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Vue multilingue de Circulaire du 14/09/2000
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Circulaire. - Elections communales. - Consultation et publication des réclamations introduites contre les élections. - Traduction allemande Omzendbrief. - Gemeenteraadsverkiezingen. - Inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
14 SEPTEMBRE 2000. - Circulaire. - Elections communales. - 14 SEPTEMBER 2000. - Omzendbrief. - Gemeenteraadsverkiezingen. -
Consultation et publication des réclamations introduites contre les élections. - Traduction allemande Inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 14 septembre 2000 relative à de Minister van Binnenlandse Zaken van 14 september 2000 betreffende
la consultation et publication des réclamations introduites contre les de inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen
élections (élections communales) (Moniteur belge du 22 septembre (gemeenteraadsverkiezingen) (Belgisch Staatsblad van 22 september
2000), établie par le Service central de traduction allemande du 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
14. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Gemeindewahlen - Einsicht in und 14. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Gemeindewahlen - Einsicht in und
Bekanntmachung von Beschwerden gegen die Wahlen Bekanntmachung von Beschwerden gegen die Wahlen
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An den Vorsitzenden des Kollegiums der Provinzgouverneure An den Vorsitzenden des Kollegiums der Provinzgouverneure
An den Präsidenten des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes An den Präsidenten des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes
vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten
Kollegiums Kollegiums
Zur Information Zur Information
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frau Provinzialsekretärin An die Frau Provinzialsekretärin
An die Herren Provinzialsekretäre An die Herren Provinzialsekretäre
An die Sekretäre der vorerwähnten Kollegien An die Sekretäre der vorerwähnten Kollegien
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrter Herr Präsident,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Sekretärin, sehr geehrter Herr Sekretär, Sehr geehrte Frau Sekretärin, sehr geehrter Herr Sekretär,
ich bin zu der Tragweite von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen ich bin zu der Tragweite von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen
Erlasses vom 6. September 1988 zur Festlegung der Arbeitsweise des Erlasses vom 6. September 1988 zur Festlegung der Arbeitsweise des
durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes eingesetzten Kollegiums durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes eingesetzten Kollegiums
der Provinzgouverneure befragt worden. der Provinzgouverneure befragt worden.
In dieser Bestimmung wird eine Abweichung von Artikel 5 des In dieser Bestimmung wird eine Abweichung von Artikel 5 des
Königlichen Erlasses vom 17. September 1987 über das Verfahren vor dem Königlichen Erlasses vom 17. September 1987 über das Verfahren vor dem
ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine
Rechtsprechungsaufgabe erfüllt, vorgesehen. Rechtsprechungsaufgabe erfüllt, vorgesehen.
Der letzte Absatz des vorerwähnten Artikels 10 des Königlichen Der letzte Absatz des vorerwähnten Artikels 10 des Königlichen
Erlasses vom 6. September 1988 bestimmt, dass der Königliche Erlass Erlasses vom 6. September 1988 bestimmt, dass der Königliche Erlass
vom 17. September 1987 unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 vom 17. September 1987 unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1
Nr. 2 und 5 (das heisst der erwähnten Abweichung) ebenfalls auf Nr. 2 und 5 (das heisst der erwähnten Abweichung) ebenfalls auf
Einsprüche anwendbar ist, für die der ständige Ausschuss weiterhin Einsprüche anwendbar ist, für die der ständige Ausschuss weiterhin
zuständig ist, wenn er eine Rechtsprechungsaufgabe bei Streitsachen im zuständig ist, wenn er eine Rechtsprechungsaufgabe bei Streitsachen im
Bereich der Gemeindewahlen oder der Sozialhilfe erfüllt. Bereich der Gemeindewahlen oder der Sozialhilfe erfüllt.
Das bedeutet, dass Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des vorerwähnten Das bedeutet, dass Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 6. September 1988 auf alle Gemeinden und ÖSHZ Königlichen Erlasses vom 6. September 1988 auf alle Gemeinden und ÖSHZ
des Königreiches anwendbar ist. des Königreiches anwendbar ist.
Gemäss dieser Bestimmung übermittelt der Provinzialsekretär bei Gemäss dieser Bestimmung übermittelt der Provinzialsekretär bei
Einreichen einer Beschwerde gegen eine Gemeindewahl eine Abschrift des Einreichen einer Beschwerde gegen eine Gemeindewahl eine Abschrift des
Antrags an den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde, damit er Antrags an den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde, damit er
während sechs Werktagen auf dem Gemeindesekretariat hinterlegt wird; während sechs Werktagen auf dem Gemeindesekretariat hinterlegt wird;
dort kann jeder den Antrag einsehen oder eine Abschrift erhalten. dort kann jeder den Antrag einsehen oder eine Abschrift erhalten.
Diese Möglichkeit muss den Betreffenden mindestens drei Stunden pro Diese Möglichkeit muss den Betreffenden mindestens drei Stunden pro
Werktag offenstehen. Binnen drei Werktagen nach Eingang des Antrags Werktag offenstehen. Binnen drei Werktagen nach Eingang des Antrags
wird eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, in wird eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, in
der für jede eingereichte Beschwerde der Name des Antragstellers und der für jede eingereichte Beschwerde der Name des Antragstellers und
die betreffende Gemeinde angegeben werden. In dieser Bekanntmachung die betreffende Gemeinde angegeben werden. In dieser Bekanntmachung
wird weiter vermerkt, dass jeder den Antrag auf dem wird weiter vermerkt, dass jeder den Antrag auf dem
Gemeindesekretariat einsehen kann. Bei Erhalt des Antrags teilt der Gemeindesekretariat einsehen kann. Bei Erhalt des Antrags teilt der
Bürgermeister dies der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, Bürgermeister dies der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit,
die in der üblichen Form ausgehängt wird und in der die Uhrzeiten für die in der üblichen Form ausgehängt wird und in der die Uhrzeiten für
die Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am die Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am
Gemeindehaus angeschlagen, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer Gemeindehaus angeschlagen, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer
des Anschlags wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär des Anschlags wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär
unterzeichnete Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der unterzeichnete Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der
Aushängefrist dem ständigen Ausschuss übermittelt wird. Jeder Aushängefrist dem ständigen Ausschuss übermittelt wird. Jeder
Interessehabende ist berechtigt, dem ständigen Ausschuss binnen acht Interessehabende ist berechtigt, dem ständigen Ausschuss binnen acht
Tagen ab dem ersten Tag des Aushangs der vorerwähnten Bekanntmachung Tagen ab dem ersten Tag des Aushangs der vorerwähnten Bekanntmachung
einen Schriftsatz per Einschreiben zu übermitteln. einen Schriftsatz per Einschreiben zu übermitteln.
Die vorerwähnten Aufgaben des Provinzialsekretärs werden wahrgenommen: Die vorerwähnten Aufgaben des Provinzialsekretärs werden wahrgenommen:
- vom Sekretär des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom - vom Sekretär des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums, 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums,
was die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt betrifft was die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt betrifft
(Artikel 77 § 3 des Gemeindewahlgesetzes), (Artikel 77 § 3 des Gemeindewahlgesetzes),
- vom Sekretär des durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes - vom Sekretär des durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes
eingesetzten Kollegiums der Provinzgouverneure, was die Gemeinden eingesetzten Kollegiums der Provinzgouverneure, was die Gemeinden
Voeren und Comines-Warneton betrifft (Artikel 77 § 2 des Voeren und Comines-Warneton betrifft (Artikel 77 § 2 des
Gemeindewahlgesetzes); der Sekretär des Kollegiums der Gemeindewahlgesetzes); der Sekretär des Kollegiums der
Provinzgouverneure übermittelt eine Abschrift jedes Antrags an den Provinzgouverneure übermittelt eine Abschrift jedes Antrags an den
Bürgermeister der betreffenden Gemeinde und an den ständigen Ausschuss Bürgermeister der betreffenden Gemeinde und an den ständigen Ausschuss
der Provinz, zu der diese Gemeinde gehört (Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 der Provinz, zu der diese Gemeinde gehört (Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6
des Königlichen Erlasses vom 6. September 1988). des Königlichen Erlasses vom 6. September 1988).
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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