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Vue multilingue de Circulaire du 10/11/2005
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Circulaire OOP 30ter qui explicite la modification de l'article 119bis de la Nouvelle Loi communale en vertu de la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions diverses. Traduction allemande Omzendbrief OOP 30ter waarbij uitleg verschaft wordt bij de wijziging van artikel 119bis van de Nieuwe Gemeentewet krachtens de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 NOVEMBRE 2005. - Circulaire OOP 30ter qui explicite la modification 10 NOVEMBER 2005. - Omzendbrief OOP 30ter waarbij uitleg verschaft
de l'article 119bis de la Nouvelle Loi communale en vertu de la loi du wordt bij de wijziging van artikel 119bis van de Nieuwe Gemeentewet
20 juillet 2005 portant des dispositions diverses. Traduction krachtens de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP
circulaire OOP 30ter du Ministre de l'Intérieur et du Ministre chargé 30ter van de Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister belast
de la Politique des Grandes Villes du 10 novembre 2005 qui explicite met het Grootstedenbeleid van 10 november 2005 waarbij uitleg
la modification de l'article 119bis de la Nouvelle Loi communale en verschaft wordt bij de wijziging van artikel 119bis van de Nieuwe
vertu de la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions diverses Gemeentewet krachtens de wet van 20 juli 2005 houdende diverse
(Moniteur belge du 24 novembre 2005), établie par le Service central bepalingen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2005), opgemaakt door
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
10. NOVEMBER 2005 - Rundschreiben OOP 30ter zur Erläuterung der 10. NOVEMBER 2005 - Rundschreiben OOP 30ter zur Erläuterung der
Abänderung von Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes aufgrund des Abänderung von Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes aufgrund des
Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
I. ABÄNDERUNGEN VON ARTIKEL 119BIS DES NEUEN GEMEINDEGESETZES I. ABÄNDERUNGEN VON ARTIKEL 119BIS DES NEUEN GEMEINDEGESETZES
Durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen ist eine Anpassung von Artikel 119bis des Neuen Bestimmungen ist eine Anpassung von Artikel 119bis des Neuen
Gemeindegesetzes eingeführt worden. Es folgt eine Übersicht über die Gemeindegesetzes eingeführt worden. Es folgt eine Übersicht über die
verschiedenen Abänderungen dieses Artikels. verschiedenen Abänderungen dieses Artikels.
I.1 Repenalisierung der Verstösse gegen Buch II Titel X des I.1 Repenalisierung der Verstösse gegen Buch II Titel X des
Strafgesetzbuches Strafgesetzbuches
Durch das Gesetz vom 17. Juni 2004 sind die Verstösse gegen Buch II Durch das Gesetz vom 17. Juni 2004 sind die Verstösse gegen Buch II
Titel X des Strafgesetzbuches depenalisiert worden. Die Gemeinden Titel X des Strafgesetzbuches depenalisiert worden. Die Gemeinden
konnten diese Taten jedoch wieder in ihre Verordnungen oder konnten diese Taten jedoch wieder in ihre Verordnungen oder
Verfügungen aufnehmen und für jeden Verstoss gegen diese Verordnungen Verfügungen aufnehmen und für jeden Verstoss gegen diese Verordnungen
oder Verfügungen entweder eine Polizeistrafe oder eine oder Verfügungen entweder eine Polizeistrafe oder eine
Verwaltungssanktion auferlegen. Im selben Gesetz wurde ebenfalls Verwaltungssanktion auferlegen. Im selben Gesetz wurde ebenfalls
ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, Minderjährigen, die das ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, Minderjährigen, die das
sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, eine Verwaltungssanktion in sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, eine Verwaltungssanktion in
Form einer Geldbusse von höchstens 125 Euro aufzuerlegen. Form einer Geldbusse von höchstens 125 Euro aufzuerlegen.
Minderjährigen unter 16 Jahren konnte jedoch keine administrative Minderjährigen unter 16 Jahren konnte jedoch keine administrative
Geldbusse auferlegt werden. Geldbusse auferlegt werden.
Folglich blieben Minderjährige unter 16 Jahren sozusagen unbestraft, Folglich blieben Minderjährige unter 16 Jahren sozusagen unbestraft,
wenn für diese Verstösse in der Gemeindeverordnung oder Verfügung wenn für diese Verstösse in der Gemeindeverordnung oder Verfügung
keine Polizeistrafe vorgesehen war oder wenn sich für eine keine Polizeistrafe vorgesehen war oder wenn sich für eine
administrative Geldbusse entschieden wurde. In Ermangelung eines administrative Geldbusse entschieden wurde. In Ermangelung eines
Verstosses strafrechtlicher Art konnte nämlich keine Schutzmassnahme Verstosses strafrechtlicher Art konnte nämlich keine Schutzmassnahme
in Anwendung des Gesetzes über den Jugendschutz ergriffen werden, da in Anwendung des Gesetzes über den Jugendschutz ergriffen werden, da
die Verstösse nicht als Taten definiert werden konnten, die als die Verstösse nicht als Taten definiert werden konnten, die als
Straftaten qualifiziert werden. Ferner konnten die Straftaten qualifiziert werden. Ferner konnten die
Staatsanwaltschaften für solche von Minderjährigen unter 16 Jahren Staatsanwaltschaften für solche von Minderjährigen unter 16 Jahren
begangenen Taten nur ausnahmsweise auf der Grundlage einer dringenden begangenen Taten nur ausnahmsweise auf der Grundlage einer dringenden
problematischen Erziehungssituation eingreifen, wenn die problematischen Erziehungssituation eingreifen, wenn die
diesbezüglichen Bedingungen erfüllt waren. Wie bereits oben erwähnt, diesbezüglichen Bedingungen erfüllt waren. Wie bereits oben erwähnt,
war es auch nicht möglich, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen. war es auch nicht möglich, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen.
Um diesem Problem der Straflosigkeit abzuhelfen, ist es wichtig, eine Um diesem Problem der Straflosigkeit abzuhelfen, ist es wichtig, eine
bestimmte Anzahl Verstösse aus Titel X des Strafgesetzbuches, die bestimmte Anzahl Verstösse aus Titel X des Strafgesetzbuches, die
häufig von Minderjährigen unter 16 Jahren begangen werden, weiterhin häufig von Minderjährigen unter 16 Jahren begangen werden, weiterhin
unter Strafe zu stellen. unter Strafe zu stellen.
Die in folgenden Artikeln erwähnten Verstösse werden also im Die in folgenden Artikeln erwähnten Verstösse werden also im
Strafgesetzbuch (Buch II Titel X) erneut unter Strafe gestellt: Strafgesetzbuch (Buch II Titel X) erneut unter Strafe gestellt:
- Artikel 559 Nr. 1: Beschädigung beweglicher Güter, - Artikel 559 Nr. 1: Beschädigung beweglicher Güter,
- Artikel 561 Nr. 1: nächtliche Ruhestörung, - Artikel 561 Nr. 1: nächtliche Ruhestörung,
- Artikel 563 Nr. 2: vorsätzliche Beschädigung ländlicher oder - Artikel 563 Nr. 2: vorsätzliche Beschädigung ländlicher oder
städtischer Einfriedungen, städtischer Einfriedungen,
- Artikel 563 Nr. 3: Tätlichkeiten oder geringfügige - Artikel 563 Nr. 3: Tätlichkeiten oder geringfügige
Gewalttätigkeiten. Gewalttätigkeiten.
Ungeachtet dieser Repenalisierung wird vorgesehen, dass für solche Ungeachtet dieser Repenalisierung wird vorgesehen, dass für solche
Taten ebenfalls eine Verwaltungssanktion auferlegt werden kann. Diese Taten ebenfalls eine Verwaltungssanktion auferlegt werden kann. Diese
Taten sind nämlich in der Aufzählung von Artikel 119bis § 2 Absatz 3 Taten sind nämlich in der Aufzählung von Artikel 119bis § 2 Absatz 3
aufgenommen worden, so dass die Strafverfolgung zwei Monate nach aufgenommen worden, so dass die Strafverfolgung zwei Monate nach
Empfang des Protokolls erlischt, wenn der Prokurator des Königs nicht Empfang des Protokolls erlischt, wenn der Prokurator des Königs nicht
reagiert oder mitgeteilt hat, dass er die Taten nicht weiter verfolgen reagiert oder mitgeteilt hat, dass er die Taten nicht weiter verfolgen
wird. Danach können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet wird. Danach können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet
werden. Wenn der Prokurator des Königs innerhalb derselben werden. Wenn der Prokurator des Königs innerhalb derselben
zweimonatigen Frist jedoch mitgeteilt hat, dass er eine zweimonatigen Frist jedoch mitgeteilt hat, dass er eine
Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass
er eine Verfolgung eingeleitet hat oder dass er der Ansicht ist, das er eine Verfolgung eingeleitet hat oder dass er der Ansicht ist, das
Verfahren mangels hinreichender Belastungstatsachen einstellen zu Verfahren mangels hinreichender Belastungstatsachen einstellen zu
müssen, dann kann aufgrund dieser Mitteilung keine administrative müssen, dann kann aufgrund dieser Mitteilung keine administrative
Verfolgung eingeleitet werden. Verfolgung eingeleitet werden.
I.2 Feststellungsbefugnis I.2 Feststellungsbefugnis
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2004 konnten eigens zu diesem Zweck Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2004 konnten eigens zu diesem Zweck
bestimmte Gemeindebedienstete Verstösse feststellen, die bestimmte Gemeindebedienstete Verstösse feststellen, die
ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und
zwar in ihrer eigenen Gemeinde, jedoch nicht in einer anderen Gemeinde zwar in ihrer eigenen Gemeinde, jedoch nicht in einer anderen Gemeinde
der eigenen Polizeizone. Durch das heutige Gesetz ist diese Lücke der eigenen Polizeizone. Durch das heutige Gesetz ist diese Lücke
geschlossen worden, indem diese Möglichkeit für die geschlossen worden, indem diese Möglichkeit für die
Gemeindebediensteten der Mehrgemeindepolizeizonen vorgesehen wird. Zu Gemeindebediensteten der Mehrgemeindepolizeizonen vorgesehen wird. Zu
diesem Zweck muss eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden diesem Zweck muss eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden
geschlossen werden. Auf diese Weise kann die Fachkompetenz bestimmter geschlossen werden. Auf diese Weise kann die Fachkompetenz bestimmter
Bediensteter (z. B. Umweltbeamter) der gesamten Zone zur Verfügung Bediensteter (z. B. Umweltbeamter) der gesamten Zone zur Verfügung
gestellt werden, wird die Einheitlichkeit verbessert und kann gestellt werden, wird die Einheitlichkeit verbessert und kann
ebenfalls kostensparend eingegriffen werden usw. ebenfalls kostensparend eingegriffen werden usw.
I.3 Verfahrensänderungen I.3 Verfahrensänderungen
I.3.1 was die Feststellungen betrifft: Übermittlungsverfahren I.3.1 was die Feststellungen betrifft: Übermittlungsverfahren
Früher war eine fünfzehntägige Frist vorgesehen, die ab dem Datum der Früher war eine fünfzehntägige Frist vorgesehen, die ab dem Datum der
Meldung oder der Feststellung von Amts wegen läuft und innerhalb deren Meldung oder der Feststellung von Amts wegen läuft und innerhalb deren
die Polizeibeamten oder die Hilfsbediensteten dem Prokurator des die Polizeibeamten oder die Hilfsbediensteten dem Prokurator des
Königs ihre Feststellungen und dem Beamten eine Abschrift übermitteln Königs ihre Feststellungen und dem Beamten eine Abschrift übermitteln
mussten. Diese Frist wird nunmehr auf einen Monat festgelegt, da die mussten. Diese Frist wird nunmehr auf einen Monat festgelegt, da die
fünfzehntägige Frist die Qualität der Feststellungen beeinträchtigt. fünfzehntägige Frist die Qualität der Feststellungen beeinträchtigt.
Mit einer einheitlichen Frist von einem Monat ist es weiterhin Mit einer einheitlichen Frist von einem Monat ist es weiterhin
möglich, schnell auf die im Gesetz erwähnten Belästigungsphänomene zu möglich, schnell auf die im Gesetz erwähnten Belästigungsphänomene zu
reagieren, und wird vermieden, dass systematisch der Ermittlung von reagieren, und wird vermieden, dass systematisch der Ermittlung von
Vergehen oder Verstössen, die ebenfalls mit einer Verwaltungssanktion Vergehen oder Verstössen, die ebenfalls mit einer Verwaltungssanktion
geahndet werden können, Vorrang gegeben werden muss. Ausserdem kann geahndet werden können, Vorrang gegeben werden muss. Ausserdem kann
man so logischerweise über eine vollständige Akte verfügen, so dass man so logischerweise über eine vollständige Akte verfügen, so dass
die Wahrscheinlichkeit, zusätzliche Informationen einholen zu müssen, die Wahrscheinlichkeit, zusätzliche Informationen einholen zu müssen,
geringer wird. Für die Berechnung der einmonatigen Frist kann analog geringer wird. Für die Berechnung der einmonatigen Frist kann analog
auf das Gerichtsgesetzbuch und auf die darin geltenden Grundsätze auf das Gerichtsgesetzbuch und auf die darin geltenden Grundsätze
verwiesen werden (die einmonatige Frist wird ab dem Soundsovielten bis verwiesen werden (die einmonatige Frist wird ab dem Soundsovielten bis
zum Tag vor dem Soundsovielten gerechnet; die Frist läuft ab dem Tag zum Tag vor dem Soundsovielten gerechnet; die Frist läuft ab dem Tag
nach demjenigen der betreffenden Amtshandlung; der Ablauftag ist in nach demjenigen der betreffenden Amtshandlung; der Ablauftag ist in
der Frist einbegriffen). der Frist einbegriffen).
Im Gesetz vom 17. Juni 2004 war auch keine Frist vorgesehen, innerhalb Im Gesetz vom 17. Juni 2004 war auch keine Frist vorgesehen, innerhalb
deren die Feststellungen dem Beamten übermittelt werden mussten, wenn deren die Feststellungen dem Beamten übermittelt werden mussten, wenn
es sich um Verstösse handelte, die ausschliesslich es sich um Verstösse handelte, die ausschliesslich
verwaltungsrechtlich geahndet werden, und dies im Gegensatz zu den verwaltungsrechtlich geahndet werden, und dies im Gegensatz zu den
Protokollen in Bezug auf "gemischte" Verstösse, für die wohl eine Protokollen in Bezug auf "gemischte" Verstösse, für die wohl eine
Frist vorgesehen war (siehe weiter oben, früher 15 Tage, heute 1 Frist vorgesehen war (siehe weiter oben, früher 15 Tage, heute 1
Monat). Der Gesetzgeber hat diesem Problem abgeholfen, indem er für Monat). Der Gesetzgeber hat diesem Problem abgeholfen, indem er für
diese rein verwaltungsrechtlichen Verstösse ebenfalls eine einmonatige diese rein verwaltungsrechtlichen Verstösse ebenfalls eine einmonatige
Frist vorsieht. Frist vorsieht.
Diese einmonatige Frist ist zwingend, ihre Nichteinhaltung hat Diese einmonatige Frist ist zwingend, ihre Nichteinhaltung hat
schwerwiegende Folgen. Es ist nämlich nicht mehr möglich, eine schwerwiegende Folgen. Es ist nämlich nicht mehr möglich, eine
Verwaltungssanktion aufzuerlegen, wenn diese Frist nicht eingehalten Verwaltungssanktion aufzuerlegen, wenn diese Frist nicht eingehalten
wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es also wichtig, dass im wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es also wichtig, dass im
Protokoll deutlich angegeben wird, wann es übermittelt wurde. Die Protokoll deutlich angegeben wird, wann es übermittelt wurde. Die
zwingende Frist von einem Monat gilt nur für Protokolle, in denen die zwingende Frist von einem Monat gilt nur für Protokolle, in denen die
ersten Feststellungen angegeben wurden. Folgeprotokolle, die ersten Feststellungen angegeben wurden. Folgeprotokolle, die
eventuelle Zusatzinformationen anführen, fallen nicht unter diese eventuelle Zusatzinformationen anführen, fallen nicht unter diese
Fristbedingung und können auch nach Ablauf dieser Frist übermittelt Fristbedingung und können auch nach Ablauf dieser Frist übermittelt
werden. Es ist jedoch selbstverständlich, dass die kurze werden. Es ist jedoch selbstverständlich, dass die kurze
Verjährungsfrist von sechs Monaten, die für das gesamte Verfahren Verjährungsfrist von sechs Monaten, die für das gesamte Verfahren
vorgesehen ist, voraussetzt, dass alle verfügbaren Informationen dem vorgesehen ist, voraussetzt, dass alle verfügbaren Informationen dem
Beamten möglichst schnell zukommen müssen. Wie es in der Begründung Beamten möglichst schnell zukommen müssen. Wie es in der Begründung
des Gesetzes vom 20. Juli 2005 heisst, wird davon ausgegangen, dass des Gesetzes vom 20. Juli 2005 heisst, wird davon ausgegangen, dass
der sanktionierende Beamte das Protokoll zwei Tage nach seinem der sanktionierende Beamte das Protokoll zwei Tage nach seinem
Versanddatum erhalten hat. Versanddatum erhalten hat.
Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass dem Prokurator des Königs von Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass dem Prokurator des Königs von
Feststellungen zu Lasten Minderjähriger, die nur mit einer Feststellungen zu Lasten Minderjähriger, die nur mit einer
Verwaltungssanktion belegt werden können, immer eine Abschrift Verwaltungssanktion belegt werden können, immer eine Abschrift
übermittelt werden muss. Die Tatsache, dass ein Minderjähriger kein übermittelt werden muss. Die Tatsache, dass ein Minderjähriger kein
Vergehen begangen hat, bedeutet nämlich nicht, dass die Vergehen begangen hat, bedeutet nämlich nicht, dass die
Jugendstaatsanwaltschaft nicht informiert werden muss. Es ist Jugendstaatsanwaltschaft nicht informiert werden muss. Es ist
selbstverständlich, dass verwaltungsrechtliche Verstösse, die selbstverständlich, dass verwaltungsrechtliche Verstösse, die
wiederholt begangen werden, darauf hinweisen können, dass der wiederholt begangen werden, darauf hinweisen können, dass der
Minderjährige sich in einer problematischen Erziehungssituation Minderjährige sich in einer problematischen Erziehungssituation
befindet. Es ist daher äusserst wichtig, dass die befindet. Es ist daher äusserst wichtig, dass die
Jugendstaatsanwaltschaft auch von den administrativen Feststellungen Jugendstaatsanwaltschaft auch von den administrativen Feststellungen
Kenntnis nehmen kann. Kenntnis nehmen kann.
I.3.2 bezüglich der Frist für die Reaktion des Prokurators des Königs I.3.2 bezüglich der Frist für die Reaktion des Prokurators des Königs
Für Verstösse gegen die Artikel 526, 537 und 545 des Für Verstösse gegen die Artikel 526, 537 und 545 des
Strafgesetzbuches, die ebenfalls verwaltungsrechtlich geahndet werden Strafgesetzbuches, die ebenfalls verwaltungsrechtlich geahndet werden
können, sah das Gesetz vom 17. Juni 2004 vor, dass die Strafverfolgung können, sah das Gesetz vom 17. Juni 2004 vor, dass die Strafverfolgung
einen Monat nach Empfang des Protokolls erlosch, wenn die einen Monat nach Empfang des Protokolls erlosch, wenn die
Staatsanwaltschaft nicht reagierte. Diese einmonatige Frist, innerhalb Staatsanwaltschaft nicht reagierte. Diese einmonatige Frist, innerhalb
deren der Prokurator des Königs den Beamten informieren muss, wird deren der Prokurator des Königs den Beamten informieren muss, wird
jetzt auf zwei Monate verlängert, um dafür zu sorgen, dass die jetzt auf zwei Monate verlängert, um dafür zu sorgen, dass die
gerichtliche Untersuchung abgeschlossen ist und der Prokurator des gerichtliche Untersuchung abgeschlossen ist und der Prokurator des
Königs seine Entscheidung, gegebenenfalls eine Strafverfolgung Königs seine Entscheidung, gegebenenfalls eine Strafverfolgung
einzuleiten, auf alle Untersuchungsangaben basieren kann. So wird der einzuleiten, auf alle Untersuchungsangaben basieren kann. So wird der
Staatsanwaltschaft die nötige Zeit eingeräumt, um Auskünfte über die Staatsanwaltschaft die nötige Zeit eingeräumt, um Auskünfte über die
Erziehungsbedingungen der Minderjährigen einzuholen; das ist in Erziehungsbedingungen der Minderjährigen einzuholen; das ist in
zahlreichen Fällen notwendig, um urteilen zu können, ob die zahlreichen Fällen notwendig, um urteilen zu können, ob die
Feststellung des Verstosses weiter verfolgt werden soll oder nicht. Feststellung des Verstosses weiter verfolgt werden soll oder nicht.
Die Verstösse gegen Buch II Titel X des Strafgesetzbuches, die erneut Die Verstösse gegen Buch II Titel X des Strafgesetzbuches, die erneut
unter Strafe gestellt werden, fallen auch unter diese Regelung, so unter Strafe gestellt werden, fallen auch unter diese Regelung, so
dass dem Prokurator des Königs in diesem Fall ebenfalls eine dass dem Prokurator des Königs in diesem Fall ebenfalls eine
zweimonatige Frist eingeräumt wird, um seine Entscheidung mitzuteilen. zweimonatige Frist eingeräumt wird, um seine Entscheidung mitzuteilen.
Die Frist für Verstösse gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461 Die Frist für Verstösse gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461
und 463 des Strafgesetzbuches, die ebenfalls verwaltungsrechtlich und 463 des Strafgesetzbuches, die ebenfalls verwaltungsrechtlich
geahndet werden können, das jedoch nur, wenn die Staatsanwaltschaft geahndet werden können, das jedoch nur, wenn die Staatsanwaltschaft
dem Gemeindebeamten binnen zwei Monaten mitteilt, dass eine dem Gemeindebeamten binnen zwei Monaten mitteilt, dass eine
Verwaltungssanktion auferlegt werden kann, bleibt unverändert. Verwaltungssanktion auferlegt werden kann, bleibt unverändert.
I.3.3 bezüglich des Zusammentreffens mehrerer Qualifizierungen I.3.3 bezüglich des Zusammentreffens mehrerer Qualifizierungen
Bei der im Jahre 2004 vorgenommenen Abänderung des Gesetzes wurde Bei der im Jahre 2004 vorgenommenen Abänderung des Gesetzes wurde
keine Regelung für das Zusammentreffen mehrerer Qualifizierungen keine Regelung für das Zusammentreffen mehrerer Qualifizierungen
vorgesehen. Hier handelt es sich um Situationen, in denen ein und vorgesehen. Hier handelt es sich um Situationen, in denen ein und
dieselbe Tat je nach ihrer Qualifizierung sowohl durch eine dieselbe Tat je nach ihrer Qualifizierung sowohl durch eine
Gemeindeverordnung als auch durch ein Strafgesetz geahndet werden kann Gemeindeverordnung als auch durch ein Strafgesetz geahndet werden kann
(z.B. wildes Urinieren, illegale Entsorgung von Abfällen). Im Gesetz (z.B. wildes Urinieren, illegale Entsorgung von Abfällen). Im Gesetz
vom 13. Mai 1999 war eine diesbezügliche Regelung wohl vorgesehen. vom 13. Mai 1999 war eine diesbezügliche Regelung wohl vorgesehen.
Aufgrund des Spruchs "non bis in idem" ist es eine Tatsache, dass eine Aufgrund des Spruchs "non bis in idem" ist es eine Tatsache, dass eine
solche Regelung erneut in das Neue Gemeindegesetz eingefügt werden solche Regelung erneut in das Neue Gemeindegesetz eingefügt werden
muss. muss.
In diesem Fall muss gemäss dem Verfahren gehandelt werden, das für die In diesem Fall muss gemäss dem Verfahren gehandelt werden, das für die
"gemischten" Verstösse gegen die Artikel 526, 537 und 545 des "gemischten" Verstösse gegen die Artikel 526, 537 und 545 des
Strafgesetzbuches (und für die Verstösse gegen Buch II Titel X des Strafgesetzbuches (und für die Verstösse gegen Buch II Titel X des
Strafgesetzbuches, die erneut unter Strafe gestellt werden) gilt. Der Strafgesetzbuches, die erneut unter Strafe gestellt werden) gilt. Der
Prokurator des Königs verfügt dann über eine zweimonatige Frist ab dem Prokurator des Königs verfügt dann über eine zweimonatige Frist ab dem
Tag, an dem er das Protokoll erhalten hat, um den Beamten davon in Tag, an dem er das Protokoll erhalten hat, um den Beamten davon in
Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche
Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung eingeleitet worden ist Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung eingeleitet worden ist
oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren mangels hinreichender oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren mangels hinreichender
Belastungstatsachen einstellen zu müssen. Wenn der Prokurator des Belastungstatsachen einstellen zu müssen. Wenn der Prokurator des
Königs sich binnen dieser Frist nicht meldet, ist nur noch eine Königs sich binnen dieser Frist nicht meldet, ist nur noch eine
administrative Verfolgung möglich. administrative Verfolgung möglich.
I.3.4 bezüglich der Verjährungsfrist I.3.4 bezüglich der Verjährungsfrist
Früher gab es eine sechsmonatige Verjährungsfrist, die ab dem Tag Früher gab es eine sechsmonatige Verjährungsfrist, die ab dem Tag
lief, an dem die Tat begangen wurde. Aufgrund der Verlängerung der lief, an dem die Tat begangen wurde. Aufgrund der Verlängerung der
Frist für die Übermittlung der Feststellungen an den Prokurator des Frist für die Übermittlung der Feststellungen an den Prokurator des
Königs oder an den Beamten und gegebenenfalls aufgrund der Königs oder an den Beamten und gegebenenfalls aufgrund der
Verlängerung der Frist, innerhalb deren der Prokurator des Königs Verlängerung der Frist, innerhalb deren der Prokurator des Königs
seine Reaktion mitteilen muss, muss die Verjährungsfrist angepasst seine Reaktion mitteilen muss, muss die Verjährungsfrist angepasst
werden. Diese Frist wird also geändert, wenn bestimmt wird, dass die werden. Diese Frist wird also geändert, wenn bestimmt wird, dass die
Frist von sechs Monaten ab dem Tag beginnt, an dem der Beamte die Frist von sechs Monaten ab dem Tag beginnt, an dem der Beamte die
Feststellungen oder die Abschrift des Protokolls erhält. Es wird davon Feststellungen oder die Abschrift des Protokolls erhält. Es wird davon
ausgegangen, dass dieser Beamte binnen zwei Tagen nach dem Datum, an ausgegangen, dass dieser Beamte binnen zwei Tagen nach dem Datum, an
dem die Feststellungen versandt worden sind, Kenntnis von diesen dem die Feststellungen versandt worden sind, Kenntnis von diesen
Feststellungen genommen hat. Es ist also unerlässlich, dass auf den Feststellungen genommen hat. Es ist also unerlässlich, dass auf den
Feststellungen das Versanddatum deutlich angegeben wird. Feststellungen das Versanddatum deutlich angegeben wird.
Fortan wird ebenfalls bestimmt, dass die Entscheidung binnen sechs Fortan wird ebenfalls bestimmt, dass die Entscheidung binnen sechs
Monaten notifiziert werden muss. Folglich genügt es nicht, die Monaten notifiziert werden muss. Folglich genügt es nicht, die
Entscheidung innerhalb oben erwähnter Frist zu treffen, sie muss auch Entscheidung innerhalb oben erwähnter Frist zu treffen, sie muss auch
innerhalb dieser Frist per Einschreiben notifiziert worden sein. innerhalb dieser Frist per Einschreiben notifiziert worden sein.
I.3.5 bezüglich der Änderungen des Verfahrens für Minderjährige I.3.5 bezüglich der Änderungen des Verfahrens für Minderjährige
Zurzeit wird ausdrücklich vorgesehen, dass den Personen, die zum Zurzeit wird ausdrücklich vorgesehen, dass den Personen, die zum
Zeitpunkt der Taten minderjährig waren, jedoch zum Zeitpunkt des Zeitpunkt der Taten minderjährig waren, jedoch zum Zeitpunkt des
Urteils über die Taten volljährig geworden sind, eine administrative Urteils über die Taten volljährig geworden sind, eine administrative
Geldbusse auferlegt werden kann. In diesem Fall muss das Verfahren für Geldbusse auferlegt werden kann. In diesem Fall muss das Verfahren für
Minderjährige angewandt und die Beschwerde beim Jugendgericht Minderjährige angewandt und die Beschwerde beim Jugendgericht
eingelegt werden. eingelegt werden.
Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den
Minderjährigen haben, werden fortan in alle Phasen des Verfahrens mit Minderjährigen haben, werden fortan in alle Phasen des Verfahrens mit
einbezogen, sowohl in das Verfahren vor dem Beamten als auch in das einbezogen, sowohl in das Verfahren vor dem Beamten als auch in das
Beschwerdeverfahren vor dem Jugendgericht. Es wird vorgesehen, dass Beschwerdeverfahren vor dem Jugendgericht. Es wird vorgesehen, dass
diese Personen über die gleichen Rechte wie die Zuwiderhandelnden diese Personen über die gleichen Rechte wie die Zuwiderhandelnden
verfügen. So können sie zum Beispiel Verteidigungsmittel vorbringen, verfügen. So können sie zum Beispiel Verteidigungsmittel vorbringen,
die Akte einsehen, angehört werden, beim Jugendgericht Beschwerde die Akte einsehen, angehört werden, beim Jugendgericht Beschwerde
einlegen usw. Es wird ebenfalls bestimmt, dass der Beschluss, einlegen usw. Es wird ebenfalls bestimmt, dass der Beschluss,
Minderjährigen eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, auch diesen Minderjährigen eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, auch diesen
Personen per Einschreiben notifiziert werden muss. Personen per Einschreiben notifiziert werden muss.
Gleichzeitig wird eine Regelung in Bezug auf die zivilrechtliche Gleichzeitig wird eine Regelung in Bezug auf die zivilrechtliche
Verantwortlichkeit vorgesehen. Im Hinblick auf die Vollstreckung der Verantwortlichkeit vorgesehen. Im Hinblick auf die Vollstreckung der
auferlegten administrativen Geldbusse müssen nämlich die Eltern, auferlegten administrativen Geldbusse müssen nämlich die Eltern,
Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen
haben, für die Zahlung der administrativen Geldbusse zivilrechtlich haben, für die Zahlung der administrativen Geldbusse zivilrechtlich
verantwortlich gemacht werden. verantwortlich gemacht werden.
Obwohl keine Beschwerde eingelegt werden kann gegen das Urteil des Obwohl keine Beschwerde eingelegt werden kann gegen das Urteil des
Jugendgerichts, das über die Beschwerde entscheidet, die gegen den Jugendgerichts, das über die Beschwerde entscheidet, die gegen den
Beschluss, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen oder nicht, Beschluss, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen oder nicht,
eingereicht worden ist, können Minderjährige und Eltern, Vormunde oder eingereicht worden ist, können Minderjährige und Eltern, Vormunde oder
Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, künftig Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, künftig
eine solche Beschwerde einreichen, wenn das Jugendgericht anstelle eine solche Beschwerde einreichen, wenn das Jugendgericht anstelle
einer administrativen Geldbusse eine Schutzmassnahme auferlegt, und einer administrativen Geldbusse eine Schutzmassnahme auferlegt, und
zwar gemäss den im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz zwar gemäss den im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz
beschriebenen Verfahren, die für Taten gelten, die als Straftaten beschriebenen Verfahren, die für Taten gelten, die als Straftaten
qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang wurde bestimmt, dass die qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang wurde bestimmt, dass die
vom Jugendgericht auferlegte Schutzmassnahme jederzeit gemäss Artikel vom Jugendgericht auferlegte Schutzmassnahme jederzeit gemäss Artikel
60 des Gesetzes über den Jugendschutz widerrufen oder geändert werden 60 des Gesetzes über den Jugendschutz widerrufen oder geändert werden
kann. kann.
I.3.6 bezüglich des Beschwerdeverfahrens I.3.6 bezüglich des Beschwerdeverfahrens
Artikel 119bis § 12 des Neuen Gemeindegesetzes ist ebenfalls Artikel 119bis § 12 des Neuen Gemeindegesetzes ist ebenfalls
abgeändert worden. Während früher bestimmt wurde, dass die Gemeinde abgeändert worden. Während früher bestimmt wurde, dass die Gemeinde
gegen einen Beschluss, keine administrative Geldbusse aufzuerlegen, gegen einen Beschluss, keine administrative Geldbusse aufzuerlegen,
Berufung einlegen konnte, wird heutzutage präzisiert, dass dies nur Berufung einlegen konnte, wird heutzutage präzisiert, dass dies nur
möglich ist, sofern der Beschluss, eine administrative Geldbusse möglich ist, sofern der Beschluss, eine administrative Geldbusse
aufzuerlegen, von einem designierten Provinzialbediensteten gefasst aufzuerlegen, von einem designierten Provinzialbediensteten gefasst
wird. wird.
I.4 Abschriften I.4 Abschriften
Der Beamte kann jeder Interesse habenden Partei, die vorher einen mit Der Beamte kann jeder Interesse habenden Partei, die vorher einen mit
Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn gerichtet hat, eine Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn gerichtet hat, eine
Abschrift des Protokolls oder der Feststellungen und eine Abschrift Abschrift des Protokolls oder der Feststellungen und eine Abschrift
des Beschlusses, eine Verwaltungssanktion aufzuerlegen oder nicht, des Beschlusses, eine Verwaltungssanktion aufzuerlegen oder nicht,
übermitteln. Bei der Interesse habenden Partei könnte es sich zum übermitteln. Bei der Interesse habenden Partei könnte es sich zum
Beispiel um eine Person handeln, die durch das Verhalten der Person, Beispiel um eine Person handeln, die durch das Verhalten der Person,
der eine administrative Geldbusse auferlegt worden ist, Schäden der eine administrative Geldbusse auferlegt worden ist, Schäden
erlitten hat. Es obliegt jedoch dem Beamten, die Begründetheit des erlitten hat. Es obliegt jedoch dem Beamten, die Begründetheit des
Antrags zu beurteilen. Antrags zu beurteilen.
II. ABÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES RUNDSCHREIBENS OOP 30BIS II. ABÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES RUNDSCHREIBENS OOP 30BIS
II.1 Umrechnung der im Gesetz vom 13. Mai 1999 erwähnten Beträge nach II.1 Umrechnung der im Gesetz vom 13. Mai 1999 erwähnten Beträge nach
Einführung des Euro Einführung des Euro
Im Rundschreiben OOP 30bis hat sich bei der Angabe der Beträge in Euro Im Rundschreiben OOP 30bis hat sich bei der Angabe der Beträge in Euro
ein Fehler eingeschlichen. Aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 26. ein Fehler eingeschlichen. Aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro werden die administrativen Juni 2000 über die Einführung des Euro werden die administrativen
Geldbussen nämlich de facto durch 40 geteilt, so dass die Beträge von Geldbussen nämlich de facto durch 40 geteilt, so dass die Beträge von
10 000 Franken und 2 500 Franken fortan wie folgt zu lesen sind: 250 10 000 Franken und 2 500 Franken fortan wie folgt zu lesen sind: 250
Euro beziehungsweise 62,50 Euro. Euro beziehungsweise 62,50 Euro.
II.2 Protokoll-/Feststellungsmuster II.2 Protokoll-/Feststellungsmuster
Dem Rundschreiben OOP 30bis lag ein Feststellungsmuster bei. Um mit Dem Rundschreiben OOP 30bis lag ein Feststellungsmuster bei. Um mit
den bestehenden (gerichtlichen) Protokollmustern nicht im Widerspruch den bestehenden (gerichtlichen) Protokollmustern nicht im Widerspruch
zu stehen und um die Eingabe der Protokolle in die elektronischen zu stehen und um die Eingabe der Protokolle in die elektronischen
Datenbanken der Polizeidienste zu gewährleisten: Datenbanken der Polizeidienste zu gewährleisten:
- wird für die gemischten Verstösse ein "gewöhnliches" - wird für die gemischten Verstösse ein "gewöhnliches"
Feststellungsprotokoll verlangt, Feststellungsprotokoll verlangt,
- wird für die rein verwaltungsrechtlichen Verstösse verlangt, die - wird für die rein verwaltungsrechtlichen Verstösse verlangt, die
Feststellung in einen Verwaltungsbericht aufzunehmen, der dem Feststellung in einen Verwaltungsbericht aufzunehmen, der dem
beiliegenden Muster entspricht. beiliegenden Muster entspricht.
Vollständigkeitshalber ist noch zu bemerken, dass den Polizeidiensten Vollständigkeitshalber ist noch zu bemerken, dass den Polizeidiensten
bei Feststellung mehrerer strafrechtlicher Verstösse, von denen ein bei Feststellung mehrerer strafrechtlicher Verstösse, von denen ein
Verstoss ebenfalls mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden kann, Verstoss ebenfalls mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden kann,
empfohlen wird, zwei verschiedene ursprüngliche Protokolle zu empfohlen wird, zwei verschiedene ursprüngliche Protokolle zu
erstellen, und zwar ein Protokoll für Taten, die nur strafrechtlich erstellen, und zwar ein Protokoll für Taten, die nur strafrechtlich
geahndet werden können, und ein Protokoll für Taten, die einen geahndet werden können, und ein Protokoll für Taten, die einen
gemischten Verstoss darstellen. Nur von letzterem Protokoll wird dem gemischten Verstoss darstellen. Nur von letzterem Protokoll wird dem
sanktionierenden Beamten eine Abschrift übermittelt. Das gleiche gilt, sanktionierenden Beamten eine Abschrift übermittelt. Das gleiche gilt,
wenn verschiedene strafrechtliche Verstösse und eine rein wenn verschiedene strafrechtliche Verstösse und eine rein
verwaltungsrechtliche Tat festgestellt werden. Diese Empfehlung wird verwaltungsrechtliche Tat festgestellt werden. Diese Empfehlung wird
unter Berücksichtigung von Artikel 28quinquies des unter Berücksichtigung von Artikel 28quinquies des
Strafprozessgesetzbuches formuliert, der bestimmt, dass die Strafprozessgesetzbuches formuliert, der bestimmt, dass die
Voruntersuchung geheim ist. Die Tatsache, dass ein sanktionierender Voruntersuchung geheim ist. Die Tatsache, dass ein sanktionierender
Beamter Kenntnis bekommt von Taten, die strafrechtlich geahndet werden Beamter Kenntnis bekommt von Taten, die strafrechtlich geahndet werden
können und für die die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche können und für die die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche
Untersuchung durchführt, Taten, die jedoch nicht zu den gemischten Untersuchung durchführt, Taten, die jedoch nicht zu den gemischten
Verstössen zählen, ist nämlich mit diesem Grundsatz schwer vereinbar. Verstössen zählen, ist nämlich mit diesem Grundsatz schwer vereinbar.
ANLAGE: Muster eines Verwaltungsberichts ANLAGE: Muster eines Verwaltungsberichts
Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und
Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu
übermitteln. übermitteln.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der mit der Politik der Grossstädte beauftragte Minister Der mit der Politik der Grossstädte beauftragte Minister
C. DUPONT C. DUPONT
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Abgeschlossen am Abgeschlossen am
Zu dessen Beurkundung Zu dessen Beurkundung
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