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Circulaire relative à l'inscription des ressortissants d'Etats-membres de l'Union européenne comme électeurs pour l'élection du Parlement européen - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de inschrijving van de onderdanen van Lid-Staten van de Europese Unie als kiezers voor de verkiezing van het Europese Parlement - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
18 JANVIER 1999. - Circulaire relative à l'inscription des | 18 JANUARI 1999. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de |
ressortissants d'Etats-membres de l'Union européenne comme électeurs | onderdanen van Lid-Staten van de Europese Unie als kiezers voor de |
pour l'élection du Parlement européen - Traduction allemande | verkiezing van het Europese Parlement - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 18 janvier 1999 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 januari 1999 betreffende de |
l'inscription des ressortissants d'Etats-membres de l'Union européenne | inschrijving van de onderdanen van Lid-Staten van de Europese Unie als |
comme électeurs pour l'élection du Parlement européen (Moniteur belge | kiezers voor de verkiezing van het Europese Parlement (Belgisch |
du 22 janvier 1999), établie par le Service central de traduction | Staatsblad van 22 januari 1999), opgemaakt door de Centrale dienst |
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
18. JANUAR 1999 - Rundschreiben über die Eintragung der | 18. JANUAR 1999 - Rundschreiben über die Eintragung der |
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten | Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten |
der Europäischen Union als Wähler für die Wahl des Europäischen | der Europäischen Union als Wähler für die Wahl des Europäischen |
Parlaments | Parlaments |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er | der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er |
durch Titel II des Vertrages über die Europäische Union (Maastrichter | durch Titel II des Vertrages über die Europäische Union (Maastrichter |
Vertrag) abgeändert worden ist, garantiert den Bürgern der Union in | Vertrag) abgeändert worden ist, garantiert den Bürgern der Union in |
Artikel 8B § 2 das Stimm- und Wählbarkeitsrecht (aktives und passives | Artikel 8B § 2 das Stimm- und Wählbarkeitsrecht (aktives und passives |
Wahlrecht) im Mitgliedstaat ihres Wohnortes unter den Bedingungen, die | Wahlrecht) im Mitgliedstaat ihres Wohnortes unter den Bedingungen, die |
für Staatsangehörige des betreffenden Staates gelten, und verfügt, | für Staatsangehörige des betreffenden Staates gelten, und verfügt, |
dass der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Modalitäten | dass der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Modalitäten |
der Wahrnehmung dieser Rechte vor dem 31. Dezember 1993 festlegt. | der Wahrnehmung dieser Rechte vor dem 31. Dezember 1993 festlegt. |
In Ausführung dieser Bestimmung hat der Ministerrat der Europäischen | In Ausführung dieser Bestimmung hat der Ministerrat der Europäischen |
Union am 6. Dezember 1993 eine Richtlinie zur Festlegung dieser | Union am 6. Dezember 1993 eine Richtlinie zur Festlegung dieser |
Modalitäten erlassen (Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993, | Modalitäten erlassen (Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993, |
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. | veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. |
Dezember 1993). | Dezember 1993). |
Vorerwähnte Richtlinie vom 6. Dezember 1993 wurde durch das Gesetz vom | Vorerwähnte Richtlinie vom 6. Dezember 1993 wurde durch das Gesetz vom |
11. April 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die | 11. April 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die |
Wahl des Europäischen Parlaments und zur Ausführung der Richtlinie Nr. | Wahl des Europäischen Parlaments und zur Ausführung der Richtlinie Nr. |
93/109/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember | 93/109/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember |
1993 (Belgisches Staatsblatt vom 16. April 1994 - nachstehend GWEP | 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 16. April 1994 - nachstehend GWEP |
abgekürzt - siehe Artikel 1 bis 3bis des GWEP) in die belgische | abgekürzt - siehe Artikel 1 bis 3bis des GWEP) in die belgische |
Wahlgesetzgebung umgesetzt. | Wahlgesetzgebung umgesetzt. |
GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE VOM 6. DEZEMBER 1993 | GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE VOM 6. DEZEMBER 1993 |
Die in der vorerwähnten Richtlinie vom 6. Dezember 1993 angeführten | Die in der vorerwähnten Richtlinie vom 6. Dezember 1993 angeführten |
Grundsätze sind hinsichtlich der Wahlberechtigungsbedingungen die | Grundsätze sind hinsichtlich der Wahlberechtigungsbedingungen die |
folgenden: | folgenden: |
(1) Jeder, der am Stichtag (das heisst am 1. April 1999 - Datum der | (1) Jeder, der am Stichtag (das heisst am 1. April 1999 - Datum der |
Erstellung der Wählerliste) Bürger der Europäischen Union ist und der | Erstellung der Wählerliste) Bürger der Europäischen Union ist und der |
bis auf die Staatsangehörigkeit die Bedingungen erfüllt, die durch die | bis auf die Staatsangehörigkeit die Bedingungen erfüllt, die durch die |
Gesetzgebung des Mitgliedstaates des Wohnortes für das Stimmrecht | Gesetzgebung des Mitgliedstaates des Wohnortes für das Stimmrecht |
seiner eigenen Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat bei der Wahl | seiner eigenen Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat bei der Wahl |
für das Europäische Parlament das Stimmrecht im Mitgliedstaat des | für das Europäische Parlament das Stimmrecht im Mitgliedstaat des |
Wohnortes, sofern ihm dieses Recht nicht aberkannt worden ist | Wohnortes, sofern ihm dieses Recht nicht aberkannt worden ist |
(Richtlinie, Artikel 3). Unter Stichtag versteht die Richtlinie den | (Richtlinie, Artikel 3). Unter Stichtag versteht die Richtlinie den |
beziehungsweise die Tage, an denen die Bürger der Union gemäss den | beziehungsweise die Tage, an denen die Bürger der Union gemäss den |
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes die Bedingungen | Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes die Bedingungen |
erfüllen müssen, um dort als Wähler zugelassen zu werden. | erfüllen müssen, um dort als Wähler zugelassen zu werden. |
(2) Der Gemeinschaftswähler übt sein Stimmrecht entweder im | (2) Der Gemeinschaftswähler übt sein Stimmrecht entweder im |
Mitgliedstaat des Wohnortes oder im Herkunftsmitgliedstaat aus. | Mitgliedstaat des Wohnortes oder im Herkunftsmitgliedstaat aus. |
Niemand darf mehr als einmal bei derselben Wahl wählen (Richtlinie, | Niemand darf mehr als einmal bei derselben Wahl wählen (Richtlinie, |
Artikel 4 Absatz 1). | Artikel 4 Absatz 1). |
(3) Der Gemeinschaftswähler wird im Mitgliedstaat des Wohnortes vom | (3) Der Gemeinschaftswähler wird im Mitgliedstaat des Wohnortes vom |
Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm dieses Recht in seinem | Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm dieses Recht in seinem |
Herkunftsstaat aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung | Herkunftsstaat aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung |
der Aberkennungen fällt, die durch die Wahlgesetzgebung des | der Aberkennungen fällt, die durch die Wahlgesetzgebung des |
Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des | Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des |
Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem Bürger, der den Willen | Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem Bürger, der den Willen |
geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, dieses Recht nicht in | geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, dieses Recht nicht in |
seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat | seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat |
kann in angemessenen Formen und Fristen dem Mitgliedstaat des | kann in angemessenen Formen und Fristen dem Mitgliedstaat des |
Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen Informationen zukommen lassen | Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen Informationen zukommen lassen |
(Richtlinie, Artikel 7). | (Richtlinie, Artikel 7). |
(4) Der Gemeinschaftswähler muss ausdrücklich seinen Willen äussern, | (4) Der Gemeinschaftswähler muss ausdrücklich seinen Willen äussern, |
sein Stimmrecht im Mitgliedstaat des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl | sein Stimmrecht im Mitgliedstaat des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl |
dort Pflicht, gilt diese Pflicht für den Gemeinschaftswähler. | dort Pflicht, gilt diese Pflicht für den Gemeinschaftswähler. |
Die im vorangehenden Absatz erwähnte Äusserung des Willens erfolgt in | Die im vorangehenden Absatz erwähnte Äusserung des Willens erfolgt in |
angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung | angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung |
voraus, in der der Gemeinschaftswähler seine Staatsangehörigkeit, | voraus, in der der Gemeinschaftswähler seine Staatsangehörigkeit, |
seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, auf der er zuletzt in | seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, auf der er zuletzt in |
seinem Herkunftsland eingetragen war. Er muss ebenfalls angeben, dass | seinem Herkunftsland eingetragen war. Er muss ebenfalls angeben, dass |
er sein Stimmrecht in seinem Herkunftsstaat nicht ausüben wird. | er sein Stimmrecht in seinem Herkunftsstaat nicht ausüben wird. |
Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass | Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass |
der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem | der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem |
Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er | Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er |
ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. | ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. |
Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen für das | Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen für das |
Europäische Parlament, sofern der Betreffende weiter die | Europäische Parlament, sofern der Betreffende weiter die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt (Richtlinie, Artikel 8 und 9). | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt (Richtlinie, Artikel 8 und 9). |
(5) Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden | (5) Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden |
seinen Beschluss in bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im | seinen Beschluss in bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im |
Falle der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die | Falle der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die |
Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden | Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden |
Staates verfügen (Richtlinie, Artikel 11). | Staates verfügen (Richtlinie, Artikel 11). |
(6) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in | (6) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in |
angemessenen Fristen die Gemeinschaftswähler über die Bedingungen und | angemessenen Fristen die Gemeinschaftswähler über die Bedingungen und |
Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in Kenntnis (Richtlinie, | Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in Kenntnis (Richtlinie, |
Artikel 12). | Artikel 12). |
(7) Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem | (7) Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem |
Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die | Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die |
Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten | Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten |
eingetragen sind (Richtlinie, Artikel 13). | eingetragen sind (Richtlinie, Artikel 13). |
ANWEISUNGEN ÜBER DAS VON DEN GEMEINDEN ANZUWENDENDE | ANWEISUNGEN ÜBER DAS VON DEN GEMEINDEN ANZUWENDENDE |
EINTRAGUNGSVERFAHREN | EINTRAGUNGSVERFAHREN |
A) Einreichen des Antrags | A) Einreichen des Antrags |
Jeder nichtbelgische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der | Jeder nichtbelgische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Union kann einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste | Europäischen Union kann einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste |
für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines Formulars C/2 | für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines Formulars C/2 |
einreichen, das in der Anlage beigefügt ist und von der Gemeinde | einreichen, das in der Anlage beigefügt ist und von der Gemeinde |
ausgehändigt wird. Kein Antrag darf jedoch zwischen dem 1. April 1999, | ausgehändigt wird. Kein Antrag darf jedoch zwischen dem 1. April 1999, |
Datum der Erstellung der Wählerliste, und dem 13. Juni 1999, Datum der | Datum der Erstellung der Wählerliste, und dem 13. Juni 1999, Datum der |
Wahl, eingereicht werden. Nach dem 13. Juni 1999 sind Anträge erneut | Wahl, eingereicht werden. Nach dem 13. Juni 1999 sind Anträge erneut |
zulässig. | zulässig. |
Nichtbelgische Staatsangehörige, die bereits bei der Wahl des | Nichtbelgische Staatsangehörige, die bereits bei der Wahl des |
Europäischen Parlaments am 12. Juni 1994 Wähler waren, und | Europäischen Parlaments am 12. Juni 1994 Wähler waren, und |
nichtbelgische Staatsangehörige, die nach dem 12. Juni 1994 einen | nichtbelgische Staatsangehörige, die nach dem 12. Juni 1994 einen |
Antrag auf Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden | Antrag auf Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden |
automatisch in die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 1999 | automatisch in die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 1999 |
erstellt wird, sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen | erstellt wird, sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen |
erfüllen. Diese nichtbelgischen Staatsangehörigen brauchen also keinen | erfüllen. Diese nichtbelgischen Staatsangehörigen brauchen also keinen |
neuen Antrag einzureichen. Die Kontrolle der | neuen Antrag einzureichen. Die Kontrolle der |
Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche Weise wie bei den | Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche Weise wie bei den |
neuen Anträgen (siehe Buchstabe C) weiter unten und Mitteilung von | neuen Anträgen (siehe Buchstabe C) weiter unten und Mitteilung von |
Informationen an die Herkunftsmitgliedstaaten). | Informationen an die Herkunftsmitgliedstaaten). |
B) Wahlberechtigungsbedingungen | B) Wahlberechtigungsbedingungen |
Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster | Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster |
Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen | Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Union, der nicht Belgien ist, nachweisen. Im Falle der doppelten | Union, der nicht Belgien ist, nachweisen. Im Falle der doppelten |
Staatsangehörigkeit, wobei die eine die belgische Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit, wobei die eine die belgische Staatsangehörigkeit |
ist, muss der Betreffende, sofern er die übrigen | ist, muss der Betreffende, sofern er die übrigen |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler angesehen | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler angesehen |
werden. | werden. |
Er muss in den Bevölkerungsregistern (*) der Gemeinde, in der er | Er muss in den Bevölkerungsregistern (*) der Gemeinde, in der er |
seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen | seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen |
Personen eingetragen sein. | Personen eingetragen sein. |
Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum | Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum |
der Erstellung der Wählerliste (1. April 1999) angenommen und wechselt | der Erstellung der Wählerliste (1. April 1999) angenommen und wechselt |
der Antragsteller zwischenzeitlich den Wohnort, wird der | der Antragsteller zwischenzeitlich den Wohnort, wird der |
Annahmebeschluss der Gemeinde des neuen Wohnortes übermittelt, in der | Annahmebeschluss der Gemeinde des neuen Wohnortes übermittelt, in der |
der Antragsteller als Wähler eingetragen wird. | der Antragsteller als Wähler eingetragen wird. |
Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/2 und das | Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/2 und das |
Formular C/3 (Annahme des Antrags) oder C/4 (Ablehnung des Antrags) im | Formular C/3 (Annahme des Antrags) oder C/4 (Ablehnung des Antrags) im |
Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur persönlichen | Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur persönlichen |
Akte des Betreffenden gehören. Folglich müssen diese Formulare bei | Akte des Betreffenden gehören. Folglich müssen diese Formulare bei |
Wohnortswechsel des Betreffenden der belgischen Gemeinde seines neuen | Wohnortswechsel des Betreffenden der belgischen Gemeinde seines neuen |
Hauptwohnortes übermittelt werden. | Hauptwohnortes übermittelt werden. |
Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und | Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und |
ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer | ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer |
Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. | Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. |
Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht | Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht |
haben. | haben. |
Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat nicht | Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat nicht |
aberkannt worden sein. Die von ihm auf dem Eintragungsantrag | aberkannt worden sein. Die von ihm auf dem Eintragungsantrag |
abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils. Er darf auch | abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils. Er darf auch |
nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches | nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches |
fallen (siehe « Kontrollverfahren » weiter unten). | fallen (siehe « Kontrollverfahren » weiter unten). |
Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht | Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht |
überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler | überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler |
eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler | eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler |
von seinem Stimmrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er | von seinem Stimmrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er |
ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss der | ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss der |
belgischen Wahlgesetzgebung aufgestellt werden, beziehungsweise für | belgischen Wahlgesetzgebung aufgestellt werden, beziehungsweise für |
Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des | Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des |
Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls als Wähler zu streichen auf der | Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls als Wähler zu streichen auf der |
Grundlage der von den belgischen Behörden mitgeteilten Informationen. | Grundlage der von den belgischen Behörden mitgeteilten Informationen. |
* Unter Bevölkerungsregistern sind die Bevölkerungsregister zu | * Unter Bevölkerungsregistern sind die Bevölkerungsregister zu |
verstehen, so wie sie angegeben sind in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des | verstehen, so wie sie angegeben sind in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die | Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die |
Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 | Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 |
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, |
ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994. | ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994. |
C) Kontrolle über die Nichtaberkennung des Stimmrechts | C) Kontrolle über die Nichtaberkennung des Stimmrechts |
Nichtaberkennung des Stimmrechts im Herkunftsland | Nichtaberkennung des Stimmrechts im Herkunftsland |
Sobald die Wählerliste erstellt ist, das heisst ab dem 1. April 1999, | Sobald die Wählerliste erstellt ist, das heisst ab dem 1. April 1999, |
übermittelt das Ministerium des Innern den betreffenden ausländischen | übermittelt das Ministerium des Innern den betreffenden ausländischen |
Behörden (den Herkunftsstaaten) die Liste ihrer Staatsangehörigen, die | Behörden (den Herkunftsstaaten) die Liste ihrer Staatsangehörigen, die |
in eine Liste der belgischen Wähler eingetragen worden sind. Durch | in eine Liste der belgischen Wähler eingetragen worden sind. Durch |
diese Übermittlung ist es dem Herkunftsstaat möglich, zu überprüfen, | diese Übermittlung ist es dem Herkunftsstaat möglich, zu überprüfen, |
ob diesen Wählern das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist. Das | ob diesen Wählern das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist. Das |
Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem Ministerium des | Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem Ministerium des |
Innern mitteilen, das seinerseits diese Information an das | Innern mitteilen, das seinerseits diese Information an das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde | Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde |
weiterleitet, die den Wähler daraufhin von der Liste streicht. Diese | weiterleitet, die den Wähler daraufhin von der Liste streicht. Diese |
Streichung wird dem Betreffenden mit der angemessenen Begründung | Streichung wird dem Betreffenden mit der angemessenen Begründung |
notifiziert (siehe weiter unten - « Mitteilung von Informationen an | notifiziert (siehe weiter unten - « Mitteilung von Informationen an |
Herkunftsmitgliedstaaten »). | Herkunftsmitgliedstaaten »). |
Nichtaberkennung des Wahlrechts in Belgien | Nichtaberkennung des Wahlrechts in Belgien |
Die Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches sind auf nichtbelgische | Die Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches sind auf nichtbelgische |
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
anwendbar, die beantragen, ihr Stimmrecht für Listen, die gemäss der | anwendbar, die beantragen, ihr Stimmrecht für Listen, die gemäss der |
belgischen Wahlgesetzgebung aufgestellt werden, beziehungsweise für | belgischen Wahlgesetzgebung aufgestellt werden, beziehungsweise für |
Kandidaten auf diesen Listen auszuüben. | Kandidaten auf diesen Listen auszuüben. |
Hauptsächlich handelt es sich um Personen, die gemäss den vorerwähnten | Hauptsächlich handelt es sich um Personen, die gemäss den vorerwähnten |
Artikeln des Wahlgesetzbuches: | Artikeln des Wahlgesetzbuches: |
a) zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurden (Wahlgesetzbuch, Artikel | a) zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurden (Wahlgesetzbuch, Artikel |
6), | 6), |
b) wahlunfähig sind aufgrund einer gerichtlichen Entmündigung, einer | b) wahlunfähig sind aufgrund einer gerichtlichen Entmündigung, einer |
verlängerten Minderjährigkeit, einer Internierung oder einer | verlängerten Minderjährigkeit, einer Internierung oder einer |
Zurverfügungstellung in Anwendung des Gesetzes vom 9. April 1930 über | Zurverfügungstellung in Anwendung des Gesetzes vom 9. April 1930 über |
den Schutz der Gesellschaft, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom | den Schutz der Gesellschaft, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom |
1. Juli 1964, und dies während der Dauer der Unfähigkeit oder der | 1. Juli 1964, und dies während der Dauer der Unfähigkeit oder der |
Zurverfügungstellung (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 und 3), | Zurverfügungstellung (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 und 3), |
c) oder zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von mehr als vier | c) oder zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von mehr als vier |
Monaten verurteilt wurden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der | Monaten verurteilt wurden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der |
Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, sofern | Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, sofern |
der Aussetzungszeitraum am Datum der Wahl nicht verstrichen ist | der Aussetzungszeitraum am Datum der Wahl nicht verstrichen ist |
(Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Nr. 2, so wie sie durch das Gesetz vom 21. | (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Nr. 2, so wie sie durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 1994 abgeändert worden ist). | Dezember 1994 abgeändert worden ist). |
Bei Aushändigung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste | Bei Aushändigung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste |
überprüft die Gemeindebehörde auf der Grundlage der Informationen, | überprüft die Gemeindebehörde auf der Grundlage der Informationen, |
über die sie verfügt, insbesondere des kommunalen Strafregisters und | über die sie verfügt, insbesondere des kommunalen Strafregisters und |
der Bevölkerungsregister, ob die betreffende Person sich nicht in | der Bevölkerungsregister, ob die betreffende Person sich nicht in |
einem der vorerwähnten Fälle befindet. Ist dies wohl der Fall, bittet | einem der vorerwähnten Fälle befindet. Ist dies wohl der Fall, bittet |
die Gemeinde unverzüglich die Staatsanwaltschaft, die von dem Gericht | die Gemeinde unverzüglich die Staatsanwaltschaft, die von dem Gericht |
abhängt, das die Verurteilung ausgesprochen hat, oder | abhängt, das die Verurteilung ausgesprochen hat, oder |
erforderlichenfalls die Kanzlei des Gerichtes, das eine der unter | erforderlichenfalls die Kanzlei des Gerichtes, das eine der unter |
Buchstabe b) weiter oben erwähnten Massnahmen vorgeschrieben hat, zu | Buchstabe b) weiter oben erwähnten Massnahmen vorgeschrieben hat, zu |
bestätigen, dass dem Betreffenden das Stimmrecht für die Europawahl | bestätigen, dass dem Betreffenden das Stimmrecht für die Europawahl |
aberkannt werden muss. Erfolgte am Datum der Erstellung der | aberkannt werden muss. Erfolgte am Datum der Erstellung der |
Wählerliste keine Bestätigung, wird der Betreffende vorläufig in die | Wählerliste keine Bestätigung, wird der Betreffende vorläufig in die |
Wählerliste eingetragen. Er wird später gestrichen, sofern die | Wählerliste eingetragen. Er wird später gestrichen, sofern die |
Gemeinde die Bestätigung erhält, dass der Betreffende unter die | Gemeinde die Bestätigung erhält, dass der Betreffende unter die |
Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fällt. | Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fällt. |
Selbstverständlich sind keine besonderen Schritte von der Gemeinde zu | Selbstverständlich sind keine besonderen Schritte von der Gemeinde zu |
unternehmen, wenn sie keine Informationen besitzt, die eine | unternehmen, wenn sie keine Informationen besitzt, die eine |
Aberkennung des Stimmrechts zur Folge haben könnten. | Aberkennung des Stimmrechts zur Folge haben könnten. |
D) Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums | D) Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums |
Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz | Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz |
der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und | der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und |
gegebenenfalls aufgrund der Angaben, die ihr vom Herkunftsstaat über | gegebenenfalls aufgrund der Angaben, die ihr vom Herkunftsstaat über |
den Minister des Innern übermittelt worden sind, lässt das | den Minister des Innern übermittelt worden sind, lässt das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Eintragung in die Wählerliste | Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Eintragung in die Wählerliste |
zu oder lehnt sie ab. | zu oder lehnt sie ab. |
Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der | Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der |
Anlage befindlichen Formulars C/3 notifiziert und im | Anlage befindlichen Formulars C/3 notifiziert und im |
Bevölkerungsregister vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und | Bevölkerungsregister vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und |
gegebenenfalls die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis, wo der | gegebenenfalls die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis, wo der |
Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, | Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, |
angegeben wird. | angegeben wird. |
Diese Information kann in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des | Diese Information kann in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen | Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen |
Personen festgehalten werden (Informationstyp 131). | Personen festgehalten werden (Informationstyp 131). |
Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben | Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben |
unter Verwendung des in der Anlage befindlichen Formulars C/4 | unter Verwendung des in der Anlage befindlichen Formulars C/4 |
ebenfalls notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Eintragung | ebenfalls notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Eintragung |
in den Bevölkerungsregistern, jedoch wohl zur Anlegung einer | in den Bevölkerungsregistern, jedoch wohl zur Anlegung einer |
Karteikarte, die in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte | Karteikarte, die in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte |
Kartei einzuordnen ist. | Kartei einzuordnen ist. |
Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, | Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, |
verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches | verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches |
vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. | vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. |
Wenn ein nichtbelgischer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der | Wenn ein nichtbelgischer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Union nach Erstellung der Wählerliste die | Europäischen Union nach Erstellung der Wählerliste die |
Wahlberechtigungsbedingungen nicht mehr erfüllt, entweder weil er die | Wahlberechtigungsbedingungen nicht mehr erfüllt, entweder weil er die |
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
verloren hat oder weil er von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland | verloren hat oder weil er von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland |
aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist oder weil ihm | aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist oder weil ihm |
seine Wahlrechte aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften oder der | seine Wahlrechte aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften oder der |
Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird | Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird |
er aus der Wählerliste gestrichen und wird der in den | er aus der Wählerliste gestrichen und wird der in den |
Bevölkerungsregistern eingetragene Vermerk beseitigt. | Bevölkerungsregistern eingetragene Vermerk beseitigt. |
MITTEILUNG VON INFORMATIONEN AN HERKUNFTSMITGLIEDSTAATEN (AUSLÄNDER) | MITTEILUNG VON INFORMATIONEN AN HERKUNFTSMITGLIEDSTAATEN (AUSLÄNDER) |
ODER AN MITGLIEDSTAATEN DES WOHNORTES (BELGIER) | ODER AN MITGLIEDSTAATEN DES WOHNORTES (BELGIER) |
A) Mitteilung von Informationen an die Herkunftsmitgliedstaaten, was | A) Mitteilung von Informationen an die Herkunftsmitgliedstaaten, was |
nichtbelgische Staatsangehörige betrifft | nichtbelgische Staatsangehörige betrifft |
Aufgrund der Angaben in den Bevölkerungsregistern und in der in | Aufgrund der Angaben in den Bevölkerungsregistern und in der in |
Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Kartei übermitteln die | Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Kartei übermitteln die |
Gemeinden sofort nach Erstellung der Wählerliste dem Minister des | Gemeinden sofort nach Erstellung der Wählerliste dem Minister des |
Innern die Liste der nichtbelgischen Staatsangehörigen eines jeden | Innern die Liste der nichtbelgischen Staatsangehörigen eines jeden |
Mitgliedstaates der Europäischen Union, die in die Wählerliste der | Mitgliedstaates der Europäischen Union, die in die Wählerliste der |
Gemeinde eingetragen worden sind. | Gemeinde eingetragen worden sind. |
Es ist auf den Königlichen Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung | Es ist auf den Königlichen Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung |
von Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | von Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
des Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April | des Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April |
1994) zu verweisen. In diesem Erlass wird festgelegt, welche Daten des | 1994) zu verweisen. In diesem Erlass wird festgelegt, welche Daten des |
Antragstellers unbedingt über das Datennetz des Nationalregisters | Antragstellers unbedingt über das Datennetz des Nationalregisters |
mitgeteilt werden müssen. | mitgeteilt werden müssen. |
Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: | Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: |
1. Name und Vornamen, | 1. Name und Vornamen, |
2. Geburtsort und -datum, | 2. Geburtsort und -datum, |
3. Geschlecht, | 3. Geschlecht, |
4. Staatsangehörigkeit, | 4. Staatsangehörigkeit, |
5. Adresse des Hauptwohnortes, | 5. Adresse des Hauptwohnortes, |
6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag | 6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag |
auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, | auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, |
7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder | 7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder |
konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen | konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen |
Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. | Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. |
Gemeinden, die Informationstyp 131 im Nationalregister fortschreiben | Gemeinden, die Informationstyp 131 im Nationalregister fortschreiben |
(Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 über das | (Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 über das |
Nationalregister), sind obenerwähnter Verpflichtung nachgekommen. | Nationalregister), sind obenerwähnter Verpflichtung nachgekommen. |
Gemeinden, die sich auf die Fortschreibung der neun gesetzlichen | Gemeinden, die sich auf die Fortschreibung der neun gesetzlichen |
Informationen im Nationalregister beschränken (Artikel 3 Absatz 1 des | Informationen im Nationalregister beschränken (Artikel 3 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 über das Nationalregister), sind | Gesetzes vom 8. August 1983 über das Nationalregister), sind |
verpflichtet, vorerwähnte Daten des Antragstellers über das | verpflichtet, vorerwähnte Daten des Antragstellers über das |
elektronische Postnetz PUBEXI des Nationalregisters mitzuteilen. In | elektronische Postnetz PUBEXI des Nationalregisters mitzuteilen. In |
diesem Fall erfolgt die Mitteilung pro Staatsangehörigkeit und | diesem Fall erfolgt die Mitteilung pro Staatsangehörigkeit und |
zweitrangig in alphabetischer Reihenfolge. Zu diesem Zweck ist das | zweitrangig in alphabetischer Reihenfolge. Zu diesem Zweck ist das |
beiliegende Musterformular erstellt worden. | beiliegende Musterformular erstellt worden. |
Der Minister des Innern sorgt dafür, jedem Herkunftsmitgliedstaat die | Der Minister des Innern sorgt dafür, jedem Herkunftsmitgliedstaat die |
ihn betreffende Liste der Gemeinschaftswähler auf Diskette zukommen zu | ihn betreffende Liste der Gemeinschaftswähler auf Diskette zukommen zu |
lassen. Die Mitgliedstaaten haben die diesbezüglich erforderlichen | lassen. Die Mitgliedstaaten haben die diesbezüglich erforderlichen |
Vereinbarungen getroffen. | Vereinbarungen getroffen. |
B) Mitteilung von Informationen an die Mitgliedstaaten des Wohnortes, | B) Mitteilung von Informationen an die Mitgliedstaaten des Wohnortes, |
was die dort wohnenden belgischen Staatsangehörigen betrifft | was die dort wohnenden belgischen Staatsangehörigen betrifft |
Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der | Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die | Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die |
Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. | Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. |
Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die Liste | Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die Liste |
der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf Diskette mit. Auf | der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf Diskette mit. Auf |
dieser Liste ist die belgische Gemeinde angegeben, in der sie zum | dieser Liste ist die belgische Gemeinde angegeben, in der sie zum |
letzten Mal als Wähler eingetragen waren. Der Minister des Innern wird | letzten Mal als Wähler eingetragen waren. Der Minister des Innern wird |
die Gemeinden alsdann bitten, nachzuprüfen, ob diesen Personen das | die Gemeinden alsdann bitten, nachzuprüfen, ob diesen Personen das |
Stimmrecht nicht aberkannt worden ist. | Stimmrecht nicht aberkannt worden ist. |
Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen | Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen |
Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr | Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr |
Wählbarkeitsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | Wählbarkeitsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
auszuüben. | auszuüben. |
ANTRAG EINES NICHTBELGISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATES | ANTRAG EINES NICHTBELGISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATES |
DER EUROPÄISCHEN UNION, SEIN WÄHLBARKEITSRECHT IN BELGIEN AUSZUÜBEN | DER EUROPÄISCHEN UNION, SEIN WÄHLBARKEITSRECHT IN BELGIEN AUSZUÜBEN |
Von einem solchen Antrag sind vor allem die Vorsitzenden der | Von einem solchen Antrag sind vor allem die Vorsitzenden der |
Hauptwahlvorstände des Kollegiums in Mecheln, Namur und Eupen für die | Hauptwahlvorstände des Kollegiums in Mecheln, Namur und Eupen für die |
Wahl des Europäischen Parlaments betroffen. | Wahl des Europäischen Parlaments betroffen. |
BEKANNTGABE | BEKANNTGABE |
Das Ministerium des Innern lässt für die Staatsangehörigen der | Das Ministerium des Innern lässt für die Staatsangehörigen der |
Europäischen Union ein Faltblatt über die Postämter oder Gemeinden | Europäischen Union ein Faltblatt über die Postämter oder Gemeinden |
verteilen. Die Gemeinden erhalten mit vorliegendem Rundschreiben eine | verteilen. Die Gemeinden erhalten mit vorliegendem Rundschreiben eine |
Anzahl Faltblätter im Verhältnis zur Anzahl eingetragener | Anzahl Faltblätter im Verhältnis zur Anzahl eingetragener |
Staatsangehöriger der Europäischen Union (siehe Anlage). Dieses | Staatsangehöriger der Europäischen Union (siehe Anlage). Dieses |
Faltblatt wird in der Presse angekündigt werden. | Faltblatt wird in der Presse angekündigt werden. |
Ich möchte die Gemeinden bitten, durch Aushang oder auf andere Art und | Ich möchte die Gemeinden bitten, durch Aushang oder auf andere Art und |
Weise für eine Bekanntgabe vorliegender Information an die | Weise für eine Bekanntgabe vorliegender Information an die |
Staatsangehörigen der Europäischen Union zu sorgen, wobei obenerwähnte | Staatsangehörigen der Europäischen Union zu sorgen, wobei obenerwähnte |
Bestimmungen und das verfügbare Faltblatt in der Bekanntgabe kurz | Bestimmungen und das verfügbare Faltblatt in der Bekanntgabe kurz |
angeführt werden sollten und für EU-Staatsangehörige, die es wünschen, | angeführt werden sollten und für EU-Staatsangehörige, die es wünschen, |
die Möglichkeit vorzusehen ist, eine Kopie des vorliegenden | die Möglichkeit vorzusehen ist, eine Kopie des vorliegenden |
Rundschreibens und des diesbezüglichen Faltblatts zu erhalten. | Rundschreibens und des diesbezüglichen Faltblatts zu erhalten. |
Die Gemeinden können, wenn sie es für nützlich erachten, auf die | Die Gemeinden können, wenn sie es für nützlich erachten, auf die |
lokale Presse zurückgreifen. | lokale Presse zurückgreifen. |
WEITERE AUSKÜNFTE | WEITERE AUSKÜNFTE |
Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim | Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim |
Juristischen Dienst des Ministeriums des Innern (Tel.: 02/500 22 11 | Juristischen Dienst des Ministeriums des Innern (Tel.: 02/500 22 11 |
(F) oder 02/500 22 12 (N)) oder bei der Direktion Wahlen-Bevölkerung | (F) oder 02/500 22 12 (N)) oder bei der Direktion Wahlen-Bevölkerung |
(Tel.: 02/210 21 83 (F) oder 02/210 21 43 (N)) erhältlich. | (Tel.: 02/210 21 83 (F) oder 02/210 21 43 (N)) erhältlich. |
Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte in ihrem | Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte in ihrem |
Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und auf das Datum | Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und auf das Datum |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt mit einem Verweis | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt mit einem Verweis |
aufmerksam machen. | aufmerksam machen. |
Das Rundschreiben vom 27. Januar 1994 wird aufgehoben. | Das Rundschreiben vom 27. Januar 1994 wird aufgehoben. |
Brüssel, den 18. Januar 1999 | Brüssel, den 18. Januar 1999 |
Der Minister | Der Minister |
L. Van den Bossche | L. Van den Bossche |
Formular C/2 | Formular C/2 |
Gemeinde ....................................................... | Gemeinde ....................................................... |
Bezirk .............................................................. | Bezirk .............................................................. |
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM ................................ | WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM ................................ |
Antrag auf Eintragung in die Wählerliste | Antrag auf Eintragung in die Wählerliste |
Der/Die Unterzeichnete, | Der/Die Unterzeichnete, |
- Name und Vornamen: | - Name und Vornamen: |
- Adresse: | - Adresse: |
- Staatsangehörigkeit: | - Staatsangehörigkeit: |
beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der Gemeinde | beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der Gemeinde |
................................. gemäss Artikel 1 § 3 des Gesetzes | ................................. gemäss Artikel 1 § 3 des Gesetzes |
vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments. | vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments. |
Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem | Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem |
Herkunftsstaat nicht verloren zu haben und in Belgien nicht unter den | Herkunftsstaat nicht verloren zu haben und in Belgien nicht unter den |
Ausschluss vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts | Ausschluss vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts |
in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches zu fallen. | in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches zu fallen. |
Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur in Belgien | Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur in Belgien |
auszuüben. | auszuüben. |
Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r) er/sie ist, | Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r) er/sie ist, |
war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen (1): | war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen (1): |
- im Wahlkreis . . . . . (2) | - im Wahlkreis . . . . . (2) |
- in der Gemeinde . . . . . (2) | - in der Gemeinde . . . . . (2) |
- im Konsulat von . . . . . (2) | - im Konsulat von . . . . . (2) |
Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land eingetragen, | Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land eingetragen, |
dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist (1). | dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist (1). |
Er/Sie erklärt zu wissen: | Er/Sie erklärt zu wissen: |
- dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei | - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei |
Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Strafen | Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Strafen |
verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, | verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, |
- dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat, | - dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat, |
dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur | dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur |
Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen | Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen |
ist, | ist, |
- dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn | - dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn |
sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis | sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis |
9bis des Wahlgesetzbuches fällt, | 9bis des Wahlgesetzbuches fällt, |
- dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den | - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den |
Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten | Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten |
Einspruchsmöglichkeiten offenstehen. | Einspruchsmöglichkeiten offenstehen. |
............................., den ..................... 1999 | ............................., den ..................... 1999 |
Unterschrift | Unterschrift |
- Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde | - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde |
zuständig ist | zuständig ist |
- Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) | - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) |
Empfangsbestätigung | Empfangsbestätigung |
Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . | Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . |
(Name und Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) | (Name und Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) |
entgegengenommen worden. | entgegengenommen worden. |
Stempel der Gemeinde Unterschrift | Stempel der Gemeinde Unterschrift |
_______ | _______ |
Nota's | Nota's |
(1) Unzutreffendes bitte streichen. | (1) Unzutreffendes bitte streichen. |
(2) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen. | (2) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen. |
Anlage zu Formular C/2 | Anlage zu Formular C/2 |
Auszug aus der belgischen Wahlgesetzgebung | Auszug aus der belgischen Wahlgesetzgebung |
1. Durch das Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | 1. Durch das Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen | Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen |
Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das | Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das |
Europäische Parlament erhalten und ihr Wahlrecht zugunsten von | Europäische Parlament erhalten und ihr Wahlrecht zugunsten von |
Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: | Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: |
1. (...) | 1. (...) |
2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | 2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen |
Gemeinschaft, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 (1) | Gemeinschaft, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 (1) |
erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen geäussert | erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen geäussert |
haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. | haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. |
Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den | Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den |
in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen | in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen |
individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in | individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in |
ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. | ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. |
2. Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches | 2. Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches |
Art. 6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig | Art. 6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig |
vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe | vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe |
zugelassen werden. | zugelassen werden. |
Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während | Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während |
der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: | der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: |
1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom | 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom |
29. Juni 1973 unter verlängerte Unmündigkeit gestellt ist und wer in | 29. Juni 1973 unter verlängerte Unmündigkeit gestellt ist und wer in |
Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis Vl des Gesetzes vom 9. | Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis Vl des Gesetzes vom 9. |
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und | April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und |
Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. | Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. |
Juli 1964, interniert ist. | Juli 1964, interniert ist. |
Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der | Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der |
Aufhebung der verlängerten Unmündigkeit oder der endgültigen | Aufhebung der verlängerten Unmündigkeit oder der endgültigen |
Freilassung des Internierten, | Freilassung des Internierten, |
2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt | 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt |
wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 | wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 |
des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. | des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. |
Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die | Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die |
Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und | Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und |
auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt, | auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt, |
3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr. 3 des | 3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr. 3 des |
Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikel 22 und 23 des Gesetzes | Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikel 22 und 23 des Gesetzes |
vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen | vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen |
Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des | Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des |
Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde. | Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde. |
Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten | Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten |
Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der | Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der |
Regierung zur Verfügung gestellt waren. | Regierung zur Verfügung gestellt waren. |
Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird | Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird |
die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des | die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des |
Aufschubs ausgesetzt. | Aufschubs ausgesetzt. |
Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist | Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist |
für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne | für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne |
Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. | Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. |
Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende | Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende |
Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des | Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des |
Beschlusses zur Aufhebung des Strafaufschubs. | Beschlusses zur Aufhebung des Strafaufschubs. |
Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 | Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 |
erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden | erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden |
Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer | Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer |
von zwölf Jahren überschreiten dürfen. | von zwölf Jahren überschreiten dürfen. |
Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder | Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder |
mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der | mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der |
Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung | Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung |
ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor | ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor |
Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. | Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, im Bevölkerungsregister | (1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, im Bevölkerungsregister |
einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und sich in keinem der in | einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und sich in keinem der in |
den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- | den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- |
oder Aussetzungsfälle befinden; die Bedingung der Eintragung im | oder Aussetzungsfälle befinden; die Bedingung der Eintragung im |
Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres erfüllt sein, die | Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres erfüllt sein, die |
Bedingungen in bezug auf Alter und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht | Bedingungen in bezug auf Alter und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht |
bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts müssen spätestens am Wahltag | bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts müssen spätestens am Wahltag |
erfüllt werden. | erfüllt werden. |
Formular C/3 | Formular C/3 |
Gemeinde .................................................. | Gemeinde .................................................. |
Bezirk ......................................................... | Bezirk ......................................................... |
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM | WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM |
......................................... | ......................................... |
Notifizierung der Annahme des Antrags auf Eintragung in die | Notifizierung der Annahme des Antrags auf Eintragung in die |
Wählerliste | Wählerliste |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, |
Aufgrund des von . . . . . | Aufgrund des von . . . . . |
. . . . . (Name, Vornamen und Adresse) | . . . . . (Name, Vornamen und Adresse) |
eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste; | eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste; |
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die | In der Erwägung, dass der/die Betreffende die |
Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments | Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments |
erfüllt; | erfüllt; |
In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern | In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern |
der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den | der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den |
vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat; | vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat; |
gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die | gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die |
Wählerliste statt. | Wählerliste statt. |
Den ................................................. (Datum) | Den ................................................. (Datum) |
Im Namen des Kollegiums: | Im Namen des Kollegiums: |
Der Sekretär Der Bürgermeister | Der Sekretär Der Bürgermeister |
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) | (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) |
Formular C/4 | Formular C/4 |
Gemeinde .................................................. | Gemeinde .................................................. |
Bezirk ......................................................... | Bezirk ......................................................... |
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM | WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM |
......................................... | ......................................... |
Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die | Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die |
Wählerliste | Wählerliste |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, |
Aufgrund des von . . . . . | Aufgrund des von . . . . . |
. . . . . (Name, Vornamen und Adresse) | . . . . . (Name, Vornamen und Adresse) |
eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste; | eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste; |
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend | In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend |
angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) | angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) |
lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die | lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die |
Wählerliste ab. | Wählerliste ab. |
Ein neuer Antrag kann eingereicht werden, sobald der Grund für die | Ein neuer Antrag kann eingereicht werden, sobald der Grund für die |
vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist. | vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist. |
Den ................................................. (Datum) | Den ................................................. (Datum) |
Im Namen des Kollegiums: | Im Namen des Kollegiums: |
Der Sekretär Der Bürgermeister | Der Sekretär Der Bürgermeister |
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) | (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) |
(1) Hier die Gründe angeben, auf deren Grundlage der Antrag auf | (1) Hier die Gründe angeben, auf deren Grundlage der Antrag auf |
Eintragung abzulehnen ist. | Eintragung abzulehnen ist. |
FORMULAR C/PUBEXI | FORMULAR C/PUBEXI |
Die Daten in bezug auf eine Person beginnen jeweils auf einer neuen | Die Daten in bezug auf eine Person beginnen jeweils auf einer neuen |
Zeile. Die Daten in bezug auf die nächste Person werden von den Daten | Zeile. Die Daten in bezug auf die nächste Person werden von den Daten |
der vorhergehenden durch ein oder mehrere (höchstens 10) Sternchen | der vorhergehenden durch ein oder mehrere (höchstens 10) Sternchen |
getrennt. | getrennt. |
Den Daten einer Person wird ein Kürzel vorangestellt, das angibt, um | Den Daten einer Person wird ein Kürzel vorangestellt, das angibt, um |
welche Daten es sich handelt. Das Kürzel wird durch einen Doppelpunkt | welche Daten es sich handelt. Das Kürzel wird durch einen Doppelpunkt |
von den Daten getrennt. Für die Aufzählung der Daten einer Person wird | von den Daten getrennt. Für die Aufzählung der Daten einer Person wird |
folgende Reihenfolge empfohlen. | folgende Reihenfolge empfohlen. |
Pro Mitteilung dürfen Daten von höchstens zehn Personen verschickt | Pro Mitteilung dürfen Daten von höchstens zehn Personen verschickt |
werden. | werden. |
Die Mitteilungen müssen Briefkasten RELPVB10 zugeschickt werden. | Die Mitteilungen müssen Briefkasten RELPVB10 zugeschickt werden. |
Der Gegenstand der Mitteilung muss wie folgt zusammengesetzt sein: | Der Gegenstand der Mitteilung muss wie folgt zusammengesetzt sein: |
Ausdruck EU, gefolgt von Nummer der Mitteilung, Schrägstrich, | Ausdruck EU, gefolgt von Nummer der Mitteilung, Schrägstrich, |
Gesamtanzahl Mitteilungen, Schrägstrich, und Anzahl Personen, deren | Gesamtanzahl Mitteilungen, Schrägstrich, und Anzahl Personen, deren |
Daten in der Mitteilung stehen. | Daten in der Mitteilung stehen. |
Beispiel: Die erste von drei Mitteilungen, die die Daten von sieben | Beispiel: Die erste von drei Mitteilungen, die die Daten von sieben |
Personen beinhaltet, wird im Gegenstand durch EU 1/3/7 angegeben. | Personen beinhaltet, wird im Gegenstand durch EU 1/3/7 angegeben. |
Der Textteil beginnt mit einer Zeile von einem bis zehn Sternchen. Den | Der Textteil beginnt mit einer Zeile von einem bis zehn Sternchen. Den |
Daten der ersten Person werden eine Zeile von einem bis zehn Sternchen | Daten der ersten Person werden eine Zeile von einem bis zehn Sternchen |
und der LAS-Code der Gemeinde vorangestellt. | und der LAS-Code der Gemeinde vorangestellt. |
Der Text ist also wie folgt aufgesetzt: | Der Text ist also wie folgt aufgesetzt: |
LS: LAS-Code der Gemeinde | LS: LAS-Code der Gemeinde |
NN: Erkennungsnummer der ersten Person im Nationalregister | NN: Erkennungsnummer der ersten Person im Nationalregister |
NM: Name der ersten Person | NM: Name der ersten Person |
VR: Vornamen der ersten Person, durch Kommas getrennt | VR: Vornamen der ersten Person, durch Kommas getrennt |
GB: Geburtsdatum der ersten Person im Format TTMMJJJJ | GB: Geburtsdatum der ersten Person im Format TTMMJJJJ |
GO: Geburtsort, ausgeschrieben | GO: Geburtsort, ausgeschrieben |
SX: Geschlecht der ersten Person; M oder W | SX: Geschlecht der ersten Person; M oder W |
NT: Staatsangehörigkeit der ersten Person; Landescode, gefolgt von | NT: Staatsangehörigkeit der ersten Person; Landescode, gefolgt von |
einem Komma, und Staatsangehörigkeit, ausgeschrieben | einem Komma, und Staatsangehörigkeit, ausgeschrieben |
AD: Adresse des Hauptwohnortes, ausgeschrieben; Strassenname, | AD: Adresse des Hauptwohnortes, ausgeschrieben; Strassenname, |
Hausnummer, Postleitzahl, Gemeinde, durch Kommas getrennt | Hausnummer, Postleitzahl, Gemeinde, durch Kommas getrennt |
DE: Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag | DE: Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag |
auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, im Format TTMMJJJJ | auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, im Format TTMMJJJJ |
MS: gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder | MS: gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder |
konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, wo die Person | konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, wo die Person |
zuletzt in der Wählerliste eingetragen war, ausgeschrieben | zuletzt in der Wählerliste eingetragen war, ausgeschrieben |
NN: Erkennungsnummer der zweiten Person im Nationalregister | NN: Erkennungsnummer der zweiten Person im Nationalregister |
NM: Name der zweiten Person | NM: Name der zweiten Person |