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Circulaire OOP 27quater modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien de l'ordre public lors des matches de football. - Traduction allemande | Omzendbrief OOP 27quater tot wijziging van de omzendbrief OOP 27 van 30 juli 1998 betreffende de handhaving van de openbare orde naar aanleiding van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 8 JUIN 1999. - Circulaire OOP 27quater modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien de l'ordre public lors des matches de football. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 8 JUNI 1999. - Omzendbrief OOP 27quater tot wijziging van de omzendbrief OOP 27 van 30 juli 1998 betreffende de handhaving van de openbare orde naar aanleiding van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP |
circulaire OOP 27quater du Ministre de l'Intérieur du 8 juin 1999 | 27quater van de Minister van Binnenlandse Zaken van 8 juni 1999 tot |
modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien | wijziging van de omzendbrief OOP 27 van 30 juli 1998 betreffende de |
de l'ordre public lors des matches de football, établie par le Service | handhaving van de openbare orde naar aanleiding van |
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement | voetbalwedstrijden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
8. JUNI 1999 - Rundschreiben OOP 27quater zur Abänderung des | 8. JUNI 1999 - Rundschreiben OOP 27quater zur Abänderung des |
Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998 | Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998 |
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei | über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei |
Fussballspielen | Fussballspielen |
1. Inhalt der in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember | 1. Inhalt der in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geschlossenen | 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geschlossenen |
Vereinbarungen | Vereinbarungen |
2. Massnahmen zur Ausschliessung | 2. Massnahmen zur Ausschliessung |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: an die Herren Bezirkskommissare und an die Frauen und | Zur Information: an die Herren Bezirkskommissare und an die Frauen und |
Herren Bürgermeister | Herren Bürgermeister |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und eines | Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und eines |
internationalen Fussballspiels sind verpflichtet, im Laufe des Monats | internationalen Fussballspiels sind verpflichtet, im Laufe des Monats |
Juni eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schliessen und | Juni eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schliessen und |
somit Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit | somit Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit |
bei Fussballspielen zu erfüllen. | bei Fussballspielen zu erfüllen. |
Wir möchten die betreffenden Veranstalter auffordern, ihr Möglichstes | Wir möchten die betreffenden Veranstalter auffordern, ihr Möglichstes |
zu tun, damit diese Vereinbarungen fristgerecht unterzeichnet werden, | zu tun, damit diese Vereinbarungen fristgerecht unterzeichnet werden, |
und weisen mit Nachdruck darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser | und weisen mit Nachdruck darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser |
Frist Sanktionen aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom | Frist Sanktionen aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom |
21. Dezember 1998 verhängt werden können. | 21. Dezember 1998 verhängt werden können. |
Durch vorliegendes Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 27 vom 30. | Durch vorliegendes Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 27 vom 30. |
Juli 1998 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei | Juli 1998 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei |
Fussballspielen abgeändert, soweit es das auf lokaler Ebene | Fussballspielen abgeändert, soweit es das auf lokaler Ebene |
ausgehandelte und anschliessend dem Minister des Innern übermittelte | ausgehandelte und anschliessend dem Minister des Innern übermittelte |
Vereinbarungsprotokoll betrifft, und das Rundschreiben OOP 27ter vom | Vereinbarungsprotokoll betrifft, und das Rundschreiben OOP 27ter vom |
15. Januar 1999 wird aufgehoben, ausser was das Kartenmanagement | 15. Januar 1999 wird aufgehoben, ausser was das Kartenmanagement |
anbelangt. | anbelangt. |
Die meisten der Verpflichtungen, die früher in dem zwischen dem | Die meisten der Verpflichtungen, die früher in dem zwischen dem |
Bürgermeister, der Gendarmerie, der Polizei und der Klubleitung | Bürgermeister, der Gendarmerie, der Polizei und der Klubleitung |
geschlossenen und vom Minister des Innern gebilligten und | geschlossenen und vom Minister des Innern gebilligten und |
unterzeichneten Vereinbarungsprotokoll aufgeführt sein mussten, sind | unterzeichneten Vereinbarungsprotokoll aufgeführt sein mussten, sind |
bereits in das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | bereits in das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen und die Königlichen Erlasse zu dessen Ausführung | Fussballspielen und die Königlichen Erlasse zu dessen Ausführung |
aufgenommen worden oder werden demnächst darin aufgenommen werden. | aufgenommen worden oder werden demnächst darin aufgenommen werden. |
Diese Verpflichtungen betreffen das Kartenmanagement, die Anwerbung | Diese Verpflichtungen betreffen das Kartenmanagement, die Anwerbung |
von Ordnern, die Sicherheits- und Koordinationspolitik, die | von Ordnern, die Sicherheits- und Koordinationspolitik, die |
Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in den | Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in den |
Stadien sowie die Normen, die in puncto aktive und passive Sicherheit | Stadien sowie die Normen, die in puncto aktive und passive Sicherheit |
in den Fussballstadien zu beachten sind. | in den Fussballstadien zu beachten sind. |
Wegen der Besonderheit jedes Stadions und der durch die örtlichen | Wegen der Besonderheit jedes Stadions und der durch die örtlichen |
Gegebenheiten bedingten Erfordernisse wäre es jedoch unangebracht | Gegebenheiten bedingten Erfordernisse wäre es jedoch unangebracht |
gewesen, die Gesamtheit der Verpflichtungen in diesen | gewesen, die Gesamtheit der Verpflichtungen in diesen |
Rechtsvorschriften festzulegen. | Rechtsvorschriften festzulegen. |
Im Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Im Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen ist in Artikel 5 für die Veranstalter eines nationalen | Fussballspielen ist in Artikel 5 für die Veranstalter eines nationalen |
Fussballspiels und die Veranstalter eines internationalen | Fussballspiels und die Veranstalter eines internationalen |
Fussballspiels die Verpflichtung vorgesehen, im Laufe des Monats Juni | Fussballspiels die Verpflichtung vorgesehen, im Laufe des Monats Juni |
jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und | jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und |
Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre | Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre |
Verpflichtungen zu schliessen. Für eine bestimmte Anzahl | Verpflichtungen zu schliessen. Für eine bestimmte Anzahl |
Verpflichtungen ist es somit weiterhin erforderlich, einen Konsens zu | Verpflichtungen ist es somit weiterhin erforderlich, einen Konsens zu |
finden. | finden. |
Durch vorliegendes Rundschreiben werden folgende Punkte des | Durch vorliegendes Rundschreiben werden folgende Punkte des |
Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998, abgeändert durch die | Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998, abgeändert durch die |
Rundschreiben OOP 27bis vom 30. September 1998 und OOP 27ter vom 15. | Rundschreiben OOP 27bis vom 30. September 1998 und OOP 27ter vom 15. |
Januar 1999, aufgehoben: | Januar 1999, aufgehoben: |
- 2.2. Organisation eines Ordnungsdienstes, | - 2.2. Organisation eines Ordnungsdienstes, |
- 3.2. Zweites Vereinbarungsprotokoll, | - 3.2. Zweites Vereinbarungsprotokoll, |
- 4. Feststellung von Verstössen gegen die aus den | - 4. Feststellung von Verstössen gegen die aus den |
Vereinbarungsprotokollen resultierenden Verpflichtungen, | Vereinbarungsprotokollen resultierenden Verpflichtungen, |
- 5. Lokaler Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen, | - 5. Lokaler Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen, |
- 7. Koordinierungsmassnahmen, mit Ausnahme des Berichts über den | - 7. Koordinierungsmassnahmen, mit Ausnahme des Berichts über den |
durchgeführten Einsatz und die Beschreibung der Zwischenfälle, | durchgeführten Einsatz und die Beschreibung der Zwischenfälle, |
- 8.2. Begleitung der Anhänger der Gastmannschaft durch eigene Ordner, | - 8.2. Begleitung der Anhänger der Gastmannschaft durch eigene Ordner, |
- 8.3. Ausschliessungsanträge, | - 8.3. Ausschliessungsanträge, |
- 9.2.1. Absatz 2: Übergangsmassnahmen. | - 9.2.1. Absatz 2: Übergangsmassnahmen. |
Der Abschluss von Vereinbarungen sowie ihre Einhaltung werden fortan | Der Abschluss von Vereinbarungen sowie ihre Einhaltung werden fortan |
von den Ordnungskräften und den zu diesem Zweck bestimmten Beamten | von den Ordnungskräften und den zu diesem Zweck bestimmten Beamten |
meines Ministeriums kontrolliert; das System der pauschalen | meines Ministeriums kontrolliert; das System der pauschalen |
Veranschlagung der Kosten wird demnach zugunsten der gemäss Artikel 18 | Veranschlagung der Kosten wird demnach zugunsten der gemäss Artikel 18 |
des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 angewandten Sanktionen abgeschafft. | des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 angewandten Sanktionen abgeschafft. |
Ausserdem befasst sich das vorliegende Rundschreiben mit den | Ausserdem befasst sich das vorliegende Rundschreiben mit den |
verschiedenen Massnahmen, die im Hinblick auf ein Stadionverbot | verschiedenen Massnahmen, die im Hinblick auf ein Stadionverbot |
getroffen werden können. | getroffen werden können. |
2. Inhalt der Vereinbarung | 2. Inhalt der Vereinbarung |
2.1. Pflichtbestimmungen | 2.1. Pflichtbestimmungen |
In der Vereinbarung müssen zur Ergänzung des Königlichen Erlasses über | In der Vereinbarung müssen zur Ergänzung des Königlichen Erlasses über |
das Kartenmanagement, des Königlichen Erlasses über die in | das Kartenmanagement, des Königlichen Erlasses über die in |
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen und des Königlichen | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen und des Königlichen |
Erlasses über die Installation und die Funktionsweise von | Erlasses über die Installation und die Funktionsweise von |
Überwachungskameras in Stadien folgende Begriffe und Werte näher | Überwachungskameras in Stadien folgende Begriffe und Werte näher |
beschrieben und/oder ausdrücklich festgelegt werden: | beschrieben und/oder ausdrücklich festgelegt werden: |
2.1.1. Sicherheitskapazität des Stadions | 2.1.1. Sicherheitskapazität des Stadions |
Bei der Sicherheitskapazität des Stadions handelt es sich um die | Bei der Sicherheitskapazität des Stadions handelt es sich um die |
Kapazität, die aus Sicherheitsgründen auferlegt worden ist. Sie wird | Kapazität, die aus Sicherheitsgründen auferlegt worden ist. Sie wird |
in Abstimmung mit den Feuerwehrdiensten und den Ordnungskräften | in Abstimmung mit den Feuerwehrdiensten und den Ordnungskräften |
festgelegt. Dabei werden die Qualität der Infrastruktur und die | festgelegt. Dabei werden die Qualität der Infrastruktur und die |
Räumungsmöglichkeiten berücksichtigt. | Räumungsmöglichkeiten berücksichtigt. |
Die Sicherheitskapazität des Stadions kann die theoretische Kapazität | Die Sicherheitskapazität des Stadions kann die theoretische Kapazität |
des Stadions natürlich nicht übersteigen. | des Stadions natürlich nicht übersteigen. |
2.1.2. Aufteilung in Blocks | 2.1.2. Aufteilung in Blocks |
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses | In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses |
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen beträgt | über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen beträgt |
die maximale Zuschauerzahl 3000 pro Block. Die Blocks müssen darüber | die maximale Zuschauerzahl 3000 pro Block. Die Blocks müssen darüber |
hinaus anhand bestimmter Angaben deutlich gekennzeichnet sein. Sie | hinaus anhand bestimmter Angaben deutlich gekennzeichnet sein. Sie |
müssen über Sanitäranlagen und Erfrischungsmöglichkeiten verfügen. | müssen über Sanitäranlagen und Erfrischungsmöglichkeiten verfügen. |
Sollte es für zwei Blocks gemeinsame Anlagen geben, dürfen diese | Sollte es für zwei Blocks gemeinsame Anlagen geben, dürfen diese |
Blocks ausschliesslich Anhängern derselben Mannschaft zugänglich sein. | Blocks ausschliesslich Anhängern derselben Mannschaft zugänglich sein. |
Ausserdem muss eine unüberwindbare Trennung zwischen rivalisierenden | Ausserdem muss eine unüberwindbare Trennung zwischen rivalisierenden |
Anhängern errichtet werden. | Anhängern errichtet werden. |
Jeder Veranstalter eines nationalen oder internationalen | Jeder Veranstalter eines nationalen oder internationalen |
Fussballspiels ist verpflichtet, die Anzahl Blocks, die sein Stadion | Fussballspiels ist verpflichtet, die Anzahl Blocks, die sein Stadion |
enthält, sowie die Anzahl Sitz- oder Stehplätze pro Block zu melden. | enthält, sowie die Anzahl Sitz- oder Stehplätze pro Block zu melden. |
2.1.3. Verschiedene Elemente bezüglich Sicherheitsnormen | 2.1.3. Verschiedene Elemente bezüglich Sicherheitsnormen |
- Anlegen von Zufahrtswegen für Polizei und Rettungsdienste | - Anlegen von Zufahrtswegen für Polizei und Rettungsdienste |
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses | In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses |
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen | über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen |
Zufahrtswege vorhanden sein, die Fahrzeugen der Polizei- und | Zufahrtswege vorhanden sein, die Fahrzeugen der Polizei- und |
Rettungsdienste, ausgehend vom öffentlichen Wegenetz und von den | Rettungsdienste, ausgehend vom öffentlichen Wegenetz und von den |
Parkzonen, eine schnelle und unmittelbare Zufahrt zu den Einrichtungen | Parkzonen, eine schnelle und unmittelbare Zufahrt zu den Einrichtungen |
für Zuschauer, den Räumlichkeiten des Stadions sowie dem Spielfeld | für Zuschauer, den Räumlichkeiten des Stadions sowie dem Spielfeld |
ermöglichen. Diese Zufahrtswege müssen klar und vollständig | ermöglichen. Diese Zufahrtswege müssen klar und vollständig |
ausgeschildert sein. | ausgeschildert sein. |
Die Anordnung dieses Wegenetzes sollte in Abstimmung mit den | Die Anordnung dieses Wegenetzes sollte in Abstimmung mit den |
Ordnungskräften und den Feuerwehrdiensten auf einem Plan festgehalten | Ordnungskräften und den Feuerwehrdiensten auf einem Plan festgehalten |
werden. Dieser Plan ist der Vereinbarung beizufügen. | werden. Dieser Plan ist der Vereinbarung beizufügen. |
- Lage der Parkzonen für Polizei- und Rettungsdienste | - Lage der Parkzonen für Polizei- und Rettungsdienste |
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses | In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses |
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen | über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen |
solche Zonen sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Stadions | solche Zonen sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Stadions |
eingerichtet werden. Innerhalb des Stadions müssen sie sich in der | eingerichtet werden. Innerhalb des Stadions müssen sie sich in der |
Nähe der für diese Dienste vorgesehenen Räumlichkeiten befinden und | Nähe der für diese Dienste vorgesehenen Räumlichkeiten befinden und |
über einen eigenen Ausgang verfügen, der ständig passierbar bleibt. | über einen eigenen Ausgang verfügen, der ständig passierbar bleibt. |
Sie müssen ausserdem so angelegt sein, dass die Räumungswege für | Sie müssen ausserdem so angelegt sein, dass die Räumungswege für |
Zuschauer dadurch nicht verlegt werden. Sie müssen ebenfalls auf dem | Zuschauer dadurch nicht verlegt werden. Sie müssen ebenfalls auf dem |
im voranstehenden Punkt erwähnten Plan angegeben sein. | im voranstehenden Punkt erwähnten Plan angegeben sein. |
- Lage der Parkzonen für die Medien | - Lage der Parkzonen für die Medien |
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses | In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses |
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen | über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen |
die den Medien vorbehaltenen Parkzonen so angelegt sein, dass jegliche | die den Medien vorbehaltenen Parkzonen so angelegt sein, dass jegliche |
Überschneidung mit den Tätigkeiten der Polizei- und Rettungsdienste | Überschneidung mit den Tätigkeiten der Polizei- und Rettungsdienste |
vermieden wird. Sie müssen ebenfalls auf dem im voranstehenden Punkt | vermieden wird. Sie müssen ebenfalls auf dem im voranstehenden Punkt |
erwähnten Plan angegeben sein. | erwähnten Plan angegeben sein. |
- Anzahl Verkaufsstellen für Eintrittskarten | - Anzahl Verkaufsstellen für Eintrittskarten |
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses | In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses |
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen | über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen |
Verkaufsstellen, sofern sie sich in den Aussenbereichen des Stadions | Verkaufsstellen, sofern sie sich in den Aussenbereichen des Stadions |
befinden, in ausreichender Anzahl vorhanden sein, so dass ein zügiger | befinden, in ausreichender Anzahl vorhanden sein, so dass ein zügiger |
Durchgang der Zuschauer gewährleistet wird. Die Anzahl Verkaufsstellen | Durchgang der Zuschauer gewährleistet wird. Die Anzahl Verkaufsstellen |
muss in der Vereinbarung festgelegt werden. Sie dürfen nur den Zugang | muss in der Vereinbarung festgelegt werden. Sie dürfen nur den Zugang |
zu den entsprechenden Zonen ermöglichen. | zu den entsprechenden Zonen ermöglichen. |
- Zonen, in denen Sitze mit Rückenlehne angebracht werden können | - Zonen, in denen Sitze mit Rückenlehne angebracht werden können |
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses | In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses |
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen darf es | über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen darf es |
nur Sitze ohne Rückenlehne geben. In der Vereinbarung sollte jedoch | nur Sitze ohne Rückenlehne geben. In der Vereinbarung sollte jedoch |
die besonderen Gästen vorbehaltene Zone festgelegt werden, in der | die besonderen Gästen vorbehaltene Zone festgelegt werden, in der |
abweichend vom Königlichen Erlass dennoch Sitze mit Rückenlehne | abweichend vom Königlichen Erlass dennoch Sitze mit Rückenlehne |
angebracht werden dürfen. | angebracht werden dürfen. |
- Anzahl Personen, für die der Kommandoraum vorgesehen sein muss | - Anzahl Personen, für die der Kommandoraum vorgesehen sein muss |
Es obliegt den Unterzeichnern der Vereinbarung, die Anzahl Personen zu | Es obliegt den Unterzeichnern der Vereinbarung, die Anzahl Personen zu |
bestimmen, die für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst erforderlich | bestimmen, die für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst erforderlich |
ist und in diesem Raum Platz finden muss. Die Fläche der | ist und in diesem Raum Platz finden muss. Die Fläche der |
Kommandostelle wird gemäss dem Entwurf des Königlichen Erlasses dieser | Kommandostelle wird gemäss dem Entwurf des Königlichen Erlasses dieser |
Anzahl angepasst. Es versteht sich von selbst, dass die Fläche der | Anzahl angepasst. Es versteht sich von selbst, dass die Fläche der |
bestehenden Kommandostelle diese Berechnung, die ausschliesslich auf | bestehenden Kommandostelle diese Berechnung, die ausschliesslich auf |
operationelle Erfordernisse basieren sollte, nicht beeinflussen darf. | operationelle Erfordernisse basieren sollte, nicht beeinflussen darf. |
- Ausstattung der Kommandostelle und Kommunikationsmittel | - Ausstattung der Kommandostelle und Kommunikationsmittel |
- Anzahl, Lage und Ausstattung der Räume für vorläufige Festnahmen | - Anzahl, Lage und Ausstattung der Räume für vorläufige Festnahmen |
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses | In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses |
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen muss für | über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen muss für |
diese Räume das Prinzip der Trennung rivalisierender Fans angewandt | diese Räume das Prinzip der Trennung rivalisierender Fans angewandt |
werden. | werden. |
- Anzahl, Lage, Fläche und Ausstattung der für Zuschauer bestimmten | - Anzahl, Lage, Fläche und Ausstattung der für Zuschauer bestimmten |
Erste-Hilfe-Räume | Erste-Hilfe-Räume |
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses | In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses |
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen | über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen |
Stadien für nationale und internationale Fussballspiele über | Stadien für nationale und internationale Fussballspiele über |
mindestens einen Erste-Hilfe-Raum verfügen, der von dem für Spieler | mindestens einen Erste-Hilfe-Raum verfügen, der von dem für Spieler |
bestimmten Raum getrennt ist. Dieser Raum muss einen | bestimmten Raum getrennt ist. Dieser Raum muss einen |
behindertengerechten Eingang haben und ausserhalb der Räumungswege für | behindertengerechten Eingang haben und ausserhalb der Räumungswege für |
das Publikum liegen. Er muss deutlich gekennzeichnet sein. Seine | das Publikum liegen. Er muss deutlich gekennzeichnet sein. Seine |
Fläche wird im Verhältnis zur Sicherheitskapazität des Stadions | Fläche wird im Verhältnis zur Sicherheitskapazität des Stadions |
festgelegt. | festgelegt. |
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Er muss über | Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Er muss über |
Telefonanschlüsse verfügen, die Wasser- und Stromversorgung muss | Telefonanschlüsse verfügen, die Wasser- und Stromversorgung muss |
gewährleistet sein, er muss parterre gelegen sein, über einen vom | gewährleistet sein, er muss parterre gelegen sein, über einen vom |
Ausgang getrennten Eingang verfügen, der breit genug für eine | Ausgang getrennten Eingang verfügen, der breit genug für eine |
Tragbahre ist, und in der Nähe der Parkplätze für Rettungsfahrzeuge | Tragbahre ist, und in der Nähe der Parkplätze für Rettungsfahrzeuge |
liegen. | liegen. |
- Anzahl, Beschaffenheit und Standort der Feuerlöscher | - Anzahl, Beschaffenheit und Standort der Feuerlöscher |
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses | In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses |
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen | über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen |
diese Elemente nach Beratung mit dem territorial zuständigen | diese Elemente nach Beratung mit dem territorial zuständigen |
Feuerwehrdienst unter Berücksichtigung der Grösse der Gebäude und | Feuerwehrdienst unter Berücksichtigung der Grösse der Gebäude und |
Einrichtungen und der Brandgefahr festgelegt werden. | Einrichtungen und der Brandgefahr festgelegt werden. |
2.1.4. Anzahl Kameras | 2.1.4. Anzahl Kameras |
Die Anzahl Kameras, die notwendig ist, um das gesamte Stadion zu | Die Anzahl Kameras, die notwendig ist, um das gesamte Stadion zu |
erfassen, hängt von der Infrastruktur selbst ab. Für Stadien, in denen | erfassen, hängt von der Infrastruktur selbst ab. Für Stadien, in denen |
internationale Spiele ausgetragen werden oder die einer verschärften | internationale Spiele ausgetragen werden oder die einer verschärften |
Überwachung bedürfen, kann es ratsam sein, zusätzliche, nach aussen | Überwachung bedürfen, kann es ratsam sein, zusätzliche, nach aussen |
gerichtete Kameras vorzusehen. Solche konkreten Details werden in der | gerichtete Kameras vorzusehen. Solche konkreten Details werden in der |
Vereinbarung festgelegt. | Vereinbarung festgelegt. |
2.2. Fakultative Bestimmungen | 2.2. Fakultative Bestimmungen |
Es wäre wünschenswert, dass die Parteien unter anderem folgende Punkte | Es wäre wünschenswert, dass die Parteien unter anderem folgende Punkte |
in dieser Vereinbarung regeln: | in dieser Vereinbarung regeln: |
- die lokalen Bestimmungen in Sachen Alkoholverkauf, | - die lokalen Bestimmungen in Sachen Alkoholverkauf, |
- die Anzahl Ordner, sofern die Parteien der Auffassung sind, dass | - die Anzahl Ordner, sofern die Parteien der Auffassung sind, dass |
unter bestimmten Umständen eine höhere Prozentzahl als das gesetzlich | unter bestimmten Umständen eine höhere Prozentzahl als das gesetzlich |
vorgesehene Minimum festgelegt werden sollte, | vorgesehene Minimum festgelegt werden sollte, |
- den Standort der Kameras, damit das gesamte Stadion erfasst wird. | - den Standort der Kameras, damit das gesamte Stadion erfasst wird. |
Die Installation müsste in Absprache mit den Polizeidiensten erfolgen. | Die Installation müsste in Absprache mit den Polizeidiensten erfolgen. |
Das Protokoll umfasst eine Anlage. Darin enthalten sind: | Das Protokoll umfasst eine Anlage. Darin enthalten sind: |
- eine Übersicht über die einzusetzenden Rettungsdienste, insbesondere | - eine Übersicht über die einzusetzenden Rettungsdienste, insbesondere |
die medizinischen, sowie die Art und Weise, wie die Koordination | die medizinischen, sowie die Art und Weise, wie die Koordination |
zwischen diesen Diensten, der Polizei, der Gendarmerie und den | zwischen diesen Diensten, der Polizei, der Gendarmerie und den |
Veranstaltern selbst vonstatten geht, | Veranstaltern selbst vonstatten geht, |
- eine Übersicht über die Verfahren und Vorgehensweisen bei | - eine Übersicht über die Verfahren und Vorgehensweisen bei |
Gefahrenmeldung, wodurch eine schnelle Räumung jedes Stadionteils | Gefahrenmeldung, wodurch eine schnelle Räumung jedes Stadionteils |
ermöglicht wird, | ermöglicht wird, |
- einen Plan des Stadions, der unter anderem die in Nr. 2.1. erwähnten | - einen Plan des Stadions, der unter anderem die in Nr. 2.1. erwähnten |
Angaben umfasst. | Angaben umfasst. |
3. Parteien | 3. Parteien |
Die Vereinbarung muss auf lokaler Ebene ausgehandelt und unterzeichnet | Die Vereinbarung muss auf lokaler Ebene ausgehandelt und unterzeichnet |
werden. Sie wird nach gegenseitiger Beratung von folgenden Parteien | werden. Sie wird nach gegenseitiger Beratung von folgenden Parteien |
ausgearbeitet: | ausgearbeitet: |
- dem Veranstalter eines nationalen oder internationalen | - dem Veranstalter eines nationalen oder internationalen |
Fussballspiels, | Fussballspiels, |
- den Rettungsdiensten, | - den Rettungsdiensten, |
- dem Bürgermeister, | - dem Bürgermeister, |
- dem Korpschef der Gemeindepolizei, | - dem Korpschef der Gemeindepolizei, |
- dem Distriktkommandanten der Gendarmerie, | - dem Distriktkommandanten der Gendarmerie, |
- dem Minister des Innern, sofern die Gendarmerie in Anwendung von Nr. | - dem Minister des Innern, sofern die Gendarmerie in Anwendung von Nr. |
5 des vorliegenden Rundschreibens eingreift. | 5 des vorliegenden Rundschreibens eingreift. |
Der Bürgermeister ist gebeten, der innerhalb der Generaldirektion der | Der Bürgermeister ist gebeten, der innerhalb der Generaldirektion der |
Allgemeinen Polizei des Königreichs eingerichteten « Fussballzelle » | Allgemeinen Polizei des Königreichs eingerichteten « Fussballzelle » |
eine Kopie der ordnungsgemäss von allen Parteien unterzeichneten | eine Kopie der ordnungsgemäss von allen Parteien unterzeichneten |
Vereinbarung zu übermitteln. | Vereinbarung zu übermitteln. |
4. Sanktionen | 4. Sanktionen |
In Artikel 18 des obenerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 ist | In Artikel 18 des obenerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 ist |
vorgesehen, dass der Veranstalter bei Nichteinhaltung seiner | vorgesehen, dass der Veranstalter bei Nichteinhaltung seiner |
Verpflichtungen mit einer administrativen Geldstrafe belegt werden | Verpflichtungen mit einer administrativen Geldstrafe belegt werden |
kann. | kann. |
In Artikel 18 Absatz 1 wird insbesondere bestimmt, dass der | In Artikel 18 Absatz 1 wird insbesondere bestimmt, dass der |
Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines | Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines |
internationalen Fussballspiels, der die durch oder aufgrund der | internationalen Fussballspiels, der die durch oder aufgrund der |
Artikel 3 und 5 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen nicht | Artikel 3 und 5 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen nicht |
einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend | einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend |
Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden kann. | Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden kann. |
Drei Fälle werden durch diesen Artikel geahndet: | Drei Fälle werden durch diesen Artikel geahndet: |
1. Der Pflichtabschnitt der Vereinbarung wird ausgelassen. | 1. Der Pflichtabschnitt der Vereinbarung wird ausgelassen. |
2. Es wird hinsichtlich der Pflichtbestimmungen eine unvollständige | 2. Es wird hinsichtlich der Pflichtbestimmungen eine unvollständige |
Vereinbarung abgeschlossen. | Vereinbarung abgeschlossen. |
3. Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verpflichtungen werden | 3. Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verpflichtungen werden |
nicht eingehalten. | nicht eingehalten. |
Der Verstoss gegen die in diesen Vereinbarungen enthaltenen | Der Verstoss gegen die in diesen Vereinbarungen enthaltenen |
Bestimmungen kann in Anwendung der Nummern 2.1. und 2.2. des | Bestimmungen kann in Anwendung der Nummern 2.1. und 2.2. des |
vorliegenden Rundschreibens demnach Gegenstand einer administrativen | vorliegenden Rundschreibens demnach Gegenstand einer administrativen |
Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 18 des Gesetzes werden. | Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 18 des Gesetzes werden. |
5. Besondere verwaltungspolizeiliche Aufträge | 5. Besondere verwaltungspolizeiliche Aufträge |
Die Vereinbarung kann je nach Fall Bestimmungen enthalten, die sich | Die Vereinbarung kann je nach Fall Bestimmungen enthalten, die sich |
auf den Antrag beziehen, unter bestimmten Umständen besondere | auf den Antrag beziehen, unter bestimmten Umständen besondere |
verwaltungspolizeiliche Aufträge im Stadion ausführen zu lassen. | verwaltungspolizeiliche Aufträge im Stadion ausführen zu lassen. |
Ich verweise insbesondere auf die Möglichkeit, in Anwendung der | Ich verweise insbesondere auf die Möglichkeit, in Anwendung der |
Bestimmungen in puncto Kartenverkauf Identifizierungsteams der Polizei | Bestimmungen in puncto Kartenverkauf Identifizierungsteams der Polizei |
anzufordern, oder auf die Möglichkeit, um den Einsatz von zusätzlicher | anzufordern, oder auf die Möglichkeit, um den Einsatz von zusätzlicher |
Ausrüstung oder zusätzlichen Personen zu bitten, um die Trennung der | Ausrüstung oder zusätzlichen Personen zu bitten, um die Trennung der |
Fans im Stadion zu verstärken, wodurch der Veranstalter also bei der | Fans im Stadion zu verstärken, wodurch der Veranstalter also bei der |
Erfüllung seiner Verpflichtungen unterstützt, aber nicht von seinen | Erfüllung seiner Verpflichtungen unterstützt, aber nicht von seinen |
gesetzlichen und verordnungsgemässen Verpflichtungen entbunden wird. | gesetzlichen und verordnungsgemässen Verpflichtungen entbunden wird. |
Die Berechnung dieser zusätzlichen Kosten wird geregelt durch den | Die Berechnung dieser zusätzlichen Kosten wird geregelt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. August 1997 zur Festlegung der Modalitäten | Königlichen Erlass vom 19. August 1997 zur Festlegung der Modalitäten |
bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie | bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie |
ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge oder | ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge oder |
den Königlichen Erlass vom 14. September 1997 zur Festlegung der | den Königlichen Erlass vom 14. September 1997 zur Festlegung der |
Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten | Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten |
verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben | verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben |
werden kann. | werden kann. |
6. Massnahmen zur Entfernung aus Stadien | 6. Massnahmen zur Entfernung aus Stadien |
Es bestehen nebeneinander mehrere Arten von Massnahmen zur Entfernung | Es bestehen nebeneinander mehrere Arten von Massnahmen zur Entfernung |
aus Stadien. In vorliegendem Titel wird jede einzelne Art kurz | aus Stadien. In vorliegendem Titel wird jede einzelne Art kurz |
vorgestellt. | vorgestellt. |
6.1. Gerichtliches Stadionverbot (gerichtliche Massnahme) | 6.1. Gerichtliches Stadionverbot (gerichtliche Massnahme) |
Es handelt sich hierbei um eine Massnahme, die in verschiedenen Phasen | Es handelt sich hierbei um eine Massnahme, die in verschiedenen Phasen |
des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft - Untersuchungsrichter - | des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft - Untersuchungsrichter - |
Strafrichter) vereinbart oder verhängt wird. Diese Massnahme kann für | Strafrichter) vereinbart oder verhängt wird. Diese Massnahme kann für |
den Fussballfan mit der Verpflichtung einhergehen, an den Tagen und zu | den Fussballfan mit der Verpflichtung einhergehen, an den Tagen und zu |
den Uhrzeiten, an denen ein Spiel ausgetragen wird, auf einem | den Uhrzeiten, an denen ein Spiel ausgetragen wird, auf einem |
Polizeiamt vorstellig zu werden. | Polizeiamt vorstellig zu werden. |
6.2. Im Gesetz vom 21. Dezember 1998 vorgesehenes gerichtliches | 6.2. Im Gesetz vom 21. Dezember 1998 vorgesehenes gerichtliches |
Stadionverbot (Nebenstrafe - Art. 41) | Stadionverbot (Nebenstrafe - Art. 41) |
Diese Form des Stadionverbots ist in Artikel 41 des vorerwähnten | Diese Form des Stadionverbots ist in Artikel 41 des vorerwähnten |
Gesetzes vorgesehen. Sie kann von einem Richter im Fall einer | Gesetzes vorgesehen. Sie kann von einem Richter im Fall einer |
Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen Straftat ausgesprochen | Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen Straftat ausgesprochen |
werden. Dieses gerichtliche Stadionverbot kann ebenfalls mit der | werden. Dieses gerichtliche Stadionverbot kann ebenfalls mit der |
Verpflichtung verbunden sein, entsprechend den vom Richter bestimmten | Verpflichtung verbunden sein, entsprechend den vom Richter bestimmten |
Modalitäten auf einem Polizeiamt vorstellig zu werden. | Modalitäten auf einem Polizeiamt vorstellig zu werden. |
6.3. Administratives Stadionverbot (Art. 24) | 6.3. Administratives Stadionverbot (Art. 24) |
Diese Art Stadionverbot ist in den Titeln III und IV des | Diese Art Stadionverbot ist in den Titeln III und IV des |
Fussballgesetzes vorgesehen. Diese administrative Ausschliessung wird | Fussballgesetzes vorgesehen. Diese administrative Ausschliessung wird |
von dem befugten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs auf | von dem befugten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs auf |
der Grundlage des Originals des von einem Polizeibeamten erstellten | der Grundlage des Originals des von einem Polizeibeamten erstellten |
Protokolls verhängt. Ihre Dauer kann zwischen drei Monaten und fünf | Protokolls verhängt. Ihre Dauer kann zwischen drei Monaten und fünf |
Jahren betragen. | Jahren betragen. |
6.4. Als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot (Art. 44) | 6.4. Als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot (Art. 44) |
Bei Feststellung einer Tat, die im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder | Bei Feststellung einer Tat, die im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder |
23 des Fussballgesetzes verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, | 23 des Fussballgesetzes verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, |
kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder | kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder |
Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden | Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden |
beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges | beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges |
Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss muss binnen vierzehn | Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss muss binnen vierzehn |
Tagen von dem befugten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs | Tagen von dem befugten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
bestätigt werden. Dieses Stadionverbot kann für höchstens drei Monate | bestätigt werden. Dieses Stadionverbot kann für höchstens drei Monate |
verhängt werden. | verhängt werden. |
Im Fall einer im Stadion begangenen Straftat kann der gleiche | Im Fall einer im Stadion begangenen Straftat kann der gleiche |
Polizeibeamte es ebenfalls für angebracht halten, dass ein als | Polizeibeamte es ebenfalls für angebracht halten, dass ein als |
Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot gegen den Täter verhängt | Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot gegen den Täter verhängt |
wird. In diesem Fall muss er den Betroffenen anhören und anschliessend | wird. In diesem Fall muss er den Betroffenen anhören und anschliessend |
den Prokurator des Königs verständigen, der selbst entscheidet, ob | den Prokurator des Königs verständigen, der selbst entscheidet, ob |
eine solche Sicherheitsmassnahme auferlegt wird. | eine solche Sicherheitsmassnahme auferlegt wird. |
6.5. Zivilrechtliche Ausschliessung (Rundschreiben OOP 23 über die | 6.5. Zivilrechtliche Ausschliessung (Rundschreiben OOP 23 über die |
Ausschliessung von Zuschauern bei Fussballspielen) | Ausschliessung von Zuschauern bei Fussballspielen) |
Das Verfahren der zivilrechtlichen Ausschliessung muss künftig als | Das Verfahren der zivilrechtlichen Ausschliessung muss künftig als |
paralleles Verfahren zur administrativen Ausschliessung betrachtet | paralleles Verfahren zur administrativen Ausschliessung betrachtet |
werden. Dem Veranstalter steht es frei, Personen auszuschliessen, | werden. Dem Veranstalter steht es frei, Personen auszuschliessen, |
insbesondere wegen Missachtung der Hausordnung. Andererseits greifen | insbesondere wegen Missachtung der Hausordnung. Andererseits greifen |
künftig weder die Polizeibeamten noch die Generaldirektion der | künftig weder die Polizeibeamten noch die Generaldirektion der |
Allgemeinen Polizei des Königreichs bei diesem Verfahren ein. | Allgemeinen Polizei des Königreichs bei diesem Verfahren ein. |
7. Schlussbestimmungen | 7. Schlussbestimmungen |
Folgende Bestimmungen des Ministeriellen Rundschreibens OOP 27 vom 30. | Folgende Bestimmungen des Ministeriellen Rundschreibens OOP 27 vom 30. |
Juli 1998 bleiben anwendbar: | Juli 1998 bleiben anwendbar: |
- Erstes Vereinbarungsprotokoll, | - Erstes Vereinbarungsprotokoll, |
- 6. Erkennungsakte, | - 6. Erkennungsakte, |
- 7. Koordinierungsmassnahmen, sofern sie den Bericht über den | - 7. Koordinierungsmassnahmen, sofern sie den Bericht über den |
durchgeführten Einsatz und die Beschreibung der Zwischenfälle | durchgeführten Einsatz und die Beschreibung der Zwischenfälle |
betreffen, | betreffen, |
- 8.1. Allgemeine Grundsätze, | - 8.1. Allgemeine Grundsätze, |
- 9.1. Schluss, | - 9.1. Schluss, |
- Anlage 1 zum Rundschreiben: « Muster eines polizeilichen | - Anlage 1 zum Rundschreiben: « Muster eines polizeilichen |
Erkennungsbogens für jede Mannschaft ». | Erkennungsbogens für jede Mannschaft ». |
Folgende Bestimmungen des Rundschreibens OOP 27ter vom 15. Januar 1999 | Folgende Bestimmungen des Rundschreibens OOP 27ter vom 15. Januar 1999 |
über das Kartenmanagement bleiben anwendbar: | über das Kartenmanagement bleiben anwendbar: |
- 1.1. Allgemeine Regel, | - 1.1. Allgemeine Regel, |
- 1.2. Verkaufsstellen, | - 1.2. Verkaufsstellen, |
- 1.3.1. Risikospiele, | - 1.3.1. Risikospiele, |
- 1.4. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten, | - 1.4. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten, |
- 2.2. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten, | - 2.2. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten, |
- 3. Pokalspiele. | - 3. Pokalspiele. |
Vorliegendes Rundschreiben ist unverzüglich anwendbar. | Vorliegendes Rundschreiben ist unverzüglich anwendbar. |
Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und | Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und |
Bezirkskommissaren Ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu | Bezirkskommissaren Ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |