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Vue multilingue de Circulaire du 09/10/2001
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Circulaire ZPZ 8bis Budget de police. - Exercice 2002. - Traduction allemande Omzendbrief ZPZ 8bis Politiebegroting. - Dienstjaar 2002. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
9 OCTOBRE 2001. - Circulaire ZPZ 8bis Budget de police. - Exercice 9 OKTOBER 2001. - Omzendbrief ZPZ 8bis Politiebegroting. - Dienstjaar
2002. - Traduction allemande 2002. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ
circulaire ZPZ 8bis du Ministre de l'Intérieur du 9 octobre 2001 8bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 oktober 2001
relative au budget de police - Exercice 2002 (Moniteur belge du 1er betreffende de politiebegroting - Dienstjaar 2002 (Belgisch Staatsblad
novembre 2001), établie par le Service central de traduction allemande van 1 november 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
9. OKTOBER 2001 - Rundschreiben ZPZ 8bis - Polizeihaushaltsplan - 9. OKTOBER 2001 - Rundschreiben ZPZ 8bis - Polizeihaushaltsplan -
Haushaltsjahr 2002 Haushaltsjahr 2002
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
1. EINLEITUNG 1. EINLEITUNG
Wie Sie wissen, muss der Gemeinderat bis spätestens zum 1. November Wie Sie wissen, muss der Gemeinderat bis spätestens zum 1. November
2001 den Polizeihaushaltsplan (in den Eingemeindezonen) 2001 den Polizeihaushaltsplan (in den Eingemeindezonen)
beziehungsweise die Dotation (in den Mehrgemeindezonen) für das beziehungsweise die Dotation (in den Mehrgemeindezonen) für das
Haushaltsjahr 2002 billigen. Mit diesem Rundschreiben wird bezweckt, Haushaltsjahr 2002 billigen. Mit diesem Rundschreiben wird bezweckt,
Ihnen bei dieser für die Vorbereitung einer ordnungsgemässen Ihnen bei dieser für die Vorbereitung einer ordnungsgemässen
Verwaltung wichtigen Aufgabe zu helfen und Ihnen im Vorfeld der in Verwaltung wichtigen Aufgabe zu helfen und Ihnen im Vorfeld der in
Kürze erscheinenden Gesetzes- und Verordnungstexte nützliche Auskünfte Kürze erscheinenden Gesetzes- und Verordnungstexte nützliche Auskünfte
zu geben. Auf den ersten Blick mag diese Vorgehensweise etwas zu geben. Auf den ersten Blick mag diese Vorgehensweise etwas
eigenartig erscheinen, jedoch geht es hierbei lediglich darum, Zeit zu eigenartig erscheinen, jedoch geht es hierbei lediglich darum, Zeit zu
sparen. sparen.
Zur Haushalts- und Finanzverwaltung der Polizeizone sind, abgesehen Zur Haushalts- und Finanzverwaltung der Polizeizone sind, abgesehen
von den Bestimmungen der Artikel 33, 34 und 71 bis 84 des Gesetzes vom von den Bestimmungen der Artikel 33, 34 und 71 bis 84 des Gesetzes vom
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes (GIP), bereits die Rundschreiben ZPZ 8 integrierten Polizeidienstes (GIP), bereits die Rundschreiben ZPZ 8
vom 18. Oktober 2000 und PLP 9 vom 18. Juli 2001 verteilt worden. vom 18. Oktober 2000 und PLP 9 vom 18. Juli 2001 verteilt worden.
Nachstehend folgt eine Übersicht über die Regelung, die in Kürze Nachstehend folgt eine Übersicht über die Regelung, die in Kürze
vorliegen wird. vorliegen wird.
2. DER BESONDERE RECHENSCHAFTSPFLICHTIGE 2. DER BESONDERE RECHENSCHAFTSPFLICHTIGE
2.1 Die Bestellung 2.1 Die Bestellung
In den Eingemeindezonen fungiert der Gemeindeeinnehmer als besonderer In den Eingemeindezonen fungiert der Gemeindeeinnehmer als besonderer
Rechenschaftspflichtiger der Polizeizone. In den Mehrgemeindezonen Rechenschaftspflichtiger der Polizeizone. In den Mehrgemeindezonen
wird der besondere Rechenschaftspflichtige vom Polizeirat auf wird der besondere Rechenschaftspflichtige vom Polizeirat auf
Vorschlag des Polizeikollegiums unter den Gemeindeeinnehmern und den Vorschlag des Polizeikollegiums unter den Gemeindeeinnehmern und den
Einnehmern der öffentlichen Sozialhilfezentren der zur Polizeizone Einnehmern der öffentlichen Sozialhilfezentren der zur Polizeizone
gehörenden Gemeinden bestellt. Gegebenenfalls können auch die Dienste gehörenden Gemeinden bestellt. Gegebenenfalls können auch die Dienste
eines Bezirkseinnehmers in Anspruch genommen werden (Art. 30 GIP). eines Bezirkseinnehmers in Anspruch genommen werden (Art. 30 GIP).
2.2 Die zusätzliche Kaution 2.2 Die zusätzliche Kaution
In den Mehrgemeindezonen muss der zum besonderen In den Mehrgemeindezonen muss der zum besonderen
Rechenschaftspflichtigen bestellte Gemeindeeinnehmer oder Einnehmer Rechenschaftspflichtigen bestellte Gemeindeeinnehmer oder Einnehmer
des ÖSHZ einer der zur Polizeizone gehörenden Gemeinden eine « des ÖSHZ einer der zur Polizeizone gehörenden Gemeinden eine «
zusätzliche » Kaution als Garantie für seine Geschäftsführung leisten. zusätzliche » Kaution als Garantie für seine Geschäftsführung leisten.
Dies gilt also nicht für die Bezirkseinnehmer. Dies gilt also nicht für die Bezirkseinnehmer.
In Anwendung von Artikel 31 des GIP legt der König den Mindest- und In Anwendung von Artikel 31 des GIP legt der König den Mindest- und
Höchstbetrag der zusätzlichen Kaution fest; da der betroffene Höchstbetrag der zusätzlichen Kaution fest; da der betroffene
Einnehmer bereits eine Kaution geleistet hat, ist der Betrag der Einnehmer bereits eine Kaution geleistet hat, ist der Betrag der
zusätzlichen Kaution begrenzt worden. Entsprechend der für die zusätzlichen Kaution begrenzt worden. Entsprechend der für die
Gemeinde- oder ÖSHZ-Einnehmer geltenden Regelung ist der Betrag von Gemeinde- oder ÖSHZ-Einnehmer geltenden Regelung ist der Betrag von
der Grösse der Polizeizone (Einwohnerzahl) abhängig. Es obliegt dem der Grösse der Polizeizone (Einwohnerzahl) abhängig. Es obliegt dem
Polizeirat, die zusätzliche Kaution innerhalb der nachstehend Polizeirat, die zusätzliche Kaution innerhalb der nachstehend
genannten Grenzwerte und die dem besonderen Rechenschaftspflichtigen genannten Grenzwerte und die dem besonderen Rechenschaftspflichtigen
zur Hinterlegung dieser Kaution zur Verfügung stehende Frist zur Hinterlegung dieser Kaution zur Verfügung stehende Frist
festzulegen; dies hat bei der ersten Versammlung nach der Bestellung festzulegen; dies hat bei der ersten Versammlung nach der Bestellung
des besonderen Rechenschaftspflichtigen zu geschehen. des besonderen Rechenschaftspflichtigen zu geschehen.
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2.3 Die Zulage 2.3 Die Zulage
2.3.1 Der besondere Rechenschaftspflichtige (nicht Bezirkseinnehmer) 2.3.1 Der besondere Rechenschaftspflichtige (nicht Bezirkseinnehmer)
Der Höchstbetrag der dem besonderen Rechenschaftspflichtigen gewährten Der Höchstbetrag der dem besonderen Rechenschaftspflichtigen gewährten
Zulage wird vom Gemeinderat oder vom Polizeirat auf der Grundlage der Zulage wird vom Gemeinderat oder vom Polizeirat auf der Grundlage der
dem Korpschef zuerkannten Mandatszulage festgelegt; folglich ist diese dem Korpschef zuerkannten Mandatszulage festgelegt; folglich ist diese
Zulage unmittelbar mit der Grösse des Korps verbunden. Des Weiteren Zulage unmittelbar mit der Grösse des Korps verbunden. Des Weiteren
wird der Betrag dieser Zulage von 100 % für die kleinsten Korps auf 90 wird der Betrag dieser Zulage von 100 % für die kleinsten Korps auf 90
% für die grössten Korps angepasst; hierbei ist man davon ausgegangen, % für die grössten Korps angepasst; hierbei ist man davon ausgegangen,
dass die personelle und materielle Unterstützung für den besonderen dass die personelle und materielle Unterstützung für den besonderen
Rechenschaftspflichtigen je nach Grösse des Korps (die sich auf die Rechenschaftspflichtigen je nach Grösse des Korps (die sich auf die
Arbeitslast auswirkt) variiert. Arbeitslast auswirkt) variiert.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
2.3.2 Der Bezirkseinnehmer 2.3.2 Der Bezirkseinnehmer
Für die Bezirkseinnehmer wird eine Arbeitslastverteilung innerhalb Für die Bezirkseinnehmer wird eine Arbeitslastverteilung innerhalb
folgender Grenzen festgelegt: folgender Grenzen festgelegt:
- 0,1 Punkte pro Einwohner der betreuten Zone bei einem Minimum von 3 - 0,1 Punkte pro Einwohner der betreuten Zone bei einem Minimum von 3
000 Punkten und einem Maximum von 13 000 Punkten, 000 Punkten und einem Maximum von 13 000 Punkten,
- für die Betreuung von mehreren Polizeizonen wird ein Zuschlag - für die Betreuung von mehreren Polizeizonen wird ein Zuschlag
vorgesehen: vorgesehen:
2 Zonen: + 1 000 Punkte, 2 Zonen: + 1 000 Punkte,
3 Zonen: + 2 500 Punkte. 3 Zonen: + 2 500 Punkte.
3. DIE ALLGEMEINE REGELUNG ÜBER DIE BUCHFÜHRUNG DER LOKALEN POLIZEI 3. DIE ALLGEMEINE REGELUNG ÜBER DIE BUCHFÜHRUNG DER LOKALEN POLIZEI
3.1 In Artikel 34 des GIP wird unter anderem bestimmt, dass Artikel 3.1 In Artikel 34 des GIP wird unter anderem bestimmt, dass Artikel
131 und Titel VI Kapitel I und II des neuen Gemeindegesetzes, 131 und Titel VI Kapitel I und II des neuen Gemeindegesetzes,
ausgenommen die Artikel 243 und 253, auf die Haushalts- und ausgenommen die Artikel 243 und 253, auf die Haushalts- und
Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar sind. Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar sind.
Entsprechend der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (K.E. vom 2. Entsprechend der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (K.E. vom 2.
August 1990) wird eine der Spezifität der Polizeizonen und ihrer August 1990) wird eine der Spezifität der Polizeizonen und ihrer
Organe angepasste Regelung vorgesehen. Da hier vom rein budgetären Organe angepasste Regelung vorgesehen. Da hier vom rein budgetären
Standpunkt her eine vollkommene Übereinstimmung besteht, wird dies zu Standpunkt her eine vollkommene Übereinstimmung besteht, wird dies zu
keinen besonderen Schwierigkeiten führen. Der Königliche Erlass über keinen besonderen Schwierigkeiten führen. Der Königliche Erlass über
die allgemeine Buchführung der Polizeizonen ist vom König gebilligt die allgemeine Buchführung der Polizeizonen ist vom König gebilligt
worden und soll demnächst veröffentlicht werden. worden und soll demnächst veröffentlicht werden.
3.2 Zur Vorbereitung der Haushaltspläne 2002 der lokalen Polizei 3.2 Zur Vorbereitung der Haushaltspläne 2002 der lokalen Polizei
werden den Polizeizonen im Laufe der kommenden Wochen alle werden den Polizeizonen im Laufe der kommenden Wochen alle
Kosten-Nutzen-Elemente der Übertragung der föderalen Beamten, Mittel Kosten-Nutzen-Elemente der Übertragung der föderalen Beamten, Mittel
und Gebäude übermittelt. Sowohl der Haushaltsplan als auch die und Gebäude übermittelt. Sowohl der Haushaltsplan als auch die
Ausgangsbilanz werden zeitig aufgestellt werden können. Ausgangsbilanz werden zeitig aufgestellt werden können.
4. DIE FÖDERALE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG 4. DIE FÖDERALE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
4.1 Die föderale Dotation 4.1 Die föderale Dotation
Die föderale Dotation für das Jahr 2002 ist festgelegt worden, und Die föderale Dotation für das Jahr 2002 ist festgelegt worden, und
jede Gemeinde beziehungsweise Zone ist über das Zustandekommen der jede Gemeinde beziehungsweise Zone ist über das Zustandekommen der
angewandten Normen und der Verteilungsmechanismen informiert worden. angewandten Normen und der Verteilungsmechanismen informiert worden.
Die Polizeizonen kennen die ihnen zustehende föderale Dotation 2002 Die Polizeizonen kennen die ihnen zustehende föderale Dotation 2002
(die KUL-Norm * 686.626 F) und den eventuellen Betrag aus (die KUL-Norm * 686.626 F) und den eventuellen Betrag aus
beziehungsweise an die interzonale Solidarität (degressiv über 12 beziehungsweise an die interzonale Solidarität (degressiv über 12
Jahre: 12/12 für 2002, 11/12 für 2003, 10/12 für 2004...). Jahre: 12/12 für 2002, 11/12 für 2003, 10/12 für 2004...).
Wie angekündigt in der Erläuterung zum Beschluss des Ministerrats vom Wie angekündigt in der Erläuterung zum Beschluss des Ministerrats vom
9. März 2001 über die föderale Dotation, veröffentlicht im Belgischen 9. März 2001 über die föderale Dotation, veröffentlicht im Belgischen
Staatsblatt am 16. Juni 2001, wird diese föderale Dotation im Jahr Staatsblatt am 16. Juni 2001, wird diese föderale Dotation im Jahr
2002 einer gründlichen Bewertung unterzogen und, wo nötig, wird eine 2002 einer gründlichen Bewertung unterzogen und, wo nötig, wird eine
Anpassung vorgenommen. Anpassung vorgenommen.
4.2 Die föderale Bezuschussung der Investitionen in die Informatik 4.2 Die föderale Bezuschussung der Investitionen in die Informatik
Die Polizeizonen sind Anfang August 2001 über die mögliche Die Polizeizonen sind Anfang August 2001 über die mögliche
Bezuschussung von Informatikmaterial (Server) im Jahr 2002 informiert Bezuschussung von Informatikmaterial (Server) im Jahr 2002 informiert
worden. worden.
4.3 Die föderale Unterstützung der Zonen, die eine Eigenleistung 4.3 Die föderale Unterstützung der Zonen, die eine Eigenleistung
erbringen müssen erbringen müssen
Von den Gemeinden beziehungsweise Zonen, die in der Vergangenheit Von den Gemeinden beziehungsweise Zonen, die in der Vergangenheit
anscheinend zu wenig in den Ausbau einer vollwertigen Polizeifunktion anscheinend zu wenig in den Ausbau einer vollwertigen Polizeifunktion
investiert haben, wird erwartet, dass sie 2002 eine Eigenleistung investiert haben, wird erwartet, dass sie 2002 eine Eigenleistung
erbringen, um das Versäumte aufzuholen. Es ist beschlossen worden, erbringen, um das Versäumte aufzuholen. Es ist beschlossen worden,
dass die Hälfte davon zu Lasten der föderalen Regierung (bis zu einem dass die Hälfte davon zu Lasten der föderalen Regierung (bis zu einem
Gesamtbetrag von 200 000 000 F) geht. Gesamtbetrag von 200 000 000 F) geht.
4.4 Die freiwillige Mobilität der überzähligen Polizeibeamten 4.4 Die freiwillige Mobilität der überzähligen Polizeibeamten
In mehreren Zonen vom Typ 2 und 6 ist es aus finanziellen Gründen In mehreren Zonen vom Typ 2 und 6 ist es aus finanziellen Gründen
unmöglich, alle vorhandenen Mitglieder der territorialen Brigaden der unmöglich, alle vorhandenen Mitglieder der territorialen Brigaden der
föderalen Polizei ohne weiteres in die lokale Polizei zu übernehmen. föderalen Polizei ohne weiteres in die lokale Polizei zu übernehmen.
Um dieses überzählige Personal zu ermutigen, sich in anderen Um dieses überzählige Personal zu ermutigen, sich in anderen
Polizeizonen zu bewerben, wo Personalmangel herrscht, aber genügend Polizeizonen zu bewerben, wo Personalmangel herrscht, aber genügend
finanzielle Mittel vorhanden sind, ist zur Förderung dieser finanzielle Mittel vorhanden sind, ist zur Förderung dieser
freiwilligen Mobilität eine Summe von 300 000 000 F vorgesehen worden. freiwilligen Mobilität eine Summe von 300 000 000 F vorgesehen worden.
Ende 2003 müsste diese heikle Angelegenheit gelöst sein. Ende 2003 müsste diese heikle Angelegenheit gelöst sein.
4.5 Errichtung eines föderalen Solidaritätsfonds 4.5 Errichtung eines föderalen Solidaritätsfonds
Ab 2003 wird mit den unter den Punkten 4.3 und 4.4 genannten Ab 2003 wird mit den unter den Punkten 4.3 und 4.4 genannten
Finanzmitteln ein föderaler Solidaritätsfonds errichtet, um den im Finanzmitteln ein föderaler Solidaritätsfonds errichtet, um den im
objektiven Sinne « armen » Gemeinden bei der Erstattung der objektiven Sinne « armen » Gemeinden bei der Erstattung der
interzonalen Solidarität zu helfen. interzonalen Solidarität zu helfen.
4.6 Die intrazonale Verteilung 4.6 Die intrazonale Verteilung
Die individuelle Beteiligung der Gemeinden einer Mehrgemeindezone an Die individuelle Beteiligung der Gemeinden einer Mehrgemeindezone an
der für die Polizeizone bestimmten föderalen Dotation erfolgt nach der für die Polizeizone bestimmten föderalen Dotation erfolgt nach
einem Verteilerschlüssel, bei dem einerseits die KUL-Norm einem Verteilerschlüssel, bei dem einerseits die KUL-Norm
(richtungweisend für den Personalbestand des Korps der Polizeizone) (richtungweisend für den Personalbestand des Korps der Polizeizone)
und andererseits die aufgrund der Einnahmen aus der Einkommenssteuer und andererseits die aufgrund der Einnahmen aus der Einkommenssteuer
und aufgrund des Katastereinkommens bestimmten finanziellen Mittel der und aufgrund des Katastereinkommens bestimmten finanziellen Mittel der
Gemeinde berücksichtigt werden. Gemeinde berücksichtigt werden.
Der Verteilerschlüssel wird folgendermassen bestimmt: Der Verteilerschlüssel wird folgendermassen bestimmt:
- 60 % KUL-Norm, - 60 % KUL-Norm,
- 20 % Einkommenssteuer, - 20 % Einkommenssteuer,
- 20 % Katastereinkommen. - 20 % Katastereinkommen.
Im Rahmen der IPZ-Arbeit und der Pilotpolizeizonen haben zahlreiche Im Rahmen der IPZ-Arbeit und der Pilotpolizeizonen haben zahlreiche
Gemeinden andere Verteilerschlüssel für die Ausgaben vereinbart, oft Gemeinden andere Verteilerschlüssel für die Ausgaben vereinbart, oft
auf der Grundlage der Einwohnerzahl. Dieser neue Verteilerschlüssel auf der Grundlage der Einwohnerzahl. Dieser neue Verteilerschlüssel
entspricht eher der sozio-ökonomischen und demografischen Realität. Er entspricht eher der sozio-ökonomischen und demografischen Realität. Er
wird zur Anwendung kommen, sofern der Polizeirat keine andere Regelung wird zur Anwendung kommen, sofern der Polizeirat keine andere Regelung
angenommen hat. angenommen hat.
5. UNTERSTÜTZUNG 5. UNTERSTÜTZUNG
Für weitere Informationen können Sie sich an die Direktion der Für weitere Informationen können Sie sich an die Direktion der
Beziehungen mit der Lokalen Polizei (CGL, allgemeine Nummer: 02-500 27 Beziehungen mit der Lokalen Polizei (CGL, allgemeine Nummer: 02-500 27
26, Fax: 02-500 27 96) und insbesondere an die Koordinatoren wenden, 26, Fax: 02-500 27 96) und insbesondere an die Koordinatoren wenden,
die für Ihre Provinz verantwortlich sind. die für Ihre Provinz verantwortlich sind.
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Für spezifische Fragen in Bezug auf den Haushaltsplan können Sie das Für spezifische Fragen in Bezug auf den Haushaltsplan können Sie das
Helpdesk, das unter der Aufsicht der Gemeindeeinnehmer Vencken Helpdesk, das unter der Aufsicht der Gemeindeeinnehmer Vencken
(Aarschot) und Welens (Lierre) steht, unter Nummer 02-500 27 24 (Aarschot) und Welens (Lierre) steht, unter Nummer 02-500 27 24
anrufen. anrufen.
Diese Regelung wird den Korpsverwaltern sicherlich helfen, den Diese Regelung wird den Korpsverwaltern sicherlich helfen, den
Haushaltsplan für das Jahr 2002 gewissenhaft aufzustellen. Haushaltsplan für das Jahr 2002 gewissenhaft aufzustellen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz
dringend über dieses Rundschreiben informieren würden. dringend über dieses Rundschreiben informieren würden.
Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das
vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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