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Circulaire relative à la protection des travailleurs contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande Omzendbrief betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUILLET 2002. - Circulaire relative à la protection des travailleurs contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JULI 2002. - Omzendbrief betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Emploi du 11 juillet 2002 relative à la de Minister van Werkgelegenheid van 11 juli 2002 betreffende de
protection des travailleurs contre la violence et le harcèlement moral bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op
ou sexuel au travail (Moniteur belge du 18 juillet 2002), établie par het werk (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2002), opgemaakt door de
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
11. JULI 2002 - Rundschreiben über den Schutz vor Gewalt und 11. JULI 2002 - Rundschreiben über den Schutz vor Gewalt und
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Für die Bekämpfung von Gewalt und moralischer oder sexueller Für die Bekämpfung von Gewalt und moralischer oder sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz ist ein praktischer und strukturierter Belästigung am Arbeitsplatz ist ein praktischer und strukturierter
rechtlicher Rahmen geschaffen worden, der aus einem präventiven und rechtlicher Rahmen geschaffen worden, der aus einem präventiven und
aus einem repressiven Teil besteht. aus einem repressiven Teil besteht.
Es handelt sich insbesondere um: Es handelt sich insbesondere um:
1. das Gesetz vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor Gewalt und 1. das Gesetz vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor Gewalt und
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, am 22. Juni moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, am 22. Juni
2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht,
2. den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor Gewalt 2. den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor Gewalt
und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, am 18. und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, am 18.
Juli 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Juli 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Diese Rechtsvorschriften sind am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Diese Rechtsvorschriften sind am 1. Juli 2002 in Kraft getreten.
Die Arbeitgeber verfügen nun über die nötigen Instrumente, um auf Die Arbeitgeber verfügen nun über die nötigen Instrumente, um auf
verschiedenen Ebenen den zahlreichen Problemen im Zusammenhang mit verschiedenen Ebenen den zahlreichen Problemen im Zusammenhang mit
allen Formen von Gewalt, die das Wohlbefinden der Arbeitnehmer am allen Formen von Gewalt, die das Wohlbefinden der Arbeitnehmer am
Arbeitsplatz direkt beeinträchtigen, vorzubeugen, sich vor ihnen zu Arbeitsplatz direkt beeinträchtigen, vorzubeugen, sich vor ihnen zu
schützen und sie zu verbessern. schützen und sie zu verbessern.
Die Opfer verfügen ebenfalls im Unternehmen oder in der Einrichtung Die Opfer verfügen ebenfalls im Unternehmen oder in der Einrichtung
über die Möglichkeiten und Mittel, um ihre Rechte zu kennen, angehört über die Möglichkeiten und Mittel, um ihre Rechte zu kennen, angehört
und geschützt zu werden. und geschützt zu werden.
Die Arbeitgeber müssen auf sehr konkrete Art und Weise einerseits eine Die Arbeitgeber müssen auf sehr konkrete Art und Weise einerseits eine
Anzahl Massnahmen treffen, die es den Arbeitnehmern, die derzeit Opfer Anzahl Massnahmen treffen, die es den Arbeitnehmern, die derzeit Opfer
von Gewalt sind, ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen, und von Gewalt sind, ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen, und
andererseits die nötigen organisatorischen Massnahmen treffen, damit andererseits die nötigen organisatorischen Massnahmen treffen, damit
diese gesellschaftliche Plage in Zukunft durch eine effiziente diese gesellschaftliche Plage in Zukunft durch eine effiziente
Vorbeugungs- und Informationspolitik beherrscht wird. Vorbeugungs- und Informationspolitik beherrscht wird.
Unter den vom Arbeitgeber zu treffenden Massnahmen ist die Bestimmung Unter den vom Arbeitgeber zu treffenden Massnahmen ist die Bestimmung
eines Gefahrenverhütungsberaters am dringendsten; dieser ist mit der eines Gefahrenverhütungsberaters am dringendsten; dieser ist mit der
spezifischen Problematik der Gewalt und der moralischen oder sexuellen spezifischen Problematik der Gewalt und der moralischen oder sexuellen
Belästigung am Arbeitsplatz beauftragt. Für diese Bestimmung ist das Belästigung am Arbeitsplatz beauftragt. Für diese Bestimmung ist das
vorherige Einverständnis aller Arbeitnehmervertreter im Ausschuss für vorherige Einverständnis aller Arbeitnehmervertreter im Ausschuss für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung
dessen, das vorherige Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung dessen, das vorherige Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung
erforderlich. erforderlich.
Diese Bestimmung muss spätestens am 31. Dezember 2002 erfolgen. Diese Bestimmung muss spätestens am 31. Dezember 2002 erfolgen.
Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als fünfzig Arbeitnehmer, ist er Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als fünfzig Arbeitnehmer, ist er
verpflichtet, auf den externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz verpflichtet, auf den externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz
am Arbeitsplatz, mit dem er bereits ein Abkommen unterschrieben hat, am Arbeitsplatz, mit dem er bereits ein Abkommen unterschrieben hat,
zurückzugreifen. Dieser externe Dienst schlägt ihm dann einen zurückzugreifen. Dieser externe Dienst schlägt ihm dann einen
zuständigen Gefahrenverhütungsberater vor. zuständigen Gefahrenverhütungsberater vor.
Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als fünfzig Arbeitnehmer, stehen Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als fünfzig Arbeitnehmer, stehen
mehrere Möglichkeiten zur Wahl. mehrere Möglichkeiten zur Wahl.
1. Der Arbeitgeber greift auf eine oder mehrere Personen seines 1. Der Arbeitgeber greift auf eine oder mehrere Personen seines
Unternehmens oder seiner Einrichtung zurück, die für die Unternehmens oder seiner Einrichtung zurück, die für die
Gewaltproblematik kompetent sind. Erfüllen diese Personen die für die Gewaltproblematik kompetent sind. Erfüllen diese Personen die für die
Ausübung der Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters bestimmten Ausübung der Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters bestimmten
Bedingungen, kann ihre Bewerbung in diesem Fall unmittelbar dem Bedingungen, kann ihre Bewerbung in diesem Fall unmittelbar dem
Ausschuss zur Billigung vorgelegt werden. Diese Bedingungen sind in Ausschuss zur Billigung vorgelegt werden. Diese Bedingungen sind in
Artikel 22 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Artikel 22 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die
Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
festgelegt und lauten wie folgt: festgelegt und lauten wie folgt:
- Diese Person verfügt über eine akademische Ausbildung. - Diese Person verfügt über eine akademische Ausbildung.
- Sie kann den Nachweis erbringen, dass sie die zusätzliche Ausbildung - Sie kann den Nachweis erbringen, dass sie die zusätzliche Ausbildung
der ersten Stufe erfolgreich abgeschlossen hat. der ersten Stufe erfolgreich abgeschlossen hat.
- Sie verfügt über eine Erfahrung von fünf Jahren im Bereich der - Sie verfügt über eine Erfahrung von fünf Jahren im Bereich der
psychosozialen Aspekte der Arbeit. psychosozialen Aspekte der Arbeit.
Ausserdem muss diese Person dem internen Dienst für Gefahrenverhütung Ausserdem muss diese Person dem internen Dienst für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz angehören. und Schutz am Arbeitsplatz angehören.
2. Der Arbeitgeber verfügt in seinem internen Dienst über einen 2. Der Arbeitgeber verfügt in seinem internen Dienst über einen
Gefahrenverhütungsberater, der bereits mit den Aufträgen und Aufgaben Gefahrenverhütungsberater, der bereits mit den Aufträgen und Aufgaben
in Bezug auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit beauftragt ist. in Bezug auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit beauftragt ist.
Verfügt diese Person über eine Erfahrung von drei Jahren, kann sie in Verfügt diese Person über eine Erfahrung von drei Jahren, kann sie in
Anwendung von Artikel 16 des Königlichen Erlasses über den Schutz vor Anwendung von Artikel 16 des Königlichen Erlasses über den Schutz vor
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ihre Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ihre
Tätigkeit auf die Probleme in Bezug auf Gewalt und moralische oder Tätigkeit auf die Probleme in Bezug auf Gewalt und moralische oder
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ausdehnen. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ausdehnen.
3. Der Arbeitgeber verfügt schon innerhalb seines Personals über 3. Der Arbeitgeber verfügt schon innerhalb seines Personals über
Vertrauenspersonen, die im Rahmen anderer Vorschriften in Bezug auf Vertrauenspersonen, die im Rahmen anderer Vorschriften in Bezug auf
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bestimmt worden sind. Diese sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bestimmt worden sind. Diese
Vertrauenspersonen können einem Gefahrenverhütungsberater Vertrauenspersonen können einem Gefahrenverhütungsberater
gleichgestellt werden, wenn sie die Bedingungen von Artikel 17 des gleichgestellt werden, wenn sie die Bedingungen von Artikel 17 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses erfüllen, und gehören folglich dem vorerwähnten Königlichen Erlasses erfüllen, und gehören folglich dem
internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an. internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an.
4. Der Arbeitgeber hat es nicht vor, für seinen internen Dienst einen 4. Der Arbeitgeber hat es nicht vor, für seinen internen Dienst einen
zuständigen Gefahrenverhütungsberater einzustellen. In diesem Fall zuständigen Gefahrenverhütungsberater einzustellen. In diesem Fall
muss er auf seinen externen Dienst zurückgreifen. Dieser externe muss er auf seinen externen Dienst zurückgreifen. Dieser externe
Dienst schlägt ihm dann einen zuständigen Gefahrenverhütungsberater Dienst schlägt ihm dann einen zuständigen Gefahrenverhütungsberater
vor, dessen Bestimmung dem Ausschuss bei der nächstfolgenden vor, dessen Bestimmung dem Ausschuss bei der nächstfolgenden
Versammlung zur Billigung vorgelegt wird. Versammlung zur Billigung vorgelegt wird.
5. Kommen die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss zu keinem 5. Kommen die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss zu keinem
Einverständnis, was die Bestimmung des Gefahrenverhütungsberaters im Einverständnis, was die Bestimmung des Gefahrenverhütungsberaters im
internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
betrifft, so wie in den Nummern 1 bis 3 beschrieben, muss der betrifft, so wie in den Nummern 1 bis 3 beschrieben, muss der
Arbeitgeber auf einen Gefahrenverhütungsberater eines externen Arbeitgeber auf einen Gefahrenverhütungsberater eines externen
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
zurückgreifen. zurückgreifen.
Der Arbeitgeber kann ebenfalls die Stellung der Vertrauensperson Der Arbeitgeber kann ebenfalls die Stellung der Vertrauensperson
bestätigen. Für diese Bestätigung ist das vorherige Einverständnis der bestätigen. Für diese Bestätigung ist das vorherige Einverständnis der
Arbeitnehmervertreter im Ausschuss erforderlich. Die Rolle der Arbeitnehmervertreter im Ausschuss erforderlich. Die Rolle der
Vertrauensperson wird in Artikel 8 des Königlichen Erlasses über den Vertrauensperson wird in Artikel 8 des Königlichen Erlasses über den
Schutz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Schutz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz bestimmt. Arbeitsplatz bestimmt.
Bis diese Bestimmungen erfolgt sind, können sich die Arbeitnehmer, die Bis diese Bestimmungen erfolgt sind, können sich die Arbeitnehmer, die
Opfer von Gewalt oder Belästigung sind, an folgende Personen wenden: Opfer von Gewalt oder Belästigung sind, an folgende Personen wenden:
- den Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, falls der - den Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, falls der
Arbeitgeber mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, Arbeitgeber mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt,
- die in Anwendung der Vorschriften in Bezug auf sexuelle Belästigung - die in Anwendung der Vorschriften in Bezug auf sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz bestimmte Vertrauensperson, am Arbeitsplatz bestimmte Vertrauensperson,
- den psychosozialen Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes - den psychosozialen Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.
Die Arbeitgeber werden gebeten, den Mitgliedern ihres Personals den Die Arbeitgeber werden gebeten, den Mitgliedern ihres Personals den
Namen der bestimmten Person mitzuteilen. Namen der bestimmten Person mitzuteilen.
Diese Personen sind damit beauftragt, das Opfer anzuhören und mit Diese Personen sind damit beauftragt, das Opfer anzuhören und mit
seinem Einverständnis zu versuchen, eine gütliche Regelung mit dem seinem Einverständnis zu versuchen, eine gütliche Regelung mit dem
Urheber der Gewalt zu erreichen. Führt das Güteverfahren zu keinem Urheber der Gewalt zu erreichen. Führt das Güteverfahren zu keinem
Ergebnis, können sie eine mit Gründen versehene Beschwerde Ergebnis, können sie eine mit Gründen versehene Beschwerde
entgegennehmen und den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen; Letzterer entgegennehmen und den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen; Letzterer
kann dann geeignete Massnahmen ergreifen, damit den Gewalttaten und kann dann geeignete Massnahmen ergreifen, damit den Gewalttaten und
Taten moralischer oder sexueller Belästigung ein Ende gesetzt wird. Taten moralischer oder sexueller Belästigung ein Ende gesetzt wird.
Werden die Taten moralischer oder sexueller Belästigung weiter Werden die Taten moralischer oder sexueller Belästigung weiter
begangen, können diese Personen auf die Ärztliche Arbeitsinspektion begangen, können diese Personen auf die Ärztliche Arbeitsinspektion
zurückgreifen. zurückgreifen.
In der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben sind die Adressen, In der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben sind die Adressen,
Telefon- und Faxnummern und Zuständigkeitsgebiete der Ärztlichen Telefon- und Faxnummern und Zuständigkeitsgebiete der Ärztlichen
Arbeitsinspektion aufgeführt. Arbeitsinspektion aufgeführt.
Brüssel, den 11. Juli 2002 Brüssel, den 11. Juli 2002
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage Anlage
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