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| Circulaire ministérielle GPI 3 : Commentaires relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief GPI 3 : Toelichting bij de inwerkingtreding van het syndicaal statuut van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 8 FEVRIER 2001. - Circulaire ministérielle GPI 3 : Commentaires | 8 FEBRUARI 2001. - Ministeriële omzendbrief GPI 3 : Toelichting bij de |
| relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la police | inwerkingtreding van het syndicaal statuut van de geïntegreerde |
| intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande | politie, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
| circulaire GPI 3 du Ministre de l'Intérieur du 8 février 2001 : | 3 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 8 februari 2001 : |
| Commentaires relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la | Toelichting bij de inwerkingtreding van het syndicaal statuut van de |
| geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch | |
| police intégrée, structurée à deux niveaux (Moniteur belge du 17 | Staatsblad van 17 februari 2001), opgemaakt door de Centrale dienst |
| février 2001), établie par le Service central de traduction allemande | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
| du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 8. FEBRUAR 2001 - Ministerielles Rundschreiben GPI 3: Kommentar zum | 8. FEBRUAR 2001 - Ministerielles Rundschreiben GPI 3: Kommentar zum |
| In-Kraft-Treten des Gewerkschaftsstatuts der auf zwei Ebenen | In-Kraft-Treten des Gewerkschaftsstatuts der auf zwei Ebenen |
| strukturierten integrierten Polizei | strukturierten integrierten Polizei |
| An die Frau Provinzgouverneurin, | An die Frau Provinzgouverneurin, |
| An die Herren Provinzgouverneure, | An die Herren Provinzgouverneure, |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister, | An die Frauen und Herren Bürgermeister, |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, |
| An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei, | An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei, |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| I. Allgemeines | I. Allgemeines |
| In Abweichung von dem Erlass über die Rechtsstellung des Personals der | In Abweichung von dem Erlass über die Rechtsstellung des Personals der |
| Polizeidienste, der am 1. April 2001 in Kraft tritt, ist das Datum des | Polizeidienste, der am 1. April 2001 in Kraft tritt, ist das Datum des |
| In-Kraft-Tretens des Gewerkschaftsstatuts dieses Personals auf den 1. | In-Kraft-Tretens des Gewerkschaftsstatuts dieses Personals auf den 1. |
| Januar 2001 festgelegt worden. | Januar 2001 festgelegt worden. |
| Das Gewerkschaftsstatut des Personals der Polizeidienste ist in | Das Gewerkschaftsstatut des Personals der Polizeidienste ist in |
| folgenden Texten enthalten: | folgenden Texten enthalten: |
| 1. Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | 1. Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
| öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des |
| Personals der Polizeidienste (nachstehend "Gewerkschaftsgesetz" | Personals der Polizeidienste (nachstehend "Gewerkschaftsgesetz" |
| genannt), | genannt), |
| 2. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes | 2. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes |
| vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
| öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des |
| Personals der Polizeidienste (nachstehend "Ausführungserlass" | Personals der Polizeidienste (nachstehend "Ausführungserlass" |
| genannt), | genannt), |
| 3. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Bestimmung der | 3. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Bestimmung der |
| Grundregelungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | Grundregelungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom |
| 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
| Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der | Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der |
| Polizeidienste, | Polizeidienste, |
| 4. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Ausführung bestimmter | 4. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Ausführung bestimmter |
| Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur |
| Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen | Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen |
| zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen | zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen |
| des Personals der Polizeidienste, | des Personals der Polizeidienste, |
| 5. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Festlegung des Musters | 5. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Festlegung des Musters |
| der Legitimationskarte der verantwortlichen Leiter und ihrer ständigen | der Legitimationskarte der verantwortlichen Leiter und ihrer ständigen |
| Bevollmächtigten und der ständigen Vertreter der | Bevollmächtigten und der ständigen Vertreter der |
| Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste. | Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste. |
| In vorliegendem Rundschreiben wird das In-Kraft-Treten des | In vorliegendem Rundschreiben wird das In-Kraft-Treten des |
| Gewerkschaftsstatuts anhand der Übergangsbestimmungen des am 8. Mai | Gewerkschaftsstatuts anhand der Übergangsbestimmungen des am 8. Mai |
| 1999 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gewerkschaftsgesetzes | 1999 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gewerkschaftsgesetzes |
| kommentiert. Solange die Übergangsbestimmungen des | kommentiert. Solange die Übergangsbestimmungen des |
| Gewerkschaftsgesetzes anwendbar sind, erfordert das In-Kraft-Treten | Gewerkschaftsgesetzes anwendbar sind, erfordert das In-Kraft-Treten |
| des neuen Gewerkschaftsstatuts der Polizeidienste am 1. Januar 2001 | des neuen Gewerkschaftsstatuts der Polizeidienste am 1. Januar 2001 |
| also nicht unbedingt die Veröffentlichung der Entwürfe oben erwähnter | also nicht unbedingt die Veröffentlichung der Entwürfe oben erwähnter |
| Texte über das Gewerkschaftsstatut im Belgischen Staatsblatt. | Texte über das Gewerkschaftsstatut im Belgischen Staatsblatt. |
| II. In-Kraft-Treten | II. In-Kraft-Treten |
| 1. Lokale Polizeikorps | 1. Lokale Polizeikorps |
| Obwohl zurzeit noch keine lokalen Polizeikorps eingerichtet sind, ist | Obwohl zurzeit noch keine lokalen Polizeikorps eingerichtet sind, ist |
| das Gewerkschaftsstatut dennoch auf die Mitglieder der | das Gewerkschaftsstatut dennoch auf die Mitglieder der |
| Gemeindepolizeikorps der jeweiligen Polizeizonen anwendbar (Art. 28 | Gemeindepolizeikorps der jeweiligen Polizeizonen anwendbar (Art. 28 |
| des Gewerkschaftsgesetzes). Aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes über | des Gewerkschaftsgesetzes). Aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes über |
| die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei (nachstehend | die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei (nachstehend |
| "GIP" genannt) besitzen diese Zonen nämlich ab dem 1. Januar 2001 | "GIP" genannt) besitzen diese Zonen nämlich ab dem 1. Januar 2001 |
| Rechtspersönlichkeit. Konkret bedeutet das ab dem 1. Januar 2001: | Rechtspersönlichkeit. Konkret bedeutet das ab dem 1. Januar 2001: |
| einen Verhandlungsausschuss (VA), einen hohen Konzertierungsausschuss | einen Verhandlungsausschuss (VA), einen hohen Konzertierungsausschuss |
| (HKA) und eine gemäss dem Ausführungserlass festgelegte Anzahl | (HKA) und eine gemäss dem Ausführungserlass festgelegte Anzahl |
| Basiskonzertierungsausschüsse (BKA). | Basiskonzertierungsausschüsse (BKA). |
| 2. Repräsentativitätskontrolle | 2. Repräsentativitätskontrolle |
| Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des | Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des |
| Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im | Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im |
| Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die |
| Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP | Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP |
| erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, in dem gemäss Artikel 4 | erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, in dem gemäss Artikel 4 |
| geschaffenen Verhandlungsausschuss und in den gemäss Artikel 9 des | geschaffenen Verhandlungsausschuss und in den gemäss Artikel 9 des |
| Gewerkschaftsgesetzes geschaffenen Konzertierungsausschüssen (Artikel | Gewerkschaftsgesetzes geschaffenen Konzertierungsausschüssen (Artikel |
| 30 des Gewerkschaftsgesetzes). Es handelt sich dabei um: CGSP, CCSP, | 30 des Gewerkschaftsgesetzes). Es handelt sich dabei um: CGSP, CCSP, |
| SLFP, SNPS und CGPM. | SLFP, SNPS und CGPM. |
| 3. Verhandlungsausschuss | 3. Verhandlungsausschuss |
| Der in Artikel 258 GIP erwähnte Verhandlungsausschuss für die | Der in Artikel 258 GIP erwähnte Verhandlungsausschuss für die |
| Polizeidienste besteht ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr (Artikel 26 | Polizeidienste besteht ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr (Artikel 26 |
| des Gewerkschaftsgesetzes). Der eigentliche Verhandlungsausschuss für | des Gewerkschaftsgesetzes). Der eigentliche Verhandlungsausschuss für |
| die Polizeidienste wird an diesem Datum geschaffen. Ausserdem werden | die Polizeidienste wird an diesem Datum geschaffen. Ausserdem werden |
| die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren, die vor besagtem Datum auf | die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren, die vor besagtem Datum auf |
| die Tagesordnung des in Artikel 258 GIP erwähnten | die Tagesordnung des in Artikel 258 GIP erwähnten |
| Verhandlungsausschusses gesetzt worden sind, bis zu ihrer Abwicklung | Verhandlungsausschusses gesetzt worden sind, bis zu ihrer Abwicklung |
| fortgeführt (Artikel 31 des Gewerkschaftsgesetzes). | fortgeführt (Artikel 31 des Gewerkschaftsgesetzes). |
| 4. Vorrechte der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer | 4. Vorrechte der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer |
| Vertreter | Vertreter |
| Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des | Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des |
| Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im | Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im |
| Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, üben die | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, üben die |
| Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP | Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP |
| erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, die in Artikel 15 des | erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, die in Artikel 15 des |
| Gewerkschaftsgesetzes vorgesehenen Befugnisse mittels ihrer jetzigen | Gewerkschaftsgesetzes vorgesehenen Befugnisse mittels ihrer jetzigen |
| Vertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen | Vertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen |
| Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 32 des Gewerkschaftsgesetzes). So | Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 32 des Gewerkschaftsgesetzes). So |
| wird zum Beispiel ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des | wird zum Beispiel ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des |
| Gendarmeriepersonals der Brigade Oostkamp für das gesamte Personal der | Gendarmeriepersonals der Brigade Oostkamp für das gesamte Personal der |
| Polizeizone "Beernem/Oostkamp/Zedelgem" intervenieren können, für die | Polizeizone "Beernem/Oostkamp/Zedelgem" intervenieren können, für die |
| der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 72 zuständig ist. | der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 72 zuständig ist. |
| Ebenso wird auch ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des Personals | Ebenso wird auch ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des Personals |
| der Gemeindepolizei von Assesse für das gesamte Personal der | der Gemeindepolizei von Assesse für das gesamte Personal der |
| Polizeizone "Andenne/Assesse/Fernelmont/Gesves/Ohey" intervenieren | Polizeizone "Andenne/Assesse/Fernelmont/Gesves/Ohey" intervenieren |
| können, für die der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 186 zuständig | können, für die der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 186 zuständig |
| ist. | ist. |
| Damit die Gewerkschaftsorganisationen auf korrekte und intensive Weise | Damit die Gewerkschaftsorganisationen auf korrekte und intensive Weise |
| in den Reformprozess einbezogen werden, bitte ich jeden, die | in den Reformprozess einbezogen werden, bitte ich jeden, die |
| vorerwähnten Vorrechte mit dem nötigen Realitätssinn zu gewähren. | vorerwähnten Vorrechte mit dem nötigen Realitätssinn zu gewähren. |
| Ab dem 1. Januar 2001 gehen aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 des | Ab dem 1. Januar 2001 gehen aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 des |
| Ausführungserlasses sechs ständige Vertreter pro repräsentative | Ausführungserlasses sechs ständige Vertreter pro repräsentative |
| Gewerkschaftsorganisation zu Lasten des Haushalts des Ministeriums des | Gewerkschaftsorganisation zu Lasten des Haushalts des Ministeriums des |
| Innern. Hierzu übermitteln die betreffenden Gemeinden und | Innern. Hierzu übermitteln die betreffenden Gemeinden und |
| Gewerkschaftsorganisationen dem in Nr. 10 erwähnten Dienst die nötigen | Gewerkschaftsorganisationen dem in Nr. 10 erwähnten Dienst die nötigen |
| Angaben. | Angaben. |
| 5. Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer | 5. Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer |
| Vertreter | Vertreter |
| Bis zum Datum, an dem der Beschluss über den neuen Zulassungsantrag | Bis zum Datum, an dem der Beschluss über den neuen Zulassungsantrag |
| der betreffenden Organisation mitgeteilt wird und spätestens an dem | der betreffenden Organisation mitgeteilt wird und spätestens an dem |
| Datum, an dem dieser Beschluss im Belgischen Staatsblatt | Datum, an dem dieser Beschluss im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht worden ist, behalten die zurzeit zugelassenen | veröffentlicht worden ist, behalten die zurzeit zugelassenen |
| Gewerkschaftsorganisationen ihre Zulassung und üben die im | Gewerkschaftsorganisationen ihre Zulassung und üben die im |
| Gewerkschaftsgesetz erwähnten Vorrechte mittels ihrer jetzigen | Gewerkschaftsgesetz erwähnten Vorrechte mittels ihrer jetzigen |
| Gewerkschaftsvertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen | Gewerkschaftsvertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen |
| Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 33 des Gewerkschaftsgesetzes). | Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 33 des Gewerkschaftsgesetzes). |
| 6. Antrag auf Zulassung der einfach zugelassenen | 6. Antrag auf Zulassung der einfach zugelassenen |
| Gewerkschaftsorganisationen | Gewerkschaftsorganisationen |
| Gemäss Artikel 71 des Ausführungserlasses muss dieser Antrag vor dem | Gemäss Artikel 71 des Ausführungserlasses muss dieser Antrag vor dem |
| 28. Februar 2001 eingereicht werden. Wird vor diesem Datum kein | 28. Februar 2001 eingereicht werden. Wird vor diesem Datum kein |
| Zulassungsantrag eingereicht, dann wird die Zulassung von Amts wegen | Zulassungsantrag eingereicht, dann wird die Zulassung von Amts wegen |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| 7. Antrag auf Zulassung der repräsentativen | 7. Antrag auf Zulassung der repräsentativen |
| Gewerkschaftsorganisationen | Gewerkschaftsorganisationen |
| Nach Veröffentlichung des Ergebnisses der in Artikel 12 § 1 des | Nach Veröffentlichung des Ergebnisses der in Artikel 12 § 1 des |
| Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im | Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im |
| Belgischen Staatsblatt müssen auch die repräsentativen | Belgischen Staatsblatt müssen auch die repräsentativen |
| Gewerkschaftsorganisationen die Zulassung ihrer Organisation und der | Gewerkschaftsorganisationen die Zulassung ihrer Organisation und der |
| Liste ihrer Vertreter und etwaigen Stellvertreter beantragen. Ab | Liste ihrer Vertreter und etwaigen Stellvertreter beantragen. Ab |
| dieser Zulassung sind die neuen Listen der Gewerkschaftsvertreter | dieser Zulassung sind die neuen Listen der Gewerkschaftsvertreter |
| sowie die Arbeitsregeln des neuen Gewerkschaftsstatuts anwendbar. | sowie die Arbeitsregeln des neuen Gewerkschaftsstatuts anwendbar. |
| 8. Bestimmung der Vertretung der Behörde in den | 8. Bestimmung der Vertretung der Behörde in den |
| Basiskonzertierungsausschüssen | Basiskonzertierungsausschüssen |
| Gemäss Artikel 37 des Ausführungserlasses bestimmt der Bürgermeister | Gemäss Artikel 37 des Ausführungserlasses bestimmt der Bürgermeister |
| in Eingemeindezonen beziehungsweise das Polizeikollegium in | in Eingemeindezonen beziehungsweise das Polizeikollegium in |
| Mehrgemeindezonen den Vorsitzenden des Basiskonzertierungsausschusses | Mehrgemeindezonen den Vorsitzenden des Basiskonzertierungsausschusses |
| der Polizeizone sowie die Mitglieder der Vertretung der Behörde und | der Polizeizone sowie die Mitglieder der Vertretung der Behörde und |
| ihre jeweiligen Stellvertreter. Solange das Polizeikollegium nicht | ihre jeweiligen Stellvertreter. Solange das Polizeikollegium nicht |
| geschaffen worden ist, muss diese Bestimmung von den betreffenden | geschaffen worden ist, muss diese Bestimmung von den betreffenden |
| Bürgermeistern nach gemeinsamer Konzertierung vorgenommen werden. | Bürgermeistern nach gemeinsamer Konzertierung vorgenommen werden. |
| 9. Gewerkschaftsurlaub 2001 | 9. Gewerkschaftsurlaub 2001 |
| Aufgrund der Artikel 32 und 33 des Gewerkschaftsgesetzes und des | Aufgrund der Artikel 32 und 33 des Gewerkschaftsgesetzes und des |
| Artikels 41 des Ausführungserlasses werden die neuen | Artikels 41 des Ausführungserlasses werden die neuen |
| Gewerkschaftsurlaube ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der | Gewerkschaftsurlaube ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der |
| Veröffentlichung des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 12 § 1 | Veröffentlichung des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 12 § 1 |
| des Gewerkschaftsgesetzes durchgeführten erstmaligen | des Gewerkschaftsgesetzes durchgeführten erstmaligen |
| Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt für die | Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt für die |
| Restperiode des Jahres 2001 verhältnismässig gewährt. | Restperiode des Jahres 2001 verhältnismässig gewährt. |
| 10. Help Desk | 10. Help Desk |
| Für weitere Auskünfte oder Fragen können Sie sich wenden an: | Für weitere Auskünfte oder Fragen können Sie sich wenden an: |
| Direktion der Innenbeziehungen / (02) 642 61 45 | Direktion der Innenbeziehungen / (02) 642 61 45 |
| Rue Fritz Toussaint 47 | Rue Fritz Toussaint 47 |
| 1050 Brüssel | 1050 Brüssel |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |