← Retour vers "Circulaire relative aux documents devant être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou afin d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger. - Traduction allemande "
Circulaire relative aux documents devant être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou afin d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de documenten die moeten worden overgelegd om een visum te verkrijgen met het oog op het sluiten van een huwelijk in het Rijk of om een visum gezinshereniging te bekomen op grond van een huwelijk voltrokken in het buitenland. - Duitse vertaling |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR 11 JUILLET 2001. - Circulaire relative aux documents devant être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou afin d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 11 JULI 2001. - Omzendbrief betreffende de documenten die moeten worden overgelegd om een visum te verkrijgen met het oog op het sluiten van een huwelijk in het Rijk of om een visum gezinshereniging te bekomen op grond van een huwelijk voltrokken in het buitenland. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 11 juillet 2001 relative aux | de Minister van Binnenlandse Zaken van 11 juli 2001 betreffende de |
documents devant être produits afin d'obtenir un visa en vue de | documenten die moeten worden overgelegd om een visum te verkrijgen met |
conclure un mariage dans le Royaume ou afin d'obtenir un visa de | het oog op het sluiten van een huwelijk in het Rijk of om een visum |
regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger | gezinshereniging te bekomen op grond van een huwelijk voltrokken in |
(Moniteur belge du 28 juillet 2001), établie par le Service central de | het buitenland (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2001), opgemaakt door |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
11. JULI 2001 - Rundschreiben über die Dokumente, die vorgelegt werden | 11. JULI 2001 - Rundschreiben über die Dokumente, die vorgelegt werden |
müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im | müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im |
Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer | Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer |
im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten | im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des |
Königreichs | Königreichs |
Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 4. Mai 1999 zur | Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 4. Mai 1999 zur |
Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe, durch das beispielsweise | Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe, durch das beispielsweise |
das System des Aufgebots durch die Formalität der | das System des Aufgebots durch die Formalität der |
Eheschliessungsankündigung beim Standesbeamten ersetzt wird, sind | Eheschliessungsankündigung beim Standesbeamten ersetzt wird, sind |
durch ein Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Dezember 1999 | durch ein Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Dezember 1999 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1999, deutsche Übersetzung | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1999, deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000) insbesondere die Nummern 1 | Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000) insbesondere die Nummern 1 |
bis 3 des Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des | bis 3 des Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des |
Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum | Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum |
im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum | im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum |
zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen | zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen |
Ehe zu erhalten (Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 1997, deutsche | Ehe zu erhalten (Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 1997, deutsche |
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 1998), ersetzt | Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 1998), ersetzt |
worden. | worden. |
Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, die Auswirkungen des neuen | Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, die Auswirkungen des neuen |
Verfahrens zur Schliessung einer Ehe in Belgien auf den | Verfahrens zur Schliessung einer Ehe in Belgien auf den |
Aufenthaltsantrag des ausländischen Ehegatten und insbesondere auf die | Aufenthaltsantrag des ausländischen Ehegatten und insbesondere auf die |
vorzulegenden Dokumente zu erläutern. | vorzulegenden Dokumente zu erläutern. |
Vorliegendes Rundschreiben ersetzt also die Nummern 5 bis 7 des | Vorliegendes Rundschreiben ersetzt also die Nummern 5 bis 7 des |
vorerwähnten Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des | vorerwähnten Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des |
Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum | Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum |
im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum | im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum |
zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen | zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen |
Ehe zu erhalten, und muss parallel zu dem vorerwähnten Rundschreiben | Ehe zu erhalten, und muss parallel zu dem vorerwähnten Rundschreiben |
des Ministers der Justiz vom 17. Dezember 1999 gelesen werden. | des Ministers der Justiz vom 17. Dezember 1999 gelesen werden. |
A. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick | A. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick |
auf die Schliessung einer Ehe in Belgien zu erhalten | auf die Schliessung einer Ehe in Belgien zu erhalten |
Der Ausländer, der in Belgien eine Ehe mit einem belgischen | Der Ausländer, der in Belgien eine Ehe mit einem belgischen |
Staatsangehörigen oder einem Ausländer, der sich legal in Belgien | Staatsangehörigen oder einem Ausländer, der sich legal in Belgien |
aufhält, schliessen möchte, muss in allen Fällen der zuständigen | aufhält, schliessen möchte, muss in allen Fällen der zuständigen |
belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende | belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende |
Dokumente zukommen lassen: | Dokumente zukommen lassen: |
- einen gültigen nationalen Pass, | - einen gültigen nationalen Pass, |
- ein (seit höchstens sechs Monaten ausgestelltes) ärztliches Attest, | - ein (seit höchstens sechs Monaten ausgestelltes) ärztliches Attest, |
- einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem | - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem |
Strafregister, | Strafregister, |
- den Nachweis, dass er für seinen Aufenthalt in Belgien über | - den Nachweis, dass er für seinen Aufenthalt in Belgien über |
ausreichende Existenzmittel verfügt, oder eine Verpflichtung zur | ausreichende Existenzmittel verfügt, oder eine Verpflichtung zur |
Kostenübernahme, die von einer Person ausgeht, die die in Artikel 3bis | Kostenübernahme, die von einer Person ausgeht, die die in Artikel 3bis |
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, | des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, |
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
vorgesehenen Bedingungen erfüllt, | vorgesehenen Bedingungen erfüllt, |
- eine Abschrift des Auszugs aus der Urkunde über die Ankündigung der | - eine Abschrift des Auszugs aus der Urkunde über die Ankündigung der |
Eheschliessung, wie sie vom zuständigen Standesbeamten erstellt worden | Eheschliessung, wie sie vom zuständigen Standesbeamten erstellt worden |
ist; diese Urkunde darf nicht älter als sechs Monate und vierzehn Tage | ist; diese Urkunde darf nicht älter als sechs Monate und vierzehn Tage |
sein, vorbehaltlich einer Verlängerung, die gewährt wird vom | sein, vorbehaltlich einer Verlängerung, die gewährt wird vom |
Prokurator des Königs beim zuständigen Gericht Erster Instanz oder vom | Prokurator des Königs beim zuständigen Gericht Erster Instanz oder vom |
Richter, der über die Aufhebung des Einspruchs gegen die | Richter, der über die Aufhebung des Einspruchs gegen die |
Eheschliessung oder über die Beschwerde gegen die Weigerung, die | Eheschliessung oder über die Beschwerde gegen die Weigerung, die |
Trauung vorzunehmen, entscheiden muss (1), oder in dem in Artikel 167 | Trauung vorzunehmen, entscheiden muss (1), oder in dem in Artikel 167 |
des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall (2). Wenn der Prokurator des | des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall (2). Wenn der Prokurator des |
Königs beim zuständigen Gericht Erster Instanz bei Vorliegen | Königs beim zuständigen Gericht Erster Instanz bei Vorliegen |
schwerwiegender Gründe von der Ankündigung der Eheschliessung | schwerwiegender Gründe von der Ankündigung der Eheschliessung |
Befreiung erteilt hat, muss der Betreffende ein Dokument zur | Befreiung erteilt hat, muss der Betreffende ein Dokument zur |
Bescheinigung dieser Befreiung vorlegen. | Bescheinigung dieser Befreiung vorlegen. |
Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die | Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die |
vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. | vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. |
Der Ausländer, der die erforderlichen Dokumente vorlegt, erhält ein | Der Ausländer, der die erforderlichen Dokumente vorlegt, erhält ein |
Visum des Typs C. Es handelt sich um ein Visum für einen kurzfristigen | Visum des Typs C. Es handelt sich um ein Visum für einen kurzfristigen |
Aufenthalt, dessen Inhaber sich für eine Dauer von höchstens drei | Aufenthalt, dessen Inhaber sich für eine Dauer von höchstens drei |
Monaten auf dem Staatsgebiet der Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 | Monaten auf dem Staatsgebiet der Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 |
unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von | unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von |
Schengen aufhalten darf. | Schengen aufhalten darf. |
Der Ausländer, dem dieses Visum ausgestellt wird, wird davon in | Der Ausländer, dem dieses Visum ausgestellt wird, wird davon in |
Kenntnis gesetzt, dass die Eheschliessung in Belgien binnen einer | Kenntnis gesetzt, dass die Eheschliessung in Belgien binnen einer |
Frist von drei Monaten ab seiner Einreise ins Staatsgebiet der | Frist von drei Monaten ab seiner Einreise ins Staatsgebiet der |
Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens | Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens |
von Schengen stattfinden muss. | von Schengen stattfinden muss. |
B. Eheschliessungsrecht eines Ausländers, der sich illegal im | B. Eheschliessungsrecht eines Ausländers, der sich illegal im |
Königreich aufhält | Königreich aufhält |
Das Eheschliessungsrecht eines Ausländers, der sich illegal im | Das Eheschliessungsrecht eines Ausländers, der sich illegal im |
Königreich aufhält, bleibt gewährleistet (Punkt C des Rundschreibens | Königreich aufhält, bleibt gewährleistet (Punkt C des Rundschreibens |
vom 17. Dezember 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung | vom 17. Dezember 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung |
einiger Bestimmungen über die Ehe). Der Standesbeamte behält jedoch | einiger Bestimmungen über die Ehe). Der Standesbeamte behält jedoch |
das im vorerwähnten Rundschreiben vom 28. August 1997 bereits | das im vorerwähnten Rundschreiben vom 28. August 1997 bereits |
vorgesehene Recht, das Ausländeramt von der illegalen Anwesenheit des | vorgesehene Recht, das Ausländeramt von der illegalen Anwesenheit des |
Ausländers in Kenntnis zu setzen und Informationen über dessen | Ausländers in Kenntnis zu setzen und Informationen über dessen |
Aufenthaltssituation einzuholen. | Aufenthaltssituation einzuholen. |
C. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum zur | C. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum zur |
Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu | Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu |
erhalten | erhalten |
1. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 oder | 1. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 oder |
4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihrem Ehegatten nachkommen | Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihrem Ehegatten nachkommen |
möchten, dem erlaubt oder gestattet ist, sich mehr als drei Monate im | möchten, dem erlaubt oder gestattet ist, sich mehr als drei Monate im |
Königreich aufzuhalten, oder dem erlaubt ist, sich dort | Königreich aufzuhalten, oder dem erlaubt ist, sich dort |
niederzulassen. | niederzulassen. |
a) Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes | a) Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes |
Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen | Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen |
belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende | belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende |
Dokumente zukommen lassen: | Dokumente zukommen lassen: |
- einen gültigen nationalen Pass, | - einen gültigen nationalen Pass, |
- die Heiratsurkunde, | - die Heiratsurkunde, |
- gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder eine Sterbeurkunde des | - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder eine Sterbeurkunde des |
ehemaligen Ehegatten, | ehemaligen Ehegatten, |
- eine Geburtsurkunde, | - eine Geburtsurkunde, |
- einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem | - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem |
Strafregister, | Strafregister, |
- eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich | - eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich |
in Belgien aufhaltenden Ausländers. | in Belgien aufhaltenden Ausländers. |
Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die | Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die |
vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. | vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. |
Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt und die in | Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt und die in |
Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
vorgesehenen Bedingungen erfüllt, erhält ein Visum des Typs D - | vorgesehenen Bedingungen erfüllt, erhält ein Visum des Typs D - |
Familienzusammenführung. Es handelt sich um ein Visum für einen | Familienzusammenführung. Es handelt sich um ein Visum für einen |
langfristigen Aufenthalt, dessen Inhaber während höchstens fünf Tagen | langfristigen Aufenthalt, dessen Inhaber während höchstens fünf Tagen |
durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur | durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur |
Durchführung des Übereinkommens von Schengen durchreisen darf, um sich | Durchführung des Übereinkommens von Schengen durchreisen darf, um sich |
ins belgische Staatsgebiet zu begeben und seinem Ehegatten | ins belgische Staatsgebiet zu begeben und seinem Ehegatten |
nachzukommen. | nachzukommen. |
b) Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes (Anwendung der | b) Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes (Anwendung der |
zwischen Belgien und Marokko, der Türkei, Tunesien, Algerien und | zwischen Belgien und Marokko, der Türkei, Tunesien, Algerien und |
Jugoslawien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Beschäftigung | Jugoslawien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Beschäftigung |
von ausländischen Arbeitnehmern in Belgien, gebilligt durch das Gesetz | von ausländischen Arbeitnehmern in Belgien, gebilligt durch das Gesetz |
vom 13. Dezember 1976, Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1977) | vom 13. Dezember 1976, Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1977) |
Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen | Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen |
belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende | belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende |
Dokumente zukommen lassen: | Dokumente zukommen lassen: |
- einen gültigen nationalen Pass, | - einen gültigen nationalen Pass, |
- die Heiratsurkunde, | - die Heiratsurkunde, |
- gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des | - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des |
ehemaligen Ehegatten, | ehemaligen Ehegatten, |
- einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem | - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem |
Strafregister, wenn der Antragsteller älter als achtzehn Jahre ist, | Strafregister, wenn der Antragsteller älter als achtzehn Jahre ist, |
- den Nachweis, dass der in Belgien wohnende Ehegatte dort beschäftigt | - den Nachweis, dass der in Belgien wohnende Ehegatte dort beschäftigt |
ist (Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitsvertrag, Eintragung im | ist (Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitsvertrag, Eintragung im |
Handelsregister,...), | Handelsregister,...), |
- eine Abschrift der Arbeitserlaubnis oder der Berufskarte des in | - eine Abschrift der Arbeitserlaubnis oder der Berufskarte des in |
Belgien wohnenden Ehegatten oder den Nachweis, dass er davon befreit | Belgien wohnenden Ehegatten oder den Nachweis, dass er davon befreit |
ist, | ist, |
- den Nachweis, dass der in Belgien wohnende Ehegatte mindestens drei | - den Nachweis, dass der in Belgien wohnende Ehegatte mindestens drei |
Monate (einen Monat für Türken) dort gearbeitet hat, | Monate (einen Monat für Türken) dort gearbeitet hat, |
- eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich | - eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich |
in Belgien aufhaltenden Ausländers. | in Belgien aufhaltenden Ausländers. |
Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die | Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die |
vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. | vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. |
Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein | Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein |
Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Punkt 1.a). | Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Punkt 1.a). |
2. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom | 2. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980 | 15. Dezember 1980 |
Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihren belgischen Ehegatten oder | Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihren belgischen Ehegatten oder |
ihren Ehegatten, der sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates | ihren Ehegatten, der sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates |
des Europäischen Wirtschaftsraums (zu dem die EU-Mitgliedstaaten, | des Europäischen Wirtschaftsraums (zu dem die EU-Mitgliedstaaten, |
Island, Liechtenstein und Norwegen gehören) im Königreich | Island, Liechtenstein und Norwegen gehören) im Königreich |
niedergelassen hat oder niederlassen möchte, begleiten oder ihm | niedergelassen hat oder niederlassen möchte, begleiten oder ihm |
nachkommen möchten. | nachkommen möchten. |
Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen | Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen |
belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende | belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende |
Dokumente zukommen lassen: | Dokumente zukommen lassen: |
- einen gültigen nationalen Pass, | - einen gültigen nationalen Pass, |
- die Heiratsurkunde, | - die Heiratsurkunde, |
- gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des | - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des |
ehemaligen Ehegatten, | ehemaligen Ehegatten, |
- eine Abschrift des Personalausweises des Belgiers oder seines | - eine Abschrift des Personalausweises des Belgiers oder seines |
gültigen nationalen Passes, wenn er in Belgien nicht in den | gültigen nationalen Passes, wenn er in Belgien nicht in den |
Bevölkerungsregistern eingetragen ist (3), oder eine Abschrift des | Bevölkerungsregistern eingetragen ist (3), oder eine Abschrift des |
Aufenthaltsdokuments (Registrierungsbescheinigung) oder des | Aufenthaltsdokuments (Registrierungsbescheinigung) oder des |
Niederlassungsscheins (Aufenthaltskarte) des sich in Belgien | Niederlassungsscheins (Aufenthaltskarte) des sich in Belgien |
aufhaltenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen | aufhaltenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen |
Wirtschaftsraums oder seines Personalausweises oder seines gültigen | Wirtschaftsraums oder seines Personalausweises oder seines gültigen |
nationalen Passes, wenn er sich dort noch nicht aufhält (3). | nationalen Passes, wenn er sich dort noch nicht aufhält (3). |
Ausserdem muss der Ausländer auf Verlangen einen (seit höchstens sechs | Ausserdem muss der Ausländer auf Verlangen einen (seit höchstens sechs |
Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister vorlegen. | Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister vorlegen. |
Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die | Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die |
vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. | vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. |
Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein | Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein |
Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Punkt 1.a). | Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Punkt 1.a). |
D. Form, Legalisation und Übersetzung der vorzulegenden Dokumente | D. Form, Legalisation und Übersetzung der vorzulegenden Dokumente |
Unter den vorgelegten Dokumenten muss unterschieden werden zwischen | Unter den vorgelegten Dokumenten muss unterschieden werden zwischen |
den Dokumenten, die von einer belgischen Behörde ausgehen, und denen, | den Dokumenten, die von einer belgischen Behörde ausgehen, und denen, |
die von einer ausländischen Behörde ausgehen. Im ersten Fall genügt | die von einer ausländischen Behörde ausgehen. Im ersten Fall genügt |
ein Auszug aus der Urkunde, während für ausländische Urkunden eine | ein Auszug aus der Urkunde, während für ausländische Urkunden eine |
beglaubigte Abschrift verlangt wird, ausser wenn in Anwendung | beglaubigte Abschrift verlangt wird, ausser wenn in Anwendung |
internationaler Übereinkommen, insbesondere des am 27. September 1956 | internationaler Übereinkommen, insbesondere des am 27. September 1956 |
in Paris unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung gewisser | in Paris unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung gewisser |
für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern und des | für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern und des |
in Wien am 8. September 1976 unterzeichneten Übereinkommens über die | in Wien am 8. September 1976 unterzeichneten Übereinkommens über die |
Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, ein | Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, ein |
Auszug aus der Urkunde vorgelegt werden darf. | Auszug aus der Urkunde vorgelegt werden darf. |
Gemäss dem Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Februar 1993 | Gemäss dem Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Februar 1993 |
über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden | über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden |
(Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1993) müssen ausländische | (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1993) müssen ausländische |
Urkunden ebenfalls legalisiert werden, ausser wenn sie in den | Urkunden ebenfalls legalisiert werden, ausser wenn sie in den |
Anwendungsbereich des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 | Anwendungsbereich des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 |
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation | zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation |
(gebilligt durch das Gesetz vom 5. Juni 1975, Belgisches Staatsblatt | (gebilligt durch das Gesetz vom 5. Juni 1975, Belgisches Staatsblatt |
vom 7. Februar 1976) fallen, durch das die Anwendung des vereinfachten | vom 7. Februar 1976) fallen, durch das die Anwendung des vereinfachten |
Verfahrens der « Randbemerkung » eingeführt worden ist. | Verfahrens der « Randbemerkung » eingeführt worden ist. |
Weder Legalisation noch Randbemerkung wird verlangt, wenn dies sich | Weder Legalisation noch Randbemerkung wird verlangt, wenn dies sich |
aus Belgien bindenden internationalen Abkommen ergibt. | aus Belgien bindenden internationalen Abkommen ergibt. |
Schliesslich müssen ausländische Urkunden, die in einer anderen | Schliesslich müssen ausländische Urkunden, die in einer anderen |
Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch | Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch |
aufgestellt sind, Gegenstand einer von einem vereidigten Übersetzer | aufgestellt sind, Gegenstand einer von einem vereidigten Übersetzer |
erstellten beglaubigten Übersetzung sein. | erstellten beglaubigten Übersetzung sein. |
Brüssel, den 11. Juli 2001 | Brüssel, den 11. Juli 2001 |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Mitteilungen | Mitteilungen |
(1) Der neue Artikel 165 des Zivilgesetzbuches bestimmt nämlich: | (1) Der neue Artikel 165 des Zivilgesetzbuches bestimmt nämlich: |
« § 1 - Die Ehe kann nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der in | « § 1 - Die Ehe kann nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der in |
Artikel 63 erwähnten Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der | Artikel 63 erwähnten Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der |
Eheschliessung geschlossen werden. | Eheschliessung geschlossen werden. |
§ 2 - Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des | § 2 - Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des |
Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe | Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe |
einzugehen, kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der | einzugehen, kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der |
Ankündigung und von jeglicher Wartezeit Befreiung erteilen und eine | Ankündigung und von jeglicher Wartezeit Befreiung erteilen und eine |
Verlängerung der in § 3 erwähnten Frist von sechs Monaten gewähren. | Verlängerung der in § 3 erwähnten Frist von sechs Monaten gewähren. |
(...) | (...) |
§ 3 - Ist die Ehe binnen sechs Monaten nach Ablauf der in § 1 | § 3 - Ist die Ehe binnen sechs Monaten nach Ablauf der in § 1 |
erwähnten Frist von 14 Tagen nicht geschlossen worden, darf sie erst | erwähnten Frist von 14 Tagen nicht geschlossen worden, darf sie erst |
geschlossen werden, nachdem eine neue Ankündigung der Eheschliessung | geschlossen werden, nachdem eine neue Ankündigung der Eheschliessung |
in der in Artikel 63 vorgesehenen Form gemacht worden ist. | in der in Artikel 63 vorgesehenen Form gemacht worden ist. |
Bei einem Einspruch gegen die Eheschliessung oder wenn der | Bei einem Einspruch gegen die Eheschliessung oder wenn der |
Standesbeamte sich weigert, die Trauung vorzunehmen, kann der Richter, | Standesbeamte sich weigert, die Trauung vorzunehmen, kann der Richter, |
der über die Aufhebung des Einspruchs oder über die Beschwerde gegen | der über die Aufhebung des Einspruchs oder über die Beschwerde gegen |
die Weigerung entscheidet, um eine Verlängerung dieser Frist von sechs | die Weigerung entscheidet, um eine Verlängerung dieser Frist von sechs |
Monaten ersucht werden. » | Monaten ersucht werden. » |
(2) Der neue Artikel 167 des Zivilgesetzbuches bestimmt: | (2) Der neue Artikel 167 des Zivilgesetzbuches bestimmt: |
« Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, wenn | « Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, wenn |
ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe vorgeschriebenen | ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe vorgeschriebenen |
Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn er der | Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn er der |
Meinung ist, dass die Eheschliessung gegen die Grundsätze der | Meinung ist, dass die Eheschliessung gegen die Grundsätze der |
öffentlichen Ordnung verstösst. | öffentlichen Ordnung verstösst. |
Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die im vorhergehenden Absatz | Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die im vorhergehenden Absatz |
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Standesbeamte, um | erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Standesbeamte, um |
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, die Eheschliessung um | eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, die Eheschliessung um |
höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien | höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien |
ausgewählten Datum für die Eheschliessung aufschieben, gegebenenfalls, | ausgewählten Datum für die Eheschliessung aufschieben, gegebenenfalls, |
nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des | nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des |
Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe | Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe |
einzugehen, eingeholt hat. | einzugehen, eingeholt hat. |
Hat der Standesbeamte binnen der im vorhergehenden Absatz erwähnten | Hat der Standesbeamte binnen der im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Frist keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung | Frist keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung |
vornehmen, selbst in den Fällen, in denen die in Artikel 165 § 3 | vornehmen, selbst in den Fällen, in denen die in Artikel 165 § 3 |
erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist. | erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist. |
(...) » | (...) » |
(3) Beantragt der ausländische Ehegatte ein Visum, um seinen | (3) Beantragt der ausländische Ehegatte ein Visum, um seinen |
belgischen Ehegatten, der in Belgien noch nicht in den | belgischen Ehegatten, der in Belgien noch nicht in den |
Bevölkerungsregistern eingetragen ist, oder seinen Ehegatten, der | Bevölkerungsregistern eingetragen ist, oder seinen Ehegatten, der |
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen | Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen |
Wirtschaftsraums ist und sich in Belgien niederlassen kommt, zu | Wirtschaftsraums ist und sich in Belgien niederlassen kommt, zu |
begleiten, muss die zuständige belgische diplomatische oder | begleiten, muss die zuständige belgische diplomatische oder |
konsularische Vertretung sich der Absicht des Belgiers oder des | konsularische Vertretung sich der Absicht des Belgiers oder des |
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen | Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen |
Wirtschaftsraums, nach Belgien wohnen zu kommen, vergewissern. Diese | Wirtschaftsraums, nach Belgien wohnen zu kommen, vergewissern. Diese |
Absicht kann durch konkrete Angaben wie einen Arbeits- oder | Absicht kann durch konkrete Angaben wie einen Arbeits- oder |
Mietvertrag nachgewiesen werden oder aus einem Gespräch mit den | Mietvertrag nachgewiesen werden oder aus einem Gespräch mit den |
Betreffenden hervorgehen. Ist diese Absicht nachgewiesen worden, | Betreffenden hervorgehen. Ist diese Absicht nachgewiesen worden, |
genügt die Abschrift des gültigen nationalen Passes des Belgiers oder | genügt die Abschrift des gültigen nationalen Passes des Belgiers oder |
des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen | des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen |
Wirtschaftsraums oder gegebenenfalls des Personalausweises des | Wirtschaftsraums oder gegebenenfalls des Personalausweises des |
Letzteren. | Letzteren. |