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Vue multilingue de Circulaire du 10/06/2011
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Circulaire relative aux compétences du bourgmestre dans le cadre de l'éloignement d'un ressortissant d'un pays tiers. - Traduction allemande Omzendbrief betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de verwijdering van een onderdaan van een derde land. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUIN 2011. - Circulaire relative aux compétences du bourgmestre dans le cadre de l'éloignement d'un ressortissant d'un pays tiers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Secrétaire d'Etat à la Politique de migration et d'asile FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2011. - Omzendbrief betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de verwijdering van een onderdaan van een derde land. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
du 10 juin 2011 relative aux compétences du bourgmestre dans le cadre de Staatssecretaris voor Migratie- en asielbeleid van 10 juni 2011
de l'éloignement d'un ressortissant d'un pays tiers (Moniteur belge du betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de
verwijdering van een onderdaan van een derde land (Belgisch Staatsblad
16 juin 2011). van 16 juni 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. JUNI 2011 - Rundschreiben über die Zuständigkeiten der 10. JUNI 2011 - Rundschreiben über die Zuständigkeiten der
Bürgermeister im Rahmen der Entfernung eines Drittstaatsangehörigen Bürgermeister im Rahmen der Entfernung eines Drittstaatsangehörigen
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist, bestimmte Aufträge des Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist, bestimmte Aufträge des
Bürgermeisters beziehungsweise seines Beauftragten im Rahmen der Bürgermeisters beziehungsweise seines Beauftragten im Rahmen der
Entfernung eines Drittstaatsangehörigen in Erinnerung zu bringen und Entfernung eines Drittstaatsangehörigen in Erinnerung zu bringen und
zu verdeutlichen. zu verdeutlichen.
Für die Umsetzung der Entfernungspolitik sind eine gute Zusammenarbeit Für die Umsetzung der Entfernungspolitik sind eine gute Zusammenarbeit
zwischen allen zuständigen Behörden und die Konzertierung unter zwischen allen zuständigen Behörden und die Konzertierung unter
Berücksichtigung der Zuständigkeiten jeder Behörde erforderlich. Berücksichtigung der Zuständigkeiten jeder Behörde erforderlich.
Die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden ist von äusserster Die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden ist von äusserster
Wichtigkeit, um die von einem Entfernungsbeschluss betroffenen Wichtigkeit, um die von einem Entfernungsbeschluss betroffenen
Drittstaatsangehörigen zu überzeugen, das Land freiwillig zu Drittstaatsangehörigen zu überzeugen, das Land freiwillig zu
verlassen. verlassen.
Des Weiteren ist die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden Des Weiteren ist die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden
wichtig, um Drittstaatsangehörige über die möglichen Massnahmen zur wichtig, um Drittstaatsangehörige über die möglichen Massnahmen zur
Ausführung des Entfernungsbeschlusses zu informieren, nämlich die Ausführung des Entfernungsbeschlusses zu informieren, nämlich die
Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum im Hinblick auf die Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum im Hinblick auf die
Entfernung. Entfernung.
I. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Minister beziehungsweise von I. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Minister beziehungsweise von
seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss
Gemäss Artikel 62 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Gemäss Artikel 62 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der Entfernen von Ausländern ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der
sich der Drittstaatsangehörige befindet, beziehungsweise sein sich der Drittstaatsangehörige befindet, beziehungsweise sein
Beauftragter verpflichtet, die vom Minister beziehungsweise von seinem Beauftragter verpflichtet, die vom Minister beziehungsweise von seinem
Beauftragten gefassten Beschlüsse unverzüglich zu notifizieren. Beauftragten gefassten Beschlüsse unverzüglich zu notifizieren.
Dazu muss der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den Dazu muss der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den
Drittstaatsangehörigen auffordern, bei der Gemeindeverwaltung Drittstaatsangehörigen auffordern, bei der Gemeindeverwaltung
vorstellig zu werden. Die Aufforderung wird zur mitgeteilten Adresse vorstellig zu werden. Die Aufforderung wird zur mitgeteilten Adresse
gesandt, selbst wenn der Drittstaatsangehörige nicht in den Registern gesandt, selbst wenn der Drittstaatsangehörige nicht in den Registern
der Gemeinde eingetragen oder er aus ihnen gestrichen ist. der Gemeinde eingetragen oder er aus ihnen gestrichen ist.
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter ist verpflichtet, Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter ist verpflichtet,
dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten alle Informationen, dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten alle Informationen,
die er in Bezug auf die Identität des Drittstaatsangehörigen hat, die er in Bezug auf die Identität des Drittstaatsangehörigen hat,
zukommen zu lassen, damit die erforderlichen Massnahmen getroffen zukommen zu lassen, damit die erforderlichen Massnahmen getroffen
werden können. Zu diesem Zweck muss beim ersten Erscheinen des werden können. Zu diesem Zweck muss beim ersten Erscheinen des
Drittstaatsangehörigen ein Formular zur Identitätsfeststellung Drittstaatsangehörigen ein Formular zur Identitätsfeststellung
ausgefüllt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie ausgefüllt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie
unter Punkt IV. unter Punkt IV.
Wenn der Drittstaatsangehörige nicht vorstellig wird, um sich den Wenn der Drittstaatsangehörige nicht vorstellig wird, um sich den
Beschluss notifizieren zu lassen, wird die Notifizierung am Wohnort Beschluss notifizieren zu lassen, wird die Notifizierung am Wohnort
vorgenommen. vorgenommen.
Bei der Notifizierung des Entfernungsbeschlusses informiert der Bei der Notifizierung des Entfernungsbeschlusses informiert der
Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den
Drittstaatsangehörigen: Drittstaatsangehörigen:
1. über die Tragweite des Beschlusses und die Rechtsmittel, 1. über die Tragweite des Beschlusses und die Rechtsmittel,
2. darüber, dass er eine neue Aufforderung zum Erscheinen bei der 2. darüber, dass er eine neue Aufforderung zum Erscheinen bei der
Gemeindeverwaltung erhalten wird, um dort über die Vorbereitung seiner Gemeindeverwaltung erhalten wird, um dort über die Vorbereitung seiner
Rückkehr befragt zu werden. Weitere Informationen zu dieser Rückkehr befragt zu werden. Weitere Informationen zu dieser
Aufforderung finden Sie unter Punkt IV, Aufforderung finden Sie unter Punkt IV,
3. darüber, dass bei Ablauf der Frist, die zum Verlassen des 3. darüber, dass bei Ablauf der Frist, die zum Verlassen des
Staatsgebiets gewährt wird, eine Überprüfung des Wohnortes erfolgt, um Staatsgebiets gewährt wird, eine Überprüfung des Wohnortes erfolgt, um
sicherzustellen, dass er dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet hat. sicherzustellen, dass er dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet hat.
Weitere Informationen zu dieser Überprüfung finden Sie unter Punkt V, Weitere Informationen zu dieser Überprüfung finden Sie unter Punkt V,
4. über die Folgen, wenn er nach Ablauf der Frist das Staatsgebiet 4. über die Folgen, wenn er nach Ablauf der Frist das Staatsgebiet
nicht verlassen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um die nicht verlassen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um die
Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum oder an einem Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum oder an einem
Unterbringungsort (Familien) im Hinblick auf eine Zwangsentfernung, Unterbringungsort (Familien) im Hinblick auf eine Zwangsentfernung,
5. über die Möglichkeit, im Fall einer freiwilligen Rückkehr von 5. über die Möglichkeit, im Fall einer freiwilligen Rückkehr von
Fedasil (Tel.: 02 213 44 31), vom Büro freiwillige Rückkehr des Fedasil (Tel.: 02 213 44 31), vom Büro freiwillige Rückkehr des
Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) oder von lokalen Partnern Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) oder von lokalen Partnern
Unterstützung zu erhalten; die Kontaktinformationen werden vom Unterstützung zu erhalten; die Kontaktinformationen werden vom
Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten übermittelt. Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten übermittelt.
Weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr finden Sie unter Punkt Weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr finden Sie unter Punkt
VII. VII.
Es wird darum gebeten, dem Minister beziehungsweise seinem Es wird darum gebeten, dem Minister beziehungsweise seinem
Beauftragten (Büro Sefor) nach Notifizierung des Beschlusses Beauftragten (Büro Sefor) nach Notifizierung des Beschlusses
unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und aller anderen Unterlagen unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und aller anderen Unterlagen
in Zusammenhang mit den Folgemassnahmen in Bezug auf den in Zusammenhang mit den Folgemassnahmen in Bezug auf den
Entfernungsbeschluss zukommen zu lassen. Weigert sich der Entfernungsbeschluss zukommen zu lassen. Weigert sich der
Drittstaatsangehörige zu unterzeichnen, wird dies auf dem Beschluss Drittstaatsangehörige zu unterzeichnen, wird dies auf dem Beschluss
vermerkt und ebenfalls eine Kopie des Beschlusses übermittelt. vermerkt und ebenfalls eine Kopie des Beschlusses übermittelt.
II. Folgemassnahmen in Bezug auf den Entfernungsbeschluss, der vom II. Folgemassnahmen in Bezug auf den Entfernungsbeschluss, der vom
Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten gefasst und dem Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten gefasst und dem
Drittstaatsangehörigen unmittelbar notifiziert wird Drittstaatsangehörigen unmittelbar notifiziert wird
Wird die Notifizierung des Entfernungsbeschlusses per Einschreiben an Wird die Notifizierung des Entfernungsbeschlusses per Einschreiben an
den gewählten Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen oder - wenn er den gewählten Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen oder - wenn er
seinen Wohnsitz bei seinem Rechtsanwalt gewählt hat - per Fax seinen Wohnsitz bei seinem Rechtsanwalt gewählt hat - per Fax
vorgenommen, informiert das Ausländeramt den Bürgermeister des vorgenommen, informiert das Ausländeramt den Bürgermeister des
tatsächlichen Wohnortes beziehungsweise seinen Beauftragten darüber. tatsächlichen Wohnortes beziehungsweise seinen Beauftragten darüber.
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, den Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, den
Drittstaatsangehörigen zum Erscheinen aufzufordern, um ihn gemäss Drittstaatsangehörigen zum Erscheinen aufzufordern, um ihn gemäss
Punkt I zu informieren. Punkt I zu informieren.
III. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Bürgermeister III. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Bürgermeister
beziehungsweise von seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss beziehungsweise von seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss
Wenn der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter einem Wenn der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter einem
Drittstaatsangehörigen einen Entfernungsbeschluss notifiziert, setzt Drittstaatsangehörigen einen Entfernungsbeschluss notifiziert, setzt
er das Ausländeramt davon in Kenntnis. Bei dieser Notifizierung er das Ausländeramt davon in Kenntnis. Bei dieser Notifizierung
informiert der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den informiert der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den
Drittstaatsangehörigen gemäss Punkt I. Drittstaatsangehörigen gemäss Punkt I.
IV. Aufforderung, bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, um IV. Aufforderung, bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, um
die Vorbereitung der Rückkehr zu besprechen die Vorbereitung der Rückkehr zu besprechen
Schon beim ersten Kontakt mit der Gemeindeverwaltung in Bezug auf die Schon beim ersten Kontakt mit der Gemeindeverwaltung in Bezug auf die
Notifizierung des Beschlusses muss der Drittstaatsangehörige darüber Notifizierung des Beschlusses muss der Drittstaatsangehörige darüber
informiert werden, dass er seine Rückkehr vorbereiten muss und welche informiert werden, dass er seine Rückkehr vorbereiten muss und welche
Unterlagen für seine Rückkehr erforderlich sind. Bei diesen Unterlagen Unterlagen für seine Rückkehr erforderlich sind. Bei diesen Unterlagen
handelt es sich beispielsweise um einen Pass, ein Flugticket oder die handelt es sich beispielsweise um einen Pass, ein Flugticket oder die
Akte in Bezug auf seine freiwillige Rückkehr. Akte in Bezug auf seine freiwillige Rückkehr.
Wird der Drittstaatsangehörige an dem vorgesehenen Datum nicht Wird der Drittstaatsangehörige an dem vorgesehenen Datum nicht
vorstellig, wird darum gebeten, unverzüglich eine Überprüfung des vorstellig, wird darum gebeten, unverzüglich eine Überprüfung des
Wohnortes durchführen zu lassen, um herauszufinden, warum er nicht Wohnortes durchführen zu lassen, um herauszufinden, warum er nicht
erschienen ist. erschienen ist.
Jeder Drittstaatsangehörige wird aufgefordert, Folgendes mitzubringen: Jeder Drittstaatsangehörige wird aufgefordert, Folgendes mitzubringen:
1. alle Identitätsdokumente beziehungsweise andere Unterlagen, anhand 1. alle Identitätsdokumente beziehungsweise andere Unterlagen, anhand
deren die Identität festgestellt werden kann, deren die Identität festgestellt werden kann,
2. drei gleiche Passfotos. 2. drei gleiche Passfotos.
Wenn sich der Drittstaatsangehörige meldet, wird der erste Teil des Wenn sich der Drittstaatsangehörige meldet, wird der erste Teil des
Formulars zur Identitätsfeststellung mit ihm zusammen ausgefüllt Formulars zur Identitätsfeststellung mit ihm zusammen ausgefüllt
beziehungsweise vervollständigt und an der dafür vorgesehenen Stelle beziehungsweise vervollständigt und an der dafür vorgesehenen Stelle
wird ein Passfoto angebracht. Der Drittstaatsangehörige unterzeichnet wird ein Passfoto angebracht. Der Drittstaatsangehörige unterzeichnet
den ersten Teil und erhält eine Kopie. den ersten Teil und erhält eine Kopie.
Andere relevante Informationen in Bezug auf die Identität des Andere relevante Informationen in Bezug auf die Identität des
Drittstaatsangehörigen kann der Bürgermeister beziehungsweise sein Drittstaatsangehörigen kann der Bürgermeister beziehungsweise sein
Beauftragter auf dem anderen Teil des Formulars vermerken. Beauftragter auf dem anderen Teil des Formulars vermerken.
Von all diesen Unterlagen werden Kopien angefertigt und dem Büro Sefor Von all diesen Unterlagen werden Kopien angefertigt und dem Büro Sefor
des Ausländeramtes übermittelt: des Ausländeramtes übermittelt:
Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR)
Fax: 02 274 66 13 Fax: 02 274 66 13
E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be
Das Ausländeramt kann beim Bürgermeister beziehungsweise bei seinem Das Ausländeramt kann beim Bürgermeister beziehungsweise bei seinem
Beauftragten ein Passfoto für die Ausstellung eines Reisedokuments Beauftragten ein Passfoto für die Ausstellung eines Reisedokuments
anfordern. anfordern.
Wenn der Drittstaatsangehörige über kein gültiges Reisedokument Wenn der Drittstaatsangehörige über kein gültiges Reisedokument
verfügt, wird er aufgefordert, mit einer Kopie des Formulars zur verfügt, wird er aufgefordert, mit einer Kopie des Formulars zur
Identitätsfeststellung und einem Passfoto binnen drei Werktagen beim Identitätsfeststellung und einem Passfoto binnen drei Werktagen beim
Büro Printrak des Ausländeramtes vorstellig zu werden; dort werden ihm Büro Printrak des Ausländeramtes vorstellig zu werden; dort werden ihm
zur Feststellung seiner Identität Fingerabdrücke abgenommen. zur Feststellung seiner Identität Fingerabdrücke abgenommen.
V. Überprüfung des Wohnortes, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein V. Überprüfung des Wohnortes, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein
Entfernungsbeschluss notifiziert worden ist Entfernungsbeschluss notifiziert worden ist
Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur
Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu
verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein
Beauftragter gebeten, nach Ablauf der gewährten Frist an der Beauftragter gebeten, nach Ablauf der gewährten Frist an der
angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der Drittstaatsangehörige angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der Drittstaatsangehörige
dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und seinen Wohnort verlassen dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und seinen Wohnort verlassen
hat. hat.
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, die Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, die
Polizeidienste anzuhalten, diese Wohnortsüberprüfungen durchzuführen Polizeidienste anzuhalten, diese Wohnortsüberprüfungen durchzuführen
und anschliessend Bericht zu erstatten. und anschliessend Bericht zu erstatten.
Der betreffende Polizeidienst übermittelt seinen Bericht direkt an das Der betreffende Polizeidienst übermittelt seinen Bericht direkt an das
Büro Sefor und eine Kopie an den Bürgermeister beziehungsweise seinen Büro Sefor und eine Kopie an den Bürgermeister beziehungsweise seinen
Beauftragten. Beauftragten.
Nachstehend die Kontaktinformationen des Büros Sefor: Nachstehend die Kontaktinformationen des Büros Sefor:
Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR)
Fax: 02 274 66 13 Fax: 02 274 66 13
E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be
VI. Mögliche Folgen, wenn der Ausländer nach Ablauf der Frist das VI. Mögliche Folgen, wenn der Ausländer nach Ablauf der Frist das
Staatsgebiet nicht verlassen hat Staatsgebiet nicht verlassen hat
Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur
Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu
verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein
Beauftragter gebeten, systematisch nach Ablauf der gewährten Frist an Beauftragter gebeten, systematisch nach Ablauf der gewährten Frist an
der angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der der angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der
Drittstaatsangehörige dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und Drittstaatsangehörige dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und
seinen Wohnort verlassen hat. seinen Wohnort verlassen hat.
Verbleibt der Drittstaatsangehörige an seinem Wohnort, wird eine Verbleibt der Drittstaatsangehörige an seinem Wohnort, wird eine
Zwangsentfernung vorgenommen. Das Büro Sefor gibt dem Polizeidienst Zwangsentfernung vorgenommen. Das Büro Sefor gibt dem Polizeidienst
Anweisung, den Drittstaatsangehörigen festzunehmen und den Beschluss Anweisung, den Drittstaatsangehörigen festzunehmen und den Beschluss
zur Festhaltung im Hinblick auf die Zwangsentfernung zu notifizieren. zur Festhaltung im Hinblick auf die Zwangsentfernung zu notifizieren.
Nach Notifizierung des Beschlusses bringt der Polizeidienst den Nach Notifizierung des Beschlusses bringt der Polizeidienst den
Drittstaatsangehörigen in das zugewiesene geschlossene Zentrum Drittstaatsangehörigen in das zugewiesene geschlossene Zentrum
beziehungsweise an den zugewiesenen Unterbringungsort. beziehungsweise an den zugewiesenen Unterbringungsort.
Die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen sollte vorzugsweise Die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen sollte vorzugsweise
erfolgen, bevor er im Hinblick auf seine Entfernung festgehalten wird, erfolgen, bevor er im Hinblick auf seine Entfernung festgehalten wird,
sodass die Dauer der Festhaltung so kurz wie möglich ausfällt. sodass die Dauer der Festhaltung so kurz wie möglich ausfällt.
VII. Informationen über die freiwillige Rückkehr VII. Informationen über die freiwillige Rückkehr
Nachdem ein Drittstaatsangehöriger angewiesen worden ist, das Nachdem ein Drittstaatsangehöriger angewiesen worden ist, das
Staatsgebiet zu verlassen, muss er in sein Herkunftsland Staatsgebiet zu verlassen, muss er in sein Herkunftsland
beziehungsweise das Land zurückkehren, in dem ihm der Aufenthalt beziehungsweise das Land zurückkehren, in dem ihm der Aufenthalt
erlaubt ist. Grundsätzlich muss er dies von sich aus tun. Er wird erlaubt ist. Grundsätzlich muss er dies von sich aus tun. Er wird
aufgefordert, dem Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten aufgefordert, dem Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten
Datum und Ort der Abreise sowie den Bestimmungsort mitzuteilen und ihm Datum und Ort der Abreise sowie den Bestimmungsort mitzuteilen und ihm
eine Kopie des Fahrscheins beziehungsweise Flugtickets zu übermitteln. eine Kopie des Fahrscheins beziehungsweise Flugtickets zu übermitteln.
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter übermittelt diese Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter übermittelt diese
Daten an das Büro Sefor. Daten an das Büro Sefor.
Wenn der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Mittel Wenn der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, kann er das Programm für freiwillige Rückkehr in Anspruch verfügt, kann er das Programm für freiwillige Rückkehr in Anspruch
nehmen. Dieses Programm sieht die Bereitstellung eines Flugtickets, nehmen. Dieses Programm sieht die Bereitstellung eines Flugtickets,
Begleitung zum Flughafen sowie eventuell eine Prämie und materielle Begleitung zum Flughafen sowie eventuell eine Prämie und materielle
Unterstützung im Herkunftsland vor. Es wird von der Internationalen Unterstützung im Herkunftsland vor. Es wird von der Internationalen
Organisation für Migration (IOM) und Caritas international, unter der Organisation für Migration (IOM) und Caritas international, unter der
Aufsicht von Fedasil, geleitet. Aufsicht von Fedasil, geleitet.
Weitere Informationen zu diesem Thema und den genauen Modalitäten Weitere Informationen zu diesem Thema und den genauen Modalitäten
finden Sie auf der folgenden Website: www.retourvolontaire.be oder finden Sie auf der folgenden Website: www.retourvolontaire.be oder
www.vrijwilligeterugkeer.be www.vrijwilligeterugkeer.be
Sie können sich auch an Fedasil wenden: Sie können sich auch an Fedasil wenden:
Tel.: 02 213 44 31 (NL), 02 213 43 85 (FR) Tel.: 02 213 44 31 (NL), 02 213 43 85 (FR)
Ein Drittstaatsangehöriger, dem eine Anweisung das Staatsgebiet zu Ein Drittstaatsangehöriger, dem eine Anweisung das Staatsgebiet zu
verlassen notifiziert wird, muss über die Möglichkeit der freiwilligen verlassen notifiziert wird, muss über die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr informiert werden. Rückkehr informiert werden.
Informationen sind auf der Website www.retourvolontaire.be Informationen sind auf der Website www.retourvolontaire.be
beziehungsweise www.vrijwilligeterugkeer.be erhältlich. Dort finden beziehungsweise www.vrijwilligeterugkeer.be erhältlich. Dort finden
Sie Broschüren in verschiedenen Sprachen, in denen das Programm Sie Broschüren in verschiedenen Sprachen, in denen das Programm
zusammenfassend erklärt wird. Diese Broschüren können ausgedruckt und zusammenfassend erklärt wird. Diese Broschüren können ausgedruckt und
dem Drittstaatsangehörigen mitgegeben werden. dem Drittstaatsangehörigen mitgegeben werden.
Es wird ebenfalls darum gebeten, Drittstaatsangehörige, die freiwillig Es wird ebenfalls darum gebeten, Drittstaatsangehörige, die freiwillig
zurückkehren oder weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr zurückkehren oder weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr
erhalten möchten, darauf hinzuweisen, dass sie sich an einen erhalten möchten, darauf hinzuweisen, dass sie sich an einen
Rückkehrberater von Fedasil wenden können. Diese Berater bearbeiten Rückkehrberater von Fedasil wenden können. Diese Berater bearbeiten
den Antrag und sind unter folgender Telefonnummer erreichbar: 02 213 den Antrag und sind unter folgender Telefonnummer erreichbar: 02 213
43 78. 43 78.
Besitzt der Drittstaatsangehörige keine Identitätsdokumente mehr, um Besitzt der Drittstaatsangehörige keine Identitätsdokumente mehr, um
in sein Herkunftsland zurückzukehren, wird er informiert, dass er bei in sein Herkunftsland zurückzukehren, wird er informiert, dass er bei
der Botschaft seines Herkunftslandes vorstellig werden muss, damit ihm der Botschaft seines Herkunftslandes vorstellig werden muss, damit ihm
dort ein Pass oder ein Passierschein ausgestellt wird. dort ein Pass oder ein Passierschein ausgestellt wird.
Dem Drittstaatsangehörigen sollte ebenfalls mitgeteilt werden, dass er Dem Drittstaatsangehörigen sollte ebenfalls mitgeteilt werden, dass er
sich auf der Website http://diplomatie.belgium.be/de unter der Rubrik sich auf der Website http://diplomatie.belgium.be/de unter der Rubrik
"Botschaften und Konsulate" die Kontaktinformationen seiner Botschaft "Botschaften und Konsulate" die Kontaktinformationen seiner Botschaft
besorgen kann. besorgen kann.
Der Drittstaatsangehörige kann sich auch an das Büro freiwillige Der Drittstaatsangehörige kann sich auch an das Büro freiwillige
Rückkehr des Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) wenden, um Rückkehr des Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) wenden, um
Unterstützung in Sachen Rückkehr zu erhalten. Unterstützung in Sachen Rückkehr zu erhalten.
VIII. Praktische Informationen VIII. Praktische Informationen
Um die Durchführung der im vorliegenden Rundschreiben genannten Um die Durchführung der im vorliegenden Rundschreiben genannten
Modalitäten zu vereinfachen, organisiert das Ausländeramt in den Modalitäten zu vereinfachen, organisiert das Ausländeramt in den
Gemeindeverwaltungen Sensibilisierungskampagnen und Weiterbildungen. Gemeindeverwaltungen Sensibilisierungskampagnen und Weiterbildungen.
Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass auf der Website GEMCOM Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass auf der Website GEMCOM
für die Bürgermeister beziehungsweise ihre Beauftragten Dokumentation für die Bürgermeister beziehungsweise ihre Beauftragten Dokumentation
bereitgestellt wird. Auf der Website www.sefor.be wird eine Broschüre bereitgestellt wird. Auf der Website www.sefor.be wird eine Broschüre
für Drittstaatsangehörige zur Verfügung gestellt. Die darin für Drittstaatsangehörige zur Verfügung gestellt. Die darin
enthaltenen Informationen werden in zahlreichen Sprachen angeboten. enthaltenen Informationen werden in zahlreichen Sprachen angeboten.
Sie werden gebeten, diese Broschüre weiterzugeben, damit die von einer Sie werden gebeten, diese Broschüre weiterzugeben, damit die von einer
Entfernungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen über ihre Entfernungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen über ihre
Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
Weitere Informationen zum vorliegenden Rundschreiben erhalten Sie beim Weitere Informationen zum vorliegenden Rundschreiben erhalten Sie beim
Büro Sefor: Büro Sefor:
Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR)
Fax: 02 274 66 13 Fax: 02 274 66 13
E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be
Brüssel, den 10. Juni 2011 Brüssel, den 10. Juni 2011
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
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