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Circulaire GPI 26 concernant les formations externes dans les services de police Traduction allemande Omzendbrief GPI 26 betreffende de externe opleidingen in de politiediensten Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
18 JUILLET 2002. - Circulaire GPI 26 concernant les formations 18 JULI 2002. - Omzendbrief GPI 26 betreffende de externe opleidingen
externes dans les services de police Traduction allemande in de politiediensten Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI
circulaire GPI 26 du Ministre de l'Intérieur du 18 juillet 2002 26 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 juli 2002 betreffende
concernant les formations externes dans les services de police de externe opleidingen in de politiediensten (Belgisch Staatsblad van
(Moniteur belge du 2 août 2002), établie par le Service central de 2 augustus 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
18. JULI 2002 - Rundschreiben GPI 26 in Bezug auf die externen 18. JULI 2002 - Rundschreiben GPI 26 in Bezug auf die externen
Ausbildungen in den Polizeidiensten Ausbildungen in den Polizeidiensten
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
VORLIEGENDES RUNDSCHREIBEN HAT ZUM ZIEL: VORLIEGENDES RUNDSCHREIBEN HAT ZUM ZIEL:
den Verantwortlichen Richtlinien zu geben, damit sie die Entwicklung den Verantwortlichen Richtlinien zu geben, damit sie die Entwicklung
der Kompetenzen ihrer Mitarbeiter im Rahmen der externen Ausbildungen der Kompetenzen ihrer Mitarbeiter im Rahmen der externen Ausbildungen
auf harmonische und effiziente Weise verwalten können. auf harmonische und effiziente Weise verwalten können.
GESETZES- UND VERORDNUNGSGRUNDLAGEN: GESETZES- UND VERORDNUNGSGRUNDLAGEN:
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol),
- Ministerieller Erlass (AEPol) zur Ausführung bestimmter Bestimmungen - Ministerieller Erlass (AEPol) zur Ausführung bestimmter Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste. Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.
1. GRUNDPRINZIPIEN 1. GRUNDPRINZIPIEN
1.1 Recht auf Ausbildung 1.1 Recht auf Ausbildung
Laut Artikel III.IV.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Laut Artikel III.IV.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste "hat Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste "hat
das Personalmitglied ein Recht auf Information, Ausbildung und das Personalmitglied ein Recht auf Information, Ausbildung und
Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner
Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen
Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Erfordernisse in Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Erfordernisse in
Sachen Evaluation der Arbeitsweise, Beförderung und Laufbahn in der Sachen Evaluation der Arbeitsweise, Beförderung und Laufbahn in der
Gehaltstabelle". Gehaltstabelle".
Vorliegendes Rundschreiben betrifft die externen Ausbildungen, die Vorliegendes Rundschreiben betrifft die externen Ausbildungen, die
neben den von der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei neben den von der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei
(DGP/DGF) anerkannten und in einem Ausbildungsprogramm vorgesehenen (DGP/DGF) anerkannten und in einem Ausbildungsprogramm vorgesehenen
internen Ausbildungen (Grundausbildung, Weiterbildung, für die internen Ausbildungen (Grundausbildung, Weiterbildung, für die
Beförderung notwendige Ausbildung oder funktionelle Ausbildung - siehe Beförderung notwendige Ausbildung oder funktionelle Ausbildung - siehe
Art. I.I.1 Nr. 23 bis 27 des oben erwähnten Königlichen Erlasses) Art. I.I.1 Nr. 23 bis 27 des oben erwähnten Königlichen Erlasses)
ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fertigkeiten ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fertigkeiten
beziehungsweise zur Aneignung neuer Kompetenzen beitragen können. beziehungsweise zur Aneignung neuer Kompetenzen beitragen können.
Diese externen Ausbildungen, die als "nützlich" (siehe unten den Diese externen Ausbildungen, die als "nützlich" (siehe unten den
Begriff "Nützlichkeit") anerkannt werden können, müssen im Rahmen Begriff "Nützlichkeit") anerkannt werden können, müssen im Rahmen
einer optimalen Personalverwaltung vorgesehen werden, wobei sowohl der einer optimalen Personalverwaltung vorgesehen werden, wobei sowohl der
finanzielle Aspekt als auch die Kapazitäten des Dienstes finanzielle Aspekt als auch die Kapazitäten des Dienstes
berücksichtigt werden müssen. berücksichtigt werden müssen.
1.2 Begriff "Nützlichkeit" 1.2 Begriff "Nützlichkeit"
Es kommt dem funktionellen Chef zu, eine Stellungnahme über die Es kommt dem funktionellen Chef zu, eine Stellungnahme über die
Nützlichkeit der vom Personalmitglied (Einsatz- oder Logistikpersonal) Nützlichkeit der vom Personalmitglied (Einsatz- oder Logistikpersonal)
beantragten externen Ausbildung abzugeben, wobei die Endentscheidung beantragten externen Ausbildung abzugeben, wobei die Endentscheidung
bei der verantwortlichen Behörde (der Zonenchef für die lokale bei der verantwortlichen Behörde (der Zonenchef für die lokale
Polizei, der Generalkommissar beziehungsweise der für die föderale Polizei, der Generalkommissar beziehungsweise der für die föderale
Polizei zuständige Generaldirektor oder die Behörde, die jeder für Polizei zuständige Generaldirektor oder die Behörde, die jeder für
das, was ihn betrifft, bestimmt) liegt. das, was ihn betrifft, bestimmt) liegt.
Zur Beurteilung der Nützlichkeit beziehen sich die Verantwortlichen Zur Beurteilung der Nützlichkeit beziehen sich die Verantwortlichen
auf: auf:
* einen individuellen Ausbildungsplan, der in gegenseitigem * einen individuellen Ausbildungsplan, der in gegenseitigem
Einvernehmen zwischen dem Chef und dem Personalmitglied (zu Einvernehmen zwischen dem Chef und dem Personalmitglied (zu
erreichende Ziele) im Rahmen der Entwicklung der Kompetenzen des erreichende Ziele) im Rahmen der Entwicklung der Kompetenzen des
Personalmitglieds in seiner derzeitigen Funktion vereinbart worden Personalmitglieds in seiner derzeitigen Funktion vereinbart worden
ist, ist,
* einen globalen Ausbildungsplan im Rahmen der Ausführung des * einen globalen Ausbildungsplan im Rahmen der Ausführung des
nationalen oder lokalen Sicherheitsplans und der strategischen nationalen oder lokalen Sicherheitsplans und der strategischen
beziehungsweise einsatzbezogenen Ziele des betroffenen Dienstes. beziehungsweise einsatzbezogenen Ziele des betroffenen Dienstes.
Demnächst wird eine begrenzte Liste aufgestellt und verteilt, die die Demnächst wird eine begrenzte Liste aufgestellt und verteilt, die die
Ausbildungen umfasst, die wir für alle Personalmitglieder als nützlich Ausbildungen umfasst, die wir für alle Personalmitglieder als nützlich
erachten und die von den Verantwortlichen als solche betrachtet werden erachten und die von den Verantwortlichen als solche betrachtet werden
müssen. Für alles Weitere behalten die Verantwortlichen müssen. Für alles Weitere behalten die Verantwortlichen
selbstverständlich ihren Ermessensspielraum. selbstverständlich ihren Ermessensspielraum.
1.3 Verwaltungsprinzipien 1.3 Verwaltungsprinzipien
Bevor eine externe Ausbildung in Betracht gezogen wird, müssen sowohl Bevor eine externe Ausbildung in Betracht gezogen wird, müssen sowohl
die Verantwortlichen (funktioneller Chef oder verantwortliche Behörde) die Verantwortlichen (funktioneller Chef oder verantwortliche Behörde)
als auch die Personalmitglieder überprüfen, ob keine gleichwertigen als auch die Personalmitglieder überprüfen, ob keine gleichwertigen
Ausbildungen intern organisiert werden. Ausbildungen intern organisiert werden.
In Bezug auf die Ausbildungen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken In Bezug auf die Ausbildungen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken
(Universitäts- oder Hochschulausbildungen), müssen die (Universitäts- oder Hochschulausbildungen), müssen die
Verantwortlichen darauf achten, welche Nachteile durch die Abwesenheit Verantwortlichen darauf achten, welche Nachteile durch die Abwesenheit
des Personalmitglieds im Verhältnis zum Nutzen seiner Ausbildung des Personalmitglieds im Verhältnis zum Nutzen seiner Ausbildung
entstehen. Zudem muss für eine Stelle, für die eine solche Ausbildung entstehen. Zudem muss für eine Stelle, für die eine solche Ausbildung
erforderlich ist und die für vakant erklärt wird, immer zuerst ein erforderlich ist und die für vakant erklärt wird, immer zuerst ein
Personalmitglied mit dem verlangten Profil über Mobilität eingestellt Personalmitglied mit dem verlangten Profil über Mobilität eingestellt
werden. werden.
2. EINSCHREIBUNGSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND ANRECHNUNG DER STUNDEN 2. EINSCHREIBUNGSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND ANRECHNUNG DER STUNDEN
Nur die als nützlich anerkannten externen Ausbildungen können für die Nur die als nützlich anerkannten externen Ausbildungen können für die
Anrechnung der Stunden und für die eventuelle finanzielle Anrechnung der Stunden und für die eventuelle finanzielle
Unterstützung zu Lasten der Haushaltsmittel der Behörde, die ihr Unterstützung zu Lasten der Haushaltsmittel der Behörde, die ihr
Einverständnis gibt, berücksichtigt werden. Einverständnis gibt, berücksichtigt werden.
Im Rahmen einer effizienten Verwaltung der Staatskasse muss jeder das Im Rahmen einer effizienten Verwaltung der Staatskasse muss jeder das
billigste Transportmittel benutzen. billigste Transportmittel benutzen.
2.1 Für die auf Anweisung der Behörde gemachten Ausbildungen: 2.1 Für die auf Anweisung der Behörde gemachten Ausbildungen:
* Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum * Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum
gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden ganz gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden ganz
berücksichtigt. berücksichtigt.
* Die Einschreibungs- und Prüfungskosten und die Ausgaben für die * Die Einschreibungs- und Prüfungskosten und die Ausgaben für die
Unterlagen und den klassischen Schulbedarf werden vollständig Unterlagen und den klassischen Schulbedarf werden vollständig
zurückbezahlt. zurückbezahlt.
* Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein * Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein
geltenden Regeln zurückbezahlt. geltenden Regeln zurückbezahlt.
* Wochenend- oder Nachtzulagen können gegebenenfalls gewährt werden. * Wochenend- oder Nachtzulagen können gegebenenfalls gewährt werden.
2.2 Für die auf Antrag des Personalmitglieds gemachten Ausbildungen: 2.2 Für die auf Antrag des Personalmitglieds gemachten Ausbildungen:
Der funktionelle Verantwortliche wird vorher im gegenseitigen Der funktionelle Verantwortliche wird vorher im gegenseitigen
Einvernehmen mit dem Personalmitglied die Anzahl "nützlicher" Stunden Einvernehmen mit dem Personalmitglied die Anzahl "nützlicher" Stunden
(gemäss dem Begriff "Nützlichkeit" unter Punkt 1.2) im Verhältnis zum (gemäss dem Begriff "Nützlichkeit" unter Punkt 1.2) im Verhältnis zum
persönlichen Nutzen dieser Ausbildung für den Betroffenen festlegen. persönlichen Nutzen dieser Ausbildung für den Betroffenen festlegen.
* Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum * Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum
gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden bis zu dem für gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden bis zu dem für
nützlich erachteten Teil der Ausbildung und MAXIMAL für 7 Stunden und nützlich erachteten Teil der Ausbildung und MAXIMAL für 7 Stunden und
36 Minuten pro Tag angerechnet. 36 Minuten pro Tag angerechnet.
* Die finanzielle Unterstützung wird vom Verantwortlichen festgelegt, * Die finanzielle Unterstützung wird vom Verantwortlichen festgelegt,
und zwar je nach dem Grad der Nützlichkeit der Ausbildung, den Zielen und zwar je nach dem Grad der Nützlichkeit der Ausbildung, den Zielen
des Dienstes (strategische und einsatzbezogene Ziele, Sicherheitsplan) des Dienstes (strategische und einsatzbezogene Ziele, Sicherheitsplan)
und den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. und den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln.
* Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein * Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein
geltenden Regeln zurückbezahlt. geltenden Regeln zurückbezahlt.
* Wochenend- oder Nachtzulagen können auf keinen Fall gewährt werden. * Wochenend- oder Nachtzulagen können auf keinen Fall gewährt werden.
2.3 Sonderfälle 2.3 Sonderfälle
* Für Fernausbildungen (Kurse des Fernunterrichts der Französischen * Für Fernausbildungen (Kurse des Fernunterrichts der Französischen
und Flämischen Gemeinschaft), die keine effektive Teilnahme am und Flämischen Gemeinschaft), die keine effektive Teilnahme am
Unterricht beinhalten, kann die verantwortliche Behörde eine bestimmte Unterricht beinhalten, kann die verantwortliche Behörde eine bestimmte
Anzahl Stunden gewähren, die dem vereinbarten Arbeitsaufwand für die Anzahl Stunden gewähren, die dem vereinbarten Arbeitsaufwand für die
Ausbildung entspricht (zum Beispiel 2 Stunden pro Woche für Ausbildung entspricht (zum Beispiel 2 Stunden pro Woche für
Sprachenkurse). Sprachenkurse).
* Für Sprachenkurse legt die verantwortliche Behörde eine Höchstgrenze * Für Sprachenkurse legt die verantwortliche Behörde eine Höchstgrenze
für die finanzielle Unterstützung und für die anzurechnenden Stunden für die finanzielle Unterstützung und für die anzurechnenden Stunden
fest. Die Nützlichkeit dieser Ausbildungen wird gemäss den Anlagen 15 fest. Die Nützlichkeit dieser Ausbildungen wird gemäss den Anlagen 15
und 16 zum oben erwähnten Ministeriellen Erlass beurteilt. und 16 zum oben erwähnten Ministeriellen Erlass beurteilt.
3. EXTERNE AUSBILDUNGEN, DIE NICHT ALS NÜTZLICH ANERKANNT WERDEN 3. EXTERNE AUSBILDUNGEN, DIE NICHT ALS NÜTZLICH ANERKANNT WERDEN
Um bestimmte individuelle Ausbildungsinitiativen (andere als die als Um bestimmte individuelle Ausbildungsinitiativen (andere als die als
nützlich anerkannten Ausbildungen) zu unterstützen, steht es der nützlich anerkannten Ausbildungen) zu unterstützen, steht es der
zuständigen Behörde frei, einige Diensterleichterungen (zum Beispiel: zuständigen Behörde frei, einige Diensterleichterungen (zum Beispiel:
Anpassung des Arbeitsstundenplans) insbesondere im Rahmen eines Anpassung des Arbeitsstundenplans) insbesondere im Rahmen eines
Hochschulstudiums zu gewähren, das das Personalmitglied aus Hochschulstudiums zu gewähren, das das Personalmitglied aus
persönlichem Interesse oder zur Erlangung eines höheren Diploms persönlichem Interesse oder zur Erlangung eines höheren Diploms
begonnen hat, ohne dass ein direkter Zusammenhang besteht mit der begonnen hat, ohne dass ein direkter Zusammenhang besteht mit der
Funktion, die es ausführt oder für die es bestellt ist. Funktion, die es ausführt oder für die es bestellt ist.
Die Diensterleichterungen sind auf die Anpassung des Die Diensterleichterungen sind auf die Anpassung des
Arbeitsstundenplans an bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsstundenplans an bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit
dem Unterricht begrenzt (zum Beispiel: an bestimmten Arbeitstagen dem Unterricht begrenzt (zum Beispiel: an bestimmten Arbeitstagen
früher aufhören und die Stunden an anderen Tagen "nachholen",...). früher aufhören und die Stunden an anderen Tagen "nachholen",...).
Diese Studien oder Ausbildungen werden also nicht als nützlich Diese Studien oder Ausbildungen werden also nicht als nützlich
anerkannt. anerkannt.
In diesem Fall gibt es daher keine Unterstützung für die Schulkosten In diesem Fall gibt es daher keine Unterstützung für die Schulkosten
(Einschreibung, Arbeiten, Endarbeit,...); die Stunden der Anwesenheit (Einschreibung, Arbeiten, Endarbeit,...); die Stunden der Anwesenheit
im Unterricht werden nicht angerechnet und geben kein Anrecht auf eine im Unterricht werden nicht angerechnet und geben kein Anrecht auf eine
Zulage oder auf eine Vergütung. Zulage oder auf eine Vergütung.
Während der Kurse, Prüfungen oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Während der Kurse, Prüfungen oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem
Studium wird das Personalmitglied nicht als Dienst tuend betrachtet. Studium wird das Personalmitglied nicht als Dienst tuend betrachtet.
4. ÜBERGANGSMASSNAHME 4. ÜBERGANGSMASSNAHME
Das Personalmitglied, das bereits eine "nützliche" Ausbildung gemäss Das Personalmitglied, das bereits eine "nützliche" Ausbildung gemäss
den einschlägigen alten Regelungen begonnen hat, darf diese unter den den einschlägigen alten Regelungen begonnen hat, darf diese unter den
gleichen Bedingungen wie vorher fortsetzen. Diesbezüglich verweise ich gleichen Bedingungen wie vorher fortsetzen. Diesbezüglich verweise ich
Sie insbesondere auf Artikel XII.VII.3 des RSPol. Sie insbesondere auf Artikel XII.VII.3 des RSPol.
Der Minister Der Minister
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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