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Circulaire ZPZ 8bis Budget de police. - Exercice 2002. - Traduction allemande | Omzendbrief ZPZ 8bis Politiebegroting. - Dienstjaar 2002. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
9 OCTOBRE 2001. - Circulaire ZPZ 8bis Budget de police. - Exercice | 9 OKTOBER 2001. - Omzendbrief ZPZ 8bis Politiebegroting. - Dienstjaar |
2002. - Traduction allemande | 2002. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ |
circulaire ZPZ 8bis du Ministre de l'Intérieur du 9 octobre 2001 | 8bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 oktober 2001 |
relative au budget de police - Exercice 2002 (Moniteur belge du 1er | betreffende de politiebegroting - Dienstjaar 2002 (Belgisch Staatsblad |
novembre 2001), établie par le Service central de traduction allemande | van 1 november 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
9. OKTOBER 2001 - Rundschreiben ZPZ 8bis - Polizeihaushaltsplan - | 9. OKTOBER 2001 - Rundschreiben ZPZ 8bis - Polizeihaushaltsplan - |
Haushaltsjahr 2002 | Haushaltsjahr 2002 |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
1. EINLEITUNG | 1. EINLEITUNG |
Wie Sie wissen, muss der Gemeinderat bis spätestens zum 1. November | Wie Sie wissen, muss der Gemeinderat bis spätestens zum 1. November |
2001 den Polizeihaushaltsplan (in den Eingemeindezonen) | 2001 den Polizeihaushaltsplan (in den Eingemeindezonen) |
beziehungsweise die Dotation (in den Mehrgemeindezonen) für das | beziehungsweise die Dotation (in den Mehrgemeindezonen) für das |
Haushaltsjahr 2002 billigen. Mit diesem Rundschreiben wird bezweckt, | Haushaltsjahr 2002 billigen. Mit diesem Rundschreiben wird bezweckt, |
Ihnen bei dieser für die Vorbereitung einer ordnungsgemässen | Ihnen bei dieser für die Vorbereitung einer ordnungsgemässen |
Verwaltung wichtigen Aufgabe zu helfen und Ihnen im Vorfeld der in | Verwaltung wichtigen Aufgabe zu helfen und Ihnen im Vorfeld der in |
Kürze erscheinenden Gesetzes- und Verordnungstexte nützliche Auskünfte | Kürze erscheinenden Gesetzes- und Verordnungstexte nützliche Auskünfte |
zu geben. Auf den ersten Blick mag diese Vorgehensweise etwas | zu geben. Auf den ersten Blick mag diese Vorgehensweise etwas |
eigenartig erscheinen, jedoch geht es hierbei lediglich darum, Zeit zu | eigenartig erscheinen, jedoch geht es hierbei lediglich darum, Zeit zu |
sparen. | sparen. |
Zur Haushalts- und Finanzverwaltung der Polizeizone sind, abgesehen | Zur Haushalts- und Finanzverwaltung der Polizeizone sind, abgesehen |
von den Bestimmungen der Artikel 33, 34 und 71 bis 84 des Gesetzes vom | von den Bestimmungen der Artikel 33, 34 und 71 bis 84 des Gesetzes vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes (GIP), bereits die Rundschreiben ZPZ 8 | integrierten Polizeidienstes (GIP), bereits die Rundschreiben ZPZ 8 |
vom 18. Oktober 2000 und PLP 9 vom 18. Juli 2001 verteilt worden. | vom 18. Oktober 2000 und PLP 9 vom 18. Juli 2001 verteilt worden. |
Nachstehend folgt eine Übersicht über die Regelung, die in Kürze | Nachstehend folgt eine Übersicht über die Regelung, die in Kürze |
vorliegen wird. | vorliegen wird. |
2. DER BESONDERE RECHENSCHAFTSPFLICHTIGE | 2. DER BESONDERE RECHENSCHAFTSPFLICHTIGE |
2.1 Die Bestellung | 2.1 Die Bestellung |
In den Eingemeindezonen fungiert der Gemeindeeinnehmer als besonderer | In den Eingemeindezonen fungiert der Gemeindeeinnehmer als besonderer |
Rechenschaftspflichtiger der Polizeizone. In den Mehrgemeindezonen | Rechenschaftspflichtiger der Polizeizone. In den Mehrgemeindezonen |
wird der besondere Rechenschaftspflichtige vom Polizeirat auf | wird der besondere Rechenschaftspflichtige vom Polizeirat auf |
Vorschlag des Polizeikollegiums unter den Gemeindeeinnehmern und den | Vorschlag des Polizeikollegiums unter den Gemeindeeinnehmern und den |
Einnehmern der öffentlichen Sozialhilfezentren der zur Polizeizone | Einnehmern der öffentlichen Sozialhilfezentren der zur Polizeizone |
gehörenden Gemeinden bestellt. Gegebenenfalls können auch die Dienste | gehörenden Gemeinden bestellt. Gegebenenfalls können auch die Dienste |
eines Bezirkseinnehmers in Anspruch genommen werden (Art. 30 GIP). | eines Bezirkseinnehmers in Anspruch genommen werden (Art. 30 GIP). |
2.2 Die zusätzliche Kaution | 2.2 Die zusätzliche Kaution |
In den Mehrgemeindezonen muss der zum besonderen | In den Mehrgemeindezonen muss der zum besonderen |
Rechenschaftspflichtigen bestellte Gemeindeeinnehmer oder Einnehmer | Rechenschaftspflichtigen bestellte Gemeindeeinnehmer oder Einnehmer |
des ÖSHZ einer der zur Polizeizone gehörenden Gemeinden eine « | des ÖSHZ einer der zur Polizeizone gehörenden Gemeinden eine « |
zusätzliche » Kaution als Garantie für seine Geschäftsführung leisten. | zusätzliche » Kaution als Garantie für seine Geschäftsführung leisten. |
Dies gilt also nicht für die Bezirkseinnehmer. | Dies gilt also nicht für die Bezirkseinnehmer. |
In Anwendung von Artikel 31 des GIP legt der König den Mindest- und | In Anwendung von Artikel 31 des GIP legt der König den Mindest- und |
Höchstbetrag der zusätzlichen Kaution fest; da der betroffene | Höchstbetrag der zusätzlichen Kaution fest; da der betroffene |
Einnehmer bereits eine Kaution geleistet hat, ist der Betrag der | Einnehmer bereits eine Kaution geleistet hat, ist der Betrag der |
zusätzlichen Kaution begrenzt worden. Entsprechend der für die | zusätzlichen Kaution begrenzt worden. Entsprechend der für die |
Gemeinde- oder ÖSHZ-Einnehmer geltenden Regelung ist der Betrag von | Gemeinde- oder ÖSHZ-Einnehmer geltenden Regelung ist der Betrag von |
der Grösse der Polizeizone (Einwohnerzahl) abhängig. Es obliegt dem | der Grösse der Polizeizone (Einwohnerzahl) abhängig. Es obliegt dem |
Polizeirat, die zusätzliche Kaution innerhalb der nachstehend | Polizeirat, die zusätzliche Kaution innerhalb der nachstehend |
genannten Grenzwerte und die dem besonderen Rechenschaftspflichtigen | genannten Grenzwerte und die dem besonderen Rechenschaftspflichtigen |
zur Hinterlegung dieser Kaution zur Verfügung stehende Frist | zur Hinterlegung dieser Kaution zur Verfügung stehende Frist |
festzulegen; dies hat bei der ersten Versammlung nach der Bestellung | festzulegen; dies hat bei der ersten Versammlung nach der Bestellung |
des besonderen Rechenschaftspflichtigen zu geschehen. | des besonderen Rechenschaftspflichtigen zu geschehen. |
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2.3 Die Zulage | 2.3 Die Zulage |
2.3.1 Der besondere Rechenschaftspflichtige (nicht Bezirkseinnehmer) | 2.3.1 Der besondere Rechenschaftspflichtige (nicht Bezirkseinnehmer) |
Der Höchstbetrag der dem besonderen Rechenschaftspflichtigen gewährten | Der Höchstbetrag der dem besonderen Rechenschaftspflichtigen gewährten |
Zulage wird vom Gemeinderat oder vom Polizeirat auf der Grundlage der | Zulage wird vom Gemeinderat oder vom Polizeirat auf der Grundlage der |
dem Korpschef zuerkannten Mandatszulage festgelegt; folglich ist diese | dem Korpschef zuerkannten Mandatszulage festgelegt; folglich ist diese |
Zulage unmittelbar mit der Grösse des Korps verbunden. Des Weiteren | Zulage unmittelbar mit der Grösse des Korps verbunden. Des Weiteren |
wird der Betrag dieser Zulage von 100 % für die kleinsten Korps auf 90 | wird der Betrag dieser Zulage von 100 % für die kleinsten Korps auf 90 |
% für die grössten Korps angepasst; hierbei ist man davon ausgegangen, | % für die grössten Korps angepasst; hierbei ist man davon ausgegangen, |
dass die personelle und materielle Unterstützung für den besonderen | dass die personelle und materielle Unterstützung für den besonderen |
Rechenschaftspflichtigen je nach Grösse des Korps (die sich auf die | Rechenschaftspflichtigen je nach Grösse des Korps (die sich auf die |
Arbeitslast auswirkt) variiert. | Arbeitslast auswirkt) variiert. |
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2.3.2 Der Bezirkseinnehmer | 2.3.2 Der Bezirkseinnehmer |
Für die Bezirkseinnehmer wird eine Arbeitslastverteilung innerhalb | Für die Bezirkseinnehmer wird eine Arbeitslastverteilung innerhalb |
folgender Grenzen festgelegt: | folgender Grenzen festgelegt: |
- 0,1 Punkte pro Einwohner der betreuten Zone bei einem Minimum von 3 | - 0,1 Punkte pro Einwohner der betreuten Zone bei einem Minimum von 3 |
000 Punkten und einem Maximum von 13 000 Punkten, | 000 Punkten und einem Maximum von 13 000 Punkten, |
- für die Betreuung von mehreren Polizeizonen wird ein Zuschlag | - für die Betreuung von mehreren Polizeizonen wird ein Zuschlag |
vorgesehen: | vorgesehen: |
2 Zonen: + 1 000 Punkte, | 2 Zonen: + 1 000 Punkte, |
3 Zonen: + 2 500 Punkte. | 3 Zonen: + 2 500 Punkte. |
3. DIE ALLGEMEINE REGELUNG ÜBER DIE BUCHFÜHRUNG DER LOKALEN POLIZEI | 3. DIE ALLGEMEINE REGELUNG ÜBER DIE BUCHFÜHRUNG DER LOKALEN POLIZEI |
3.1 In Artikel 34 des GIP wird unter anderem bestimmt, dass Artikel | 3.1 In Artikel 34 des GIP wird unter anderem bestimmt, dass Artikel |
131 und Titel VI Kapitel I und II des neuen Gemeindegesetzes, | 131 und Titel VI Kapitel I und II des neuen Gemeindegesetzes, |
ausgenommen die Artikel 243 und 253, auf die Haushalts- und | ausgenommen die Artikel 243 und 253, auf die Haushalts- und |
Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar sind. | Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar sind. |
Entsprechend der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (K.E. vom 2. | Entsprechend der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (K.E. vom 2. |
August 1990) wird eine der Spezifität der Polizeizonen und ihrer | August 1990) wird eine der Spezifität der Polizeizonen und ihrer |
Organe angepasste Regelung vorgesehen. Da hier vom rein budgetären | Organe angepasste Regelung vorgesehen. Da hier vom rein budgetären |
Standpunkt her eine vollkommene Übereinstimmung besteht, wird dies zu | Standpunkt her eine vollkommene Übereinstimmung besteht, wird dies zu |
keinen besonderen Schwierigkeiten führen. Der Königliche Erlass über | keinen besonderen Schwierigkeiten führen. Der Königliche Erlass über |
die allgemeine Buchführung der Polizeizonen ist vom König gebilligt | die allgemeine Buchführung der Polizeizonen ist vom König gebilligt |
worden und soll demnächst veröffentlicht werden. | worden und soll demnächst veröffentlicht werden. |
3.2 Zur Vorbereitung der Haushaltspläne 2002 der lokalen Polizei | 3.2 Zur Vorbereitung der Haushaltspläne 2002 der lokalen Polizei |
werden den Polizeizonen im Laufe der kommenden Wochen alle | werden den Polizeizonen im Laufe der kommenden Wochen alle |
Kosten-Nutzen-Elemente der Übertragung der föderalen Beamten, Mittel | Kosten-Nutzen-Elemente der Übertragung der föderalen Beamten, Mittel |
und Gebäude übermittelt. Sowohl der Haushaltsplan als auch die | und Gebäude übermittelt. Sowohl der Haushaltsplan als auch die |
Ausgangsbilanz werden zeitig aufgestellt werden können. | Ausgangsbilanz werden zeitig aufgestellt werden können. |
4. DIE FÖDERALE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG | 4. DIE FÖDERALE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG |
4.1 Die föderale Dotation | 4.1 Die föderale Dotation |
Die föderale Dotation für das Jahr 2002 ist festgelegt worden, und | Die föderale Dotation für das Jahr 2002 ist festgelegt worden, und |
jede Gemeinde beziehungsweise Zone ist über das Zustandekommen der | jede Gemeinde beziehungsweise Zone ist über das Zustandekommen der |
angewandten Normen und der Verteilungsmechanismen informiert worden. | angewandten Normen und der Verteilungsmechanismen informiert worden. |
Die Polizeizonen kennen die ihnen zustehende föderale Dotation 2002 | Die Polizeizonen kennen die ihnen zustehende föderale Dotation 2002 |
(die KUL-Norm * 686.626 F) und den eventuellen Betrag aus | (die KUL-Norm * 686.626 F) und den eventuellen Betrag aus |
beziehungsweise an die interzonale Solidarität (degressiv über 12 | beziehungsweise an die interzonale Solidarität (degressiv über 12 |
Jahre: 12/12 für 2002, 11/12 für 2003, 10/12 für 2004...). | Jahre: 12/12 für 2002, 11/12 für 2003, 10/12 für 2004...). |
Wie angekündigt in der Erläuterung zum Beschluss des Ministerrats vom | Wie angekündigt in der Erläuterung zum Beschluss des Ministerrats vom |
9. März 2001 über die föderale Dotation, veröffentlicht im Belgischen | 9. März 2001 über die föderale Dotation, veröffentlicht im Belgischen |
Staatsblatt am 16. Juni 2001, wird diese föderale Dotation im Jahr | Staatsblatt am 16. Juni 2001, wird diese föderale Dotation im Jahr |
2002 einer gründlichen Bewertung unterzogen und, wo nötig, wird eine | 2002 einer gründlichen Bewertung unterzogen und, wo nötig, wird eine |
Anpassung vorgenommen. | Anpassung vorgenommen. |
4.2 Die föderale Bezuschussung der Investitionen in die Informatik | 4.2 Die föderale Bezuschussung der Investitionen in die Informatik |
Die Polizeizonen sind Anfang August 2001 über die mögliche | Die Polizeizonen sind Anfang August 2001 über die mögliche |
Bezuschussung von Informatikmaterial (Server) im Jahr 2002 informiert | Bezuschussung von Informatikmaterial (Server) im Jahr 2002 informiert |
worden. | worden. |
4.3 Die föderale Unterstützung der Zonen, die eine Eigenleistung | 4.3 Die föderale Unterstützung der Zonen, die eine Eigenleistung |
erbringen müssen | erbringen müssen |
Von den Gemeinden beziehungsweise Zonen, die in der Vergangenheit | Von den Gemeinden beziehungsweise Zonen, die in der Vergangenheit |
anscheinend zu wenig in den Ausbau einer vollwertigen Polizeifunktion | anscheinend zu wenig in den Ausbau einer vollwertigen Polizeifunktion |
investiert haben, wird erwartet, dass sie 2002 eine Eigenleistung | investiert haben, wird erwartet, dass sie 2002 eine Eigenleistung |
erbringen, um das Versäumte aufzuholen. Es ist beschlossen worden, | erbringen, um das Versäumte aufzuholen. Es ist beschlossen worden, |
dass die Hälfte davon zu Lasten der föderalen Regierung (bis zu einem | dass die Hälfte davon zu Lasten der föderalen Regierung (bis zu einem |
Gesamtbetrag von 200 000 000 F) geht. | Gesamtbetrag von 200 000 000 F) geht. |
4.4 Die freiwillige Mobilität der überzähligen Polizeibeamten | 4.4 Die freiwillige Mobilität der überzähligen Polizeibeamten |
In mehreren Zonen vom Typ 2 und 6 ist es aus finanziellen Gründen | In mehreren Zonen vom Typ 2 und 6 ist es aus finanziellen Gründen |
unmöglich, alle vorhandenen Mitglieder der territorialen Brigaden der | unmöglich, alle vorhandenen Mitglieder der territorialen Brigaden der |
föderalen Polizei ohne weiteres in die lokale Polizei zu übernehmen. | föderalen Polizei ohne weiteres in die lokale Polizei zu übernehmen. |
Um dieses überzählige Personal zu ermutigen, sich in anderen | Um dieses überzählige Personal zu ermutigen, sich in anderen |
Polizeizonen zu bewerben, wo Personalmangel herrscht, aber genügend | Polizeizonen zu bewerben, wo Personalmangel herrscht, aber genügend |
finanzielle Mittel vorhanden sind, ist zur Förderung dieser | finanzielle Mittel vorhanden sind, ist zur Förderung dieser |
freiwilligen Mobilität eine Summe von 300 000 000 F vorgesehen worden. | freiwilligen Mobilität eine Summe von 300 000 000 F vorgesehen worden. |
Ende 2003 müsste diese heikle Angelegenheit gelöst sein. | Ende 2003 müsste diese heikle Angelegenheit gelöst sein. |
4.5 Errichtung eines föderalen Solidaritätsfonds | 4.5 Errichtung eines föderalen Solidaritätsfonds |
Ab 2003 wird mit den unter den Punkten 4.3 und 4.4 genannten | Ab 2003 wird mit den unter den Punkten 4.3 und 4.4 genannten |
Finanzmitteln ein föderaler Solidaritätsfonds errichtet, um den im | Finanzmitteln ein föderaler Solidaritätsfonds errichtet, um den im |
objektiven Sinne « armen » Gemeinden bei der Erstattung der | objektiven Sinne « armen » Gemeinden bei der Erstattung der |
interzonalen Solidarität zu helfen. | interzonalen Solidarität zu helfen. |
4.6 Die intrazonale Verteilung | 4.6 Die intrazonale Verteilung |
Die individuelle Beteiligung der Gemeinden einer Mehrgemeindezone an | Die individuelle Beteiligung der Gemeinden einer Mehrgemeindezone an |
der für die Polizeizone bestimmten föderalen Dotation erfolgt nach | der für die Polizeizone bestimmten föderalen Dotation erfolgt nach |
einem Verteilerschlüssel, bei dem einerseits die KUL-Norm | einem Verteilerschlüssel, bei dem einerseits die KUL-Norm |
(richtungweisend für den Personalbestand des Korps der Polizeizone) | (richtungweisend für den Personalbestand des Korps der Polizeizone) |
und andererseits die aufgrund der Einnahmen aus der Einkommenssteuer | und andererseits die aufgrund der Einnahmen aus der Einkommenssteuer |
und aufgrund des Katastereinkommens bestimmten finanziellen Mittel der | und aufgrund des Katastereinkommens bestimmten finanziellen Mittel der |
Gemeinde berücksichtigt werden. | Gemeinde berücksichtigt werden. |
Der Verteilerschlüssel wird folgendermassen bestimmt: | Der Verteilerschlüssel wird folgendermassen bestimmt: |
- 60 % KUL-Norm, | - 60 % KUL-Norm, |
- 20 % Einkommenssteuer, | - 20 % Einkommenssteuer, |
- 20 % Katastereinkommen. | - 20 % Katastereinkommen. |
Im Rahmen der IPZ-Arbeit und der Pilotpolizeizonen haben zahlreiche | Im Rahmen der IPZ-Arbeit und der Pilotpolizeizonen haben zahlreiche |
Gemeinden andere Verteilerschlüssel für die Ausgaben vereinbart, oft | Gemeinden andere Verteilerschlüssel für die Ausgaben vereinbart, oft |
auf der Grundlage der Einwohnerzahl. Dieser neue Verteilerschlüssel | auf der Grundlage der Einwohnerzahl. Dieser neue Verteilerschlüssel |
entspricht eher der sozio-ökonomischen und demografischen Realität. Er | entspricht eher der sozio-ökonomischen und demografischen Realität. Er |
wird zur Anwendung kommen, sofern der Polizeirat keine andere Regelung | wird zur Anwendung kommen, sofern der Polizeirat keine andere Regelung |
angenommen hat. | angenommen hat. |
5. UNTERSTÜTZUNG | 5. UNTERSTÜTZUNG |
Für weitere Informationen können Sie sich an die Direktion der | Für weitere Informationen können Sie sich an die Direktion der |
Beziehungen mit der Lokalen Polizei (CGL, allgemeine Nummer: 02-500 27 | Beziehungen mit der Lokalen Polizei (CGL, allgemeine Nummer: 02-500 27 |
26, Fax: 02-500 27 96) und insbesondere an die Koordinatoren wenden, | 26, Fax: 02-500 27 96) und insbesondere an die Koordinatoren wenden, |
die für Ihre Provinz verantwortlich sind. | die für Ihre Provinz verantwortlich sind. |
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Für spezifische Fragen in Bezug auf den Haushaltsplan können Sie das | Für spezifische Fragen in Bezug auf den Haushaltsplan können Sie das |
Helpdesk, das unter der Aufsicht der Gemeindeeinnehmer Vencken | Helpdesk, das unter der Aufsicht der Gemeindeeinnehmer Vencken |
(Aarschot) und Welens (Lierre) steht, unter Nummer 02-500 27 24 | (Aarschot) und Welens (Lierre) steht, unter Nummer 02-500 27 24 |
anrufen. | anrufen. |
Diese Regelung wird den Korpsverwaltern sicherlich helfen, den | Diese Regelung wird den Korpsverwaltern sicherlich helfen, den |
Haushaltsplan für das Jahr 2002 gewissenhaft aufzustellen. | Haushaltsplan für das Jahr 2002 gewissenhaft aufzustellen. |
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz | Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz |
dringend über dieses Rundschreiben informieren würden. | dringend über dieses Rundschreiben informieren würden. |
Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das | Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das |
vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |