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Circulaire OOP 25 accompagnant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique. - Traduction allemande | Omzendbrief OOP 25 ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
15 DECEMBRE 1997. - Circulaire OOP 25 accompagnant l'arrêté royal du | 15 DECEMBER 1997. - Omzendbrief OOP 25 ter begeleiding van het |
28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation d'épreuves | koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van |
ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en | de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's |
totalité ou en partie sur la voie publique. - Traduction allemande | die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP |
circulaire OOP 25 du Ministre de l'Intérieur du 15 décembre 1997 | 25 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 15 december 1997 ter |
accompagnant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation | begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende |
de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour | de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of |
véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie | sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare |
publique (Moniteur belge du 24 janvier 1998), établie par le Service | weg plaatshebben (Belgisch Staatsblad van 24 januari 1998), opgemaakt |
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
15. DEZEMBER 1997. - Rundschreiben OOP 25 zum Königlichen Erlass vom | 15. DEZEMBER 1997. - Rundschreiben OOP 25 zum Königlichen Erlass vom |
28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder | 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder |
teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen | teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen |
Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen | Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen |
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: An die Herren Bezirkskommissare und die Frauen und | Zur Information: An die Herren Bezirkskommissare und die Frauen und |
Herren Bürgermeister | Herren Bürgermeister |
1. Ziel des Rundschreibens | 1. Ziel des Rundschreibens |
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die im Königlichen Erlass | Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die im Königlichen Erlass |
vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder | vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder |
teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen | teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen |
Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen (B.S. vom 5. Dezember | Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen (B.S. vom 5. Dezember |
1997, S. 32518 bis einschliesslich 32524) enthaltenen Bestimmungen zu | 1997, S. 32518 bis einschliesslich 32524) enthaltenen Bestimmungen zu |
erklären und zu präzisieren. | erklären und zu präzisieren. |
Vor der Herausgabe dieses Königlichen Erlasses war die Veranstaltung | Vor der Herausgabe dieses Königlichen Erlasses war die Veranstaltung |
von Rallyes und ihnen gleichgestellten Wettbewerben während der Jahre | von Rallyes und ihnen gleichgestellten Wettbewerben während der Jahre |
1996 und 1997 bereits Gegenstand der Rundschreiben OOP 20 vom 29. | 1996 und 1997 bereits Gegenstand der Rundschreiben OOP 20 vom 29. |
Februar 1996 (B.S. vom 6. April 1996, S. 8233 bis einschliesslich | Februar 1996 (B.S. vom 6. April 1996, S. 8233 bis einschliesslich |
8253) und OOP 20bis vom 6. März 1997 (B.S. vom 16. Mai 1997, S. 12191 | 8253) und OOP 20bis vom 6. März 1997 (B.S. vom 16. Mai 1997, S. 12191 |
bis einschliesslich 12200). | bis einschliesslich 12200). |
Als Antwort auf einige schwere Unfälle mit Opfern war die Herausgabe | Als Antwort auf einige schwere Unfälle mit Opfern war die Herausgabe |
des Rundschreibens OOP 20, in Verbindung mit einer breitangelegten | des Rundschreibens OOP 20, in Verbindung mit einer breitangelegten |
Konzertierung, dringend notwendig, um die Behörden, Veranstalter und | Konzertierung, dringend notwendig, um die Behörden, Veranstalter und |
Sportverbände zu erhöhter Wachsamkeit aufzurufen und ihnen angepasste | Sportverbände zu erhöhter Wachsamkeit aufzurufen und ihnen angepasste |
Massnahmen zu empfehlen. Nachdem das Phänomen « Rallyes » erfasst | Massnahmen zu empfehlen. Nachdem das Phänomen « Rallyes » erfasst |
werden konnte, war es sehr wichtig, Richtlinien herauszugeben, um | werden konnte, war es sehr wichtig, Richtlinien herauszugeben, um |
anderen Zwischenfällen und vermeidbaren Unfällen nach Möglichkeit | anderen Zwischenfällen und vermeidbaren Unfällen nach Möglichkeit |
vorzubeugen. | vorzubeugen. |
Anhand des Rundschreibens OOP 20bis wurden die im Rundschreiben OOP 20 | Anhand des Rundschreibens OOP 20bis wurden die im Rundschreiben OOP 20 |
enthaltenen Richtlinien für das Jahr 1997 bestätigt. | enthaltenen Richtlinien für das Jahr 1997 bestätigt. |
Es hat sich in der Tat als vorteilhaft erwiesen, die Anwendung des | Es hat sich in der Tat als vorteilhaft erwiesen, die Anwendung des |
Rundschreibens OOP 20 über einen ausreichend langen Zeitraum sowohl | Rundschreibens OOP 20 über einen ausreichend langen Zeitraum sowohl |
hinsichtlich der Machbarkeit als auch hinsichtlich des tatsächlichen | hinsichtlich der Machbarkeit als auch hinsichtlich des tatsächlichen |
Nutzens der darin aufgeführten Massnahmen zu evaluieren. Dadurch war | Nutzens der darin aufgeführten Massnahmen zu evaluieren. Dadurch war |
es möglich, eine ganze Reihe von Punkten, Bemerkungen und Vorschlägen | es möglich, eine ganze Reihe von Punkten, Bemerkungen und Vorschlägen |
zusammenzustellen, deren Zweckdienlichkeit es bei der endgültigen | zusammenzustellen, deren Zweckdienlichkeit es bei der endgültigen |
Ausarbeitung des im Vorwort des Rundschreibens OOP 20 angekündigten | Ausarbeitung des im Vorwort des Rundschreibens OOP 20 angekündigten |
Verordnungsrahmens zu beurteilen galt. | Verordnungsrahmens zu beurteilen galt. |
Angesichts der Unverbindlichkeit vorerwähnter Rundschreiben war es | Angesichts der Unverbindlichkeit vorerwähnter Rundschreiben war es |
erforderlich, eine Regelung auszuarbeiten, um in Ausführung von | erforderlich, eine Regelung auszuarbeiten, um in Ausführung von |
Artikel 9 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 9 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei definitive Regeln in puncto Sicherheit zu | Strassenverkehrspolizei definitive Regeln in puncto Sicherheit zu |
erlassen. | erlassen. |
Durch den letzten Absatz dieses Artikels wird dem König eine zweifache | Durch den letzten Absatz dieses Artikels wird dem König eine zweifache |
Befugnis erteilt: | Befugnis erteilt: |
- er legt die Bedingungen fest, denen bestimmte Wettbewerbe oder | - er legt die Bedingungen fest, denen bestimmte Wettbewerbe oder |
Wettkämpfe unterworfen werden müssen, | Wettkämpfe unterworfen werden müssen, |
- er legt die Bedingungen fest, denen die Erteilung der Erlaubnis | - er legt die Bedingungen fest, denen die Erteilung der Erlaubnis |
unterworfen sein muss. | unterworfen sein muss. |
Dieser Verordnungsrahmen ist Gegenstand des vorerwähnten Königlichen | Dieser Verordnungsrahmen ist Gegenstand des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1997. Er zielt darauf ab, ein ausreichendes | Erlasses vom 28. November 1997. Er zielt darauf ab, ein ausreichendes |
Sicherheitsniveau anhand von Mindestnormen aufzuerlegen, deren | Sicherheitsniveau anhand von Mindestnormen aufzuerlegen, deren |
Einhaltung fortan Voraussetzung für die Veranstaltung von oder die | Einhaltung fortan Voraussetzung für die Veranstaltung von oder die |
Teilnahme an ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen | Teilnahme an ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen |
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen ist. | ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen ist. |
2. Inkrafttreten des Königlichen Erlasses | 2. Inkrafttreten des Königlichen Erlasses |
Vorbehaltlich des Artikels 19 ist der Königliche Erlass am zehnten Tag | Vorbehaltlich des Artikels 19 ist der Königliche Erlass am zehnten Tag |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, also am 15. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, also am 15. |
Dezember 1997, in Kraft getreten. | Dezember 1997, in Kraft getreten. |
In Artikel 19 wird präzisiert, dass der Erlass für Wettbewerbe oder | In Artikel 19 wird präzisiert, dass der Erlass für Wettbewerbe oder |
Wettkämpfe, die während eines Zeitraums von drei Monaten nach seinem | Wettkämpfe, die während eines Zeitraums von drei Monaten nach seinem |
Inkrafttreten, das heisst bis einschliesslich 15. März 1998, | Inkrafttreten, das heisst bis einschliesslich 15. März 1998, |
stattfinden sollen, nicht anwendbar ist. Das bedeutet, dass die | stattfinden sollen, nicht anwendbar ist. Das bedeutet, dass die |
Rundschreiben OOP 20 und OOP 20bis auf diese Wettbewerbe weiterhin | Rundschreiben OOP 20 und OOP 20bis auf diese Wettbewerbe weiterhin |
Anwendung finden. Danach werden die Rundschreiben OOP 20 und OOP 20bis | Anwendung finden. Danach werden die Rundschreiben OOP 20 und OOP 20bis |
aufgehoben. | aufgehoben. |
3. Anwendungsbereich | 3. Anwendungsbereich |
Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses zielen auf | Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses zielen auf |
Geschwindigkeitswettbewerbe und -wettkämpfe mit Kraftfahrzeugen ab, | Geschwindigkeitswettbewerbe und -wettkämpfe mit Kraftfahrzeugen ab, |
das heisst in erster Linie auf Rallyes und ihnen gleichgestellte | das heisst in erster Linie auf Rallyes und ihnen gleichgestellte |
Wettbewerbe wie Rallye-Sprints und Bergrennen. | Wettbewerbe wie Rallye-Sprints und Bergrennen. |
Folgende Wettbewerbe und Wettkämpfe fallen zwar nicht in den | Folgende Wettbewerbe und Wettkämpfe fallen zwar nicht in den |
Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, doch können sich deren | Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, doch können sich deren |
Veranstalter und die Behörden durchaus am Erlass orientieren: | Veranstalter und die Behörden durchaus am Erlass orientieren: |
- Geschicklichkeitswettbewerbe und -wettkämpfe, | - Geschicklichkeitswettbewerbe und -wettkämpfe, |
- Gleichmässigkeitswettbewerbe und -wettkämpfe, wie beispielsweise « | - Gleichmässigkeitswettbewerbe und -wettkämpfe, wie beispielsweise « |
historische Gleichmässigkeitsprüfungen », die als solche von der « | historische Gleichmässigkeitsprüfungen », die als solche von der « |
Fédération belge des Véhicules anciens » VoG (Belgischer | Fédération belge des Véhicules anciens » VoG (Belgischer |
Oldtimer-Verband) oder der nationalen Sportinstanz oder den | Oldtimer-Verband) oder der nationalen Sportinstanz oder den |
Sportverbänden anerkannt worden sind, oder beispielsweise | Sportverbänden anerkannt worden sind, oder beispielsweise |
Orientierungsfahrten oder Kartenlesen, | Orientierungsfahrten oder Kartenlesen, |
- Wettbewerbe oder Wettkämpfe, bei denen keine Kraftfahrzeuge benutzt | - Wettbewerbe oder Wettkämpfe, bei denen keine Kraftfahrzeuge benutzt |
werden, wie etwa Kartingwettbewerbe oder -wettkämpfe, | werden, wie etwa Kartingwettbewerbe oder -wettkämpfe, |
- Veranstaltungen, die keinerlei Wettbewerbscharakter haben oder deren | - Veranstaltungen, die keinerlei Wettbewerbscharakter haben oder deren |
Etappenergebnisse keinerlei Einfluss auf das Endklassement haben, wie | Etappenergebnisse keinerlei Einfluss auf das Endklassement haben, wie |
beispielsweise touristische Rallyes. | beispielsweise touristische Rallyes. |
Sofern solche Veranstaltungen auf öffentlichen, für den normalen | Sofern solche Veranstaltungen auf öffentlichen, für den normalen |
Verkehr zugänglichen Strassen stattfinden, müssen sie unter Beachtung | Verkehr zugänglichen Strassen stattfinden, müssen sie unter Beachtung |
der geltenden Verkehrsregeln durchgeführt werden. | der geltenden Verkehrsregeln durchgeführt werden. |
Bei Zweifeln bezüglich des Anwendungsbereichs kann der Bürgermeister | Bei Zweifeln bezüglich des Anwendungsbereichs kann der Bürgermeister |
jederzeit die Stellungnahme des Ministers des Innern anfordern, der | jederzeit die Stellungnahme des Ministers des Innern anfordern, der |
Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Erlasses anwenden kann. | Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Erlasses anwenden kann. |
Bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Rundstrecken, die ganz oder | Bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Rundstrecken, die ganz oder |
teilweise auf öffentlichen Strassen liegen, handelt es sich um die | teilweise auf öffentlichen Strassen liegen, handelt es sich um die |
Rennstrecken von Chimay, Géronster, Mettet und Spa-Francorchamps. | Rennstrecken von Chimay, Géronster, Mettet und Spa-Francorchamps. |
4. Zulässigkeit des Antrags | 4. Zulässigkeit des Antrags |
Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses besagt: « Der Veranstalter | Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses besagt: « Der Veranstalter |
richtet mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder | richtet mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder |
Wettkampfs einen Erlaubnisantrag, wie er in Artikel 3 vorgesehenen | Wettkampfs einen Erlaubnisantrag, wie er in Artikel 3 vorgesehenen |
ist, an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister und | ist, an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister und |
übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen Provinzgouverneuren | übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen Provinzgouverneuren |
gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags. Anträge, die nicht binnen | gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags. Anträge, die nicht binnen |
dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig. » Demnach muss jeder | dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig. » Demnach muss jeder |
Erlaubnisantrag für einen vom Königlichen Erlass betroffenen | Erlaubnisantrag für einen vom Königlichen Erlass betroffenen |
Automobilsportwettbewerb, der nicht spätestens drei Monate vor der | Automobilsportwettbewerb, der nicht spätestens drei Monate vor der |
Veranstaltung des besagten Wettbewerbs eingereicht worden ist, | Veranstaltung des besagten Wettbewerbs eingereicht worden ist, |
automatisch abgewiesen werden. | automatisch abgewiesen werden. |
5. Erlaubnis | 5. Erlaubnis |
5.1. Vorherige schriftliche Erlaubnis | 5.1. Vorherige schriftliche Erlaubnis |
Gemäss Artikel 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei sind | Gemäss Artikel 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei sind |
Sportwettbewerbe und -wettkämpfe, die ganz oder teilweise auf | Sportwettbewerbe und -wettkämpfe, die ganz oder teilweise auf |
öffentlichen Strassen ausgetragen werden, ohne vorherige schriftliche | öffentlichen Strassen ausgetragen werden, ohne vorherige schriftliche |
Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, auf deren Gebiet sie | Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, auf deren Gebiet sie |
stattfinden, verboten. | stattfinden, verboten. |
Für solche Wettbewerbe bleibt die Erlaubnis somit die Ausnahme und ihr | Für solche Wettbewerbe bleibt die Erlaubnis somit die Ausnahme und ihr |
Verbot die allgemeine Regel, was auch für Sportwettbewerbe und | Verbot die allgemeine Regel, was auch für Sportwettbewerbe und |
-wettkämpfe ohne Geschwindigkeitsprüfungen gilt. Bei | -wettkämpfe ohne Geschwindigkeitsprüfungen gilt. Bei |
Geschwindigkeitswettbewerben mit Kraftfahrzeugen unterliegt die | Geschwindigkeitswettbewerben mit Kraftfahrzeugen unterliegt die |
Erteilung einer Erlaubnis einer bestimmten Anzahl von | Erteilung einer Erlaubnis einer bestimmten Anzahl von |
Mindestbedingungen, die in Artikel 3 des Erlasses aufgeführt sind. | Mindestbedingungen, die in Artikel 3 des Erlasses aufgeführt sind. |
Dies hindert den Bürgermeister jedoch nicht, strengere | Dies hindert den Bürgermeister jedoch nicht, strengere |
Zusatzbedingungen aufzuerlegen, um einen optimalen Sicherheitsrahmen | Zusatzbedingungen aufzuerlegen, um einen optimalen Sicherheitsrahmen |
zu schaffen. Ein Beispiel hierfür ist die Auferlegung eines 10 Meter | zu schaffen. Ein Beispiel hierfür ist die Auferlegung eines 10 Meter |
breiten zuschauerfreien Sicherheitsstreifens beiderseits der gesamten | breiten zuschauerfreien Sicherheitsstreifens beiderseits der gesamten |
Strecke, wobei jedoch die Einrichtung eines solchen Streifens in der | Strecke, wobei jedoch die Einrichtung eines solchen Streifens in der |
Praxis nicht immer und überall realisierbar ist. | Praxis nicht immer und überall realisierbar ist. |
5.2. Aufnahme ins Jahresprogramm | 5.2. Aufnahme ins Jahresprogramm |
Ist der Wettbewerb oder Wettkampf ins Jahresprogramm eines oder | Ist der Wettbewerb oder Wettkampf ins Jahresprogramm eines oder |
mehrerer Sportverbände aufgenommen worden, muss der Veranstalter bei | mehrerer Sportverbände aufgenommen worden, muss der Veranstalter bei |
Einreichung seines Erlaubnisantrags gemäss der Bestimmung in Artikel 5 | Einreichung seines Erlaubnisantrags gemäss der Bestimmung in Artikel 5 |
Absatz 2 des Erlasses einen Beweis dafür beibringen. | Absatz 2 des Erlasses einen Beweis dafür beibringen. |
Für den Bürgermeister ist die Aufnahme einer Veranstaltung in eines | Für den Bürgermeister ist die Aufnahme einer Veranstaltung in eines |
dieser Jahresprogramme ein verlässliches Indiz dafür, dass es sich | dieser Jahresprogramme ein verlässliches Indiz dafür, dass es sich |
hierbei um eine seriöse Veranstaltung handelt. Es handelt sich | hierbei um eine seriöse Veranstaltung handelt. Es handelt sich |
namentlich um die offiziellen Veranstaltungskalender der | namentlich um die offiziellen Veranstaltungskalender der |
Sportverbände, das heisst der « Nationalen Sportkommission », des « | Sportverbände, das heisst der « Nationalen Sportkommission », des « |
Flämischen Automobilsportverbands » und des « Französischsprachigen | Flämischen Automobilsportverbands » und des « Französischsprachigen |
Automobilsportverbands », in die nur Wettbewerbe oder Wettkämpfe | Automobilsportverbands », in die nur Wettbewerbe oder Wettkämpfe |
aufgenommen werden, die den Sicherheitsanforderungen dieser Verbände | aufgenommen werden, die den Sicherheitsanforderungen dieser Verbände |
entsprechen. | entsprechen. |
Andererseits ist die Tatsache, dass ein Wettbewerb oder Wettkampf in | Andererseits ist die Tatsache, dass ein Wettbewerb oder Wettkampf in |
keinem der offiziellen Jahresprogramme aufgeführt ist, nicht | keinem der offiziellen Jahresprogramme aufgeführt ist, nicht |
gleichbedeutend damit, dass dem Erlaubnisantrag keinesfalls | gleichbedeutend damit, dass dem Erlaubnisantrag keinesfalls |
stattgegeben werden kann. In einem solchen Fall bedarf es jedoch einer | stattgegeben werden kann. In einem solchen Fall bedarf es jedoch einer |
zusätzlichen Evaluation durch den Bürgermeister, zu deren | zusätzlichen Evaluation durch den Bürgermeister, zu deren |
Unterstützung er die Stellungnahme des Ministers des Innern einholen | Unterstützung er die Stellungnahme des Ministers des Innern einholen |
kann, der Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Erlasses anwenden kann. | kann, der Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Erlasses anwenden kann. |
5.3. Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und des | 5.3. Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und des |
Verantwortungsbewusstseins des Veranstalters | Verantwortungsbewusstseins des Veranstalters |
Während das, was in der voranstehenden Nummer dargelegt ist, als | Während das, was in der voranstehenden Nummer dargelegt ist, als |
Empfehlung aufzufassen ist, gilt die letzte in Artikel 3 aufgeführte | Empfehlung aufzufassen ist, gilt die letzte in Artikel 3 aufgeführte |
Bedingung als Verpflichtung des Bürgermeisters, die | Bedingung als Verpflichtung des Bürgermeisters, die |
Vertrauenswürdigkeit des Veranstalters zu überprüfen. Hierbei muss | Vertrauenswürdigkeit des Veranstalters zu überprüfen. Hierbei muss |
insbesondere festgestellt werden, ob der Veranstalter sich in der | insbesondere festgestellt werden, ob der Veranstalter sich in der |
Vergangenheit nichtgenehmigte Wettbewerbe, grobe Fahrlässigkeit | Vergangenheit nichtgenehmigte Wettbewerbe, grobe Fahrlässigkeit |
bezüglich der auferlegten Sicherheitsmassnahmen, Nichteinhaltung der | bezüglich der auferlegten Sicherheitsmassnahmen, Nichteinhaltung der |
Erlaubnisbestimmungen bei vorherigen Auflagen des Wettbewerbs | Erlaubnisbestimmungen bei vorherigen Auflagen des Wettbewerbs |
zuschulden hat kommen lassen und sich im allgemeinen seiner | zuschulden hat kommen lassen und sich im allgemeinen seiner |
Verantwortung entzogen hat. | Verantwortung entzogen hat. |
Ein anderes Element, das bei der Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit | Ein anderes Element, das bei der Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit |
des Veranstalters zu berücksichtigen ist, ist der Umstand, ob der | des Veranstalters zu berücksichtigen ist, ist der Umstand, ob der |
Veranstalter im Vorjahr den Beitrag in Höhe von 10 Prozent des | Veranstalter im Vorjahr den Beitrag in Höhe von 10 Prozent des |
Prämienbetrags der besonderen Haftpflichtversicherung gezahlt hat, die | Prämienbetrags der besonderen Haftpflichtversicherung gezahlt hat, die |
von Veranstaltern von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen | von Veranstaltern von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen |
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen | ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen |
abzuschliessen ist. Es obliegt dem Veranstalter, einen Zahlungsbeleg | abzuschliessen ist. Es obliegt dem Veranstalter, einen Zahlungsbeleg |
beizubringen (siehe auch nachstehend Nr. 13). | beizubringen (siehe auch nachstehend Nr. 13). |
Stellt der Bürgermeister fest, dass es in der Vergangenheit des | Stellt der Bürgermeister fest, dass es in der Vergangenheit des |
Veranstalters tatsächlich entsprechende Elemente gegeben hat, kann | Veranstalters tatsächlich entsprechende Elemente gegeben hat, kann |
dies ein Grund für die Verweigerung der Erlaubnis sein. | dies ein Grund für die Verweigerung der Erlaubnis sein. |
6. Stellungnahme der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes | 6. Stellungnahme der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes |
Als Bedingung für die Erteilung einer Erlaubnis wird in Artikel 3 Nr. | Als Bedingung für die Erteilung einer Erlaubnis wird in Artikel 3 Nr. |
3 des Königlichen Erlasses « eine günstige Stellungnahme der Verwalter | 3 des Königlichen Erlasses « eine günstige Stellungnahme der Verwalter |
der als Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen | der als Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen |
und Wege » genannt. | und Wege » genannt. |
Der Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs fordert die | Der Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs fordert die |
Stellungnahme der Verwalter des provinzialen und regionalen Strassen- | Stellungnahme der Verwalter des provinzialen und regionalen Strassen- |
und Wegenetzes an. Sollte die Stellungnahme der Verwalter noch nicht | und Wegenetzes an. Sollte die Stellungnahme der Verwalter noch nicht |
in die Akte des Erlaubnisantrags aufgenommen worden sein, obwohl der | in die Akte des Erlaubnisantrags aufgenommen worden sein, obwohl der |
Veranstalter die Stellungnahme rechtzeitig angefordert hat, obliegt es | Veranstalter die Stellungnahme rechtzeitig angefordert hat, obliegt es |
der Gemeindebehörde, die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes | der Gemeindebehörde, die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes |
ausdrücklich an den Antrag auf Stellungnahme zu erinnern. | ausdrücklich an den Antrag auf Stellungnahme zu erinnern. |
Es versteht sich von selbst, dass der an den Bürgermeister gerichtete | Es versteht sich von selbst, dass der an den Bürgermeister gerichtete |
Erlaubnisantrag mit einem Antrag auf Stellungnahme bezüglich der | Erlaubnisantrag mit einem Antrag auf Stellungnahme bezüglich der |
Benutzung der Gemeindestrassen einhergeht und dass die Erlaubnis des | Benutzung der Gemeindestrassen einhergeht und dass die Erlaubnis des |
Bürgermeisters sein Einverständnis hinsichtlich der Benutzung der | Bürgermeisters sein Einverständnis hinsichtlich der Benutzung der |
Gemeindestrassen einschliesst. | Gemeindestrassen einschliesst. |
7. Abgrenzung der Sperrbereiche | 7. Abgrenzung der Sperrbereiche |
Gemäss Artikel 8 des Erlasses müssen die Sperrbereiche in einer | Gemäss Artikel 8 des Erlasses müssen die Sperrbereiche in einer |
Polizeiverordnung festgelegt werden. In Absatz 2 dieses Artikels wird | Polizeiverordnung festgelegt werden. In Absatz 2 dieses Artikels wird |
präzisiert, dass zur Abgrenzung der Sperrbereiche das im Königlichen | präzisiert, dass zur Abgrenzung der Sperrbereiche das im Königlichen |
Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen | Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen |
Strassenverkehrsordnung vorgesehene Verkehrszeichen C19 (ein rundes | Strassenverkehrsordnung vorgesehene Verkehrszeichen C19 (ein rundes |
Schild mit weissem Hintergrund und rotem Rand, in dessen Mitte ein | Schild mit weissem Hintergrund und rotem Rand, in dessen Mitte ein |
Fussgänger in schwarzer Farbe abgebildet ist) verwendet wird. In | Fussgänger in schwarzer Farbe abgebildet ist) verwendet wird. In |
Anwendung von Artikel 65.5 dieses Erlasses kann diesem Verbotsschild | Anwendung von Artikel 65.5 dieses Erlasses kann diesem Verbotsschild |
eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Zusätzliche Informationen | eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Zusätzliche Informationen |
finden sich in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben. | finden sich in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben. |
8. Aufsicht über den Wettbewerb | 8. Aufsicht über den Wettbewerb |
Das in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vorgesehene Personal zur | Das in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vorgesehene Personal zur |
Beaufsichtigung des Rennens - der Rennleiter, der | Beaufsichtigung des Rennens - der Rennleiter, der |
Sicherheitsbeauftragte, die Verantwortlichen und Sicherheitschefs der | Sicherheitsbeauftragte, die Verantwortlichen und Sicherheitschefs der |
einzelnen Wertungsabschnitte, die Streckenkommissare und Ordner - hat | einzelnen Wertungsabschnitte, die Streckenkommissare und Ordner - hat |
keinerlei Polizeibefugnis und darf daher keine Zwangsmittel anwenden. | keinerlei Polizeibefugnis und darf daher keine Zwangsmittel anwenden. |
Bei Unfällen muss es mit den Rettungsdiensten zusammenarbeiten. Die | Bei Unfällen muss es mit den Rettungsdiensten zusammenarbeiten. Die |
Verantwortlichen und Sicherheitschefs, die Streckenkommissare und | Verantwortlichen und Sicherheitschefs, die Streckenkommissare und |
Ordner müssen die erforderlichen Anweisungen erhalten, um ihre | Ordner müssen die erforderlichen Anweisungen erhalten, um ihre |
jeweiligen Aufträge korrekt auszuführen. | jeweiligen Aufträge korrekt auszuführen. |
Mit all diesen Personen hält der Veranstalter vor dem Rennen ein | Mit all diesen Personen hält der Veranstalter vor dem Rennen ein |
vorschriftsgemässes Briefing ab. Bei dieser Gelegenheit müssen die | vorschriftsgemässes Briefing ab. Bei dieser Gelegenheit müssen die |
Beteiligten alle Informationen erhalten, die für die korrekte | Beteiligten alle Informationen erhalten, die für die korrekte |
Ausführung ihrer Aufgabe notwendig sind. | Ausführung ihrer Aufgabe notwendig sind. |
Diejenigen, die direkten Kontakt mit dem Publikum haben, müssen sofort | Diejenigen, die direkten Kontakt mit dem Publikum haben, müssen sofort |
und eindeutig erkennbar sein. | und eindeutig erkennbar sein. |
Ordner und Streckenkommissare sollten sich in ausreichendem Masse in | Ordner und Streckenkommissare sollten sich in ausreichendem Masse in |
der Sprache verständigen können, die in der Gemeinde ihres | der Sprache verständigen können, die in der Gemeinde ihres |
Einsatzortes gesprochen wird. | Einsatzortes gesprochen wird. |
9. Publikum | 9. Publikum |
In Anwendung von Artikel 14 des Erlasses muss vor dem Wettbewerb | In Anwendung von Artikel 14 des Erlasses muss vor dem Wettbewerb |
besonderen Wert auf die Informierung der örtlichen Bevölkerung und | besonderen Wert auf die Informierung der örtlichen Bevölkerung und |
insbesondere der Anwohner gelegt werden, um sie zur Gewährleistung | insbesondere der Anwohner gelegt werden, um sie zur Gewährleistung |
einer verbesserten Sicherheitslage zu sensibilisieren und in die | einer verbesserten Sicherheitslage zu sensibilisieren und in die |
Veranstaltung einzubeziehen. | Veranstaltung einzubeziehen. |
In Absprache mit der Gemeindebehörde muss der Veranstalter der | In Absprache mit der Gemeindebehörde muss der Veranstalter der |
örtlichen Bevölkerung und dem zu erwartenden Publikum Informationen | örtlichen Bevölkerung und dem zu erwartenden Publikum Informationen |
über eine Reihe von Punkten bezüglich der eigenen Sicherheit zukommen | über eine Reihe von Punkten bezüglich der eigenen Sicherheit zukommen |
lassen; dazu gehören: | lassen; dazu gehören: |
- Einschränkungen in Zusammenhang mit den Erkundungsfahrten und den | - Einschränkungen in Zusammenhang mit den Erkundungsfahrten und den |
Wettbewerben an sich (Zugang zu Wohngebäuden, Erreichbarkeit der | Wettbewerben an sich (Zugang zu Wohngebäuden, Erreichbarkeit der |
Notdienste, zeitweilige Massnahmen zur Verkehrsregelung), | Notdienste, zeitweilige Massnahmen zur Verkehrsregelung), |
- der regionale Verkehrsplan: Umleitungen und Entlastungsstrecken, | - der regionale Verkehrsplan: Umleitungen und Entlastungsstrecken, |
- Verwaltung der Parkplätze, | - Verwaltung der Parkplätze, |
- Wiederholung der Sicherheitsratschläge auf den Verbindungsstrecken, | - Wiederholung der Sicherheitsratschläge auf den Verbindungsstrecken, |
- Einrichtung und Auflistung der Sperrbereiche einschliesslich | - Einrichtung und Auflistung der Sperrbereiche einschliesslich |
Beschilderung, | Beschilderung, |
Diese Informationen werden auf dem geeignetsten Wege, d.h. über lokale | Diese Informationen werden auf dem geeignetsten Wege, d.h. über lokale |
und nationale Rundfunksender, örtliche Zeitungen, Plakate usw., an die | und nationale Rundfunksender, örtliche Zeitungen, Plakate usw., an die |
Öffentlichkeit gebracht. | Öffentlichkeit gebracht. |
Die wichtigsten Ratschläge, mit denen zur Vorsicht ermahnt wird, | Die wichtigsten Ratschläge, mit denen zur Vorsicht ermahnt wird, |
müssen auf der Rückseite der Eintrittskarten gedruckt und in | müssen auf der Rückseite der Eintrittskarten gedruckt und in |
regelmässigen Abständen entlang der Strecke angeschlagen werden. | regelmässigen Abständen entlang der Strecke angeschlagen werden. |
Ausserdem sollten die Veranstalter bei jedem Wettbewerb über drei | Ausserdem sollten die Veranstalter bei jedem Wettbewerb über drei |
Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage verfügen. Zwei Fahrzeuge fahren die | Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage verfügen. Zwei Fahrzeuge fahren die |
gesamte Strecke vor dem Start der Fahrer ab, um den Beginn des | gesamte Strecke vor dem Start der Fahrer ab, um den Beginn des |
Wettbewerbs deutlich anzukündigen und das Publikum nochmals kurz zur | Wettbewerbs deutlich anzukündigen und das Publikum nochmals kurz zur |
Vorsicht zu ermahnen; das dritte Fahrzeug fährt ebenfalls die gesamte | Vorsicht zu ermahnen; das dritte Fahrzeug fährt ebenfalls die gesamte |
Strecke ab und weist deutlich auf das Ende des Wettbewerbs auf einem | Strecke ab und weist deutlich auf das Ende des Wettbewerbs auf einem |
bestimmten Wertungsabschnitt hin. | bestimmten Wertungsabschnitt hin. |
Die Veranstalter müssen dafür sorgen, dass Reklame beziehungsweise | Die Veranstalter müssen dafür sorgen, dass Reklame beziehungsweise |
Werbung in einer Weise formuliert wird, die kein aggressives oder | Werbung in einer Weise formuliert wird, die kein aggressives oder |
verantwortungsloses Verhalten hervorruft, sondern eher zur Vorsicht | verantwortungsloses Verhalten hervorruft, sondern eher zur Vorsicht |
ermahnt. | ermahnt. |
10. Alkohol | 10. Alkohol |
Bezugnehmend auf Artikel 9 Absatz 1 des Erlasses wird empfohlen, den | Bezugnehmend auf Artikel 9 Absatz 1 des Erlasses wird empfohlen, den |
Genuss von Alkohol in der unmittelbaren Umgebung der Strecke zu | Genuss von Alkohol in der unmittelbaren Umgebung der Strecke zu |
verbieten. | verbieten. |
11. Evaluation | 11. Evaluation |
Die Behörde, die die Koordinierung, wie sie in Artikel 4 des Erlasses | Die Behörde, die die Koordinierung, wie sie in Artikel 4 des Erlasses |
vorgesehen ist, organisiert, sorgt ebenfalls für eine Evaluation nach | vorgesehen ist, organisiert, sorgt ebenfalls für eine Evaluation nach |
Beendigung des Wettbewerbs. Dabei ist zu prüfen, ob es Zwischenfälle | Beendigung des Wettbewerbs. Dabei ist zu prüfen, ob es Zwischenfälle |
gegeben hat, ob der Sicherheitsplan funktioniert hat und ob die | gegeben hat, ob der Sicherheitsplan funktioniert hat und ob die |
vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen gegriffen haben. | vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen gegriffen haben. |
Am Ende jeder Saison müssen die Provinzgouverneure einen | Am Ende jeder Saison müssen die Provinzgouverneure einen |
zusammenfassenden Bericht erstellen, der dem Minister des Innern und | zusammenfassenden Bericht erstellen, der dem Minister des Innern und |
dem für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister vor dem 15. | dem für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister vor dem 15. |
Dezember zu übermitteln ist. Dieser Bericht muss eine globale | Dezember zu übermitteln ist. Dieser Bericht muss eine globale |
Evaluation der vergangenen Saison enthalten. | Evaluation der vergangenen Saison enthalten. |
Der Bericht über die Saison 1997 muss dem Minister des Innern und dem | Der Bericht über die Saison 1997 muss dem Minister des Innern und dem |
Staatssekretär für Sicherheit vor Ende des Monats Januar 1998 | Staatssekretär für Sicherheit vor Ende des Monats Januar 1998 |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
12. Bericht über Zwischenfälle | 12. Bericht über Zwischenfälle |
Zwischenfälle werden in einem detaillierten Bericht an den Minister | Zwischenfälle werden in einem detaillierten Bericht an den Minister |
des Innern, den für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister und | des Innern, den für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister und |
den betroffenen Provinzgouverneur festgehalten. Der Bericht, der vom | den betroffenen Provinzgouverneur festgehalten. Der Bericht, der vom |
Bürgermeister angefertigt wird und schnellstmöglich übermittelt werden | Bürgermeister angefertigt wird und schnellstmöglich übermittelt werden |
sollte, enthält mindestens folgende Angaben über den beziehungsweise | sollte, enthält mindestens folgende Angaben über den beziehungsweise |
die Zwischenfälle: | die Zwischenfälle: |
- Tag, Uhrzeit, genaue Ortsangabe, | - Tag, Uhrzeit, genaue Ortsangabe, |
- genaue Angaben über die Art des Zwischenfalls, | - genaue Angaben über die Art des Zwischenfalls, |
- Umstände, | - Umstände, |
- mutmassliche Ursache, | - mutmassliche Ursache, |
- Sachschäden, | - Sachschäden, |
- Opfer: | - Opfer: |
- Anzahl, | - Anzahl, |
- Art des Schadens: | - Art des Schadens: |
- leichte Verletzung, | - leichte Verletzung, |
- schwere Verletzung, | - schwere Verletzung, |
- Tod, | - Tod, |
- Gegenmassnahmen. | - Gegenmassnahmen. |
Der Bürgermeister sollte nicht nur Zwischenfälle berücksichtigen, die | Der Bürgermeister sollte nicht nur Zwischenfälle berücksichtigen, die |
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsprüfung stehen, | in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsprüfung stehen, |
sondern auch Zwischenfälle, die am Rande der Veranstaltung als Folge | sondern auch Zwischenfälle, die am Rande der Veranstaltung als Folge |
des Wettbewerbs oder Wettkampfs geschehen. | des Wettbewerbs oder Wettkampfs geschehen. |
13. Beitrag des Veranstalters | 13. Beitrag des Veranstalters |
In Artikel 236 des Gesetzes zur Festlegung sozialer Bestimmungen, so | In Artikel 236 des Gesetzes zur Festlegung sozialer Bestimmungen, so |
wie er von der Abgeordnetenkammer in ihrer Sitzung vom 11. Dezember | wie er von der Abgeordnetenkammer in ihrer Sitzung vom 11. Dezember |
1997 angenommen worden ist, ist vorgesehen, dass ein Beitrag in Höhe | 1997 angenommen worden ist, ist vorgesehen, dass ein Beitrag in Höhe |
von 10 Prozent des Prämienbetrags der besonderen | von 10 Prozent des Prämienbetrags der besonderen |
Haftpflichtversicherung, die von Veranstaltern von ganz oder teilweise | Haftpflichtversicherung, die von Veranstaltern von ganz oder teilweise |
auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben | auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben |
oder -wettkämpfen abzuschliessen ist, erhoben wird. Dieser von den | oder -wettkämpfen abzuschliessen ist, erhoben wird. Dieser von den |
Veranstaltern zu leistende Beitrag wird auf ein Konto des Ministeriums | Veranstaltern zu leistende Beitrag wird auf ein Konto des Ministeriums |
des Innern eingezahlt. Er dient zur Finanzierung der Funktionskosten | des Innern eingezahlt. Er dient zur Finanzierung der Funktionskosten |
der Sicherheitskommission, so wie sie in Kapitel VI des Erlasses | der Sicherheitskommission, so wie sie in Kapitel VI des Erlasses |
vorgesehen ist. | vorgesehen ist. |
In diesem Gesetz ist ausserdem vorgesehen, dass dieser Pflichtbeitrag | In diesem Gesetz ist ausserdem vorgesehen, dass dieser Pflichtbeitrag |
in der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bürgermeister der | in der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bürgermeister der |
Gemeinden, auf deren Gebiet solche Wettbewerbe oder Wettkämpfe | Gemeinden, auf deren Gebiet solche Wettbewerbe oder Wettkämpfe |
veranstaltet werden, erwähnt werden muss. | veranstaltet werden, erwähnt werden muss. |
Im Gegensatz zum Königlichen Erlass wird die Pflicht der | Im Gegensatz zum Königlichen Erlass wird die Pflicht der |
Beitragszahlung ab dem 1. Januar 1998 wirksam und besteht somit für | Beitragszahlung ab dem 1. Januar 1998 wirksam und besteht somit für |
jeden Wettbewerb oder Wettkampf, der ab diesem Datum von dem | jeden Wettbewerb oder Wettkampf, der ab diesem Datum von dem |
beziehungsweise den Bürgermeistern erlaubt worden ist. | beziehungsweise den Bürgermeistern erlaubt worden ist. |
Wir möchten Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und | Wir möchten Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und |
Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu | Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Mit freundlichen Grüssen | Mit freundlichen Grüssen |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Staatssekretär für Sicherheit | Der Staatssekretär für Sicherheit |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage | Anlage |
1. Gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober | 1. Gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober |
1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Bedingungen für das | 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Bedingungen für das |
Anbringen der Verkehrszeichen: | Anbringen der Verkehrszeichen: |
- werden Verkehrszeichen C19 benutzt, | - werden Verkehrszeichen C19 benutzt, |
- handelt es sich um reflektierende Verkehrszeichen, | - handelt es sich um reflektierende Verkehrszeichen, |
- muss das Verkehrszeichen C19 einen Mindestdurchmesser haben: | - muss das Verkehrszeichen C19 einen Mindestdurchmesser haben: |
- von 0,60 m in geschlossenen Ortschaften, | - von 0,60 m in geschlossenen Ortschaften, |
- von 0,70 m auf Strassen mit weniger als 4 Fahrspuren, | - von 0,70 m auf Strassen mit weniger als 4 Fahrspuren, |
- von 0,90 m auf Autobahnen, Kraftfahrstrassen und Strassen mit | - von 0,90 m auf Autobahnen, Kraftfahrstrassen und Strassen mit |
mindestens vier Fahrspuren. | mindestens vier Fahrspuren. |
Der Durchmesser des Verkehrszeichens kann je nach Lage vor Ort | Der Durchmesser des Verkehrszeichens kann je nach Lage vor Ort |
allerdings auf 0,40 m reduziert werden. | allerdings auf 0,40 m reduziert werden. |
- Im Hinblick auf die Spezifität dieser Verbotsbestimmungen ist es oft | - Im Hinblick auf die Spezifität dieser Verbotsbestimmungen ist es oft |
ratsam, Schilder mit zonaler Gültigkeit zu verwenden, wobei das | ratsam, Schilder mit zonaler Gültigkeit zu verwenden, wobei das |
Verkehrszeichen C19 in diesem Fall auf einem Schild mit weissem | Verkehrszeichen C19 in diesem Fall auf einem Schild mit weissem |
Hintergrund und dem Vermerk ZONE anzubringen ist. | Hintergrund und dem Vermerk ZONE anzubringen ist. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
In diesem Fall müssen die Abmessungen des Verkehrszeichens mindestens | In diesem Fall müssen die Abmessungen des Verkehrszeichens mindestens |
0,60 m x 0,90 m betragen; diese Abmessungen können je nach Lage vor | 0,60 m x 0,90 m betragen; diese Abmessungen können je nach Lage vor |
Ort auf 0,40 m x 0,60 m reduziert werden. | Ort auf 0,40 m x 0,60 m reduziert werden. |
- Das Verbot kann durch ein gleichwertiges Verkehrszeichen angezeigt | - Das Verbot kann durch ein gleichwertiges Verkehrszeichen angezeigt |
werden, worauf die Entfernung, ab der das Verbot gilt, angegeben ist. | werden, worauf die Entfernung, ab der das Verbot gilt, angegeben ist. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
- Da Sperrbereiche über verschiedene Stellen zugänglich sind, bedarf | - Da Sperrbereiche über verschiedene Stellen zugänglich sind, bedarf |
es einer Wiederholung des Verbots (Verkehrszeichen C19 mit dem Vermerk | es einer Wiederholung des Verbots (Verkehrszeichen C19 mit dem Vermerk |
« Wiederholung »). | « Wiederholung »). |
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2. Ausserdem muss dieser Sperrbereich durch mindestens 0,06 m breite | 2. Ausserdem muss dieser Sperrbereich durch mindestens 0,06 m breite |
Plastikbänder mit rot-weissen Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt | Plastikbänder mit rot-weissen Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt |
werden. | werden. |
3. Von besonderen Gefahrenzonen, d.h. von Bereichen in unmittelbarer | 3. Von besonderen Gefahrenzonen, d.h. von Bereichen in unmittelbarer |
Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge von der Strecke | Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge von der Strecke |
abkommen können, müssen die Zuschauer durch Sperrvorrichtungen | abkommen können, müssen die Zuschauer durch Sperrvorrichtungen |
ferngehalten werden. Diese Vorrichtungen müssen mindestens 1,20 m hoch | ferngehalten werden. Diese Vorrichtungen müssen mindestens 1,20 m hoch |
sein. | sein. |
Im allgemeinen werden dazu feste Schranken verwendet. Dabei sollte man | Im allgemeinen werden dazu feste Schranken verwendet. Dabei sollte man |
jedoch beachten, dass ein Fahrzeug von der Strecke abkommen und gegen | jedoch beachten, dass ein Fahrzeug von der Strecke abkommen und gegen |
eine solche Vorrichtung prallen könnte; schliesslich sollten diese | eine solche Vorrichtung prallen könnte; schliesslich sollten diese |
Schranken nicht zur Verschlimmerung von Schäden beitragen. | Schranken nicht zur Verschlimmerung von Schäden beitragen. |