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Vue multilingue de Circulaire du 15/12/1997
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Circulaire OOP 25 accompagnant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique. - Traduction allemande Omzendbrief OOP 25 ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
15 DECEMBRE 1997. - Circulaire OOP 25 accompagnant l'arrêté royal du 15 DECEMBER 1997. - Omzendbrief OOP 25 ter begeleiding van het
28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation d'épreuves koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van
ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's
totalité ou en partie sur la voie publique. - Traduction allemande die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP
circulaire OOP 25 du Ministre de l'Intérieur du 15 décembre 1997 25 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 15 december 1997 ter
accompagnant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende
de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of
véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare
publique (Moniteur belge du 24 janvier 1998), établie par le Service weg plaatshebben (Belgisch Staatsblad van 24 januari 1998), opgemaakt
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
15. DEZEMBER 1997. - Rundschreiben OOP 25 zum Königlichen Erlass vom 15. DEZEMBER 1997. - Rundschreiben OOP 25 zum Königlichen Erlass vom
28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder
teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen
Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure
Zur Information: An die Herren Bezirkskommissare und die Frauen und Zur Information: An die Herren Bezirkskommissare und die Frauen und
Herren Bürgermeister Herren Bürgermeister
1. Ziel des Rundschreibens 1. Ziel des Rundschreibens
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die im Königlichen Erlass Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die im Königlichen Erlass
vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder
teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen
Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen (B.S. vom 5. Dezember Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen (B.S. vom 5. Dezember
1997, S. 32518 bis einschliesslich 32524) enthaltenen Bestimmungen zu 1997, S. 32518 bis einschliesslich 32524) enthaltenen Bestimmungen zu
erklären und zu präzisieren. erklären und zu präzisieren.
Vor der Herausgabe dieses Königlichen Erlasses war die Veranstaltung Vor der Herausgabe dieses Königlichen Erlasses war die Veranstaltung
von Rallyes und ihnen gleichgestellten Wettbewerben während der Jahre von Rallyes und ihnen gleichgestellten Wettbewerben während der Jahre
1996 und 1997 bereits Gegenstand der Rundschreiben OOP 20 vom 29. 1996 und 1997 bereits Gegenstand der Rundschreiben OOP 20 vom 29.
Februar 1996 (B.S. vom 6. April 1996, S. 8233 bis einschliesslich Februar 1996 (B.S. vom 6. April 1996, S. 8233 bis einschliesslich
8253) und OOP 20bis vom 6. März 1997 (B.S. vom 16. Mai 1997, S. 12191 8253) und OOP 20bis vom 6. März 1997 (B.S. vom 16. Mai 1997, S. 12191
bis einschliesslich 12200). bis einschliesslich 12200).
Als Antwort auf einige schwere Unfälle mit Opfern war die Herausgabe Als Antwort auf einige schwere Unfälle mit Opfern war die Herausgabe
des Rundschreibens OOP 20, in Verbindung mit einer breitangelegten des Rundschreibens OOP 20, in Verbindung mit einer breitangelegten
Konzertierung, dringend notwendig, um die Behörden, Veranstalter und Konzertierung, dringend notwendig, um die Behörden, Veranstalter und
Sportverbände zu erhöhter Wachsamkeit aufzurufen und ihnen angepasste Sportverbände zu erhöhter Wachsamkeit aufzurufen und ihnen angepasste
Massnahmen zu empfehlen. Nachdem das Phänomen « Rallyes » erfasst Massnahmen zu empfehlen. Nachdem das Phänomen « Rallyes » erfasst
werden konnte, war es sehr wichtig, Richtlinien herauszugeben, um werden konnte, war es sehr wichtig, Richtlinien herauszugeben, um
anderen Zwischenfällen und vermeidbaren Unfällen nach Möglichkeit anderen Zwischenfällen und vermeidbaren Unfällen nach Möglichkeit
vorzubeugen. vorzubeugen.
Anhand des Rundschreibens OOP 20bis wurden die im Rundschreiben OOP 20 Anhand des Rundschreibens OOP 20bis wurden die im Rundschreiben OOP 20
enthaltenen Richtlinien für das Jahr 1997 bestätigt. enthaltenen Richtlinien für das Jahr 1997 bestätigt.
Es hat sich in der Tat als vorteilhaft erwiesen, die Anwendung des Es hat sich in der Tat als vorteilhaft erwiesen, die Anwendung des
Rundschreibens OOP 20 über einen ausreichend langen Zeitraum sowohl Rundschreibens OOP 20 über einen ausreichend langen Zeitraum sowohl
hinsichtlich der Machbarkeit als auch hinsichtlich des tatsächlichen hinsichtlich der Machbarkeit als auch hinsichtlich des tatsächlichen
Nutzens der darin aufgeführten Massnahmen zu evaluieren. Dadurch war Nutzens der darin aufgeführten Massnahmen zu evaluieren. Dadurch war
es möglich, eine ganze Reihe von Punkten, Bemerkungen und Vorschlägen es möglich, eine ganze Reihe von Punkten, Bemerkungen und Vorschlägen
zusammenzustellen, deren Zweckdienlichkeit es bei der endgültigen zusammenzustellen, deren Zweckdienlichkeit es bei der endgültigen
Ausarbeitung des im Vorwort des Rundschreibens OOP 20 angekündigten Ausarbeitung des im Vorwort des Rundschreibens OOP 20 angekündigten
Verordnungsrahmens zu beurteilen galt. Verordnungsrahmens zu beurteilen galt.
Angesichts der Unverbindlichkeit vorerwähnter Rundschreiben war es Angesichts der Unverbindlichkeit vorerwähnter Rundschreiben war es
erforderlich, eine Regelung auszuarbeiten, um in Ausführung von erforderlich, eine Regelung auszuarbeiten, um in Ausführung von
Artikel 9 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Artikel 9 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei definitive Regeln in puncto Sicherheit zu Strassenverkehrspolizei definitive Regeln in puncto Sicherheit zu
erlassen. erlassen.
Durch den letzten Absatz dieses Artikels wird dem König eine zweifache Durch den letzten Absatz dieses Artikels wird dem König eine zweifache
Befugnis erteilt: Befugnis erteilt:
- er legt die Bedingungen fest, denen bestimmte Wettbewerbe oder - er legt die Bedingungen fest, denen bestimmte Wettbewerbe oder
Wettkämpfe unterworfen werden müssen, Wettkämpfe unterworfen werden müssen,
- er legt die Bedingungen fest, denen die Erteilung der Erlaubnis - er legt die Bedingungen fest, denen die Erteilung der Erlaubnis
unterworfen sein muss. unterworfen sein muss.
Dieser Verordnungsrahmen ist Gegenstand des vorerwähnten Königlichen Dieser Verordnungsrahmen ist Gegenstand des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 28. November 1997. Er zielt darauf ab, ein ausreichendes Erlasses vom 28. November 1997. Er zielt darauf ab, ein ausreichendes
Sicherheitsniveau anhand von Mindestnormen aufzuerlegen, deren Sicherheitsniveau anhand von Mindestnormen aufzuerlegen, deren
Einhaltung fortan Voraussetzung für die Veranstaltung von oder die Einhaltung fortan Voraussetzung für die Veranstaltung von oder die
Teilnahme an ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen Teilnahme an ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen ist. ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen ist.
2. Inkrafttreten des Königlichen Erlasses 2. Inkrafttreten des Königlichen Erlasses
Vorbehaltlich des Artikels 19 ist der Königliche Erlass am zehnten Tag Vorbehaltlich des Artikels 19 ist der Königliche Erlass am zehnten Tag
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, also am 15. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, also am 15.
Dezember 1997, in Kraft getreten. Dezember 1997, in Kraft getreten.
In Artikel 19 wird präzisiert, dass der Erlass für Wettbewerbe oder In Artikel 19 wird präzisiert, dass der Erlass für Wettbewerbe oder
Wettkämpfe, die während eines Zeitraums von drei Monaten nach seinem Wettkämpfe, die während eines Zeitraums von drei Monaten nach seinem
Inkrafttreten, das heisst bis einschliesslich 15. März 1998, Inkrafttreten, das heisst bis einschliesslich 15. März 1998,
stattfinden sollen, nicht anwendbar ist. Das bedeutet, dass die stattfinden sollen, nicht anwendbar ist. Das bedeutet, dass die
Rundschreiben OOP 20 und OOP 20bis auf diese Wettbewerbe weiterhin Rundschreiben OOP 20 und OOP 20bis auf diese Wettbewerbe weiterhin
Anwendung finden. Danach werden die Rundschreiben OOP 20 und OOP 20bis Anwendung finden. Danach werden die Rundschreiben OOP 20 und OOP 20bis
aufgehoben. aufgehoben.
3. Anwendungsbereich 3. Anwendungsbereich
Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses zielen auf Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses zielen auf
Geschwindigkeitswettbewerbe und -wettkämpfe mit Kraftfahrzeugen ab, Geschwindigkeitswettbewerbe und -wettkämpfe mit Kraftfahrzeugen ab,
das heisst in erster Linie auf Rallyes und ihnen gleichgestellte das heisst in erster Linie auf Rallyes und ihnen gleichgestellte
Wettbewerbe wie Rallye-Sprints und Bergrennen. Wettbewerbe wie Rallye-Sprints und Bergrennen.
Folgende Wettbewerbe und Wettkämpfe fallen zwar nicht in den Folgende Wettbewerbe und Wettkämpfe fallen zwar nicht in den
Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, doch können sich deren Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, doch können sich deren
Veranstalter und die Behörden durchaus am Erlass orientieren: Veranstalter und die Behörden durchaus am Erlass orientieren:
- Geschicklichkeitswettbewerbe und -wettkämpfe, - Geschicklichkeitswettbewerbe und -wettkämpfe,
- Gleichmässigkeitswettbewerbe und -wettkämpfe, wie beispielsweise « - Gleichmässigkeitswettbewerbe und -wettkämpfe, wie beispielsweise «
historische Gleichmässigkeitsprüfungen », die als solche von der « historische Gleichmässigkeitsprüfungen », die als solche von der «
Fédération belge des Véhicules anciens » VoG (Belgischer Fédération belge des Véhicules anciens » VoG (Belgischer
Oldtimer-Verband) oder der nationalen Sportinstanz oder den Oldtimer-Verband) oder der nationalen Sportinstanz oder den
Sportverbänden anerkannt worden sind, oder beispielsweise Sportverbänden anerkannt worden sind, oder beispielsweise
Orientierungsfahrten oder Kartenlesen, Orientierungsfahrten oder Kartenlesen,
- Wettbewerbe oder Wettkämpfe, bei denen keine Kraftfahrzeuge benutzt - Wettbewerbe oder Wettkämpfe, bei denen keine Kraftfahrzeuge benutzt
werden, wie etwa Kartingwettbewerbe oder -wettkämpfe, werden, wie etwa Kartingwettbewerbe oder -wettkämpfe,
- Veranstaltungen, die keinerlei Wettbewerbscharakter haben oder deren - Veranstaltungen, die keinerlei Wettbewerbscharakter haben oder deren
Etappenergebnisse keinerlei Einfluss auf das Endklassement haben, wie Etappenergebnisse keinerlei Einfluss auf das Endklassement haben, wie
beispielsweise touristische Rallyes. beispielsweise touristische Rallyes.
Sofern solche Veranstaltungen auf öffentlichen, für den normalen Sofern solche Veranstaltungen auf öffentlichen, für den normalen
Verkehr zugänglichen Strassen stattfinden, müssen sie unter Beachtung Verkehr zugänglichen Strassen stattfinden, müssen sie unter Beachtung
der geltenden Verkehrsregeln durchgeführt werden. der geltenden Verkehrsregeln durchgeführt werden.
Bei Zweifeln bezüglich des Anwendungsbereichs kann der Bürgermeister Bei Zweifeln bezüglich des Anwendungsbereichs kann der Bürgermeister
jederzeit die Stellungnahme des Ministers des Innern anfordern, der jederzeit die Stellungnahme des Ministers des Innern anfordern, der
Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Erlasses anwenden kann. Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Erlasses anwenden kann.
Bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Rundstrecken, die ganz oder Bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Rundstrecken, die ganz oder
teilweise auf öffentlichen Strassen liegen, handelt es sich um die teilweise auf öffentlichen Strassen liegen, handelt es sich um die
Rennstrecken von Chimay, Géronster, Mettet und Spa-Francorchamps. Rennstrecken von Chimay, Géronster, Mettet und Spa-Francorchamps.
4. Zulässigkeit des Antrags 4. Zulässigkeit des Antrags
Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses besagt: « Der Veranstalter Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses besagt: « Der Veranstalter
richtet mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder richtet mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder
Wettkampfs einen Erlaubnisantrag, wie er in Artikel 3 vorgesehenen Wettkampfs einen Erlaubnisantrag, wie er in Artikel 3 vorgesehenen
ist, an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister und ist, an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister und
übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen Provinzgouverneuren übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen Provinzgouverneuren
gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags. Anträge, die nicht binnen gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags. Anträge, die nicht binnen
dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig. » Demnach muss jeder dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig. » Demnach muss jeder
Erlaubnisantrag für einen vom Königlichen Erlass betroffenen Erlaubnisantrag für einen vom Königlichen Erlass betroffenen
Automobilsportwettbewerb, der nicht spätestens drei Monate vor der Automobilsportwettbewerb, der nicht spätestens drei Monate vor der
Veranstaltung des besagten Wettbewerbs eingereicht worden ist, Veranstaltung des besagten Wettbewerbs eingereicht worden ist,
automatisch abgewiesen werden. automatisch abgewiesen werden.
5. Erlaubnis 5. Erlaubnis
5.1. Vorherige schriftliche Erlaubnis 5.1. Vorherige schriftliche Erlaubnis
Gemäss Artikel 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei sind Gemäss Artikel 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei sind
Sportwettbewerbe und -wettkämpfe, die ganz oder teilweise auf Sportwettbewerbe und -wettkämpfe, die ganz oder teilweise auf
öffentlichen Strassen ausgetragen werden, ohne vorherige schriftliche öffentlichen Strassen ausgetragen werden, ohne vorherige schriftliche
Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, auf deren Gebiet sie Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, auf deren Gebiet sie
stattfinden, verboten. stattfinden, verboten.
Für solche Wettbewerbe bleibt die Erlaubnis somit die Ausnahme und ihr Für solche Wettbewerbe bleibt die Erlaubnis somit die Ausnahme und ihr
Verbot die allgemeine Regel, was auch für Sportwettbewerbe und Verbot die allgemeine Regel, was auch für Sportwettbewerbe und
-wettkämpfe ohne Geschwindigkeitsprüfungen gilt. Bei -wettkämpfe ohne Geschwindigkeitsprüfungen gilt. Bei
Geschwindigkeitswettbewerben mit Kraftfahrzeugen unterliegt die Geschwindigkeitswettbewerben mit Kraftfahrzeugen unterliegt die
Erteilung einer Erlaubnis einer bestimmten Anzahl von Erteilung einer Erlaubnis einer bestimmten Anzahl von
Mindestbedingungen, die in Artikel 3 des Erlasses aufgeführt sind. Mindestbedingungen, die in Artikel 3 des Erlasses aufgeführt sind.
Dies hindert den Bürgermeister jedoch nicht, strengere Dies hindert den Bürgermeister jedoch nicht, strengere
Zusatzbedingungen aufzuerlegen, um einen optimalen Sicherheitsrahmen Zusatzbedingungen aufzuerlegen, um einen optimalen Sicherheitsrahmen
zu schaffen. Ein Beispiel hierfür ist die Auferlegung eines 10 Meter zu schaffen. Ein Beispiel hierfür ist die Auferlegung eines 10 Meter
breiten zuschauerfreien Sicherheitsstreifens beiderseits der gesamten breiten zuschauerfreien Sicherheitsstreifens beiderseits der gesamten
Strecke, wobei jedoch die Einrichtung eines solchen Streifens in der Strecke, wobei jedoch die Einrichtung eines solchen Streifens in der
Praxis nicht immer und überall realisierbar ist. Praxis nicht immer und überall realisierbar ist.
5.2. Aufnahme ins Jahresprogramm 5.2. Aufnahme ins Jahresprogramm
Ist der Wettbewerb oder Wettkampf ins Jahresprogramm eines oder Ist der Wettbewerb oder Wettkampf ins Jahresprogramm eines oder
mehrerer Sportverbände aufgenommen worden, muss der Veranstalter bei mehrerer Sportverbände aufgenommen worden, muss der Veranstalter bei
Einreichung seines Erlaubnisantrags gemäss der Bestimmung in Artikel 5 Einreichung seines Erlaubnisantrags gemäss der Bestimmung in Artikel 5
Absatz 2 des Erlasses einen Beweis dafür beibringen. Absatz 2 des Erlasses einen Beweis dafür beibringen.
Für den Bürgermeister ist die Aufnahme einer Veranstaltung in eines Für den Bürgermeister ist die Aufnahme einer Veranstaltung in eines
dieser Jahresprogramme ein verlässliches Indiz dafür, dass es sich dieser Jahresprogramme ein verlässliches Indiz dafür, dass es sich
hierbei um eine seriöse Veranstaltung handelt. Es handelt sich hierbei um eine seriöse Veranstaltung handelt. Es handelt sich
namentlich um die offiziellen Veranstaltungskalender der namentlich um die offiziellen Veranstaltungskalender der
Sportverbände, das heisst der « Nationalen Sportkommission », des « Sportverbände, das heisst der « Nationalen Sportkommission », des «
Flämischen Automobilsportverbands » und des « Französischsprachigen Flämischen Automobilsportverbands » und des « Französischsprachigen
Automobilsportverbands », in die nur Wettbewerbe oder Wettkämpfe Automobilsportverbands », in die nur Wettbewerbe oder Wettkämpfe
aufgenommen werden, die den Sicherheitsanforderungen dieser Verbände aufgenommen werden, die den Sicherheitsanforderungen dieser Verbände
entsprechen. entsprechen.
Andererseits ist die Tatsache, dass ein Wettbewerb oder Wettkampf in Andererseits ist die Tatsache, dass ein Wettbewerb oder Wettkampf in
keinem der offiziellen Jahresprogramme aufgeführt ist, nicht keinem der offiziellen Jahresprogramme aufgeführt ist, nicht
gleichbedeutend damit, dass dem Erlaubnisantrag keinesfalls gleichbedeutend damit, dass dem Erlaubnisantrag keinesfalls
stattgegeben werden kann. In einem solchen Fall bedarf es jedoch einer stattgegeben werden kann. In einem solchen Fall bedarf es jedoch einer
zusätzlichen Evaluation durch den Bürgermeister, zu deren zusätzlichen Evaluation durch den Bürgermeister, zu deren
Unterstützung er die Stellungnahme des Ministers des Innern einholen Unterstützung er die Stellungnahme des Ministers des Innern einholen
kann, der Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Erlasses anwenden kann. kann, der Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Erlasses anwenden kann.
5.3. Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und des 5.3. Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und des
Verantwortungsbewusstseins des Veranstalters Verantwortungsbewusstseins des Veranstalters
Während das, was in der voranstehenden Nummer dargelegt ist, als Während das, was in der voranstehenden Nummer dargelegt ist, als
Empfehlung aufzufassen ist, gilt die letzte in Artikel 3 aufgeführte Empfehlung aufzufassen ist, gilt die letzte in Artikel 3 aufgeführte
Bedingung als Verpflichtung des Bürgermeisters, die Bedingung als Verpflichtung des Bürgermeisters, die
Vertrauenswürdigkeit des Veranstalters zu überprüfen. Hierbei muss Vertrauenswürdigkeit des Veranstalters zu überprüfen. Hierbei muss
insbesondere festgestellt werden, ob der Veranstalter sich in der insbesondere festgestellt werden, ob der Veranstalter sich in der
Vergangenheit nichtgenehmigte Wettbewerbe, grobe Fahrlässigkeit Vergangenheit nichtgenehmigte Wettbewerbe, grobe Fahrlässigkeit
bezüglich der auferlegten Sicherheitsmassnahmen, Nichteinhaltung der bezüglich der auferlegten Sicherheitsmassnahmen, Nichteinhaltung der
Erlaubnisbestimmungen bei vorherigen Auflagen des Wettbewerbs Erlaubnisbestimmungen bei vorherigen Auflagen des Wettbewerbs
zuschulden hat kommen lassen und sich im allgemeinen seiner zuschulden hat kommen lassen und sich im allgemeinen seiner
Verantwortung entzogen hat. Verantwortung entzogen hat.
Ein anderes Element, das bei der Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit Ein anderes Element, das bei der Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit
des Veranstalters zu berücksichtigen ist, ist der Umstand, ob der des Veranstalters zu berücksichtigen ist, ist der Umstand, ob der
Veranstalter im Vorjahr den Beitrag in Höhe von 10 Prozent des Veranstalter im Vorjahr den Beitrag in Höhe von 10 Prozent des
Prämienbetrags der besonderen Haftpflichtversicherung gezahlt hat, die Prämienbetrags der besonderen Haftpflichtversicherung gezahlt hat, die
von Veranstaltern von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen von Veranstaltern von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen
abzuschliessen ist. Es obliegt dem Veranstalter, einen Zahlungsbeleg abzuschliessen ist. Es obliegt dem Veranstalter, einen Zahlungsbeleg
beizubringen (siehe auch nachstehend Nr. 13). beizubringen (siehe auch nachstehend Nr. 13).
Stellt der Bürgermeister fest, dass es in der Vergangenheit des Stellt der Bürgermeister fest, dass es in der Vergangenheit des
Veranstalters tatsächlich entsprechende Elemente gegeben hat, kann Veranstalters tatsächlich entsprechende Elemente gegeben hat, kann
dies ein Grund für die Verweigerung der Erlaubnis sein. dies ein Grund für die Verweigerung der Erlaubnis sein.
6. Stellungnahme der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes 6. Stellungnahme der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes
Als Bedingung für die Erteilung einer Erlaubnis wird in Artikel 3 Nr. Als Bedingung für die Erteilung einer Erlaubnis wird in Artikel 3 Nr.
3 des Königlichen Erlasses « eine günstige Stellungnahme der Verwalter 3 des Königlichen Erlasses « eine günstige Stellungnahme der Verwalter
der als Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen der als Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen
und Wege » genannt. und Wege » genannt.
Der Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs fordert die Der Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs fordert die
Stellungnahme der Verwalter des provinzialen und regionalen Strassen- Stellungnahme der Verwalter des provinzialen und regionalen Strassen-
und Wegenetzes an. Sollte die Stellungnahme der Verwalter noch nicht und Wegenetzes an. Sollte die Stellungnahme der Verwalter noch nicht
in die Akte des Erlaubnisantrags aufgenommen worden sein, obwohl der in die Akte des Erlaubnisantrags aufgenommen worden sein, obwohl der
Veranstalter die Stellungnahme rechtzeitig angefordert hat, obliegt es Veranstalter die Stellungnahme rechtzeitig angefordert hat, obliegt es
der Gemeindebehörde, die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes der Gemeindebehörde, die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes
ausdrücklich an den Antrag auf Stellungnahme zu erinnern. ausdrücklich an den Antrag auf Stellungnahme zu erinnern.
Es versteht sich von selbst, dass der an den Bürgermeister gerichtete Es versteht sich von selbst, dass der an den Bürgermeister gerichtete
Erlaubnisantrag mit einem Antrag auf Stellungnahme bezüglich der Erlaubnisantrag mit einem Antrag auf Stellungnahme bezüglich der
Benutzung der Gemeindestrassen einhergeht und dass die Erlaubnis des Benutzung der Gemeindestrassen einhergeht und dass die Erlaubnis des
Bürgermeisters sein Einverständnis hinsichtlich der Benutzung der Bürgermeisters sein Einverständnis hinsichtlich der Benutzung der
Gemeindestrassen einschliesst. Gemeindestrassen einschliesst.
7. Abgrenzung der Sperrbereiche 7. Abgrenzung der Sperrbereiche
Gemäss Artikel 8 des Erlasses müssen die Sperrbereiche in einer Gemäss Artikel 8 des Erlasses müssen die Sperrbereiche in einer
Polizeiverordnung festgelegt werden. In Absatz 2 dieses Artikels wird Polizeiverordnung festgelegt werden. In Absatz 2 dieses Artikels wird
präzisiert, dass zur Abgrenzung der Sperrbereiche das im Königlichen präzisiert, dass zur Abgrenzung der Sperrbereiche das im Königlichen
Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen
Strassenverkehrsordnung vorgesehene Verkehrszeichen C19 (ein rundes Strassenverkehrsordnung vorgesehene Verkehrszeichen C19 (ein rundes
Schild mit weissem Hintergrund und rotem Rand, in dessen Mitte ein Schild mit weissem Hintergrund und rotem Rand, in dessen Mitte ein
Fussgänger in schwarzer Farbe abgebildet ist) verwendet wird. In Fussgänger in schwarzer Farbe abgebildet ist) verwendet wird. In
Anwendung von Artikel 65.5 dieses Erlasses kann diesem Verbotsschild Anwendung von Artikel 65.5 dieses Erlasses kann diesem Verbotsschild
eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Zusätzliche Informationen eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Zusätzliche Informationen
finden sich in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben. finden sich in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben.
8. Aufsicht über den Wettbewerb 8. Aufsicht über den Wettbewerb
Das in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vorgesehene Personal zur Das in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vorgesehene Personal zur
Beaufsichtigung des Rennens - der Rennleiter, der Beaufsichtigung des Rennens - der Rennleiter, der
Sicherheitsbeauftragte, die Verantwortlichen und Sicherheitschefs der Sicherheitsbeauftragte, die Verantwortlichen und Sicherheitschefs der
einzelnen Wertungsabschnitte, die Streckenkommissare und Ordner - hat einzelnen Wertungsabschnitte, die Streckenkommissare und Ordner - hat
keinerlei Polizeibefugnis und darf daher keine Zwangsmittel anwenden. keinerlei Polizeibefugnis und darf daher keine Zwangsmittel anwenden.
Bei Unfällen muss es mit den Rettungsdiensten zusammenarbeiten. Die Bei Unfällen muss es mit den Rettungsdiensten zusammenarbeiten. Die
Verantwortlichen und Sicherheitschefs, die Streckenkommissare und Verantwortlichen und Sicherheitschefs, die Streckenkommissare und
Ordner müssen die erforderlichen Anweisungen erhalten, um ihre Ordner müssen die erforderlichen Anweisungen erhalten, um ihre
jeweiligen Aufträge korrekt auszuführen. jeweiligen Aufträge korrekt auszuführen.
Mit all diesen Personen hält der Veranstalter vor dem Rennen ein Mit all diesen Personen hält der Veranstalter vor dem Rennen ein
vorschriftsgemässes Briefing ab. Bei dieser Gelegenheit müssen die vorschriftsgemässes Briefing ab. Bei dieser Gelegenheit müssen die
Beteiligten alle Informationen erhalten, die für die korrekte Beteiligten alle Informationen erhalten, die für die korrekte
Ausführung ihrer Aufgabe notwendig sind. Ausführung ihrer Aufgabe notwendig sind.
Diejenigen, die direkten Kontakt mit dem Publikum haben, müssen sofort Diejenigen, die direkten Kontakt mit dem Publikum haben, müssen sofort
und eindeutig erkennbar sein. und eindeutig erkennbar sein.
Ordner und Streckenkommissare sollten sich in ausreichendem Masse in Ordner und Streckenkommissare sollten sich in ausreichendem Masse in
der Sprache verständigen können, die in der Gemeinde ihres der Sprache verständigen können, die in der Gemeinde ihres
Einsatzortes gesprochen wird. Einsatzortes gesprochen wird.
9. Publikum 9. Publikum
In Anwendung von Artikel 14 des Erlasses muss vor dem Wettbewerb In Anwendung von Artikel 14 des Erlasses muss vor dem Wettbewerb
besonderen Wert auf die Informierung der örtlichen Bevölkerung und besonderen Wert auf die Informierung der örtlichen Bevölkerung und
insbesondere der Anwohner gelegt werden, um sie zur Gewährleistung insbesondere der Anwohner gelegt werden, um sie zur Gewährleistung
einer verbesserten Sicherheitslage zu sensibilisieren und in die einer verbesserten Sicherheitslage zu sensibilisieren und in die
Veranstaltung einzubeziehen. Veranstaltung einzubeziehen.
In Absprache mit der Gemeindebehörde muss der Veranstalter der In Absprache mit der Gemeindebehörde muss der Veranstalter der
örtlichen Bevölkerung und dem zu erwartenden Publikum Informationen örtlichen Bevölkerung und dem zu erwartenden Publikum Informationen
über eine Reihe von Punkten bezüglich der eigenen Sicherheit zukommen über eine Reihe von Punkten bezüglich der eigenen Sicherheit zukommen
lassen; dazu gehören: lassen; dazu gehören:
- Einschränkungen in Zusammenhang mit den Erkundungsfahrten und den - Einschränkungen in Zusammenhang mit den Erkundungsfahrten und den
Wettbewerben an sich (Zugang zu Wohngebäuden, Erreichbarkeit der Wettbewerben an sich (Zugang zu Wohngebäuden, Erreichbarkeit der
Notdienste, zeitweilige Massnahmen zur Verkehrsregelung), Notdienste, zeitweilige Massnahmen zur Verkehrsregelung),
- der regionale Verkehrsplan: Umleitungen und Entlastungsstrecken, - der regionale Verkehrsplan: Umleitungen und Entlastungsstrecken,
- Verwaltung der Parkplätze, - Verwaltung der Parkplätze,
- Wiederholung der Sicherheitsratschläge auf den Verbindungsstrecken, - Wiederholung der Sicherheitsratschläge auf den Verbindungsstrecken,
- Einrichtung und Auflistung der Sperrbereiche einschliesslich - Einrichtung und Auflistung der Sperrbereiche einschliesslich
Beschilderung, Beschilderung,
Diese Informationen werden auf dem geeignetsten Wege, d.h. über lokale Diese Informationen werden auf dem geeignetsten Wege, d.h. über lokale
und nationale Rundfunksender, örtliche Zeitungen, Plakate usw., an die und nationale Rundfunksender, örtliche Zeitungen, Plakate usw., an die
Öffentlichkeit gebracht. Öffentlichkeit gebracht.
Die wichtigsten Ratschläge, mit denen zur Vorsicht ermahnt wird, Die wichtigsten Ratschläge, mit denen zur Vorsicht ermahnt wird,
müssen auf der Rückseite der Eintrittskarten gedruckt und in müssen auf der Rückseite der Eintrittskarten gedruckt und in
regelmässigen Abständen entlang der Strecke angeschlagen werden. regelmässigen Abständen entlang der Strecke angeschlagen werden.
Ausserdem sollten die Veranstalter bei jedem Wettbewerb über drei Ausserdem sollten die Veranstalter bei jedem Wettbewerb über drei
Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage verfügen. Zwei Fahrzeuge fahren die Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage verfügen. Zwei Fahrzeuge fahren die
gesamte Strecke vor dem Start der Fahrer ab, um den Beginn des gesamte Strecke vor dem Start der Fahrer ab, um den Beginn des
Wettbewerbs deutlich anzukündigen und das Publikum nochmals kurz zur Wettbewerbs deutlich anzukündigen und das Publikum nochmals kurz zur
Vorsicht zu ermahnen; das dritte Fahrzeug fährt ebenfalls die gesamte Vorsicht zu ermahnen; das dritte Fahrzeug fährt ebenfalls die gesamte
Strecke ab und weist deutlich auf das Ende des Wettbewerbs auf einem Strecke ab und weist deutlich auf das Ende des Wettbewerbs auf einem
bestimmten Wertungsabschnitt hin. bestimmten Wertungsabschnitt hin.
Die Veranstalter müssen dafür sorgen, dass Reklame beziehungsweise Die Veranstalter müssen dafür sorgen, dass Reklame beziehungsweise
Werbung in einer Weise formuliert wird, die kein aggressives oder Werbung in einer Weise formuliert wird, die kein aggressives oder
verantwortungsloses Verhalten hervorruft, sondern eher zur Vorsicht verantwortungsloses Verhalten hervorruft, sondern eher zur Vorsicht
ermahnt. ermahnt.
10. Alkohol 10. Alkohol
Bezugnehmend auf Artikel 9 Absatz 1 des Erlasses wird empfohlen, den Bezugnehmend auf Artikel 9 Absatz 1 des Erlasses wird empfohlen, den
Genuss von Alkohol in der unmittelbaren Umgebung der Strecke zu Genuss von Alkohol in der unmittelbaren Umgebung der Strecke zu
verbieten. verbieten.
11. Evaluation 11. Evaluation
Die Behörde, die die Koordinierung, wie sie in Artikel 4 des Erlasses Die Behörde, die die Koordinierung, wie sie in Artikel 4 des Erlasses
vorgesehen ist, organisiert, sorgt ebenfalls für eine Evaluation nach vorgesehen ist, organisiert, sorgt ebenfalls für eine Evaluation nach
Beendigung des Wettbewerbs. Dabei ist zu prüfen, ob es Zwischenfälle Beendigung des Wettbewerbs. Dabei ist zu prüfen, ob es Zwischenfälle
gegeben hat, ob der Sicherheitsplan funktioniert hat und ob die gegeben hat, ob der Sicherheitsplan funktioniert hat und ob die
vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen gegriffen haben. vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen gegriffen haben.
Am Ende jeder Saison müssen die Provinzgouverneure einen Am Ende jeder Saison müssen die Provinzgouverneure einen
zusammenfassenden Bericht erstellen, der dem Minister des Innern und zusammenfassenden Bericht erstellen, der dem Minister des Innern und
dem für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister vor dem 15. dem für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister vor dem 15.
Dezember zu übermitteln ist. Dieser Bericht muss eine globale Dezember zu übermitteln ist. Dieser Bericht muss eine globale
Evaluation der vergangenen Saison enthalten. Evaluation der vergangenen Saison enthalten.
Der Bericht über die Saison 1997 muss dem Minister des Innern und dem Der Bericht über die Saison 1997 muss dem Minister des Innern und dem
Staatssekretär für Sicherheit vor Ende des Monats Januar 1998 Staatssekretär für Sicherheit vor Ende des Monats Januar 1998
übermittelt werden. übermittelt werden.
12. Bericht über Zwischenfälle 12. Bericht über Zwischenfälle
Zwischenfälle werden in einem detaillierten Bericht an den Minister Zwischenfälle werden in einem detaillierten Bericht an den Minister
des Innern, den für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister und des Innern, den für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister und
den betroffenen Provinzgouverneur festgehalten. Der Bericht, der vom den betroffenen Provinzgouverneur festgehalten. Der Bericht, der vom
Bürgermeister angefertigt wird und schnellstmöglich übermittelt werden Bürgermeister angefertigt wird und schnellstmöglich übermittelt werden
sollte, enthält mindestens folgende Angaben über den beziehungsweise sollte, enthält mindestens folgende Angaben über den beziehungsweise
die Zwischenfälle: die Zwischenfälle:
- Tag, Uhrzeit, genaue Ortsangabe, - Tag, Uhrzeit, genaue Ortsangabe,
- genaue Angaben über die Art des Zwischenfalls, - genaue Angaben über die Art des Zwischenfalls,
- Umstände, - Umstände,
- mutmassliche Ursache, - mutmassliche Ursache,
- Sachschäden, - Sachschäden,
- Opfer: - Opfer:
- Anzahl, - Anzahl,
- Art des Schadens: - Art des Schadens:
- leichte Verletzung, - leichte Verletzung,
- schwere Verletzung, - schwere Verletzung,
- Tod, - Tod,
- Gegenmassnahmen. - Gegenmassnahmen.
Der Bürgermeister sollte nicht nur Zwischenfälle berücksichtigen, die Der Bürgermeister sollte nicht nur Zwischenfälle berücksichtigen, die
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsprüfung stehen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsprüfung stehen,
sondern auch Zwischenfälle, die am Rande der Veranstaltung als Folge sondern auch Zwischenfälle, die am Rande der Veranstaltung als Folge
des Wettbewerbs oder Wettkampfs geschehen. des Wettbewerbs oder Wettkampfs geschehen.
13. Beitrag des Veranstalters 13. Beitrag des Veranstalters
In Artikel 236 des Gesetzes zur Festlegung sozialer Bestimmungen, so In Artikel 236 des Gesetzes zur Festlegung sozialer Bestimmungen, so
wie er von der Abgeordnetenkammer in ihrer Sitzung vom 11. Dezember wie er von der Abgeordnetenkammer in ihrer Sitzung vom 11. Dezember
1997 angenommen worden ist, ist vorgesehen, dass ein Beitrag in Höhe 1997 angenommen worden ist, ist vorgesehen, dass ein Beitrag in Höhe
von 10 Prozent des Prämienbetrags der besonderen von 10 Prozent des Prämienbetrags der besonderen
Haftpflichtversicherung, die von Veranstaltern von ganz oder teilweise Haftpflichtversicherung, die von Veranstaltern von ganz oder teilweise
auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben
oder -wettkämpfen abzuschliessen ist, erhoben wird. Dieser von den oder -wettkämpfen abzuschliessen ist, erhoben wird. Dieser von den
Veranstaltern zu leistende Beitrag wird auf ein Konto des Ministeriums Veranstaltern zu leistende Beitrag wird auf ein Konto des Ministeriums
des Innern eingezahlt. Er dient zur Finanzierung der Funktionskosten des Innern eingezahlt. Er dient zur Finanzierung der Funktionskosten
der Sicherheitskommission, so wie sie in Kapitel VI des Erlasses der Sicherheitskommission, so wie sie in Kapitel VI des Erlasses
vorgesehen ist. vorgesehen ist.
In diesem Gesetz ist ausserdem vorgesehen, dass dieser Pflichtbeitrag In diesem Gesetz ist ausserdem vorgesehen, dass dieser Pflichtbeitrag
in der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bürgermeister der in der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bürgermeister der
Gemeinden, auf deren Gebiet solche Wettbewerbe oder Wettkämpfe Gemeinden, auf deren Gebiet solche Wettbewerbe oder Wettkämpfe
veranstaltet werden, erwähnt werden muss. veranstaltet werden, erwähnt werden muss.
Im Gegensatz zum Königlichen Erlass wird die Pflicht der Im Gegensatz zum Königlichen Erlass wird die Pflicht der
Beitragszahlung ab dem 1. Januar 1998 wirksam und besteht somit für Beitragszahlung ab dem 1. Januar 1998 wirksam und besteht somit für
jeden Wettbewerb oder Wettkampf, der ab diesem Datum von dem jeden Wettbewerb oder Wettkampf, der ab diesem Datum von dem
beziehungsweise den Bürgermeistern erlaubt worden ist. beziehungsweise den Bürgermeistern erlaubt worden ist.
Wir möchten Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Wir möchten Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und
Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu
übermitteln. übermitteln.
Mit freundlichen Grüssen Mit freundlichen Grüssen
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Staatssekretär für Sicherheit Der Staatssekretär für Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage Anlage
1. Gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1. Gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober
1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Bedingungen für das 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Bedingungen für das
Anbringen der Verkehrszeichen: Anbringen der Verkehrszeichen:
- werden Verkehrszeichen C19 benutzt, - werden Verkehrszeichen C19 benutzt,
- handelt es sich um reflektierende Verkehrszeichen, - handelt es sich um reflektierende Verkehrszeichen,
- muss das Verkehrszeichen C19 einen Mindestdurchmesser haben: - muss das Verkehrszeichen C19 einen Mindestdurchmesser haben:
- von 0,60 m in geschlossenen Ortschaften, - von 0,60 m in geschlossenen Ortschaften,
- von 0,70 m auf Strassen mit weniger als 4 Fahrspuren, - von 0,70 m auf Strassen mit weniger als 4 Fahrspuren,
- von 0,90 m auf Autobahnen, Kraftfahrstrassen und Strassen mit - von 0,90 m auf Autobahnen, Kraftfahrstrassen und Strassen mit
mindestens vier Fahrspuren. mindestens vier Fahrspuren.
Der Durchmesser des Verkehrszeichens kann je nach Lage vor Ort Der Durchmesser des Verkehrszeichens kann je nach Lage vor Ort
allerdings auf 0,40 m reduziert werden. allerdings auf 0,40 m reduziert werden.
- Im Hinblick auf die Spezifität dieser Verbotsbestimmungen ist es oft - Im Hinblick auf die Spezifität dieser Verbotsbestimmungen ist es oft
ratsam, Schilder mit zonaler Gültigkeit zu verwenden, wobei das ratsam, Schilder mit zonaler Gültigkeit zu verwenden, wobei das
Verkehrszeichen C19 in diesem Fall auf einem Schild mit weissem Verkehrszeichen C19 in diesem Fall auf einem Schild mit weissem
Hintergrund und dem Vermerk ZONE anzubringen ist. Hintergrund und dem Vermerk ZONE anzubringen ist.
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In diesem Fall müssen die Abmessungen des Verkehrszeichens mindestens In diesem Fall müssen die Abmessungen des Verkehrszeichens mindestens
0,60 m x 0,90 m betragen; diese Abmessungen können je nach Lage vor 0,60 m x 0,90 m betragen; diese Abmessungen können je nach Lage vor
Ort auf 0,40 m x 0,60 m reduziert werden. Ort auf 0,40 m x 0,60 m reduziert werden.
- Das Verbot kann durch ein gleichwertiges Verkehrszeichen angezeigt - Das Verbot kann durch ein gleichwertiges Verkehrszeichen angezeigt
werden, worauf die Entfernung, ab der das Verbot gilt, angegeben ist. werden, worauf die Entfernung, ab der das Verbot gilt, angegeben ist.
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- Da Sperrbereiche über verschiedene Stellen zugänglich sind, bedarf - Da Sperrbereiche über verschiedene Stellen zugänglich sind, bedarf
es einer Wiederholung des Verbots (Verkehrszeichen C19 mit dem Vermerk es einer Wiederholung des Verbots (Verkehrszeichen C19 mit dem Vermerk
« Wiederholung »). « Wiederholung »).
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2. Ausserdem muss dieser Sperrbereich durch mindestens 0,06 m breite 2. Ausserdem muss dieser Sperrbereich durch mindestens 0,06 m breite
Plastikbänder mit rot-weissen Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt Plastikbänder mit rot-weissen Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt
werden. werden.
3. Von besonderen Gefahrenzonen, d.h. von Bereichen in unmittelbarer 3. Von besonderen Gefahrenzonen, d.h. von Bereichen in unmittelbarer
Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge von der Strecke Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge von der Strecke
abkommen können, müssen die Zuschauer durch Sperrvorrichtungen abkommen können, müssen die Zuschauer durch Sperrvorrichtungen
ferngehalten werden. Diese Vorrichtungen müssen mindestens 1,20 m hoch ferngehalten werden. Diese Vorrichtungen müssen mindestens 1,20 m hoch
sein. sein.
Im allgemeinen werden dazu feste Schranken verwendet. Dabei sollte man Im allgemeinen werden dazu feste Schranken verwendet. Dabei sollte man
jedoch beachten, dass ein Fahrzeug von der Strecke abkommen und gegen jedoch beachten, dass ein Fahrzeug von der Strecke abkommen und gegen
eine solche Vorrichtung prallen könnte; schliesslich sollten diese eine solche Vorrichtung prallen könnte; schliesslich sollten diese
Schranken nicht zur Verschlimmerung von Schäden beitragen. Schranken nicht zur Verschlimmerung von Schäden beitragen.
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