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Vue multilingue de Circulaire du 09/07/1999
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Circulaire OOP 15ter concernant l'assistance policière aux victimes. - Traduction allemande Omzendbrief OOP 15ter betreffende politiële slachtofferbejegening. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
9 JUILLET 1999. - Circulaire OOP 15ter concernant l'assistance 9 JULI 1999. - Omzendbrief OOP 15ter betreffende politiële
policière aux victimes. - Traduction allemande slachtofferbejegening. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP
circulaire OOP 15ter du Ministre de l'Intérieur du 9 juillet 1999 15ter van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 juli 1999
concernant l'assistance policière aux victimes, établie par le Service betreffende politiële slachtofferbejegening, opgemaakt door de
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
9. JULI 1999 - Rundschreiben OOP 15ter über den polizeilichen Beistand 9. JULI 1999 - Rundschreiben OOP 15ter über den polizeilichen Beistand
an Opfer an Opfer
An die Frauen und Herren Gouverneure der Provinzen An die Frauen und Herren Gouverneure der Provinzen
Brabant Brabant
Hennegau Hennegau
Lüttich Lüttich
Luxemburg Luxemburg
Namur Namur
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
Zur Information: Zur Information:
An die Herren Bezirkskommissare An die Herren Bezirkskommissare
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Korpschefs der Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
Einleitung Einleitung
Im Rundschreiben OOP 15 vom 26. August 1991 und im Rundschreiben OOP Im Rundschreiben OOP 15 vom 26. August 1991 und im Rundschreiben OOP
15bis vom 29. März 1994 ist die Rolle der Polizei im Rahmen des 15bis vom 29. März 1994 ist die Rolle der Polizei im Rahmen des
polizeilichen Opferbeistands näher bestimmt und abgegrenzt worden. polizeilichen Opferbeistands näher bestimmt und abgegrenzt worden.
Seitdem ist eine Anzahl Initiativen ergriffen worden, um die Lage der Seitdem ist eine Anzahl Initiativen ergriffen worden, um die Lage der
Opfer von Straftaten, die sich an die Behörden wenden, zu verbessern Opfer von Straftaten, die sich an die Behörden wenden, zu verbessern
(Gesetz vom 12. März 1998 zur Verbesserung des Strafverfahrens im (Gesetz vom 12. März 1998 zur Verbesserung des Strafverfahrens im
Stadium der Voruntersuchung und der gerichtlichen Untersuchung, Stadium der Voruntersuchung und der gerichtlichen Untersuchung,
Strategischer Plan einer Nationalen Politik für Opfer und Charta für Strategischer Plan einer Nationalen Politik für Opfer und Charta für
Opfer von Straftaten). Es sind Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Opfer von Straftaten). Es sind Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf
Opferbeistand einerseits zwischen Föderalstaat und Flämischer Opferbeistand einerseits zwischen Föderalstaat und Flämischer
Gemeinschaft und anderseits zwischen Föderalstaat, Französischer Gemeinschaft und anderseits zwischen Föderalstaat, Französischer
Gemeinschaft und Wallonischer Region unterzeichnet worden. Mit der Gemeinschaft und Wallonischer Region unterzeichnet worden. Mit der
Region Brüssel-Hauptstadt soll ebenfalls ein Zusammenarbeitsabkommen Region Brüssel-Hauptstadt soll ebenfalls ein Zusammenarbeitsabkommen
abgeschlossen werden. Es befindet sich zur Zeit in Vorbereitung. abgeschlossen werden. Es befindet sich zur Zeit in Vorbereitung.
Aufgrund dieser Entwicklungen ist es notwendig, die bestehenden Aufgrund dieser Entwicklungen ist es notwendig, die bestehenden
Richtlinien zu aktualisieren und zu verfeinern. Dieses Rundschreiben Richtlinien zu aktualisieren und zu verfeinern. Dieses Rundschreiben
ersetzt also die Rundschreiben OOP 15 und OOP 15bis. ersetzt also die Rundschreiben OOP 15 und OOP 15bis.
I. Begriffsbestimmungen I. Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Richtlinie ist bzw. sind: Für die Anwendung dieser Richtlinie ist bzw. sind:
Opfer: Personen und ihre Angehörigen, die infolge einer Handlung oder Opfer: Personen und ihre Angehörigen, die infolge einer Handlung oder
eines Versäumnisses, die bzw. das durch das Strafgesetzbuch oder durch eines Versäumnisses, die bzw. das durch das Strafgesetzbuch oder durch
andere besondere Strafgesetze als strafbar betrachtet wird, einen andere besondere Strafgesetze als strafbar betrachtet wird, einen
materiellen, physischen und/oder seelischen Schaden erlitten haben, materiellen, physischen und/oder seelischen Schaden erlitten haben,
Opferbeistand: Hilfe- und Dienstleistung im weitesten Sinne, die Opferbeistand: Hilfe- und Dienstleistung im weitesten Sinne, die
Opfern von den verschiedenen Sektoren (Polizei- und Gerichtsdienst, Opfern von den verschiedenen Sektoren (Polizei- und Gerichtsdienst,
sozialer und medizinischer Sektor) angeboten werden, sozialer und medizinischer Sektor) angeboten werden,
Erster Beistand an Opfer: Dienstleistung, die Polizei- und Erster Beistand an Opfer: Dienstleistung, die Polizei- und
Gerichtsdienste Opfern anbieten, wobei die erste Aufnahme und Gerichtsdienste Opfern anbieten, wobei die erste Aufnahme und
Betreuung des Opfers sowie die Erteilung von guten Grundinformationen Betreuung des Opfers sowie die Erteilung von guten Grundinformationen
im Mittelpunkt stehen, im Mittelpunkt stehen,
Dienst für polizeilichen Opferbeistand: Dienst innerhalb eines Dienst für polizeilichen Opferbeistand: Dienst innerhalb eines
Gemeindepolizeikorps, einer Gendarmeriebrigade oder eines Gemeindepolizeikorps, einer Gendarmeriebrigade oder eines
Gendarmeriedistrikts, der einerseits für die Sensibilisierung und die Gendarmeriedistrikts, der einerseits für die Sensibilisierung und die
Weiterbildung der Polizeibeamten in bezug auf polizeilichen Weiterbildung der Polizeibeamten in bezug auf polizeilichen
Opferbeistand und andererseits für den eigentlichen polizeilichen Opferbeistand und andererseits für den eigentlichen polizeilichen
Opferbeistand verantwortlich ist, wodurch jedoch die gesetzlichen Opferbeistand verantwortlich ist, wodurch jedoch die gesetzlichen
Verpflichtungen eines jeden Polizeibeamten, Opfern ersten Beistand zu Verpflichtungen eines jeden Polizeibeamten, Opfern ersten Beistand zu
leisten, nicht eingeschränkt werden. leisten, nicht eingeschränkt werden.
Die Definitionen für die Flämische Gemeinschaft und die Französische Die Definitionen für die Flämische Gemeinschaft und die Französische
Gemeinschaft sind in Anlage 1 zu diesem Rundschreiben aufgeführt. Gemeinschaft sind in Anlage 1 zu diesem Rundschreiben aufgeführt.
Der polizeiliche Opferbeistand unterscheidet sich von der Opferhilfe, Der polizeiliche Opferbeistand unterscheidet sich von der Opferhilfe,
insbesondere durch den Inhalt, die Intensität und die Häufigkeit der insbesondere durch den Inhalt, die Intensität und die Häufigkeit der
Kontakte mit dem Opfer. Da psychosoziale oder therapeutische Kontakte mit dem Opfer. Da psychosoziale oder therapeutische
Hilfeleistung nicht in den Aufgabenbereich der Polizei fällt, verweist Hilfeleistung nicht in den Aufgabenbereich der Polizei fällt, verweist
der Polizeibeamte das Opfer an "Hilfszentren (-dienste) für Opfer", der Polizeibeamte das Opfer an "Hilfszentren (-dienste) für Opfer",
die von den Gemeinschaften anerkannt sind. die von den Gemeinschaften anerkannt sind.
Wir stellen jedoch fest, dass Opferhilfe in der Deutschsprachigen Wir stellen jedoch fest, dass Opferhilfe in der Deutschsprachigen
Gemeinschaft auf eine andere Weise organisiert wird und dass dort Gemeinschaft auf eine andere Weise organisiert wird und dass dort
keine Dienste bestehen, die sich mit den Diensten der beiden anderen keine Dienste bestehen, die sich mit den Diensten der beiden anderen
Gemeinschaften vergleichen lassen. Diese Situation ändert nichts an Gemeinschaften vergleichen lassen. Diese Situation ändert nichts an
der Pflicht der Polizeidienste, Opfern beizustehen und sie an der Pflicht der Polizeidienste, Opfern beizustehen und sie an
spezialisierte Dienste zu verweisen. In Anlage 5 befindet sich eine spezialisierte Dienste zu verweisen. In Anlage 5 befindet sich eine
Liste der spezialisierten Dienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Liste der spezialisierten Dienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Die Polizeidienste müssen nach Absprache mit diesen Hilfsdiensten Die Polizeidienste müssen nach Absprache mit diesen Hilfsdiensten
untersuchen, in welchem Masse das in Nr. 3 des Rundschreibens untersuchen, in welchem Masse das in Nr. 3 des Rundschreibens
vorgesehene Modell für die Verweisung der Opfer an diese Dienste vorgesehene Modell für die Verweisung der Opfer an diese Dienste
anwendbar ist. anwendbar ist.
Die eventuelle erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer geschieht im Die eventuelle erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer geschieht im
Rahmen der Erteilung präventiver Ratschläge, der Verweisung an Rahmen der Erteilung präventiver Ratschläge, der Verweisung an
Hilfsstellen und der Erteilung von Informationen über den weiteren Hilfsstellen und der Erteilung von Informationen über den weiteren
Verlauf der Angelegenheit bei der Polizei. Verlauf der Angelegenheit bei der Polizei.
II. Aufträge der Polizeidienste im Rahmen des Opferbeistands II. Aufträge der Polizeidienste im Rahmen des Opferbeistands
In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird
bestimmt, wie Polizeidienste Opfern gegenüber auftreten müssen. bestimmt, wie Polizeidienste Opfern gegenüber auftreten müssen.
« Polizeidienste setzen Personen, die um Hilfe oder Beistand bitten, « Polizeidienste setzen Personen, die um Hilfe oder Beistand bitten,
mit spezialisierten Diensten in Verbindung. Sie leisten den Opfern von mit spezialisierten Diensten in Verbindung. Sie leisten den Opfern von
Straftaten Beistand, insbesondere indem sie ihnen die nötige Straftaten Beistand, insbesondere indem sie ihnen die nötige
Information erteilen". Information erteilen".
Im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten, Im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten,
auf zwei Ebenen strukturierten Polizeidienstes sind jetzt die auf zwei Ebenen strukturierten Polizeidienstes sind jetzt die
allgemeinen Prinzipien des Statuts der Polizeibeamten festgelegt allgemeinen Prinzipien des Statuts der Polizeibeamten festgelegt
worden. In diesen Prinzipien wird festgelegt, dass Polizeibeamte den worden. In diesen Prinzipien wird festgelegt, dass Polizeibeamte den
Bürgern jederzeit und unter allen Umständen den Schutz und den Bürgern jederzeit und unter allen Umständen den Schutz und den
Beistand leisten, den letztere von ihnen erwarten dürfen. Beistand leisten, den letztere von ihnen erwarten dürfen.
Der Polizeibeamte ist oft die erste Person, mit der das Opfer in Der Polizeibeamte ist oft die erste Person, mit der das Opfer in
Kontakt tritt, und ist somit verpflichtet, für einen angemessenen Kontakt tritt, und ist somit verpflichtet, für einen angemessenen
Empfang und eine angemessene Aufnahme sowie für eine emotionale Empfang und eine angemessene Aufnahme sowie für eine emotionale
Unterstützung zu sorgen. Jedes Opfer hat ein Recht auf Aufmerksamkeit Unterstützung zu sorgen. Jedes Opfer hat ein Recht auf Aufmerksamkeit
und Respekt. Jeder Polizist, der von Berufs wegen im Dienste des und Respekt. Jeder Polizist, der von Berufs wegen im Dienste des
Bürgers steht, muss in der Lage sein, auf dessen Bedürfnisse Bürgers steht, muss in der Lage sein, auf dessen Bedürfnisse
einzugehen. Eine erste praktische und sofortige Beistandsleistung ist einzugehen. Eine erste praktische und sofortige Beistandsleistung ist
also von vorrangiger Bedeutung. Der Polizeibeamte muss dem Opfer also von vorrangiger Bedeutung. Der Polizeibeamte muss dem Opfer
aufmerksam zuhören und es in jedem Fall korrekt und mit Respekt aufmerksam zuhören und es in jedem Fall korrekt und mit Respekt
behandeln. Opferbeistand ist also integraler Bestandteil der behandeln. Opferbeistand ist also integraler Bestandteil der
Polizeiarbeit und darf nicht als zusätzliche Arbeitslast angesehen Polizeiarbeit und darf nicht als zusätzliche Arbeitslast angesehen
werden. Ein korrekter Opferbeistand erfordert jedoch, dass jeder werden. Ein korrekter Opferbeistand erfordert jedoch, dass jeder
Polizeibeamte sich die nötigen Fertigkeiten und Kompetenzen aneignet. Polizeibeamte sich die nötigen Fertigkeiten und Kompetenzen aneignet.
Aus rein polizeilicher Sicht wird durch einen guten Empfang die Aus rein polizeilicher Sicht wird durch einen guten Empfang die
Qualität der Erklärung des Opfers verbessert und seine Mitarbeit Qualität der Erklärung des Opfers verbessert und seine Mitarbeit
während des weiteren Verfahrens erleichtert. Auf längere Sicht wird während des weiteren Verfahrens erleichtert. Auf längere Sicht wird
durch einen korrekten polizeilichen Beistand das Image der durch einen korrekten polizeilichen Beistand das Image der
Polizeibehörden aufgebessert und das Vertrauen in die Gesellschaft Polizeibehörden aufgebessert und das Vertrauen in die Gesellschaft
gestärkt. gestärkt.
Jede Handlung eines Mitglieds des Polizeikorps ist für das Opfer ein Jede Handlung eines Mitglieds des Polizeikorps ist für das Opfer ein
Spiegelbild des gesamten Korps. Daher muss jedes Mitglied des Korps, Spiegelbild des gesamten Korps. Daher muss jedes Mitglied des Korps,
sei es ein Offizier, ein Polizeibeamter oder ein Mitglied des sei es ein Offizier, ein Polizeibeamter oder ein Mitglied des
Zivilpersonals, dem Opfer korrekten Beistand leisten. Zivilpersonals, dem Opfer korrekten Beistand leisten.
Nach einem ersten korrekten Empfang muss der Polizeibeamte das Opfer Nach einem ersten korrekten Empfang muss der Polizeibeamte das Opfer
an eine Hilfsstelle verweisen, so wie es in Nr. 3 dieses an eine Hilfsstelle verweisen, so wie es in Nr. 3 dieses
Rundschreibens vorgesehen ist. Rundschreibens vorgesehen ist.
A. Auf Ebene des Korpschefs und der leitenden Offiziere A. Auf Ebene des Korpschefs und der leitenden Offiziere
Die permanente Sensibilisierung des Polizeipersonals für Opferbeistand Die permanente Sensibilisierung des Polizeipersonals für Opferbeistand
gehört zu den Aufgaben aller Polizeioffiziere. Um einen optimalen gehört zu den Aufgaben aller Polizeioffiziere. Um einen optimalen
Opferbeistand gewährleisten zu können, müssen die Korpschefs und die Opferbeistand gewährleisten zu können, müssen die Korpschefs und die
leitenden Offiziere: leitenden Offiziere:
* einen Offizier bestimmen, der für die Umsetzung der Politik des * einen Offizier bestimmen, der für die Umsetzung der Politik des
Opferbeistands innerhalb des Korps verantwortlich ist. Dieser Polizist Opferbeistands innerhalb des Korps verantwortlich ist. Dieser Polizist
kontrolliert die Ausführung der Politik, bewertet sie und legt dem kontrolliert die Ausführung der Politik, bewertet sie und legt dem
Korpschef Vorschläge vor, Korpschef Vorschläge vor,
* für die Sensibilisierung und die Ausbildung des Personals, * für die Sensibilisierung und die Ausbildung des Personals,
insbesondere der zuerst betroffenen Bediensteten, in puncto insbesondere der zuerst betroffenen Bediensteten, in puncto
Opferbeistand sorgen, Opferbeistand sorgen,
* dem Personal die notwendigen technischen und organisatorischen * dem Personal die notwendigen technischen und organisatorischen
Mittel zur Verfügung stellen (Kommunikations- und Transportmittel, Mittel zur Verfügung stellen (Kommunikations- und Transportmittel,
angemessene Räume, wo die Opfer diskret empfangen werden können,...). angemessene Räume, wo die Opfer diskret empfangen werden können,...).
Diese Mittel müssen ebenfalls bei einem erneuten Kontakt mit dem Opfer Diese Mittel müssen ebenfalls bei einem erneuten Kontakt mit dem Opfer
vorhanden sein, vorhanden sein,
* da Polizeibeamte über die Entwicklung der Opferhilfe auf dem * da Polizeibeamte über die Entwicklung der Opferhilfe auf dem
laufenden sein müssen, eine Liste der Justizassistenten und laufenden sein müssen, eine Liste der Justizassistenten und
Verbindungsmagistrate bei den Staatsanwaltschaften der Gerichte erster Verbindungsmagistrate bei den Staatsanwaltschaften der Gerichte erster
Instanz sowie eine Liste der Hilfsdienste, die in dem in Nr. 3 Instanz sowie eine Liste der Hilfsdienste, die in dem in Nr. 3
beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, erstellen lassen; dem beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, erstellen lassen; dem
Polizeipersonal die fortgeschriebene Liste dieser Einrichtungen mit Polizeipersonal die fortgeschriebene Liste dieser Einrichtungen mit
ihren Merkmalen, Adressen, Bürozeiten und Kontaktpersonen permanent ihren Merkmalen, Adressen, Bürozeiten und Kontaktpersonen permanent
zur Verfügung stellen; eine aktive Zusammenarbeit mit diesen Instanzen zur Verfügung stellen; eine aktive Zusammenarbeit mit diesen Instanzen
aufbauen und unterhalten und das Polizeipersonal über deren Existenz aufbauen und unterhalten und das Polizeipersonal über deren Existenz
informieren, informieren,
* Einsatzabschlussbesprechungen ermöglichen, um die Mitglieder des * Einsatzabschlussbesprechungen ermöglichen, um die Mitglieder des
Polizeikorps, die mit ernsten Fällen konfrontiert worden sind, Polizeikorps, die mit ernsten Fällen konfrontiert worden sind,
psychologisch zu unterstützen. Der Dienst für polizeilichen psychologisch zu unterstützen. Der Dienst für polizeilichen
Opferbeistand kann eventuell mit dieser Aufgabe beauftragt werden. Opferbeistand kann eventuell mit dieser Aufgabe beauftragt werden.
B. Auf Ebene der Polizeibeamten B. Auf Ebene der Polizeibeamten
1) Empfang 1) Empfang
* Dieser Empfang erfordert die Bereitschaft zuzuhören, d.h. * Dieser Empfang erfordert die Bereitschaft zuzuhören, d.h.
aufmerksames Zuhören, Verständnis und Geduld, wobei: aufmerksames Zuhören, Verständnis und Geduld, wobei:
- es keine zu langen Wartezeiten geben darf, - es keine zu langen Wartezeiten geben darf,
- das Opfer in einem höflichen und den Umständen angepassten Ton - das Opfer in einem höflichen und den Umständen angepassten Ton
angesprochen werden muss, angesprochen werden muss,
- das Opfer nicht von einem protokollierenden Polizisten zum anderen - das Opfer nicht von einem protokollierenden Polizisten zum anderen
geschickt werden sollte, geschickt werden sollte,
- das Opfer nicht auf distanzierte und routinemässige Weise behandelt - das Opfer nicht auf distanzierte und routinemässige Weise behandelt
werden sollte, werden sollte,
- die Taten nicht verharmlost werden sollten, - die Taten nicht verharmlost werden sollten,
- es vermieden werden sollte, Schuldgefühle beim Opfer zu erwecken. - es vermieden werden sollte, Schuldgefühle beim Opfer zu erwecken.
* Alle Rechtshandlungen müssen durchgeführt werden. Die Wünsche der * Alle Rechtshandlungen müssen durchgeführt werden. Die Wünsche der
Opfer müssen soweit wie möglich berücksichtigt werden. Opfer müssen soweit wie möglich berücksichtigt werden.
* Der Polizeibeamte muss dem Opfer erklären, warum bestimmte Fragen * Der Polizeibeamte muss dem Opfer erklären, warum bestimmte Fragen
gestellt werden. gestellt werden.
* In jedem Fall muss während der verschiedenen Untersuchungen die * In jedem Fall muss während der verschiedenen Untersuchungen die
nötige Diskretion (gegenüber Dritten, der Presse usw...) gewährleistet nötige Diskretion (gegenüber Dritten, der Presse usw...) gewährleistet
werden. werden.
* Die Ankündigung einer schlechten Nachricht verlangt eine behutsame * Die Ankündigung einer schlechten Nachricht verlangt eine behutsame
und durchdachte Vorgehensweise. und durchdachte Vorgehensweise.
* Der Polizeibeamte muss vor allem bei bestimmten Opfern vorsichtig * Der Polizeibeamte muss vor allem bei bestimmten Opfern vorsichtig
sein. Der Beistand an Frauen und minderjährige Kinder, die Opfer einer sein. Der Beistand an Frauen und minderjährige Kinder, die Opfer einer
körperlichen oder sexuellen Gewalttat geworden sind, erfordert eine körperlichen oder sexuellen Gewalttat geworden sind, erfordert eine
spezifische Vorgehensweise. spezifische Vorgehensweise.
* Jedes Opfer muss möglichst in einem separaten Raum empfangen werden, * Jedes Opfer muss möglichst in einem separaten Raum empfangen werden,
der es vor neugierigen Blicken schützt und genügend Intimität und der es vor neugierigen Blicken schützt und genügend Intimität und
Diskretion bietet. Dies gilt besonders für Opfer körperlicher und Diskretion bietet. Dies gilt besonders für Opfer körperlicher und
sexueller Gewalt (wie im Rundschreiben des Ministers des Innern und sexueller Gewalt (wie im Rundschreiben des Ministers des Innern und
des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit vom 27. November 1997 des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit vom 27. November 1997
in bezug auf die Einrichtung von Empfangsräumen für Opfer körperlicher in bezug auf die Einrichtung von Empfangsräumen für Opfer körperlicher
und sexueller Gewalt beschrieben). und sexueller Gewalt beschrieben).
2) Praktischer Beistand 2) Praktischer Beistand
Der Polizeibeamte muss zuerst dafür sorgen, dass bei Bedarf Der Polizeibeamte muss zuerst dafür sorgen, dass bei Bedarf
medizinischer Beistand geleistet wird (Notaufnahme oder Hausarzt). medizinischer Beistand geleistet wird (Notaufnahme oder Hausarzt).
In Krisensituationen ist praktischer Beistand vorrangig. Bei dieser In Krisensituationen ist praktischer Beistand vorrangig. Bei dieser
praktischen Hilfe handelt es sich oft um einfache Dinge (einen praktischen Hilfe handelt es sich oft um einfache Dinge (einen
Verwandten benachrichtigen, für eine Transportmöglichkeit sorgen,...). Verwandten benachrichtigen, für eine Transportmöglichkeit sorgen,...).
Dieser Beistand liegt nicht nur im direkten Interesse des Opfers, Dieser Beistand liegt nicht nur im direkten Interesse des Opfers,
sondern hat auch eine psychologische Bedeutung. sondern hat auch eine psychologische Bedeutung.
Das Opfer muss die Möglichkeit haben, zu telefonieren und seine Das Opfer muss die Möglichkeit haben, zu telefonieren und seine
Familie oder seine Angehörigen zu verständigen. Notfalls muss der Familie oder seine Angehörigen zu verständigen. Notfalls muss der
Polizeibeamte dies selbst erledigen. Polizeibeamte dies selbst erledigen.
Der Polizeibeamte überprüft, ob das Opfer über eine Wohnung verfügt. Der Polizeibeamte überprüft, ob das Opfer über eine Wohnung verfügt.
Wenn das Opfer aus Angst oder aus Sicherheitsgründen nicht länger in Wenn das Opfer aus Angst oder aus Sicherheitsgründen nicht länger in
seiner Wohnung bleiben möchte, muss der Polizeibeamte das Nötige seiner Wohnung bleiben möchte, muss der Polizeibeamte das Nötige
veranlassen, um das Opfer mit einer Zufluchtsstätte oder einem veranlassen, um das Opfer mit einer Zufluchtsstätte oder einem
Aufnahmezentrum in Verbindung zu setzen. Aufnahmezentrum in Verbindung zu setzen.
Bei einem Todesfall müssen die Angehörigen unmittelbar verständigt und Bei einem Todesfall müssen die Angehörigen unmittelbar verständigt und
während der ersten schweren Momente betreut werden. Die während der ersten schweren Momente betreut werden. Die
Hinterbliebenen müssen die Möglichkeit erhalten, auf würdige Weise Hinterbliebenen müssen die Möglichkeit erhalten, auf würdige Weise
Abschied zu nehmen (siehe auch die Richtlinie vom 16. September 1998 Abschied zu nehmen (siehe auch die Richtlinie vom 16. September 1998
des Ministers der Justiz über die würdige Abschiednahme von einem des Ministers der Justiz über die würdige Abschiednahme von einem
Verstorbenen bei einer Intervention der Gerichtsbehörden). Verstorbenen bei einer Intervention der Gerichtsbehörden).
Der Empfang und die Betreuung der Angehörigen einer vermissten Person Der Empfang und die Betreuung der Angehörigen einer vermissten Person
und der Person, die die Vermisstenanzeige aufgibt, muss ebenfalls auf und der Person, die die Vermisstenanzeige aufgibt, muss ebenfalls auf
professionelle Weise verlaufen (siehe auch die Richtlinie vom 22. Juli professionelle Weise verlaufen (siehe auch die Richtlinie vom 22. Juli
1997 des Ministers der Justiz über die Suche nach vermissten 1997 des Ministers der Justiz über die Suche nach vermissten
Personen). Personen).
3) Erteilung von Informationen 3) Erteilung von Informationen
In Artikel 3bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches In Artikel 3bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches
wird bestimmt, dass Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen auf wird bestimmt, dass Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen auf
korrekte und verständnisvolle Weise behandelt werden müssen, korrekte und verständnisvolle Weise behandelt werden müssen,
insbesondere indem ihnen die nötigen Information erteilt werden. Der insbesondere indem ihnen die nötigen Information erteilt werden. Der
Polizeibeamte ist also verpflichtet, dem Opfer ausführliche und Polizeibeamte ist also verpflichtet, dem Opfer ausführliche und
verständliche Informationen zu erteilen über: verständliche Informationen zu erteilen über:
* die gegenwärtigen und zukünftigen Untersuchungen (insofern das * die gegenwärtigen und zukünftigen Untersuchungen (insofern das
Berufsgeheimnis und die Regeln über das Privatleben es ermöglichen), Berufsgeheimnis und die Regeln über das Privatleben es ermöglichen),
* das Gerichtsverfahren im allgemeinen, * das Gerichtsverfahren im allgemeinen,
* die Möglichkeit, als Zivilpartei aufzutreten, * die Möglichkeit, als Zivilpartei aufzutreten,
* die Möglichkeit, als geschädigte Person eine Erklärung im Sinne von * die Möglichkeit, als geschädigte Person eine Erklärung im Sinne von
Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches
abzugeben. Diese Erklärung wird im Sekretariat der Staatsanwaltschaft abzugeben. Diese Erklärung wird im Sekretariat der Staatsanwaltschaft
abgegeben und eröffnet folgende Rechte: abgegeben und eröffnet folgende Rechte:
- Die geschädigte Person hat das Recht, sich von einem Anwalt - Die geschädigte Person hat das Recht, sich von einem Anwalt
beistehen und vertreten zu lassen. beistehen und vertreten zu lassen.
- Sie darf der Akte jegliches Dokument hinzufügen, das sie für - Sie darf der Akte jegliches Dokument hinzufügen, das sie für
nützlich hält. nützlich hält.
- Sie wird über die Einstellung der Strafverfolgung und deren Grund - Sie wird über die Einstellung der Strafverfolgung und deren Grund
sowie über die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung und über sowie über die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung und über
die Anberaumung des Gerichtstermins vor dem untersuchenden und die Anberaumung des Gerichtstermins vor dem untersuchenden und
erkennenden Gericht informiert. erkennenden Gericht informiert.
* die verschiedenen Formen von rechtlichem Beistand, * die verschiedenen Formen von rechtlichem Beistand,
* die behördlichen Regelungen, wie die Erneuerung offizieller * die behördlichen Regelungen, wie die Erneuerung offizieller
Dokumente (Personalausweis, Führerschein und Dokumente (Personalausweis, Führerschein und
Registrierungsbescheinigung,...), Registrierungsbescheinigung,...),
* die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls von Schecks und * die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls von Schecks und
Bankkarten bei Finanzinstituten, Bankkarten bei Finanzinstituten,
* die Verweisung an die Hilfsstellen, die in dem in Nr. 3 * die Verweisung an die Hilfsstellen, die in dem in Nr. 3
beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, beschriebenen Verfahren aufgeführt sind,
* Prävention. Dies kann im Rahmen einer erneuten Kontaktaufnahme durch * Prävention. Dies kann im Rahmen einer erneuten Kontaktaufnahme durch
den Präventionsdienst der Polizei erfolgen, um die Wiederholung den Präventionsdienst der Polizei erfolgen, um die Wiederholung
ähnlicher Vorfälle zu verhindern. Dazu können die verschiedenen ähnlicher Vorfälle zu verhindern. Dazu können die verschiedenen
Broschüren des Ministeriums des Innern benutzt werden (siehe Liste in Broschüren des Ministeriums des Innern benutzt werden (siehe Liste in
Anlage 7), Anlage 7),
* den Polizeidienst, der das Protokoll aufstellt. Folgende Elemente * den Polizeidienst, der das Protokoll aufstellt. Folgende Elemente
müssen dem Opfer automatisch mitgeteilt werden: müssen dem Opfer automatisch mitgeteilt werden:
- Name und Adresse des Polizeidienstes, - Name und Adresse des Polizeidienstes,
- Name und Dienstgrad des Polizeibeamten, der sich um die Akte - Name und Dienstgrad des Polizeibeamten, der sich um die Akte
kümmert, kümmert,
- Nummer und Datum des Protokolls, - Nummer und Datum des Protokolls,
- Bescheinigung über die Anzeigeerstattung. - Bescheinigung über die Anzeigeerstattung.
* die Möglichkeiten, beschlagnahmte oder gestohlene Güter * die Möglichkeiten, beschlagnahmte oder gestohlene Güter
zurückzuerhalten. zurückzuerhalten.
Angesichts des Zustands, in dem sich ein Opfer befinden kann, ist es Angesichts des Zustands, in dem sich ein Opfer befinden kann, ist es
manchmal schwierig, ihm diese Informationen sofort mitzuteilen. Die manchmal schwierig, ihm diese Informationen sofort mitzuteilen. Die
Informationen können also nicht allein bei der Anzeigeerstattung oder Informationen können also nicht allein bei der Anzeigeerstattung oder
bei der Klageerhebung, sondern ebenfalls bei der erneuten bei der Klageerhebung, sondern ebenfalls bei der erneuten
Kontaktaufnahme durch den Polizeibeamten oder durch den Dienst für Kontaktaufnahme durch den Polizeibeamten oder durch den Dienst für
polizeilichen Opferbeistand erteilt werden. polizeilichen Opferbeistand erteilt werden.
4) Protokollaufnahme 4) Protokollaufnahme
* Aus dem Protokoll muss die Identität des Opfers klar hervorgehen. * Aus dem Protokoll muss die Identität des Opfers klar hervorgehen.
* Damit der erlittene Schaden genau festgestellt werden kann, muss das * Damit der erlittene Schaden genau festgestellt werden kann, muss das
Protokoll ein Maximum an genauen Informationen über den Schaden Protokoll ein Maximum an genauen Informationen über den Schaden
enthalten. Angaben über die sozialen und emotionalen Auswirkungen enthalten. Angaben über die sozialen und emotionalen Auswirkungen
werden ebenfalls aufgenommen. werden ebenfalls aufgenommen.
* In Übereinstimmung mit dem in Nr. 3 beschriebenen Verfahren wird im * In Übereinstimmung mit dem in Nr. 3 beschriebenen Verfahren wird im
Protokoll erwähnt, dass dem Opfer eine Verweisung an Hilfsdienste Protokoll erwähnt, dass dem Opfer eine Verweisung an Hilfsdienste
angeboten worden ist. angeboten worden ist.
* Wenn das Opfer bereits den Beschluss gefasst hat, als Zivilpartei * Wenn das Opfer bereits den Beschluss gefasst hat, als Zivilpartei
aufzutreten oder eine Erklärung als geschädigte Person abzugeben, wird aufzutreten oder eine Erklärung als geschädigte Person abzugeben, wird
dies im Protokoll vermerkt. dies im Protokoll vermerkt.
* Der Wunsch des Opfers, auf dem laufenden gehalten zu werden, wird * Der Wunsch des Opfers, auf dem laufenden gehalten zu werden, wird
ebenfalls im Protokoll aufgenommen. ebenfalls im Protokoll aufgenommen.
* Jeder verhörten Person muss mitgeteilt werden, dass sie das Recht * Jeder verhörten Person muss mitgeteilt werden, dass sie das Recht
hat, um eine kostenlose Kopie des Protokolls zu bitten (Art. hat, um eine kostenlose Kopie des Protokolls zu bitten (Art.
28quinquies § 2 und Art. 57 § 2 des Strafprozessgesetzbuches). 28quinquies § 2 und Art. 57 § 2 des Strafprozessgesetzbuches).
* Während der Vernehmung des Opfers müssen die Polizeidienste die in * Während der Vernehmung des Opfers müssen die Polizeidienste die in
den Artikeln 47bis und 70bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen den Artikeln 47bis und 70bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen
Regeln gemäss den Richtlinien des Prokurators des Königs anwenden. Regeln gemäss den Richtlinien des Prokurators des Königs anwenden.
5) Erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer 5) Erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer
Die erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer einige Zeit nach der Tat Die erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer einige Zeit nach der Tat
kann für das Opfer, aber auch für den Polizeidienst von Nutzen sein. kann für das Opfer, aber auch für den Polizeidienst von Nutzen sein.
Wie bereits betont, kann der Polizeibeamte bei dieser Gelegenheit Wie bereits betont, kann der Polizeibeamte bei dieser Gelegenheit
Informationen, die dem Opfer gegeben wurden, vervollständigen und Informationen, die dem Opfer gegeben wurden, vervollständigen und
versuchen, eventuelle Fragen des Opfers zu beantworten. Er kann versuchen, eventuelle Fragen des Opfers zu beantworten. Er kann
ausserdem Ratschläge über Präventionsmassnahmen erteilen. ausserdem Ratschläge über Präventionsmassnahmen erteilen.
Unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses kann der Polizeibeamte Unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses kann der Polizeibeamte
dem Opfer Informationen über den Stand der Akte geben oder diese dem Opfer Informationen über den Stand der Akte geben oder diese
Person darüber informieren, wie sie insbesondere über den Person darüber informieren, wie sie insbesondere über den
Justizassistenten des Opferempfangsdienstes (siehe Liste in Anlage 6) Justizassistenten des Opferempfangsdienstes (siehe Liste in Anlage 6)
Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder mit dem Gericht erster Instanz Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder mit dem Gericht erster Instanz
aufnehmen kann. aufnehmen kann.
Bei der erneuten Kontakaufnahme kann der Polizeibeamte zusätzliche Bei der erneuten Kontakaufnahme kann der Polizeibeamte zusätzliche
(und vielleicht wichtige) Informationen für die Gerichtsakte vom Opfer (und vielleicht wichtige) Informationen für die Gerichtsakte vom Opfer
erhalten. Das Opfer kann sich möglicherweise an gewisse Details erhalten. Das Opfer kann sich möglicherweise an gewisse Details
erinnern oder Informationen aus seiner Umgebung mitteilen. erinnern oder Informationen aus seiner Umgebung mitteilen.
Bei der erneuten Kontaktaufnahme kann dem Opfer nochmals die Bei der erneuten Kontaktaufnahme kann dem Opfer nochmals die
Verweisung an ein (einen) "Zentrum (Dienst) für Opferbeistand" Verweisung an ein (einen) "Zentrum (Dienst) für Opferbeistand"
vorgeschlagen werden. vorgeschlagen werden.
C. Auf Ebene des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand C. Auf Ebene des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand
Damit die Polizeibeamten bei ihren Aufgaben beraten und unterstützt Damit die Polizeibeamten bei ihren Aufgaben beraten und unterstützt
werden, kann ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand eingerichtet werden, kann ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand eingerichtet
werden. werden.
Dieser Begriff umfasst innerhalb des Polizeikorps jede Einheit, jede Dieser Begriff umfasst innerhalb des Polizeikorps jede Einheit, jede
Person, die besondere berufliche Qualifikationen oder Fertigkeiten Person, die besondere berufliche Qualifikationen oder Fertigkeiten
besitzt oder entwickelt, den Dienst oder das Amt, der bzw. das eine besitzt oder entwickelt, den Dienst oder das Amt, der bzw. das eine
spezifische Aufgabe in bezug auf die Sensibilisierung und spezifische Aufgabe in bezug auf die Sensibilisierung und
Weiterbildung in puncto polizeilicher Opferbeistand erfüllt. Weiterbildung in puncto polizeilicher Opferbeistand erfüllt.
Das Bestehen eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand innerhalb Das Bestehen eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand innerhalb
eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von seiner eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von seiner
gesetzlichen Pflicht, Opferbeistand zu leisten. Dieser Dienst gesetzlichen Pflicht, Opferbeistand zu leisten. Dieser Dienst
unterstützt zwar das Polizeipersonal, übernimmt aber nicht die unterstützt zwar das Polizeipersonal, übernimmt aber nicht die
Aufgaben des Polizeibeamten. Jeder Polizeibeamte muss in der Lage Aufgaben des Polizeibeamten. Jeder Polizeibeamte muss in der Lage
sein, dem Opfer eine korrekte und effiziente Unterstützung zu bieten. sein, dem Opfer eine korrekte und effiziente Unterstützung zu bieten.
Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss die im Polizeikorps Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss die im Polizeikorps
ausgearbeitete Politik unter Beachtung der Prinzipien der ausgearbeitete Politik unter Beachtung der Prinzipien der
Opferbeistandspolitik anwenden. Opferbeistandspolitik anwenden.
Ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand hat folgende Aufgaben: Ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand hat folgende Aufgaben:
1) Ausbildung 1) Ausbildung
Die Hauptaufgabe dieses Dienstes besteht darin, für die Die Hauptaufgabe dieses Dienstes besteht darin, für die
Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des Korps in Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des Korps in
puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen.
Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss versuchen, so schnell Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss versuchen, so schnell
wie möglich spezifische Projekte zur Sensibilisierung des Polizeikorps wie möglich spezifische Projekte zur Sensibilisierung des Polizeikorps
aufzubauen. Diese Sensibilisierung darf nicht allein aus informellen aufzubauen. Diese Sensibilisierung darf nicht allein aus informellen
Kontakten mit den Mitgliedern des Dienstes bestehen. Kontakten mit den Mitgliedern des Dienstes bestehen.
2) Information 2) Information
Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss dafür sorgen, dass die Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss dafür sorgen, dass die
Informationen in bezug auf den Opferbeistand sowohl den leitenden Informationen in bezug auf den Opferbeistand sowohl den leitenden
Offizieren als auch den Mitgliedern des Polizeikorps erteilt werden. Offizieren als auch den Mitgliedern des Polizeikorps erteilt werden.
3) Beteiligung am Opferbeistand 3) Beteiligung am Opferbeistand
Das Prinzip, wonach jeder Polizeibeamte selbst dem Opfer einen Das Prinzip, wonach jeder Polizeibeamte selbst dem Opfer einen
effizienten Empfang und eine effiziente Unterstützung bietet, findet effizienten Empfang und eine effiziente Unterstützung bietet, findet
Anwendung (Art. 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Anwendung (Art. 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt). Polizeiamt).
Der Polizeibeamte darf das Opfer nicht systematisch an den Dienst für Der Polizeibeamte darf das Opfer nicht systematisch an den Dienst für
polizeilichen Opferbeistand verweisen. Das Eingreifen dieses Dienstes polizeilichen Opferbeistand verweisen. Das Eingreifen dieses Dienstes
ist gerechtfertigt, wenn der Polizeibeamte dem Opfer nicht alleine ist gerechtfertigt, wenn der Polizeibeamte dem Opfer nicht alleine
oder nicht auf optimale Weise Beistand leisten kann, z.B. in oder nicht auf optimale Weise Beistand leisten kann, z.B. in
emotionalen Krisensituationen oder sehr ernsten Fällen. Der Dienst emotionalen Krisensituationen oder sehr ernsten Fällen. Der Dienst
kann sich ebenfalls mit einigen pragmatischen Aspekten beschäftigen kann sich ebenfalls mit einigen pragmatischen Aspekten beschäftigen
(materieller Beistand,...). Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand (materieller Beistand,...). Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand
muss das Opfer, das psychosoziale Hilfe benötigt, an "Hilfszentren muss das Opfer, das psychosoziale Hilfe benötigt, an "Hilfszentren
(-dienste) für Opfer" verweisen, die von den Gemeinschaften anerkannt (-dienste) für Opfer" verweisen, die von den Gemeinschaften anerkannt
sind. sind.
Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann aufgrund seiner Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann aufgrund seiner
Spezialisierung beauftragt werden, nochmals Kontakt mit dem Opfer Spezialisierung beauftragt werden, nochmals Kontakt mit dem Opfer
aufzunehmen. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann aufzunehmen. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann
ermitteln, welche Auswirkungen die Straftat auf das Opfer hat und das ermitteln, welche Auswirkungen die Straftat auf das Opfer hat und das
Opfer dann an das (den) "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" Opfer dann an das (den) "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer"
weiterverweisen. weiterverweisen.
4) Kontakt mit Hilfseinrichtungen 4) Kontakt mit Hilfseinrichtungen
Zwecks Information des Polizeikorps muss der Dienst für polizeilichen Zwecks Information des Polizeikorps muss der Dienst für polizeilichen
Opferbeistand mit den Hilfsdiensten, die in dem in Nr. 3 beschriebenen Opferbeistand mit den Hilfsdiensten, die in dem in Nr. 3 beschriebenen
Verfahren aufgeführt sind, Kontakte knüpfen und eine aktive Verfahren aufgeführt sind, Kontakte knüpfen und eine aktive
Zusammenarbeit aufbauen. Der Dienst sammelt die nötigen Informationen Zusammenarbeit aufbauen. Der Dienst sammelt die nötigen Informationen
und Angaben wie Adressen, Telefonnummern, Kontaktpersonen und und Angaben wie Adressen, Telefonnummern, Kontaktpersonen und
Bürozeiten. Diese Angaben müssen regelmässig aufgelistet und den Bürozeiten. Diese Angaben müssen regelmässig aufgelistet und den
Polizeibeamten zur Verfügung gestellt werden. Polizeibeamten zur Verfügung gestellt werden.
5) Teilnahme an den Beratungsstrukturen 5) Teilnahme an den Beratungsstrukturen
Ein Vertreter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand beteiligt Ein Vertreter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand beteiligt
sich am "Team für psychosozialen Opferbeistand". Ein Vertreter des sich am "Team für psychosozialen Opferbeistand". Ein Vertreter des
Dienstes für polizeilichen Opferbeistand kann ausserdem die Vertreter Dienstes für polizeilichen Opferbeistand kann ausserdem die Vertreter
der Polizeidienste zum Bezirksrat für Opferpolitik begleiten. (Artikel der Polizeidienste zum Bezirksrat für Opferpolitik begleiten. (Artikel
11 und 12 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat und 11 und 12 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat und
Flämischer Gemeinschaft, Artikel 13 und 14 des Flämischer Gemeinschaft, Artikel 13 und 14 des
Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat, Französischer Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat, Französischer
Gemeinschaft und Wallonischer Region). Gemeinschaft und Wallonischer Region).
III. Orientierungsmodell III. Orientierungsmodell
Die Polizei, einschliesslich des Dienstes für polizeilichen Die Polizei, einschliesslich des Dienstes für polizeilichen
Opferbeistand, spielt eine primäre Rolle beim Empfang von Opfern. Opferbeistand, spielt eine primäre Rolle beim Empfang von Opfern.
Da Opfer selten spontan und unmittelbar nach der Tat selbst Hilfe Da Opfer selten spontan und unmittelbar nach der Tat selbst Hilfe
suchen, müssen sie mit den anerkannten Hilfsdiensten in Kontakt suchen, müssen sie mit den anerkannten Hilfsdiensten in Kontakt
gebracht werden, und zwar unter den bestmöglichen Bedingungen (die gebracht werden, und zwar unter den bestmöglichen Bedingungen (die
Definitionen in bezug auf diese Instanzen sind in Anlage 1 Definitionen in bezug auf diese Instanzen sind in Anlage 1
aufgeführt). Ein allgemeiner Rahmen für die Orientierung der Opfer aufgeführt). Ein allgemeiner Rahmen für die Orientierung der Opfer
wird durch die Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Opferbeistand wird durch die Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Opferbeistand
festgelegt. festgelegt.
§ 1 - Systematische Information § 1 - Systematische Information
Der Polizeibeamte informiert jedes Opfer über das Bestehen der Der Polizeibeamte informiert jedes Opfer über das Bestehen der
"Hilfszentren (-dienste) für Opfer", die von den Gemeinschaften "Hilfszentren (-dienste) für Opfer", die von den Gemeinschaften
anerkannt sind. Er informiert das Opfer über die Aufgaben dieser anerkannt sind. Er informiert das Opfer über die Aufgaben dieser
Dienste und teilt ihm deren Adresse mit (siehe Liste in Anlage 3). Dienste und teilt ihm deren Adresse mit (siehe Liste in Anlage 3).
Zusätzlich zu diesen Informationen erhält das Opfer die bei der Zusätzlich zu diesen Informationen erhält das Opfer die bei der
Allgemeinen Polizei des Königreichs verfügbaren Broschüren "Sie als Allgemeinen Polizei des Königreichs verfügbaren Broschüren "Sie als
Opfer", eine Veröffentlichung des "Hilfszentrums (-dienstes) für Opfer", eine Veröffentlichung des "Hilfszentrums (-dienstes) für
Opfer", eine Veröffentlichung des Polizeikorps,... Opfer", eine Veröffentlichung des Polizeikorps,...
§ 2 - Verweisungsformular § 2 - Verweisungsformular
Der Polizeibeamte bietet dem Opfer bestimmter Straftaten systematisch Der Polizeibeamte bietet dem Opfer bestimmter Straftaten systematisch
ein Formular für die Verweisung an einen (ein) von den Gemeinschaften ein Formular für die Verweisung an einen (ein) von den Gemeinschaften
anerkannten (anerkanntes) "Hilfsdienst (- zentrum) für Opfer" an. Für anerkannten (anerkanntes) "Hilfsdienst (- zentrum) für Opfer" an. Für
die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei um Opfer, die den die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei um Opfer, die den
Täter gesehen haben oder in deren Wohnung eingebrochen wurde. Für die Täter gesehen haben oder in deren Wohnung eingebrochen wurde. Für die
Französische Gemeinschaft handelt es sich um Opfer von Gewalttaten und Französische Gemeinschaft handelt es sich um Opfer von Gewalttaten und
um Opfer, die mit dem Täter konfrontiert waren. um Opfer, die mit dem Täter konfrontiert waren.
Der Polizeibeamte kann auch anderen Opfern ein Verweisungsformular Der Polizeibeamte kann auch anderen Opfern ein Verweisungsformular
anbieten, wenn er dies für notwendig hält. anbieten, wenn er dies für notwendig hält.
Das Verfahren verläuft folgendermassen: Das Verfahren verläuft folgendermassen:
* Bei der Feststellung oder bei der Erklärung füllt der Polizeibeamte * Bei der Feststellung oder bei der Erklärung füllt der Polizeibeamte
mit dem Einverständnis des Opfers ein Formular für die Verweisung an mit dem Einverständnis des Opfers ein Formular für die Verweisung an
einen (ein) "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" aus, wobei präzisiert einen (ein) "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" aus, wobei präzisiert
wird, dass ein Mitarbeiter dieses Dienstes später mit ihm Kontakt wird, dass ein Mitarbeiter dieses Dienstes später mit ihm Kontakt
aufnehmen wird. Für die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei aufnehmen wird. Für die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei
um das Zentrum des Gerichtsbezirks. um das Zentrum des Gerichtsbezirks.
* Dem Opfer muss erklärt werden, dass es sich um ein unverbindliches * Dem Opfer muss erklärt werden, dass es sich um ein unverbindliches
Verweisungsangebot handelt. Das Formularmuster in Anlage 2 dient nur Verweisungsangebot handelt. Das Formularmuster in Anlage 2 dient nur
zur Information. zur Information.
* Das Verweisungsformular drückt den Wunsch des Opfers aus, vom * Das Verweisungsformular drückt den Wunsch des Opfers aus, vom
"Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" kontaktiert zu werden. Das Opfer "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" kontaktiert zu werden. Das Opfer
gibt sein Einverständnis, indem es das Verweisungsformular gibt sein Einverständnis, indem es das Verweisungsformular
unterzeichnet. unterzeichnet.
* In dringenden Fällen nimmt der Polizeibeamte mit dem Einverständnis * In dringenden Fällen nimmt der Polizeibeamte mit dem Einverständnis
des Opfers ebenfalls direkt telefonischen Kontakt mit dem des Opfers ebenfalls direkt telefonischen Kontakt mit dem
"Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" auf. "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" auf.
* Der Polizeibeamte erwähnt im Protokoll das Verweisungsangebot per * Der Polizeibeamte erwähnt im Protokoll das Verweisungsangebot per
Formular, aber nicht die Entscheidung des Opfers. Formular, aber nicht die Entscheidung des Opfers.
* Das ausgefüllte Formular wird dann so schnell wie möglich und * Das ausgefüllte Formular wird dann so schnell wie möglich und
spätestens am zweiten Werktag dem "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" spätestens am zweiten Werktag dem "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer"
übermittelt. übermittelt.
§ 3 - Spezifische Fälle von Opfern § 3 - Spezifische Fälle von Opfern
1. Minderjährige Opfer von Misshandlungen 1. Minderjährige Opfer von Misshandlungen
Für die Flämische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 und § 2 Für die Flämische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 und § 2
verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die innerhalb ihrer Familie verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die innerhalb ihrer Familie
Opfer von Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch geworden sind, Opfer von Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch geworden sind,
direkt an ein "vertrouwenscentrum kindermishandeling" (siehe Liste in direkt an ein "vertrouwenscentrum kindermishandeling" (siehe Liste in
Anlage 4). Für die Französische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 Anlage 4). Für die Französische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1
und § 2 verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die Opfer von und § 2 verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die Opfer von
Misshandlungen oder von sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an Misshandlungen oder von sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an
einen" service d'aide à la jeunesse " oder an ein"équipe SOS enfants " einen" service d'aide à la jeunesse " oder an ein"équipe SOS enfants "
(siehe Liste in Anlage 4). (siehe Liste in Anlage 4).
Dieses Angebot zur Verweisung von Minderjährigen, die Opfer einer Dieses Angebot zur Verweisung von Minderjährigen, die Opfer einer
Misshandlung geworden sind, wird im Protokoll, das bei der Misshandlung geworden sind, wird im Protokoll, das bei der
Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird, vermerkt. Die Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird, vermerkt. Die
Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt. Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt.
2. Personen, die Unterkunft benötigen 2. Personen, die Unterkunft benötigen
Unbeschadet der § 1 und § 2 bringt der Polizeibeamte das Opfer, das Unbeschadet der § 1 und § 2 bringt der Polizeibeamte das Opfer, das
sofort Unterkunft benötigt, in Kontakt mit einem Aufnahmezentrum sofort Unterkunft benötigt, in Kontakt mit einem Aufnahmezentrum
(siehe Anlage 1). (siehe Anlage 1).
Für die Französische Gemeinschaft sind die Aufnahmezentren für die Für die Französische Gemeinschaft sind die Aufnahmezentren für die
Verweisung von Frauen, die Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt Verweisung von Frauen, die Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt
geworden sind, die "refuges pour femmes battues". geworden sind, die "refuges pour femmes battues".
Dieses Angebot zur Verweisung an ein Unterkunft bietendes Dieses Angebot zur Verweisung an ein Unterkunft bietendes
Aufnahmezentrum wird im Protokoll vermerkt, das bei der Feststellung Aufnahmezentrum wird im Protokoll vermerkt, das bei der Feststellung
oder der Erklärung aufgenommen wird. Die Entscheidung des Opfers wird oder der Erklärung aufgenommen wird. Die Entscheidung des Opfers wird
nicht im Protokoll vermerkt. Bei diesem Verweisungsangebot muss darauf nicht im Protokoll vermerkt. Bei diesem Verweisungsangebot muss darauf
geachtet werden, dass die Wünsche des Opfers berücksichtigt werden. In geachtet werden, dass die Wünsche des Opfers berücksichtigt werden. In
bestimmten Situationen müssen Name und Adresse des Aufnahmezentrums bestimmten Situationen müssen Name und Adresse des Aufnahmezentrums
geheim bleiben. Diese Angaben werden dann nicht im Protokoll vermerkt. geheim bleiben. Diese Angaben werden dann nicht im Protokoll vermerkt.
IV. Die Beratungsstrukturen IV. Die Beratungsstrukturen
In jedem Gerichtsbezirk wird ein Bezirksrat für Opferpolitik mit dem In jedem Gerichtsbezirk wird ein Bezirksrat für Opferpolitik mit dem
Ziel eingerichtet, die Opferpolitik zu unterstützen. Zudem sind in Ziel eingerichtet, die Opferpolitik zu unterstützen. Zudem sind in
jedem Gerichtsbezirk "Teams für psychosozialen Opferbeistand" jedem Gerichtsbezirk "Teams für psychosozialen Opferbeistand"
vorgesehen. Diese Teams haben unter anderem die Aufgabe, den vorgesehen. Diese Teams haben unter anderem die Aufgabe, den
Bezirksrat zu beraten und zu informieren. Bezirksrat zu beraten und zu informieren.
Die Polizeidienste müssen sich an der Arbeit dieser Strukturen Die Polizeidienste müssen sich an der Arbeit dieser Strukturen
beteiligen und ihren Beitrag dazu leisten. Ich werde den beteiligen und ihren Beitrag dazu leisten. Ich werde den
Polizeidiensten später zusätzliche Richtlinien über die Teilnahme an Polizeidiensten später zusätzliche Richtlinien über die Teilnahme an
der Arbeit dieser Beratungsstrukturen erteilen. der Arbeit dieser Beratungsstrukturen erteilen.
V. Schlussfolgerung V. Schlussfolgerung
In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird
die gesetzliche Pflicht der Polizeidienste im Rahmen des die gesetzliche Pflicht der Polizeidienste im Rahmen des
Opferbeistands festgelegt. Diese Aufgabe besteht aus einem korrekten Opferbeistands festgelegt. Diese Aufgabe besteht aus einem korrekten
Empfang des Opfers, einem praktischen Beistand, der Erteilung von Empfang des Opfers, einem praktischen Beistand, der Erteilung von
Informationen, einer exakten Protokollaufnahme, der Verweisung des Informationen, einer exakten Protokollaufnahme, der Verweisung des
Opfers an spezialisierte Dienste und einer eventuellen erneuten Opfers an spezialisierte Dienste und einer eventuellen erneuten
Kontaktaufnahme mit dem Opfer. Dieser Artikel gilt für alle Kontaktaufnahme mit dem Opfer. Dieser Artikel gilt für alle
Polizeibeamten und auch für das Zivilpersonal, das innerhalb des Polizeibeamten und auch für das Zivilpersonal, das innerhalb des
Polizeikorps arbeitet. Polizeikorps arbeitet.
Das Vorhandensein eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand Das Vorhandensein eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand
innerhalb eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von innerhalb eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von
seiner gesetzlichen Pflicht, dem Opfer Beistand zu leisten. Der Dienst seiner gesetzlichen Pflicht, dem Opfer Beistand zu leisten. Der Dienst
für polizeilichen Opferbeistand ist hauptsächlich damit beauftragt, für polizeilichen Opferbeistand ist hauptsächlich damit beauftragt,
für die Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des für die Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des
Polizeikorps in puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. Polizeikorps in puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen.
Da psychosoziale Opferhilfe nicht in den Aufgabenbereich der Polizei Da psychosoziale Opferhilfe nicht in den Aufgabenbereich der Polizei
fällt, müssen Polizeibeamte die Opfer an spezialisierte Dienste fällt, müssen Polizeibeamte die Opfer an spezialisierte Dienste
verweisen. Das Orientierungsmodell, das in diesem Rundschreiben verweisen. Das Orientierungsmodell, das in diesem Rundschreiben
vorgeschlagen wird, bestimmt den allgemeinen Rahmen dieser Verweisung. vorgeschlagen wird, bestimmt den allgemeinen Rahmen dieser Verweisung.
Dieses Modell soll dem Opfer ermöglichen, bessere und schnellere Hilfe Dieses Modell soll dem Opfer ermöglichen, bessere und schnellere Hilfe
zu erhalten, damit es über die Folgen der Straftat hinwegkommen kann. zu erhalten, damit es über die Folgen der Straftat hinwegkommen kann.
Insbesondere seit dem Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Insbesondere seit dem Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf
Opferbeistand verfügt das Ministerium des Innern innerhalb der Opferbeistand verfügt das Ministerium des Innern innerhalb der
Allgemeinen Polizei des Königreichs über eine permanente Kontaktstelle Allgemeinen Polizei des Königreichs über eine permanente Kontaktstelle
für Fragen in Zusammenhang mit Opferbeistand. Diese Zelle für Fragen in Zusammenhang mit Opferbeistand. Diese Zelle
"polizeilicher Opferbeistand" ist derzeit der bevorzugte "polizeilicher Opferbeistand" ist derzeit der bevorzugte
Gesprächspartner für die Korpchefs, für die verantwortlichen Offiziere Gesprächspartner für die Korpchefs, für die verantwortlichen Offiziere
und für die Dienste für polizeilichen Opferbeistand. und für die Dienste für polizeilichen Opferbeistand.
Allgemeine Polizei des Königreichs Allgemeine Polizei des Königreichs
Rue Royale 56 - 1000 Brüssel Rue Royale 56 - 1000 Brüssel
Tel.: 02/500 21 11 Tel.: 02/500 21 11
Fax.: 02/500 24 66 Fax.: 02/500 24 66
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben und seine Anlagen an die Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben und seine Anlagen an die
Behörden der Verwaltungspolizei innerhalb Ihres Bezirks Behörden der Verwaltungspolizei innerhalb Ihres Bezirks
weiterzuleiten. weiterzuleiten.
Hochachtungsvoll Hochachtungsvoll
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
L. Van den Bossche L. Van den Bossche
Rundschreiben OOp 15ter Rundschreiben OOp 15ter
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Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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