4.2 Dieser Vertrag endet von Rechts wegen: | 4.2 Dieser Vertrag endet von Rechts wegen: |
a) im Fall einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, | a) im Fall einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, |
b) im Fall eines Verhaltens, das offensichtlich der Ehre und der Würde | b) im Fall eines Verhaltens, das offensichtlich der Ehre und der Würde |
schadet und das Gegenstand einer gerichtlichen Ermittlung | schadet und das Gegenstand einer gerichtlichen Ermittlung |
beziehungsweise Untersuchung ist, selbst wenn dieses Verhalten | beziehungsweise Untersuchung ist, selbst wenn dieses Verhalten |
ausserhalb der im Rahmen des vorliegenden Vertrags erbrachten | ausserhalb der im Rahmen des vorliegenden Vertrags erbrachten |
Leistungen stattgefunden hat, | Leistungen stattgefunden hat, |
c) wenn der zugelassene externe Arzt seine Praxis und/oder seinen | c) wenn der zugelassene externe Arzt seine Praxis und/oder seinen |
Wohnsitz ausserhalb des Amtsbereichs der in Artikel 1.2 erwähnten | Wohnsitz ausserhalb des Amtsbereichs der in Artikel 1.2 erwähnten |
Polizeizone verlegt, | Polizeizone verlegt, |
d) wenn der zugelassene externe Arzt älter als 67 Jahre und nicht | d) wenn der zugelassene externe Arzt älter als 67 Jahre und nicht |
akkreditiert ist, | akkreditiert ist, |
e) bei Tod des zugelassenen externen Arztes. | e) bei Tod des zugelassenen externen Arztes. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
_______ | _______ |
Fussnote | Fussnote |
(1) Darunter ist eine Ausfertigung an die Föderale Polizei - | (1) Darunter ist eine Ausfertigung an die Föderale Polizei - |
Generaldirektion des Personals, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 | Generaldirektion des Personals, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 |
Brüssel, zurückzuschicken. | Brüssel, zurückzuschicken. |
Anlage B | Anlage B |
AUSKUNFTSBLATT | AUSKUNFTSBLATT |
1. Name und Vorname des Bewerbers (der Bewerberin): | 1. Name und Vorname des Bewerbers (der Bewerberin): |
2. Geburtsort und -datum: | 2. Geburtsort und -datum: |
3. Staatsangehörigkeit: | 3. Staatsangehörigkeit: |
4. Wohnsitz: | 4. Wohnsitz: |
5. Adresse der Praxis (falls abweichend vom Wohnsitz): | 5. Adresse der Praxis (falls abweichend vom Wohnsitz): |
6. Datum der Erlangung des Diploms als Doktor der Medizin: | 6. Datum der Erlangung des Diploms als Doktor der Medizin: |
7. Universität, die das Diplom ausgestellt hat: | 7. Universität, die das Diplom ausgestellt hat: |
8. Ich bin ein akkreditierter Allgemeinmediziner (001-002-003-004) | 8. Ich bin ein akkreditierter Allgemeinmediziner (001-002-003-004) |
(1): ja-nein (1) | (1): ja-nein (1) |
9. Zusätzliche(s) Diplom(e) beziehungsweise Zeugnis(se): | 9. Zusätzliche(s) Diplom(e) beziehungsweise Zeugnis(se): |
10. Seit Erlangung des Diploms als Doktor der Medizin ausgeübte | 10. Seit Erlangung des Diploms als Doktor der Medizin ausgeübte |
medizinische Funktionen: | medizinische Funktionen: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
_______ | _______ |
Fussnote | Fussnote |
(1) Nichtzutreffendes bitte streichen. | (1) Nichtzutreffendes bitte streichen. |
Anlage C | Anlage C |
ERKLÄRUNG | ERKLÄRUNG |
Herr/Frau | Herr/Frau |
......................................................................................... | ......................................................................................... |
. . . . . ....................................... | . . . . . ....................................... |
erklärt, dass er (sie) für die Polizeizone | erklärt, dass er (sie) für die Polizeizone |
................................................. . . . . . | ................................................. . . . . . |
.................................... | .................................... |
als zugelassener externer Arzt in Dienst genommen werden möchte, | als zugelassener externer Arzt in Dienst genommen werden möchte, |
und erklärt auf Ehre, | und erklärt auf Ehre, |
1. sich niemals Sanktionen des Rates der Ärztekammer zugezogen zu | 1. sich niemals Sanktionen des Rates der Ärztekammer zugezogen zu |
haben, (1) | haben, (1) |
2. sich folgende Sanktion(en) des Rates der Ärztekammer zugezogen zu | 2. sich folgende Sanktion(en) des Rates der Ärztekammer zugezogen zu |
haben: (1) | haben: (1) |
- Datum: | - Datum: |
- Art und Grund (Gründe): | - Art und Grund (Gründe): |
3. sich niemals Korrektional- oder Polizeiverurteilungen zugezogen zu | 3. sich niemals Korrektional- oder Polizeiverurteilungen zugezogen zu |
haben, (1) | haben, (1) |
4. sich folgende Korrektional- oder Polizeiverurteilung(en) zugezogen | 4. sich folgende Korrektional- oder Polizeiverurteilung(en) zugezogen |
zu haben: (1) | zu haben: (1) |
- Datum: | - Datum: |
- Art und Grund (Gründe): | - Art und Grund (Gründe): |
5. über eine Arztpraxis zu verfügen, die den gewöhnlichen | 5. über eine Arztpraxis zu verfügen, die den gewöhnlichen |
diesbezüglich geltenden Normen genügt. | diesbezüglich geltenden Normen genügt. |
Ich verpflichte mich, den Generaldirektor des Personals der föderalen | Ich verpflichte mich, den Generaldirektor des Personals der föderalen |
Polizei unverzüglich von jeglicher Sanktion, die ich mir zuziehen | Polizei unverzüglich von jeglicher Sanktion, die ich mir zuziehen |
sollte, sowie von jeglicher künftigen Korrektional- oder | sollte, sowie von jeglicher künftigen Korrektional- oder |
Polizeiverurteilung in Kenntnis zu setzen. | Polizeiverurteilung in Kenntnis zu setzen. |
Ich erkläre, über die folgenden besonderen Bedingungen des | Ich erkläre, über die folgenden besonderen Bedingungen des |
Zusammenarbeitsvertrags informiert zu sein: | Zusammenarbeitsvertrags informiert zu sein: |
- die Personalmitglieder des Einsatzkaders und die Personalmitglieder | - die Personalmitglieder des Einsatzkaders und die Personalmitglieder |
des Verwaltungs- und Logistikkaders zu empfangen, die eine ständige | des Verwaltungs- und Logistikkaders zu empfangen, die eine ständige |
operative Unterstützungsfunktion ausüben, wie sie vom Minister des | operative Unterstützungsfunktion ausüben, wie sie vom Minister des |
Innern festgelegt worden ist, und die in der vorerwähnten Polizeizone | Innern festgelegt worden ist, und die in der vorerwähnten Polizeizone |
arbeiten oder wohnen, | arbeiten oder wohnen, |
- die vom LIKIV festgelegten Honorare einzuhalten. | - die vom LIKIV festgelegten Honorare einzuhalten. |
Ich verpflichte mich, die Kontinuität der Pflegeleistungen in | Ich verpflichte mich, die Kontinuität der Pflegeleistungen in |
Zusammenarbeit mit den anderen zugelassenen externen Ärzten der | Zusammenarbeit mit den anderen zugelassenen externen Ärzten der |
Polizeizone zu gewährleisten. | Polizeizone zu gewährleisten. |
Datum: | Datum: |
Unterschrift: | Unterschrift: |
_______ | _______ |
Fussnote | Fussnote |
(1) Nichtzutreffendes bitte streichen. | (1) Nichtzutreffendes bitte streichen. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |