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Vue multilingue de Circulaire du 17/06/2009
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Circulaire portant certaines précisions ainsi que des dispositions modificatives et abrogatoires en matière de regroupement familial. - Traduction allemande Omzendbrief houdende bepaalde verduidelijkingen en wijzigings- en opheffingsbepalingen inzake de gezinshereniging. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUIN 2009. - Circulaire portant certaines précisions ainsi que des dispositions modificatives et abrogatoires en matière de regroupement familial. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JUNI 2009. - Omzendbrief houdende bepaalde verduidelijkingen en wijzigings- en opheffingsbepalingen inzake de gezinshereniging. - Duitse vertaling
circulaire du Ministre de la Politique de migration et d'asile du 17 De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
juin 2009 portant certaines précisions ainsi que des dispositions de Minister van Migratie- en Asielbeleid van 17 juni 2009 houdende
modificatives et abrogatoires en matière de regroupement familial bepaalde verduidelijkingen en wijzigings- en opheffingsbepalingen
(Moniteur belge du 2 juillet 2009). inzake de gezinshereniging (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. JUNI 2009 - Rundschreiben zur Erläuterung der 17. JUNI 2009 - Rundschreiben zur Erläuterung der
Familienzusammenführung und zur Festlegung von Abänderungs- und Familienzusammenführung und zur Festlegung von Abänderungs- und
Aufhebungsbestimmungen in diesem Bereich Aufhebungsbestimmungen in diesem Bereich
Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist: Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist:
1. die Mittel zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses bei 1. die Mittel zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses bei
Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung aufgrund von Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung aufgrund von
Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Entfernen von Ausländern zu erläutern, und das Entfernen von Ausländern zu erläutern,
2. infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 2. infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom
26. Juni 2008 Erläuterungen zur Familienzusammenführung mit einem Kind 26. Juni 2008 Erläuterungen zur Familienzusammenführung mit einem Kind
aus einer Vielehe oder mit einem unbegleiteten, als Flüchtling aus einer Vielehe oder mit einem unbegleiteten, als Flüchtling
anerkannten Minderjährigen zu geben, anerkannten Minderjährigen zu geben,
3. das Rundschreiben vom 21. Juni 2007 über die Änderung der 3. das Rundschreiben vom 21. Juni 2007 über die Änderung der
Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des
Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006 abzuändern, Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006 abzuändern,
4. das Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer 4. das Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer
dauerhaften Beziehung aufzuheben. dauerhaften Beziehung aufzuheben.
I. Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses I. Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses
1. Kaskadensystem 1. Kaskadensystem
Ein Ausländer, der einen Antrag auf Familienzusammenführung einreicht, Ein Ausländer, der einen Antrag auf Familienzusammenführung einreicht,
muss den Nachweis seines Verwandtschafts-, Verschwägerungs- oder muss den Nachweis seines Verwandtschafts-, Verschwägerungs- oder
Partnerschaftsverhältnisses mit dem Ausländer erbringen, dem er Partnerschaftsverhältnisses mit dem Ausländer erbringen, dem er
nachkommt oder den er begleitet, unabhängig davon, ob der Antrag auf nachkommt oder den er begleitet, unabhängig davon, ob der Antrag auf
Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
beruht. beruht.
Die Regeln zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses sind in Die Regeln zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses sind in
Artikel 12bis des Gesetzes in Bezug auf die Familienzusammenführung Artikel 12bis des Gesetzes in Bezug auf die Familienzusammenführung
mit einem Ausländer (Art. 10 und Art. 10bis ) und in Artikel 44 des mit einem Ausländer (Art. 10 und Art. 10bis ) und in Artikel 44 des
Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 zur Ausführung des Gesetzes
in Bezug auf die Familienzusammenführung mit einem europäischen Bürger in Bezug auf die Familienzusammenführung mit einem europäischen Bürger
oder einem Belgier vorgesehen. oder einem Belgier vorgesehen.
Diese Regeln sind kaskadenförmig aufgebaut. Diese Regeln sind kaskadenförmig aufgebaut.
Das Verwandtschaftsverhältnis wird demnach anhand folgender Das Verwandtschaftsverhältnis wird demnach anhand folgender
Beweismittel nachgewiesen: Beweismittel nachgewiesen:
1) offizielle Dokumente mit Beweiskraft, die, sowohl was die 1) offizielle Dokumente mit Beweiskraft, die, sowohl was die
inhaltlichen und formalen Bedingungen als auch was die Legalisation inhaltlichen und formalen Bedingungen als auch was die Legalisation
betrifft, gemäss den Regeln des internationalen Privatrechts betrifft, gemäss den Regeln des internationalen Privatrechts
ausgestellt sind, ausgestellt sind,
Dies ist die Hauptregel, von der die beiden anderen Beweismittel Dies ist die Hauptregel, von der die beiden anderen Beweismittel
abweichen. abweichen.
Im Allgemeinen handelt es sich um eine wortgetreue Abschrift der Im Allgemeinen handelt es sich um eine wortgetreue Abschrift der
Originalurkunde, die gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das Originalurkunde, die gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das
internationale Privatrecht legalisiert wurde. internationale Privatrecht legalisiert wurde.
2) « andere gültige Nachweise », 2) « andere gültige Nachweise »,
Diese gelten allein, wenn es dem Ausländer unmöglich ist, offizielle Diese gelten allein, wenn es dem Ausländer unmöglich ist, offizielle
Dokumente vorzulegen, und unterliegen dem freien Ermessen des Dokumente vorzulegen, und unterliegen dem freien Ermessen des
Ausländeramtes. Ausländeramtes.
3) ein Gespräch oder eine ergänzende Analyse. 3) ein Gespräch oder eine ergänzende Analyse.
Ziel eines Gesprächs ist es, das Bestehen eines ehelichen Ziel eines Gesprächs ist es, das Bestehen eines ehelichen
Verhältnisses (beziehungsweise einer Partnerschaft) zu ermitteln, Verhältnisses (beziehungsweise einer Partnerschaft) zu ermitteln,
während eine ergänzende Analyse, in diesem Fall ein DNA-Test, darauf während eine ergänzende Analyse, in diesem Fall ein DNA-Test, darauf
abzielt, das Bestehen eines Abstammungsverhältnisses nachzuweisen. abzielt, das Bestehen eines Abstammungsverhältnisses nachzuweisen.
Das Ausländeramt darf nur in letzter Instanz auf dieses Beweismittel Das Ausländeramt darf nur in letzter Instanz auf dieses Beweismittel
zurückgreifen, das heisst wenn der Ausländer weder offizielle zurückgreifen, das heisst wenn der Ausländer weder offizielle
Dokumente noch andere gültige Nachweise vorlegen kann, um das Dokumente noch andere gültige Nachweise vorlegen kann, um das
Verwandtschaftsverhältnis zu belegen. Verwandtschaftsverhältnis zu belegen.
Ursprünglich sah das Gesetz die Möglichkeit zum Nachweis des Ursprünglich sah das Gesetz die Möglichkeit zum Nachweis des
Verwandtschaftsverhältnisses anhand « anderer gültiger Nachweise » Verwandtschaftsverhältnisses anhand « anderer gültiger Nachweise »
allein für Familienmitglieder eines ausländischen Flüchtlings vor, mit allein für Familienmitglieder eines ausländischen Flüchtlings vor, mit
denen er bereits vor seiner Einreise ins belgische Staatsgebiet in denen er bereits vor seiner Einreise ins belgische Staatsgebiet in
einem Verwandtschaftsverhältnis stand. einem Verwandtschaftsverhältnis stand.
Im Gesetz vom 8. März 2009 zur Abänderung von Artikel 12bis des Im Gesetz vom 8. März 2009 zur Abänderung von Artikel 12bis des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist diese Ausnahmeregel auf alle Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist diese Ausnahmeregel auf alle
Ausländer ausgeweitet worden, bei denen festgestellt wird, dass sie Ausländer ausgeweitet worden, bei denen festgestellt wird, dass sie
das Verwandtschaftsverhältnis nicht anhand offizieller Dokumente das Verwandtschaftsverhältnis nicht anhand offizieller Dokumente
gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht
nachweisen können. nachweisen können.
Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 wurde durch Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 wurde durch
den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2009 abgeändert, damit für den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2009 abgeändert, damit für
Ausländer, die einen Bürger der Europäischen Union beziehungsweise Ausländer, die einen Bürger der Europäischen Union beziehungsweise
einen Belgier begleiten oder ihm nachkommen, gemäss dem Grundsatz der einen Belgier begleiten oder ihm nachkommen, gemäss dem Grundsatz der
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung dieselbe Regelung gilt. Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung dieselbe Regelung gilt.
In vorliegendem Rundschreiben werden Erläuterungen gegeben in Bezug In vorliegendem Rundschreiben werden Erläuterungen gegeben in Bezug
auf die Regeln zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, auf die Regeln zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses,
vorgesehen in Artikel 12bis §§ 5 und 6 des Gesetzes und in Artikel 44 vorgesehen in Artikel 12bis §§ 5 und 6 des Gesetzes und in Artikel 44
des Königlichen Erlasses, und wird das Rundschreiben vom 21. Juni 2007 des Königlichen Erlasses, und wird das Rundschreiben vom 21. Juni 2007
entsprechend abgeändert. entsprechend abgeändert.
2. Unmöglichkeit, offizielle Dokumente vorzulegen 2. Unmöglichkeit, offizielle Dokumente vorzulegen
Der Ausländer muss nachweisen, dass es ihm unmöglich ist, offizielle Der Ausländer muss nachweisen, dass es ihm unmöglich ist, offizielle
Dokumente zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen. Dokumente zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen.
Diese Unmöglichkeit kann mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen Diese Unmöglichkeit kann mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen
werden. werden.
Das einfache Versäumnis, offizielle Dokumente vorzulegen, ist kein Das einfache Versäumnis, offizielle Dokumente vorzulegen, ist kein
ausreichender Nachweis. ausreichender Nachweis.
Die Unmöglichkeit muss real und objektiv sein, das heisst unabhängig Die Unmöglichkeit muss real und objektiv sein, das heisst unabhängig
vom Willen des Ausländers. vom Willen des Ausländers.
Dies ist insbesondere der Fall: Dies ist insbesondere der Fall:
- wenn Belgien das betreffende Land nicht als Staat anerkennt, - wenn Belgien das betreffende Land nicht als Staat anerkennt,
- wenn es die innenpolitische Lage des betreffenden Landes unmöglich - wenn es die innenpolitische Lage des betreffenden Landes unmöglich
macht, sich dort offizielle Dokumente zu beschaffen, sei es, dass macht, sich dort offizielle Dokumente zu beschaffen, sei es, dass
diese zerstört wurden und es kein anderes Mittel gibt, sie zu diese zerstört wurden und es kein anderes Mittel gibt, sie zu
ersetzen; sei es, dass der Betrieb der zuständigen nationalen Behörden ersetzen; sei es, dass der Betrieb der zuständigen nationalen Behörden
gestört ist; sei es, dass diese nicht mehr bestehen, gestört ist; sei es, dass diese nicht mehr bestehen,
- wenn zur Beschaffung der offiziellen Dokumente eine Rückkehr in den - wenn zur Beschaffung der offiziellen Dokumente eine Rückkehr in den
betreffenden Staat oder eine Kontaktaufnahme mit den Behörden dieses betreffenden Staat oder eine Kontaktaufnahme mit den Behörden dieses
Staates erforderlich sind und dies mit der persönlichen Situation des Staates erforderlich sind und dies mit der persönlichen Situation des
Ausländers schwer zu vereinbaren ist. Ausländers schwer zu vereinbaren ist.
Die Unmöglichkeit wird vom Ausländeramt von Fall zu Fall überprüft, Die Unmöglichkeit wird vom Ausländeramt von Fall zu Fall überprüft,
wobei sich auf ausreichend zuverlässige, objektive und wobei sich auf ausreichend zuverlässige, objektive und
übereinstimmende Beweiselemente berufen wird. übereinstimmende Beweiselemente berufen wird.
Diese Beweiselemente werden grundsätzlich vom Ausländer selbst Diese Beweiselemente werden grundsätzlich vom Ausländer selbst
angeführt. angeführt.
Es kann sich aber auch um Elemente handeln, die dem Ausländeramt Es kann sich aber auch um Elemente handeln, die dem Ausländeramt
bereits vorlagen. Zum Beispiel Elemente: bereits vorlagen. Zum Beispiel Elemente:
- die in Zusammenhang mit einem anderen Aufenthaltsantrag des - die in Zusammenhang mit einem anderen Aufenthaltsantrag des
Ausländers stehen, Ausländers stehen,
- die aus internen Berichten von Missionen im Ausland hervorgehen, - die aus internen Berichten von Missionen im Ausland hervorgehen,
- die von (inter)nationalen Einrichtungen oder Organisationen stammen, - die von (inter)nationalen Einrichtungen oder Organisationen stammen,
die Kenntnis über die allgemeine Lage im betreffenden Staat haben (z. die Kenntnis über die allgemeine Lage im betreffenden Staat haben (z.
B.: diplomatische oder konsularische Vertretungen, das B.: diplomatische oder konsularische Vertretungen, das
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, das Hohe Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, das Hohe
Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, von der Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, von der
Europäischen Union oder von der UNO anerkannte NROs usw.). Europäischen Union oder von der UNO anerkannte NROs usw.).
Gibt der Ausländer an, dass es ihm unmöglich ist, offizielle Dokumente Gibt der Ausländer an, dass es ihm unmöglich ist, offizielle Dokumente
zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen, setzt zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen, setzt
sich die Gemeindeverwaltung unverzüglich mit dem Büro « sich die Gemeindeverwaltung unverzüglich mit dem Büro «
Familienzusammenführung » des Ausländeramtes in Verbindung, das Familienzusammenführung » des Ausländeramtes in Verbindung, das
weitere Anweisungen übermittelt. weitere Anweisungen übermittelt.
3. « Andere gültige Nachweise » 3. « Andere gültige Nachweise »
a) Beurteilung der Annehmbarkeit der « anderen Nachweise » a) Beurteilung der Annehmbarkeit der « anderen Nachweise »
Ein Ausländer, dem es tatsächlich unmöglich ist, sich offizielle Ein Ausländer, dem es tatsächlich unmöglich ist, sich offizielle
Dokumente zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu beschaffen, Dokumente zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu beschaffen,
kann « andere Nachweise » vorlegen, die « gültig » sein müssen. kann « andere Nachweise » vorlegen, die « gültig » sein müssen.
Die Prüfung dieser « anderen Nachweise » unterliegt dem Ermessen des Die Prüfung dieser « anderen Nachweise » unterliegt dem Ermessen des
Ausländeramts, das die Gültigkeit der Nachweise in aller Diskretion Ausländeramts, das die Gültigkeit der Nachweise in aller Diskretion
beurteilt und dabei alle Elemente berücksichtigt, aus denen sich die beurteilt und dabei alle Elemente berücksichtigt, aus denen sich die
Akte des Betreffenden und des Ausländers, des europäischen Bürgers Akte des Betreffenden und des Ausländers, des europäischen Bürgers
oder des Belgiers, dem er nachkommt oder den er begleitet, oder des Belgiers, dem er nachkommt oder den er begleitet,
zusammensetzt. zusammensetzt.
Die Tatsache, dass die von dem Ausländer vorgelegten Unterlagen in den Die Tatsache, dass die von dem Ausländer vorgelegten Unterlagen in den
nachstehenden Listen unter Punkt b) aufgeführt sind, ist nicht de nachstehenden Listen unter Punkt b) aufgeführt sind, ist nicht de
facto gleichbedeutend mit der Annehmbarkeit ihrer Gültigkeit als facto gleichbedeutend mit der Annehmbarkeit ihrer Gültigkeit als
Nachweis eines angeblich bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses. Nachweis eines angeblich bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses.
Die « anderen Nachweise » des Verwandtschaftsverhältnisses, die der Die « anderen Nachweise » des Verwandtschaftsverhältnisses, die der
Ausländer zur Bekräftigung seines Antrags vorbringt, müssen sich, um Ausländer zur Bekräftigung seines Antrags vorbringt, müssen sich, um
als gültig angesehen zu werden, aus ausreichend zuverlässigen und als gültig angesehen zu werden, aus ausreichend zuverlässigen und
übereinstimmenden Indizien zusammensetzen, damit das Bestehen des übereinstimmenden Indizien zusammensetzen, damit das Bestehen des
angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses nachgewiesen werden kann. angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses nachgewiesen werden kann.
Die von dem Ausländer als « andere gültige Nachweise » des Die von dem Ausländer als « andere gültige Nachweise » des
Verwandtschaftsverhältnisses vorgelegten Unterlagen werden nicht als Verwandtschaftsverhältnisses vorgelegten Unterlagen werden nicht als
solche angenommen, wenn aus den Aktenstücken hervorgeht, dass der solche angenommen, wenn aus den Aktenstücken hervorgeht, dass der
Ausländer die zuständigen nationalen Behörden irreführen wollte. Ausländer die zuständigen nationalen Behörden irreführen wollte.
In Anbetracht dessen kann die Tatsache, dass eine andere nationale In Anbetracht dessen kann die Tatsache, dass eine andere nationale
öffentliche Behörde (Gerichtsbehörden, Standesbeamte usw.) oder ein öffentliche Behörde (Gerichtsbehörden, Standesbeamte usw.) oder ein
anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union das Bestehen des anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union das Bestehen des
Verwandtschaftsverhältnisses nicht anerkannt oder bestritten hat, Verwandtschaftsverhältnisses nicht anerkannt oder bestritten hat,
ebenfalls ein zuverlässiges Indiz sein, unter Berücksichtigung der ebenfalls ein zuverlässiges Indiz sein, unter Berücksichtigung der
Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens zwischen den Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens zwischen den
Mitgliedsstaaten. Mitgliedsstaaten.
Es sei daran erinnert, dass das Ausländeramt gemäss dem Gesetz vom 15. Es sei daran erinnert, dass das Ausländeramt gemäss dem Gesetz vom 15.
Dezember 1980 je nach Fall einen Antrag auf Familienzusammenführung Dezember 1980 je nach Fall einen Antrag auf Familienzusammenführung
ablehnen oder dem Aufenthaltsrecht ein Ende setzen kann, wenn falsche ablehnen oder dem Aufenthaltsrecht ein Ende setzen kann, wenn falsche
oder irreführende Informationen beziehungsweise falsche oder oder irreführende Informationen beziehungsweise falsche oder
gefälschte Dokumente verwendet wurden oder wenn auf Betrug oder andere gefälschte Dokumente verwendet wurden oder wenn auf Betrug oder andere
illegale Mittel von entscheidender Bedeutung zurückgegriffen wurde. illegale Mittel von entscheidender Bedeutung zurückgegriffen wurde.
Die Entscheidung des Ausländeramtes über die Annehmbarkeit der « Die Entscheidung des Ausländeramtes über die Annehmbarkeit der «
anderen Nachweise » betrifft im Übrigen allein den Aufenthaltsantrag. anderen Nachweise » betrifft im Übrigen allein den Aufenthaltsantrag.
Die Tatsache, dass das Ausländeramt beurteilt, ob die vorerwähnten Die Tatsache, dass das Ausländeramt beurteilt, ob die vorerwähnten
Nachweise das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses belegen, hat Nachweise das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses belegen, hat
lediglich Auswirkungen auf die Zulässigkeit/Berücksichtigung des vom lediglich Auswirkungen auf die Zulässigkeit/Berücksichtigung des vom
Ausländer eingereichten Antrags auf Familienzusammenführung. Ausländer eingereichten Antrags auf Familienzusammenführung.
b) Beispielliste « andere Nachweise » b) Beispielliste « andere Nachweise »
1) « Andere Nachweise » für das Abstammungsverhältnis 1) « Andere Nachweise » für das Abstammungsverhältnis
« Andere Nachweise » für das Abstammungsverhältnis sind insbesondere: « Andere Nachweise » für das Abstammungsverhältnis sind insbesondere:
- Geburtsurkunde, -schein, -bescheinigung, - Geburtsurkunde, -schein, -bescheinigung,
- von den für den Personenstand zuständigen belgischen Behörden - von den für den Personenstand zuständigen belgischen Behörden
ausgestellte Eheschliessungsurkunde, auf der das Abstammungsverhältnis ausgestellte Eheschliessungsurkunde, auf der das Abstammungsverhältnis
aufgeführt ist, aufgeführt ist,
- von der zuständigen Behörde beglaubigte notarielle Urkunde, - von der zuständigen Behörde beglaubigte notarielle Urkunde,
- eidesstattliche Erklärung, - eidesstattliche Erklärung,
- nationaler Personalausweis, auf dem das Abstammungsverhältnis - nationaler Personalausweis, auf dem das Abstammungsverhältnis
aufgeführt ist, aufgeführt ist,
- Ehevertrag, in dem das Abstammungsverhältnis aufgeführt ist, - Ehevertrag, in dem das Abstammungsverhältnis aufgeführt ist,
- Auszüge aus Geburtenregistern, - Auszüge aus Geburtenregistern,
- Nachbeurkundungsurteil, - Nachbeurkundungsurteil,
- usw. - usw.
2) « Andere Nachweise » für das Eheband oder die Partnerschaft 2) « Andere Nachweise » für das Eheband oder die Partnerschaft
« Andere Nachweise » für das Eheband oder die Partnerschaft sind « Andere Nachweise » für das Eheband oder die Partnerschaft sind
insbesondere: insbesondere:
- Urkunde über eine traditionelle Eheschliessung, falls eine Urkunde - Urkunde über eine traditionelle Eheschliessung, falls eine Urkunde
über eine zivile Eheschliessung nicht vorgelegt werden kann, über eine zivile Eheschliessung nicht vorgelegt werden kann,
- von der zuständigen Behörde beglaubigte notarielle Urkunde, - von der zuständigen Behörde beglaubigte notarielle Urkunde,
- Urkunde über eine religiöse Eheschliessung, - Urkunde über eine religiöse Eheschliessung,
- nationaler Personalausweis, auf dem das Eheband oder die - nationaler Personalausweis, auf dem das Eheband oder die
Partnerschaft aufgeführt ist, Partnerschaft aufgeführt ist,
- Auszug aus der Eheschliessungs- oder Partnerschaftsurkunde, - Auszug aus der Eheschliessungs- oder Partnerschaftsurkunde,
- Nachbeurkundungsurteil, - Nachbeurkundungsurteil,
- usw. - usw.
II. Erläuterungen zum Entscheid Nr. 95/2008 des II. Erläuterungen zum Entscheid Nr. 95/2008 des
Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008
Die Abänderung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 durch Die Abänderung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 durch
das Gesetz vom 15. September 2006 hatte unter anderem zur Folge, dass: das Gesetz vom 15. September 2006 hatte unter anderem zur Folge, dass:
1. einem Kind aus einer Vielehe das Recht auf Familienzusammenführung 1. einem Kind aus einer Vielehe das Recht auf Familienzusammenführung
verweigert wurde, wenn diese Ehe zwischen einem Ausländer, dem der verweigert wurde, wenn diese Ehe zwischen einem Ausländer, dem der
Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder der sich in Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder der sich in
Belgien niedergelassen hat, und einer anderen Ehegattin als Belgien niedergelassen hat, und einer anderen Ehegattin als
derjenigen, die sich bereits in Belgien aufhält, geschlossen worden derjenigen, die sich bereits in Belgien aufhält, geschlossen worden
war, war,
2. von einem unbegleiteten, in Belgien als Flüchtling anerkannten 2. von einem unbegleiteten, in Belgien als Flüchtling anerkannten
Minderjährigen, der seinen Vater und/oder seine Mutter nachkommen Minderjährigen, der seinen Vater und/oder seine Mutter nachkommen
lassen wollte, verlangt wurde, dass er über genügende lassen wollte, verlangt wurde, dass er über genügende
Unterkunftsmöglichkeiten und eine Krankenversicherung verfügte, Unterkunftsmöglichkeiten und eine Krankenversicherung verfügte,
insofern der Aufenthaltsantrag des/der Elternteils/Elternteile mehr insofern der Aufenthaltsantrag des/der Elternteils/Elternteile mehr
als ein Jahr nach dem Beschluss, durch den der Minderjährige als als ein Jahr nach dem Beschluss, durch den der Minderjährige als
Flüchtling anerkannt worden ist, eingereicht wurde, Flüchtling anerkannt worden ist, eingereicht wurde,
Seit dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Nr. Seit dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Nr.
95/2008), in dem verschiedene Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes 95/2008), in dem verschiedene Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1980, wie abgeändert durch das Gesetz vom 15. vom 15. Dezember 1980, wie abgeändert durch das Gesetz vom 15.
September 2006, für nichtig erklärt wurden, bestehen diese September 2006, für nichtig erklärt wurden, bestehen diese
Einschränkungen des Rechts auf Familienzusammenführung nicht mehr. Einschränkungen des Rechts auf Familienzusammenführung nicht mehr.
Daraus geht hervor, dass: Daraus geht hervor, dass:
1) jedes Kind aus einer Vielehe das Recht auf Familienzusammenführung 1) jedes Kind aus einer Vielehe das Recht auf Familienzusammenführung
hat, hat,
2) ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Belgien als Flüchtling 2) ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Belgien als Flüchtling
anerkannt wurde und dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § anerkannt wurde und dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 §
1 Absatz 1 Nr. 7 vorgesehen, nachkommt, von der Pflicht, über 1 Absatz 1 Nr. 7 vorgesehen, nachkommt, von der Pflicht, über
genügende Unterkunftsmöglichkeiten und eine Krankenversicherung zu genügende Unterkunftsmöglichkeiten und eine Krankenversicherung zu
verfügen, befreit ist; ob der Aufenthaltsantrag im Jahr nach dem verfügen, befreit ist; ob der Aufenthaltsantrag im Jahr nach dem
Beschluss, durch den der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden Beschluss, durch den der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden
ist, eingereicht wird oder nicht, ist ohne Belang. ist, eingereicht wird oder nicht, ist ohne Belang.
III. Abänderung des Rundschreibens vom 21. Juni 2007 über die Änderung III. Abänderung des Rundschreibens vom 21. Juni 2007 über die Änderung
der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des
Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006 Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006
1. Römisch III Buchstabe D Nr. 1 des Rundschreibens vom 21. Juni 2007 1. Römisch III Buchstabe D Nr. 1 des Rundschreibens vom 21. Juni 2007
über die Änderung der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von über die Änderung der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von
Ausländern infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September Ausländern infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September
2006 wird wie folgt abgeändert: 2006 wird wie folgt abgeändert:
1) Im zweiten und vierten Gedankenstrich werden die Wörter « und 1) Im zweiten und vierten Gedankenstrich werden die Wörter « und
gegebenenfalls Urkunde zum Nachweis der Abstammung » gestrichen. gegebenenfalls Urkunde zum Nachweis der Abstammung » gestrichen.
2) Im fünften Gedankenstrich werden die beiden ersten Punkte über die 2) Im fünften Gedankenstrich werden die beiden ersten Punkte über die
Bedingungen in Bezug auf genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die Bedingungen in Bezug auf genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die
Krankenversicherung gestrichen, und die Wörter « Nachweis der Krankenversicherung gestrichen, und die Wörter « Nachweis der
Abstammung » werden durch das Wort « Geburtsurkunde » ersetzt. Abstammung » werden durch das Wort « Geburtsurkunde » ersetzt.
2. Römisch III Buchstabe E desselben Rundschreibens wird wie folgt 2. Römisch III Buchstabe E desselben Rundschreibens wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 1) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. Die Familienzusammenführung eines Ehepartners mit einem « 2. Die Familienzusammenführung eines Ehepartners mit einem
Ausländer, dem der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist Ausländer, dem der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist
oder dem es erlaubt ist, sich dort niederzulassen, ist nicht möglich, oder dem es erlaubt ist, sich dort niederzulassen, ist nicht möglich,
wenn sich bereits ein anderer Ehepartner dieses Ausländers im wenn sich bereits ein anderer Ehepartner dieses Ausländers im
Königreich befindet. Stellt die Gemeindeverwaltung eine solche Königreich befindet. Stellt die Gemeindeverwaltung eine solche
Situation fest, muss sie die Zulässigkeit des Antrags nicht Situation fest, muss sie die Zulässigkeit des Antrags nicht
überprüfen. Ein solcher Antrag darf nicht eingereicht werden. Der überprüfen. Ein solcher Antrag darf nicht eingereicht werden. Der
zweite Ehepartner kann jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände zweite Ehepartner kann jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände
und zum Wohl des Kindes aufgrund von Artikel 9 oder 9bis des Gesetzes und zum Wohl des Kindes aufgrund von Artikel 9 oder 9bis des Gesetzes
einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einreichen. Im Zweifelsfall kann einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einreichen. Im Zweifelsfall kann
die Gemeindeverwaltung sich an das Büro Familienzusammenführung - die Gemeindeverwaltung sich an das Büro Familienzusammenführung -
Artikel 10 wenden. Artikel 10 wenden.
Ein Kind hingegen, das aus einer Vielehe eines Ausländers stammt, dem Ein Kind hingegen, das aus einer Vielehe eines Ausländers stammt, dem
der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder dem es der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder dem es
erlaubt ist, sich dort niederzulassen, kann in jedem Fall einen Antrag erlaubt ist, sich dort niederzulassen, kann in jedem Fall einen Antrag
auf Familienzusammenführung einreichen. Infolge des Entscheids Nr. auf Familienzusammenführung einreichen. Infolge des Entscheids Nr.
95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 ist ein Kind 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 ist ein Kind
aus einer Vielehe nicht mehr vom Geltungsbereich von Artikel 10 § 1 aus einer Vielehe nicht mehr vom Geltungsbereich von Artikel 10 § 1
Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der
Ehepartner, der sich in Belgien aufhält, Elternteil des Kindes ist Ehepartner, der sich in Belgien aufhält, Elternteil des Kindes ist
oder nicht. » oder nicht. »
2) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: 2) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
« 4. In den folgenden Fällen ist der Ausländer, dem nachgekommen wird « 4. In den folgenden Fällen ist der Ausländer, dem nachgekommen wird
und der in Belgien als Flüchtling anerkannt wurde, nicht verpflichtet, und der in Belgien als Flüchtling anerkannt wurde, nicht verpflichtet,
über genügende Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme des Mitglieds/der über genügende Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme des Mitglieds/der
Mitglieder seiner Familie und über eine Krankenversicherung zur Mitglieder seiner Familie und über eine Krankenversicherung zur
Deckung der Risiken in Belgien für sich und das Mitglied/die Deckung der Risiken in Belgien für sich und das Mitglied/die
Mitglieder seiner Familie zu verfügen: Mitglieder seiner Familie zu verfügen:
a) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als a) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als
Flüchtling anerkannt wurde und kein unbegleiteter Minderjähriger ist, Flüchtling anerkannt wurde und kein unbegleiteter Minderjähriger ist,
dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des
Gesetzes erwähnt, nachkommt. Gesetzes erwähnt, nachkommt.
Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein: Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein:
- das Familienmitglied, das ihm nachkommt, darf kein volljähriges - das Familienmitglied, das ihm nachkommt, darf kein volljähriges
behindertes Kind sein, behindertes Kind sein,
- das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis oder die - das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis oder die
Partnerschaft muss bereits vor der Einreise dieses Ausländers ins Partnerschaft muss bereits vor der Einreise dieses Ausländers ins
Staatsgebiet bestanden haben, Staatsgebiet bestanden haben,
- der Antrag auf Familienzusammenführung muss im Jahr nach dem - der Antrag auf Familienzusammenführung muss im Jahr nach dem
Beschluss, durch den dieser Ausländer als Flüchtling anerkannt worden Beschluss, durch den dieser Ausländer als Flüchtling anerkannt worden
ist, eingereicht worden sein. ist, eingereicht worden sein.
Wenn der erwähnte Ausländer, dem nachgekommen wird, all diese Wenn der erwähnte Ausländer, dem nachgekommen wird, all diese
Bedingungen erfüllt, müssen die Bescheinigung über genügende Bedingungen erfüllt, müssen die Bescheinigung über genügende
Unterkunftsmöglichkeiten und die Krankenversicherung nicht vorgelegt Unterkunftsmöglichkeiten und die Krankenversicherung nicht vorgelegt
werden. werden.
Diese Unterlagen können auf mit Gründen versehenen Beschluss des Diese Unterlagen können auf mit Gründen versehenen Beschluss des
Ausländeramtes dennoch angefordert werden, wenn die Ausländeramtes dennoch angefordert werden, wenn die
Familienzusammenführung in einem anderen Land möglich ist, mit dem der Familienzusammenführung in einem anderen Land möglich ist, mit dem der
Ausländer oder das Familienmitglied besondere Bande hat (Land, in dem Ausländer oder das Familienmitglied besondere Bande hat (Land, in dem
Letzteres sich aufhält). Letzteres sich aufhält).
Die Gemeindeverwaltungen werden daher aufgefordert, sich an das Büro « Die Gemeindeverwaltungen werden daher aufgefordert, sich an das Büro «
Familienzusammenführung » des Ausländeramtes zu wenden, wenn sie einer Familienzusammenführung » des Ausländeramtes zu wenden, wenn sie einer
solchen Lage begegnen. solchen Lage begegnen.
b) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als b) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als
Flüchtling anerkannt wurde und ein unbegleiteter Minderjähriger ist, Flüchtling anerkannt wurde und ein unbegleiteter Minderjähriger ist,
dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des
Gesetzes erwähnt, nachkommt. Gesetzes erwähnt, nachkommt.
Infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom Infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom
26. Juni 2008 ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Belgien als 26. Juni 2008 ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Belgien als
Flüchtling anerkannt ist, nicht mehr verpflichtet, über genügende Flüchtling anerkannt ist, nicht mehr verpflichtet, über genügende
Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme seines Vaters und/oder seiner Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme seines Vaters und/oder seiner
Mutter und über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken für Mutter und über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken für
sich und seine Eltern zu verfügen, wenn diese ihm nachkommen. sich und seine Eltern zu verfügen, wenn diese ihm nachkommen.
Die Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die Die Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die
Krankenversicherung müssen in diesem Fall also nicht mehr vorgelegt Krankenversicherung müssen in diesem Fall also nicht mehr vorgelegt
werden und das, ohne dass eine andere Bedingung erfüllt werden müsste. werden und das, ohne dass eine andere Bedingung erfüllt werden müsste.
» »
3) Nummer 5 wird gestrichen. 3) Nummer 5 wird gestrichen.
4) Nummer 6 wird zu Nummer 5 umnummeriert. 4) Nummer 6 wird zu Nummer 5 umnummeriert.
IV. Aufhebung des Rundschreibens vom 30. September 1997 über die IV. Aufhebung des Rundschreibens vom 30. September 1997 über die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im
Rahmen einer dauerhaften Beziehung und Übergangsmassnahmen Rahmen einer dauerhaften Beziehung und Übergangsmassnahmen
Das Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer Das Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer
dauerhaften Beziehung wird aufgehoben. dauerhaften Beziehung wird aufgehoben.
Von nun an werden Aufenthaltsanträge von Ausländern, die sich auf die Von nun an werden Aufenthaltsanträge von Ausländern, die sich auf die
Eigenschaft als Partner berufen, gemäss den in Artikel 10, 10bis, Eigenschaft als Partner berufen, gemäss den in Artikel 10, 10bis,
40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegten 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegten
Bedingungen und Verfahrensregeln behandelt, je nachdem, ob der Bedingungen und Verfahrensregeln behandelt, je nachdem, ob der
Antragsteller Drittstaatsangehöriger, europäischer Bürger oder Belgier Antragsteller Drittstaatsangehöriger, europäischer Bürger oder Belgier
ist. ist.
Ausländer, die aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 über Ausländer, die aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 über
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens
im Rahmen einer dauerhaften Beziehung einen Aufenthaltsschein erhalten im Rahmen einer dauerhaften Beziehung einen Aufenthaltsschein erhalten
haben, unterliegen den folgenden Bestimmungen: haben, unterliegen den folgenden Bestimmungen:
a) Partner eines Drittstaatsangehörigen a) Partner eines Drittstaatsangehörigen
Die im Rundschreiben vom 21. Juni 2007 enthaltenen Übergangsmassnahmen Die im Rundschreiben vom 21. Juni 2007 enthaltenen Übergangsmassnahmen
gelten weiterhin für Ausländer, die am 1. Juni 2007 über einen gelten weiterhin für Ausländer, die am 1. Juni 2007 über einen
Aufenthaltsschein verfügten, den sie aufgrund des Rundschreibens vom Aufenthaltsschein verfügten, den sie aufgrund des Rundschreibens vom
30. September 1997 als Partner eines Drittstaatsangehörigen erhalten 30. September 1997 als Partner eines Drittstaatsangehörigen erhalten
haben. haben.
b) Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers b) Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers
1) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom 1) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom
30. September 1997 wurde vor dem 1. Juni 2008 eingereicht. 30. September 1997 wurde vor dem 1. Juni 2008 eingereicht.
Ein Ausländer, der am 1. Juni 2008 über einen Aufenthaltsschein Ein Ausländer, der am 1. Juni 2008 über einen Aufenthaltsschein
verfügte, den er aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 verfügte, den er aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997
als Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers erhalten als Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers erhalten
hat, unterliegt den in Artikel 47 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April hat, unterliegt den in Artikel 47 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April
2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen
Übergangsbestimmungen. Übergangsbestimmungen.
Gemäss den vorerwähnten Übergangsbestimmungen muss dieser Ausländer, Gemäss den vorerwähnten Übergangsbestimmungen muss dieser Ausländer,
der seit weniger als drei Jahren über eine in Anwendung des der seit weniger als drei Jahren über eine in Anwendung des
Rundschreibens vom 30. September 1997 gewährte Karte A (BEFR - Rundschreibens vom 30. September 1997 gewährte Karte A (BEFR -
begrenzte Dauer) verfügt, als Nutzniesser eines Aufenthaltsrechts begrenzte Dauer) verfügt, als Nutzniesser eines Aufenthaltsrechts
angesehen werden. Anstelle seiner Karte A kann ihm eine Karte F angesehen werden. Anstelle seiner Karte A kann ihm eine Karte F
ausgestellt werden. ausgestellt werden.
Während dreier Jahre ab Ausstellung der Karte A und während des Während dreier Jahre ab Ausstellung der Karte A und während des
Aufenthalts im Rahmen der Karte F kann dem Aufenthaltsrecht gemäss Aufenthalts im Rahmen der Karte F kann dem Aufenthaltsrecht gemäss
Artikel 42ter oder 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ein Artikel 42ter oder 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ein
Ende gesetzt werden, insbesondere wenn der Vertrag zur Regelung des Ende gesetzt werden, insbesondere wenn der Vertrag zur Regelung des
Zusammenlebens aufgekündigt wird. Zusammenlebens aufgekündigt wird.
Ein Ausländer, der seit über drei Jahren Inhaber einer Karte A (BEFR - Ein Ausländer, der seit über drei Jahren Inhaber einer Karte A (BEFR -
begrenzte Dauer) oder Inhaber einer in Anwendung des Rundschreibens begrenzte Dauer) oder Inhaber einer in Anwendung des Rundschreibens
vom 30. September 1997 ausgestellten Karte B (BEFR - unbegrenzte vom 30. September 1997 ausgestellten Karte B (BEFR - unbegrenzte
Dauer) ist, muss eine Anlage 22 vorlegen. Dauer) ist, muss eine Anlage 22 vorlegen.
2) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom 2) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom
30. September 1997 wurde nach dem 1. Juni 2008 eingereicht. 30. September 1997 wurde nach dem 1. Juni 2008 eingereicht.
Die Gemeinde wendet sich an das Ausländeramt, um von dem zuständigen Die Gemeinde wendet sich an das Ausländeramt, um von dem zuständigen
Büro Anweisungen zu erhalten: Büro Anweisungen zu erhalten:
- entweder das Büro « Familienzusammenführung » - entweder das Büro « Familienzusammenführung »
- oder der « Dienst humanitäre Regularisierungen - Art. 9bis ». - oder der « Dienst humanitäre Regularisierungen - Art. 9bis ».
Wenn es sich um einen Ausländer handelt, der als Partner eines Wenn es sich um einen Ausländer handelt, der als Partner eines
europäischen Bürgers oder eines Belgiers ein Aufenthaltsrecht geltend europäischen Bürgers oder eines Belgiers ein Aufenthaltsrecht geltend
machen möchte, muss sein Antrag gemäss den Gesetzes- und machen möchte, muss sein Antrag gemäss den Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen behandelt werden, die diese Rechtsstellung Verordnungsbestimmungen behandelt werden, die diese Rechtsstellung
regeln. regeln.
Wenn er sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Partner berufen kann Wenn er sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Partner berufen kann
oder möchte, wird sein Antrag gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. oder möchte, wird sein Antrag gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 behandelt. Dezember 1980 behandelt.
Informationen zum vorliegenden Rundschreiben können beim Ausländeramt Informationen zum vorliegenden Rundschreiben können beim Ausländeramt
eingeholt werden: eingeholt werden:
- Büro « Familienzusammenführung » oder « Dienst humanitäre - Büro « Familienzusammenführung » oder « Dienst humanitäre
Regularisierungen - Art. 9bis » (für individuelle Fälle), Regularisierungen - Art. 9bis » (für individuelle Fälle),
- Studienbüro (für alle Fragen juristischer Art). - Studienbüro (für alle Fragen juristischer Art).
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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