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Circulaire ministérielle GPI 37 concernant la pratique du sport dans les services de police Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief GPI 37 betreffende de sportactiviteiten in de politiediensten Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
9 AVRIL 2003. - Circulaire ministérielle GPI 37 concernant la pratique | 9 APRIL 2003. - Ministeriële omzendbrief GPI 37 betreffende de |
du sport dans les services de police Traduction allemande | sportactiviteiten in de politiediensten Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 37 du Ministre de l'Intérieur du 9 avril 2003 | 37 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 april 2003 betreffende |
concernant la pratique du sport dans les services de police (Moniteur | |
belge du 30 avril 2003), établie par le Service central de traduction | de sportactiviteiten in de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 30 |
april 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling | |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
9. APRIL 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 37 über die | 9. APRIL 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 37 über die |
sportlichen Aktivitäten in den Polizeidiensten | sportlichen Aktivitäten in den Polizeidiensten |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen | An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizei | Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
dieses Rundschreiben hat zum Ziel: | dieses Rundschreiben hat zum Ziel: |
den Verantwortlichen Richtlinien zu geben, damit sie die Anfragen | den Verantwortlichen Richtlinien zu geben, damit sie die Anfragen |
ihrer Personalmitglieder in Bezug auf sportliche Aktivitäten während | ihrer Personalmitglieder in Bezug auf sportliche Aktivitäten während |
der Dienstzeiten auf angemessene Weise beantworten können. | der Dienstzeiten auf angemessene Weise beantworten können. |
1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen | 1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen |
- Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | - Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes, Artikel 119 und 120. | strukturierten integrierten Polizeidienstes, Artikel 119 und 120. |
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der | - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), Teil III - | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), Teil III - |
Titel II und Teil VI. | Titel II und Teil VI. |
- Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung | - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung |
bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
(AEPol), Art. VI.9 Nr. 15. | (AEPol), Art. VI.9 Nr. 15. |
2. Allgemeines | 2. Allgemeines |
- Im vorliegenden Rundschreiben versteht man unter "verantwortliche | - Im vorliegenden Rundschreiben versteht man unter "verantwortliche |
Behörde" den Chef, der befugt ist, den Dienst zu bestimmen, den die | Behörde" den Chef, der befugt ist, den Dienst zu bestimmen, den die |
Personalmitglieder verrichten müssen. | Personalmitglieder verrichten müssen. |
- Die sportlichen Aktivitäten sind in zwei Kategorien aufgeteilt, je | - Die sportlichen Aktivitäten sind in zwei Kategorien aufgeteilt, je |
nachdem, ob sie Anrecht auf eine Anrechnung als Dienstleistung geben | nachdem, ob sie Anrecht auf eine Anrechnung als Dienstleistung geben |
oder nicht. | oder nicht. |
3. Sportliche Aktivitäten, die von der Behörde vorgeschrieben und als | 3. Sportliche Aktivitäten, die von der Behörde vorgeschrieben und als |
Dienstleistung angerechnet werden | Dienstleistung angerechnet werden |
3.1 Ausbildungsaktivitäten | 3.1 Ausbildungsaktivitäten |
Hierbei handelt es sich um sportliche Aktivitäten, die in die | Hierbei handelt es sich um sportliche Aktivitäten, die in die |
Programme der Grundausbildung, Weiterbildung, funktionellen | Programme der Grundausbildung, Weiterbildung, funktionellen |
Fachausbildung oder der für die Beförderung notwendigen Ausbildung | Fachausbildung oder der für die Beförderung notwendigen Ausbildung |
aufgenommen werden, so wie sie von der Direktion der Ausbildung der | aufgenommen werden, so wie sie von der Direktion der Ausbildung der |
föderalen Polizei (DGPI/IDPF) festgelegt worden sind. | föderalen Polizei (DGPI/IDPF) festgelegt worden sind. |
3.2 Funktionelle Trainings | 3.2 Funktionelle Trainings |
In diese Kategorie fallen Sportarten, Übungen und Trainings (zum | In diese Kategorie fallen Sportarten, Übungen und Trainings (zum |
Beispiel: Reiten, Schiessübungen, Übungen zur Gewaltbewältigung, | Beispiel: Reiten, Schiessübungen, Übungen zur Gewaltbewältigung, |
Hundetraining,...), die im Rahmen der Organisation des Dienstes und | Hundetraining,...), die im Rahmen der Organisation des Dienstes und |
der Vorbereitung der Einheiten beziehungsweise Dienste auf die | der Vorbereitung der Einheiten beziehungsweise Dienste auf die |
Ausübung ihrer operativen Aufträge von der verantwortlichen Behörde | Ausübung ihrer operativen Aufträge von der verantwortlichen Behörde |
auferlegt werden. | auferlegt werden. |
Die verantwortliche Behörde benennt entweder manche oder alle | Die verantwortliche Behörde benennt entweder manche oder alle |
Mitglieder ihres Dienstes beziehungsweise einer ganz bestimmten Zelle, | Mitglieder ihres Dienstes beziehungsweise einer ganz bestimmten Zelle, |
die an einem bestimmten Sporttraining entsprechend der Spezifität des | die an einem bestimmten Sporttraining entsprechend der Spezifität des |
Amtes teilnehmen sollen, damit sie im Stande sind, ihr Amt so gut wie | Amtes teilnehmen sollen, damit sie im Stande sind, ihr Amt so gut wie |
möglich auszuüben. Diese Mitglieder müssen vorher benannt werden. | möglich auszuüben. Diese Mitglieder müssen vorher benannt werden. |
Die sportliche Aktivität kann in der internen Infrastruktur oder in | Die sportliche Aktivität kann in der internen Infrastruktur oder in |
externen Anlagen ausgeübt werden, jedoch unter der Leitung von dazu | externen Anlagen ausgeübt werden, jedoch unter der Leitung von dazu |
befugten Ausbildern. | befugten Ausbildern. |
4. Sportliche Aktivitäten, die zwar nicht von der Behörde | 4. Sportliche Aktivitäten, die zwar nicht von der Behörde |
vorgeschrieben und nicht angerechnet werden, aber den Anspruch auf | vorgeschrieben und nicht angerechnet werden, aber den Anspruch auf |
eine Anerkennung als Arbeitsunfall begründen können | eine Anerkennung als Arbeitsunfall begründen können |
4.1 Allgemeine Prinzipien | 4.1 Allgemeine Prinzipien |
- Sportliche Aktivitäten, die nicht in Nr. 3 aufgeführt sind und auf | - Sportliche Aktivitäten, die nicht in Nr. 3 aufgeführt sind und auf |
Initiative des (der) Personalmitglieds (Personalmitglieder) allein | Initiative des (der) Personalmitglieds (Personalmitglieder) allein |
oder in einer Gruppe ausgeübt werden, werden nicht als aktiver Dienst | oder in einer Gruppe ausgeübt werden, werden nicht als aktiver Dienst |
betrachtet und geben somit keinen Anlass zu einer Anrechnung als | betrachtet und geben somit keinen Anlass zu einer Anrechnung als |
Dienstleistung (auch nicht zu einer Zulage für Überstunden, Wochenend- | Dienstleistung (auch nicht zu einer Zulage für Überstunden, Wochenend- |
oder Nachtarbeit). | oder Nachtarbeit). |
- Diese sportlichen Aktivitäten können allerdings unter bestimmten | - Diese sportlichen Aktivitäten können allerdings unter bestimmten |
Bedingungen den Anspruch auf eine Anerkennung als Arbeitsunfall | Bedingungen den Anspruch auf eine Anerkennung als Arbeitsunfall |
begründen (siehe Nr. 4.3). | begründen (siehe Nr. 4.3). |
- Diese sportlichen Aktivitäten können sowohl in den Anlagen der | - Diese sportlichen Aktivitäten können sowohl in den Anlagen der |
Polizei als auch in externen Sportkomplexen ausgeübt werden. | Polizei als auch in externen Sportkomplexen ausgeübt werden. |
4.2 Begrenzung dieser sportlichen Aktivitäten | 4.2 Begrenzung dieser sportlichen Aktivitäten |
- Damit eine sportliche Aktivität gegebenenfalls als Arbeitsunfall | - Damit eine sportliche Aktivität gegebenenfalls als Arbeitsunfall |
anerkannt werden kann, muss sie zur Beibehaltung oder Verbesserung der | anerkannt werden kann, muss sie zur Beibehaltung oder Verbesserung der |
körperlichen Kondition beziehungsweise der spezifischen polizeilichen | körperlichen Kondition beziehungsweise der spezifischen polizeilichen |
Fertigkeiten beitragen. Folgende Sportarten werden zum Beispiel nicht | Fertigkeiten beitragen. Folgende Sportarten werden zum Beispiel nicht |
berücksichtigt: Billard, Angelfischerei, Schach,... | berücksichtigt: Billard, Angelfischerei, Schach,... |
- Ferner werden eine bestimmte Anzahl gefährlicher sportlicher | - Ferner werden eine bestimmte Anzahl gefährlicher sportlicher |
Aktivitäten aufgrund ihrer Gefährlichkeit und demnach aufgrund der | Aktivitäten aufgrund ihrer Gefährlichkeit und demnach aufgrund der |
Arbeitsunfähigkeit, zu der sie führen können, auf eigene Verantwortung | Arbeitsunfähigkeit, zu der sie führen können, auf eigene Verantwortung |
des Personalmitglieds ausgeübt. Die Ausübung dieser Sportarten kann | des Personalmitglieds ausgeübt. Die Ausübung dieser Sportarten kann |
also keinen Anlass zu der Anerkennung eines Arbeitsunfalls geben. | also keinen Anlass zu der Anerkennung eines Arbeitsunfalls geben. |
Diese Sportarten erfordern übrigens meistens eine Privatversicherung. | Diese Sportarten erfordern übrigens meistens eine Privatversicherung. |
Hierbei handelt es sich vor allem um folgende sportliche Aktivitäten: | Hierbei handelt es sich vor allem um folgende sportliche Aktivitäten: |
* auf dem Land: | * auf dem Land: |
- Ballsportarten wie Rugby, American Football, Hockey, Polo..., | - Ballsportarten wie Rugby, American Football, Hockey, Polo..., |
- Reitsport, | - Reitsport, |
- Rennen mit Motorfahrzeugen, | - Rennen mit Motorfahrzeugen, |
- Kampfsportarten wie Boxen, Ringen, brutale und aggressive östliche | - Kampfsportarten wie Boxen, Ringen, brutale und aggressive östliche |
Kampfsportarten oder Kampfsportarten, bei denen spezielles Material | Kampfsportarten oder Kampfsportarten, bei denen spezielles Material |
benutzt wird, mit Ausnahme der Disziplinen, bei denen die Philosophie | benutzt wird, mit Ausnahme der Disziplinen, bei denen die Philosophie |
der Gewaltbewältigung beachtet wird (nicht erschöpfende Liste: von | der Gewaltbewältigung beachtet wird (nicht erschöpfende Liste: von |
Fall zu Fall zu beurteilen), | Fall zu Fall zu beurteilen), |
- andere Sportarten wie Strassenlauf beziehungsweise -rennen, | - andere Sportarten wie Strassenlauf beziehungsweise -rennen, |
Bobsleigh, Skispringen, alpiner Skisport, Snowboarden, Skeleton, | Bobsleigh, Skispringen, alpiner Skisport, Snowboarden, Skeleton, |
Speläologie, Alpinismus, Bungeespringen, Klettern..., | Speläologie, Alpinismus, Bungeespringen, Klettern..., |
* im Wasser: | * im Wasser: |
- Motorbootsport, Wildwasserrennen, Tieftauchen, Freitauchen, | - Motorbootsport, Wildwasserrennen, Tieftauchen, Freitauchen, |
Rafting..., | Rafting..., |
* in der Luft: | * in der Luft: |
- Fallschirmspringen, Paragleiten, Deltafliegen, Segelfliegen, | - Fallschirmspringen, Paragleiten, Deltafliegen, Segelfliegen, |
Ultraleichtfliegen und alle anderen Flugsportarten. | Ultraleichtfliegen und alle anderen Flugsportarten. |
- Die sportliche Aktivität darf nicht gegen die Philosophie der | - Die sportliche Aktivität darf nicht gegen die Philosophie der |
Gewaltbewältigung verstossen. Sportarten wie Paintball, Boxen,... | Gewaltbewältigung verstossen. Sportarten wie Paintball, Boxen,... |
werden daher nicht berücksichtigt. | werden daher nicht berücksichtigt. |
4.3 Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall | 4.3 Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall |
Unfälle, die den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall | Unfälle, die den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall |
entsprechen und die sich im Rahmen einer individuellen oder | entsprechen und die sich im Rahmen einer individuellen oder |
kollektiven sportlichen Aktivität ereignet haben, können gemäss | kollektiven sportlichen Aktivität ereignet haben, können gemäss |
folgenden Regeln als "Arbeitsunfälle" betrachtet werden, insofern die | folgenden Regeln als "Arbeitsunfälle" betrachtet werden, insofern die |
Personalmitglieder, die an dieser sportlichen Aktivität teilgenommen | Personalmitglieder, die an dieser sportlichen Aktivität teilgenommen |
haben, unter der virtuellen Amtsgewalt der vorgesetzten Behörde | haben, unter der virtuellen Amtsgewalt der vorgesetzten Behörde |
gestanden haben: | gestanden haben: |
4.3.1 Erlaubnis | 4.3.1 Erlaubnis |
Der Antrag auf Ausübung des Sports hat den Gegenstand einer vorherigen | Der Antrag auf Ausübung des Sports hat den Gegenstand einer vorherigen |
Erlaubnis der verantwortlichen Behörde gebildet. | Erlaubnis der verantwortlichen Behörde gebildet. |
4.3.2 Art der Aktivität | 4.3.2 Art der Aktivität |
- Der ausgeübte Sport steht nicht auf der Liste der gefährlichen | - Der ausgeübte Sport steht nicht auf der Liste der gefährlichen |
Sportarten. | Sportarten. |
- Der ausgeübte Sport verstösst nicht gegen die Prinzipien der | - Der ausgeübte Sport verstösst nicht gegen die Prinzipien der |
Gewaltbewältigung. | Gewaltbewältigung. |
- Der ausgeübte Sport trägt zur Beibehaltung und Verbesserung der | - Der ausgeübte Sport trägt zur Beibehaltung und Verbesserung der |
körperlichen Kondition beziehungsweise der spezifischen polizeilichen | körperlichen Kondition beziehungsweise der spezifischen polizeilichen |
Fertigkeiten bei. | Fertigkeiten bei. |
4.3.3. Modalitäten | 4.3.3. Modalitäten |
- Die sportliche Aktivität wird weder während eines Urlaubstags noch | - Die sportliche Aktivität wird weder während eines Urlaubstags noch |
während eines Ruhetags des Personalmitglieds ausgeübt. | während eines Ruhetags des Personalmitglieds ausgeübt. |
- Der Sport wird im Zeitraum zwischen Ankunft am Arbeitsplatz und | - Der Sport wird im Zeitraum zwischen Ankunft am Arbeitsplatz und |
Verlassen des Arbeitsplatzes ausgeübt. | Verlassen des Arbeitsplatzes ausgeübt. |
- Die sportliche Aktivität (oder das Zurücklegen des Weges zum Ort | - Die sportliche Aktivität (oder das Zurücklegen des Weges zum Ort |
dieser Aktivität) geschieht vom Arbeitsplatz aus; nach Ablauf der | dieser Aktivität) geschieht vom Arbeitsplatz aus; nach Ablauf der |
Aktivität ist das Personalmitglied verpflichtet, zum Arbeitsplatz | Aktivität ist das Personalmitglied verpflichtet, zum Arbeitsplatz |
zurückzukehren. | zurückzukehren. |
Diese Regeln sind strikt auszulegen. | Diese Regeln sind strikt auszulegen. |
4.4 Materielle Unterstützung | 4.4 Materielle Unterstützung |
Die verantwortliche Behörde kann den Gebrauch eines Dienstfahrzeugs | Die verantwortliche Behörde kann den Gebrauch eines Dienstfahrzeugs |
erlauben, wenn sie es als zweckmässig und vereinbar mit den | erlauben, wenn sie es als zweckmässig und vereinbar mit den |
Erfordernissen des Dienstes erachtet. | Erfordernissen des Dienstes erachtet. |
5. Sonderfälle | 5. Sonderfälle |
5.1 Teilnahme an Turnieren, interpolizeilichen oder ähnlichen | 5.1 Teilnahme an Turnieren, interpolizeilichen oder ähnlichen |
Wettkämpfen | Wettkämpfen |
5.1.1 Diese Art von Aktivitäten fällt im Allgemeinen in die Kategorie | 5.1.1 Diese Art von Aktivitäten fällt im Allgemeinen in die Kategorie |
der sportlichen Aktivitäten, die in Nr. 4 beschrieben sind. Sie gibt | der sportlichen Aktivitäten, die in Nr. 4 beschrieben sind. Sie gibt |
also kein Anrecht auf eine Anrechnung als Dienstleistung. Die | also kein Anrecht auf eine Anrechnung als Dienstleistung. Die |
Bestimmungen in Nr. 4 finden Anwendung. | Bestimmungen in Nr. 4 finden Anwendung. |
5.1.2 Im besonderen Fall von nationalen und internationalen | 5.1.2 Im besonderen Fall von nationalen und internationalen |
Wettkämpfen, an denen alle Mitglieder der integrierten Polizei | Wettkämpfen, an denen alle Mitglieder der integrierten Polizei |
teilnehmen dürfen, kann die verantwortliche Behörde ein oder mehrere | teilnehmen dürfen, kann die verantwortliche Behörde ein oder mehrere |
Personalmitglieder offiziell benennen, damit sie das gesamte | Personalmitglieder offiziell benennen, damit sie das gesamte |
Polizeikorps vertreten. | Polizeikorps vertreten. |
In diesem Fall können die Mitglieder der Vertretung in den Genuss | In diesem Fall können die Mitglieder der Vertretung in den Genuss |
folgender Bestimmungen kommen: | folgender Bestimmungen kommen: |
- Die verantwortliche Behörde kann ausnahmsweise die Anrechnung einer | - Die verantwortliche Behörde kann ausnahmsweise die Anrechnung einer |
Pauschalzeit von 7,36 Stunden pro Wettkampftag erlauben, wenn besagter | Pauschalzeit von 7,36 Stunden pro Wettkampftag erlauben, wenn besagter |
Wettkampf stattfindet, während das Personalmitglied gemäss den | Wettkampf stattfindet, während das Personalmitglied gemäss den |
Modalitäten von Nr. 4.3 unter der virtuellen Amtsgewalt der | Modalitäten von Nr. 4.3 unter der virtuellen Amtsgewalt der |
vorgesetzten Behörde steht, und ausschliesslich für Sportarten wie | vorgesetzten Behörde steht, und ausschliesslich für Sportarten wie |
Cross, Schwimmen und Schiessen. Die übrigen Bestimmungen von Nr. 4 | Cross, Schwimmen und Schiessen. Die übrigen Bestimmungen von Nr. 4 |
finden ebenfalls Anwendung. | finden ebenfalls Anwendung. |
- Für die anderen Turniere oder wenn der Wettkampf ausserhalb der in | - Für die anderen Turniere oder wenn der Wettkampf ausserhalb der in |
Nr. 4.3.3 aufgeführten Modalitäten stattfindet, werden die | Nr. 4.3.3 aufgeführten Modalitäten stattfindet, werden die |
Dienstleistungen nicht angerechnet. In Anbetracht der Benennung durch | Dienstleistungen nicht angerechnet. In Anbetracht der Benennung durch |
die verantwortliche Behörde kann die Anerkennung eines Unfalls als | die verantwortliche Behörde kann die Anerkennung eines Unfalls als |
Arbeitsunfall jedoch in Betracht gezogen werden. | Arbeitsunfall jedoch in Betracht gezogen werden. |
Die verantwortliche Behörde muss berücksichtigen, dass die Teilnahme | Die verantwortliche Behörde muss berücksichtigen, dass die Teilnahme |
an solchen Aktivitäten nicht nur jedermanns Gesundheit zugute kommt, | an solchen Aktivitäten nicht nur jedermanns Gesundheit zugute kommt, |
sondern auch die guten Beziehungen in und zwischen den verschiedenen | sondern auch die guten Beziehungen in und zwischen den verschiedenen |
Polizeidiensten fördert. | Polizeidiensten fördert. |
5.2 Schiessübung eines Mitglieds des Einsatzkaders | 5.2 Schiessübung eines Mitglieds des Einsatzkaders |
- Zur Erinnerung: Die Benutzung einer privaten Feuerwaffe in einem | - Zur Erinnerung: Die Benutzung einer privaten Feuerwaffe in einem |
Schiessstand der Polizei ist nicht gestattet. | Schiessstand der Polizei ist nicht gestattet. |
- Die Benutzung einer privaten Feuerwaffe in einem privaten | - Die Benutzung einer privaten Feuerwaffe in einem privaten |
Schiessstand kann als sportliche Aktivität der zweiten Kategorie | Schiessstand kann als sportliche Aktivität der zweiten Kategorie |
betrachtet werden (Nr. 4.1 und folgende), insofern die verschiedenen | betrachtet werden (Nr. 4.1 und folgende), insofern die verschiedenen |
Bedingungen eingehalten werden. | Bedingungen eingehalten werden. |
- Schliesslich kann die Benutzung der Dienstwaffe in einem privaten | - Schliesslich kann die Benutzung der Dienstwaffe in einem privaten |
Schiessstand auf Antrag des Personalmitglieds selbst ausserhalb der in | Schiessstand auf Antrag des Personalmitglieds selbst ausserhalb der in |
Nr. 4.3.3 aufgeführten Modalitäten als sportliche Aktivität betrachtet | Nr. 4.3.3 aufgeführten Modalitäten als sportliche Aktivität betrachtet |
werden, insofern das Personalmitglied die Erlaubnis des Korpschefs | werden, insofern das Personalmitglied die Erlaubnis des Korpschefs |
(Generalkommissar der föderalen Polizei) oder der zu diesem Zweck | (Generalkommissar der föderalen Polizei) oder der zu diesem Zweck |
bestimmten Behörde hierzu erhalten hat. | bestimmten Behörde hierzu erhalten hat. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |