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Circulaire PLP 18 relative à l'article 248 LPI Mise en place des corps de la police locale - Traduction allemande | Omzendbrief PLP 18 betreffende artikel 248 WGP Inplaatsstelling lokale politie - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
6 DECEMBRE 2001. - Circulaire PLP 18 relative à l'article 248 LPI Mise | 6 DECEMBER 2001. - Omzendbrief PLP 18 betreffende artikel 248 WGP |
en place des corps de la police locale - Traduction allemande | Inplaatsstelling lokale politie - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP |
circulaire PLP 18 du Ministre de l'Intérieur du 6 décembre 2001 | 18 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 6 december 2001 |
relative à l'article 248 LPI - Mise en place des corps de la police | betreffende artikel 248 WGP - Inplaatsstelling lokale politie |
locale (Moniteur belge du 24 janvier 2002), établie par le Service | (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2002), opgemaakt door de Centrale |
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement | dienst voor Duitse vertaling van het |
adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
6. DEZEMBER 2001 - Rundschreiben PLP 18 über Artikel 248 des GIP | 6. DEZEMBER 2001 - Rundschreiben PLP 18 über Artikel 248 des GIP |
Einrichtung der Korps der lokalen Polizei | Einrichtung der Korps der lokalen Polizei |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird |
die lokale Polizei pro Gruppe von Polizeizonen eingerichtet, wenn der | die lokale Polizei pro Gruppe von Polizeizonen eingerichtet, wenn der |
König feststellt, dass die nachstehenden Voraussetzungen, die zur | König feststellt, dass die nachstehenden Voraussetzungen, die zur |
Einrichtung einer lokalen Polizei erforderlich sind, erfüllt sind: | Einrichtung einer lokalen Polizei erforderlich sind, erfüllt sind: |
1. Der territoriale Amtsbereich der Zone ist gemäss Artikel 9 | 1. Der territoriale Amtsbereich der Zone ist gemäss Artikel 9 |
festgelegt worden. | festgelegt worden. |
2. Der Personalbestand und der Stellenplan des lokalen Polizeikorps | 2. Der Personalbestand und der Stellenplan des lokalen Polizeikorps |
sind gemäss den Artikeln 38 und 47 festgelegt worden. | sind gemäss den Artikeln 38 und 47 festgelegt worden. |
3. Die in Artikel 41 vorgesehene föderale Dotation der Polizeizone ist | 3. Die in Artikel 41 vorgesehene föderale Dotation der Polizeizone ist |
festgesetzt worden. | festgesetzt worden. |
4. In einer Eingemeindezone entspricht der Haushalt, der für die zu | 4. In einer Eingemeindezone entspricht der Haushalt, der für die zu |
ihren Lasten gehenden Ausgaben für das lokale Polizeikorps eingetragen | ihren Lasten gehenden Ausgaben für das lokale Polizeikorps eingetragen |
ist, den Mindestnormen. In einer Mehrgemeindezone sind die kommunale | ist, den Mindestnormen. In einer Mehrgemeindezone sind die kommunale |
Dotation und die Verteilung der Dotationen unter die Gemeinden gemäss | Dotation und die Verteilung der Dotationen unter die Gemeinden gemäss |
den Mindestnormen festgelegt. Diese Mindestnormen sind gemäss Artikel | den Mindestnormen festgelegt. Diese Mindestnormen sind gemäss Artikel |
39 festgelegt. | 39 festgelegt. |
Die erste Voraussetzung des Artikels 248 des GIP ist bereits für alle | Die erste Voraussetzung des Artikels 248 des GIP ist bereits für alle |
Polizeizonen erfüllt. Das Staatsgebiet des Königreichs ist durch die | Polizeizonen erfüllt. Das Staatsgebiet des Königreichs ist durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. April und 27. Dezember 2000 in 196 | Königlichen Erlasse vom 28. April und 27. Dezember 2000 in 196 |
Polizeizonen eingeteilt worden. | Polizeizonen eingeteilt worden. |
Es wird konkret nachgeprüft werden müssen, inwiefern die Polizeizonen | Es wird konkret nachgeprüft werden müssen, inwiefern die Polizeizonen |
der zweiten und der vierten Voraussetzung genügen. | der zweiten und der vierten Voraussetzung genügen. |
Für die zweite Voraussetzung müssen die Polizeizonen insbesondere den | Für die zweite Voraussetzung müssen die Polizeizonen insbesondere den |
Bestimmungen der folgenden Texte genügen: | Bestimmungen der folgenden Texte genügen: |
a) in Bezug auf den Personalbestand: der Königliche Erlass vom 5. | a) in Bezug auf den Personalbestand: der Königliche Erlass vom 5. |
September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal | September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal |
und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei | und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei |
(Belgisches Staatsblatt 12. Oktober 2001), | (Belgisches Staatsblatt 12. Oktober 2001), |
b) in Bezug auf den Stellenplan: der Königliche Erlass zur Festlegung | b) in Bezug auf den Stellenplan: der Königliche Erlass zur Festlegung |
der Normen für die Ausbildung der Personalmitglieder der lokalen | der Normen für die Ausbildung der Personalmitglieder der lokalen |
Polizei, der demnächst veröffentlicht wird. | Polizei, der demnächst veröffentlicht wird. |
Dieser letztere Königliche Erlass ist von den Prinzipien der allseits | Dieser letztere Königliche Erlass ist von den Prinzipien der allseits |
bekannten Ausbildungsnormen 1-3-9 und 1-4-12 abgeleitet. Darin wird | bekannten Ausbildungsnormen 1-3-9 und 1-4-12 abgeleitet. Darin wird |
eine allgemeine Abweichung und für die Zonen der Kategorie 5 eine | eine allgemeine Abweichung und für die Zonen der Kategorie 5 eine |
spezifische Abweichung vorgesehen. | spezifische Abweichung vorgesehen. |
Der Personalbestand und der Stellenplan des Polizeikorps der Zone | Der Personalbestand und der Stellenplan des Polizeikorps der Zone |
werden per Beschluss des Gemeinderats oder des Polizeirats bestimmt. | werden per Beschluss des Gemeinderats oder des Polizeirats bestimmt. |
Für die vierte Voraussetzung müssen einerseits die | Für die vierte Voraussetzung müssen einerseits die |
Polizeihaushaltspläne der Eingemeindezonen und andererseits die | Polizeihaushaltspläne der Eingemeindezonen und andererseits die |
kommunale Dotation und die Verteilung der Dotation unter die Gemeinden | kommunale Dotation und die Verteilung der Dotation unter die Gemeinden |
dem Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären Mindestnormen der | dem Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären Mindestnormen der |
lokalen Polizei genügen, der ebenfalls bald veröffentlicht wird. Um so | lokalen Polizei genügen, der ebenfalls bald veröffentlicht wird. Um so |
mehr wird für die Haushaltspläne zur Finanzierung der Polizeizonen | mehr wird für die Haushaltspläne zur Finanzierung der Polizeizonen |
ebenfalls die föderale Dotation zu berücksichtigen sein, deren | ebenfalls die föderale Dotation zu berücksichtigen sein, deren |
Grundsätze in meinem Rundschreiben PLP 17 zurückzufinden sind. | Grundsätze in meinem Rundschreiben PLP 17 zurückzufinden sind. |
In den Mehrgemeindezonen müssen ebenfalls die Bestimmungen des | In den Mehrgemeindezonen müssen ebenfalls die Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Festlegung der Regeln | Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Festlegung der Regeln |
für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen | für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen |
innerhalb einer Mehrgemeindezone (Belgisches Staatsblatt 24. November | innerhalb einer Mehrgemeindezone (Belgisches Staatsblatt 24. November |
2001) eingehalten werden. | 2001) eingehalten werden. |
Wenn der König feststellt, dass alle Voraussetzungen zur Einrichtung | Wenn der König feststellt, dass alle Voraussetzungen zur Einrichtung |
der lokalen Polizei einer bestimmten Zone erfüllt sind, wird das Korps | der lokalen Polizei einer bestimmten Zone erfüllt sind, wird das Korps |
der lokalen Polizei dieser Polizeizone durch Königlichen Erlass | der lokalen Polizei dieser Polizeizone durch Königlichen Erlass |
eingerichtet. | eingerichtet. |
Die Überprüfung der Akte über die Einrichtung im Rahmen des Artikels | Die Überprüfung der Akte über die Einrichtung im Rahmen des Artikels |
248 des GIP wird jedoch völlig getrennt von der Ausübung der | 248 des GIP wird jedoch völlig getrennt von der Ausübung der |
Verwaltungsaufsicht durchgeführt. In der Tat werden wir uns weder über | Verwaltungsaufsicht durchgeführt. In der Tat werden wir uns weder über |
die Zweckmässigkeit noch über die Rechtmässigkeit der eingereichten | die Zweckmässigkeit noch über die Rechtmässigkeit der eingereichten |
Haushaltspläne aussprechen. Hier wird einzig und allein geprüft, ob | Haushaltspläne aussprechen. Hier wird einzig und allein geprüft, ob |
die Bestimmungen über die budgetären Mindestnormen eingehalten werden. | die Bestimmungen über die budgetären Mindestnormen eingehalten werden. |
In Bezug auf die spezifische Verwaltungsaufsicht (d.h. die Aufsicht | In Bezug auf die spezifische Verwaltungsaufsicht (d.h. die Aufsicht |
auf föderaler Ebene) fallen diese Beschlüsse unter die in den Artikeln | auf föderaler Ebene) fallen diese Beschlüsse unter die in den Artikeln |
67ff. des GIP festgelegte Genehmigungsaufsicht. Die Ausübung dieser | 67ff. des GIP festgelegte Genehmigungsaufsicht. Die Ausübung dieser |
Genehmigungsaufsicht liegt in erster Linie im Zuständigkeitsbereich | Genehmigungsaufsicht liegt in erster Linie im Zuständigkeitsbereich |
des Gouverneurs, der gegebenenfalls diese Beschlüsse auch nicht | des Gouverneurs, der gegebenenfalls diese Beschlüsse auch nicht |
genehmigen kann. | genehmigen kann. |
Ich bitte die Polizeizonen, ihre Akte unverzüglich spätestens | Ich bitte die Polizeizonen, ihre Akte unverzüglich spätestens |
innerhalb 5 Tagen nach dem Datum des zuletzt gegebenenfalls in | innerhalb 5 Tagen nach dem Datum des zuletzt gegebenenfalls in |
aussergewöhnlicher Sitzung gefassten Beschlusses des Gemeinde- oder | aussergewöhnlicher Sitzung gefassten Beschlusses des Gemeinde- oder |
Polizeirats zuzustellen. | Polizeirats zuzustellen. |
Andernfalls wird es mir faktisch unmöglich sein, dem König die | Andernfalls wird es mir faktisch unmöglich sein, dem König die |
Entwürfe der Königlichen Erlasse zur Bildung der Polizeikorps gemäss | Entwürfe der Königlichen Erlasse zur Bildung der Polizeikorps gemäss |
den von Ihm festgelegten Normen und Haushaltsplänen vorzulegen. Die | den von Ihm festgelegten Normen und Haushaltsplänen vorzulegen. Die |
vollständige Akte über die Einrichtung der lokalen Polizei muss dem | vollständige Akte über die Einrichtung der lokalen Polizei muss dem |
Ministerium des Innern, Verwaltungs- und technisches Sekretariat, | Ministerium des Innern, Verwaltungs- und technisches Sekretariat, |
Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL), per | Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL), per |
Einschreiben oder durch einen Boten in zwei Ausfertigungen übermittelt | Einschreiben oder durch einen Boten in zwei Ausfertigungen übermittelt |
werden zu Händen von Herrn J.M. Van Branteghem, Boulevard du Régent | werden zu Händen von Herrn J.M. Van Branteghem, Boulevard du Régent |
40, 1000 Brüssel. | 40, 1000 Brüssel. |
In diesem Zusammenhang erachte ich es als nützlich, den Zonen eine | In diesem Zusammenhang erachte ich es als nützlich, den Zonen eine |
Checkliste der Dokumente zukommen zu lassen, die die Akte enthalten | Checkliste der Dokumente zukommen zu lassen, die die Akte enthalten |
muss. Diese Liste ist dem vorliegenden Rundschreiben als Anlage | muss. Diese Liste ist dem vorliegenden Rundschreiben als Anlage |
beigefügt. | beigefügt. |
Daneben kann meine Verwaltung, sollte sich dies als nötig erweisen, | Daneben kann meine Verwaltung, sollte sich dies als nötig erweisen, |
einige zusätzliche Schriftstücke verlangen. | einige zusätzliche Schriftstücke verlangen. |
Abschliessend erinnere ich ein letztes Mal an mein Rundschreiben PLP | Abschliessend erinnere ich ein letztes Mal an mein Rundschreiben PLP |
13bis mit den letzten genaueren Angaben zur Erstellung der lokalen | 13bis mit den letzten genaueren Angaben zur Erstellung der lokalen |
Haushaltspläne und an mein Rundschreiben PLP 17 über die Vereinbarung | Haushaltspläne und an mein Rundschreiben PLP 17 über die Vereinbarung |
vom 21. November 2001. | vom 21. November 2001. |
Ich bitte Sie, sämtliche betroffenen Polizeikorps, die Ihrem | Ich bitte Sie, sämtliche betroffenen Polizeikorps, die Ihrem |
Amtsbereich unterstehen, über das Voranstehende zu informieren. | Amtsbereich unterstehen, über das Voranstehende zu informieren. |
Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
CHECKLISTE | CHECKLISTE |
1. der Beschluss des Gemeinde- bzw. Polizeirats über den | 1. der Beschluss des Gemeinde- bzw. Polizeirats über den |
Personalbestand des Polizeikorps der lokalen Polizei, | Personalbestand des Polizeikorps der lokalen Polizei, |
2. der Beschluss des Gemeinde- bzw. Polizeirats über den Stellenplan | 2. der Beschluss des Gemeinde- bzw. Polizeirats über den Stellenplan |
des Polizeikorps dieser Zone, | des Polizeikorps dieser Zone, |
3. der Beschluss des Gemeinde- bzw. Polizeirats zur Genehmigung des | 3. der Beschluss des Gemeinde- bzw. Polizeirats zur Genehmigung des |
Polizeihaushaltsplans, | Polizeihaushaltsplans, |
4. der vom Gemeinde- bzw. Polizeirat genehmigte Polizeihaushaltsplan | 4. der vom Gemeinde- bzw. Polizeirat genehmigte Polizeihaushaltsplan |
2002, | 2002, |
5. ein Dokument, in dem die für 2001 veranschlagten Gesamtkosten der | 5. ein Dokument, in dem die für 2001 veranschlagten Gesamtkosten der |
Gemeindepolizei (in einer Mehrgemeindezone: die Gesamtkosten der | Gemeindepolizei (in einer Mehrgemeindezone: die Gesamtkosten der |
Gemeindepolizei jeder Gemeinde der Zone) - falls nicht im | Gemeindepolizei jeder Gemeinde der Zone) - falls nicht im |
Polizeihaushaltsplan 2002 enthalten - vermerkt sind, nach Abzug der im | Polizeihaushaltsplan 2002 enthalten - vermerkt sind, nach Abzug der im |
Haushaltsplan 2001 im Rahmen der Ausübung der Sicherheits- und | Haushaltsplan 2001 im Rahmen der Ausübung der Sicherheits- und |
Gesellschaftsvereinbarungen eingetragenen Mittel, | Gesellschaftsvereinbarungen eingetragenen Mittel, |
6. in einer Mehrgemeindezone: die Beschlüsse der Gemeinderäte der | 6. in einer Mehrgemeindezone: die Beschlüsse der Gemeinderäte der |
verschiedenen Gemeinden der Polizeizone über die kommunalen | verschiedenen Gemeinden der Polizeizone über die kommunalen |
Dotationen, | Dotationen, |
7. die vollständigen Angaben des Sitzes der Polizeizone (Adresse, | 7. die vollständigen Angaben des Sitzes der Polizeizone (Adresse, |
Telefon, Fax, E-Mail, GSM, Kontaktperson, Öffnungszeiten), wo alle | Telefon, Fax, E-Mail, GSM, Kontaktperson, Öffnungszeiten), wo alle |
zusätzlichen Auskünfte angefordert werden können, | zusätzlichen Auskünfte angefordert werden können, |
8. die vollständigen Angaben des besonderen Rechnungsführers (Name, | 8. die vollständigen Angaben des besonderen Rechnungsführers (Name, |
Adresse, Telefonnummer) und des Bankkontos, auf das die föderalen | Adresse, Telefonnummer) und des Bankkontos, auf das die föderalen |
Dotationen überwiesen werden müssen, | Dotationen überwiesen werden müssen, |
9. alle weiteren Informationen, die Ihrer Meinung nach nützlich sein | 9. alle weiteren Informationen, die Ihrer Meinung nach nützlich sein |
könnten. | könnten. |