← Retour vers "Circulaire relative à l'établissement des listes de jurés. - Traduction allemande "
Circulaire relative à l'établissement des listes de jurés. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten van gezworenen. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE |
10 JANVIER 2017. - Circulaire relative à l'établissement des listes de | 10 JANUARI 2017. - Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten |
jurés. - Traduction allemande | van gezworenen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de la Justice du 10 janvier 2017 relative à | de Minister van Justitie van 10 januari 2017 betreffende het opmaken |
l'établissement des listes de jurés (Moniteur belge du 12 janvier | van de lijsten van gezworenen (Belgisch Staatsblad van 12 januari |
2017). | 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
10. JANUAR 2017 - Rundschreiben über die Erstellung der | 10. JANUAR 2017 - Rundschreiben über die Erstellung der |
Geschworenenlisten der Assisenhöfe | Geschworenenlisten der Assisenhöfe |
Sehr geehrte Frau Provinzgouverneurin, | Sehr geehrte Frau Provinzgouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Provinzgouverneur, | Sehr geehrter Herr Provinzgouverneur, |
ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Geschworenenlisten | ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Geschworenenlisten |
der Assisenhöfe im Laufe des Jahres 2017 gemäß den Artikeln 217ff. des | der Assisenhöfe im Laufe des Jahres 2017 gemäß den Artikeln 217ff. des |
Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen. | Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen. |
Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird | Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird |
durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches | durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches |
Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die | Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt | Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt |
vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995 | vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995 |
(Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995), 2. Mai 1995 (Belgisches | (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995), 2. Mai 1995 (Belgisches |
Staatsblatt vom 14. Juni 1995), 17. August 2012 (Belgisches | Staatsblatt vom 14. Juni 1995), 17. August 2012 (Belgisches |
Staatsblatt vom 15. Oktober 2012) und 30. Dezember 2016 abgeändert | Staatsblatt vom 15. Oktober 2012) und 30. Dezember 2016 abgeändert |
worden ist. | worden ist. |
Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der | Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der |
Gemeinde- und Provinziallisten im Jahr 2017 zu befolgende Verfahren: | Gemeinde- und Provinziallisten im Jahr 2017 zu befolgende Verfahren: |
I. Erstellung der Gemeindelisten der Geschworenen | I. Erstellung der Gemeindelisten der Geschworenen |
1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung | 1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung |
der Geschworenen durch. Diese Auslosung findet im Laufe des Monats | der Geschworenen durch. Diese Auslosung findet im Laufe des Monats |
Januar öffentlich im Gemeindehaus statt; Tag und Uhrzeit werden durch | Januar öffentlich im Gemeindehaus statt; Tag und Uhrzeit werden durch |
Anschlag bekannt gegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden | Anschlag bekannt gegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden |
Rundschreiben). | Rundschreiben). |
2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier | 2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier |
gefaltete und mit den Ziffern 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne | gefaltete und mit den Ziffern 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne |
gelegt. | gelegt. |
3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung | 3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung |
durch. Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten | durch. Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten |
Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten | Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten |
Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die | Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die |
Urne zurückgelegt. | Urne zurückgelegt. |
Diese Auslosung wird in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, | Diese Auslosung wird in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, |
Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich einmal durchgeführt. | Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich einmal durchgeführt. |
Sie wird in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur und | Sie wird in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur und |
Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zweimal | Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zweimal |
durchgeführt. | durchgeführt. |
4. Gemäß Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen | 4. Gemäß Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen |
aus der letzten Liste der Personen ausgelost, die in dem gemäß Artikel | aus der letzten Liste der Personen ausgelost, die in dem gemäß Artikel |
10 § 1 des Wahlgesetzbuches ausgefertigten Wählerregister eingetragen | 10 § 1 des Wahlgesetzbuches ausgefertigten Wählerregister eingetragen |
sind, d.h. aus der Liste, die im Hinblick auf die Parlamentswahlen | sind, d.h. aus der Liste, die im Hinblick auf die Parlamentswahlen |
erstellt wird. | erstellt wird. |
Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der | Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der |
Gemeinde oder jeder Sektion in der Gemeinde) mit einer der auf diese | Gemeinde oder jeder Sektion in der Gemeinde) mit einer der auf diese |
Weise ausgelosten Zahlen endet, werden in eine vorbereitende | Weise ausgelosten Zahlen endet, werden in eine vorbereitende |
Geschworenenliste eingetragen. Anhand der in der Wählerliste | Geschworenenliste eingetragen. Anhand der in der Wählerliste |
aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die Personen aus, die am | aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die Personen aus, die am |
1. Januar 2017 nicht achtundzwanzig Jahre alt sind oder das Alter von | 1. Januar 2017 nicht achtundzwanzig Jahre alt sind oder das Alter von |
fünfundsechzig Jahren bereits erreicht haben. Es werden also nur die | fünfundsechzig Jahren bereits erreicht haben. Es werden also nur die |
ausgelosten Wähler berücksichtigt, die nach dem 1. Januar 1952 und vor | ausgelosten Wähler berücksichtigt, die nach dem 1. Januar 1952 und vor |
dem 2. Januar 1989 geboren sind. | dem 2. Januar 1989 geboren sind. |
5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird | 5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird |
neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person | neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person |
vermerkt. | vermerkt. |
6. Der Bürgermeister lässt die Namen der Personen, die seit Erstellung | 6. Der Bürgermeister lässt die Namen der Personen, die seit Erstellung |
der Wählerliste verstorben sind oder denen seitdem die bürgerlichen | der Wählerliste verstorben sind oder denen seitdem die bürgerlichen |
oder politischen Rechte aberkannt wurden, von dieser Liste streichen. | oder politischen Rechte aberkannt wurden, von dieser Liste streichen. |
Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort | Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort |
gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden | gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden |
Liste berücksichtigt. | Liste berücksichtigt. |
7. Anschließend wird für jede Person, deren Name auf der | 7. Anschließend wird für jede Person, deren Name auf der |
vorbereitenden Geschworenenliste verbleibt, eine weiße Karte erstellt | vorbereitenden Geschworenenliste verbleibt, eine weiße Karte erstellt |
gemäß den Anlagen 1, 2, 3 oder 4 zum Ministeriellen Erlass vom 19. | gemäß den Anlagen 1, 2, 3 oder 4 zum Ministeriellen Erlass vom 19. |
Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 30. | Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 30. |
Dezember 2016 ersetzt wurden. | Dezember 2016 ersetzt wurden. |
Durch den Ministeriellen Erlass vom 30. Dezember 2016 sind alle | Durch den Ministeriellen Erlass vom 30. Dezember 2016 sind alle |
Anlagen 1, 2, 3, 4 und 5 zum Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober | Anlagen 1, 2, 3, 4 und 5 zum Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober |
1972 ersetzt worden. Es ist also wichtig, ausschließlich auf die neuen | 1972 ersetzt worden. Es ist also wichtig, ausschließlich auf die neuen |
Muster zu verweisen, die insbesondere den durch das Gesetz vom 8. Mai | Muster zu verweisen, die insbesondere den durch das Gesetz vom 8. Mai |
2014 zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und 231 des | 2014 zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und 231 des |
Gerichtsgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juni 2014, | Gerichtsgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juni 2014, |
deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 29. September 2015) | deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 29. September 2015) |
eingeführten Abänderungen Rechnung tragen. | eingeführten Abänderungen Rechnung tragen. |
Die Gemeindeverwaltung füllt auf der Vorderseite die Felder über die | Die Gemeindeverwaltung füllt auf der Vorderseite die Felder über die |
Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der | Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der |
Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene | Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene |
Nummer aus. | Nummer aus. |
Diese Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit | Diese Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit |
einem Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben) | einem Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben) |
übermittelt. Die Karten der in der Wählerliste eingetragenen Personen, | übermittelt. Die Karten der in der Wählerliste eingetragenen Personen, |
die den Wohnort gewechselt haben, müssen diesen Personen jedoch über | die den Wohnort gewechselt haben, müssen diesen Personen jedoch über |
die Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden. | die Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden. |
Für Einwohner des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der | Für Einwohner des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der |
Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben | Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben |
sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei | sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei |
getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben | getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben |
Blattes abgefasst werden. | Blattes abgefasst werden. |
Für Einwohner der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und der | Für Einwohner der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und der |
Malmedyer Gemeinden wird der Brief in französischer und deutscher | Malmedyer Gemeinden wird der Brief in französischer und deutscher |
Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25 der am 18. Juli 1966 | Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25 der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder mögliche Fehler im | Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder mögliche Fehler im |
Hinblick auf die Sprache des Betreffenden vermieden. | Hinblick auf die Sprache des Betreffenden vermieden. |
Aus demselben Grund ist es wünschenswert, diesen Einwohnern zwei | Aus demselben Grund ist es wünschenswert, diesen Einwohnern zwei |
getrennte Karten zu schicken und sie zu bitten, die in der von ihnen | getrennte Karten zu schicken und sie zu bitten, die in der von ihnen |
gewählten Sprache erstellte Karte auszufüllen. Wähler, die erklären, | gewählten Sprache erstellte Karte auszufüllen. Wähler, die erklären, |
der Verhandlung in beiden Sprachen folgen zu können, und keiner der | der Verhandlung in beiden Sprachen folgen zu können, und keiner der |
beiden Sprachen den Vorzug geben, sollten also gebeten werden, beide | beiden Sprachen den Vorzug geben, sollten also gebeten werden, beide |
Karten auszufüllen. | Karten auszufüllen. |
Die Betreffenden müssen die weiße Karte beziehungsweise die weißen | Die Betreffenden müssen die weiße Karte beziehungsweise die weißen |
Karten spätestens acht Tage nach Empfang auf der Rückseite ausfüllen | Karten spätestens acht Tage nach Empfang auf der Rückseite ausfüllen |
und auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle | und auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle |
unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem Mitglied des | unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem Mitglied des |
Gemeindepersonals eingesammelt. | Gemeindepersonals eingesammelt. |
8. Aufgrund der eingeholten Auskünfte streicht der Bürgermeister | 8. Aufgrund der eingeholten Auskünfte streicht der Bürgermeister |
folgende Personen von der vorbereitenden Liste: | folgende Personen von der vorbereitenden Liste: |
1) Personen, die nicht lesen und nicht schreiben können, | 1) Personen, die nicht lesen und nicht schreiben können, |
2) Personen, die die Verfahrenssprache nicht kennen, die bei der | 2) Personen, die die Verfahrenssprache nicht kennen, die bei der |
Sitzung des Assisenhofes verwendet wird, zu der sie zur Wahrnehmung | Sitzung des Assisenhofes verwendet wird, zu der sie zur Wahrnehmung |
der Funktion als Geschworener vorgeladen würden, | der Funktion als Geschworener vorgeladen würden, |
3) Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Föderalen | 3) Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern, der Gemeinschafts- und Regionalparlamente, der | Gesetzgebenden Kammern, der Gemeinschafts- und Regionalparlamente, der |
Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Agglomerationsräte und der | Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Agglomerationsräte und der |
Föderationsräte, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der | Föderationsräte, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der |
Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen | Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen |
Gemeinschaftskommission, der Föderalregierung und der Gemeinschafts- | Gemeinschaftskommission, der Föderalregierung und der Gemeinschafts- |
und Regionalregierungen und Bürgermeister. | und Regionalregierungen und Bürgermeister. |
Darunter sind Personen zu verstehen, die ein politisches Mandat | Darunter sind Personen zu verstehen, die ein politisches Mandat |
ausüben, | ausüben, |
4) effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, Sozial- und | 4) effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, Sozial- und |
Handelsgerichtsräte und -richter, Beisitzer am | Handelsgerichtsräte und -richter, Beisitzer am |
Strafvollstreckungsgericht, Referenten am Kassationshof, Greffiers und | Strafvollstreckungsgericht, Referenten am Kassationshof, Greffiers und |
Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, | Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, |
5) Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung, | 5) Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung, |
Mitglieder des Auditorats, des Koordinierungsbüros, Mitglieder des | Mitglieder des Auditorats, des Koordinierungsbüros, Mitglieder des |
Rates für Ausländerstreitsachen und der Kanzlei, | Rates für Ausländerstreitsachen und der Kanzlei, |
6) Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Referenten am | 6) Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Referenten am |
Verfassungsgerichtshof und Mitglieder der Kanzlei, | Verfassungsgerichtshof und Mitglieder der Kanzlei, |
7) Mitglieder des Rechnungshofes, | 7) Mitglieder des Rechnungshofes, |
8) Provinzgouverneure, Bezirkskommissare und Provinzgreffiers, | 8) Provinzgouverneure, Bezirkskommissare und Provinzgreffiers, |
9) Mitglieder des Hohen Justizrates, | 9) Mitglieder des Hohen Justizrates, |
10) Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion in einem | 10) Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion in einem |
Ministerium, einem Föderalen Öffentlichen Dienst oder einem | Ministerium, einem Föderalen Öffentlichen Dienst oder einem |
Öffentlichen Programmierungsdienst, Generalbeamte und | Öffentlichen Programmierungsdienst, Generalbeamte und |
Verwaltungsdirektoren der Gemeinschafts- und Regionalministerien, | Verwaltungsdirektoren der Gemeinschafts- und Regionalministerien, |
11) Militärpersonen im aktiven Dienst, | 11) Militärpersonen im aktiven Dienst, |
12) Diener eines vom Staat anerkannten Kultes, Beauftragte von durch | 12) Diener eines vom Staat anerkannten Kultes, Beauftragte von durch |
Gesetz anerkannten Organisationen, die moralischen Beistand aufgrund | Gesetz anerkannten Organisationen, die moralischen Beistand aufgrund |
einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bieten. | einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bieten. |
Unter einem "vom Staat anerkannten Kult" ist ein Kult zu verstehen, | Unter einem "vom Staat anerkannten Kult" ist ein Kult zu verstehen, |
dessen Anerkennung, und sei es implizit, aus dem Gesetz hervorgeht. | dessen Anerkennung, und sei es implizit, aus dem Gesetz hervorgeht. |
Anerkannt sind folgende Kulte: der katholische Kult, der | Anerkannt sind folgende Kulte: der katholische Kult, der |
protestantische Kult, der israelitische Kult, der anglikanische Kult, | protestantische Kult, der israelitische Kult, der anglikanische Kult, |
der islamische Kult und der orthodoxe Kult. | der islamische Kult und der orthodoxe Kult. |
Unter "Diener" eines dieser Kulte ist im Allgemeinen jegliche Person | Unter "Diener" eines dieser Kulte ist im Allgemeinen jegliche Person |
zu verstehen, die aufgrund einer Ordination befugt ist, aktiv an den | zu verstehen, die aufgrund einer Ordination befugt ist, aktiv an den |
Zeremonien und Riten eines Kultes teilzunehmen. Als Diener des | Zeremonien und Riten eines Kultes teilzunehmen. Als Diener des |
katholischen Kultes sind Personen anzusehen, die die höheren Weihen | katholischen Kultes sind Personen anzusehen, die die höheren Weihen |
(Priester, Diakone, Subdiakone) erhalten haben, ob sie nun der Ordens- | (Priester, Diakone, Subdiakone) erhalten haben, ob sie nun der Ordens- |
oder der Weltgeistlichkeit angehören; im protestantischen Kult handelt | oder der Weltgeistlichkeit angehören; im protestantischen Kult handelt |
es sich um Lizenziaten der protestantischen Theologie, die das | es sich um Lizenziaten der protestantischen Theologie, die das |
Ordinationsgelübde abgelegt haben; im israelitischen Kult um Rabbiner; | Ordinationsgelübde abgelegt haben; im israelitischen Kult um Rabbiner; |
im anglikanischen Kult um Personen, die die höheren Weihen erhalten | im anglikanischen Kult um Personen, die die höheren Weihen erhalten |
haben, nämlich Priester und Diakone (deacons); Imame anerkannter | haben, nämlich Priester und Diakone (deacons); Imame anerkannter |
Moscheen sind diesen Dienern der Kulte gleichzustellen. | Moscheen sind diesen Dienern der Kulte gleichzustellen. |
Unter einer "durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen | Unter einer "durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen |
Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet" | Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet" |
sind im gleichen Sinne wie für die Anwendung von Artikel 181 der | sind im gleichen Sinne wie für die Anwendung von Artikel 181 der |
Verfassung einerseits der durch das Gesetz vom 21. Juni 2002 über den | Verfassung einerseits der durch das Gesetz vom 21. Juni 2002 über den |
Zentralen Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen | Zentralen Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen |
Gemeinschaften Belgiens, die Beauftragten und die Einrichtungen zur | Gemeinschaften Belgiens, die Beauftragten und die Einrichtungen zur |
Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten | Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten |
nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften (Belgisches | nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften (Belgisches |
Staatsblatt vom 22. Oktober 2002, deutsche Übersetzung Belgisches | Staatsblatt vom 22. Oktober 2002, deutsche Übersetzung Belgisches |
Staatsblatt vom 12. November 2003) anerkannte Zentrale Freigeistige | Staatsblatt vom 12. November 2003) anerkannte Zentrale Freigeistige |
Rat und andererseits die durch Artikel 139 des Gesetzes vom 24. Juli | Rat und andererseits die durch Artikel 139 des Gesetzes vom 24. Juli |
2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (Belgisches | 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (Belgisches |
Staatsblatt vom 7. August 2008) anerkannte VoG Buddhistische Union | Staatsblatt vom 7. August 2008) anerkannte VoG Buddhistische Union |
Belgien zu verstehen. | Belgien zu verstehen. |
13) Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind zu einer | 13) Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind zu einer |
Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten, zu einer Strafe unter | Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten, zu einer Strafe unter |
elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, zu einer | elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, zu einer |
Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder zu einer autonomen | Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder zu einer autonomen |
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr. | Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr. |
Zu diesem Zweck prüft der Bürgermeister das Strafregister aller noch | Zu diesem Zweck prüft der Bürgermeister das Strafregister aller noch |
auf der vorbereitenden Liste stehenden Personen und untersucht er die | auf der vorbereitenden Liste stehenden Personen und untersucht er die |
im Strafregister eingetragenen Verurteilungen. Sobald im Strafregister | im Strafregister eingetragenen Verurteilungen. Sobald im Strafregister |
eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr | eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr |
als vier Monaten, zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung von | als vier Monaten, zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung von |
mehr als vier Monaten, zu einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig | mehr als vier Monaten, zu einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig |
Stunden oder zu einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder | Stunden oder zu einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder |
mehr vermerkt ist, wird die betreffende Person aus der vorbereitenden | mehr vermerkt ist, wird die betreffende Person aus der vorbereitenden |
Liste gestrichen, egal ob sie von einer etwaigen Gunst (Aufschub mit | Liste gestrichen, egal ob sie von einer etwaigen Gunst (Aufschub mit |
oder ohne Bewährungsauflagen) profitiert hat oder nicht. | oder ohne Bewährungsauflagen) profitiert hat oder nicht. |
Wenn die betreffende Person wegen einer in ihrem Strafregister | Wenn die betreffende Person wegen einer in ihrem Strafregister |
vermerkten strafrechtlichen Verurteilung aus der vorbereitenden Liste | vermerkten strafrechtlichen Verurteilung aus der vorbereitenden Liste |
gestrichen wird, fügt der Bürgermeister der Karte der gestrichenen | gestrichen wird, fügt der Bürgermeister der Karte der gestrichenen |
Person den sie betreffenden Auszug aus dem Strafregister bei. | Person den sie betreffenden Auszug aus dem Strafregister bei. |
9. Die Personen, die nicht von der vorbereitenden Liste gestrichen | 9. Die Personen, die nicht von der vorbereitenden Liste gestrichen |
worden sind, müssen in alphabetischer Reihenfolge unter einer | worden sind, müssen in alphabetischer Reihenfolge unter einer |
kommunalen laufenden Nummer in die Gemeindeliste eingetragen werden. | kommunalen laufenden Nummer in die Gemeindeliste eingetragen werden. |
Personen, die nicht geantwortet haben, die unvollständig oder nicht | Personen, die nicht geantwortet haben, die unvollständig oder nicht |
richtig geantwortet haben oder die ihrer Karte ein ärztliches Attest | richtig geantwortet haben oder die ihrer Karte ein ärztliches Attest |
beigelegt haben, müssen also dennoch in die Liste aufgenommen werden. | beigelegt haben, müssen also dennoch in die Liste aufgenommen werden. |
10. Die Karten werden dann in alphabetischer Reihenfolge in dem für | 10. Die Karten werden dann in alphabetischer Reihenfolge in dem für |
die Gemeindeliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der | die Gemeindeliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der |
Vorderseite mit einer kommunalen laufenden Nummer versehen. Für die | Vorderseite mit einer kommunalen laufenden Nummer versehen. Für die |
Personen, die nicht oder unvollständig oder nicht richtig geantwortet | Personen, die nicht oder unvollständig oder nicht richtig geantwortet |
haben, wird eine nummerierte Karte mit dem Vermerk "nicht geantwortet" | haben, wird eine nummerierte Karte mit dem Vermerk "nicht geantwortet" |
erstellt. Für die, die ein ärztliches Attest übermittelt haben, wird | erstellt. Für die, die ein ärztliches Attest übermittelt haben, wird |
das Attest der Karte beigefügt. | das Attest der Karte beigefügt. |
11. Die Gemeindeliste muss anhand der so geordneten und nummerierten | 11. Die Gemeindeliste muss anhand der so geordneten und nummerierten |
Karten gemäß dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen | Karten gemäß dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen |
Erlass vom 19. Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen | Erlass vom 19. Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen |
Erlass vom 30. Dezember 2016 ersetzt wurde, sowohl in elektronischer | Erlass vom 30. Dezember 2016 ersetzt wurde, sowohl in elektronischer |
als auch in Papierform erstellt werden. Diese Anlage ist auf der | als auch in Papierform erstellt werden. Diese Anlage ist auf der |
Website des FÖD Justiz (www.just.fgov.be) verfügbar. Da sie gemäß dem | Website des FÖD Justiz (www.just.fgov.be) verfügbar. Da sie gemäß dem |
abgeänderten Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober | abgeänderten Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober |
1972 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der | 1972 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der |
Region Brüssel-Hauptstadt auch auf elektronischem Wege zugeschickt | Region Brüssel-Hauptstadt auch auf elektronischem Wege zugeschickt |
werden muss, muss sie natürlich elektronisch erstellt werden. | werden muss, muss sie natürlich elektronisch erstellt werden. |
Im Bezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister zwei Listen | Im Bezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister zwei Listen |
(jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform): | (jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform): |
- Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in niederländischer | Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in niederländischer |
Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
- Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache | Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache |
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, der Verhandlung in | In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, der Verhandlung in |
niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können, ohne | niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können, ohne |
anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl in die Liste der | anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl in die Liste der |
französischsprachigen Wähler als auch in die Liste der | französischsprachigen Wähler als auch in die Liste der |
niederländischsprachigen Wähler eingetragen. | niederländischsprachigen Wähler eingetragen. |
Im Gerichtsbezirk Eupen und in den Kantonen Limburg-Aubel, | Im Gerichtsbezirk Eupen und in den Kantonen Limburg-Aubel, |
Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers erstellt der | Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers erstellt der |
Bürgermeister zwei Listen (jeweils sowohl in elektronischer als auch | Bürgermeister zwei Listen (jeweils sowohl in elektronischer als auch |
in Papierform): | in Papierform): |
- Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache | Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache |
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
- Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in deutscher Sprache | Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in deutscher Sprache |
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
In diesem Bezirk und in diesen Kantonen wird der Wähler, der erklärt | In diesem Bezirk und in diesen Kantonen wird der Wähler, der erklärt |
hat, der Verhandlung in deutscher und in französischer Sprache folgen | hat, der Verhandlung in deutscher und in französischer Sprache folgen |
zu können, ohne anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl | zu können, ohne anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl |
in die Liste der deutschsprachigen Wähler als auch in die Liste der | in die Liste der deutschsprachigen Wähler als auch in die Liste der |
französischsprachigen Wähler eingetragen. | französischsprachigen Wähler eingetragen. |
12. Die Papierfassung der Liste und die Karten werden vor dem 1. Mai | 12. Die Papierfassung der Liste und die Karten werden vor dem 1. Mai |
2017 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der | 2017 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der |
Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt. Alle Karten, d. h. auch die | Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt. Alle Karten, d. h. auch die |
Karten der Personen, die aufgrund von Artikel 224 des | Karten der Personen, die aufgrund von Artikel 224 des |
Gerichtsgesetzbuches von der vorbereitenden Geschworenenliste | Gerichtsgesetzbuches von der vorbereitenden Geschworenenliste |
gestrichen worden sind, sowie sämtliche in Anwendung von Artikel 223 | gestrichen worden sind, sowie sämtliche in Anwendung von Artikel 223 |
gesammelten Formulare, müssen je nach Fall dem ständigen Ausschuss | gesammelten Formulare, müssen je nach Fall dem ständigen Ausschuss |
oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt werden. | oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt werden. |
Die gemäß dem Muster in Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass vom 30. | Die gemäß dem Muster in Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass vom 30. |
Dezember 2016 erstellte Gemeindeliste wird je nach Fall dem ständigen | Dezember 2016 erstellte Gemeindeliste wird je nach Fall dem ständigen |
Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt ebenfalls | Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt ebenfalls |
auf elektronischem Wege übermittelt. | auf elektronischem Wege übermittelt. |
II. Erstellung der Provinziallisten der Geschworenen | II. Erstellung der Provinziallisten der Geschworenen |
1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der | 1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der |
Provinz in alphabetischer Reihenfolge. | Provinz in alphabetischer Reihenfolge. |
Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: die | Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: die |
eine anhand der Gemeindelisten der französischsprachigen Personen, die | eine anhand der Gemeindelisten der französischsprachigen Personen, die |
andere anhand der Gemeindelisten der niederländischsprachigen | andere anhand der Gemeindelisten der niederländischsprachigen |
Personen. | Personen. |
Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei | Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei |
Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten | Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten |
der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der | der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der |
Gemeindelisten der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks | Gemeindelisten der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks |
Lüttich, zu dem seit dem 1. April 2014 unter anderem die Kantone | Lüttich, zu dem seit dem 1. April 2014 unter anderem die Kantone |
Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers | Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers |
gehören, die andere anhand der Gemeindelisten der deutschsprachigen | gehören, die andere anhand der Gemeindelisten der deutschsprachigen |
Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone Limburg-Aubel, | Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone Limburg-Aubel, |
Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers. | Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers. |
2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die | 2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die |
Provinzialliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der | Provinzialliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der |
Vorderseite nummeriert. | Vorderseite nummeriert. |
3. Die Provinzialliste wird anhand der geordneten und nummerierten | 3. Die Provinzialliste wird anhand der geordneten und nummerierten |
Karten erstellt, wobei die auf der Gemeindeliste befindlichen Angaben | Karten erstellt, wobei die auf der Gemeindeliste befindlichen Angaben |
vermerkt werden. | vermerkt werden. |
4. Die Gemeindelisten, die Provinzialliste sowie die Karten und die | 4. Die Gemeindelisten, die Provinzialliste sowie die Karten und die |
eventuellen ärztlichen Atteste werden vor dem 1. Juni 2017 an den | eventuellen ärztlichen Atteste werden vor dem 1. Juni 2017 an den |
Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt | Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt |
geschickt. Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt dem | geschickt. Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt dem |
Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von | Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von |
Brüssel die Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der | Brüssel die Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der |
französischsprachigen Personen enthält, und dem Präsidenten des | französischsprachigen Personen enthält, und dem Präsidenten des |
niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel die | niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel die |
Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der niederländischsprachigen | Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der niederländischsprachigen |
Personen enthält. | Personen enthält. |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, ich | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, ich |
bitte Sie, alle Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz hiervon in Kenntnis | bitte Sie, alle Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz hiervon in Kenntnis |
zu setzen. | zu setzen. |
Brüssel, den 10. Januar 2017 | Brüssel, den 10. Januar 2017 |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage 1 | Anlage 1 |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 2017, Seite 1709] | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 2017, Seite 1709] |
Anlage 2 | Anlage 2 |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 2017, Seiten 1709-1710] | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 2017, Seiten 1709-1710] |