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Circulaire. - Enregistrement des dernières volontés en matière de mode de sépulture. - Traduction allemande | Omzendbrief. - Registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
7 FEVRIER 2000. - Circulaire. - Enregistrement des dernières volontés | 7 FEBRUARI 2000. - Omzendbrief. - Registratie van de laatste |
en matière de mode de sépulture. - Traduction allemande | wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 7 février 2000 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 februari 2000 betreffende de |
l'enregistrement des dernières volontés en matière de mode de | registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van |
sépulture (Moniteur belge du 4 mars 2000), établie par le Service | lijkbezorging (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2000), opgemaakt door |
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement | de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
7. FEBRUAR 2000 - Rundschreiben - Registrierung der letztwilligen | 7. FEBRUAR 2000 - Rundschreiben - Registrierung der letztwilligen |
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart | Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Herren Bezirkskommissare | An die Herren Bezirkskommissare |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
aufgrund von Artikel 15bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die | aufgrund von Artikel 15bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die |
Bestattungen und Grabstätten, eingefügt durch das Gesetz vom 28. | Bestattungen und Grabstätten, eingefügt durch das Gesetz vom 28. |
Dezember 1989 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 1990), kann jeder | Dezember 1989 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 1990), kann jeder |
zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde | zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde |
seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart | seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart |
schriftlich mitteilen. | schriftlich mitteilen. |
Die Modalitäten dieser Erklärung sind erläutert worden im Königlichen | Die Modalitäten dieser Erklärung sind erläutert worden im Königlichen |
Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der | Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der |
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die | letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die |
Gemeinden (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 1990), im | Gemeinden (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 1990), im |
Rundschreiben vom 30. Mai 1991 über die Registrierung der | Rundschreiben vom 30. Mai 1991 über die Registrierung der |
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart (Belgisches | letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart (Belgisches |
Staatsblatt vom 23. Juli 1991, SS. 16268-16269), so wie es durch die | Staatsblatt vom 23. Juli 1991, SS. 16268-16269), so wie es durch die |
Rundschreiben vom 9. Oktober 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 19. | Rundschreiben vom 9. Oktober 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 19. |
November 1991) und 6. Dezember 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 24. | November 1991) und 6. Dezember 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 24. |
Dezember 1991) abgeändert und ergänzt worden ist, und in Nummer 29 der | Dezember 1991) abgeändert und ergänzt worden ist, und in Nummer 29 der |
Allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung der | Allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung der |
Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. | Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. |
Oktober 1992), zuletzt abgeändert durch das Rundschreiben vom 2. April | Oktober 1992), zuletzt abgeändert durch das Rundschreiben vom 2. April |
1997 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 1997). | 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 1997). |
Artikel 15bis des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1971 ist durch | Artikel 15bis des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1971 ist durch |
Artikel 16 des Gesetzes vom 20. September 1998, das im Belgischen | Artikel 16 des Gesetzes vom 20. September 1998, das im Belgischen |
Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 veröffentlicht worden ist, abgeändert | Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 veröffentlicht worden ist, abgeändert |
worden. | worden. |
Gemäss § 1 dieser Bestimmung gibt es zwei Bestattungsarten: Beerdigung | Gemäss § 1 dieser Bestimmung gibt es zwei Bestattungsarten: Beerdigung |
und Verstreuung oder Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung. Jeder | und Verstreuung oder Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung. Jeder |
kann zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner | kann zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner |
Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, | Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, |
entweder Beerdigung oder Verstreuung bzw. Aufbewahrung der Asche nach | entweder Beerdigung oder Verstreuung bzw. Aufbewahrung der Asche nach |
Einäscherung, schriftlich mitteilen (§ 2 Absatz 1). Diese Mitteilung | Einäscherung, schriftlich mitteilen (§ 2 Absatz 1). Diese Mitteilung |
wird in der vom König bestimmten Art und Weise im kommunalen | wird in der vom König bestimmten Art und Weise im kommunalen |
Bevölkerungsregister festgehalten (§ 2 Absatz 2). | Bevölkerungsregister festgehalten (§ 2 Absatz 2). |
Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2000 (Belgisches Staatsblatt vom | Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2000 (Belgisches Staatsblatt vom |
1. März 2000) führt die Bestimmung von Artikel 15bis aus: Die Artikel | 1. März 2000) führt die Bestimmung von Artikel 15bis aus: Die Artikel |
1 Absatz 3 und 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. August | 1 Absatz 3 und 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. August |
1990 werden abgeändert; Artikel 4 des vorerwähnten Erlasses, in dem | 1990 werden abgeändert; Artikel 4 des vorerwähnten Erlasses, in dem |
vorgesehen ist, dass, wenn der Abgeber der Erklärung seinen Wohnort in | vorgesehen ist, dass, wenn der Abgeber der Erklärung seinen Wohnort in |
eine andere Gemeinde verlegt, die Information über die letztwillige | eine andere Gemeinde verlegt, die Information über die letztwillige |
Verfügung, die er hinsichtlich der Bestattungsart mitgeteilt hat, in | Verfügung, die er hinsichtlich der Bestattungsart mitgeteilt hat, in |
der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur | der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur |
Regelung der Führung der Bevölkerungsregister erwähnten Bescheinigung | Regelung der Führung der Bevölkerungsregister erwähnten Bescheinigung |
über den Wohnortswechsel vermerkt wird, wird aufgehoben, da er | über den Wohnortswechsel vermerkt wird, wird aufgehoben, da er |
gegenstandslos geworden ist. | gegenstandslos geworden ist. |
Den Gemeinden sollten bestimmte Anweisungen in bezug auf das Verfahren | Den Gemeinden sollten bestimmte Anweisungen in bezug auf das Verfahren |
erteilt werden, das zu befolgen ist, um die Informationen in bezug auf | erteilt werden, das zu befolgen ist, um die Informationen in bezug auf |
diese Erklärungen zu verarbeiten. | diese Erklärungen zu verarbeiten. |
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Erklärung in bezug auf | Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Erklärung in bezug auf |
die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart für alle | die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart für alle |
Personen, die in ihren Bevölkerungsregistern eingetragen sind, in der | Personen, die in ihren Bevölkerungsregistern eingetragen sind, in der |
Form entgegenzunehmen, die durch den vorerwähnten abgeänderten | Form entgegenzunehmen, die durch den vorerwähnten abgeänderten |
Königlichen Erlass vom 2. August 1990 vorgesehen ist. | Königlichen Erlass vom 2. August 1990 vorgesehen ist. |
Um die Abgabe der Erklärung zu erleichtern, kann der beigefügte Text | Um die Abgabe der Erklärung zu erleichtern, kann der beigefügte Text |
(siehe Anlage 1) dem Abgeber der Erklärung in der Form eines Vordrucks | (siehe Anlage 1) dem Abgeber der Erklärung in der Form eines Vordrucks |
ausgehändigt werden. | ausgehändigt werden. |
Füllt der Betreffende es eigenhändig aus, reicht seine Unterschrift. | Füllt der Betreffende es eigenhändig aus, reicht seine Unterschrift. |
Füllt der Standesbeamte oder sein Beauftragter die Rubriken aus, muss | Füllt der Standesbeamte oder sein Beauftragter die Rubriken aus, muss |
der Betreffende seiner Unterschrift den Vermerk « Gelesen und | der Betreffende seiner Unterschrift den Vermerk « Gelesen und |
genehmigt » voranstellen. | genehmigt » voranstellen. |
Ist der Betreffende ausserstande, selbst zu unterschreiben, wird die | Ist der Betreffende ausserstande, selbst zu unterschreiben, wird die |
Erklärung vom Standesbeamten und von zwei vom Betreffenden frei | Erklärung vom Standesbeamten und von zwei vom Betreffenden frei |
gewählten Zeugen unterzeichnet, nachdem sie in Anwesenheit dieser | gewählten Zeugen unterzeichnet, nachdem sie in Anwesenheit dieser |
Zeugen vorgelesen worden ist. | Zeugen vorgelesen worden ist. |
Die Bescheinigung über den Empfang der vorerwähnten Erklärung wird | Die Bescheinigung über den Empfang der vorerwähnten Erklärung wird |
gemäss Anlage 2 aufgesetzt. | gemäss Anlage 2 aufgesetzt. |
Die Erklärung wird im Register der betreffenden Person in den | Die Erklärung wird im Register der betreffenden Person in den |
Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die letztwillige | Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die letztwillige |
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten; hierbei | Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten; hierbei |
handelt es sich um eine Rubrik der individuellen Karteikarten, aus | handelt es sich um eine Rubrik der individuellen Karteikarten, aus |
denen sich die Bevölkerungsregister zusammenstellen (siehe Nr. 55 § 3 | denen sich die Bevölkerungsregister zusammenstellen (siehe Nr. 55 § 3 |
der Allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992, Belgisches | der Allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992, Belgisches |
Staatsblatt vom 15. Oktober 1992). | Staatsblatt vom 15. Oktober 1992). |
Jeder kann ebenfalls eine frühere Erklärung zurücknehmen oder ändern, | Jeder kann ebenfalls eine frühere Erklärung zurücknehmen oder ändern, |
wenn er die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 2. August 1990 | wenn er die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 2. August 1990 |
vorgesehenen Bedingungen und Formalitäten erfüllt. | vorgesehenen Bedingungen und Formalitäten erfüllt. |
Die aufeinanderfolgenden Wohngemeinden schreiben diese Information im | Die aufeinanderfolgenden Wohngemeinden schreiben diese Information im |
Bevölkerungsregister fort. | Bevölkerungsregister fort. |
Bei Wechsel des Hauptwohnortes wird die schriftliche Erklärung mit der | Bei Wechsel des Hauptwohnortes wird die schriftliche Erklärung mit der |
Wahl der Bestattungsart in der Akte des betreffenden Bürgers | Wahl der Bestattungsart in der Akte des betreffenden Bürgers |
festgehalten; diese Akte wird der Gemeinde übermittelt, in der sich | festgehalten; diese Akte wird der Gemeinde übermittelt, in der sich |
diese Person niedergelassen hat. | diese Person niedergelassen hat. |
Bei Änderung der Erklärung wird nur der Vermerk der letzten Erklärung | Bei Änderung der Erklärung wird nur der Vermerk der letzten Erklärung |
beibehalten. Bei Rücknahme der Erklärung ohne neue Verfügung, die an | beibehalten. Bei Rücknahme der Erklärung ohne neue Verfügung, die an |
ihre Stelle treten soll, bei Streichung von Amts wegen der | ihre Stelle treten soll, bei Streichung von Amts wegen der |
betreffenden Person aus den Bevölkerungsregistern oder bei Streichung | betreffenden Person aus den Bevölkerungsregistern oder bei Streichung |
wegen Wegzug ins Ausland wird keine Information beibehalten. | wegen Wegzug ins Ausland wird keine Information beibehalten. |
Die schriftliche Mitteilung aus freien Stücken in bezug auf die | Die schriftliche Mitteilung aus freien Stücken in bezug auf die |
letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart wird unter | letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart wird unter |
Informationstyp 152 (IT 152) des Nationalregisters angegeben. | Informationstyp 152 (IT 152) des Nationalregisters angegeben. |
Jede Änderung der Zusammenstellung und der Struktur des | Jede Änderung der Zusammenstellung und der Struktur des |
Informationstyps 152 wird den Gemeinden vom Dienst des | Informationstyps 152 wird den Gemeinden vom Dienst des |
Nationalregisters mitgeteilt. | Nationalregisters mitgeteilt. |
Laut neuem Artikel 15bis letzter Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 1971 | Laut neuem Artikel 15bis letzter Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 1971 |
muss die Gemeinde des Hauptwohnortes unverzüglich der Gemeinde des | muss die Gemeinde des Hauptwohnortes unverzüglich der Gemeinde des |
Sterbeortes auf deren Antrag hin die Informationen über die vom | Sterbeortes auf deren Antrag hin die Informationen über die vom |
Verstorbenen geäusserte letztwillige Verfügung hinsichtlich der | Verstorbenen geäusserte letztwillige Verfügung hinsichtlich der |
Bestattungsart übermitteln, wenn der Tod in einer anderen Gemeinde als | Bestattungsart übermitteln, wenn der Tod in einer anderen Gemeinde als |
der Gemeinde des Hauptwohnortes eingetreten ist. | der Gemeinde des Hauptwohnortes eingetreten ist. |
Die Rundschreiben vom 30. Mai 1991, 9. Oktober 1991 und 6. Dezember | Die Rundschreiben vom 30. Mai 1991, 9. Oktober 1991 und 6. Dezember |
1991 über die Registrierung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich | 1991 über die Registrierung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich |
der Bestattungsart werden aufgehoben. Nummer 29 der Allgemeinen | der Bestattungsart werden aufgehoben. Nummer 29 der Allgemeinen |
Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung der Bevölkerungs- und | Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung der Bevölkerungs- und |
Fremdenregister wird infolge der vorerwähnten Abänderungen ebenfalls | Fremdenregister wird infolge der vorerwähnten Abänderungen ebenfalls |
angepasst werden. | angepasst werden. |
Brüssel, den 7. Februar 2000 | Brüssel, den 7. Februar 2000 |
Der Minister | Der Minister |
A. Duquesne | A. Duquesne |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Erklärung in bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der | Erklärung in bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der |
Bestattungsart | Bestattungsart |
Der/Die Unterzeichnete, . . . . . (Name, Vornamen), | Der/Die Unterzeichnete, . . . . . (Name, Vornamen), |
wohnhaft . . . . . | wohnhaft . . . . . |
. . . . . (Wohnsitz und vollständige Adresse), | . . . . . (Wohnsitz und vollständige Adresse), |
teilt dem Standesbeamten der Stadt/Gemeinde . . . . . mit, die | teilt dem Standesbeamten der Stadt/Gemeinde . . . . . mit, die |
Beerdigung/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der zu | Beerdigung/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der zu |
diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes/die Einäscherung mit | diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes/die Einäscherung mit |
Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet | Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet |
angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung mit Beerdigung der Asche | angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung mit Beerdigung der Asche |
innerhalb des Friedhofes/die Einäscherung mit Beisetzung der Asche in | innerhalb des Friedhofes/die Einäscherung mit Beisetzung der Asche in |
einem Kolumbarium als Bestattungsart zu wählen. | einem Kolumbarium als Bestattungsart zu wählen. |
Der Inhalt vorliegender Erklärung, die der/die Unterzeichnete aus | Der Inhalt vorliegender Erklärung, die der/die Unterzeichnete aus |
freiem Willen abgegeben hat, bildet seine/ihre letztwillige Verfügung | freiem Willen abgegeben hat, bildet seine/ihre letztwillige Verfügung |
hinsichtlich der Bestattungsart. | hinsichtlich der Bestattungsart. |
..................., den........................... | ..................., den........................... |
Unterschrift | Unterschrift |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Bescheinigung über den Empfang der Erklärung in bezug auf die | Bescheinigung über den Empfang der Erklärung in bezug auf die |
letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart | letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart |
Am . . . . . (Datum) hat der Standesbeamte der | Am . . . . . (Datum) hat der Standesbeamte der |
Stadt/Gemeinde . . . . . die Erklärung in bezug | Stadt/Gemeinde . . . . . die Erklärung in bezug |
auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart von . . | auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart von . . |
. . . | . . . |
. . . . . (Name/Vorname), wohnhaft . . . . . | . . . . . (Name/Vorname), wohnhaft . . . . . |
. . . . . (Wohnsitz | . . . . . (Wohnsitz |
und vollständige Adresse), entgegengenommen. | und vollständige Adresse), entgegengenommen. |
Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten | Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten |