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Circulaire n° 514ter. - Mise en place des services publics fédéraux et des services publics fédéraux de programmation. - Traduction allemande | Omzendbrief nr. 514ter. - Inwerkingstelling van de federale overheidsdiensten en de programmatorische federale overheidsdiensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 FEVRIER 2003. - Circulaire n° 514ter. - Mise en place des services | 10 FEBRUARI 2003. - Omzendbrief nr. 514ter. - Inwerkingstelling van de |
publics fédéraux et des services publics fédéraux de programmation. - | federale overheidsdiensten en de programmatorische federale |
Traduction allemande | overheidsdiensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 février 2003 relative à la | de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 februari 2003 betreffende de |
mise en place des services publics fédéraux et des services publics | inwerkingstelling van de federale overheidsdiensten en de |
programmatorische federale overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van | |
fédéraux de programmation (Moniteur belge du 17 février 2003), établie | 17 februari 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
10. FEBRUAR 2003 - Rundschreiben Nr. 514ter - Einsetzung der föderalen | 10. FEBRUAR 2003 - Rundschreiben Nr. 514ter - Einsetzung der föderalen |
öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen | öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen |
Programmierungsdienste | Programmierungsdienste |
Sehr geehrte Frau Ministerin, | Sehr geehrte Frau Ministerin, |
Sehr geehrter Herr Minister, | Sehr geehrter Herr Minister, |
Sehr geehrter Herr Staatssekretär, | Sehr geehrter Herr Staatssekretär, |
zur Gewährleistung einer besseren Kohärenz und Einheitlichkeit müssen | zur Gewährleistung einer besseren Kohärenz und Einheitlichkeit müssen |
für die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der | für die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der |
föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, so wie sie im | föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, so wie sie im |
Königlichen Erlass vom 7. November 2000, abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 7. November 2000, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, erwähnt sind, bestimmte | Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, erwähnt sind, bestimmte |
Vorkehrungen getroffen werden. | Vorkehrungen getroffen werden. |
Die Mitglieder der Föderalregierung werden gebeten dafür zu sorgen, | Die Mitglieder der Föderalregierung werden gebeten dafür zu sorgen, |
dass die vorliegenden Bestimmungen ihren verschiedenen | dass die vorliegenden Bestimmungen ihren verschiedenen |
Verwaltungsdiensten und gegebenenfalls den Einrichtungen, für die sie | Verwaltungsdiensten und gegebenenfalls den Einrichtungen, für die sie |
zuständig sind, übermittelt werden. | zuständig sind, übermittelt werden. |
1. Deutsche und englische Übersetzung | 1. Deutsche und englische Übersetzung |
Nachstehend finden Sie die offizielle deutsche und englische | Nachstehend finden Sie die offizielle deutsche und englische |
Übersetzung der Bezeichnungen der föderalen öffentlichen Dienste und | Übersetzung der Bezeichnungen der föderalen öffentlichen Dienste und |
der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste. | der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste. |
Was die deutschen Übersetzungen angeht, sind sie gemäss Artikel 76 des | Was die deutschen Übersetzungen angeht, sind sie gemäss Artikel 76 des |
Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die | Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die |
Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Juli 1990, von dem für das deutsche Sprachgebiet zuständigen | Juli 1990, von dem für das deutsche Sprachgebiet zuständigen |
Bezirkskommissar festgelegt worden. | Bezirkskommissar festgelegt worden. |
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2. Gemeinsame Bezeichnungen für Managementfunktionen | 2. Gemeinsame Bezeichnungen für Managementfunktionen |
Für Managementfunktionen N-1, N-2 und N-3, die innerhalb der föderalen | Für Managementfunktionen N-1, N-2 und N-3, die innerhalb der föderalen |
öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen | öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen |
Programmierungsdienste ausgeübt werden, wird eine gemeinsame | Programmierungsdienste ausgeübt werden, wird eine gemeinsame |
Bezeichnung des Funktionstitels festgelegt. | Bezeichnung des Funktionstitels festgelegt. |
Alle Inhaber einer Managementfunktion N-1 tragen den Titel eines « | Alle Inhaber einer Managementfunktion N-1 tragen den Titel eines « |
Generaldirektors »; dies gilt nicht für die Managementfunktion N-1, | Generaldirektors »; dies gilt nicht für die Managementfunktion N-1, |
die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und bei SELOR - | die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und bei SELOR - |
Auswahlbüro der Föderalverwaltung ausgeübt wird, wo der | Auswahlbüro der Föderalverwaltung ausgeübt wird, wo der |
Funktionsinhaber den Titel eines « Generalverwalters » beziehungsweise | Funktionsinhaber den Titel eines « Generalverwalters » beziehungsweise |
eines « Geschäftsführenden Verwalters » trägt. | eines « Geschäftsführenden Verwalters » trägt. |
Alle Inhaber einer Managementfunktion N-2 tragen den Titel eines « | Alle Inhaber einer Managementfunktion N-2 tragen den Titel eines « |
Direktors »; dies gilt nicht für die Managementfunktion N-2, die beim | Direktors »; dies gilt nicht für die Managementfunktion N-2, die beim |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ausgeübt wird, wo der | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ausgeübt wird, wo der |
Funktionsinhaber den Titel eines « Verwalters » trägt. | Funktionsinhaber den Titel eines « Verwalters » trägt. |
Alle Inhaber einer Managementfunktion N-3 tragen den Titel eines « | Alle Inhaber einer Managementfunktion N-3 tragen den Titel eines « |
Zentrumsdirektors ». | Zentrumsdirektors ». |
Wenn Inhaber einer Managementfunktion N-1, N-2 oder N-3 weiblichen | Wenn Inhaber einer Managementfunktion N-1, N-2 oder N-3 weiblichen |
Geschlechts sind, lautet der Titel ihrer Funktion in deutscher Sprache | Geschlechts sind, lautet der Titel ihrer Funktion in deutscher Sprache |
« Generaldirektorin », « Generalverwalterin », « Geschäftsführende | « Generaldirektorin », « Generalverwalterin », « Geschäftsführende |
Verwalterin », « Verwalterin », « Direktorin » oder « | Verwalterin », « Verwalterin », « Direktorin » oder « |
Zentrumsdirektorin ». | Zentrumsdirektorin ». |
Was die Managementfunktion des « Präsidenten des Direktionsausschusses | Was die Managementfunktion des « Präsidenten des Direktionsausschusses |
» angeht, lautet sie in deutscher Sprache « Präsidentin des | » angeht, lautet sie in deutscher Sprache « Präsidentin des |
Direktionssausschusses », wenn die Inhaberin dieser Funktion | Direktionssausschusses », wenn die Inhaberin dieser Funktion |
weiblichen Geschlechts ist. | weiblichen Geschlechts ist. |
Die offizielle englische Übersetzung der verschiedenen Funktionstitel | Die offizielle englische Übersetzung der verschiedenen Funktionstitel |
lautet wie folgt: | lautet wie folgt: |
für alle FÖD: | für alle FÖD: |
- Präsident des Direktionsausschusses: Chairman of the Board of | - Präsident des Direktionsausschusses: Chairman of the Board of |
Directors, | Directors, |
für alle FÖD, SELOR und FÖD Finanzen ausgenommen: | für alle FÖD, SELOR und FÖD Finanzen ausgenommen: |
- Generaldirektor: Director general, | - Generaldirektor: Director general, |
- Direktor: Director, | - Direktor: Director, |
für SELOR: | für SELOR: |
- Geschäftsführender Verwalter: Managing Director, | - Geschäftsführender Verwalter: Managing Director, |
für den FÖD Finanzen: | für den FÖD Finanzen: |
- Generalverwalter: General Administrator, | - Generalverwalter: General Administrator, |
- Verwalter: Administrator, | - Verwalter: Administrator, |
- Zentrumsdirektor: Centre Director. | - Zentrumsdirektor: Centre Director. |
3. Gebrauch der Abkürzungen | 3. Gebrauch der Abkürzungen |
Die offizielle Abkürzung für « föderaler öffentlicher Dienst » lautet | Die offizielle Abkürzung für « föderaler öffentlicher Dienst » lautet |
« FÖD ». Die Abkürzung für « föderaler öffentlicher | « FÖD ». Die Abkürzung für « föderaler öffentlicher |
Programmierungsdienst » ist « ÖPD ». | Programmierungsdienst » ist « ÖPD ». |
Auf dem Briefkopfpapier und anderen amtlichen Unterlagen der FÖD oder | Auf dem Briefkopfpapier und anderen amtlichen Unterlagen der FÖD oder |
ÖPD ist die Angabe der vollständigen Bezeichnung « föderaler | ÖPD ist die Angabe der vollständigen Bezeichnung « föderaler |
öffentlicher Dienst » oder « föderaler öffentlicher | öffentlicher Dienst » oder « föderaler öffentlicher |
Programmierungsdienst » nicht Pflicht. Die Angabe der Abkürzung reicht | Programmierungsdienst » nicht Pflicht. Die Angabe der Abkürzung reicht |
aus. | aus. |
In allen Fällen kann die betroffene Verwaltung entweder von der | In allen Fällen kann die betroffene Verwaltung entweder von der |
vollständigen Bezeichnung oder der Abkürzung Gebrauch machen. Es geht | vollständigen Bezeichnung oder der Abkürzung Gebrauch machen. Es geht |
darum, dass der Kunde der Verwaltung diese deutlich erkennen kann. | darum, dass der Kunde der Verwaltung diese deutlich erkennen kann. |
Die Verwaltungen werden jedoch ersucht, für die an den Fassaden ihrer | Die Verwaltungen werden jedoch ersucht, für die an den Fassaden ihrer |
Gebäude angebrachten Schilder die vollständige Bezeichnung des FÖD | Gebäude angebrachten Schilder die vollständige Bezeichnung des FÖD |
oder ÖPD zu benutzen. Es ist sehr wichtig, dass die Öffentlichkeit | oder ÖPD zu benutzen. Es ist sehr wichtig, dass die Öffentlichkeit |
deutlich erkennen kann, dass es sich um eine föderale Institution | deutlich erkennen kann, dass es sich um eine föderale Institution |
handelt, dies vor allem in Brüssel, wo zahlreiche - sowohl belgische | handelt, dies vor allem in Brüssel, wo zahlreiche - sowohl belgische |
(Gemeinschaften, Regionen,...) als auch internationale - öffentliche | (Gemeinschaften, Regionen,...) als auch internationale - öffentliche |
Stellen angesiedelt sind. | Stellen angesiedelt sind. |
Vorliegendes Rundschreiben ersetzt die Rundschreiben Nr. 514 und | Vorliegendes Rundschreiben ersetzt die Rundschreiben Nr. 514 und |
514bis - Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der | 514bis - Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der |
föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, die im Belgischen | föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, die im Belgischen |
Staatsblatt Nr. 149 vom 3. Mai 2002 - 2. Ausgabe, Seiten 18740 und | Staatsblatt Nr. 149 vom 3. Mai 2002 - 2. Ausgabe, Seiten 18740 und |
18741, und Nr. 305 vom 25. September 2002 - 1. Ausgabe, Seiten 43403 | 18741, und Nr. 305 vom 25. September 2002 - 1. Ausgabe, Seiten 43403 |
bis 43407, veröffentlicht worden sind. | bis 43407, veröffentlicht worden sind. |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE. |