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Vue multilingue de Circulaire du 07/02/2000
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Circulaire. - Enregistrement des dernières volontés en matière de mode de sépulture. - Traduction allemande Omzendbrief. - Registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
7 FEVRIER 2000. - Circulaire. - Enregistrement des dernières volontés 7 FEBRUARI 2000. - Omzendbrief. - Registratie van de laatste
en matière de mode de sépulture. - Traduction allemande wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 7 février 2000 relative à de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 februari 2000 betreffende de
l'enregistrement des dernières volontés en matière de mode de registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van
sépulture (Moniteur belge du 4 mars 2000), établie par le Service lijkbezorging (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2000), opgemaakt door
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
7. FEBRUAR 2000 - Rundschreiben - Registrierung der letztwilligen 7. FEBRUAR 2000 - Rundschreiben - Registrierung der letztwilligen
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
Zur Information: Zur Information:
An die Herren Bezirkskommissare An die Herren Bezirkskommissare
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
aufgrund von Artikel 15bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die aufgrund von Artikel 15bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die
Bestattungen und Grabstätten, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Bestattungen und Grabstätten, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1989 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 1990), kann jeder Dezember 1989 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 1990), kann jeder
zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde
seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart
schriftlich mitteilen. schriftlich mitteilen.
Die Modalitäten dieser Erklärung sind erläutert worden im Königlichen Die Modalitäten dieser Erklärung sind erläutert worden im Königlichen
Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die
Gemeinden (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 1990), im Gemeinden (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 1990), im
Rundschreiben vom 30. Mai 1991 über die Registrierung der Rundschreiben vom 30. Mai 1991 über die Registrierung der
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart (Belgisches letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart (Belgisches
Staatsblatt vom 23. Juli 1991, SS. 16268-16269), so wie es durch die Staatsblatt vom 23. Juli 1991, SS. 16268-16269), so wie es durch die
Rundschreiben vom 9. Oktober 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Rundschreiben vom 9. Oktober 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 19.
November 1991) und 6. Dezember 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 24. November 1991) und 6. Dezember 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 24.
Dezember 1991) abgeändert und ergänzt worden ist, und in Nummer 29 der Dezember 1991) abgeändert und ergänzt worden ist, und in Nummer 29 der
Allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung der Allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung der
Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15.
Oktober 1992), zuletzt abgeändert durch das Rundschreiben vom 2. April Oktober 1992), zuletzt abgeändert durch das Rundschreiben vom 2. April
1997 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 1997). 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 1997).
Artikel 15bis des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1971 ist durch Artikel 15bis des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1971 ist durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 20. September 1998, das im Belgischen Artikel 16 des Gesetzes vom 20. September 1998, das im Belgischen
Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 veröffentlicht worden ist, abgeändert Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 veröffentlicht worden ist, abgeändert
worden. worden.
Gemäss § 1 dieser Bestimmung gibt es zwei Bestattungsarten: Beerdigung Gemäss § 1 dieser Bestimmung gibt es zwei Bestattungsarten: Beerdigung
und Verstreuung oder Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung. Jeder und Verstreuung oder Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung. Jeder
kann zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner kann zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner
Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart,
entweder Beerdigung oder Verstreuung bzw. Aufbewahrung der Asche nach entweder Beerdigung oder Verstreuung bzw. Aufbewahrung der Asche nach
Einäscherung, schriftlich mitteilen (§ 2 Absatz 1). Diese Mitteilung Einäscherung, schriftlich mitteilen (§ 2 Absatz 1). Diese Mitteilung
wird in der vom König bestimmten Art und Weise im kommunalen wird in der vom König bestimmten Art und Weise im kommunalen
Bevölkerungsregister festgehalten (§ 2 Absatz 2). Bevölkerungsregister festgehalten (§ 2 Absatz 2).
Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2000 (Belgisches Staatsblatt vom Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
1. März 2000) führt die Bestimmung von Artikel 15bis aus: Die Artikel 1. März 2000) führt die Bestimmung von Artikel 15bis aus: Die Artikel
1 Absatz 3 und 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. August 1 Absatz 3 und 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. August
1990 werden abgeändert; Artikel 4 des vorerwähnten Erlasses, in dem 1990 werden abgeändert; Artikel 4 des vorerwähnten Erlasses, in dem
vorgesehen ist, dass, wenn der Abgeber der Erklärung seinen Wohnort in vorgesehen ist, dass, wenn der Abgeber der Erklärung seinen Wohnort in
eine andere Gemeinde verlegt, die Information über die letztwillige eine andere Gemeinde verlegt, die Information über die letztwillige
Verfügung, die er hinsichtlich der Bestattungsart mitgeteilt hat, in Verfügung, die er hinsichtlich der Bestattungsart mitgeteilt hat, in
der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur
Regelung der Führung der Bevölkerungsregister erwähnten Bescheinigung Regelung der Führung der Bevölkerungsregister erwähnten Bescheinigung
über den Wohnortswechsel vermerkt wird, wird aufgehoben, da er über den Wohnortswechsel vermerkt wird, wird aufgehoben, da er
gegenstandslos geworden ist. gegenstandslos geworden ist.
Den Gemeinden sollten bestimmte Anweisungen in bezug auf das Verfahren Den Gemeinden sollten bestimmte Anweisungen in bezug auf das Verfahren
erteilt werden, das zu befolgen ist, um die Informationen in bezug auf erteilt werden, das zu befolgen ist, um die Informationen in bezug auf
diese Erklärungen zu verarbeiten. diese Erklärungen zu verarbeiten.
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Erklärung in bezug auf Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Erklärung in bezug auf
die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart für alle die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart für alle
Personen, die in ihren Bevölkerungsregistern eingetragen sind, in der Personen, die in ihren Bevölkerungsregistern eingetragen sind, in der
Form entgegenzunehmen, die durch den vorerwähnten abgeänderten Form entgegenzunehmen, die durch den vorerwähnten abgeänderten
Königlichen Erlass vom 2. August 1990 vorgesehen ist. Königlichen Erlass vom 2. August 1990 vorgesehen ist.
Um die Abgabe der Erklärung zu erleichtern, kann der beigefügte Text Um die Abgabe der Erklärung zu erleichtern, kann der beigefügte Text
(siehe Anlage 1) dem Abgeber der Erklärung in der Form eines Vordrucks (siehe Anlage 1) dem Abgeber der Erklärung in der Form eines Vordrucks
ausgehändigt werden. ausgehändigt werden.
Füllt der Betreffende es eigenhändig aus, reicht seine Unterschrift. Füllt der Betreffende es eigenhändig aus, reicht seine Unterschrift.
Füllt der Standesbeamte oder sein Beauftragter die Rubriken aus, muss Füllt der Standesbeamte oder sein Beauftragter die Rubriken aus, muss
der Betreffende seiner Unterschrift den Vermerk « Gelesen und der Betreffende seiner Unterschrift den Vermerk « Gelesen und
genehmigt » voranstellen. genehmigt » voranstellen.
Ist der Betreffende ausserstande, selbst zu unterschreiben, wird die Ist der Betreffende ausserstande, selbst zu unterschreiben, wird die
Erklärung vom Standesbeamten und von zwei vom Betreffenden frei Erklärung vom Standesbeamten und von zwei vom Betreffenden frei
gewählten Zeugen unterzeichnet, nachdem sie in Anwesenheit dieser gewählten Zeugen unterzeichnet, nachdem sie in Anwesenheit dieser
Zeugen vorgelesen worden ist. Zeugen vorgelesen worden ist.
Die Bescheinigung über den Empfang der vorerwähnten Erklärung wird Die Bescheinigung über den Empfang der vorerwähnten Erklärung wird
gemäss Anlage 2 aufgesetzt. gemäss Anlage 2 aufgesetzt.
Die Erklärung wird im Register der betreffenden Person in den Die Erklärung wird im Register der betreffenden Person in den
Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die letztwillige Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die letztwillige
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten; hierbei Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten; hierbei
handelt es sich um eine Rubrik der individuellen Karteikarten, aus handelt es sich um eine Rubrik der individuellen Karteikarten, aus
denen sich die Bevölkerungsregister zusammenstellen (siehe Nr. 55 § 3 denen sich die Bevölkerungsregister zusammenstellen (siehe Nr. 55 § 3
der Allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992, Belgisches der Allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992, Belgisches
Staatsblatt vom 15. Oktober 1992). Staatsblatt vom 15. Oktober 1992).
Jeder kann ebenfalls eine frühere Erklärung zurücknehmen oder ändern, Jeder kann ebenfalls eine frühere Erklärung zurücknehmen oder ändern,
wenn er die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 2. August 1990 wenn er die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 2. August 1990
vorgesehenen Bedingungen und Formalitäten erfüllt. vorgesehenen Bedingungen und Formalitäten erfüllt.
Die aufeinanderfolgenden Wohngemeinden schreiben diese Information im Die aufeinanderfolgenden Wohngemeinden schreiben diese Information im
Bevölkerungsregister fort. Bevölkerungsregister fort.
Bei Wechsel des Hauptwohnortes wird die schriftliche Erklärung mit der Bei Wechsel des Hauptwohnortes wird die schriftliche Erklärung mit der
Wahl der Bestattungsart in der Akte des betreffenden Bürgers Wahl der Bestattungsart in der Akte des betreffenden Bürgers
festgehalten; diese Akte wird der Gemeinde übermittelt, in der sich festgehalten; diese Akte wird der Gemeinde übermittelt, in der sich
diese Person niedergelassen hat. diese Person niedergelassen hat.
Bei Änderung der Erklärung wird nur der Vermerk der letzten Erklärung Bei Änderung der Erklärung wird nur der Vermerk der letzten Erklärung
beibehalten. Bei Rücknahme der Erklärung ohne neue Verfügung, die an beibehalten. Bei Rücknahme der Erklärung ohne neue Verfügung, die an
ihre Stelle treten soll, bei Streichung von Amts wegen der ihre Stelle treten soll, bei Streichung von Amts wegen der
betreffenden Person aus den Bevölkerungsregistern oder bei Streichung betreffenden Person aus den Bevölkerungsregistern oder bei Streichung
wegen Wegzug ins Ausland wird keine Information beibehalten. wegen Wegzug ins Ausland wird keine Information beibehalten.
Die schriftliche Mitteilung aus freien Stücken in bezug auf die Die schriftliche Mitteilung aus freien Stücken in bezug auf die
letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart wird unter letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart wird unter
Informationstyp 152 (IT 152) des Nationalregisters angegeben. Informationstyp 152 (IT 152) des Nationalregisters angegeben.
Jede Änderung der Zusammenstellung und der Struktur des Jede Änderung der Zusammenstellung und der Struktur des
Informationstyps 152 wird den Gemeinden vom Dienst des Informationstyps 152 wird den Gemeinden vom Dienst des
Nationalregisters mitgeteilt. Nationalregisters mitgeteilt.
Laut neuem Artikel 15bis letzter Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 1971 Laut neuem Artikel 15bis letzter Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 1971
muss die Gemeinde des Hauptwohnortes unverzüglich der Gemeinde des muss die Gemeinde des Hauptwohnortes unverzüglich der Gemeinde des
Sterbeortes auf deren Antrag hin die Informationen über die vom Sterbeortes auf deren Antrag hin die Informationen über die vom
Verstorbenen geäusserte letztwillige Verfügung hinsichtlich der Verstorbenen geäusserte letztwillige Verfügung hinsichtlich der
Bestattungsart übermitteln, wenn der Tod in einer anderen Gemeinde als Bestattungsart übermitteln, wenn der Tod in einer anderen Gemeinde als
der Gemeinde des Hauptwohnortes eingetreten ist. der Gemeinde des Hauptwohnortes eingetreten ist.
Die Rundschreiben vom 30. Mai 1991, 9. Oktober 1991 und 6. Dezember Die Rundschreiben vom 30. Mai 1991, 9. Oktober 1991 und 6. Dezember
1991 über die Registrierung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich 1991 über die Registrierung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich
der Bestattungsart werden aufgehoben. Nummer 29 der Allgemeinen der Bestattungsart werden aufgehoben. Nummer 29 der Allgemeinen
Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung der Bevölkerungs- und Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung der Bevölkerungs- und
Fremdenregister wird infolge der vorerwähnten Abänderungen ebenfalls Fremdenregister wird infolge der vorerwähnten Abänderungen ebenfalls
angepasst werden. angepasst werden.
Brüssel, den 7. Februar 2000 Brüssel, den 7. Februar 2000
Der Minister Der Minister
A. Duquesne A. Duquesne
Anlage 1 Anlage 1
Erklärung in bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Erklärung in bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der
Bestattungsart Bestattungsart
Der/Die Unterzeichnete, . . . . . (Name, Vornamen), Der/Die Unterzeichnete, . . . . . (Name, Vornamen),
wohnhaft . . . . . wohnhaft . . . . .
. . . . . (Wohnsitz und vollständige Adresse), . . . . . (Wohnsitz und vollständige Adresse),
teilt dem Standesbeamten der Stadt/Gemeinde . . . . . mit, die teilt dem Standesbeamten der Stadt/Gemeinde . . . . . mit, die
Beerdigung/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der zu Beerdigung/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der zu
diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes/die Einäscherung mit diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes/die Einäscherung mit
Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet
angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung mit Beerdigung der Asche angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung mit Beerdigung der Asche
innerhalb des Friedhofes/die Einäscherung mit Beisetzung der Asche in innerhalb des Friedhofes/die Einäscherung mit Beisetzung der Asche in
einem Kolumbarium als Bestattungsart zu wählen. einem Kolumbarium als Bestattungsart zu wählen.
Der Inhalt vorliegender Erklärung, die der/die Unterzeichnete aus Der Inhalt vorliegender Erklärung, die der/die Unterzeichnete aus
freiem Willen abgegeben hat, bildet seine/ihre letztwillige Verfügung freiem Willen abgegeben hat, bildet seine/ihre letztwillige Verfügung
hinsichtlich der Bestattungsart. hinsichtlich der Bestattungsart.
..................., den........................... ..................., den...........................
Unterschrift Unterschrift
Anlage 2 Anlage 2
Bescheinigung über den Empfang der Erklärung in bezug auf die Bescheinigung über den Empfang der Erklärung in bezug auf die
letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart
Am . . . . . (Datum) hat der Standesbeamte der Am . . . . . (Datum) hat der Standesbeamte der
Stadt/Gemeinde . . . . . die Erklärung in bezug Stadt/Gemeinde . . . . . die Erklärung in bezug
auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart von . . auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart von . .
. . . . . .
. . . . . (Name/Vorname), wohnhaft . . . . . . . . . . (Name/Vorname), wohnhaft . . . . .
. . . . . (Wohnsitz . . . . . (Wohnsitz
und vollständige Adresse), entgegengenommen. und vollständige Adresse), entgegengenommen.
Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten
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