← Retour vers "Circulaire relative à la protection des travailleurs contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande "
Circulaire relative à la protection des travailleurs contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUILLET 2002. - Circulaire relative à la protection des travailleurs contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JULI 2002. - Omzendbrief betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Emploi du 11 juillet 2002 relative à la | de Minister van Werkgelegenheid van 11 juli 2002 betreffende de |
protection des travailleurs contre la violence et le harcèlement moral | bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op |
ou sexuel au travail (Moniteur belge du 18 juillet 2002), établie par | het werk (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2002), opgemaakt door de |
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
11. JULI 2002 - Rundschreiben über den Schutz vor Gewalt und | 11. JULI 2002 - Rundschreiben über den Schutz vor Gewalt und |
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
Für die Bekämpfung von Gewalt und moralischer oder sexueller | Für die Bekämpfung von Gewalt und moralischer oder sexueller |
Belästigung am Arbeitsplatz ist ein praktischer und strukturierter | Belästigung am Arbeitsplatz ist ein praktischer und strukturierter |
rechtlicher Rahmen geschaffen worden, der aus einem präventiven und | rechtlicher Rahmen geschaffen worden, der aus einem präventiven und |
aus einem repressiven Teil besteht. | aus einem repressiven Teil besteht. |
Es handelt sich insbesondere um: | Es handelt sich insbesondere um: |
1. das Gesetz vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor Gewalt und | 1. das Gesetz vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor Gewalt und |
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, am 22. Juni | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, am 22. Juni |
2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, | 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, |
2. den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor Gewalt | 2. den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor Gewalt |
und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, am 18. | und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, am 18. |
Juli 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Juli 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Diese Rechtsvorschriften sind am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. | Diese Rechtsvorschriften sind am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. |
Die Arbeitgeber verfügen nun über die nötigen Instrumente, um auf | Die Arbeitgeber verfügen nun über die nötigen Instrumente, um auf |
verschiedenen Ebenen den zahlreichen Problemen im Zusammenhang mit | verschiedenen Ebenen den zahlreichen Problemen im Zusammenhang mit |
allen Formen von Gewalt, die das Wohlbefinden der Arbeitnehmer am | allen Formen von Gewalt, die das Wohlbefinden der Arbeitnehmer am |
Arbeitsplatz direkt beeinträchtigen, vorzubeugen, sich vor ihnen zu | Arbeitsplatz direkt beeinträchtigen, vorzubeugen, sich vor ihnen zu |
schützen und sie zu verbessern. | schützen und sie zu verbessern. |
Die Opfer verfügen ebenfalls im Unternehmen oder in der Einrichtung | Die Opfer verfügen ebenfalls im Unternehmen oder in der Einrichtung |
über die Möglichkeiten und Mittel, um ihre Rechte zu kennen, angehört | über die Möglichkeiten und Mittel, um ihre Rechte zu kennen, angehört |
und geschützt zu werden. | und geschützt zu werden. |
Die Arbeitgeber müssen auf sehr konkrete Art und Weise einerseits eine | Die Arbeitgeber müssen auf sehr konkrete Art und Weise einerseits eine |
Anzahl Massnahmen treffen, die es den Arbeitnehmern, die derzeit Opfer | Anzahl Massnahmen treffen, die es den Arbeitnehmern, die derzeit Opfer |
von Gewalt sind, ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen, und | von Gewalt sind, ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen, und |
andererseits die nötigen organisatorischen Massnahmen treffen, damit | andererseits die nötigen organisatorischen Massnahmen treffen, damit |
diese gesellschaftliche Plage in Zukunft durch eine effiziente | diese gesellschaftliche Plage in Zukunft durch eine effiziente |
Vorbeugungs- und Informationspolitik beherrscht wird. | Vorbeugungs- und Informationspolitik beherrscht wird. |
Unter den vom Arbeitgeber zu treffenden Massnahmen ist die Bestimmung | Unter den vom Arbeitgeber zu treffenden Massnahmen ist die Bestimmung |
eines Gefahrenverhütungsberaters am dringendsten; dieser ist mit der | eines Gefahrenverhütungsberaters am dringendsten; dieser ist mit der |
spezifischen Problematik der Gewalt und der moralischen oder sexuellen | spezifischen Problematik der Gewalt und der moralischen oder sexuellen |
Belästigung am Arbeitsplatz beauftragt. Für diese Bestimmung ist das | Belästigung am Arbeitsplatz beauftragt. Für diese Bestimmung ist das |
vorherige Einverständnis aller Arbeitnehmervertreter im Ausschuss für | vorherige Einverständnis aller Arbeitnehmervertreter im Ausschuss für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung |
dessen, das vorherige Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung | dessen, das vorherige Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung |
erforderlich. | erforderlich. |
Diese Bestimmung muss spätestens am 31. Dezember 2002 erfolgen. | Diese Bestimmung muss spätestens am 31. Dezember 2002 erfolgen. |
Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als fünfzig Arbeitnehmer, ist er | Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als fünfzig Arbeitnehmer, ist er |
verpflichtet, auf den externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz | verpflichtet, auf den externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz |
am Arbeitsplatz, mit dem er bereits ein Abkommen unterschrieben hat, | am Arbeitsplatz, mit dem er bereits ein Abkommen unterschrieben hat, |
zurückzugreifen. Dieser externe Dienst schlägt ihm dann einen | zurückzugreifen. Dieser externe Dienst schlägt ihm dann einen |
zuständigen Gefahrenverhütungsberater vor. | zuständigen Gefahrenverhütungsberater vor. |
Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als fünfzig Arbeitnehmer, stehen | Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als fünfzig Arbeitnehmer, stehen |
mehrere Möglichkeiten zur Wahl. | mehrere Möglichkeiten zur Wahl. |
1. Der Arbeitgeber greift auf eine oder mehrere Personen seines | 1. Der Arbeitgeber greift auf eine oder mehrere Personen seines |
Unternehmens oder seiner Einrichtung zurück, die für die | Unternehmens oder seiner Einrichtung zurück, die für die |
Gewaltproblematik kompetent sind. Erfüllen diese Personen die für die | Gewaltproblematik kompetent sind. Erfüllen diese Personen die für die |
Ausübung der Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters bestimmten | Ausübung der Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters bestimmten |
Bedingungen, kann ihre Bewerbung in diesem Fall unmittelbar dem | Bedingungen, kann ihre Bewerbung in diesem Fall unmittelbar dem |
Ausschuss zur Billigung vorgelegt werden. Diese Bedingungen sind in | Ausschuss zur Billigung vorgelegt werden. Diese Bedingungen sind in |
Artikel 22 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die | Artikel 22 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die |
Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
festgelegt und lauten wie folgt: | festgelegt und lauten wie folgt: |
- Diese Person verfügt über eine akademische Ausbildung. | - Diese Person verfügt über eine akademische Ausbildung. |
- Sie kann den Nachweis erbringen, dass sie die zusätzliche Ausbildung | - Sie kann den Nachweis erbringen, dass sie die zusätzliche Ausbildung |
der ersten Stufe erfolgreich abgeschlossen hat. | der ersten Stufe erfolgreich abgeschlossen hat. |
- Sie verfügt über eine Erfahrung von fünf Jahren im Bereich der | - Sie verfügt über eine Erfahrung von fünf Jahren im Bereich der |
psychosozialen Aspekte der Arbeit. | psychosozialen Aspekte der Arbeit. |
Ausserdem muss diese Person dem internen Dienst für Gefahrenverhütung | Ausserdem muss diese Person dem internen Dienst für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz angehören. | und Schutz am Arbeitsplatz angehören. |
2. Der Arbeitgeber verfügt in seinem internen Dienst über einen | 2. Der Arbeitgeber verfügt in seinem internen Dienst über einen |
Gefahrenverhütungsberater, der bereits mit den Aufträgen und Aufgaben | Gefahrenverhütungsberater, der bereits mit den Aufträgen und Aufgaben |
in Bezug auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit beauftragt ist. | in Bezug auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit beauftragt ist. |
Verfügt diese Person über eine Erfahrung von drei Jahren, kann sie in | Verfügt diese Person über eine Erfahrung von drei Jahren, kann sie in |
Anwendung von Artikel 16 des Königlichen Erlasses über den Schutz vor | Anwendung von Artikel 16 des Königlichen Erlasses über den Schutz vor |
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ihre | Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ihre |
Tätigkeit auf die Probleme in Bezug auf Gewalt und moralische oder | Tätigkeit auf die Probleme in Bezug auf Gewalt und moralische oder |
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ausdehnen. | sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ausdehnen. |
3. Der Arbeitgeber verfügt schon innerhalb seines Personals über | 3. Der Arbeitgeber verfügt schon innerhalb seines Personals über |
Vertrauenspersonen, die im Rahmen anderer Vorschriften in Bezug auf | Vertrauenspersonen, die im Rahmen anderer Vorschriften in Bezug auf |
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bestimmt worden sind. Diese | sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bestimmt worden sind. Diese |
Vertrauenspersonen können einem Gefahrenverhütungsberater | Vertrauenspersonen können einem Gefahrenverhütungsberater |
gleichgestellt werden, wenn sie die Bedingungen von Artikel 17 des | gleichgestellt werden, wenn sie die Bedingungen von Artikel 17 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses erfüllen, und gehören folglich dem | vorerwähnten Königlichen Erlasses erfüllen, und gehören folglich dem |
internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an. | internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an. |
4. Der Arbeitgeber hat es nicht vor, für seinen internen Dienst einen | 4. Der Arbeitgeber hat es nicht vor, für seinen internen Dienst einen |
zuständigen Gefahrenverhütungsberater einzustellen. In diesem Fall | zuständigen Gefahrenverhütungsberater einzustellen. In diesem Fall |
muss er auf seinen externen Dienst zurückgreifen. Dieser externe | muss er auf seinen externen Dienst zurückgreifen. Dieser externe |
Dienst schlägt ihm dann einen zuständigen Gefahrenverhütungsberater | Dienst schlägt ihm dann einen zuständigen Gefahrenverhütungsberater |
vor, dessen Bestimmung dem Ausschuss bei der nächstfolgenden | vor, dessen Bestimmung dem Ausschuss bei der nächstfolgenden |
Versammlung zur Billigung vorgelegt wird. | Versammlung zur Billigung vorgelegt wird. |
5. Kommen die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss zu keinem | 5. Kommen die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss zu keinem |
Einverständnis, was die Bestimmung des Gefahrenverhütungsberaters im | Einverständnis, was die Bestimmung des Gefahrenverhütungsberaters im |
internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
betrifft, so wie in den Nummern 1 bis 3 beschrieben, muss der | betrifft, so wie in den Nummern 1 bis 3 beschrieben, muss der |
Arbeitgeber auf einen Gefahrenverhütungsberater eines externen | Arbeitgeber auf einen Gefahrenverhütungsberater eines externen |
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
zurückgreifen. | zurückgreifen. |
Der Arbeitgeber kann ebenfalls die Stellung der Vertrauensperson | Der Arbeitgeber kann ebenfalls die Stellung der Vertrauensperson |
bestätigen. Für diese Bestätigung ist das vorherige Einverständnis der | bestätigen. Für diese Bestätigung ist das vorherige Einverständnis der |
Arbeitnehmervertreter im Ausschuss erforderlich. Die Rolle der | Arbeitnehmervertreter im Ausschuss erforderlich. Die Rolle der |
Vertrauensperson wird in Artikel 8 des Königlichen Erlasses über den | Vertrauensperson wird in Artikel 8 des Königlichen Erlasses über den |
Schutz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am | Schutz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz bestimmt. | Arbeitsplatz bestimmt. |
Bis diese Bestimmungen erfolgt sind, können sich die Arbeitnehmer, die | Bis diese Bestimmungen erfolgt sind, können sich die Arbeitnehmer, die |
Opfer von Gewalt oder Belästigung sind, an folgende Personen wenden: | Opfer von Gewalt oder Belästigung sind, an folgende Personen wenden: |
- den Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, falls der | - den Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, falls der |
Arbeitgeber mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, | Arbeitgeber mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, |
- die in Anwendung der Vorschriften in Bezug auf sexuelle Belästigung | - die in Anwendung der Vorschriften in Bezug auf sexuelle Belästigung |
am Arbeitsplatz bestimmte Vertrauensperson, | am Arbeitsplatz bestimmte Vertrauensperson, |
- den psychosozialen Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes | - den psychosozialen Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. |
Die Arbeitgeber werden gebeten, den Mitgliedern ihres Personals den | Die Arbeitgeber werden gebeten, den Mitgliedern ihres Personals den |
Namen der bestimmten Person mitzuteilen. | Namen der bestimmten Person mitzuteilen. |
Diese Personen sind damit beauftragt, das Opfer anzuhören und mit | Diese Personen sind damit beauftragt, das Opfer anzuhören und mit |
seinem Einverständnis zu versuchen, eine gütliche Regelung mit dem | seinem Einverständnis zu versuchen, eine gütliche Regelung mit dem |
Urheber der Gewalt zu erreichen. Führt das Güteverfahren zu keinem | Urheber der Gewalt zu erreichen. Führt das Güteverfahren zu keinem |
Ergebnis, können sie eine mit Gründen versehene Beschwerde | Ergebnis, können sie eine mit Gründen versehene Beschwerde |
entgegennehmen und den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen; Letzterer | entgegennehmen und den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen; Letzterer |
kann dann geeignete Massnahmen ergreifen, damit den Gewalttaten und | kann dann geeignete Massnahmen ergreifen, damit den Gewalttaten und |
Taten moralischer oder sexueller Belästigung ein Ende gesetzt wird. | Taten moralischer oder sexueller Belästigung ein Ende gesetzt wird. |
Werden die Taten moralischer oder sexueller Belästigung weiter | Werden die Taten moralischer oder sexueller Belästigung weiter |
begangen, können diese Personen auf die Ärztliche Arbeitsinspektion | begangen, können diese Personen auf die Ärztliche Arbeitsinspektion |
zurückgreifen. | zurückgreifen. |
In der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben sind die Adressen, | In der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben sind die Adressen, |
Telefon- und Faxnummern und Zuständigkeitsgebiete der Ärztlichen | Telefon- und Faxnummern und Zuständigkeitsgebiete der Ärztlichen |
Arbeitsinspektion aufgeführt. | Arbeitsinspektion aufgeführt. |
Brüssel, den 11. Juli 2002 | Brüssel, den 11. Juli 2002 |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage | Anlage |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |