← Retour vers "Circulaire GPI 34 concernant certains congés octroyés en 2003 Traduction allemande "
| Circulaire GPI 34 concernant certains congés octroyés en 2003 Traduction allemande | Omzendbrief GPI 34 betreffende sommige verloven toegekend in 2003 Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 11 MARS 2003. - Circulaire GPI 34 concernant certains congés octroyés | 11 MAART 2003. - Omzendbrief GPI 34 betreffende sommige verloven |
| en 2003 Traduction allemande | toegekend in 2003 Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
| circulaire GPI 34 du Ministre de l'Intérieur du 11 mars 2003 | 34 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 11 maart 2003 |
| concernant certains congés octroyés en 2003 (Moniteur belge du 26 mars | betreffende sommige verloven toegekend in 2003 (Belgisch Staatsblad |
| 2003), établie par le Service central de traduction allemande du | van 26 maart 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| 11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 34 in Bezug auf bestimmte im Jahr | 11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 34 in Bezug auf bestimmte im Jahr |
| 2003 gewährte Urlaubstage | 2003 gewährte Urlaubstage |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
| An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
| An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
| Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
| Polizei | Polizei |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
| Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
| Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
| aufgrund meiner Zustimmung zu den Vorschlägen und Auslegungen, die in | aufgrund meiner Zustimmung zu den Vorschlägen und Auslegungen, die in |
| den Sitzungen der Verhandlungsausschüsse für die Polizeidienste vom | den Sitzungen der Verhandlungsausschüsse für die Polizeidienste vom |
| 16. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 geäussert worden sind, finden | 16. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 geäussert worden sind, finden |
| Sie nachstehend die Richtlinien für das Jahr 2003 in Bezug auf die | Sie nachstehend die Richtlinien für das Jahr 2003 in Bezug auf die |
| verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom | verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom |
| Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen die | Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen die |
| Ersatzurlaubstage genommen werden müssen (Nummer 1 des | Ersatzurlaubstage genommen werden müssen (Nummer 1 des |
| Rundschreibens). | Rundschreibens). |
| In Bezug auf die gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen | In Bezug auf die gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen |
| Feiertage stellen die Korps/Dienste regelmässig Fragen über die | Feiertage stellen die Korps/Dienste regelmässig Fragen über die |
| administrative und finanzielle Lage der Personalmitglieder, die an | administrative und finanzielle Lage der Personalmitglieder, die an |
| diesen Tagen arbeiten müssen. Mit vorliegendem Rundschreiben soll also | diesen Tagen arbeiten müssen. Mit vorliegendem Rundschreiben soll also |
| zudem an die in diesem Bereich anwendbaren Verordnungsvorschriften | zudem an die in diesem Bereich anwendbaren Verordnungsvorschriften |
| erinnert werden, damit den Personalmitgliedern der Polizeidienste eine | erinnert werden, damit den Personalmitgliedern der Polizeidienste eine |
| einheitliche Verwaltung der Feiertage garantiert wird (Nummer 2 des | einheitliche Verwaltung der Feiertage garantiert wird (Nummer 2 des |
| Rundschreibens). | Rundschreibens). |
| Schliesslich werden die Richtlinien im Zusammenhang mit der Gewährung | Schliesslich werden die Richtlinien im Zusammenhang mit der Gewährung |
| des Jahresurlaubs an Personalmitglieder mitgeteilt, die wegen | des Jahresurlaubs an Personalmitglieder mitgeteilt, die wegen |
| Krankheit Teilzeit arbeiten (Nummer 3 des Rundschreibens). | Krankheit Teilzeit arbeiten (Nummer 3 des Rundschreibens). |
| 1. Urlaubskalender 2003 | 1. Urlaubskalender 2003 |
| 1.1 Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von | 1.1 Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von |
| Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von | Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von |
| den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom | den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom |
| Korpschef beziehungsweise von der Behörde, die er für die lokale | Korpschef beziehungsweise von der Behörde, die er für die lokale |
| Polizei bestimmt, gewährt. | Polizei bestimmt, gewährt. |
| Der RSPol wird diesbezüglich abgeändert werden, sodass diese beiden | Der RSPol wird diesbezüglich abgeändert werden, sodass diese beiden |
| Tage dem Urlaubsblatt hinzugefügt oder auf zwei Daten festgelegt | Tage dem Urlaubsblatt hinzugefügt oder auf zwei Daten festgelegt |
| werden können. | werden können. |
| Richtlinien für das Jahr 2003: | Richtlinien für das Jahr 2003: |
| Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar | Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar |
| gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2003 | gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2003 |
| dem Urlaubsblatt hinzugefügt. | dem Urlaubsblatt hinzugefügt. |
| Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub | Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub |
| genommen werden. | genommen werden. |
| Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im | Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im |
| Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des | Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des |
| Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten | Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten |
| festlegen. | festlegen. |
| 1.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen | 1.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen |
| Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen | Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen |
| Für das Jahr 2003 sind die Ersatzurlaubstage für den gesetzlichen | Für das Jahr 2003 sind die Ersatzurlaubstage für den gesetzlichen |
| Feiertag (1. November) und die beiden verordnungsrechtlichen Feiertage | Feiertag (1. November) und die beiden verordnungsrechtlichen Feiertage |
| (2. und 15. November), die auf ein Wochenende fallen, auf den 2. Mai, | (2. und 15. November), die auf ein Wochenende fallen, auf den 2. Mai, |
| 30. Mai und 10. November festgelegt worden, sodass drei Brückentage | 30. Mai und 10. November festgelegt worden, sodass drei Brückentage |
| geschaffen werden. | geschaffen werden. |
| Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen (oder gar | Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen (oder gar |
| beide) der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage | beide) der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage |
| (siehe Nummer 1.1) auf diese Daten festgelegt haben, können sie von | (siehe Nummer 1.1) auf diese Daten festgelegt haben, können sie von |
| dieser Regel abweichen. | dieser Regel abweichen. |
| Bemerkung: | Bemerkung: |
| Das Personalmitglied, das an diesen Ersatztagen arbeitet: | Das Personalmitglied, das an diesen Ersatztagen arbeitet: |
| - erhält Ersatzurlaubstage, die ungeachtet der Anzahl geleisteter | - erhält Ersatzurlaubstage, die ungeachtet der Anzahl geleisteter |
| Stunden unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen | Stunden unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen |
| werden können, | werden können, |
| - hat kein Anrecht auf eine Zulage für Dienstleistungen, die an einem | - hat kein Anrecht auf eine Zulage für Dienstleistungen, die an einem |
| Feiertag erbracht werden, | Feiertag erbracht werden, |
| - bekommt die tatsächlich geleisteten Stunden verbucht. | - bekommt die tatsächlich geleisteten Stunden verbucht. |
| 2. Vorschriften für Personalmitglieder, die an einem gesetzlichen oder | 2. Vorschriften für Personalmitglieder, die an einem gesetzlichen oder |
| verordnungsrechtlichen Feiertag arbeiten | verordnungsrechtlichen Feiertag arbeiten |
| 2.1 In Bezug auf Urlaubstage | 2.1 In Bezug auf Urlaubstage |
| 2.1.1 Das Personalmitglied erhält einen Ersatzurlaubstag, der unter | 2.1.1 Das Personalmitglied erhält einen Ersatzurlaubstag, der unter |
| den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden kann | den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden kann |
| (Artikel VIII.III.14 RSPol). | (Artikel VIII.III.14 RSPol). |
| Bemerkung: | Bemerkung: |
| Wenn das Personalmitglied an einem gesetzlichen oder | Wenn das Personalmitglied an einem gesetzlichen oder |
| verordnungsrechtlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Samstag oder | verordnungsrechtlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Samstag oder |
| einen Sonntag fällt, erhält es keinen zusätzlichen Ersatzurlaubstag. | einen Sonntag fällt, erhält es keinen zusätzlichen Ersatzurlaubstag. |
| Für diesen Feiertag ist nämlich aufgrund von Artikel VIII.III.13 | Für diesen Feiertag ist nämlich aufgrund von Artikel VIII.III.13 |
| Absatz 1 RSPol bereits ein Ersatzurlaubstag gewährt worden (siehe oben | Absatz 1 RSPol bereits ein Ersatzurlaubstag gewährt worden (siehe oben |
| Nummer 1.2). | Nummer 1.2). |
| 2.1.2 Der administrative Stand des Personalmitglieds, das an einem | 2.1.2 Der administrative Stand des Personalmitglieds, das an einem |
| Feiertag aus einem anderen Grund in Urlaub ist, in Disponibilität ist | Feiertag aus einem anderen Grund in Urlaub ist, in Disponibilität ist |
| oder sich im Stand der Inaktivität befindet, bleibt gemäss den jeweils | oder sich im Stand der Inaktivität befindet, bleibt gemäss den jeweils |
| anwendbaren Verordnungsbestimmungen festgelegt. | anwendbaren Verordnungsbestimmungen festgelegt. |
| So hat ein Personalmitglied, das an einem Feiertag in Krankheitsurlaub | So hat ein Personalmitglied, das an einem Feiertag in Krankheitsurlaub |
| oder wegen Krankheit in Disponibilität ist oder das aufgrund seiner | oder wegen Krankheit in Disponibilität ist oder das aufgrund seiner |
| Arbeitsregelung (beispielsweise freiwillige Viertagewoche) an diesem | Arbeitsregelung (beispielsweise freiwillige Viertagewoche) an diesem |
| Tag nicht arbeitet, kein Anrecht auf einen Ersatzurlaubstag. | Tag nicht arbeitet, kein Anrecht auf einen Ersatzurlaubstag. |
| Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die in den | Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die in den |
| sechs Wochen (oder, im Fall einer Mehrlingsgeburt, in den acht Wochen) | sechs Wochen (oder, im Fall einer Mehrlingsgeburt, in den acht Wochen) |
| vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Termin der Entbindung | vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Termin der Entbindung |
| fallen, werden über den postnatalen Mutterschaftsurlaub hinaus | fallen, werden über den postnatalen Mutterschaftsurlaub hinaus |
| übertragen, wenn die Betreffende sich effektiv im pränatalen | übertragen, wenn die Betreffende sich effektiv im pränatalen |
| Mutterschaftsurlaub befunden hat. | Mutterschaftsurlaub befunden hat. |
| 2.2 In Bezug auf Zulagen | 2.2 In Bezug auf Zulagen |
| Das Personalmitglied hat ein Anrecht auf eine Zulage für | Das Personalmitglied hat ein Anrecht auf eine Zulage für |
| Dienstleistungen, die an einem Feiertag erbracht werden; dies gilt | Dienstleistungen, die an einem Feiertag erbracht werden; dies gilt |
| nicht für das in Artikel XI.III.6 § 1 RSPol erwähnte Personalmitglied, | nicht für das in Artikel XI.III.6 § 1 RSPol erwähnte Personalmitglied, |
| d.h. das Mitglied, das entweder den Gehaltszuschlag für die Ausübung | d.h. das Mitglied, das entweder den Gehaltszuschlag für die Ausübung |
| eines Mandats, die Ausbilderzulage oder den Gehaltszuschlag für die | eines Mandats, die Ausbilderzulage oder den Gehaltszuschlag für die |
| Ausübung eines höheren Amtes bezieht, sofern darin der Gehaltszuschlag | Ausübung eines höheren Amtes bezieht, sofern darin der Gehaltszuschlag |
| für die Ausübung eines Mandats einbegriffen ist, oder dem | für die Ausübung eines Mandats einbegriffen ist, oder dem |
| Einschränkungen oder Ausschliessungen bei der Gewährung der Zulage für | Einschränkungen oder Ausschliessungen bei der Gewährung der Zulage für |
| bestimmte Leistungen auferlegt werden. | bestimmte Leistungen auferlegt werden. |
| 2.3 In Bezug auf die Verbuchung der Stunden | 2.3 In Bezug auf die Verbuchung der Stunden |
| Die tatsächlich geleisteten Stunden werden verbucht. | Die tatsächlich geleisteten Stunden werden verbucht. |
| Bemerkung: | Bemerkung: |
| Für das in Artikel VI.1 Nr. 5 AEPol erwähnte Personalmitglied, d.h. | Für das in Artikel VI.1 Nr. 5 AEPol erwähnte Personalmitglied, d.h. |
| das Mitglied, das in Dienst genommen wird, um Teilzeit zu arbeiten, | das Mitglied, das in Dienst genommen wird, um Teilzeit zu arbeiten, |
| oder das unter die Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die | oder das unter die Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die |
| Hälfte der Arbeitszeit, der freiwilligen Viertagewoche oder des | Hälfte der Arbeitszeit, der freiwilligen Viertagewoche oder des |
| Laufbahnunterbrechungsurlaubs fällt und das nicht arbeitet, muss die | Laufbahnunterbrechungsurlaubs fällt und das nicht arbeitet, muss die |
| Anzahl (fiktiver) Stunden verbucht werden, die es aufgrund seiner | Anzahl (fiktiver) Stunden verbucht werden, die es aufgrund seiner |
| Arbeitsregelung geleistet hätte. | Arbeitsregelung geleistet hätte. |
| Folglich sind für ein Personalmitglied, dessen normaler Stundenplan | Folglich sind für ein Personalmitglied, dessen normaler Stundenplan |
| zwar 7 St. 36 Min. umfasst, das aber Halbzeit, d.h. 3 St. 48 Min. pro | zwar 7 St. 36 Min. umfasst, das aber Halbzeit, d.h. 3 St. 48 Min. pro |
| Tag, arbeitet, 3 St. 48 Min. zu verbuchen. | Tag, arbeitet, 3 St. 48 Min. zu verbuchen. |
| Dagegen sind für ein Personalmitglied, das aufgrund seiner | Dagegen sind für ein Personalmitglied, das aufgrund seiner |
| Arbeitsregelung an diesem Tag nicht gearbeitet hätte, 0 St. zu | Arbeitsregelung an diesem Tag nicht gearbeitet hätte, 0 St. zu |
| verbuchen. | verbuchen. |
| 3. Gewährung des Jahresurlaubs an Personalmitglieder, die wegen | 3. Gewährung des Jahresurlaubs an Personalmitglieder, die wegen |
| Krankheit Teilzeit arbeiten (Artikel VIII.X.12 bis 16 RSPol) | Krankheit Teilzeit arbeiten (Artikel VIII.X.12 bis 16 RSPol) |
| Wenn ein Personalmitglied, das aus medizinischen Gründen Teilzeit | Wenn ein Personalmitglied, das aus medizinischen Gründen Teilzeit |
| arbeiten darf, Urlaub beantragt, muss ihm ein halber Urlaubstag pro | arbeiten darf, Urlaub beantragt, muss ihm ein halber Urlaubstag pro |
| Abwesenheitstag abgezogen werden. | Abwesenheitstag abgezogen werden. |
| Wenn das Personalmitglied bis zu 60% oder 80% Teilzeit arbeitet, muss | Wenn das Personalmitglied bis zu 60% oder 80% Teilzeit arbeitet, muss |
| es den Urlaub bis zu diesen 60% beziehungsweise 80% nehmen, was eine | es den Urlaub bis zu diesen 60% beziehungsweise 80% nehmen, was eine |
| Verbuchung in Stunden notwendig macht. | Verbuchung in Stunden notwendig macht. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |