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Circulaire relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 MAI 2003. - Circulaire relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Justice du 8 mai 2003 relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil (Moniteur belge du 16 mai 2003), établie par le Service central de traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 MEI 2003. - Omzendbrief betreffende de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Justitie van 8 mei 2003 betreffende de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
8. MAI 2003 - Rundschreiben über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur | 8. MAI 2003 - Rundschreiben über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur |
Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung | Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung |
einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches | einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches |
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen |
An die Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs | An die Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs |
Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Gesetzes vom | Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Gesetzes vom |
13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts | 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts |
und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches lenken. | und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches lenken. |
Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Gleichbehandlung von homosexuellen | Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Gleichbehandlung von homosexuellen |
und heterosexuellen Paaren im Bereich der Ehe zu gewährleisten. | und heterosexuellen Paaren im Bereich der Ehe zu gewährleisten. |
Die Regeln in Bezug auf die Schliessung, Auflösung und Wirkungen der | Die Regeln in Bezug auf die Schliessung, Auflösung und Wirkungen der |
Ehe sind anwendbar auf eine Ehe zwischen Personen gleichen | Ehe sind anwendbar auf eine Ehe zwischen Personen gleichen |
Geschlechts. Diese Ehe hat jedoch keinerlei abstammungsrechtliche | Geschlechts. Diese Ehe hat jedoch keinerlei abstammungsrechtliche |
Wirkungen. | Wirkungen. |
Der Grundsatz, nach dem die Ehe zwischen zwei Personen gleichen | Der Grundsatz, nach dem die Ehe zwischen zwei Personen gleichen |
Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen hat, wird ebenfalls | Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen hat, wird ebenfalls |
im Bereich der Adoption befolgt. | im Bereich der Adoption befolgt. |
Die "Öffnung der Ehe" führt nicht dazu, dass zwei Ehegatten gleichen | Die "Öffnung der Ehe" führt nicht dazu, dass zwei Ehegatten gleichen |
Geschlechts adoptieren können. | Geschlechts adoptieren können. |
Das im Belgischen Staatsblatt vom 28. Februar 2003 veröffentlichte | Das im Belgischen Staatsblatt vom 28. Februar 2003 veröffentlichte |
Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. | Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. |
Ich halte es für angebracht, Ihnen durch dieses Rundschreiben einige | Ich halte es für angebracht, Ihnen durch dieses Rundschreiben einige |
nähere Angaben zu den neuen Bestimmungen zu machen, die ab diesem | nähere Angaben zu den neuen Bestimmungen zu machen, die ab diesem |
Datum anwendbar sein werden. | Datum anwendbar sein werden. |
A. Formalitäten in Bezug auf die Eheschliessung und Bedingungen für | A. Formalitäten in Bezug auf die Eheschliessung und Bedingungen für |
die Eingehung einer Ehe | die Eingehung einer Ehe |
1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts | 1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts |
Die neuen Bestimmungen ordnen sich in die aktuellen Bestimmungen des | Die neuen Bestimmungen ordnen sich in die aktuellen Bestimmungen des |
Zivilgesetzbuches ein. | Zivilgesetzbuches ein. |
1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel | 1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel |
75 des Zivilgesetzbuches die Wörter "zum Ehemann beziehungsweise zur | 75 des Zivilgesetzbuches die Wörter "zum Ehemann beziehungsweise zur |
Ehefrau" durch die Wörter "zum Ehegatten" ersetzt. | Ehefrau" durch die Wörter "zum Ehegatten" ersetzt. |
Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, diesen Artikel | Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, diesen Artikel |
geschlechtsneutral zu formulieren. | geschlechtsneutral zu formulieren. |
2.1. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das | 2.1. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das |
Zivilgesetzbuch ein: "Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen | Zivilgesetzbuch ein: "Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen |
verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen." | verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen." |
Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen | Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen |
verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der | verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der |
Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als | Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als |
eine positive Bedingung für die Eingehung einer Ehe betrachtet. Dies | eine positive Bedingung für die Eingehung einer Ehe betrachtet. Dies |
gründete auf die Artikel 162 und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie | gründete auf die Artikel 162 und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie |
die Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie | die Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie |
Tante und Neffe enthalten. | Tante und Neffe enthalten. |
Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, | Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, |
ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit | ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit |
vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der | vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der |
Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, | Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, |
zum Ausdruck gebracht. | zum Ausdruck gebracht. |
Dies hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts | Dies hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts |
miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem | miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem |
Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt | Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt |
wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. | wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. |
2.2. Abstammung | 2.2. Abstammung |
Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches | Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches |
ein Paragraph 2 hinzugefügt: | ein Paragraph 2 hinzugefügt: |
« Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen | « Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen |
wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » | wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » |
Kindern, die heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch | Kindern, die heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch |
die alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis | die alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis |
zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), | zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), |
sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater | sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater |
(Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt. | (Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt. |
Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches die Anwendung von Artikel 315 | Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches die Anwendung von Artikel 315 |
desselben Gesetzbuches ausschliesst, können die Artikel 316, 317 und | desselben Gesetzbuches ausschliesst, können die Artikel 316, 317 und |
318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, | 318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, |
Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78). | Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78). |
Die Artikel 315 bis 318 des Zivilgesetzbuches, die die | Die Artikel 315 bis 318 des Zivilgesetzbuches, die die |
Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf | Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf |
biologisch mögliche Situationen. In diesen Artikeln werden zumindest | biologisch mögliche Situationen. In diesen Artikeln werden zumindest |
nur die Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber | nur die Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber |
hat geurteilt, dass die Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von | hat geurteilt, dass die Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von |
Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen | Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen |
Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf die | Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf die |
Wirklichkeit führen würde. | Wirklichkeit führen würde. |
2. Ankündigung der Eheschliessung | 2. Ankündigung der Eheschliessung |
Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder | Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder |
Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen. | Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen. |
Die Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der | Die Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der |
Urkunde über diese Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 | Urkunde über diese Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 |
desselben Gesetzbuches). | desselben Gesetzbuches). |
Die zukünftigen Ehegatten müssen die für die Eingehung der Ehe | Die zukünftigen Ehegatten müssen die für die Eingehung der Ehe |
erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt dieser Ankündigung erfüllen. | erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt dieser Ankündigung erfüllen. |
Folglich kann der Standesbeamte die Ankündigungen von Eheschliessungen | Folglich kann der Standesbeamte die Ankündigungen von Eheschliessungen |
erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Dies | erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Dies |
entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz | entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz |
kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen. | kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen. |
Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen die Standesbeamten jedoch | Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen die Standesbeamten jedoch |
Informationen über diese Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten | Informationen über diese Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten |
helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch die Ankündigung der | helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch die Ankündigung der |
Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. | Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. |
2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen | 2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen |
Geschlechts | Geschlechts |
Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die auf die Ehe anwendbaren | Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die auf die Ehe anwendbaren |
Grundsätze des internationalen Privatrechts. Die Tatsache, dass zwei | Grundsätze des internationalen Privatrechts. Die Tatsache, dass zwei |
Personen gleichen Geschlechts miteinander heiraten dürfen oder nicht, | Personen gleichen Geschlechts miteinander heiraten dürfen oder nicht, |
unterliegt den inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung. Im | unterliegt den inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung. Im |
internationalen Privatrecht unterliegen diese Bedingungen dem | internationalen Privatrecht unterliegen diese Bedingungen dem |
Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des Zivilgesetzbuches). | Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des Zivilgesetzbuches). |
Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, | Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, |
ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für die Festlegung der | ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für die Festlegung der |
inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung anwendbar. Wenn die | inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung anwendbar. Wenn die |
zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss | zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss |
jeder von ihnen die Bedingungen erfüllen, die durch sein eigenes | jeder von ihnen die Bedingungen erfüllen, die durch sein eigenes |
nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener | nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener |
Rechtsordnungen - Was die im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, | Rechtsordnungen - Was die im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, |
siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches). | siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches). |
Die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts führt dazu, dass | Die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts führt dazu, dass |
Belgien eine Rechtsfigur einführt, die als solche noch nicht in | Belgien eine Rechtsfigur einführt, die als solche noch nicht in |
anderen Ländern besteht, mit Ausnahme der Niederlanden, die gemäss den | anderen Ländern besteht, mit Ausnahme der Niederlanden, die gemäss den |
Informationen des Ministeriums das einzige Land sind, das diese | Informationen des Ministeriums das einzige Land sind, das diese |
Rechtsfigur ebenfalls kennt. | Rechtsfigur ebenfalls kennt. |
Infolgedessen können zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur die | Infolgedessen können zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur die |
Staatsangehörigen der Niederlanden und die belgischen | Staatsangehörigen der Niederlanden und die belgischen |
Staatsangehörigen eine derartige Ehe schliessen (siehe Senat, | Staatsangehörigen eine derartige Ehe schliessen (siehe Senat, |
Parlamentsdok., 2-1173/1, S. 4). | Parlamentsdok., 2-1173/1, S. 4). |
2.2. Für die Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente | 2.2. Für die Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente |
In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden die Dokumente | In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden die Dokumente |
angegeben, die dem Standesbeamten bei der Ankündigung der | angegeben, die dem Standesbeamten bei der Ankündigung der |
Eheschliessung vorgelegt werden müssen. | Eheschliessung vorgelegt werden müssen. |
Zur Erinnerung: | Zur Erinnerung: |
1. eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde, | 1. eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde, |
2. ein Identitätsnachweis, | 2. ein Identitätsnachweis, |
3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, | 3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, |
4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der | 4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der |
Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, | Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, |
5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im | 5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im |
Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des | Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des |
aktuellen Wohnorts, | aktuellen Wohnorts, |
6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von | 6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von |
dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen | dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen |
Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung | Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung |
zustimmt, | zustimmt, |
7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass | 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass |
der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen | der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen |
erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. | erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. |
Gemäss Nummer 7 der vorliegenden Bestimmung müssen Personen, die nicht | Gemäss Nummer 7 der vorliegenden Bestimmung müssen Personen, die nicht |
die belgische Staatsangehörigkeit haben und die sich auf das Bestehen | die belgische Staatsangehörigkeit haben und die sich auf das Bestehen |
der Ehe für Personen gleichen Geschlechts gemäss den | der Ehe für Personen gleichen Geschlechts gemäss den |
Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, berufen, durch ein | Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, berufen, durch ein |
offizielles amtliches Dokument ihres Herkunftstaates den förmlichen | offizielles amtliches Dokument ihres Herkunftstaates den förmlichen |
Nachweis erbringen, aus dem hervorgeht, dass gemäss den in diesem Land | Nachweis erbringen, aus dem hervorgeht, dass gemäss den in diesem Land |
geltenden Regeln eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen | geltenden Regeln eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen |
Geschlechts möglich ist. Ich weise darauf hin, dass die Bescheinigung | Geschlechts möglich ist. Ich weise darauf hin, dass die Bescheinigung |
über ein im Ausland geltendes Recht, die normalerweise verlangt wird, | über ein im Ausland geltendes Recht, die normalerweise verlangt wird, |
hierfür nicht immer ausreicht; aus den Gesetzestexten geht nämlich | hierfür nicht immer ausreicht; aus den Gesetzestexten geht nämlich |
selten hervor, dass die Eheschliessung nur für Personen verschiedenen | selten hervor, dass die Eheschliessung nur für Personen verschiedenen |
Geschlechts vorgesehen ist. | Geschlechts vorgesehen ist. |
3. Ehehindernisse | 3. Ehehindernisse |
1. Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung | 1. Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung |
zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei | zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei |
Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. | Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. |
2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung | 2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung |
zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe. Das | zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe. Das |
Ehehindernis wird erweitert: Die Eheschliessung zwischen Onkel und | Ehehindernis wird erweitert: Die Eheschliessung zwischen Onkel und |
Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten. | Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten. |
3. Ich weise darauf hin, dass das Ehehindernis zwischen Schwägern und | 3. Ich weise darauf hin, dass das Ehehindernis zwischen Schwägern und |
Schwägerinnen durch das am 21. Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz vom | Schwägerinnen durch das am 21. Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz vom |
27. März 2001 zur Abänderung der Artikeln 162 und 164 des | 27. März 2001 zur Abänderung der Artikeln 162 und 164 des |
Zivilgesetzbuches (B.S. vom 11/05/2001) abgeschafft und durch das neue | Zivilgesetzbuches (B.S. vom 11/05/2001) abgeschafft und durch das neue |
Gesetz nicht wieder eingeführt worden ist. Das Ehehindernis ist also | Gesetz nicht wieder eingeführt worden ist. Das Ehehindernis ist also |
weder auf Eheschliessungen zwischen Schwägern, noch auf | weder auf Eheschliessungen zwischen Schwägern, noch auf |
Eheschliessungen zwischen Schwägerinnen erweitert worden. | Eheschliessungen zwischen Schwägerinnen erweitert worden. |
Infolgedessen ist die dem König im neuen Artikel 164 gebotene | Infolgedessen ist die dem König im neuen Artikel 164 gebotene |
Möglichkeit, das Eheverbot zwischen diesen Personen bei Vorliegen | Möglichkeit, das Eheverbot zwischen diesen Personen bei Vorliegen |
schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos. | schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos. |
B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland | B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland |
Belgien führt, wie oben erwähnt, durch die Öffnung der Ehe für | Belgien führt, wie oben erwähnt, durch die Öffnung der Ehe für |
Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein, die als solche in | Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein, die als solche in |
anderen Ländern noch nicht bekannt ist. | anderen Ländern noch nicht bekannt ist. |
Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in | Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in |
einigen Ländern nicht anerkannt werden. | einigen Ländern nicht anerkannt werden. |
Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien | Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien |
vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen | vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen |
werden. | werden. |
Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte die Betreffenden | Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte die Betreffenden |
auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Ehen im Ausland | auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Ehen im Ausland |
hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über | hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über |
ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im | ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im |
Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere | Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere |
Werte bereits haben oder später erwerben. | Werte bereits haben oder später erwerben. |
Dies ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen | Dies ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen |
kann, wie die ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen | kann, wie die ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen |
gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor | gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor |
allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden. | allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden. |
Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer | Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer |
derartigen Ehe dieser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder dieser | derartigen Ehe dieser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder dieser |
Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt werden. | Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt werden. |
C. Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe | C. Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe |
in Belgien | in Belgien |
1. Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches | 1. Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches |
durch eine neue Bestimmung. | durch eine neue Bestimmung. |
Im Sinne des Gesetzes müssen die Bedingungen, unter denen eine im | Im Sinne des Gesetzes müssen die Bedingungen, unter denen eine im |
Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, | Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, |
geschlechtsneutral formuliert werden. | geschlechtsneutral formuliert werden. |
Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf die | Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf die |
in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im | in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im |
Wesentlichen sind diese Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn | Wesentlichen sind diese Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn |
die vertragschliessenden Parteien die Bedingungen erfüllt haben, die | die vertragschliessenden Parteien die Bedingungen erfüllt haben, die |
bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben | bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben |
sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen. | sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen. |
Konkret bedeutet dies, dass die Ehe von Personen gleichen Geschlechts | Konkret bedeutet dies, dass die Ehe von Personen gleichen Geschlechts |
in Belgien nur anerkannt wird, wenn die jeweiligen nationalen Gesetze | in Belgien nur anerkannt wird, wenn die jeweiligen nationalen Gesetze |
der Ehegatten eine solche Ehe kennen (s. oben Punkt A, Nr. 2.1). | der Ehegatten eine solche Ehe kennen (s. oben Punkt A, Nr. 2.1). |
2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, | 2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, |
der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs die Übertragung der | der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs die Übertragung der |
Urkunde über die Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in die | Urkunde über die Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in die |
Personenstandsregister regelt. Im Sinne des Gesetzes musste auch | Personenstandsregister regelt. Im Sinne des Gesetzes musste auch |
dieser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden. | dieser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden. |
D. Unterhaltspflichten | D. Unterhaltspflichten |
Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches | Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches |
betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und | betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und |
Schwiegerkindern ab. In Nr. 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die | Schwiegerkindern ab. In Nr. 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die |
Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder die | Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder die |
Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist. Die Abänderung des | Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist. Die Abänderung des |
Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung | Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung |
aufgrund des Geschlechts in dieser Bestimmung eine Ende zu setzen. | aufgrund des Geschlechts in dieser Bestimmung eine Ende zu setzen. |
E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines | E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines |
Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes) | Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes) |
Die Artikel 313, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich | Die Artikel 313, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich |
auf die Fälle, in denen ein Ehegatte über die Feststellung der | auf die Fälle, in denen ein Ehegatte über die Feststellung der |
Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in | Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in |
Kenntnis gesetzt wird. | Kenntnis gesetzt wird. |
Diese Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer | Diese Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer |
Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu | Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu |
machen. | machen. |
In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass | In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass |
sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt | sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt |
wird. | wird. |
F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) | F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) |
Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine | Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine |
abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben | abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben |
bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen | bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen |
gleichen Geschlechts nicht möglich. | gleichen Geschlechts nicht möglich. |
Die Artikel 345 Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des | Die Artikel 345 Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des |
Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden. | Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden. |
Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben | Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben |
Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da die Formulierung dieser | Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da die Formulierung dieser |
Bestimmungen sich nur auf die klassische Mann-Frau-Situation bezieht. | Bestimmungen sich nur auf die klassische Mann-Frau-Situation bezieht. |
G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches | G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches |
Die Artikel 17 bis 20 des Gesetzes ändern jeweils die Artikel 1398, | Die Artikel 17 bis 20 des Gesetzes ändern jeweils die Artikel 1398, |
1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab. | 1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab. |
Diese Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu | Diese Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu |
formulieren. | formulieren. |
Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des | Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des |
Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge ab; dieses | Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge ab; dieses |
Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des | Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des |
Zivilgesetzbuches. | Zivilgesetzbuches. |
Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel | Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel |
XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken | XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken |
ab. Diese beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den | ab. Diese beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den |
Text geschlechtsneutral zu formulieren. | Text geschlechtsneutral zu formulieren. |
H. In-Kraft-Treten des Gesetzes | H. In-Kraft-Treten des Gesetzes |
Gemäss Artikel 23 des Gesetzes, tritt Letzteres am ersten Tag des | Gemäss Artikel 23 des Gesetzes, tritt Letzteres am ersten Tag des |
vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen | vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 | Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 |
festgelegt. | festgelegt. |
Infolgedessen kann der Standesbeamte erst ab dem 1. Juni 2003 die | Infolgedessen kann der Standesbeamte erst ab dem 1. Juni 2003 die |
Ankündigungen der Eheschliessung entgegennehmen und die für die | Ankündigungen der Eheschliessung entgegennehmen und die für die |
Eingehung einer Ehe erforderlichen Bedingungen überprüfen. | Eingehung einer Ehe erforderlichen Bedingungen überprüfen. |
Brüssel, den 8. Mai 2003 | Brüssel, den 8. Mai 2003 |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |