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Circulaire relative aux demandeurs d'asile déboutés ayant introduit un recours devant le Conseil d'Etat et à la délivrance des attestations par le Conseil d'Etat. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de uitgeprocedeerde asielzoekers in beroep bij de Raad van State en de aflevering van attesten door de Raad van State. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 MARS 2003. - Circulaire relative aux demandeurs d'asile déboutés | 10 MAART 2003. - Omzendbrief betreffende de uitgeprocedeerde |
ayant introduit un recours devant le Conseil d'Etat et à la délivrance | asielzoekers in beroep bij de Raad van State en de aflevering van |
des attestations par le Conseil d'Etat. - Traduction allemande | attesten door de Raad van State. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intégration sociale du 10 mars 2003 | de Minister van Maatschappelijke Integratie van 10 maart 2003 |
relative aux demandeurs d'asile déboutés ayant introduit un recours | betreffende de uitgeprocedeerde asielzoekers in beroep bij de Raad van |
devant le Conseil d'Etat et à la délivrance des attestations par le | State en de aflevering van attesten door de Raad van State (Belgisch |
Conseil d'Etat (Moniteur belge du 10 avril 2003), établie par le | Staatsblad van 10 april 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
Service central de traduction allemande du Commissariat | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
10. MÄRZ 2003 - Rundschreiben über abgewiesene Asylsuchende, die eine | 10. MÄRZ 2003 - Rundschreiben über abgewiesene Asylsuchende, die eine |
Beschwerde beim Staatsrat eingereicht haben, und die Ausstellung von | Beschwerde beim Staatsrat eingereicht haben, und die Ausstellung von |
Bescheinigungen seitens des Staatsrates | Bescheinigungen seitens des Staatsrates |
An die Frauen und Herren Präsidenten der ÖSHZ | An die Frauen und Herren Präsidenten der ÖSHZ |
Sehr geehrte Frau Präsidentin, | Sehr geehrte Frau Präsidentin, |
Sehr geehrter Herr Präsident, | Sehr geehrter Herr Präsident, |
vom 1. Juni 2003 an wird der Staatsrat den ÖSHZ, den Betroffenen oder | vom 1. Juni 2003 an wird der Staatsrat den ÖSHZ, den Betroffenen oder |
den Anwälten der Betroffenen keine Bescheinigungen mehr ausstellen. | den Anwälten der Betroffenen keine Bescheinigungen mehr ausstellen. |
Diese Regel gilt sowohl für die bei der Kanzlei abgegebenen als auch | Diese Regel gilt sowohl für die bei der Kanzlei abgegebenen als auch |
für brieflich oder per Telefax übermittelte Bescheinigungen. Von nun | für brieflich oder per Telefax übermittelte Bescheinigungen. Von nun |
an wird einzig das Warteregister den Nachweis liefern, dass ein den | an wird einzig das Warteregister den Nachweis liefern, dass ein den |
abgewiesenen Asylsuchenden betreffendes Verfahren noch beim Staatsrat | abgewiesenen Asylsuchenden betreffendes Verfahren noch beim Staatsrat |
anhängig ist. | anhängig ist. |
1. Vermerke im Warteregister | 1. Vermerke im Warteregister |
Die beim Staatsrat eingereichten Beschwerden eines Asylsuchenden gegen | Die beim Staatsrat eingereichten Beschwerden eines Asylsuchenden gegen |
einen Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten, des | einen Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten, des |
Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose oder seines | Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose oder seines |
Beauftragten oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für | Beauftragten oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für |
Flüchtlinge sind Informationen, die im Warteregister vermerkt werden | Flüchtlinge sind Informationen, die im Warteregister vermerkt werden |
müssen (Königlicher Erlass vom 1. Februar 1995 zur Festlegung der im | müssen (Königlicher Erlass vom 1. Februar 1995 zur Festlegung der im |
Warteregister angegebenen Informationen und zur Bestimmung der zur | Warteregister angegebenen Informationen und zur Bestimmung der zur |
Eingabe dieser Informationen befugten Behörden - Belgisches | Eingabe dieser Informationen befugten Behörden - Belgisches |
Staatsblatt vom 16. Februar 1995, offizielle deutsche Übersetzung | Staatsblatt vom 16. Februar 1995, offizielle deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1996). | Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1996). |
1.1 Bis zum 17. Dezember 2000, dem Datum des In-Kraft-Tretens des | 1.1 Bis zum 17. Dezember 2000, dem Datum des In-Kraft-Tretens des |
Königlichen Erlasses vom 24. November 2000 zur Abänderung des | Königlichen Erlasses vom 24. November 2000 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1995 (Belgisches Staatsblatt vom | Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1995 (Belgisches Staatsblatt vom |
7. Dezember 2000, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches | 7. Dezember 2000, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches |
Staatsblatt vom 27. Februar 2001), wurden die Informationen in Bezug | Staatsblatt vom 27. Februar 2001), wurden die Informationen in Bezug |
auf den Staatsrat von dem Ausländeramt und dem Generalkommissariat für | auf den Staatsrat von dem Ausländeramt und dem Generalkommissariat für |
Flüchtlinge und Staatenlose vermerkt. | Flüchtlinge und Staatenlose vermerkt. |
Vom 1. Februar 1995 bis zum 2. November 2000 einschliesslich wurden | Vom 1. Februar 1995 bis zum 2. November 2000 einschliesslich wurden |
die Informationen in Bezug auf den Staatsrat wie folgt im | die Informationen in Bezug auf den Staatsrat wie folgt im |
Warteregister vermerkt: | Warteregister vermerkt: |
a) Beschwerden | a) Beschwerden |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
b) Beschlüsse | b) Beschlüsse |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Die Tatsache, ob eine Akte « offen » oder « abgeschlossen » ist, wurde | Die Tatsache, ob eine Akte « offen » oder « abgeschlossen » ist, wurde |
während dieser Zeitspanne nicht vermerkt. | während dieser Zeitspanne nicht vermerkt. |
Die unten stehende Tabelle verdeutlicht, wann ein Verfahren als offen | Die unten stehende Tabelle verdeutlicht, wann ein Verfahren als offen |
oder abgeschlossen betrachtet werden kann: | oder abgeschlossen betrachtet werden kann: |
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1.2 Seit dem 3. November 2000 wird eine neue Struktur angewendet: | 1.2 Seit dem 3. November 2000 wird eine neue Struktur angewendet: |
- Den Beschlüssen wurde ein Kode in Bezug auf den Zustand des | - Den Beschlüssen wurde ein Kode in Bezug auf den Zustand des |
Verfahrens hinzugefügt: 0 = offen und 1 = abgeschlossen. | Verfahrens hinzugefügt: 0 = offen und 1 = abgeschlossen. |
- Eine Struktur zur Angabe der Notifizierung eines Beschlusses wurde | - Eine Struktur zur Angabe der Notifizierung eines Beschlusses wurde |
hinzugefügt (13 = auf dem Postweg, 14 = persönliche Aushändigung, 15 = | hinzugefügt (13 = auf dem Postweg, 14 = persönliche Aushändigung, 15 = |
per Telefax). | per Telefax). |
- Eine Struktur zur Angabe der Streichung aus der Liste seitens der | - Eine Struktur zur Angabe der Streichung aus der Liste seitens der |
Kanzlei wurde hinzugefügt (Kode der administrativen Lage = 18 und am | Kanzlei wurde hinzugefügt (Kode der administrativen Lage = 18 und am |
Ende der Vermerk: 0 = offen und 1 = abgeschlossen). | Ende der Vermerk: 0 = offen und 1 = abgeschlossen). |
- Eine neue Struktur zur Registrierung der eingereichten Beschwerden | - Eine neue Struktur zur Registrierung der eingereichten Beschwerden |
(Kode der administrativen Lage 80 = Verfahren) wurde eingeführt. | (Kode der administrativen Lage 80 = Verfahren) wurde eingeführt. |
Die Informationen in Bezug auf den Staatsrat wurden vom Staatsrat | Die Informationen in Bezug auf den Staatsrat wurden vom Staatsrat |
selbst im Warteregister vermerkt. | selbst im Warteregister vermerkt. |
Vom 3. November 2000 bis zum 15. September 2002 wurden die | Vom 3. November 2000 bis zum 15. September 2002 wurden die |
Informationen in Bezug auf den Staatsrat (Beschwerden und Beschlüsse) | Informationen in Bezug auf den Staatsrat (Beschwerden und Beschlüsse) |
wie folgt im Warteregister vermerkt: | wie folgt im Warteregister vermerkt: |
a) Beschwerden | a) Beschwerden |
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* AA = Ausländeramt, GKFS = Generalkommissariat für Flüchtlinge und | * AA = Ausländeramt, GKFS = Generalkommissariat für Flüchtlinge und |
Staatenlose, SWF = Ständiger Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge, | Staatenlose, SWF = Ständiger Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge, |
Minister = Minister des Innern | Minister = Minister des Innern |
b) Beschlüsse | b) Beschlüsse |
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1.3 Seit dem 15. September 2002 sind die vom Staatsrat im | 1.3 Seit dem 15. September 2002 sind die vom Staatsrat im |
Warteregister vermerkten Informationen vereinfacht worden. So trägt | Warteregister vermerkten Informationen vereinfacht worden. So trägt |
der Staatsrat für den Informationstyp 206 nur noch zwei Informationen | der Staatsrat für den Informationstyp 206 nur noch zwei Informationen |
in Bezug auf das Verfahren (Kode 80) in das Warteregister ein: | in Bezug auf das Verfahren (Kode 80) in das Warteregister ein: |
1. « Verfahren noch anhängig (Kode 00) », | 1. « Verfahren noch anhängig (Kode 00) », |
2. « Verfahren abgeschlossen (Kode 09) ». | 2. « Verfahren abgeschlossen (Kode 09) ». |
Ausserdem handelt es sich nur noch um Informationen in Bezug auf | Ausserdem handelt es sich nur noch um Informationen in Bezug auf |
Nichtigkeitsklagen und Endentscheide. Informationen in Bezug auf die | Nichtigkeitsklagen und Endentscheide. Informationen in Bezug auf die |
Einreichung von Aussetzungsanträgen und auf Zwischenentscheide werden | Einreichung von Aussetzungsanträgen und auf Zwischenentscheide werden |
nicht mehr vermerkt, da diese nichts an der sozialrechtlichen Lage des | nicht mehr vermerkt, da diese nichts an der sozialrechtlichen Lage des |
Asylsuchenden ändern. | Asylsuchenden ändern. |
Die Listennummer (unterschiedlich für jede Person und für jede | Die Listennummer (unterschiedlich für jede Person und für jede |
Beschwerde) wird vermerkt (Kode 00 und Kode 09). | Beschwerde) wird vermerkt (Kode 00 und Kode 09). |
Das Datum neben der ersten Angabe ist das Datum, an dem die Beschwerde | Das Datum neben der ersten Angabe ist das Datum, an dem die Beschwerde |
in die Liste eingetragen wurde (DI in der Tabelle). Das Datum neben | in die Liste eingetragen wurde (DI in der Tabelle). Das Datum neben |
der zweiten Angabe entspricht dem Datum des Hinterlegungsscheins bei | der zweiten Angabe entspricht dem Datum des Hinterlegungsscheins bei |
der Post im Hinblick auf die Notifizierung des Endentscheids per | der Post im Hinblick auf die Notifizierung des Endentscheids per |
Einschreibebrief mit Rückschein (DA in der Tabelle). Es wird davon | Einschreibebrief mit Rückschein (DA in der Tabelle). Es wird davon |
ausgegangen, dass der Asylsuchende am darauffolgenden Tag Kenntnis von | ausgegangen, dass der Asylsuchende am darauffolgenden Tag Kenntnis von |
dem Endentscheid genommen hat; dadurch wird dieser Entscheid ab diesem | dem Endentscheid genommen hat; dadurch wird dieser Entscheid ab diesem |
Tag den Parteien gegenüber wirksam. Das im Warteregister vermerkte | Tag den Parteien gegenüber wirksam. Das im Warteregister vermerkte |
Datum + ein Tag ist also ausschlaggebend für die (eventuelle) | Datum + ein Tag ist also ausschlaggebend für die (eventuelle) |
Aussetzung der Erstattung und nicht mehr das Datum des Endentscheides. | Aussetzung der Erstattung und nicht mehr das Datum des Endentscheides. |
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Die administrativen Lagen « Beschluss (Kode 10) », « Notifizierung | Die administrativen Lagen « Beschluss (Kode 10) », « Notifizierung |
(Kodes 13, 14 und 15) », « Streichung (Kode 18) » und « Verfahren | (Kodes 13, 14 und 15) », « Streichung (Kode 18) » und « Verfahren |
(Kode 80) » in Bezug auf den Vermerk « Aussetzung oder | (Kode 80) » in Bezug auf den Vermerk « Aussetzung oder |
Nichtigkeitserklärung » werden also nicht mehr im Warteregister | Nichtigkeitserklärung » werden also nicht mehr im Warteregister |
vermerkt. | vermerkt. |
1.4 Vom 6. Januar 2003 an wird die Instanz, gegen deren Beschluss eine | 1.4 Vom 6. Januar 2003 an wird die Instanz, gegen deren Beschluss eine |
Beschwerde beim Staatsrat eingereicht wurde, wieder vermerkt. | Beschwerde beim Staatsrat eingereicht wurde, wieder vermerkt. |
Abgesehen davon bleibt die unter Punkt 1.3 erläuterte Struktur | Abgesehen davon bleibt die unter Punkt 1.3 erläuterte Struktur |
unverändert. | unverändert. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
* AA = Ausländeramt, GKFS = Generalkommissariat für Flüchtlinge und | * AA = Ausländeramt, GKFS = Generalkommissariat für Flüchtlinge und |
Staatenlose, SWF = Ständiger Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge, | Staatenlose, SWF = Ständiger Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge, |
Minister = Minister des Innern | Minister = Minister des Innern |
2. Verfahren | 2. Verfahren |
2.1 Beginn des Anspruches | 2.1 Beginn des Anspruches |
Für den Anspruch auf Hilfeleistungen von abgewiesenen Asylsuchenden, | Für den Anspruch auf Hilfeleistungen von abgewiesenen Asylsuchenden, |
die eine Beschwerde beim Staatsrat eingereicht haben (Urteil 43/98 des | die eine Beschwerde beim Staatsrat eingereicht haben (Urteil 43/98 des |
Schiedshofes vom 22. April 1998, Belgisches Staatsblatt vom 29. April | Schiedshofes vom 22. April 1998, Belgisches Staatsblatt vom 29. April |
1998) muss Ihr ÖSHZ zuerst das Warteregister konsultieren. | 1998) muss Ihr ÖSHZ zuerst das Warteregister konsultieren. |
Obwohl alle vom Asylsuchenden eingereichten Nichtigkeitsklagen in | Obwohl alle vom Asylsuchenden eingereichten Nichtigkeitsklagen in |
Bezug auf Beschlüsse über seinen Asylantrag im Warteregister vermerkt | Bezug auf Beschlüsse über seinen Asylantrag im Warteregister vermerkt |
werden, kommen nur die beim Staatsrat eingereichten Beschwerden gegen | werden, kommen nur die beim Staatsrat eingereichten Beschwerden gegen |
Beschlüsse des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose | Beschlüsse des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose |
oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge für eine | oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge für eine |
Wiederaufnahme der Hilfeleistungen in Betracht. | Wiederaufnahme der Hilfeleistungen in Betracht. |
Der Auszug aus dem Warteregister muss für die Erstattung der | Der Auszug aus dem Warteregister muss für die Erstattung der |
Sozialhilfe immer der Dienststelle « Finanzen und Unterhaltskosten | Sozialhilfe immer der Dienststelle « Finanzen und Unterhaltskosten |
Illegale » übermittelt werden. | Illegale » übermittelt werden. |
Für den Zeitraum vom 15. September 2002 bis zum 6. Januar 2003 muss | Für den Zeitraum vom 15. September 2002 bis zum 6. Januar 2003 muss |
das ÖSHZ ebenfalls eine Kopie der Nichtigkeitsklage wie auch eine | das ÖSHZ ebenfalls eine Kopie der Nichtigkeitsklage wie auch eine |
Kopie des angefochtenen Beschlusses vom Asylsuchenden erhalten, um die | Kopie des angefochtenen Beschlusses vom Asylsuchenden erhalten, um die |
Instanz bestimmen zu können, gegen deren Beschluss die Beschwerde | Instanz bestimmen zu können, gegen deren Beschluss die Beschwerde |
eingereicht wurde. Das Warteregister gibt für diese Zeitspanne ja nur | eingereicht wurde. Das Warteregister gibt für diese Zeitspanne ja nur |
darüber Auskunft, ob eine Beschwerde eingereicht wurde oder nicht (in | darüber Auskunft, ob eine Beschwerde eingereicht wurde oder nicht (in |
die Liste eingetragene Beschwerde = Kode 00 « noch anhängiges | die Liste eingetragene Beschwerde = Kode 00 « noch anhängiges |
Verfahren »). Ist dagegen nichts im Warteregister vermerkt worden, so | Verfahren »). Ist dagegen nichts im Warteregister vermerkt worden, so |
bedeutet dies, dass keine tatsächliche Beschwerde eingereicht wurde | bedeutet dies, dass keine tatsächliche Beschwerde eingereicht wurde |
und daher auch keine Hilfeleistungen gewährt werden können. | und daher auch keine Hilfeleistungen gewährt werden können. |
Im Übrigen ist es möglich, dass der Asylsuchende die Nichtigkeitsklage | Im Übrigen ist es möglich, dass der Asylsuchende die Nichtigkeitsklage |
dem Staatsrat per Einschreibebrief zugestellt hat, ohne dass die | dem Staatsrat per Einschreibebrief zugestellt hat, ohne dass die |
gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen für den Eintrag der Sache in | gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen für den Eintrag der Sache in |
die Liste erfüllt sind (z.B. Nichtentrichtung der vorgeschriebenen | die Liste erfüllt sind (z.B. Nichtentrichtung der vorgeschriebenen |
Stempelsteuer, fehlende Belege für ein unentgeltliches Verfahren,...), | Stempelsteuer, fehlende Belege für ein unentgeltliches Verfahren,...), |
weswegen die Sache nicht in die Liste eingetragen wird. In diesen | weswegen die Sache nicht in die Liste eingetragen wird. In diesen |
Fällen wird der Kode 80 (Verfahren beim Staatsrat) nicht im | Fällen wird der Kode 80 (Verfahren beim Staatsrat) nicht im |
Warteregister vermerkt sein, was die Wiederaufnahme der | Warteregister vermerkt sein, was die Wiederaufnahme der |
Hilfeleistungen verhindert. Tatsächlich ist nämlich keine Beschwerde | Hilfeleistungen verhindert. Tatsächlich ist nämlich keine Beschwerde |
eingereicht worden. | eingereicht worden. |
2.2 Anhängiges Verfahren | 2.2 Anhängiges Verfahren |
Bei jeder Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen muss | Bei jeder Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen muss |
sich das ÖSHZ anschliessend über die Statthaftigkeit dieses Anspruchs | sich das ÖSHZ anschliessend über die Statthaftigkeit dieses Anspruchs |
informieren. Dazu stützt sich das ÖSHZ auf das Warteregister. Es ist | informieren. Dazu stützt sich das ÖSHZ auf das Warteregister. Es ist |
ratsam, (monatlich) einen Ausdruck aus dem Warteregister vorzunehmen, | ratsam, (monatlich) einen Ausdruck aus dem Warteregister vorzunehmen, |
wenn eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen ansteht, | wenn eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen ansteht, |
um den Nachweis zu liefern, dass der Betroffene unter Berücksichtigung | um den Nachweis zu liefern, dass der Betroffene unter Berücksichtigung |
der im Warteregister vermerkten Angaben am Datum der Gewährung dieser | der im Warteregister vermerkten Angaben am Datum der Gewährung dieser |
Leistungen noch Anspruch darauf hat. Diese Kopie muss nicht | Leistungen noch Anspruch darauf hat. Diese Kopie muss nicht |
übermittelt, sondern in der Akte des ÖSHZ aufbewahrt werden. | übermittelt, sondern in der Akte des ÖSHZ aufbewahrt werden. |
2.3 Verfahrensende | 2.3 Verfahrensende |
Ein Endentscheid des Staatsrates muss im Warteregister vermerkt werden | Ein Endentscheid des Staatsrates muss im Warteregister vermerkt werden |
(Kode 09 « abgeschlossenes Verfahren »). Die Listennummer, die im | (Kode 09 « abgeschlossenes Verfahren »). Die Listennummer, die im |
Warteregister sowohl neben dem Kode 00 (noch anhängiges Verfahren) als | Warteregister sowohl neben dem Kode 00 (noch anhängiges Verfahren) als |
auch neben dem Kode 09 (abgeschlossenes Verfahren) zu finden ist, kann | auch neben dem Kode 09 (abgeschlossenes Verfahren) zu finden ist, kann |
der Bestimmung der durch den Endentscheid abgeschlossenen Beschwerde | der Bestimmung der durch den Endentscheid abgeschlossenen Beschwerde |
dienen. Vom 6. Januar 2003 an wird die Instanz, gegen deren Beschluss | dienen. Vom 6. Januar 2003 an wird die Instanz, gegen deren Beschluss |
Beschwerde eingereicht oder ein Endentscheid erlassen wurde, ebenfalls | Beschwerde eingereicht oder ein Endentscheid erlassen wurde, ebenfalls |
vermerkt (siehe Punkt 1.4). | vermerkt (siehe Punkt 1.4). |
Wenn der Staatsrat einen Endentscheid im Warteregister vermerkt hat, | Wenn der Staatsrat einen Endentscheid im Warteregister vermerkt hat, |
muss das ÖSHZ den Betroffenen um diesen Endentscheid bitten, damit das | muss das ÖSHZ den Betroffenen um diesen Endentscheid bitten, damit das |
Zentrum über die Fortsetzung von Hilfeleistungen entscheiden kann; die | Zentrum über die Fortsetzung von Hilfeleistungen entscheiden kann; die |
Endentscheidung selbst wird nicht im Warteregister angegeben. Falls | Endentscheidung selbst wird nicht im Warteregister angegeben. Falls |
der Betroffene diesen Entscheid nicht vorlegen kann, werden die | der Betroffene diesen Entscheid nicht vorlegen kann, werden die |
Hilfeleistungen in jedem Fall eingestellt. | Hilfeleistungen in jedem Fall eingestellt. |
Falls der Entscheid den Beschluss nicht für nichtig erklärt, kommen | Falls der Entscheid den Beschluss nicht für nichtig erklärt, kommen |
die Bestimmungen von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | die Bestimmungen von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli |
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren zur Anwendung; das | 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren zur Anwendung; das |
bedeutet, dass die Hilfeleistungen zu dem im Warteregister angegebenen | bedeutet, dass die Hilfeleistungen zu dem im Warteregister angegebenen |
Datum + einen Tag eingestellt werden, ausser bei Erklärung der | Datum + einen Tag eingestellt werden, ausser bei Erklärung der |
freiwilligen Abreise. | freiwilligen Abreise. |
In einigen Ausnahmefällen bleibt der Anspruch auf Hilfeleistungen | In einigen Ausnahmefällen bleibt der Anspruch auf Hilfeleistungen |
bestehen. Dies ist u.a. in folgenden Fällen der Fall: | bestehen. Dies ist u.a. in folgenden Fällen der Fall: |
- Wenn der Entscheid den Beschluss für nichtig erklärt, behält der | - Wenn der Entscheid den Beschluss für nichtig erklärt, behält der |
Asylsuchende den Anspruch auf Hilfeleistungen. Die beim Staatsrat | Asylsuchende den Anspruch auf Hilfeleistungen. Die beim Staatsrat |
anhängige Sache wird zwar im Warteregister als abgeschlossen | anhängige Sache wird zwar im Warteregister als abgeschlossen |
gekennzeichnet, aber durch die Nichtigkeitserklärung fällt der | gekennzeichnet, aber durch die Nichtigkeitserklärung fällt der |
Betroffene wieder in seine vorherige Rechtslage als Asylsuchender | Betroffene wieder in seine vorherige Rechtslage als Asylsuchender |
zurück und dieselbe Instanz muss erneut über den Asylantrag des | zurück und dieselbe Instanz muss erneut über den Asylantrag des |
Antragstellers entscheiden. In diesem Fall behält der | Antragstellers entscheiden. In diesem Fall behält der |
Leistungsempfänger die Rechtsstellung eines Asylsuchenden | Leistungsempfänger die Rechtsstellung eines Asylsuchenden |
(Rechtsstellung B); er hält sich legal im Land auf und behält seinen | (Rechtsstellung B); er hält sich legal im Land auf und behält seinen |
Anspruch auf Hilfeleistungen. | Anspruch auf Hilfeleistungen. |
- Wenn ein Endentscheid erlassen wird, der festlegt, dass der | - Wenn ein Endentscheid erlassen wird, der festlegt, dass der |
angefochtene Beschluss durch die befugte Behörde widerrufen wurde und | angefochtene Beschluss durch die befugte Behörde widerrufen wurde und |
dass die Beschwerde aus diesem Grunde abgelehnt wird, da sie | dass die Beschwerde aus diesem Grunde abgelehnt wird, da sie |
gegenstandslos ist. In diesem Fall handelt es sich selbst um einen | gegenstandslos ist. In diesem Fall handelt es sich selbst um einen |
Ablehnungsentscheid! Im Warteregister wird die Sache zwar als | Ablehnungsentscheid! Im Warteregister wird die Sache zwar als |
abgeschlossen gekennzeichnet, aber durch die Aufhebung des | abgeschlossen gekennzeichnet, aber durch die Aufhebung des |
angefochtenen Beschlusses fällt der Betroffene wieder in seine | angefochtenen Beschlusses fällt der Betroffene wieder in seine |
vorherige Rechtslage als Asylsuchender zurück und dieselbe Instanz | vorherige Rechtslage als Asylsuchender zurück und dieselbe Instanz |
muss erneut über den Asylantrag des Antragstellers entscheiden. Auch | muss erneut über den Asylantrag des Antragstellers entscheiden. Auch |
in diesem Fall behält der Leistungsempfänger die Rechtsstellung eines | in diesem Fall behält der Leistungsempfänger die Rechtsstellung eines |
Asylsuchenden (Rechtsstellung B); er hält sich legal im Land auf und | Asylsuchenden (Rechtsstellung B); er hält sich legal im Land auf und |
behält seinen Anspruch auf Hilfeleistungen. | behält seinen Anspruch auf Hilfeleistungen. |
Wenn infolge des Entscheids des Staatsrates der Anspruch auf | Wenn infolge des Entscheids des Staatsrates der Anspruch auf |
Hilfeleistungen bestehen bleibt, muss eine vom ÖSHZ beglaubigte Kopie | Hilfeleistungen bestehen bleibt, muss eine vom ÖSHZ beglaubigte Kopie |
des Entscheides der Dienststelle « Finanzen und Unterhaltskosten | des Entscheides der Dienststelle « Finanzen und Unterhaltskosten |
Illegale » zugeschickt werden, um die Fortsetzung der Erstattung zu | Illegale » zugeschickt werden, um die Fortsetzung der Erstattung zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Die in dem vorliegenden Rundschreiben wiedergegebenen Massnahmen über | Die in dem vorliegenden Rundschreiben wiedergegebenen Massnahmen über |
den Erhalt staatlicher Subventionen im Rahmen des vorerwähnten Urteils | den Erhalt staatlicher Subventionen im Rahmen des vorerwähnten Urteils |
des Schiedshofes ersetzen alle früheren Verfahren. | des Schiedshofes ersetzen alle früheren Verfahren. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |