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Circulaire relative aux compétences du bourgmestre dans le cadre de l'éloignement d'un ressortissant d'un pays tiers. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de verwijdering van een onderdaan van een derde land. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUIN 2011. - Circulaire relative aux compétences du bourgmestre dans le cadre de l'éloignement d'un ressortissant d'un pays tiers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Secrétaire d'Etat à la Politique de migration et d'asile | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2011. - Omzendbrief betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de verwijdering van een onderdaan van een derde land. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
du 10 juin 2011 relative aux compétences du bourgmestre dans le cadre | de Staatssecretaris voor Migratie- en asielbeleid van 10 juni 2011 |
de l'éloignement d'un ressortissant d'un pays tiers (Moniteur belge du | betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de |
verwijdering van een onderdaan van een derde land (Belgisch Staatsblad | |
16 juin 2011). | van 16 juni 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. JUNI 2011 - Rundschreiben über die Zuständigkeiten der | 10. JUNI 2011 - Rundschreiben über die Zuständigkeiten der |
Bürgermeister im Rahmen der Entfernung eines Drittstaatsangehörigen | Bürgermeister im Rahmen der Entfernung eines Drittstaatsangehörigen |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist, bestimmte Aufträge des | Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist, bestimmte Aufträge des |
Bürgermeisters beziehungsweise seines Beauftragten im Rahmen der | Bürgermeisters beziehungsweise seines Beauftragten im Rahmen der |
Entfernung eines Drittstaatsangehörigen in Erinnerung zu bringen und | Entfernung eines Drittstaatsangehörigen in Erinnerung zu bringen und |
zu verdeutlichen. | zu verdeutlichen. |
Für die Umsetzung der Entfernungspolitik sind eine gute Zusammenarbeit | Für die Umsetzung der Entfernungspolitik sind eine gute Zusammenarbeit |
zwischen allen zuständigen Behörden und die Konzertierung unter | zwischen allen zuständigen Behörden und die Konzertierung unter |
Berücksichtigung der Zuständigkeiten jeder Behörde erforderlich. | Berücksichtigung der Zuständigkeiten jeder Behörde erforderlich. |
Die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden ist von äusserster | Die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden ist von äusserster |
Wichtigkeit, um die von einem Entfernungsbeschluss betroffenen | Wichtigkeit, um die von einem Entfernungsbeschluss betroffenen |
Drittstaatsangehörigen zu überzeugen, das Land freiwillig zu | Drittstaatsangehörigen zu überzeugen, das Land freiwillig zu |
verlassen. | verlassen. |
Des Weiteren ist die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden | Des Weiteren ist die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden |
wichtig, um Drittstaatsangehörige über die möglichen Massnahmen zur | wichtig, um Drittstaatsangehörige über die möglichen Massnahmen zur |
Ausführung des Entfernungsbeschlusses zu informieren, nämlich die | Ausführung des Entfernungsbeschlusses zu informieren, nämlich die |
Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum im Hinblick auf die | Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum im Hinblick auf die |
Entfernung. | Entfernung. |
I. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Minister beziehungsweise von | I. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Minister beziehungsweise von |
seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss | seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss |
Gemäss Artikel 62 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Gemäss Artikel 62 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der | Entfernen von Ausländern ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der |
sich der Drittstaatsangehörige befindet, beziehungsweise sein | sich der Drittstaatsangehörige befindet, beziehungsweise sein |
Beauftragter verpflichtet, die vom Minister beziehungsweise von seinem | Beauftragter verpflichtet, die vom Minister beziehungsweise von seinem |
Beauftragten gefassten Beschlüsse unverzüglich zu notifizieren. | Beauftragten gefassten Beschlüsse unverzüglich zu notifizieren. |
Dazu muss der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den | Dazu muss der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den |
Drittstaatsangehörigen auffordern, bei der Gemeindeverwaltung | Drittstaatsangehörigen auffordern, bei der Gemeindeverwaltung |
vorstellig zu werden. Die Aufforderung wird zur mitgeteilten Adresse | vorstellig zu werden. Die Aufforderung wird zur mitgeteilten Adresse |
gesandt, selbst wenn der Drittstaatsangehörige nicht in den Registern | gesandt, selbst wenn der Drittstaatsangehörige nicht in den Registern |
der Gemeinde eingetragen oder er aus ihnen gestrichen ist. | der Gemeinde eingetragen oder er aus ihnen gestrichen ist. |
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter ist verpflichtet, | Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter ist verpflichtet, |
dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten alle Informationen, | dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten alle Informationen, |
die er in Bezug auf die Identität des Drittstaatsangehörigen hat, | die er in Bezug auf die Identität des Drittstaatsangehörigen hat, |
zukommen zu lassen, damit die erforderlichen Massnahmen getroffen | zukommen zu lassen, damit die erforderlichen Massnahmen getroffen |
werden können. Zu diesem Zweck muss beim ersten Erscheinen des | werden können. Zu diesem Zweck muss beim ersten Erscheinen des |
Drittstaatsangehörigen ein Formular zur Identitätsfeststellung | Drittstaatsangehörigen ein Formular zur Identitätsfeststellung |
ausgefüllt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie | ausgefüllt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie |
unter Punkt IV. | unter Punkt IV. |
Wenn der Drittstaatsangehörige nicht vorstellig wird, um sich den | Wenn der Drittstaatsangehörige nicht vorstellig wird, um sich den |
Beschluss notifizieren zu lassen, wird die Notifizierung am Wohnort | Beschluss notifizieren zu lassen, wird die Notifizierung am Wohnort |
vorgenommen. | vorgenommen. |
Bei der Notifizierung des Entfernungsbeschlusses informiert der | Bei der Notifizierung des Entfernungsbeschlusses informiert der |
Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den | Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den |
Drittstaatsangehörigen: | Drittstaatsangehörigen: |
1. über die Tragweite des Beschlusses und die Rechtsmittel, | 1. über die Tragweite des Beschlusses und die Rechtsmittel, |
2. darüber, dass er eine neue Aufforderung zum Erscheinen bei der | 2. darüber, dass er eine neue Aufforderung zum Erscheinen bei der |
Gemeindeverwaltung erhalten wird, um dort über die Vorbereitung seiner | Gemeindeverwaltung erhalten wird, um dort über die Vorbereitung seiner |
Rückkehr befragt zu werden. Weitere Informationen zu dieser | Rückkehr befragt zu werden. Weitere Informationen zu dieser |
Aufforderung finden Sie unter Punkt IV, | Aufforderung finden Sie unter Punkt IV, |
3. darüber, dass bei Ablauf der Frist, die zum Verlassen des | 3. darüber, dass bei Ablauf der Frist, die zum Verlassen des |
Staatsgebiets gewährt wird, eine Überprüfung des Wohnortes erfolgt, um | Staatsgebiets gewährt wird, eine Überprüfung des Wohnortes erfolgt, um |
sicherzustellen, dass er dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet hat. | sicherzustellen, dass er dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet hat. |
Weitere Informationen zu dieser Überprüfung finden Sie unter Punkt V, | Weitere Informationen zu dieser Überprüfung finden Sie unter Punkt V, |
4. über die Folgen, wenn er nach Ablauf der Frist das Staatsgebiet | 4. über die Folgen, wenn er nach Ablauf der Frist das Staatsgebiet |
nicht verlassen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um die | nicht verlassen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um die |
Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum oder an einem | Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum oder an einem |
Unterbringungsort (Familien) im Hinblick auf eine Zwangsentfernung, | Unterbringungsort (Familien) im Hinblick auf eine Zwangsentfernung, |
