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Circulaire relative à l'inscription des ressortissants d'Etats-membres de l'Union européenne comme électeurs pour l'élection du Parlement européen - Traduction allemande Omzendbrief betreffende de inschrijving van de onderdanen van Lid-Staten van de Europese Unie als kiezers voor de verkiezing van het Europese Parlement - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
18 JANVIER 1999. - Circulaire relative à l'inscription des 18 JANUARI 1999. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de
ressortissants d'Etats-membres de l'Union européenne comme électeurs onderdanen van Lid-Staten van de Europese Unie als kiezers voor de
pour l'élection du Parlement européen - Traduction allemande verkiezing van het Europese Parlement - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 18 janvier 1999 relative à de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 januari 1999 betreffende de
l'inscription des ressortissants d'Etats-membres de l'Union européenne inschrijving van de onderdanen van Lid-Staten van de Europese Unie als
comme électeurs pour l'élection du Parlement européen (Moniteur belge kiezers voor de verkiezing van het Europese Parlement (Belgisch
du 22 janvier 1999), établie par le Service central de traduction Staatsblad van 22 januari 1999), opgemaakt door de Centrale dienst
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
18. JANUAR 1999 - Rundschreiben über die Eintragung der 18. JANUAR 1999 - Rundschreiben über die Eintragung der
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union als Wähler für die Wahl des Europäischen der Europäischen Union als Wähler für die Wahl des Europäischen
Parlaments Parlaments
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er
durch Titel II des Vertrages über die Europäische Union (Maastrichter durch Titel II des Vertrages über die Europäische Union (Maastrichter
Vertrag) abgeändert worden ist, garantiert den Bürgern der Union in Vertrag) abgeändert worden ist, garantiert den Bürgern der Union in
Artikel 8B § 2 das Stimm- und Wählbarkeitsrecht (aktives und passives Artikel 8B § 2 das Stimm- und Wählbarkeitsrecht (aktives und passives
Wahlrecht) im Mitgliedstaat ihres Wohnortes unter den Bedingungen, die Wahlrecht) im Mitgliedstaat ihres Wohnortes unter den Bedingungen, die
für Staatsangehörige des betreffenden Staates gelten, und verfügt, für Staatsangehörige des betreffenden Staates gelten, und verfügt,
dass der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Modalitäten dass der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Modalitäten
der Wahrnehmung dieser Rechte vor dem 31. Dezember 1993 festlegt. der Wahrnehmung dieser Rechte vor dem 31. Dezember 1993 festlegt.
In Ausführung dieser Bestimmung hat der Ministerrat der Europäischen In Ausführung dieser Bestimmung hat der Ministerrat der Europäischen
Union am 6. Dezember 1993 eine Richtlinie zur Festlegung dieser Union am 6. Dezember 1993 eine Richtlinie zur Festlegung dieser
Modalitäten erlassen (Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993, Modalitäten erlassen (Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993,
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30.
Dezember 1993). Dezember 1993).
Vorerwähnte Richtlinie vom 6. Dezember 1993 wurde durch das Gesetz vom Vorerwähnte Richtlinie vom 6. Dezember 1993 wurde durch das Gesetz vom
11. April 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die 11. April 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die
Wahl des Europäischen Parlaments und zur Ausführung der Richtlinie Nr. Wahl des Europäischen Parlaments und zur Ausführung der Richtlinie Nr.
93/109/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 93/109/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember
1993 (Belgisches Staatsblatt vom 16. April 1994 - nachstehend GWEP 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 16. April 1994 - nachstehend GWEP
abgekürzt - siehe Artikel 1 bis 3bis des GWEP) in die belgische abgekürzt - siehe Artikel 1 bis 3bis des GWEP) in die belgische
Wahlgesetzgebung umgesetzt. Wahlgesetzgebung umgesetzt.
GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE VOM 6. DEZEMBER 1993 GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE VOM 6. DEZEMBER 1993
Die in der vorerwähnten Richtlinie vom 6. Dezember 1993 angeführten Die in der vorerwähnten Richtlinie vom 6. Dezember 1993 angeführten
Grundsätze sind hinsichtlich der Wahlberechtigungsbedingungen die Grundsätze sind hinsichtlich der Wahlberechtigungsbedingungen die
folgenden: folgenden:
(1) Jeder, der am Stichtag (das heisst am 1. April 1999 - Datum der (1) Jeder, der am Stichtag (das heisst am 1. April 1999 - Datum der
Erstellung der Wählerliste) Bürger der Europäischen Union ist und der Erstellung der Wählerliste) Bürger der Europäischen Union ist und der
bis auf die Staatsangehörigkeit die Bedingungen erfüllt, die durch die bis auf die Staatsangehörigkeit die Bedingungen erfüllt, die durch die
Gesetzgebung des Mitgliedstaates des Wohnortes für das Stimmrecht Gesetzgebung des Mitgliedstaates des Wohnortes für das Stimmrecht
seiner eigenen Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat bei der Wahl seiner eigenen Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat bei der Wahl
für das Europäische Parlament das Stimmrecht im Mitgliedstaat des für das Europäische Parlament das Stimmrecht im Mitgliedstaat des
Wohnortes, sofern ihm dieses Recht nicht aberkannt worden ist Wohnortes, sofern ihm dieses Recht nicht aberkannt worden ist
(Richtlinie, Artikel 3). Unter Stichtag versteht die Richtlinie den (Richtlinie, Artikel 3). Unter Stichtag versteht die Richtlinie den
beziehungsweise die Tage, an denen die Bürger der Union gemäss den beziehungsweise die Tage, an denen die Bürger der Union gemäss den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes die Bedingungen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes die Bedingungen
erfüllen müssen, um dort als Wähler zugelassen zu werden. erfüllen müssen, um dort als Wähler zugelassen zu werden.
(2) Der Gemeinschaftswähler übt sein Stimmrecht entweder im (2) Der Gemeinschaftswähler übt sein Stimmrecht entweder im
Mitgliedstaat des Wohnortes oder im Herkunftsmitgliedstaat aus. Mitgliedstaat des Wohnortes oder im Herkunftsmitgliedstaat aus.
Niemand darf mehr als einmal bei derselben Wahl wählen (Richtlinie, Niemand darf mehr als einmal bei derselben Wahl wählen (Richtlinie,
Artikel 4 Absatz 1). Artikel 4 Absatz 1).
(3) Der Gemeinschaftswähler wird im Mitgliedstaat des Wohnortes vom (3) Der Gemeinschaftswähler wird im Mitgliedstaat des Wohnortes vom
Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm dieses Recht in seinem Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm dieses Recht in seinem
Herkunftsstaat aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung Herkunftsstaat aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung
der Aberkennungen fällt, die durch die Wahlgesetzgebung des der Aberkennungen fällt, die durch die Wahlgesetzgebung des
Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des
Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem Bürger, der den Willen Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem Bürger, der den Willen
geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, dieses Recht nicht in geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, dieses Recht nicht in
seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat
kann in angemessenen Formen und Fristen dem Mitgliedstaat des kann in angemessenen Formen und Fristen dem Mitgliedstaat des
Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen Informationen zukommen lassen Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen Informationen zukommen lassen
(Richtlinie, Artikel 7). (Richtlinie, Artikel 7).
(4) Der Gemeinschaftswähler muss ausdrücklich seinen Willen äussern, (4) Der Gemeinschaftswähler muss ausdrücklich seinen Willen äussern,
sein Stimmrecht im Mitgliedstaat des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl sein Stimmrecht im Mitgliedstaat des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl
dort Pflicht, gilt diese Pflicht für den Gemeinschaftswähler. dort Pflicht, gilt diese Pflicht für den Gemeinschaftswähler.
Die im vorangehenden Absatz erwähnte Äusserung des Willens erfolgt in Die im vorangehenden Absatz erwähnte Äusserung des Willens erfolgt in
angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung
voraus, in der der Gemeinschaftswähler seine Staatsangehörigkeit, voraus, in der der Gemeinschaftswähler seine Staatsangehörigkeit,
seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, auf der er zuletzt in seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, auf der er zuletzt in
seinem Herkunftsland eingetragen war. Er muss ebenfalls angeben, dass seinem Herkunftsland eingetragen war. Er muss ebenfalls angeben, dass
er sein Stimmrecht in seinem Herkunftsstaat nicht ausüben wird. er sein Stimmrecht in seinem Herkunftsstaat nicht ausüben wird.
Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass
der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem
Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er
ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. ein gültiges Identitätsdokument vorlegt.
Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen für das Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen für das
Europäische Parlament, sofern der Betreffende weiter die Europäische Parlament, sofern der Betreffende weiter die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt (Richtlinie, Artikel 8 und 9). Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt (Richtlinie, Artikel 8 und 9).
(5) Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden (5) Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden
seinen Beschluss in bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im seinen Beschluss in bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im
Falle der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die Falle der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die
Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden
Staates verfügen (Richtlinie, Artikel 11). Staates verfügen (Richtlinie, Artikel 11).
(6) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in (6) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in
angemessenen Fristen die Gemeinschaftswähler über die Bedingungen und angemessenen Fristen die Gemeinschaftswähler über die Bedingungen und
Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in Kenntnis (Richtlinie, Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in Kenntnis (Richtlinie,
Artikel 12). Artikel 12).
(7) Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem (7) Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem
Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die
Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten
eingetragen sind (Richtlinie, Artikel 13). eingetragen sind (Richtlinie, Artikel 13).
ANWEISUNGEN ÜBER DAS VON DEN GEMEINDEN ANZUWENDENDE ANWEISUNGEN ÜBER DAS VON DEN GEMEINDEN ANZUWENDENDE
EINTRAGUNGSVERFAHREN EINTRAGUNGSVERFAHREN
A) Einreichen des Antrags A) Einreichen des Antrags
Jeder nichtbelgische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Jeder nichtbelgische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union kann einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste Europäischen Union kann einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste
für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines Formulars C/2 für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines Formulars C/2
einreichen, das in der Anlage beigefügt ist und von der Gemeinde einreichen, das in der Anlage beigefügt ist und von der Gemeinde
ausgehändigt wird. Kein Antrag darf jedoch zwischen dem 1. April 1999, ausgehändigt wird. Kein Antrag darf jedoch zwischen dem 1. April 1999,
Datum der Erstellung der Wählerliste, und dem 13. Juni 1999, Datum der Datum der Erstellung der Wählerliste, und dem 13. Juni 1999, Datum der
Wahl, eingereicht werden. Nach dem 13. Juni 1999 sind Anträge erneut Wahl, eingereicht werden. Nach dem 13. Juni 1999 sind Anträge erneut
zulässig. zulässig.
Nichtbelgische Staatsangehörige, die bereits bei der Wahl des Nichtbelgische Staatsangehörige, die bereits bei der Wahl des
Europäischen Parlaments am 12. Juni 1994 Wähler waren, und Europäischen Parlaments am 12. Juni 1994 Wähler waren, und
nichtbelgische Staatsangehörige, die nach dem 12. Juni 1994 einen nichtbelgische Staatsangehörige, die nach dem 12. Juni 1994 einen
Antrag auf Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden Antrag auf Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden
automatisch in die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 1999 automatisch in die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 1999
erstellt wird, sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erstellt wird, sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen
erfüllen. Diese nichtbelgischen Staatsangehörigen brauchen also keinen erfüllen. Diese nichtbelgischen Staatsangehörigen brauchen also keinen
neuen Antrag einzureichen. Die Kontrolle der neuen Antrag einzureichen. Die Kontrolle der
Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche Weise wie bei den Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche Weise wie bei den
neuen Anträgen (siehe Buchstabe C) weiter unten und Mitteilung von neuen Anträgen (siehe Buchstabe C) weiter unten und Mitteilung von
Informationen an die Herkunftsmitgliedstaaten). Informationen an die Herkunftsmitgliedstaaten).
B) Wahlberechtigungsbedingungen B) Wahlberechtigungsbedingungen
Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster
Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, der nicht Belgien ist, nachweisen. Im Falle der doppelten Union, der nicht Belgien ist, nachweisen. Im Falle der doppelten
Staatsangehörigkeit, wobei die eine die belgische Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit, wobei die eine die belgische Staatsangehörigkeit
ist, muss der Betreffende, sofern er die übrigen ist, muss der Betreffende, sofern er die übrigen
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler angesehen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler angesehen
werden. werden.
Er muss in den Bevölkerungsregistern (*) der Gemeinde, in der er Er muss in den Bevölkerungsregistern (*) der Gemeinde, in der er
seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen
Personen eingetragen sein. Personen eingetragen sein.
Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum
der Erstellung der Wählerliste (1. April 1999) angenommen und wechselt der Erstellung der Wählerliste (1. April 1999) angenommen und wechselt
der Antragsteller zwischenzeitlich den Wohnort, wird der der Antragsteller zwischenzeitlich den Wohnort, wird der
Annahmebeschluss der Gemeinde des neuen Wohnortes übermittelt, in der Annahmebeschluss der Gemeinde des neuen Wohnortes übermittelt, in der
der Antragsteller als Wähler eingetragen wird. der Antragsteller als Wähler eingetragen wird.
Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/2 und das Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/2 und das
Formular C/3 (Annahme des Antrags) oder C/4 (Ablehnung des Antrags) im Formular C/3 (Annahme des Antrags) oder C/4 (Ablehnung des Antrags) im
Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur persönlichen Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur persönlichen
Akte des Betreffenden gehören. Folglich müssen diese Formulare bei Akte des Betreffenden gehören. Folglich müssen diese Formulare bei
Wohnortswechsel des Betreffenden der belgischen Gemeinde seines neuen Wohnortswechsel des Betreffenden der belgischen Gemeinde seines neuen
Hauptwohnortes übermittelt werden. Hauptwohnortes übermittelt werden.
Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und
ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer
Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt.
Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht
haben. haben.
Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat nicht Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat nicht
aberkannt worden sein. Die von ihm auf dem Eintragungsantrag aberkannt worden sein. Die von ihm auf dem Eintragungsantrag
abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils. Er darf auch abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils. Er darf auch
nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches
fallen (siehe « Kontrollverfahren » weiter unten). fallen (siehe « Kontrollverfahren » weiter unten).
Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht
überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler
eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler
von seinem Stimmrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er von seinem Stimmrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er
ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss der ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss der
belgischen Wahlgesetzgebung aufgestellt werden, beziehungsweise für belgischen Wahlgesetzgebung aufgestellt werden, beziehungsweise für
Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des
Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls als Wähler zu streichen auf der Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls als Wähler zu streichen auf der
Grundlage der von den belgischen Behörden mitgeteilten Informationen. Grundlage der von den belgischen Behörden mitgeteilten Informationen.
* Unter Bevölkerungsregistern sind die Bevölkerungsregister zu * Unter Bevölkerungsregistern sind die Bevölkerungsregister zu
verstehen, so wie sie angegeben sind in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des verstehen, so wie sie angegeben sind in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die
Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen,
ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994. ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994.
C) Kontrolle über die Nichtaberkennung des Stimmrechts C) Kontrolle über die Nichtaberkennung des Stimmrechts
Nichtaberkennung des Stimmrechts im Herkunftsland Nichtaberkennung des Stimmrechts im Herkunftsland
Sobald die Wählerliste erstellt ist, das heisst ab dem 1. April 1999, Sobald die Wählerliste erstellt ist, das heisst ab dem 1. April 1999,
übermittelt das Ministerium des Innern den betreffenden ausländischen übermittelt das Ministerium des Innern den betreffenden ausländischen
Behörden (den Herkunftsstaaten) die Liste ihrer Staatsangehörigen, die Behörden (den Herkunftsstaaten) die Liste ihrer Staatsangehörigen, die
in eine Liste der belgischen Wähler eingetragen worden sind. Durch in eine Liste der belgischen Wähler eingetragen worden sind. Durch
diese Übermittlung ist es dem Herkunftsstaat möglich, zu überprüfen, diese Übermittlung ist es dem Herkunftsstaat möglich, zu überprüfen,
ob diesen Wählern das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist. Das ob diesen Wählern das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist. Das
Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem Ministerium des Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem Ministerium des
Innern mitteilen, das seinerseits diese Information an das Innern mitteilen, das seinerseits diese Information an das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde
weiterleitet, die den Wähler daraufhin von der Liste streicht. Diese weiterleitet, die den Wähler daraufhin von der Liste streicht. Diese
Streichung wird dem Betreffenden mit der angemessenen Begründung Streichung wird dem Betreffenden mit der angemessenen Begründung
notifiziert (siehe weiter unten - « Mitteilung von Informationen an notifiziert (siehe weiter unten - « Mitteilung von Informationen an
Herkunftsmitgliedstaaten »). Herkunftsmitgliedstaaten »).
Nichtaberkennung des Wahlrechts in Belgien Nichtaberkennung des Wahlrechts in Belgien
Die Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches sind auf nichtbelgische Die Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches sind auf nichtbelgische
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
anwendbar, die beantragen, ihr Stimmrecht für Listen, die gemäss der anwendbar, die beantragen, ihr Stimmrecht für Listen, die gemäss der
belgischen Wahlgesetzgebung aufgestellt werden, beziehungsweise für belgischen Wahlgesetzgebung aufgestellt werden, beziehungsweise für
Kandidaten auf diesen Listen auszuüben. Kandidaten auf diesen Listen auszuüben.
Hauptsächlich handelt es sich um Personen, die gemäss den vorerwähnten Hauptsächlich handelt es sich um Personen, die gemäss den vorerwähnten
Artikeln des Wahlgesetzbuches: Artikeln des Wahlgesetzbuches:
a) zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurden (Wahlgesetzbuch, Artikel a) zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurden (Wahlgesetzbuch, Artikel
6), 6),
b) wahlunfähig sind aufgrund einer gerichtlichen Entmündigung, einer b) wahlunfähig sind aufgrund einer gerichtlichen Entmündigung, einer
verlängerten Minderjährigkeit, einer Internierung oder einer verlängerten Minderjährigkeit, einer Internierung oder einer
Zurverfügungstellung in Anwendung des Gesetzes vom 9. April 1930 über Zurverfügungstellung in Anwendung des Gesetzes vom 9. April 1930 über
den Schutz der Gesellschaft, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom den Schutz der Gesellschaft, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1. Juli 1964, und dies während der Dauer der Unfähigkeit oder der 1. Juli 1964, und dies während der Dauer der Unfähigkeit oder der
Zurverfügungstellung (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 und 3), Zurverfügungstellung (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 und 3),
c) oder zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von mehr als vier c) oder zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von mehr als vier
Monaten verurteilt wurden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Monaten verurteilt wurden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der
Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, sofern Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, sofern
der Aussetzungszeitraum am Datum der Wahl nicht verstrichen ist der Aussetzungszeitraum am Datum der Wahl nicht verstrichen ist
(Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Nr. 2, so wie sie durch das Gesetz vom 21. (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Nr. 2, so wie sie durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 abgeändert worden ist). Dezember 1994 abgeändert worden ist).
Bei Aushändigung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste Bei Aushändigung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste
überprüft die Gemeindebehörde auf der Grundlage der Informationen, überprüft die Gemeindebehörde auf der Grundlage der Informationen,
über die sie verfügt, insbesondere des kommunalen Strafregisters und über die sie verfügt, insbesondere des kommunalen Strafregisters und
der Bevölkerungsregister, ob die betreffende Person sich nicht in der Bevölkerungsregister, ob die betreffende Person sich nicht in
einem der vorerwähnten Fälle befindet. Ist dies wohl der Fall, bittet einem der vorerwähnten Fälle befindet. Ist dies wohl der Fall, bittet
die Gemeinde unverzüglich die Staatsanwaltschaft, die von dem Gericht die Gemeinde unverzüglich die Staatsanwaltschaft, die von dem Gericht
abhängt, das die Verurteilung ausgesprochen hat, oder abhängt, das die Verurteilung ausgesprochen hat, oder
erforderlichenfalls die Kanzlei des Gerichtes, das eine der unter erforderlichenfalls die Kanzlei des Gerichtes, das eine der unter
Buchstabe b) weiter oben erwähnten Massnahmen vorgeschrieben hat, zu Buchstabe b) weiter oben erwähnten Massnahmen vorgeschrieben hat, zu
bestätigen, dass dem Betreffenden das Stimmrecht für die Europawahl bestätigen, dass dem Betreffenden das Stimmrecht für die Europawahl
aberkannt werden muss. Erfolgte am Datum der Erstellung der aberkannt werden muss. Erfolgte am Datum der Erstellung der
Wählerliste keine Bestätigung, wird der Betreffende vorläufig in die Wählerliste keine Bestätigung, wird der Betreffende vorläufig in die
Wählerliste eingetragen. Er wird später gestrichen, sofern die Wählerliste eingetragen. Er wird später gestrichen, sofern die
Gemeinde die Bestätigung erhält, dass der Betreffende unter die Gemeinde die Bestätigung erhält, dass der Betreffende unter die
Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fällt. Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fällt.
Selbstverständlich sind keine besonderen Schritte von der Gemeinde zu Selbstverständlich sind keine besonderen Schritte von der Gemeinde zu
unternehmen, wenn sie keine Informationen besitzt, die eine unternehmen, wenn sie keine Informationen besitzt, die eine
Aberkennung des Stimmrechts zur Folge haben könnten. Aberkennung des Stimmrechts zur Folge haben könnten.
D) Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums D) Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums
Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz
der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und
gegebenenfalls aufgrund der Angaben, die ihr vom Herkunftsstaat über gegebenenfalls aufgrund der Angaben, die ihr vom Herkunftsstaat über
den Minister des Innern übermittelt worden sind, lässt das den Minister des Innern übermittelt worden sind, lässt das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Eintragung in die Wählerliste Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Eintragung in die Wählerliste
zu oder lehnt sie ab. zu oder lehnt sie ab.
Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der
Anlage befindlichen Formulars C/3 notifiziert und im Anlage befindlichen Formulars C/3 notifiziert und im
Bevölkerungsregister vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und Bevölkerungsregister vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und
gegebenenfalls die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis, wo der gegebenenfalls die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis, wo der
Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war,
angegeben wird. angegeben wird.
Diese Information kann in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Diese Information kann in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des
Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen
Personen festgehalten werden (Informationstyp 131). Personen festgehalten werden (Informationstyp 131).
Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben
unter Verwendung des in der Anlage befindlichen Formulars C/4 unter Verwendung des in der Anlage befindlichen Formulars C/4
ebenfalls notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Eintragung ebenfalls notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Eintragung
in den Bevölkerungsregistern, jedoch wohl zur Anlegung einer in den Bevölkerungsregistern, jedoch wohl zur Anlegung einer
Karteikarte, die in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte Karteikarte, die in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte
Kartei einzuordnen ist. Kartei einzuordnen ist.
Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird,
verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches
vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten.
Wenn ein nichtbelgischer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Wenn ein nichtbelgischer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union nach Erstellung der Wählerliste die Europäischen Union nach Erstellung der Wählerliste die
Wahlberechtigungsbedingungen nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Wahlberechtigungsbedingungen nicht mehr erfüllt, entweder weil er die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
verloren hat oder weil er von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland verloren hat oder weil er von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland
aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist oder weil ihm aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist oder weil ihm
seine Wahlrechte aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften oder der seine Wahlrechte aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften oder der
Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird
er aus der Wählerliste gestrichen und wird der in den er aus der Wählerliste gestrichen und wird der in den
Bevölkerungsregistern eingetragene Vermerk beseitigt. Bevölkerungsregistern eingetragene Vermerk beseitigt.
MITTEILUNG VON INFORMATIONEN AN HERKUNFTSMITGLIEDSTAATEN (AUSLÄNDER) MITTEILUNG VON INFORMATIONEN AN HERKUNFTSMITGLIEDSTAATEN (AUSLÄNDER)
ODER AN MITGLIEDSTAATEN DES WOHNORTES (BELGIER) ODER AN MITGLIEDSTAATEN DES WOHNORTES (BELGIER)
A) Mitteilung von Informationen an die Herkunftsmitgliedstaaten, was A) Mitteilung von Informationen an die Herkunftsmitgliedstaaten, was
nichtbelgische Staatsangehörige betrifft nichtbelgische Staatsangehörige betrifft
Aufgrund der Angaben in den Bevölkerungsregistern und in der in Aufgrund der Angaben in den Bevölkerungsregistern und in der in
Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Kartei übermitteln die Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Kartei übermitteln die
Gemeinden sofort nach Erstellung der Wählerliste dem Minister des Gemeinden sofort nach Erstellung der Wählerliste dem Minister des
Innern die Liste der nichtbelgischen Staatsangehörigen eines jeden Innern die Liste der nichtbelgischen Staatsangehörigen eines jeden
Mitgliedstaates der Europäischen Union, die in die Wählerliste der Mitgliedstaates der Europäischen Union, die in die Wählerliste der
Gemeinde eingetragen worden sind. Gemeinde eingetragen worden sind.
Es ist auf den Königlichen Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung Es ist auf den Königlichen Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung
von Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl von Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl
des Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April des Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April
1994) zu verweisen. In diesem Erlass wird festgelegt, welche Daten des 1994) zu verweisen. In diesem Erlass wird festgelegt, welche Daten des
Antragstellers unbedingt über das Datennetz des Nationalregisters Antragstellers unbedingt über das Datennetz des Nationalregisters
mitgeteilt werden müssen. mitgeteilt werden müssen.
Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers:
1. Name und Vornamen, 1. Name und Vornamen,
2. Geburtsort und -datum, 2. Geburtsort und -datum,
3. Geschlecht, 3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit, 4. Staatsangehörigkeit,
5. Adresse des Hauptwohnortes, 5. Adresse des Hauptwohnortes,
6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag 6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag
auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat,
7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder 7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder
konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen
Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war.
Gemeinden, die Informationstyp 131 im Nationalregister fortschreiben Gemeinden, die Informationstyp 131 im Nationalregister fortschreiben
(Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 über das (Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 über das
Nationalregister), sind obenerwähnter Verpflichtung nachgekommen. Nationalregister), sind obenerwähnter Verpflichtung nachgekommen.
Gemeinden, die sich auf die Fortschreibung der neun gesetzlichen Gemeinden, die sich auf die Fortschreibung der neun gesetzlichen
Informationen im Nationalregister beschränken (Artikel 3 Absatz 1 des Informationen im Nationalregister beschränken (Artikel 3 Absatz 1 des
Gesetzes vom 8. August 1983 über das Nationalregister), sind Gesetzes vom 8. August 1983 über das Nationalregister), sind
verpflichtet, vorerwähnte Daten des Antragstellers über das verpflichtet, vorerwähnte Daten des Antragstellers über das
elektronische Postnetz PUBEXI des Nationalregisters mitzuteilen. In elektronische Postnetz PUBEXI des Nationalregisters mitzuteilen. In
diesem Fall erfolgt die Mitteilung pro Staatsangehörigkeit und diesem Fall erfolgt die Mitteilung pro Staatsangehörigkeit und
zweitrangig in alphabetischer Reihenfolge. Zu diesem Zweck ist das zweitrangig in alphabetischer Reihenfolge. Zu diesem Zweck ist das
beiliegende Musterformular erstellt worden. beiliegende Musterformular erstellt worden.
Der Minister des Innern sorgt dafür, jedem Herkunftsmitgliedstaat die Der Minister des Innern sorgt dafür, jedem Herkunftsmitgliedstaat die
ihn betreffende Liste der Gemeinschaftswähler auf Diskette zukommen zu ihn betreffende Liste der Gemeinschaftswähler auf Diskette zukommen zu
lassen. Die Mitgliedstaaten haben die diesbezüglich erforderlichen lassen. Die Mitgliedstaaten haben die diesbezüglich erforderlichen
Vereinbarungen getroffen. Vereinbarungen getroffen.
B) Mitteilung von Informationen an die Mitgliedstaaten des Wohnortes, B) Mitteilung von Informationen an die Mitgliedstaaten des Wohnortes,
was die dort wohnenden belgischen Staatsangehörigen betrifft was die dort wohnenden belgischen Staatsangehörigen betrifft
Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die
Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen.
Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die Liste Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die Liste
der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf Diskette mit. Auf der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf Diskette mit. Auf
dieser Liste ist die belgische Gemeinde angegeben, in der sie zum dieser Liste ist die belgische Gemeinde angegeben, in der sie zum
letzten Mal als Wähler eingetragen waren. Der Minister des Innern wird letzten Mal als Wähler eingetragen waren. Der Minister des Innern wird
die Gemeinden alsdann bitten, nachzuprüfen, ob diesen Personen das die Gemeinden alsdann bitten, nachzuprüfen, ob diesen Personen das
Stimmrecht nicht aberkannt worden ist. Stimmrecht nicht aberkannt worden ist.
Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen
Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr
Wählbarkeitsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wählbarkeitsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
auszuüben. auszuüben.
ANTRAG EINES NICHTBELGISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATES ANTRAG EINES NICHTBELGISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATES
DER EUROPÄISCHEN UNION, SEIN WÄHLBARKEITSRECHT IN BELGIEN AUSZUÜBEN DER EUROPÄISCHEN UNION, SEIN WÄHLBARKEITSRECHT IN BELGIEN AUSZUÜBEN
Von einem solchen Antrag sind vor allem die Vorsitzenden der Von einem solchen Antrag sind vor allem die Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände des Kollegiums in Mecheln, Namur und Eupen für die Hauptwahlvorstände des Kollegiums in Mecheln, Namur und Eupen für die
Wahl des Europäischen Parlaments betroffen. Wahl des Europäischen Parlaments betroffen.
BEKANNTGABE BEKANNTGABE
Das Ministerium des Innern lässt für die Staatsangehörigen der Das Ministerium des Innern lässt für die Staatsangehörigen der
Europäischen Union ein Faltblatt über die Postämter oder Gemeinden Europäischen Union ein Faltblatt über die Postämter oder Gemeinden
verteilen. Die Gemeinden erhalten mit vorliegendem Rundschreiben eine verteilen. Die Gemeinden erhalten mit vorliegendem Rundschreiben eine
Anzahl Faltblätter im Verhältnis zur Anzahl eingetragener Anzahl Faltblätter im Verhältnis zur Anzahl eingetragener
Staatsangehöriger der Europäischen Union (siehe Anlage). Dieses Staatsangehöriger der Europäischen Union (siehe Anlage). Dieses
Faltblatt wird in der Presse angekündigt werden. Faltblatt wird in der Presse angekündigt werden.
Ich möchte die Gemeinden bitten, durch Aushang oder auf andere Art und Ich möchte die Gemeinden bitten, durch Aushang oder auf andere Art und
Weise für eine Bekanntgabe vorliegender Information an die Weise für eine Bekanntgabe vorliegender Information an die
Staatsangehörigen der Europäischen Union zu sorgen, wobei obenerwähnte Staatsangehörigen der Europäischen Union zu sorgen, wobei obenerwähnte
Bestimmungen und das verfügbare Faltblatt in der Bekanntgabe kurz Bestimmungen und das verfügbare Faltblatt in der Bekanntgabe kurz
angeführt werden sollten und für EU-Staatsangehörige, die es wünschen, angeführt werden sollten und für EU-Staatsangehörige, die es wünschen,
die Möglichkeit vorzusehen ist, eine Kopie des vorliegenden die Möglichkeit vorzusehen ist, eine Kopie des vorliegenden
Rundschreibens und des diesbezüglichen Faltblatts zu erhalten. Rundschreibens und des diesbezüglichen Faltblatts zu erhalten.
Die Gemeinden können, wenn sie es für nützlich erachten, auf die Die Gemeinden können, wenn sie es für nützlich erachten, auf die
lokale Presse zurückgreifen. lokale Presse zurückgreifen.
WEITERE AUSKÜNFTE WEITERE AUSKÜNFTE
Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim
Juristischen Dienst des Ministeriums des Innern (Tel.: 02/500 22 11 Juristischen Dienst des Ministeriums des Innern (Tel.: 02/500 22 11
(F) oder 02/500 22 12 (N)) oder bei der Direktion Wahlen-Bevölkerung (F) oder 02/500 22 12 (N)) oder bei der Direktion Wahlen-Bevölkerung
(Tel.: 02/210 21 83 (F) oder 02/210 21 43 (N)) erhältlich. (Tel.: 02/210 21 83 (F) oder 02/210 21 43 (N)) erhältlich.
Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte in ihrem Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte in ihrem
Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und auf das Datum Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und auf das Datum
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt mit einem Verweis seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt mit einem Verweis
aufmerksam machen. aufmerksam machen.
Das Rundschreiben vom 27. Januar 1994 wird aufgehoben. Das Rundschreiben vom 27. Januar 1994 wird aufgehoben.
Brüssel, den 18. Januar 1999 Brüssel, den 18. Januar 1999
Der Minister Der Minister
L. Van den Bossche L. Van den Bossche
Formular C/2 Formular C/2
Gemeinde ....................................................... Gemeinde .......................................................
Bezirk .............................................................. Bezirk ..............................................................
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM ................................ WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM ................................
Antrag auf Eintragung in die Wählerliste Antrag auf Eintragung in die Wählerliste
Der/Die Unterzeichnete, Der/Die Unterzeichnete,
- Name und Vornamen: - Name und Vornamen:
- Adresse: - Adresse:
- Staatsangehörigkeit: - Staatsangehörigkeit:
beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der Gemeinde beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der Gemeinde
................................. gemäss Artikel 1 § 3 des Gesetzes ................................. gemäss Artikel 1 § 3 des Gesetzes
vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments. vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments.
Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem
Herkunftsstaat nicht verloren zu haben und in Belgien nicht unter den Herkunftsstaat nicht verloren zu haben und in Belgien nicht unter den
Ausschluss vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts Ausschluss vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts
in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches zu fallen. in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches zu fallen.
Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur in Belgien Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur in Belgien
auszuüben. auszuüben.
Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r) er/sie ist, Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r) er/sie ist,
war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen (1): war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen (1):
- im Wahlkreis . . . . . (2) - im Wahlkreis . . . . . (2)
- in der Gemeinde . . . . . (2) - in der Gemeinde . . . . . (2)
- im Konsulat von . . . . . (2) - im Konsulat von . . . . . (2)
Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land eingetragen, Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land eingetragen,
dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist (1). dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist (1).
Er/Sie erklärt zu wissen: Er/Sie erklärt zu wissen:
- dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei
Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Strafen Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Strafen
verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen,
- dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat, - dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat,
dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur
Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen
ist, ist,
- dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn - dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn
sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis
9bis des Wahlgesetzbuches fällt, 9bis des Wahlgesetzbuches fällt,
- dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den
Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten
Einspruchsmöglichkeiten offenstehen. Einspruchsmöglichkeiten offenstehen.
............................., den ..................... 1999 ............................., den ..................... 1999
Unterschrift Unterschrift
- Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde
zuständig ist zuständig ist
- Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung)
Empfangsbestätigung Empfangsbestätigung
Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . .
(Name und Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) (Name und Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum)
entgegengenommen worden. entgegengenommen worden.
Stempel der Gemeinde Unterschrift Stempel der Gemeinde Unterschrift
_______ _______
Nota's Nota's
(1) Unzutreffendes bitte streichen. (1) Unzutreffendes bitte streichen.
(2) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen. (2) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen.
Anlage zu Formular C/2 Anlage zu Formular C/2
Auszug aus der belgischen Wahlgesetzgebung Auszug aus der belgischen Wahlgesetzgebung
1. Durch das Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen 1. Durch das Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen
Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das
Europäische Parlament erhalten und ihr Wahlrecht zugunsten von Europäische Parlament erhalten und ihr Wahlrecht zugunsten von
Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: Kandidaten auf belgischen Listen ausüben:
1. (...) 1. (...)
2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen 2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 (1) Gemeinschaft, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 (1)
erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen geäussert erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen geäussert
haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben.
Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den
in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen
individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in
ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist.
2. Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches 2. Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches
Art. 6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig Art. 6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig
vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe
zugelassen werden. zugelassen werden.
Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während
der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden:
1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom
29. Juni 1973 unter verlängerte Unmündigkeit gestellt ist und wer in 29. Juni 1973 unter verlängerte Unmündigkeit gestellt ist und wer in
Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis Vl des Gesetzes vom 9. Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis Vl des Gesetzes vom 9.
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und
Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.
Juli 1964, interniert ist. Juli 1964, interniert ist.
Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der
Aufhebung der verlängerten Unmündigkeit oder der endgültigen Aufhebung der verlängerten Unmündigkeit oder der endgültigen
Freilassung des Internierten, Freilassung des Internierten,
2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt
wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420
des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. des Strafgesetzbuches verurteilt wurden.
Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die
Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und
auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt, auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt,
3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr. 3 des 3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr. 3 des
Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikel 22 und 23 des Gesetzes Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikel 22 und 23 des Gesetzes
vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen
Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde. Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde.
Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten
Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der
Regierung zur Verfügung gestellt waren. Regierung zur Verfügung gestellt waren.
Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird
die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des
Aufschubs ausgesetzt. Aufschubs ausgesetzt.
Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist
für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne
Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen.
Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende
Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des
Beschlusses zur Aufhebung des Strafaufschubs. Beschlusses zur Aufhebung des Strafaufschubs.
Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2
erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden
Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer
von zwölf Jahren überschreiten dürfen. von zwölf Jahren überschreiten dürfen.
Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder
mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der
Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung
ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor
Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf.
_______ _______
Nota Nota
(1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, im Bevölkerungsregister (1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, im Bevölkerungsregister
einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und sich in keinem der in einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und sich in keinem der in
den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss-
oder Aussetzungsfälle befinden; die Bedingung der Eintragung im oder Aussetzungsfälle befinden; die Bedingung der Eintragung im
Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres erfüllt sein, die Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres erfüllt sein, die
Bedingungen in bezug auf Alter und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht Bedingungen in bezug auf Alter und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht
bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts müssen spätestens am Wahltag bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts müssen spätestens am Wahltag
erfüllt werden. erfüllt werden.
Formular C/3 Formular C/3
Gemeinde .................................................. Gemeinde ..................................................
Bezirk ......................................................... Bezirk .........................................................
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM
......................................... .........................................
Notifizierung der Annahme des Antrags auf Eintragung in die Notifizierung der Annahme des Antrags auf Eintragung in die
Wählerliste Wählerliste
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium,
Aufgrund des von . . . . . Aufgrund des von . . . . .
. . . . . (Name, Vornamen und Adresse) . . . . . (Name, Vornamen und Adresse)
eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste; eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste;
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die In der Erwägung, dass der/die Betreffende die
Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments
erfüllt; erfüllt;
In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern
der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den
vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat; vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat;
gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die
Wählerliste statt. Wählerliste statt.
Den ................................................. (Datum) Den ................................................. (Datum)
Im Namen des Kollegiums: Im Namen des Kollegiums:
Der Sekretär Der Bürgermeister Der Sekretär Der Bürgermeister
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
Formular C/4 Formular C/4
Gemeinde .................................................. Gemeinde ..................................................
Bezirk ......................................................... Bezirk .........................................................
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM
......................................... .........................................
Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die
Wählerliste Wählerliste
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium,
Aufgrund des von . . . . . Aufgrund des von . . . . .
. . . . . (Name, Vornamen und Adresse) . . . . . (Name, Vornamen und Adresse)
eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste; eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste;
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend
angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1)
lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die
Wählerliste ab. Wählerliste ab.
Ein neuer Antrag kann eingereicht werden, sobald der Grund für die Ein neuer Antrag kann eingereicht werden, sobald der Grund für die
vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist. vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist.
Den ................................................. (Datum) Den ................................................. (Datum)
Im Namen des Kollegiums: Im Namen des Kollegiums:
Der Sekretär Der Bürgermeister Der Sekretär Der Bürgermeister
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
(1) Hier die Gründe angeben, auf deren Grundlage der Antrag auf (1) Hier die Gründe angeben, auf deren Grundlage der Antrag auf
Eintragung abzulehnen ist. Eintragung abzulehnen ist.
FORMULAR C/PUBEXI FORMULAR C/PUBEXI
Die Daten in bezug auf eine Person beginnen jeweils auf einer neuen Die Daten in bezug auf eine Person beginnen jeweils auf einer neuen
Zeile. Die Daten in bezug auf die nächste Person werden von den Daten Zeile. Die Daten in bezug auf die nächste Person werden von den Daten
der vorhergehenden durch ein oder mehrere (höchstens 10) Sternchen der vorhergehenden durch ein oder mehrere (höchstens 10) Sternchen
getrennt. getrennt.
Den Daten einer Person wird ein Kürzel vorangestellt, das angibt, um Den Daten einer Person wird ein Kürzel vorangestellt, das angibt, um
welche Daten es sich handelt. Das Kürzel wird durch einen Doppelpunkt welche Daten es sich handelt. Das Kürzel wird durch einen Doppelpunkt
von den Daten getrennt. Für die Aufzählung der Daten einer Person wird von den Daten getrennt. Für die Aufzählung der Daten einer Person wird
folgende Reihenfolge empfohlen. folgende Reihenfolge empfohlen.
Pro Mitteilung dürfen Daten von höchstens zehn Personen verschickt Pro Mitteilung dürfen Daten von höchstens zehn Personen verschickt
werden. werden.
Die Mitteilungen müssen Briefkasten RELPVB10 zugeschickt werden. Die Mitteilungen müssen Briefkasten RELPVB10 zugeschickt werden.
Der Gegenstand der Mitteilung muss wie folgt zusammengesetzt sein: Der Gegenstand der Mitteilung muss wie folgt zusammengesetzt sein:
Ausdruck EU, gefolgt von Nummer der Mitteilung, Schrägstrich, Ausdruck EU, gefolgt von Nummer der Mitteilung, Schrägstrich,
Gesamtanzahl Mitteilungen, Schrägstrich, und Anzahl Personen, deren Gesamtanzahl Mitteilungen, Schrägstrich, und Anzahl Personen, deren
Daten in der Mitteilung stehen. Daten in der Mitteilung stehen.
Beispiel: Die erste von drei Mitteilungen, die die Daten von sieben Beispiel: Die erste von drei Mitteilungen, die die Daten von sieben
Personen beinhaltet, wird im Gegenstand durch EU 1/3/7 angegeben. Personen beinhaltet, wird im Gegenstand durch EU 1/3/7 angegeben.
Der Textteil beginnt mit einer Zeile von einem bis zehn Sternchen. Den Der Textteil beginnt mit einer Zeile von einem bis zehn Sternchen. Den
Daten der ersten Person werden eine Zeile von einem bis zehn Sternchen Daten der ersten Person werden eine Zeile von einem bis zehn Sternchen
und der LAS-Code der Gemeinde vorangestellt. und der LAS-Code der Gemeinde vorangestellt.
Der Text ist also wie folgt aufgesetzt: Der Text ist also wie folgt aufgesetzt:
LS: LAS-Code der Gemeinde LS: LAS-Code der Gemeinde
NN: Erkennungsnummer der ersten Person im Nationalregister NN: Erkennungsnummer der ersten Person im Nationalregister
NM: Name der ersten Person NM: Name der ersten Person
VR: Vornamen der ersten Person, durch Kommas getrennt VR: Vornamen der ersten Person, durch Kommas getrennt
GB: Geburtsdatum der ersten Person im Format TTMMJJJJ GB: Geburtsdatum der ersten Person im Format TTMMJJJJ
GO: Geburtsort, ausgeschrieben GO: Geburtsort, ausgeschrieben
SX: Geschlecht der ersten Person; M oder W SX: Geschlecht der ersten Person; M oder W
NT: Staatsangehörigkeit der ersten Person; Landescode, gefolgt von NT: Staatsangehörigkeit der ersten Person; Landescode, gefolgt von
einem Komma, und Staatsangehörigkeit, ausgeschrieben einem Komma, und Staatsangehörigkeit, ausgeschrieben
AD: Adresse des Hauptwohnortes, ausgeschrieben; Strassenname, AD: Adresse des Hauptwohnortes, ausgeschrieben; Strassenname,
Hausnummer, Postleitzahl, Gemeinde, durch Kommas getrennt Hausnummer, Postleitzahl, Gemeinde, durch Kommas getrennt
DE: Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag DE: Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag
auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, im Format TTMMJJJJ auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, im Format TTMMJJJJ
MS: gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder MS: gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder
konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, wo die Person konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, wo die Person
zuletzt in der Wählerliste eingetragen war, ausgeschrieben zuletzt in der Wählerliste eingetragen war, ausgeschrieben
NN: Erkennungsnummer der zweiten Person im Nationalregister NN: Erkennungsnummer der zweiten Person im Nationalregister
NM: Name der zweiten Person NM: Name der zweiten Person
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