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| Circulaire ministérielle GPI 52 relative à la loi du 1er avril 2006 sur les agents de police, leurs compétences et les conditions d'exercice de leurs missions. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief GPI 52 inzake de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 SEPTEMBRE 2006. - Circulaire ministérielle GPI 52 relative à la loi du 1er avril 2006 sur les agents de police, leurs compétences et les conditions d'exercice de leurs missions. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 SEPTEMBER 2006. - Ministeriële omzendbrief GPI 52 inzake de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
| circulaire GPI 52 du Ministre de l'Intérieur du 7 septembre 2006 | 52 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 september 2006 inzake |
| relative à la loi du 1er avril 2006 sur les agents de police, leurs | de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun |
| compétences et les conditions d'exercice de leurs missions (Moniteur | bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld |
| belge du 24 octobre 2006), établie par le Service central de | (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2006), opgemaakt door de Centrale |
| traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | dienst voor Duitse vertaling bij het |
| Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| 7. SEPTEMBER 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 52 in Bezug auf | 7. SEPTEMBER 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 52 in Bezug auf |
| das Gesetz vom 1. April 2006 über die Polizeibediensteten, ihre | das Gesetz vom 1. April 2006 über die Polizeibediensteten, ihre |
| Befugnisse und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen | Befugnisse und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
| An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
| An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen | An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen |
| Polizei und der lokalen Polizei | Polizei und der lokalen Polizei |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle |
| über die Polizeidienste (nachstehend « Ausschuss P » genannt) | über die Polizeidienste (nachstehend « Ausschuss P » genannt) |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
| An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
| Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
| Polizei | Polizei |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
| Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
| Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P, | Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P, |
| Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
| 1. Einleitung | 1. Einleitung |
| Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die | Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die |
| Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen (nachstehend « | Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen (nachstehend « |
| Gesetz über die Polizeibediensteten » genannt), wird das | Gesetz über die Polizeibediensteten » genannt), wird das |
| Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ausgeführt. In diesem Abkommen | Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ausgeführt. In diesem Abkommen |
| wird der Wille ausgedrückt, die Befugnisse der | wird der Wille ausgedrückt, die Befugnisse der |
| Polizeihilfsbediensteten auszudehnen, damit die Polizeibeamten sich | Polizeihilfsbediensteten auszudehnen, damit die Polizeibeamten sich |
| auf die Ausführung der « eigentlichen Polizeiaufträge » konzentrieren | auf die Ausführung der « eigentlichen Polizeiaufträge » konzentrieren |
| können. Die Ausdehnung der Befugnisse der früheren | können. Die Ausdehnung der Befugnisse der früheren |
| Polizeihilfsbediensteten insbesondere in Bezug auf ihre | Polizeihilfsbediensteten insbesondere in Bezug auf ihre |
| Einsatzmöglichkeiten bei Entdeckung auf frischer Tat entspricht zudem | Einsatzmöglichkeiten bei Entdeckung auf frischer Tat entspricht zudem |
| der berechtigten Erwartung der Bevölkerung. | der berechtigten Erwartung der Bevölkerung. |
| Die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Strassenverkehr, das Gesetz | Die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Strassenverkehr, das Gesetz |
| über das Polizeiamt (nachstehend « GPA » genannt) und das Gesetz vom | über das Polizeiamt (nachstehend « GPA » genannt) und das Gesetz vom |
| 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes (nachstehend « GIP » genannt) wurden zu | integrierten Polizeidienstes (nachstehend « GIP » genannt) wurden zu |
| diesem Zweck abgeändert. | diesem Zweck abgeändert. |
| 2. Neue Bezeichnung | 2. Neue Bezeichnung |
| Die Bezeichnung « Polizeihilfsbediensteter » wird durch die | Die Bezeichnung « Polizeihilfsbediensteter » wird durch die |
| Bezeichnung « Polizeibediensteter » ersetzt. Diese Änderung der | Bezeichnung « Polizeibediensteter » ersetzt. Diese Änderung der |
| Dienstgradbezeichnung erfolgt von Rechts wegen; daher ist für die | Dienstgradbezeichnung erfolgt von Rechts wegen; daher ist für die |
| früher ernannten Hilfspolizeibediensteten kein neuer Ernennungserlass | früher ernannten Hilfspolizeibediensteten kein neuer Ernennungserlass |
| erforderlich. | erforderlich. |
| Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird der König beauftragt, die | Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird der König beauftragt, die |
| Terminologie der verschiedenen geltenden Gesetzesbestimmungen in | Terminologie der verschiedenen geltenden Gesetzesbestimmungen in |
| diesem Sinne anzupassen, wobei der Begriff « Polizeihilfsbediensteter | diesem Sinne anzupassen, wobei der Begriff « Polizeihilfsbediensteter |
| » durch den Begriff « Polizeibediensteter » zu ersetzen ist. | » durch den Begriff « Polizeibediensteter » zu ersetzen ist. |
| Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Polizeibediensteten, also | Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Polizeibediensteten, also |
| seit dem 10. Mai 2006, muss in den von ihnen erstellten Protokollen | seit dem 10. Mai 2006, muss in den von ihnen erstellten Protokollen |
| die Bezeichnung « Polizeibediensteter » benutzt werden. | die Bezeichnung « Polizeibediensteter » benutzt werden. |
| 3. Statut der Polizeibediensteten | 3. Statut der Polizeibediensteten |
| 3.1 Bestimmungen in Bezug auf die Anwerbung (Artikel 117 GIP) | 3.1 Bestimmungen in Bezug auf die Anwerbung (Artikel 117 GIP) |
| Gemäss dem früheren Artikel 117 in fine GIP waren | Gemäss dem früheren Artikel 117 in fine GIP waren |
| Polizeihilfsbedienstete entweder statutarische Personalmitglieder oder | Polizeihilfsbedienstete entweder statutarische Personalmitglieder oder |
| im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, | im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, |
| während die anderen Mitglieder des Einsatzpersonals stets statutarisch | während die anderen Mitglieder des Einsatzpersonals stets statutarisch |
| waren. Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird nunmehr vorgesehen, | waren. Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird nunmehr vorgesehen, |
| dass Letztere vorrangig endgültig ernannt werden und dass sie nur | dass Letztere vorrangig endgültig ernannt werden und dass sie nur |
| unter ganz bestimmten Bedingungen vertraglich angestellt werden | unter ganz bestimmten Bedingungen vertraglich angestellt werden |
| können. So können sie nur dann im Rahmen eines Arbeitsvertrags | können. So können sie nur dann im Rahmen eines Arbeitsvertrags |
| angestellt werden, wenn ihre Stelle anhand zeitlich begrenzter oder | angestellt werden, wenn ihre Stelle anhand zeitlich begrenzter oder |
| variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den auszuführenden | variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den auszuführenden |
| Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge oder | Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge oder |
| Teilzeitaufträge geht. | Teilzeitaufträge geht. |
| Diese neue Regelung hat keinerlei Folgen für die | Diese neue Regelung hat keinerlei Folgen für die |
| Polizei(hilfs)bediensteten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über | Polizei(hilfs)bediensteten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über |
| die Polizeibediensteten im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt | die Polizeibediensteten im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt |
| wurden. Die Artikel VII.II.50 und VII.II.51 RSPol über die Möglichkeit | wurden. Die Artikel VII.II.50 und VII.II.51 RSPol über die Möglichkeit |
| der Statutarisierung von Polizei(hilfs)bediensteten bleiben auf sie | der Statutarisierung von Polizei(hilfs)bediensteten bleiben auf sie |
| anwendbar. | anwendbar. |
| 3.2 Leitung (Artikel 7 GPA) | 3.2 Leitung (Artikel 7 GPA) |
| Artikel 7 Absatz 1 GPA ist auf Polizeibedienstete anwendbar, die somit | Artikel 7 Absatz 1 GPA ist auf Polizeibedienstete anwendbar, die somit |
| unter der ausschliesslichen Leitung der Vorgesetzten des | unter der ausschliesslichen Leitung der Vorgesetzten des |
| Polizeidienstes stehen, dem sie angehören. | Polizeidienstes stehen, dem sie angehören. |
| 4. Ausrüstung der Polizeibediensteten | 4. Ausrüstung der Polizeibediensteten |
| 4.1 Bewaffnung | 4.1 Bewaffnung |
| In Ausführung von Artikel 141 GIP wurde ein Erlassentwurf über die | In Ausführung von Artikel 141 GIP wurde ein Erlassentwurf über die |
| Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (1) | Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (1) |
| ausgearbeitet. In Erwartung des In-Kraft-Tretens dieses neuen | ausgearbeitet. In Erwartung des In-Kraft-Tretens dieses neuen |
| Königlichen Erlasses bleibt die alte Regelung über die Bewaffnung der | Königlichen Erlasses bleibt die alte Regelung über die Bewaffnung der |
| Polizeidienste aus der Zeit vor der Reform weiterhin anwendbar (2). | Polizeidienste aus der Zeit vor der Reform weiterhin anwendbar (2). |
| Gemäss Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 wird die | Gemäss Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 wird die |
| Bewaffnung der Polizeibediensteten durch den Königlichen Erlass vom | Bewaffnung der Polizeibediensteten durch den Königlichen Erlass vom |
| 10. April 1995 (3), das ministerielle Rundschreiben POL 26bis (4) und | 10. April 1995 (3), das ministerielle Rundschreiben POL 26bis (4) und |
| das Rundschreiben POL 37ter (5) festgelegt. | das Rundschreiben POL 37ter (5) festgelegt. |
| Aufgrund dieser Regelungen (6) besteht die vorschriftsmässige | Aufgrund dieser Regelungen (6) besteht die vorschriftsmässige |
| Bewaffnung der Polizeibediensteten ausschliesslich aus | Bewaffnung der Polizeibediensteten ausschliesslich aus |
| neutralisierenden Mitteln (Sprühdose mit kleinem Fassungsvermögen, | neutralisierenden Mitteln (Sprühdose mit kleinem Fassungsvermögen, |
| enthaltend Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe | enthaltend Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe |
| (Pfefferspray)). Schlagwaffen (Schlagstock) und Feuerwaffen sind nur | (Pfefferspray)). Schlagwaffen (Schlagstock) und Feuerwaffen sind nur |
| Polizeibeamten zugestanden. | Polizeibeamten zugestanden. |
| Durch das Gesetz über das Polizeiamt wird diesbezüglich nichts | Durch das Gesetz über das Polizeiamt wird diesbezüglich nichts |
| geändert und die derzeitige Regelung wird in den vorerwähnten Entwurf | geändert und die derzeitige Regelung wird in den vorerwähnten Entwurf |
| eines Königlichen Erlasses übernommen. Polizeibedienstete sind also | eines Königlichen Erlasses übernommen. Polizeibedienstete sind also |
| weder ermächtigt, eine Schlag- oder Feuerwaffe zu tragen, noch erst | weder ermächtigt, eine Schlag- oder Feuerwaffe zu tragen, noch erst |
| recht dürfen sie sie benutzen. | recht dürfen sie sie benutzen. |
| 4.2 Tragen von Handschellen | 4.2 Tragen von Handschellen |
| Die Benutzung von Handschellen durch Mitglieder der Polizeidienste | Die Benutzung von Handschellen durch Mitglieder der Polizeidienste |
| wird in den Artikeln 1 und 37 GPA geregelt, da es sich hierbei um eine | wird in den Artikeln 1 und 37 GPA geregelt, da es sich hierbei um eine |
| Zwangsmassnahme handelt. | Zwangsmassnahme handelt. |
| Im Königlichen Erlass über die Uniform der integrierten Polizei (7) | Im Königlichen Erlass über die Uniform der integrierten Polizei (7) |
| werden die Modalitäten für die Zuteilung der Handschellen festgelegt. | werden die Modalitäten für die Zuteilung der Handschellen festgelegt. |
| Gemäss Artikel 8 dieses Erlasses liegt das Mitführen von Handschellen | Gemäss Artikel 8 dieses Erlasses liegt das Mitführen von Handschellen |
| durch Mitglieder des Einsatzkaders im Ermessen des Korpschefs | durch Mitglieder des Einsatzkaders im Ermessen des Korpschefs |
| beziehungsweise Dienstchefs. Deren Entscheidung wird insbesondere von | beziehungsweise Dienstchefs. Deren Entscheidung wird insbesondere von |
| den Befugnissen abhängen, die den Polizeibediensteten zuerkannt | den Befugnissen abhängen, die den Polizeibediensteten zuerkannt |
| werden, insbesondere im Fall von Entdeckung auf frischer Tat und | werden, insbesondere im Fall von Entdeckung auf frischer Tat und |
| bezüglich der Überwachung festgenommener Personen. | bezüglich der Überwachung festgenommener Personen. |
| 5. Örtliche Zuständigkeit (ratione loci) der Polizeibediensteten | 5. Örtliche Zuständigkeit (ratione loci) der Polizeibediensteten |
| (Artikel 45 GPA) | (Artikel 45 GPA) |
| Bisher wird das Zuständigkeitsgebiet der Polizeihilfsbediensteten in | Bisher wird das Zuständigkeitsgebiet der Polizeihilfsbediensteten in |
| keiner Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ausdrücklich erwähnt. | keiner Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ausdrücklich erwähnt. |
| Artikel 45 GPA war nicht auf sie anwendbar, da diese Bediensteten | Artikel 45 GPA war nicht auf sie anwendbar, da diese Bediensteten |
| keine Polizeibeamten sind (8). | keine Polizeibeamten sind (8). |
| Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten wird dieser juristischen | Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten wird dieser juristischen |
| Unsicherheit ein Ende bereitet, indem die Anwendung von Artikel 45 GPA | Unsicherheit ein Ende bereitet, indem die Anwendung von Artikel 45 GPA |
| auf Polizeibedienstete ausgedehnt wird. Gemäss dem neuen Artikel 45 | auf Polizeibedienstete ausgedehnt wird. Gemäss dem neuen Artikel 45 |
| GPA erfüllen Polizeibedienstete ihre Aufträge im Prinzip auf dem | GPA erfüllen Polizeibedienstete ihre Aufträge im Prinzip auf dem |
| Gebiet der Polizeizone, auch wenn sie, genau wie Polizeibeamte der | Gebiet der Polizeizone, auch wenn sie, genau wie Polizeibeamte der |
| lokalen Polizei, befugt sind, sie auf dem gesamten Staatsgebiet zu | lokalen Polizei, befugt sind, sie auf dem gesamten Staatsgebiet zu |
| erfüllen, zum Beispiel im Rahmen der Hycap. Durch die den | erfüllen, zum Beispiel im Rahmen der Hycap. Durch die den |
| Polizeibediensteten zuerkannten neuen Befugnisse wird es den | Polizeibediensteten zuerkannten neuen Befugnisse wird es den |
| Polizeizonen in der Tat ermöglicht, diese Bediensteten im Rahmen der | Polizeizonen in der Tat ermöglicht, diese Bediensteten im Rahmen der |
| Anwendung der ministeriellen Richtlinie MFO-2 (9) als Unterstützung | Anwendung der ministeriellen Richtlinie MFO-2 (9) als Unterstützung |
| bereitzustellen. | bereitzustellen. |
| Die in einem Dienst der föderalen Polizei angeworbenen | Die in einem Dienst der föderalen Polizei angeworbenen |
| Polizeibediensteten erfüllen ihre Aufträge im Prinzip im | Polizeibediensteten erfüllen ihre Aufträge im Prinzip im |
| Zuständigkeitsgebiet dieses Dienstes. | Zuständigkeitsgebiet dieses Dienstes. |
| 6. Sachliche Zuständigkeit (ratione materiae) der Polizeibediensteten | 6. Sachliche Zuständigkeit (ratione materiae) der Polizeibediensteten |
| 6.1 Allgemeine Zuständigkeiten der Polizeibediensteten | 6.1 Allgemeine Zuständigkeiten der Polizeibediensteten |
| Laut Artikel 117 GIP sind Polizeibedienstete keine Polizeibeamten, sie | Laut Artikel 117 GIP sind Polizeibedienstete keine Polizeibeamten, sie |
| verfügen aber über beschränkte Polizeibefugnisse. Sie verfügen nur | verfügen aber über beschränkte Polizeibefugnisse. Sie verfügen nur |
| über die ihnen durch besondere Gesetzesbestimmungen zuerkannten | über die ihnen durch besondere Gesetzesbestimmungen zuerkannten |
| Befugnisse. So dürfen Polizeibedienstete laut Artikel 58 GIP keine | Befugnisse. So dürfen Polizeibedienstete laut Artikel 58 GIP keine |
| verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen | verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen |
| Aufträge, die ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen | Aufträge, die ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen |
| worden sind, und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von | worden sind, und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von |
| Gemeindepolizeiverordnungen. | Gemeindepolizeiverordnungen. |
| Im Gesetz über die Polizeibediensteten werden Polizeibedienstete der | Im Gesetz über die Polizeibediensteten werden Polizeibedienstete der |
| Anwendung bestimmter Bestimmungen des GPA unterworfen sowie Form und | Anwendung bestimmter Bestimmungen des GPA unterworfen sowie Form und |
| Bedingungen der Erfüllung ihrer Aufträge festgelegt, ohne jedoch - und | Bedingungen der Erfüllung ihrer Aufträge festgelegt, ohne jedoch - und |
| dies ist ausdrücklich zu betonen - die im GIP gemachte grundsätzliche | dies ist ausdrücklich zu betonen - die im GIP gemachte grundsätzliche |
| Unterscheidung zwischen Polizeibeamten mit allgemeinen | Unterscheidung zwischen Polizeibeamten mit allgemeinen |
| Polizeibefugnissen und Polizeibediensteten mit beschränkten | Polizeibefugnissen und Polizeibediensteten mit beschränkten |
| Polizeibefugnissen zu beeinträchtigen. | Polizeibefugnissen zu beeinträchtigen. |
| Polizeibedienstete erhalten so die Befugnis, Polizeibeamten bei der | Polizeibedienstete erhalten so die Befugnis, Polizeibeamten bei der |
| Erfüllung bestimmter Aufträge beizustehen (siehe Nr. 7.2 und 7.6). Der | Erfüllung bestimmter Aufträge beizustehen (siehe Nr. 7.2 und 7.6). Der |
| Beistand durch Polizeibedienstete erfolgt grundsätzlich nur punktuell. | Beistand durch Polizeibedienstete erfolgt grundsätzlich nur punktuell. |
| Diese Befugnis ist als Behelf dienend zu verstehen und darf also nie | Diese Befugnis ist als Behelf dienend zu verstehen und darf also nie |
| als ständiger, strukturierter Auftrag ausgeübt werden. | als ständiger, strukturierter Auftrag ausgeübt werden. |
| Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibeamte durch | Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibeamte durch |
| Polizeibedienstete zu ersetzen, beispielsweise bei der | Polizeibedienstete zu ersetzen, beispielsweise bei der |
| Zusammenstellung der Einsatzstreifen. Da Polizeibedienstete jedoch | Zusammenstellung der Einsatzstreifen. Da Polizeibedienstete jedoch |
| eine Allzuständigkeit im Bereich Strassenverkehrswesen haben, können | eine Allzuständigkeit im Bereich Strassenverkehrswesen haben, können |
| sie im Rahmen dieser Angelegenheit sehr wohl in gemischten oder nicht | sie im Rahmen dieser Angelegenheit sehr wohl in gemischten oder nicht |
| gemischten Streifen eingesetzt werden. | gemischten Streifen eingesetzt werden. |
| Neben den vorerwähnten Befugnissen üben Polizeibedienstete ausser im | Neben den vorerwähnten Befugnissen üben Polizeibedienstete ausser im |
| Anwendungsgebiet der Verkehrsvorschriften auch eine allgemeine | Anwendungsgebiet der Verkehrsvorschriften auch eine allgemeine |
| Sicherheitsaufsicht aus und führen sie eine bestimmte Anzahl | Sicherheitsaufsicht aus und führen sie eine bestimmte Anzahl |
| administrativer Aufgaben aus, die untrennbar mit der Arbeit eines | administrativer Aufgaben aus, die untrennbar mit der Arbeit eines |
| Polizeidienstes verbunden sind (10). | Polizeidienstes verbunden sind (10). |
| 6.2 Besondere Zuständigkeiten der Polizeibediensteten im Rahmen der | 6.2 Besondere Zuständigkeiten der Polizeibediensteten im Rahmen der |
| Strassenverkehrspolizei | Strassenverkehrspolizei |
| 6.2.1 Feststellung der Verkehrsunfälle (Artikel 58 GIP) | 6.2.1 Feststellung der Verkehrsunfälle (Artikel 58 GIP) |
| Die Polizeibediensteten sind befugt, mittels Protokolle Verstösse | Die Polizeibediensteten sind befugt, mittels Protokolle Verstösse |
| gegen das Strassenverkehrsgesetz (11) und seine Ausführungserlasse | gegen das Strassenverkehrsgesetz (11) und seine Ausführungserlasse |
| (12) festzustellen. | (12) festzustellen. |
| Vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten änderte diese Befugnis | Vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten änderte diese Befugnis |
| bereits je nachdem, ob ein Verkehrsunfall nur materiellen Schaden | bereits je nachdem, ob ein Verkehrsunfall nur materiellen Schaden |
| verursachte oder ob es dabei Verletzte oder Tote gab, wobei | verursachte oder ob es dabei Verletzte oder Tote gab, wobei |
| Polizeihilfsbedienstete bei letzterer Kategorie keine Feststellungen | Polizeihilfsbedienstete bei letzterer Kategorie keine Feststellungen |
| vornehmen durften. | vornehmen durften. |
| Um diese Situation zu beenden, die keinerlei Mehrwert für den | Um diese Situation zu beenden, die keinerlei Mehrwert für den |
| reibungslosen Ablauf der Ermittlung erbrachte und zu praktischen | reibungslosen Ablauf der Ermittlung erbrachte und zu praktischen |
| Schwierigkeiten führte, und um zu vermeiden, dass der Einsatz eines | Schwierigkeiten führte, und um zu vermeiden, dass der Einsatz eines |
| Polizeibediensteten als rechtswidrig angesehen werden könnte in dem | Polizeibediensteten als rechtswidrig angesehen werden könnte in dem |
| Fall, dass er bei einem Verkehrsunfall eingesetzt wird, der später als | Fall, dass er bei einem Verkehrsunfall eingesetzt wird, der später als |
| fahrlässige Körperverletzung oder als eine andere im Strafgesetzbuch | fahrlässige Körperverletzung oder als eine andere im Strafgesetzbuch |
| vorgesehene Straftat qualifiziert wird, wird durch das Gesetz über die | vorgesehene Straftat qualifiziert wird, wird durch das Gesetz über die |
| Polizeibediensteten in Artikel 58 GIP ein neuer zweiter Absatz | Polizeibediensteten in Artikel 58 GIP ein neuer zweiter Absatz |
| eingefügt, durch den Polizeibedienstete befugt sind, einen | eingefügt, durch den Polizeibedienstete befugt sind, einen |
| Verkehrsunfall ungeachtet seiner Folgen festzustellen und Protokoll | Verkehrsunfall ungeachtet seiner Folgen festzustellen und Protokoll |
| darüber zu erstellen. | darüber zu erstellen. |
| 6.2.2 Feststellung in Bezug auf das Parken | 6.2.2 Feststellung in Bezug auf das Parken |
| Laut Artikel 29 § 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (13) wird | Laut Artikel 29 § 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (13) wird |
| die Nichtbeachtung von Verordnungen über das Parken mit | die Nichtbeachtung von Verordnungen über das Parken mit |
| Parkzeitbeschränkung, über das gebührenpflichtige Parken und über das | Parkzeitbeschränkung, über das gebührenpflichtige Parken und über das |
| Parken auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz nicht | Parken auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz nicht |
| strafrechtlich geahndet. Diese Tatbestände können jedoch noch bis zu | strafrechtlich geahndet. Diese Tatbestände können jedoch noch bis zu |
| einem vom König festzulegenden Datum von Polizeibediensteten | einem vom König festzulegenden Datum von Polizeibediensteten |
| festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung einer von den | festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung einer von den |
| Gemeinden in Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1965 (14) | Gemeinden in Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1965 (14) |
| auferlegten Parkgebühr beziehungsweise -steuer. | auferlegten Parkgebühr beziehungsweise -steuer. |
| 6.2.3 Rechtsvorschriften in Bezug auf die Beförderung im Strassen-, | 6.2.3 Rechtsvorschriften in Bezug auf die Beförderung im Strassen-, |
| Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr | Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr |
| Obwohl in Artikel 58 GIP ausdrücklich bestimmt wird, dass | Obwohl in Artikel 58 GIP ausdrücklich bestimmt wird, dass |
| Polizeibedienstete in Bezug auf den Strassenverkehr zuständig sind, | Polizeibedienstete in Bezug auf den Strassenverkehr zuständig sind, |
| steht ihnen diese Zuständigkeit in diesem Bereich nicht automatisch | steht ihnen diese Zuständigkeit in diesem Bereich nicht automatisch |
| zu. In den diesbezüglichen Gesetzen und Regelungen müssen die | zu. In den diesbezüglichen Gesetzen und Regelungen müssen die |
| Polizeibediensteten ausdrücklich als Bedienstete erwähnt sein, die mit | Polizeibediensteten ausdrücklich als Bedienstete erwähnt sein, die mit |
| deren Anwendung betraut sind. | deren Anwendung betraut sind. |
| Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden die Unklarheiten | Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden die Unklarheiten |
| in Bezug auf die ihnen zuerkannten Befugnisse entfernt, indem die | in Bezug auf die ihnen zuerkannten Befugnisse entfernt, indem die |
| Terminologie der diesbezüglich geltenden Texte der neuen | Terminologie der diesbezüglich geltenden Texte der neuen |
| Polizeistruktur angepasst wird. | Polizeistruktur angepasst wird. |
| Dies ist der Fall für Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über | Dies ist der Fall für Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über |
| Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über | Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über |
| Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und | Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und |
| Binnenschiffsverkehr (15), durch den nun alle Mitglieder des | Binnenschiffsverkehr (15), durch den nun alle Mitglieder des |
| Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei befugt | Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei befugt |
| werden, den mit der Überwachung der Ausführung dieses Gesetzes | werden, den mit der Überwachung der Ausführung dieses Gesetzes |
| betrauten qualifizierten Beamten Beistand zu leisten. | betrauten qualifizierten Beamten Beistand zu leisten. |
| 6.3. Verwaltungsaufträge (Artikel 25 GPA) | 6.3. Verwaltungsaufträge (Artikel 25 GPA) |
| Im Rundschreiben vom 16. Februar 1999 über die Verwaltungsaufträge der | Im Rundschreiben vom 16. Februar 1999 über die Verwaltungsaufträge der |
| Polizeidienste (16) wurde angeregt, dass Artikel 25 GPA, in dem | Polizeidienste (16) wurde angeregt, dass Artikel 25 GPA, in dem |
| bestimmt wird, dass Polizeibeamte nicht mit Verwaltungsaufträgen | bestimmt wird, dass Polizeibeamte nicht mit Verwaltungsaufträgen |
| betraut werden können, die ihnen nicht ausdrücklich durch das Gesetz | betraut werden können, die ihnen nicht ausdrücklich durch das Gesetz |
| oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind, ebenfalls auf | oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind, ebenfalls auf |
| Polizeibedienstete Anwendung findet. Der vorerwähnte Artikel 25 wird | Polizeibedienstete Anwendung findet. Der vorerwähnte Artikel 25 wird |
| durch das Gesetz über die Polizeibediensteten in diesem Sinne | durch das Gesetz über die Polizeibediensteten in diesem Sinne |
| abgeändert. | abgeändert. |
| Der Begriff « Verwaltungsaufträge » umfasst hier selbstverständlich | Der Begriff « Verwaltungsaufträge » umfasst hier selbstverständlich |
| die verschiedenen in vorerwähntem Rundschreiben von 1999 genannten | die verschiedenen in vorerwähntem Rundschreiben von 1999 genannten |
| Aufträge und nicht Aufträge administrativer oder logistischer Art, wie | Aufträge und nicht Aufträge administrativer oder logistischer Art, wie |
| das Archivieren, verschiedene Büroaufträge oder den Empfang im | das Archivieren, verschiedene Büroaufträge oder den Empfang im |
| Kommissariat, wozu die Polizeibediensteten aufgrund des Rundschreibens | Kommissariat, wozu die Polizeibediensteten aufgrund des Rundschreibens |
| POL 37 eingesetzt werden können. | POL 37 eingesetzt werden können. |
| 7. Neue Zuständigkeiten, die durch das Gesetz über die | 7. Neue Zuständigkeiten, die durch das Gesetz über die |
| Polizeibediensteten zugewiesen werden | Polizeibediensteten zugewiesen werden |
| 7.1 Identitätskontrolle (Artikel 58 GIP) | 7.1 Identitätskontrolle (Artikel 58 GIP) |
| Bereits vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten durften Letztere | Bereits vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten durften Letztere |
| in Anwendung von Artikel 58 in fine GIP im Rahmen ihrer Befugnisse die | in Anwendung von Artikel 58 in fine GIP im Rahmen ihrer Befugnisse die |
| Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat. | Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat. |
| Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten sind die Befugnisse der | Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten sind die Befugnisse der |
| Polizeibediensteten durch eine Abänderung des GIP auf Ebene des | Polizeibediensteten durch eine Abänderung des GIP auf Ebene des |
| Beistands zugunsten von Polizeibeamten, der Bewachung festgenommener | Beistands zugunsten von Polizeibeamten, der Bewachung festgenommener |
| Personen und der Entdeckung auf frischer Tat ausgedehnt worden (siehe | Personen und der Entdeckung auf frischer Tat ausgedehnt worden (siehe |
| unten). Vorerwähnter Artikel 58 wurde ergänzt, damit auf besagte | unten). Vorerwähnter Artikel 58 wurde ergänzt, damit auf besagte |
| Befugnisse hingewiesen wird. In der neuen Fassung dieses Artikels | Befugnisse hingewiesen wird. In der neuen Fassung dieses Artikels |
| beinhalten die Worte « im Rahmen der in Absatz 1 und 2 erwähnten | beinhalten die Worte « im Rahmen der in Absatz 1 und 2 erwähnten |
| Befugnisse », dass Polizeibedienstete im Rahmen der Ausführung ihrer | Befugnisse », dass Polizeibedienstete im Rahmen der Ausführung ihrer |
| Befugnisse im Bereich Strassenverkehrspolizei, Gemeindevorschriften, | Befugnisse im Bereich Strassenverkehrspolizei, Gemeindevorschriften, |
| Feststellung von Verkehrsunfällen, Beistand von Polizeibeamten, | Feststellung von Verkehrsunfällen, Beistand von Polizeibeamten, |
| Bewachung festgenommener Personen, administrative Beschlagnahme und | Bewachung festgenommener Personen, administrative Beschlagnahme und |
| Entdeckung auf frischer Tat Identitätskontrollen vornehmen dürfen. | Entdeckung auf frischer Tat Identitätskontrollen vornehmen dürfen. |
| 7.2 Beistand bei der Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und | 7.2 Beistand bei der Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und |
| Transportmitteln (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) | Transportmitteln (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) |
| Während in Artikel 27 GPA die administrative Durchsuchung von | Während in Artikel 27 GPA die administrative Durchsuchung von |
| Gebäuden, unbebauten Bereichen und Transportmitteln im Fall von | Gebäuden, unbebauten Bereichen und Transportmitteln im Fall von |
| ernsthafter und drohender Gefahr einer Kalamität, einer Katastrophe | ernsthafter und drohender Gefahr einer Kalamität, einer Katastrophe |
| oder eines Unglücksfalls oder wenn das Leben und die körperliche | oder eines Unglücksfalls oder wenn das Leben und die körperliche |
| Unversehrtheit von Personen ernsthaft gefährdet sind, Polizeibeamten | Unversehrtheit von Personen ernsthaft gefährdet sind, Polizeibeamten |
| vorbehalten ist, wird im gleichen Gesetz (Artikel 44/13 GPA) | vorbehalten ist, wird im gleichen Gesetz (Artikel 44/13 GPA) |
| Polizeibediensteten die Befugnis zuerkannt, Polizeibeamten bei der | Polizeibediensteten die Befugnis zuerkannt, Polizeibeamten bei der |
| Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und Transportmitteln | Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und Transportmitteln |
| Beistand zu leisten. Obschon in Artikel 44/13 Nr. 1 GPA von Gebäuden | Beistand zu leisten. Obschon in Artikel 44/13 Nr. 1 GPA von Gebäuden |
| und Transportmitteln die Rede ist, kann der Beistand der | und Transportmitteln die Rede ist, kann der Beistand der |
| Polizeibediensteten auch für die Durchsuchung unbebauter Bereiche | Polizeibediensteten auch für die Durchsuchung unbebauter Bereiche |
| angefordert werden. | angefordert werden. |
| Dieser Beistand wird geleistet auf Befehl eines Verwaltungspolizei- | Dieser Beistand wird geleistet auf Befehl eines Verwaltungspolizei- |
| beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers, unter der Verantwortung des | beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers, unter der Verantwortung des |
| befehlhabenden Offiziers oder des Polizeibeamten, dem die | befehlhabenden Offiziers oder des Polizeibeamten, dem die |
| Unterstützung gilt, und unter Einhaltung der in Artikel 27 GPA | Unterstützung gilt, und unter Einhaltung der in Artikel 27 GPA |
| erwähnten Bedingungen. | erwähnten Bedingungen. |
| 7.3 Bewachung festgenommener Personen (Artikel 44/13 Nr. 2 GPA) | 7.3 Bewachung festgenommener Personen (Artikel 44/13 Nr. 2 GPA) |
| Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden Letztere befugt, | Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden Letztere befugt, |
| festgenommene Personen zu bewachen. Die ratio legis dieser neuen | festgenommene Personen zu bewachen. Die ratio legis dieser neuen |
| Aufgabe ist natürlich die gleiche wie diejenige in Bezug auf die | Aufgabe ist natürlich die gleiche wie diejenige in Bezug auf die |
| Durchsuchung von Personen (siehe unten), Gebäuden und | Durchsuchung von Personen (siehe unten), Gebäuden und |
| Transportmitteln, nämlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in das | Transportmitteln, nämlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in das |
| Auftreten der Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste bewahren | Auftreten der Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste bewahren |
| und Polizeibeamten ermöglichen, sich auf rein polizeiliche Aufträge zu | und Polizeibeamten ermöglichen, sich auf rein polizeiliche Aufträge zu |
| konzentrieren, insbesondere indem Polizeibedienstete mit Aufträgen | konzentrieren, insbesondere indem Polizeibedienstete mit Aufträgen |
| betraut werden, die keine ausgedehnte Polizeibefugnis erfordern. Es | betraut werden, die keine ausgedehnte Polizeibefugnis erfordern. Es |
| ist nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibedienstete diese Aufgaben | ist nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibedienstete diese Aufgaben |
| alleine ausüben zu lassen. Sie führen diesen Auftrag unter der | alleine ausüben zu lassen. Sie führen diesen Auftrag unter der |
| Verantwortung eines Verwaltungspolizei- (Artikel 31 und 34 GPA) | Verantwortung eines Verwaltungspolizei- (Artikel 31 und 34 GPA) |
| beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers (Artikel 15 GPA) aus, der den | beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers (Artikel 15 GPA) aus, der den |
| Befehl dazu erteilt hat. | Befehl dazu erteilt hat. |
| Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis nur in Bezug | Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis nur in Bezug |
| auf die Bewachung festgenommener Personen ausgeübt wird und dass sie | auf die Bewachung festgenommener Personen ausgeübt wird und dass sie |
| sich nicht auf andere Aktivitäten in Bezug auf festgenommene, in Haft | sich nicht auf andere Aktivitäten in Bezug auf festgenommene, in Haft |
| genommene oder festgehaltene Personen, wie zum Beispiel deren | genommene oder festgehaltene Personen, wie zum Beispiel deren |
| Überführung oder Herausnahme, erstreckt. | Überführung oder Herausnahme, erstreckt. |
| 7.4 Administrative Beschlagnahme und Anforderung von Hilfe oder | 7.4 Administrative Beschlagnahme und Anforderung von Hilfe oder |
| Beistand (Artikel 30, 42 und 44/17 GPA) | Beistand (Artikel 30, 42 und 44/17 GPA) |
| Durch den neuen Artikel 44/17 GPA werden Polizeibedienstete für die | Durch den neuen Artikel 44/17 GPA werden Polizeibedienstete für die |
| Anwendung der Artikel 30 und 42 GPA Polizeibeamten gleichgestellt. | Anwendung der Artikel 30 und 42 GPA Polizeibeamten gleichgestellt. |
| Die erste Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, dem | Die erste Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, dem |
| Eigentümer beziehungsweise Besitzer eines Gegenstands und Tiers, | Eigentümer beziehungsweise Besitzer eines Gegenstands und Tiers, |
| der/das eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit | der/das eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit |
| der Personen und die Sicherheit der Güter darstellt, die freie | der Personen und die Sicherheit der Güter darstellt, die freie |
| Verfügung darüber zu entziehen (Artikel 30 GPA). | Verfügung darüber zu entziehen (Artikel 30 GPA). |
| Die zweite Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, wenn sie | Die zweite Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, wenn sie |
| bei der Ausübung ihrer Aufgabe in Gefahr gebracht werden oder wenn | bei der Ausübung ihrer Aufgabe in Gefahr gebracht werden oder wenn |
| Personen in Gefahr sind, Hilfe oder Beistand der an Ort und Stelle | Personen in Gefahr sind, Hilfe oder Beistand der an Ort und Stelle |
| anwesenden Personen anzufordern (Artikel 42 GPA). | anwesenden Personen anzufordern (Artikel 42 GPA). |
| Da die Zuerkennung dieser Befugnisse an Polizeibedienstete durch deren | Da die Zuerkennung dieser Befugnisse an Polizeibedienstete durch deren |
| Gleichstellung mit Polizeibeamten für die Anwendung der Artikel 30 und | Gleichstellung mit Polizeibeamten für die Anwendung der Artikel 30 und |
| 42 GPA erfolgt, muss die Ausübung dieser neuen Befugnisse durch die | 42 GPA erfolgt, muss die Ausübung dieser neuen Befugnisse durch die |
| Polizeibediensteten auch unter Einhaltung der in den vorerwähnten | Polizeibediensteten auch unter Einhaltung der in den vorerwähnten |
| Artikeln enthaltenen Bedingungen erfolgen. | Artikeln enthaltenen Bedingungen erfolgen. |
| 7.5 Recht, eine Person festzuhalten (Artikel 44/15 Absatz 1 GPA) | 7.5 Recht, eine Person festzuhalten (Artikel 44/15 Absatz 1 GPA) |
| Die Befugnis, eine Person, die ein Verbrechen oder Vergehen begeht | Die Befugnis, eine Person, die ein Verbrechen oder Vergehen begeht |
| beziehungsweise gerade begangen hat, festzuhalten, ist in Artikel 1 | beziehungsweise gerade begangen hat, festzuhalten, ist in Artikel 1 |
| Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft (17) | Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft (17) |
| festgeschrieben. | festgeschrieben. |
| Angesichts der Tatsache, dass dieses Gesetz äusserst kurz gefasst ist | Angesichts der Tatsache, dass dieses Gesetz äusserst kurz gefasst ist |
| und einige seiner Anwendungsbedingungen lediglich in der Rechtslehre | und einige seiner Anwendungsbedingungen lediglich in der Rechtslehre |
| erläutert sind, hielt der Gesetzgeber es für angebracht, die Befugnis | erläutert sind, hielt der Gesetzgeber es für angebracht, die Befugnis |
| der Polizeibediensteten diesbezüglich neu zu definieren. Man entschied | der Polizeibediensteten diesbezüglich neu zu definieren. Man entschied |
| sich daher für eine explizite Beschreibung dieser Bedingungen, damit | sich daher für eine explizite Beschreibung dieser Bedingungen, damit |
| in Bezug auf die Umstände, unter denen die besonders weitgehende | in Bezug auf die Umstände, unter denen die besonders weitgehende |
| Massnahme der Freiheitsentziehung angewandt werden kann, keinerlei | Massnahme der Freiheitsentziehung angewandt werden kann, keinerlei |
| Undeutlichkeit mehr besteht. | Undeutlichkeit mehr besteht. |
| Die Grundlage dafür, dass Polizeibedienstete mit diesen | Die Grundlage dafür, dass Polizeibedienstete mit diesen |
| Polizeiaufträgen betraut werden, ist die Entdeckung auf frischer Tat. | Polizeiaufträgen betraut werden, ist die Entdeckung auf frischer Tat. |
| Für diese Anwendung wird das Konzept der Entdeckung auf frischer Tat | Für diese Anwendung wird das Konzept der Entdeckung auf frischer Tat |
| (18) im engen Sinne gehandhabt, insbesondere dann, wenn das Verbrechen | (18) im engen Sinne gehandhabt, insbesondere dann, wenn das Verbrechen |
| oder Vergehen gerade begangen wird oder gerade begangen worden ist | oder Vergehen gerade begangen wird oder gerade begangen worden ist |
| oder wenn der Täter durch öffentlichen Protest verfolgt wird. Die | oder wenn der Täter durch öffentlichen Protest verfolgt wird. Die |
| dritte Hypothese von Artikel 41 StPGB, nämlich der Fall, wo kurz nach | dritte Hypothese von Artikel 41 StPGB, nämlich der Fall, wo kurz nach |
| der Straftat die Person angetroffen wird und diese die Beweise der | der Straftat die Person angetroffen wird und diese die Beweise der |
| Straftat mit sich führt, wurde nicht berücksichtigt. | Straftat mit sich führt, wurde nicht berücksichtigt. |
| Der Polizeibedienstete, der eine Person unter den oben erwähnten | Der Polizeibedienstete, der eine Person unter den oben erwähnten |
| Umständen festhält, muss sofort einen Polizeibeamten verständigen. | Umständen festhält, muss sofort einen Polizeibeamten verständigen. |
| Die allgemeine Frist bei Freiheitsentziehung wird auf die Festhaltung | Die allgemeine Frist bei Freiheitsentziehung wird auf die Festhaltung |
| einer Person durch einen Polizeibediensteten angewandt und darf | einer Person durch einen Polizeibediensteten angewandt und darf |
| keinesfalls länger als 24 Stunden dauern. Diese Frist beginnt mit dem | keinesfalls länger als 24 Stunden dauern. Diese Frist beginnt mit dem |
| Augenblick, wo die betreffende Person infolge des Eingreifens eines | Augenblick, wo die betreffende Person infolge des Eingreifens eines |
| Polizeibediensteten nicht mehr über die Freiheit verfügt, zu kommen | Polizeibediensteten nicht mehr über die Freiheit verfügt, zu kommen |
| und zu gehen. | und zu gehen. |
| 7.6 Durchsuchung von Personen | 7.6 Durchsuchung von Personen |
| 7.6.1 Sicherheitsdurchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 und 44/15 Absatz 2 | 7.6.1 Sicherheitsdurchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 und 44/15 Absatz 2 |
| GPA) | GPA) |
| Aufgrund von Artikel 28 § 1 GPA dürfen Sicherheitsdurchsuchungen nur | Aufgrund von Artikel 28 § 1 GPA dürfen Sicherheitsdurchsuchungen nur |
| von Polizeibeamten durchgeführt werden. | von Polizeibeamten durchgeführt werden. |
| Im neuen Artikel 44/13 GPA (19) wird jedoch vorgesehen, dass | Im neuen Artikel 44/13 GPA (19) wird jedoch vorgesehen, dass |
| Polizeibedienstete Polizeibeamten bei der Durchführung einer | Polizeibedienstete Polizeibeamten bei der Durchführung einer |
| Sicherheitsdurchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand erfolgt auf | Sicherheitsdurchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand erfolgt auf |
| Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers und auf dessen Verantwortung | Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers und auf dessen Verantwortung |
| oder auf Verantwortung des Polizeibeamten, der den Beistand | oder auf Verantwortung des Polizeibeamten, der den Beistand |
| angefordert hat, unter Einhaltung der Bedingungen, die im GPA für die | angefordert hat, unter Einhaltung der Bedingungen, die im GPA für die |
| Ausführung dieser Befugnis durch Polizeibeamte auferlegt werden. | Ausführung dieser Befugnis durch Polizeibeamte auferlegt werden. |
| Aufgrund des neuen Artikels 44/15 Absatz 2 GPA (20) sind | Aufgrund des neuen Artikels 44/15 Absatz 2 GPA (20) sind |
| Polizeibedienstete im Rahmen ihres Eingreifens bei Entdeckung auf | Polizeibedienstete im Rahmen ihres Eingreifens bei Entdeckung auf |
| frischer Tat nunmehr zudem befugt, eine Sicherheitsdurchsuchung | frischer Tat nunmehr zudem befugt, eine Sicherheitsdurchsuchung |
| vorzunehmen, wenn es aufgrund materieller Indizien, aufgrund der | vorzunehmen, wenn es aufgrund materieller Indizien, aufgrund der |
| Umstände oder des Verhaltens der festgehaltenen Person vernünftige | Umstände oder des Verhaltens der festgehaltenen Person vernünftige |
| Gründe zur Annahme gibt, dass sie Waffen oder Gegenstände tragen, die | Gründe zur Annahme gibt, dass sie Waffen oder Gegenstände tragen, die |
| die öffentliche Ordnung gefährden. | die öffentliche Ordnung gefährden. |
| 7.6.2 Gerichtliche Durchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) | 7.6.2 Gerichtliche Durchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) |
| Wie für die Sicherheitsdurchsuchung wird im GPA (21) vorgeschrieben, | Wie für die Sicherheitsdurchsuchung wird im GPA (21) vorgeschrieben, |
| dass die gerichtliche Durchsuchung von Polizeibeamten durchgeführt | dass die gerichtliche Durchsuchung von Polizeibeamten durchgeführt |
| werden muss. | werden muss. |
| Polizeibedienstete dürfen nun im Rahmen ihrer neuen Aufträge in Bezug | Polizeibedienstete dürfen nun im Rahmen ihrer neuen Aufträge in Bezug |
| auf den Beistand an Polizeibeamte auf Befehl eines | auf den Beistand an Polizeibeamte auf Befehl eines |
| Gerichtspolizeioffiziers einem Polizeibeamten für die Durchführung | Gerichtspolizeioffiziers einem Polizeibeamten für die Durchführung |
| einer solchen Durchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand wird | einer solchen Durchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand wird |
| unter den gleichen Bedingungen geleistet wie der Beistand bei der | unter den gleichen Bedingungen geleistet wie der Beistand bei der |
| Sicherheitsdurchsuchung. | Sicherheitsdurchsuchung. |
| 7.7 Zurückhalten eines Fahrzeugs/Transportmittels (Artikel 44/15 | 7.7 Zurückhalten eines Fahrzeugs/Transportmittels (Artikel 44/15 |
| Absatz 3 GPA) | Absatz 3 GPA) |
| Neben dem Recht, eine auf frischer Tat entdeckte Person festzuhalten | Neben dem Recht, eine auf frischer Tat entdeckte Person festzuhalten |
| und sie daraufhin einer administrativen Durchsuchung zu unterziehen | und sie daraufhin einer administrativen Durchsuchung zu unterziehen |
| (Sicherheitsdurchsuchung), sind Polizeibedienstete aufgrund des neuen | (Sicherheitsdurchsuchung), sind Polizeibedienstete aufgrund des neuen |
| Artikels 44/15 GPA (22) über die Befugnisse der Polizeibediensteten | Artikels 44/15 GPA (22) über die Befugnisse der Polizeibediensteten |
| bei Entdeckung auf frischer Tat ebenfalls befugt, unter diesen | bei Entdeckung auf frischer Tat ebenfalls befugt, unter diesen |
| Umständen das Fahrzeug beziehungsweise das Transportmittel, von dem | Umständen das Fahrzeug beziehungsweise das Transportmittel, von dem |
| angenommen wird, dass es von der betreffenden Person benutzt wurde, | angenommen wird, dass es von der betreffenden Person benutzt wurde, |
| zurückzuhalten, wenn es aufgrund materieller Indizien vernünftige | zurückzuhalten, wenn es aufgrund materieller Indizien vernünftige |
| Gründe zur Annahme gibt, dass das Fahrzeug beziehungsweise das | Gründe zur Annahme gibt, dass das Fahrzeug beziehungsweise das |
| Transportmittel dazu gedient hat: | Transportmittel dazu gedient hat: |
| - die Straftat zu begehen oder | - die Straftat zu begehen oder |
| - für die öffentliche Sicherheit gefährliche Gegenstände, Beweisstücke | - für die öffentliche Sicherheit gefährliche Gegenstände, Beweisstücke |
| oder Beweismaterial der Straftat unterzubringen. | oder Beweismaterial der Straftat unterzubringen. |
| Der Polizeibedienstete nimmt keine Durchsuchung des Fahrzeugs vor; er | Der Polizeibedienstete nimmt keine Durchsuchung des Fahrzeugs vor; er |
| hält es bis zum Eintreffen eines Polizeibeamten fest, der | hält es bis zum Eintreffen eines Polizeibeamten fest, der |
| gegebenenfalls die erforderliche administrative beziehungsweise | gegebenenfalls die erforderliche administrative beziehungsweise |
| gerichtliche Durchsuchung vornimmt. | gerichtliche Durchsuchung vornimmt. |
| 7.8 Anwendung von Gewalt (Artikel 44/14 und 44/15 Absatz 4 GPA) | 7.8 Anwendung von Gewalt (Artikel 44/14 und 44/15 Absatz 4 GPA) |
| Während in Artikel 1 GPA den Polizeidiensten generell erlaubt wird, | Während in Artikel 1 GPA den Polizeidiensten generell erlaubt wird, |
| unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen Zwangsmittel zu | unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen Zwangsmittel zu |
| benutzen, um ihre Aufträge zu erfüllen, betrifft Artikel 37 GPA, in | benutzen, um ihre Aufträge zu erfüllen, betrifft Artikel 37 GPA, in |
| dem die gesetzlichen Bedingungen für die Anwendung von Gewalt | dem die gesetzlichen Bedingungen für die Anwendung von Gewalt |
| beschrieben sind, nur Polizeibeamte. | beschrieben sind, nur Polizeibeamte. |
| Fortan können Polizeibedienstete unter Berücksichtigung der | Fortan können Polizeibedienstete unter Berücksichtigung der |
| Bedingungen von Artikel 37 GPA Gewalt anwenden, und zwar im Rahmen der | Bedingungen von Artikel 37 GPA Gewalt anwenden, und zwar im Rahmen der |
| Durchführung ihrer neuen Aufträge zur Leistung von Beistand an die | Durchführung ihrer neuen Aufträge zur Leistung von Beistand an die |
| Polizeibeamten (23) sowie der Befugnisse, die ihnen bei Entdeckung auf | Polizeibeamten (23) sowie der Befugnisse, die ihnen bei Entdeckung auf |
| frischer Tat zuerkannt worden sind (24). | frischer Tat zuerkannt worden sind (24). |
| 8. Neue Pflichten der Polizeibediensteten | 8. Neue Pflichten der Polizeibediensteten |
| Es wäre unlogisch, Polizeibediensteten neue Aufgaben und Befugnisse zu | Es wäre unlogisch, Polizeibediensteten neue Aufgaben und Befugnisse zu |
| geben, die bis heute ausschliesslich Polizeibeamten vorbehalten waren, | geben, die bis heute ausschliesslich Polizeibeamten vorbehalten waren, |
| ohne sie parallel dazu den Pflichten zu unterwerfen, die | ohne sie parallel dazu den Pflichten zu unterwerfen, die |
| Polizeibeamten durch das GPA auferlegt werden. Diese Pflichten stellen | Polizeibeamten durch das GPA auferlegt werden. Diese Pflichten stellen |
| eigentlich eine Garantie gegen unangebrachte und missbräuchliche | eigentlich eine Garantie gegen unangebrachte und missbräuchliche |
| Benutzung der durch das GPA zuerkannten Befugnisse. | Benutzung der durch das GPA zuerkannten Befugnisse. |
| 8.1 Verbot, festgehaltene Personen der öffentlichen Neugier | 8.1 Verbot, festgehaltene Personen der öffentlichen Neugier |
| auszusetzen (Artikel 35 und 44/17 GPA) | auszusetzen (Artikel 35 und 44/17 GPA) |
| Artikel 35 GPA, durch den Polizeibeamte verpflichtet sind, das | Artikel 35 GPA, durch den Polizeibeamte verpflichtet sind, das |
| Privatleben festgenommener, in Haft genommener oder festgehaltener | Privatleben festgenommener, in Haft genommener oder festgehaltener |
| Personen zu schützen, ist nun auch auf Polizeibedienstete anwendbar. | Personen zu schützen, ist nun auch auf Polizeibedienstete anwendbar. |
| Dass ihnen diese Pflicht auferlegt wird, ist die logische Folge der | Dass ihnen diese Pflicht auferlegt wird, ist die logische Folge der |
| ihnen zuerkannten Befugnisse, Personen bei Entdeckung auf frischer Tat | ihnen zuerkannten Befugnisse, Personen bei Entdeckung auf frischer Tat |
| festzuhalten, administrative Durchsuchungen durchzuführen, | festzuhalten, administrative Durchsuchungen durchzuführen, |
| festgenommenen Personen zu bewachen und bei der Durchsuchung von | festgenommenen Personen zu bewachen und bei der Durchsuchung von |
| Personen Beistand zu leisten. | Personen Beistand zu leisten. |
| 8.2 Gegenseitiger Beistand (Artikel 43, 44/12 und 44/17 GPA) | 8.2 Gegenseitiger Beistand (Artikel 43, 44/12 und 44/17 GPA) |
| Die Artikel 44/12 und 44/17 GPA erinnern daran, dass die Grundsätze | Die Artikel 44/12 und 44/17 GPA erinnern daran, dass die Grundsätze |
| des gegenseitigen Beistands und der effizienten Zusammenarbeit das | des gegenseitigen Beistands und der effizienten Zusammenarbeit das |
| Handeln aller Polizeidienste leiten müssen und somit ebenfalls auf | Handeln aller Polizeidienste leiten müssen und somit ebenfalls auf |
| Polizeibedienstete anwendbar sind. | Polizeibedienstete anwendbar sind. |
| Polizeibedienstete leisten diesen Beistand unter der Verantwortung | Polizeibedienstete leisten diesen Beistand unter der Verantwortung |
| eines Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten, dem dieser | eines Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten, dem dieser |
| Beistand gilt, und unter Einhaltung der durch das GPA auferlegten | Beistand gilt, und unter Einhaltung der durch das GPA auferlegten |
| Bedingungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen durch | Bedingungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen durch |
| Polizeibeamte. | Polizeibeamte. |
| 8.3 Kontrolle der Verarbeitung von Informationen (Artikel 44/7, 44/11 | 8.3 Kontrolle der Verarbeitung von Informationen (Artikel 44/7, 44/11 |
| und 44/17 GPA) | und 44/17 GPA) |
| Polizeibedienstete erhalten genau wie Polizeibeamte im Rahmen der | Polizeibedienstete erhalten genau wie Polizeibeamte im Rahmen der |
| Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von Informationen mit privatem | Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von Informationen mit privatem |
| Charakter und Informationen, die andere Polizeidienste interessieren | Charakter und Informationen, die andere Polizeidienste interessieren |
| können. Folglich sind die Bestimmungen des GPA zur Regelung der | können. Folglich sind die Bestimmungen des GPA zur Regelung der |
| Kontrolle der Verwendung von privaten Daten durch Personalmitglieder | Kontrolle der Verwendung von privaten Daten durch Personalmitglieder |
| der Polizeidienste und zur Bestrafung des Zurückhaltens polizeilicher | der Polizeidienste und zur Bestrafung des Zurückhaltens polizeilicher |
| Informationen nunmehr auch auf sie anwendbar. | Informationen nunmehr auch auf sie anwendbar. |
| 8.4 Legitimationspflicht | 8.4 Legitimationspflicht |
| Schliesslich gelten für Polizeibedienstete die gleichen Pflichten wie | Schliesslich gelten für Polizeibedienstete die gleichen Pflichten wie |
| für Polizeibeamte in Bezug auf die Rechtfertigung ihrer Eigenschaft | für Polizeibeamte in Bezug auf die Rechtfertigung ihrer Eigenschaft |
| durch das Vorzeigen ihrer Legitimationskarte. | durch das Vorzeigen ihrer Legitimationskarte. |
| Ich bitte die Frau Gouverneurin und die Herren Gouverneure, das Datum, | Ich bitte die Frau Gouverneurin und die Herren Gouverneure, das Datum, |
| an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt | an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
| Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| ______ | ______ |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (1) Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Bewaffnung der auf | (1) Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Bewaffnung der auf |
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei und über die | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei und über die |
| Bewaffnung der Polizeibeamten beim Ausschuss P, beim Ausschuss N und | Bewaffnung der Polizeibeamten beim Ausschuss P, beim Ausschuss N und |
| bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen | bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen |
| Polizei. | Polizei. |
| (2) Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur | (2) Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur |
| Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom | Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom |
| 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug | 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug |
| auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches | auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches |
| Staatsblatt vom 6. April 2001). | Staatsblatt vom 6. April 2001). |
| (3) Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 1995 (deutsche Übersetzung: | (3) Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 1995 (deutsche Übersetzung: |
| Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999). | Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999). |
| (4) Ministerielles Rundschreiben POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die | (4) Ministerielles Rundschreiben POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die |
| Bewaffnung der Gemeindepolizei, mit dem das Rundschreiben POL 26 vom | Bewaffnung der Gemeindepolizei, mit dem das Rundschreiben POL 26 vom |
| 9. Oktober 1986 ersetzt wird. | 9. Oktober 1986 ersetzt wird. |
| (5) Rundschreiben POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des | (5) Rundschreiben POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des |
| Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom | Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom |
| 5. Februar 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Februar 1993; deutsche | 5. Februar 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Februar 1993; deutsche |
| Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 1997), ergänzt | Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 1997), ergänzt |
| durch das Rundschreiben POL 37bis vom 10. Juni 1997 (Belgisches | durch das Rundschreiben POL 37bis vom 10. Juni 1997 (Belgisches |
| Staatsblatt vom 4. Juli 1997; deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 4. Juli 1997; deutsche Übersetzung: Belgisches |
| Staatsblatt vom 10. Dezember 1997) und abgeändert durch das | Staatsblatt vom 10. Dezember 1997) und abgeändert durch das |
| Rundschreiben POL 37ter vom 29. Mai 1998 (Belgisches Staatsblatt vom | Rundschreiben POL 37ter vom 29. Mai 1998 (Belgisches Staatsblatt vom |
| 26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. | 26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. |
| Oktober 1998). | Oktober 1998). |
| (6) Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995, | (6) Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995, |
| eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches |
| Staatsblatt vom 12. Mai 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 12. Mai 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches |
| Staatsblatt vom 14. Dezember 1999); Kapitel I Punkt B.1 und Punkt C.1 | Staatsblatt vom 14. Dezember 1999); Kapitel I Punkt B.1 und Punkt C.1 |
| des Rundschreibens POL 26bis ; Rundschreiben POL 37ter (Belgisches | des Rundschreibens POL 26bis ; Rundschreiben POL 37ter (Belgisches |
| Staatsblatt vom 26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches |
| Staatsblatt vom 17. Oktober 1998). | Staatsblatt vom 17. Oktober 1998). |
| (7) Königlicher Erlass vom 10. Juni 2006 über die Uniform der auf zwei | (7) Königlicher Erlass vom 10. Juni 2006 über die Uniform der auf zwei |
| Ebenen strukturierten integrierten Polizei (Belgisches Staatsblatt vom | Ebenen strukturierten integrierten Polizei (Belgisches Staatsblatt vom |
| 14. Juli 2006). | 14. Juli 2006). |
| (8) Gemäss den Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 3 GIP. | (8) Gemäss den Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 3 GIP. |
| (9) Verbindliche Richtlinie vom 2. August 2005 über den | (9) Verbindliche Richtlinie vom 2. August 2005 über den |
| Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die | Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die |
| Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge. | Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge. |
| (10) Rundschreiben POL 37, op.cit. | (10) Rundschreiben POL 37, op.cit. |
| (11) Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | (11) Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
| Strassenverkehrspolizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; | Strassenverkehrspolizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; |
| deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). | deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). |
| (12) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei | (12) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei |
| (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: | (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: |
| Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). | Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). |
| (13) Gesetz zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für | (13) Gesetz zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für |
| Kraftfahrzeuge festzulegen (Belgisches Staatsblatt vom 23. März 1965). | Kraftfahrzeuge festzulegen (Belgisches Staatsblatt vom 23. März 1965). |
| (14) Belgisches Staatsblatt vom 4. April 1969. | (14) Belgisches Staatsblatt vom 4. April 1969. |
| (15) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei | (15) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei |
| (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: | (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: |
| Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). | Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). |
| (16) Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999; deutsche Übersetzung: | (16) Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999; deutsche Übersetzung: |
| Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999. Derzeit wird ein Entwurf | Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999. Derzeit wird ein Entwurf |
| eines Rundschreibens ausgearbeitet, um dieses Rundschreiben aufzuheben | eines Rundschreibens ausgearbeitet, um dieses Rundschreiben aufzuheben |
| und zu ersetzen. | und zu ersetzen. |
| (17) Belgisches Staatsblatt vom 14. August 1990. | (17) Belgisches Staatsblatt vom 14. August 1990. |
| (18) Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches. | (18) Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches. |
| (19) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die | (19) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die |
| Polizeibediensteten. | Polizeibediensteten. |
| (20) Ibidem. | (20) Ibidem. |
| (21) Artikel 28 § 2 GPA. | (21) Artikel 28 § 2 GPA. |
| (22) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die | (22) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die |
| Polizeibediensteten. | Polizeibediensteten. |
| (23) Neue Artikel 44/12 und 44/13 Nr. 1 GPA. | (23) Neue Artikel 44/12 und 44/13 Nr. 1 GPA. |
| (24) Neuer Artikel 44/15 GPA. | (24) Neuer Artikel 44/15 GPA. |
| (25) Durch den Artikel 43 GPA auf die Polizeibediensteten anwendbar | (25) Durch den Artikel 43 GPA auf die Polizeibediensteten anwendbar |
| wird. | wird. |