← Retour vers "Circulaire. Modifications à partir du 1er janvier 2005 en matière du droit à l'intégration sociale. - Traduction allemande "
Circulaire. Modifications à partir du 1er janvier 2005 en matière du droit à l'intégration sociale. - Traduction allemande | Omzendbrief. Wijzigingen met ingang van 1 januari 2005 inzake het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
14 DECEMBRE 2004. - Circulaire. Modifications à partir du 1er janvier | 14 DECEMBER 2004. - Omzendbrief. Wijzigingen met ingang van 1 januari |
2005 en matière du droit à l'intégration sociale. - Traduction | 2005 inzake het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intégration sociale du 14 décembre 2004 | de Minister van Maatschappelijke Integratie van 14 december 2004 |
relative aux modifications à partir du 1er janvier 2005 en matière du | betreffende de wijzigingen met ingang van 1 januari 2005 inzake het |
droit à l'intégration sociale (Moniteur belge du 18 janvier 2005), | recht op maatschappelijke integratie (Belgisch Staatsblad van 18 |
établie par le Service central de traduction allemande auprès du | januari 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
14. DEZEMBER 2004 - Rundschreiben | 14. DEZEMBER 2004 - Rundschreiben |
Ab dem 1. Januar 2005 geltende Abänderungen in Sachen Recht auf | Ab dem 1. Januar 2005 geltende Abänderungen in Sachen Recht auf |
soziale Eingliederung | soziale Eingliederung |
Sehr geehrte Frau Präsidentin, | Sehr geehrte Frau Präsidentin, |
Sehr geehrter Herr Präsident, | Sehr geehrter Herr Präsident, |
Durch das vorliegende Rundschreiben möchte ich Sie eingehend über | Durch das vorliegende Rundschreiben möchte ich Sie eingehend über |
folgende Punkte informieren: | folgende Punkte informieren: |
1. die Abänderungen der Kategorien von Empfängern des | 1. die Abänderungen der Kategorien von Empfängern des |
Eingliederungseinkommens ab dem 1. Januar 2005 und ihre Auswirkungen | Eingliederungseinkommens ab dem 1. Januar 2005 und ihre Auswirkungen |
auf die Berechnung der Existenzmittel (neuer Artikel 14 § 1 des | auf die Berechnung der Existenzmittel (neuer Artikel 14 § 1 des |
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung), | Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung), |
2. die Einführung einiger neuer befreiter Existenzmittel (Artikel 22 § | 2. die Einführung einiger neuer befreiter Existenzmittel (Artikel 22 § |
1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer | 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung), | allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung), |
3. die spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern | 3. die spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern |
zugunsten von Kindern (neuer Artikel 68quinquies des | zugunsten von Kindern (neuer Artikel 68quinquies des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren). | Sozialhilfezentren). |
I. Abänderungen der Kategorien von Eingliederungseinkommen | I. Abänderungen der Kategorien von Eingliederungseinkommen |
1. Vorbemerkungen | 1. Vorbemerkungen |
1.1 In meinem Rundschreiben vom 30. September 2004 über die Erhöhung | 1.1 In meinem Rundschreiben vom 30. September 2004 über die Erhöhung |
der Basisbeträge des Eingliederungseinkommens und über ihre | der Basisbeträge des Eingliederungseinkommens und über ihre |
Indexierung habe ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass die Anzahl der | Indexierung habe ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass die Anzahl der |
Kategorien Empfänger des Eingliederungseinkommens gemäss dem | Kategorien Empfänger des Eingliederungseinkommens gemäss dem |
Programmgesetz vom 9. Juli 2004 (1) zum 1. Januar 2005 von vier auf | Programmgesetz vom 9. Juli 2004 (1) zum 1. Januar 2005 von vier auf |
drei herabgesetzt wird. Durch die Vereinfachung der Kategorien kann | drei herabgesetzt wird. Durch die Vereinfachung der Kategorien kann |
den Einwänden des Schiedshofes Rechnung getragen werden, der in seinem | den Einwänden des Schiedshofes Rechnung getragen werden, der in seinem |
Entscheid Nr. 5/2004 vom 14. Januar 2004 Artikel 14 des Gesetzes vom | Entscheid Nr. 5/2004 vom 14. Januar 2004 Artikel 14 des Gesetzes vom |
26. Mai 2002 teilweise annulliert hat, da er befand, dass eine | 26. Mai 2002 teilweise annulliert hat, da er befand, dass eine |
ungleiche Behandlung von Zusammenwohnenden und Alleinstehenden vorlag, | ungleiche Behandlung von Zusammenwohnenden und Alleinstehenden vorlag, |
weil die Kinderlast für letztere Gruppe berücksichtigt wurde, für die | weil die Kinderlast für letztere Gruppe berücksichtigt wurde, für die |
erste jedoch nicht. | erste jedoch nicht. |
Im Königlichen Erlass vom 1. März 2004 (2) sind vorläufige Massnahmen | Im Königlichen Erlass vom 1. März 2004 (2) sind vorläufige Massnahmen |
vorgesehen worden, um einem Rechtsvakuum infolge des Entscheids des | vorgesehen worden, um einem Rechtsvakuum infolge des Entscheids des |
Schiedshofes entgegenzuwirken, damit bestimmte Kategorien Empfänger | Schiedshofes entgegenzuwirken, damit bestimmte Kategorien Empfänger |
des Eingliederungseinkommens nicht ohne Existenzmittel dastehen. | des Eingliederungseinkommens nicht ohne Existenzmittel dastehen. |
Das Programmgesetz vom 9. Juli 2004 sieht eine strukturelle | Das Programmgesetz vom 9. Juli 2004 sieht eine strukturelle |
juristische Lösung vor, die jede Form der Diskriminierung | juristische Lösung vor, die jede Form der Diskriminierung |
ausschliesst. Die Kategorien 3 (Alleinstehende mit einem Anrecht auf | ausschliesst. Die Kategorien 3 (Alleinstehende mit einem Anrecht auf |
einen erhöhten Betrag) und 4 (Ein-Elternteil-Familien mit Kinderlast) | einen erhöhten Betrag) und 4 (Ein-Elternteil-Familien mit Kinderlast) |
werden abgeschafft und zum 1. Januar 2005 durch die neue Kategorie | werden abgeschafft und zum 1. Januar 2005 durch die neue Kategorie |
Antragsteller mit Familienlast ersetzt. | Antragsteller mit Familienlast ersetzt. |
Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung sieht also zum 1. Januar 2005 drei Kategorien | soziale Eingliederung sieht also zum 1. Januar 2005 drei Kategorien |
vor. Die bestehenden Kategorien 1 (Zusammenwohnende) und 2 | vor. Die bestehenden Kategorien 1 (Zusammenwohnende) und 2 |
(Alleinstehende) werden neben der neuen Kategorie 3 (Personen mit | (Alleinstehende) werden neben der neuen Kategorie 3 (Personen mit |
Familienlast) aufrechterhalten. Letztere erhalten fortan einen Betrag, | Familienlast) aufrechterhalten. Letztere erhalten fortan einen Betrag, |
durch den der Erhöhung der Kosten, die durch eine oder mehrere | durch den der Erhöhung der Kosten, die durch eine oder mehrere |
Personen zu Lasten entstehen, Rechnung getragen wird. | Personen zu Lasten entstehen, Rechnung getragen wird. |
Daher wird der Königliche Erlass vom 1. März 2004 zur Festlegung von | Daher wird der Königliche Erlass vom 1. März 2004 zur Festlegung von |
Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom | Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom |
14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. | 14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. |
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt | Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt |
wurden, zum 1. Januar 2005 aufgehoben. | wurden, zum 1. Januar 2005 aufgehoben. |
1.2 Ab dem 1. Januar 2005 lautet Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 26. | 1.2 Ab dem 1. Januar 2005 lautet Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 26. |
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wie folgt: | Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wie folgt: |
« Das Eingliederungseinkommen beläuft sich auf: | « Das Eingliederungseinkommen beläuft sich auf: |
1. 4.400 EUR für jede Person, die mit einer oder mehreren Personen | 1. 4.400 EUR für jede Person, die mit einer oder mehreren Personen |
zusammenwohnt. | zusammenwohnt. |
Unter "Zusammenwohnen" ist das Wohnen unter einem Dach von Personen zu | Unter "Zusammenwohnen" ist das Wohnen unter einem Dach von Personen zu |
verstehen, die ihre Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam | verstehen, die ihre Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam |
regeln, | regeln, |
2. 6.600 EUR für Alleinstehende, | 2. 6.600 EUR für Alleinstehende, |
3. 8.800 EUR für eine Person, die ausschliesslich mit einer Familie zu | 3. 8.800 EUR für eine Person, die ausschliesslich mit einer Familie zu |
ihren Lasten zusammenwohnt. | ihren Lasten zusammenwohnt. |
Dieses Recht wird eröffnet, sobald mindestens ein unverheiratetes | Dieses Recht wird eröffnet, sobald mindestens ein unverheiratetes |
minderjähriges Kind anwesend ist. | minderjähriges Kind anwesend ist. |
Es deckt auch die Rechte des eventuellen Ehe- oder Lebenspartners. | Es deckt auch die Rechte des eventuellen Ehe- oder Lebenspartners. |
Unter "Familie zu Lasten" sind der Ehepartner, der Lebenspartner, das | Unter "Familie zu Lasten" sind der Ehepartner, der Lebenspartner, das |
unverheiratete minderjährige Kind oder mehrere Kinder, unter denen | unverheiratete minderjährige Kind oder mehrere Kinder, unter denen |
sich mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet, zu | sich mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet, zu |
verstehen. | verstehen. |
Unter "Lebenspartner" ist die Person zu verstehen, mit der der | Unter "Lebenspartner" ist die Person zu verstehen, mit der der |
Antragsteller eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. | Antragsteller eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, in | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, in |
welchem Masse der Ehe- oder Lebenspartner die in Artikel 3 erwähnten | welchem Masse der Ehe- oder Lebenspartner die in Artikel 3 erwähnten |
Bedingungen erfüllen muss. » | Bedingungen erfüllen muss. » |
1.3 Da es die alte Kategorie 3 der Alleinstehenden mit einem Anrecht | 1.3 Da es die alte Kategorie 3 der Alleinstehenden mit einem Anrecht |
auf einen erhöhten Betrag nicht mehr gibt, wird - um die erworbenen | auf einen erhöhten Betrag nicht mehr gibt, wird - um die erworbenen |
Rechte dieser Zulagenempfänger zu wahren - zum 1. Januar 2005 ein | Rechte dieser Zulagenempfänger zu wahren - zum 1. Januar 2005 ein |
Artikel 68quinquies in das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die | Artikel 68quinquies in das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt, der eine spezifische Hilfe | öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt, der eine spezifische Hilfe |
für Personen vorsieht, die Unterhaltsgelder für Kinder zahlen müssen | für Personen vorsieht, die Unterhaltsgelder für Kinder zahlen müssen |
(3) (siehe unten). | (3) (siehe unten). |
1.4 Aus dem gleichen Grund wird alleinstehenden Personen, die im | 1.4 Aus dem gleichen Grund wird alleinstehenden Personen, die im |
Rahmen einer durch gerichtliche Entscheidung oder durch in Artikel | Rahmen einer durch gerichtliche Entscheidung oder durch in Artikel |
1288 des Gerichtsgesetzbuches (Mitelternschaft) erwähnte Vereinbarung | 1288 des Gerichtsgesetzbuches (Mitelternschaft) erwähnte Vereinbarung |
festgelegten abwechselnden Beherbergung nur für die Hälfte der Zeit | festgelegten abwechselnden Beherbergung nur für die Hälfte der Zeit |
entweder ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das sie während | entweder ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das sie während |
dieser Zeit zu ihren Lasten haben, oder mehrere Kinder, unter denen | dieser Zeit zu ihren Lasten haben, oder mehrere Kinder, unter denen |
sich mindestens ein minderjähriges unverheiratetes Kind befindet, das | sich mindestens ein minderjähriges unverheiratetes Kind befindet, das |
sie während dieser Zeit zu ihren Lasten haben, beherbergen, für die | sie während dieser Zeit zu ihren Lasten haben, beherbergen, für die |
eine Hälfte der Zeit der Betrag der Kategorie 2 und für die andere | eine Hälfte der Zeit der Betrag der Kategorie 2 und für die andere |
Hälfte der Zeit der Betrag der neuen Kategorie 3 gewährt. | Hälfte der Zeit der Betrag der neuen Kategorie 3 gewährt. |
1.5 Die Vereinfachung der Kategorien hat auch den Vorteil, die | 1.5 Die Vereinfachung der Kategorien hat auch den Vorteil, die |
Kategorien mit in anderen Regelungen des Sozialschutzes angewandten | Kategorien mit in anderen Regelungen des Sozialschutzes angewandten |
Kategorien in Einklang zu bringen, was ausserdem dem Bemühen um mehr | Kategorien in Einklang zu bringen, was ausserdem dem Bemühen um mehr |
Kohärenz in der Sozialsicherheit entspricht. | Kohärenz in der Sozialsicherheit entspricht. |
2. Kategorien | 2. Kategorien |
Ab dem 1. Januar 2005 wird es also 3 Kategorien für die Gewährung des | Ab dem 1. Januar 2005 wird es also 3 Kategorien für die Gewährung des |
Eingliederungseinkommens geben. | Eingliederungseinkommens geben. |
Kategorie 1: Zusammenwohnende | Kategorie 1: Zusammenwohnende |
Kategorie 1, die Personen betrifft, die mit einer oder mehreren | Kategorie 1, die Personen betrifft, die mit einer oder mehreren |
Personen zusammenwohnen, bleibt unverändert. | Personen zusammenwohnen, bleibt unverändert. |
Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese | Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese |
Personen auf 4.906,62 euro pro Jahr und auf 408,89 euro pro Monat (am | Personen auf 4.906,62 euro pro Jahr und auf 408,89 euro pro Monat (am |
1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 4.444 euro ). | 1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 4.444 euro ). |
Kategorie 2: Alleinstehende | Kategorie 2: Alleinstehende |
Kategorie 2, die Alleinstehende betrifft, bleibt ebenfalls | Kategorie 2, die Alleinstehende betrifft, bleibt ebenfalls |
unverändert. | unverändert. |
Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese | Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese |
Personen auf 7.359,93 euro pro Jahr und auf 613,33 euro pro Monat (am | Personen auf 7.359,93 euro pro Jahr und auf 613,33 euro pro Monat (am |
1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 6.666 euro ). | 1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 6.666 euro ). |
Kategorie 3: Personen mit Familienlast | Kategorie 3: Personen mit Familienlast |
a) Definition | a) Definition |
Kategorie 3 ist neu und betrifft Personen, die ausschliesslich mit | Kategorie 3 ist neu und betrifft Personen, die ausschliesslich mit |
einer Familie zu ihren Lasten zusammenwohnen, zu der mindestens ein | einer Familie zu ihren Lasten zusammenwohnen, zu der mindestens ein |
minderjähriges unverheiratetes Kind gehört. | minderjähriges unverheiratetes Kind gehört. |
Die Beschreibung dieser Kategorie umfasst drei wichtige Elemente: (1) | Die Beschreibung dieser Kategorie umfasst drei wichtige Elemente: (1) |
die Familie zu Lasten, mit der (2) die betreffende Person | die Familie zu Lasten, mit der (2) die betreffende Person |
ausschliesslich zusammenwohnt und (3) die Anwesenheit mindestens eines | ausschliesslich zusammenwohnt und (3) die Anwesenheit mindestens eines |
minderjährigen unverheirateten Kindes. Im Folgenden wird näher auf | minderjährigen unverheirateten Kindes. Im Folgenden wird näher auf |
diese Elemente eingegangen. | diese Elemente eingegangen. |
1. Unter "Familie zu Lasten" versteht man: | 1. Unter "Familie zu Lasten" versteht man: |
* den Ehepartner, | * den Ehepartner, |
* den Lebenspartner, das heisst die Person, mit der der Antragsteller | * den Lebenspartner, das heisst die Person, mit der der Antragsteller |
eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, | eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, |
* das unverheiratete minderjährige Kind, | * das unverheiratete minderjährige Kind, |
* mehrere Kinder, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes | * mehrere Kinder, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes |
minderjähriges Kind befindet. | minderjähriges Kind befindet. |
Die eventuellen Einkünfte dieser Personen haben keinerlei Auswirkung | Die eventuellen Einkünfte dieser Personen haben keinerlei Auswirkung |
auf die Festlegung der Kategorie "Familie zu Lasten"; sie haben jedoch | auf die Festlegung der Kategorie "Familie zu Lasten"; sie haben jedoch |
eine Auswirkung auf die Berechnung des Betrags des | eine Auswirkung auf die Berechnung des Betrags des |
Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 (siehe unten). | Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 (siehe unten). |
2. Der Antragsteller muss ausschliesslich mit einer Familie zu seinen | 2. Der Antragsteller muss ausschliesslich mit einer Familie zu seinen |
Lasten zusammenwohnen. Er darf also nicht mit anderen als den oben | Lasten zusammenwohnen. Er darf also nicht mit anderen als den oben |
erwähnten Personen zusammenwohnen. | erwähnten Personen zusammenwohnen. |
3. Da das Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 eröffnet | 3. Da das Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 eröffnet |
wird, sobald mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind | wird, sobald mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind |
anwesend ist, ist es ausserdem erforderlich, dass mindestens ein | anwesend ist, ist es ausserdem erforderlich, dass mindestens ein |
unverheiratetes minderjähriges Kind, bei dem es sich nicht unbedingt | unverheiratetes minderjähriges Kind, bei dem es sich nicht unbedingt |
um das Kind des Antragstellers handelt, zur Familie zu seinen Lasten | um das Kind des Antragstellers handelt, zur Familie zu seinen Lasten |
gehört. | gehört. |
Zusammenfassend kommen also nur Personen in folgenden Situationen in | Zusammenfassend kommen also nur Personen in folgenden Situationen in |
Frage: | Frage: |
* Personen, die ausschliesslich mit ihrem Ehepartner und einem oder | * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Ehepartner und einem oder |
mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, | mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, |
* Personen, die ausschliesslich mit ihrem Ehepartner und mehreren | * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Ehepartner und mehreren |
Kindern, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes | Kindern, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes |
minderjähriges Kind befindet, zusammenwohnen, | minderjähriges Kind befindet, zusammenwohnen, |
* Personen, die ausschliesslich mit ihrem Lebenspartner und einem oder | * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Lebenspartner und einem oder |
mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, | mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, |
* Personen, die ausschliesslich mit ihrem Lebenspartner und mehreren | * Personen, die ausschliesslich mit ihrem Lebenspartner und mehreren |
Kindern, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes | Kindern, unter denen sich mindestens ein unverheiratetes |
minderjähriges Kind befindet, zusammenwohnen, | minderjähriges Kind befindet, zusammenwohnen, |
* Personen, die ausschliesslich mit einem oder mehreren | * Personen, die ausschliesslich mit einem oder mehreren |
unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, | unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnen, |
* Personen, die ausschliesslich mit mehreren Kindern, unter denen sich | * Personen, die ausschliesslich mit mehreren Kindern, unter denen sich |
mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet, | mindestens ein unverheiratetes minderjähriges Kind befindet, |
zusammenwohnen. | zusammenwohnen. |
Andere Situationen sind also ausgeschlossen. So gehören Ehe- oder | Andere Situationen sind also ausgeschlossen. So gehören Ehe- oder |
Lebenspartner ohne Kinder zur Kategorie 1 und nicht zur Kategorie 3. | Lebenspartner ohne Kinder zur Kategorie 1 und nicht zur Kategorie 3. |
Auch Ehe- oder Lebenspartner mit einem unverheirateten minderjährigen | Auch Ehe- oder Lebenspartner mit einem unverheirateten minderjährigen |
Kind, die mit den Eltern des Partners zusammenwohnen, gehören nicht | Kind, die mit den Eltern des Partners zusammenwohnen, gehören nicht |
zur Kategorie 3 sondern zur Kategorie 1. | zur Kategorie 3 sondern zur Kategorie 1. |
b) Betrag | b) Betrag |
Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese | Zum 1. Januar 2005 beläuft sich das Eingliederungseinkommen für diese |
Personen auf 9.813,24 euro pro Jahr und auf 817,77 euro pro Monat (am | Personen auf 9.813,24 euro pro Jahr und auf 817,77 euro pro Monat (am |
1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 8.888 euro ). | 1. Oktober 2004 indexierter jährlicher Basisbetrag von 8.888 euro ). |
c) Gewährungsbedingungen | c) Gewährungsbedingungen |
Die einen Antrag auf Eingliederungseinkommen einreichende Person, die | Die einen Antrag auf Eingliederungseinkommen einreichende Person, die |
zur Kategorie 3 gehört, muss natürlich alle in Artikel 3 des Gesetzes | zur Kategorie 3 gehört, muss natürlich alle in Artikel 3 des Gesetzes |
vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten | vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten |
Bedingungen erfüllen. | Bedingungen erfüllen. |
Durch die Gewährung des Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 ist | Durch die Gewährung des Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 ist |
das Recht des eventuellen Ehe- oder Lebenspartners, das heisst der | das Recht des eventuellen Ehe- oder Lebenspartners, das heisst der |
Person, mit der der Antragsteller eine eheähnliche Gemeinschaft | Person, mit der der Antragsteller eine eheähnliche Gemeinschaft |
bildet, gleichzeitig mitgedeckt. Das bedeutet, dass der Ehe- oder | bildet, gleichzeitig mitgedeckt. Das bedeutet, dass der Ehe- oder |
Lebenspartner der Person, die einen Antrag auf Eingliederungseinkommen | Lebenspartner der Person, die einen Antrag auf Eingliederungseinkommen |
der Kategorie 3 einreicht, selbst kein Eingliederungseinkommen mehr | der Kategorie 3 einreicht, selbst kein Eingliederungseinkommen mehr |
beantragen kann. | beantragen kann. |
Angesichts der Tatsache, dass das Recht des Ehe- oder Lebenspartners | Angesichts der Tatsache, dass das Recht des Ehe- oder Lebenspartners |
des Antragsstellers in der Kategorie 3 gedeckt ist, muss auch dieser | des Antragsstellers in der Kategorie 3 gedeckt ist, muss auch dieser |
Ehe- oder Lebenspartner eine Reihe Gewährungsbedingungen erfüllen, | Ehe- oder Lebenspartner eine Reihe Gewährungsbedingungen erfüllen, |
damit der für die Kategorie 3 festgelegte Betrag des | damit der für die Kategorie 3 festgelegte Betrag des |
Eingliederungseinkommens gewährt werden kann. Dabei handelt es sich um | Eingliederungseinkommens gewährt werden kann. Dabei handelt es sich um |
folgende in Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | folgende in Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung vorgesehene Bedingungen (4), die diesen Personen | soziale Eingliederung vorgesehene Bedingungen (4), die diesen Personen |
auferlegen, | auferlegen, |
* ihren tatsächlichen Wohnort in dem vom König zu bestimmenden Sinn in | * ihren tatsächlichen Wohnort in dem vom König zu bestimmenden Sinn in |
Belgien zu haben (5), | Belgien zu haben (5), |
* volljährig zu sein oder einer volljährigen Person gleichgestellt zu | * volljährig zu sein oder einer volljährigen Person gleichgestellt zu |
sein in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über | sein in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über |
das Recht auf soziale Eingliederung (6), | das Recht auf soziale Eingliederung (6), |
* weder über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, noch Anspruch | * weder über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, noch Anspruch |
darauf erheben zu können, noch in der Lage zu sein, sie sich durch | darauf erheben zu können, noch in der Lage zu sein, sie sich durch |
persönliche Bemühungen oder auf andere Art und Weise zu erwerben (7), | persönliche Bemühungen oder auf andere Art und Weise zu erwerben (7), |
* ihre Rechte auf Leistungen, in deren Genuss sie aufgrund belgischen | * ihre Rechte auf Leistungen, in deren Genuss sie aufgrund belgischen |
oder ausländischen Sozialrechts kommen können, geltend zu machen, | oder ausländischen Sozialrechts kommen können, geltend zu machen, |
* bereit zu sein, zu arbeiten, es sei denn, dass dies aus | * bereit zu sein, zu arbeiten, es sei denn, dass dies aus |
gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist. Diese | gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist. Diese |
letzte Bedingung der Arbeitswilligkeit muss nur erfüllt sein, wenn der | letzte Bedingung der Arbeitswilligkeit muss nur erfüllt sein, wenn der |
Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers über ein eigenes Einkommen | Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers über ein eigenes Einkommen |
(8) verfügt, dessen Betrag unter dem Betrag des | (8) verfügt, dessen Betrag unter dem Betrag des |
Eingliederungseinkommens der Kategorie 1 (Zusammenwohnende) liegt. | Eingliederungseinkommens der Kategorie 1 (Zusammenwohnende) liegt. |
Wenn der Ehe- oder Lebenspartner über ein Einkommen verfügt, dessen | Wenn der Ehe- oder Lebenspartner über ein Einkommen verfügt, dessen |
Betrag über dem des Eingliederungseinkommens für Zusammenwohnende | Betrag über dem des Eingliederungseinkommens für Zusammenwohnende |
liegt, ist es in der Tat so, dass er eigentlich über ein | liegt, ist es in der Tat so, dass er eigentlich über ein |
Eingliederungseinkommen verfügt, auf das er in der Kategorie 1 ein | Eingliederungseinkommen verfügt, auf das er in der Kategorie 1 ein |
Anrecht hätte. In diesem Fall hätte er kein Recht auf | Anrecht hätte. In diesem Fall hätte er kein Recht auf |
Eingliederungseinkommen und müsste auch nicht die Bedingung der | Eingliederungseinkommen und müsste auch nicht die Bedingung der |
Arbeitswilligkeit erfüllen. | Arbeitswilligkeit erfüllen. |
Der Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers kann auch in den Genuss | Der Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers kann auch in den Genuss |
aller Beschäftigungsmassnahmen kommen, die dem Antragsteller offen | aller Beschäftigungsmassnahmen kommen, die dem Antragsteller offen |
stehen. In einem solchen Fall behält das ÖSHZ das Recht auf die vom | stehen. In einem solchen Fall behält das ÖSHZ das Recht auf die vom |
Staat zu diesem Zweck vorgesehene Subvention. Diese Aktivierung ist | Staat zu diesem Zweck vorgesehene Subvention. Diese Aktivierung ist |
nur dann möglich, wenn ein Recht auf Eingliederungseinkommen besteht. | nur dann möglich, wenn ein Recht auf Eingliederungseinkommen besteht. |
Der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie | Der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie |
3 beantragenden Person muss die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom | 3 beantragenden Person muss die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom |
26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehene | 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehene |
Staatsangehörigkeitsbedingung nicht erfüllen. Hierbei handelt es sich | Staatsangehörigkeitsbedingung nicht erfüllen. Hierbei handelt es sich |
um dieselbe Situation wie diejenige, die im Gesetz vom 7. August 1974 | um dieselbe Situation wie diejenige, die im Gesetz vom 7. August 1974 |
über das Existenzminimum für die Festlegung des Satzes für die | über das Existenzminimum für die Festlegung des Satzes für die |
Kategorie "zusammenlebende Ehepartner" in Betracht gezogen wurde. Der | Kategorie "zusammenlebende Ehepartner" in Betracht gezogen wurde. Der |
Ehe- oder Lebenspartner muss die Staatsangehörigkeitsbedingung also | Ehe- oder Lebenspartner muss die Staatsangehörigkeitsbedingung also |
nicht erfüllen, sofern der andere, der Antragsteller ist, die | nicht erfüllen, sofern der andere, der Antragsteller ist, die |
Staatsangehörigkeitsbedingung dadurch erfüllt, dass er die belgische | Staatsangehörigkeitsbedingung dadurch erfüllt, dass er die belgische |
Staatsangehörigkeit besitzt oder eine andere Staatsangehörigkeit, die | Staatsangehörigkeit besitzt oder eine andere Staatsangehörigkeit, die |
die Eröffnung des Rechts auf ein Eingliederungseinkommen ermöglicht. | die Eröffnung des Rechts auf ein Eingliederungseinkommen ermöglicht. |
d) Auszahlung | d) Auszahlung |
Das Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 deckt also auch das Recht | Das Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 deckt also auch das Recht |
des Ehe- oder Lebenspartners des Antragstellers. In der Praxis werden | des Ehe- oder Lebenspartners des Antragstellers. In der Praxis werden |
die Vorteile der Individualisierung der Rechte der Zusammenwohnenden | die Vorteile der Individualisierung der Rechte der Zusammenwohnenden |
mit Kinderlast gewahrt. Obwohl es sich um Eingliederungseinkommen der | mit Kinderlast gewahrt. Obwohl es sich um Eingliederungseinkommen der |
Kategorie 3 handelt, wurde in den Ausführungsmassnahmen dennoch | Kategorie 3 handelt, wurde in den Ausführungsmassnahmen dennoch |
vorgesehen, dass die Auszahlung weiterhin individualisiert erfolgt. So | vorgesehen, dass die Auszahlung weiterhin individualisiert erfolgt. So |
wird die eine Hälfte des Eingliederungseinkommens an den Empfänger, | wird die eine Hälfte des Eingliederungseinkommens an den Empfänger, |
die andere Hälfte an den mit ihm zusammenwohnenden Ehe- oder | die andere Hälfte an den mit ihm zusammenwohnenden Ehe- oder |
Lebenspartner ausgezahlt. Aus Billigkeitsgründen kann eine andere | Lebenspartner ausgezahlt. Aus Billigkeitsgründen kann eine andere |
Aufteilung angewandt werden (9), zum Beispiel wenn einer der Partner | Aufteilung angewandt werden (9), zum Beispiel wenn einer der Partner |
sich nicht an den Kosten des Haushalts beteiligt. | sich nicht an den Kosten des Haushalts beteiligt. |
Der einer verstorbenen Person zustehende Teil eines | Der einer verstorbenen Person zustehende Teil eines |
Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 wird vorrangig an den | Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 wird vorrangig an den |
überlebenden Ehe- oder Lebenspartner ausgezahlt (10). | überlebenden Ehe- oder Lebenspartner ausgezahlt (10). |
3. Berechnung der Existenzmittel | 3. Berechnung der Existenzmittel |
Eine Anzahl Bestimmungen über die Berechnung der Existenzmittel, die | Eine Anzahl Bestimmungen über die Berechnung der Existenzmittel, die |
im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer | im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung | allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung |
enthalten sind, sind an die abgeänderten Kategorien angepasst worden | enthalten sind, sind an die abgeänderten Kategorien angepasst worden |
(a). Eine andere Abänderung betrifft alle Kategorien und gilt also für | (a). Eine andere Abänderung betrifft alle Kategorien und gilt also für |
Eingliederungseinkommen der Kategorie 1, der Kategorie 2 und der | Eingliederungseinkommen der Kategorie 1, der Kategorie 2 und der |
Kategorie 3 beantragende Personen (b) (11). | Kategorie 3 beantragende Personen (b) (11). |
a) Abänderungen in Sachen Berechnung der Existenzmittel, wenn der | a) Abänderungen in Sachen Berechnung der Existenzmittel, wenn der |
Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 | Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 |
hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt | hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt |
a. 1. Allgemeines | a. 1. Allgemeines |
Allgemein gilt, dass alle Existenzmittel des Ehe- oder Lebenspartners | Allgemein gilt, dass alle Existenzmittel des Ehe- oder Lebenspartners |
des Empfängers eines Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 bei der | des Empfängers eines Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 bei der |
Berechnung dieses Eingliederungseinkommens in Betracht gezogen werden. | Berechnung dieses Eingliederungseinkommens in Betracht gezogen werden. |
Diese Einkünfte werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 des | Diese Einkünfte werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 des |
Gesetzes vom 26. Mai 2002 berechnet. | Gesetzes vom 26. Mai 2002 berechnet. |
Das bedeutet auch, dass die durch das Gesetz vorgesehenen ganz oder | Das bedeutet auch, dass die durch das Gesetz vorgesehenen ganz oder |
zum Teil befreiten Beträge ebenfalls auf die Einkünfte des Ehe- oder | zum Teil befreiten Beträge ebenfalls auf die Einkünfte des Ehe- oder |
Lebenspartners angewandt werden (12). | Lebenspartners angewandt werden (12). |
Beispiel: | Beispiel: |
Der Antragsteller A wohnt zusammen mit seinem Partner und einem | Der Antragsteller A wohnt zusammen mit seinem Partner und einem |
unverheirateten minderjährigen Kind. | unverheirateten minderjährigen Kind. |
A hat keine Einkünfte und hat ein Recht auf Eingliederungseinkommen | A hat keine Einkünfte und hat ein Recht auf Eingliederungseinkommen |
der Kategorie 3. | der Kategorie 3. |
Das jährliche Berufseinkommen des Partners beläuft sich auf 5.000 euro | Das jährliche Berufseinkommen des Partners beläuft sich auf 5.000 euro |
. | . |
Berechnung des Eingliederungseinkommens für A: 9.813,24 - (5000 - 310) | Berechnung des Eingliederungseinkommens für A: 9.813,24 - (5000 - 310) |
a. 2. Volleigentum oder Niessbrauch eines unbeweglichen Gutes, wenn | a. 2. Volleigentum oder Niessbrauch eines unbeweglichen Gutes, wenn |
der Antragsteller Empfänger eines Eingliederungseinkommens der | der Antragsteller Empfänger eines Eingliederungseinkommens der |
Kategorie 3 ist und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt | Kategorie 3 ist und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnt |
Nach der allgemeinen Regel wird bei der Berechnung der Existenzmittel | Nach der allgemeinen Regel wird bei der Berechnung der Existenzmittel |
im Hinblick auf die Gewährung eines Eingliederungseinkommens der nicht | im Hinblick auf die Gewährung eines Eingliederungseinkommens der nicht |
befreite Teil des mit 3 multiplizierten Gesamtkatastereinkommens der | befreite Teil des mit 3 multiplizierten Gesamtkatastereinkommens der |
unbeweglichen Güter in Betracht gezogen, deren Eigentümer der Ehe- | unbeweglichen Güter in Betracht gezogen, deren Eigentümer der Ehe- |
oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 | oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 |
beantragenden Person ist. | beantragenden Person ist. |
Sind beide Personen Volleigentümer oder Niessbraucher eines | Sind beide Personen Volleigentümer oder Niessbraucher eines |
unbeweglichen Gutes, wird der gemeinsame Teil, dessen Eigentümer oder | unbeweglichen Gutes, wird der gemeinsame Teil, dessen Eigentümer oder |
Niessbraucher sie zusammen sind, in Betracht gezogen (13). | Niessbraucher sie zusammen sind, in Betracht gezogen (13). |
Sind sie zusammen Volleigentümer oder Niessbraucher eines mit Hypothek | Sind sie zusammen Volleigentümer oder Niessbraucher eines mit Hypothek |
belasteten unbeweglichen Gutes, wird für die Festlegung des Betrags | belasteten unbeweglichen Gutes, wird für die Festlegung des Betrags |
der Hypothekenzinsen der gemeinsame Teil, dessen Volleigentümer oder | der Hypothekenzinsen der gemeinsame Teil, dessen Volleigentümer oder |
Niessbraucher sie zusammen sind, in Betracht gezogen. | Niessbraucher sie zusammen sind, in Betracht gezogen. |
Haben beide ein unbewegliches Gut durch Zahlung einer Leibrente | Haben beide ein unbewegliches Gut durch Zahlung einer Leibrente |
erworben, wird der Betrag der Leibrente auf der Grundlage des | erworben, wird der Betrag der Leibrente auf der Grundlage des |
gemeinsamen Teils, dessen Volleigentümer oder Niessbraucher sie | gemeinsamen Teils, dessen Volleigentümer oder Niessbraucher sie |
zusammen sind, festgelegt. | zusammen sind, festgelegt. |
Der befreite Betrag des Katastereinkommens wird auf dieselbe Weise | Der befreite Betrag des Katastereinkommens wird auf dieselbe Weise |
festgelegt, und zwar auf der Grundlage des gemeinsamen Teils, wenn die | festgelegt, und zwar auf der Grundlage des gemeinsamen Teils, wenn die |
Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ihr | Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ihr |
Ehe- oder Lebenspartner zusammen Bruchteilseigentümer oder | Ehe- oder Lebenspartner zusammen Bruchteilseigentümer oder |
-niessbraucher sind (14). | -niessbraucher sind (14). |
Was die Erhöhung des befreiten Betrags um 125 euro für jedes Kind | Was die Erhöhung des befreiten Betrags um 125 euro für jedes Kind |
betrifft, für das der Antragsteller die Eigenschaft als | betrifft, für das der Antragsteller die Eigenschaft als |
Zulagenempfänger der Familienbeihilfen hat, sei darauf hingewiesen, | Zulagenempfänger der Familienbeihilfen hat, sei darauf hingewiesen, |
dass diese Erhöhung auch dann gilt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner | dass diese Erhöhung auch dann gilt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner |
der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person die | der Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person die |
Eigenschaft als Zulagenempfänger der Familienbeihilfen hat (15). | Eigenschaft als Zulagenempfänger der Familienbeihilfen hat (15). |
Beispiel: | Beispiel: |
A und sein Ehepartner B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind | A und sein Ehepartner B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind |
haben, sind zusammen Eigentümer einer Wohnung, deren Katastereinkommen | haben, sind zusammen Eigentümer einer Wohnung, deren Katastereinkommen |
sich auf 1.000 euro beläuft. | sich auf 1.000 euro beläuft. |
B ist Zulagenempfänger, was die Familienbeihilfen betrifft. | B ist Zulagenempfänger, was die Familienbeihilfen betrifft. |
A beantragt Eingliederungseinkommen der Kategorie 3. | A beantragt Eingliederungseinkommen der Kategorie 3. |
Existenzmittel: | Existenzmittel: |
A: 1/2 Eigentümer = 1.000 x 1/2 = 500 | A: 1/2 Eigentümer = 1.000 x 1/2 = 500 |
B: 1/2 Eigentümer = 1.000 x 1/2 = 500 | B: 1/2 Eigentümer = 1.000 x 1/2 = 500 |
Insgesamt = 1000 | Insgesamt = 1000 |
Befreiung: | Befreiung: |
A: 750 x 1/2 = 375 | A: 750 x 1/2 = 375 |
B: 750 x 1/2 = 375 | B: 750 x 1/2 = 375 |
+ 125 (Zulagenempfänger) | + 125 (Zulagenempfänger) |
Insgesamt = 875 | Insgesamt = 875 |
Berechnung: (1.000 - 875) x 3 | Berechnung: (1.000 - 875) x 3 |
Vermietet der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der | Vermietet der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der |
Kategorie 3 beantragenden Person ein unbewegliches Gut, dessen | Kategorie 3 beantragenden Person ein unbewegliches Gut, dessen |
Volleigentümer oder Niessbraucher er ist, wird bei der Berechnung des | Volleigentümer oder Niessbraucher er ist, wird bei der Berechnung des |
Eingliederungseinkommens des Antragstellers der Betrag der Miete in | Eingliederungseinkommens des Antragstellers der Betrag der Miete in |
Betracht gezogen, wenn dieser höher ist als das Ergebnis der | Betracht gezogen, wenn dieser höher ist als das Ergebnis der |
Berechnung auf der Grundlage des Katastereinkommens. | Berechnung auf der Grundlage des Katastereinkommens. |
Sind beide Volleigentümer oder Niessbraucher in Bruchteilsgemeinschaft | Sind beide Volleigentümer oder Niessbraucher in Bruchteilsgemeinschaft |
eines unbeweglichen Gutes, das vermietet wird, wird bei der Berechnung | eines unbeweglichen Gutes, das vermietet wird, wird bei der Berechnung |
des Mietertrags der Teil, dessen Eigentümer oder Niessbraucher die | des Mietertrags der Teil, dessen Eigentümer oder Niessbraucher die |
Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ihr | Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ihr |
Ehe- oder Lebenspartner zusammen sind (16), in Betracht gezogen. | Ehe- oder Lebenspartner zusammen sind (16), in Betracht gezogen. |
a. 3. Berechnung der Vermögenswerte, wenn der Antragsteller ein Recht | a. 3. Berechnung der Vermögenswerte, wenn der Antragsteller ein Recht |
auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- | auf Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- |
oder Lebenspartner zusammenwohnt | oder Lebenspartner zusammenwohnt |
Nach der allgemeinen Regel werden die beweglichen Vermögenswerte, die | Nach der allgemeinen Regel werden die beweglichen Vermögenswerte, die |
dem Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen beantragenden | dem Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen beantragenden |
Person gehören, auf die in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 11. | Person gehören, auf die in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 11. |
Juli 2002 festgelegte Weise in Betracht gezogen. | Juli 2002 festgelegte Weise in Betracht gezogen. |
Verfügen beide über gemeinsame bewegliche Vermögenswerte, werden diese | Verfügen beide über gemeinsame bewegliche Vermögenswerte, werden diese |
gemeinsamen beweglichen Vermögenswerte in Betracht gezogen, wobei die | gemeinsamen beweglichen Vermögenswerte in Betracht gezogen, wobei die |
Spannen ebenfalls im Verhältnis zu der Anzahl Personen, die Inhaber | Spannen ebenfalls im Verhältnis zu der Anzahl Personen, die Inhaber |
des Kontos sind, festgelegt werden (17). | des Kontos sind, festgelegt werden (17). |
Beispiel: | Beispiel: |
A und B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind haben, haben ein | A und B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind haben, haben ein |
gemeinsames Sparkonto mit einem Guthaben von 20.000 euro . | gemeinsames Sparkonto mit einem Guthaben von 20.000 euro . |
Anzahl Inhaber des Kontos = 2 | Anzahl Inhaber des Kontos = 2 |
bewegliche Vermögenswerte = 20.000 euro x 2/2 = 20.000 euro | bewegliche Vermögenswerte = 20.000 euro x 2/2 = 20.000 euro |
Spannen = 6.200 x 2/2 = 6.200 | Spannen = 6.200 x 2/2 = 6.200 |
12.500 x 2/2 = 12.500 | 12.500 x 2/2 = 12.500 |
Berechnung: 0 % von 1 - 6.199 | Berechnung: 0 % von 1 - 6.199 |
6 % von 6.200 - 12.500 = 378 | 6 % von 6.200 - 12.500 = 378 |
10 % des Betrags über 12.500 = 750 | 10 % des Betrags über 12.500 = 750 |
Insgesamt = 1.128 | Insgesamt = 1.128 |
a. 4. Abtretung von Gütern, wenn der Antragsteller ein Recht auf | a. 4. Abtretung von Gütern, wenn der Antragsteller ein Recht auf |
Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder | Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder |
Lebenspartner zusammenwohnt | Lebenspartner zusammenwohnt |
Wenn der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der | Wenn der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der |
Kategorie 3 beantragenden Person innerhalb der zehn Jahre vor dem | Kategorie 3 beantragenden Person innerhalb der zehn Jahre vor dem |
Datum, an dem der Antrag auf Eingliederungseinkommen wirksam wird, | Datum, an dem der Antrag auf Eingliederungseinkommen wirksam wird, |
entgeltlich oder unentgeltlich bewegliche oder unbewegliche Güter | entgeltlich oder unentgeltlich bewegliche oder unbewegliche Güter |
abgetreten hat, wird dem gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 bis 32 | abgetreten hat, wird dem gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 bis 32 |
des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (allgemeine Regel) Rechnung | des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (allgemeine Regel) Rechnung |
getragen. | getragen. |
Wenn beide gemeinsam innerhalb der zehn Jahre vor dem Datum, an dem | Wenn beide gemeinsam innerhalb der zehn Jahre vor dem Datum, an dem |
der Antrag auf Eingliederungseinkommen wirksam wird, entgeltlich oder | der Antrag auf Eingliederungseinkommen wirksam wird, entgeltlich oder |
unentgeltlich bewegliche oder unbewegliche Güter abgetreten haben, | unentgeltlich bewegliche oder unbewegliche Güter abgetreten haben, |
wird der Verkaufswert ihres gemeinsamen Rechts an dem abgetretenen Gut | wird der Verkaufswert ihres gemeinsamen Rechts an dem abgetretenen Gut |
in Betracht gezogen (18). | in Betracht gezogen (18). |
Wenn beide Personen zusammen ihr einziges Wohnhaus oder ihr einziges | Wenn beide Personen zusammen ihr einziges Wohnhaus oder ihr einziges |
unbebautes unbewegliches Gut verkauft haben, besteht der erste | unbebautes unbewegliches Gut verkauft haben, besteht der erste |
befreite Teilbetrag von 37.200 euro aus dem gemeinsamen Teil des | befreite Teilbetrag von 37.200 euro aus dem gemeinsamen Teil des |
Gutes, das ihnen gehörte (19). | Gutes, das ihnen gehörte (19). |
Was den Abzug der persönlichen Schulden betrifft, sei darauf | Was den Abzug der persönlichen Schulden betrifft, sei darauf |
hingewiesen, dass dieser Abzug ebenfalls für die persönlichen Schulden | hingewiesen, dass dieser Abzug ebenfalls für die persönlichen Schulden |
gilt, die der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der | gilt, die der Ehe- oder Lebenspartner der Eingliederungseinkommen der |
Kategorie 3 beantragenden Person mit dem Ertrag der Abtretung ganz | Kategorie 3 beantragenden Person mit dem Ertrag der Abtretung ganz |
oder teilweise getilgt hat, sofern diese Schulden vor dem Verkauf des | oder teilweise getilgt hat, sofern diese Schulden vor dem Verkauf des |
Gutes gemacht wurden(20). | Gutes gemacht wurden(20). |
Beispiel (ohne Anwendung von Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom | Beispiel (ohne Anwendung von Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom |
11. Juli 2002): | 11. Juli 2002): |
A und sein Partner B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind | A und sein Partner B, die ein unverheiratetes minderjähriges Kind |
haben, verkaufen am 15. Dezember 2003 ihr einziges Wohnhaus für 80.000 | haben, verkaufen am 15. Dezember 2003 ihr einziges Wohnhaus für 80.000 |
euro . | euro . |
Mit dem Verkaufsertrag hat B unter Erfüllung aller gesetzlichen | Mit dem Verkaufsertrag hat B unter Erfüllung aller gesetzlichen |
Bedingungen persönliche Schulden in Höhe von 6.000 euro beglichen. | Bedingungen persönliche Schulden in Höhe von 6.000 euro beglichen. |
Am 1. Januar 2005 reicht A einen Antrag auf Eingliederungseinkommen | Am 1. Januar 2005 reicht A einen Antrag auf Eingliederungseinkommen |
der Kategorie 3 ein. | der Kategorie 3 ein. |
Berechnung mit Bezug auf beide Verkäufer: | Berechnung mit Bezug auf beide Verkäufer: |
Verkaufswert (gemeinsam): (80.000 x 1/2) x 2 = 80.000 | Verkaufswert (gemeinsam): (80.000 x 1/2) x 2 = 80.000 |
Abzug (gemeinsam): (37.200 x 1/2) x 2 = 37.200 | Abzug (gemeinsam): (37.200 x 1/2) x 2 = 37.200 |
persönliche Schulden B: 6.000 | persönliche Schulden B: 6.000 |
Abzüge (Art. 31 § 1 K.E.): 2.500 (1. Jahr, Periode vom 1. Januar 2004 | Abzüge (Art. 31 § 1 K.E.): 2.500 (1. Jahr, Periode vom 1. Januar 2004 |
bis zum 1. Januar 2005) | bis zum 1. Januar 2005) |
Insgesamt: 80.000 - (37.200 + 6.000 + 2.500) = 34.300 | Insgesamt: 80.000 - (37.200 + 6.000 + 2.500) = 34.300 |
Auf diesen Betrag müssen die in Artikel 27 vorgesehenen Spannen | Auf diesen Betrag müssen die in Artikel 27 vorgesehenen Spannen |
angewandt werden. | angewandt werden. |
a. 5. Befreiung der Einkünfte aus der sozial-beruflichen Eingliederung | a. 5. Befreiung der Einkünfte aus der sozial-beruflichen Eingliederung |
(SBE), wenn der Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen | (SBE), wenn der Antragsteller ein Recht auf Eingliederungseinkommen |
der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner | der Kategorie 3 hat und mit seinem Ehe- oder Lebenspartner |
zusammenwohnt | zusammenwohnt |
Wie bereits erwähnt gelten die gesetzlich vorgesehenen Befreiungen | Wie bereits erwähnt gelten die gesetzlich vorgesehenen Befreiungen |
ebenfalls für den Ehe- oder Lebenspartner einer | ebenfalls für den Ehe- oder Lebenspartner einer |
Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person. | Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragenden Person. |
So kann die SBE-Befreiung auch angewandt werden, wenn der Ehe- oder | So kann die SBE-Befreiung auch angewandt werden, wenn der Ehe- oder |
Lebenspartner zu arbeiten anfängt, eine berufliche Ausbildung mach, | Lebenspartner zu arbeiten anfängt, eine berufliche Ausbildung mach, |
Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit bezieht oder als Student | Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit bezieht oder als Student |
Berufserfahrung sammelt, sofern die anderen gesetzlichen Bedingungen | Berufserfahrung sammelt, sofern die anderen gesetzlichen Bedingungen |
erfüllt sind (21). | erfüllt sind (21). |
Konkret bedeutet das, dass im Fall der Gewährung eines | Konkret bedeutet das, dass im Fall der Gewährung eines |
Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 die SBE-Befreiung zwei Mal | Eingliederungseinkommens der Kategorie 3 die SBE-Befreiung zwei Mal |
gleichzeitig angewandt werden kann, ein Mal für die | gleichzeitig angewandt werden kann, ein Mal für die |
Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ein | Eingliederungseinkommen der Kategorie 3 beantragende Person und ein |
Mal für den Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers. | Mal für den Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers. |
b) Für alle Kategorien geltende Abänderung in Sachen Berechnung der | b) Für alle Kategorien geltende Abänderung in Sachen Berechnung der |
Existenzmittel | Existenzmittel |
Artikel 29 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 | Artikel 29 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 |
bestimmt, dass der sich auf 37.200 euro belaufende erste Teilbetrag | bestimmt, dass der sich auf 37.200 euro belaufende erste Teilbetrag |
des Verkaufswerts befreit wird, wenn es sich um den Verkauf des | des Verkaufswerts befreit wird, wenn es sich um den Verkauf des |
einzigen Wohnhauses oder der einzigen unbebauten Immobilie des | einzigen Wohnhauses oder der einzigen unbebauten Immobilie des |
Antragstellers handelt. | Antragstellers handelt. |
Durch die Einfügung eines Absatzes 2 in den vorerwähnten Artikel wird | Durch die Einfügung eines Absatzes 2 in den vorerwähnten Artikel wird |
der befreite Teilbetrag ab dem 1. Januar 2005 mit dem Bruch | der befreite Teilbetrag ab dem 1. Januar 2005 mit dem Bruch |
multipliziert, der dem Umfang der Rechte des Antragstellers an dem Gut | multipliziert, der dem Umfang der Rechte des Antragstellers an dem Gut |
zum Zeitpunkt des Verkaufs entspricht, wenn es mehrere Eigentümer gibt | zum Zeitpunkt des Verkaufs entspricht, wenn es mehrere Eigentümer gibt |
(Bruchteilseigentümer) (22). | (Bruchteilseigentümer) (22). |
Diese Abänderung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in der Praxis | Diese Abänderung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in der Praxis |
herausgestellt hatte, dass die Anwendung dieses ersten befreiten | herausgestellt hatte, dass die Anwendung dieses ersten befreiten |
Teilbetrags keineswegs klar war. | Teilbetrags keineswegs klar war. |
Beispiel: | Beispiel: |
A und B verkaufen ihr gemeinsames Wohnhaus für 100.000 euro ; sie | A und B verkaufen ihr gemeinsames Wohnhaus für 100.000 euro ; sie |
besitzen kein anderes Gut. | besitzen kein anderes Gut. |
A reicht einen Antrag auf Eingliederungseinkommen ein. | A reicht einen Antrag auf Eingliederungseinkommen ein. |
Berechnung: Einkünfte: 100.000 x 1/2 = 50.000 | Berechnung: Einkünfte: 100.000 x 1/2 = 50.000 |
Befreiung: 37.200 x 1/2 = 18.600- | Befreiung: 37.200 x 1/2 = 18.600- |
Insgesamt: 50.000 - 18.600 = 31.400 | Insgesamt: 50.000 - 18.600 = 31.400 |
Auf diesen Betrag müssen die in Artikel 27 des Erlasses vorgesehenen | Auf diesen Betrag müssen die in Artikel 27 des Erlasses vorgesehenen |
Spannen angewandt werden. | Spannen angewandt werden. |
II. Neue befreite Einkünfte | II. Neue befreite Einkünfte |
Für die Berechnung der Existenzmittel werden zwei neue befreite | Für die Berechnung der Existenzmittel werden zwei neue befreite |
Beträge eingeführt. | Beträge eingeführt. |
1. Rückzahlbare Steuergutschrift | 1. Rückzahlbare Steuergutschrift |
Ab dem 1. Januar 2005 wird bei der Berechnung der Existenzmittel die | Ab dem 1. Januar 2005 wird bei der Berechnung der Existenzmittel die |
wie in Artikel 134 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (23) | wie in Artikel 134 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (23) |
bestimmte rückzahlbare Steuergutschrift nicht in Betracht gezogen. | bestimmte rückzahlbare Steuergutschrift nicht in Betracht gezogen. |
Die in Artikel 134 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehene | Die in Artikel 134 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches vorgesehene |
Steuergutschrift ist die Rückzahlung seitens des Fiskus eines Betrags, | Steuergutschrift ist die Rückzahlung seitens des Fiskus eines Betrags, |
der Personen mit Kinderlast zuerkannt wird, die aufgrund ihrer | der Personen mit Kinderlast zuerkannt wird, die aufgrund ihrer |
niedrigen und oft nicht steuerpflichtigen Einkünfte keine Steuerabzüge | niedrigen und oft nicht steuerpflichtigen Einkünfte keine Steuerabzüge |
geltend machen können. Das betrifft Empfänger eines | geltend machen können. Das betrifft Empfänger eines |
Eingliederungseinkommens, die dadurch nach Erhalt ihres | Eingliederungseinkommens, die dadurch nach Erhalt ihres |
Steuerbescheids in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen pro | Steuerbescheids in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen pro |
Kind eine Steuergutschrift bekommen. | Kind eine Steuergutschrift bekommen. |
Durch diese neue Befreiung wird der Kinderlast bei der Festlegung der | Durch diese neue Befreiung wird der Kinderlast bei der Festlegung der |
verschiedenen Kategorien besser Rechnung getragen; sie geht auch auf | verschiedenen Kategorien besser Rechnung getragen; sie geht auch auf |
die vom Schiedshof in seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 4. Januar 2004 | die vom Schiedshof in seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 4. Januar 2004 |
vorgebrachte Kritik ein. Die Steuergutschrift wird in der Tat Familien | vorgebrachte Kritik ein. Die Steuergutschrift wird in der Tat Familien |
mit sehr niedrigem Einkommen gewährt und ihr Gesamtbetrag hängt von | mit sehr niedrigem Einkommen gewährt und ihr Gesamtbetrag hängt von |
der Anzahl Kinder zu Lasten ab. Diese Abänderung betrifft vor allem | der Anzahl Kinder zu Lasten ab. Diese Abänderung betrifft vor allem |
Ehe- oder Lebenspartner mit Familienlast. | Ehe- oder Lebenspartner mit Familienlast. |
2. Pauschale Entschädigung für die Vormundschaft über unbegleitete | 2. Pauschale Entschädigung für die Vormundschaft über unbegleitete |
minderjährige Ausländer | minderjährige Ausländer |
Beim FÖD Justiz ist ein « Vormundschaftsdienst » eingerichtet worden, | Beim FÖD Justiz ist ein « Vormundschaftsdienst » eingerichtet worden, |
der mit der Organisation einer spezifischen Vormundschaft für | der mit der Organisation einer spezifischen Vormundschaft für |
unbegleitete minderjährige Ausländer beauftragt ist. Dieser Dienst | unbegleitete minderjährige Ausländer beauftragt ist. Dieser Dienst |
bestellt einen Vormund, um die Vertretung unbegleiteter Minderjährigen | bestellt einen Vormund, um die Vertretung unbegleiteter Minderjährigen |
sicherzustellen. Für diesen Auftrag erhalten die Vormunde vom | sicherzustellen. Für diesen Auftrag erhalten die Vormunde vom |
Vormundschaftsdienst eine pauschale Entschädigung. | Vormundschaftsdienst eine pauschale Entschädigung. |
Bei der Berechnung der Existenzmittel wird die in Artikel 6 § 2 Absatz | Bei der Berechnung der Existenzmittel wird die in Artikel 6 § 2 Absatz |
2 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Ausführung von | 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Ausführung von |
Titel XIII Kapitel 6 - "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige | Titel XIII Kapitel 6 - "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige |
Ausländer" - des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnte | Ausländer" - des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnte |
pauschale Entschädigung nicht in Betracht gezogen, sofern die | pauschale Entschädigung nicht in Betracht gezogen, sofern die |
Vormundschaft auf das Äquivalent von zwei Vormundschaften pro Jahr | Vormundschaft auf das Äquivalent von zwei Vormundschaften pro Jahr |
beschränkt bleibt (24). | beschränkt bleibt (24). |
III. Spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten | III. Spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten |
von Kindern | von Kindern |
Die frühere Kategorie 3 des Eingliederungseinkommens (für | Die frühere Kategorie 3 des Eingliederungseinkommens (für |
Alleinstehende mit einem Anrecht auf einen erhöhten Betrag) wird zum | Alleinstehende mit einem Anrecht auf einen erhöhten Betrag) wird zum |
1. Januar 2005 abgeschafft. Um die erworbenen sozialen Rechte zu | 1. Januar 2005 abgeschafft. Um die erworbenen sozialen Rechte zu |
sichern, die sich aus dieser erhöhten Leistung ergeben haben, wird ab | sichern, die sich aus dieser erhöhten Leistung ergeben haben, wird ab |
dem 1. Januar 2005 ein Artikel 68quinquies in das Grundlagengesetz vom | dem 1. Januar 2005 ein Artikel 68quinquies in das Grundlagengesetz vom |
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt, der | 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt, der |
die ÖSHZ beauftragt, Personen, die Unterhaltsgelder zugunsten von | die ÖSHZ beauftragt, Personen, die Unterhaltsgelder zugunsten von |
Kindern zahlen müssen, eine spezifische Hilfe zu gewähren (25). | Kindern zahlen müssen, eine spezifische Hilfe zu gewähren (25). |
Die auf diese Weise zuerkannte Hilfe wird nicht mehr durch Gewährung | Die auf diese Weise zuerkannte Hilfe wird nicht mehr durch Gewährung |
eines erhöhten Betrags aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Kategorie | eines erhöhten Betrags aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Kategorie |
erteilt. Fortan handelt es sich dabei um eine spezifische Hilfe, die | erteilt. Fortan handelt es sich dabei um eine spezifische Hilfe, die |
Unterhaltspflichtigen zugunsten von Kindern gewährt wird. | Unterhaltspflichtigen zugunsten von Kindern gewährt wird. |
Diese Hilfe, die einen neuen Rahmen erhält, bezweckt die | Diese Hilfe, die einen neuen Rahmen erhält, bezweckt die |
Aufrechterhaltung eines ausgeglichenen Familienklimas zur Förderung | Aufrechterhaltung eines ausgeglichenen Familienklimas zur Förderung |
der Entwicklung des Kindes. In der Tat sind allzu viele Konflikte, | der Entwicklung des Kindes. In der Tat sind allzu viele Konflikte, |
Verfahren und Beziehungsabbrüche direkt auf die Schwierigkeiten des | Verfahren und Beziehungsabbrüche direkt auf die Schwierigkeiten des |
Unterhaltspflichtigen das Unterhaltsgeld zu zahlen zurückzuführen, | Unterhaltspflichtigen das Unterhaltsgeld zu zahlen zurückzuführen, |
während er aufgrund seiner prekären Lage schon auf die Gewährung eines | während er aufgrund seiner prekären Lage schon auf die Gewährung eines |
Eingliederungseinkommens angewiesen ist. | Eingliederungseinkommens angewiesen ist. |
a) Bedingungen | a) Bedingungen |
Das Recht auf Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten | Das Recht auf Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten |
von Kindern wird zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | von Kindern wird zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der Unterhaltspflichtige hat ein Recht auf Eingliederungseinkommen | 1. Der Unterhaltspflichtige hat ein Recht auf Eingliederungseinkommen |
oder auf eine gleichwertige finanzielle Sozialhilfe. | oder auf eine gleichwertige finanzielle Sozialhilfe. |
2. Der Unterhaltspflichtige ist die Person, die entweder | 2. Der Unterhaltspflichtige ist die Person, die entweder |
* Unterhaltsgelder für ihre Kinder schuldet, welche entweder durch | * Unterhaltsgelder für ihre Kinder schuldet, welche entweder durch |
eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in der in Artikel | eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in der in Artikel |
1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder in | 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder in |
einer in den Artikeln 731 und 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | einer in den Artikeln 731 und 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
vollstreckbaren Regelung festgelegt wurden, | vollstreckbaren Regelung festgelegt wurden, |
* oder Unterhaltsgelder aufgrund von Artikel 336 des Zivilgesetzbuches | * oder Unterhaltsgelder aufgrund von Artikel 336 des Zivilgesetzbuches |
schuldet. | schuldet. |
3. Das Kind wohnt tatsächlich in Belgien. | 3. Das Kind wohnt tatsächlich in Belgien. |
4. Der Unterhaltspflichtige erbringt den Nachweis für die Zahlung | 4. Der Unterhaltspflichtige erbringt den Nachweis für die Zahlung |
dieser Unterhaltsgelder. Dabei geht es um die Zahlung des gesamten | dieser Unterhaltsgelder. Dabei geht es um die Zahlung des gesamten |
geschuldeten Unterhaltsgeldes. Der Nachweis der monatlichen Zahlungen | geschuldeten Unterhaltsgeldes. Der Nachweis der monatlichen Zahlungen |
muss nicht systematisch erbracht werden; diese Entscheidung liegt im | muss nicht systematisch erbracht werden; diese Entscheidung liegt im |
Ermessen des betreffenden ÖSHZ. | Ermessen des betreffenden ÖSHZ. |
b) Einreichung des Antrags | b) Einreichung des Antrags |
Der Antrag auf spezifische Hilfe wird auf die in Artikel 58 §§ 1 und 2 | Der Antrag auf spezifische Hilfe wird auf die in Artikel 58 §§ 1 und 2 |
des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren bestimmte Weise eingereicht. | Sozialhilfezentren bestimmte Weise eingereicht. |
Zur Überprüfung des Antrags muss der Antragsteller dem öffentlichen | Zur Überprüfung des Antrags muss der Antragsteller dem öffentlichen |
Sozialhilfezentrum Folgendes übermitteln: | Sozialhilfezentrum Folgendes übermitteln: |
1. Die Identität und alle Auskünfte in Bezug auf den Wohnort des | 1. Die Identität und alle Auskünfte in Bezug auf den Wohnort des |
Kindes/der Kinder in Belgien, für das/die die Hilfe beantragende | Kindes/der Kinder in Belgien, für das/die die Hilfe beantragende |
Person unterhaltspflichtig ist, | Person unterhaltspflichtig ist, |
2. entweder eine Kopie der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung | 2. entweder eine Kopie der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung |
oder der in Artikel 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | oder der in Artikel 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
Vereinbarung oder der in den Artikeln 731 und 734 des | Vereinbarung oder der in den Artikeln 731 und 734 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Regelung, oder aber der vollstreckbaren | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Regelung, oder aber der vollstreckbaren |
gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 336 des | gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 336 des |
Zivilgesetzbuches, aufgrund deren die Hilfe beantragende Person für | Zivilgesetzbuches, aufgrund deren die Hilfe beantragende Person für |
ihr(e) Kind(er) Unterhaltsgeld schuldet, | ihr(e) Kind(er) Unterhaltsgeld schuldet, |
3. den Nachweis für die Zahlung des gesamten geschuldeten | 3. den Nachweis für die Zahlung des gesamten geschuldeten |
Unterhaltsgeldes. | Unterhaltsgeldes. |
c) Verfahren bei Unzuständigkeit | c) Verfahren bei Unzuständigkeit |
Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Antrag erhält, für den | Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Antrag erhält, für den |
es sich als unzuständig erachtet, kommt Artikel 58 § 3 des | es sich als unzuständig erachtet, kommt Artikel 58 § 3 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 zur Anwendung. | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 zur Anwendung. |
Ich erinnere Sie daran, dass, wenn zwei Zentren sich für territorial | Ich erinnere Sie daran, dass, wenn zwei Zentren sich für territorial |
unzuständig halten, der Minister der Sozialen Eingliederung | unzuständig halten, der Minister der Sozialen Eingliederung |
unbeschadet eventueller späterer administrativer oder gerichtlicher | unbeschadet eventueller späterer administrativer oder gerichtlicher |
Entscheidungen in Bezug auf die territoriale Zuständigkeit der Zentren | Entscheidungen in Bezug auf die territoriale Zuständigkeit der Zentren |
das Zentrum bestimmt, das vorläufig für den Beschluss über den Antrag | das Zentrum bestimmt, das vorläufig für den Beschluss über den Antrag |
auf Hilfe zuständig ist (26). | auf Hilfe zuständig ist (26). |
d) Notifizierung des Beschlusses | d) Notifizierung des Beschlusses |
Jeder Beschluss zur Gewährung, Verweigerung oder Revision der | Jeder Beschluss zur Gewährung, Verweigerung oder Revision der |
spezifischen Hilfe wird dem Antragsteller auf die in Artikel 62bis des | spezifischen Hilfe wird dem Antragsteller auf die in Artikel 62bis des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 festgelegte Weise mitgeteilt. | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 festgelegte Weise mitgeteilt. |
Dieser Beschluss muss der Hilfe beantragenden Person binnen acht Tagen | Dieser Beschluss muss der Hilfe beantragenden Person binnen acht Tagen |
nach der Beschlussfassung mitgeteilt werden. | nach der Beschlussfassung mitgeteilt werden. |
e) Zahlung der Hilfe | e) Zahlung der Hilfe |
Die Zahlung der spezifischen Hilfe erfolgt monatlich und beläuft sich | Die Zahlung der spezifischen Hilfe erfolgt monatlich und beläuft sich |
auf 50% des Betrags des für diesen Monat gezahlten Unterhaltsgeldes, | auf 50% des Betrags des für diesen Monat gezahlten Unterhaltsgeldes, |
wobei der Höchstbetrag sich auf 91,67 EUR beläuft, was einem Zwölftel | wobei der Höchstbetrag sich auf 91,67 EUR beläuft, was einem Zwölftel |
des in Artikel 68quinquies § 3 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 | des in Artikel 68quinquies § 3 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 |
über die öffentlichen Sozialhilfezentren festgelegten jährlichen | über die öffentlichen Sozialhilfezentren festgelegten jährlichen |
Höchstbetrags von 1.100 EUR entspricht. Hat der Betreffende nicht | Höchstbetrags von 1.100 EUR entspricht. Hat der Betreffende nicht |
während des ganzen Monats Recht auf Eingliederungseinkommen oder | während des ganzen Monats Recht auf Eingliederungseinkommen oder |
bezieht er lediglich ein zusätzliches Eingliederungseinkommen, kann er | bezieht er lediglich ein zusätzliches Eingliederungseinkommen, kann er |
die gesamte spezifische Hilfe beantragen, wenn er den Nachweis für die | die gesamte spezifische Hilfe beantragen, wenn er den Nachweis für die |
Zahlung des Unterhaltsgeldes für den betreffenden Monat erbringt. | Zahlung des Unterhaltsgeldes für den betreffenden Monat erbringt. |
Die Auszahlung der spezifischen Hilfe erfolgt an einem festgelegten | Die Auszahlung der spezifischen Hilfe erfolgt an einem festgelegten |
Datum oder Tag per Postscheckanweisung, deren Betrag zu Hause zu | Datum oder Tag per Postscheckanweisung, deren Betrag zu Hause zu |
Händen des Empfängers zahlbar ist, oder per Zirkularscheck oder durch | Händen des Empfängers zahlbar ist, oder per Zirkularscheck oder durch |
eine Überweisung. | eine Überweisung. |
Von den als spezifische Hilfe gewährten Beträgen dürfen keine | Von den als spezifische Hilfe gewährten Beträgen dürfen keine |
Verwaltungs- oder Untersuchungskosten abgezogen werden. | Verwaltungs- oder Untersuchungskosten abgezogen werden. |
f) Subvention des Staates | f) Subvention des Staates |
Der Staat gewährt dem zuständigen ÖSHZ eine Subvention, die sich auf | Der Staat gewährt dem zuständigen ÖSHZ eine Subvention, die sich auf |
100% des Betrags der spezifischen Hilfe für die Zahlung von | 100% des Betrags der spezifischen Hilfe für die Zahlung von |
Unterhaltsgeldern zugunsten von Kindern beläuft. | Unterhaltsgeldern zugunsten von Kindern beläuft. |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Art. 104 und 106 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches | (1) Art. 104 und 106 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches |
Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, S. 55596 und 55597) | Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, S. 55596 und 55597) |
(2) Königlicher Erlass vom 1. März 2004 zur Festlegung von | (2) Königlicher Erlass vom 1. März 2004 zur Festlegung von |
Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom | Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom |
14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. | 14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. |
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt | Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt |
wurden (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2004, 2. Ausgabe, S. 11772 | wurden (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2004, 2. Ausgabe, S. 11772 |
ff) | ff) |
(3) Art. 99 und 100 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches | (3) Art. 99 und 100 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches |
Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, | Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, |
S. 55595 und 55596) | S. 55595 und 55596) |
(4) Insbesondere um die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 und 6 und - in | (4) Insbesondere um die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 und 6 und - in |
bestimmten Fällen - auch in Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über | bestimmten Fällen - auch in Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über |
das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Bedingungen (neuer | das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Bedingungen (neuer |
Artikel 2bis des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung | Artikel 2bis des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung) | einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung) |
(5) Siehe Art. 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur | (5) Siehe Art. 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale | Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale |
Eingliederung. | Eingliederung. |
(6) Siehe Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | (6) Siehe Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung. | soziale Eingliederung. |
(7) Das ÖSHZ berechnet die Existenzmittel gemäss den Bestimmungen von | (7) Das ÖSHZ berechnet die Existenzmittel gemäss den Bestimmungen von |
Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung. | soziale Eingliederung. |
(8) Das ÖSHZ berechnet die Existenzmittel gemäss den Bestimmungen von | (8) Das ÖSHZ berechnet die Existenzmittel gemäss den Bestimmungen von |
Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung. | soziale Eingliederung. |
(9) Neuer Art. 36 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 | (9) Neuer Art. 36 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 |
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale | zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale |
Eingliederung | Eingliederung |
(10) Abgeänderter Art. 40 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli | (10) Abgeänderter Art. 40 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli |
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf | 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf |
soziale Eingliederung | soziale Eingliederung |
(11) Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des | (11) Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung | allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2004, S. 84115) | (Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2004, S. 84115) |
(12) Neuer Artikel 34 § 4 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 | (12) Neuer Artikel 34 § 4 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 |
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale | zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale |
Eingliederung | Eingliederung |
(13) Neuer Artikel 25 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 | (13) Neuer Artikel 25 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 |
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale | zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale |
Eingliederung | Eingliederung |
(14) Neuer Artikel 25 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 | (14) Neuer Artikel 25 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 |
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale | zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale |
Eingliederung | Eingliederung |
(15) Neuer Artikel 25 § 1 Nr. 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom | (15) Neuer Artikel 25 § 1 Nr. 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom |
11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen | 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen |
Recht auf soziale Eingliederung | Recht auf soziale Eingliederung |
(16) Neuer Artikel 26 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli | (16) Neuer Artikel 26 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli |
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf | 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf |
soziale Eingliederung | soziale Eingliederung |
(17) Neuer Artikel 27 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli | (17) Neuer Artikel 27 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli |
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf | 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf |
soziale Eingliederung | soziale Eingliederung |
(18) Neuer Artikel 28 § 4 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 | (18) Neuer Artikel 28 § 4 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 |
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale | zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale |
Eingliederung | Eingliederung |
(19) Neuer Artikel 29 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli | (19) Neuer Artikel 29 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli |
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf | 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf |
soziale Eingliederung | soziale Eingliederung |
(20) Neuer Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli | (20) Neuer Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli |
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf | 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf |
soziale Eingliederung | soziale Eingliederung |
(21) Neuer Artikel 35 § 5 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 | (21) Neuer Artikel 35 § 5 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 |
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale | zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale |
Eingliederung | Eingliederung |
(22) Neuer Artikel 29 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli | (22) Neuer Artikel 29 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli |
2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf | 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf |
soziale Eingliederung | soziale Eingliederung |
(23) Neuer befreiter Betrag o ) in Art. 22 § 1 des Königlichen | (23) Neuer befreiter Betrag o ) in Art. 22 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung | Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung |
in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch Art. 3 des | in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch Art. 3 des |
Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des | Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung | allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2004, S. 84115) | (Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2004, S. 84115) |
(24) Neuer befreiter Betrag p ) in Art. 22 § 1 des Königlichen | (24) Neuer befreiter Betrag p ) in Art. 22 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung | Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung |
in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch den | in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des Königlichen | Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung | Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung |
in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (Belgisches Staatsblatt vom | in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (Belgisches Staatsblatt vom |
13. Dezember 2004, S. 84118) | 13. Dezember 2004, S. 84118) |
(25) Art. 99 und 100 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches | (25) Art. 99 und 100 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches |
Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, S. 55595 und 55596) und | Staatsblatt vom 15. Juli 2004, 2. Ausgabe, S. 55595 und 55596) und |
Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Ausführung von Artikel | Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Ausführung von Artikel |
68quinquies § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | 68quinquies § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren (Belgisches Staatsblatt vom 13. | öffentlichen Sozialhilfezentren (Belgisches Staatsblatt vom 13. |
Dezember 2004, S. 84114) | Dezember 2004, S. 84114) |
(26) Art. 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | (26) Art. 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen und Königlicher Erlass vom 20. März 2003 zur | Hilfeleistungen und Königlicher Erlass vom 20. März 2003 zur |
Festlegung der Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmung | Festlegung der Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmung |