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Réforme de la Sécurité civile - Circulaire relative aux arrêtés d'exécution PZO +, au Plan zonal d'organisation opérationnelle et à la consultation des organisations syndicales. - Traduction allemande | Hervorming van de Civiele Veiligheid - Omzendbrief betreffende de PZO + uitvoeringsbesluiten, het Operationeel zonaal organisatieplan en de raadpleging van de vakorganisaties. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 AOUT 2012. - Réforme de la Sécurité civile - Circulaire relative aux | 6 AUGUSTUS 2012. - Hervorming van de Civiele Veiligheid - Omzendbrief |
arrêtés d'exécution PZO +, au Plan zonal d'organisation opérationnelle | betreffende de PZO + uitvoeringsbesluiten, het Operationeel zonaal |
et à la consultation des organisations syndicales. - Traduction | organisatieplan en de raadpleging van de vakorganisaties. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire de la Ministre de l'Intérieur du 6 août 2012 relative à la | de Minister van Binnenlandse Zaken van 6 augustus 2012 betreffende de |
réforme de la Sécurité civile - Circulaire relative aux arrêtés | hervorming van de Civiele Veiligheid - Omzendbrief betreffende de PZO |
d'exécution PZO +, au Plan zonal d'organisation opérationnelle et à la | + uitvoeringsbesluiten, het Operationeel zonaal organisatieplan en de |
consultation des organisations syndicales (Moniteur belge du 12 | raadpleging van de vakorganisaties (Belgisch Staatsblad van 12 |
septembre 2012). | september 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. AUGUST 2012 - Reform der Zivilen Sicherheit - Rundschreiben über | 6. AUGUST 2012 - Reform der Zivilen Sicherheit - Rundschreiben über |
die VOZ + Ausführungserlasse, | die VOZ + Ausführungserlasse, |
den zonalen Plan zur Organisation der Einsätze und die Konsultierung | den zonalen Plan zur Organisation der Einsätze und die Konsultierung |
der Gewerkschaftsorganisationen | der Gewerkschaftsorganisationen |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
Vorliegendes Rundschreiben richtet sich an alle Gemeinden und ergänzt | Vorliegendes Rundschreiben richtet sich an alle Gemeinden und ergänzt |
das Rundschreiben vom 9. Juli 2012. Es bezweckt, den Gemeinden | das Rundschreiben vom 9. Juli 2012. Es bezweckt, den Gemeinden |
Informationen zu folgenden drei Punkten zu übermitteln: | Informationen zu folgenden drei Punkten zu übermitteln: |
- Inhalt der Königlichen Erlasse zur Ausführung des Gesetzes, durch | - Inhalt der Königlichen Erlasse zur Ausführung des Gesetzes, durch |
das den vorläufigen Zonen Rechtspersönlichkeit gewährt wird, | das den vorläufigen Zonen Rechtspersönlichkeit gewährt wird, |
- zonaler Plan zur Organisation der Einsätze, | - zonaler Plan zur Organisation der Einsätze, |
- notwendige Konsultierung der Gewerkschaftsorganisationen im Rahmen | - notwendige Konsultierung der Gewerkschaftsorganisationen im Rahmen |
der vorläufigen Zonen. | der vorläufigen Zonen. |
A) Ausführungserlasse | A) Ausführungserlasse |
Infolge der Annahme des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 15. | Infolge der Annahme des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. Dezember | Mai 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. Dezember |
1963 über den Zivilschutz in der Plenarsitzung der Abgeordentenkammer | 1963 über den Zivilschutz in der Plenarsitzung der Abgeordentenkammer |
vom 28. Juni diesen Jahres hat der Ministerrat die von mir | vom 28. Juni diesen Jahres hat der Ministerrat die von mir |
vorgeschlagenen Entwürfe von Erlassen zur Ausführung dieses Gesetzes | vorgeschlagenen Entwürfe von Erlassen zur Ausführung dieses Gesetzes |
gebilligt. | gebilligt. |
Dabei handelt es sich um folgende Königliche Erlasse: | Dabei handelt es sich um folgende Königliche Erlasse: |
- Erlass zur Gewährung einer föderalen Dotation an die vorläufigen | - Erlass zur Gewährung einer föderalen Dotation an die vorläufigen |
Zonen, | Zonen, |
- Erlass zur Festlegung von Mindestnormen mit Bezug auf die | - Erlass zur Festlegung von Mindestnormen mit Bezug auf die |
schnellstmögliche angemessene Hilfe und der entsprechenden Mittel, | schnellstmögliche angemessene Hilfe und der entsprechenden Mittel, |
- Erlass zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die | - Erlass zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die |
individuelle und kollektive Schutzausrüstung. | individuelle und kollektive Schutzausrüstung. |
Im Hinblick auf die ordnungsgemässe Einrichtung der vorläufigen Zonen | Im Hinblick auf die ordnungsgemässe Einrichtung der vorläufigen Zonen |
innerhalb der vorgesehenen Fristen teile ich Ihnen hiermit den Inhalt | innerhalb der vorgesehenen Fristen teile ich Ihnen hiermit den Inhalt |
dieser Erlasse und des Entwurfs eines Königlichen Erlasses zur | dieser Erlasse und des Entwurfs eines Königlichen Erlasses zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur |
Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur | Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur |
Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten mit. | Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten mit. |
Wie bereits im Rundschreiben vom 9. Juli 2012 erwähnt, müssen die | Wie bereits im Rundschreiben vom 9. Juli 2012 erwähnt, müssen die |
vorläufigen Zonen durch Übermittlung der Beschlüsse des Rates der | vorläufigen Zonen durch Übermittlung der Beschlüsse des Rates der |
vorläufigen Zone an meine Dienste nachweisen, dass sie die in Artikel | vorläufigen Zone an meine Dienste nachweisen, dass sie die in Artikel |
221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit | 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit |
erwähnten Bedingungen spätestens zum 31. Oktober 2012 erfüllen. | erwähnten Bedingungen spätestens zum 31. Oktober 2012 erfüllen. |
Andernfalls verlieren sie den Anspruch auf die föderale Dotation. | Andernfalls verlieren sie den Anspruch auf die föderale Dotation. |
Diese Texte und einen entsprechenden Leitfaden finden Sie auf der | Diese Texte und einen entsprechenden Leitfaden finden Sie auf der |
Website der Generaldirektion Zivile Sicherheit des FÖD Inneres ( | Website der Generaldirektion Zivile Sicherheit des FÖD Inneres ( |
http://www.securitecivile.be/ ); sie dienen der Vorbereitung auf die | http://www.securitecivile.be/ ); sie dienen der Vorbereitung auf die |
Einrichtung vorläufiger Zonen. | Einrichtung vorläufiger Zonen. |
Beachten Sie jedoch, dass sowohl der Leitfaden als auch die | Beachten Sie jedoch, dass sowohl der Leitfaden als auch die |
Erlassentwürfe erst nach Veröffentlichung der Erlasse im Belgischen | Erlassentwürfe erst nach Veröffentlichung der Erlasse im Belgischen |
Staatsblatt in ihrer endgültigen Fassung vorliegen werden. Sie können | Staatsblatt in ihrer endgültigen Fassung vorliegen werden. Sie können |
also noch abgeändert werden. | also noch abgeändert werden. |
Diese Erlasse unterliegen nämlich noch der Begutachtung durch die | Diese Erlasse unterliegen nämlich noch der Begutachtung durch die |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates. Sie werden Anfang September | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates. Sie werden Anfang September |
veröffentlicht und bilden die Grundlage für die konkrete Einrichtung | veröffentlicht und bilden die Grundlage für die konkrete Einrichtung |
der vorläufigen Zonen. | der vorläufigen Zonen. |
1. Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Gewährung einer föderalen | 1. Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Gewährung einer föderalen |
Dotation an die vorläufigen Zonen | Dotation an die vorläufigen Zonen |
In diesem Text wird der Schlüssel für die Aufteilung der föderalen | In diesem Text wird der Schlüssel für die Aufteilung der föderalen |
Dotation unter die vorläufigen Zonen festgelegt sowie: | Dotation unter die vorläufigen Zonen festgelegt sowie: |
- Begriffsbestimmungen für diesen Erlass, | - Begriffsbestimmungen für diesen Erlass, |
- maximale Dotation, ausgedrückt in Prozent, auf die jede vorläufige | - maximale Dotation, ausgedrückt in Prozent, auf die jede vorläufige |
Zone auf der Grundlage des Verteilerschlüssels Anspruch erheben kann, | Zone auf der Grundlage des Verteilerschlüssels Anspruch erheben kann, |
- Modalitäten für die Auszahlung der Dotation, | - Modalitäten für die Auszahlung der Dotation, |
- Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der vorläufigen Zone. | - Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der vorläufigen Zone. |
Zur Erinnerung: Die Gewährung der Dotation ist für die vorläufige Zone | Zur Erinnerung: Die Gewährung der Dotation ist für die vorläufige Zone |
an folgende Verpflichtungen geknüpft: | an folgende Verpflichtungen geknüpft: |
- Bestimmung des Vorsitzenden des Rates der vorläufigen Zone: Die | - Bestimmung des Vorsitzenden des Rates der vorläufigen Zone: Die |
Mitglieder des Rates, sprich von Rechts wegen die Bürgermeister der | Mitglieder des Rates, sprich von Rechts wegen die Bürgermeister der |
Gemeinden der Zone, bestimmen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Bei | Gemeinden der Zone, bestimmen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Bei |
Stimmengleichheit erhält der Älteste den Vorzug. | Stimmengleichheit erhält der Älteste den Vorzug. |
- Bestimmung des Einnehmers oder Finanzverwalters der vorläufigen | - Bestimmung des Einnehmers oder Finanzverwalters der vorläufigen |
Zone: Dabei handelt es sich um den Gemeindeeinnehmer oder den | Zone: Dabei handelt es sich um den Gemeindeeinnehmer oder den |
Finanzverwalter einer Gemeinde der Zone, der in die vorläufige Zone | Finanzverwalter einer Gemeinde der Zone, der in die vorläufige Zone |
entsandt werden kann, um Einnahmen und Ausgaben der vorläufigen Zone | entsandt werden kann, um Einnahmen und Ausgaben der vorläufigen Zone |
zu tätigen. | zu tätigen. |
- Bestimmung des Koordinators der vorläufigen Zone: Dabei handelt es | - Bestimmung des Koordinators der vorläufigen Zone: Dabei handelt es |
sich um einen Offizier eines Feuerwehrdienstes der Zone mit Diplom der | sich um einen Offizier eines Feuerwehrdienstes der Zone mit Diplom der |
Stufe A. In Ermangelung eines Bewerbers mit diesem Profil kann jedes | Stufe A. In Ermangelung eines Bewerbers mit diesem Profil kann jedes |
Mitglied des Personals der Feuerwehrdienste der Zone als Koordinator | Mitglied des Personals der Feuerwehrdienste der Zone als Koordinator |
bestimmt werden. Der Koordinator wird idealerweise vollzeitig | bestimmt werden. Der Koordinator wird idealerweise vollzeitig |
entsandt; den Gegenbenheiten der Zone entsprechend kann seine | entsandt; den Gegenbenheiten der Zone entsprechend kann seine |
Entsendung jedoch auch teilzeitig erfolgen. In jedem Fall ist diese | Entsendung jedoch auch teilzeitig erfolgen. In jedem Fall ist diese |
Aufgabe von einer einzigen Person wahrzunehmen. Eine Aufgabenteilung | Aufgabe von einer einzigen Person wahrzunehmen. Eine Aufgabenteilung |
ist nicht erlaubt. | ist nicht erlaubt. |
- Billigung des zonalen Plans zur Organisation der Einsätze seitens | - Billigung des zonalen Plans zur Organisation der Einsätze seitens |
des Rates der vorläufigen Zone: Dieser Plan wird vom Koordinator | des Rates der vorläufigen Zone: Dieser Plan wird vom Koordinator |
ausgearbeitet (für den Inhalt siehe weiter unten). | ausgearbeitet (für den Inhalt siehe weiter unten). |
- Billigung des Haushaltsplans der vorläufigen Zone seitens des Rates | - Billigung des Haushaltsplans der vorläufigen Zone seitens des Rates |
der vorläufigen Zone: Dieser Haushaltsplan wird vom Vorsitzenden des | der vorläufigen Zone: Dieser Haushaltsplan wird vom Vorsitzenden des |
Rates ausgearbeitet (für den Inhalt siehe weiter unten). | Rates ausgearbeitet (für den Inhalt siehe weiter unten). |
Sobald die Erfüllung dieser Verpflichtungen festgestellt wird, kann | Sobald die Erfüllung dieser Verpflichtungen festgestellt wird, kann |
der FÖD Inneres eine Ausgabenverpflichtung für die entsprechende | der FÖD Inneres eine Ausgabenverpflichtung für die entsprechende |
föderale Dotation eingehen und sie den vorläufigen Zonen zuführen. | föderale Dotation eingehen und sie den vorläufigen Zonen zuführen. |
Die Formel zur Festlegung des Verteilerschlüssels entspricht | Die Formel zur Festlegung des Verteilerschlüssels entspricht |
derjenigen, die für die Gewährung der Zuschüsse an die vorläufigen | derjenigen, die für die Gewährung der Zuschüsse an die vorläufigen |
Zonen für die Jahre 2010 und 2011 verwendet worden ist. Das in Prozent | Zonen für die Jahre 2010 und 2011 verwendet worden ist. Das in Prozent |
ausgedrückte Ergebnis der Anwendung dieses Verteilerschlüssels finden | ausgedrückte Ergebnis der Anwendung dieses Verteilerschlüssels finden |
Sie in der Anlage zum Entwurf des Königlichen Erlasses. | Sie in der Anlage zum Entwurf des Königlichen Erlasses. |
Der im Jahr 2012 verfügbare Betrag für die föderale Dotation an die | Der im Jahr 2012 verfügbare Betrag für die föderale Dotation an die |
vorläufigen Zonen beläuft sich auf 21.747 k . | vorläufigen Zonen beläuft sich auf 21.747 k . |
Im Entwurf des Gesetzes zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an die | Im Entwurf des Gesetzes zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an die |
vorläufigen Zonen ist vorgesehen, dass die föderale Dotation der Zone | vorläufigen Zonen ist vorgesehen, dass die föderale Dotation der Zone |
herabgesetzt oder zurückgefordert werden kann, wenn die vorläufige | herabgesetzt oder zurückgefordert werden kann, wenn die vorläufige |
Zone den zonalen Plan zur Organisation der Einsätze nicht vollständig | Zone den zonalen Plan zur Organisation der Einsätze nicht vollständig |
umsetzt. In diesem Entwurf ist für die Umsetzung eine Frist von zwei | umsetzt. In diesem Entwurf ist für die Umsetzung eine Frist von zwei |
Jahren ab Billigung des Plans seitens des Rates der vorläufigen Zone | Jahren ab Billigung des Plans seitens des Rates der vorläufigen Zone |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Im Entwurf des Königlichen Erlasses zur Gewährung einer föderalen | Im Entwurf des Königlichen Erlasses zur Gewährung einer föderalen |
Dotation an die vorläufigen Zonen ist vorgesehen, dass der Rat der | Dotation an die vorläufigen Zonen ist vorgesehen, dass der Rat der |
vorläufigen Zone dem FÖD Inneres zur Kontrolle der Umsetzung des Plans | vorläufigen Zone dem FÖD Inneres zur Kontrolle der Umsetzung des Plans |
nicht nur den zonalen Plan, sondern auch jede Abänderung dieses Plans | nicht nur den zonalen Plan, sondern auch jede Abänderung dieses Plans |
sowie eine Kopie des Jahresabschlusses der Zone und des Berichts über | sowie eine Kopie des Jahresabschlusses der Zone und des Berichts über |
die Fortschritte bei der Umsetzung des zonalen Plans übermittelt. | die Fortschritte bei der Umsetzung des zonalen Plans übermittelt. |
2. Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung von Mindestnormen | 2. Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung von Mindestnormen |
mit Bezug auf die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der | mit Bezug auf die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der |
entsprechenden Mittel | entsprechenden Mittel |
In diesem Entwurf wird der Mindesteinsatz von Personal und Material | In diesem Entwurf wird der Mindesteinsatz von Personal und Material |
festgelegt, der für die qualitative Erfüllung der Aufgaben der | festgelegt, der für die qualitative Erfüllung der Aufgaben der |
vorläufigen Hilfeleistungszone einerseits und die Gewährleistung der | vorläufigen Hilfeleistungszone einerseits und die Gewährleistung der |
Sicherheit am Arbeitsplatz andererseits angemessen ist. Der Entwurf | Sicherheit am Arbeitsplatz andererseits angemessen ist. Der Entwurf |
betrifft nur dringende Aufgaben, auf die der Grundsatz der | betrifft nur dringende Aufgaben, auf die der Grundsatz der |
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe Anwendung findet. | schnellstmöglichen angemessenen Hilfe Anwendung findet. |
In Anlage 1 zu diesem Erlassentwurf sind die Mittel festgelegt, die | In Anlage 1 zu diesem Erlassentwurf sind die Mittel festgelegt, die |
für das erste Ausrücken mindestens erforderlich und angemessen sind. | für das erste Ausrücken mindestens erforderlich und angemessen sind. |
In Anlage 2 zu diesem Erlassentwurf ist die Mindestbemannung der in | In Anlage 2 zu diesem Erlassentwurf ist die Mindestbemannung der in |
Anlage 1 erwähnten Fahrzeuge festgelegt. | Anlage 1 erwähnten Fahrzeuge festgelegt. |
Die Zone muss diese mindestens erforderlichen Mittel unter | Die Zone muss diese mindestens erforderlichen Mittel unter |
Berücksichtigung ihrer operativen Risikoanalyse, der Risikoanalyse in | Berücksichtigung ihrer operativen Risikoanalyse, der Risikoanalyse in |
Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit, der im mehrjährigen | Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit, der im mehrjährigen |
allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegten Prioritäten und | allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegten Prioritäten und |
eventueller besonderer Noteinsatz- beziehungsweise Einsatzpläne | eventueller besonderer Noteinsatz- beziehungsweise Einsatzpläne |
beurteilen. | beurteilen. |
Bitte beachten Sie, dass dieser Erlass zwar zehn Tage nach seiner | Bitte beachten Sie, dass dieser Erlass zwar zehn Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, die | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, die |
vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen jedoch über einen | vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen jedoch über einen |
Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 verfügen, um die in diesem | Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 verfügen, um die in diesem |
Königlichen Erlass festgelegten Normen zu erfüllen. | Königlichen Erlass festgelegten Normen zu erfüllen. |
3. Entwurf eines Erlasses zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug | 3. Entwurf eines Erlasses zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug |
auf die individuelle und kollektive Schutzausrüstung | auf die individuelle und kollektive Schutzausrüstung |
In diesem Entwurf ist die individuelle und kollektive Schutzausrüstung | In diesem Entwurf ist die individuelle und kollektive Schutzausrüstung |
für jeden Einsatztyp vorgesehen, die die Zone ihrem Einsatzpersonal | für jeden Einsatztyp vorgesehen, die die Zone ihrem Einsatzpersonal |
zur Verfügung stellen muss. | zur Verfügung stellen muss. |
Als Arbeitgeber des Personals der Feuerwehrdienste sind die Gemeinden | Als Arbeitgeber des Personals der Feuerwehrdienste sind die Gemeinden |
- und später die Zonen - verantwortlich für die Ausführung des | - und später die Zonen - verantwortlich für die Ausführung des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit. Mit anderen Worten sind sie verpflichtet, | der Ausführung ihrer Arbeit. Mit anderen Worten sind sie verpflichtet, |
die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit | die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit |
für alle Mitglieder des Personals der Feuerwehrdienste zu ergreifen, | für alle Mitglieder des Personals der Feuerwehrdienste zu ergreifen, |
worunter die Zurverfügungstellung der erforderlichen individuellen und | worunter die Zurverfügungstellung der erforderlichen individuellen und |
kollektiven Schutzausrüstung. | kollektiven Schutzausrüstung. |
In diesem Entwurf werden diese Verpflichtungen konkret festgelegt, | In diesem Entwurf werden diese Verpflichtungen konkret festgelegt, |
damit alle vorläufigen operativen Zonen und die Hilfeleistungszonen | damit alle vorläufigen operativen Zonen und die Hilfeleistungszonen |
dieselben Normen anwenden und die Gefahr von Arbeitsunfällen reduziert | dieselben Normen anwenden und die Gefahr von Arbeitsunfällen reduziert |
wird. | wird. |
Die vorläufigen Zonen und Hilfeleistungszonen müssen diesen | Die vorläufigen Zonen und Hilfeleistungszonen müssen diesen |
Königlichen Erlass schrittweise umsetzen. Zwar tritt er zehn Tage nach | Königlichen Erlass schrittweise umsetzen. Zwar tritt er zehn Tage nach |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, die | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, die |
vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen verfügen jedoch über | vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen verfügen jedoch über |
einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2013, um sich den | einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2013, um sich den |
Vorschriften anzupassen. | Vorschriften anzupassen. |
Dieser Entwurf steht der Erfüllung der im vorerwähnten Gesetz vom 4. | Dieser Entwurf steht der Erfüllung der im vorerwähnten Gesetz vom 4. |
August 1996 und in den Erlassen zur Ausführung dieses Gesetzes | August 1996 und in den Erlassen zur Ausführung dieses Gesetzes |
vorgesehenen Verpflichtungen nicht im Wege. | vorgesehenen Verpflichtungen nicht im Wege. |
4. Entwurf eines Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | 4. Entwurf eines Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen | 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen |
Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in | Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in |
Friedenszeiten | Friedenszeiten |
Dieser Erlassentwurf zielt darauf ab, die Bestimmung des | Dieser Erlassentwurf zielt darauf ab, die Bestimmung des |
Gesetzentwurfs, derzufolge die vorläufige Zone Vorbeugungsrichtlinien | Gesetzentwurfs, derzufolge die vorläufige Zone Vorbeugungsrichtlinien |
auf Zonenebene vorsehen muss, auszuführen. | auf Zonenebene vorsehen muss, auszuführen. |
Konkret wird darin ermöglicht, die Zuständigkeit der | Konkret wird darin ermöglicht, die Zuständigkeit der |
Brandschutztechniker auf die gesamte Hilfeleistungszone, der sie | Brandschutztechniker auf die gesamte Hilfeleistungszone, der sie |
angehören, auszudehnen, und somit die Gefahrenverhütung auf Zonenebene | angehören, auszudehnen, und somit die Gefahrenverhütung auf Zonenebene |
zu gewährleisten. | zu gewährleisten. |
B) Zonaler Plan zur Organisation der Einsätze | B) Zonaler Plan zur Organisation der Einsätze |
Der zonale Plan muss aus zwei Teilen bestehen: "as is" und "to be". | Der zonale Plan muss aus zwei Teilen bestehen: "as is" und "to be". |
Der Teil "as is" enthält eine Übersicht über den derzeitigen Stand und | Der Teil "as is" enthält eine Übersicht über den derzeitigen Stand und |
bildet die Grundlage für die Festlegung der Mittel im Teil "to be". | bildet die Grundlage für die Festlegung der Mittel im Teil "to be". |
Um einen Überblick über den derzeitigen Stand liefern zu können, fügt | Um einen Überblick über den derzeitigen Stand liefern zu können, fügt |
die vorläufige Zone ihrem zonalen Plan folgende Unterlagen bei: | die vorläufige Zone ihrem zonalen Plan folgende Unterlagen bei: |
- das Formular Fuhrpark, | - das Formular Fuhrpark, |
- das Formular nicht rollendes Einsatzmaterial, | - das Formular nicht rollendes Einsatzmaterial, |
- das Formular mit Bezug auf die Verwaltungssoftware, | - das Formular mit Bezug auf die Verwaltungssoftware, |
- das Formular Schulungen. | - das Formular Schulungen. |
Diese « Task-Force »-Formulare sind im Rahmen der VOZ-Vereinbarungen | Diese « Task-Force »-Formulare sind im Rahmen der VOZ-Vereinbarungen |
2010 und 2011 ausgefüllt worden und spiegeln den Stand am 31. Dezember | 2010 und 2011 ausgefüllt worden und spiegeln den Stand am 31. Dezember |
2011 wider. | 2011 wider. |
Der Teil « to be » muss auf einer Risikoanalyse beruhen und die für | Der Teil « to be » muss auf einer Risikoanalyse beruhen und die für |
eine optimale einsatzbezogene Arbeitsweise der Zone erforderlichen | eine optimale einsatzbezogene Arbeitsweise der Zone erforderlichen |
personellen Mittel und Sachmittel bestimmen. | personellen Mittel und Sachmittel bestimmen. |
Das Gesetz enthält eine nicht erschöpfende Liste dieser Mittel: | Das Gesetz enthält eine nicht erschöpfende Liste dieser Mittel: |
- Personalanwerbung, | - Personalanwerbung, |
- Ausarbeitung von zonalen Vorbeugungsrichtlinien: Ermöglicht wird | - Ausarbeitung von zonalen Vorbeugungsrichtlinien: Ermöglicht wird |
dies durch eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. November | dies durch eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. November |
1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste | 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste |
und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten | und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten |
(siehe Buchstabe A Nr. 4 weiter oben), | (siehe Buchstabe A Nr. 4 weiter oben), |
- Erstellung eines zonalen Schulungsplans, | - Erstellung eines zonalen Schulungsplans, |
- Erstellung der Einsatzpläne gemäss den geltenden Rechtsvorschriften, | - Erstellung der Einsatzpläne gemäss den geltenden Rechtsvorschriften, |
- Ankauf von individueller Schutzausrüstung im Hinblick auf die | - Ankauf von individueller Schutzausrüstung im Hinblick auf die |
Einhaltung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Festlegung | Einhaltung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Festlegung |
der Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle und kollektive | der Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle und kollektive |
Schutzausrüstung (siehe Buchstabe A Nr. 3 weiter oben), | Schutzausrüstung (siehe Buchstabe A Nr. 3 weiter oben), |
- Ausarbeitung und Festlegung der angemessenen spezifischen | - Ausarbeitung und Festlegung der angemessenen spezifischen |
Startmittel der Zone gemäss dem Königlichen Erlass zur Festlegung der | Startmittel der Zone gemäss dem Königlichen Erlass zur Festlegung der |
Mindestnormen mit Bezug auf die schnellstmögliche angemessene Hilfe | Mindestnormen mit Bezug auf die schnellstmögliche angemessene Hilfe |
und der entsprechenden Mittel (siehe Buchstabe A Nr. 2 weiter oben). | und der entsprechenden Mittel (siehe Buchstabe A Nr. 2 weiter oben). |
Für alle Fälle wird in Kürze ein Muster für einen zonalen Plan zur | Für alle Fälle wird in Kürze ein Muster für einen zonalen Plan zur |
Organisation der Einsätze auf der Website der Generaldirektion Zivile | Organisation der Einsätze auf der Website der Generaldirektion Zivile |
Sicherheit verfügbar sein. Die 34 vorläufigen Zonen sollten von diesem | Sicherheit verfügbar sein. Die 34 vorläufigen Zonen sollten von diesem |
Muster ausgehen. | Muster ausgehen. |
C) Konsultierung der Gewerkschaftsorganisationen | C) Konsultierung der Gewerkschaftsorganisationen |
Der Rat der vorläufigen Zone wird Beschlüsse fassen müssen, die | Der Rat der vorläufigen Zone wird Beschlüsse fassen müssen, die |
unweigerlich Auswirkungen auf das Personal der verschiedenen | unweigerlich Auswirkungen auf das Personal der verschiedenen |
Feuerwehrdienste der vorläufigen Zone haben werden. Diese Beschlüsse | Feuerwehrdienste der vorläufigen Zone haben werden. Diese Beschlüsse |
werden vom Rat der vorläufigen Zone im Rahmen des zonalen Plans zur | werden vom Rat der vorläufigen Zone im Rahmen des zonalen Plans zur |
Organisation der Einsätze gefasst, aber von den Gemeinden ausgeführt. | Organisation der Einsätze gefasst, aber von den Gemeinden ausgeführt. |
Da der zonale Plan einen Eckpfeiler der Reform dieser Dienste bildet, | Da der zonale Plan einen Eckpfeiler der Reform dieser Dienste bildet, |
ist es von grundlegender Bedeutung, die Gewerkschaftsorganisationen in | ist es von grundlegender Bedeutung, die Gewerkschaftsorganisationen in |
alle Massnahmen, die Auswirkungen auf das Personal der | alle Massnahmen, die Auswirkungen auf das Personal der |
Feuerwehrdienste haben, einzubeziehen. | Feuerwehrdienste haben, einzubeziehen. |
Die Grundsätze des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der | Die Grundsätze des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, demzufolge | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, demzufolge |
Beschlüsse mit Bezug auf das Verwaltungs- und Besoldungsstatut nicht | Beschlüsse mit Bezug auf das Verwaltungs- und Besoldungsstatut nicht |
ohne vorhergehende Verhandlungen mit den repräsentativen | ohne vorhergehende Verhandlungen mit den repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen gefasst werden dürfen, sind einzuhalten. | Gewerkschaftsorganisationen gefasst werden dürfen, sind einzuhalten. |
Auch unterliegen Beschlüsse zur Festlegung des Stellenplans einer | Auch unterliegen Beschlüsse zur Festlegung des Stellenplans einer |
vorhergehenden Konzertierung. | vorhergehenden Konzertierung. |
Zur Wahrung des Grundsatzes der Parallelität der Formen sollten die | Zur Wahrung des Grundsatzes der Parallelität der Formen sollten die |
Räte der vorläufigen Zonen also die Gewerkschaftsorganisationen in | Räte der vorläufigen Zonen also die Gewerkschaftsorganisationen in |
Beschlüsse einbeziehen, die gemäss dem Gesetz vom 19. Dezember 1974 | Beschlüsse einbeziehen, die gemäss dem Gesetz vom 19. Dezember 1974 |
Verhandlungen oder Konzertierungen mit den Gewerkschaften unterliegen. | Verhandlungen oder Konzertierungen mit den Gewerkschaften unterliegen. |
Bitte übermitteln Sie dieses Rundschreiben allen Gemeinden Ihrer | Bitte übermitteln Sie dieses Rundschreiben allen Gemeinden Ihrer |
Provinz. | Provinz. |
Mit freundlichen Grüssen | Mit freundlichen Grüssen |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |