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Vue multilingue de Circulaire du 14/12/2004
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Circulaire. Modifications à partir du 1er janvier 2005 en matière du droit à l'intégration sociale. - Traduction allemande Omzendbrief. Wijzigingen met ingang van 1 januari 2005 inzake het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling
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14 DECEMBRE 2004. - Circulaire. Modifications à partir du 1er janvier 14 DECEMBER 2004. - Omzendbrief. Wijzigingen met ingang van 1 januari
2005 en matière du droit à l'intégration sociale. - Traduction 2005 inzake het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intégration sociale du 14 décembre 2004 de Minister van Maatschappelijke Integratie van 14 december 2004
relative aux modifications à partir du 1er janvier 2005 en matière du betreffende de wijzigingen met ingang van 1 januari 2005 inzake het
droit à l'intégration sociale (Moniteur belge du 18 janvier 2005), recht op maatschappelijke integratie (Belgisch Staatsblad van 18
établie par le Service central de traduction allemande auprès du januari 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
14. DEZEMBER 2004 - Rundschreiben 14. DEZEMBER 2004 - Rundschreiben
Ab dem 1. Januar 2005 geltende Abänderungen in Sachen Recht auf Ab dem 1. Januar 2005 geltende Abänderungen in Sachen Recht auf
soziale Eingliederung soziale Eingliederung
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrter Herr Präsident,
Durch das vorliegende Rundschreiben möchte ich Sie eingehend über Durch das vorliegende Rundschreiben möchte ich Sie eingehend über
folgende Punkte informieren: folgende Punkte informieren:
1. die Abänderungen der Kategorien von Empfängern des 1. die Abänderungen der Kategorien von Empfängern des
Eingliederungseinkommens ab dem 1. Januar 2005 und ihre Auswirkungen Eingliederungseinkommens ab dem 1. Januar 2005 und ihre Auswirkungen
auf die Berechnung der Existenzmittel (neuer Artikel 14 § 1 des auf die Berechnung der Existenzmittel (neuer Artikel 14 § 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung), Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung),
2. die Einführung einiger neuer befreiter Existenzmittel (Artikel 22 § 2. die Einführung einiger neuer befreiter Existenzmittel (Artikel 22 §
1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung), allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung),
3. die spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern 3. die spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern
zugunsten von Kindern (neuer Artikel 68quinquies des zugunsten von Kindern (neuer Artikel 68quinquies des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren). Sozialhilfezentren).
I. Abänderungen der Kategorien von Eingliederungseinkommen I. Abänderungen der Kategorien von Eingliederungseinkommen
1. Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen
1.1 In meinem Rundschreiben vom 30. September 2004 über die Erhöhung 1.1 In meinem Rundschreiben vom 30. September 2004 über die Erhöhung
der Basisbeträge des Eingliederungseinkommens und über ihre der Basisbeträge des Eingliederungseinkommens und über ihre
Indexierung habe ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass die Anzahl der Indexierung habe ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass die Anzahl der
Kategorien Empfänger des Eingliederungseinkommens gemäss dem Kategorien Empfänger des Eingliederungseinkommens gemäss dem
Programmgesetz vom 9. Juli 2004 (1) zum 1. Januar 2005 von vier auf Programmgesetz vom 9. Juli 2004 (1) zum 1. Januar 2005 von vier auf
drei herabgesetzt wird. Durch die Vereinfachung der Kategorien kann drei herabgesetzt wird. Durch die Vereinfachung der Kategorien kann
den Einwänden des Schiedshofes Rechnung getragen werden, der in seinem den Einwänden des Schiedshofes Rechnung getragen werden, der in seinem
Entscheid Nr. 5/2004 vom 14. Januar 2004 Artikel 14 des Gesetzes vom Entscheid Nr. 5/2004 vom 14. Januar 2004 Artikel 14 des Gesetzes vom
26. Mai 2002 teilweise annulliert hat, da er befand, dass eine 26. Mai 2002 teilweise annulliert hat, da er befand, dass eine
ungleiche Behandlung von Zusammenwohnenden und Alleinstehenden vorlag, ungleiche Behandlung von Zusammenwohnenden und Alleinstehenden vorlag,
weil die Kinderlast für letztere Gruppe berücksichtigt wurde, für die weil die Kinderlast für letztere Gruppe berücksichtigt wurde, für die
erste jedoch nicht. erste jedoch nicht.
Im Königlichen Erlass vom 1. März 2004 (2) sind vorläufige Massnahmen Im Königlichen Erlass vom 1. März 2004 (2) sind vorläufige Massnahmen
vorgesehen worden, um einem Rechtsvakuum infolge des Entscheids des vorgesehen worden, um einem Rechtsvakuum infolge des Entscheids des
Schiedshofes entgegenzuwirken, damit bestimmte Kategorien Empfänger Schiedshofes entgegenzuwirken, damit bestimmte Kategorien Empfänger
des Eingliederungseinkommens nicht ohne Existenzmittel dastehen. des Eingliederungseinkommens nicht ohne Existenzmittel dastehen.
Das Programmgesetz vom 9. Juli 2004 sieht eine strukturelle Das Programmgesetz vom 9. Juli 2004 sieht eine strukturelle
juristische Lösung vor, die jede Form der Diskriminierung juristische Lösung vor, die jede Form der Diskriminierung
ausschliesst. Die Kategorien 3 (Alleinstehende mit einem Anrecht auf ausschliesst. Die Kategorien 3 (Alleinstehende mit einem Anrecht auf
einen erhöhten Betrag) und 4 (Ein-Elternteil-Familien mit Kinderlast) einen erhöhten Betrag) und 4 (Ein-Elternteil-Familien mit Kinderlast)
werden abgeschafft und zum 1. Januar 2005 durch die neue Kategorie werden abgeschafft und zum 1. Januar 2005 durch die neue Kategorie
Antragsteller mit Familienlast ersetzt. Antragsteller mit Familienlast ersetzt.
Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung sieht also zum 1. Januar 2005 drei Kategorien soziale Eingliederung sieht also zum 1. Januar 2005 drei Kategorien
vor. Die bestehenden Kategorien 1 (Zusammenwohnende) und 2 vor. Die bestehenden Kategorien 1 (Zusammenwohnende) und 2
(Alleinstehende) werden neben der neuen Kategorie 3 (Personen mit (Alleinstehende) werden neben der neuen Kategorie 3 (Personen mit
Familienlast) aufrechterhalten. Letztere erhalten fortan einen Betrag, Familienlast) aufrechterhalten. Letztere erhalten fortan einen Betrag,
durch den der Erhöhung der Kosten, die durch eine oder mehrere durch den der Erhöhung der Kosten, die durch eine oder mehrere
Personen zu Lasten entstehen, Rechnung getragen wird. Personen zu Lasten entstehen, Rechnung getragen wird.
Daher wird der Königliche Erlass vom 1. März 2004 zur Festlegung von Daher wird der Königliche Erlass vom 1. März 2004 zur Festlegung von
Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom
14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. 14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt
wurden, zum 1. Januar 2005 aufgehoben. wurden, zum 1. Januar 2005 aufgehoben.
1.2 Ab dem 1. Januar 2005 lautet Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 26. 1.2 Ab dem 1. Januar 2005 lautet Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wie folgt: Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wie folgt:
« Das Eingliederungseinkommen beläuft sich auf: « Das Eingliederungseinkommen beläuft sich auf:
1. 4.400 EUR für jede Person, die mit einer oder mehreren Personen 1. 4.400 EUR für jede Person, die mit einer oder mehreren Personen
zusammenwohnt. zusammenwohnt.
Unter "Zusammenwohnen" ist das Wohnen unter einem Dach von Personen zu Unter "Zusammenwohnen" ist das Wohnen unter einem Dach von Personen zu
verstehen, die ihre Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam verstehen, die ihre Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam
regeln, regeln,
2. 6.600 EUR für Alleinstehende, 2. 6.600 EUR für Alleinstehende,
3. 8.800 EUR für eine Person, die ausschliesslich mit einer Familie zu 3. 8.800 EUR für eine Person, die ausschliesslich mit einer Familie zu
ihren Lasten zusammenwohnt. ihren Lasten zusammenwohnt.
Dieses Recht wird eröffnet, sobald mindestens ein unverheiratetes Dieses Recht wird eröffnet, sobald mindestens ein unverheiratetes
minderjähriges Kind anwesend ist. minderjähriges Kind anwesend ist.
Es deckt auch die Rechte des eventuellen Ehe- oder Lebenspartners. Es deckt auch die Rechte des eventuellen Ehe- oder Lebenspartners.
Unter "Familie zu Lasten" sind der Ehepartner, der Lebenspartner, das Unter "Familie zu Lasten" sind der Ehepartner, der Lebenspartner, das
unverheiratete minderjährige Kind oder mehrere Kinder, unter denen unverheiratete minderjährige Kind oder mehrere Kinder, unter denen
sich mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet, zu sich mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet, zu
verstehen. verstehen.
Unter "Lebenspartner" ist die Person zu verstehen, mit der der Unter "Lebenspartner" ist die Person zu verstehen, mit der der
Antragsteller eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Antragsteller eine eheähnliche Gemeinschaft bildet.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, in Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, in
welchem Masse der Ehe- oder Lebenspartner die in Artikel 3 erwähnten welchem Masse der Ehe- oder Lebenspartner die in Artikel 3 erwähnten
Bedingungen erfüllen muss. » Bedingungen erfüllen muss. »
1.3 Da es die alte Kategorie 3 der Alleinstehenden mit einem Anrecht 1.3 Da es die alte Kategorie 3 der Alleinstehenden mit einem Anrecht
auf einen erhöhten Betrag nicht mehr gibt, wird - um die erworbenen auf einen erhöhten Betrag nicht mehr gibt, wird - um die erworbenen
Rechte dieser Zulagenempfänger zu wahren - zum 1. Januar 2005 ein Rechte dieser Zulagenempfänger zu wahren - zum 1. Januar 2005 ein
Artikel 68quinquies in das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die Artikel 68quinquies in das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt, der eine spezifische Hilfe öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt, der eine spezifische Hilfe
für Personen vorsieht, die Unterhaltsgelder für Kinder zahlen müssen für Personen vorsieht, die Unterhaltsgelder für Kinder zahlen müssen
(3) (siehe unten). (3) (siehe unten).
1.4 Aus dem gleichen Grund wird alleinstehenden Personen, die im 1.4 Aus dem gleichen Grund wird alleinstehenden Personen, die im
Rahmen einer durch gerichtliche Entscheidung oder durch in Artikel Rahmen einer durch gerichtliche Entscheidung oder durch in Artikel
1288 des Gerichtsgesetzbuches (Mitelternschaft) erwähnte Vereinbarung 1288 des Gerichtsgesetzbuches (Mitelternschaft) erwähnte Vereinbarung
festgelegten abwechselnden Beherbergung nur für die Hälfte der Zeit festgelegten abwechselnden Beherbergung nur für die Hälfte der Zeit
entweder ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das sie während entweder ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das sie während
dieser Zeit zu ihren Lasten haben, oder mehrere Kinder, unter denen dieser Zeit zu ihren Lasten haben, oder mehrere Kinder, unter denen
sich mindestens ein minderjähriges unverheiratetes Kind befindet, das sich mindestens ein minderjähriges unverheiratetes Kind befindet, das
sie während dieser Zeit zu ihren Lasten haben, beherbergen, für die sie während dieser Zeit zu ihren Lasten haben, beherbergen, für die
eine Hälfte der Zeit der Betrag der Kategorie 2 und für die andere eine Hälfte der Zeit der Betrag der Kategorie 2 und für die andere
Hälfte der Zeit der Betrag der neuen Kategorie 3 gewährt. Hälfte der Zeit der Betrag der neuen Kategorie 3 gewährt.
1.5 Die Vereinfachung der Kategorien hat auch den Vorteil, die 1.5 Die Vereinfachung der Kategorien hat auch den Vorteil, die
Kategorien mit in anderen Regelungen des Sozialschutzes angewandten Kategorien mit in anderen Regelungen des Sozialschutzes angewandten
Kategorien in Einklang zu bringen, was ausserdem dem Bemühen um mehr Kategorien in Einklang zu bringen, was ausserdem dem Bemühen um mehr
Kohärenz in der Sozialsicherheit entspricht. Kohärenz in der Sozialsicherheit entspricht.
2. Kategorien 2. Kategorien
Ab dem 1. Januar 2005 wird es also 3 Kategorien für die Gewährung des Ab dem 1. Januar 2005 wird es also 3 Kategorien für die Gewährung des
Eingliederungseinkommens geben. Eingliederungseinkommens geben.
Kategorie 1: Zusammenwohnende Kategorie 1: Zusammenwohnende
Kategorie 1, die Personen betrifft, die mit einer oder mehreren Kategorie 1, die Personen betrifft, die mit einer oder mehreren
Personen zusammenwohnen, bleibt unverändert. Personen zusammenwohnen, bleibt unverändert.
Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese
Personen auf 4.906,62 euro pro Jahr und auf 408,89 euro pro Monat (am Personen auf 4.906,62 euro pro Jahr und auf 408,89 euro pro Monat (am
1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 4.444 euro ). 1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 4.444 euro ).
Kategorie 2: Alleinstehende Kategorie 2: Alleinstehende
Kategorie 2, die Alleinstehende betrifft, bleibt ebenfalls Kategorie 2, die Alleinstehende betrifft, bleibt ebenfalls
unverändert. unverändert.
Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese
Personen auf 7.359,93 euro pro Jahr und auf 613,33 euro pro Monat (am Personen auf 7.359,93 euro pro Jahr und auf 613,33 euro pro Monat (am
1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 6.666 euro ). 1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 6.666 euro ).
Kategorie 3: Personen mit Familienlast Kategorie 3: Personen mit Familienlast
a) Definition a) Definition
Kategorie 3 ist neu und betrifft Personen, die ausschliesslich mit Kategorie 3 ist neu und betrifft Personen, die ausschliesslich mit
einer Familie zu ihren Lasten zusammenwohnen, zu der mindestens ein einer Familie zu ihren Lasten zusammenwohnen, zu der mindestens ein
minderjähriges unverheiratetes Kind gehört. minderjähriges unverheiratetes Kind gehört.
Die Beschreibung dieser Kategorie umfasst drei wichtige Elemente: (1) Die Beschreibung dieser Kategorie umfasst drei wichtige Elemente: (1)
die Familie zu Lasten, mit der (2) die betreffende Person die Familie zu Lasten, mit der (2) die betreffende Person
ausschliesslich zusammenwohnt und (3) die Anwesenheit mindestens eines ausschliesslich zusammenwohnt und (3) die Anwesenheit mindestens eines
minderjährigen unverheirateten Kindes. Im Folgenden wird näher auf minderjährigen unverheirateten Kindes. Im Folgenden wird näher auf
diese Elemente eingegangen. diese Elemente eingegangen.
1. Unter "Familie zu Lasten" versteht man: 1. Unter "Familie zu Lasten" versteht man:
* den Ehepartner, * den Ehepartner,
* den Lebenspartner, das heisst die Person, mit der der Antragsteller * den Lebenspartner, das heisst die Person, mit der der Antragsteller
eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, eine eheähnliche Gemeinschaft bildet,
* das unverheiratete minderjährige Kind, * das unverheiratete minderjährige Kind,
* mehrere Kinder, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes * mehrere Kinder, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes
minderjähriges Kind befindet. minderjähriges Kind befindet.
Die eventuellen Einkünfte dieser Personen haben keinerlei Auswirkung Die eventuellen Einkünfte dieser Personen haben keinerlei Auswirkung
auf die Festlegung der Kategorie "Familie zu Lasten"; sie haben jedoch auf die Festlegung der Kategorie "Familie zu Lasten"; sie haben jedoch
eine Auswirkung auf die Berechnung des Betrags des eine Auswirkung auf die Berechnung des Betrags des
Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 (siehe unten). Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 (siehe unten).
2. Der Antragsteller muss ausschliesslich mit einer Familie zu seinen 2. Der Antragsteller muss ausschliesslich mit einer Familie zu seinen
Lasten zusammenwohnen. Er darf also nicht mit anderen als den oben Lasten zusammenwohnen. Er darf also nicht mit anderen als den oben
erwähnten Personen zusammenwohnen. erwähnten Personen zusammenwohnen.
3. Da das Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 eröffnet 3. Da das Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 eröffnet
wird, sobald mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind wird, sobald mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind
anwesend ist, ist es ausserdem erforderlich, dass mindestens ein anwesend ist, ist es ausserdem erforderlich, dass mindestens ein
unverheiratetes minderjähriges Kind, bei dem es sich nicht unbedingt unverheiratetes minderjähriges Kind, bei dem es sich nicht unbedingt
um das Kind des Antragstellers handelt, zur Familie zu seinen Lasten um das Kind des Antragstellers handelt, zur Familie zu seinen Lasten
gehört. gehört.
Zusammenfassend kommen also nur Personen in folgenden Situationen in Zusammenfassend kommen also nur Personen in folgenden Situationen in
Frage: Frage:
* Personen, die ausschliesslich mit ihrem Ehepartner und einem oder * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Ehepartner und einem oder
mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen,
* Personen, die ausschliesslich mit ihrem Ehepartner und mehreren * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Ehepartner und mehreren
Kindern, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes Kindern, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes
minderjähriges Kind befindet, zusammenwohnen, minderjähriges Kind befindet, zusammenwohnen,
* Personen, die ausschliesslich mit ihrem Lebenspartner und einem oder * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Lebenspartner und einem oder
mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen,
* Personen, die ausschliesslich mit ihrem Lebenspartner und mehreren * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Lebenspartner und mehreren
Kindern, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes Kindern, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes
minderjähriges Kind befindet, zusammenwohnen, minderjähriges Kind befindet, zusammenwohnen,
* Personen, die ausschliesslich mit einem oder mehreren * Personen, die ausschliesslich mit einem oder mehreren
unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen,
* Personen, die ausschliesslich mit mehreren Kindern, unter denen sich * Personen, die ausschliesslich mit mehreren Kindern, unter denen sich
mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet, mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet,
zusammenwohnen. zusammenwohnen.
Andere Situationen sind also ausgeschlossen. So gehören Ehe- oder Andere Situationen sind also ausgeschlossen. So gehören Ehe- oder
Lebenspartner ohne Kinder zur Kategorie 1 und nicht zur Kategorie 3. Lebenspartner ohne Kinder zur Kategorie 1 und nicht zur Kategorie 3.
Auch Ehe- oder Lebenspartner mit einem unverheirateten minderjährigen Auch Ehe- oder Lebenspartner mit einem unverheirateten minderjährigen
Kind, die mit den Eltern des Partners zusammenwohnen, gehören nicht Kind, die mit den Eltern des Partners zusammenwohnen, gehören nicht
zur Kategorie 3 sondern zur Kategorie 1. zur Kategorie 3 sondern zur Kategorie 1.
b) Betrag b) Betrag
Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese
Personen auf 9.813,24 euro pro Jahr und auf 817,77 euro pro Monat (am Personen auf 9.813,24 euro pro Jahr und auf 817,77 euro pro Monat (am
1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 8.888 euro ). 1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 8.888 euro ).
c) Gewährungsbedingungen c) Gewährungsbedingungen
Die einen Antrag auf Eingliederungseinkommen einreichende Person, die Die einen Antrag auf Eingliederungseinkommen einreichende Person, die
zur Kategorie 3 gehört, muss natürlich alle in Artikel 3 des Gesetzes zur Kategorie 3 gehört, muss natürlich alle in Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten
Bedingungen erfüllen. Bedingungen erfüllen.
Durch die Gewährung des Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 ist Durch die Gewährung des Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 ist
das Recht des eventuellen Ehe- oder Lebenspartners, das heisst der das Recht des eventuellen Ehe- oder Lebenspartners, das heisst der
Person, mit der der Antragsteller eine eheähnliche Gemeinschaft Person, mit der der Antragsteller eine eheähnliche Gemeinschaft
bildet, gleichzeitig mitgedeckt. Das bedeutet, dass der Ehe- oder bildet, gleichzeitig mitgedeckt. Das bedeutet, dass der Ehe- oder
Lebenspartner der Person, die einen Antrag auf Eingliederungseinkommen Lebenspartner der Person, die einen Antrag auf Eingliederungseinkommen
der Kategorie 3 einreicht, selbst kein Eingliederungseinkommen mehr der Kategorie 3 einreicht, selbst kein Eingliederungseinkommen mehr
beantragen kann. beantragen kann.
Angesichts der Tatsache, dass das Recht des Ehe- oder Lebenspartners Angesichts der Tatsache, dass das Recht des Ehe- oder Lebenspartners
des Antragsstellers in der Kategorie 3 gedeckt ist, muss auch dieser des Antragsstellers in der Kategorie 3 gedeckt ist, muss auch dieser
Ehe- oder Lebenspartner eine Reihe Gewährungsbedingungen erfüllen, Ehe- oder Lebenspartner eine Reihe Gewährungsbedingungen erfüllen,
damit der für die Kategorie 3 festgelegte Betrag des damit der für die Kategorie 3 festgelegte Betrag des
Eingliederungseinkommens gewährt werden kann. Dabei handelt es sich um Eingliederungseinkommens gewährt werden kann. Dabei handelt es sich um
folgende in Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf folgende in Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung vorgesehene Bedingungen (4), die diesen Personen soziale Eingliederung vorgesehene Bedingungen (4), die diesen Personen
auferlegen, auferlegen,
* ihren tatsächlichen Wohnort in dem vom König zu bestimmenden Sinn in * ihren tatsächlichen Wohnort in dem vom König zu bestimmenden Sinn in
Belgien zu haben (5), Belgien zu haben (5),
* volljährig zu sein oder einer volljährigen Person gleichgestellt zu * volljährig zu sein oder einer volljährigen Person gleichgestellt zu
sein in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über sein in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über
das Recht auf soziale Eingliederung (6), das Recht auf soziale Eingliederung (6),
* weder über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, noch Anspruch * weder über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, noch Anspruch
darauf erheben zu können, noch in der Lage zu sein, sie sich durch darauf erheben zu können, noch in der Lage zu sein, sie sich durch
persönliche Bemühungen oder auf andere Art und Weise zu erwerben (7), persönliche Bemühungen oder auf andere Art und Weise zu erwerben (7),
* ihre Rechte auf Leistungen, in deren Genuss sie aufgrund belgischen * ihre Rechte auf Leistungen, in deren Genuss sie aufgrund belgischen
oder ausländischen Sozialrechts kommen können, geltend zu machen, oder ausländischen Sozialrechts kommen können, geltend zu machen,
* bereit zu sein, zu arbeiten, es sei denn, dass dies aus * bereit zu sein, zu arbeiten, es sei denn, dass dies aus
gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist. Diese gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist. Diese
letzte Bedingung der Arbeitswilligkeit muss nur erfüllt sein, wenn der letzte Bedingung der Arbeitswilligkeit muss nur erfüllt sein, wenn der
Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers über ein eigenes Einkommen Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers über ein eigenes Einkommen
(8) verfügt, dessen Betrag unter dem Betrag des (8) verfügt, dessen Betrag unter dem Betrag des
Eingliederungseinkommens der Kategorie 1 (Zusammenwohnende) liegt. Eingliederungseinkommens der Kategorie 1 (Zusammenwohnende) liegt.
Wenn der Ehe- oder Lebenspartner über ein Einkommen verfügt, dessen Wenn der Ehe- oder Lebenspartner über ein Einkommen verfügt, dessen
Betrag über dem des Eingliederungseinkommens für Zusammenwohnende Betrag über dem des Eingliederungseinkommens für Zusammenwohnende
liegt, ist es in der Tat so, dass er eigentlich über ein liegt, ist es in der Tat so, dass er eigentlich über ein
Eingliederungseinkommen verfügt, auf das er in der Kategorie 1 ein Eingliederungseinkommen verfügt, auf das er in der Kategorie 1 ein
Anrecht hätte. In diesem Fall hätte er kein Recht auf Anrecht hätte. In diesem Fall hätte er kein Recht auf
Eingliederungseinkommen und müsste auch nicht die Bedingung der Eingliederungseinkommen und müsste auch nicht die Bedingung der
Arbeitswilligkeit erfüllen. Arbeitswilligkeit erfüllen.
Der Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers kann auch in den Genuss Der Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers kann auch in den Genuss
aller Beschäftigungsmassnahmen kommen, die dem Antragsteller offen aller Beschäftigungsmassnahmen kommen, die dem Antragsteller offen
stehen. In einem solchen Fall behält das ÖSHZ das Recht auf die vom stehen. In einem solchen Fall behält das ÖSHZ das Recht auf die vom
Staat zu diesem Zweck vorgesehene Subvention. Diese Aktivierung ist Staat zu diesem Zweck vorgesehene Subvention. Diese Aktivierung ist
nur dann möglich, wenn ein Recht auf Eingliederungseinkommen besteht. nur dann möglich, wenn ein Recht auf Eingliederungseinkommen besteht.
Der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie Der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie
3 beantragenden Person muss die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 3 beantragenden Person muss die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehene 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehene
Staatsangehörigkeitsbedingung nicht erfüllen. Hierbei handelt es sich Staatsangehörigkeitsbedingung nicht erfüllen. Hierbei handelt es sich
um dieselbe Situation wie diejenige, die im Gesetz vom 7. August 1974 um dieselbe Situation wie diejenige, die im Gesetz vom 7. August 1974
über das Existenzminimum für die Festlegung des Satzes für die über das Existenzminimum für die Festlegung des Satzes für die
Kategorie "zusammenlebende Ehepartner" in Betracht gezogen wurde. Der Kategorie "zusammenlebende Ehepartner" in Betracht gezogen wurde. Der
Ehe- oder Lebenspartner muss die Staatsangehörigkeitsbedingung also Ehe- oder Lebenspartner muss die Staatsangehörigkeitsbedingung also
nicht erfüllen, sofern der andere, der Antragsteller ist, die nicht erfüllen, sofern der andere, der Antragsteller ist, die
Staatsangehörigkeitsbedingung dadurch erfüllt, dass er die belgische Staatsangehörigkeitsbedingung dadurch erfüllt, dass er die belgische
Staatsangehörigkeit besitzt oder eine andere Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit besitzt oder eine andere Staatsangehörigkeit, die
die Eröffnung des Rechts auf ein Eingliederungseinkommen ermöglicht. die Eröffnung des Rechts auf ein Eingliederungseinkommen ermöglicht.
d) Auszahlung d) Auszahlung
Das Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 deckt also auch das Recht Das Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 deckt also auch das Recht
des Ehe- oder Lebenspartners des Antragstellers. In der Praxis werden des Ehe- oder Lebenspartners des Antragstellers. In der Praxis werden
die Vorteile der Individualisierung der Rechte der Zusammenwohnenden die Vorteile der Individualisierung der Rechte der Zusammenwohnenden
mit Kinderlast gewahrt. Obwohl es sich um Eingliederungseinkommen der mit Kinderlast gewahrt. Obwohl es sich um Eingliederungseinkommen der
Kategorie 3 handelt, wurde in den Ausführungsmassnahmen dennoch Kategorie 3 handelt, wurde in den Ausführungsmassnahmen dennoch
vorgesehen, dass die Auszahlung weiterhin individualisiert erfolgt. So vorgesehen, dass die Auszahlung weiterhin individualisiert erfolgt. So
wird die eine Hälfte des Eingliederungseinkommens an den Empfänger, wird die eine Hälfte des Eingliederungseinkommens an den Empfänger,
die andere Hälfte an den mit ihm zusammenwohnenden Ehe- oder die andere Hälfte an den mit ihm zusammenwohnenden Ehe- oder
Lebenspartner ausgezahlt. Aus Billigkeitsgründen kann eine andere Lebenspartner ausgezahlt. Aus Billigkeitsgründen kann eine andere
Aufteilung angewandt werden (9), zum Beispiel wenn einer der Partner Aufteilung angewandt werden (9), zum Beispiel wenn einer der Partner
sich nicht an den Kosten des Haushalts beteiligt. sich nicht an den Kosten des Haushalts beteiligt.
Der einer verstorbenen Person zustehende Teil eines Der einer verstorbenen Person zustehende Teil eines
Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 wird vorrangig an den Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 wird vorrangig an den
überlebenden Ehe- oder Lebenspartner ausgezahlt (10). überlebenden Ehe- oder Lebenspartner ausgezahlt (10).
3. Berechnung der Existenzmittel 3. Berechnung der Existenzmittel
Eine Anzahl Bestimmungen über die Berechnung der Existenzmittel, die Eine Anzahl Bestimmungen über die Berechnung der Existenzmittel, die
im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung
enthalten sind, sind an die abgeänderten Kategorien angepasst worden enthalten sind, sind an die abgeänderten Kategorien angepasst worden
(a). Eine andere Abänderung betrifft alle Kategorien und gilt also für (a). Eine andere Abänderung betrifft alle Kategorien und gilt also für
Eingliederungseinkommen der Kategorie 1, der Kategorie 2 und der Eingliederungseinkommen der Kategorie 1, der Kategorie 2 und der
Kategorie 3 beantragende Personen (b) (11). Kategorie 3 beantragende Personen (b) (11).
a) Abänderungen in Sachen Berechnung der Existenzmittel, wenn der a) Abänderungen in Sachen Berechnung der Existenzmittel, wenn der
Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3
hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt
a. 1. Allgemeines a. 1. Allgemeines
Allgemein gilt, dass alle Existenzmittel des Ehe- oder Lebenspartners Allgemein gilt, dass alle Existenzmittel des Ehe- oder Lebenspartners
des Empfängers eines Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 bei der des Empfängers eines Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 bei der
Berechnung dieses Eingliederungseinkommens in Betracht gezogen werden. Berechnung dieses Eingliederungseinkommens in Betracht gezogen werden.
Diese Einkünfte werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 des Diese Einkünfte werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 des
Gesetzes vom 26. Mai 2002 berechnet. Gesetzes vom 26. Mai 2002 berechnet.
Das bedeutet auch, dass die durch das Gesetz vorgesehenen ganz oder Das bedeutet auch, dass die durch das Gesetz vorgesehenen ganz oder
zum Teil befreiten Beträge ebenfalls auf die Einkünfte des Ehe- oder zum Teil befreiten Beträge ebenfalls auf die Einkünfte des Ehe- oder
Lebenspartners angewandt werden (12). Lebenspartners angewandt werden (12).
Beispiel: Beispiel:
Der Antragsteller A wohnt zusammen mit seinem Partner und einem Der Antragsteller A wohnt zusammen mit seinem Partner und einem
unverheirateten minderjährigen Kind. unverheirateten minderjährigen Kind.
A hat keine Einkünfte und hat ein Recht auf Eingliederungseinkommen A hat keine Einkünfte und hat ein Recht auf Eingliederungseinkommen
der Kategorie 3. der Kategorie 3.
Das jährliche Berufseinkommen des Partners beläuft sich auf 5.000 euro Das jährliche Berufseinkommen des Partners beläuft sich auf 5.000 euro
. .
Berechnung des Eingliederungseinkommens für A: 9.813,24 - (5000 - 310) Berechnung des Eingliederungseinkommens für A: 9.813,24 - (5000 - 310)
a. 2. Volleigentum oder Niessbrauch eines unbeweglichen Gutes, wenn a. 2. Volleigentum oder Niessbrauch eines unbeweglichen Gutes, wenn
der Antragsteller Empfänger eines Eingliederungseinkommens der der Antragsteller Empfänger eines Eingliederungseinkommens der
Kategorie 3 ist und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt Kategorie 3 ist und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt
Nach der allgemeinen Regel wird bei der Berechnung der Existenzmittel Nach der allgemeinen Regel wird bei der Berechnung der Existenzmittel
im Hinblick auf die Gewährung eines Eingliederungseinkommens der nicht im Hinblick auf die Gewährung eines Eingliederungseinkommens der nicht
befreite Teil des mit 3 multiplizierten Gesamtkatastereinkommens der befreite Teil des mit 3 multiplizierten Gesamtkatastereinkommens der
unbeweglichen Güter in Betracht gezogen, deren Eigentümer der Ehe- unbeweglichen Güter in Betracht gezogen, deren Eigentümer der Ehe-
oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3
beantragenden Person ist. beantragenden Person ist.
Sind beide Personen Volleigentümer oder Niessbraucher eines Sind beide Personen Volleigentümer oder Niessbraucher eines
unbeweglichen Gutes, wird der gemeinsame Teil, dessen Eigentümer oder unbeweglichen Gutes, wird der gemeinsame Teil, dessen Eigentümer oder
Niessbraucher sie zusammen sind, in Betracht gezogen (13). Niessbraucher sie zusammen sind, in Betracht gezogen (13).
Sind sie zusammen Volleigentümer oder Niessbraucher eines mit Hypothek Sind sie zusammen Volleigentümer oder Niessbraucher eines mit Hypothek
belasteten unbeweglichen Gutes, wird für die Festlegung des Betrags belasteten unbeweglichen Gutes, wird für die Festlegung des Betrags
der Hypothekenzinsen der gemeinsame Teil, dessen Volleigentümer oder der Hypothekenzinsen der gemeinsame Teil, dessen Volleigentümer oder
Niessbraucher sie zusammen sind, in Betracht gezogen. Niessbraucher sie zusammen sind, in Betracht gezogen.
Haben beide ein unbewegliches Gut durch Zahlung einer Leibrente Haben beide ein unbewegliches Gut durch Zahlung einer Leibrente
erworben, wird der Betrag der Leibrente auf der Grundlage des erworben, wird der Betrag der Leibrente auf der Grundlage des
gemeinsamen Teils, dessen Volleigentümer oder Niessbraucher sie gemeinsamen Teils, dessen Volleigentümer oder Niessbraucher sie
zusammen sind, festgelegt. zusammen sind, festgelegt.
Der befreite Betrag des Katastereinkommens wird auf dieselbe Weise Der befreite Betrag des Katastereinkommens wird auf dieselbe Weise
festgelegt, und zwar auf der Grundlage des gemeinsamen Teils, wenn die festgelegt, und zwar auf der Grundlage des gemeinsamen Teils, wenn die
Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ihr Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ihr
Ehe- oder Lebenspartner zusammen Bruchteilseigentümer oder Ehe- oder Lebenspartner zusammen Bruchteilseigentümer oder
-niessbraucher sind (14). -niessbraucher sind (14).
Was die Erhöhung des befreiten Betrags um 125 euro für jedes Kind Was die Erhöhung des befreiten Betrags um 125 euro für jedes Kind
betrifft, für das der Antragsteller die Eigenschaft als betrifft, für das der Antragsteller die Eigenschaft als
Zulagenempfänger der Familienbeihilfen hat, sei darauf hingewiesen, Zulagenempfänger der Familienbeihilfen hat, sei darauf hingewiesen,
dass diese Erhöhung auch dann gilt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner dass diese Erhöhung auch dann gilt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner
der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person die der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person die
Eigenschaft als Zulagenempfänger der Familienbeihilfen hat (15). Eigenschaft als Zulagenempfänger der Familienbeihilfen hat (15).
Beispiel: Beispiel:
A und sein Ehepartner B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind A und sein Ehepartner B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind
haben, sind zusammen Eigentümer einer Wohnung, deren Katastereinkommen haben, sind zusammen Eigentümer einer Wohnung, deren Katastereinkommen
sich auf 1.000 euro beläuft. sich auf 1.000 euro beläuft.
B ist Zulagenempfänger, was die Familienbeihilfen betrifft. B ist Zulagenempfänger, was die Familienbeihilfen betrifft.
A beantragt Eingliederungseinkommen der Kategorie 3. A beantragt Eingliederungseinkommen der Kategorie 3.
Existenzmittel: Existenzmittel:
A: 1/2 Eigentümer = 1.000 x 1/2 = 500 A: 1/2 Eigentümer = 1.000 x 1/2 = 500
B: 1/2 Eigentümer = 1.000 x 1/2 = 500 B: 1/2 Eigentümer = 1.000 x 1/2 = 500
Insgesamt = 1000 Insgesamt = 1000
Befreiung: Befreiung:
A: 750 x 1/2 = 375 A: 750 x 1/2 = 375
B: 750 x 1/2 = 375 B: 750 x 1/2 = 375
+ 125 (Zulagenempfänger) + 125 (Zulagenempfänger)
Insgesamt = 875 Insgesamt = 875
Berechnung: (1.000 - 875) x 3 Berechnung: (1.000 - 875) x 3
Vermietet der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Vermietet der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der
Kategorie 3 beantragenden Person ein unbewegliches Gut, dessen Kategorie 3 beantragenden Person ein unbewegliches Gut, dessen
Volleigentümer oder Niessbraucher er ist, wird bei der Berechnung des Volleigentümer oder Niessbraucher er ist, wird bei der Berechnung des
Eingliederungseinkommens des Antragstellers der Betrag der Miete in Eingliederungseinkommens des Antragstellers der Betrag der Miete in
Betracht gezogen, wenn dieser höher ist als das Ergebnis der Betracht gezogen, wenn dieser höher ist als das Ergebnis der
Berechnung auf der Grundlage des Katastereinkommens. Berechnung auf der Grundlage des Katastereinkommens.
Sind beide Volleigentümer oder Niessbraucher in Bruchteilsgemeinschaft Sind beide Volleigentümer oder Niessbraucher in Bruchteilsgemeinschaft
eines unbeweglichen Gutes, das vermietet wird, wird bei der Berechnung eines unbeweglichen Gutes, das vermietet wird, wird bei der Berechnung
des Mietertrags der Teil, dessen Eigentümer oder Niessbraucher die des Mietertrags der Teil, dessen Eigentümer oder Niessbraucher die
Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ihr Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ihr
Ehe- oder Lebenspartner zusammen sind (16), in Betracht gezogen. Ehe- oder Lebenspartner zusammen sind (16), in Betracht gezogen.
a. 3. Berechnung der Vermögenswerte, wenn der Antragsteller ein Recht a. 3. Berechnung der Vermögenswerte, wenn der Antragsteller ein Recht
auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe-
oder Lebenspartner zusammenwohnt oder Lebenspartner zusammenwohnt
Nach der allgemeinen Regel werden die beweglichen Vermögenswerte, die Nach der allgemeinen Regel werden die beweglichen Vermögenswerte, die
dem Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen beantragenden dem Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen beantragenden
Person gehören, auf die in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 11. Person gehören, auf die in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 11.
Juli 2002 festgelegte Weise in Betracht gezogen. Juli 2002 festgelegte Weise in Betracht gezogen.
Verfügen beide über gemeinsame bewegliche Vermögenswerte, werden diese Verfügen beide über gemeinsame bewegliche Vermögenswerte, werden diese
gemeinsamen beweglichen Vermögenswerte in Betracht gezogen, wobei die gemeinsamen beweglichen Vermögenswerte in Betracht gezogen, wobei die
Spannen ebenfalls im Verhältnis zu der Anzahl Personen, die Inhaber Spannen ebenfalls im Verhältnis zu der Anzahl Personen, die Inhaber
des Kontos sind, festgelegt werden (17). des Kontos sind, festgelegt werden (17).
Beispiel: Beispiel:
A und B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind haben, haben ein A und B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind haben, haben ein
gemeinsames Sparkonto mit einem Guthaben von 20.000 euro . gemeinsames Sparkonto mit einem Guthaben von 20.000 euro .
Anzahl Inhaber des Kontos = 2 Anzahl Inhaber des Kontos = 2
bewegliche Vermögenswerte = 20.000 euro x 2/2 = 20.000 euro bewegliche Vermögenswerte = 20.000 euro x 2/2 = 20.000 euro
Spannen = 6.200 x 2/2 = 6.200 Spannen = 6.200 x 2/2 = 6.200
12.500 x 2/2 = 12.500 12.500 x 2/2 = 12.500
Berechnung: 0 % von 1 - 6.199 Berechnung: 0 % von 1 - 6.199
6 % von 6.200 - 12.500 = 378 6 % von 6.200 - 12.500 = 378
10 % des Betrags über 12.500 = 750 10 % des Betrags über 12.500 = 750
Insgesamt = 1.128 Insgesamt = 1.128
a. 4. Abtretung von Gütern, wenn der Antragsteller ein Recht auf a. 4. Abtretung von Gütern, wenn der Antragsteller ein Recht auf
Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder
Lebenspartner zusammenwohnt Lebenspartner zusammenwohnt
Wenn der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Wenn der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der
Kategorie 3 beantragenden Person innerhalb der zehn Jahre vor dem Kategorie 3 beantragenden Person innerhalb der zehn Jahre vor dem
Datum, an dem der Antrag auf Eingliederungseinkommen wirksam wird, Datum, an dem der Antrag auf Eingliederungseinkommen wirksam wird,
entgeltlich oder unentgeltlich bewegliche oder unbewegliche Güter entgeltlich oder unentgeltlich bewegliche oder unbewegliche Güter
abgetreten hat, wird dem gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 bis 32 abgetreten hat, wird dem gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 bis 32
des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (allgemeine Regel) Rechnung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (allgemeine Regel) Rechnung
getragen. getragen.
Wenn beide gemeinsam innerhalb der zehn Jahre vor dem Datum, an dem Wenn beide gemeinsam innerhalb der zehn Jahre vor dem Datum, an dem
der Antrag auf Eingliederungseinkommen wirksam wird, entgeltlich oder der Antrag auf Eingliederungseinkommen wirksam wird, entgeltlich oder
unentgeltlich bewegliche oder unbewegliche Güter abgetreten haben, unentgeltlich bewegliche oder unbewegliche Güter abgetreten haben,
wird der Verkaufswert ihres gemeinsamen Rechts an dem abgetretenen Gut wird der Verkaufswert ihres gemeinsamen Rechts an dem abgetretenen Gut
in Betracht gezogen (18). in Betracht gezogen (18).
Wenn beide Personen zusammen ihr einziges Wohnhaus oder ihr einziges Wenn beide Personen zusammen ihr einziges Wohnhaus oder ihr einziges
unbebautes unbewegliches Gut verkauft haben, besteht der erste unbebautes unbewegliches Gut verkauft haben, besteht der erste
befreite Teilbetrag von 37.200 euro aus dem gemeinsamen Teil des befreite Teilbetrag von 37.200 euro aus dem gemeinsamen Teil des
Gutes, das ihnen gehörte (19). Gutes, das ihnen gehörte (19).
Was den Abzug der persönlichen Schulden betrifft, sei darauf Was den Abzug der persönlichen Schulden betrifft, sei darauf
hingewiesen, dass dieser Abzug ebenfalls für die persönlichen Schulden hingewiesen, dass dieser Abzug ebenfalls für die persönlichen Schulden
gilt, die der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der gilt, die der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der
Kategorie 3 beantragenden Person mit dem Ertrag der Abtretung ganz Kategorie 3 beantragenden Person mit dem Ertrag der Abtretung ganz
oder teilweise getilgt hat, sofern diese Schulden vor dem Verkauf des oder teilweise getilgt hat, sofern diese Schulden vor dem Verkauf des
Gutes gemacht wurden(20). Gutes gemacht wurden(20).
Beispiel (ohne Anwendung von Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom Beispiel (ohne Anwendung von Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom
11. Juli 2002): 11. Juli 2002):
A und sein Partner B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind A und sein Partner B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind
haben, verkaufen am 15. Dezember 2003 ihr einziges Wohnhaus für 80.000 haben, verkaufen am 15. Dezember 2003 ihr einziges Wohnhaus für 80.000
euro . euro .
Mit dem Verkaufsertrag hat B unter Erfüllung aller gesetzlichen Mit dem Verkaufsertrag hat B unter Erfüllung aller gesetzlichen
Bedingungen persönliche Schulden in Höhe von 6.000 euro beglichen. Bedingungen persönliche Schulden in Höhe von 6.000 euro beglichen.
Am 1. Januar 2005 reicht A einen Antrag auf Eingliederungseinkommen Am 1. Januar 2005 reicht A einen Antrag auf Eingliederungseinkommen
der Kategorie 3 ein. der Kategorie 3 ein.
Berechnung mit Bezug auf beide Verkäufer: Berechnung mit Bezug auf beide Verkäufer:
Verkaufswert (gemeinsam): (80.000 x 1/2) x 2 = 80.000 Verkaufswert (gemeinsam): (80.000 x 1/2) x 2 = 80.000
Abzug (gemeinsam): (37.200 x 1/2) x 2 = 37.200 Abzug (gemeinsam): (37.200 x 1/2) x 2 = 37.200
persönliche Schulden B: 6.000 persönliche Schulden B: 6.000
Abzüge (Art. 31 § 1 K.E.): 2.500 (1. Jahr, Periode vom 1. Januar 2004 Abzüge (Art. 31 § 1 K.E.): 2.500 (1. Jahr, Periode vom 1. Januar 2004
bis zum 1. Januar 2005) bis zum 1. Januar 2005)
Insgesamt: 80.000 - (37.200 + 6.000 + 2.500) = 34.300 Insgesamt: 80.000 - (37.200 + 6.000 + 2.500) = 34.300
Auf diesen Betrag müssen die in Artikel 27 vorgesehenen Spannen Auf diesen Betrag müssen die in Artikel 27 vorgesehenen Spannen
angewandt werden. angewandt werden.
a. 5. Befreiung der Einkünfte aus der sozial-beruflichen Eingliederung a. 5. Befreiung der Einkünfte aus der sozial-beruflichen Eingliederung
(SBE), wenn der Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen (SBE), wenn der Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen
der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner
zusammenwohnt zusammenwohnt
Wie bereits erwähnt gelten die gesetzlich vorgesehenen Befreiungen Wie bereits erwähnt gelten die gesetzlich vorgesehenen Befreiungen
ebenfalls für den Ehe- oder Lebenspartner einer ebenfalls für den Ehe- oder Lebenspartner einer
Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person. Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person.
So kann die SBE-Befreiung auch angewandt werden, wenn der Ehe- oder So kann die SBE-Befreiung auch angewandt werden, wenn der Ehe- oder
Lebenspartner zu arbeiten anfängt, eine berufliche Ausbildung mach, Lebenspartner zu arbeiten anfängt, eine berufliche Ausbildung mach,
Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit bezieht oder als Student Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit bezieht oder als Student
Berufserfahrung sammelt, sofern die anderen gesetzlichen Bedingungen Berufserfahrung sammelt, sofern die anderen gesetzlichen Bedingungen
erfüllt sind (21). erfüllt sind (21).
Konkret bedeutet das, dass im Fall der Gewährung eines Konkret bedeutet das, dass im Fall der Gewährung eines
Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 die SBE-Befreiung zwei Mal Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 die SBE-Befreiung zwei Mal
gleichzeitig angewandt werden kann, ein Mal für die gleichzeitig angewandt werden kann, ein Mal für die
Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ein Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ein
Mal für den Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers. Mal für den Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers.
b) Für alle Kategorien geltende Abänderung in Sachen Berechnung der b) Für alle Kategorien geltende Abänderung in Sachen Berechnung der
Existenzmittel Existenzmittel
Artikel 29 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 Artikel 29 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002
bestimmt, dass der sich auf 37.200 euro belaufende erste Teilbetrag bestimmt, dass der sich auf 37.200 euro belaufende erste Teilbetrag
des Verkaufswerts befreit wird, wenn es sich um den Verkauf des des Verkaufswerts befreit wird, wenn es sich um den Verkauf des
einzigen Wohnhauses oder der einzigen unbebauten Immobilie des einzigen Wohnhauses oder der einzigen unbebauten Immobilie des
Antragstellers handelt. Antragstellers handelt.
Durch die Einfügung eines Absatzes 2 in den vorerwähnten Artikel wird Durch die Einfügung eines Absatzes 2 in den vorerwähnten Artikel wird
der befreite Teilbetrag ab dem 1. Januar 2005 mit dem Bruch der befreite Teilbetrag ab dem 1. Januar 2005 mit dem Bruch
multipliziert, der dem Umfang der Rechte des Antragstellers an dem Gut multipliziert, der dem Umfang der Rechte des Antragstellers an dem Gut
zum Zeitpunkt des Verkaufs entspricht, wenn es mehrere Eigentümer gibt zum Zeitpunkt des Verkaufs entspricht, wenn es mehrere Eigentümer gibt
(Bruchteilseigentümer) (22). (Bruchteilseigentümer) (22).
Diese Abänderung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in der Praxis Diese Abänderung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in der Praxis
herausgestellt hatte, dass die Anwendung dieses ersten befreiten herausgestellt hatte, dass die Anwendung dieses ersten befreiten
Teilbetrags keineswegs klar war. Teilbetrags keineswegs klar war.
Beispiel: Beispiel:
A und B verkaufen ihr gemeinsames Wohnhaus für 100.000 euro ; sie A und B verkaufen ihr gemeinsames Wohnhaus für 100.000 euro ; sie
besitzen kein anderes Gut. besitzen kein anderes Gut.
A reicht einen Antrag auf Eingliederungseinkommen ein. A reicht einen Antrag auf Eingliederungseinkommen ein.
Berechnung: Einkünfte: 100.000 x 1/2 = 50.000 Berechnung: Einkünfte: 100.000 x 1/2 = 50.000
Befreiung: 37.200 x 1/2 = 18.600- Befreiung: 37.200 x 1/2 = 18.600-
Insgesamt: 50.000 - 18.600 = 31.400 Insgesamt: 50.000 - 18.600 = 31.400
Auf diesen Betrag müssen die in Artikel 27 des Erlasses vorgesehenen Auf diesen Betrag müssen die in Artikel 27 des Erlasses vorgesehenen
Spannen angewandt werden. Spannen angewandt werden.
II. Neue befreite Einkünfte II. Neue befreite Einkünfte
Für die Berechnung der Existenzmittel werden zwei neue befreite Für die Berechnung der Existenzmittel werden zwei neue befreite
Beträge eingeführt. Beträge eingeführt.
1. Rückzahlbare Steuergutschrift 1. Rückzahlbare Steuergutschrift
Ab dem 1. Januar 2005 wird bei der Berechnung der Existenzmittel die Ab dem 1. Januar 2005 wird bei der Berechnung der Existenzmittel die
wie in Artikel 134 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (23) wie in Artikel 134 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (23)
bestimmte rückzahlbare Steuergutschrift nicht in Betracht gezogen. bestimmte rückzahlbare Steuergutschrift nicht in Betracht gezogen.
Die in Artikel 134 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehene Die in Artikel 134 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehene
Steuergutschrift ist die Rückzahlung seitens des Fiskus eines Betrags, Steuergutschrift ist die Rückzahlung seitens des Fiskus eines Betrags,
der Personen mit Kinderlast zuerkannt wird, die aufgrund ihrer der Personen mit Kinderlast zuerkannt wird, die aufgrund ihrer
niedrigen und oft nicht steuerpflichtigen Einkünfte keine Steuerabzüge niedrigen und oft nicht steuerpflichtigen Einkünfte keine Steuerabzüge
geltend machen können. Das betrifft Empfänger eines geltend machen können. Das betrifft Empfänger eines
Eingliederungseinkommens, die dadurch nach Erhalt ihres Eingliederungseinkommens, die dadurch nach Erhalt ihres
Steuerbescheids in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen pro Steuerbescheids in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen pro
Kind eine Steuergutschrift bekommen. Kind eine Steuergutschrift bekommen.
Durch diese neue Befreiung wird der Kinderlast bei der Festlegung der Durch diese neue Befreiung wird der Kinderlast bei der Festlegung der
verschiedenen Kategorien besser Rechnung getragen; sie geht auch auf verschiedenen Kategorien besser Rechnung getragen; sie geht auch auf
die vom Schiedshof in seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 4. Januar 2004 die vom Schiedshof in seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 4. Januar 2004
vorgebrachte Kritik ein. Die Steuergutschrift wird in der Tat Familien vorgebrachte Kritik ein. Die Steuergutschrift wird in der Tat Familien
mit sehr niedrigem Einkommen gewährt und ihr Gesamtbetrag hängt von mit sehr niedrigem Einkommen gewährt und ihr Gesamtbetrag hängt von
der Anzahl Kinder zu Lasten ab. Diese Abänderung betrifft vor allem der Anzahl Kinder zu Lasten ab. Diese Abänderung betrifft vor allem
Ehe- oder Lebenspartner mit Familienlast. Ehe- oder Lebenspartner mit Familienlast.
2. Pauschale Entschädigung für die Vormundschaft über unbegleitete 2. Pauschale Entschädigung für die Vormundschaft über unbegleitete
minderjährige Ausländer minderjährige Ausländer
Beim FÖD Justiz ist ein « Vormundschaftsdienst » eingerichtet worden, Beim FÖD Justiz ist ein « Vormundschaftsdienst » eingerichtet worden,
der mit der Organisation einer spezifischen Vormundschaft für der mit der Organisation einer spezifischen Vormundschaft für
unbegleitete minderjährige Ausländer beauftragt ist. Dieser Dienst unbegleitete minderjährige Ausländer beauftragt ist. Dieser Dienst
bestellt einen Vormund, um die Vertretung unbegleiteter Minderjährigen bestellt einen Vormund, um die Vertretung unbegleiteter Minderjährigen
sicherzustellen. Für diesen Auftrag erhalten die Vormunde vom sicherzustellen. Für diesen Auftrag erhalten die Vormunde vom
Vormundschaftsdienst eine pauschale Entschädigung. Vormundschaftsdienst eine pauschale Entschädigung.
Bei der Berechnung der Existenzmittel wird die in Artikel 6 § 2 Absatz Bei der Berechnung der Existenzmittel wird die in Artikel 6 § 2 Absatz
2 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Ausführung von 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Ausführung von
Titel XIII Kapitel 6 - "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Titel XIII Kapitel 6 - "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige
Ausländer" - des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnte Ausländer" - des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnte
pauschale Entschädigung nicht in Betracht gezogen, sofern die pauschale Entschädigung nicht in Betracht gezogen, sofern die
Vormundschaft auf das Äquivalent von zwei Vormundschaften pro Jahr Vormundschaft auf das Äquivalent von zwei Vormundschaften pro Jahr
beschränkt bleibt (24). beschränkt bleibt (24).
III. Spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten III. Spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten
von Kindern von Kindern
Die frühere Kategorie 3 des Eingliederungseinkommens (für Die frühere Kategorie 3 des Eingliederungseinkommens (für
Alleinstehende mit einem Anrecht auf einen erhöhten Betrag) wird zum Alleinstehende mit einem Anrecht auf einen erhöhten Betrag) wird zum
1. Januar 2005 abgeschafft. Um die erworbenen sozialen Rechte zu 1. Januar 2005 abgeschafft. Um die erworbenen sozialen Rechte zu
sichern, die sich aus dieser erhöhten Leistung ergeben haben, wird ab sichern, die sich aus dieser erhöhten Leistung ergeben haben, wird ab
dem 1. Januar 2005 ein Artikel 68quinquies in das Grundlagengesetz vom dem 1. Januar 2005 ein Artikel 68quinquies in das Grundlagengesetz vom
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt, der 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt, der
die ÖSHZ beauftragt, Personen, die Unterhaltsgelder zugunsten von die ÖSHZ beauftragt, Personen, die Unterhaltsgelder zugunsten von
Kindern zahlen müssen, eine spezifische Hilfe zu gewähren (25). Kindern zahlen müssen, eine spezifische Hilfe zu gewähren (25).
Die auf diese Weise zuerkannte Hilfe wird nicht mehr durch Gewährung Die auf diese Weise zuerkannte Hilfe wird nicht mehr durch Gewährung
eines erhöhten Betrags aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Kategorie eines erhöhten Betrags aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Kategorie
erteilt. Fortan handelt es sich dabei um eine spezifische Hilfe, die erteilt. Fortan handelt es sich dabei um eine spezifische Hilfe, die
Unterhaltspflichtigen zugunsten von Kindern gewährt wird. Unterhaltspflichtigen zugunsten von Kindern gewährt wird.
Diese Hilfe, die einen neuen Rahmen erhält, bezweckt die Diese Hilfe, die einen neuen Rahmen erhält, bezweckt die
Aufrechterhaltung eines ausgeglichenen Familienklimas zur Förderung Aufrechterhaltung eines ausgeglichenen Familienklimas zur Förderung
der Entwicklung des Kindes. In der Tat sind allzu viele Konflikte, der Entwicklung des Kindes. In der Tat sind allzu viele Konflikte,
Verfahren und Beziehungsabbrüche direkt auf die Schwierigkeiten des Verfahren und Beziehungsabbrüche direkt auf die Schwierigkeiten des
Unterhaltspflichtigen das Unterhaltsgeld zu zahlen zurückzuführen, Unterhaltspflichtigen das Unterhaltsgeld zu zahlen zurückzuführen,
während er aufgrund seiner prekären Lage schon auf die Gewährung eines während er aufgrund seiner prekären Lage schon auf die Gewährung eines
Eingliederungseinkommens angewiesen ist. Eingliederungseinkommens angewiesen ist.
a) Bedingungen a) Bedingungen
Das Recht auf Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten Das Recht auf Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten
von Kindern wird zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: von Kindern wird zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Unterhaltspflichtige hat ein Recht auf Eingliederungseinkommen 1. Der Unterhaltspflichtige hat ein Recht auf Eingliederungseinkommen
oder auf eine gleichwertige finanzielle Sozialhilfe. oder auf eine gleichwertige finanzielle Sozialhilfe.
2. Der Unterhaltspflichtige ist die Person, die entweder 2. Der Unterhaltspflichtige ist die Person, die entweder
* Unterhaltsgelder für ihre Kinder schuldet, welche entweder durch * Unterhaltsgelder für ihre Kinder schuldet, welche entweder durch
eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in der in Artikel eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in der in Artikel
1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder in 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder in
einer in den Artikeln 731 und 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten einer in den Artikeln 731 und 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
vollstreckbaren Regelung festgelegt wurden, vollstreckbaren Regelung festgelegt wurden,
* oder Unterhaltsgelder aufgrund von Artikel 336 des Zivilgesetzbuches * oder Unterhaltsgelder aufgrund von Artikel 336 des Zivilgesetzbuches
schuldet. schuldet.
3. Das Kind wohnt tatsächlich in Belgien. 3. Das Kind wohnt tatsächlich in Belgien.
4. Der Unterhaltspflichtige erbringt den Nachweis für die Zahlung 4. Der Unterhaltspflichtige erbringt den Nachweis für die Zahlung
dieser Unterhaltsgelder. Dabei geht es um die Zahlung des gesamten dieser Unterhaltsgelder. Dabei geht es um die Zahlung des gesamten
geschuldeten Unterhaltsgeldes. Der Nachweis der monatlichen Zahlungen geschuldeten Unterhaltsgeldes. Der Nachweis der monatlichen Zahlungen
muss nicht systematisch erbracht werden; diese Entscheidung liegt im muss nicht systematisch erbracht werden; diese Entscheidung liegt im
Ermessen des betreffenden ÖSHZ. Ermessen des betreffenden ÖSHZ.
b) Einreichung des Antrags b) Einreichung des Antrags
Der Antrag auf spezifische Hilfe wird auf die in Artikel 58 §§ 1 und 2 Der Antrag auf spezifische Hilfe wird auf die in Artikel 58 §§ 1 und 2
des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren bestimmte Weise eingereicht. Sozialhilfezentren bestimmte Weise eingereicht.
Zur Überprüfung des Antrags muss der Antragsteller dem öffentlichen Zur Überprüfung des Antrags muss der Antragsteller dem öffentlichen
Sozialhilfezentrum Folgendes übermitteln: Sozialhilfezentrum Folgendes übermitteln:
1. Die Identität und alle Auskünfte in Bezug auf den Wohnort des 1. Die Identität und alle Auskünfte in Bezug auf den Wohnort des
Kindes/der Kinder in Belgien, für das/die die Hilfe beantragende Kindes/der Kinder in Belgien, für das/die die Hilfe beantragende
Person unterhaltspflichtig ist, Person unterhaltspflichtig ist,
2. entweder eine Kopie der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung 2. entweder eine Kopie der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung
oder der in Artikel 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten oder der in Artikel 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
Vereinbarung oder der in den Artikeln 731 und 734 des Vereinbarung oder der in den Artikeln 731 und 734 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Regelung, oder aber der vollstreckbaren Gerichtsgesetzbuches erwähnten Regelung, oder aber der vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 336 des gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 336 des
Zivilgesetzbuches, aufgrund deren die Hilfe beantragende Person für Zivilgesetzbuches, aufgrund deren die Hilfe beantragende Person für
ihr(e) Kind(er) Unterhaltsgeld schuldet, ihr(e) Kind(er) Unterhaltsgeld schuldet,
3. den Nachweis für die Zahlung des gesamten geschuldeten 3. den Nachweis für die Zahlung des gesamten geschuldeten
Unterhaltsgeldes. Unterhaltsgeldes.
c) Verfahren bei Unzuständigkeit c) Verfahren bei Unzuständigkeit
Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Antrag erhält, für den Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Antrag erhält, für den
es sich als unzuständig erachtet, kommt Artikel 58 § 3 des es sich als unzuständig erachtet, kommt Artikel 58 § 3 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 zur Anwendung. Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 zur Anwendung.
Ich erinnere Sie daran, dass, wenn zwei Zentren sich für territorial Ich erinnere Sie daran, dass, wenn zwei Zentren sich für territorial
unzuständig halten, der Minister der Sozialen Eingliederung unzuständig halten, der Minister der Sozialen Eingliederung
unbeschadet eventueller späterer administrativer oder gerichtlicher unbeschadet eventueller späterer administrativer oder gerichtlicher
Entscheidungen in Bezug auf die territoriale Zuständigkeit der Zentren Entscheidungen in Bezug auf die territoriale Zuständigkeit der Zentren
das Zentrum bestimmt, das vorläufig für den Beschluss über den Antrag das Zentrum bestimmt, das vorläufig für den Beschluss über den Antrag
auf Hilfe zuständig ist (26). auf Hilfe zuständig ist (26).
d) Notifizierung des Beschlusses d) Notifizierung des Beschlusses
Jeder Beschluss zur Gewährung, Verweigerung oder Revision der Jeder Beschluss zur Gewährung, Verweigerung oder Revision der
spezifischen Hilfe wird dem Antragsteller auf die in Artikel 62bis des spezifischen Hilfe wird dem Antragsteller auf die in Artikel 62bis des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 festgelegte Weise mitgeteilt. Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 festgelegte Weise mitgeteilt.
Dieser Beschluss muss der Hilfe beantragenden Person binnen acht Tagen Dieser Beschluss muss der Hilfe beantragenden Person binnen acht Tagen
nach der Beschlussfassung mitgeteilt werden. nach der Beschlussfassung mitgeteilt werden.
e) Zahlung der Hilfe e) Zahlung der Hilfe
Die Zahlung der spezifischen Hilfe erfolgt monatlich und beläuft sich Die Zahlung der spezifischen Hilfe erfolgt monatlich und beläuft sich
auf 50% des Betrags des für diesen Monat gezahlten Unterhaltsgeldes, auf 50% des Betrags des für diesen Monat gezahlten Unterhaltsgeldes,
wobei der Höchstbetrag sich auf 91,67 EUR beläuft, was einem Zwölftel wobei der Höchstbetrag sich auf 91,67 EUR beläuft, was einem Zwölftel
des in Artikel 68quinquies § 3 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 des in Artikel 68quinquies § 3 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976
über die öffentlichen Sozialhilfezentren festgelegten jährlichen über die öffentlichen Sozialhilfezentren festgelegten jährlichen
Höchstbetrags von 1.100 EUR entspricht. Hat der Betreffende nicht Höchstbetrags von 1.100 EUR entspricht. Hat der Betreffende nicht
während des ganzen Monats Recht auf Eingliederungseinkommen oder während des ganzen Monats Recht auf Eingliederungseinkommen oder
bezieht er lediglich ein zusätzliches Eingliederungseinkommen, kann er bezieht er lediglich ein zusätzliches Eingliederungseinkommen, kann er
die gesamte spezifische Hilfe beantragen, wenn er den Nachweis für die die gesamte spezifische Hilfe beantragen, wenn er den Nachweis für die
Zahlung des Unterhaltsgeldes für den betreffenden Monat erbringt. Zahlung des Unterhaltsgeldes für den betreffenden Monat erbringt.
Die Auszahlung der spezifischen Hilfe erfolgt an einem festgelegten Die Auszahlung der spezifischen Hilfe erfolgt an einem festgelegten
Datum oder Tag per Postscheckanweisung, deren Betrag zu Hause zu Datum oder Tag per Postscheckanweisung, deren Betrag zu Hause zu
Händen des Empfängers zahlbar ist, oder per Zirkularscheck oder durch Händen des Empfängers zahlbar ist, oder per Zirkularscheck oder durch
eine Überweisung. eine Überweisung.
Von den als spezifische Hilfe gewährten Beträgen dürfen keine Von den als spezifische Hilfe gewährten Beträgen dürfen keine
Verwaltungs- oder Untersuchungskosten abgezogen werden. Verwaltungs- oder Untersuchungskosten abgezogen werden.
f) Subvention des Staates f) Subvention des Staates
Der Staat gewährt dem zuständigen ÖSHZ eine Subvention, die sich auf Der Staat gewährt dem zuständigen ÖSHZ eine Subvention, die sich auf
100% des Betrags der spezifischen Hilfe für die Zahlung von 100% des Betrags der spezifischen Hilfe für die Zahlung von
Unterhaltsgeldern zugunsten von Kindern beläuft. Unterhaltsgeldern zugunsten von Kindern beläuft.
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Art. 104 und 106 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches (1) Art. 104 und 106 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches
Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, S. 55596 und 55597) Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, S. 55596 und 55597)
(2) Königlicher Erlass vom 1. März 2004 zur Festlegung von (2) Königlicher Erlass vom 1. März 2004 zur Festlegung von
Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom
14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. 14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt
wurden (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2004, 2. Ausgabe, S. 11772 wurden (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2004, 2. Ausgabe, S. 11772
ff) ff)
(3) Art. 99 und 100 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches (3) Art. 99 und 100 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches
Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe,
S. 55595 und 55596) S. 55595 und 55596)
(4) Insbesondere um die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 und 6 und - in (4) Insbesondere um die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 und 6 und - in
bestimmten Fällen - auch in Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über bestimmten Fällen - auch in Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über
das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Bedingungen (neuer das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Bedingungen (neuer
Artikel 2bis des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung Artikel 2bis des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung) einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung)
(5) Siehe Art. 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur (5) Siehe Art. 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale
Eingliederung. Eingliederung.
(6) Siehe Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf (6) Siehe Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
(7) Das ÖSHZ berechnet die Existenzmittel gemäss den Bestimmungen von (7) Das ÖSHZ berechnet die Existenzmittel gemäss den Bestimmungen von
Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
(8) Das ÖSHZ berechnet die Existenzmittel gemäss den Bestimmungen von (8) Das ÖSHZ berechnet die Existenzmittel gemäss den Bestimmungen von
Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
(9) Neuer Art. 36 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (9) Neuer Art. 36 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale
Eingliederung Eingliederung
(10) Abgeänderter Art. 40 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli (10) Abgeänderter Art. 40 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf
soziale Eingliederung soziale Eingliederung
(11) Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des (11) Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung
(Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2004, S. 84115) (Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2004, S. 84115)
(12) Neuer Artikel 34 § 4 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (12) Neuer Artikel 34 § 4 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale
Eingliederung Eingliederung
(13) Neuer Artikel 25 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (13) Neuer Artikel 25 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale
Eingliederung Eingliederung
(14) Neuer Artikel 25 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (14) Neuer Artikel 25 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale
Eingliederung Eingliederung
(15) Neuer Artikel 25 § 1 Nr. 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom (15) Neuer Artikel 25 § 1 Nr. 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen
Recht auf soziale Eingliederung Recht auf soziale Eingliederung
(16) Neuer Artikel 26 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli (16) Neuer Artikel 26 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf
soziale Eingliederung soziale Eingliederung
(17) Neuer Artikel 27 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli (17) Neuer Artikel 27 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf
soziale Eingliederung soziale Eingliederung
(18) Neuer Artikel 28 § 4 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (18) Neuer Artikel 28 § 4 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale
Eingliederung Eingliederung
(19) Neuer Artikel 29 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli (19) Neuer Artikel 29 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf
soziale Eingliederung soziale Eingliederung
(20) Neuer Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli (20) Neuer Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf
soziale Eingliederung soziale Eingliederung
(21) Neuer Artikel 35 § 5 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (21) Neuer Artikel 35 § 5 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale
Eingliederung Eingliederung
(22) Neuer Artikel 29 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli (22) Neuer Artikel 29 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf
soziale Eingliederung soziale Eingliederung
(23) Neuer befreiter Betrag o ) in Art. 22 § 1 des Königlichen (23) Neuer befreiter Betrag o ) in Art. 22 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung
in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch Art. 3 des in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch Art. 3 des
Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung
(Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2004, S. 84115) (Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2004, S. 84115)
(24) Neuer befreiter Betrag p ) in Art. 22 § 1 des Königlichen (24) Neuer befreiter Betrag p ) in Art. 22 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung
in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch den in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des Königlichen Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung
in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (Belgisches Staatsblatt vom in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (Belgisches Staatsblatt vom
13. Dezember 2004, S. 84118) 13. Dezember 2004, S. 84118)
(25) Art. 99 und 100 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches (25) Art. 99 und 100 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches
Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, S. 55595 und 55596) und Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, S. 55595 und 55596) und
Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Ausführung von Artikel Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Ausführung von Artikel
68quinquies § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die 68quinquies § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren (Belgisches Staatsblatt vom 13. öffentlichen Sozialhilfezentren (Belgisches Staatsblatt vom 13.
Dezember 2004, S. 84114) Dezember 2004, S. 84114)
(26) Art. 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der (26) Art. 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen und Königlicher Erlass vom 20. März 2003 zur Hilfeleistungen und Königlicher Erlass vom 20. März 2003 zur
Festlegung der Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmung Festlegung der Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmung
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