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| Circulaire. - Elections communales. - Consultation et publication des réclamations introduites contre les élections. - Traduction allemande | Omzendbrief. - Gemeenteraadsverkiezingen. - Inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen. - Duitse vertaling |
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| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 14 SEPTEMBRE 2000. - Circulaire. - Elections communales. - | 14 SEPTEMBER 2000. - Omzendbrief. - Gemeenteraadsverkiezingen. - |
| Consultation et publication des réclamations introduites contre les élections. - Traduction allemande | Inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
| circulaire du Ministre de l'Intérieur du 14 septembre 2000 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 14 september 2000 betreffende |
| la consultation et publication des réclamations introduites contre les | de inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen |
| élections (élections communales) (Moniteur belge du 22 septembre | (gemeenteraadsverkiezingen) (Belgisch Staatsblad van 22 september |
| 2000), établie par le Service central de traduction allemande du | 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 14. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Gemeindewahlen - Einsicht in und | 14. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Gemeindewahlen - Einsicht in und |
| Bekanntmachung von Beschwerden gegen die Wahlen | Bekanntmachung von Beschwerden gegen die Wahlen |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An den Vorsitzenden des Kollegiums der Provinzgouverneure | An den Vorsitzenden des Kollegiums der Provinzgouverneure |
| An den Präsidenten des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes | An den Präsidenten des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes |
| vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten | vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten |
| Kollegiums | Kollegiums |
| Zur Information | Zur Information |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An die Frau Provinzialsekretärin | An die Frau Provinzialsekretärin |
| An die Herren Provinzialsekretäre | An die Herren Provinzialsekretäre |
| An die Sekretäre der vorerwähnten Kollegien | An die Sekretäre der vorerwähnten Kollegien |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrter Herr Präsident, | Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrter Herr Präsident, |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| Sehr geehrte Frau Sekretärin, sehr geehrter Herr Sekretär, | Sehr geehrte Frau Sekretärin, sehr geehrter Herr Sekretär, |
| ich bin zu der Tragweite von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen | ich bin zu der Tragweite von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen |
| Erlasses vom 6. September 1988 zur Festlegung der Arbeitsweise des | Erlasses vom 6. September 1988 zur Festlegung der Arbeitsweise des |
| durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes eingesetzten Kollegiums | durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes eingesetzten Kollegiums |
| der Provinzgouverneure befragt worden. | der Provinzgouverneure befragt worden. |
| In dieser Bestimmung wird eine Abweichung von Artikel 5 des | In dieser Bestimmung wird eine Abweichung von Artikel 5 des |
| Königlichen Erlasses vom 17. September 1987 über das Verfahren vor dem | Königlichen Erlasses vom 17. September 1987 über das Verfahren vor dem |
| ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine | ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine |
| Rechtsprechungsaufgabe erfüllt, vorgesehen. | Rechtsprechungsaufgabe erfüllt, vorgesehen. |
| Der letzte Absatz des vorerwähnten Artikels 10 des Königlichen | Der letzte Absatz des vorerwähnten Artikels 10 des Königlichen |
| Erlasses vom 6. September 1988 bestimmt, dass der Königliche Erlass | Erlasses vom 6. September 1988 bestimmt, dass der Königliche Erlass |
| vom 17. September 1987 unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 | vom 17. September 1987 unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 |
| Nr. 2 und 5 (das heisst der erwähnten Abweichung) ebenfalls auf | Nr. 2 und 5 (das heisst der erwähnten Abweichung) ebenfalls auf |
| Einsprüche anwendbar ist, für die der ständige Ausschuss weiterhin | Einsprüche anwendbar ist, für die der ständige Ausschuss weiterhin |
| zuständig ist, wenn er eine Rechtsprechungsaufgabe bei Streitsachen im | zuständig ist, wenn er eine Rechtsprechungsaufgabe bei Streitsachen im |
| Bereich der Gemeindewahlen oder der Sozialhilfe erfüllt. | Bereich der Gemeindewahlen oder der Sozialhilfe erfüllt. |
| Das bedeutet, dass Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des vorerwähnten | Das bedeutet, dass Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des vorerwähnten |
| Königlichen Erlasses vom 6. September 1988 auf alle Gemeinden und ÖSHZ | Königlichen Erlasses vom 6. September 1988 auf alle Gemeinden und ÖSHZ |
| des Königreiches anwendbar ist. | des Königreiches anwendbar ist. |
| Gemäss dieser Bestimmung übermittelt der Provinzialsekretär bei | Gemäss dieser Bestimmung übermittelt der Provinzialsekretär bei |
| Einreichen einer Beschwerde gegen eine Gemeindewahl eine Abschrift des | Einreichen einer Beschwerde gegen eine Gemeindewahl eine Abschrift des |
| Antrags an den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde, damit er | Antrags an den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde, damit er |
| während sechs Werktagen auf dem Gemeindesekretariat hinterlegt wird; | während sechs Werktagen auf dem Gemeindesekretariat hinterlegt wird; |
| dort kann jeder den Antrag einsehen oder eine Abschrift erhalten. | dort kann jeder den Antrag einsehen oder eine Abschrift erhalten. |
| Diese Möglichkeit muss den Betreffenden mindestens drei Stunden pro | Diese Möglichkeit muss den Betreffenden mindestens drei Stunden pro |
| Werktag offenstehen. Binnen drei Werktagen nach Eingang des Antrags | Werktag offenstehen. Binnen drei Werktagen nach Eingang des Antrags |
| wird eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, in | wird eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, in |
| der für jede eingereichte Beschwerde der Name des Antragstellers und | der für jede eingereichte Beschwerde der Name des Antragstellers und |
| die betreffende Gemeinde angegeben werden. In dieser Bekanntmachung | die betreffende Gemeinde angegeben werden. In dieser Bekanntmachung |
| wird weiter vermerkt, dass jeder den Antrag auf dem | wird weiter vermerkt, dass jeder den Antrag auf dem |
| Gemeindesekretariat einsehen kann. Bei Erhalt des Antrags teilt der | Gemeindesekretariat einsehen kann. Bei Erhalt des Antrags teilt der |
| Bürgermeister dies der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, | Bürgermeister dies der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, |
| die in der üblichen Form ausgehängt wird und in der die Uhrzeiten für | die in der üblichen Form ausgehängt wird und in der die Uhrzeiten für |
| die Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am | die Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am |
| Gemeindehaus angeschlagen, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer | Gemeindehaus angeschlagen, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer |
| des Anschlags wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär | des Anschlags wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär |
| unterzeichnete Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der | unterzeichnete Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der |
| Aushängefrist dem ständigen Ausschuss übermittelt wird. Jeder | Aushängefrist dem ständigen Ausschuss übermittelt wird. Jeder |
| Interessehabende ist berechtigt, dem ständigen Ausschuss binnen acht | Interessehabende ist berechtigt, dem ständigen Ausschuss binnen acht |
| Tagen ab dem ersten Tag des Aushangs der vorerwähnten Bekanntmachung | Tagen ab dem ersten Tag des Aushangs der vorerwähnten Bekanntmachung |
| einen Schriftsatz per Einschreiben zu übermitteln. | einen Schriftsatz per Einschreiben zu übermitteln. |
| Die vorerwähnten Aufgaben des Provinzialsekretärs werden wahrgenommen: | Die vorerwähnten Aufgaben des Provinzialsekretärs werden wahrgenommen: |
| - vom Sekretär des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom | - vom Sekretär des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom |
| 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums, | 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums, |
| was die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt betrifft | was die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt betrifft |
| (Artikel 77 § 3 des Gemeindewahlgesetzes), | (Artikel 77 § 3 des Gemeindewahlgesetzes), |
| - vom Sekretär des durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes | - vom Sekretär des durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes |
| eingesetzten Kollegiums der Provinzgouverneure, was die Gemeinden | eingesetzten Kollegiums der Provinzgouverneure, was die Gemeinden |
| Voeren und Comines-Warneton betrifft (Artikel 77 § 2 des | Voeren und Comines-Warneton betrifft (Artikel 77 § 2 des |
| Gemeindewahlgesetzes); der Sekretär des Kollegiums der | Gemeindewahlgesetzes); der Sekretär des Kollegiums der |
| Provinzgouverneure übermittelt eine Abschrift jedes Antrags an den | Provinzgouverneure übermittelt eine Abschrift jedes Antrags an den |
| Bürgermeister der betreffenden Gemeinde und an den ständigen Ausschuss | Bürgermeister der betreffenden Gemeinde und an den ständigen Ausschuss |
| der Provinz, zu der diese Gemeinde gehört (Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 | der Provinz, zu der diese Gemeinde gehört (Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 |
| des Königlichen Erlasses vom 6. September 1988). | des Königlichen Erlasses vom 6. September 1988). |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |