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Circulaire concernant l'extension du champ d'application du statut particulier de protection temporaire pour les réfugiés kosovars et leur accueil. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de uitbreiding van het toepassingsgebied van het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
11 MAI 1999. - Circulaire concernant l'extension du champ | 11 MEI 1999. - Omzendbrief betreffende de uitbreiding van het |
d'application du statut particulier de protection temporaire pour les | toepassingsgebied van het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming |
réfugiés kosovars et leur accueil. - Traduction allemande | voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Emploi et du Travail, du Ministre des | de Minister van Tewerkstelling en Arbeid, de Minister van Sociale |
Affaires sociales, du Ministre de l'Intérieur et du Secrétaire d'Etat | Zaken, de Minister van Binnenlandse Zaken en de Staatssecretaris voor |
à la Sécurité du 11 mai 1999 concernant l'extension du champ | Veiligheid van 11 mei 1999 betreffende de uitbreiding van het |
toepassingsgebied van het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming | |
d'application du statut particulier de protection temporaire pour les | voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen (Belgisch Staatsblad |
réfugiés kosovars et leur accueil (Moniteur belge du 18 juin 1999), | van 18 juni 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
11. MAI 1999 - Rundschreiben über die Erweiterung des | 11. MAI 1999 - Rundschreiben über die Erweiterung des |
Anwendungsbereichs des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz der | Anwendungsbereichs des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz der |
Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme | Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Dieses Rundschreiben bezweckt, den Anwendungsbereich des Sonderstatus | Dieses Rundschreiben bezweckt, den Anwendungsbereich des Sonderstatus |
zum vorübergehenden Schutz der Kosovo-Flüchtlinge, so wie er durch das | zum vorübergehenden Schutz der Kosovo-Flüchtlinge, so wie er durch das |
Rundschreiben vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20. April | Rundschreiben vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20. April |
1999) eingeführt worden ist - nachstehend « Rundschreiben | 1999) eingeführt worden ist - nachstehend « Rundschreiben |
Kosovo-Flüchtlinge » genannt -, zu ergänzen und zu erweitern. | Kosovo-Flüchtlinge » genannt -, zu ergänzen und zu erweitern. |
2. Anwendungsbereich | 2. Anwendungsbereich |
2.1 Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge | 2.1 Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge |
Der Anwendungsbereich des Rundschreibens Kosovo-Flüchtlinge erstreckt | Der Anwendungsbereich des Rundschreibens Kosovo-Flüchtlinge erstreckt |
sich auf: | sich auf: |
1. Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des Hohen | 1. Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des Hohen |
Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (abgekürzt « | Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (abgekürzt « |
UNHCR ») die Möglichkeit erhalten, nach Belgien zu kommen, | UNHCR ») die Möglichkeit erhalten, nach Belgien zu kommen, |
2. Familienmitglieder ersten Grades einer seit einiger Zeit legal in | 2. Familienmitglieder ersten Grades einer seit einiger Zeit legal in |
Belgien wohnenden Person, die aus der Gegend vom Kosovo stammen, | Belgien wohnenden Person, die aus der Gegend vom Kosovo stammen, |
sofern sie auf legale Weise in Belgien einreisen, das heisst entweder | sofern sie auf legale Weise in Belgien einreisen, das heisst entweder |
mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis oder nach vorheriger | mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis oder nach vorheriger |
Erlaubnis des Ausländeramtes oder eines belgischen Konsulats. | Erlaubnis des Ausländeramtes oder eines belgischen Konsulats. |
2.2 Erweiterung | 2.2 Erweiterung |
Der Anwendungsbereich des durch das Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge | Der Anwendungsbereich des durch das Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge |
eingeführten Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz wird fortan | eingeführten Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz wird fortan |
erweitert: | erweitert: |
- im Prinzip auf alle Albaner kosovarischer Herkunft (das heisst | - im Prinzip auf alle Albaner kosovarischer Herkunft (das heisst |
Kosovo-Albaner, die ihren Hauptwohnort im Kosovo hatten, bevor sie | Kosovo-Albaner, die ihren Hauptwohnort im Kosovo hatten, bevor sie |
nach Belgien kamen), | nach Belgien kamen), |
- auf Flüchtlinge, für die ein Asylverfahren läuft, | - auf Flüchtlinge, für die ein Asylverfahren läuft, |
- ausser wenn sie abgewiesen werden müssen: | - ausser wenn sie abgewiesen werden müssen: |
- aufgrund eines Betrugs in Sachen Identität oder Staatsangehörigkeit, | - aufgrund eines Betrugs in Sachen Identität oder Staatsangehörigkeit, |
- aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit, | - aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit, |
- auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens (« Übereinkommen über | - auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens (« Übereinkommen über |
die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem | die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags | Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags |
»). | »). |
2.3 Erläuterungen | 2.3 Erläuterungen |
Der Antrag auf Erlangung des Sonderstatus kann nicht eingereicht | Der Antrag auf Erlangung des Sonderstatus kann nicht eingereicht |
werden, wenn kein Asylantrag in Bearbeitung ist oder wenn nicht vorher | werden, wenn kein Asylantrag in Bearbeitung ist oder wenn nicht vorher |
ein (neuer) Asylantrag eingereicht wird. | ein (neuer) Asylantrag eingereicht wird. |
Die Betreffenden sind jedoch nicht verpflichtet, den Sonderstatus zu | Die Betreffenden sind jedoch nicht verpflichtet, den Sonderstatus zu |
beantragen. | beantragen. |
Wer nur Asyl beantragt und nicht den Sonderstatus, hält sich als | Wer nur Asyl beantragt und nicht den Sonderstatus, hält sich als |
Asylsuchender in Belgien auf. Dieser Status ist mit dem Sonderstatus | Asylsuchender in Belgien auf. Dieser Status ist mit dem Sonderstatus |
vergleichbar. | vergleichbar. |
Neuankömmlinge können ihren Antrag auf Erlangung des Sonderstatus | Neuankömmlinge können ihren Antrag auf Erlangung des Sonderstatus |
zusammen mit ihrem Asylantrag einreichen. | zusammen mit ihrem Asylantrag einreichen. |
Ebenso können Personen, die früher nach Belgien gekommen sind, den | Ebenso können Personen, die früher nach Belgien gekommen sind, den |
Sonderstatus beantragen, wenn ihr Asylverfahren läuft oder wenn sie | Sonderstatus beantragen, wenn ihr Asylverfahren läuft oder wenn sie |
zuerst einen Asylantrag stellen. | zuerst einen Asylantrag stellen. |
2.4 Aussetzung des Asylverfahrens | 2.4 Aussetzung des Asylverfahrens |
Die Einreichung eines Antrags auf Erlangung des Sonderstatus führt zur | Die Einreichung eines Antrags auf Erlangung des Sonderstatus führt zur |
unverzüglichen Aussetzung der Bearbeitung des Asylantrags. | unverzüglichen Aussetzung der Bearbeitung des Asylantrags. |
3. Verfahren | 3. Verfahren |
3.1 Allgemeines | 3.1 Allgemeines |
Jeder Antrag auf Erlangung des Sonderstatus muss einzeln eingereicht | Jeder Antrag auf Erlangung des Sonderstatus muss einzeln eingereicht |
werden. Ein Antrag pro Familie kann jedoch genügen: Es ist nicht | werden. Ein Antrag pro Familie kann jedoch genügen: Es ist nicht |
nötig, für jedes Familienmitglied einen separaten Antrag zu stellen. | nötig, für jedes Familienmitglied einen separaten Antrag zu stellen. |
Zur Familie gehören die Familienmitglieder, die an derselben Adresse | Zur Familie gehören die Familienmitglieder, die an derselben Adresse |
zusammenwohnen. | zusammenwohnen. |
Der Antrag muss bei der Gemeinde des Hauptwohnortes des Antragstellers | Der Antrag muss bei der Gemeinde des Hauptwohnortes des Antragstellers |
eingereicht werden. Die Gemeinde kontrolliert sofort den Wohnort und | eingereicht werden. Die Gemeinde kontrolliert sofort den Wohnort und |
leitet dann den Antrag unverzüglich an das Ausländeramt weiter mit dem | leitet dann den Antrag unverzüglich an das Ausländeramt weiter mit dem |
Vermerk « Status Kosovo-Flüchtlinge ». | Vermerk « Status Kosovo-Flüchtlinge ». |
Auf dem Antrag müssen folgende Angaben vermerkt sein: | Auf dem Antrag müssen folgende Angaben vermerkt sein: |
- Name, Vorname, eventuell Aktennummer beim Ausländeramt, | - Name, Vorname, eventuell Aktennummer beim Ausländeramt, |
- Wohnort in Belgien (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde), | - Wohnort in Belgien (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde), |
- Wohnort im Kosovo (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde), | - Wohnort im Kosovo (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde), |
- Datum der Abreise aus dem Kosovo und Datum der Ankunft in Belgien, | - Datum der Abreise aus dem Kosovo und Datum der Ankunft in Belgien, |
- Haushaltszusammensetzung (Name und Geburtsdatum der | - Haushaltszusammensetzung (Name und Geburtsdatum der |
zusammenwohnenden Familienmitglieder). | zusammenwohnenden Familienmitglieder). |
Besitzt der Antragsteller Identitätsdokumente, muss er seinem Antrag | Besitzt der Antragsteller Identitätsdokumente, muss er seinem Antrag |
eine Abschrift dieser Dokumente beifügen. Ebenso muss er eine | eine Abschrift dieser Dokumente beifügen. Ebenso muss er eine |
Abschrift seiner heutigen Aufenthaltsdokumente beifügen. | Abschrift seiner heutigen Aufenthaltsdokumente beifügen. |
Um den Antrag einzureichen, können die Betreffenden das Formular, das | Um den Antrag einzureichen, können die Betreffenden das Formular, das |
vorliegendem Rundschreiben beiliegt, benutzen. | vorliegendem Rundschreiben beiliegt, benutzen. |
Es ist äusserst wichtig, dass der Antragsteller immer die Adresse | Es ist äusserst wichtig, dass der Antragsteller immer die Adresse |
seines tatsächlichen Hauptwohnortes und alle aufeinanderfolgenden | seines tatsächlichen Hauptwohnortes und alle aufeinanderfolgenden |
Adressenänderungen mitteilt. Die Gewährung des Sonderstatus führt | Adressenänderungen mitteilt. Die Gewährung des Sonderstatus führt |
nämlich zur Eintragung ins Fremdenregister der Gemeinde des | nämlich zur Eintragung ins Fremdenregister der Gemeinde des |
tatsächlichen Hauptwohnortes (im Gegensatz zu den Eintragungen ins | tatsächlichen Hauptwohnortes (im Gegensatz zu den Eintragungen ins |
Warteregister, die auf zentraler Ebene vorgenommen werden können) und | Warteregister, die auf zentraler Ebene vorgenommen werden können) und |
kann also nur erfolgen, wenn diese Adresse tatsächlich bekannt ist. | kann also nur erfolgen, wenn diese Adresse tatsächlich bekannt ist. |
Aus dem gleichen Grund muss jede Adressenänderung unverzüglich | Aus dem gleichen Grund muss jede Adressenänderung unverzüglich |
gemeldet werden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann dies zur | gemeldet werden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann dies zur |
Streichung aus dem Fremdenregister führen; der Betreffende könnte | Streichung aus dem Fremdenregister führen; der Betreffende könnte |
deswegen seine Aufenthaltsgenehmigung und folglich auch sein Recht auf | deswegen seine Aufenthaltsgenehmigung und folglich auch sein Recht auf |
Sozialhilfe verlieren. | Sozialhilfe verlieren. |
3.2 Sondermodalitäten | 3.2 Sondermodalitäten |
3.2.1 Einreise im Rahmen des UNHCR-Programms | 3.2.1 Einreise im Rahmen des UNHCR-Programms |
Das zu befolgende Verfahren ist in diesem Fall einfach: Die | Das zu befolgende Verfahren ist in diesem Fall einfach: Die |
Betreffenden erlangen nach ihrer Einreise automatisch den | Betreffenden erlangen nach ihrer Einreise automatisch den |
Sonderstatus. Die Eintragung ins Fremdenregister erfolgt nach ihrer | Sonderstatus. Die Eintragung ins Fremdenregister erfolgt nach ihrer |
Ankunft im Aufnahmezentrum. | Ankunft im Aufnahmezentrum. |
3.2.2 Einreise mit Visum | 3.2.2 Einreise mit Visum |
In diesem Fall befolgt der Betreffende das allgemeine Verfahren und | In diesem Fall befolgt der Betreffende das allgemeine Verfahren und |
beantragt dann den Status bei der Gemeinde, in der er seinen | beantragt dann den Status bei der Gemeinde, in der er seinen |
Hauptwohnort hat. | Hauptwohnort hat. |
Sobald das Ausländeramt über den Antrag befunden hat, weist es die | Sobald das Ausländeramt über den Antrag befunden hat, weist es die |
betreffende Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister | betreffende Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister |
einzutragen und eine Bescheinigung über die Eintragung im | einzutragen und eine Bescheinigung über die Eintragung im |
Fremdenregister auszustellen. | Fremdenregister auszustellen. |
Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « | Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « |
Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » | Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » |
(siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der | (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der |
Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden | Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden |
diese Unterlage aus. | diese Unterlage aus. |
Da der Betreffende mit einem Visum in Belgien eingereist ist, muss die | Da der Betreffende mit einem Visum in Belgien eingereist ist, muss die |
« zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben | « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben |
Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht ausgestellt werden. | Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht ausgestellt werden. |
3.2.3 Einreise ohne Visum und mit laufendem Asylverfahren | 3.2.3 Einreise ohne Visum und mit laufendem Asylverfahren |
Personen, die ohne die erforderlichen Unterlagen eingereist sind und | Personen, die ohne die erforderlichen Unterlagen eingereist sind und |
für die ein Asylverfahren läuft, befolgen das allgemeine Verfahren und | für die ein Asylverfahren läuft, befolgen das allgemeine Verfahren und |
beantragen den Status bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort | beantragen den Status bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort |
haben. | haben. |
Das Ausländeramt überprüft zuerst Personalien, Herkunft und | Das Ausländeramt überprüft zuerst Personalien, Herkunft und |
Staatsangehörigkeit des Antragstellers und Anwendung des Dubliner | Staatsangehörigkeit des Antragstellers und Anwendung des Dubliner |
Übereinkommens. Fällt diese Überprüfung positiv aus, befindet das | Übereinkommens. Fällt diese Überprüfung positiv aus, befindet das |
Ausländeramt über den Antrag auf Erlangung des Sonderstatus. | Ausländeramt über den Antrag auf Erlangung des Sonderstatus. |
Wird der Status gewährt, weist das Ausländeramt die betreffende | Wird der Status gewährt, weist das Ausländeramt die betreffende |
Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister einzutragen und eine | Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister einzutragen und eine |
Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister auszustellen. | Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister auszustellen. |
Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « | Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « |
Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » | Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » |
(siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der | (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der |
Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden | Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden |
diese Unterlage aus. | diese Unterlage aus. |
Da der Betreffende Asylsuchender ist, muss die « zeitweilige | Da der Betreffende Asylsuchender ist, muss die « zeitweilige |
Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben | Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben |
Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht ausgestellt werden. | Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht ausgestellt werden. |
3.2.4 Einreise ohne Visum und ohne laufendes Asylverfahren | 3.2.4 Einreise ohne Visum und ohne laufendes Asylverfahren |
Personen, die ohne die erforderlichen Unterlagen eingereist sind und | Personen, die ohne die erforderlichen Unterlagen eingereist sind und |
für die kein Asylverfahren (mehr) läuft, reichen zuerst einen (neuen) | für die kein Asylverfahren (mehr) läuft, reichen zuerst einen (neuen) |
Asylantrag ein. | Asylantrag ein. |
Ausnahmsweise können diese Personen ihren Antrag auf Erlangung des | Ausnahmsweise können diese Personen ihren Antrag auf Erlangung des |
Sonderstatus zusammen mit ihrem Asylantrag beim Ausländeramt stellen. | Sonderstatus zusammen mit ihrem Asylantrag beim Ausländeramt stellen. |
Das Ausländeramt überprüft zuerst Personalien, Herkunft und | Das Ausländeramt überprüft zuerst Personalien, Herkunft und |
Staatsangehörigkeit des Antragstellers und Anwendung des Dubliner | Staatsangehörigkeit des Antragstellers und Anwendung des Dubliner |
Übereinkommens. Fällt diese Überprüfung positiv aus, befindet das | Übereinkommens. Fällt diese Überprüfung positiv aus, befindet das |
Ausländeramt über den Antrag auf Erlangung des Sonderstatus. | Ausländeramt über den Antrag auf Erlangung des Sonderstatus. |
Wird der Status gewährt, weist das Ausländeramt die betreffende | Wird der Status gewährt, weist das Ausländeramt die betreffende |
Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister einzutragen und eine | Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister einzutragen und eine |
Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister auszustellen. | Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister auszustellen. |
Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « | Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « |
Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » | Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » |
(siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der | (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der |
Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden | Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden |
diese Unterlage aus. | diese Unterlage aus. |
Da der Betreffende zum Zeitpunkt der Gewährung des Status | Da der Betreffende zum Zeitpunkt der Gewährung des Status |
Asylsuchender ist, muss die « zeitweilige Bescheinigung für | Asylsuchender ist, muss die « zeitweilige Bescheinigung für |
Vertriebene » (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht | Vertriebene » (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht |
ausgestellt werden. | ausgestellt werden. |
4. Status | 4. Status |
Was den Inhalt des Sonderstatus betrifft, kann vollständig auf das | Was den Inhalt des Sonderstatus betrifft, kann vollständig auf das |
Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge verwiesen werden, wobei dessen | Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge verwiesen werden, wobei dessen |
Anwendungsbereich jedoch erweitert worden ist. | Anwendungsbereich jedoch erweitert worden ist. |
5. Anwendung des Verteilungsplans | 5. Anwendung des Verteilungsplans |
5.1 Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des UNHCR nach | 5.1 Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des UNHCR nach |
Belgien gekommen sind | Belgien gekommen sind |
Diese Personen werden vorerst in einem Aufnahmezentrum aufgenommen, | Diese Personen werden vorerst in einem Aufnahmezentrum aufgenommen, |
das vom Staat oder auf Antrag des Staates vom Belgischen Roten Kreuz | das vom Staat oder auf Antrag des Staates vom Belgischen Roten Kreuz |
eingerichtet wird. Sie werden in der Gemeinde, in der das | eingerichtet wird. Sie werden in der Gemeinde, in der das |
Aufnahmezentrum gelegen ist, ins Fremdenregister eingetragen (sie | Aufnahmezentrum gelegen ist, ins Fremdenregister eingetragen (sie |
haben eine B.E.F.R. oder « weisse Karte » erhalten). Während des | haben eine B.E.F.R. oder « weisse Karte » erhalten). Während des |
Aufenthalts im Aufnahmezentrum leistet dieses Zentrum die notwendige | Aufenthalts im Aufnahmezentrum leistet dieses Zentrum die notwendige |
Sozialhilfe. | Sozialhilfe. |
Es steht den Betreffenden frei, die Aufnahmezentren zu verlassen und | Es steht den Betreffenden frei, die Aufnahmezentren zu verlassen und |
sich in einer Gemeinde niederzulassen. | sich in einer Gemeinde niederzulassen. |
Die Gemeinde des (neuen) Hauptwohnortes registriert gemäss den | Die Gemeinde des (neuen) Hauptwohnortes registriert gemäss den |
geltenden Vorschriften die Adressenänderung. Dem Ausländeramt muss | geltenden Vorschriften die Adressenänderung. Dem Ausländeramt muss |
ebenfalls die Adressenänderung unverzüglich mitgeteilt werden. | ebenfalls die Adressenänderung unverzüglich mitgeteilt werden. |
Gegebenenfalls, insbesondere wenn gemäss dem Verteilungsplan der | Gegebenenfalls, insbesondere wenn gemäss dem Verteilungsplan der |
betreffenden Gemeinde kein Asylbewerber oder Kosovo-Kriegsflüchtling | betreffenden Gemeinde kein Asylbewerber oder Kosovo-Kriegsflüchtling |
für den Erhalt der notwendigen Sozialhilfe zugewiesen werden kann | für den Erhalt der notwendigen Sozialhilfe zugewiesen werden kann |
(wenn die Quote des Verteilungsplans für die betreffende Gemeinde | (wenn die Quote des Verteilungsplans für die betreffende Gemeinde |
erfüllt ist), teilt das Ausländeramt in Anwendung des Verteilungsplans | erfüllt ist), teilt das Ausländeramt in Anwendung des Verteilungsplans |
einen obligatorischen Eintragungsort zu. Dieser obligatorische | einen obligatorischen Eintragungsort zu. Dieser obligatorische |
Eintragungsort wird mit Code 207 im Fremdenregister angegeben. | Eintragungsort wird mit Code 207 im Fremdenregister angegeben. |
Wenn die Flüchtlinge bedürftig sind und die Hilfe des öffentlichen | Wenn die Flüchtlinge bedürftig sind und die Hilfe des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums in Anspruch nehmen möchten, gelten die | Sozialhilfezentrums in Anspruch nehmen möchten, gelten die |
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme | Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme |
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen | der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen |
für die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ. Das bedeutet, dass bei Angabe | für die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ. Das bedeutet, dass bei Angabe |
eines obligatorischen Eintragungsortes im Fremdenregister unter Code | eines obligatorischen Eintragungsortes im Fremdenregister unter Code |
207 das ÖSHZ dieser Gemeinde für die Gewährung der Hilfe zuständig | 207 das ÖSHZ dieser Gemeinde für die Gewährung der Hilfe zuständig |
ist. Ist kein obligatorischer Eintragungsort angegeben, ist das ÖSHZ | ist. Ist kein obligatorischer Eintragungsort angegeben, ist das ÖSHZ |
der Gemeinde, in der der Betreffende mit seinem Hauptwohnort | der Gemeinde, in der der Betreffende mit seinem Hauptwohnort |
eingetragen ist, zuständig. Ist der Betreffende in keiner Gemeinde | eingetragen ist, zuständig. Ist der Betreffende in keiner Gemeinde |
eingetragen, ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der er tatsächlich wohnt, | eingetragen, ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der er tatsächlich wohnt, |
für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig. | für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig. |
Das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, | Das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, |
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
(Artikel 54 § 1), das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die | (Artikel 54 § 1), das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren (Artikel 57ter) und das Gesetz vom 2. | öffentlichen Sozialhilfezentren (Artikel 57ter) und das Gesetz vom 2. |
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen | April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen |
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen (Artikel 2, 5 und 11bis) | Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen (Artikel 2, 5 und 11bis) |
sind zu diesem Zweck von den gesetzgebenden Kammern abgeändert worden. | sind zu diesem Zweck von den gesetzgebenden Kammern abgeändert worden. |
Die erforderlichen Ausführungserlasse sind ebenfalls ergangen. Sie | Die erforderlichen Ausführungserlasse sind ebenfalls ergangen. Sie |
werden mit der Abänderung des Gesetzes in den nächsten Tagen im | werden mit der Abänderung des Gesetzes in den nächsten Tagen im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, wobei der 18. April 1999 als | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, wobei der 18. April 1999 als |
Datum des Inkrafttretens gilt. | Datum des Inkrafttretens gilt. |
5.2 Personen, die auf legale Weise in Belgien einreisen oder | 5.2 Personen, die auf legale Weise in Belgien einreisen oder |
eingereist sind | eingereist sind |
Ab dem Zeitpunkt, wo die Betreffenden die Bescheinigung über die | Ab dem Zeitpunkt, wo die Betreffenden die Bescheinigung über die |
Eintragung im Fremdenregister mit dem Vermerk « zeitweilige | Eintragung im Fremdenregister mit dem Vermerk « zeitweilige |
Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben vom 19. April | Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben vom 19. April |
1999) erhalten haben, gelten für diese Personen die unter Nr. 5.1 | 1999) erhalten haben, gelten für diese Personen die unter Nr. 5.1 |
angeführten Regeln. | angeführten Regeln. |
Gegebenenfalls wird ihnen gemäss dem Verteilungsplan ebenfalls ein | Gegebenenfalls wird ihnen gemäss dem Verteilungsplan ebenfalls ein |
ÖSHZ zugewiesen, das für die Gewährung der Hilfe zuständig ist. | ÖSHZ zugewiesen, das für die Gewährung der Hilfe zuständig ist. |
5.3 Personen, die ohne Visum in Belgien einreisen oder eingereist sind | 5.3 Personen, die ohne Visum in Belgien einreisen oder eingereist sind |
Diesen Personen ist (meistens) bereits ein zuständiges ÖSHZ (Code 207 | Diesen Personen ist (meistens) bereits ein zuständiges ÖSHZ (Code 207 |
im Warteregister) im Rahmen des Asylverfahrens zugewiesen worden. Wenn | im Warteregister) im Rahmen des Asylverfahrens zugewiesen worden. Wenn |
sie den Sonderstatus erlangen und im Fremdenregister eingetragen | sie den Sonderstatus erlangen und im Fremdenregister eingetragen |
werden, bleibt gegebenenfalls dasselbe ÖSHZ für die Gewährung der | werden, bleibt gegebenenfalls dasselbe ÖSHZ für die Gewährung der |
Hilfe zuständig. Das unter Code 207 im Warteregister erwähnte ÖSHZ | Hilfe zuständig. Das unter Code 207 im Warteregister erwähnte ÖSHZ |
wird dann vom Ausländeramt unter Code 207 im Fremdenregister | wird dann vom Ausländeramt unter Code 207 im Fremdenregister |
angegeben. | angegeben. |
Ist kein ÖSHZ unter Code 207 erwähnt, gelten die unter Nr. 5.1 | Ist kein ÖSHZ unter Code 207 erwähnt, gelten die unter Nr. 5.1 |
angeführten Zuständigkeitsregeln. | angeführten Zuständigkeitsregeln. |
Brüssel, den 11. Mai 1999 | Brüssel, den 11. Mai 1999 |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Staatssekretär für Sicherheit | Der Staatssekretär für Sicherheit |
J. PEETERS | J. PEETERS |
ANTRAGSFORMULAR | ANTRAGSFORMULAR |
SONDERSTATUS ZUM VORÜBERGEHENDEN SCHUTZ | SONDERSTATUS ZUM VORÜBERGEHENDEN SCHUTZ |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |