← Retour vers "Circulaire GPI 26 concernant les formations externes dans les services de police Traduction allemande "
Circulaire GPI 26 concernant les formations externes dans les services de police Traduction allemande | Omzendbrief GPI 26 betreffende de externe opleidingen in de politiediensten Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
18 JUILLET 2002. - Circulaire GPI 26 concernant les formations | 18 JULI 2002. - Omzendbrief GPI 26 betreffende de externe opleidingen |
externes dans les services de police Traduction allemande | in de politiediensten Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 26 du Ministre de l'Intérieur du 18 juillet 2002 | 26 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 juli 2002 betreffende |
concernant les formations externes dans les services de police | de externe opleidingen in de politiediensten (Belgisch Staatsblad van |
(Moniteur belge du 2 août 2002), établie par le Service central de | 2 augustus 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
18. JULI 2002 - Rundschreiben GPI 26 in Bezug auf die externen | 18. JULI 2002 - Rundschreiben GPI 26 in Bezug auf die externen |
Ausbildungen in den Polizeidiensten | Ausbildungen in den Polizeidiensten |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
VORLIEGENDES RUNDSCHREIBEN HAT ZUM ZIEL: | VORLIEGENDES RUNDSCHREIBEN HAT ZUM ZIEL: |
den Verantwortlichen Richtlinien zu geben, damit sie die Entwicklung | den Verantwortlichen Richtlinien zu geben, damit sie die Entwicklung |
der Kompetenzen ihrer Mitarbeiter im Rahmen der externen Ausbildungen | der Kompetenzen ihrer Mitarbeiter im Rahmen der externen Ausbildungen |
auf harmonische und effiziente Weise verwalten können. | auf harmonische und effiziente Weise verwalten können. |
GESETZES- UND VERORDNUNGSGRUNDLAGEN: | GESETZES- UND VERORDNUNGSGRUNDLAGEN: |
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der | - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), |
- Ministerieller Erlass (AEPol) zur Ausführung bestimmter Bestimmungen | - Ministerieller Erlass (AEPol) zur Ausführung bestimmter Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste. | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste. |
1. GRUNDPRINZIPIEN | 1. GRUNDPRINZIPIEN |
1.1 Recht auf Ausbildung | 1.1 Recht auf Ausbildung |
Laut Artikel III.IV.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | Laut Artikel III.IV.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste "hat | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste "hat |
das Personalmitglied ein Recht auf Information, Ausbildung und | das Personalmitglied ein Recht auf Information, Ausbildung und |
Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner | Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner |
Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen | Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen |
Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Erfordernisse in | Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Erfordernisse in |
Sachen Evaluation der Arbeitsweise, Beförderung und Laufbahn in der | Sachen Evaluation der Arbeitsweise, Beförderung und Laufbahn in der |
Gehaltstabelle". | Gehaltstabelle". |
Vorliegendes Rundschreiben betrifft die externen Ausbildungen, die | Vorliegendes Rundschreiben betrifft die externen Ausbildungen, die |
neben den von der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei | neben den von der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei |
(DGP/DGF) anerkannten und in einem Ausbildungsprogramm vorgesehenen | (DGP/DGF) anerkannten und in einem Ausbildungsprogramm vorgesehenen |
internen Ausbildungen (Grundausbildung, Weiterbildung, für die | internen Ausbildungen (Grundausbildung, Weiterbildung, für die |
Beförderung notwendige Ausbildung oder funktionelle Ausbildung - siehe | Beförderung notwendige Ausbildung oder funktionelle Ausbildung - siehe |
Art. I.I.1 Nr. 23 bis 27 des oben erwähnten Königlichen Erlasses) | Art. I.I.1 Nr. 23 bis 27 des oben erwähnten Königlichen Erlasses) |
ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fertigkeiten | ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fertigkeiten |
beziehungsweise zur Aneignung neuer Kompetenzen beitragen können. | beziehungsweise zur Aneignung neuer Kompetenzen beitragen können. |
Diese externen Ausbildungen, die als "nützlich" (siehe unten den | Diese externen Ausbildungen, die als "nützlich" (siehe unten den |
Begriff "Nützlichkeit") anerkannt werden können, müssen im Rahmen | Begriff "Nützlichkeit") anerkannt werden können, müssen im Rahmen |
einer optimalen Personalverwaltung vorgesehen werden, wobei sowohl der | einer optimalen Personalverwaltung vorgesehen werden, wobei sowohl der |
finanzielle Aspekt als auch die Kapazitäten des Dienstes | finanzielle Aspekt als auch die Kapazitäten des Dienstes |
berücksichtigt werden müssen. | berücksichtigt werden müssen. |
1.2 Begriff "Nützlichkeit" | 1.2 Begriff "Nützlichkeit" |
Es kommt dem funktionellen Chef zu, eine Stellungnahme über die | Es kommt dem funktionellen Chef zu, eine Stellungnahme über die |
Nützlichkeit der vom Personalmitglied (Einsatz- oder Logistikpersonal) | Nützlichkeit der vom Personalmitglied (Einsatz- oder Logistikpersonal) |
beantragten externen Ausbildung abzugeben, wobei die Endentscheidung | beantragten externen Ausbildung abzugeben, wobei die Endentscheidung |
bei der verantwortlichen Behörde (der Zonenchef für die lokale | bei der verantwortlichen Behörde (der Zonenchef für die lokale |
Polizei, der Generalkommissar beziehungsweise der für die föderale | Polizei, der Generalkommissar beziehungsweise der für die föderale |
Polizei zuständige Generaldirektor oder die Behörde, die jeder für | Polizei zuständige Generaldirektor oder die Behörde, die jeder für |
das, was ihn betrifft, bestimmt) liegt. | das, was ihn betrifft, bestimmt) liegt. |
Zur Beurteilung der Nützlichkeit beziehen sich die Verantwortlichen | Zur Beurteilung der Nützlichkeit beziehen sich die Verantwortlichen |
auf: | auf: |
* einen individuellen Ausbildungsplan, der in gegenseitigem | * einen individuellen Ausbildungsplan, der in gegenseitigem |
Einvernehmen zwischen dem Chef und dem Personalmitglied (zu | Einvernehmen zwischen dem Chef und dem Personalmitglied (zu |
erreichende Ziele) im Rahmen der Entwicklung der Kompetenzen des | erreichende Ziele) im Rahmen der Entwicklung der Kompetenzen des |
Personalmitglieds in seiner derzeitigen Funktion vereinbart worden | Personalmitglieds in seiner derzeitigen Funktion vereinbart worden |
ist, | ist, |
* einen globalen Ausbildungsplan im Rahmen der Ausführung des | * einen globalen Ausbildungsplan im Rahmen der Ausführung des |
nationalen oder lokalen Sicherheitsplans und der strategischen | nationalen oder lokalen Sicherheitsplans und der strategischen |
beziehungsweise einsatzbezogenen Ziele des betroffenen Dienstes. | beziehungsweise einsatzbezogenen Ziele des betroffenen Dienstes. |
Demnächst wird eine begrenzte Liste aufgestellt und verteilt, die die | Demnächst wird eine begrenzte Liste aufgestellt und verteilt, die die |
Ausbildungen umfasst, die wir für alle Personalmitglieder als nützlich | Ausbildungen umfasst, die wir für alle Personalmitglieder als nützlich |
erachten und die von den Verantwortlichen als solche betrachtet werden | erachten und die von den Verantwortlichen als solche betrachtet werden |
müssen. Für alles Weitere behalten die Verantwortlichen | müssen. Für alles Weitere behalten die Verantwortlichen |
selbstverständlich ihren Ermessensspielraum. | selbstverständlich ihren Ermessensspielraum. |
1.3 Verwaltungsprinzipien | 1.3 Verwaltungsprinzipien |
Bevor eine externe Ausbildung in Betracht gezogen wird, müssen sowohl | Bevor eine externe Ausbildung in Betracht gezogen wird, müssen sowohl |
die Verantwortlichen (funktioneller Chef oder verantwortliche Behörde) | die Verantwortlichen (funktioneller Chef oder verantwortliche Behörde) |
als auch die Personalmitglieder überprüfen, ob keine gleichwertigen | als auch die Personalmitglieder überprüfen, ob keine gleichwertigen |
Ausbildungen intern organisiert werden. | Ausbildungen intern organisiert werden. |
In Bezug auf die Ausbildungen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken | In Bezug auf die Ausbildungen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken |
(Universitäts- oder Hochschulausbildungen), müssen die | (Universitäts- oder Hochschulausbildungen), müssen die |
Verantwortlichen darauf achten, welche Nachteile durch die Abwesenheit | Verantwortlichen darauf achten, welche Nachteile durch die Abwesenheit |
des Personalmitglieds im Verhältnis zum Nutzen seiner Ausbildung | des Personalmitglieds im Verhältnis zum Nutzen seiner Ausbildung |
entstehen. Zudem muss für eine Stelle, für die eine solche Ausbildung | entstehen. Zudem muss für eine Stelle, für die eine solche Ausbildung |
erforderlich ist und die für vakant erklärt wird, immer zuerst ein | erforderlich ist und die für vakant erklärt wird, immer zuerst ein |
Personalmitglied mit dem verlangten Profil über Mobilität eingestellt | Personalmitglied mit dem verlangten Profil über Mobilität eingestellt |
werden. | werden. |
2. EINSCHREIBUNGSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND ANRECHNUNG DER STUNDEN | 2. EINSCHREIBUNGSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND ANRECHNUNG DER STUNDEN |
Nur die als nützlich anerkannten externen Ausbildungen können für die | Nur die als nützlich anerkannten externen Ausbildungen können für die |
Anrechnung der Stunden und für die eventuelle finanzielle | Anrechnung der Stunden und für die eventuelle finanzielle |
Unterstützung zu Lasten der Haushaltsmittel der Behörde, die ihr | Unterstützung zu Lasten der Haushaltsmittel der Behörde, die ihr |
Einverständnis gibt, berücksichtigt werden. | Einverständnis gibt, berücksichtigt werden. |
Im Rahmen einer effizienten Verwaltung der Staatskasse muss jeder das | Im Rahmen einer effizienten Verwaltung der Staatskasse muss jeder das |
billigste Transportmittel benutzen. | billigste Transportmittel benutzen. |
2.1 Für die auf Anweisung der Behörde gemachten Ausbildungen: | 2.1 Für die auf Anweisung der Behörde gemachten Ausbildungen: |
* Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum | * Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum |
gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden ganz | gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden ganz |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
* Die Einschreibungs- und Prüfungskosten und die Ausgaben für die | * Die Einschreibungs- und Prüfungskosten und die Ausgaben für die |
Unterlagen und den klassischen Schulbedarf werden vollständig | Unterlagen und den klassischen Schulbedarf werden vollständig |
zurückbezahlt. | zurückbezahlt. |
* Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein | * Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein |
geltenden Regeln zurückbezahlt. | geltenden Regeln zurückbezahlt. |
* Wochenend- oder Nachtzulagen können gegebenenfalls gewährt werden. | * Wochenend- oder Nachtzulagen können gegebenenfalls gewährt werden. |
2.2 Für die auf Antrag des Personalmitglieds gemachten Ausbildungen: | 2.2 Für die auf Antrag des Personalmitglieds gemachten Ausbildungen: |
Der funktionelle Verantwortliche wird vorher im gegenseitigen | Der funktionelle Verantwortliche wird vorher im gegenseitigen |
Einvernehmen mit dem Personalmitglied die Anzahl "nützlicher" Stunden | Einvernehmen mit dem Personalmitglied die Anzahl "nützlicher" Stunden |
(gemäss dem Begriff "Nützlichkeit" unter Punkt 1.2) im Verhältnis zum | (gemäss dem Begriff "Nützlichkeit" unter Punkt 1.2) im Verhältnis zum |
persönlichen Nutzen dieser Ausbildung für den Betroffenen festlegen. | persönlichen Nutzen dieser Ausbildung für den Betroffenen festlegen. |
* Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum | * Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum |
gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden bis zu dem für | gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden bis zu dem für |
nützlich erachteten Teil der Ausbildung und MAXIMAL für 7 Stunden und | nützlich erachteten Teil der Ausbildung und MAXIMAL für 7 Stunden und |
36 Minuten pro Tag angerechnet. | 36 Minuten pro Tag angerechnet. |
* Die finanzielle Unterstützung wird vom Verantwortlichen festgelegt, | * Die finanzielle Unterstützung wird vom Verantwortlichen festgelegt, |
und zwar je nach dem Grad der Nützlichkeit der Ausbildung, den Zielen | und zwar je nach dem Grad der Nützlichkeit der Ausbildung, den Zielen |
des Dienstes (strategische und einsatzbezogene Ziele, Sicherheitsplan) | des Dienstes (strategische und einsatzbezogene Ziele, Sicherheitsplan) |
und den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. | und den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. |
* Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein | * Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein |
geltenden Regeln zurückbezahlt. | geltenden Regeln zurückbezahlt. |
* Wochenend- oder Nachtzulagen können auf keinen Fall gewährt werden. | * Wochenend- oder Nachtzulagen können auf keinen Fall gewährt werden. |
2.3 Sonderfälle | 2.3 Sonderfälle |
* Für Fernausbildungen (Kurse des Fernunterrichts der Französischen | * Für Fernausbildungen (Kurse des Fernunterrichts der Französischen |
und Flämischen Gemeinschaft), die keine effektive Teilnahme am | und Flämischen Gemeinschaft), die keine effektive Teilnahme am |
Unterricht beinhalten, kann die verantwortliche Behörde eine bestimmte | Unterricht beinhalten, kann die verantwortliche Behörde eine bestimmte |
Anzahl Stunden gewähren, die dem vereinbarten Arbeitsaufwand für die | Anzahl Stunden gewähren, die dem vereinbarten Arbeitsaufwand für die |
Ausbildung entspricht (zum Beispiel 2 Stunden pro Woche für | Ausbildung entspricht (zum Beispiel 2 Stunden pro Woche für |
Sprachenkurse). | Sprachenkurse). |
* Für Sprachenkurse legt die verantwortliche Behörde eine Höchstgrenze | * Für Sprachenkurse legt die verantwortliche Behörde eine Höchstgrenze |
für die finanzielle Unterstützung und für die anzurechnenden Stunden | für die finanzielle Unterstützung und für die anzurechnenden Stunden |
fest. Die Nützlichkeit dieser Ausbildungen wird gemäss den Anlagen 15 | fest. Die Nützlichkeit dieser Ausbildungen wird gemäss den Anlagen 15 |
und 16 zum oben erwähnten Ministeriellen Erlass beurteilt. | und 16 zum oben erwähnten Ministeriellen Erlass beurteilt. |
3. EXTERNE AUSBILDUNGEN, DIE NICHT ALS NÜTZLICH ANERKANNT WERDEN | 3. EXTERNE AUSBILDUNGEN, DIE NICHT ALS NÜTZLICH ANERKANNT WERDEN |
Um bestimmte individuelle Ausbildungsinitiativen (andere als die als | Um bestimmte individuelle Ausbildungsinitiativen (andere als die als |
nützlich anerkannten Ausbildungen) zu unterstützen, steht es der | nützlich anerkannten Ausbildungen) zu unterstützen, steht es der |
zuständigen Behörde frei, einige Diensterleichterungen (zum Beispiel: | zuständigen Behörde frei, einige Diensterleichterungen (zum Beispiel: |
Anpassung des Arbeitsstundenplans) insbesondere im Rahmen eines | Anpassung des Arbeitsstundenplans) insbesondere im Rahmen eines |
Hochschulstudiums zu gewähren, das das Personalmitglied aus | Hochschulstudiums zu gewähren, das das Personalmitglied aus |
persönlichem Interesse oder zur Erlangung eines höheren Diploms | persönlichem Interesse oder zur Erlangung eines höheren Diploms |
begonnen hat, ohne dass ein direkter Zusammenhang besteht mit der | begonnen hat, ohne dass ein direkter Zusammenhang besteht mit der |
Funktion, die es ausführt oder für die es bestellt ist. | Funktion, die es ausführt oder für die es bestellt ist. |
Die Diensterleichterungen sind auf die Anpassung des | Die Diensterleichterungen sind auf die Anpassung des |
Arbeitsstundenplans an bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit | Arbeitsstundenplans an bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit |
dem Unterricht begrenzt (zum Beispiel: an bestimmten Arbeitstagen | dem Unterricht begrenzt (zum Beispiel: an bestimmten Arbeitstagen |
früher aufhören und die Stunden an anderen Tagen "nachholen",...). | früher aufhören und die Stunden an anderen Tagen "nachholen",...). |
Diese Studien oder Ausbildungen werden also nicht als nützlich | Diese Studien oder Ausbildungen werden also nicht als nützlich |
anerkannt. | anerkannt. |
In diesem Fall gibt es daher keine Unterstützung für die Schulkosten | In diesem Fall gibt es daher keine Unterstützung für die Schulkosten |
(Einschreibung, Arbeiten, Endarbeit,...); die Stunden der Anwesenheit | (Einschreibung, Arbeiten, Endarbeit,...); die Stunden der Anwesenheit |
im Unterricht werden nicht angerechnet und geben kein Anrecht auf eine | im Unterricht werden nicht angerechnet und geben kein Anrecht auf eine |
Zulage oder auf eine Vergütung. | Zulage oder auf eine Vergütung. |
Während der Kurse, Prüfungen oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem | Während der Kurse, Prüfungen oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem |
Studium wird das Personalmitglied nicht als Dienst tuend betrachtet. | Studium wird das Personalmitglied nicht als Dienst tuend betrachtet. |
4. ÜBERGANGSMASSNAHME | 4. ÜBERGANGSMASSNAHME |
Das Personalmitglied, das bereits eine "nützliche" Ausbildung gemäss | Das Personalmitglied, das bereits eine "nützliche" Ausbildung gemäss |
den einschlägigen alten Regelungen begonnen hat, darf diese unter den | den einschlägigen alten Regelungen begonnen hat, darf diese unter den |
gleichen Bedingungen wie vorher fortsetzen. Diesbezüglich verweise ich | gleichen Bedingungen wie vorher fortsetzen. Diesbezüglich verweise ich |
Sie insbesondere auf Artikel XII.VII.3 des RSPol. | Sie insbesondere auf Artikel XII.VII.3 des RSPol. |
Der Minister | Der Minister |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |