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Circulaire. - Elections communales. - Consultation et publication des réclamations introduites contre les élections. - Traduction allemande | Omzendbrief. - Gemeenteraadsverkiezingen. - Inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
14 SEPTEMBRE 2000. - Circulaire. - Elections communales. - | 14 SEPTEMBER 2000. - Omzendbrief. - Gemeenteraadsverkiezingen. - |
Consultation et publication des réclamations introduites contre les élections. - Traduction allemande | Inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 14 septembre 2000 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 14 september 2000 betreffende |
la consultation et publication des réclamations introduites contre les | de inzage en bekendmaking van de bezwaren tegen de verkiezingen |
élections (élections communales) (Moniteur belge du 22 septembre | (gemeenteraadsverkiezingen) (Belgisch Staatsblad van 22 september |
2000), établie par le Service central de traduction allemande du | 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
14. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Gemeindewahlen - Einsicht in und | 14. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Gemeindewahlen - Einsicht in und |
Bekanntmachung von Beschwerden gegen die Wahlen | Bekanntmachung von Beschwerden gegen die Wahlen |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An den Vorsitzenden des Kollegiums der Provinzgouverneure | An den Vorsitzenden des Kollegiums der Provinzgouverneure |
An den Präsidenten des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes | An den Präsidenten des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes |
vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten | vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten |
Kollegiums | Kollegiums |
Zur Information | Zur Information |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frau Provinzialsekretärin | An die Frau Provinzialsekretärin |
An die Herren Provinzialsekretäre | An die Herren Provinzialsekretäre |
An die Sekretäre der vorerwähnten Kollegien | An die Sekretäre der vorerwähnten Kollegien |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrter Herr Präsident, | Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrter Herr Präsident, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Sekretärin, sehr geehrter Herr Sekretär, | Sehr geehrte Frau Sekretärin, sehr geehrter Herr Sekretär, |
ich bin zu der Tragweite von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen | ich bin zu der Tragweite von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen |
Erlasses vom 6. September 1988 zur Festlegung der Arbeitsweise des | Erlasses vom 6. September 1988 zur Festlegung der Arbeitsweise des |
durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes eingesetzten Kollegiums | durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes eingesetzten Kollegiums |
der Provinzgouverneure befragt worden. | der Provinzgouverneure befragt worden. |
In dieser Bestimmung wird eine Abweichung von Artikel 5 des | In dieser Bestimmung wird eine Abweichung von Artikel 5 des |
Königlichen Erlasses vom 17. September 1987 über das Verfahren vor dem | Königlichen Erlasses vom 17. September 1987 über das Verfahren vor dem |
ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine | ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine |
Rechtsprechungsaufgabe erfüllt, vorgesehen. | Rechtsprechungsaufgabe erfüllt, vorgesehen. |
Der letzte Absatz des vorerwähnten Artikels 10 des Königlichen | Der letzte Absatz des vorerwähnten Artikels 10 des Königlichen |
Erlasses vom 6. September 1988 bestimmt, dass der Königliche Erlass | Erlasses vom 6. September 1988 bestimmt, dass der Königliche Erlass |
vom 17. September 1987 unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 | vom 17. September 1987 unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 |
Nr. 2 und 5 (das heisst der erwähnten Abweichung) ebenfalls auf | Nr. 2 und 5 (das heisst der erwähnten Abweichung) ebenfalls auf |
Einsprüche anwendbar ist, für die der ständige Ausschuss weiterhin | Einsprüche anwendbar ist, für die der ständige Ausschuss weiterhin |
zuständig ist, wenn er eine Rechtsprechungsaufgabe bei Streitsachen im | zuständig ist, wenn er eine Rechtsprechungsaufgabe bei Streitsachen im |
Bereich der Gemeindewahlen oder der Sozialhilfe erfüllt. | Bereich der Gemeindewahlen oder der Sozialhilfe erfüllt. |
Das bedeutet, dass Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des vorerwähnten | Das bedeutet, dass Artikel 10 Absatz 1 Nr. 5 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 6. September 1988 auf alle Gemeinden und ÖSHZ | Königlichen Erlasses vom 6. September 1988 auf alle Gemeinden und ÖSHZ |
des Königreiches anwendbar ist. | des Königreiches anwendbar ist. |
Gemäss dieser Bestimmung übermittelt der Provinzialsekretär bei | Gemäss dieser Bestimmung übermittelt der Provinzialsekretär bei |
Einreichen einer Beschwerde gegen eine Gemeindewahl eine Abschrift des | Einreichen einer Beschwerde gegen eine Gemeindewahl eine Abschrift des |
Antrags an den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde, damit er | Antrags an den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde, damit er |
während sechs Werktagen auf dem Gemeindesekretariat hinterlegt wird; | während sechs Werktagen auf dem Gemeindesekretariat hinterlegt wird; |
dort kann jeder den Antrag einsehen oder eine Abschrift erhalten. | dort kann jeder den Antrag einsehen oder eine Abschrift erhalten. |
Diese Möglichkeit muss den Betreffenden mindestens drei Stunden pro | Diese Möglichkeit muss den Betreffenden mindestens drei Stunden pro |
Werktag offenstehen. Binnen drei Werktagen nach Eingang des Antrags | Werktag offenstehen. Binnen drei Werktagen nach Eingang des Antrags |
wird eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, in | wird eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, in |
der für jede eingereichte Beschwerde der Name des Antragstellers und | der für jede eingereichte Beschwerde der Name des Antragstellers und |
die betreffende Gemeinde angegeben werden. In dieser Bekanntmachung | die betreffende Gemeinde angegeben werden. In dieser Bekanntmachung |
wird weiter vermerkt, dass jeder den Antrag auf dem | wird weiter vermerkt, dass jeder den Antrag auf dem |
Gemeindesekretariat einsehen kann. Bei Erhalt des Antrags teilt der | Gemeindesekretariat einsehen kann. Bei Erhalt des Antrags teilt der |
Bürgermeister dies der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, | Bürgermeister dies der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, |
die in der üblichen Form ausgehängt wird und in der die Uhrzeiten für | die in der üblichen Form ausgehängt wird und in der die Uhrzeiten für |
die Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am | die Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am |
Gemeindehaus angeschlagen, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer | Gemeindehaus angeschlagen, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer |
des Anschlags wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär | des Anschlags wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär |
unterzeichnete Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der | unterzeichnete Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der |
Aushängefrist dem ständigen Ausschuss übermittelt wird. Jeder | Aushängefrist dem ständigen Ausschuss übermittelt wird. Jeder |
Interessehabende ist berechtigt, dem ständigen Ausschuss binnen acht | Interessehabende ist berechtigt, dem ständigen Ausschuss binnen acht |
Tagen ab dem ersten Tag des Aushangs der vorerwähnten Bekanntmachung | Tagen ab dem ersten Tag des Aushangs der vorerwähnten Bekanntmachung |
einen Schriftsatz per Einschreiben zu übermitteln. | einen Schriftsatz per Einschreiben zu übermitteln. |
Die vorerwähnten Aufgaben des Provinzialsekretärs werden wahrgenommen: | Die vorerwähnten Aufgaben des Provinzialsekretärs werden wahrgenommen: |
- vom Sekretär des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom | - vom Sekretär des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom |
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums, | 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums, |
was die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt betrifft | was die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt betrifft |
(Artikel 77 § 3 des Gemeindewahlgesetzes), | (Artikel 77 § 3 des Gemeindewahlgesetzes), |
- vom Sekretär des durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes | - vom Sekretär des durch Artikel 131bis des Provinzialgesetzes |
eingesetzten Kollegiums der Provinzgouverneure, was die Gemeinden | eingesetzten Kollegiums der Provinzgouverneure, was die Gemeinden |
Voeren und Comines-Warneton betrifft (Artikel 77 § 2 des | Voeren und Comines-Warneton betrifft (Artikel 77 § 2 des |
Gemeindewahlgesetzes); der Sekretär des Kollegiums der | Gemeindewahlgesetzes); der Sekretär des Kollegiums der |
Provinzgouverneure übermittelt eine Abschrift jedes Antrags an den | Provinzgouverneure übermittelt eine Abschrift jedes Antrags an den |
Bürgermeister der betreffenden Gemeinde und an den ständigen Ausschuss | Bürgermeister der betreffenden Gemeinde und an den ständigen Ausschuss |
der Provinz, zu der diese Gemeinde gehört (Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 | der Provinz, zu der diese Gemeinde gehört (Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 |
des Königlichen Erlasses vom 6. September 1988). | des Königlichen Erlasses vom 6. September 1988). |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |