Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Circulaire du 07/07/2000
← Retour vers "Circulaire relative à la délivrance de listes des électeurs Traduction allemande "
Circulaire relative à la délivrance de listes des électeurs Traduction allemande Omzendbrief betreffende de afgifte van de lijsten van kiezers Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
7 JUILLET 2000. - Circulaire relative à la délivrance de listes des 7 JULI 2000. - Omzendbrief betreffende de afgifte van de lijsten van
électeurs Traduction allemande kiezers Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 7 juillet 2000 relative à la de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 juli 2000 betreffende de
délivrance de listes des électeurs (Moniteur belge du 14 juillet afgifte van de lijsten van kiezers (Belgisch Staatsblad van 14 juli
2000), établie par le Service central de traduction allemande du 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
7. JULI 2000 - Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten 7. JULI 2000 - Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches und, im Hinblick auf die aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches und, im Hinblick auf die
kommenden Wahlen vom 8. Oktober 2000, auch aufgrund von Artikel 1ter kommenden Wahlen vom 8. Oktober 2000, auch aufgrund von Artikel 1ter
§§ 3 bis 5 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die §§ 3 bis 5 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen und Artikel 4 des Gemeindewahlgesetzes sind die Provinzialwahlen und Artikel 4 des Gemeindewahlgesetzes sind die
Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der
Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden
sind, Personen auszuhändigen, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist sind, Personen auszuhändigen, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist
einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen
und sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die und sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die
Wahlen einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die Wahlen einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die
Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen. Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen.
Durch Ministerielles Rundschreiben vom 18. Mai 1989 wird die Durch Ministerielles Rundschreiben vom 18. Mai 1989 wird die
Aushändigung dieser Liste auf Magnetträger (Magnetband, Diskette, ...) Aushändigung dieser Liste auf Magnetträger (Magnetband, Diskette, ...)
oder Mikrofilm verboten. oder Mikrofilm verboten.
Angesichts der modernen Vervielfältigungsverfahren, die heutzutage zur Angesichts der modernen Vervielfältigungsverfahren, die heutzutage zur
Verfügung stehen, ist dieses Rundschreiben überholt und bin ich der Verfügung stehen, ist dieses Rundschreiben überholt und bin ich der
Meinung, dass es den Gemeinden erlaubt werden sollte, die vorerwähnten Meinung, dass es den Gemeinden erlaubt werden sollte, die vorerwähnten
Exemplare oder Abschriften der Wählerliste auch auf Magnetträger Exemplare oder Abschriften der Wählerliste auch auf Magnetträger
(Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom, ...) oder Mikrofilm (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom, ...) oder Mikrofilm
auszuhändigen. auszuhändigen.
Die Bestimmungen von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch Die Bestimmungen von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 31. Juli 1991, und ähnliche Bestimmungen der anderen das Gesetz vom 31. Juli 1991, und ähnliche Bestimmungen der anderen
vorerwähnten Wahlgesetze reichen aus, um eventuelle Missbräuche zu vorerwähnten Wahlgesetze reichen aus, um eventuelle Missbräuche zu
vermeiden und zu bestrafen. vermeiden und zu bestrafen.
Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien
bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im
Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der gesetzlich Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister
gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu
verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen
einzureichen. einzureichen.
Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie
bei Strafe der in Artikel 197bis festgelegten strafrechtlichen bei Strafe der in Artikel 197bis festgelegten strafrechtlichen
Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst
nicht zu Wahlzwecken. Jede Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften nicht zu Wahlzwecken. Jede Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften
dieser Liste kostenlos erhalten. dieser Liste kostenlos erhalten.
Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl
eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des
Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste
erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist
einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag
gestellt hat. gestellt hat.
Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der
Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist. Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist.
Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen
wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis festgelegten wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis festgelegten
strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste
machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. machen, selbst nicht zu Wahlzwecken.
Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften
nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.
Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der
Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht
werden. werden.
Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten
haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem
dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet
werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der
Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl.
Personen, die im Namen einer politischen Parteien auftreten, und Personen, die im Namen einer politischen Parteien auftreten, und
Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den
Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick
auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor
Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer
unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die
gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich
dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare
oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden. oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden.
Das Rundschreiben vom 18. Mai 1989 über die Aushändigung der Das Rundschreiben vom 18. Mai 1989 über die Aushändigung der
Wählerlisten in Anwendung von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches Wählerlisten in Anwendung von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches
(Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1989) wird zurückgenommen. (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1989) wird zurückgenommen.
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
A. Duquesne. A. Duquesne.
^