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Vue multilingue de Circulaire du 10/06/2009
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Circulaire SPV- 04 relative à la carte d'identification dans le secteur du gardiennage. - Traduction allemande Rondzendbrief SPV-04 betreffende de identificatiekaart in de bewakingssector. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUIN 2009. - Circulaire SPV- 04 relative à la carte d'identification dans le secteur du gardiennage. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2009. - Rondzendbrief SPV-04 betreffende de identificatiekaart in de bewakingssector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de rondzendbrief
circulaire SPV- 04 du Ministre de l'Intérieur du 10 juin 2009 relative SPV- 04 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 juni 2009
à la carte d'identification dans le secteur du gardiennage (Moniteur betreffende de identificatiekaart in de bewakingssector (Belgisch
belge du 22 juin 2009; erratum Moniteur belge du 7 juillet 2009). Staatsblad van 22 juni 2009; erratum Belgisch Staatsblad van 7 juli
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. JUNI 2009 - Rundschreiben SPV-04 über die Identifizierungskarte im 10. JUNI 2009 - Rundschreiben SPV-04 über die Identifizierungskarte im
Bewachungssektor Bewachungssektor
An die Wachunternehmen An die Wachunternehmen
An die internen Wachdienste An die internen Wachdienste
An die Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften An die Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften
Abschrift: An den Generalkommissar der föderalen Polizei Abschrift: An den Generalkommissar der föderalen Polizei
An die Korpschefs der lokalen Polizei An die Korpschefs der lokalen Polizei
An die Mitglieder von Polnet SPV An die Mitglieder von Polnet SPV
An die Unterrichtskoordinatoren der Ausbildungszentren An die Unterrichtskoordinatoren der Ausbildungszentren
Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich an die Grundregeln für die Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich an die Grundregeln für die
Identifizierungskarte im Bewachungssektor erinnern. Die Regeln sehen Identifizierungskarte im Bewachungssektor erinnern. Die Regeln sehen
Folgendes vor: Folgendes vor:
1. Jede belgische Wachperson und jedes Mitglied des leitenden 1. Jede belgische Wachperson und jedes Mitglied des leitenden
Personals eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes Personals eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes
beziehungsweise eines Sicherheitsdienstes einer öffentlichen beziehungsweise eines Sicherheitsdienstes einer öffentlichen
Verkehrsgesellschaft muss Inhaber einer vom FÖD Inneres ausgestellten Verkehrsgesellschaft muss Inhaber einer vom FÖD Inneres ausgestellten
Identifizierungskarte sein (1). Identifizierungskarte sein (1).
2. Der Betreffende muss eine Identifizierungskarte besitzen, die auf 2. Der Betreffende muss eine Identifizierungskarte besitzen, die auf
den Namen des Wachunternehmens, des Sicherheitsdienstes den Namen des Wachunternehmens, des Sicherheitsdienstes
beziehungsweise des internen Sicherheitsdienstes, für das beziehungsweise des internen Sicherheitsdienstes, für das
beziehungsweise den er seine Tätigkeiten ausübt, ausgestellt ist (2). beziehungsweise den er seine Tätigkeiten ausübt, ausgestellt ist (2).
Wer Aufgaben für mehrere Unternehmen ausführt, muss für jedes Wer Aufgaben für mehrere Unternehmen ausführt, muss für jedes
Unternehmen über eine gesonderte Identifizierungskarte verfügen. Die Unternehmen über eine gesonderte Identifizierungskarte verfügen. Die
Karte wird nur von dem betreffenden Wachunternehmen, Sicherheitsdienst Karte wird nur von dem betreffenden Wachunternehmen, Sicherheitsdienst
beziehungsweise internen Sicherheitsdienst beantragt (3). Diese Regel beziehungsweise internen Sicherheitsdienst beantragt (3). Diese Regel
gilt auch für Wachleute, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten über gilt auch für Wachleute, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten über
ein Büro für Leiharbeit eingestellt werden. ein Büro für Leiharbeit eingestellt werden.
Auf der Identifizierungskarte sind die Funktionscode vermerkt, die Auf der Identifizierungskarte sind die Funktionscode vermerkt, die
gleichzeitig mit gleichzeitig mit
-dem Niveau der Ausbildung der Wachperson -dem Niveau der Ausbildung der Wachperson
- und den genehmigten Tätigkeiten des Unternehmens, das die - und den genehmigten Tätigkeiten des Unternehmens, das die
Identifizierungskarte beantragt hat, übereinstimmen. Identifizierungskarte beantragt hat, übereinstimmen.
3. Der Betreffende muss immer das Original der Identifizierungskarte 3. Der Betreffende muss immer das Original der Identifizierungskarte
bei der Ausübung seiner Tätigkeiten bei sich tragen, das heisst mit bei der Ausübung seiner Tätigkeiten bei sich tragen, das heisst mit
sich führen (4). sich führen (4).
4. Der Betreffende muss die Identifizierungskarte bei Kontrollen durch 4. Der Betreffende muss die Identifizierungskarte bei Kontrollen durch
die Polizei oder durch Inspektoren des FÖD Inneres aushändigen (5). die Polizei oder durch Inspektoren des FÖD Inneres aushändigen (5).
5. Die Wachperson muss Folgendes deutlich lesbar bei sich tragen (6): 5. Die Wachperson muss Folgendes deutlich lesbar bei sich tragen (6):
- entweder die Identifizierungskarte - entweder die Identifizierungskarte
- oder ein Identifikationsabzeichen ihres Unternehmens - oder ein Identifikationsabzeichen ihres Unternehmens
(Firmenausweis), auf dem der Name der Wachperson sowie der Name und (Firmenausweis), auf dem der Name der Wachperson sowie der Name und
der Betriebssitz des Wachunternehmens, des internen Wachdienstes der Betriebssitz des Wachunternehmens, des internen Wachdienstes
beziehungsweise des Sicherheitsdienstes, für das beziehungsweise den beziehungsweise des Sicherheitsdienstes, für das beziehungsweise den
sie Tätigkeiten ausübt, vermerkt sind. sie Tätigkeiten ausübt, vermerkt sind.
In letzter Zeit stellen die Polizeidienste und die Inspektoren des FÖD In letzter Zeit stellen die Polizeidienste und die Inspektoren des FÖD
Inneres immer häufiger fest, dass Wachleute nicht das Original der Inneres immer häufiger fest, dass Wachleute nicht das Original der
Identifizierungskarte, sondern eine Kopie davon besitzen oder diese Identifizierungskarte, sondern eine Kopie davon besitzen oder diese
nicht auf deutlich lesbare Weise tragen. Die Betreffenden handeln nicht auf deutlich lesbare Weise tragen. Die Betreffenden handeln
dabei entweder aus eigener Initiative oder auf Anweisung des leitenden dabei entweder aus eigener Initiative oder auf Anweisung des leitenden
Personals des Unternehmens. Diese Vorgehensweise ist jedoch Personals des Unternehmens. Diese Vorgehensweise ist jedoch
gesetzwidrig (7). Die Behörden möchten mit diesem Verbot die Fälschung gesetzwidrig (7). Die Behörden möchten mit diesem Verbot die Fälschung
von Identifizierungskarten vermeiden. Die Vermerke auf der Kopie der von Identifizierungskarten vermeiden. Die Vermerke auf der Kopie der
Karte können nämlich leicht manipuliert oder geändert werden, was bei Karte können nämlich leicht manipuliert oder geändert werden, was bei
einer Kontrolle auf den ersten Blick unbemerkt bleibt. einer Kontrolle auf den ersten Blick unbemerkt bleibt.
Die betroffenen Wachleute begründen diese Vorgehensweise damit, dass Die betroffenen Wachleute begründen diese Vorgehensweise damit, dass
sie die Identifizierungskarte leicht verlieren könnten, wenn sie diese sie die Identifizierungskarte leicht verlieren könnten, wenn sie diese
sichtbar tragen würden. Um den Verlust der Karte zu vermeiden, kann sichtbar tragen würden. Um den Verlust der Karte zu vermeiden, kann
die Wachperson jedoch statt einer Kopie immer ein von dem Unternehmen die Wachperson jedoch statt einer Kopie immer ein von dem Unternehmen
ausgegebenes (oben erwähntes) Abzeichen tragen. Im letzteren Fall muss ausgegebenes (oben erwähntes) Abzeichen tragen. Im letzteren Fall muss
sie jedoch die Identifizierungskarte beispielsweise in ihrer sie jedoch die Identifizierungskarte beispielsweise in ihrer
Brieftasche mit sich führen. Brieftasche mit sich führen.
Da vermutet wird, dass die Wachleute die kopierte Da vermutet wird, dass die Wachleute die kopierte
Identifizierungskarte nicht mit der Absicht tragen, gegen eine Identifizierungskarte nicht mit der Absicht tragen, gegen eine
gesetzliche Verpflichtung zu verstossen, haben diese Feststellungen gesetzliche Verpflichtung zu verstossen, haben diese Feststellungen
bisher zu einer Verwarnung der Betreffenden geführt. Trotz der bisher zu einer Verwarnung der Betreffenden geführt. Trotz der
zahlreichen Verwarnungen weitet sich diese Vorgehensweise jedoch aus. zahlreichen Verwarnungen weitet sich diese Vorgehensweise jedoch aus.
Daher erinnere ich Sie mit vorliegendem Rundschreiben nochmals daran, Daher erinnere ich Sie mit vorliegendem Rundschreiben nochmals daran,
dass diese Vorgehensweise verboten ist. Ich möchte Sie darauf dass diese Vorgehensweise verboten ist. Ich möchte Sie darauf
hinweisen, dass die Verwaltung in Zukunft gegen solche Verstösse nicht hinweisen, dass die Verwaltung in Zukunft gegen solche Verstösse nicht
mehr mit Verwarnungen vorgehen wird, sondern strengere Strafmassnahmen mehr mit Verwarnungen vorgehen wird, sondern strengere Strafmassnahmen
verhängen wird. verhängen wird.
6. Wenn eine Wachperson ihre Wachtätigkeiten für das Wachunternehmen 6. Wenn eine Wachperson ihre Wachtätigkeiten für das Wachunternehmen
oder den Dienst zeitweise nicht mehr ausübt, ohne diese endgültig oder den Dienst zeitweise nicht mehr ausübt, ohne diese endgültig
aufzugeben, muss nicht die Wachperson, sondern das Unternehmen aufzugeben, muss nicht die Wachperson, sondern das Unternehmen
beziehungsweise der Dienst die Identifizierungskarte verwahren. beziehungsweise der Dienst die Identifizierungskarte verwahren.
Wenn die Wachperson das Wachunternehmen oder den Dienst endgültig Wenn die Wachperson das Wachunternehmen oder den Dienst endgültig
verlässt, muss sie ihm ihre Identifizierungskarte binnen fünf Tagen verlässt, muss sie ihm ihre Identifizierungskarte binnen fünf Tagen
übergeben. Das Unternehmen beziehungsweise der Dienst muss die Karte übergeben. Das Unternehmen beziehungsweise der Dienst muss die Karte
dann binnen vierzehn Tagen an die Verwaltung zurücksenden. Das Gleiche dann binnen vierzehn Tagen an die Verwaltung zurücksenden. Das Gleiche
gilt für verfallene oder entzogene Identifizierungskarten oder wenn gilt für verfallene oder entzogene Identifizierungskarten oder wenn
festgestellt worden ist, dass die Wachperson die Ausübungsbedingungen festgestellt worden ist, dass die Wachperson die Ausübungsbedingungen
nicht mehr erfüllt. nicht mehr erfüllt.
Die Polizeidienste sind gebeten, Identifizierungskarten, deren Die Polizeidienste sind gebeten, Identifizierungskarten, deren
Gültigkeitsdatum überschritten ist, die entzogen worden sind oder die Gültigkeitsdatum überschritten ist, die entzogen worden sind oder die
einem Unternehmen oder einem internen Wachdienst ausgestellt worden einem Unternehmen oder einem internen Wachdienst ausgestellt worden
sind, das beziehungsweise der nicht mehr besteht, zu beschlagnahmen sind, das beziehungsweise der nicht mehr besteht, zu beschlagnahmen
und sie der Direktion Private Sicherheit des FÖD Inneres zu und sie der Direktion Private Sicherheit des FÖD Inneres zu
übermitteln. übermitteln.
Ich bitte die betroffenen Unternehmen, ihr Personal vom Inhalt des Ich bitte die betroffenen Unternehmen, ihr Personal vom Inhalt des
vorliegenden Rundschreibens in Kenntnis zu setzen. vorliegenden Rundschreibens in Kenntnis zu setzen.
Der Minister Der Minister
G. DE PADT G. DE PADT
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Fussnoten Fussnoten
(1) Art. 8 § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der privaten und (1) Art. 8 § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit. besonderen Sicherheit.
(2) Art. 5 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die (2) Art. 5 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die
Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung
und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen. Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen.
(3) Art. 8 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die (3) Art. 8 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die
Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung
und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen. Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen.
(4) Art. 8 § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung der privaten und (4) Art. 8 § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit. besonderen Sicherheit.
(5) Art. 8 § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung der privaten und (5) Art. 8 § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit. besonderen Sicherheit.
(6) Art. 8 § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der privaten und (6) Art. 8 § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit. besonderen Sicherheit.
(7) Art. 8 § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der privaten und (7) Art. 8 § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit. besonderen Sicherheit.
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