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Vue multilingue de Circulaire du 09/04/2003
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Circulaire ministérielle GPI 37 concernant la pratique du sport dans les services de police Traduction allemande Ministeriële omzendbrief GPI 37 betreffende de sportactiviteiten in de politiediensten Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 AVRIL 2003. - Circulaire ministérielle GPI 37 concernant la pratique 9 APRIL 2003. - Ministeriële omzendbrief GPI 37 betreffende de
du sport dans les services de police Traduction allemande sportactiviteiten in de politiediensten Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI
circulaire GPI 37 du Ministre de l'Intérieur du 9 avril 2003 37 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 april 2003 betreffende
concernant la pratique du sport dans les services de police (Moniteur
belge du 30 avril 2003), établie par le Service central de traduction de sportactiviteiten in de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 30
april 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
9. APRIL 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 37 über die 9. APRIL 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 37 über die
sportlichen Aktivitäten in den Polizeidiensten sportlichen Aktivitäten in den Polizeidiensten
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik Vorbeugungspolitik
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor,
dieses Rundschreiben hat zum Ziel: dieses Rundschreiben hat zum Ziel:
den Verantwortlichen Richtlinien zu geben, damit sie die Anfragen den Verantwortlichen Richtlinien zu geben, damit sie die Anfragen
ihrer Personalmitglieder in Bezug auf sportliche Aktivitäten während ihrer Personalmitglieder in Bezug auf sportliche Aktivitäten während
der Dienstzeiten auf angemessene Weise beantworten können. der Dienstzeiten auf angemessene Weise beantworten können.
1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen 1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen
- Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen - Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, Artikel 119 und 120. strukturierten integrierten Polizeidienstes, Artikel 119 und 120.
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), Teil III - Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), Teil III -
Titel II und Teil VI. Titel II und Teil VI.
- Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung
bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
(AEPol), Art. VI.9 Nr. 15. (AEPol), Art. VI.9 Nr. 15.
2. Allgemeines 2. Allgemeines
- Im vorliegenden Rundschreiben versteht man unter "verantwortliche - Im vorliegenden Rundschreiben versteht man unter "verantwortliche
Behörde" den Chef, der befugt ist, den Dienst zu bestimmen, den die Behörde" den Chef, der befugt ist, den Dienst zu bestimmen, den die
Personalmitglieder verrichten müssen. Personalmitglieder verrichten müssen.
- Die sportlichen Aktivitäten sind in zwei Kategorien aufgeteilt, je - Die sportlichen Aktivitäten sind in zwei Kategorien aufgeteilt, je
nachdem, ob sie Anrecht auf eine Anrechnung als Dienstleistung geben nachdem, ob sie Anrecht auf eine Anrechnung als Dienstleistung geben
oder nicht. oder nicht.
3. Sportliche Aktivitäten, die von der Behörde vorgeschrieben und als 3. Sportliche Aktivitäten, die von der Behörde vorgeschrieben und als
Dienstleistung angerechnet werden Dienstleistung angerechnet werden
3.1 Ausbildungsaktivitäten 3.1 Ausbildungsaktivitäten
Hierbei handelt es sich um sportliche Aktivitäten, die in die Hierbei handelt es sich um sportliche Aktivitäten, die in die
Programme der Grundausbildung, Weiterbildung, funktionellen Programme der Grundausbildung, Weiterbildung, funktionellen
Fachausbildung oder der für die Beförderung notwendigen Ausbildung Fachausbildung oder der für die Beförderung notwendigen Ausbildung
aufgenommen werden, so wie sie von der Direktion der Ausbildung der aufgenommen werden, so wie sie von der Direktion der Ausbildung der
föderalen Polizei (DGPI/IDPF) festgelegt worden sind. föderalen Polizei (DGPI/IDPF) festgelegt worden sind.
3.2 Funktionelle Trainings 3.2 Funktionelle Trainings
In diese Kategorie fallen Sportarten, Übungen und Trainings (zum In diese Kategorie fallen Sportarten, Übungen und Trainings (zum
Beispiel: Reiten, Schiessübungen, Übungen zur Gewaltbewältigung, Beispiel: Reiten, Schiessübungen, Übungen zur Gewaltbewältigung,
Hundetraining,...), die im Rahmen der Organisation des Dienstes und Hundetraining,...), die im Rahmen der Organisation des Dienstes und
der Vorbereitung der Einheiten beziehungsweise Dienste auf die der Vorbereitung der Einheiten beziehungsweise Dienste auf die
Ausübung ihrer operativen Aufträge von der verantwortlichen Behörde Ausübung ihrer operativen Aufträge von der verantwortlichen Behörde
auferlegt werden. auferlegt werden.
Die verantwortliche Behörde benennt entweder manche oder alle Die verantwortliche Behörde benennt entweder manche oder alle
Mitglieder ihres Dienstes beziehungsweise einer ganz bestimmten Zelle, Mitglieder ihres Dienstes beziehungsweise einer ganz bestimmten Zelle,
die an einem bestimmten Sporttraining entsprechend der Spezifität des die an einem bestimmten Sporttraining entsprechend der Spezifität des
Amtes teilnehmen sollen, damit sie im Stande sind, ihr Amt so gut wie Amtes teilnehmen sollen, damit sie im Stande sind, ihr Amt so gut wie
möglich auszuüben. Diese Mitglieder müssen vorher benannt werden. möglich auszuüben. Diese Mitglieder müssen vorher benannt werden.
Die sportliche Aktivität kann in der internen Infrastruktur oder in Die sportliche Aktivität kann in der internen Infrastruktur oder in
externen Anlagen ausgeübt werden, jedoch unter der Leitung von dazu externen Anlagen ausgeübt werden, jedoch unter der Leitung von dazu
befugten Ausbildern. befugten Ausbildern.
4. Sportliche Aktivitäten, die zwar nicht von der Behörde 4. Sportliche Aktivitäten, die zwar nicht von der Behörde
vorgeschrieben und nicht angerechnet werden, aber den Anspruch auf vorgeschrieben und nicht angerechnet werden, aber den Anspruch auf
eine Anerkennung als Arbeitsunfall begründen können eine Anerkennung als Arbeitsunfall begründen können
4.1 Allgemeine Prinzipien 4.1 Allgemeine Prinzipien
- Sportliche Aktivitäten, die nicht in Nr. 3 aufgeführt sind und auf - Sportliche Aktivitäten, die nicht in Nr. 3 aufgeführt sind und auf
Initiative des (der) Personalmitglieds (Personalmitglieder) allein Initiative des (der) Personalmitglieds (Personalmitglieder) allein
oder in einer Gruppe ausgeübt werden, werden nicht als aktiver Dienst oder in einer Gruppe ausgeübt werden, werden nicht als aktiver Dienst
betrachtet und geben somit keinen Anlass zu einer Anrechnung als betrachtet und geben somit keinen Anlass zu einer Anrechnung als
Dienstleistung (auch nicht zu einer Zulage für Überstunden, Wochenend- Dienstleistung (auch nicht zu einer Zulage für Überstunden, Wochenend-
oder Nachtarbeit). oder Nachtarbeit).
- Diese sportlichen Aktivitäten können allerdings unter bestimmten - Diese sportlichen Aktivitäten können allerdings unter bestimmten
Bedingungen den Anspruch auf eine Anerkennung als Arbeitsunfall Bedingungen den Anspruch auf eine Anerkennung als Arbeitsunfall
begründen (siehe Nr. 4.3). begründen (siehe Nr. 4.3).
- Diese sportlichen Aktivitäten können sowohl in den Anlagen der - Diese sportlichen Aktivitäten können sowohl in den Anlagen der
Polizei als auch in externen Sportkomplexen ausgeübt werden. Polizei als auch in externen Sportkomplexen ausgeübt werden.
4.2 Begrenzung dieser sportlichen Aktivitäten 4.2 Begrenzung dieser sportlichen Aktivitäten
- Damit eine sportliche Aktivität gegebenenfalls als Arbeitsunfall - Damit eine sportliche Aktivität gegebenenfalls als Arbeitsunfall
anerkannt werden kann, muss sie zur Beibehaltung oder Verbesserung der anerkannt werden kann, muss sie zur Beibehaltung oder Verbesserung der
körperlichen Kondition beziehungsweise der spezifischen polizeilichen körperlichen Kondition beziehungsweise der spezifischen polizeilichen
Fertigkeiten beitragen. Folgende Sportarten werden zum Beispiel nicht Fertigkeiten beitragen. Folgende Sportarten werden zum Beispiel nicht
berücksichtigt: Billard, Angelfischerei, Schach,... berücksichtigt: Billard, Angelfischerei, Schach,...
- Ferner werden eine bestimmte Anzahl gefährlicher sportlicher - Ferner werden eine bestimmte Anzahl gefährlicher sportlicher
Aktivitäten aufgrund ihrer Gefährlichkeit und demnach aufgrund der Aktivitäten aufgrund ihrer Gefährlichkeit und demnach aufgrund der
Arbeitsunfähigkeit, zu der sie führen können, auf eigene Verantwortung Arbeitsunfähigkeit, zu der sie führen können, auf eigene Verantwortung
des Personalmitglieds ausgeübt. Die Ausübung dieser Sportarten kann des Personalmitglieds ausgeübt. Die Ausübung dieser Sportarten kann
also keinen Anlass zu der Anerkennung eines Arbeitsunfalls geben. also keinen Anlass zu der Anerkennung eines Arbeitsunfalls geben.
Diese Sportarten erfordern übrigens meistens eine Privatversicherung. Diese Sportarten erfordern übrigens meistens eine Privatversicherung.
Hierbei handelt es sich vor allem um folgende sportliche Aktivitäten: Hierbei handelt es sich vor allem um folgende sportliche Aktivitäten:
* auf dem Land: * auf dem Land:
- Ballsportarten wie Rugby, American Football, Hockey, Polo..., - Ballsportarten wie Rugby, American Football, Hockey, Polo...,
- Reitsport, - Reitsport,
- Rennen mit Motorfahrzeugen, - Rennen mit Motorfahrzeugen,
- Kampfsportarten wie Boxen, Ringen, brutale und aggressive östliche - Kampfsportarten wie Boxen, Ringen, brutale und aggressive östliche
Kampfsportarten oder Kampfsportarten, bei denen spezielles Material Kampfsportarten oder Kampfsportarten, bei denen spezielles Material
benutzt wird, mit Ausnahme der Disziplinen, bei denen die Philosophie benutzt wird, mit Ausnahme der Disziplinen, bei denen die Philosophie
der Gewaltbewältigung beachtet wird (nicht erschöpfende Liste: von der Gewaltbewältigung beachtet wird (nicht erschöpfende Liste: von
Fall zu Fall zu beurteilen), Fall zu Fall zu beurteilen),
- andere Sportarten wie Strassenlauf beziehungsweise -rennen, - andere Sportarten wie Strassenlauf beziehungsweise -rennen,
Bobsleigh, Skispringen, alpiner Skisport, Snowboarden, Skeleton, Bobsleigh, Skispringen, alpiner Skisport, Snowboarden, Skeleton,
Speläologie, Alpinismus, Bungeespringen, Klettern..., Speläologie, Alpinismus, Bungeespringen, Klettern...,
* im Wasser: * im Wasser:
- Motorbootsport, Wildwasserrennen, Tieftauchen, Freitauchen, - Motorbootsport, Wildwasserrennen, Tieftauchen, Freitauchen,
Rafting..., Rafting...,
* in der Luft: * in der Luft:
- Fallschirmspringen, Paragleiten, Deltafliegen, Segelfliegen, - Fallschirmspringen, Paragleiten, Deltafliegen, Segelfliegen,
Ultraleichtfliegen und alle anderen Flugsportarten. Ultraleichtfliegen und alle anderen Flugsportarten.
- Die sportliche Aktivität darf nicht gegen die Philosophie der - Die sportliche Aktivität darf nicht gegen die Philosophie der
Gewaltbewältigung verstossen. Sportarten wie Paintball, Boxen,... Gewaltbewältigung verstossen. Sportarten wie Paintball, Boxen,...
werden daher nicht berücksichtigt. werden daher nicht berücksichtigt.
4.3 Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall 4.3 Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall
Unfälle, die den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall Unfälle, die den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall
entsprechen und die sich im Rahmen einer individuellen oder entsprechen und die sich im Rahmen einer individuellen oder
kollektiven sportlichen Aktivität ereignet haben, können gemäss kollektiven sportlichen Aktivität ereignet haben, können gemäss
folgenden Regeln als "Arbeitsunfälle" betrachtet werden, insofern die folgenden Regeln als "Arbeitsunfälle" betrachtet werden, insofern die
Personalmitglieder, die an dieser sportlichen Aktivität teilgenommen Personalmitglieder, die an dieser sportlichen Aktivität teilgenommen
haben, unter der virtuellen Amtsgewalt der vorgesetzten Behörde haben, unter der virtuellen Amtsgewalt der vorgesetzten Behörde
gestanden haben: gestanden haben:
4.3.1 Erlaubnis 4.3.1 Erlaubnis
Der Antrag auf Ausübung des Sports hat den Gegenstand einer vorherigen Der Antrag auf Ausübung des Sports hat den Gegenstand einer vorherigen
Erlaubnis der verantwortlichen Behörde gebildet. Erlaubnis der verantwortlichen Behörde gebildet.
4.3.2 Art der Aktivität 4.3.2 Art der Aktivität
- Der ausgeübte Sport steht nicht auf der Liste der gefährlichen - Der ausgeübte Sport steht nicht auf der Liste der gefährlichen
Sportarten. Sportarten.
- Der ausgeübte Sport verstösst nicht gegen die Prinzipien der - Der ausgeübte Sport verstösst nicht gegen die Prinzipien der
Gewaltbewältigung. Gewaltbewältigung.
- Der ausgeübte Sport trägt zur Beibehaltung und Verbesserung der - Der ausgeübte Sport trägt zur Beibehaltung und Verbesserung der
körperlichen Kondition beziehungsweise der spezifischen polizeilichen körperlichen Kondition beziehungsweise der spezifischen polizeilichen
Fertigkeiten bei. Fertigkeiten bei.
4.3.3. Modalitäten 4.3.3. Modalitäten
- Die sportliche Aktivität wird weder während eines Urlaubstags noch - Die sportliche Aktivität wird weder während eines Urlaubstags noch
während eines Ruhetags des Personalmitglieds ausgeübt. während eines Ruhetags des Personalmitglieds ausgeübt.
- Der Sport wird im Zeitraum zwischen Ankunft am Arbeitsplatz und - Der Sport wird im Zeitraum zwischen Ankunft am Arbeitsplatz und
Verlassen des Arbeitsplatzes ausgeübt. Verlassen des Arbeitsplatzes ausgeübt.
- Die sportliche Aktivität (oder das Zurücklegen des Weges zum Ort - Die sportliche Aktivität (oder das Zurücklegen des Weges zum Ort
dieser Aktivität) geschieht vom Arbeitsplatz aus; nach Ablauf der dieser Aktivität) geschieht vom Arbeitsplatz aus; nach Ablauf der
Aktivität ist das Personalmitglied verpflichtet, zum Arbeitsplatz Aktivität ist das Personalmitglied verpflichtet, zum Arbeitsplatz
zurückzukehren. zurückzukehren.
Diese Regeln sind strikt auszulegen. Diese Regeln sind strikt auszulegen.
4.4 Materielle Unterstützung 4.4 Materielle Unterstützung
Die verantwortliche Behörde kann den Gebrauch eines Dienstfahrzeugs Die verantwortliche Behörde kann den Gebrauch eines Dienstfahrzeugs
erlauben, wenn sie es als zweckmässig und vereinbar mit den erlauben, wenn sie es als zweckmässig und vereinbar mit den
Erfordernissen des Dienstes erachtet. Erfordernissen des Dienstes erachtet.
5. Sonderfälle 5. Sonderfälle
5.1 Teilnahme an Turnieren, interpolizeilichen oder ähnlichen 5.1 Teilnahme an Turnieren, interpolizeilichen oder ähnlichen
Wettkämpfen Wettkämpfen
5.1.1 Diese Art von Aktivitäten fällt im Allgemeinen in die Kategorie 5.1.1 Diese Art von Aktivitäten fällt im Allgemeinen in die Kategorie
der sportlichen Aktivitäten, die in Nr. 4 beschrieben sind. Sie gibt der sportlichen Aktivitäten, die in Nr. 4 beschrieben sind. Sie gibt
also kein Anrecht auf eine Anrechnung als Dienstleistung. Die also kein Anrecht auf eine Anrechnung als Dienstleistung. Die
Bestimmungen in Nr. 4 finden Anwendung. Bestimmungen in Nr. 4 finden Anwendung.
5.1.2 Im besonderen Fall von nationalen und internationalen 5.1.2 Im besonderen Fall von nationalen und internationalen
Wettkämpfen, an denen alle Mitglieder der integrierten Polizei Wettkämpfen, an denen alle Mitglieder der integrierten Polizei
teilnehmen dürfen, kann die verantwortliche Behörde ein oder mehrere teilnehmen dürfen, kann die verantwortliche Behörde ein oder mehrere
Personalmitglieder offiziell benennen, damit sie das gesamte Personalmitglieder offiziell benennen, damit sie das gesamte
Polizeikorps vertreten. Polizeikorps vertreten.
In diesem Fall können die Mitglieder der Vertretung in den Genuss In diesem Fall können die Mitglieder der Vertretung in den Genuss
folgender Bestimmungen kommen: folgender Bestimmungen kommen:
- Die verantwortliche Behörde kann ausnahmsweise die Anrechnung einer - Die verantwortliche Behörde kann ausnahmsweise die Anrechnung einer
Pauschalzeit von 7,36 Stunden pro Wettkampftag erlauben, wenn besagter Pauschalzeit von 7,36 Stunden pro Wettkampftag erlauben, wenn besagter
Wettkampf stattfindet, während das Personalmitglied gemäss den Wettkampf stattfindet, während das Personalmitglied gemäss den
Modalitäten von Nr. 4.3 unter der virtuellen Amtsgewalt der Modalitäten von Nr. 4.3 unter der virtuellen Amtsgewalt der
vorgesetzten Behörde steht, und ausschliesslich für Sportarten wie vorgesetzten Behörde steht, und ausschliesslich für Sportarten wie
Cross, Schwimmen und Schiessen. Die übrigen Bestimmungen von Nr. 4 Cross, Schwimmen und Schiessen. Die übrigen Bestimmungen von Nr. 4
finden ebenfalls Anwendung. finden ebenfalls Anwendung.
- Für die anderen Turniere oder wenn der Wettkampf ausserhalb der in - Für die anderen Turniere oder wenn der Wettkampf ausserhalb der in
Nr. 4.3.3 aufgeführten Modalitäten stattfindet, werden die Nr. 4.3.3 aufgeführten Modalitäten stattfindet, werden die
Dienstleistungen nicht angerechnet. In Anbetracht der Benennung durch Dienstleistungen nicht angerechnet. In Anbetracht der Benennung durch
die verantwortliche Behörde kann die Anerkennung eines Unfalls als die verantwortliche Behörde kann die Anerkennung eines Unfalls als
Arbeitsunfall jedoch in Betracht gezogen werden. Arbeitsunfall jedoch in Betracht gezogen werden.
Die verantwortliche Behörde muss berücksichtigen, dass die Teilnahme Die verantwortliche Behörde muss berücksichtigen, dass die Teilnahme
an solchen Aktivitäten nicht nur jedermanns Gesundheit zugute kommt, an solchen Aktivitäten nicht nur jedermanns Gesundheit zugute kommt,
sondern auch die guten Beziehungen in und zwischen den verschiedenen sondern auch die guten Beziehungen in und zwischen den verschiedenen
Polizeidiensten fördert. Polizeidiensten fördert.
5.2 Schiessübung eines Mitglieds des Einsatzkaders 5.2 Schiessübung eines Mitglieds des Einsatzkaders
- Zur Erinnerung: Die Benutzung einer privaten Feuerwaffe in einem - Zur Erinnerung: Die Benutzung einer privaten Feuerwaffe in einem
Schiessstand der Polizei ist nicht gestattet. Schiessstand der Polizei ist nicht gestattet.
- Die Benutzung einer privaten Feuerwaffe in einem privaten - Die Benutzung einer privaten Feuerwaffe in einem privaten
Schiessstand kann als sportliche Aktivität der zweiten Kategorie Schiessstand kann als sportliche Aktivität der zweiten Kategorie
betrachtet werden (Nr. 4.1 und folgende), insofern die verschiedenen betrachtet werden (Nr. 4.1 und folgende), insofern die verschiedenen
Bedingungen eingehalten werden. Bedingungen eingehalten werden.
- Schliesslich kann die Benutzung der Dienstwaffe in einem privaten - Schliesslich kann die Benutzung der Dienstwaffe in einem privaten
Schiessstand auf Antrag des Personalmitglieds selbst ausserhalb der in Schiessstand auf Antrag des Personalmitglieds selbst ausserhalb der in
Nr. 4.3.3 aufgeführten Modalitäten als sportliche Aktivität betrachtet Nr. 4.3.3 aufgeführten Modalitäten als sportliche Aktivität betrachtet
werden, insofern das Personalmitglied die Erlaubnis des Korpschefs werden, insofern das Personalmitglied die Erlaubnis des Korpschefs
(Generalkommissar der föderalen Polizei) oder der zu diesem Zweck (Generalkommissar der föderalen Polizei) oder der zu diesem Zweck
bestimmten Behörde hierzu erhalten hat. bestimmten Behörde hierzu erhalten hat.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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