5. über die Möglichkeit, im Fall einer freiwilligen Rückkehr von | 5. über die Möglichkeit, im Fall einer freiwilligen Rückkehr von |
Fedasil (Tel.: 02 213 44 31), vom Büro freiwillige Rückkehr des | Fedasil (Tel.: 02 213 44 31), vom Büro freiwillige Rückkehr des |
Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) oder von lokalen Partnern | Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) oder von lokalen Partnern |
Unterstützung zu erhalten; die Kontaktinformationen werden vom | Unterstützung zu erhalten; die Kontaktinformationen werden vom |
Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten übermittelt. | Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten übermittelt. |
Weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr finden Sie unter Punkt | Weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr finden Sie unter Punkt |
VII. | VII. |
Es wird darum gebeten, dem Minister beziehungsweise seinem | Es wird darum gebeten, dem Minister beziehungsweise seinem |
Beauftragten (Büro Sefor) nach Notifizierung des Beschlusses | Beauftragten (Büro Sefor) nach Notifizierung des Beschlusses |
unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und aller anderen Unterlagen | unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und aller anderen Unterlagen |
in Zusammenhang mit den Folgemassnahmen in Bezug auf den | in Zusammenhang mit den Folgemassnahmen in Bezug auf den |
Entfernungsbeschluss zukommen zu lassen. Weigert sich der | Entfernungsbeschluss zukommen zu lassen. Weigert sich der |
Drittstaatsangehörige zu unterzeichnen, wird dies auf dem Beschluss | Drittstaatsangehörige zu unterzeichnen, wird dies auf dem Beschluss |
vermerkt und ebenfalls eine Kopie des Beschlusses übermittelt. | vermerkt und ebenfalls eine Kopie des Beschlusses übermittelt. |
II. Folgemassnahmen in Bezug auf den Entfernungsbeschluss, der vom | II. Folgemassnahmen in Bezug auf den Entfernungsbeschluss, der vom |
Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten gefasst und dem | Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten gefasst und dem |
Drittstaatsangehörigen unmittelbar notifiziert wird | Drittstaatsangehörigen unmittelbar notifiziert wird |
Wird die Notifizierung des Entfernungsbeschlusses per Einschreiben an | Wird die Notifizierung des Entfernungsbeschlusses per Einschreiben an |
den gewählten Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen oder - wenn er | den gewählten Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen oder - wenn er |
seinen Wohnsitz bei seinem Rechtsanwalt gewählt hat - per Fax | seinen Wohnsitz bei seinem Rechtsanwalt gewählt hat - per Fax |
vorgenommen, informiert das Ausländeramt den Bürgermeister des | vorgenommen, informiert das Ausländeramt den Bürgermeister des |
tatsächlichen Wohnortes beziehungsweise seinen Beauftragten darüber. | tatsächlichen Wohnortes beziehungsweise seinen Beauftragten darüber. |
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, den | Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, den |
Drittstaatsangehörigen zum Erscheinen aufzufordern, um ihn gemäss | Drittstaatsangehörigen zum Erscheinen aufzufordern, um ihn gemäss |
Punkt I zu informieren. | Punkt I zu informieren. |
III. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Bürgermeister | III. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Bürgermeister |
beziehungsweise von seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss | beziehungsweise von seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss |
Wenn der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter einem | Wenn der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter einem |
Drittstaatsangehörigen einen Entfernungsbeschluss notifiziert, setzt | Drittstaatsangehörigen einen Entfernungsbeschluss notifiziert, setzt |
er das Ausländeramt davon in Kenntnis. Bei dieser Notifizierung | er das Ausländeramt davon in Kenntnis. Bei dieser Notifizierung |
informiert der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den | informiert der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den |
Drittstaatsangehörigen gemäss Punkt I. | Drittstaatsangehörigen gemäss Punkt I. |
IV. Aufforderung, bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, um | IV. Aufforderung, bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, um |
die Vorbereitung der Rückkehr zu besprechen | die Vorbereitung der Rückkehr zu besprechen |
Schon beim ersten Kontakt mit der Gemeindeverwaltung in Bezug auf die | Schon beim ersten Kontakt mit der Gemeindeverwaltung in Bezug auf die |
Notifizierung des Beschlusses muss der Drittstaatsangehörige darüber | Notifizierung des Beschlusses muss der Drittstaatsangehörige darüber |
informiert werden, dass er seine Rückkehr vorbereiten muss und welche | informiert werden, dass er seine Rückkehr vorbereiten muss und welche |
Unterlagen für seine Rückkehr erforderlich sind. Bei diesen Unterlagen | Unterlagen für seine Rückkehr erforderlich sind. Bei diesen Unterlagen |
handelt es sich beispielsweise um einen Pass, ein Flugticket oder die | handelt es sich beispielsweise um einen Pass, ein Flugticket oder die |
Akte in Bezug auf seine freiwillige Rückkehr. | Akte in Bezug auf seine freiwillige Rückkehr. |
Wird der Drittstaatsangehörige an dem vorgesehenen Datum nicht | Wird der Drittstaatsangehörige an dem vorgesehenen Datum nicht |
vorstellig, wird darum gebeten, unverzüglich eine Überprüfung des | vorstellig, wird darum gebeten, unverzüglich eine Überprüfung des |
Wohnortes durchführen zu lassen, um herauszufinden, warum er nicht | Wohnortes durchführen zu lassen, um herauszufinden, warum er nicht |
erschienen ist. | erschienen ist. |
Jeder Drittstaatsangehörige wird aufgefordert, Folgendes mitzubringen: | Jeder Drittstaatsangehörige wird aufgefordert, Folgendes mitzubringen: |
1. alle Identitätsdokumente beziehungsweise andere Unterlagen, anhand | 1. alle Identitätsdokumente beziehungsweise andere Unterlagen, anhand |
deren die Identität festgestellt werden kann, | deren die Identität festgestellt werden kann, |
2. drei gleiche Passfotos. | 2. drei gleiche Passfotos. |
Wenn sich der Drittstaatsangehörige meldet, wird der erste Teil des | Wenn sich der Drittstaatsangehörige meldet, wird der erste Teil des |
Formulars zur Identitätsfeststellung mit ihm zusammen ausgefüllt | Formulars zur Identitätsfeststellung mit ihm zusammen ausgefüllt |
beziehungsweise vervollständigt und an der dafür vorgesehenen Stelle | beziehungsweise vervollständigt und an der dafür vorgesehenen Stelle |
wird ein Passfoto angebracht. Der Drittstaatsangehörige unterzeichnet | wird ein Passfoto angebracht. Der Drittstaatsangehörige unterzeichnet |
den ersten Teil und erhält eine Kopie. | den ersten Teil und erhält eine Kopie. |
Andere relevante Informationen in Bezug auf die Identität des | Andere relevante Informationen in Bezug auf die Identität des |
Drittstaatsangehörigen kann der Bürgermeister beziehungsweise sein | Drittstaatsangehörigen kann der Bürgermeister beziehungsweise sein |
Beauftragter auf dem anderen Teil des Formulars vermerken. | Beauftragter auf dem anderen Teil des Formulars vermerken. |
Von all diesen Unterlagen werden Kopien angefertigt und dem Büro Sefor | Von all diesen Unterlagen werden Kopien angefertigt und dem Büro Sefor |
des Ausländeramtes übermittelt: | des Ausländeramtes übermittelt: |
Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) | Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) |
Fax: 02 274 66 13 | Fax: 02 274 66 13 |
E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be | E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be |
Das Ausländeramt kann beim Bürgermeister beziehungsweise bei seinem | Das Ausländeramt kann beim Bürgermeister beziehungsweise bei seinem |
Beauftragten ein Passfoto für die Ausstellung eines Reisedokuments | Beauftragten ein Passfoto für die Ausstellung eines Reisedokuments |
anfordern. | anfordern. |
Wenn der Drittstaatsangehörige über kein gültiges Reisedokument | Wenn der Drittstaatsangehörige über kein gültiges Reisedokument |
verfügt, wird er aufgefordert, mit einer Kopie des Formulars zur | verfügt, wird er aufgefordert, mit einer Kopie des Formulars zur |
Identitätsfeststellung und einem Passfoto binnen drei Werktagen beim | Identitätsfeststellung und einem Passfoto binnen drei Werktagen beim |
Büro Printrak des Ausländeramtes vorstellig zu werden; dort werden ihm | Büro Printrak des Ausländeramtes vorstellig zu werden; dort werden ihm |
zur Feststellung seiner Identität Fingerabdrücke abgenommen. | zur Feststellung seiner Identität Fingerabdrücke abgenommen. |
V. Überprüfung des Wohnortes, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein | V. Überprüfung des Wohnortes, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein |
Entfernungsbeschluss notifiziert worden ist | Entfernungsbeschluss notifiziert worden ist |
Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur | Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur |
Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu | Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu |
verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein | verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein |
Beauftragter gebeten, nach Ablauf der gewährten Frist an der | Beauftragter gebeten, nach Ablauf der gewährten Frist an der |
angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der Drittstaatsangehörige | angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der Drittstaatsangehörige |
dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und seinen Wohnort verlassen | dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und seinen Wohnort verlassen |
hat. | hat. |
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, die | Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, die |
Polizeidienste anzuhalten, diese Wohnortsüberprüfungen durchzuführen | Polizeidienste anzuhalten, diese Wohnortsüberprüfungen durchzuführen |
und anschliessend Bericht zu erstatten. | und anschliessend Bericht zu erstatten. |
Der betreffende Polizeidienst übermittelt seinen Bericht direkt an das | Der betreffende Polizeidienst übermittelt seinen Bericht direkt an das |
Büro Sefor und eine Kopie an den Bürgermeister beziehungsweise seinen | Büro Sefor und eine Kopie an den Bürgermeister beziehungsweise seinen |
Beauftragten. | Beauftragten. |
Nachstehend die Kontaktinformationen des Büros Sefor: | Nachstehend die Kontaktinformationen des Büros Sefor: |
Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) | Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) |
Fax: 02 274 66 13 | Fax: 02 274 66 13 |
E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be | E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be |
VI. Mögliche Folgen, wenn der Ausländer nach Ablauf der Frist das | VI. Mögliche Folgen, wenn der Ausländer nach Ablauf der Frist das |
Staatsgebiet nicht verlassen hat | Staatsgebiet nicht verlassen hat |
Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur | Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur |
Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu | Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu |
verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein | verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein |
Beauftragter gebeten, systematisch nach Ablauf der gewährten Frist an | Beauftragter gebeten, systematisch nach Ablauf der gewährten Frist an |
der angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der | der angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der |
Drittstaatsangehörige dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und | Drittstaatsangehörige dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und |
seinen Wohnort verlassen hat. | seinen Wohnort verlassen hat. |
Verbleibt der Drittstaatsangehörige an seinem Wohnort, wird eine | Verbleibt der Drittstaatsangehörige an seinem Wohnort, wird eine |
Zwangsentfernung vorgenommen. Das Büro Sefor gibt dem Polizeidienst | Zwangsentfernung vorgenommen. Das Büro Sefor gibt dem Polizeidienst |
Anweisung, den Drittstaatsangehörigen festzunehmen und den Beschluss | Anweisung, den Drittstaatsangehörigen festzunehmen und den Beschluss |
zur Festhaltung im Hinblick auf die Zwangsentfernung zu notifizieren. | zur Festhaltung im Hinblick auf die Zwangsentfernung zu notifizieren. |
Nach Notifizierung des Beschlusses bringt der Polizeidienst den | Nach Notifizierung des Beschlusses bringt der Polizeidienst den |
Drittstaatsangehörigen in das zugewiesene geschlossene Zentrum | Drittstaatsangehörigen in das zugewiesene geschlossene Zentrum |
beziehungsweise an den zugewiesenen Unterbringungsort. | beziehungsweise an den zugewiesenen Unterbringungsort. |
Die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen sollte vorzugsweise | Die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen sollte vorzugsweise |
erfolgen, bevor er im Hinblick auf seine Entfernung festgehalten wird, | erfolgen, bevor er im Hinblick auf seine Entfernung festgehalten wird, |
sodass die Dauer der Festhaltung so kurz wie möglich ausfällt. | sodass die Dauer der Festhaltung so kurz wie möglich ausfällt. |
VII. Informationen über die freiwillige Rückkehr | VII. Informationen über die freiwillige Rückkehr |
Nachdem ein Drittstaatsangehöriger angewiesen worden ist, das | Nachdem ein Drittstaatsangehöriger angewiesen worden ist, das |
Staatsgebiet zu verlassen, muss er in sein Herkunftsland | Staatsgebiet zu verlassen, muss er in sein Herkunftsland |
beziehungsweise das Land zurückkehren, in dem ihm der Aufenthalt | beziehungsweise das Land zurückkehren, in dem ihm der Aufenthalt |
erlaubt ist. Grundsätzlich muss er dies von sich aus tun. Er wird | erlaubt ist. Grundsätzlich muss er dies von sich aus tun. Er wird |
aufgefordert, dem Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten | aufgefordert, dem Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten |
Datum und Ort der Abreise sowie den Bestimmungsort mitzuteilen und ihm | Datum und Ort der Abreise sowie den Bestimmungsort mitzuteilen und ihm |
eine Kopie des Fahrscheins beziehungsweise Flugtickets zu übermitteln. | eine Kopie des Fahrscheins beziehungsweise Flugtickets zu übermitteln. |
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter übermittelt diese | Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter übermittelt diese |
Daten an das Büro Sefor. | Daten an das Büro Sefor. |
Wenn der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Mittel | Wenn der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Mittel |
verfügt, kann er das Programm für freiwillige Rückkehr in Anspruch | verfügt, kann er das Programm für freiwillige Rückkehr in Anspruch |
nehmen. Dieses Programm sieht die Bereitstellung eines Flugtickets, | nehmen. Dieses Programm sieht die Bereitstellung eines Flugtickets, |
Begleitung zum Flughafen sowie eventuell eine Prämie und materielle | Begleitung zum Flughafen sowie eventuell eine Prämie und materielle |
Unterstützung im Herkunftsland vor. Es wird von der Internationalen | Unterstützung im Herkunftsland vor. Es wird von der Internationalen |
Organisation für Migration (IOM) und Caritas international, unter der | Organisation für Migration (IOM) und Caritas international, unter der |
Aufsicht von Fedasil, geleitet. | Aufsicht von Fedasil, geleitet. |
Weitere Informationen zu diesem Thema und den genauen Modalitäten | Weitere Informationen zu diesem Thema und den genauen Modalitäten |
finden Sie auf der folgenden Website: www.retourvolontaire.be oder | finden Sie auf der folgenden Website: www.retourvolontaire.be oder |
www.vrijwilligeterugkeer.be | www.vrijwilligeterugkeer.be |
Sie können sich auch an Fedasil wenden: | Sie können sich auch an Fedasil wenden: |
Tel.: 02 213 44 31 (NL), 02 213 43 85 (FR) | Tel.: 02 213 44 31 (NL), 02 213 43 85 (FR) |
Ein Drittstaatsangehöriger, dem eine Anweisung das Staatsgebiet zu | Ein Drittstaatsangehöriger, dem eine Anweisung das Staatsgebiet zu |
verlassen notifiziert wird, muss über die Möglichkeit der freiwilligen | verlassen notifiziert wird, muss über die Möglichkeit der freiwilligen |
Rückkehr informiert werden. | Rückkehr informiert werden. |
Informationen sind auf der Website www.retourvolontaire.be | Informationen sind auf der Website www.retourvolontaire.be |
beziehungsweise www.vrijwilligeterugkeer.be erhältlich. Dort finden | beziehungsweise www.vrijwilligeterugkeer.be erhältlich. Dort finden |
Sie Broschüren in verschiedenen Sprachen, in denen das Programm | Sie Broschüren in verschiedenen Sprachen, in denen das Programm |
zusammenfassend erklärt wird. Diese Broschüren können ausgedruckt und | zusammenfassend erklärt wird. Diese Broschüren können ausgedruckt und |
dem Drittstaatsangehörigen mitgegeben werden. | dem Drittstaatsangehörigen mitgegeben werden. |
Es wird ebenfalls darum gebeten, Drittstaatsangehörige, die freiwillig | Es wird ebenfalls darum gebeten, Drittstaatsangehörige, die freiwillig |
zurückkehren oder weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr | zurückkehren oder weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr |
erhalten möchten, darauf hinzuweisen, dass sie sich an einen | erhalten möchten, darauf hinzuweisen, dass sie sich an einen |
Rückkehrberater von Fedasil wenden können. Diese Berater bearbeiten | Rückkehrberater von Fedasil wenden können. Diese Berater bearbeiten |
den Antrag und sind unter folgender Telefonnummer erreichbar: 02 213 | den Antrag und sind unter folgender Telefonnummer erreichbar: 02 213 |
43 78. | 43 78. |
Besitzt der Drittstaatsangehörige keine Identitätsdokumente mehr, um | Besitzt der Drittstaatsangehörige keine Identitätsdokumente mehr, um |
in sein Herkunftsland zurückzukehren, wird er informiert, dass er bei | in sein Herkunftsland zurückzukehren, wird er informiert, dass er bei |
der Botschaft seines Herkunftslandes vorstellig werden muss, damit ihm | der Botschaft seines Herkunftslandes vorstellig werden muss, damit ihm |
dort ein Pass oder ein Passierschein ausgestellt wird. | dort ein Pass oder ein Passierschein ausgestellt wird. |
Dem Drittstaatsangehörigen sollte ebenfalls mitgeteilt werden, dass er | Dem Drittstaatsangehörigen sollte ebenfalls mitgeteilt werden, dass er |
sich auf der Website http://diplomatie.belgium.be/de unter der Rubrik | sich auf der Website http://diplomatie.belgium.be/de unter der Rubrik |
"Botschaften und Konsulate" die Kontaktinformationen seiner Botschaft | "Botschaften und Konsulate" die Kontaktinformationen seiner Botschaft |
besorgen kann. | besorgen kann. |
Der Drittstaatsangehörige kann sich auch an das Büro freiwillige | Der Drittstaatsangehörige kann sich auch an das Büro freiwillige |
Rückkehr des Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) wenden, um | Rückkehr des Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) wenden, um |
Unterstützung in Sachen Rückkehr zu erhalten. | Unterstützung in Sachen Rückkehr zu erhalten. |
VIII. Praktische Informationen | VIII. Praktische Informationen |
Um die Durchführung der im vorliegenden Rundschreiben genannten | Um die Durchführung der im vorliegenden Rundschreiben genannten |
Modalitäten zu vereinfachen, organisiert das Ausländeramt in den | Modalitäten zu vereinfachen, organisiert das Ausländeramt in den |
Gemeindeverwaltungen Sensibilisierungskampagnen und Weiterbildungen. | Gemeindeverwaltungen Sensibilisierungskampagnen und Weiterbildungen. |
Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass auf der Website GEMCOM | Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass auf der Website GEMCOM |
für die Bürgermeister beziehungsweise ihre Beauftragten Dokumentation | für die Bürgermeister beziehungsweise ihre Beauftragten Dokumentation |
bereitgestellt wird. Auf der Website www.sefor.be wird eine Broschüre | bereitgestellt wird. Auf der Website www.sefor.be wird eine Broschüre |
für Drittstaatsangehörige zur Verfügung gestellt. Die darin | für Drittstaatsangehörige zur Verfügung gestellt. Die darin |
enthaltenen Informationen werden in zahlreichen Sprachen angeboten. | enthaltenen Informationen werden in zahlreichen Sprachen angeboten. |
Sie werden gebeten, diese Broschüre weiterzugeben, damit die von einer | Sie werden gebeten, diese Broschüre weiterzugeben, damit die von einer |
Entfernungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen über ihre | Entfernungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen über ihre |
Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. | Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. |
Weitere Informationen zum vorliegenden Rundschreiben erhalten Sie beim | Weitere Informationen zum vorliegenden Rundschreiben erhalten Sie beim |
Büro Sefor: | Büro Sefor: |
Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) | Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) |
Fax: 02 274 66 13 | Fax: 02 274 66 13 |
E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be | E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be |
Brüssel, den 10. Juni 2011 | Brüssel, den 10. Juni 2011 |
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik |
M. WATHELET | M. WATHELET |