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Circulaire. - Application de la loi du 24 décembre 1996 relative à l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et communales. - Traduction allemande | Omzendbrief. - Toepassing van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 12 JUIN 1997. Circulaire. - Application de la loi du 24 décembre 1996 relative à l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et communales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 12 JUNI 1997. Omzendbrief. - Toepassing van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 juin 1997 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 juni 1997 betreffende de |
l'application de la loi du 24 décembre 1996 relative à l'établissement | toepassing van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en |
et au recouvrement des taxes provinciales et communales (Moniteur | de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen (Belgisch |
belge du 9 août 1997), établie par le Service central de traduction | Staatsblad van 9 augustus 1997), opgemaakt door de Centrale dienst |
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
12. JUNI 1997 - Rundschreiben - Anwendung des Gesetzes vom 24. | 12. JUNI 1997 - Rundschreiben - Anwendung des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1996 über die Festlegung und die Eintreibung der Provinzial- | Dezember 1996 über die Festlegung und die Eintreibung der Provinzial- |
und Gemeindesteuern | und Gemeindesteuern |
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Sehr geehrte Frau Provinzgouverneurin, | Sehr geehrte Frau Provinzgouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Provinzgouverneur, | Sehr geehrter Herr Provinzgouverneur, |
auf eine parlamentarische Initiative hin hat das Gesetz vom 24. | auf eine parlamentarische Initiative hin hat das Gesetz vom 24. |
Dezember 1996 das Gesetz vom 23. Dezember 1986 über die Beitreibung | Dezember 1996 das Gesetz vom 23. Dezember 1986 über die Beitreibung |
und das Streitverfahren in Sachen provinziale und lokale Steuern | und das Streitverfahren in Sachen provinziale und lokale Steuern |
ersetzt. | ersetzt. |
Es führt unter anderem eine einheitliche Regelung für die Provinzial- | Es führt unter anderem eine einheitliche Regelung für die Provinzial- |
und Gemeindesteuern ein und fasst alle Bestimmungen sowohl in bezug | und Gemeindesteuern ein und fasst alle Bestimmungen sowohl in bezug |
auf die Festlegung als auch auf die Eintreibung dieser Steuern | auf die Festlegung als auch auf die Eintreibung dieser Steuern |
zusammen, was die Aufhebung alter unzusammenhängender und | zusammen, was die Aufhebung alter unzusammenhängender und |
fragmentarischer Gesetze wie des Gesetzes vom 29. April 1819 | fragmentarischer Gesetze wie des Gesetzes vom 29. April 1819 |
betreffend die Gemeindesteuern ermöglicht. | betreffend die Gemeindesteuern ermöglicht. |
Seit seiner Veröffentlichung durch das Belgische Staatsblatt hat das | Seit seiner Veröffentlichung durch das Belgische Staatsblatt hat das |
Gesetz vom 24. Dezember 1996 bei einigen Gemeinde- und | Gesetz vom 24. Dezember 1996 bei einigen Gemeinde- und |
Provinzialbehörden viele Fragen aufgeworfen. | Provinzialbehörden viele Fragen aufgeworfen. |
Daher scheint es mir angebracht, eine bestimmte Anzahl der durch | Daher scheint es mir angebracht, eine bestimmte Anzahl der durch |
besagtes Gesetz festgelegten Begriffe und Regeln unter | besagtes Gesetz festgelegten Begriffe und Regeln unter |
Berücksichtigung der Grundsätze, von denen der Gesetzgeber sich hat | Berücksichtigung der Grundsätze, von denen der Gesetzgeber sich hat |
leiten lassen, und der aus den Vorbereitungsarbeiten hervorgehenden | leiten lassen, und der aus den Vorbereitungsarbeiten hervorgehenden |
Hinweise zu präzisieren und zu kommentieren. | Hinweise zu präzisieren und zu kommentieren. |
Die Untersuchung dieser Fragen hat zu den Betrachtungen geführt, die | Die Untersuchung dieser Fragen hat zu den Betrachtungen geführt, die |
nachstehend in der Reihenfolge der Numerierung der Artikel des | nachstehend in der Reihenfolge der Numerierung der Artikel des |
Gesetzes, auf die sie sich beziehen, dargelegt werden. | Gesetzes, auf die sie sich beziehen, dargelegt werden. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Im Gegensatz zu der früheren Regelung des Gesetzes vom 23. Dezember | Im Gegensatz zu der früheren Regelung des Gesetzes vom 23. Dezember |
1986 ist das neue Gesetz nicht mehr auf die Agglomerationen und | 1986 ist das neue Gesetz nicht mehr auf die Agglomerationen und |
Gemeindeföderationen anwendbar. Diese Einschränkung des | Gemeindeföderationen anwendbar. Diese Einschränkung des |
Anwendungsbereiches des Gesetzes dürfte jedoch keine Schwierigkeiten | Anwendungsbereiches des Gesetzes dürfte jedoch keine Schwierigkeiten |
mit sich bringen, da die Verfassung vorsieht, dass die Befugnisse der | mit sich bringen, da die Verfassung vorsieht, dass die Befugnisse der |
Brüsseler Agglomeration von nun an durch die Region Brüssel-Hauptstadt | Brüsseler Agglomeration von nun an durch die Region Brüssel-Hauptstadt |
ausgeübt werden. | ausgeübt werden. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
In Absatz 3 wird bestimmt, dass, wenn die Einnahme in bar nicht | In Absatz 3 wird bestimmt, dass, wenn die Einnahme in bar nicht |
durchgeführt werden kann, die Steuer in die Heberolle eingetragen wird | durchgeführt werden kann, die Steuer in die Heberolle eingetragen wird |
und sofort einforderbar ist. Unter sofortiger Einforderbarkeit ist der | und sofort einforderbar ist. Unter sofortiger Einforderbarkeit ist der |
Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Heberolle für vollstreckbar erklärt | Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Heberolle für vollstreckbar erklärt |
wird. | wird. |
Was die Bestimmung der Verzugszinzen betrifft, muss daran erinnert | Was die Bestimmung der Verzugszinzen betrifft, muss daran erinnert |
werden, dass die in bar zu zahlenden Steuern oft ab dem Tatbestand, | werden, dass die in bar zu zahlenden Steuern oft ab dem Tatbestand, |
der zur Steuerschuld führt, d. h. dem Steuertatbestand, einforderbar | der zur Steuerschuld führt, d. h. dem Steuertatbestand, einforderbar |
sind. Da die Steuerschuld in diesem Fall nicht wirklich auf der | sind. Da die Steuerschuld in diesem Fall nicht wirklich auf der |
Eintragung in die Heberolle beruht und es nicht sachdienlich ist, die | Eintragung in die Heberolle beruht und es nicht sachdienlich ist, die |
Nichtzahlung der in bar zu zahlenden Steuer zu fördern, wird im | Nichtzahlung der in bar zu zahlenden Steuer zu fördern, wird im |
Steuerbescheid vermerkt, dass ab dem Datum des Steuertatbestandes vom | Steuerbescheid vermerkt, dass ab dem Datum des Steuertatbestandes vom |
Schuldner Verzugszinsen verlangt werden. Da dieses Datum in bestimmten | Schuldner Verzugszinsen verlangt werden. Da dieses Datum in bestimmten |
Fällen im nachhinein schwer festzulegen ist, kann ich die Behörden, | Fällen im nachhinein schwer festzulegen ist, kann ich die Behörden, |
die die Steuerverordnung aufstellen, nur dazu auffordern, im | die die Steuerverordnung aufstellen, nur dazu auffordern, im |
Steuerbescheid ein präzises Datum anzugeben oder zumindest alle | Steuerbescheid ein präzises Datum anzugeben oder zumindest alle |
Elemente zu vermerken, anhand deren es festgelegt werden kann. | Elemente zu vermerken, anhand deren es festgelegt werden kann. |
Was den in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Zahlungsnachweis betrifft, hat | Was den in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Zahlungsnachweis betrifft, hat |
der Gesetzgeber es nicht für zweckmässig erachtet, die Modalitäten | der Gesetzgeber es nicht für zweckmässig erachtet, die Modalitäten |
festzulegen, nach denen er vorzulegen ist. Ebensowenig hat er dem | festzulegen, nach denen er vorzulegen ist. Ebensowenig hat er dem |
König eine solche Aufgabe übertragen. | König eine solche Aufgabe übertragen. |
Aufgrund der Vielzahl von Situationen, die sich ergeben können, muss | Aufgrund der Vielzahl von Situationen, die sich ergeben können, muss |
dieser Nachweis aus einem Dokument bestehen, dessen Beweiskraft | dieser Nachweis aus einem Dokument bestehen, dessen Beweiskraft |
ungeachtet des Trägers, auf dem es ausgestellt ist, den Anforderungen | ungeachtet des Trägers, auf dem es ausgestellt ist, den Anforderungen |
des allgemeinen Rechts für einen Beweis gerecht wird. | des allgemeinen Rechts für einen Beweis gerecht wird. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
In § 1 Absatz 1 wird vorgesehen, dass eine Provinzialsteuern | In § 1 Absatz 1 wird vorgesehen, dass eine Provinzialsteuern |
betreffende Heberolle vom Gouverneur oder von der Person, die ihn in | betreffende Heberolle vom Gouverneur oder von der Person, die ihn in |
seinem Amt ersetzt, festgestellt und für vollstreckbar erklärt wird. | seinem Amt ersetzt, festgestellt und für vollstreckbar erklärt wird. |
Letztgenannte Person ist also die in Artikel 123 des | Letztgenannte Person ist also die in Artikel 123 des |
Provinzialgesetzes erwähnte Person, die gemäss Artikel 12 des | Provinzialgesetzes erwähnte Person, die gemäss Artikel 12 des |
Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1820 zur Einführung der | Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1820 zur Einführung der |
Anweisungen für die Provinzgouverneure bestimmt wird. | Anweisungen für die Provinzgouverneure bestimmt wird. |
Im übrigen muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Feststellung | Im übrigen muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Feststellung |
und die Vollstreckbarerklärung der Heberolle keine der Aufsicht | und die Vollstreckbarerklärung der Heberolle keine der Aufsicht |
unterliegenden Handlungen sind. | unterliegenden Handlungen sind. |
Ausserdem muss in § 1 Absatz 2 der Ausdruck « unverzüglich » in seiner | Ausserdem muss in § 1 Absatz 2 der Ausdruck « unverzüglich » in seiner |
in der Verwaltung üblichsten Bedeutung verstanden werden. Der mit der | in der Verwaltung üblichsten Bedeutung verstanden werden. Der mit der |
Eintreibung beauftragte Einnehmer muss in Anbetracht der unter anderem | Eintreibung beauftragte Einnehmer muss in Anbetracht der unter anderem |
technischen Mittel, über die er verfügt, mit der erforderlichen | technischen Mittel, über die er verfügt, mit der erforderlichen |
Sorgfalt für den Versand der Steuerbescheide sorgen. | Sorgfalt für den Versand der Steuerbescheide sorgen. |
In § 3 wird präzisiert, welche Angaben auf den Heberollen vermerkt | In § 3 wird präzisiert, welche Angaben auf den Heberollen vermerkt |
werden müssen. Die in Nr. 5 dieses Paragraphen erwähnte Nummer des | werden müssen. Die in Nr. 5 dieses Paragraphen erwähnte Nummer des |
Artikels entspricht der Nummer des Artikels der Heberolle. | Artikels entspricht der Nummer des Artikels der Heberolle. |
Obwohl der Bericht des Ausschusses für Inneres der Abgeordnetenkammer | Obwohl der Bericht des Ausschusses für Inneres der Abgeordnetenkammer |
auf einen Artikel der Steuerverordnung, auf dessen Grundlage die | auf einen Artikel der Steuerverordnung, auf dessen Grundlage die |
Steuer festgelegt wird, verweist, ist offenkundig, dass dieser Vermerk | Steuer festgelegt wird, verweist, ist offenkundig, dass dieser Vermerk |
in der Heberolle für den Steuerpflichtigen von keinerlei Bedeutung | in der Heberolle für den Steuerpflichtigen von keinerlei Bedeutung |
wäre, und dies um so mehr, als die Heberolle in Ausführung einer in | wäre, und dies um so mehr, als die Heberolle in Ausführung einer in |
ihrer Gesamtheit betrachteten Steuerverordnung und nicht in Ausführung | ihrer Gesamtheit betrachteten Steuerverordnung und nicht in Ausführung |
einer besonderen Bestimmung festgestellt wird. | einer besonderen Bestimmung festgestellt wird. |
Besagte Steuerverordnung wird übrigens durch die Vermerke in Nr. 3 und | Besagte Steuerverordnung wird übrigens durch die Vermerke in Nr. 3 und |
4 identifiziert (Bezeichnung der Steuer). | 4 identifiziert (Bezeichnung der Steuer). |
§ 3 Nr. 7 betrifft das Datum des Versands des Steuerbescheids an den | § 3 Nr. 7 betrifft das Datum des Versands des Steuerbescheids an den |
Steuerpflichtigen. | Steuerpflichtigen. |
Obwohl die Heberolle durch die Erfüllung der Formalität, die darin | Obwohl die Heberolle durch die Erfüllung der Formalität, die darin |
besteht, sie für vollstreckbar zu erklären, die Eigenschaft einer | besteht, sie für vollstreckbar zu erklären, die Eigenschaft einer |
authentischen Urkunde erlangt, ist nichts gegen die Tatsache | authentischen Urkunde erlangt, ist nichts gegen die Tatsache |
einzuwenden, dass das Versanddatum der Heberolle erst im nachhinein | einzuwenden, dass das Versanddatum der Heberolle erst im nachhinein |
darauf vermerkt wird. Dies ist übrigens die Verfahrensweise, die zur | darauf vermerkt wird. Dies ist übrigens die Verfahrensweise, die zur |
Zeit nach dem Muster der in Sachen Einkommensteuern gängigen | Zeit nach dem Muster der in Sachen Einkommensteuern gängigen |
Verfahrensweise angewandt wird. Ausserdem kann der in Nr. 8 erwähnte | Verfahrensweise angewandt wird. Ausserdem kann der in Nr. 8 erwähnte |
äusserste Zahlungstermin nur anhand des Datums des Versands des | äusserste Zahlungstermin nur anhand des Datums des Versands des |
Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen bestimmt werden. | Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen bestimmt werden. |
Der während der Vorbereitungsarbeiten geäusserte Standpunkt, das in § | Der während der Vorbereitungsarbeiten geäusserte Standpunkt, das in § |
3 Nr. 7 erwähnte Versanddatum sei das Datum des Steuerbescheids, muss | 3 Nr. 7 erwähnte Versanddatum sei das Datum des Steuerbescheids, muss |
also bestätigt werden. | also bestätigt werden. |
Dieses Datum wird in Artikel 5 wieder aufgenommen und man kann davon | Dieses Datum wird in Artikel 5 wieder aufgenommen und man kann davon |
ausgehen, dass es sich um eine Wiederholung handelt. | ausgehen, dass es sich um eine Wiederholung handelt. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Es stellte sich die Frage, ob die Vermerke, mit denen der | Es stellte sich die Frage, ob die Vermerke, mit denen der |
Steuerbescheid versehen sein muss, wesentliche Formalitäten oder | Steuerbescheid versehen sein muss, wesentliche Formalitäten oder |
zumindest bei Strafe der Nichtigkeit zu beachtende Formen seien. | zumindest bei Strafe der Nichtigkeit zu beachtende Formen seien. |
Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Staatsrat wiederholt der | Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Staatsrat wiederholt der |
Ansicht war, dass die Form wesentlich sei, die im Interesse des | Ansicht war, dass die Form wesentlich sei, die im Interesse des |
Bürgers auferlegt wird. | Bürgers auferlegt wird. |
Daraus ergibt sich, was die Steuern betrifft, dass der Steuerzahler | Daraus ergibt sich, was die Steuern betrifft, dass der Steuerzahler |
über alle Informationen verfügen muss, anhand deren er seine | über alle Informationen verfügen muss, anhand deren er seine |
Besteuerung erkennen kann, damit er in der Lage ist, effektiv | Besteuerung erkennen kann, damit er in der Lage ist, effektiv |
Beschwerde einzureichen. | Beschwerde einzureichen. |
Als solche Informationen müssen auf jeden Fall die Vermerke von | Als solche Informationen müssen auf jeden Fall die Vermerke von |
Artikel 4 § 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 8 angesehen werden. | Artikel 4 § 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 8 angesehen werden. |
Der Verfasser des Abänderungsantrags, der zu dieser Bestimmung geführt | Der Verfasser des Abänderungsantrags, der zu dieser Bestimmung geführt |
hat, erachtet es für zweckmässig, dem Steuerpflichtigen die Gründe und | hat, erachtet es für zweckmässig, dem Steuerpflichtigen die Gründe und |
den Inhalt der Steuerverordnung auf eine möglichst verständliche Weise | den Inhalt der Steuerverordnung auf eine möglichst verständliche Weise |
zu erklären. | zu erklären. |
Es ist Aufgabe der betreffenden Behörden, für jeden Fall zu bestimmen, | Es ist Aufgabe der betreffenden Behörden, für jeden Fall zu bestimmen, |
worin besagte Zusammenfassung bestehen und welche Form sie annehmen | worin besagte Zusammenfassung bestehen und welche Form sie annehmen |
muss. | muss. |
Entweder werden die Zwecke der Besteuerung in der Steuerverordnung, | Entweder werden die Zwecke der Besteuerung in der Steuerverordnung, |
deren Wortlaut keine Interpretationsprobleme aufwirft, deutlich | deren Wortlaut keine Interpretationsprobleme aufwirft, deutlich |
erklärt, und in diesem Fall ist es möglich, dem Steuerbescheid einen | erklärt, und in diesem Fall ist es möglich, dem Steuerbescheid einen |
Auszug aus der Steuerverordnung, der die zur Aufklärung des | Auszug aus der Steuerverordnung, der die zur Aufklärung des |
Steuerpflichtigen nützlichen Bestimmungen enthält, beizufügen, oder | Steuerpflichtigen nützlichen Bestimmungen enthält, beizufügen, oder |
diese Zwecke sind nicht direkt ersichtlich, was die Erstellung einer | diese Zwecke sind nicht direkt ersichtlich, was die Erstellung einer |
angemessenen Zusammenfassung rechtfertigt. | angemessenen Zusammenfassung rechtfertigt. |
Damit dem Wunsch des Gesetzgebers nachgekommen wird, muss der | Damit dem Wunsch des Gesetzgebers nachgekommen wird, muss der |
Steuerpflichtige im Bemühen um Transparenz auf jeden Fall über die | Steuerpflichtige im Bemühen um Transparenz auf jeden Fall über die |
Gründe der Besteuerung und die Elemente, auf denen sie basiert, | Gründe der Besteuerung und die Elemente, auf denen sie basiert, |
informiert werden. | informiert werden. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Es sei daran erinnert, dass Artikel 6 jede Veranlagung betrifft, die | Es sei daran erinnert, dass Artikel 6 jede Veranlagung betrifft, die |
eine vorherige Erklärung durch den Steuerpflichtigen erfordert. | eine vorherige Erklärung durch den Steuerpflichtigen erfordert. |
Jeder Beschluss, die Steuer von Amts wegen zu veranlagen, muss | Jeder Beschluss, die Steuer von Amts wegen zu veranlagen, muss |
ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden. Er muss nach Kenntnisnahme | ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden. Er muss nach Kenntnisnahme |
der gegebenenfalls vom Steuerpflichtigen formulierten Bemerkungen | der gegebenenfalls vom Steuerpflichtigen formulierten Bemerkungen |
gefasst werden. | gefasst werden. |
Die nach einer Erklärung festgestellten Steuern werden in die | Die nach einer Erklärung festgestellten Steuern werden in die |
Heberollen eingetragen. | Heberollen eingetragen. |
Aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 werden die in bar zu zahlenden | Aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 werden die in bar zu zahlenden |
Steuern, die nicht eingenommen worden sind, in die Heberollen | Steuern, die nicht eingenommen worden sind, in die Heberollen |
eingetragen. Eine Veranlagung von Amts wegen wird auf sie nicht | eingetragen. Eine Veranlagung von Amts wegen wird auf sie nicht |
angewandt. | angewandt. |
Die in Absatz 5 erwähnte Steuererhöhung bildet selbst eine Steuer. Als | Die in Absatz 5 erwähnte Steuererhöhung bildet selbst eine Steuer. Als |
solche ist sie gleichzeitig und zusammen mit dem Basisbetrag in die | solche ist sie gleichzeitig und zusammen mit dem Basisbetrag in die |
Heberollen einzutragen. Die in bezug auf die Eintreibung und die | Heberollen einzutragen. Die in bezug auf die Eintreibung und die |
Verzugszinzen der Steuer festgelegten Regeln sind daher anwendbar. | Verzugszinzen der Steuer festgelegten Regeln sind daher anwendbar. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Die vereidigten Beamten, von denen in Artikel 7 die Rede ist, müssen | Die vereidigten Beamten, von denen in Artikel 7 die Rede ist, müssen |
ungeachtet ihrer Dienststufe und ihres Dienstgrades statutarische | ungeachtet ihrer Dienststufe und ihres Dienstgrades statutarische |
Bedienstete sein. | Bedienstete sein. |
Was die Provinzialsteuern betrifft, müssen die Bediensteten, die mit | Was die Provinzialsteuern betrifft, müssen die Bediensteten, die mit |
den in Artikel 7 erwähnten Aufgaben beauftragt sind und vom | den in Artikel 7 erwähnten Aufgaben beauftragt sind und vom |
Provinzgouverneur bestimmt werden, dem Personal der Provinz angehören. | Provinzgouverneur bestimmt werden, dem Personal der Provinz angehören. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Der Ausdruck « vor Ort » hat dieselbe Tragweite wie die, die er in den | Der Ausdruck « vor Ort » hat dieselbe Tragweite wie die, die er in den |
Artikeln 315 und 316 des Einkommensteuergesetzbuches hat. Die Beamten, | Artikeln 315 und 316 des Einkommensteuergesetzbuches hat. Die Beamten, |
die mit der Veranlagung der Steuer beauftragt sind, sind also nicht | die mit der Veranlagung der Steuer beauftragt sind, sind also nicht |
befugt, zu verlangen, dass Bücher und Dokumente in den Büros der | befugt, zu verlangen, dass Bücher und Dokumente in den Büros der |
Gemeinde- oder Provinzialverwaltung vorgelegt werden. Sie müssen sich | Gemeinde- oder Provinzialverwaltung vorgelegt werden. Sie müssen sich |
vor Ort begeben, um die notwendigen Uberprüfungen vorzunehmen. | vor Ort begeben, um die notwendigen Uberprüfungen vorzunehmen. |
Der Zugang zu bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten ist nur dann | Der Zugang zu bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten ist nur dann |
erforderlich, wenn ernsthafte Vermutungen bestehen, dass es dort | erforderlich, wenn ernsthafte Vermutungen bestehen, dass es dort |
Elemente gibt, die zur Festlegung der Steuer notwendig oder für die | Elemente gibt, die zur Festlegung der Steuer notwendig oder für die |
Ausübung einer steuerbaren Tätigkeit nützlich sind. | Ausübung einer steuerbaren Tätigkeit nützlich sind. |
Die Ermächtigung des Richters des Polizeigerichts muss für jeden | Die Ermächtigung des Richters des Polizeigerichts muss für jeden |
Einzelfall beantragt und auf diesen abgestimmt werden. | Einzelfall beantragt und auf diesen abgestimmt werden. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Selbstverständlich beschränkt sich die Rechtmässigkeitskontrolle, die | Selbstverständlich beschränkt sich die Rechtmässigkeitskontrolle, die |
im Falle einer Beschwerde gegen eine Gemeinde- oder Provinzialsteuer | im Falle einer Beschwerde gegen eine Gemeinde- oder Provinzialsteuer |
von dem als Verwaltungsbehörde entscheidenden ständigen Ausschuss | von dem als Verwaltungsbehörde entscheidenden ständigen Ausschuss |
vorgenommen wird, auf den Steuerbescheid und dessen Übereinstimmung | vorgenommen wird, auf den Steuerbescheid und dessen Übereinstimmung |
mit dem Gesetz vom 24. Dezember 1996. | mit dem Gesetz vom 24. Dezember 1996. |
In Anbetracht des administrativen Charakters des Beschwerdeverfahrens | In Anbetracht des administrativen Charakters des Beschwerdeverfahrens |
sind die Fristen von nun an sehr strikt, und ausser der im Gesetz | sind die Fristen von nun an sehr strikt, und ausser der im Gesetz |
selbst vorgesehenen Verlängerung von drei Monaten ist keine | selbst vorgesehenen Verlängerung von drei Monaten ist keine |
Verlängerung oder Aussetzung der Fristen zugelassen. | Verlängerung oder Aussetzung der Fristen zugelassen. |
Mit anderen Worten, reagiert der ständige Ausschuss innerhalb der | Mit anderen Worten, reagiert der ständige Ausschuss innerhalb der |
vorgeschriebenen Frist nicht, ist der Antrag des Steuerpflichtigen | vorgeschriebenen Frist nicht, ist der Antrag des Steuerpflichtigen |
angenommen, und die Gemeinde kann vor dem Appellationshof Beschwerde | angenommen, und die Gemeinde kann vor dem Appellationshof Beschwerde |
einreichen. | einreichen. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Der Ausdruck « alle betroffenen Parteien » betrifft je nach Fall die | Der Ausdruck « alle betroffenen Parteien » betrifft je nach Fall die |
Gemeinde, die Provinz, den ständigen Ausschuss oder den | Gemeinde, die Provinz, den ständigen Ausschuss oder den |
Steuerpflichtigen. | Steuerpflichtigen. |
Der ständige Ausschuss, der fortan als Verwaltungsbehörde entscheidet, | Der ständige Ausschuss, der fortan als Verwaltungsbehörde entscheidet, |
kann vor dem Appellationshof als betroffene Partei auftreten. | kann vor dem Appellationshof als betroffene Partei auftreten. |
Folgende Situationen können sich ergeben. | Folgende Situationen können sich ergeben. |
1. Gemeindesteuern | 1. Gemeindesteuern |
Der Steuerpflichtige reicht eine Beschwerde beim ständigen Ausschuss | Der Steuerpflichtige reicht eine Beschwerde beim ständigen Ausschuss |
ein. Entweder erklärt dieser die Beschwerde für zulässig, oder er | ein. Entweder erklärt dieser die Beschwerde für zulässig, oder er |
lehnt sie ab. | lehnt sie ab. |
Im ersten Fall kann die Gemeinde gegen den Beschluss des als | Im ersten Fall kann die Gemeinde gegen den Beschluss des als |
Verwaltungsbehörde entscheidenden ständigen Ausschusses Beschwerde | Verwaltungsbehörde entscheidenden ständigen Ausschusses Beschwerde |
einreichen; der ständige Ausschuss tritt dann als Partei in der | einreichen; der ständige Ausschuss tritt dann als Partei in der |
Streitsache vor dem Appellationshof auf, während der Steuerpflichtige | Streitsache vor dem Appellationshof auf, während der Steuerpflichtige |
freiwillig als Partei in der Sache auftreten kann. | freiwillig als Partei in der Sache auftreten kann. |
Im zweiten Fall kann der Steuerpflichtige gegen den Beschluss des | Im zweiten Fall kann der Steuerpflichtige gegen den Beschluss des |
ständigen Ausschusses Berufung einlegen, und die Gemeinde kann | ständigen Ausschusses Berufung einlegen, und die Gemeinde kann |
ihrerseits freiwillig als Partei in der Sache auftreten. | ihrerseits freiwillig als Partei in der Sache auftreten. |
Obwohl vorerwähntes Gesetz vom 24. Dezember 1996 es nicht immer | Obwohl vorerwähntes Gesetz vom 24. Dezember 1996 es nicht immer |
ausdrücklich bestimmt, ist klar, dass jede von der Sache betroffene | ausdrücklich bestimmt, ist klar, dass jede von der Sache betroffene |
Partei von den Beschlüssen, deren Folgen sie zu tragen hat, | Partei von den Beschlüssen, deren Folgen sie zu tragen hat, |
unterrichtet werden muss. | unterrichtet werden muss. |
Um die Gleichheit der Parteien und die Einhaltung des | Um die Gleichheit der Parteien und die Einhaltung des |
kontradiktorischen Verfahrens zu wahren, empfiehlt sich : | kontradiktorischen Verfahrens zu wahren, empfiehlt sich : |
- dass der ständige Ausschuss die Gemeinde davon in Kenntnis setzt, | - dass der ständige Ausschuss die Gemeinde davon in Kenntnis setzt, |
dass der Steuerpflichtige beim Appellationshof Berufung eingelegt hat; | dass der Steuerpflichtige beim Appellationshof Berufung eingelegt hat; |
- dass der ständige Ausschuss den Steuerpflichtigen davon in Kenntnis | - dass der ständige Ausschuss den Steuerpflichtigen davon in Kenntnis |
setzt, dass die Gemeinde beim Appellationshof Berufung eingelegt hat, | setzt, dass die Gemeinde beim Appellationshof Berufung eingelegt hat, |
und ihn über die Möglichkeit unterrichtet, freiwillig als Partei in | und ihn über die Möglichkeit unterrichtet, freiwillig als Partei in |
der Sache aufzutreten. | der Sache aufzutreten. |
2. Provinzialsteuern | 2. Provinzialsteuern |
Ein Steuerpflichtiger, der die Auferlegung einer Provinzialsteuer | Ein Steuerpflichtiger, der die Auferlegung einer Provinzialsteuer |
anfechtet, kann beim ständigen Ausschuss Beschwerde einreichen; der | anfechtet, kann beim ständigen Ausschuss Beschwerde einreichen; der |
ständige Ausschuss erklärt diese Beschwerde entweder für zulässig, | ständige Ausschuss erklärt diese Beschwerde entweder für zulässig, |
oder er lehnt sie ab. | oder er lehnt sie ab. |
Im ersten Fall ist es kaum denkbar, dass der ständige Ausschuss seinen | Im ersten Fall ist es kaum denkbar, dass der ständige Ausschuss seinen |
eigenen Beschluss anfechtet, und der Steuerpflichtige, der recht | eigenen Beschluss anfechtet, und der Steuerpflichtige, der recht |
bekommen hat, hat kein Interesse daran, einen für ihn günstigen | bekommen hat, hat kein Interesse daran, einen für ihn günstigen |
Beschluss anzufechten. Im zweiten Fall kann der Steuerpflichtige gegen | Beschluss anzufechten. Im zweiten Fall kann der Steuerpflichtige gegen |
den Beschluss des ständigen Ausschusses Berufung einlegen. | den Beschluss des ständigen Ausschusses Berufung einlegen. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Der Ausdruck « insofern sie nicht speziell die Einkommensteuern | Der Ausdruck « insofern sie nicht speziell die Einkommensteuern |
betreffen » bedeutet, dass alle in Artikel 12 aufgezählten | betreffen » bedeutet, dass alle in Artikel 12 aufgezählten |
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches und dessen | Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches und dessen |
Ausführungserlasses auf die Provinzial- und Gemeindesteuern anwendbar | Ausführungserlasses auf die Provinzial- und Gemeindesteuern anwendbar |
sind, mit Ausnahme derer, die Umstände oder Fälle betreffen, die | sind, mit Ausnahme derer, die Umstände oder Fälle betreffen, die |
wahrscheinlich in Sachen Provinzial- oder Gemeindesteuern nicht | wahrscheinlich in Sachen Provinzial- oder Gemeindesteuern nicht |
auftreten werden oder die spezifisch sind für Verfahren, die | auftreten werden oder die spezifisch sind für Verfahren, die |
ausschliesslich auf Staatssteuern zur Anwendung kommen. | ausschliesslich auf Staatssteuern zur Anwendung kommen. |
Es sind unter anderem spezifisch anwendbar auf Staatssteuern : die | Es sind unter anderem spezifisch anwendbar auf Staatssteuern : die |
Artikel 297, 298, 300, 301, 304 § 1 Absatz 1, 343, 412 und 412bis des | Artikel 297, 298, 300, 301, 304 § 1 Absatz 1, 343, 412 und 412bis des |
Gesetzbuches von 1992. | Gesetzbuches von 1992. |
Artikel 14 und 15 | Artikel 14 und 15 |
Aus der Kombination von Artikel 14 und 15 geht hervor, dass das Gesetz | Aus der Kombination von Artikel 14 und 15 geht hervor, dass das Gesetz |
vom 24. Dezember 1996 auf die Provinzial- und Gemeindesteuern | vom 24. Dezember 1996 auf die Provinzial- und Gemeindesteuern |
anwendbar ist, deren Heberolle für vollstreckbar erklärt worden ist ab | anwendbar ist, deren Heberolle für vollstreckbar erklärt worden ist ab |
dem 1. Januar 1997 oder deren Einnahme in bar ab diesem Datum erfolgt | dem 1. Januar 1997 oder deren Einnahme in bar ab diesem Datum erfolgt |
ist. | ist. |
Die durch Artikel 14 aufgehobenen Gesetze bleiben anwendbar für alle | Die durch Artikel 14 aufgehobenen Gesetze bleiben anwendbar für alle |
Steuern, deren Heberollen für vollstreckbar erklärt wurden vor dem 1. | Steuern, deren Heberollen für vollstreckbar erklärt wurden vor dem 1. |
Januar 1997, und alle späteren Streitverfahren verlaufen unter der | Januar 1997, und alle späteren Streitverfahren verlaufen unter der |
Auswirkung dieser Gesetze. | Auswirkung dieser Gesetze. |
Ich bitte Sie, Frau Provinzgouverneurin, Herr Provinzgouverneur, in | Ich bitte Sie, Frau Provinzgouverneurin, Herr Provinzgouverneur, in |
der nächsten Ausgabe des Verwaltungsblattes Ihrer Provinz das Datum zu | der nächsten Ausgabe des Verwaltungsblattes Ihrer Provinz das Datum zu |
vermerken, an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt | vermerken, an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht worden ist. | veröffentlicht worden ist. |
Der Minister, | Der Minister, |
J. Vande Lanotte. | J. Vande Lanotte. |