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Circulaire portant certaines précisions ainsi que des dispositions modificatives et abrogatoires en matière de regroupement familial. - Traduction allemande | Omzendbrief houdende bepaalde verduidelijkingen en wijzigings- en opheffingsbepalingen inzake de gezinshereniging. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUIN 2009. - Circulaire portant certaines précisions ainsi que des dispositions modificatives et abrogatoires en matière de regroupement familial. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JUNI 2009. - Omzendbrief houdende bepaalde verduidelijkingen en wijzigings- en opheffingsbepalingen inzake de gezinshereniging. - Duitse vertaling |
circulaire du Ministre de la Politique de migration et d'asile du 17 | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
juin 2009 portant certaines précisions ainsi que des dispositions | de Minister van Migratie- en Asielbeleid van 17 juni 2009 houdende |
modificatives et abrogatoires en matière de regroupement familial | bepaalde verduidelijkingen en wijzigings- en opheffingsbepalingen |
(Moniteur belge du 2 juillet 2009). | inzake de gezinshereniging (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
17. JUNI 2009 - Rundschreiben zur Erläuterung der | 17. JUNI 2009 - Rundschreiben zur Erläuterung der |
Familienzusammenführung und zur Festlegung von Abänderungs- und | Familienzusammenführung und zur Festlegung von Abänderungs- und |
Aufhebungsbestimmungen in diesem Bereich | Aufhebungsbestimmungen in diesem Bereich |
Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist: | Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist: |
1. die Mittel zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses bei | 1. die Mittel zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses bei |
Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung aufgrund von | Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung aufgrund von |
Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Entfernen von Ausländern zu erläutern, | und das Entfernen von Ausländern zu erläutern, |
2. infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom | 2. infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom |
26. Juni 2008 Erläuterungen zur Familienzusammenführung mit einem Kind | 26. Juni 2008 Erläuterungen zur Familienzusammenführung mit einem Kind |
aus einer Vielehe oder mit einem unbegleiteten, als Flüchtling | aus einer Vielehe oder mit einem unbegleiteten, als Flüchtling |
anerkannten Minderjährigen zu geben, | anerkannten Minderjährigen zu geben, |
3. das Rundschreiben vom 21. Juni 2007 über die Änderung der | 3. das Rundschreiben vom 21. Juni 2007 über die Änderung der |
Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des | Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des |
Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006 abzuändern, | Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006 abzuändern, |
4. das Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer | 4. das Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer |
Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer | Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer |
dauerhaften Beziehung aufzuheben. | dauerhaften Beziehung aufzuheben. |
I. Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses | I. Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses |
1. Kaskadensystem | 1. Kaskadensystem |
Ein Ausländer, der einen Antrag auf Familienzusammenführung einreicht, | Ein Ausländer, der einen Antrag auf Familienzusammenführung einreicht, |
muss den Nachweis seines Verwandtschafts-, Verschwägerungs- oder | muss den Nachweis seines Verwandtschafts-, Verschwägerungs- oder |
Partnerschaftsverhältnisses mit dem Ausländer erbringen, dem er | Partnerschaftsverhältnisses mit dem Ausländer erbringen, dem er |
nachkommt oder den er begleitet, unabhängig davon, ob der Antrag auf | nachkommt oder den er begleitet, unabhängig davon, ob der Antrag auf |
Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
beruht. | beruht. |
Die Regeln zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses sind in | Die Regeln zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses sind in |
Artikel 12bis des Gesetzes in Bezug auf die Familienzusammenführung | Artikel 12bis des Gesetzes in Bezug auf die Familienzusammenführung |
mit einem Ausländer (Art. 10 und Art. 10bis ) und in Artikel 44 des | mit einem Ausländer (Art. 10 und Art. 10bis ) und in Artikel 44 des |
Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 zur Ausführung des Gesetzes |
in Bezug auf die Familienzusammenführung mit einem europäischen Bürger | in Bezug auf die Familienzusammenführung mit einem europäischen Bürger |
oder einem Belgier vorgesehen. | oder einem Belgier vorgesehen. |
Diese Regeln sind kaskadenförmig aufgebaut. | Diese Regeln sind kaskadenförmig aufgebaut. |
Das Verwandtschaftsverhältnis wird demnach anhand folgender | Das Verwandtschaftsverhältnis wird demnach anhand folgender |
Beweismittel nachgewiesen: | Beweismittel nachgewiesen: |
1) offizielle Dokumente mit Beweiskraft, die, sowohl was die | 1) offizielle Dokumente mit Beweiskraft, die, sowohl was die |
inhaltlichen und formalen Bedingungen als auch was die Legalisation | inhaltlichen und formalen Bedingungen als auch was die Legalisation |
betrifft, gemäss den Regeln des internationalen Privatrechts | betrifft, gemäss den Regeln des internationalen Privatrechts |
ausgestellt sind, | ausgestellt sind, |
Dies ist die Hauptregel, von der die beiden anderen Beweismittel | Dies ist die Hauptregel, von der die beiden anderen Beweismittel |
abweichen. | abweichen. |
Im Allgemeinen handelt es sich um eine wortgetreue Abschrift der | Im Allgemeinen handelt es sich um eine wortgetreue Abschrift der |
Originalurkunde, die gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das | Originalurkunde, die gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das |
internationale Privatrecht legalisiert wurde. | internationale Privatrecht legalisiert wurde. |
2) « andere gültige Nachweise », | 2) « andere gültige Nachweise », |
Diese gelten allein, wenn es dem Ausländer unmöglich ist, offizielle | Diese gelten allein, wenn es dem Ausländer unmöglich ist, offizielle |
Dokumente vorzulegen, und unterliegen dem freien Ermessen des | Dokumente vorzulegen, und unterliegen dem freien Ermessen des |
Ausländeramtes. | Ausländeramtes. |
3) ein Gespräch oder eine ergänzende Analyse. | 3) ein Gespräch oder eine ergänzende Analyse. |
Ziel eines Gesprächs ist es, das Bestehen eines ehelichen | Ziel eines Gesprächs ist es, das Bestehen eines ehelichen |
Verhältnisses (beziehungsweise einer Partnerschaft) zu ermitteln, | Verhältnisses (beziehungsweise einer Partnerschaft) zu ermitteln, |
während eine ergänzende Analyse, in diesem Fall ein DNA-Test, darauf | während eine ergänzende Analyse, in diesem Fall ein DNA-Test, darauf |
abzielt, das Bestehen eines Abstammungsverhältnisses nachzuweisen. | abzielt, das Bestehen eines Abstammungsverhältnisses nachzuweisen. |
Das Ausländeramt darf nur in letzter Instanz auf dieses Beweismittel | Das Ausländeramt darf nur in letzter Instanz auf dieses Beweismittel |
zurückgreifen, das heisst wenn der Ausländer weder offizielle | zurückgreifen, das heisst wenn der Ausländer weder offizielle |
Dokumente noch andere gültige Nachweise vorlegen kann, um das | Dokumente noch andere gültige Nachweise vorlegen kann, um das |
Verwandtschaftsverhältnis zu belegen. | Verwandtschaftsverhältnis zu belegen. |
Ursprünglich sah das Gesetz die Möglichkeit zum Nachweis des | Ursprünglich sah das Gesetz die Möglichkeit zum Nachweis des |
Verwandtschaftsverhältnisses anhand « anderer gültiger Nachweise » | Verwandtschaftsverhältnisses anhand « anderer gültiger Nachweise » |
allein für Familienmitglieder eines ausländischen Flüchtlings vor, mit | allein für Familienmitglieder eines ausländischen Flüchtlings vor, mit |
denen er bereits vor seiner Einreise ins belgische Staatsgebiet in | denen er bereits vor seiner Einreise ins belgische Staatsgebiet in |
einem Verwandtschaftsverhältnis stand. | einem Verwandtschaftsverhältnis stand. |
Im Gesetz vom 8. März 2009 zur Abänderung von Artikel 12bis des | Im Gesetz vom 8. März 2009 zur Abänderung von Artikel 12bis des |
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist diese Ausnahmeregel auf alle | Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist diese Ausnahmeregel auf alle |
Ausländer ausgeweitet worden, bei denen festgestellt wird, dass sie | Ausländer ausgeweitet worden, bei denen festgestellt wird, dass sie |
das Verwandtschaftsverhältnis nicht anhand offizieller Dokumente | das Verwandtschaftsverhältnis nicht anhand offizieller Dokumente |
gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht | gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht |
nachweisen können. | nachweisen können. |
Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 wurde durch | Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 wurde durch |
den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2009 abgeändert, damit für | den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2009 abgeändert, damit für |
Ausländer, die einen Bürger der Europäischen Union beziehungsweise | Ausländer, die einen Bürger der Europäischen Union beziehungsweise |
einen Belgier begleiten oder ihm nachkommen, gemäss dem Grundsatz der | einen Belgier begleiten oder ihm nachkommen, gemäss dem Grundsatz der |
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung dieselbe Regelung gilt. | Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung dieselbe Regelung gilt. |
In vorliegendem Rundschreiben werden Erläuterungen gegeben in Bezug | In vorliegendem Rundschreiben werden Erläuterungen gegeben in Bezug |
auf die Regeln zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, | auf die Regeln zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, |
vorgesehen in Artikel 12bis §§ 5 und 6 des Gesetzes und in Artikel 44 | vorgesehen in Artikel 12bis §§ 5 und 6 des Gesetzes und in Artikel 44 |
des Königlichen Erlasses, und wird das Rundschreiben vom 21. Juni 2007 | des Königlichen Erlasses, und wird das Rundschreiben vom 21. Juni 2007 |
entsprechend abgeändert. | entsprechend abgeändert. |
2. Unmöglichkeit, offizielle Dokumente vorzulegen | 2. Unmöglichkeit, offizielle Dokumente vorzulegen |
Der Ausländer muss nachweisen, dass es ihm unmöglich ist, offizielle | Der Ausländer muss nachweisen, dass es ihm unmöglich ist, offizielle |
Dokumente zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen. | Dokumente zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen. |
Diese Unmöglichkeit kann mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen | Diese Unmöglichkeit kann mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen |
werden. | werden. |
Das einfache Versäumnis, offizielle Dokumente vorzulegen, ist kein | Das einfache Versäumnis, offizielle Dokumente vorzulegen, ist kein |
ausreichender Nachweis. | ausreichender Nachweis. |
Die Unmöglichkeit muss real und objektiv sein, das heisst unabhängig | Die Unmöglichkeit muss real und objektiv sein, das heisst unabhängig |
vom Willen des Ausländers. | vom Willen des Ausländers. |
Dies ist insbesondere der Fall: | Dies ist insbesondere der Fall: |
- wenn Belgien das betreffende Land nicht als Staat anerkennt, | - wenn Belgien das betreffende Land nicht als Staat anerkennt, |
- wenn es die innenpolitische Lage des betreffenden Landes unmöglich | - wenn es die innenpolitische Lage des betreffenden Landes unmöglich |
macht, sich dort offizielle Dokumente zu beschaffen, sei es, dass | macht, sich dort offizielle Dokumente zu beschaffen, sei es, dass |
diese zerstört wurden und es kein anderes Mittel gibt, sie zu | diese zerstört wurden und es kein anderes Mittel gibt, sie zu |
ersetzen; sei es, dass der Betrieb der zuständigen nationalen Behörden | ersetzen; sei es, dass der Betrieb der zuständigen nationalen Behörden |
gestört ist; sei es, dass diese nicht mehr bestehen, | gestört ist; sei es, dass diese nicht mehr bestehen, |
- wenn zur Beschaffung der offiziellen Dokumente eine Rückkehr in den | - wenn zur Beschaffung der offiziellen Dokumente eine Rückkehr in den |
betreffenden Staat oder eine Kontaktaufnahme mit den Behörden dieses | betreffenden Staat oder eine Kontaktaufnahme mit den Behörden dieses |
Staates erforderlich sind und dies mit der persönlichen Situation des | Staates erforderlich sind und dies mit der persönlichen Situation des |
Ausländers schwer zu vereinbaren ist. | Ausländers schwer zu vereinbaren ist. |
Die Unmöglichkeit wird vom Ausländeramt von Fall zu Fall überprüft, | Die Unmöglichkeit wird vom Ausländeramt von Fall zu Fall überprüft, |
wobei sich auf ausreichend zuverlässige, objektive und | wobei sich auf ausreichend zuverlässige, objektive und |
übereinstimmende Beweiselemente berufen wird. | übereinstimmende Beweiselemente berufen wird. |
Diese Beweiselemente werden grundsätzlich vom Ausländer selbst | Diese Beweiselemente werden grundsätzlich vom Ausländer selbst |
angeführt. | angeführt. |
Es kann sich aber auch um Elemente handeln, die dem Ausländeramt | Es kann sich aber auch um Elemente handeln, die dem Ausländeramt |
bereits vorlagen. Zum Beispiel Elemente: | bereits vorlagen. Zum Beispiel Elemente: |
- die in Zusammenhang mit einem anderen Aufenthaltsantrag des | - die in Zusammenhang mit einem anderen Aufenthaltsantrag des |
Ausländers stehen, | Ausländers stehen, |
- die aus internen Berichten von Missionen im Ausland hervorgehen, | - die aus internen Berichten von Missionen im Ausland hervorgehen, |
- die von (inter)nationalen Einrichtungen oder Organisationen stammen, | - die von (inter)nationalen Einrichtungen oder Organisationen stammen, |
die Kenntnis über die allgemeine Lage im betreffenden Staat haben (z. | die Kenntnis über die allgemeine Lage im betreffenden Staat haben (z. |
B.: diplomatische oder konsularische Vertretungen, das | B.: diplomatische oder konsularische Vertretungen, das |
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, das Hohe | Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, das Hohe |
Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, von der | Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, von der |
Europäischen Union oder von der UNO anerkannte NROs usw.). | Europäischen Union oder von der UNO anerkannte NROs usw.). |
Gibt der Ausländer an, dass es ihm unmöglich ist, offizielle Dokumente | Gibt der Ausländer an, dass es ihm unmöglich ist, offizielle Dokumente |
zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen, setzt | zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen, setzt |
sich die Gemeindeverwaltung unverzüglich mit dem Büro « | sich die Gemeindeverwaltung unverzüglich mit dem Büro « |
Familienzusammenführung » des Ausländeramtes in Verbindung, das | Familienzusammenführung » des Ausländeramtes in Verbindung, das |
weitere Anweisungen übermittelt. | weitere Anweisungen übermittelt. |
3. « Andere gültige Nachweise » | 3. « Andere gültige Nachweise » |
a) Beurteilung der Annehmbarkeit der « anderen Nachweise » | a) Beurteilung der Annehmbarkeit der « anderen Nachweise » |
Ein Ausländer, dem es tatsächlich unmöglich ist, sich offizielle | Ein Ausländer, dem es tatsächlich unmöglich ist, sich offizielle |
Dokumente zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu beschaffen, | Dokumente zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu beschaffen, |
kann « andere Nachweise » vorlegen, die « gültig » sein müssen. | kann « andere Nachweise » vorlegen, die « gültig » sein müssen. |
Die Prüfung dieser « anderen Nachweise » unterliegt dem Ermessen des | Die Prüfung dieser « anderen Nachweise » unterliegt dem Ermessen des |
Ausländeramts, das die Gültigkeit der Nachweise in aller Diskretion | Ausländeramts, das die Gültigkeit der Nachweise in aller Diskretion |
beurteilt und dabei alle Elemente berücksichtigt, aus denen sich die | beurteilt und dabei alle Elemente berücksichtigt, aus denen sich die |
Akte des Betreffenden und des Ausländers, des europäischen Bürgers | Akte des Betreffenden und des Ausländers, des europäischen Bürgers |
oder des Belgiers, dem er nachkommt oder den er begleitet, | oder des Belgiers, dem er nachkommt oder den er begleitet, |
zusammensetzt. | zusammensetzt. |
Die Tatsache, dass die von dem Ausländer vorgelegten Unterlagen in den | Die Tatsache, dass die von dem Ausländer vorgelegten Unterlagen in den |
nachstehenden Listen unter Punkt b) aufgeführt sind, ist nicht de | nachstehenden Listen unter Punkt b) aufgeführt sind, ist nicht de |
facto gleichbedeutend mit der Annehmbarkeit ihrer Gültigkeit als | facto gleichbedeutend mit der Annehmbarkeit ihrer Gültigkeit als |
Nachweis eines angeblich bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses. | Nachweis eines angeblich bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses. |
Die « anderen Nachweise » des Verwandtschaftsverhältnisses, die der | Die « anderen Nachweise » des Verwandtschaftsverhältnisses, die der |
Ausländer zur Bekräftigung seines Antrags vorbringt, müssen sich, um | Ausländer zur Bekräftigung seines Antrags vorbringt, müssen sich, um |
als gültig angesehen zu werden, aus ausreichend zuverlässigen und | als gültig angesehen zu werden, aus ausreichend zuverlässigen und |
übereinstimmenden Indizien zusammensetzen, damit das Bestehen des | übereinstimmenden Indizien zusammensetzen, damit das Bestehen des |
angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses nachgewiesen werden kann. | angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses nachgewiesen werden kann. |
Die von dem Ausländer als « andere gültige Nachweise » des | Die von dem Ausländer als « andere gültige Nachweise » des |
Verwandtschaftsverhältnisses vorgelegten Unterlagen werden nicht als | Verwandtschaftsverhältnisses vorgelegten Unterlagen werden nicht als |
solche angenommen, wenn aus den Aktenstücken hervorgeht, dass der | solche angenommen, wenn aus den Aktenstücken hervorgeht, dass der |
Ausländer die zuständigen nationalen Behörden irreführen wollte. | Ausländer die zuständigen nationalen Behörden irreführen wollte. |
In Anbetracht dessen kann die Tatsache, dass eine andere nationale | In Anbetracht dessen kann die Tatsache, dass eine andere nationale |
öffentliche Behörde (Gerichtsbehörden, Standesbeamte usw.) oder ein | öffentliche Behörde (Gerichtsbehörden, Standesbeamte usw.) oder ein |
anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union das Bestehen des | anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union das Bestehen des |
Verwandtschaftsverhältnisses nicht anerkannt oder bestritten hat, | Verwandtschaftsverhältnisses nicht anerkannt oder bestritten hat, |
ebenfalls ein zuverlässiges Indiz sein, unter Berücksichtigung der | ebenfalls ein zuverlässiges Indiz sein, unter Berücksichtigung der |
Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens zwischen den | Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens zwischen den |
Mitgliedsstaaten. | Mitgliedsstaaten. |
Es sei daran erinnert, dass das Ausländeramt gemäss dem Gesetz vom 15. | Es sei daran erinnert, dass das Ausländeramt gemäss dem Gesetz vom 15. |
Dezember 1980 je nach Fall einen Antrag auf Familienzusammenführung | Dezember 1980 je nach Fall einen Antrag auf Familienzusammenführung |
ablehnen oder dem Aufenthaltsrecht ein Ende setzen kann, wenn falsche | ablehnen oder dem Aufenthaltsrecht ein Ende setzen kann, wenn falsche |
oder irreführende Informationen beziehungsweise falsche oder | oder irreführende Informationen beziehungsweise falsche oder |
gefälschte Dokumente verwendet wurden oder wenn auf Betrug oder andere | gefälschte Dokumente verwendet wurden oder wenn auf Betrug oder andere |
illegale Mittel von entscheidender Bedeutung zurückgegriffen wurde. | illegale Mittel von entscheidender Bedeutung zurückgegriffen wurde. |
Die Entscheidung des Ausländeramtes über die Annehmbarkeit der « | Die Entscheidung des Ausländeramtes über die Annehmbarkeit der « |
anderen Nachweise » betrifft im Übrigen allein den Aufenthaltsantrag. | anderen Nachweise » betrifft im Übrigen allein den Aufenthaltsantrag. |
Die Tatsache, dass das Ausländeramt beurteilt, ob die vorerwähnten | Die Tatsache, dass das Ausländeramt beurteilt, ob die vorerwähnten |
Nachweise das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses belegen, hat | Nachweise das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses belegen, hat |
lediglich Auswirkungen auf die Zulässigkeit/Berücksichtigung des vom | lediglich Auswirkungen auf die Zulässigkeit/Berücksichtigung des vom |
Ausländer eingereichten Antrags auf Familienzusammenführung. | Ausländer eingereichten Antrags auf Familienzusammenführung. |
b) Beispielliste « andere Nachweise » | b) Beispielliste « andere Nachweise » |
1) « Andere Nachweise » für das Abstammungsverhältnis | 1) « Andere Nachweise » für das Abstammungsverhältnis |
« Andere Nachweise » für das Abstammungsverhältnis sind insbesondere: | « Andere Nachweise » für das Abstammungsverhältnis sind insbesondere: |
- Geburtsurkunde, -schein, -bescheinigung, | - Geburtsurkunde, -schein, -bescheinigung, |
- von den für den Personenstand zuständigen belgischen Behörden | - von den für den Personenstand zuständigen belgischen Behörden |
ausgestellte Eheschliessungsurkunde, auf der das Abstammungsverhältnis | ausgestellte Eheschliessungsurkunde, auf der das Abstammungsverhältnis |
aufgeführt ist, | aufgeführt ist, |
- von der zuständigen Behörde beglaubigte notarielle Urkunde, | - von der zuständigen Behörde beglaubigte notarielle Urkunde, |
- eidesstattliche Erklärung, | - eidesstattliche Erklärung, |
- nationaler Personalausweis, auf dem das Abstammungsverhältnis | - nationaler Personalausweis, auf dem das Abstammungsverhältnis |
aufgeführt ist, | aufgeführt ist, |
- Ehevertrag, in dem das Abstammungsverhältnis aufgeführt ist, | - Ehevertrag, in dem das Abstammungsverhältnis aufgeführt ist, |
- Auszüge aus Geburtenregistern, | - Auszüge aus Geburtenregistern, |
- Nachbeurkundungsurteil, | - Nachbeurkundungsurteil, |
- usw. | - usw. |
2) « Andere Nachweise » für das Eheband oder die Partnerschaft | 2) « Andere Nachweise » für das Eheband oder die Partnerschaft |
« Andere Nachweise » für das Eheband oder die Partnerschaft sind | « Andere Nachweise » für das Eheband oder die Partnerschaft sind |
insbesondere: | insbesondere: |
- Urkunde über eine traditionelle Eheschliessung, falls eine Urkunde | - Urkunde über eine traditionelle Eheschliessung, falls eine Urkunde |
über eine zivile Eheschliessung nicht vorgelegt werden kann, | über eine zivile Eheschliessung nicht vorgelegt werden kann, |
- von der zuständigen Behörde beglaubigte notarielle Urkunde, | - von der zuständigen Behörde beglaubigte notarielle Urkunde, |
- Urkunde über eine religiöse Eheschliessung, | - Urkunde über eine religiöse Eheschliessung, |
- nationaler Personalausweis, auf dem das Eheband oder die | - nationaler Personalausweis, auf dem das Eheband oder die |
Partnerschaft aufgeführt ist, | Partnerschaft aufgeführt ist, |
- Auszug aus der Eheschliessungs- oder Partnerschaftsurkunde, | - Auszug aus der Eheschliessungs- oder Partnerschaftsurkunde, |
- Nachbeurkundungsurteil, | - Nachbeurkundungsurteil, |
- usw. | - usw. |
II. Erläuterungen zum Entscheid Nr. 95/2008 des | II. Erläuterungen zum Entscheid Nr. 95/2008 des |
Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 | Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 |
Die Abänderung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 durch | Die Abänderung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 durch |
das Gesetz vom 15. September 2006 hatte unter anderem zur Folge, dass: | das Gesetz vom 15. September 2006 hatte unter anderem zur Folge, dass: |
1. einem Kind aus einer Vielehe das Recht auf Familienzusammenführung | 1. einem Kind aus einer Vielehe das Recht auf Familienzusammenführung |
verweigert wurde, wenn diese Ehe zwischen einem Ausländer, dem der | verweigert wurde, wenn diese Ehe zwischen einem Ausländer, dem der |
Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder der sich in | Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder der sich in |
Belgien niedergelassen hat, und einer anderen Ehegattin als | Belgien niedergelassen hat, und einer anderen Ehegattin als |
derjenigen, die sich bereits in Belgien aufhält, geschlossen worden | derjenigen, die sich bereits in Belgien aufhält, geschlossen worden |
war, | war, |
2. von einem unbegleiteten, in Belgien als Flüchtling anerkannten | 2. von einem unbegleiteten, in Belgien als Flüchtling anerkannten |
Minderjährigen, der seinen Vater und/oder seine Mutter nachkommen | Minderjährigen, der seinen Vater und/oder seine Mutter nachkommen |
lassen wollte, verlangt wurde, dass er über genügende | lassen wollte, verlangt wurde, dass er über genügende |
Unterkunftsmöglichkeiten und eine Krankenversicherung verfügte, | Unterkunftsmöglichkeiten und eine Krankenversicherung verfügte, |
insofern der Aufenthaltsantrag des/der Elternteils/Elternteile mehr | insofern der Aufenthaltsantrag des/der Elternteils/Elternteile mehr |
als ein Jahr nach dem Beschluss, durch den der Minderjährige als | als ein Jahr nach dem Beschluss, durch den der Minderjährige als |
Flüchtling anerkannt worden ist, eingereicht wurde, | Flüchtling anerkannt worden ist, eingereicht wurde, |
Seit dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Nr. | Seit dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Nr. |
95/2008), in dem verschiedene Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes | 95/2008), in dem verschiedene Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes |
vom 15. Dezember 1980, wie abgeändert durch das Gesetz vom 15. | vom 15. Dezember 1980, wie abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
September 2006, für nichtig erklärt wurden, bestehen diese | September 2006, für nichtig erklärt wurden, bestehen diese |
Einschränkungen des Rechts auf Familienzusammenführung nicht mehr. | Einschränkungen des Rechts auf Familienzusammenführung nicht mehr. |
Daraus geht hervor, dass: | Daraus geht hervor, dass: |
1) jedes Kind aus einer Vielehe das Recht auf Familienzusammenführung | 1) jedes Kind aus einer Vielehe das Recht auf Familienzusammenführung |
hat, | hat, |
2) ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Belgien als Flüchtling | 2) ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Belgien als Flüchtling |
anerkannt wurde und dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § | anerkannt wurde und dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § |
1 Absatz 1 Nr. 7 vorgesehen, nachkommt, von der Pflicht, über | 1 Absatz 1 Nr. 7 vorgesehen, nachkommt, von der Pflicht, über |
genügende Unterkunftsmöglichkeiten und eine Krankenversicherung zu | genügende Unterkunftsmöglichkeiten und eine Krankenversicherung zu |
verfügen, befreit ist; ob der Aufenthaltsantrag im Jahr nach dem | verfügen, befreit ist; ob der Aufenthaltsantrag im Jahr nach dem |
Beschluss, durch den der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden | Beschluss, durch den der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden |
ist, eingereicht wird oder nicht, ist ohne Belang. | ist, eingereicht wird oder nicht, ist ohne Belang. |
III. Abänderung des Rundschreibens vom 21. Juni 2007 über die Änderung | III. Abänderung des Rundschreibens vom 21. Juni 2007 über die Änderung |
der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des | der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des |
Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006 | Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006 |
1. Römisch III Buchstabe D Nr. 1 des Rundschreibens vom 21. Juni 2007 | 1. Römisch III Buchstabe D Nr. 1 des Rundschreibens vom 21. Juni 2007 |
über die Änderung der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von | über die Änderung der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von |
Ausländern infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September | Ausländern infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September |
2006 wird wie folgt abgeändert: | 2006 wird wie folgt abgeändert: |
1) Im zweiten und vierten Gedankenstrich werden die Wörter « und | 1) Im zweiten und vierten Gedankenstrich werden die Wörter « und |
gegebenenfalls Urkunde zum Nachweis der Abstammung » gestrichen. | gegebenenfalls Urkunde zum Nachweis der Abstammung » gestrichen. |
2) Im fünften Gedankenstrich werden die beiden ersten Punkte über die | 2) Im fünften Gedankenstrich werden die beiden ersten Punkte über die |
Bedingungen in Bezug auf genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die | Bedingungen in Bezug auf genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die |
Krankenversicherung gestrichen, und die Wörter « Nachweis der | Krankenversicherung gestrichen, und die Wörter « Nachweis der |
Abstammung » werden durch das Wort « Geburtsurkunde » ersetzt. | Abstammung » werden durch das Wort « Geburtsurkunde » ersetzt. |
2. Römisch III Buchstabe E desselben Rundschreibens wird wie folgt | 2. Römisch III Buchstabe E desselben Rundschreibens wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. Die Familienzusammenführung eines Ehepartners mit einem | « 2. Die Familienzusammenführung eines Ehepartners mit einem |
Ausländer, dem der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist | Ausländer, dem der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist |
oder dem es erlaubt ist, sich dort niederzulassen, ist nicht möglich, | oder dem es erlaubt ist, sich dort niederzulassen, ist nicht möglich, |
wenn sich bereits ein anderer Ehepartner dieses Ausländers im | wenn sich bereits ein anderer Ehepartner dieses Ausländers im |
Königreich befindet. Stellt die Gemeindeverwaltung eine solche | Königreich befindet. Stellt die Gemeindeverwaltung eine solche |
Situation fest, muss sie die Zulässigkeit des Antrags nicht | Situation fest, muss sie die Zulässigkeit des Antrags nicht |
überprüfen. Ein solcher Antrag darf nicht eingereicht werden. Der | überprüfen. Ein solcher Antrag darf nicht eingereicht werden. Der |
zweite Ehepartner kann jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände | zweite Ehepartner kann jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände |
und zum Wohl des Kindes aufgrund von Artikel 9 oder 9bis des Gesetzes | und zum Wohl des Kindes aufgrund von Artikel 9 oder 9bis des Gesetzes |
einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einreichen. Im Zweifelsfall kann | einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einreichen. Im Zweifelsfall kann |
die Gemeindeverwaltung sich an das Büro Familienzusammenführung - | die Gemeindeverwaltung sich an das Büro Familienzusammenführung - |
Artikel 10 wenden. | Artikel 10 wenden. |
Ein Kind hingegen, das aus einer Vielehe eines Ausländers stammt, dem | Ein Kind hingegen, das aus einer Vielehe eines Ausländers stammt, dem |
der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder dem es | der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder dem es |
erlaubt ist, sich dort niederzulassen, kann in jedem Fall einen Antrag | erlaubt ist, sich dort niederzulassen, kann in jedem Fall einen Antrag |
auf Familienzusammenführung einreichen. Infolge des Entscheids Nr. | auf Familienzusammenführung einreichen. Infolge des Entscheids Nr. |
95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 ist ein Kind | 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 ist ein Kind |
aus einer Vielehe nicht mehr vom Geltungsbereich von Artikel 10 § 1 | aus einer Vielehe nicht mehr vom Geltungsbereich von Artikel 10 § 1 |
Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der | Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der |
Ehepartner, der sich in Belgien aufhält, Elternteil des Kindes ist | Ehepartner, der sich in Belgien aufhält, Elternteil des Kindes ist |
oder nicht. » | oder nicht. » |
2) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | 2) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
« 4. In den folgenden Fällen ist der Ausländer, dem nachgekommen wird | « 4. In den folgenden Fällen ist der Ausländer, dem nachgekommen wird |
und der in Belgien als Flüchtling anerkannt wurde, nicht verpflichtet, | und der in Belgien als Flüchtling anerkannt wurde, nicht verpflichtet, |
über genügende Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme des Mitglieds/der | über genügende Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme des Mitglieds/der |
Mitglieder seiner Familie und über eine Krankenversicherung zur | Mitglieder seiner Familie und über eine Krankenversicherung zur |
Deckung der Risiken in Belgien für sich und das Mitglied/die | Deckung der Risiken in Belgien für sich und das Mitglied/die |
Mitglieder seiner Familie zu verfügen: | Mitglieder seiner Familie zu verfügen: |
a) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als | a) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als |
Flüchtling anerkannt wurde und kein unbegleiteter Minderjähriger ist, | Flüchtling anerkannt wurde und kein unbegleiteter Minderjähriger ist, |
dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des | dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des |
Gesetzes erwähnt, nachkommt. | Gesetzes erwähnt, nachkommt. |
Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein: | Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein: |
- das Familienmitglied, das ihm nachkommt, darf kein volljähriges | - das Familienmitglied, das ihm nachkommt, darf kein volljähriges |
behindertes Kind sein, | behindertes Kind sein, |
- das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis oder die | - das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis oder die |
Partnerschaft muss bereits vor der Einreise dieses Ausländers ins | Partnerschaft muss bereits vor der Einreise dieses Ausländers ins |
Staatsgebiet bestanden haben, | Staatsgebiet bestanden haben, |
- der Antrag auf Familienzusammenführung muss im Jahr nach dem | - der Antrag auf Familienzusammenführung muss im Jahr nach dem |
Beschluss, durch den dieser Ausländer als Flüchtling anerkannt worden | Beschluss, durch den dieser Ausländer als Flüchtling anerkannt worden |
ist, eingereicht worden sein. | ist, eingereicht worden sein. |
Wenn der erwähnte Ausländer, dem nachgekommen wird, all diese | Wenn der erwähnte Ausländer, dem nachgekommen wird, all diese |
Bedingungen erfüllt, müssen die Bescheinigung über genügende | Bedingungen erfüllt, müssen die Bescheinigung über genügende |
Unterkunftsmöglichkeiten und die Krankenversicherung nicht vorgelegt | Unterkunftsmöglichkeiten und die Krankenversicherung nicht vorgelegt |
werden. | werden. |
Diese Unterlagen können auf mit Gründen versehenen Beschluss des | Diese Unterlagen können auf mit Gründen versehenen Beschluss des |
Ausländeramtes dennoch angefordert werden, wenn die | Ausländeramtes dennoch angefordert werden, wenn die |
Familienzusammenführung in einem anderen Land möglich ist, mit dem der | Familienzusammenführung in einem anderen Land möglich ist, mit dem der |
Ausländer oder das Familienmitglied besondere Bande hat (Land, in dem | Ausländer oder das Familienmitglied besondere Bande hat (Land, in dem |
Letzteres sich aufhält). | Letzteres sich aufhält). |
Die Gemeindeverwaltungen werden daher aufgefordert, sich an das Büro « | Die Gemeindeverwaltungen werden daher aufgefordert, sich an das Büro « |
Familienzusammenführung » des Ausländeramtes zu wenden, wenn sie einer | Familienzusammenführung » des Ausländeramtes zu wenden, wenn sie einer |
solchen Lage begegnen. | solchen Lage begegnen. |
b) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als | b) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als |
Flüchtling anerkannt wurde und ein unbegleiteter Minderjähriger ist, | Flüchtling anerkannt wurde und ein unbegleiteter Minderjähriger ist, |
dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des | dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des |
Gesetzes erwähnt, nachkommt. | Gesetzes erwähnt, nachkommt. |
Infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom | Infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom |
26. Juni 2008 ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Belgien als | 26. Juni 2008 ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Belgien als |
Flüchtling anerkannt ist, nicht mehr verpflichtet, über genügende | Flüchtling anerkannt ist, nicht mehr verpflichtet, über genügende |
Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme seines Vaters und/oder seiner | Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme seines Vaters und/oder seiner |
Mutter und über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken für | Mutter und über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken für |
sich und seine Eltern zu verfügen, wenn diese ihm nachkommen. | sich und seine Eltern zu verfügen, wenn diese ihm nachkommen. |
Die Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die | Die Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die |
Krankenversicherung müssen in diesem Fall also nicht mehr vorgelegt | Krankenversicherung müssen in diesem Fall also nicht mehr vorgelegt |
werden und das, ohne dass eine andere Bedingung erfüllt werden müsste. | werden und das, ohne dass eine andere Bedingung erfüllt werden müsste. |
» | » |
3) Nummer 5 wird gestrichen. | 3) Nummer 5 wird gestrichen. |
4) Nummer 6 wird zu Nummer 5 umnummeriert. | 4) Nummer 6 wird zu Nummer 5 umnummeriert. |
IV. Aufhebung des Rundschreibens vom 30. September 1997 über die | IV. Aufhebung des Rundschreibens vom 30. September 1997 über die |
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im | Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im |
Rahmen einer dauerhaften Beziehung und Übergangsmassnahmen | Rahmen einer dauerhaften Beziehung und Übergangsmassnahmen |
Das Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer | Das Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer |
Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer | Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer |
dauerhaften Beziehung wird aufgehoben. | dauerhaften Beziehung wird aufgehoben. |
Von nun an werden Aufenthaltsanträge von Ausländern, die sich auf die | Von nun an werden Aufenthaltsanträge von Ausländern, die sich auf die |
Eigenschaft als Partner berufen, gemäss den in Artikel 10, 10bis, | Eigenschaft als Partner berufen, gemäss den in Artikel 10, 10bis, |
40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegten | 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegten |
Bedingungen und Verfahrensregeln behandelt, je nachdem, ob der | Bedingungen und Verfahrensregeln behandelt, je nachdem, ob der |
Antragsteller Drittstaatsangehöriger, europäischer Bürger oder Belgier | Antragsteller Drittstaatsangehöriger, europäischer Bürger oder Belgier |
ist. | ist. |
Ausländer, die aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 über | Ausländer, die aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 über |
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens | die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens |
im Rahmen einer dauerhaften Beziehung einen Aufenthaltsschein erhalten | im Rahmen einer dauerhaften Beziehung einen Aufenthaltsschein erhalten |
haben, unterliegen den folgenden Bestimmungen: | haben, unterliegen den folgenden Bestimmungen: |
a) Partner eines Drittstaatsangehörigen | a) Partner eines Drittstaatsangehörigen |
Die im Rundschreiben vom 21. Juni 2007 enthaltenen Übergangsmassnahmen | Die im Rundschreiben vom 21. Juni 2007 enthaltenen Übergangsmassnahmen |
gelten weiterhin für Ausländer, die am 1. Juni 2007 über einen | gelten weiterhin für Ausländer, die am 1. Juni 2007 über einen |
Aufenthaltsschein verfügten, den sie aufgrund des Rundschreibens vom | Aufenthaltsschein verfügten, den sie aufgrund des Rundschreibens vom |
30. September 1997 als Partner eines Drittstaatsangehörigen erhalten | 30. September 1997 als Partner eines Drittstaatsangehörigen erhalten |
haben. | haben. |
b) Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers | b) Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers |
1) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom | 1) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom |
30. September 1997 wurde vor dem 1. Juni 2008 eingereicht. | 30. September 1997 wurde vor dem 1. Juni 2008 eingereicht. |
Ein Ausländer, der am 1. Juni 2008 über einen Aufenthaltsschein | Ein Ausländer, der am 1. Juni 2008 über einen Aufenthaltsschein |
verfügte, den er aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 | verfügte, den er aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 |
als Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers erhalten | als Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers erhalten |
hat, unterliegt den in Artikel 47 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April | hat, unterliegt den in Artikel 47 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April |
2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen | 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen |
Übergangsbestimmungen. | Übergangsbestimmungen. |
Gemäss den vorerwähnten Übergangsbestimmungen muss dieser Ausländer, | Gemäss den vorerwähnten Übergangsbestimmungen muss dieser Ausländer, |
der seit weniger als drei Jahren über eine in Anwendung des | der seit weniger als drei Jahren über eine in Anwendung des |
Rundschreibens vom 30. September 1997 gewährte Karte A (BEFR - | Rundschreibens vom 30. September 1997 gewährte Karte A (BEFR - |
begrenzte Dauer) verfügt, als Nutzniesser eines Aufenthaltsrechts | begrenzte Dauer) verfügt, als Nutzniesser eines Aufenthaltsrechts |
angesehen werden. Anstelle seiner Karte A kann ihm eine Karte F | angesehen werden. Anstelle seiner Karte A kann ihm eine Karte F |
ausgestellt werden. | ausgestellt werden. |
Während dreier Jahre ab Ausstellung der Karte A und während des | Während dreier Jahre ab Ausstellung der Karte A und während des |
Aufenthalts im Rahmen der Karte F kann dem Aufenthaltsrecht gemäss | Aufenthalts im Rahmen der Karte F kann dem Aufenthaltsrecht gemäss |
Artikel 42ter oder 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ein | Artikel 42ter oder 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ein |
Ende gesetzt werden, insbesondere wenn der Vertrag zur Regelung des | Ende gesetzt werden, insbesondere wenn der Vertrag zur Regelung des |
Zusammenlebens aufgekündigt wird. | Zusammenlebens aufgekündigt wird. |
Ein Ausländer, der seit über drei Jahren Inhaber einer Karte A (BEFR - | Ein Ausländer, der seit über drei Jahren Inhaber einer Karte A (BEFR - |
begrenzte Dauer) oder Inhaber einer in Anwendung des Rundschreibens | begrenzte Dauer) oder Inhaber einer in Anwendung des Rundschreibens |
vom 30. September 1997 ausgestellten Karte B (BEFR - unbegrenzte | vom 30. September 1997 ausgestellten Karte B (BEFR - unbegrenzte |
Dauer) ist, muss eine Anlage 22 vorlegen. | Dauer) ist, muss eine Anlage 22 vorlegen. |
2) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom | 2) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom |
30. September 1997 wurde nach dem 1. Juni 2008 eingereicht. | 30. September 1997 wurde nach dem 1. Juni 2008 eingereicht. |
Die Gemeinde wendet sich an das Ausländeramt, um von dem zuständigen | Die Gemeinde wendet sich an das Ausländeramt, um von dem zuständigen |
Büro Anweisungen zu erhalten: | Büro Anweisungen zu erhalten: |
- entweder das Büro « Familienzusammenführung » | - entweder das Büro « Familienzusammenführung » |
- oder der « Dienst humanitäre Regularisierungen - Art. 9bis ». | - oder der « Dienst humanitäre Regularisierungen - Art. 9bis ». |
Wenn es sich um einen Ausländer handelt, der als Partner eines | Wenn es sich um einen Ausländer handelt, der als Partner eines |
europäischen Bürgers oder eines Belgiers ein Aufenthaltsrecht geltend | europäischen Bürgers oder eines Belgiers ein Aufenthaltsrecht geltend |
machen möchte, muss sein Antrag gemäss den Gesetzes- und | machen möchte, muss sein Antrag gemäss den Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen behandelt werden, die diese Rechtsstellung | Verordnungsbestimmungen behandelt werden, die diese Rechtsstellung |
regeln. | regeln. |
Wenn er sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Partner berufen kann | Wenn er sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Partner berufen kann |
oder möchte, wird sein Antrag gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. | oder möchte, wird sein Antrag gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980 behandelt. | Dezember 1980 behandelt. |
Informationen zum vorliegenden Rundschreiben können beim Ausländeramt | Informationen zum vorliegenden Rundschreiben können beim Ausländeramt |
eingeholt werden: | eingeholt werden: |
- Büro « Familienzusammenführung » oder « Dienst humanitäre | - Büro « Familienzusammenführung » oder « Dienst humanitäre |
Regularisierungen - Art. 9bis » (für individuelle Fälle), | Regularisierungen - Art. 9bis » (für individuelle Fälle), |
- Studienbüro (für alle Fragen juristischer Art). | - Studienbüro (für alle Fragen juristischer Art). |
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik | Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |