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Circulaire relative à la mise en application de la loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes . - Traduction allemande | Omzendbrief met betrekking tot de toepassing van de wet houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens . - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUIN 2006. - Circulaire relative à la mise en application de la loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes (loi sur les armes). - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JUNI 2006. - Omzendbrief met betrekking tot de toepassing van de wet houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens (wapenwet). - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de la Justice du 8 juin 2006 relative à la mise | de Minister van Justitie van 8 juni 2006 met betrekking tot de |
en application de la loi réglant des activités économiques et | toepassing van de wet houdende regeling van economische en individuele |
individuelles avec des armes (loi sur les armes) (Moniteur belge du 9 | activiteiten met wapens (wapenwet) (Belgisch Staatsblad van 9 juni |
juin 2006), établie par le Service central de traduction allemande | 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
8. JUNI 2006 - Rundschreiben über die Anwendung des Gesetzes zur | 8. JUNI 2006 - Rundschreiben über die Anwendung des Gesetzes zur |
Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen | Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen |
(Waffengesetz) | (Waffengesetz) |
Sehr geehrte Frau Generalprokuratorin, sehr geehrte Herren | Sehr geehrte Frau Generalprokuratorin, sehr geehrte Herren |
Generalprokuratoren, | Generalprokuratoren, |
Sehr geehrte Damen und Herren Prokuratoren des Königs, | Sehr geehrte Damen und Herren Prokuratoren des Königs, |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrte Herren Gouverneure, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrte Herren Gouverneure, |
Sehr geehrte Damen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei, | Sehr geehrte Damen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei, |
Aufgrund der ernsten Vorfälle, die der Verabschiedung des | Aufgrund der ernsten Vorfälle, die der Verabschiedung des |
Waffengesetzes vorausgegangen sind, hat der Gesetzgeber es als | Waffengesetzes vorausgegangen sind, hat der Gesetzgeber es als |
zweckmässig erachtet, nicht noch länger mit der Anwendung dieses | zweckmässig erachtet, nicht noch länger mit der Anwendung dieses |
Gesetzes zu warten. Der grösste Teil der Bestimmungen des | Gesetzes zu warten. Der grösste Teil der Bestimmungen des |
Waffengesetzes tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen | Waffengesetzes tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. Bevor dieses Gesetz wirksam werden kann, müssen | Staatsblatt in Kraft. Bevor dieses Gesetz wirksam werden kann, müssen |
jedoch noch eine Reihe von Ausführungserlassen ergehen. Erst wenn alle | jedoch noch eine Reihe von Ausführungserlassen ergehen. Erst wenn alle |
Ausführungserlasse ergangen sind, wird es mir möglich sein, Ihnen ein | Ausführungserlasse ergangen sind, wird es mir möglich sein, Ihnen ein |
neues allgemeines Rundschreiben zukommen zu lassen, das das | neues allgemeines Rundschreiben zukommen zu lassen, das das |
koordinierte Rundschreiben vom 30. Oktober 1995 über die Anwendung der | koordinierte Rundschreiben vom 30. Oktober 1995 über die Anwendung der |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen ersetzt. | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen ersetzt. |
Bis dahin ist es ratsam, Ihnen möglichst viele praktische Anweisungen | Bis dahin ist es ratsam, Ihnen möglichst viele praktische Anweisungen |
zu geben, sodass gleichzeitig der Wille des Gesetzgebers | zu geben, sodass gleichzeitig der Wille des Gesetzgebers |
berücksichtigt wird, dem Bürger Rechtssicherheit geboten wird und die | berücksichtigt wird, dem Bürger Rechtssicherheit geboten wird und die |
wichtigsten Übergangsmassnahmen in aller Klarheit organisiert werden | wichtigsten Übergangsmassnahmen in aller Klarheit organisiert werden |
können. Darum schicke ich Ihnen dieses vorläufige Rundschreiben, das | können. Darum schicke ich Ihnen dieses vorläufige Rundschreiben, das |
Ihnen helfen soll, die « alten » Königlichen Erlasse und das in | Ihnen helfen soll, die « alten » Königlichen Erlasse und das in |
Ausführung des Gesetzes von 1933 (das noch nicht vollständig | Ausführung des Gesetzes von 1933 (das noch nicht vollständig |
aufgehoben ist!) ergangene koordinierte Rundschreiben vom 30. Oktober | aufgehoben ist!) ergangene koordinierte Rundschreiben vom 30. Oktober |
1995 im Rahmen des neuen Waffengesetzes richtig anzuwenden. | 1995 im Rahmen des neuen Waffengesetzes richtig anzuwenden. |
In Artikel 48 des neuen Gesetzes ist denn auch Folgendes vorgesehen: « | In Artikel 48 des neuen Gesetzes ist denn auch Folgendes vorgesehen: « |
Die Ausführungserlasse zu dem Gesetz [von 1933] bleiben als | Die Ausführungserlasse zu dem Gesetz [von 1933] bleiben als |
Ausführungserlasse zum vorliegenden Gesetz gültig, bis sie ersetzt | Ausführungserlasse zum vorliegenden Gesetz gültig, bis sie ersetzt |
werden und sofern sie nicht im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz | werden und sofern sie nicht im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz |
stehen ». Anders gesagt, die Erlasse zur Ausführung des alten Gesetzes | stehen ». Anders gesagt, die Erlasse zur Ausführung des alten Gesetzes |
und seine Rundschreiben sind weiterhin anzuwenden, bis diese Texte | und seine Rundschreiben sind weiterhin anzuwenden, bis diese Texte |
Schritt für Schritt ersetzt werden. Es versteht sich von selbst, dass | Schritt für Schritt ersetzt werden. Es versteht sich von selbst, dass |
diese weitere Anwendung durch die Bestimmungen des neuen | diese weitere Anwendung durch die Bestimmungen des neuen |
Waffengesetzes eingeschränkt wird. Diese Texte dürfen also nicht | Waffengesetzes eingeschränkt wird. Diese Texte dürfen also nicht |
voneinander losgelöst gelesen werden; vorliegendes Rundschreiben dient | voneinander losgelöst gelesen werden; vorliegendes Rundschreiben dient |
Ihnen hierbei als « Gebrauchsanweisung ». | Ihnen hierbei als « Gebrauchsanweisung ». |
Die in Kraft getretenen Bestimmungen des neuen Gesetzes finden | Die in Kraft getretenen Bestimmungen des neuen Gesetzes finden |
unmittelbar Anwendung auf die laufenden Verfahren. Dies schliesst mit | unmittelbar Anwendung auf die laufenden Verfahren. Dies schliesst mit |
ein, dass die lokalen Polizeidienste alle Akten mit Anträgen auf | ein, dass die lokalen Polizeidienste alle Akten mit Anträgen auf |
Erteilung einer Besitzerlaubnis für Feuerwaffen, über die am Tag des | Erteilung einer Besitzerlaubnis für Feuerwaffen, über die am Tag des |
In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch kein Beschluss gefasst ist, | In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch kein Beschluss gefasst ist, |
zusammen mit ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme an den | zusammen mit ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme an den |
Gouverneur übermitteln, der die neuen Regeln anwenden wird. Der | Gouverneur übermitteln, der die neuen Regeln anwenden wird. Der |
Gouverneur verfährt in der gleichen Weise mit allen Akten, die bei | Gouverneur verfährt in der gleichen Weise mit allen Akten, die bei |
seinen Diensten zur Bearbeitung vorliegen. | seinen Diensten zur Bearbeitung vorliegen. |
1. Praktische Anweisungen zu den Übergangsmassnahmen des neuen | 1. Praktische Anweisungen zu den Übergangsmassnahmen des neuen |
Gesetzes | Gesetzes |
Mein Ministerium gewährleistet die öffentliche Verbreitung einer | Mein Ministerium gewährleistet die öffentliche Verbreitung einer |
Broschüre, die am Tag der Veröffentlichung des Waffengesetzes und des | Broschüre, die am Tag der Veröffentlichung des Waffengesetzes und des |
vorliegenden Rundschreibens ebenfalls im Belgischen Staatsblatt | vorliegenden Rundschreibens ebenfalls im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. In dieser Broschüre wird der Bürger anhand | veröffentlicht wird. In dieser Broschüre wird der Bürger anhand |
verschiedener konkreter Hypothesen über die neuen Verpflichtungen | verschiedener konkreter Hypothesen über die neuen Verpflichtungen |
informiert, die für ihn gelten, wenn er Waffen besitzt oder erwerben | informiert, die für ihn gelten, wenn er Waffen besitzt oder erwerben |
möchte. Mithilfe derselben Hypothesen werde ich Ihnen verdeutlichen, | möchte. Mithilfe derselben Hypothesen werde ich Ihnen verdeutlichen, |
welche Rolle Ihnen in den betreffenden Verfahren zukommt. | welche Rolle Ihnen in den betreffenden Verfahren zukommt. |
1.1 Verbotene Waffen | 1.1 Verbotene Waffen |
Eine der wesentlichen Neuerungen des neuen Gesetzes ist, dass von nun | Eine der wesentlichen Neuerungen des neuen Gesetzes ist, dass von nun |
an der einfache Besitz verbotener Waffen ebenfalls verboten und | an der einfache Besitz verbotener Waffen ebenfalls verboten und |
folglich strafbar ist (Art. 8 und Art. 23). | folglich strafbar ist (Art. 8 und Art. 23). |
In Artikel 3 § 1 des Waffengesetzes werden die verbotenen Waffen | In Artikel 3 § 1 des Waffengesetzes werden die verbotenen Waffen |
aufgeführt. Es handelt sich dabei um fast alle Waffen, die bereits | aufgeführt. Es handelt sich dabei um fast alle Waffen, die bereits |
unter dem alten Gesetz und seinen Ausführungserlassen sowie durch die | unter dem alten Gesetz und seinen Ausführungserlassen sowie durch die |
Rechtsprechung in Anwendung derselben verboten waren. Dagegen gelten | Rechtsprechung in Anwendung derselben verboten waren. Dagegen gelten |
Dolche und dolchförmige Messer (und solche Messer, die von der | Dolche und dolchförmige Messer (und solche Messer, die von der |
Rechtsprechung mit ihnen gleichgesetzt wurden) nicht mehr als | Rechtsprechung mit ihnen gleichgesetzt wurden) nicht mehr als |
verbotene Waffen, jedoch ist für das Mitführen dieser Waffen weiterhin | verbotene Waffen, jedoch ist für das Mitführen dieser Waffen weiterhin |
ein rechtmässiger Grund erforderlich. Die Liste von Artikel 3 § 1 ist | ein rechtmässiger Grund erforderlich. Die Liste von Artikel 3 § 1 ist |
nicht vollständig: Einige alte Königliche Erlasse, in denen Waffen | nicht vollständig: Einige alte Königliche Erlasse, in denen Waffen |
oder Munition als verbotene Waffen klassifiziert werden, finden | oder Munition als verbotene Waffen klassifiziert werden, finden |
weiterhin Anwendung (zum Beispiel der Königliche Erlass vom 9. August | weiterhin Anwendung (zum Beispiel der Königliche Erlass vom 9. August |
1980 über die Schleudern und der Königliche Erlass vom 27. Februar | 1980 über die Schleudern und der Königliche Erlass vom 27. Februar |
1997 zur Einordnung der Munition des Kalibers 5.7 x 28 mm). | 1997 zur Einordnung der Munition des Kalibers 5.7 x 28 mm). |
Da viele Bürger im Besitz von verbotenen Waffen sind, wollte der | Da viele Bürger im Besitz von verbotenen Waffen sind, wollte der |
Gesetzgeber ihnen die Möglichkeit geben, diese abzugeben, ohne | Gesetzgeber ihnen die Möglichkeit geben, diese abzugeben, ohne |
Verfolgungen befürchten zu müssen. Diese Amnestie ist in Artikel 45 | Verfolgungen befürchten zu müssen. Diese Amnestie ist in Artikel 45 |
festgelegt. | festgelegt. |
Binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes kann der Bürger | Binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes kann der Bürger |
die in seinem Besitz befindlichen verbotenen Waffen bei der lokalen | die in seinem Besitz befindlichen verbotenen Waffen bei der lokalen |
Polizei seiner Wahl abgeben. Die lokale Polizei wird gebeten, sich | Polizei seiner Wahl abgeben. Die lokale Polizei wird gebeten, sich |
derart zu organisieren, dass der Bürger ermutigt wird, von dieser | derart zu organisieren, dass der Bürger ermutigt wird, von dieser |
Amnestie zu profitieren. In jeder Zone muss binnen diesen sechs | Amnestie zu profitieren. In jeder Zone muss binnen diesen sechs |
Monaten mindestens einmal pro Woche ein Tag zum Einsammeln von Waffen | Monaten mindestens einmal pro Woche ein Tag zum Einsammeln von Waffen |
vorgesehen sein. Dies muss in den Polizeistellen, im Gemeindehaus, im | vorgesehen sein. Dies muss in den Polizeistellen, im Gemeindehaus, im |
Internet, in der Lokalpresse usw. deutlich angekündigt werden. | Internet, in der Lokalpresse usw. deutlich angekündigt werden. |
Bei der Abgabe prüft die Polizei unmittelbar, ob die Waffe nicht | Bei der Abgabe prüft die Polizei unmittelbar, ob die Waffe nicht |
gesucht oder keine Meldung in Bezug auf diese Waffe vorliegt. Falls | gesucht oder keine Meldung in Bezug auf diese Waffe vorliegt. Falls |
dies nicht der Fall ist, kann der Bürger anonym bleiben, wenn er dies | dies nicht der Fall ist, kann der Bürger anonym bleiben, wenn er dies |
wünscht, und er kann nicht wegen Verstosses gegen das Waffengesetz | wünscht, und er kann nicht wegen Verstosses gegen das Waffengesetz |
verfolgt werden. | verfolgt werden. |
Die Waffen, die auf diese Weise bei der Polizei abgegeben wurden, | Die Waffen, die auf diese Weise bei der Polizei abgegeben wurden, |
müssen registriert und an einem gesicherten Ort gelagert werden. | müssen registriert und an einem gesicherten Ort gelagert werden. |
Sobald der Korpschef oder sein Beauftragter der Meinung sind, dass die | Sobald der Korpschef oder sein Beauftragter der Meinung sind, dass die |
Anzahl gelagerter Waffen zu gross geworden ist, müssen die Waffen an | Anzahl gelagerter Waffen zu gross geworden ist, müssen die Waffen an |
den Ort verbracht werden, an dem sie vernichtet werden. Beim Transport | den Ort verbracht werden, an dem sie vernichtet werden. Beim Transport |
muss die Sicherheit selbstverständlich in ausreichendem Masse | muss die Sicherheit selbstverständlich in ausreichendem Masse |
gewährleistet sein. Da es sich in solchen Fällen nicht um | gewährleistet sein. Da es sich in solchen Fällen nicht um |
beschlagnahmte Waffen handelt, hat die Vernichtung dieser verbotenen | beschlagnahmte Waffen handelt, hat die Vernichtung dieser verbotenen |
Waffen nicht notwendigerweise beim Prüfstand für Feuerwaffen in | Waffen nicht notwendigerweise beim Prüfstand für Feuerwaffen in |
Lüttich zu erfolgen. Der Gouverneur entscheidet für seine Provinz, | Lüttich zu erfolgen. Der Gouverneur entscheidet für seine Provinz, |
wohin die Waffen von den Polizeidiensten zur Vernichtung verbracht | wohin die Waffen von den Polizeidiensten zur Vernichtung verbracht |
werden sollen (die Umweltvorschriften für die Vernichtung bestimmter | werden sollen (die Umweltvorschriften für die Vernichtung bestimmter |
verbotener Waffen, insbesondere von Sprühdosen, müssen hierbei | verbotener Waffen, insbesondere von Sprühdosen, müssen hierbei |
eingehalten werden!). | eingehalten werden!). |
Wenn die Polizeidienste unter diesen Waffen seltene Modelle entdecken, | Wenn die Polizeidienste unter diesen Waffen seltene Modelle entdecken, |
die unter didaktischen Gesichtspunkten interessant sind, dürfen sie | die unter didaktischen Gesichtspunkten interessant sind, dürfen sie |
diese ausnahmsweise in ihre eigene Sammlung aufnehmen oder sie einem | diese ausnahmsweise in ihre eigene Sammlung aufnehmen oder sie einem |
anderen Polizeidienst oder einer Polizeischule, die eine didaktische | anderen Polizeidienst oder einer Polizeischule, die eine didaktische |
Sammlung besitzen, übergeben. Die Waffen, die auf diese Weise in eine | Sammlung besitzen, übergeben. Die Waffen, die auf diese Weise in eine |
Sammlung aufgenommen werden, müssen registriert und beim Gouverneur | Sammlung aufgenommen werden, müssen registriert und beim Gouverneur |
angemeldet werden. | angemeldet werden. |
Sonderfälle | Sonderfälle |
a) Vollautomatische Feuerwaffen | a) Vollautomatische Feuerwaffen |
Vollautomatische Feuerwaffen gelten fortan als verboten; bei | Vollautomatische Feuerwaffen gelten fortan als verboten; bei |
zugelassenen Sammlern und Museen wird jedoch eine Ausnahme gemacht. | zugelassenen Sammlern und Museen wird jedoch eine Ausnahme gemacht. |
Die Gouverneure dürfen daher keinen Besitzerlaubnisschein für diese | Die Gouverneure dürfen daher keinen Besitzerlaubnisschein für diese |
Waffen mehr ausstellen. Wenn ein Sammler zugelassen ist, hat er jedoch | Waffen mehr ausstellen. Wenn ein Sammler zugelassen ist, hat er jedoch |
das Recht, solche Waffen zu erwerben, sofern sie zum Thema der | das Recht, solche Waffen zu erwerben, sofern sie zum Thema der |
Sammlung passen. Als zusätzliche Sicherheitsmassnahme müssen die | Sammlung passen. Als zusätzliche Sicherheitsmassnahme müssen die |
zugelassenen Sammler und Museen den Schlagbolzen der vollautomatischen | zugelassenen Sammler und Museen den Schlagbolzen der vollautomatischen |
Waffe herausziehen und diesen an einem separaten und verschlossenen | Waffe herausziehen und diesen an einem separaten und verschlossenen |
Ort aufbewahren (Art. 27 § 3). | Ort aufbewahren (Art. 27 § 3). |
Die anderen Privatpersonen dürfen keine vollautomatischen Feuerwaffen | Die anderen Privatpersonen dürfen keine vollautomatischen Feuerwaffen |
mehr in Besitz halten. Sie haben ein Jahr Zeit, um: | mehr in Besitz halten. Sie haben ein Jahr Zeit, um: |
- entweder die Waffe vom Prüfstand für Feuerwaffen unumkehrbar zu | - entweder die Waffe vom Prüfstand für Feuerwaffen unumkehrbar zu |
einer halbautomatischen Feuerwaffe umbauen zu lassen, sofern dies | einer halbautomatischen Feuerwaffe umbauen zu lassen, sofern dies |
technisch möglich ist, oder sie unbrauchbar machen zu lassen | technisch möglich ist, oder sie unbrauchbar machen zu lassen |
- oder die Waffe einer zugelassenen Person (Waffenhändler, Sammler) zu | - oder die Waffe einer zugelassenen Person (Waffenhändler, Sammler) zu |
überlassen | überlassen |
- oder die Waffe bei der lokalen Polizei ihres Wohnortes (Art. 45 § 2) | - oder die Waffe bei der lokalen Polizei ihres Wohnortes (Art. 45 § 2) |
abzugeben. Dieser Vorgang zieht den Entzug der Besitzerlaubnis (Muster | abzugeben. Dieser Vorgang zieht den Entzug der Besitzerlaubnis (Muster |
4) durch den Gouverneur nach sich. Die Polizeidienste wenden die oben | 4) durch den Gouverneur nach sich. Die Polizeidienste wenden die oben |
erwähnten Regelungen in Bezug auf die Lagerung und Vernichtung dieser | erwähnten Regelungen in Bezug auf die Lagerung und Vernichtung dieser |
Waffen an. | Waffen an. |
b) Andere von nun an verbotene Waffen: | b) Andere von nun an verbotene Waffen: |
In dem seltenen Fall, dass ein Bürger eine andere Waffe besitzt, die | In dem seltenen Fall, dass ein Bürger eine andere Waffe besitzt, die |
früher zugelassen war und die erst jetzt verboten wurde, hat er ein | früher zugelassen war und die erst jetzt verboten wurde, hat er ein |
Jahr Zeit, um: | Jahr Zeit, um: |
- entweder die Waffe vom Prüfstand für Feuerwaffen zu einer nicht | - entweder die Waffe vom Prüfstand für Feuerwaffen zu einer nicht |
verbotenen Waffe umbauen zu lassen (wofür er gegebenenfalls weiterhin | verbotenen Waffe umbauen zu lassen (wofür er gegebenenfalls weiterhin |
eine Erlaubnis benötigt!) oder sie unbrauchbar machen zu lassen | eine Erlaubnis benötigt!) oder sie unbrauchbar machen zu lassen |
- oder die Waffe einer Person zu überlassen, die berechtigt ist, sie | - oder die Waffe einer Person zu überlassen, die berechtigt ist, sie |
zu besitzen, | zu besitzen, |
- oder die Waffe bei der lokalen Polizei seines Wohnortes gegen eine | - oder die Waffe bei der lokalen Polizei seines Wohnortes gegen eine |
gerechte Entschädigung (Art. 45 § 3) abzugeben. Dieser Vorgang zieht | gerechte Entschädigung (Art. 45 § 3) abzugeben. Dieser Vorgang zieht |
den automatischen Entzug der Besitzerlaubnis (Muster 4) durch den | den automatischen Entzug der Besitzerlaubnis (Muster 4) durch den |
Gouverneur nach sich. Die Polizeidienste wenden die oben erwähnten | Gouverneur nach sich. Die Polizeidienste wenden die oben erwähnten |
Regeln in Bezug auf die Lagerung und Vernichtung dieser Waffen an. | Regeln in Bezug auf die Lagerung und Vernichtung dieser Waffen an. |
Ausserdem stellen sie dem Betreffenden eine Empfangsbestätigung aus | Ausserdem stellen sie dem Betreffenden eine Empfangsbestätigung aus |
und nehmen Kontakt mit dem föderalen Waffendienst (Übermittlung der | und nehmen Kontakt mit dem föderalen Waffendienst (Übermittlung der |
Daten des Betreffenden und Beschreibung der Waffe per E-Mail: | Daten des Betreffenden und Beschreibung der Waffe per E-Mail: |
wapens@just.fgov.be/armes@just.fgov.be) auf, damit die gesetzlich | wapens@just.fgov.be/armes@just.fgov.be) auf, damit die gesetzlich |
vorgesehene angemessene Entschädigung festgelegt werden kann. | vorgesehene angemessene Entschädigung festgelegt werden kann. |
1.2 Illegaler Besitz von Feuerwaffen | 1.2 Illegaler Besitz von Feuerwaffen |
Im Gesetz wird Besitzern illegaler Feuerwaffen maximal die Möglichkeit | Im Gesetz wird Besitzern illegaler Feuerwaffen maximal die Möglichkeit |
eingeräumt, ihre Waffen regularisieren zu lassen, ohne Verfolgungen | eingeräumt, ihre Waffen regularisieren zu lassen, ohne Verfolgungen |
fürchten zu müssen. | fürchten zu müssen. |
Es handelt sich um Feuerwaffen, die bereits unter den alten | Es handelt sich um Feuerwaffen, die bereits unter den alten |
Rechtsvorschriften erlaubnispflichtig waren (die so genannten | Rechtsvorschriften erlaubnispflichtig waren (die so genannten |
Verteidigungs- und Kriegswaffen). | Verteidigungs- und Kriegswaffen). |
Beispiele: | Beispiele: |
- eine Feuerwaffe, die ursprünglich frei erhältlich war und nicht | - eine Feuerwaffe, die ursprünglich frei erhältlich war und nicht |
angemeldet worden ist, als sie erlaubnispflichtig wurde, wie bei | angemeldet worden ist, als sie erlaubnispflichtig wurde, wie bei |
Karabinern im Kaliber .22 (Long Rifles) und Riot-Guns, | Karabinern im Kaliber .22 (Long Rifles) und Riot-Guns, |
- eine geerbte Feuerwaffe, die nie angemeldet worden ist, | - eine geerbte Feuerwaffe, die nie angemeldet worden ist, |
- eine auf dem Dachboden gefundene Feuerwaffe, | - eine auf dem Dachboden gefundene Feuerwaffe, |
- eine Feuerwaffe, die der Bürger abgeben möchte, die er aber aus | - eine Feuerwaffe, die der Bürger abgeben möchte, die er aber aus |
Furcht vor Strafe nie angemeldet hat. | Furcht vor Strafe nie angemeldet hat. |
Der Bürger hat sechs Monate Zeit, um die folgende Wahl zu treffen: | Der Bürger hat sechs Monate Zeit, um die folgende Wahl zu treffen: |
Er kann die Waffe bei der lokalen Polizei seines Wohnortes anmelden | Er kann die Waffe bei der lokalen Polizei seines Wohnortes anmelden |
und die notwendige Besitzerlaubnis beantragen (die Polizei übermittelt | und die notwendige Besitzerlaubnis beantragen (die Polizei übermittelt |
dem Gouverneur den Antrag und hält die Waffe unter Verschluss, bis der | dem Gouverneur den Antrag und hält die Waffe unter Verschluss, bis der |
Gouverneur einen Besitzerlaubnisschein gemäss den neuen Regelungen | Gouverneur einen Besitzerlaubnisschein gemäss den neuen Regelungen |
ausstellt - siehe im Folgenden Nr. 2). | ausstellt - siehe im Folgenden Nr. 2). |
Er kann die Waffe bei der lokalen Polizei seines Wohnortes abgeben, | Er kann die Waffe bei der lokalen Polizei seines Wohnortes abgeben, |
die über sie verfügt, wie in Nr. 1.1 erwähnt. | die über sie verfügt, wie in Nr. 1.1 erwähnt. |
Die Betreffenden können nicht verfolgt werden und bleiben im Fall der | Die Betreffenden können nicht verfolgt werden und bleiben im Fall der |
Waffenabgabe anonym, sofern die Waffe nicht gesucht wird (Art. 44 § 1 | Waffenabgabe anonym, sofern die Waffe nicht gesucht wird (Art. 44 § 1 |
und Art. 45 § 1). | und Art. 45 § 1). |
Die lokalen Polizeidienste werden gebeten, sich derart zu | Die lokalen Polizeidienste werden gebeten, sich derart zu |
organisieren, dass der Bürger ermutigt wird, von dieser Amnestie zu | organisieren, dass der Bürger ermutigt wird, von dieser Amnestie zu |
profitieren. In jeder Zone muss binnen diesen sechs Monaten mindestens | profitieren. In jeder Zone muss binnen diesen sechs Monaten mindestens |
einmal pro Woche ein Tag zur Regularisierung von Waffen vorgesehen | einmal pro Woche ein Tag zur Regularisierung von Waffen vorgesehen |
sein. Dies muss in den Polizeistellen, im Gemeindehaus, im Internet, | sein. Dies muss in den Polizeistellen, im Gemeindehaus, im Internet, |
in der Lokalpresse usw. deutlich angekündigt werden. | in der Lokalpresse usw. deutlich angekündigt werden. |
1.3 Die bestehenden Besitzerlaubnisscheine für Feuerwaffen | 1.3 Die bestehenden Besitzerlaubnisscheine für Feuerwaffen |
Das neue Gesetz findet unmittelbar Anwendung auf alle bestehenden | Das neue Gesetz findet unmittelbar Anwendung auf alle bestehenden |
Besitzerlaubnisscheine. Dies bedeutet, dass ihre Gültigkeitsdauer auf | Besitzerlaubnisscheine. Dies bedeutet, dass ihre Gültigkeitsdauer auf |
fünf Jahre ab dem Datum der Ausstellung oder der letzten bezahlten | fünf Jahre ab dem Datum der Ausstellung oder der letzten bezahlten |
Änderung beschränkt ist. Es handelt sich um Feuerwaffen, die bereits | Änderung beschränkt ist. Es handelt sich um Feuerwaffen, die bereits |
unter den alten Rechtsvorschriften erlaubnispflichtig waren (die so | unter den alten Rechtsvorschriften erlaubnispflichtig waren (die so |
genannten Verteidigungs- und Kriegswaffen). Obwohl im Gesetz keine | genannten Verteidigungs- und Kriegswaffen). Obwohl im Gesetz keine |
Übergangsfrist vorgesehen ist, wird ein Zeitraum von sechs Monaten | Übergangsfrist vorgesehen ist, wird ein Zeitraum von sechs Monaten |
gewährt, um diese Besitzerlaubnisscheine ordnungsgemäss zu erneuern. | gewährt, um diese Besitzerlaubnisscheine ordnungsgemäss zu erneuern. |
Folgende Situationen können eintreten: | Folgende Situationen können eintreten: |
- Der Besitzerlaubnisschein ist weniger als fünf Jahre alt oder die | - Der Besitzerlaubnisschein ist weniger als fünf Jahre alt oder die |
letzte Änderung, für die eine Gebühr bezahlt wurde, liegt weniger als | letzte Änderung, für die eine Gebühr bezahlt wurde, liegt weniger als |
fünf Jahre zurück. In diesem Fall bleibt der Besitzerlaubnisschein | fünf Jahre zurück. In diesem Fall bleibt der Besitzerlaubnisschein |
gültig, bis fünf Jahre verstrichen sind. Vor Ende dieser Frist muss | gültig, bis fünf Jahre verstrichen sind. Vor Ende dieser Frist muss |
der Betreffende beim Gouverneur die Erneuerung beantragen. Zu diesem | der Betreffende beim Gouverneur die Erneuerung beantragen. Zu diesem |
Zeitpunkt muss er die neuen gesetzlichen Bedingungen erfüllen (siehe | Zeitpunkt muss er die neuen gesetzlichen Bedingungen erfüllen (siehe |
Art. 11, 32 und 48 und im Folgenden Nr. 2). | Art. 11, 32 und 48 und im Folgenden Nr. 2). |
- Der Besitzerlaubnisschein ist über fünf Jahre alt oder die letzte | - Der Besitzerlaubnisschein ist über fünf Jahre alt oder die letzte |
Änderung, für die eine Gebühr bezahlt wurde, liegt mehr als fünf Jahre | Änderung, für die eine Gebühr bezahlt wurde, liegt mehr als fünf Jahre |
zurück. Dies bedeutet, dass der Betreffende binnen sechs Monaten ab | zurück. Dies bedeutet, dass der Betreffende binnen sechs Monaten ab |
In-Kraft-Treten des Gesetzes beim Gouverneur die Erneuerung beantragen | In-Kraft-Treten des Gesetzes beim Gouverneur die Erneuerung beantragen |
muss. Zu diesem Zeitpunkt muss er die neuen gesetzlichen Bedingungen | muss. Zu diesem Zeitpunkt muss er die neuen gesetzlichen Bedingungen |
erfüllen (siehe Art. 11, 32 und 48 und im Folgenden Nr. 2). | erfüllen (siehe Art. 11, 32 und 48 und im Folgenden Nr. 2). |
- Der Betreffende ist Inhaber eines von der Wallonischen Region, der | - Der Betreffende ist Inhaber eines von der Wallonischen Region, der |
Region Brüssel-Hauptstadt oder der Flämischen Region ausgestellten | Region Brüssel-Hauptstadt oder der Flämischen Region ausgestellten |
Jagdscheins und besitzt eine lange Feuerwaffe, die für die Jagd | Jagdscheins und besitzt eine lange Feuerwaffe, die für die Jagd |
entworfen ist. In diesem Fall bleibt sein Besitzerlaubnisschein so | entworfen ist. In diesem Fall bleibt sein Besitzerlaubnisschein so |
lange gültig wie sein Jagdschein (Art. 13). Auf Sportschützen findet | lange gültig wie sein Jagdschein (Art. 13). Auf Sportschützen findet |
dieses begünstigende System Anwendung, sobald die Flämische, | dieses begünstigende System Anwendung, sobald die Flämische, |
Französische oder Deutschsprachige Gemeinschaft ihnen einen | Französische oder Deutschsprachige Gemeinschaft ihnen einen |
offiziellen Status verliehen hat. | offiziellen Status verliehen hat. |
Selbstverständlich können die Betreffenden ihre Waffen auch einer | Selbstverständlich können die Betreffenden ihre Waffen auch einer |
Person überlassen, die eine Waffenbesitzerlaubnis besitzt oder sie bei | Person überlassen, die eine Waffenbesitzerlaubnis besitzt oder sie bei |
der lokalen Polizei ihres Wohnortes abgeben (obiges Verfahren). | der lokalen Polizei ihres Wohnortes abgeben (obiges Verfahren). |
1.4 Anmeldung so genannter Jagd- und Sportwaffen | 1.4 Anmeldung so genannter Jagd- und Sportwaffen |
Die zweite grosse Neuerung des neuen Gesetzes besteht darin, dass nun | Die zweite grosse Neuerung des neuen Gesetzes besteht darin, dass nun |
alle Feuerwaffen grundsätzlich erlaubnispflichtig sind. Folglich | alle Feuerwaffen grundsätzlich erlaubnispflichtig sind. Folglich |
müssen alle so genannten Jagd- und Sportwaffen, die von Privatpersonen | müssen alle so genannten Jagd- und Sportwaffen, die von Privatpersonen |
in Besitz gehalten werden, unabhängig davon, ob sie registriert sind, | in Besitz gehalten werden, unabhängig davon, ob sie registriert sind, |
angemeldet sein und bedürfen sie einer Besitzerlaubnis. Für Jäger gilt | angemeldet sein und bedürfen sie einer Besitzerlaubnis. Für Jäger gilt |
eine abweichende Bestimmung. | eine abweichende Bestimmung. |
Da es sich um mehrere Dutzend, vielleicht auch hunderttausende Waffen | Da es sich um mehrere Dutzend, vielleicht auch hunderttausende Waffen |
und Waffenbesitzer gleichzeitig handelt, können die Polizeidienste und | und Waffenbesitzer gleichzeitig handelt, können die Polizeidienste und |
die Gouverneure sich die Arbeit zeitlich einteilen. | die Gouverneure sich die Arbeit zeitlich einteilen. |
Die Anmeldung aller dieser Waffen durch ihre Besitzer binnen einer | Die Anmeldung aller dieser Waffen durch ihre Besitzer binnen einer |
Frist von sechs Monaten hat absolute Priorität. Diese sehr kurze Frist | Frist von sechs Monaten hat absolute Priorität. Diese sehr kurze Frist |
ist vom Gesetzgeber so gewollt, um die Gefährdung, die der nicht | ist vom Gesetzgeber so gewollt, um die Gefährdung, die der nicht |
gemeldete Besitz von Feuerwaffen durch Privatpersonen für die | gemeldete Besitz von Feuerwaffen durch Privatpersonen für die |
öffentliche Sicherheit darstellt, zu beenden. Aus diesem Grund dringe | öffentliche Sicherheit darstellt, zu beenden. Aus diesem Grund dringe |
ich hier ebenfalls darauf, dass die lokalen Polizeidienste den Bürger | ich hier ebenfalls darauf, dass die lokalen Polizeidienste den Bürger |
dazu ermutigen müssen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. In jeder | dazu ermutigen müssen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. In jeder |
Zone muss binnen diesen sechs Monaten mindestens ein Tag pro Woche zur | Zone muss binnen diesen sechs Monaten mindestens ein Tag pro Woche zur |
Anmeldung dieser Waffen vorgesehen sein. Dies muss in den | Anmeldung dieser Waffen vorgesehen sein. Dies muss in den |
Polizeistellen, im Gemeindehaus, im Internet, in der Lokalpresse usw. | Polizeistellen, im Gemeindehaus, im Internet, in der Lokalpresse usw. |
deutlich angekündigt werden. | deutlich angekündigt werden. |
Folgende Fälle sind möglich: | Folgende Fälle sind möglich: |
- Der Betreffende ist Inhaber eines von der Wallonischen Region, der | - Der Betreffende ist Inhaber eines von der Wallonischen Region, der |
Region Brüssel-Hauptstadt oder der Flämischen Region ausgestellten | Region Brüssel-Hauptstadt oder der Flämischen Region ausgestellten |
Jagdscheins und er besitzt eine für die Jagd entworfene lange | Jagdscheins und er besitzt eine für die Jagd entworfene lange |
Feuerwaffe. In diesem Fall muss er keine Besitzerlaubnis beantragen, | Feuerwaffe. In diesem Fall muss er keine Besitzerlaubnis beantragen, |
sondern er muss von der lokalen Polizei eine neue | sondern er muss von der lokalen Polizei eine neue |
Registrierungsbescheinigung (1) erhalten, die so lange gültig ist wie | Registrierungsbescheinigung (1) erhalten, die so lange gültig ist wie |
sein Jagdschein (Art. 13). Auf Sportschützen findet dieses | sein Jagdschein (Art. 13). Auf Sportschützen findet dieses |
begünstigende System Anwendung, sobald die Flämische, Französische | begünstigende System Anwendung, sobald die Flämische, Französische |
oder Deutschsprachige Gemeinschaft ihnen einen offiziellen Status | oder Deutschsprachige Gemeinschaft ihnen einen offiziellen Status |
verliehen hat. | verliehen hat. |
- Der Betreffende hat die Waffe vor 2006 erworben. In diesem Fall muss | - Der Betreffende hat die Waffe vor 2006 erworben. In diesem Fall muss |
er eine Besitzerlaubnis für die Waffe beantragen und in der | er eine Besitzerlaubnis für die Waffe beantragen und in der |
Zwischenzeit muss er eine Registrierungsbescheinigung von der lokalen | Zwischenzeit muss er eine Registrierungsbescheinigung von der lokalen |
Polizei erhalten (2). Die Polizei leitet seinen Antrag auf Erteilung | Polizei erhalten (2). Die Polizei leitet seinen Antrag auf Erteilung |
einer Waffenbesitzerlaubnis (Kopie des Musters 6 zusammen mit ihrer | einer Waffenbesitzerlaubnis (Kopie des Musters 6 zusammen mit ihrer |
Stellungnahme in Bezug auf das Alter und die Vorgeschichte des | Stellungnahme in Bezug auf das Alter und die Vorgeschichte des |
Betreffenden) an den Gouverneur weiter, der automatisch einen | Betreffenden) an den Gouverneur weiter, der automatisch einen |
Besitzerlaubnisschein für fünf Jahre ausstellt, sofern der Betreffende | Besitzerlaubnisschein für fünf Jahre ausstellt, sofern der Betreffende |
volljährig ist und gegen ihn keine Verurteilungen vorliegen, die dem | volljährig ist und gegen ihn keine Verurteilungen vorliegen, die dem |
Besitz von Waffen entgegenstehen. Der Betreffende muss die neuen | Besitz von Waffen entgegenstehen. Der Betreffende muss die neuen |
Bedingungen noch nicht erfüllen (siehe Art. 44 § 2). | Bedingungen noch nicht erfüllen (siehe Art. 44 § 2). |
- Der Betreffende hat die Waffe 2006 erworben. In diesem Fall gilt | - Der Betreffende hat die Waffe 2006 erworben. In diesem Fall gilt |
dieselbe Regelung, aber die Besitzerlaubnis ist nur ein Jahr gültig. | dieselbe Regelung, aber die Besitzerlaubnis ist nur ein Jahr gültig. |
Danach muss der Betreffende die neuen Bedingungen erfüllen, um eine | Danach muss der Betreffende die neuen Bedingungen erfüllen, um eine |
Erneuerung zu erhalten (siehe Art. 44 § 2). | Erneuerung zu erhalten (siehe Art. 44 § 2). |
Selbstverständlich können die Betreffenden ihre Waffe auch einer | Selbstverständlich können die Betreffenden ihre Waffe auch einer |
Person überlassen, die ermächtigt ist, sie zu besitzen, oder sie bei | Person überlassen, die ermächtigt ist, sie zu besitzen, oder sie bei |
der lokalen Polizei ihres Wohnortes abgeben (unten erwähntes | der lokalen Polizei ihres Wohnortes abgeben (unten erwähntes |
Verfahren). | Verfahren). |
Wenn die lokale Polizei keine Muster 9 mehr vorrätig hat, kann sie | Wenn die lokale Polizei keine Muster 9 mehr vorrätig hat, kann sie |
Kopien vom amtlichen Muster anfertigen, wobei sie nicht vergessen | Kopien vom amtlichen Muster anfertigen, wobei sie nicht vergessen |
darf, dass Muster 9 in 3 Exemplaren ausgefertigt werden muss! | darf, dass Muster 9 in 3 Exemplaren ausgefertigt werden muss! |
1.5 Andere Waffen | 1.5 Andere Waffen |
Der Status der anderen Waffen wird durch das neue Gesetz nicht | Der Status der anderen Waffen wird durch das neue Gesetz nicht |
geändert. Die Bestimmungen der Königlichen Erlasse und das | geändert. Die Bestimmungen der Königlichen Erlasse und das |
koordinierte Rundschreiben in Bezug auf Alarmwaffen, Sammlerwaffen, | koordinierte Rundschreiben in Bezug auf Alarmwaffen, Sammlerwaffen, |
Signalpistolen, Betäubungsgewehre, Schlachtapparate, Bögen, Armbrüste, | Signalpistolen, Betäubungsgewehre, Schlachtapparate, Bögen, Armbrüste, |
Luftdruckwaffen, Gaswaffen, Federdruckwaffen, Paintballwaffen, | Luftdruckwaffen, Gaswaffen, Federdruckwaffen, Paintballwaffen, |
Waffennachbildungen, nicht verbotene Messer, Schwerter, | Waffennachbildungen, nicht verbotene Messer, Schwerter, |
Breitschwerter, Bajonette, unbrauchbar gemachte Waffen usw. finden | Breitschwerter, Bajonette, unbrauchbar gemachte Waffen usw. finden |
also weiterhin Anwendung. | also weiterhin Anwendung. |
Die für einige Modelle von Nicht-Feuerwaffen ausgestellten | Die für einige Modelle von Nicht-Feuerwaffen ausgestellten |
Besitzerlaubnisscheine richten sich nach den Vorschriften für | Besitzerlaubnisscheine richten sich nach den Vorschriften für |
Besitzerlaubnisscheine (Muster 4) für Feuerwaffen: siehe Nr. 3. Die | Besitzerlaubnisscheine (Muster 4) für Feuerwaffen: siehe Nr. 3. Die |
Erlaubnisscheine für den Erwerb von Munition zum Schiessen mit so | Erlaubnisscheine für den Erwerb von Munition zum Schiessen mit so |
genannten Sammlerwaffen müssen in Erlaubnisscheine zum Besitz von | genannten Sammlerwaffen müssen in Erlaubnisscheine zum Besitz von |
aufgrund von Artikel 3 § 2 Nr. 2 des Gesetzes erlaubnispflichtigen | aufgrund von Artikel 3 § 2 Nr. 2 des Gesetzes erlaubnispflichtigen |
Feuerwaffen umgewandelt werden. | Feuerwaffen umgewandelt werden. |
Privatpersonen, die solche erlaubnispflichtige Waffen erwerben | Privatpersonen, die solche erlaubnispflichtige Waffen erwerben |
möchten, müssen die neuen Bedingungen erfüllen. | möchten, müssen die neuen Bedingungen erfüllen. |
1.6 Lager für Feuerwaffen | 1.6 Lager für Feuerwaffen |
Im neuen Gesetz ist keine gesonderte Erlaubnis für Lager für | Im neuen Gesetz ist keine gesonderte Erlaubnis für Lager für |
Feuerwaffen (Art. 16) mehr vorgesehen. Der Gesetzgeber hat vergessen, | Feuerwaffen (Art. 16) mehr vorgesehen. Der Gesetzgeber hat vergessen, |
die neue Bestimmung in Bezug auf Waffenlager in Kraft treten zu lassen | die neue Bestimmung in Bezug auf Waffenlager in Kraft treten zu lassen |
und gleichzeitig den entsprechenden Artikel des Gesetzes von 1933 | und gleichzeitig den entsprechenden Artikel des Gesetzes von 1933 |
aufzuheben. Dieser Irrtum wird korrigiert, wenn die ersten | aufzuheben. Dieser Irrtum wird korrigiert, wenn die ersten |
Ausführungserlasse des neuen Gesetzes ergehen, was für Anfang Juli | Ausführungserlasse des neuen Gesetzes ergehen, was für Anfang Juli |
2006 vorgesehen ist. | 2006 vorgesehen ist. |
In der Zwischenzeit ist es nicht länger angebracht, zu fordern, dass | In der Zwischenzeit ist es nicht länger angebracht, zu fordern, dass |
Privatpersonen eine Erlaubnis für die Führung eines Lagers beantragen | Privatpersonen eine Erlaubnis für die Führung eines Lagers beantragen |
und erhalten, wenn sie eine erhebliche Anzahl Feuerwaffen melden oder | und erhalten, wenn sie eine erhebliche Anzahl Feuerwaffen melden oder |
eine zusätzliche Waffe besitzen möchten. Ebenfalls nicht mehr | eine zusätzliche Waffe besitzen möchten. Ebenfalls nicht mehr |
angebracht sind weitere Kontrollen und Verfolgungen in dieser | angebracht sind weitere Kontrollen und Verfolgungen in dieser |
Angelegenheit. | Angelegenheit. |
Die Inhaber einer Erlaubnis für ein Lager, die in Anwendung des KE vom | Die Inhaber einer Erlaubnis für ein Lager, die in Anwendung des KE vom |
24.04.97 Sicherheitsmassnahmen ergreifen mussten, da sie eine | 24.04.97 Sicherheitsmassnahmen ergreifen mussten, da sie eine |
erhebliche Anzahl Waffen lagern, sind davon nicht befreit! Diese | erhebliche Anzahl Waffen lagern, sind davon nicht befreit! Diese |
Massnahmen werden in Kürze auf all diejenigen Anwendung finden, die | Massnahmen werden in Kürze auf all diejenigen Anwendung finden, die |
eine bestimmte Menge Feuerwaffen an ein und demselben Ort aufbewahren. | eine bestimmte Menge Feuerwaffen an ein und demselben Ort aufbewahren. |
1.7 Waffenscheine und Zulassungen | 1.7 Waffenscheine und Zulassungen |
Vorläufig finden die alten Bestimmungen in dieser Angelegenheit | Vorläufig finden die alten Bestimmungen in dieser Angelegenheit |
(Gesetz von 1933 und KE vom 20.09.91) weiterhin Anwendung. Die | (Gesetz von 1933 und KE vom 20.09.91) weiterhin Anwendung. Die |
bestehenden Waffenscheine und Zulassungen bleiben weiterhin gültig. | bestehenden Waffenscheine und Zulassungen bleiben weiterhin gültig. |
Die Inhaber dieser Dokumente müssen vorläufig nichts tun. Die neuen | Die Inhaber dieser Dokumente müssen vorläufig nichts tun. Die neuen |
Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt, wahrscheinlich gegen | Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt, wahrscheinlich gegen |
Ende 2006 durch einen Königlichen Erlass in Kraft gesetzt. | Ende 2006 durch einen Königlichen Erlass in Kraft gesetzt. |
Die Waffenscheine waren auf jeden Fall bereits zeitlich beschränkt und | Die Waffenscheine waren auf jeden Fall bereits zeitlich beschränkt und |
müssen gegebenenfalls rechtzeitig vom Gouverneur nach dem bestehenden | müssen gegebenenfalls rechtzeitig vom Gouverneur nach dem bestehenden |
Verfahren erneuert werden. Für das Mitführen von erlaubnispflichtigen | Verfahren erneuert werden. Für das Mitführen von erlaubnispflichtigen |
Feuerwaffen können neue Waffenscheine beim Gouverneur beantragt werden | Feuerwaffen können neue Waffenscheine beim Gouverneur beantragt werden |
(siehe Nr. 2). | (siehe Nr. 2). |
Wenn die neuen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, werden die | Wenn die neuen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, werden die |
Zulassungen ebenfalls zeitlich beschränkt sein und müssen folglich | Zulassungen ebenfalls zeitlich beschränkt sein und müssen folglich |
erneuert werden. Das Verfahren wird in einem späteren Rundschreiben | erneuert werden. Das Verfahren wird in einem späteren Rundschreiben |
beschrieben werden. | beschrieben werden. |
2. Das neue Verfahren für die Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe | 2. Das neue Verfahren für die Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe |
Da die Kategorien Verteidigungs-, Kriegs-, Jagd- und Sportwaffen | Da die Kategorien Verteidigungs-, Kriegs-, Jagd- und Sportwaffen |
aufgehoben sind, besteht nur noch eine einzige Kategorie | aufgehoben sind, besteht nur noch eine einzige Kategorie |
erlaubnispflichtiger Feuerwaffen. Bestimmte Feuerwaffen fallen in die | erlaubnispflichtiger Feuerwaffen. Bestimmte Feuerwaffen fallen in die |
Kategorie der verbotenen Waffen (Art. 3 § 1) und einige andere in die | Kategorie der verbotenen Waffen (Art. 3 § 1) und einige andere in die |
Kategorie der frei verkäuflichen Waffen (Art. 3 § 2, schliesst unter | Kategorie der frei verkäuflichen Waffen (Art. 3 § 2, schliesst unter |
anderem die so genannten Sammlerwaffen ein, die keine eigene Kategorie | anderem die so genannten Sammlerwaffen ein, die keine eigene Kategorie |
mehr darstellen). | mehr darstellen). |
Dies bedeutet, dass es nur noch eine Art von Besitzerlaubnis für | Dies bedeutet, dass es nur noch eine Art von Besitzerlaubnis für |
Feuerwaffen gibt, die vom Gouverneur erteilt werden muss, und zwar das | Feuerwaffen gibt, die vom Gouverneur erteilt werden muss, und zwar das |
Muster 4. Bis zur offiziellen Änderung muss dieses Dokument wie folgt | Muster 4. Bis zur offiziellen Änderung muss dieses Dokument wie folgt |
angepasst werden: die Zusätze « Verteidigungs- » und « Kriegs- » | angepasst werden: die Zusätze « Verteidigungs- » und « Kriegs- » |
werden gestrichen, unter Teil A muss der Grund für die Erteilung der | werden gestrichen, unter Teil A muss der Grund für die Erteilung der |
Erlaubnis (Sportschiessen) vermerkt werden und über den Teilen A und B | Erlaubnis (Sportschiessen) vermerkt werden und über den Teilen A und B |
muss die Gültigkeitsdauer des Dokuments deutlich angegeben werden (« | muss die Gültigkeitsdauer des Dokuments deutlich angegeben werden (« |
gültig bis zum ../../.. »). | gültig bis zum ../../.. »). |
Inhaber eines Jagdscheins, die lange Feuerwaffen besitzen oder | Inhaber eines Jagdscheins, die lange Feuerwaffen besitzen oder |
erwerben möchten, die für die Jagd entworfen (und zugelassen) sind, | erwerben möchten, die für die Jagd entworfen (und zugelassen) sind, |
brauchen keine Besitzerlaubnis zu beantragen. Sie müssen ihre Waffen | brauchen keine Besitzerlaubnis zu beantragen. Sie müssen ihre Waffen |
registrieren lassen (siehe Nr. 1.4), aber ihr Jagdschein dient als | registrieren lassen (siehe Nr. 1.4), aber ihr Jagdschein dient als |
Besitz- oder Kauferlaubnis. Waffenhändler (und verkaufende | Besitz- oder Kauferlaubnis. Waffenhändler (und verkaufende |
Privatpersonen) müssen bei jeder Überlassung einer solchen Waffe an | Privatpersonen) müssen bei jeder Überlassung einer solchen Waffe an |
Jäger ein Dokument Muster 9 erstellen und die Verkäufe in ihr Register | Jäger ein Dokument Muster 9 erstellen und die Verkäufe in ihr Register |
A oder B aufnehmen (beide dürfen zusammengelegt werden, da eine | A oder B aufnehmen (beide dürfen zusammengelegt werden, da eine |
Unterscheidung nicht mehr sinnvoll ist). Aus Muster 9 muss deutlich | Unterscheidung nicht mehr sinnvoll ist). Aus Muster 9 muss deutlich |
hervorgehen, dass der Betroffene ein Jäger ist, und das weisse Blatt | hervorgehen, dass der Betroffene ein Jäger ist, und das weisse Blatt |
muss dem Gouverneur geschickt werden, wenn der Betreffende seinen | muss dem Gouverneur geschickt werden, wenn der Betreffende seinen |
Wohnort in Belgien hat. | Wohnort in Belgien hat. |
Im Waffengesetz (Art. 12) ist dasselbe begünstigende System für | Im Waffengesetz (Art. 12) ist dasselbe begünstigende System für |
Sportschützen vorgesehen, die für das Sportschiessen entworfene | Sportschützen vorgesehen, die für das Sportschiessen entworfene |
Feuerwaffen besitzen oder erwerben möchten, deren Liste vom Minister | Feuerwaffen besitzen oder erwerben möchten, deren Liste vom Minister |
der Justiz festgelegt wird. Diese Bestimmung tritt erst in Kraft, wenn | der Justiz festgelegt wird. Diese Bestimmung tritt erst in Kraft, wenn |
die Gemeinschaften diese Sportschützen per Dekret einen offiziellen | die Gemeinschaften diese Sportschützen per Dekret einen offiziellen |
Status verliehen haben. Bis dahin unterliegen sie der allgemeinen | Status verliehen haben. Bis dahin unterliegen sie der allgemeinen |
Erlaubnispflicht. | Erlaubnispflicht. |
Die Zuständigkeit für die Ausstellung sämtlicher Dokumente in | Die Zuständigkeit für die Ausstellung sämtlicher Dokumente in |
Waffenangelegenheiten befindet sich zentral bei den Gouverneuren | Waffenangelegenheiten befindet sich zentral bei den Gouverneuren |
(zumindest für Antragsteller mit Wohnort in Belgien). Die Rolle der | (zumindest für Antragsteller mit Wohnort in Belgien). Die Rolle der |
Dienste der lokalen Polizei wird in die einer Kontroll- und | Dienste der lokalen Polizei wird in die einer Kontroll- und |
Begutachtungsinstanz umgewandelt (mit Ausnahme der in Nr. 1 erwähnten | Begutachtungsinstanz umgewandelt (mit Ausnahme der in Nr. 1 erwähnten |
Übergangsmassnahmen, wo die Polizei eine bedeutende Rolle bei der | Übergangsmassnahmen, wo die Polizei eine bedeutende Rolle bei der |
Einreichung der Anträge auf Erteilung einer Besitzerlaubnis spielt). | Einreichung der Anträge auf Erteilung einer Besitzerlaubnis spielt). |
Da die lokalen Polizeidienste für die Ausstellung von | Da die lokalen Polizeidienste für die Ausstellung von |
Besitzerlaubnisscheinen nicht mehr zuständig sind, werden sie gebeten, | Besitzerlaubnisscheinen nicht mehr zuständig sind, werden sie gebeten, |
dem Gouverneur ihrer Provinz alle Akten mit Anträgen auf Erteilung | dem Gouverneur ihrer Provinz alle Akten mit Anträgen auf Erteilung |
einer Besitzerlaubnis für Feuerwaffen, über die sie am Tag des | einer Besitzerlaubnis für Feuerwaffen, über die sie am Tag des |
In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch keinen Beschluss gefasst haben, | In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch keinen Beschluss gefasst haben, |
sowie den verbleibenden Bestand an Mustern 4 mit ihrer mit Gründen | sowie den verbleibenden Bestand an Mustern 4 mit ihrer mit Gründen |
versehenen Stellungnahme zu übermitteln. Wenn bei den Diensten des | versehenen Stellungnahme zu übermitteln. Wenn bei den Diensten des |
Gouverneurs keine Muster 4 mehr vorrätig sind, dürfen sie keine Kopien | Gouverneurs keine Muster 4 mehr vorrätig sind, dürfen sie keine Kopien |
machen, sondern müssen beim föderalen Waffendienst neue Exemplare | machen, sondern müssen beim föderalen Waffendienst neue Exemplare |
bestellen und gegebenenfalls die Ausstellung von | bestellen und gegebenenfalls die Ausstellung von |
Besitzerlaubnisscheinen an Personen, deren Waffen in Anwendung von Nr. | Besitzerlaubnisscheinen an Personen, deren Waffen in Anwendung von Nr. |
1.4 registriert worden sind, aussetzen. | 1.4 registriert worden sind, aussetzen. |
Der Minister des Innern ist es jedoch, der die Besitzerlaubnisscheine | Der Minister des Innern ist es jedoch, der die Besitzerlaubnisscheine |
für Feuerwaffen (und die Waffenscheine) im Rahmen des Gesetzes vom 10. | für Feuerwaffen (und die Waffenscheine) im Rahmen des Gesetzes vom 10. |
April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
ausstellt. Die lokalen Polizeidienste und die Gouverneure werden | ausstellt. Die lokalen Polizeidienste und die Gouverneure werden |
gebeten, dem Minister des Innern die Akten in Bezug auf die | gebeten, dem Minister des Innern die Akten in Bezug auf die |
Sicherheitsbediensteten zu übermitteln (Art. 41). | Sicherheitsbediensteten zu übermitteln (Art. 41). |
Die neuen Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen (Art. 11) | Die neuen Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen (Art. 11) |
müssen einheitlich im ganzen Land gelten. Die Gouverneure haben | müssen einheitlich im ganzen Land gelten. Die Gouverneure haben |
diesbezüglich keinen Ermessensspielraum mehr. Wenn der Betreffende | diesbezüglich keinen Ermessensspielraum mehr. Wenn der Betreffende |
nicht alle Bedingungen erfüllt, darf die Erlaubnis nicht erteilt | nicht alle Bedingungen erfüllt, darf die Erlaubnis nicht erteilt |
werden. Wenn er sie erfüllt, muss sie erteilt werden. | werden. Wenn er sie erfüllt, muss sie erteilt werden. |
Alle Bedingungen erfüllen bedeutet: | Alle Bedingungen erfüllen bedeutet: |
- Der Korpschef der lokalen Polizei des Wohnortes des Antragstellers | - Der Korpschef der lokalen Polizei des Wohnortes des Antragstellers |
hat eine günstige und mit Gründen versehene Stellungnahme über die | hat eine günstige und mit Gründen versehene Stellungnahme über die |
allgemeine Moralität des Antragstellers und die folgenden Punkte | allgemeine Moralität des Antragstellers und die folgenden Punkte |
abgegeben; hierzu verfügt er über eine Frist von 3 Monaten. | abgegeben; hierzu verfügt er über eine Frist von 3 Monaten. |
- Der Antragsteller muss volljährig sein. | - Der Antragsteller muss volljährig sein. |
- Er darf nicht als Täter oder Komplize wegen einer der in Artikel 5 § | - Er darf nicht als Täter oder Komplize wegen einer der in Artikel 5 § |
4 Nr. 1 bis 4 erwähnten Straftaten verurteilt worden sein. | 4 Nr. 1 bis 4 erwähnten Straftaten verurteilt worden sein. |
- Er darf kein Geisteskranker, wie in Artikel 11, § 3, Nr. 3 und 4 | - Er darf kein Geisteskranker, wie in Artikel 11, § 3, Nr. 3 und 4 |
erwähnt, sein. | erwähnt, sein. |
- Er darf nicht Gegenstand einer noch laufenden Aussetzung einer | - Er darf nicht Gegenstand einer noch laufenden Aussetzung einer |
Waffenbesitzerlaubnis oder eines Waffenscheins sein und nicht | Waffenbesitzerlaubnis oder eines Waffenscheins sein und nicht |
Gegenstand eines Entzugs einer Waffenbesitzerlaubnis oder eines | Gegenstand eines Entzugs einer Waffenbesitzerlaubnis oder eines |
Waffenscheins gewesen sein, deren Gründe noch aktuell sind. Dies | Waffenscheins gewesen sein, deren Gründe noch aktuell sind. Dies |
beinhaltet unter anderem, dass die Person, deren Erlaubnis entzogen | beinhaltet unter anderem, dass die Person, deren Erlaubnis entzogen |
worden ist, diese nicht erneut beantragen darf, solange die Gründe, | worden ist, diese nicht erneut beantragen darf, solange die Gründe, |
die zu diesem Entzug geführt haben, noch aktuell sind. | die zu diesem Entzug geführt haben, noch aktuell sind. |
- Er muss eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass | - Er muss eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass |
der Antragsteller fähig ist, mit einer Waffe umzugehen, ohne sich oder | der Antragsteller fähig ist, mit einer Waffe umzugehen, ohne sich oder |
andere zu gefährden (es handelt sich um eine Bescheinigung über die | andere zu gefährden (es handelt sich um eine Bescheinigung über die |
körperliche und geistige Eignung, die beispielsweise keinesfalls einer | körperliche und geistige Eignung, die beispielsweise keinesfalls einer |
Person ausgestellt werden darf, deren Alkoholabhängigkeit, depressive | Person ausgestellt werden darf, deren Alkoholabhängigkeit, depressive |
Erkrankung oder Aggressivität dem Arzt bekannt sind; diese | Erkrankung oder Aggressivität dem Arzt bekannt sind; diese |
Bescheinigung kann vom behandelnden Arzt ausgestellt werden und | Bescheinigung kann vom behandelnden Arzt ausgestellt werden und |
entspricht derjenigen, die oft verlangt wird, wenn man einen Sport | entspricht derjenigen, die oft verlangt wird, wenn man einen Sport |
ausüben möchte). | ausüben möchte). |
- Er muss eine theoretische und praktische Prüfung in ihrer derzeit | - Er muss eine theoretische und praktische Prüfung in ihrer derzeit |
bis zu ihrer Anpassung in einem Ausführungserlass bestehenden Form | bis zu ihrer Anpassung in einem Ausführungserlass bestehenden Form |
erfolgreich abgelegt haben, wobei die in Artikel 11 § 4 vorgesehenen | erfolgreich abgelegt haben, wobei die in Artikel 11 § 4 vorgesehenen |
Ausnahmen möglich sind (die theoretische Prüfung muss immer von der | Ausnahmen möglich sind (die theoretische Prüfung muss immer von der |
lokalen Polizei auf Verlangen des Gouverneurs oder des Betreffenden | lokalen Polizei auf Verlangen des Gouverneurs oder des Betreffenden |
organisiert werden); für die praktische Prüfung gelten die derzeitigen | organisiert werden); für die praktische Prüfung gelten die derzeitigen |
Bestimmungen einschliesslich derjenigen über die vorläufige Erlaubnis. | Bestimmungen einschliesslich derjenigen über die vorläufige Erlaubnis. |
- Es darf kein Widerspruch von volljährigen Personen vorliegen, die | - Es darf kein Widerspruch von volljährigen Personen vorliegen, die |
mit dem Antragsteller zusammen wohnen (entweder müssen diese Personen | mit dem Antragsteller zusammen wohnen (entweder müssen diese Personen |
bei der Antragstellung ihre schriftliche Zustimmung geben, wobei die | bei der Antragstellung ihre schriftliche Zustimmung geben, wobei die |
lokale Polizei prüft, ob alle erwähnten Personen ihre Zustimmung | lokale Polizei prüft, ob alle erwähnten Personen ihre Zustimmung |
gegeben haben, oder sie werden von der lokalen Polizei befragt). | gegeben haben, oder sie werden von der lokalen Polizei befragt). |
- Er muss einen rechtmässigen Grund für den Erwerb der betreffenden | - Er muss einen rechtmässigen Grund für den Erwerb der betreffenden |
Waffe und der Munition angeben. Der Waffentyp muss mit dem Grund für | Waffe und der Munition angeben. Der Waffentyp muss mit dem Grund für |
die Antragstellung übereinstimmen (in diesem Rahmen nützlich sein). | die Antragstellung übereinstimmen (in diesem Rahmen nützlich sein). |
Bis zur Festlegung dieser rechtmässigen Gründe durch den KE sind die | Bis zur Festlegung dieser rechtmässigen Gründe durch den KE sind die |
vollständig im Gesetz (Art. 11 § 3 Nr. 9) aufgelisteten rechtmässigen | vollständig im Gesetz (Art. 11 § 3 Nr. 9) aufgelisteten rechtmässigen |
Gründe wie folgt auszulegen: | Gründe wie folgt auszulegen: |
a) mittels eines gültigen Jagdscheins oder der Kopie des | a) mittels eines gültigen Jagdscheins oder der Kopie des |
Anmeldeformulars für die Jagdprüfung nachzuweisen, | Anmeldeformulars für die Jagdprüfung nachzuweisen, |
b) mittels einer gültigen Sportschützenlizenz nachzuweisen, | b) mittels einer gültigen Sportschützenlizenz nachzuweisen, |
c) mittels einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder (für | c) mittels einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder (für |
Selbständige) durch alle rechtlichen Mittel nachzuweisen, | Selbständige) durch alle rechtlichen Mittel nachzuweisen, |
d) mittels eines ausführlichen Polizeiberichts nachzuweisen, | d) mittels eines ausführlichen Polizeiberichts nachzuweisen, |
e) durch alle rechtlichen Mittel nachzuweisen (Beispiele: | e) durch alle rechtlichen Mittel nachzuweisen (Beispiele: |
Mitgliedschaft in einem Sammlerverein, Besitz anderer Waffen, die zum | Mitgliedschaft in einem Sammlerverein, Besitz anderer Waffen, die zum |
selben Themenbereich gehören und nicht zu anderen Zwecken benutzt | selben Themenbereich gehören und nicht zu anderen Zwecken benutzt |
werden, Antrag auf eine Besitzerlaubnis ohne Munition gefolgt von | werden, Antrag auf eine Besitzerlaubnis ohne Munition gefolgt von |
weiteren Anträgen, Erwerb einer bestehenden Sammlung), | weiteren Anträgen, Erwerb einer bestehenden Sammlung), |
f) mittels einer Bescheinigung einer Einrichtung, Organisation oder | f) mittels einer Bescheinigung einer Einrichtung, Organisation oder |
Vereinigung, die sich mit solchen bewaffneten Tätigkeiten | Vereinigung, die sich mit solchen bewaffneten Tätigkeiten |
beschäftigen, nachzuweisen. | beschäftigen, nachzuweisen. |
In Kürze wird ein Königlicher Erlass den Artikel 31 des Waffengesetzes | In Kürze wird ein Königlicher Erlass den Artikel 31 des Waffengesetzes |
in Kraft treten lassen, in dem festgelegt ist, dass der Gouverneur | in Kraft treten lassen, in dem festgelegt ist, dass der Gouverneur |
seinen mit Gründen versehenen Beschluss binnen vier Monaten ab Empfang | seinen mit Gründen versehenen Beschluss binnen vier Monaten ab Empfang |
des Antrags oder gegebenenfalls des vervollständigten Antrags fassen | des Antrags oder gegebenenfalls des vervollständigten Antrags fassen |
muss. Diese Frist ist bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben, sie | muss. Diese Frist ist bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben, sie |
kann aber durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängert | kann aber durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängert |
werden. Diese Frist findet keine Anwendung auf die in Nr. 1 | werden. Diese Frist findet keine Anwendung auf die in Nr. 1 |
beschriebenen Verfahren! | beschriebenen Verfahren! |
Bis zur Ausarbeitung eines neuen Finanzierungssystems findet der KE | Bis zur Ausarbeitung eines neuen Finanzierungssystems findet der KE |
vom 16.09.1997 weiter Anwendung und wird für die Erlaubnisse für | vom 16.09.1997 weiter Anwendung und wird für die Erlaubnisse für |
sämtliche Feuerwaffen derselbe Betrag erhoben wie bei den ehemaligen | sämtliche Feuerwaffen derselbe Betrag erhoben wie bei den ehemaligen |
so genannten Verteidigungswaffen. | so genannten Verteidigungswaffen. |
Die Gültigkeitsdauer des Besitzerlaubnisscheins beträgt 5 Jahre. Er | Die Gültigkeitsdauer des Besitzerlaubnisscheins beträgt 5 Jahre. Er |
muss erneuert werden, bevor diese Frist abgelaufen ist (Art. 32). Bei | muss erneuert werden, bevor diese Frist abgelaufen ist (Art. 32). Bei |
einem Antrag auf Erneuerung prüft der Gouverneur erneut, ob alle | einem Antrag auf Erneuerung prüft der Gouverneur erneut, ob alle |
Bedingungen erfüllt sind, ohne dass der Korpschef der lokalen Polizei | Bedingungen erfüllt sind, ohne dass der Korpschef der lokalen Polizei |
erneut eine förmliche Stellungnahme abgeben muss. | erneut eine förmliche Stellungnahme abgeben muss. |
In Kürze wird ein Königlicher Erlass den Artikel 30 des Waffengesetzes | In Kürze wird ein Königlicher Erlass den Artikel 30 des Waffengesetzes |
in Kraft treten lassen, in dem ein gewöhnlicher administrativer | in Kraft treten lassen, in dem ein gewöhnlicher administrativer |
Widerspruch beim Minister der Justiz gegen jeden Beschluss und gegen | Widerspruch beim Minister der Justiz gegen jeden Beschluss und gegen |
einen fehlenden Beschluss des Gouverneurs vorgesehen ist. Dieser | einen fehlenden Beschluss des Gouverneurs vorgesehen ist. Dieser |
Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Bedingungen sind in | Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Bedingungen sind in |
Artikel 30 beschrieben. | Artikel 30 beschrieben. |
Eine weitere Neuerung des neuen Waffengesetzes besteht darin, dass | Eine weitere Neuerung des neuen Waffengesetzes besteht darin, dass |
Inhaber eines Jagdscheins und zukünftig Inhaber einer | Inhaber eines Jagdscheins und zukünftig Inhaber einer |
Sportschützenlizenz berechtigt sind, auch eine Feuerwaffe zu benutzen, | Sportschützenlizenz berechtigt sind, auch eine Feuerwaffe zu benutzen, |
die einer anderen Person gehört. So erhält das gegenseitige Verleihen | die einer anderen Person gehört. So erhält das gegenseitige Verleihen |
von Waffen zwischen Jägern und Schützen (häufig Ehepartner) endlich | von Waffen zwischen Jägern und Schützen (häufig Ehepartner) endlich |
eine Rechtsgrundlage. | eine Rechtsgrundlage. |
Ausserdem benötigen Jäger (und zukünftig Sportschützen) keinen | Ausserdem benötigen Jäger (und zukünftig Sportschützen) keinen |
Waffenschein, um ihre Waffen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten | Waffenschein, um ihre Waffen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten |
mit sich zu führen, vorausgesetzt, es existiert natürlich ein | mit sich zu führen, vorausgesetzt, es existiert natürlich ein |
rechtmässiger Grund dazu. In Bezug auf die Waffenscheine wird auf Nr. | rechtmässiger Grund dazu. In Bezug auf die Waffenscheine wird auf Nr. |
1.7 weiter oben verwiesen. | 1.7 weiter oben verwiesen. |
Selbstverständlich hat der Gouverneur weiterhin die Möglichkeit, eine | Selbstverständlich hat der Gouverneur weiterhin die Möglichkeit, eine |
Besitzerlaubnis zu beschränken, auszusetzen oder zu entziehen. Die | Besitzerlaubnis zu beschränken, auszusetzen oder zu entziehen. Die |
früheren Bestimmungen des KE vom 20.09.1991 finden Anwendung und | früheren Bestimmungen des KE vom 20.09.1991 finden Anwendung und |
werden auf alle erlaubnispflichtigen Feuerwaffen ausgedehnt. Der | werden auf alle erlaubnispflichtigen Feuerwaffen ausgedehnt. Der |
Gouverneur kann auch Sanktionen gegen Jäger (und zukünftig gegen | Gouverneur kann auch Sanktionen gegen Jäger (und zukünftig gegen |
Sportschützen) verhängen, selbst wenn sie keine Besitzerlaubnis | Sportschützen) verhängen, selbst wenn sie keine Besitzerlaubnis |
besitzen. Er beschränkt also ihr Recht auf Besitz einer Waffe, setzt | besitzen. Er beschränkt also ihr Recht auf Besitz einer Waffe, setzt |
es aus oder entzieht es und informiert den Betreffenden und die | es aus oder entzieht es und informiert den Betreffenden und die |
Behörde, die den Jagdschein ausgestellt hat, über seinen Beschluss. | Behörde, die den Jagdschein ausgestellt hat, über seinen Beschluss. |
Ist die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen, kann der | Ist die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen, kann der |
Betreffende die Waffe ohne Munition noch drei Jahre lang besitzen. | Betreffende die Waffe ohne Munition noch drei Jahre lang besitzen. |
Danach unterliegt die Waffe der normalen Regelung und findet Artikel | Danach unterliegt die Waffe der normalen Regelung und findet Artikel |
17 Anwendung. | 17 Anwendung. |
3. Andere neue in Kraft getretene Bestimmungen | 3. Andere neue in Kraft getretene Bestimmungen |
- die Verbotsbestimmungen (Art. 19), die ergänzt wurden durch das | - die Verbotsbestimmungen (Art. 19), die ergänzt wurden durch das |
Verbot des Internetverkaufs, das Verbot des Verkaufs von Feuerwaffen | Verbot des Internetverkaufs, das Verbot des Verkaufs von Feuerwaffen |
an Börsen und auf Märkten (mit Ausnahme frei verkäuflicher Waffen, die | an Börsen und auf Märkten (mit Ausnahme frei verkäuflicher Waffen, die |
von zugelassenen Personen verkauft werden), die Verpflichtung von | von zugelassenen Personen verkauft werden), die Verpflichtung von |
Notaren und Gerichtsvollziehern, die Hilfe eines Bediensteten des | Notaren und Gerichtsvollziehern, die Hilfe eines Bediensteten des |
Prüfstands für öffentliche Verkäufe in Anspruch zu nehmen, und das dem | Prüfstands für öffentliche Verkäufe in Anspruch zu nehmen, und das dem |
Staat, den Gemeinden und Polizeizonen auferlegte Verbot, ihre | Staat, den Gemeinden und Polizeizonen auferlegte Verbot, ihre |
Dienstwaffen an andere Personen als an Waffenhändler zu verkaufen, | Dienstwaffen an andere Personen als an Waffenhändler zu verkaufen, |
- Artikel 22 in Bezug auf Munition, der durch das absolute Verbot des | - Artikel 22 in Bezug auf Munition, der durch das absolute Verbot des |
Verkaufs von Munition für Feuerwaffen an Personen ohne Erlaubnis | Verkaufs von Munition für Feuerwaffen an Personen ohne Erlaubnis |
ergänzt worden ist. Die Käufe und Verkäufe von Munition für sämtliche | ergänzt worden ist. Die Käufe und Verkäufe von Munition für sämtliche |
Feuerwaffen durch Waffenhändler müssen in ihr Register C eingetragen | Feuerwaffen durch Waffenhändler müssen in ihr Register C eingetragen |
werden, | werden, |
- die neuen strafrechtlichen Bestimmungen (Art. 23, 24 und 26), die | - die neuen strafrechtlichen Bestimmungen (Art. 23, 24 und 26), die |
insbesondere härtere Strafen, erschwerende Umstände für Waffenhändler, | insbesondere härtere Strafen, erschwerende Umstände für Waffenhändler, |
wenn die Straftaten gegenüber Minderjährigen begangen wurden, und die | wenn die Straftaten gegenüber Minderjährigen begangen wurden, und die |
Vernichtung aller eingegangenen Waffen durch den Prüfstand (ausser | Vernichtung aller eingegangenen Waffen durch den Prüfstand (ausser |
Waffen, die für eine didaktische Sammlung der Polizei interessant | Waffen, die für eine didaktische Sammlung der Polizei interessant |
sind, siehe Art. 24) vorsehen, | sind, siehe Art. 24) vorsehen, |
- die Abweichungsbestimmungen (Art. 27), die den bestehenden KE, in | - die Abweichungsbestimmungen (Art. 27), die den bestehenden KE, in |
denen der Besitz und das Mitführen von Dienstwaffen durch die Dienste | denen der Besitz und das Mitführen von Dienstwaffen durch die Dienste |
der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht geregelt werden, | der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht geregelt werden, |
als neue Rechtsgrundlage dienen, | als neue Rechtsgrundlage dienen, |
- die Bestimmungen, die die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes | - die Bestimmungen, die die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes |
vorsehen (Art. 28-29), die ergänzt worden sind durch die Möglichkeit | vorsehen (Art. 28-29), die ergänzt worden sind durch die Möglichkeit |
einer administrativen Beschlagnahme bei Gefährdung der öffentlichen | einer administrativen Beschlagnahme bei Gefährdung der öffentlichen |
Ordnung (Art. 28 § 2), die Pflicht zum Austausch von Informationen | Ordnung (Art. 28 § 2), die Pflicht zum Austausch von Informationen |
zwischen den verschiedenen betroffenen Behörden (Art. 28 § 3), die | zwischen den verschiedenen betroffenen Behörden (Art. 28 § 3), die |
Pflicht zur systematischen Kontrolle des legalen Waffenbesitzes (Art. | Pflicht zur systematischen Kontrolle des legalen Waffenbesitzes (Art. |
29 § 2, wurde bis jetzt nur in ein Rundschreiben aufgenommen, das | 29 § 2, wurde bis jetzt nur in ein Rundschreiben aufgenommen, das |
nicht überall ausreichend angewandt worden ist), und einen | nicht überall ausreichend angewandt worden ist), und einen |
ausdrücklichen Auftrag für die lokale Polizei zur Kontrolle von | ausdrücklichen Auftrag für die lokale Polizei zur Kontrolle von |
Waffenhändlern, | Waffenhändlern, |
- Artikel 36 zur Schaffung des föderalen Waffendienstes, der die | - Artikel 36 zur Schaffung des föderalen Waffendienstes, der die |
Ausführungserlasse vorbereiten wird, der sich hierzu mit dem Beirat | Ausführungserlasse vorbereiten wird, der sich hierzu mit dem Beirat |
für Waffen (Art. 37) beraten wird, der die Widersprüche gegen die | für Waffen (Art. 37) beraten wird, der die Widersprüche gegen die |
Beschlüsse des Gouverneurs bearbeiten wird, der die Richtlinien an die | Beschlüsse des Gouverneurs bearbeiten wird, der die Richtlinien an die |
Gouverneure vorbereiten wird und der Probleme in Bezug auf die | Gouverneure vorbereiten wird und der Probleme in Bezug auf die |
Auslegung des Gesetzes zu lösen versuchen wird. Zur Gewährleistung | Auslegung des Gesetzes zu lösen versuchen wird. Zur Gewährleistung |
einer reibungslosen Arbeitsweise muss der föderale Waffendienst via | einer reibungslosen Arbeitsweise muss der föderale Waffendienst via |
E-Mail kontaktiert werden (wapens@just.fgov.be/armes@just.fgov.be). | E-Mail kontaktiert werden (wapens@just.fgov.be/armes@just.fgov.be). |
Dokumente (Muster 4 und 9 sowie europäische Feuerwaffenpässe) können | Dokumente (Muster 4 und 9 sowie europäische Feuerwaffenpässe) können |
wie gewohnt unter der Nummer 02-542 70 34 per Fax bestellt werden. | wie gewohnt unter der Nummer 02-542 70 34 per Fax bestellt werden. |
4. Die anderen Ausführungserlasse zum alten Gesetz | 4. Die anderen Ausführungserlasse zum alten Gesetz |
Sie finden weiterhin Anwendung, auch wenn in einigen Fällen die alten | Sie finden weiterhin Anwendung, auch wenn in einigen Fällen die alten |
Bezeichnungen, zum Beispiel die der Waffenkategorien, durch die neue | Bezeichnungen, zum Beispiel die der Waffenkategorien, durch die neue |
allgemeine Bezeichnung erlaubnispflichtige Feuerwaffen ersetzt werden | allgemeine Bezeichnung erlaubnispflichtige Feuerwaffen ersetzt werden |
müssen. | müssen. |
Achtung! | Achtung! |
Bis zu ihrer Abänderung dürfen die Bestimmungen des KE vom 24.04.1997 | Bis zu ihrer Abänderung dürfen die Bestimmungen des KE vom 24.04.1997 |
zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen und des KE vom 13.07.2000 | zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen und des KE vom 13.07.2000 |
zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen, | zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen, |
die die zuvor Verteidigungs- beziehungsweise Kriegswaffen genannten | die die zuvor Verteidigungs- beziehungsweise Kriegswaffen genannten |
Waffen betreffen, nicht auf andere Feuerwaffen ausgedehnt werden! | Waffen betreffen, nicht auf andere Feuerwaffen ausgedehnt werden! |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Ein Dokument Muster 9 ist wie folgt anzupassen: der Vermerk « | (1) Ein Dokument Muster 9 ist wie folgt anzupassen: der Vermerk « |
Meldung der Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe » wird in « | Meldung der Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe » wird in « |
Registrierung einer Feuerwaffe eines Jägers » abgeändert, der Teil « | Registrierung einer Feuerwaffe eines Jägers » abgeändert, der Teil « |
Identität des Überlassenden » wird gestrichen, der Begriff « Erwerber | Identität des Überlassenden » wird gestrichen, der Begriff « Erwerber |
» wird jedes Mal durch « Eigentümer » ersetzt, das Datum der | » wird jedes Mal durch « Eigentümer » ersetzt, das Datum der |
Überlassung wird zum Datum der Registrierung, das weisse Blatt bleibt | Überlassung wird zum Datum der Registrierung, das weisse Blatt bleibt |
bei der lokalen Polizei und das gelbe Blatt wird dem Gouverneur | bei der lokalen Polizei und das gelbe Blatt wird dem Gouverneur |
zugeschickt. | zugeschickt. |
(2) Ein von der lokalen Polizei auf der Grundlage des Musters 6 | (2) Ein von der lokalen Polizei auf der Grundlage des Musters 6 |
erstelltes Dokument, wie es in der Anlage zum KE vom 20.09.1991 | erstelltes Dokument, wie es in der Anlage zum KE vom 20.09.1991 |
veröffentlicht worden ist, ist wie folgt abzuändern: der Begriff « | veröffentlicht worden ist, ist wie folgt abzuändern: der Begriff « |
Kriegswaffe » wird durch « erlaubnispflichtige Feuerwaffe » ersetzt. | Kriegswaffe » wird durch « erlaubnispflichtige Feuerwaffe » ersetzt. |