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Circulaire relative à la délivrance de listes des électeurs Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de afgifte van de lijsten van kiezers Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
7 JUILLET 2000. - Circulaire relative à la délivrance de listes des | 7 JULI 2000. - Omzendbrief betreffende de afgifte van de lijsten van |
électeurs Traduction allemande | kiezers Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 7 juillet 2000 relative à la | de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 juli 2000 betreffende de |
délivrance de listes des électeurs (Moniteur belge du 14 juillet | afgifte van de lijsten van kiezers (Belgisch Staatsblad van 14 juli |
2000), établie par le Service central de traduction allemande du | 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
7. JULI 2000 - Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten | 7. JULI 2000 - Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches und, im Hinblick auf die | aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches und, im Hinblick auf die |
kommenden Wahlen vom 8. Oktober 2000, auch aufgrund von Artikel 1ter | kommenden Wahlen vom 8. Oktober 2000, auch aufgrund von Artikel 1ter |
§§ 3 bis 5 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die | §§ 3 bis 5 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die |
Provinzialwahlen und Artikel 4 des Gemeindewahlgesetzes sind die | Provinzialwahlen und Artikel 4 des Gemeindewahlgesetzes sind die |
Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der | Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der |
Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden | Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden |
sind, Personen auszuhändigen, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist | sind, Personen auszuhändigen, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist |
einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen | einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen |
und sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die | und sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die |
Wahlen einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die | Wahlen einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die |
Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen. | Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen. |
Durch Ministerielles Rundschreiben vom 18. Mai 1989 wird die | Durch Ministerielles Rundschreiben vom 18. Mai 1989 wird die |
Aushändigung dieser Liste auf Magnetträger (Magnetband, Diskette, ...) | Aushändigung dieser Liste auf Magnetträger (Magnetband, Diskette, ...) |
oder Mikrofilm verboten. | oder Mikrofilm verboten. |
Angesichts der modernen Vervielfältigungsverfahren, die heutzutage zur | Angesichts der modernen Vervielfältigungsverfahren, die heutzutage zur |
Verfügung stehen, ist dieses Rundschreiben überholt und bin ich der | Verfügung stehen, ist dieses Rundschreiben überholt und bin ich der |
Meinung, dass es den Gemeinden erlaubt werden sollte, die vorerwähnten | Meinung, dass es den Gemeinden erlaubt werden sollte, die vorerwähnten |
Exemplare oder Abschriften der Wählerliste auch auf Magnetträger | Exemplare oder Abschriften der Wählerliste auch auf Magnetträger |
(Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom, ...) oder Mikrofilm | (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom, ...) oder Mikrofilm |
auszuhändigen. | auszuhändigen. |
Die Bestimmungen von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch | Die Bestimmungen von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 31. Juli 1991, und ähnliche Bestimmungen der anderen | das Gesetz vom 31. Juli 1991, und ähnliche Bestimmungen der anderen |
vorerwähnten Wahlgesetze reichen aus, um eventuelle Missbräuche zu | vorerwähnten Wahlgesetze reichen aus, um eventuelle Missbräuche zu |
vermeiden und zu bestrafen. | vermeiden und zu bestrafen. |
Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien | Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien |
bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im | bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im |
Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der gesetzlich | Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der gesetzlich |
vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister | vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister |
gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu | gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu |
verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen | verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen |
einzureichen. | einzureichen. |
Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie | Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie |
bei Strafe der in Artikel 197bis festgelegten strafrechtlichen | bei Strafe der in Artikel 197bis festgelegten strafrechtlichen |
Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst | Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst |
nicht zu Wahlzwecken. Jede Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften | nicht zu Wahlzwecken. Jede Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften |
dieser Liste kostenlos erhalten. | dieser Liste kostenlos erhalten. |
Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl | Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl |
eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des | eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des |
Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste | Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste |
erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist | erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist |
einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag | einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag |
gestellt hat. | gestellt hat. |
Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der | Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der |
Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist. | Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist. |
Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen | Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen |
wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis festgelegten | wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis festgelegten |
strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste | strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste |
machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. | machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. |
Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften | Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften |
nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. | nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. |
Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der | Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der |
Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht | Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht |
werden. | werden. |
Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten | Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten |
haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem | haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem |
dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet | dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet |
werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der | werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der |
Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. | Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. |
Personen, die im Namen einer politischen Parteien auftreten, und | Personen, die im Namen einer politischen Parteien auftreten, und |
Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den | Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den |
Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick | Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick |
auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor | auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor |
Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer | Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer |
unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die | unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die |
gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich | gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich |
dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare | dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare |
oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden. | oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden. |
Das Rundschreiben vom 18. Mai 1989 über die Aushändigung der | Das Rundschreiben vom 18. Mai 1989 über die Aushändigung der |
Wählerlisten in Anwendung von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches | Wählerlisten in Anwendung von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches |
(Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1989) wird zurückgenommen. | (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1989) wird zurückgenommen. |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. Duquesne. | A. Duquesne. |