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Vue multilingue de Circulaire du 08/06/1999
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Circulaire OOP 27quater modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien de l'ordre public lors des matches de football. - Traduction allemande Omzendbrief OOP 27quater tot wijziging van de omzendbrief OOP 27 van 30 juli 1998 betreffende de handhaving van de openbare orde naar aanleiding van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR 8 JUIN 1999. - Circulaire OOP 27quater modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien de l'ordre public lors des matches de football. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 8 JUNI 1999. - Omzendbrief OOP 27quater tot wijziging van de omzendbrief OOP 27 van 30 juli 1998 betreffende de handhaving van de openbare orde naar aanleiding van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP
circulaire OOP 27quater du Ministre de l'Intérieur du 8 juin 1999 27quater van de Minister van Binnenlandse Zaken van 8 juni 1999 tot
modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien wijziging van de omzendbrief OOP 27 van 30 juli 1998 betreffende de
de l'ordre public lors des matches de football, établie par le Service handhaving van de openbare orde naar aanleiding van
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement voetbalwedstrijden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
adjoint à Malmedy. vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
8. JUNI 1999 - Rundschreiben OOP 27quater zur Abänderung des 8. JUNI 1999 - Rundschreiben OOP 27quater zur Abänderung des
Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998 Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei
Fussballspielen Fussballspielen
1. Inhalt der in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1. Inhalt der in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geschlossenen 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geschlossenen
Vereinbarungen Vereinbarungen
2. Massnahmen zur Ausschliessung 2. Massnahmen zur Ausschliessung
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
Zur Information: an die Herren Bezirkskommissare und an die Frauen und Zur Information: an die Herren Bezirkskommissare und an die Frauen und
Herren Bürgermeister Herren Bürgermeister
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
1. Einleitung 1. Einleitung
Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und eines Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und eines
internationalen Fussballspiels sind verpflichtet, im Laufe des Monats internationalen Fussballspiels sind verpflichtet, im Laufe des Monats
Juni eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schliessen und Juni eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schliessen und
somit Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit somit Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit
bei Fussballspielen zu erfüllen. bei Fussballspielen zu erfüllen.
Wir möchten die betreffenden Veranstalter auffordern, ihr Möglichstes Wir möchten die betreffenden Veranstalter auffordern, ihr Möglichstes
zu tun, damit diese Vereinbarungen fristgerecht unterzeichnet werden, zu tun, damit diese Vereinbarungen fristgerecht unterzeichnet werden,
und weisen mit Nachdruck darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser und weisen mit Nachdruck darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser
Frist Sanktionen aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom Frist Sanktionen aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom
21. Dezember 1998 verhängt werden können. 21. Dezember 1998 verhängt werden können.
Durch vorliegendes Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 27 vom 30. Durch vorliegendes Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 27 vom 30.
Juli 1998 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Juli 1998 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei
Fussballspielen abgeändert, soweit es das auf lokaler Ebene Fussballspielen abgeändert, soweit es das auf lokaler Ebene
ausgehandelte und anschliessend dem Minister des Innern übermittelte ausgehandelte und anschliessend dem Minister des Innern übermittelte
Vereinbarungsprotokoll betrifft, und das Rundschreiben OOP 27ter vom Vereinbarungsprotokoll betrifft, und das Rundschreiben OOP 27ter vom
15. Januar 1999 wird aufgehoben, ausser was das Kartenmanagement 15. Januar 1999 wird aufgehoben, ausser was das Kartenmanagement
anbelangt. anbelangt.
Die meisten der Verpflichtungen, die früher in dem zwischen dem Die meisten der Verpflichtungen, die früher in dem zwischen dem
Bürgermeister, der Gendarmerie, der Polizei und der Klubleitung Bürgermeister, der Gendarmerie, der Polizei und der Klubleitung
geschlossenen und vom Minister des Innern gebilligten und geschlossenen und vom Minister des Innern gebilligten und
unterzeichneten Vereinbarungsprotokoll aufgeführt sein mussten, sind unterzeichneten Vereinbarungsprotokoll aufgeführt sein mussten, sind
bereits in das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei bereits in das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen und die Königlichen Erlasse zu dessen Ausführung Fussballspielen und die Königlichen Erlasse zu dessen Ausführung
aufgenommen worden oder werden demnächst darin aufgenommen werden. aufgenommen worden oder werden demnächst darin aufgenommen werden.
Diese Verpflichtungen betreffen das Kartenmanagement, die Anwerbung Diese Verpflichtungen betreffen das Kartenmanagement, die Anwerbung
von Ordnern, die Sicherheits- und Koordinationspolitik, die von Ordnern, die Sicherheits- und Koordinationspolitik, die
Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in den Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in den
Stadien sowie die Normen, die in puncto aktive und passive Sicherheit Stadien sowie die Normen, die in puncto aktive und passive Sicherheit
in den Fussballstadien zu beachten sind. in den Fussballstadien zu beachten sind.
Wegen der Besonderheit jedes Stadions und der durch die örtlichen Wegen der Besonderheit jedes Stadions und der durch die örtlichen
Gegebenheiten bedingten Erfordernisse wäre es jedoch unangebracht Gegebenheiten bedingten Erfordernisse wäre es jedoch unangebracht
gewesen, die Gesamtheit der Verpflichtungen in diesen gewesen, die Gesamtheit der Verpflichtungen in diesen
Rechtsvorschriften festzulegen. Rechtsvorschriften festzulegen.
Im Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Im Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen ist in Artikel 5 für die Veranstalter eines nationalen Fussballspielen ist in Artikel 5 für die Veranstalter eines nationalen
Fussballspiels und die Veranstalter eines internationalen Fussballspiels und die Veranstalter eines internationalen
Fussballspiels die Verpflichtung vorgesehen, im Laufe des Monats Juni Fussballspiels die Verpflichtung vorgesehen, im Laufe des Monats Juni
jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und
Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre
Verpflichtungen zu schliessen. Für eine bestimmte Anzahl Verpflichtungen zu schliessen. Für eine bestimmte Anzahl
Verpflichtungen ist es somit weiterhin erforderlich, einen Konsens zu Verpflichtungen ist es somit weiterhin erforderlich, einen Konsens zu
finden. finden.
Durch vorliegendes Rundschreiben werden folgende Punkte des Durch vorliegendes Rundschreiben werden folgende Punkte des
Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998, abgeändert durch die Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998, abgeändert durch die
Rundschreiben OOP 27bis vom 30. September 1998 und OOP 27ter vom 15. Rundschreiben OOP 27bis vom 30. September 1998 und OOP 27ter vom 15.
Januar 1999, aufgehoben: Januar 1999, aufgehoben:
- 2.2. Organisation eines Ordnungsdienstes, - 2.2. Organisation eines Ordnungsdienstes,
- 3.2. Zweites Vereinbarungsprotokoll, - 3.2. Zweites Vereinbarungsprotokoll,
- 4. Feststellung von Verstössen gegen die aus den - 4. Feststellung von Verstössen gegen die aus den
Vereinbarungsprotokollen resultierenden Verpflichtungen, Vereinbarungsprotokollen resultierenden Verpflichtungen,
- 5. Lokaler Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen, - 5. Lokaler Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen,
- 7. Koordinierungsmassnahmen, mit Ausnahme des Berichts über den - 7. Koordinierungsmassnahmen, mit Ausnahme des Berichts über den
durchgeführten Einsatz und die Beschreibung der Zwischenfälle, durchgeführten Einsatz und die Beschreibung der Zwischenfälle,
- 8.2. Begleitung der Anhänger der Gastmannschaft durch eigene Ordner, - 8.2. Begleitung der Anhänger der Gastmannschaft durch eigene Ordner,
- 8.3. Ausschliessungsanträge, - 8.3. Ausschliessungsanträge,
- 9.2.1. Absatz 2: Übergangsmassnahmen. - 9.2.1. Absatz 2: Übergangsmassnahmen.
Der Abschluss von Vereinbarungen sowie ihre Einhaltung werden fortan Der Abschluss von Vereinbarungen sowie ihre Einhaltung werden fortan
von den Ordnungskräften und den zu diesem Zweck bestimmten Beamten von den Ordnungskräften und den zu diesem Zweck bestimmten Beamten
meines Ministeriums kontrolliert; das System der pauschalen meines Ministeriums kontrolliert; das System der pauschalen
Veranschlagung der Kosten wird demnach zugunsten der gemäss Artikel 18 Veranschlagung der Kosten wird demnach zugunsten der gemäss Artikel 18
des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 angewandten Sanktionen abgeschafft. des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 angewandten Sanktionen abgeschafft.
Ausserdem befasst sich das vorliegende Rundschreiben mit den Ausserdem befasst sich das vorliegende Rundschreiben mit den
verschiedenen Massnahmen, die im Hinblick auf ein Stadionverbot verschiedenen Massnahmen, die im Hinblick auf ein Stadionverbot
getroffen werden können. getroffen werden können.
2. Inhalt der Vereinbarung 2. Inhalt der Vereinbarung
2.1. Pflichtbestimmungen 2.1. Pflichtbestimmungen
In der Vereinbarung müssen zur Ergänzung des Königlichen Erlasses über In der Vereinbarung müssen zur Ergänzung des Königlichen Erlasses über
das Kartenmanagement, des Königlichen Erlasses über die in das Kartenmanagement, des Königlichen Erlasses über die in
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen und des Königlichen Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen und des Königlichen
Erlasses über die Installation und die Funktionsweise von Erlasses über die Installation und die Funktionsweise von
Überwachungskameras in Stadien folgende Begriffe und Werte näher Überwachungskameras in Stadien folgende Begriffe und Werte näher
beschrieben und/oder ausdrücklich festgelegt werden: beschrieben und/oder ausdrücklich festgelegt werden:
2.1.1. Sicherheitskapazität des Stadions 2.1.1. Sicherheitskapazität des Stadions
Bei der Sicherheitskapazität des Stadions handelt es sich um die Bei der Sicherheitskapazität des Stadions handelt es sich um die
Kapazität, die aus Sicherheitsgründen auferlegt worden ist. Sie wird Kapazität, die aus Sicherheitsgründen auferlegt worden ist. Sie wird
in Abstimmung mit den Feuerwehrdiensten und den Ordnungskräften in Abstimmung mit den Feuerwehrdiensten und den Ordnungskräften
festgelegt. Dabei werden die Qualität der Infrastruktur und die festgelegt. Dabei werden die Qualität der Infrastruktur und die
Räumungsmöglichkeiten berücksichtigt. Räumungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Die Sicherheitskapazität des Stadions kann die theoretische Kapazität Die Sicherheitskapazität des Stadions kann die theoretische Kapazität
des Stadions natürlich nicht übersteigen. des Stadions natürlich nicht übersteigen.
2.1.2. Aufteilung in Blocks 2.1.2. Aufteilung in Blocks
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen beträgt über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen beträgt
die maximale Zuschauerzahl 3000 pro Block. Die Blocks müssen darüber die maximale Zuschauerzahl 3000 pro Block. Die Blocks müssen darüber
hinaus anhand bestimmter Angaben deutlich gekennzeichnet sein. Sie hinaus anhand bestimmter Angaben deutlich gekennzeichnet sein. Sie
müssen über Sanitäranlagen und Erfrischungsmöglichkeiten verfügen. müssen über Sanitäranlagen und Erfrischungsmöglichkeiten verfügen.
Sollte es für zwei Blocks gemeinsame Anlagen geben, dürfen diese Sollte es für zwei Blocks gemeinsame Anlagen geben, dürfen diese
Blocks ausschliesslich Anhängern derselben Mannschaft zugänglich sein. Blocks ausschliesslich Anhängern derselben Mannschaft zugänglich sein.
Ausserdem muss eine unüberwindbare Trennung zwischen rivalisierenden Ausserdem muss eine unüberwindbare Trennung zwischen rivalisierenden
Anhängern errichtet werden. Anhängern errichtet werden.
Jeder Veranstalter eines nationalen oder internationalen Jeder Veranstalter eines nationalen oder internationalen
Fussballspiels ist verpflichtet, die Anzahl Blocks, die sein Stadion Fussballspiels ist verpflichtet, die Anzahl Blocks, die sein Stadion
enthält, sowie die Anzahl Sitz- oder Stehplätze pro Block zu melden. enthält, sowie die Anzahl Sitz- oder Stehplätze pro Block zu melden.
2.1.3. Verschiedene Elemente bezüglich Sicherheitsnormen 2.1.3. Verschiedene Elemente bezüglich Sicherheitsnormen
- Anlegen von Zufahrtswegen für Polizei und Rettungsdienste - Anlegen von Zufahrtswegen für Polizei und Rettungsdienste
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen
Zufahrtswege vorhanden sein, die Fahrzeugen der Polizei- und Zufahrtswege vorhanden sein, die Fahrzeugen der Polizei- und
Rettungsdienste, ausgehend vom öffentlichen Wegenetz und von den Rettungsdienste, ausgehend vom öffentlichen Wegenetz und von den
Parkzonen, eine schnelle und unmittelbare Zufahrt zu den Einrichtungen Parkzonen, eine schnelle und unmittelbare Zufahrt zu den Einrichtungen
für Zuschauer, den Räumlichkeiten des Stadions sowie dem Spielfeld für Zuschauer, den Räumlichkeiten des Stadions sowie dem Spielfeld
ermöglichen. Diese Zufahrtswege müssen klar und vollständig ermöglichen. Diese Zufahrtswege müssen klar und vollständig
ausgeschildert sein. ausgeschildert sein.
Die Anordnung dieses Wegenetzes sollte in Abstimmung mit den Die Anordnung dieses Wegenetzes sollte in Abstimmung mit den
Ordnungskräften und den Feuerwehrdiensten auf einem Plan festgehalten Ordnungskräften und den Feuerwehrdiensten auf einem Plan festgehalten
werden. Dieser Plan ist der Vereinbarung beizufügen. werden. Dieser Plan ist der Vereinbarung beizufügen.
- Lage der Parkzonen für Polizei- und Rettungsdienste - Lage der Parkzonen für Polizei- und Rettungsdienste
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen
solche Zonen sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Stadions solche Zonen sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Stadions
eingerichtet werden. Innerhalb des Stadions müssen sie sich in der eingerichtet werden. Innerhalb des Stadions müssen sie sich in der
Nähe der für diese Dienste vorgesehenen Räumlichkeiten befinden und Nähe der für diese Dienste vorgesehenen Räumlichkeiten befinden und
über einen eigenen Ausgang verfügen, der ständig passierbar bleibt. über einen eigenen Ausgang verfügen, der ständig passierbar bleibt.
Sie müssen ausserdem so angelegt sein, dass die Räumungswege für Sie müssen ausserdem so angelegt sein, dass die Räumungswege für
Zuschauer dadurch nicht verlegt werden. Sie müssen ebenfalls auf dem Zuschauer dadurch nicht verlegt werden. Sie müssen ebenfalls auf dem
im voranstehenden Punkt erwähnten Plan angegeben sein. im voranstehenden Punkt erwähnten Plan angegeben sein.
- Lage der Parkzonen für die Medien - Lage der Parkzonen für die Medien
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen
die den Medien vorbehaltenen Parkzonen so angelegt sein, dass jegliche die den Medien vorbehaltenen Parkzonen so angelegt sein, dass jegliche
Überschneidung mit den Tätigkeiten der Polizei- und Rettungsdienste Überschneidung mit den Tätigkeiten der Polizei- und Rettungsdienste
vermieden wird. Sie müssen ebenfalls auf dem im voranstehenden Punkt vermieden wird. Sie müssen ebenfalls auf dem im voranstehenden Punkt
erwähnten Plan angegeben sein. erwähnten Plan angegeben sein.
- Anzahl Verkaufsstellen für Eintrittskarten - Anzahl Verkaufsstellen für Eintrittskarten
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen
Verkaufsstellen, sofern sie sich in den Aussenbereichen des Stadions Verkaufsstellen, sofern sie sich in den Aussenbereichen des Stadions
befinden, in ausreichender Anzahl vorhanden sein, so dass ein zügiger befinden, in ausreichender Anzahl vorhanden sein, so dass ein zügiger
Durchgang der Zuschauer gewährleistet wird. Die Anzahl Verkaufsstellen Durchgang der Zuschauer gewährleistet wird. Die Anzahl Verkaufsstellen
muss in der Vereinbarung festgelegt werden. Sie dürfen nur den Zugang muss in der Vereinbarung festgelegt werden. Sie dürfen nur den Zugang
zu den entsprechenden Zonen ermöglichen. zu den entsprechenden Zonen ermöglichen.
- Zonen, in denen Sitze mit Rückenlehne angebracht werden können - Zonen, in denen Sitze mit Rückenlehne angebracht werden können
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen darf es über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen darf es
nur Sitze ohne Rückenlehne geben. In der Vereinbarung sollte jedoch nur Sitze ohne Rückenlehne geben. In der Vereinbarung sollte jedoch
die besonderen Gästen vorbehaltene Zone festgelegt werden, in der die besonderen Gästen vorbehaltene Zone festgelegt werden, in der
abweichend vom Königlichen Erlass dennoch Sitze mit Rückenlehne abweichend vom Königlichen Erlass dennoch Sitze mit Rückenlehne
angebracht werden dürfen. angebracht werden dürfen.
- Anzahl Personen, für die der Kommandoraum vorgesehen sein muss - Anzahl Personen, für die der Kommandoraum vorgesehen sein muss
Es obliegt den Unterzeichnern der Vereinbarung, die Anzahl Personen zu Es obliegt den Unterzeichnern der Vereinbarung, die Anzahl Personen zu
bestimmen, die für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst erforderlich bestimmen, die für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst erforderlich
ist und in diesem Raum Platz finden muss. Die Fläche der ist und in diesem Raum Platz finden muss. Die Fläche der
Kommandostelle wird gemäss dem Entwurf des Königlichen Erlasses dieser Kommandostelle wird gemäss dem Entwurf des Königlichen Erlasses dieser
Anzahl angepasst. Es versteht sich von selbst, dass die Fläche der Anzahl angepasst. Es versteht sich von selbst, dass die Fläche der
bestehenden Kommandostelle diese Berechnung, die ausschliesslich auf bestehenden Kommandostelle diese Berechnung, die ausschliesslich auf
operationelle Erfordernisse basieren sollte, nicht beeinflussen darf. operationelle Erfordernisse basieren sollte, nicht beeinflussen darf.
- Ausstattung der Kommandostelle und Kommunikationsmittel - Ausstattung der Kommandostelle und Kommunikationsmittel
- Anzahl, Lage und Ausstattung der Räume für vorläufige Festnahmen - Anzahl, Lage und Ausstattung der Räume für vorläufige Festnahmen
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen muss für über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen muss für
diese Räume das Prinzip der Trennung rivalisierender Fans angewandt diese Räume das Prinzip der Trennung rivalisierender Fans angewandt
werden. werden.
- Anzahl, Lage, Fläche und Ausstattung der für Zuschauer bestimmten - Anzahl, Lage, Fläche und Ausstattung der für Zuschauer bestimmten
Erste-Hilfe-Räume Erste-Hilfe-Räume
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen
Stadien für nationale und internationale Fussballspiele über Stadien für nationale und internationale Fussballspiele über
mindestens einen Erste-Hilfe-Raum verfügen, der von dem für Spieler mindestens einen Erste-Hilfe-Raum verfügen, der von dem für Spieler
bestimmten Raum getrennt ist. Dieser Raum muss einen bestimmten Raum getrennt ist. Dieser Raum muss einen
behindertengerechten Eingang haben und ausserhalb der Räumungswege für behindertengerechten Eingang haben und ausserhalb der Räumungswege für
das Publikum liegen. Er muss deutlich gekennzeichnet sein. Seine das Publikum liegen. Er muss deutlich gekennzeichnet sein. Seine
Fläche wird im Verhältnis zur Sicherheitskapazität des Stadions Fläche wird im Verhältnis zur Sicherheitskapazität des Stadions
festgelegt. festgelegt.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Er muss über Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Er muss über
Telefonanschlüsse verfügen, die Wasser- und Stromversorgung muss Telefonanschlüsse verfügen, die Wasser- und Stromversorgung muss
gewährleistet sein, er muss parterre gelegen sein, über einen vom gewährleistet sein, er muss parterre gelegen sein, über einen vom
Ausgang getrennten Eingang verfügen, der breit genug für eine Ausgang getrennten Eingang verfügen, der breit genug für eine
Tragbahre ist, und in der Nähe der Parkplätze für Rettungsfahrzeuge Tragbahre ist, und in der Nähe der Parkplätze für Rettungsfahrzeuge
liegen. liegen.
- Anzahl, Beschaffenheit und Standort der Feuerlöscher - Anzahl, Beschaffenheit und Standort der Feuerlöscher
In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses
über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen
diese Elemente nach Beratung mit dem territorial zuständigen diese Elemente nach Beratung mit dem territorial zuständigen
Feuerwehrdienst unter Berücksichtigung der Grösse der Gebäude und Feuerwehrdienst unter Berücksichtigung der Grösse der Gebäude und
Einrichtungen und der Brandgefahr festgelegt werden. Einrichtungen und der Brandgefahr festgelegt werden.
2.1.4. Anzahl Kameras 2.1.4. Anzahl Kameras
Die Anzahl Kameras, die notwendig ist, um das gesamte Stadion zu Die Anzahl Kameras, die notwendig ist, um das gesamte Stadion zu
erfassen, hängt von der Infrastruktur selbst ab. Für Stadien, in denen erfassen, hängt von der Infrastruktur selbst ab. Für Stadien, in denen
internationale Spiele ausgetragen werden oder die einer verschärften internationale Spiele ausgetragen werden oder die einer verschärften
Überwachung bedürfen, kann es ratsam sein, zusätzliche, nach aussen Überwachung bedürfen, kann es ratsam sein, zusätzliche, nach aussen
gerichtete Kameras vorzusehen. Solche konkreten Details werden in der gerichtete Kameras vorzusehen. Solche konkreten Details werden in der
Vereinbarung festgelegt. Vereinbarung festgelegt.
2.2. Fakultative Bestimmungen 2.2. Fakultative Bestimmungen
Es wäre wünschenswert, dass die Parteien unter anderem folgende Punkte Es wäre wünschenswert, dass die Parteien unter anderem folgende Punkte
in dieser Vereinbarung regeln: in dieser Vereinbarung regeln:
- die lokalen Bestimmungen in Sachen Alkoholverkauf, - die lokalen Bestimmungen in Sachen Alkoholverkauf,
- die Anzahl Ordner, sofern die Parteien der Auffassung sind, dass - die Anzahl Ordner, sofern die Parteien der Auffassung sind, dass
unter bestimmten Umständen eine höhere Prozentzahl als das gesetzlich unter bestimmten Umständen eine höhere Prozentzahl als das gesetzlich
vorgesehene Minimum festgelegt werden sollte, vorgesehene Minimum festgelegt werden sollte,
- den Standort der Kameras, damit das gesamte Stadion erfasst wird. - den Standort der Kameras, damit das gesamte Stadion erfasst wird.
Die Installation müsste in Absprache mit den Polizeidiensten erfolgen. Die Installation müsste in Absprache mit den Polizeidiensten erfolgen.
Das Protokoll umfasst eine Anlage. Darin enthalten sind: Das Protokoll umfasst eine Anlage. Darin enthalten sind:
- eine Übersicht über die einzusetzenden Rettungsdienste, insbesondere - eine Übersicht über die einzusetzenden Rettungsdienste, insbesondere
die medizinischen, sowie die Art und Weise, wie die Koordination die medizinischen, sowie die Art und Weise, wie die Koordination
zwischen diesen Diensten, der Polizei, der Gendarmerie und den zwischen diesen Diensten, der Polizei, der Gendarmerie und den
Veranstaltern selbst vonstatten geht, Veranstaltern selbst vonstatten geht,
- eine Übersicht über die Verfahren und Vorgehensweisen bei - eine Übersicht über die Verfahren und Vorgehensweisen bei
Gefahrenmeldung, wodurch eine schnelle Räumung jedes Stadionteils Gefahrenmeldung, wodurch eine schnelle Räumung jedes Stadionteils
ermöglicht wird, ermöglicht wird,
- einen Plan des Stadions, der unter anderem die in Nr. 2.1. erwähnten - einen Plan des Stadions, der unter anderem die in Nr. 2.1. erwähnten
Angaben umfasst. Angaben umfasst.
3. Parteien 3. Parteien
Die Vereinbarung muss auf lokaler Ebene ausgehandelt und unterzeichnet Die Vereinbarung muss auf lokaler Ebene ausgehandelt und unterzeichnet
werden. Sie wird nach gegenseitiger Beratung von folgenden Parteien werden. Sie wird nach gegenseitiger Beratung von folgenden Parteien
ausgearbeitet: ausgearbeitet:
- dem Veranstalter eines nationalen oder internationalen - dem Veranstalter eines nationalen oder internationalen
Fussballspiels, Fussballspiels,
- den Rettungsdiensten, - den Rettungsdiensten,
- dem Bürgermeister, - dem Bürgermeister,
- dem Korpschef der Gemeindepolizei, - dem Korpschef der Gemeindepolizei,
- dem Distriktkommandanten der Gendarmerie, - dem Distriktkommandanten der Gendarmerie,
- dem Minister des Innern, sofern die Gendarmerie in Anwendung von Nr. - dem Minister des Innern, sofern die Gendarmerie in Anwendung von Nr.
5 des vorliegenden Rundschreibens eingreift. 5 des vorliegenden Rundschreibens eingreift.
Der Bürgermeister ist gebeten, der innerhalb der Generaldirektion der Der Bürgermeister ist gebeten, der innerhalb der Generaldirektion der
Allgemeinen Polizei des Königreichs eingerichteten « Fussballzelle » Allgemeinen Polizei des Königreichs eingerichteten « Fussballzelle »
eine Kopie der ordnungsgemäss von allen Parteien unterzeichneten eine Kopie der ordnungsgemäss von allen Parteien unterzeichneten
Vereinbarung zu übermitteln. Vereinbarung zu übermitteln.
4. Sanktionen 4. Sanktionen
In Artikel 18 des obenerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 ist In Artikel 18 des obenerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 ist
vorgesehen, dass der Veranstalter bei Nichteinhaltung seiner vorgesehen, dass der Veranstalter bei Nichteinhaltung seiner
Verpflichtungen mit einer administrativen Geldstrafe belegt werden Verpflichtungen mit einer administrativen Geldstrafe belegt werden
kann. kann.
In Artikel 18 Absatz 1 wird insbesondere bestimmt, dass der In Artikel 18 Absatz 1 wird insbesondere bestimmt, dass der
Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines
internationalen Fussballspiels, der die durch oder aufgrund der internationalen Fussballspiels, der die durch oder aufgrund der
Artikel 3 und 5 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen nicht Artikel 3 und 5 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen nicht
einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend
Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden kann. Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden kann.
Drei Fälle werden durch diesen Artikel geahndet: Drei Fälle werden durch diesen Artikel geahndet:
1. Der Pflichtabschnitt der Vereinbarung wird ausgelassen. 1. Der Pflichtabschnitt der Vereinbarung wird ausgelassen.
2. Es wird hinsichtlich der Pflichtbestimmungen eine unvollständige 2. Es wird hinsichtlich der Pflichtbestimmungen eine unvollständige
Vereinbarung abgeschlossen. Vereinbarung abgeschlossen.
3. Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verpflichtungen werden 3. Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verpflichtungen werden
nicht eingehalten. nicht eingehalten.
Der Verstoss gegen die in diesen Vereinbarungen enthaltenen Der Verstoss gegen die in diesen Vereinbarungen enthaltenen
Bestimmungen kann in Anwendung der Nummern 2.1. und 2.2. des Bestimmungen kann in Anwendung der Nummern 2.1. und 2.2. des
vorliegenden Rundschreibens demnach Gegenstand einer administrativen vorliegenden Rundschreibens demnach Gegenstand einer administrativen
Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 18 des Gesetzes werden. Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 18 des Gesetzes werden.
5. Besondere verwaltungspolizeiliche Aufträge 5. Besondere verwaltungspolizeiliche Aufträge
Die Vereinbarung kann je nach Fall Bestimmungen enthalten, die sich Die Vereinbarung kann je nach Fall Bestimmungen enthalten, die sich
auf den Antrag beziehen, unter bestimmten Umständen besondere auf den Antrag beziehen, unter bestimmten Umständen besondere
verwaltungspolizeiliche Aufträge im Stadion ausführen zu lassen. verwaltungspolizeiliche Aufträge im Stadion ausführen zu lassen.
Ich verweise insbesondere auf die Möglichkeit, in Anwendung der Ich verweise insbesondere auf die Möglichkeit, in Anwendung der
Bestimmungen in puncto Kartenverkauf Identifizierungsteams der Polizei Bestimmungen in puncto Kartenverkauf Identifizierungsteams der Polizei
anzufordern, oder auf die Möglichkeit, um den Einsatz von zusätzlicher anzufordern, oder auf die Möglichkeit, um den Einsatz von zusätzlicher
Ausrüstung oder zusätzlichen Personen zu bitten, um die Trennung der Ausrüstung oder zusätzlichen Personen zu bitten, um die Trennung der
Fans im Stadion zu verstärken, wodurch der Veranstalter also bei der Fans im Stadion zu verstärken, wodurch der Veranstalter also bei der
Erfüllung seiner Verpflichtungen unterstützt, aber nicht von seinen Erfüllung seiner Verpflichtungen unterstützt, aber nicht von seinen
gesetzlichen und verordnungsgemässen Verpflichtungen entbunden wird. gesetzlichen und verordnungsgemässen Verpflichtungen entbunden wird.
Die Berechnung dieser zusätzlichen Kosten wird geregelt durch den Die Berechnung dieser zusätzlichen Kosten wird geregelt durch den
Königlichen Erlass vom 19. August 1997 zur Festlegung der Modalitäten Königlichen Erlass vom 19. August 1997 zur Festlegung der Modalitäten
bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie
ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge oder ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge oder
den Königlichen Erlass vom 14. September 1997 zur Festlegung der den Königlichen Erlass vom 14. September 1997 zur Festlegung der
Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten
verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben
werden kann. werden kann.
6. Massnahmen zur Entfernung aus Stadien 6. Massnahmen zur Entfernung aus Stadien
Es bestehen nebeneinander mehrere Arten von Massnahmen zur Entfernung Es bestehen nebeneinander mehrere Arten von Massnahmen zur Entfernung
aus Stadien. In vorliegendem Titel wird jede einzelne Art kurz aus Stadien. In vorliegendem Titel wird jede einzelne Art kurz
vorgestellt. vorgestellt.
6.1. Gerichtliches Stadionverbot (gerichtliche Massnahme) 6.1. Gerichtliches Stadionverbot (gerichtliche Massnahme)
Es handelt sich hierbei um eine Massnahme, die in verschiedenen Phasen Es handelt sich hierbei um eine Massnahme, die in verschiedenen Phasen
des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft - Untersuchungsrichter - des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft - Untersuchungsrichter -
Strafrichter) vereinbart oder verhängt wird. Diese Massnahme kann für Strafrichter) vereinbart oder verhängt wird. Diese Massnahme kann für
den Fussballfan mit der Verpflichtung einhergehen, an den Tagen und zu den Fussballfan mit der Verpflichtung einhergehen, an den Tagen und zu
den Uhrzeiten, an denen ein Spiel ausgetragen wird, auf einem den Uhrzeiten, an denen ein Spiel ausgetragen wird, auf einem
Polizeiamt vorstellig zu werden. Polizeiamt vorstellig zu werden.
6.2. Im Gesetz vom 21. Dezember 1998 vorgesehenes gerichtliches 6.2. Im Gesetz vom 21. Dezember 1998 vorgesehenes gerichtliches
Stadionverbot (Nebenstrafe - Art. 41) Stadionverbot (Nebenstrafe - Art. 41)
Diese Form des Stadionverbots ist in Artikel 41 des vorerwähnten Diese Form des Stadionverbots ist in Artikel 41 des vorerwähnten
Gesetzes vorgesehen. Sie kann von einem Richter im Fall einer Gesetzes vorgesehen. Sie kann von einem Richter im Fall einer
Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen Straftat ausgesprochen Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen Straftat ausgesprochen
werden. Dieses gerichtliche Stadionverbot kann ebenfalls mit der werden. Dieses gerichtliche Stadionverbot kann ebenfalls mit der
Verpflichtung verbunden sein, entsprechend den vom Richter bestimmten Verpflichtung verbunden sein, entsprechend den vom Richter bestimmten
Modalitäten auf einem Polizeiamt vorstellig zu werden. Modalitäten auf einem Polizeiamt vorstellig zu werden.
6.3. Administratives Stadionverbot (Art. 24) 6.3. Administratives Stadionverbot (Art. 24)
Diese Art Stadionverbot ist in den Titeln III und IV des Diese Art Stadionverbot ist in den Titeln III und IV des
Fussballgesetzes vorgesehen. Diese administrative Ausschliessung wird Fussballgesetzes vorgesehen. Diese administrative Ausschliessung wird
von dem befugten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs auf von dem befugten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs auf
der Grundlage des Originals des von einem Polizeibeamten erstellten der Grundlage des Originals des von einem Polizeibeamten erstellten
Protokolls verhängt. Ihre Dauer kann zwischen drei Monaten und fünf Protokolls verhängt. Ihre Dauer kann zwischen drei Monaten und fünf
Jahren betragen. Jahren betragen.
6.4. Als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot (Art. 44) 6.4. Als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot (Art. 44)
Bei Feststellung einer Tat, die im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder Bei Feststellung einer Tat, die im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder
23 des Fussballgesetzes verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, 23 des Fussballgesetzes verwaltungsrechtlich geahndet werden kann,
kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder
Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden
beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges
Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss muss binnen vierzehn Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss muss binnen vierzehn
Tagen von dem befugten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs Tagen von dem befugten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs
bestätigt werden. Dieses Stadionverbot kann für höchstens drei Monate bestätigt werden. Dieses Stadionverbot kann für höchstens drei Monate
verhängt werden. verhängt werden.
Im Fall einer im Stadion begangenen Straftat kann der gleiche Im Fall einer im Stadion begangenen Straftat kann der gleiche
Polizeibeamte es ebenfalls für angebracht halten, dass ein als Polizeibeamte es ebenfalls für angebracht halten, dass ein als
Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot gegen den Täter verhängt Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot gegen den Täter verhängt
wird. In diesem Fall muss er den Betroffenen anhören und anschliessend wird. In diesem Fall muss er den Betroffenen anhören und anschliessend
den Prokurator des Königs verständigen, der selbst entscheidet, ob den Prokurator des Königs verständigen, der selbst entscheidet, ob
eine solche Sicherheitsmassnahme auferlegt wird. eine solche Sicherheitsmassnahme auferlegt wird.
6.5. Zivilrechtliche Ausschliessung (Rundschreiben OOP 23 über die 6.5. Zivilrechtliche Ausschliessung (Rundschreiben OOP 23 über die
Ausschliessung von Zuschauern bei Fussballspielen) Ausschliessung von Zuschauern bei Fussballspielen)
Das Verfahren der zivilrechtlichen Ausschliessung muss künftig als Das Verfahren der zivilrechtlichen Ausschliessung muss künftig als
paralleles Verfahren zur administrativen Ausschliessung betrachtet paralleles Verfahren zur administrativen Ausschliessung betrachtet
werden. Dem Veranstalter steht es frei, Personen auszuschliessen, werden. Dem Veranstalter steht es frei, Personen auszuschliessen,
insbesondere wegen Missachtung der Hausordnung. Andererseits greifen insbesondere wegen Missachtung der Hausordnung. Andererseits greifen
künftig weder die Polizeibeamten noch die Generaldirektion der künftig weder die Polizeibeamten noch die Generaldirektion der
Allgemeinen Polizei des Königreichs bei diesem Verfahren ein. Allgemeinen Polizei des Königreichs bei diesem Verfahren ein.
7. Schlussbestimmungen 7. Schlussbestimmungen
Folgende Bestimmungen des Ministeriellen Rundschreibens OOP 27 vom 30. Folgende Bestimmungen des Ministeriellen Rundschreibens OOP 27 vom 30.
Juli 1998 bleiben anwendbar: Juli 1998 bleiben anwendbar:
- Erstes Vereinbarungsprotokoll, - Erstes Vereinbarungsprotokoll,
- 6. Erkennungsakte, - 6. Erkennungsakte,
- 7. Koordinierungsmassnahmen, sofern sie den Bericht über den - 7. Koordinierungsmassnahmen, sofern sie den Bericht über den
durchgeführten Einsatz und die Beschreibung der Zwischenfälle durchgeführten Einsatz und die Beschreibung der Zwischenfälle
betreffen, betreffen,
- 8.1. Allgemeine Grundsätze, - 8.1. Allgemeine Grundsätze,
- 9.1. Schluss, - 9.1. Schluss,
- Anlage 1 zum Rundschreiben: « Muster eines polizeilichen - Anlage 1 zum Rundschreiben: « Muster eines polizeilichen
Erkennungsbogens für jede Mannschaft ». Erkennungsbogens für jede Mannschaft ».
Folgende Bestimmungen des Rundschreibens OOP 27ter vom 15. Januar 1999 Folgende Bestimmungen des Rundschreibens OOP 27ter vom 15. Januar 1999
über das Kartenmanagement bleiben anwendbar: über das Kartenmanagement bleiben anwendbar:
- 1.1. Allgemeine Regel, - 1.1. Allgemeine Regel,
- 1.2. Verkaufsstellen, - 1.2. Verkaufsstellen,
- 1.3.1. Risikospiele, - 1.3.1. Risikospiele,
- 1.4. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten, - 1.4. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten,
- 2.2. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten, - 2.2. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten,
- 3. Pokalspiele. - 3. Pokalspiele.
Vorliegendes Rundschreiben ist unverzüglich anwendbar. Vorliegendes Rundschreiben ist unverzüglich anwendbar.
Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und
Bezirkskommissaren Ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu Bezirkskommissaren Ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu
übermitteln. übermitteln.
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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