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Circulaire GPI 34 concernant certains congés octroyés en 2003 Traduction allemande | Omzendbrief GPI 34 betreffende sommige verloven toegekend in 2003 Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
11 MARS 2003. - Circulaire GPI 34 concernant certains congés octroyés | 11 MAART 2003. - Omzendbrief GPI 34 betreffende sommige verloven |
en 2003 Traduction allemande | toegekend in 2003 Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 34 du Ministre de l'Intérieur du 11 mars 2003 | 34 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 11 maart 2003 |
concernant certains congés octroyés en 2003 (Moniteur belge du 26 mars | betreffende sommige verloven toegekend in 2003 (Belgisch Staatsblad |
2003), établie par le Service central de traduction allemande du | van 26 maart 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 34 in Bezug auf bestimmte im Jahr | 11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 34 in Bezug auf bestimmte im Jahr |
2003 gewährte Urlaubstage | 2003 gewährte Urlaubstage |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
aufgrund meiner Zustimmung zu den Vorschlägen und Auslegungen, die in | aufgrund meiner Zustimmung zu den Vorschlägen und Auslegungen, die in |
den Sitzungen der Verhandlungsausschüsse für die Polizeidienste vom | den Sitzungen der Verhandlungsausschüsse für die Polizeidienste vom |
16. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 geäussert worden sind, finden | 16. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 geäussert worden sind, finden |
Sie nachstehend die Richtlinien für das Jahr 2003 in Bezug auf die | Sie nachstehend die Richtlinien für das Jahr 2003 in Bezug auf die |
verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom | verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom |
Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen die | Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen die |
Ersatzurlaubstage genommen werden müssen (Nummer 1 des | Ersatzurlaubstage genommen werden müssen (Nummer 1 des |
Rundschreibens). | Rundschreibens). |
In Bezug auf die gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen | In Bezug auf die gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen |
Feiertage stellen die Korps/Dienste regelmässig Fragen über die | Feiertage stellen die Korps/Dienste regelmässig Fragen über die |
administrative und finanzielle Lage der Personalmitglieder, die an | administrative und finanzielle Lage der Personalmitglieder, die an |
diesen Tagen arbeiten müssen. Mit vorliegendem Rundschreiben soll also | diesen Tagen arbeiten müssen. Mit vorliegendem Rundschreiben soll also |
zudem an die in diesem Bereich anwendbaren Verordnungsvorschriften | zudem an die in diesem Bereich anwendbaren Verordnungsvorschriften |
erinnert werden, damit den Personalmitgliedern der Polizeidienste eine | erinnert werden, damit den Personalmitgliedern der Polizeidienste eine |
einheitliche Verwaltung der Feiertage garantiert wird (Nummer 2 des | einheitliche Verwaltung der Feiertage garantiert wird (Nummer 2 des |
Rundschreibens). | Rundschreibens). |
Schliesslich werden die Richtlinien im Zusammenhang mit der Gewährung | Schliesslich werden die Richtlinien im Zusammenhang mit der Gewährung |
des Jahresurlaubs an Personalmitglieder mitgeteilt, die wegen | des Jahresurlaubs an Personalmitglieder mitgeteilt, die wegen |
Krankheit Teilzeit arbeiten (Nummer 3 des Rundschreibens). | Krankheit Teilzeit arbeiten (Nummer 3 des Rundschreibens). |
1. Urlaubskalender 2003 | 1. Urlaubskalender 2003 |
1.1 Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von | 1.1 Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von |
Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von | Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von |
den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom | den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom |
Korpschef beziehungsweise von der Behörde, die er für die lokale | Korpschef beziehungsweise von der Behörde, die er für die lokale |
Polizei bestimmt, gewährt. | Polizei bestimmt, gewährt. |
Der RSPol wird diesbezüglich abgeändert werden, sodass diese beiden | Der RSPol wird diesbezüglich abgeändert werden, sodass diese beiden |
Tage dem Urlaubsblatt hinzugefügt oder auf zwei Daten festgelegt | Tage dem Urlaubsblatt hinzugefügt oder auf zwei Daten festgelegt |
werden können. | werden können. |
Richtlinien für das Jahr 2003: | Richtlinien für das Jahr 2003: |
Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar | Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar |
gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2003 | gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2003 |
dem Urlaubsblatt hinzugefügt. | dem Urlaubsblatt hinzugefügt. |
Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub | Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub |
genommen werden. | genommen werden. |
Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im | Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im |
Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des | Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des |
Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten | Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten |
festlegen. | festlegen. |
1.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen | 1.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen |
Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen | Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen |
Für das Jahr 2003 sind die Ersatzurlaubstage für den gesetzlichen | Für das Jahr 2003 sind die Ersatzurlaubstage für den gesetzlichen |
Feiertag (1. November) und die beiden verordnungsrechtlichen Feiertage | Feiertag (1. November) und die beiden verordnungsrechtlichen Feiertage |
(2. und 15. November), die auf ein Wochenende fallen, auf den 2. Mai, | (2. und 15. November), die auf ein Wochenende fallen, auf den 2. Mai, |
30. Mai und 10. November festgelegt worden, sodass drei Brückentage | 30. Mai und 10. November festgelegt worden, sodass drei Brückentage |
geschaffen werden. | geschaffen werden. |
Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen (oder gar | Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen (oder gar |
beide) der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage | beide) der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage |
(siehe Nummer 1.1) auf diese Daten festgelegt haben, können sie von | (siehe Nummer 1.1) auf diese Daten festgelegt haben, können sie von |
dieser Regel abweichen. | dieser Regel abweichen. |
Bemerkung: | Bemerkung: |
Das Personalmitglied, das an diesen Ersatztagen arbeitet: | Das Personalmitglied, das an diesen Ersatztagen arbeitet: |
- erhält Ersatzurlaubstage, die ungeachtet der Anzahl geleisteter | - erhält Ersatzurlaubstage, die ungeachtet der Anzahl geleisteter |
Stunden unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen | Stunden unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen |
werden können, | werden können, |
- hat kein Anrecht auf eine Zulage für Dienstleistungen, die an einem | - hat kein Anrecht auf eine Zulage für Dienstleistungen, die an einem |
Feiertag erbracht werden, | Feiertag erbracht werden, |
- bekommt die tatsächlich geleisteten Stunden verbucht. | - bekommt die tatsächlich geleisteten Stunden verbucht. |
2. Vorschriften für Personalmitglieder, die an einem gesetzlichen oder | 2. Vorschriften für Personalmitglieder, die an einem gesetzlichen oder |
verordnungsrechtlichen Feiertag arbeiten | verordnungsrechtlichen Feiertag arbeiten |
2.1 In Bezug auf Urlaubstage | 2.1 In Bezug auf Urlaubstage |
2.1.1 Das Personalmitglied erhält einen Ersatzurlaubstag, der unter | 2.1.1 Das Personalmitglied erhält einen Ersatzurlaubstag, der unter |
den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden kann | den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden kann |
(Artikel VIII.III.14 RSPol). | (Artikel VIII.III.14 RSPol). |
Bemerkung: | Bemerkung: |
Wenn das Personalmitglied an einem gesetzlichen oder | Wenn das Personalmitglied an einem gesetzlichen oder |
verordnungsrechtlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Samstag oder | verordnungsrechtlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Samstag oder |
einen Sonntag fällt, erhält es keinen zusätzlichen Ersatzurlaubstag. | einen Sonntag fällt, erhält es keinen zusätzlichen Ersatzurlaubstag. |
Für diesen Feiertag ist nämlich aufgrund von Artikel VIII.III.13 | Für diesen Feiertag ist nämlich aufgrund von Artikel VIII.III.13 |
Absatz 1 RSPol bereits ein Ersatzurlaubstag gewährt worden (siehe oben | Absatz 1 RSPol bereits ein Ersatzurlaubstag gewährt worden (siehe oben |
Nummer 1.2). | Nummer 1.2). |
2.1.2 Der administrative Stand des Personalmitglieds, das an einem | 2.1.2 Der administrative Stand des Personalmitglieds, das an einem |
Feiertag aus einem anderen Grund in Urlaub ist, in Disponibilität ist | Feiertag aus einem anderen Grund in Urlaub ist, in Disponibilität ist |
oder sich im Stand der Inaktivität befindet, bleibt gemäss den jeweils | oder sich im Stand der Inaktivität befindet, bleibt gemäss den jeweils |
anwendbaren Verordnungsbestimmungen festgelegt. | anwendbaren Verordnungsbestimmungen festgelegt. |
So hat ein Personalmitglied, das an einem Feiertag in Krankheitsurlaub | So hat ein Personalmitglied, das an einem Feiertag in Krankheitsurlaub |
oder wegen Krankheit in Disponibilität ist oder das aufgrund seiner | oder wegen Krankheit in Disponibilität ist oder das aufgrund seiner |
Arbeitsregelung (beispielsweise freiwillige Viertagewoche) an diesem | Arbeitsregelung (beispielsweise freiwillige Viertagewoche) an diesem |
Tag nicht arbeitet, kein Anrecht auf einen Ersatzurlaubstag. | Tag nicht arbeitet, kein Anrecht auf einen Ersatzurlaubstag. |
Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die in den | Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die in den |
sechs Wochen (oder, im Fall einer Mehrlingsgeburt, in den acht Wochen) | sechs Wochen (oder, im Fall einer Mehrlingsgeburt, in den acht Wochen) |
vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Termin der Entbindung | vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Termin der Entbindung |
fallen, werden über den postnatalen Mutterschaftsurlaub hinaus | fallen, werden über den postnatalen Mutterschaftsurlaub hinaus |
übertragen, wenn die Betreffende sich effektiv im pränatalen | übertragen, wenn die Betreffende sich effektiv im pränatalen |
Mutterschaftsurlaub befunden hat. | Mutterschaftsurlaub befunden hat. |
2.2 In Bezug auf Zulagen | 2.2 In Bezug auf Zulagen |
Das Personalmitglied hat ein Anrecht auf eine Zulage für | Das Personalmitglied hat ein Anrecht auf eine Zulage für |
Dienstleistungen, die an einem Feiertag erbracht werden; dies gilt | Dienstleistungen, die an einem Feiertag erbracht werden; dies gilt |
nicht für das in Artikel XI.III.6 § 1 RSPol erwähnte Personalmitglied, | nicht für das in Artikel XI.III.6 § 1 RSPol erwähnte Personalmitglied, |
d.h. das Mitglied, das entweder den Gehaltszuschlag für die Ausübung | d.h. das Mitglied, das entweder den Gehaltszuschlag für die Ausübung |
eines Mandats, die Ausbilderzulage oder den Gehaltszuschlag für die | eines Mandats, die Ausbilderzulage oder den Gehaltszuschlag für die |
Ausübung eines höheren Amtes bezieht, sofern darin der Gehaltszuschlag | Ausübung eines höheren Amtes bezieht, sofern darin der Gehaltszuschlag |
für die Ausübung eines Mandats einbegriffen ist, oder dem | für die Ausübung eines Mandats einbegriffen ist, oder dem |
Einschränkungen oder Ausschliessungen bei der Gewährung der Zulage für | Einschränkungen oder Ausschliessungen bei der Gewährung der Zulage für |
bestimmte Leistungen auferlegt werden. | bestimmte Leistungen auferlegt werden. |
2.3 In Bezug auf die Verbuchung der Stunden | 2.3 In Bezug auf die Verbuchung der Stunden |
Die tatsächlich geleisteten Stunden werden verbucht. | Die tatsächlich geleisteten Stunden werden verbucht. |
Bemerkung: | Bemerkung: |
Für das in Artikel VI.1 Nr. 5 AEPol erwähnte Personalmitglied, d.h. | Für das in Artikel VI.1 Nr. 5 AEPol erwähnte Personalmitglied, d.h. |
das Mitglied, das in Dienst genommen wird, um Teilzeit zu arbeiten, | das Mitglied, das in Dienst genommen wird, um Teilzeit zu arbeiten, |
oder das unter die Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die | oder das unter die Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die |
Hälfte der Arbeitszeit, der freiwilligen Viertagewoche oder des | Hälfte der Arbeitszeit, der freiwilligen Viertagewoche oder des |
Laufbahnunterbrechungsurlaubs fällt und das nicht arbeitet, muss die | Laufbahnunterbrechungsurlaubs fällt und das nicht arbeitet, muss die |
Anzahl (fiktiver) Stunden verbucht werden, die es aufgrund seiner | Anzahl (fiktiver) Stunden verbucht werden, die es aufgrund seiner |
Arbeitsregelung geleistet hätte. | Arbeitsregelung geleistet hätte. |
Folglich sind für ein Personalmitglied, dessen normaler Stundenplan | Folglich sind für ein Personalmitglied, dessen normaler Stundenplan |
zwar 7 St. 36 Min. umfasst, das aber Halbzeit, d.h. 3 St. 48 Min. pro | zwar 7 St. 36 Min. umfasst, das aber Halbzeit, d.h. 3 St. 48 Min. pro |
Tag, arbeitet, 3 St. 48 Min. zu verbuchen. | Tag, arbeitet, 3 St. 48 Min. zu verbuchen. |
Dagegen sind für ein Personalmitglied, das aufgrund seiner | Dagegen sind für ein Personalmitglied, das aufgrund seiner |
Arbeitsregelung an diesem Tag nicht gearbeitet hätte, 0 St. zu | Arbeitsregelung an diesem Tag nicht gearbeitet hätte, 0 St. zu |
verbuchen. | verbuchen. |
3. Gewährung des Jahresurlaubs an Personalmitglieder, die wegen | 3. Gewährung des Jahresurlaubs an Personalmitglieder, die wegen |
Krankheit Teilzeit arbeiten (Artikel VIII.X.12 bis 16 RSPol) | Krankheit Teilzeit arbeiten (Artikel VIII.X.12 bis 16 RSPol) |
Wenn ein Personalmitglied, das aus medizinischen Gründen Teilzeit | Wenn ein Personalmitglied, das aus medizinischen Gründen Teilzeit |
arbeiten darf, Urlaub beantragt, muss ihm ein halber Urlaubstag pro | arbeiten darf, Urlaub beantragt, muss ihm ein halber Urlaubstag pro |
Abwesenheitstag abgezogen werden. | Abwesenheitstag abgezogen werden. |
Wenn das Personalmitglied bis zu 60% oder 80% Teilzeit arbeitet, muss | Wenn das Personalmitglied bis zu 60% oder 80% Teilzeit arbeitet, muss |
es den Urlaub bis zu diesen 60% beziehungsweise 80% nehmen, was eine | es den Urlaub bis zu diesen 60% beziehungsweise 80% nehmen, was eine |
Verbuchung in Stunden notwendig macht. | Verbuchung in Stunden notwendig macht. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |