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Circulaire OOP 15ter concernant l'assistance policière aux victimes. - Traduction allemande | Omzendbrief OOP 15ter betreffende politiële slachtofferbejegening. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
9 JUILLET 1999. - Circulaire OOP 15ter concernant l'assistance | 9 JULI 1999. - Omzendbrief OOP 15ter betreffende politiële |
policière aux victimes. - Traduction allemande | slachtofferbejegening. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP |
circulaire OOP 15ter du Ministre de l'Intérieur du 9 juillet 1999 | 15ter van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 juli 1999 |
concernant l'assistance policière aux victimes, établie par le Service | betreffende politiële slachtofferbejegening, opgemaakt door de |
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
9. JULI 1999 - Rundschreiben OOP 15ter über den polizeilichen Beistand | 9. JULI 1999 - Rundschreiben OOP 15ter über den polizeilichen Beistand |
an Opfer | an Opfer |
An die Frauen und Herren Gouverneure der Provinzen | An die Frauen und Herren Gouverneure der Provinzen |
Brabant | Brabant |
Hennegau | Hennegau |
Lüttich | Lüttich |
Luxemburg | Luxemburg |
Namur | Namur |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Herren Bezirkskommissare | An die Herren Bezirkskommissare |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Korpschefs der Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Einleitung | Einleitung |
Im Rundschreiben OOP 15 vom 26. August 1991 und im Rundschreiben OOP | Im Rundschreiben OOP 15 vom 26. August 1991 und im Rundschreiben OOP |
15bis vom 29. März 1994 ist die Rolle der Polizei im Rahmen des | 15bis vom 29. März 1994 ist die Rolle der Polizei im Rahmen des |
polizeilichen Opferbeistands näher bestimmt und abgegrenzt worden. | polizeilichen Opferbeistands näher bestimmt und abgegrenzt worden. |
Seitdem ist eine Anzahl Initiativen ergriffen worden, um die Lage der | Seitdem ist eine Anzahl Initiativen ergriffen worden, um die Lage der |
Opfer von Straftaten, die sich an die Behörden wenden, zu verbessern | Opfer von Straftaten, die sich an die Behörden wenden, zu verbessern |
(Gesetz vom 12. März 1998 zur Verbesserung des Strafverfahrens im | (Gesetz vom 12. März 1998 zur Verbesserung des Strafverfahrens im |
Stadium der Voruntersuchung und der gerichtlichen Untersuchung, | Stadium der Voruntersuchung und der gerichtlichen Untersuchung, |
Strategischer Plan einer Nationalen Politik für Opfer und Charta für | Strategischer Plan einer Nationalen Politik für Opfer und Charta für |
Opfer von Straftaten). Es sind Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf | Opfer von Straftaten). Es sind Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf |
Opferbeistand einerseits zwischen Föderalstaat und Flämischer | Opferbeistand einerseits zwischen Föderalstaat und Flämischer |
Gemeinschaft und anderseits zwischen Föderalstaat, Französischer | Gemeinschaft und anderseits zwischen Föderalstaat, Französischer |
Gemeinschaft und Wallonischer Region unterzeichnet worden. Mit der | Gemeinschaft und Wallonischer Region unterzeichnet worden. Mit der |
Region Brüssel-Hauptstadt soll ebenfalls ein Zusammenarbeitsabkommen | Region Brüssel-Hauptstadt soll ebenfalls ein Zusammenarbeitsabkommen |
abgeschlossen werden. Es befindet sich zur Zeit in Vorbereitung. | abgeschlossen werden. Es befindet sich zur Zeit in Vorbereitung. |
Aufgrund dieser Entwicklungen ist es notwendig, die bestehenden | Aufgrund dieser Entwicklungen ist es notwendig, die bestehenden |
Richtlinien zu aktualisieren und zu verfeinern. Dieses Rundschreiben | Richtlinien zu aktualisieren und zu verfeinern. Dieses Rundschreiben |
ersetzt also die Rundschreiben OOP 15 und OOP 15bis. | ersetzt also die Rundschreiben OOP 15 und OOP 15bis. |
I. Begriffsbestimmungen | I. Begriffsbestimmungen |
Für die Anwendung dieser Richtlinie ist bzw. sind: | Für die Anwendung dieser Richtlinie ist bzw. sind: |
Opfer: Personen und ihre Angehörigen, die infolge einer Handlung oder | Opfer: Personen und ihre Angehörigen, die infolge einer Handlung oder |
eines Versäumnisses, die bzw. das durch das Strafgesetzbuch oder durch | eines Versäumnisses, die bzw. das durch das Strafgesetzbuch oder durch |
andere besondere Strafgesetze als strafbar betrachtet wird, einen | andere besondere Strafgesetze als strafbar betrachtet wird, einen |
materiellen, physischen und/oder seelischen Schaden erlitten haben, | materiellen, physischen und/oder seelischen Schaden erlitten haben, |
Opferbeistand: Hilfe- und Dienstleistung im weitesten Sinne, die | Opferbeistand: Hilfe- und Dienstleistung im weitesten Sinne, die |
Opfern von den verschiedenen Sektoren (Polizei- und Gerichtsdienst, | Opfern von den verschiedenen Sektoren (Polizei- und Gerichtsdienst, |
sozialer und medizinischer Sektor) angeboten werden, | sozialer und medizinischer Sektor) angeboten werden, |
Erster Beistand an Opfer: Dienstleistung, die Polizei- und | Erster Beistand an Opfer: Dienstleistung, die Polizei- und |
Gerichtsdienste Opfern anbieten, wobei die erste Aufnahme und | Gerichtsdienste Opfern anbieten, wobei die erste Aufnahme und |
Betreuung des Opfers sowie die Erteilung von guten Grundinformationen | Betreuung des Opfers sowie die Erteilung von guten Grundinformationen |
im Mittelpunkt stehen, | im Mittelpunkt stehen, |
Dienst für polizeilichen Opferbeistand: Dienst innerhalb eines | Dienst für polizeilichen Opferbeistand: Dienst innerhalb eines |
Gemeindepolizeikorps, einer Gendarmeriebrigade oder eines | Gemeindepolizeikorps, einer Gendarmeriebrigade oder eines |
Gendarmeriedistrikts, der einerseits für die Sensibilisierung und die | Gendarmeriedistrikts, der einerseits für die Sensibilisierung und die |
Weiterbildung der Polizeibeamten in bezug auf polizeilichen | Weiterbildung der Polizeibeamten in bezug auf polizeilichen |
Opferbeistand und andererseits für den eigentlichen polizeilichen | Opferbeistand und andererseits für den eigentlichen polizeilichen |
Opferbeistand verantwortlich ist, wodurch jedoch die gesetzlichen | Opferbeistand verantwortlich ist, wodurch jedoch die gesetzlichen |
Verpflichtungen eines jeden Polizeibeamten, Opfern ersten Beistand zu | Verpflichtungen eines jeden Polizeibeamten, Opfern ersten Beistand zu |
leisten, nicht eingeschränkt werden. | leisten, nicht eingeschränkt werden. |
Die Definitionen für die Flämische Gemeinschaft und die Französische | Die Definitionen für die Flämische Gemeinschaft und die Französische |
Gemeinschaft sind in Anlage 1 zu diesem Rundschreiben aufgeführt. | Gemeinschaft sind in Anlage 1 zu diesem Rundschreiben aufgeführt. |
Der polizeiliche Opferbeistand unterscheidet sich von der Opferhilfe, | Der polizeiliche Opferbeistand unterscheidet sich von der Opferhilfe, |
insbesondere durch den Inhalt, die Intensität und die Häufigkeit der | insbesondere durch den Inhalt, die Intensität und die Häufigkeit der |
Kontakte mit dem Opfer. Da psychosoziale oder therapeutische | Kontakte mit dem Opfer. Da psychosoziale oder therapeutische |
Hilfeleistung nicht in den Aufgabenbereich der Polizei fällt, verweist | Hilfeleistung nicht in den Aufgabenbereich der Polizei fällt, verweist |
der Polizeibeamte das Opfer an "Hilfszentren (-dienste) für Opfer", | der Polizeibeamte das Opfer an "Hilfszentren (-dienste) für Opfer", |
die von den Gemeinschaften anerkannt sind. | die von den Gemeinschaften anerkannt sind. |
Wir stellen jedoch fest, dass Opferhilfe in der Deutschsprachigen | Wir stellen jedoch fest, dass Opferhilfe in der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft auf eine andere Weise organisiert wird und dass dort | Gemeinschaft auf eine andere Weise organisiert wird und dass dort |
keine Dienste bestehen, die sich mit den Diensten der beiden anderen | keine Dienste bestehen, die sich mit den Diensten der beiden anderen |
Gemeinschaften vergleichen lassen. Diese Situation ändert nichts an | Gemeinschaften vergleichen lassen. Diese Situation ändert nichts an |
der Pflicht der Polizeidienste, Opfern beizustehen und sie an | der Pflicht der Polizeidienste, Opfern beizustehen und sie an |
spezialisierte Dienste zu verweisen. In Anlage 5 befindet sich eine | spezialisierte Dienste zu verweisen. In Anlage 5 befindet sich eine |
Liste der spezialisierten Dienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft. | Liste der spezialisierten Dienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft. |
Die Polizeidienste müssen nach Absprache mit diesen Hilfsdiensten | Die Polizeidienste müssen nach Absprache mit diesen Hilfsdiensten |
untersuchen, in welchem Masse das in Nr. 3 des Rundschreibens | untersuchen, in welchem Masse das in Nr. 3 des Rundschreibens |
vorgesehene Modell für die Verweisung der Opfer an diese Dienste | vorgesehene Modell für die Verweisung der Opfer an diese Dienste |
anwendbar ist. | anwendbar ist. |
Die eventuelle erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer geschieht im | Die eventuelle erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer geschieht im |
Rahmen der Erteilung präventiver Ratschläge, der Verweisung an | Rahmen der Erteilung präventiver Ratschläge, der Verweisung an |
Hilfsstellen und der Erteilung von Informationen über den weiteren | Hilfsstellen und der Erteilung von Informationen über den weiteren |
Verlauf der Angelegenheit bei der Polizei. | Verlauf der Angelegenheit bei der Polizei. |
II. Aufträge der Polizeidienste im Rahmen des Opferbeistands | II. Aufträge der Polizeidienste im Rahmen des Opferbeistands |
In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird | In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird |
bestimmt, wie Polizeidienste Opfern gegenüber auftreten müssen. | bestimmt, wie Polizeidienste Opfern gegenüber auftreten müssen. |
« Polizeidienste setzen Personen, die um Hilfe oder Beistand bitten, | « Polizeidienste setzen Personen, die um Hilfe oder Beistand bitten, |
mit spezialisierten Diensten in Verbindung. Sie leisten den Opfern von | mit spezialisierten Diensten in Verbindung. Sie leisten den Opfern von |
Straftaten Beistand, insbesondere indem sie ihnen die nötige | Straftaten Beistand, insbesondere indem sie ihnen die nötige |
Information erteilen". | Information erteilen". |
Im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten, | Im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten, |
auf zwei Ebenen strukturierten Polizeidienstes sind jetzt die | auf zwei Ebenen strukturierten Polizeidienstes sind jetzt die |
allgemeinen Prinzipien des Statuts der Polizeibeamten festgelegt | allgemeinen Prinzipien des Statuts der Polizeibeamten festgelegt |
worden. In diesen Prinzipien wird festgelegt, dass Polizeibeamte den | worden. In diesen Prinzipien wird festgelegt, dass Polizeibeamte den |
Bürgern jederzeit und unter allen Umständen den Schutz und den | Bürgern jederzeit und unter allen Umständen den Schutz und den |
Beistand leisten, den letztere von ihnen erwarten dürfen. | Beistand leisten, den letztere von ihnen erwarten dürfen. |
Der Polizeibeamte ist oft die erste Person, mit der das Opfer in | Der Polizeibeamte ist oft die erste Person, mit der das Opfer in |
Kontakt tritt, und ist somit verpflichtet, für einen angemessenen | Kontakt tritt, und ist somit verpflichtet, für einen angemessenen |
Empfang und eine angemessene Aufnahme sowie für eine emotionale | Empfang und eine angemessene Aufnahme sowie für eine emotionale |
Unterstützung zu sorgen. Jedes Opfer hat ein Recht auf Aufmerksamkeit | Unterstützung zu sorgen. Jedes Opfer hat ein Recht auf Aufmerksamkeit |
und Respekt. Jeder Polizist, der von Berufs wegen im Dienste des | und Respekt. Jeder Polizist, der von Berufs wegen im Dienste des |
Bürgers steht, muss in der Lage sein, auf dessen Bedürfnisse | Bürgers steht, muss in der Lage sein, auf dessen Bedürfnisse |
einzugehen. Eine erste praktische und sofortige Beistandsleistung ist | einzugehen. Eine erste praktische und sofortige Beistandsleistung ist |
also von vorrangiger Bedeutung. Der Polizeibeamte muss dem Opfer | also von vorrangiger Bedeutung. Der Polizeibeamte muss dem Opfer |
aufmerksam zuhören und es in jedem Fall korrekt und mit Respekt | aufmerksam zuhören und es in jedem Fall korrekt und mit Respekt |
behandeln. Opferbeistand ist also integraler Bestandteil der | behandeln. Opferbeistand ist also integraler Bestandteil der |
Polizeiarbeit und darf nicht als zusätzliche Arbeitslast angesehen | Polizeiarbeit und darf nicht als zusätzliche Arbeitslast angesehen |
werden. Ein korrekter Opferbeistand erfordert jedoch, dass jeder | werden. Ein korrekter Opferbeistand erfordert jedoch, dass jeder |
Polizeibeamte sich die nötigen Fertigkeiten und Kompetenzen aneignet. | Polizeibeamte sich die nötigen Fertigkeiten und Kompetenzen aneignet. |
Aus rein polizeilicher Sicht wird durch einen guten Empfang die | Aus rein polizeilicher Sicht wird durch einen guten Empfang die |
Qualität der Erklärung des Opfers verbessert und seine Mitarbeit | Qualität der Erklärung des Opfers verbessert und seine Mitarbeit |
während des weiteren Verfahrens erleichtert. Auf längere Sicht wird | während des weiteren Verfahrens erleichtert. Auf längere Sicht wird |
durch einen korrekten polizeilichen Beistand das Image der | durch einen korrekten polizeilichen Beistand das Image der |
Polizeibehörden aufgebessert und das Vertrauen in die Gesellschaft | Polizeibehörden aufgebessert und das Vertrauen in die Gesellschaft |
gestärkt. | gestärkt. |
Jede Handlung eines Mitglieds des Polizeikorps ist für das Opfer ein | Jede Handlung eines Mitglieds des Polizeikorps ist für das Opfer ein |
Spiegelbild des gesamten Korps. Daher muss jedes Mitglied des Korps, | Spiegelbild des gesamten Korps. Daher muss jedes Mitglied des Korps, |
sei es ein Offizier, ein Polizeibeamter oder ein Mitglied des | sei es ein Offizier, ein Polizeibeamter oder ein Mitglied des |
Zivilpersonals, dem Opfer korrekten Beistand leisten. | Zivilpersonals, dem Opfer korrekten Beistand leisten. |
Nach einem ersten korrekten Empfang muss der Polizeibeamte das Opfer | Nach einem ersten korrekten Empfang muss der Polizeibeamte das Opfer |
an eine Hilfsstelle verweisen, so wie es in Nr. 3 dieses | an eine Hilfsstelle verweisen, so wie es in Nr. 3 dieses |
Rundschreibens vorgesehen ist. | Rundschreibens vorgesehen ist. |
A. Auf Ebene des Korpschefs und der leitenden Offiziere | A. Auf Ebene des Korpschefs und der leitenden Offiziere |
Die permanente Sensibilisierung des Polizeipersonals für Opferbeistand | Die permanente Sensibilisierung des Polizeipersonals für Opferbeistand |
gehört zu den Aufgaben aller Polizeioffiziere. Um einen optimalen | gehört zu den Aufgaben aller Polizeioffiziere. Um einen optimalen |
Opferbeistand gewährleisten zu können, müssen die Korpschefs und die | Opferbeistand gewährleisten zu können, müssen die Korpschefs und die |
leitenden Offiziere: | leitenden Offiziere: |
* einen Offizier bestimmen, der für die Umsetzung der Politik des | * einen Offizier bestimmen, der für die Umsetzung der Politik des |
Opferbeistands innerhalb des Korps verantwortlich ist. Dieser Polizist | Opferbeistands innerhalb des Korps verantwortlich ist. Dieser Polizist |
kontrolliert die Ausführung der Politik, bewertet sie und legt dem | kontrolliert die Ausführung der Politik, bewertet sie und legt dem |
Korpschef Vorschläge vor, | Korpschef Vorschläge vor, |
* für die Sensibilisierung und die Ausbildung des Personals, | * für die Sensibilisierung und die Ausbildung des Personals, |
insbesondere der zuerst betroffenen Bediensteten, in puncto | insbesondere der zuerst betroffenen Bediensteten, in puncto |
Opferbeistand sorgen, | Opferbeistand sorgen, |
* dem Personal die notwendigen technischen und organisatorischen | * dem Personal die notwendigen technischen und organisatorischen |
Mittel zur Verfügung stellen (Kommunikations- und Transportmittel, | Mittel zur Verfügung stellen (Kommunikations- und Transportmittel, |
angemessene Räume, wo die Opfer diskret empfangen werden können,...). | angemessene Räume, wo die Opfer diskret empfangen werden können,...). |
Diese Mittel müssen ebenfalls bei einem erneuten Kontakt mit dem Opfer | Diese Mittel müssen ebenfalls bei einem erneuten Kontakt mit dem Opfer |
vorhanden sein, | vorhanden sein, |
* da Polizeibeamte über die Entwicklung der Opferhilfe auf dem | * da Polizeibeamte über die Entwicklung der Opferhilfe auf dem |
laufenden sein müssen, eine Liste der Justizassistenten und | laufenden sein müssen, eine Liste der Justizassistenten und |
Verbindungsmagistrate bei den Staatsanwaltschaften der Gerichte erster | Verbindungsmagistrate bei den Staatsanwaltschaften der Gerichte erster |
Instanz sowie eine Liste der Hilfsdienste, die in dem in Nr. 3 | Instanz sowie eine Liste der Hilfsdienste, die in dem in Nr. 3 |
beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, erstellen lassen; dem | beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, erstellen lassen; dem |
Polizeipersonal die fortgeschriebene Liste dieser Einrichtungen mit | Polizeipersonal die fortgeschriebene Liste dieser Einrichtungen mit |
ihren Merkmalen, Adressen, Bürozeiten und Kontaktpersonen permanent | ihren Merkmalen, Adressen, Bürozeiten und Kontaktpersonen permanent |
zur Verfügung stellen; eine aktive Zusammenarbeit mit diesen Instanzen | zur Verfügung stellen; eine aktive Zusammenarbeit mit diesen Instanzen |
aufbauen und unterhalten und das Polizeipersonal über deren Existenz | aufbauen und unterhalten und das Polizeipersonal über deren Existenz |
informieren, | informieren, |
* Einsatzabschlussbesprechungen ermöglichen, um die Mitglieder des | * Einsatzabschlussbesprechungen ermöglichen, um die Mitglieder des |
Polizeikorps, die mit ernsten Fällen konfrontiert worden sind, | Polizeikorps, die mit ernsten Fällen konfrontiert worden sind, |
psychologisch zu unterstützen. Der Dienst für polizeilichen | psychologisch zu unterstützen. Der Dienst für polizeilichen |
Opferbeistand kann eventuell mit dieser Aufgabe beauftragt werden. | Opferbeistand kann eventuell mit dieser Aufgabe beauftragt werden. |
B. Auf Ebene der Polizeibeamten | B. Auf Ebene der Polizeibeamten |
1) Empfang | 1) Empfang |
* Dieser Empfang erfordert die Bereitschaft zuzuhören, d.h. | * Dieser Empfang erfordert die Bereitschaft zuzuhören, d.h. |
aufmerksames Zuhören, Verständnis und Geduld, wobei: | aufmerksames Zuhören, Verständnis und Geduld, wobei: |
- es keine zu langen Wartezeiten geben darf, | - es keine zu langen Wartezeiten geben darf, |
- das Opfer in einem höflichen und den Umständen angepassten Ton | - das Opfer in einem höflichen und den Umständen angepassten Ton |
angesprochen werden muss, | angesprochen werden muss, |
- das Opfer nicht von einem protokollierenden Polizisten zum anderen | - das Opfer nicht von einem protokollierenden Polizisten zum anderen |
geschickt werden sollte, | geschickt werden sollte, |
- das Opfer nicht auf distanzierte und routinemässige Weise behandelt | - das Opfer nicht auf distanzierte und routinemässige Weise behandelt |
werden sollte, | werden sollte, |
- die Taten nicht verharmlost werden sollten, | - die Taten nicht verharmlost werden sollten, |
- es vermieden werden sollte, Schuldgefühle beim Opfer zu erwecken. | - es vermieden werden sollte, Schuldgefühle beim Opfer zu erwecken. |
* Alle Rechtshandlungen müssen durchgeführt werden. Die Wünsche der | * Alle Rechtshandlungen müssen durchgeführt werden. Die Wünsche der |
Opfer müssen soweit wie möglich berücksichtigt werden. | Opfer müssen soweit wie möglich berücksichtigt werden. |
* Der Polizeibeamte muss dem Opfer erklären, warum bestimmte Fragen | * Der Polizeibeamte muss dem Opfer erklären, warum bestimmte Fragen |
gestellt werden. | gestellt werden. |
* In jedem Fall muss während der verschiedenen Untersuchungen die | * In jedem Fall muss während der verschiedenen Untersuchungen die |
nötige Diskretion (gegenüber Dritten, der Presse usw...) gewährleistet | nötige Diskretion (gegenüber Dritten, der Presse usw...) gewährleistet |
werden. | werden. |
* Die Ankündigung einer schlechten Nachricht verlangt eine behutsame | * Die Ankündigung einer schlechten Nachricht verlangt eine behutsame |
und durchdachte Vorgehensweise. | und durchdachte Vorgehensweise. |
* Der Polizeibeamte muss vor allem bei bestimmten Opfern vorsichtig | * Der Polizeibeamte muss vor allem bei bestimmten Opfern vorsichtig |
sein. Der Beistand an Frauen und minderjährige Kinder, die Opfer einer | sein. Der Beistand an Frauen und minderjährige Kinder, die Opfer einer |
körperlichen oder sexuellen Gewalttat geworden sind, erfordert eine | körperlichen oder sexuellen Gewalttat geworden sind, erfordert eine |
spezifische Vorgehensweise. | spezifische Vorgehensweise. |
* Jedes Opfer muss möglichst in einem separaten Raum empfangen werden, | * Jedes Opfer muss möglichst in einem separaten Raum empfangen werden, |
der es vor neugierigen Blicken schützt und genügend Intimität und | der es vor neugierigen Blicken schützt und genügend Intimität und |
Diskretion bietet. Dies gilt besonders für Opfer körperlicher und | Diskretion bietet. Dies gilt besonders für Opfer körperlicher und |
sexueller Gewalt (wie im Rundschreiben des Ministers des Innern und | sexueller Gewalt (wie im Rundschreiben des Ministers des Innern und |
des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit vom 27. November 1997 | des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit vom 27. November 1997 |
in bezug auf die Einrichtung von Empfangsräumen für Opfer körperlicher | in bezug auf die Einrichtung von Empfangsräumen für Opfer körperlicher |
und sexueller Gewalt beschrieben). | und sexueller Gewalt beschrieben). |
2) Praktischer Beistand | 2) Praktischer Beistand |
Der Polizeibeamte muss zuerst dafür sorgen, dass bei Bedarf | Der Polizeibeamte muss zuerst dafür sorgen, dass bei Bedarf |
medizinischer Beistand geleistet wird (Notaufnahme oder Hausarzt). | medizinischer Beistand geleistet wird (Notaufnahme oder Hausarzt). |
In Krisensituationen ist praktischer Beistand vorrangig. Bei dieser | In Krisensituationen ist praktischer Beistand vorrangig. Bei dieser |
praktischen Hilfe handelt es sich oft um einfache Dinge (einen | praktischen Hilfe handelt es sich oft um einfache Dinge (einen |
Verwandten benachrichtigen, für eine Transportmöglichkeit sorgen,...). | Verwandten benachrichtigen, für eine Transportmöglichkeit sorgen,...). |
Dieser Beistand liegt nicht nur im direkten Interesse des Opfers, | Dieser Beistand liegt nicht nur im direkten Interesse des Opfers, |
sondern hat auch eine psychologische Bedeutung. | sondern hat auch eine psychologische Bedeutung. |
Das Opfer muss die Möglichkeit haben, zu telefonieren und seine | Das Opfer muss die Möglichkeit haben, zu telefonieren und seine |
Familie oder seine Angehörigen zu verständigen. Notfalls muss der | Familie oder seine Angehörigen zu verständigen. Notfalls muss der |
Polizeibeamte dies selbst erledigen. | Polizeibeamte dies selbst erledigen. |
Der Polizeibeamte überprüft, ob das Opfer über eine Wohnung verfügt. | Der Polizeibeamte überprüft, ob das Opfer über eine Wohnung verfügt. |
Wenn das Opfer aus Angst oder aus Sicherheitsgründen nicht länger in | Wenn das Opfer aus Angst oder aus Sicherheitsgründen nicht länger in |
seiner Wohnung bleiben möchte, muss der Polizeibeamte das Nötige | seiner Wohnung bleiben möchte, muss der Polizeibeamte das Nötige |
veranlassen, um das Opfer mit einer Zufluchtsstätte oder einem | veranlassen, um das Opfer mit einer Zufluchtsstätte oder einem |
Aufnahmezentrum in Verbindung zu setzen. | Aufnahmezentrum in Verbindung zu setzen. |
Bei einem Todesfall müssen die Angehörigen unmittelbar verständigt und | Bei einem Todesfall müssen die Angehörigen unmittelbar verständigt und |
während der ersten schweren Momente betreut werden. Die | während der ersten schweren Momente betreut werden. Die |
Hinterbliebenen müssen die Möglichkeit erhalten, auf würdige Weise | Hinterbliebenen müssen die Möglichkeit erhalten, auf würdige Weise |
Abschied zu nehmen (siehe auch die Richtlinie vom 16. September 1998 | Abschied zu nehmen (siehe auch die Richtlinie vom 16. September 1998 |
des Ministers der Justiz über die würdige Abschiednahme von einem | des Ministers der Justiz über die würdige Abschiednahme von einem |
Verstorbenen bei einer Intervention der Gerichtsbehörden). | Verstorbenen bei einer Intervention der Gerichtsbehörden). |
Der Empfang und die Betreuung der Angehörigen einer vermissten Person | Der Empfang und die Betreuung der Angehörigen einer vermissten Person |
und der Person, die die Vermisstenanzeige aufgibt, muss ebenfalls auf | und der Person, die die Vermisstenanzeige aufgibt, muss ebenfalls auf |
professionelle Weise verlaufen (siehe auch die Richtlinie vom 22. Juli | professionelle Weise verlaufen (siehe auch die Richtlinie vom 22. Juli |
1997 des Ministers der Justiz über die Suche nach vermissten | 1997 des Ministers der Justiz über die Suche nach vermissten |
Personen). | Personen). |
3) Erteilung von Informationen | 3) Erteilung von Informationen |
In Artikel 3bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches | In Artikel 3bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches |
wird bestimmt, dass Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen auf | wird bestimmt, dass Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen auf |
korrekte und verständnisvolle Weise behandelt werden müssen, | korrekte und verständnisvolle Weise behandelt werden müssen, |
insbesondere indem ihnen die nötigen Information erteilt werden. Der | insbesondere indem ihnen die nötigen Information erteilt werden. Der |
Polizeibeamte ist also verpflichtet, dem Opfer ausführliche und | Polizeibeamte ist also verpflichtet, dem Opfer ausführliche und |
verständliche Informationen zu erteilen über: | verständliche Informationen zu erteilen über: |
* die gegenwärtigen und zukünftigen Untersuchungen (insofern das | * die gegenwärtigen und zukünftigen Untersuchungen (insofern das |
Berufsgeheimnis und die Regeln über das Privatleben es ermöglichen), | Berufsgeheimnis und die Regeln über das Privatleben es ermöglichen), |
* das Gerichtsverfahren im allgemeinen, | * das Gerichtsverfahren im allgemeinen, |
* die Möglichkeit, als Zivilpartei aufzutreten, | * die Möglichkeit, als Zivilpartei aufzutreten, |
* die Möglichkeit, als geschädigte Person eine Erklärung im Sinne von | * die Möglichkeit, als geschädigte Person eine Erklärung im Sinne von |
Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches | Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches |
abzugeben. Diese Erklärung wird im Sekretariat der Staatsanwaltschaft | abzugeben. Diese Erklärung wird im Sekretariat der Staatsanwaltschaft |
abgegeben und eröffnet folgende Rechte: | abgegeben und eröffnet folgende Rechte: |
- Die geschädigte Person hat das Recht, sich von einem Anwalt | - Die geschädigte Person hat das Recht, sich von einem Anwalt |
beistehen und vertreten zu lassen. | beistehen und vertreten zu lassen. |
- Sie darf der Akte jegliches Dokument hinzufügen, das sie für | - Sie darf der Akte jegliches Dokument hinzufügen, das sie für |
nützlich hält. | nützlich hält. |
- Sie wird über die Einstellung der Strafverfolgung und deren Grund | - Sie wird über die Einstellung der Strafverfolgung und deren Grund |
sowie über die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung und über | sowie über die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung und über |
die Anberaumung des Gerichtstermins vor dem untersuchenden und | die Anberaumung des Gerichtstermins vor dem untersuchenden und |
erkennenden Gericht informiert. | erkennenden Gericht informiert. |
* die verschiedenen Formen von rechtlichem Beistand, | * die verschiedenen Formen von rechtlichem Beistand, |
* die behördlichen Regelungen, wie die Erneuerung offizieller | * die behördlichen Regelungen, wie die Erneuerung offizieller |
Dokumente (Personalausweis, Führerschein und | Dokumente (Personalausweis, Führerschein und |
Registrierungsbescheinigung,...), | Registrierungsbescheinigung,...), |
* die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls von Schecks und | * die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls von Schecks und |
Bankkarten bei Finanzinstituten, | Bankkarten bei Finanzinstituten, |
* die Verweisung an die Hilfsstellen, die in dem in Nr. 3 | * die Verweisung an die Hilfsstellen, die in dem in Nr. 3 |
beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, | beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, |
* Prävention. Dies kann im Rahmen einer erneuten Kontaktaufnahme durch | * Prävention. Dies kann im Rahmen einer erneuten Kontaktaufnahme durch |
den Präventionsdienst der Polizei erfolgen, um die Wiederholung | den Präventionsdienst der Polizei erfolgen, um die Wiederholung |
ähnlicher Vorfälle zu verhindern. Dazu können die verschiedenen | ähnlicher Vorfälle zu verhindern. Dazu können die verschiedenen |
Broschüren des Ministeriums des Innern benutzt werden (siehe Liste in | Broschüren des Ministeriums des Innern benutzt werden (siehe Liste in |
Anlage 7), | Anlage 7), |
* den Polizeidienst, der das Protokoll aufstellt. Folgende Elemente | * den Polizeidienst, der das Protokoll aufstellt. Folgende Elemente |
müssen dem Opfer automatisch mitgeteilt werden: | müssen dem Opfer automatisch mitgeteilt werden: |
- Name und Adresse des Polizeidienstes, | - Name und Adresse des Polizeidienstes, |
- Name und Dienstgrad des Polizeibeamten, der sich um die Akte | - Name und Dienstgrad des Polizeibeamten, der sich um die Akte |
kümmert, | kümmert, |
- Nummer und Datum des Protokolls, | - Nummer und Datum des Protokolls, |
- Bescheinigung über die Anzeigeerstattung. | - Bescheinigung über die Anzeigeerstattung. |
* die Möglichkeiten, beschlagnahmte oder gestohlene Güter | * die Möglichkeiten, beschlagnahmte oder gestohlene Güter |
zurückzuerhalten. | zurückzuerhalten. |
Angesichts des Zustands, in dem sich ein Opfer befinden kann, ist es | Angesichts des Zustands, in dem sich ein Opfer befinden kann, ist es |
manchmal schwierig, ihm diese Informationen sofort mitzuteilen. Die | manchmal schwierig, ihm diese Informationen sofort mitzuteilen. Die |
Informationen können also nicht allein bei der Anzeigeerstattung oder | Informationen können also nicht allein bei der Anzeigeerstattung oder |
bei der Klageerhebung, sondern ebenfalls bei der erneuten | bei der Klageerhebung, sondern ebenfalls bei der erneuten |
Kontaktaufnahme durch den Polizeibeamten oder durch den Dienst für | Kontaktaufnahme durch den Polizeibeamten oder durch den Dienst für |
polizeilichen Opferbeistand erteilt werden. | polizeilichen Opferbeistand erteilt werden. |
4) Protokollaufnahme | 4) Protokollaufnahme |
* Aus dem Protokoll muss die Identität des Opfers klar hervorgehen. | * Aus dem Protokoll muss die Identität des Opfers klar hervorgehen. |
* Damit der erlittene Schaden genau festgestellt werden kann, muss das | * Damit der erlittene Schaden genau festgestellt werden kann, muss das |
Protokoll ein Maximum an genauen Informationen über den Schaden | Protokoll ein Maximum an genauen Informationen über den Schaden |
enthalten. Angaben über die sozialen und emotionalen Auswirkungen | enthalten. Angaben über die sozialen und emotionalen Auswirkungen |
werden ebenfalls aufgenommen. | werden ebenfalls aufgenommen. |
* In Übereinstimmung mit dem in Nr. 3 beschriebenen Verfahren wird im | * In Übereinstimmung mit dem in Nr. 3 beschriebenen Verfahren wird im |
Protokoll erwähnt, dass dem Opfer eine Verweisung an Hilfsdienste | Protokoll erwähnt, dass dem Opfer eine Verweisung an Hilfsdienste |
angeboten worden ist. | angeboten worden ist. |
* Wenn das Opfer bereits den Beschluss gefasst hat, als Zivilpartei | * Wenn das Opfer bereits den Beschluss gefasst hat, als Zivilpartei |
aufzutreten oder eine Erklärung als geschädigte Person abzugeben, wird | aufzutreten oder eine Erklärung als geschädigte Person abzugeben, wird |
dies im Protokoll vermerkt. | dies im Protokoll vermerkt. |
* Der Wunsch des Opfers, auf dem laufenden gehalten zu werden, wird | * Der Wunsch des Opfers, auf dem laufenden gehalten zu werden, wird |
ebenfalls im Protokoll aufgenommen. | ebenfalls im Protokoll aufgenommen. |
* Jeder verhörten Person muss mitgeteilt werden, dass sie das Recht | * Jeder verhörten Person muss mitgeteilt werden, dass sie das Recht |
hat, um eine kostenlose Kopie des Protokolls zu bitten (Art. | hat, um eine kostenlose Kopie des Protokolls zu bitten (Art. |
28quinquies § 2 und Art. 57 § 2 des Strafprozessgesetzbuches). | 28quinquies § 2 und Art. 57 § 2 des Strafprozessgesetzbuches). |
* Während der Vernehmung des Opfers müssen die Polizeidienste die in | * Während der Vernehmung des Opfers müssen die Polizeidienste die in |
den Artikeln 47bis und 70bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen | den Artikeln 47bis und 70bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen |
Regeln gemäss den Richtlinien des Prokurators des Königs anwenden. | Regeln gemäss den Richtlinien des Prokurators des Königs anwenden. |
5) Erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer | 5) Erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer |
Die erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer einige Zeit nach der Tat | Die erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer einige Zeit nach der Tat |
kann für das Opfer, aber auch für den Polizeidienst von Nutzen sein. | kann für das Opfer, aber auch für den Polizeidienst von Nutzen sein. |
Wie bereits betont, kann der Polizeibeamte bei dieser Gelegenheit | Wie bereits betont, kann der Polizeibeamte bei dieser Gelegenheit |
Informationen, die dem Opfer gegeben wurden, vervollständigen und | Informationen, die dem Opfer gegeben wurden, vervollständigen und |
versuchen, eventuelle Fragen des Opfers zu beantworten. Er kann | versuchen, eventuelle Fragen des Opfers zu beantworten. Er kann |
ausserdem Ratschläge über Präventionsmassnahmen erteilen. | ausserdem Ratschläge über Präventionsmassnahmen erteilen. |
Unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses kann der Polizeibeamte | Unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses kann der Polizeibeamte |
dem Opfer Informationen über den Stand der Akte geben oder diese | dem Opfer Informationen über den Stand der Akte geben oder diese |
Person darüber informieren, wie sie insbesondere über den | Person darüber informieren, wie sie insbesondere über den |
Justizassistenten des Opferempfangsdienstes (siehe Liste in Anlage 6) | Justizassistenten des Opferempfangsdienstes (siehe Liste in Anlage 6) |
Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder mit dem Gericht erster Instanz | Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder mit dem Gericht erster Instanz |
aufnehmen kann. | aufnehmen kann. |
Bei der erneuten Kontakaufnahme kann der Polizeibeamte zusätzliche | Bei der erneuten Kontakaufnahme kann der Polizeibeamte zusätzliche |
(und vielleicht wichtige) Informationen für die Gerichtsakte vom Opfer | (und vielleicht wichtige) Informationen für die Gerichtsakte vom Opfer |
erhalten. Das Opfer kann sich möglicherweise an gewisse Details | erhalten. Das Opfer kann sich möglicherweise an gewisse Details |
erinnern oder Informationen aus seiner Umgebung mitteilen. | erinnern oder Informationen aus seiner Umgebung mitteilen. |
Bei der erneuten Kontaktaufnahme kann dem Opfer nochmals die | Bei der erneuten Kontaktaufnahme kann dem Opfer nochmals die |
Verweisung an ein (einen) "Zentrum (Dienst) für Opferbeistand" | Verweisung an ein (einen) "Zentrum (Dienst) für Opferbeistand" |
vorgeschlagen werden. | vorgeschlagen werden. |
C. Auf Ebene des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand | C. Auf Ebene des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand |
Damit die Polizeibeamten bei ihren Aufgaben beraten und unterstützt | Damit die Polizeibeamten bei ihren Aufgaben beraten und unterstützt |
werden, kann ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand eingerichtet | werden, kann ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand eingerichtet |
werden. | werden. |
Dieser Begriff umfasst innerhalb des Polizeikorps jede Einheit, jede | Dieser Begriff umfasst innerhalb des Polizeikorps jede Einheit, jede |
Person, die besondere berufliche Qualifikationen oder Fertigkeiten | Person, die besondere berufliche Qualifikationen oder Fertigkeiten |
besitzt oder entwickelt, den Dienst oder das Amt, der bzw. das eine | besitzt oder entwickelt, den Dienst oder das Amt, der bzw. das eine |
spezifische Aufgabe in bezug auf die Sensibilisierung und | spezifische Aufgabe in bezug auf die Sensibilisierung und |
Weiterbildung in puncto polizeilicher Opferbeistand erfüllt. | Weiterbildung in puncto polizeilicher Opferbeistand erfüllt. |
Das Bestehen eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand innerhalb | Das Bestehen eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand innerhalb |
eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von seiner | eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von seiner |
gesetzlichen Pflicht, Opferbeistand zu leisten. Dieser Dienst | gesetzlichen Pflicht, Opferbeistand zu leisten. Dieser Dienst |
unterstützt zwar das Polizeipersonal, übernimmt aber nicht die | unterstützt zwar das Polizeipersonal, übernimmt aber nicht die |
Aufgaben des Polizeibeamten. Jeder Polizeibeamte muss in der Lage | Aufgaben des Polizeibeamten. Jeder Polizeibeamte muss in der Lage |
sein, dem Opfer eine korrekte und effiziente Unterstützung zu bieten. | sein, dem Opfer eine korrekte und effiziente Unterstützung zu bieten. |
Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss die im Polizeikorps | Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss die im Polizeikorps |
ausgearbeitete Politik unter Beachtung der Prinzipien der | ausgearbeitete Politik unter Beachtung der Prinzipien der |
Opferbeistandspolitik anwenden. | Opferbeistandspolitik anwenden. |
Ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand hat folgende Aufgaben: | Ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand hat folgende Aufgaben: |
1) Ausbildung | 1) Ausbildung |
Die Hauptaufgabe dieses Dienstes besteht darin, für die | Die Hauptaufgabe dieses Dienstes besteht darin, für die |
Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des Korps in | Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des Korps in |
puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. | puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. |
Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss versuchen, so schnell | Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss versuchen, so schnell |
wie möglich spezifische Projekte zur Sensibilisierung des Polizeikorps | wie möglich spezifische Projekte zur Sensibilisierung des Polizeikorps |
aufzubauen. Diese Sensibilisierung darf nicht allein aus informellen | aufzubauen. Diese Sensibilisierung darf nicht allein aus informellen |
Kontakten mit den Mitgliedern des Dienstes bestehen. | Kontakten mit den Mitgliedern des Dienstes bestehen. |
2) Information | 2) Information |
Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss dafür sorgen, dass die | Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss dafür sorgen, dass die |
Informationen in bezug auf den Opferbeistand sowohl den leitenden | Informationen in bezug auf den Opferbeistand sowohl den leitenden |
Offizieren als auch den Mitgliedern des Polizeikorps erteilt werden. | Offizieren als auch den Mitgliedern des Polizeikorps erteilt werden. |
3) Beteiligung am Opferbeistand | 3) Beteiligung am Opferbeistand |
Das Prinzip, wonach jeder Polizeibeamte selbst dem Opfer einen | Das Prinzip, wonach jeder Polizeibeamte selbst dem Opfer einen |
effizienten Empfang und eine effiziente Unterstützung bietet, findet | effizienten Empfang und eine effiziente Unterstützung bietet, findet |
Anwendung (Art. 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Anwendung (Art. 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt). | Polizeiamt). |
Der Polizeibeamte darf das Opfer nicht systematisch an den Dienst für | Der Polizeibeamte darf das Opfer nicht systematisch an den Dienst für |
polizeilichen Opferbeistand verweisen. Das Eingreifen dieses Dienstes | polizeilichen Opferbeistand verweisen. Das Eingreifen dieses Dienstes |
ist gerechtfertigt, wenn der Polizeibeamte dem Opfer nicht alleine | ist gerechtfertigt, wenn der Polizeibeamte dem Opfer nicht alleine |
oder nicht auf optimale Weise Beistand leisten kann, z.B. in | oder nicht auf optimale Weise Beistand leisten kann, z.B. in |
emotionalen Krisensituationen oder sehr ernsten Fällen. Der Dienst | emotionalen Krisensituationen oder sehr ernsten Fällen. Der Dienst |
kann sich ebenfalls mit einigen pragmatischen Aspekten beschäftigen | kann sich ebenfalls mit einigen pragmatischen Aspekten beschäftigen |
(materieller Beistand,...). Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand | (materieller Beistand,...). Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand |
muss das Opfer, das psychosoziale Hilfe benötigt, an "Hilfszentren | muss das Opfer, das psychosoziale Hilfe benötigt, an "Hilfszentren |
(-dienste) für Opfer" verweisen, die von den Gemeinschaften anerkannt | (-dienste) für Opfer" verweisen, die von den Gemeinschaften anerkannt |
sind. | sind. |
Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann aufgrund seiner | Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann aufgrund seiner |
Spezialisierung beauftragt werden, nochmals Kontakt mit dem Opfer | Spezialisierung beauftragt werden, nochmals Kontakt mit dem Opfer |
aufzunehmen. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann | aufzunehmen. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann |
ermitteln, welche Auswirkungen die Straftat auf das Opfer hat und das | ermitteln, welche Auswirkungen die Straftat auf das Opfer hat und das |
Opfer dann an das (den) "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" | Opfer dann an das (den) "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" |
weiterverweisen. | weiterverweisen. |
4) Kontakt mit Hilfseinrichtungen | 4) Kontakt mit Hilfseinrichtungen |
Zwecks Information des Polizeikorps muss der Dienst für polizeilichen | Zwecks Information des Polizeikorps muss der Dienst für polizeilichen |
Opferbeistand mit den Hilfsdiensten, die in dem in Nr. 3 beschriebenen | Opferbeistand mit den Hilfsdiensten, die in dem in Nr. 3 beschriebenen |
Verfahren aufgeführt sind, Kontakte knüpfen und eine aktive | Verfahren aufgeführt sind, Kontakte knüpfen und eine aktive |
Zusammenarbeit aufbauen. Der Dienst sammelt die nötigen Informationen | Zusammenarbeit aufbauen. Der Dienst sammelt die nötigen Informationen |
und Angaben wie Adressen, Telefonnummern, Kontaktpersonen und | und Angaben wie Adressen, Telefonnummern, Kontaktpersonen und |
Bürozeiten. Diese Angaben müssen regelmässig aufgelistet und den | Bürozeiten. Diese Angaben müssen regelmässig aufgelistet und den |
Polizeibeamten zur Verfügung gestellt werden. | Polizeibeamten zur Verfügung gestellt werden. |
5) Teilnahme an den Beratungsstrukturen | 5) Teilnahme an den Beratungsstrukturen |
Ein Vertreter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand beteiligt | Ein Vertreter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand beteiligt |
sich am "Team für psychosozialen Opferbeistand". Ein Vertreter des | sich am "Team für psychosozialen Opferbeistand". Ein Vertreter des |
Dienstes für polizeilichen Opferbeistand kann ausserdem die Vertreter | Dienstes für polizeilichen Opferbeistand kann ausserdem die Vertreter |
der Polizeidienste zum Bezirksrat für Opferpolitik begleiten. (Artikel | der Polizeidienste zum Bezirksrat für Opferpolitik begleiten. (Artikel |
11 und 12 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat und | 11 und 12 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat und |
Flämischer Gemeinschaft, Artikel 13 und 14 des | Flämischer Gemeinschaft, Artikel 13 und 14 des |
Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat, Französischer | Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat, Französischer |
Gemeinschaft und Wallonischer Region). | Gemeinschaft und Wallonischer Region). |
III. Orientierungsmodell | III. Orientierungsmodell |
Die Polizei, einschliesslich des Dienstes für polizeilichen | Die Polizei, einschliesslich des Dienstes für polizeilichen |
Opferbeistand, spielt eine primäre Rolle beim Empfang von Opfern. | Opferbeistand, spielt eine primäre Rolle beim Empfang von Opfern. |
Da Opfer selten spontan und unmittelbar nach der Tat selbst Hilfe | Da Opfer selten spontan und unmittelbar nach der Tat selbst Hilfe |
suchen, müssen sie mit den anerkannten Hilfsdiensten in Kontakt | suchen, müssen sie mit den anerkannten Hilfsdiensten in Kontakt |
gebracht werden, und zwar unter den bestmöglichen Bedingungen (die | gebracht werden, und zwar unter den bestmöglichen Bedingungen (die |
Definitionen in bezug auf diese Instanzen sind in Anlage 1 | Definitionen in bezug auf diese Instanzen sind in Anlage 1 |
aufgeführt). Ein allgemeiner Rahmen für die Orientierung der Opfer | aufgeführt). Ein allgemeiner Rahmen für die Orientierung der Opfer |
wird durch die Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Opferbeistand | wird durch die Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Opferbeistand |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 1 - Systematische Information | § 1 - Systematische Information |
Der Polizeibeamte informiert jedes Opfer über das Bestehen der | Der Polizeibeamte informiert jedes Opfer über das Bestehen der |
"Hilfszentren (-dienste) für Opfer", die von den Gemeinschaften | "Hilfszentren (-dienste) für Opfer", die von den Gemeinschaften |
anerkannt sind. Er informiert das Opfer über die Aufgaben dieser | anerkannt sind. Er informiert das Opfer über die Aufgaben dieser |
Dienste und teilt ihm deren Adresse mit (siehe Liste in Anlage 3). | Dienste und teilt ihm deren Adresse mit (siehe Liste in Anlage 3). |
Zusätzlich zu diesen Informationen erhält das Opfer die bei der | Zusätzlich zu diesen Informationen erhält das Opfer die bei der |
Allgemeinen Polizei des Königreichs verfügbaren Broschüren "Sie als | Allgemeinen Polizei des Königreichs verfügbaren Broschüren "Sie als |
Opfer", eine Veröffentlichung des "Hilfszentrums (-dienstes) für | Opfer", eine Veröffentlichung des "Hilfszentrums (-dienstes) für |
Opfer", eine Veröffentlichung des Polizeikorps,... | Opfer", eine Veröffentlichung des Polizeikorps,... |
§ 2 - Verweisungsformular | § 2 - Verweisungsformular |
Der Polizeibeamte bietet dem Opfer bestimmter Straftaten systematisch | Der Polizeibeamte bietet dem Opfer bestimmter Straftaten systematisch |
ein Formular für die Verweisung an einen (ein) von den Gemeinschaften | ein Formular für die Verweisung an einen (ein) von den Gemeinschaften |
anerkannten (anerkanntes) "Hilfsdienst (- zentrum) für Opfer" an. Für | anerkannten (anerkanntes) "Hilfsdienst (- zentrum) für Opfer" an. Für |
die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei um Opfer, die den | die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei um Opfer, die den |
Täter gesehen haben oder in deren Wohnung eingebrochen wurde. Für die | Täter gesehen haben oder in deren Wohnung eingebrochen wurde. Für die |
Französische Gemeinschaft handelt es sich um Opfer von Gewalttaten und | Französische Gemeinschaft handelt es sich um Opfer von Gewalttaten und |
um Opfer, die mit dem Täter konfrontiert waren. | um Opfer, die mit dem Täter konfrontiert waren. |
Der Polizeibeamte kann auch anderen Opfern ein Verweisungsformular | Der Polizeibeamte kann auch anderen Opfern ein Verweisungsformular |
anbieten, wenn er dies für notwendig hält. | anbieten, wenn er dies für notwendig hält. |
Das Verfahren verläuft folgendermassen: | Das Verfahren verläuft folgendermassen: |
* Bei der Feststellung oder bei der Erklärung füllt der Polizeibeamte | * Bei der Feststellung oder bei der Erklärung füllt der Polizeibeamte |
mit dem Einverständnis des Opfers ein Formular für die Verweisung an | mit dem Einverständnis des Opfers ein Formular für die Verweisung an |
einen (ein) "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" aus, wobei präzisiert | einen (ein) "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" aus, wobei präzisiert |
wird, dass ein Mitarbeiter dieses Dienstes später mit ihm Kontakt | wird, dass ein Mitarbeiter dieses Dienstes später mit ihm Kontakt |
aufnehmen wird. Für die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei | aufnehmen wird. Für die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei |
um das Zentrum des Gerichtsbezirks. | um das Zentrum des Gerichtsbezirks. |
* Dem Opfer muss erklärt werden, dass es sich um ein unverbindliches | * Dem Opfer muss erklärt werden, dass es sich um ein unverbindliches |
Verweisungsangebot handelt. Das Formularmuster in Anlage 2 dient nur | Verweisungsangebot handelt. Das Formularmuster in Anlage 2 dient nur |
zur Information. | zur Information. |
* Das Verweisungsformular drückt den Wunsch des Opfers aus, vom | * Das Verweisungsformular drückt den Wunsch des Opfers aus, vom |
"Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" kontaktiert zu werden. Das Opfer | "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" kontaktiert zu werden. Das Opfer |
gibt sein Einverständnis, indem es das Verweisungsformular | gibt sein Einverständnis, indem es das Verweisungsformular |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
* In dringenden Fällen nimmt der Polizeibeamte mit dem Einverständnis | * In dringenden Fällen nimmt der Polizeibeamte mit dem Einverständnis |
des Opfers ebenfalls direkt telefonischen Kontakt mit dem | des Opfers ebenfalls direkt telefonischen Kontakt mit dem |
"Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" auf. | "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" auf. |
* Der Polizeibeamte erwähnt im Protokoll das Verweisungsangebot per | * Der Polizeibeamte erwähnt im Protokoll das Verweisungsangebot per |
Formular, aber nicht die Entscheidung des Opfers. | Formular, aber nicht die Entscheidung des Opfers. |
* Das ausgefüllte Formular wird dann so schnell wie möglich und | * Das ausgefüllte Formular wird dann so schnell wie möglich und |
spätestens am zweiten Werktag dem "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" | spätestens am zweiten Werktag dem "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 3 - Spezifische Fälle von Opfern | § 3 - Spezifische Fälle von Opfern |
1. Minderjährige Opfer von Misshandlungen | 1. Minderjährige Opfer von Misshandlungen |
Für die Flämische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 und § 2 | Für die Flämische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 und § 2 |
verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die innerhalb ihrer Familie | verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die innerhalb ihrer Familie |
Opfer von Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch geworden sind, | Opfer von Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch geworden sind, |
direkt an ein "vertrouwenscentrum kindermishandeling" (siehe Liste in | direkt an ein "vertrouwenscentrum kindermishandeling" (siehe Liste in |
Anlage 4). Für die Französische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 | Anlage 4). Für die Französische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 |
und § 2 verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die Opfer von | und § 2 verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die Opfer von |
Misshandlungen oder von sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an | Misshandlungen oder von sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an |
einen" service d'aide à la jeunesse " oder an ein"équipe SOS enfants " | einen" service d'aide à la jeunesse " oder an ein"équipe SOS enfants " |
(siehe Liste in Anlage 4). | (siehe Liste in Anlage 4). |
Dieses Angebot zur Verweisung von Minderjährigen, die Opfer einer | Dieses Angebot zur Verweisung von Minderjährigen, die Opfer einer |
Misshandlung geworden sind, wird im Protokoll, das bei der | Misshandlung geworden sind, wird im Protokoll, das bei der |
Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird, vermerkt. Die | Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird, vermerkt. Die |
Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt. | Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt. |
2. Personen, die Unterkunft benötigen | 2. Personen, die Unterkunft benötigen |
Unbeschadet der § 1 und § 2 bringt der Polizeibeamte das Opfer, das | Unbeschadet der § 1 und § 2 bringt der Polizeibeamte das Opfer, das |
sofort Unterkunft benötigt, in Kontakt mit einem Aufnahmezentrum | sofort Unterkunft benötigt, in Kontakt mit einem Aufnahmezentrum |
(siehe Anlage 1). | (siehe Anlage 1). |
Für die Französische Gemeinschaft sind die Aufnahmezentren für die | Für die Französische Gemeinschaft sind die Aufnahmezentren für die |
Verweisung von Frauen, die Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt | Verweisung von Frauen, die Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt |
geworden sind, die "refuges pour femmes battues". | geworden sind, die "refuges pour femmes battues". |
Dieses Angebot zur Verweisung an ein Unterkunft bietendes | Dieses Angebot zur Verweisung an ein Unterkunft bietendes |
Aufnahmezentrum wird im Protokoll vermerkt, das bei der Feststellung | Aufnahmezentrum wird im Protokoll vermerkt, das bei der Feststellung |
oder der Erklärung aufgenommen wird. Die Entscheidung des Opfers wird | oder der Erklärung aufgenommen wird. Die Entscheidung des Opfers wird |
nicht im Protokoll vermerkt. Bei diesem Verweisungsangebot muss darauf | nicht im Protokoll vermerkt. Bei diesem Verweisungsangebot muss darauf |
geachtet werden, dass die Wünsche des Opfers berücksichtigt werden. In | geachtet werden, dass die Wünsche des Opfers berücksichtigt werden. In |
bestimmten Situationen müssen Name und Adresse des Aufnahmezentrums | bestimmten Situationen müssen Name und Adresse des Aufnahmezentrums |
geheim bleiben. Diese Angaben werden dann nicht im Protokoll vermerkt. | geheim bleiben. Diese Angaben werden dann nicht im Protokoll vermerkt. |
IV. Die Beratungsstrukturen | IV. Die Beratungsstrukturen |
In jedem Gerichtsbezirk wird ein Bezirksrat für Opferpolitik mit dem | In jedem Gerichtsbezirk wird ein Bezirksrat für Opferpolitik mit dem |
Ziel eingerichtet, die Opferpolitik zu unterstützen. Zudem sind in | Ziel eingerichtet, die Opferpolitik zu unterstützen. Zudem sind in |
jedem Gerichtsbezirk "Teams für psychosozialen Opferbeistand" | jedem Gerichtsbezirk "Teams für psychosozialen Opferbeistand" |
vorgesehen. Diese Teams haben unter anderem die Aufgabe, den | vorgesehen. Diese Teams haben unter anderem die Aufgabe, den |
Bezirksrat zu beraten und zu informieren. | Bezirksrat zu beraten und zu informieren. |
Die Polizeidienste müssen sich an der Arbeit dieser Strukturen | Die Polizeidienste müssen sich an der Arbeit dieser Strukturen |
beteiligen und ihren Beitrag dazu leisten. Ich werde den | beteiligen und ihren Beitrag dazu leisten. Ich werde den |
Polizeidiensten später zusätzliche Richtlinien über die Teilnahme an | Polizeidiensten später zusätzliche Richtlinien über die Teilnahme an |
der Arbeit dieser Beratungsstrukturen erteilen. | der Arbeit dieser Beratungsstrukturen erteilen. |
V. Schlussfolgerung | V. Schlussfolgerung |
In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird | In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird |
die gesetzliche Pflicht der Polizeidienste im Rahmen des | die gesetzliche Pflicht der Polizeidienste im Rahmen des |
Opferbeistands festgelegt. Diese Aufgabe besteht aus einem korrekten | Opferbeistands festgelegt. Diese Aufgabe besteht aus einem korrekten |
Empfang des Opfers, einem praktischen Beistand, der Erteilung von | Empfang des Opfers, einem praktischen Beistand, der Erteilung von |
Informationen, einer exakten Protokollaufnahme, der Verweisung des | Informationen, einer exakten Protokollaufnahme, der Verweisung des |
Opfers an spezialisierte Dienste und einer eventuellen erneuten | Opfers an spezialisierte Dienste und einer eventuellen erneuten |
Kontaktaufnahme mit dem Opfer. Dieser Artikel gilt für alle | Kontaktaufnahme mit dem Opfer. Dieser Artikel gilt für alle |
Polizeibeamten und auch für das Zivilpersonal, das innerhalb des | Polizeibeamten und auch für das Zivilpersonal, das innerhalb des |
Polizeikorps arbeitet. | Polizeikorps arbeitet. |
Das Vorhandensein eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand | Das Vorhandensein eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand |
innerhalb eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von | innerhalb eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von |
seiner gesetzlichen Pflicht, dem Opfer Beistand zu leisten. Der Dienst | seiner gesetzlichen Pflicht, dem Opfer Beistand zu leisten. Der Dienst |
für polizeilichen Opferbeistand ist hauptsächlich damit beauftragt, | für polizeilichen Opferbeistand ist hauptsächlich damit beauftragt, |
für die Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des | für die Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des |
Polizeikorps in puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. | Polizeikorps in puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. |
Da psychosoziale Opferhilfe nicht in den Aufgabenbereich der Polizei | Da psychosoziale Opferhilfe nicht in den Aufgabenbereich der Polizei |
fällt, müssen Polizeibeamte die Opfer an spezialisierte Dienste | fällt, müssen Polizeibeamte die Opfer an spezialisierte Dienste |
verweisen. Das Orientierungsmodell, das in diesem Rundschreiben | verweisen. Das Orientierungsmodell, das in diesem Rundschreiben |
vorgeschlagen wird, bestimmt den allgemeinen Rahmen dieser Verweisung. | vorgeschlagen wird, bestimmt den allgemeinen Rahmen dieser Verweisung. |
Dieses Modell soll dem Opfer ermöglichen, bessere und schnellere Hilfe | Dieses Modell soll dem Opfer ermöglichen, bessere und schnellere Hilfe |
zu erhalten, damit es über die Folgen der Straftat hinwegkommen kann. | zu erhalten, damit es über die Folgen der Straftat hinwegkommen kann. |
Insbesondere seit dem Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf | Insbesondere seit dem Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf |
Opferbeistand verfügt das Ministerium des Innern innerhalb der | Opferbeistand verfügt das Ministerium des Innern innerhalb der |
Allgemeinen Polizei des Königreichs über eine permanente Kontaktstelle | Allgemeinen Polizei des Königreichs über eine permanente Kontaktstelle |
für Fragen in Zusammenhang mit Opferbeistand. Diese Zelle | für Fragen in Zusammenhang mit Opferbeistand. Diese Zelle |
"polizeilicher Opferbeistand" ist derzeit der bevorzugte | "polizeilicher Opferbeistand" ist derzeit der bevorzugte |
Gesprächspartner für die Korpchefs, für die verantwortlichen Offiziere | Gesprächspartner für die Korpchefs, für die verantwortlichen Offiziere |
und für die Dienste für polizeilichen Opferbeistand. | und für die Dienste für polizeilichen Opferbeistand. |
Allgemeine Polizei des Königreichs | Allgemeine Polizei des Königreichs |
Rue Royale 56 - 1000 Brüssel | Rue Royale 56 - 1000 Brüssel |
Tel.: 02/500 21 11 | Tel.: 02/500 21 11 |
Fax.: 02/500 24 66 | Fax.: 02/500 24 66 |
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben und seine Anlagen an die | Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben und seine Anlagen an die |
Behörden der Verwaltungspolizei innerhalb Ihres Bezirks | Behörden der Verwaltungspolizei innerhalb Ihres Bezirks |
weiterzuleiten. | weiterzuleiten. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
L. Van den Bossche | L. Van den Bossche |
Rundschreiben OOp 15ter | Rundschreiben OOp 15ter |
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