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Vue multilingue de Circulaire du 09/10/2001
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Circulaire ZPZ 23. - Détermination des règles transitoires de paiement du chef de zone et d'attribution de l'allocation de mandat. - Traduction allemande Omzendbrief ZPZ 23. - Bepalen van de overgangsmaatregelen voor de betaling van de zonechef en de toekenning van de mandaattoelage. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
9 OCTOBRE 2001. - Circulaire ZPZ 23. - Détermination des règles 9 OKTOBER 2001. - Omzendbrief ZPZ 23. - Bepalen van de
transitoires de paiement du chef de zone et d'attribution de overgangsmaatregelen voor de betaling van de zonechef en de toekenning
l'allocation de mandat. - Traduction allemande van de mandaattoelage. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ
circulaire ZPZ 23 du Ministre de l'Intérieur du 9 octobre 2001 23 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 oktober 2001
relative à la détermination des règles transitoires de paiement du betreffende het bepalen van de overgangsmaatregelen voor de betaling
chef de zone et d'attribution de l'allocation de mandat (Moniteur van de zonechef en de toekenning van de mandaattoelage (Belgisch
belge du 1er novembre 2001), établie par le Service central de Staatsblad van 1 november 2001), opgemaakt door de Centrale dienst
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy. Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
9. OKTOBER 2001 - Rundschreiben ZPZ 23 - Bestimmung der 9. OKTOBER 2001 - Rundschreiben ZPZ 23 - Bestimmung der
Übergangsregeln für die Besoldung des Zonenchefs und die Gewährung der Übergangsregeln für die Besoldung des Zonenchefs und die Gewährung der
Mandatszulage Mandatszulage
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An die provinzialen Unterstützungsteams An die provinzialen Unterstützungsteams
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
1. Grundprinzipien 1. Grundprinzipien
a) Ursprüngliches Korps des Zonenchefs a) Ursprüngliches Korps des Zonenchefs
Laut Rundschreiben ZPZ 17 vom 6. April 2001 sind in Bezug auf die Laut Rundschreiben ZPZ 17 vom 6. April 2001 sind in Bezug auf die
Bestellung der Zonenchefs drei Situationen zu unterscheiden: Bestellung der Zonenchefs drei Situationen zu unterscheiden:
i) Der Korpschef kommt von der föderalen Polizei. i) Der Korpschef kommt von der föderalen Polizei.
ii) Er kommt von (einem der Korps) der Gemeindepolizei aus der eigenen ii) Er kommt von (einem der Korps) der Gemeindepolizei aus der eigenen
Zone. Zone.
iii) Er kommt aus einem Gemeindepolizeidienst einer anderen Zone. iii) Er kommt aus einem Gemeindepolizeidienst einer anderen Zone.
Entgegen den im vorgenannten Rundschreiben ZPZ 17 angekündigten Entgegen den im vorgenannten Rundschreiben ZPZ 17 angekündigten
Grundsätzen müssen die Modalitäten der Auszahlung der Gehälter, Grundsätzen müssen die Modalitäten der Auszahlung der Gehälter,
Zulagen und Entschädigungen, und der Zulagen für das Korpschefmandat Zulagen und Entschädigungen, und der Zulagen für das Korpschefmandat
neu festgelegt werden, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des neu festgelegt werden, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
Finanzinspektors vom 31. August 2001, der darin vorschreibt, dass « Finanzinspektors vom 31. August 2001, der darin vorschreibt, dass «
die Besoldungen ausschliesslich als Vorschuss zu tätigen sind, da die die Besoldungen ausschliesslich als Vorschuss zu tätigen sind, da die
föderale Polizei beziehungsweise die Gemeinde die bezahlten Beträge zu föderale Polizei beziehungsweise die Gemeinde die bezahlten Beträge zu
Lasten der Polizeizone zurückfordern wird, nachdem sie errichtet ist Lasten der Polizeizone zurückfordern wird, nachdem sie errichtet ist
». ».
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sollten nachstehende Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sollten nachstehende
Grundsätze angewandt werden. Grundsätze angewandt werden.
b) Anzuwendende Grundsätze: b) Anzuwendende Grundsätze:
i) Die Gehälter, einschliesslich der verschiedenen Entschädigungen und i) Die Gehälter, einschliesslich der verschiedenen Entschädigungen und
Zulagen (innerhalb der Grenzen, die im Rundschreiben ZPZ 16 vom 3. Zulagen (innerhalb der Grenzen, die im Rundschreiben ZPZ 16 vom 3.
April 2001 beschrieben und im Königlichen Erlass vom 22. Juni 2001 zur April 2001 beschrieben und im Königlichen Erlass vom 22. Juni 2001 zur
Bestimmung der Modalitäten, nach denen den Personalmitgliedern der Bestimmung der Modalitäten, nach denen den Personalmitgliedern der
lokalen Polizei Vorschüsse oder Kompensationen gewährt werden müssen, lokalen Polizei Vorschüsse oder Kompensationen gewährt werden müssen,
umgesetzt worden sind), und die Zulage für das Korpschefmandat (den umgesetzt worden sind), und die Zulage für das Korpschefmandat (den
Gemeinden wurden Haushaltsmittel bis zu 80 % der statutarischen Gemeinden wurden Haushaltsmittel bis zu 80 % der statutarischen
Mehrkosten überwiesen) werden bis zum Tag der Errichtung der Mehrkosten überwiesen) werden bis zum Tag der Errichtung der
Polizeizone je nach Fall von der föderalen Polizei oder von einer Polizeizone je nach Fall von der föderalen Polizei oder von einer
Gemeinde durch Vorschüsse ausgezahlt. Gemeinde durch Vorschüsse ausgezahlt.
ii) Die Vorschüsse werden mit den Auszahlungseinrichtungen (Hypothesen ii) Die Vorschüsse werden mit den Auszahlungseinrichtungen (Hypothesen
1 und 4 bis 6) zu Lasten des Haushaltsplans der gemäss Artikel 248 GIP 1 und 4 bis 6) zu Lasten des Haushaltsplans der gemäss Artikel 248 GIP
errichteten Polizeizone abgerechnet. errichteten Polizeizone abgerechnet.
c) Hypothesen: c) Hypothesen:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
2. Wie wird die Höhe der Mandatszulage bestimmt ? 2. Wie wird die Höhe der Mandatszulage bestimmt ?
a) Kategorien von Mandaten a) Kategorien von Mandaten
Die Höhe der Mandatszulage wird aufgrund des Umfangs des in der Zone Die Höhe der Mandatszulage wird aufgrund des Umfangs des in der Zone
vorhandenen Personalbestands gemäss dem Königlichen Erlass RSPol vom vorhandenen Personalbestands gemäss dem Königlichen Erlass RSPol vom
30. März 2001 (Art. VII.III.4) bestimmt. Es muss jedoch präzisiert 30. März 2001 (Art. VII.III.4) bestimmt. Es muss jedoch präzisiert
werden, dass hierbei mit Personalbestand das Personal des werden, dass hierbei mit Personalbestand das Personal des
Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders gemeint ist. Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders gemeint ist.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
b) Wie wird der für die Bestimmung der Mandatskategorie b) Wie wird der für die Bestimmung der Mandatskategorie
berücksichtigte Personalbestand ermittelt ? berücksichtigte Personalbestand ermittelt ?
In Artikel VII.III.6 des Königlichen Erlasses RSPol vom 30. März 2001 In Artikel VII.III.6 des Königlichen Erlasses RSPol vom 30. März 2001
wird bestimmt, dass der für die Anwendung von Artikel VII.III.4 zu wird bestimmt, dass der für die Anwendung von Artikel VII.III.4 zu
berücksichtigende Personalbestand der Stellenplan ist, wie er sechs berücksichtigende Personalbestand der Stellenplan ist, wie er sechs
Monate vor dem Datum, an dem das per Mandat zu vergebende Amt für Monate vor dem Datum, an dem das per Mandat zu vergebende Amt für
vakant erklärt worden ist, bestanden hat. Dieser Personalbestand in vakant erklärt worden ist, bestanden hat. Dieser Personalbestand in
Bezug auf das Amt des Korpschefs wird vom Gemeinde- beziehungsweise Bezug auf das Amt des Korpschefs wird vom Gemeinde- beziehungsweise
Polizeirat festgelegt. Polizeirat festgelegt.
Die Bestimmung der Kategorie des zu vergebenden Mandats bleibt bis zur Die Bestimmung der Kategorie des zu vergebenden Mandats bleibt bis zur
nächstfolgenden Vakanterklärung des per Mandat zu vergebenden Amts nächstfolgenden Vakanterklärung des per Mandat zu vergebenden Amts
unverändert. unverändert.
Um anlässlich der Ersternennungen die Bestimmung des Personalbestands Um anlässlich der Ersternennungen die Bestimmung des Personalbestands
zu ermöglichen, schlage ich Ihnen vor, den in der Morphologie/APUD zum zu ermöglichen, schlage ich Ihnen vor, den in der Morphologie/APUD zum
31. Dezember 2000 aufgenommenen Personalbestand zu berücksichtigen 31. Dezember 2000 aufgenommenen Personalbestand zu berücksichtigen
(die darin enthaltenen Zahlen sind von den polizeilichen und (die darin enthaltenen Zahlen sind von den polizeilichen und
politischen Behörden, sowohl auf lokaler als auf föderaler Ebene, politischen Behörden, sowohl auf lokaler als auf föderaler Ebene,
gebilligt worden). In der Anlage finden Sie eine Tabelle mit allen gebilligt worden). In der Anlage finden Sie eine Tabelle mit allen
Ad-hoc-Angaben, nämlich: das Volumen der Einsatzkader von Ad-hoc-Angaben, nämlich: das Volumen der Einsatzkader von
Gemeindepolizei und Gendarmerie, das Volumen der Logistikkader beider Gemeindepolizei und Gendarmerie, das Volumen der Logistikkader beider
Korps und die der Zone zuerkannte Mandatskategorie. Korps und die der Zone zuerkannte Mandatskategorie.
Im Sinne von Artikel VII.III.6 des Königlichen Erlasses RSPol vom 30. Im Sinne von Artikel VII.III.6 des Königlichen Erlasses RSPol vom 30.
März 2001 werde ich die mit dieser Angelegenheit betraute März 2001 werde ich die mit dieser Angelegenheit betraute
Generaldirektion des Personals (DGP) ersuchen, dem betroffenen Generaldirektion des Personals (DGP) ersuchen, dem betroffenen
Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat einen Vorschlag für eine Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat einen Vorschlag für eine
Mandatszuerkennung zu übermitteln. Dieser Vorschlag umfasst die Mandatszuerkennung zu übermitteln. Dieser Vorschlag umfasst die
Kategorie des Mandats, den entsprechenden Betrag und den Kategorie des Mandats, den entsprechenden Betrag und den
Personalbestand, der zu seiner Bestimmung berücksichtigt worden ist Personalbestand, der zu seiner Bestimmung berücksichtigt worden ist
(Morphologie 31. Dezember 2000). Anschliessend wird dieser Vorschlag (Morphologie 31. Dezember 2000). Anschliessend wird dieser Vorschlag
in den verschiedenen Räten bestätigt. Wenn die lokalen in den verschiedenen Räten bestätigt. Wenn die lokalen
Verwaltungsbehörden den Vorschlag der DGP nicht genehmigen, wird der Verwaltungsbehörden den Vorschlag der DGP nicht genehmigen, wird der
DGP eine mit Gründen versehene Anpassung des Vorschlags übermittelt. DGP eine mit Gründen versehene Anpassung des Vorschlags übermittelt.
Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes
mitzuteilen. mitzuteilen.
Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem
das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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