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Circulaire OOP 35 relative à la politique de poursuite en matière de football. - Traduction allemande | Omzendbrief OOP 35 betreffende het vervolgingsbeleid inzake voetbalaangelegenheden Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
12 MARS 2002. - Circulaire OOP 35 relative à la politique de poursuite | 12 MAART 2002. - Omzendbrief OOP 35 betreffende het vervolgingsbeleid |
en matière de football. - Traduction allemande | inzake voetbalaangelegenheden Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP |
circulaire OOP 35 du Ministre de l'Intérieur du 12 mars 2002 relative | 35 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 maart 2002 |
à la politique de poursuite en matière de football (Moniteur belge du | betreffende het vervolgingsbeleid inzake voetbalaangelegenheden |
16 avril 2002), établie par le Service central de traduction allemande | (Belgisch Staatsblad van 16 april 2002), opgemaakt door de Centrale |
dienst voor Duitse vertaling van het | |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
12. MÄRZ 2002 - Rundschreiben OOP 35 über die Verfolgungspolitik in | 12. MÄRZ 2002 - Rundschreiben OOP 35 über die Verfolgungspolitik in |
Fussballangelegenheiten | Fussballangelegenheiten |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information an die Frauen und Herren Bürgermeister und | Zur Information an die Frauen und Herren Bürgermeister und |
Bezirkskommissare | Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Einleitung | Einleitung |
Die Politik in Fussballangelegenheiten zielt bereits seit einiger Zeit | Die Politik in Fussballangelegenheiten zielt bereits seit einiger Zeit |
darauf ab, in den Stadien wieder eine gesellige aggressionsfreie | darauf ab, in den Stadien wieder eine gesellige aggressionsfreie |
Atmosphäre zu schaffen. Eine der Grundlagen dieser Politik ist das | Atmosphäre zu schaffen. Eine der Grundlagen dieser Politik ist das |
Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, | Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, |
nachstehend Fussballgesetz genannt. | nachstehend Fussballgesetz genannt. |
Die dreijährige Anwendung des Fussballgesetzes und des | Die dreijährige Anwendung des Fussballgesetzes und des |
Verwaltungsverfahrens sowohl den Fussballfans als auch den | Verwaltungsverfahrens sowohl den Fussballfans als auch den |
Veranstaltern von Fussballspielen gegenüber hat es ermöglicht, in | Veranstaltern von Fussballspielen gegenüber hat es ermöglicht, in |
Bezug auf die Art und Weise, wie dieses Gesetz von den verschiedenen | Bezug auf die Art und Weise, wie dieses Gesetz von den verschiedenen |
Akteuren angewandt wird, eine Reihe Mängel aufzudecken. | Akteuren angewandt wird, eine Reihe Mängel aufzudecken. |
Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die betroffenen Dienste | Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die betroffenen Dienste |
auf diese Mängel hinzuweisen, damit die administrativen Verfolgungen, | auf diese Mängel hinzuweisen, damit die administrativen Verfolgungen, |
die durch bestimmte in den Fussballstadien begangene Taten ausgelöst | die durch bestimmte in den Fussballstadien begangene Taten ausgelöst |
werden, wirksamer werden. | werden, wirksamer werden. |
In diesem Rundschreiben wird ebenfalls Nachdruck auf die | In diesem Rundschreiben wird ebenfalls Nachdruck auf die |
Verfolgungspolitik gelegt, die im Fall einer Feststellung von | Verfolgungspolitik gelegt, die im Fall einer Feststellung von |
Tatbeständen, die im Fussballgesetz vorgesehen sind, anzuwenden ist. | Tatbeständen, die im Fussballgesetz vorgesehen sind, anzuwenden ist. |
I. Verfolgungspolitik | I. Verfolgungspolitik |
Es ist äusserst wichtig, dass die Polizeidienste neben ihren Aufträgen | Es ist äusserst wichtig, dass die Polizeidienste neben ihren Aufträgen |
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestrebt sind, die | zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestrebt sind, die |
administrativen Verstösse zu ermitteln und festzustellen, wenn dies im | administrativen Verstösse zu ermitteln und festzustellen, wenn dies im |
Rahmen der öffentlichen Ordnung zweckmässig ist. Im Hinblick auf | Rahmen der öffentlichen Ordnung zweckmässig ist. Im Hinblick auf |
eventuelle Verfolgungen ist es die Aufgabe der Polizeidienste, die | eventuelle Verfolgungen ist es die Aufgabe der Polizeidienste, die |
begangenen Verstösse aktiv und effizient zu ermitteln und | begangenen Verstösse aktiv und effizient zu ermitteln und |
festzustellen, indem sie die Beweise sammeln, die Täter festnehmen und | festzustellen, indem sie die Beweise sammeln, die Täter festnehmen und |
sie den Verwaltungsbehörden vorführen. | sie den Verwaltungsbehörden vorführen. |
Hier ist zu bemerken, dass in bestimmten Fällen die Festnahme der | Hier ist zu bemerken, dass in bestimmten Fällen die Festnahme der |
Täter ein zu grosses Risiko darstellt im Hinblick auf die | Täter ein zu grosses Risiko darstellt im Hinblick auf die |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der zuständige | Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der zuständige |
Polizeidienst kann dann ein Protokoll aufnehmen, ohne den Betreffenden | Polizeidienst kann dann ein Protokoll aufnehmen, ohne den Betreffenden |
festzunehmen. Letzterer kann später von der lokalen Polizei für eine | festzunehmen. Letzterer kann später von der lokalen Polizei für eine |
Anhörung vorgeladen werden. | Anhörung vorgeladen werden. |
Zurzeit scheinen zahlreiche in den Stadien verübte Verstösse nicht | Zurzeit scheinen zahlreiche in den Stadien verübte Verstösse nicht |
oder ungenügend von den zuständigen Polizeidiensten festgestellt zu | oder ungenügend von den zuständigen Polizeidiensten festgestellt zu |
werden, wodurch bei den Fans ein Gefühl der Straffreiheit entsteht. | werden, wodurch bei den Fans ein Gefühl der Straffreiheit entsteht. |
Ohne Protokoll dürfen die Verwaltungsbehörden keine Verfolgung | Ohne Protokoll dürfen die Verwaltungsbehörden keine Verfolgung |
einleiten. | einleiten. |
II. Polizeiliche Vorgehensweise | II. Polizeiliche Vorgehensweise |
Nicht nur für die Fans, sondern auch im Hinblick auf die | Nicht nur für die Fans, sondern auch im Hinblick auf die |
Gewährleistung einer wirksamen Politik zur Aufrechterhaltung der | Gewährleistung einer wirksamen Politik zur Aufrechterhaltung der |
Ordnung auf dem ganzen Staatsgebiet ist es von grösster Wichtigkeit, | Ordnung auf dem ganzen Staatsgebiet ist es von grösster Wichtigkeit, |
dass die Polizeibehörden die Fussballproblematik in enger Abstimmung | dass die Polizeibehörden die Fussballproblematik in enger Abstimmung |
angehen. | angehen. |
Das Eingreifen der Ordnungsdienste muss folglich überall gleich sein | Das Eingreifen der Ordnungsdienste muss folglich überall gleich sein |
und die Fans müssen auf vergleichbare Weise behandelt werden, ohne | und die Fans müssen auf vergleichbare Weise behandelt werden, ohne |
Rücksicht auf ihre Vereinszugehörigkeit. | Rücksicht auf ihre Vereinszugehörigkeit. |
Die Dienste, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei | Die Dienste, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei |
Fussballspielen verantwortlich sind, müssen daher ein Protokoll | Fussballspielen verantwortlich sind, müssen daher ein Protokoll |
aufnehmen, sobald ein Tatbestand festgestellt wird, der unter das | aufnehmen, sobald ein Tatbestand festgestellt wird, der unter das |
Fussballgesetz fällt, egal ob diese Tat von Anhängern der | Fussballgesetz fällt, egal ob diese Tat von Anhängern der |
Heimmannschaft oder der Gastmannschaft begangen worden ist. | Heimmannschaft oder der Gastmannschaft begangen worden ist. |
Zur Erinnerung: die verwaltungsrechtlich strafbaren Taten sind die | Zur Erinnerung: die verwaltungsrechtlich strafbaren Taten sind die |
Folgenden: | Folgenden: |
- das Werfen oder Schleudern ohne legitimen Grund eines oder mehrerer | - das Werfen oder Schleudern ohne legitimen Grund eines oder mehrerer |
Gegenstände in Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld | Gegenstände in Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld |
umgebenden Zone einschliesslich der Tribünen bzw. von dort aus (Art. | umgebenden Zone einschliesslich der Tribünen bzw. von dort aus (Art. |
20), | 20), |
- das unrechtmässige Betreten des Stadions (Art. 21), | - das unrechtmässige Betreten des Stadions (Art. 21), |
- der Aufenthalt ohne legitimen Grund in einem Bereich des Stadions, | - der Aufenthalt ohne legitimen Grund in einem Bereich des Stadions, |
ohne im Besitz einer gültigen Eintrittskarte zu sein (Art. 22), | ohne im Besitz einer gültigen Eintrittskarte zu sein (Art. 22), |
- das Stören des Ablaufs eines Fussballspiels, alleine oder in einer | - das Stören des Ablaufs eines Fussballspiels, alleine oder in einer |
Gruppe, durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut | Gruppe, durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut |
gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen Personen (Art. | gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen Personen (Art. |
23). | 23). |
Hier muss die Problematik der bengalischen Feuer beachtet werden. Es | Hier muss die Problematik der bengalischen Feuer beachtet werden. Es |
kommt oft vor, dass diese Art Feuer von den Tribünen aus in Richtung | kommt oft vor, dass diese Art Feuer von den Tribünen aus in Richtung |
Spielfeld geworfen wird. Angesichts der Gefährlichkeit derartiger | Spielfeld geworfen wird. Angesichts der Gefährlichkeit derartiger |
Praktiken ist es wünschenswert, dass alle Polizeidienste eine | Praktiken ist es wünschenswert, dass alle Polizeidienste eine |
eindeutige Haltung einnehmen und über jede Benutzung solcher Feuer ein | eindeutige Haltung einnehmen und über jede Benutzung solcher Feuer ein |
Protokoll aufnehmen. | Protokoll aufnehmen. |
Das Protokoll kann aufgenommen werden entweder auf der Grundlage von | Das Protokoll kann aufgenommen werden entweder auf der Grundlage von |
Artikel 20, wenn die Feuer geworfen werden, oder von Artikel 23, wenn | Artikel 20, wenn die Feuer geworfen werden, oder von Artikel 23, wenn |
die Zündung dieser Feuer als Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass | die Zündung dieser Feuer als Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass |
oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen | oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen |
Personen angesehen werden kann. Der Fussballverein kann ebenfalls | Personen angesehen werden kann. Der Fussballverein kann ebenfalls |
Gegenstand eines Protokolls sein, wenn in der Hausordnung das Verbot | Gegenstand eines Protokolls sein, wenn in der Hausordnung das Verbot |
vorgesehen ist, bengalische Feuer oder Feuerwerke in das Stadion | vorgesehen ist, bengalische Feuer oder Feuerwerke in das Stadion |
einzuführen (siehe Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember | einzuführen (siehe Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998). | 1998). |
III. Verfahrensschwierigkeiten | III. Verfahrensschwierigkeiten |
A. Feststellungsprotokoll | A. Feststellungsprotokoll |
Das Protokoll ist ein bestimmendes Element, auf dessen Grundlage die | Das Protokoll ist ein bestimmendes Element, auf dessen Grundlage die |
Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Es muss also besonders | Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Es muss also besonders |
beachtet werden. | beachtet werden. |
a. Übermittlungsschnelligkeit | a. Übermittlungsschnelligkeit |
Das Verwaltungsverfahren sowohl den Veranstaltern als auch den Fans | Das Verwaltungsverfahren sowohl den Veranstaltern als auch den Fans |
gegenüber verjährt gemäss Artikel 32 des Fussballgesetzes nach Ablauf | gegenüber verjährt gemäss Artikel 32 des Fussballgesetzes nach Ablauf |
einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen worden | einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen worden |
ist. | ist. |
Diese sechsmonatige Frist ist oft nötig, um eine vollständige Akte zu | Diese sechsmonatige Frist ist oft nötig, um eine vollständige Akte zu |
erstellen, auf deren Grundlage eine begründete Entscheidung getroffen | erstellen, auf deren Grundlage eine begründete Entscheidung getroffen |
werden kann. | werden kann. |
Nicht selten müssen innerhalb dieser Frist folgende Schritte | Nicht selten müssen innerhalb dieser Frist folgende Schritte |
durchgeführt werden: | durchgeführt werden: |
- Anfrage um ergänzende Auskünfte beim feststellenden Polizeidienst, | - Anfrage um ergänzende Auskünfte beim feststellenden Polizeidienst, |
- Verschicken dieser ergänzenden Auskünfte an den Betroffenen, wobei | - Verschicken dieser ergänzenden Auskünfte an den Betroffenen, wobei |
dieser die Möglichkeit hat, innerhalb einer festgelegten Anzahl Tage | dieser die Möglichkeit hat, innerhalb einer festgelegten Anzahl Tage |
zu reagieren und seine Bemerkungen geltend zu machen. Dieser Schritt | zu reagieren und seine Bemerkungen geltend zu machen. Dieser Schritt |
ist notwendig, weil die Rechte der Verteidigung eingehalten werden | ist notwendig, weil die Rechte der Verteidigung eingehalten werden |
müssen, | müssen, |
- Bitte um Übermittlung der Videokassette mit den Aufzeichnungen der | - Bitte um Übermittlung der Videokassette mit den Aufzeichnungen der |
Tat, Versendung und Einsicht dieser Kassette durch den zuständigen | Tat, Versendung und Einsicht dieser Kassette durch den zuständigen |
Beamten, | Beamten, |
- Anhörung der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, wenn diese | - Anhörung der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, wenn diese |
gemäss Artikel 26 des oben erwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 | gemäss Artikel 26 des oben erwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 |
darum bittet,... | darum bittet,... |
Die Protokolle müssen folglich innerhalb kürzester Frist der | Die Protokolle müssen folglich innerhalb kürzester Frist der |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs übermittelt | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs übermittelt |
werden, und dies selbst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie die | werden, und dies selbst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie die |
Anhörung des Betreffenden noch durchgeführt werden müssen. Letztere | Anhörung des Betreffenden noch durchgeführt werden müssen. Letztere |
kann uns zugeschickt werden, sobald sie durchgeführt ist. | kann uns zugeschickt werden, sobald sie durchgeführt ist. |
b. Inhalt | b. Inhalt |
1. Lokalisierung der Tat | 1. Lokalisierung der Tat |
1.1 In dem Protokoll, das der Allgemeinen Polizei des Königreichs und | 1.1 In dem Protokoll, das der Allgemeinen Polizei des Königreichs und |
dem Prokurator des Königs übermittelt wird, muss an erster Stelle der | dem Prokurator des Königs übermittelt wird, muss an erster Stelle der |
Ort der begangenen Tat klar und genau vermerkt werden und vor allem, | Ort der begangenen Tat klar und genau vermerkt werden und vor allem, |
ob sie innerhalb oder ausserhalb des Stadions begangen worden ist. | ob sie innerhalb oder ausserhalb des Stadions begangen worden ist. |
Diese Präzisierung ist äusserst wichtig, da einzig die innerhalb des | Diese Präzisierung ist äusserst wichtig, da einzig die innerhalb des |
Stadions begangenen Taten Gegenstand einer Verwaltungssanktion sein | Stadions begangenen Taten Gegenstand einer Verwaltungssanktion sein |
können. Es sei daran erinnert, dass das Stadion durch eine äussere | können. Es sei daran erinnert, dass das Stadion durch eine äussere |
Umfriedung abgegrenzt ist, die seinen Umkreis definiert. | Umfriedung abgegrenzt ist, die seinen Umkreis definiert. |
Die in den Artikeln 20 bis 22 des Fussballgesetzes genannten Taten | Die in den Artikeln 20 bis 22 des Fussballgesetzes genannten Taten |
sind nur strafbar, wenn sie im Innern des Stadions begangen worden | sind nur strafbar, wenn sie im Innern des Stadions begangen worden |
sind. Die in Artikel 23 genannten Taten sind strafbar, wenn die | sind. Die in Artikel 23 genannten Taten sind strafbar, wenn die |
Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder | Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder |
mehreren Personen stattgefunden hat, die sich im Stadion befinden. | mehreren Personen stattgefunden hat, die sich im Stadion befinden. |
1.2 Sobald feststeht, dass der Tatbestand unter den örtlichen | 1.2 Sobald feststeht, dass der Tatbestand unter den örtlichen |
Anwendungsbereich des Fussballgesetzes fällt (s. Punkt 1.1), ist im | Anwendungsbereich des Fussballgesetzes fällt (s. Punkt 1.1), ist im |
Protokoll unzweideutig die Stelle im Stadion zu vermerken, wo die Tat | Protokoll unzweideutig die Stelle im Stadion zu vermerken, wo die Tat |
begangen wurde. | begangen wurde. |
Diese Präzisierung ist besonders wichtig im Rahmen von Artikel 22. | Diese Präzisierung ist besonders wichtig im Rahmen von Artikel 22. |
Denn in diesem Artikel wird eine Bestrafung vorgesehen einerseits für | Denn in diesem Artikel wird eine Bestrafung vorgesehen einerseits für |
den Aufenthalt in bestimmten Bereichen des Stadions, ohne im Besitz | den Aufenthalt in bestimmten Bereichen des Stadions, ohne im Besitz |
einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, und | einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, und |
andererseits für den Aufenthalt in einem der Öffentlichkeit nicht | andererseits für den Aufenthalt in einem der Öffentlichkeit nicht |
zugänglichen Ort. | zugänglichen Ort. |
Wenn z.B. in einem Bereich des Stadions eine Person angetroffen wird, | Wenn z.B. in einem Bereich des Stadions eine Person angetroffen wird, |
die nicht im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte | die nicht im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte |
ist, muss im Protokoll nicht nur der Bereich angegeben werden, wo der | ist, muss im Protokoll nicht nur der Bereich angegeben werden, wo der |
Betreffende vorgefunden worden ist (die Theke ist z.B. bestimmten | Betreffende vorgefunden worden ist (die Theke ist z.B. bestimmten |
Anhängern oder dem Block X vorbehalten), sondern auch, aus welchen | Anhängern oder dem Block X vorbehalten), sondern auch, aus welchen |
Gründen er sich nicht dort hätte aufhalten dürfen (es handelt sich | Gründen er sich nicht dort hätte aufhalten dürfen (es handelt sich |
z.B. um einen Anhänger der Gastmannschaft und die Theke ist nur den | z.B. um einen Anhänger der Gastmannschaft und die Theke ist nur den |
Anhängern der Heimmannschaft zugänglich, oder das Stadion ist bereits | Anhängern der Heimmannschaft zugänglich, oder das Stadion ist bereits |
geräumt worden und der Anhänger hatte somit keinen Grund, sich noch | geräumt worden und der Anhänger hatte somit keinen Grund, sich noch |
darin zu befinden). | darin zu befinden). |
2. Detaillierung der Tat | 2. Detaillierung der Tat |
Wenn der vom König bestimmte Beamte das Verwaltungsverfahren gemäss | Wenn der vom König bestimmte Beamte das Verwaltungsverfahren gemäss |
Artikel 26 des Fussballgesetzes einleitet, verfügt er dazu nur über | Artikel 26 des Fussballgesetzes einleitet, verfügt er dazu nur über |
das Protokoll, das ihm vom feststellenden Polizeidienst übermittelt | das Protokoll, das ihm vom feststellenden Polizeidienst übermittelt |
worden ist. | worden ist. |
Die Allgemeine Polizei des Königreichs übermittelt der Person, die | Die Allgemeine Polizei des Königreichs übermittelt der Person, die |
Gegenstand des Protokolls ist, eine Abschrift davon, damit sie ihre | Gegenstand des Protokolls ist, eine Abschrift davon, damit sie ihre |
Verteidigungsmittel in Bezug auf den Inhalt geltend machen kann. | Verteidigungsmittel in Bezug auf den Inhalt geltend machen kann. |
Der feststellende Bedienstete muss also besonders auf die Abfassung | Der feststellende Bedienstete muss also besonders auf die Abfassung |
des Dokuments achten, da sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens | des Dokuments achten, da sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens |
bestimmend sein wird. | bestimmend sein wird. |
Wenn das Protokoll zu unvollständig ist, muss der mit der Führung des | Wenn das Protokoll zu unvollständig ist, muss der mit der Führung des |
Verwaltungsverfahrens beauftragte Beamte zahlreiche zusätzliche | Verwaltungsverfahrens beauftragte Beamte zahlreiche zusätzliche |
Schritte unternehmen, um die Informationen zu erhalten, die er für | Schritte unternehmen, um die Informationen zu erhalten, die er für |
eine begründete Entscheidung benötigt. Diese Schritte stellen sowohl | eine begründete Entscheidung benötigt. Diese Schritte stellen sowohl |
für den feststellenden Dienst als auch für den betroffenen Beamten | für den feststellenden Dienst als auch für den betroffenen Beamten |
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Energie dar, der so weit wie | einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Energie dar, der so weit wie |
möglich zu vermeiden ist. | möglich zu vermeiden ist. |
Hier sei an Punkt 3.3 des Rundschreibens OOP 28 vom 4. Mai 1999 zur | Hier sei an Punkt 3.3 des Rundschreibens OOP 28 vom 4. Mai 1999 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Ausführung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen erinnert, in dem die Elemente aufgelistet sind, die | Fussballspielen erinnert, in dem die Elemente aufgelistet sind, die |
ein Protokoll umfassen muss. | ein Protokoll umfassen muss. |
Die Praxis hat gezeigt, dass im Protokoll oder, wenn das | Die Praxis hat gezeigt, dass im Protokoll oder, wenn das |
Zusammentragen von Informationen einige Zeit beansprucht, im | Zusammentragen von Informationen einige Zeit beansprucht, im |
Folgeprotokoll neben den in diesem Punkt genannten Elementen noch | Folgeprotokoll neben den in diesem Punkt genannten Elementen noch |
andere Auskünfte enthalten sein müssen, wie: | andere Auskünfte enthalten sein müssen, wie: |
- die genaue Lokalisierung der Person im Stadium zum Zeitpunkt der Tat | - die genaue Lokalisierung der Person im Stadium zum Zeitpunkt der Tat |
(s. Punkt 1), | (s. Punkt 1), |
- die genaue Abfolge der zur Last gelegten Tat, | - die genaue Abfolge der zur Last gelegten Tat, |
- der genaue Zeitpunkt der Tat, | - der genaue Zeitpunkt der Tat, |
- die verschiedenen Personen, die in die Tat verwickelt sind, und die | - die verschiedenen Personen, die in die Tat verwickelt sind, und die |
Rolle, die jede von ihnen dabei gespielt hat, | Rolle, die jede von ihnen dabei gespielt hat, |
- der Umstand, ob der Betreffende ein gewöhnlicher Fussballfan ist | - der Umstand, ob der Betreffende ein gewöhnlicher Fussballfan ist |
oder nicht, oder ob er zu einem harten Kern gehört, | oder nicht, oder ob er zu einem harten Kern gehört, |
- die Art und Weise, wie der Betreffende identifiziert werden konnte. | - die Art und Weise, wie der Betreffende identifiziert werden konnte. |
Hier muss im Protokoll vermerkt werden, ob der Betreffende von einem | Hier muss im Protokoll vermerkt werden, ob der Betreffende von einem |
Polizisten identifiziert werden konnte, der bei einem Einsatz vor Ort | Polizisten identifiziert werden konnte, der bei einem Einsatz vor Ort |
anwesend war, oder ob er über eine Kamera identifiziert worden ist. | anwesend war, oder ob er über eine Kamera identifiziert worden ist. |
Diese Information erweist sich als besonders nützlich, wenn die | Diese Information erweist sich als besonders nützlich, wenn die |
Person, die Gegenstand des Protokolls ist, nicht aufgefangen werden | Person, die Gegenstand des Protokolls ist, nicht aufgefangen werden |
konnte. Ist der Betreffende von einem im Stadion anwesenden Polizisten | konnte. Ist der Betreffende von einem im Stadion anwesenden Polizisten |
identifiziert worden, sollte vermerkt werden, ob es sich um den | identifiziert worden, sollte vermerkt werden, ob es sich um den |
feststellenden Bediensteten gehandelt hat oder ob Letzterer indirekt | feststellenden Bediensteten gehandelt hat oder ob Letzterer indirekt |
von der Tat erfahren hat, | von der Tat erfahren hat, |
- wenn der Betreffende nicht aufgefangen werden konnte, die Gründe, | - wenn der Betreffende nicht aufgefangen werden konnte, die Gründe, |
die den verantwortlichen Dienst veranlasst haben, dies nicht zu tun, | die den verantwortlichen Dienst veranlasst haben, dies nicht zu tun, |
- das Vorhandensein einer Videoaufzeichnung der Tat. In diesem Fall | - das Vorhandensein einer Videoaufzeichnung der Tat. In diesem Fall |
muss im Protokoll das Vorhandensein der Videokassette und die genaue | muss im Protokoll das Vorhandensein der Videokassette und die genaue |
Stelle der Szene, an der die Tat zu sehen ist (s. unten in Bezug auf | Stelle der Szene, an der die Tat zu sehen ist (s. unten in Bezug auf |
die Problematik der Videokassette), vermerkt werden. Dieser Punkt ist | die Problematik der Videokassette), vermerkt werden. Dieser Punkt ist |
sehr wichtig, da der Beweis der begangenen Verstösse sehr oft durch | sehr wichtig, da der Beweis der begangenen Verstösse sehr oft durch |
Videoaufzeichnungen geliefert wird. | Videoaufzeichnungen geliefert wird. |
c. Beweiskraft | c. Beweiskraft |
Gemäss den Grundsätzen über die Beweiskraft der Protokolle, die von | Gemäss den Grundsätzen über die Beweiskraft der Protokolle, die von |
Polizeidiensten erstellt werden, haben Feststellungen in den aufgrund | Polizeidiensten erstellt werden, haben Feststellungen in den aufgrund |
des Fussballgesetzes erstellten Protokollen nur den Wert einfacher | des Fussballgesetzes erstellten Protokollen nur den Wert einfacher |
Auskünfte, da in besagtem Gesetz diesen Protokollen keine besondere | Auskünfte, da in besagtem Gesetz diesen Protokollen keine besondere |
Beweiskraft verliehen wird. | Beweiskraft verliehen wird. |
d. Einmaligkeit des Protokolls | d. Einmaligkeit des Protokolls |
Die Polizeidienste sind auf die Praxis aufmerksam zu machen, die darin | Die Polizeidienste sind auf die Praxis aufmerksam zu machen, die darin |
besteht, für dieselbe Tat zwei verschiedene Originalprotokolle zu | besteht, für dieselbe Tat zwei verschiedene Originalprotokolle zu |
erstellen, von denen das eine für den Prokurator des Königs und das | erstellen, von denen das eine für den Prokurator des Königs und das |
andere für die Allgemeine Polizei des Königreichs bestimmt ist, | andere für die Allgemeine Polizei des Königreichs bestimmt ist, |
während der Tatbestand im ersten strafrechtlich und im zweiten | während der Tatbestand im ersten strafrechtlich und im zweiten |
verwaltungsrechtlich qualifiziert wird. | verwaltungsrechtlich qualifiziert wird. |
Diese Praxis birgt nämlich das Risiko, dass für dieselbe Tat | Diese Praxis birgt nämlich das Risiko, dass für dieselbe Tat |
strafrechtliche und Verwaltungssanktionen auferlegt werden, womit man | strafrechtliche und Verwaltungssanktionen auferlegt werden, womit man |
nicht nur gegen die Artikel 35 und 36 des Gesetzes verstösst, sondern | nicht nur gegen die Artikel 35 und 36 des Gesetzes verstösst, sondern |
auch gegen das allgemeine Prinzip « non bis in idem » [Verbot der | auch gegen das allgemeine Prinzip « non bis in idem » [Verbot der |
doppelten Strafverfolgung]. | doppelten Strafverfolgung]. |
Um zu vermeiden, dass für dieselbe Tat zwei Sanktionen verhängt | Um zu vermeiden, dass für dieselbe Tat zwei Sanktionen verhängt |
werden, ist es ratsam, dass, sobald die im Stadion begangene Tat | werden, ist es ratsam, dass, sobald die im Stadion begangene Tat |
strafrechtlicher und administrativer Art sein kann und zwei | strafrechtlicher und administrativer Art sein kann und zwei |
Protokolle, ein administratives und ein strafrechtliches, abgefasst | Protokolle, ein administratives und ein strafrechtliches, abgefasst |
werden, jedes dieser Protokolle eindeutig auf das andere verweist, | werden, jedes dieser Protokolle eindeutig auf das andere verweist, |
sodass sowohl der Prokurator des Königs als auch der zuständige Beamte | sodass sowohl der Prokurator des Königs als auch der zuständige Beamte |
der Allgemeinen Polizei des Königreichs weiss, dass zwei Protokolle | der Allgemeinen Polizei des Königreichs weiss, dass zwei Protokolle |
abgefasst worden sind. | abgefasst worden sind. |
B. Anhörungsprotokoll | B. Anhörungsprotokoll |
a. Die Anhörung des Betreffenden stellt für den Dienst, der für die | a. Die Anhörung des Betreffenden stellt für den Dienst, der für die |
Anwendung des Verwaltungsverfahrens verantwortlich ist, ein | Anwendung des Verwaltungsverfahrens verantwortlich ist, ein |
unerlässliches Instrument dar, um dieses Verfahren auszuführen. Es ist | unerlässliches Instrument dar, um dieses Verfahren auszuführen. Es ist |
jedoch festgestellt worden, dass diese Anhörung zu oft nicht | jedoch festgestellt worden, dass diese Anhörung zu oft nicht |
durchgeführt worden ist. | durchgeführt worden ist. |
Wenn der Betreffende von der durch Artikel 26 des Fussballgesetzes | Wenn der Betreffende von der durch Artikel 26 des Fussballgesetzes |
gebotenen Möglichkeit, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angehört zu | gebotenen Möglichkeit, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angehört zu |
werden, keinen Gebrauch macht, ist dieses Element besonders wichtig, | werden, keinen Gebrauch macht, ist dieses Element besonders wichtig, |
da die in das Protokoll aufgenommene Anhörung die einzige vom | da die in das Protokoll aufgenommene Anhörung die einzige vom |
Betreffenden abgegebene Darstellung des Tathergangs bildet. | Betreffenden abgegebene Darstellung des Tathergangs bildet. |
Diese vom Polizeidienst durchgeführte Anhörung ermöglicht dem | Diese vom Polizeidienst durchgeführte Anhörung ermöglicht dem |
zuständigen Beamten, zu erfahren, ob der Betreffende die ihm zur Last | zuständigen Beamten, zu erfahren, ob der Betreffende die ihm zur Last |
gelegte Tat zugibt oder, im Gegenteil, ob er alles abstreitet oder ob | gelegte Tat zugibt oder, im Gegenteil, ob er alles abstreitet oder ob |
er einige Verstösse zugibt und andere abstreitet. | er einige Verstösse zugibt und andere abstreitet. |
Ich kann daher nur darauf drängen, dass diese Anhörung durchgeführt | Ich kann daher nur darauf drängen, dass diese Anhörung durchgeführt |
wird, sofern dies möglich ist. | wird, sofern dies möglich ist. |
b. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass die Allgemeine Polizei | b. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass die Allgemeine Polizei |
des Königreichs keine Abschrift der Anhörung zugeschickt bekommt, wenn | des Königreichs keine Abschrift der Anhörung zugeschickt bekommt, wenn |
diese im Rahmen der vom Prokurator des Königs angeordneten ergänzenden | diese im Rahmen der vom Prokurator des Königs angeordneten ergänzenden |
Aufgaben mehrere Tage nach der Tat durchgeführt wird. Wenn der | Aufgaben mehrere Tage nach der Tat durchgeführt wird. Wenn der |
Prokurator des Königs beschliesst, die Akte nicht weiter gerichtlich | Prokurator des Königs beschliesst, die Akte nicht weiter gerichtlich |
zu behandeln, verfügt er über Informationen, über die die Allgemeine | zu behandeln, verfügt er über Informationen, über die die Allgemeine |
Polizei des Königreichs, die das Verwaltungsverfahren einleiten muss, | Polizei des Königreichs, die das Verwaltungsverfahren einleiten muss, |
nicht verfügt. | nicht verfügt. |
In diesem Fall ist es ratsam, auch der Allgemeinen Polizei des | In diesem Fall ist es ratsam, auch der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs eine Kopie dieser Anhörungen zu übermitteln. So verfügt | Königreichs eine Kopie dieser Anhörungen zu übermitteln. So verfügt |
der zuständige Beamte für den weiteren Verlauf des Verfahrens über | der zuständige Beamte für den weiteren Verlauf des Verfahrens über |
eine vollständige Akte. | eine vollständige Akte. |
C. Anonymität der Ordner | C. Anonymität der Ordner |
Aus der Praxis geht hervor, dass einige Ordner aus Angst vor | Aus der Praxis geht hervor, dass einige Ordner aus Angst vor |
Repressalien der Fans es nicht wagen, im Rahmen von Verfahren, die auf | Repressalien der Fans es nicht wagen, im Rahmen von Verfahren, die auf |
der Grundlage des Fussballgesetzes eingeleitet werden, als Zeuge | der Grundlage des Fussballgesetzes eingeleitet werden, als Zeuge |
auszusagen. In diesem Fall wird dem zuständigen Polizeidienst geraten, | auszusagen. In diesem Fall wird dem zuständigen Polizeidienst geraten, |
die Zeugenaussage ohne Namensangabe entgegenzunehmen. Sie wird | die Zeugenaussage ohne Namensangabe entgegenzunehmen. Sie wird |
berücksichtigt, wenn sie durch andere objektive Elemente gestützt | berücksichtigt, wenn sie durch andere objektive Elemente gestützt |
wird, die es ermöglichen, das Vorhandensein eines Verstosses | wird, die es ermöglichen, das Vorhandensein eines Verstosses |
nachzuweisen. | nachzuweisen. |
D. Aufzeichnung der Tat | D. Aufzeichnung der Tat |
Wie bereits vorher gesagt, haben die im Rahmen des Fussballgesetzes | Wie bereits vorher gesagt, haben die im Rahmen des Fussballgesetzes |
protokollierten Feststellungen nur den Wert einfacher Informationen. | protokollierten Feststellungen nur den Wert einfacher Informationen. |
Folglich müssen die Polizeidienste sich bemühen, möglichst viele | Folglich müssen die Polizeidienste sich bemühen, möglichst viele |
Beweise zu liefern, um den Inhalt der Protokolle zu untermauern. Die | Beweise zu liefern, um den Inhalt der Protokolle zu untermauern. Die |
Aufzeichnung der zur Last gelegten Tat auf Videokassette stellt in | Aufzeichnung der zur Last gelegten Tat auf Videokassette stellt in |
dieser Hinsicht ein Element dar, das sich für das weitere Verfahren | dieser Hinsicht ein Element dar, das sich für das weitere Verfahren |
als ausschlaggebend erweisen kann. | als ausschlaggebend erweisen kann. |
Jedes Mal, wenn die Tat, über die ein Protokoll erstellt wird, gefilmt | Jedes Mal, wenn die Tat, über die ein Protokoll erstellt wird, gefilmt |
worden ist, muss der Allgemeinen Polizei des Königreichs eine Kopie | worden ist, muss der Allgemeinen Polizei des Königreichs eine Kopie |
der Videokassette oder der daraus entnommenen Fotos übermittelt | der Videokassette oder der daraus entnommenen Fotos übermittelt |
werden. Selbstverständlich können die aus der Videokassette | werden. Selbstverständlich können die aus der Videokassette |
entnommenen Fotos für einige Tatbestände, wie das Besteigen der | entnommenen Fotos für einige Tatbestände, wie das Besteigen der |
Absperrgitter oder das Bestürmen des Spielfelds, genügen. Für andere | Absperrgitter oder das Bestürmen des Spielfelds, genügen. Für andere |
Tatbestände, wie die Anstiftung zu Hass oder Wut, die Provokation oder | Tatbestände, wie die Anstiftung zu Hass oder Wut, die Provokation oder |
auch das Werfen von Gegenständen in Richtung Spielfeld, muss die | auch das Werfen von Gegenständen in Richtung Spielfeld, muss die |
Videokassette bevorzugt werden, da sie aussagekräftiger ist. | Videokassette bevorzugt werden, da sie aussagekräftiger ist. |
Wenn die Allgemeine Polizei des Königreichs die Videokassette | Wenn die Allgemeine Polizei des Königreichs die Videokassette |
zugestellt bekommt, sollte schliesslich die genaue Stelle der Szene, | zugestellt bekommt, sollte schliesslich die genaue Stelle der Szene, |
an der die Tat zu sehen ist, angegeben werden mit den Elementen (wie | an der die Tat zu sehen ist, angegeben werden mit den Elementen (wie |
z.B. die Kleidung der Person, die Gegenstand des Protokolls ist), | z.B. die Kleidung der Person, die Gegenstand des Protokolls ist), |
anhand deren der Beamte der Allgemeinen Polizei des Königreichs die | anhand deren der Beamte der Allgemeinen Polizei des Königreichs die |
betroffenen Fans auf der Kassette identifizieren kann. | betroffenen Fans auf der Kassette identifizieren kann. |
E. Stadionverbot als Sicherheitsmassnahme | E. Stadionverbot als Sicherheitsmassnahme |
Durch Artikel 44 des Fussballgesetzes kann der protokollierende | Durch Artikel 44 des Fussballgesetzes kann der protokollierende |
Polizeibeamte bei Feststellung einer Tat im Sinne der Artikel 20 bis | Polizeibeamte bei Feststellung einer Tat im Sinne der Artikel 20 bis |
23 des Gesetzes ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges | 23 des Gesetzes ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges |
Stadionverbot verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn er | Stadionverbot verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn er |
nicht binnen 14 Tagen vom zuständigen Beamten bestätigt wird. | nicht binnen 14 Tagen vom zuständigen Beamten bestätigt wird. |
In Bezug auf die Problematik der Stadionverbote als | In Bezug auf die Problematik der Stadionverbote als |
Sicherheitsmassnahme ist die Aufmerksamkeit der Polizeidienste auf | Sicherheitsmassnahme ist die Aufmerksamkeit der Polizeidienste auf |
zwei Punkte zu lenken. | zwei Punkte zu lenken. |
Zunächst ist viel zu oft festgestellt worden, dass im Fall einer | Zunächst ist viel zu oft festgestellt worden, dass im Fall einer |
solchen Massnahme keine Anhörung des Betreffenden stattgefunden hat. | solchen Massnahme keine Anhörung des Betreffenden stattgefunden hat. |
In Artikel 44 wird jedoch bestimmt, dass der « | In Artikel 44 wird jedoch bestimmt, dass der « |
Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden | Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden |
beschliessen [kann], ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges | beschliessen [kann], ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges |
Stadionverbot zu verhängen. » In diesem Artikel heisst es weiter: « | Stadionverbot zu verhängen. » In diesem Artikel heisst es weiter: « |
Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem [...] in seinem Protokoll zur | Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem [...] in seinem Protokoll zur |
Feststellung der Taten, [...] ob der Betroffene angehört worden ist | Feststellung der Taten, [...] ob der Betroffene angehört worden ist |
oder nicht angehört werden konnte und die Gründe dafür, [...] ». | oder nicht angehört werden konnte und die Gründe dafür, [...] ». |
Folglich muss in einem solchen Sonderfall die Anhörung die Regel und | Folglich muss in einem solchen Sonderfall die Anhörung die Regel und |
die Nichtanhörung die Ausnahme sein. | die Nichtanhörung die Ausnahme sein. |
Ferner muss auf die Wichtigkeit der Begründung solcher Entscheidungen | Ferner muss auf die Wichtigkeit der Begründung solcher Entscheidungen |
hingewiesen werden. Wenn der Beamte beschliesst, eine solche Massnahme | hingewiesen werden. Wenn der Beamte beschliesst, eine solche Massnahme |
zu bestätigen oder nicht zu bestätigen, verfügt er als | zu bestätigen oder nicht zu bestätigen, verfügt er als |
Entscheidungshilfe einzig über das Protokoll der Anhörung des | Entscheidungshilfe einzig über das Protokoll der Anhörung des |
Betreffenden, falls eine solche durchgeführt worden ist. Durch die | Betreffenden, falls eine solche durchgeführt worden ist. Durch die |
14-tägige Frist, innerhalb deren er sich aussprechen muss, verfügt er | 14-tägige Frist, innerhalb deren er sich aussprechen muss, verfügt er |
nicht über die Zeit, die nötig ist, um ergänzende Informationen | nicht über die Zeit, die nötig ist, um ergänzende Informationen |
einzuholen oder um eine Untersuchung durchzuführen. | einzuholen oder um eine Untersuchung durchzuführen. |
Es ist folglich wichtig, dass im Protokoll nicht nur die zur Last | Es ist folglich wichtig, dass im Protokoll nicht nur die zur Last |
gelegten Taten, sondern auch die Begründung der Sanktion sehr deutlich | gelegten Taten, sondern auch die Begründung der Sanktion sehr deutlich |
vermerkt werden. | vermerkt werden. |
Ich bitte Sie, das vorliegende Rundschreiben an die Frauen und Herren | Ich bitte Sie, das vorliegende Rundschreiben an die Frauen und Herren |
Bürgermeister und Bezirkskommissare Ihrer Provinz weiterzuleiten. | Bürgermeister und Bezirkskommissare Ihrer Provinz weiterzuleiten. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |