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| Circulaire relative à la loi du 3 décembre 2005 modifiant les articles 64 et 1476 du Code civil et l'article 59/1 du Code des droits de timbre en vue de simplifier les formalités du mariage et de la cohabitation légale. - Traduction allemande | Circulaire betreffende de wet van 3 december 2005 tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het Burgerlijk Wetboek en artikel 59/1 van het Wetboek van zegelrechten met het oog op de vereenvoudiging van de formaliteiten voor het huwelijk en de wettelijke samenwoning. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 16 JANVIER 2006. - Circulaire relative à la loi du 3 décembre 2005 | 16 JANUARI 2006. - Circulaire betreffende de wet van 3 december 2005 |
| modifiant les articles 64 et 1476 du Code civil et l'article 59/1 du | tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het Burgerlijk Wetboek |
| en artikel 59/1 van het Wetboek van zegelrechten met het oog op de | |
| Code des droits de timbre en vue de simplifier les formalités du | vereenvoudiging van de formaliteiten voor het huwelijk en de |
| mariage et de la cohabitation légale. - Traduction allemande | wettelijke samenwoning. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de circulaire van |
| circulaire du Ministre de la Justice du 16 janvier 2006 relative à la | de Minister van Justitie van 16 januari 2006 betreffende de wet van 3 |
| loi du 3 décembre 2005 modifiant les articles 64 et 1476 du Code civil | december 2005 tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het |
| et l'article 59/1 du Code des droits de timbre en vue de simplifier | Burgerlijk Wetboek en artikel 59/1 van het Wetboek van Zegelrechten |
| les formalités du mariage et de la cohabitation légale (Moniteur belge | met het oog op de vereenvoudiging van de formaliteiten voor het |
| du 23 janvier 2006), établie par le Service central de traduction | huwelijk en de wettelijke samenwoning (Belgisch Staatsblad van 23 |
| januari 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | |
| allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 16. JANUAR 2006 - Rundschreiben über das Gesetz vom 3. Dezember 2005 | 16. JANUAR 2006 - Rundschreiben über das Gesetz vom 3. Dezember 2005 |
| zur Abänderung der Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von | zur Abänderung der Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von |
| Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die | Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die |
| Vereinfachung der Formalitäten für die Eheschliessung und das | Vereinfachung der Formalitäten für die Eheschliessung und das |
| gesetzliche Zusammenwohnen | gesetzliche Zusammenwohnen |
| An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen |
| An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs | An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs |
| Ich möchte Sie auf das Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Abänderung der | Ich möchte Sie auf das Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Abänderung der |
| Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von Artikel 59/1 des | Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von Artikel 59/1 des |
| Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die Vereinfachung der | Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die Vereinfachung der |
| Formalitäten für die Eheschliessung und das gesetzliche Zusammenwohnen | Formalitäten für die Eheschliessung und das gesetzliche Zusammenwohnen |
| aufmerksam machen, das von den Diensten des Staatssekretariats für | aufmerksam machen, das von den Diensten des Staatssekretariats für |
| Administrative Vereinfachung im Belgischen Staatsblatt vom 23. | Administrative Vereinfachung im Belgischen Staatsblatt vom 23. |
| Dezember 2005 veröffentlicht worden ist - siehe auch die im Belgischen | Dezember 2005 veröffentlicht worden ist - siehe auch die im Belgischen |
| Staatsblatt vom 23. Januar 2006 veröffentlichten Errata. | Staatsblatt vom 23. Januar 2006 veröffentlichten Errata. |
| Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat | Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat |
| seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, das heisst am 1. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, das heisst am 1. |
| Februar 2006, in Kraft. Es ist anwendbar auf Anträge auf Erstellung | Februar 2006, in Kraft. Es ist anwendbar auf Anträge auf Erstellung |
| einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Anträge | einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Anträge |
| auf Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die ab | auf Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die ab |
| diesem Datum gestellt werden (Artikel 5 und 6 des Gesetzes). | diesem Datum gestellt werden (Artikel 5 und 6 des Gesetzes). |
| Mit dem Gesetz wird bezweckt, das Verfahren zur Ankündigung der | Mit dem Gesetz wird bezweckt, das Verfahren zur Ankündigung der |
| Eheschliessung und zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche | Eheschliessung und zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche |
| Zusammenwohnen zu vereinfachen. Es geht um folgende Abänderungen: | Zusammenwohnen zu vereinfachen. Es geht um folgende Abänderungen: |
| 1. Der Standesbeamte fordert selbst die beglaubigte Abschrift der | 1. Der Standesbeamte fordert selbst die beglaubigte Abschrift der |
| Geburtsurkunde und die anderen eventuell vorzulegenden | Geburtsurkunde und die anderen eventuell vorzulegenden |
| Personenstandsurkunden an, wenn sie in Belgien ausgefertigt oder | Personenstandsurkunden an, wenn sie in Belgien ausgefertigt oder |
| übertragen worden sind und er den Ort ihrer Übertragung kennt. | übertragen worden sind und er den Ort ihrer Übertragung kennt. |
| 2. Um den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Nachweis des | 2. Um den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Nachweis des |
| Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister | Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister |
| oder im Fremdenregister zu erlangen, konsultiert er das | oder im Fremdenregister zu erlangen, konsultiert er das |
| Nationalregister und fügt der Akte einen Auszug daraus bei. Dies gilt | Nationalregister und fügt der Akte einen Auszug daraus bei. Dies gilt |
| nur für Personen, die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister | nur für Personen, die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister |
| eingetragen sind. | eingetragen sind. |
| Nichtsdestoweniger kann der Standesbeamte, wenn er der Ansicht ist, | Nichtsdestoweniger kann der Standesbeamte, wenn er der Ansicht ist, |
| nicht ausreichend informiert zu sein, den Betreffenden ersuchen, | nicht ausreichend informiert zu sein, den Betreffenden ersuchen, |
| jeglichen anderen Nachweis zur Untermauerung dieser Daten vorzulegen. | jeglichen anderen Nachweis zur Untermauerung dieser Daten vorzulegen. |
| 3. Was den Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der | 3. Was den Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der |
| Nichtigkeit früherer Ehen betrifft, reicht künftig ein Nachweis der | Nichtigkeit früherer Ehen betrifft, reicht künftig ein Nachweis der |
| Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten | Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten |
| vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe aus; ausserdem | vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe aus; ausserdem |
| ist gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der | ist gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der |
| Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde | Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde |
| geschlossenen Ehen erforderlich, es sei denn, diese sind vor einer vor | geschlossenen Ehen erforderlich, es sei denn, diese sind vor einer vor |
| einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt. | einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt. |
| 4. Die Regelung wird auf die Dokumente ausgeweitet, die gegebenenfalls | 4. Die Regelung wird auf die Dokumente ausgeweitet, die gegebenenfalls |
| beantragt werden als Nachweis dafür, dass die Bedingungen für das | beantragt werden als Nachweis dafür, dass die Bedingungen für das |
| gesetzliche Zusammenwohnen erfüllt sind. | gesetzliche Zusammenwohnen erfüllt sind. |
| 5. Zu guter Letzt geht die Abänderung mit der Abschaffung der | 5. Zu guter Letzt geht die Abänderung mit der Abschaffung der |
| Stempelsteuer auf den verschiedenen vorzulegenden Dokumenten einher. | Stempelsteuer auf den verschiedenen vorzulegenden Dokumenten einher. |
| Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die praktische Anwendung | Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die praktische Anwendung |
| dieser Abänderungen festzulegen, damit die Verfahren in allen | dieser Abänderungen festzulegen, damit die Verfahren in allen |
| belgischen Städten und Gemeinden einheitlich angewandt werden. | belgischen Städten und Gemeinden einheitlich angewandt werden. |
| A. Ankündigung der Eheschliessung | A. Ankündigung der Eheschliessung |
| 1. Für die Ankündigung erforderliche Dokumente | 1. Für die Ankündigung erforderliche Dokumente |
| In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches sind die Dokumente erwähnt, | In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches sind die Dokumente erwähnt, |
| die die zukünftigen Ehepartner bei der Ankündigung der Eheschliessung | die die zukünftigen Ehepartner bei der Ankündigung der Eheschliessung |
| dem Standesbeamten der Gemeinde, in der sie heiraten möchten, vorlegen | dem Standesbeamten der Gemeinde, in der sie heiraten möchten, vorlegen |
| müssen. Die Abänderungen beziehen sich auf die Abschrift der | müssen. Die Abänderungen beziehen sich auf die Abschrift der |
| Geburtsurkunde (Nr. 1), den Staatsangehörigkeitsnachweis (Nr. 3), den | Geburtsurkunde (Nr. 1), den Staatsangehörigkeitsnachweis (Nr. 3), den |
| Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls den Nachweis der | Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls den Nachweis der |
| Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen | Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen |
| (Nr. 4) und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister oder | (Nr. 4) und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister oder |
| im Fremdenregister (Nr. 5). Die anderen Dokumente sind nicht | im Fremdenregister (Nr. 5). Die anderen Dokumente sind nicht |
| betroffen. Frühere Rundschreiben, insbesondere das vom 17. Dezember | betroffen. Frühere Rundschreiben, insbesondere das vom 17. Dezember |
| 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger | 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger |
| Bestimmungen über die Ehe (Punkt A, B.S. vom 31.12.1999, deutsche | Bestimmungen über die Ehe (Punkt A, B.S. vom 31.12.1999, deutsche |
| Übersetzung im B.S. vom 13.07.2000) und das vom 23. Januar 2004 zur | Übersetzung im B.S. vom 13.07.2000) und das vom 23. Januar 2004 zur |
| Ersetzung des Rundschreibens vom 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. | Ersetzung des Rundschreibens vom 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. |
| Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und | Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und |
| zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Punkt A | zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Punkt A |
| 2.2, B.S. vom 27.01.2004, deutsche Übersetzung im B.S. vom | 2.2, B.S. vom 27.01.2004, deutsche Übersetzung im B.S. vom |
| 22.03.2004), bezogen sich bereits auf die im Hinblick auf die | 22.03.2004), bezogen sich bereits auf die im Hinblick auf die |
| Eheschliessung vorzulegenden Dokumente. Diese Rundschreiben bleiben, | Eheschliessung vorzulegenden Dokumente. Diese Rundschreiben bleiben, |
| was die besagten Punkte betrifft, in der Regel anwendbar, es sei denn, | was die besagten Punkte betrifft, in der Regel anwendbar, es sei denn, |
| nachstehend wird etwas anderes bestimmt. | nachstehend wird etwas anderes bestimmt. |
| 1.1 eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde (Art. 64 § 1 Nr. | 1.1 eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde (Art. 64 § 1 Nr. |
| 1) | 1) |
| Ein neuer, in Artikel 64 des Zivilgesetzbuches eingefügter § 3 sieht | Ein neuer, in Artikel 64 des Zivilgesetzbuches eingefügter § 3 sieht |
| vor, dass der Standesbeamte die beglaubigte Abschrift der | vor, dass der Standesbeamte die beglaubigte Abschrift der |
| Geburtsurkunde selbst anfordert, wenn die Urkunde in Belgien | Geburtsurkunde selbst anfordert, wenn die Urkunde in Belgien |
| ausgefertigt oder übertragen worden ist und er den Ort der Übertragung | ausgefertigt oder übertragen worden ist und er den Ort der Übertragung |
| kennt. Diese Verpflichtung gilt, egal ob der zukünftige Ehepartner | kennt. Diese Verpflichtung gilt, egal ob der zukünftige Ehepartner |
| Belgier oder Ausländer ist und ob er in Belgien wohnt oder nicht. | Belgier oder Ausländer ist und ob er in Belgien wohnt oder nicht. |
| Das Gleiche gilt für die anderen Personenstandsurkunden, die in | Das Gleiche gilt für die anderen Personenstandsurkunden, die in |
| Belgien ausgefertigt oder übertragen worden sind und von denen | Belgien ausgefertigt oder übertragen worden sind und von denen |
| gegebenenfalls eine Abschrift vorgelegt werden muss: z. B. die Urkunde | gegebenenfalls eine Abschrift vorgelegt werden muss: z. B. die Urkunde |
| zur Übertragung des Tenors eines Adoptionsurteils. | zur Übertragung des Tenors eines Adoptionsurteils. |
| Die neue Regelung beschränkt sich auf die in Belgien geschlossenen | Die neue Regelung beschränkt sich auf die in Belgien geschlossenen |
| Ehen. Aus praktischen Gründen sind die von belgischen diplomatischen | Ehen. Aus praktischen Gründen sind die von belgischen diplomatischen |
| oder konsularischen Vertretern geschlossenen Ehen von dieser | oder konsularischen Vertretern geschlossenen Ehen von dieser |
| Verpflichtung ausgeschlossen, solange ein rascher Verkehr zwischen den | Verpflichtung ausgeschlossen, solange ein rascher Verkehr zwischen den |
| Gemeinden und den diplomatischen und konsularischen Vertretungen nicht | Gemeinden und den diplomatischen und konsularischen Vertretungen nicht |
| gewährleistet ist und Letztere nicht mit dem Nationalregister | gewährleistet ist und Letztere nicht mit dem Nationalregister |
| verbunden sind. | verbunden sind. |
| Ist der zukünftige Ehepartner nicht in Belgien geboren oder ist seine | Ist der zukünftige Ehepartner nicht in Belgien geboren oder ist seine |
| Geburtsurkunde nicht in die Personenstandsregister einer belgischen | Geburtsurkunde nicht in die Personenstandsregister einer belgischen |
| Gemeinde übertragen worden, muss er, wie es bisher der Fall war, die | Gemeinde übertragen worden, muss er, wie es bisher der Fall war, die |
| beglaubigte Abschrift seiner Geburtsurkunde selbst vorlegen. In diesem | beglaubigte Abschrift seiner Geburtsurkunde selbst vorlegen. In diesem |
| Zusammenhang muss den geltenden Vorschriften in Sachen Legalisation | Zusammenhang muss den geltenden Vorschriften in Sachen Legalisation |
| Rechnung getragen werden (Art. 30 des Gesetzbuches über das | Rechnung getragen werden (Art. 30 des Gesetzbuches über das |
| internationale Privatrecht; Rundschreiben vom 23. September 2004 über | internationale Privatrecht; Rundschreiben vom 23. September 2004 über |
| die das Personalstatut betreffenden Aspekte des Gesetzes vom 16. Juli | die das Personalstatut betreffenden Aspekte des Gesetzes vom 16. Juli |
| 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale | 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale |
| Privatrecht, Punkt G.3, sowie die diesbezüglichen Anweisungen seitens | Privatrecht, Punkt G.3, sowie die diesbezüglichen Anweisungen seitens |
| des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten). Gegebenenfalls kann | des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten). Gegebenenfalls kann |
| eine beglaubigte Übersetzung angefordert werden. | eine beglaubigte Übersetzung angefordert werden. |
| 1.2 ein Identitätsnachweis (Art. 64 § 1 Nr. 2) | 1.2 ein Identitätsnachweis (Art. 64 § 1 Nr. 2) |
| Das Gesetz ändert diesbezüglich nichts. Wie im vorerwähnten | Das Gesetz ändert diesbezüglich nichts. Wie im vorerwähnten |
| Rundschreiben vom 17. Dezember 1999 angegeben, handelt es sich um ein | Rundschreiben vom 17. Dezember 1999 angegeben, handelt es sich um ein |
| Dokument, aus dem die Identität des Betreffenden hervorgeht: z. B. um | Dokument, aus dem die Identität des Betreffenden hervorgeht: z. B. um |
| einen Personalausweis oder einen Pass. Ich möchte darauf hinweisen, | einen Personalausweis oder einen Pass. Ich möchte darauf hinweisen, |
| dass in Ermangelung eines Personalausweises oder eines Passes | dass in Ermangelung eines Personalausweises oder eines Passes |
| jegliches andere Dokument, mit dem die Identität nachgewiesen wird, | jegliches andere Dokument, mit dem die Identität nachgewiesen wird, |
| akzeptiert werden kann, wie ein Führerschein oder ein Passierschein | akzeptiert werden kann, wie ein Führerschein oder ein Passierschein |
| mit Photo. Der vorgelegte Identitätsnachweis muss im Prinzip immer ein | mit Photo. Der vorgelegte Identitätsnachweis muss im Prinzip immer ein |
| Photo umfassen, es sei denn, dies kann vernünftigerweise nicht | Photo umfassen, es sei denn, dies kann vernünftigerweise nicht |
| verlangt werden. | verlangt werden. |
| Der Standesbeamte macht eine Kopie des vorgelegten | Der Standesbeamte macht eine Kopie des vorgelegten |
| Identitätsnachweises oder druckt den Inhalt des Chips des | Identitätsnachweises oder druckt den Inhalt des Chips des |
| elektronischen Personalausweises aus und fügt der Akte diese Daten | elektronischen Personalausweises aus und fügt der Akte diese Daten |
| bei. | bei. |
| 1.3 - ein Staatsangehörigkeitsnachweis, | 1.3 - ein Staatsangehörigkeitsnachweis, |
| - ein Nachweis des Ledigenstandes oder ein Nachweis der Auflösung | - ein Nachweis des Ledigenstandes oder ein Nachweis der Auflösung |
| beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten vor einem | beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten vor einem |
| belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe und gegebenenfalls ein | belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe und gegebenenfalls ein |
| Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit | Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit |
| der vor einer ausländischen Behörde geschlossenen Ehen, es sei denn, | der vor einer ausländischen Behörde geschlossenen Ehen, es sei denn, |
| diese sind vor einer vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen | diese sind vor einer vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen |
| Ehe erfolgt, | Ehe erfolgt, |
| - ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im | - ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im |
| Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des | Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des |
| aktuellen Wohnorts sowie gegebenenfalls ein Nachweis des gewöhnlichen | aktuellen Wohnorts sowie gegebenenfalls ein Nachweis des gewöhnlichen |
| Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten (Art. 64 § 1 Nr. 3 bis | Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten (Art. 64 § 1 Nr. 3 bis |
| 5), | 5), |
| Der neue § 4 von Artikel 64 des Zivilgesetzbuches führt eine weitere | Der neue § 4 von Artikel 64 des Zivilgesetzbuches führt eine weitere |
| wichtige Abänderung ein: Ist der zukünftige Ehepartner am Tag des | wichtige Abänderung ein: Ist der zukünftige Ehepartner am Tag des |
| Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister | Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister |
| oder im Fremdenregister eingetragen und wird die Ehe in Belgien | oder im Fremdenregister eingetragen und wird die Ehe in Belgien |
| geschlossen, ist er davon befreit, den Staatsangehörigkeitsnachweis, | geschlossen, ist er davon befreit, den Staatsangehörigkeitsnachweis, |
| den Nachweis des Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im | den Nachweis des Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im |
| Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister vorzulegen. | Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister vorzulegen. |
| Es handelt sich um Informationen, die gemäss Artikel 3 des Gesetzes | Es handelt sich um Informationen, die gemäss Artikel 3 des Gesetzes |
| vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
| natürlichen Personen als Basisdaten im Nationalregister aufgenommen | natürlichen Personen als Basisdaten im Nationalregister aufgenommen |
| sind und zu denen die Standesbeamten Zugang haben. | sind und zu denen die Standesbeamten Zugang haben. |
| Um diese Daten zu erhalten, konsultiert der Standesbeamte das | Um diese Daten zu erhalten, konsultiert der Standesbeamte das |
| Nationalregister; anschliessend fügt er selbst der Akte die | Nationalregister; anschliessend fügt er selbst der Akte die |
| erforderlichen Auszüge als Nachweis bei. Auf Wunsch können die | erforderlichen Auszüge als Nachweis bei. Auf Wunsch können die |
| verschiedenen Daten auf einem einzigen Auszug vermerkt werden. Auf | verschiedenen Daten auf einem einzigen Auszug vermerkt werden. Auf |
| diese Weise wird, was diese Dokumente betrifft, im Prinzip den | diese Weise wird, was diese Dokumente betrifft, im Prinzip den |
| Bedingungen des Gesetzes entsprochen. | Bedingungen des Gesetzes entsprochen. |
| Es könnte jedoch durchaus sein, dass die Daten des Nationalregisters | Es könnte jedoch durchaus sein, dass die Daten des Nationalregisters |
| in bestimmen Fällen nicht ausreichend sind. | in bestimmen Fällen nicht ausreichend sind. |
| Daher behält der Standesbeamte stets das Recht, wenn er der Ansicht | Daher behält der Standesbeamte stets das Recht, wenn er der Ansicht |
| ist, durch diese Daten nicht ausreichend informiert worden zu sein, | ist, durch diese Daten nicht ausreichend informiert worden zu sein, |
| den Betreffenden zu ersuchen, jeglichen anderen Nachweis zur | den Betreffenden zu ersuchen, jeglichen anderen Nachweis zur |
| Untermauerung dieser Daten vorzulegen (Art. 64 § 4 Absatz 2). | Untermauerung dieser Daten vorzulegen (Art. 64 § 4 Absatz 2). |
| Dies kann unter anderem der Fall sein: | Dies kann unter anderem der Fall sein: |
| - wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen mit den Daten | - wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen mit den Daten |
| in den Personenstandsakten oder mit anderen Daten, über die der | in den Personenstandsakten oder mit anderen Daten, über die der |
| Standesbeamte verfügt, nicht übereinstimmen, | Standesbeamte verfügt, nicht übereinstimmen, |
| - wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen nicht | - wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen nicht |
| korrekt, unvollständig oder nicht aktualisiert sind, da sie etwa noch | korrekt, unvollständig oder nicht aktualisiert sind, da sie etwa noch |
| überprüft werden (beispielsweise was die Gültigkeit einer früheren Ehe | überprüft werden (beispielsweise was die Gültigkeit einer früheren Ehe |
| oder deren Auflösung betrifft), | oder deren Auflösung betrifft), |
| - wenn der Betreffende selbst einen anderen Personenstand oder eine | - wenn der Betreffende selbst einen anderen Personenstand oder eine |
| andere Staatsangehörigkeit als diejenigen, die im Nationalregister | andere Staatsangehörigkeit als diejenigen, die im Nationalregister |
| angegeben sind, geltend macht oder | angegeben sind, geltend macht oder |
| - wenn der Standesbeamte der Meinung ist, einen zusätzlichen Nachweis | - wenn der Standesbeamte der Meinung ist, einen zusätzlichen Nachweis |
| bei den nationalen Behörden des Ausländers anfordern zu müssen. | bei den nationalen Behörden des Ausländers anfordern zu müssen. |
| Es obliegt dem Standesbeamten, zu beurteilen, ob die Daten des | Es obliegt dem Standesbeamten, zu beurteilen, ob die Daten des |
| Nationalregisters seiner Ansicht nach ausreichen. Er muss jedoch dafür | Nationalregisters seiner Ansicht nach ausreichen. Er muss jedoch dafür |
| sorgen, dass eventuelle Abweichungen zwischen den | sorgen, dass eventuelle Abweichungen zwischen den |
| Personenstandsurkunden und dem Nationalregister genauestens überprüft | Personenstandsurkunden und dem Nationalregister genauestens überprüft |
| und in Übereinstimmung gebracht werden. Das Anfordern zusätzlicher | und in Übereinstimmung gebracht werden. Das Anfordern zusätzlicher |
| Dokumente muss sich in diesem Zusammenhang jedoch auf die unbedingt | Dokumente muss sich in diesem Zusammenhang jedoch auf die unbedingt |
| notwendigen Dokumente beschränken. | notwendigen Dokumente beschränken. |
| So kann als Beispiel genannt werden, dass, ausser wenn der Betreffende | So kann als Beispiel genannt werden, dass, ausser wenn der Betreffende |
| selbst etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über | selbst etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über |
| ernsthafte Indizien für das Gegenteil verfügt, der Vermerk des | ernsthafte Indizien für das Gegenteil verfügt, der Vermerk des |
| Ledigenstandes im Nationalregister akzeptiert werden kann, wenn der | Ledigenstandes im Nationalregister akzeptiert werden kann, wenn der |
| Betreffende vor dem heiratsfähigen Alter in Anwendung des auf ihn | Betreffende vor dem heiratsfähigen Alter in Anwendung des auf ihn |
| anwendbaren internationalen Privatrechts in Belgien eingetragen war. | anwendbaren internationalen Privatrechts in Belgien eingetragen war. |
| Dies gilt sowohl für Belgier als auch für Ausländer. Wenn jemand nach | Dies gilt sowohl für Belgier als auch für Ausländer. Wenn jemand nach |
| einer ordnungsgemässen Eintragung in Belgien zeitweilig im Ausland | einer ordnungsgemässen Eintragung in Belgien zeitweilig im Ausland |
| eingetragen war, kann der vermerkte Zustand des Ledigenstandes gemäss | eingetragen war, kann der vermerkte Zustand des Ledigenstandes gemäss |
| dem Nationalregister akzeptiert werden, ausser wenn der Betreffende | dem Nationalregister akzeptiert werden, ausser wenn der Betreffende |
| etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über ernsthafte | etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über ernsthafte |
| Indizien für das Gegenteil verfügt. Einerseits kann jemand theoretisch | Indizien für das Gegenteil verfügt. Einerseits kann jemand theoretisch |
| unter solchen Umständen zwar im Ausland verheiratet sein, aber | unter solchen Umständen zwar im Ausland verheiratet sein, aber |
| andererseits ist es nicht möglich, den Ledigenstand nachzuweisen, da | andererseits ist es nicht möglich, den Ledigenstand nachzuweisen, da |
| jemand in gleich welchem Land der Welt verheiratet sein kann, ohne | jemand in gleich welchem Land der Welt verheiratet sein kann, ohne |
| dies zu melden. Dies gilt übrigens auch für Belgier oder Ausländer, | dies zu melden. Dies gilt übrigens auch für Belgier oder Ausländer, |
| die sich stets in Belgien aufgehalten haben und die genauso gut im | die sich stets in Belgien aufgehalten haben und die genauso gut im |
| Ausland geheiratet haben können, ohne dies zu melden. Der | Ausland geheiratet haben können, ohne dies zu melden. Der |
| Standesbeamte kann eventuell den Auszug über den Ledigenstand aus dem | Standesbeamte kann eventuell den Auszug über den Ledigenstand aus dem |
| Nationalregister mit dem Vermerk « Gelesen und genehmigt » vom | Nationalregister mit dem Vermerk « Gelesen und genehmigt » vom |
| Erklärenden unterzeichnen lassen. | Erklärenden unterzeichnen lassen. |
| Die neue Regelung ist nur auf Personen anwendbar, die am Tag des | Die neue Regelung ist nur auf Personen anwendbar, die am Tag des |
| Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister | Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister |
| oder im Fremdenregister eingetragen sind. | oder im Fremdenregister eingetragen sind. |
| Sie gilt also nicht: | Sie gilt also nicht: |
| - für im Warteregister eingetragene Ausländer. Da die Eintragung im | - für im Warteregister eingetragene Ausländer. Da die Eintragung im |
| Warteregister grösstenteils auf eine Erklärung beruht, ist die | Warteregister grösstenteils auf eine Erklärung beruht, ist die |
| Richtigkeit der Daten nicht ausreichend gewährleistet, | Richtigkeit der Daten nicht ausreichend gewährleistet, |
| - für Belgier, die in den in den diplomatischen Missionen und | - für Belgier, die in den in den diplomatischen Missionen und |
| konsularischen Vertretungen geführten Registern eingetragen sind. Die | konsularischen Vertretungen geführten Registern eingetragen sind. Die |
| Eintragung in diese Register ist keine Pflicht, so dass die | Eintragung in diese Register ist keine Pflicht, so dass die |
| Richtigkeit der Daten im Nationalregister hier ebenfalls nicht | Richtigkeit der Daten im Nationalregister hier ebenfalls nicht |
| ausreichend gewährleistet ist, | ausreichend gewährleistet ist, |
| - für Personen, die sich ohne Eintragung in Belgien aufhalten, | - für Personen, die sich ohne Eintragung in Belgien aufhalten, |
| - für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. | - für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. |
| All diese Personen müssen also, wie es bisher der Fall war, die durch | All diese Personen müssen also, wie es bisher der Fall war, die durch |
| das Gesetz geforderten Dokumente selbst vorlegen. Diese Dokumente | das Gesetz geforderten Dokumente selbst vorlegen. Diese Dokumente |
| müssen gegebenenfalls legalisiert und übersetzt werden (siehe auch | müssen gegebenenfalls legalisiert und übersetzt werden (siehe auch |
| Punkt 1.1 weiter oben). | Punkt 1.1 weiter oben). |
| Ausserdem ist diese Regelung nur auf in Belgien geschlossene Ehen | Ausserdem ist diese Regelung nur auf in Belgien geschlossene Ehen |
| anwendbar. Vor einem belgischen diplomatischen oder konsularischen | anwendbar. Vor einem belgischen diplomatischen oder konsularischen |
| Vertreter geschlossene Ehen sind demnach nicht betroffen. | Vertreter geschlossene Ehen sind demnach nicht betroffen. |
| Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass die im neuen Paragraphen 4 | Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass die im neuen Paragraphen 4 |
| vorgesehene Befreiung nur die Dokumente betrifft, die ausdrücklich | vorgesehene Befreiung nur die Dokumente betrifft, die ausdrücklich |
| dort erwähnt sind. | dort erwähnt sind. |
| - So kann das Nationalregister nur den Nachweis des Ledigenstandes | - So kann das Nationalregister nur den Nachweis des Ledigenstandes |
| erbringen. Wenn der Betreffende verheiratet war, muss der ebenfalls in | erbringen. Wenn der Betreffende verheiratet war, muss der ebenfalls in |
| Art. 64 § 1 Nr. 4 vorgesehene Nachweis der Auflösung beziehungsweise | Art. 64 § 1 Nr. 4 vorgesehene Nachweis der Auflösung beziehungsweise |
| der Erklärung der Nichtigkeit der früheren Ehe(n) vorgelegt werden. | der Erklärung der Nichtigkeit der früheren Ehe(n) vorgelegt werden. |
| Ist die Urkunde allerdings in Belgien ausgefertigt oder übertragen | Ist die Urkunde allerdings in Belgien ausgefertigt oder übertragen |
| worden, fordert der Standesbeamte selbst die erforderlichen Urkunden | worden, fordert der Standesbeamte selbst die erforderlichen Urkunden |
| an (Art. 64 § 3 Absatz 3). | an (Art. 64 § 3 Absatz 3). |
| Ausserdem wird gemäss Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes die Vorlage des | Ausserdem wird gemäss Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes die Vorlage des |
| Nachweises der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit | Nachweises der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit |
| früherer Ehen beschränkt auf den Nachweis der Auflösung der letzten | früherer Ehen beschränkt auf den Nachweis der Auflösung der letzten |
| Ehe, die vor einem belgischen Standesbeamten geschlossen wurde, und | Ehe, die vor einem belgischen Standesbeamten geschlossen wurde, und |
| gegebenenfalls auf einen Nachweis der Auflösung beziehungsweise der | gegebenenfalls auf einen Nachweis der Auflösung beziehungsweise der |
| Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde | Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde |
| geschlossenen Ehen, es sei denn, diese sind vor einer vor einem | geschlossenen Ehen, es sei denn, diese sind vor einer vor einem |
| belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt. | belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt. |
| Es kann in der Tat davon ausgegangen werden, dass der belgische | Es kann in der Tat davon ausgegangen werden, dass der belgische |
| Standesbeamte, als er die Schliessung der letzten Ehe vorgenommen hat, | Standesbeamte, als er die Schliessung der letzten Ehe vorgenommen hat, |
| anhand von Schriftstücken sorgfältig überprüft hat, ob die früheren | anhand von Schriftstücken sorgfältig überprüft hat, ob die früheren |
| Ehen aufgelöst worden sind, so dass eine erneute Überprüfung nicht | Ehen aufgelöst worden sind, so dass eine erneute Überprüfung nicht |
| mehr notwendig ist. Wenn die letzte Ehe vor einem belgischen | mehr notwendig ist. Wenn die letzte Ehe vor einem belgischen |
| Standesbeamten geschlossen wurde, muss folglich nur der Nachweis der | Standesbeamten geschlossen wurde, muss folglich nur der Nachweis der |
| Auflösung dieser Ehe vorgelegt werden. Unter dem Begriff: vor einem | Auflösung dieser Ehe vorgelegt werden. Unter dem Begriff: vor einem |
| belgischen Standesbeamten geschlossene Ehe' müssen auch die Ehen | belgischen Standesbeamten geschlossene Ehe' müssen auch die Ehen |
| verstanden werden, deren Schliessung von belgischen diplomatischen | verstanden werden, deren Schliessung von belgischen diplomatischen |
| Vertretern oder von Vertretern des konsularischen Korps vorgenommen | Vertretern oder von Vertretern des konsularischen Korps vorgenommen |
| wurde, denen die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist. | wurde, denen die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist. |
| Nur wenn eine spätere Ehe vor einer ausländischen Instanz geschlossen | Nur wenn eine spätere Ehe vor einer ausländischen Instanz geschlossen |
| wurde, muss noch der Nachweis der Auflösung dieser Ehe vorgelegt | wurde, muss noch der Nachweis der Auflösung dieser Ehe vorgelegt |
| werden. | werden. |
| - So gilt die Befreiung auch nicht für den Nachweis der Eintragung im | - So gilt die Befreiung auch nicht für den Nachweis der Eintragung im |
| Warteregister (siehe weiter oben) und/oder den Nachweis des aktuellen | Warteregister (siehe weiter oben) und/oder den Nachweis des aktuellen |
| Wohnorts oder gegebenenfalls den Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in | Wohnorts oder gegebenenfalls den Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in |
| Belgien seit mehr als drei Monaten. Der Nachweis des aktuellen | Belgien seit mehr als drei Monaten. Der Nachweis des aktuellen |
| Wohnorts und des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei | Wohnorts und des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei |
| Monaten kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. In diesem | Monaten kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. In diesem |
| Zusammenhang verweise ich auch auf Punkt K des vorerwähnten | Zusammenhang verweise ich auch auf Punkt K des vorerwähnten |
| Rundschreibens vom 23. September 2004. | Rundschreibens vom 23. September 2004. |
| 1.4 andere Dokumente | 1.4 andere Dokumente |
| Das neue Gesetz betrifft nicht die in Artikel 64 § 1 Nr. 6 und 7 des | Das neue Gesetz betrifft nicht die in Artikel 64 § 1 Nr. 6 und 7 des |
| Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente. Gegebenenfalls müssen sie also | Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente. Gegebenenfalls müssen sie also |
| weiterhin vorgelegt werden. | weiterhin vorgelegt werden. |
| 2. Zusammenstellung der Akte | 2. Zusammenstellung der Akte |
| Für die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen muss der | Für die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen muss der |
| Standesbeamte die Akte über die Ankündigung der Eheschliessung | Standesbeamte die Akte über die Ankündigung der Eheschliessung |
| unverzüglich zusammenstellen. Ich bin der Meinung, dass eine Akte über | unverzüglich zusammenstellen. Ich bin der Meinung, dass eine Akte über |
| die Ankündigung der Eheschliessung spätestens innerhalb von 12 | die Ankündigung der Eheschliessung spätestens innerhalb von 12 |
| Werktagen ab dem ersten Antrag der zukünftigen Ehepartner | Werktagen ab dem ersten Antrag der zukünftigen Ehepartner |
| zusammengestellt sein kann. | zusammengestellt sein kann. |
| Wenn der Standesbeamte die Akte nicht oder nicht vollständig selbst | Wenn der Standesbeamte die Akte nicht oder nicht vollständig selbst |
| zusammenstellen kann, teilt er den zukünftigen Ehepartnern | zusammenstellen kann, teilt er den zukünftigen Ehepartnern |
| unverzüglich mit, welche Dokumente sie selbst vorlegen müssen. Das | unverzüglich mit, welche Dokumente sie selbst vorlegen müssen. Das |
| Gleiche gilt, wenn sich später herausstellen sollte, dass zusätzliche | Gleiche gilt, wenn sich später herausstellen sollte, dass zusätzliche |
| Dokumente erforderlich sind. | Dokumente erforderlich sind. |
| Die zukünftigen Ehepartner haben weiterhin die Möglichkeit, die | Die zukünftigen Ehepartner haben weiterhin die Möglichkeit, die |
| erforderlichen Nachweise, von deren Vorlage sie befreit sind, aus | erforderlichen Nachweise, von deren Vorlage sie befreit sind, aus |
| persönlichen Gründen selbst vorzulegen (cfr. Art. 64 § 3 Absatz 4). | persönlichen Gründen selbst vorzulegen (cfr. Art. 64 § 3 Absatz 4). |
| Die Betreffenden können - beispielsweise im Fall einer wie in Art. 165 | Die Betreffenden können - beispielsweise im Fall einer wie in Art. 165 |
| § 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Eheschliessung auf dem | § 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Eheschliessung auf dem |
| Totenbett - entscheiden, die Akte selbst zusammenzustellen. Der | Totenbett - entscheiden, die Akte selbst zusammenzustellen. Der |
| Standesbeamte darf besagte Bestimmung jedoch nicht geltend machen, um | Standesbeamte darf besagte Bestimmung jedoch nicht geltend machen, um |
| dem zukünftigen Ehepartner systematisch die Beweislast für die | dem zukünftigen Ehepartner systematisch die Beweislast für die |
| Dokumente, von deren Vorlage er befreit ist, aufzuerlegen. Das Prinzip | Dokumente, von deren Vorlage er befreit ist, aufzuerlegen. Das Prinzip |
| ist klar festgelegt: Der Standesbeamte stellt die Akte selbst | ist klar festgelegt: Der Standesbeamte stellt die Akte selbst |
| zusammen, insoweit das Gesetz dies vorsieht. Auch wenn der | zusammen, insoweit das Gesetz dies vorsieht. Auch wenn der |
| Standesbeamte die zukünftigen Ehepartner nicht verpflichten kann, eine | Standesbeamte die zukünftigen Ehepartner nicht verpflichten kann, eine |
| Abschrift der Urkunde(n) vorzulegen, wenn die im neuen Paragraphen 3 | Abschrift der Urkunde(n) vorzulegen, wenn die im neuen Paragraphen 3 |
| vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, hindert ihn nichts daran, ein | vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, hindert ihn nichts daran, ein |
| spontan von den zukünftigen Ehepartnern vorgelegtes Dokument zu | spontan von den zukünftigen Ehepartnern vorgelegtes Dokument zu |
| akzeptieren. | akzeptieren. |
| 3. Andere wichtige Punkte | 3. Andere wichtige Punkte |
| Am Rande dieser Reform nutze ich die Gelegenheit, Sie auf verschiedene | Am Rande dieser Reform nutze ich die Gelegenheit, Sie auf verschiedene |
| andere Punkte hinzuweisen: | andere Punkte hinzuweisen: |
| - Es ist mir zugetragen worden, dass die Praxis in Bezug auf die | - Es ist mir zugetragen worden, dass die Praxis in Bezug auf die |
| Gültigkeitsdauer der Dokumente, die für die Erstellung der Urkunde | Gültigkeitsdauer der Dokumente, die für die Erstellung der Urkunde |
| über die Ankündigung der Eheschliessung erforderlich sind, je nach | über die Ankündigung der Eheschliessung erforderlich sind, je nach |
| Bezirk verschieden ist. In bestimmten Bezirken wird eine | Bezirk verschieden ist. In bestimmten Bezirken wird eine |
| Gültigkeitsdauer von 3 Monaten akzeptiert, während in anderen die | Gültigkeitsdauer von 3 Monaten akzeptiert, während in anderen die |
| Dokumente 6 Monate gültig sind und in noch anderen gar keine | Dokumente 6 Monate gültig sind und in noch anderen gar keine |
| Richtlinien vorhanden sind. Diese Gültigkeitsdauer, heisst es, würde | Richtlinien vorhanden sind. Diese Gültigkeitsdauer, heisst es, würde |
| vor allem zum Problem in Fällen, wo bestimmte Schriftstücke aufgrund | vor allem zum Problem in Fällen, wo bestimmte Schriftstücke aufgrund |
| des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr gültig wären, bevor die | des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr gültig wären, bevor die |
| Betreffenden über alle erforderlichen Dokumente verfügen. Die Ständige | Betreffenden über alle erforderlichen Dokumente verfügen. Die Ständige |
| Personenstandskommission, der dieses Problem unterbreitet wurde, war | Personenstandskommission, der dieses Problem unterbreitet wurde, war |
| der Ansicht, dass in dieser Angelegenheit die notwendige Flexibilität | der Ansicht, dass in dieser Angelegenheit die notwendige Flexibilität |
| gezeigt werden sollte, wenn man bedenkt, wie schwierig es ist, | gezeigt werden sollte, wenn man bedenkt, wie schwierig es ist, |
| bestimmte Dokumente zu bekommen. Ausserdem bin ich der Meinung, dass, | bestimmte Dokumente zu bekommen. Ausserdem bin ich der Meinung, dass, |
| wenn ein bestimmtes Dokument im Rahmen der Ankündigung der | wenn ein bestimmtes Dokument im Rahmen der Ankündigung der |
| Eheschliessung einmal als gültig anerkannt wurde, es nur | Eheschliessung einmal als gültig anerkannt wurde, es nur |
| gerechtfertigt ist, den Betreffenden erneut um die Vorlage desselben | gerechtfertigt ist, den Betreffenden erneut um die Vorlage desselben |
| Dokuments zu ersuchen, wenn es ernsthafte Anzeichen dafür gibt, dass | Dokuments zu ersuchen, wenn es ernsthafte Anzeichen dafür gibt, dass |
| die Situation sich seitdem geändert hat. | die Situation sich seitdem geändert hat. |
| - In Ergänzung zu Punkt M.5 des Rundschreibens vom 23. September 2004 | - In Ergänzung zu Punkt M.5 des Rundschreibens vom 23. September 2004 |
| weise ich darauf hin, dass die deutsche Partnerschaft seit dem 1. | weise ich darauf hin, dass die deutsche Partnerschaft seit dem 1. |
| Januar 2005 ein Ehehindernis darstellt, solange sie nicht aufgelöst | Januar 2005 ein Ehehindernis darstellt, solange sie nicht aufgelöst |
| ist. Das Gleiche gilt für die 'civil partnership', die am 5. Dezember | ist. Das Gleiche gilt für die 'civil partnership', die am 5. Dezember |
| 2005 im Vereinigten Königreich (England, Wales, Nordirland und | 2005 im Vereinigten Königreich (England, Wales, Nordirland und |
| Schottland) in Kraft getreten ist, sowie für die registrierte | Schottland) in Kraft getreten ist, sowie für die registrierte |
| Partnerschaft, die am 1. Januar 2007 in der Schweiz eingeführt wird. | Partnerschaft, die am 1. Januar 2007 in der Schweiz eingeführt wird. |
| B. Gesetzliches Zusammenwohnen | B. Gesetzliches Zusammenwohnen |
| Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches wird durch einen neuen Absatz | Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches wird durch einen neuen Absatz |
| ergänzt, der bezweckt, die vorerwähnten neuen Bestimmungen von Artikel | ergänzt, der bezweckt, die vorerwähnten neuen Bestimmungen von Artikel |
| 64 §§ 3 und 4 des Zivilgesetzbuches für entsprechend anwendbar zu | 64 §§ 3 und 4 des Zivilgesetzbuches für entsprechend anwendbar zu |
| erklären, wenn der Standesbeamte der Ansicht ist, dass er bestimmte | erklären, wenn der Standesbeamte der Ansicht ist, dass er bestimmte |
| Nachweise anfordern muss, um zu überprüfen, ob die Betreffenden die | Nachweise anfordern muss, um zu überprüfen, ob die Betreffenden die |
| gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um eine Erklärung über das | gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um eine Erklärung über das |
| gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu können (Art. 3 des Gesetzes). | gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu können (Art. 3 des Gesetzes). |
| C. Stempelsteuern | C. Stempelsteuern |
| Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches ist durch eine Nr. 6ter | Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches ist durch eine Nr. 6ter |
| ergänzt worden, die eine Befreiung von der Stempelsteuer vorsieht für | ergänzt worden, die eine Befreiung von der Stempelsteuer vorsieht für |
| alle Auszüge und Bescheinigungen aus von Standesbeamten geführten | alle Auszüge und Bescheinigungen aus von Standesbeamten geführten |
| Registern, wenn sie dazu bestimmt sind, Bestandteil der Akte zur | Registern, wenn sie dazu bestimmt sind, Bestandteil der Akte zur |
| Erstellung einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder | Erstellung einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder |
| zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu | zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu |
| sein. Die Befreiung gilt sowohl im Fall, wo der Standesbeamte die | sein. Die Befreiung gilt sowohl im Fall, wo der Standesbeamte die |
| Schriftstücke beantragt als auch im Fall, wo der zukünftige Ehepartner | Schriftstücke beantragt als auch im Fall, wo der zukünftige Ehepartner |
| oder der gesetzlich Zusammenwohnende selbst sie beantragt. Ziel dieser | oder der gesetzlich Zusammenwohnende selbst sie beantragt. Ziel dieser |
| Regelung ist es, einen raschen Verkehr der Dokumente zwischen den | Regelung ist es, einen raschen Verkehr der Dokumente zwischen den |
| Städten, Gemeinden oder ihren Bürgern zu ermöglichen. | Städten, Gemeinden oder ihren Bürgern zu ermöglichen. |
| D. Übergangsregelung | D. Übergangsregelung |
| Die neue Regelung gilt nur für Anträge auf Erstellung einer Urkunde | Die neue Regelung gilt nur für Anträge auf Erstellung einer Urkunde |
| über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Abgabe einer | über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Abgabe einer |
| Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die nach | Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die nach |
| In-Kraft-Treten der Gesetzesabänderung gestellt werden. Die zum | In-Kraft-Treten der Gesetzesabänderung gestellt werden. Die zum |
| Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eröffneten Akten unterliegen | Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eröffneten Akten unterliegen |
| also weiterhin der früheren Regelung, sowohl was die vorzulegenden | also weiterhin der früheren Regelung, sowohl was die vorzulegenden |
| Schriftstücke betrifft, als auch was die zu fordernde Stempelsteuer | Schriftstücke betrifft, als auch was die zu fordernde Stempelsteuer |
| betrifft. | betrifft. |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |