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Circulaire PLP 26. - Instructions concernant la procédure de dépôt et d'approbation des plans zonaux de sécurité 2003. - Traduction allemande | Omzendbrief PLP 26. - Onderrichtingen betreffende de procedure tot indiening en goedkeuring van de zonale veiligheidsplannen 2003. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
5 JUIN 2002. - Circulaire PLP 26. - Instructions concernant la | 5 JUNI 2002. - Omzendbrief PLP 26. - Onderrichtingen betreffende de |
procédure de dépôt et d'approbation des plans zonaux de sécurité 2003. | procedure tot indiening en goedkeuring van de zonale |
- Traduction allemande | veiligheidsplannen 2003. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP |
circulaire PLP 26 du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la | 26 van de Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister van |
Justice du 5 juin 2002 relative aux instructions concernant la | Justitie van 5 juni 2002 betreffende de procedure tot indiening en |
procédure de dépôt et d'approbation des plans zonaux de sécurité 2003 | goedkeuring van de zonale veiligheidsplannen 2003 (Belgisch Staatsblad |
(Moniteur belge du 15 juin 2002), établie par le Service central de | van 15 juni 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
5. JUNI 2002 - Rundschreiben PLP 26. - Anweisungen in Bezug auf das | 5. JUNI 2002 - Rundschreiben PLP 26. - Anweisungen in Bezug auf das |
Verfahren zur Hinterlegung und Genehmigung der zonalen | Verfahren zur Hinterlegung und Genehmigung der zonalen |
Sicherheitspläne 2003 | Sicherheitspläne 2003 |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
1. Situation | 1. Situation |
1.1 Allgemeines | 1.1 Allgemeines |
Mit vorliegendem Rundschreiben wird näher auf das Verfahren | Mit vorliegendem Rundschreiben wird näher auf das Verfahren |
eingegangen, das konkret in Bezug auf die Hinterlegung und Genehmigung | eingegangen, das konkret in Bezug auf die Hinterlegung und Genehmigung |
der zonalen Sicherheitspläne 2003 (nachstehend « ZSP 2003 » genannt) | der zonalen Sicherheitspläne 2003 (nachstehend « ZSP 2003 » genannt) |
zu befolgen ist. | zu befolgen ist. |
In vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben wird einerseits auf das | In vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben wird einerseits auf das |
Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt | strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt |
vom 5. Januar 1999; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. | vom 5. Januar 1999; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. |
April 2000) (nachstehend « GIP » genannt) und andererseits auf das | April 2000) (nachstehend « GIP » genannt) und andererseits auf das |
Rundschreiben ZPZ 20 vom 1. August 2001 über den Übergang von einem | Rundschreiben ZPZ 20 vom 1. August 2001 über den Übergang von einem |
Fünfeck-Beratungsorgan auf lokaler Ebene und einer Sicherheitscharte | Fünfeck-Beratungsorgan auf lokaler Ebene und einer Sicherheitscharte |
zu einem zonalen Sicherheitsrat und einem zonalen Sicherheitsplan | zu einem zonalen Sicherheitsrat und einem zonalen Sicherheitsplan |
verwiesen und daran angeschlossen. | verwiesen und daran angeschlossen. |
Gemäss Artikel 36 des GIP sind alle Polizeizonen verpflichtet, | Gemäss Artikel 36 des GIP sind alle Polizeizonen verpflichtet, |
jährlich einen ZSP zu erstellen. Der ZSP oder Verfahrensplan der | jährlich einen ZSP zu erstellen. Der ZSP oder Verfahrensplan der |
lokalen Polizei besteht zusätzlich zum föderalen und nationalen | lokalen Polizei besteht zusätzlich zum föderalen und nationalen |
Sicherheitsplan. In diesem Plan muss neben einer Beschreibung der | Sicherheitsplan. In diesem Plan muss neben einer Beschreibung der |
grundlegenden Aufgaben der lokalen Polizei auch der Beitrag der | grundlegenden Aufgaben der lokalen Polizei auch der Beitrag der |
lokalen Polizei zur integralen lokalen und föderalen | lokalen Polizei zur integralen lokalen und föderalen |
Sicherheitspolitik spezifiziert werden. | Sicherheitspolitik spezifiziert werden. |
1.2 Inhaltliche und formale Kriterien | 1.2 Inhaltliche und formale Kriterien |
Die ZSP 2003 ersetzen die ehemaligen Sicherheitscharten, werden | Die ZSP 2003 ersetzen die ehemaligen Sicherheitscharten, werden |
vollständiger sein und gemäss der Methodik und Aufmachung (z.B. | vollständiger sein und gemäss der Methodik und Aufmachung (z.B. |
maximal 15 bis 20 Seiten) des Vademekums Sicherheitspläne und des | maximal 15 bis 20 Seiten) des Vademekums Sicherheitspläne und des |
Handbuchs Sicherheitspläne erstellt werden. | Handbuchs Sicherheitspläne erstellt werden. |
Die ZSP 2003 müssen daher einer bestimmten Anzahl Anforderungen | Die ZSP 2003 müssen daher einer bestimmten Anzahl Anforderungen |
genügen, u.a.: | genügen, u.a.: |
- den föderalen Prioritäten: Die föderalen Prioritäten müssen nicht | - den föderalen Prioritäten: Die föderalen Prioritäten müssen nicht |
automatisch als lokale Prioritäten berücksichtigt werden. Dennoch ist | automatisch als lokale Prioritäten berücksichtigt werden. Dennoch ist |
es wichtig zu begründen, warum sie eventuell nicht berücksichtigt | es wichtig zu begründen, warum sie eventuell nicht berücksichtigt |
werden. Anders ausgedrückt: Es wird überprüft werden müssen, inwiefern | werden. Anders ausgedrückt: Es wird überprüft werden müssen, inwiefern |
die festgelegten Prioritäten und Zielsetzungen aus den beiden | die festgelegten Prioritäten und Zielsetzungen aus den beiden |
vorgenannten Plänen eine Antwort auf die lokalen Bedürfnisse und | vorgenannten Plänen eine Antwort auf die lokalen Bedürfnisse und |
Probleme sind. Wenn aus dieser Analyse hervorgeht, dass die lokale | Probleme sind. Wenn aus dieser Analyse hervorgeht, dass die lokale |
Lage andere vorrangige Zielsetzungen erfordert, muss dies auf solide | Lage andere vorrangige Zielsetzungen erfordert, muss dies auf solide |
und professionelle Weise argumentiert werden. So entsteht eine | und professionelle Weise argumentiert werden. So entsteht eine |
Verflochtenheit und Wechselwirkung zwischen dem zonalen und dem | Verflochtenheit und Wechselwirkung zwischen dem zonalen und dem |
nationalen Sicherheitsplan: Die lokale Sicherheit wird zur föderalen | nationalen Sicherheitsplan: Die lokale Sicherheit wird zur föderalen |
Sicherheit beitragen und umgekehrt. | Sicherheit beitragen und umgekehrt. |
- Die Prioritäten müssen projektmässig ausgearbeitet werden. | - Die Prioritäten müssen projektmässig ausgearbeitet werden. |
- Eine genügende Polizeikapazität muss vorgesehen werden, um die | - Eine genügende Polizeikapazität muss vorgesehen werden, um die |
gesetzlich vorgeschriebenen föderalen Aufträge erfüllen zu können. | gesetzlich vorgeschriebenen föderalen Aufträge erfüllen zu können. |
- Die Methodik, die eingesetzt wird, um zu einem Sicherheitsplan zu | - Die Methodik, die eingesetzt wird, um zu einem Sicherheitsplan zu |
gelangen, die Zuverlässigkeit der benutzten Massnahmen und die | gelangen, die Zuverlässigkeit der benutzten Massnahmen und die |
Auslegung der Angaben werden mit grosser Aufmerksamkeit bedacht. | Auslegung der Angaben werden mit grosser Aufmerksamkeit bedacht. |
In Bezug auf die föderalen Prioritäten erinnern wir daran, dass der | In Bezug auf die föderalen Prioritäten erinnern wir daran, dass der |
Nationale Sicherheitsplan zwei Jahre lang gültig ist. | Nationale Sicherheitsplan zwei Jahre lang gültig ist. |
Selbstverständlich müssen die Zonen bei der Erstellung ihres | Selbstverständlich müssen die Zonen bei der Erstellung ihres |
jährlichen ZSP dem neuesten gültigen nationalen Sicherheitsplan | jährlichen ZSP dem neuesten gültigen nationalen Sicherheitsplan |
Rechnung tragen. | Rechnung tragen. |
Da der Nationale Sicherheitsplan 2003-2004 noch genehmigt werden muss, | Da der Nationale Sicherheitsplan 2003-2004 noch genehmigt werden muss, |
wird der Nationale Sicherheitsplan 2001-2002 für den ZSP 2003 zur | wird der Nationale Sicherheitsplan 2001-2002 für den ZSP 2003 zur |
Anwendung kommen. | Anwendung kommen. |
Jede Polizeizone muss bei der Erstellung ihres ZSP die aktuellen | Jede Polizeizone muss bei der Erstellung ihres ZSP die aktuellen |
föderalen politischen Prioritäten des Ministers des Innern und des | föderalen politischen Prioritäten des Ministers des Innern und des |
Ministers der Justiz berücksichtigen (z.B. Verkehrssicherheit usw.); | Ministers der Justiz berücksichtigen (z.B. Verkehrssicherheit usw.); |
die vom Genehmigungsverfahren betroffenen Instanzen müssen genauestens | die vom Genehmigungsverfahren betroffenen Instanzen müssen genauestens |
darauf achten. | darauf achten. |
Die oben erwähnten Dokumente (Vademekum Sicherheitspläne, Handbuch | Die oben erwähnten Dokumente (Vademekum Sicherheitspläne, Handbuch |
Sicherheitspläne und Nationaler Sicherheitsplan) können auf der | Sicherheitspläne und Nationaler Sicherheitsplan) können auf der |
Internetseite www.info-zone.be im Menü « Programmes » unter der Rubrik | Internetseite www.info-zone.be im Menü « Programmes » unter der Rubrik |
« Politique policière » zurückgefunden werden. | « Politique policière » zurückgefunden werden. |
2. Die betroffenen Instanzen | 2. Die betroffenen Instanzen |
Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des GIP wird der ZSP, nachdem die | Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des GIP wird der ZSP, nachdem die |
Bürgermeister und der Prokurator des Königs den Plan gebilligt haben, | Bürgermeister und der Prokurator des Königs den Plan gebilligt haben, |
den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt; | den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt; |
diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des | diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des |
Plans dazu äussern. | Plans dazu äussern. |
Im Zusammenhang mit der Genehmigung des ZSP durch die beiden Minister | Im Zusammenhang mit der Genehmigung des ZSP durch die beiden Minister |
sind konkret folgende Instanzen von dem Verfahren betroffen: | sind konkret folgende Instanzen von dem Verfahren betroffen: |
2.1 Der Minister des Innern | 2.1 Der Minister des Innern |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs (APK): Im | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs (APK): Im |
Ministeriellen Erlass vom 29. September 2000 zur Festlegung des | Ministeriellen Erlass vom 29. September 2000 zur Festlegung des |
administrativen Verfahrens zur Behandlung der im GIP erwähnten | administrativen Verfahrens zur Behandlung der im GIP erwähnten |
Angelegenheiten wird in Artikel 2 Absatz 2 bestimmt, dass die APK in | Angelegenheiten wird in Artikel 2 Absatz 2 bestimmt, dass die APK in |
Angelegenheiten, die zur globalen Strategie und zu den Prioritäten des | Angelegenheiten, die zur globalen Strategie und zu den Prioritäten des |
zuständigen Ministers des Innern gehören, die Beschlüsse des Ministers | zuständigen Ministers des Innern gehören, die Beschlüsse des Ministers |
des Innern vorbereitet und ihm Vorschläge unterbreitet. | des Innern vorbereitet und ihm Vorschläge unterbreitet. |
In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen wird der | In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen wird der |
Allgemeinen Polizei des Königreichs in Artikel 5 § 1 Nr. 13 des | Allgemeinen Polizei des Königreichs in Artikel 5 § 1 Nr. 13 des |
besagten Ministeriellen Erlasses die Befugnis erteilt, in Anwendung | besagten Ministeriellen Erlasses die Befugnis erteilt, in Anwendung |
der Artikel 4 und 37 des GIP dem Minister des Innern Vorschläge in | der Artikel 4 und 37 des GIP dem Minister des Innern Vorschläge in |
Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Zonalen | Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Zonalen |
Sicherheitspläne zu unterbreiten. | Sicherheitspläne zu unterbreiten. |
In diesem Rahmen wird die APK mit dem Genehmigungsverfahren | In diesem Rahmen wird die APK mit dem Genehmigungsverfahren |
beauftragt. | beauftragt. |
2.2 Der Minister der Justiz | 2.2 Der Minister der Justiz |
Wie bereits oben erwähnt, wird der ZSP gemäss Artikel 37 des GIP den | Wie bereits oben erwähnt, wird der ZSP gemäss Artikel 37 des GIP den |
Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt, damit | Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt, damit |
sie über die Kohärenz der Polizeipolitik zwischen der lokalen und der | sie über die Kohärenz der Polizeipolitik zwischen der lokalen und der |
föderalen Ebene wachen können. | föderalen Ebene wachen können. |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1994 zur Schaffung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1994 zur Schaffung |
einer Dienststelle für Kriminalpolitik (nachstehend « DKP » genannt) | einer Dienststelle für Kriminalpolitik (nachstehend « DKP » genannt) |
ist in diesem Rahmen die DKP mit dem Genehmigungsverfahren beauftragt. | ist in diesem Rahmen die DKP mit dem Genehmigungsverfahren beauftragt. |
2.3 Die föderale Polizei | 2.3 Die föderale Polizei |
Der Generalkommissar gewährleistet zu Gunsten der Polizeibehörden und | Der Generalkommissar gewährleistet zu Gunsten der Polizeibehörden und |
des integrierten Polizeidienstes « die Unterstützung und Auswertung | des integrierten Polizeidienstes « die Unterstützung und Auswertung |
der zonalen Sicherheitsberatung und der zonalen Sicherheitspläne ». | der zonalen Sicherheitsberatung und der zonalen Sicherheitspläne ». |
Die föderale Polizei gibt ein technisches Gutachten über die ZSP ab. | Die föderale Polizei gibt ein technisches Gutachten über die ZSP ab. |
Dies wird vorrangig auf der Grundlage eines Gutachtens des | Dies wird vorrangig auf der Grundlage eines Gutachtens des |
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators geschehen. Einerseits muss der | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators geschehen. Einerseits muss der |
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator infolge des Auftrags, mit dem | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator infolge des Auftrags, mit dem |
er laut Artikel 104 Nr. 5 des GIP betraut ist, im Rahmen seiner | er laut Artikel 104 Nr. 5 des GIP betraut ist, im Rahmen seiner |
Verantwortung in Bezug auf die Erstellung und Weiterbehandlung des ZSP | Verantwortung in Bezug auf die Erstellung und Weiterbehandlung des ZSP |
unmittelbare Unterstützung leisten, indem er am zonalen Sicherheitsrat | unmittelbare Unterstützung leisten, indem er am zonalen Sicherheitsrat |
teilnimmt; in diesem Sinne ist er auf lokaler Ebene als der föderale | teilnimmt; in diesem Sinne ist er auf lokaler Ebene als der föderale |
Partner anzusehen. Es ist die Aufgabe des | Partner anzusehen. Es ist die Aufgabe des |
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators der föderalen Polizei, bei der | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators der föderalen Polizei, bei der |
Beratung im zonalen Sicherheitsrat die anderen Mitglieder über den | Beratung im zonalen Sicherheitsrat die anderen Mitglieder über den |
Inhalt des Nationalen Sicherheitsplans zu informieren, damit dieser | Inhalt des Nationalen Sicherheitsplans zu informieren, damit dieser |
bei der Vorbereitung des ZSP berücksichtigt wird. Ferner ist der | bei der Vorbereitung des ZSP berücksichtigt wird. Ferner ist der |
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator auch gesetzlich verpflichtet, | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator auch gesetzlich verpflichtet, |
über die Ausführung der föderalen Aufträge durch die lokale Polizei, | über die Ausführung der föderalen Aufträge durch die lokale Polizei, |
wie sie in den Artikeln 61 bis einschliesslich 64 des GIP festgelegt | wie sie in den Artikeln 61 bis einschliesslich 64 des GIP festgelegt |
sind, Bericht zu erstatten. Die Stellungnahme der Bezirksebene (Dirco | sind, Bericht zu erstatten. Die Stellungnahme der Bezirksebene (Dirco |
und Dirjud) wird ebenfalls eingeholt, wobei insbesondere der Dirco | und Dirjud) wird ebenfalls eingeholt, wobei insbesondere der Dirco |
betroffen ist, da er gesetzlich verpflichtet ist, dem Generalkommissar | betroffen ist, da er gesetzlich verpflichtet ist, dem Generalkommissar |
Bericht zu erstatten (Artikel 104 Nr. 6 des GIP). | Bericht zu erstatten (Artikel 104 Nr. 6 des GIP). |
Das Gutachten des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators wird der | Das Gutachten des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators wird der |
Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (nachstehend « CGL » | Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (nachstehend « CGL » |
genannt) übermittelt, die auf der Grundlage ihrer Kontakte zu den | genannt) übermittelt, die auf der Grundlage ihrer Kontakte zu den |
lokalen Polizeidiensten und der ihnen geleisteten Unterstützung und | lokalen Polizeidiensten und der ihnen geleisteten Unterstützung und |
nach Beratung mit anderen Generaldirektionen und allgemeinen | nach Beratung mit anderen Generaldirektionen und allgemeinen |
Dienststellen der föderalen Polizei, insbesondere mit der | Dienststellen der föderalen Polizei, insbesondere mit der |
Generaldirektion der Verwaltungspolizei (DGA) und der Generaldirektion | Generaldirektion der Verwaltungspolizei (DGA) und der Generaldirektion |
der Gerichtspolizei (DGJ), ihre eigenen technischen Gutachten | der Gerichtspolizei (DGJ), ihre eigenen technischen Gutachten |
hinzufügt. | hinzufügt. |
Das globale technische Gutachten der Direktion der Beziehungen mit der | Das globale technische Gutachten der Direktion der Beziehungen mit der |
lokalen Polizei wird der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | lokalen Polizei wird der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs des Ministeriums des Innern und der Dienststelle für | Königreichs des Ministeriums des Innern und der Dienststelle für |
Kriminalpolitik des Ministeriums der Justiz übermittelt. | Kriminalpolitik des Ministeriums der Justiz übermittelt. |
3. Hinterlegung des ZSP 2003 | 3. Hinterlegung des ZSP 2003 |
3.1 Allgemeines | 3.1 Allgemeines |
Hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Pläne 2002 als Testpläne | Hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Pläne 2002 als Testpläne |
angesehen und daher als solche beurteilt werden. Für den ZSP 2003 ist | angesehen und daher als solche beurteilt werden. Für den ZSP 2003 ist |
es sehr wichtig, auf das Verfahren und seine eventuellen Folgen genau | es sehr wichtig, auf das Verfahren und seine eventuellen Folgen genau |
zu achten. | zu achten. |
Im Laufe des ersten Halbjahrs 2003 wird in einem neuen Ministeriellen | Im Laufe des ersten Halbjahrs 2003 wird in einem neuen Ministeriellen |
Rundschreiben das im vorliegenden Rundschreiben beschriebene Verfahren | Rundschreiben das im vorliegenden Rundschreiben beschriebene Verfahren |
beurteilt werden, um das aktuelle Verfahren eventuell zu verfeinern | beurteilt werden, um das aktuelle Verfahren eventuell zu verfeinern |
und anzupassen. | und anzupassen. |
3.2 Hinterlegung | 3.2 Hinterlegung |
3.2.1 Gesetzliche Verpflichtungen | 3.2.1 Gesetzliche Verpflichtungen |
- Ab dem Zeitpunkt, wo die Bürgermeister und der Prokurator des Königs | - Ab dem Zeitpunkt, wo die Bürgermeister und der Prokurator des Königs |
den ZSP 2003 genehmigt haben, kann er dem Minister des Innern und dem | den ZSP 2003 genehmigt haben, kann er dem Minister des Innern und dem |
Minister der Justiz zwecks Genehmigung vorgelegt werden (Artikel 37 | Minister der Justiz zwecks Genehmigung vorgelegt werden (Artikel 37 |
des GIP), die sich binnen zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu | des GIP), die sich binnen zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu |
äussern müssen. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Genehmigung als | äussern müssen. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Genehmigung als |
erteilt betrachtet. | erteilt betrachtet. |
- Missbilligen der Minister des Innern und der Minister der Justiz den | - Missbilligen der Minister des Innern und der Minister der Justiz den |
Plan (ganz oder teilweise), wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In | Plan (ganz oder teilweise), wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In |
diesem Fall beschränkt sich die Genehmigungsfrist auf einen Monat. | diesem Fall beschränkt sich die Genehmigungsfrist auf einen Monat. |
- Die Zonen sind gesetzlich verpflichtet, einen ZSP einzureichen. | - Die Zonen sind gesetzlich verpflichtet, einen ZSP einzureichen. |
Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung und der Genehmigungsfrist | Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung und der Genehmigungsfrist |
von 2 Monaten (eventuell um einen Monat verlängert bei Missbilligung | von 2 Monaten (eventuell um einen Monat verlängert bei Missbilligung |
des Plans) weisen wir die Zonen darauf hin, dass die Pläne spätestens | des Plans) weisen wir die Zonen darauf hin, dass die Pläne spätestens |
im Dezember eines jeden Jahres genehmigt sein müssen und dass die | im Dezember eines jeden Jahres genehmigt sein müssen und dass die |
Zonen folglich ihre Verantwortung übernehmen müssen, damit sie zu | Zonen folglich ihre Verantwortung übernehmen müssen, damit sie zu |
Beginn jedes Kalenderjahres mit einem genehmigten ZSP beginnen können, | Beginn jedes Kalenderjahres mit einem genehmigten ZSP beginnen können, |
jede Nachlässigkeit diesbezüglich vermeiden und somit eventuellen | jede Nachlässigkeit diesbezüglich vermeiden und somit eventuellen |
Sanktionen entgehen können. | Sanktionen entgehen können. |
- Wir weisen erneut (s. oben, Punkt 1.2 des vorliegenden | - Wir weisen erneut (s. oben, Punkt 1.2 des vorliegenden |
Rundschreibens) auf die Bedeutung und die Kontrolle der | Rundschreibens) auf die Bedeutung und die Kontrolle der |
Formvorschriften (Aufmachung, Seitenzahl usw.) hin. | Formvorschriften (Aufmachung, Seitenzahl usw.) hin. |
3.2.2 Hinterlegungsfrist | 3.2.2 Hinterlegungsfrist |
- Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der damit verbundenen | - Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der damit verbundenen |
zweimonatigen Genehmigungsfrist für die Minister ist es ratsam, die | zweimonatigen Genehmigungsfrist für die Minister ist es ratsam, die |
zonalen Sicherheitspläne spätestens zum 1. August zu hinterlegen. | zonalen Sicherheitspläne spätestens zum 1. August zu hinterlegen. |
3.2.3 Modalitäten für die Hinterlegung der ZSP 2003 | 3.2.3 Modalitäten für die Hinterlegung der ZSP 2003 |
- Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats versendet zeitgleich per | - Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats versendet zeitgleich per |
Einschreiben 3 authentische Exemplare an die mit der Genehmigung | Einschreiben 3 authentische Exemplare an die mit der Genehmigung |
beauftragten Instanzen (ein Exemplar an den Minister des Innern - APK | beauftragten Instanzen (ein Exemplar an den Minister des Innern - APK |
-, ein Exemplar an den Minister der Justiz - DKP - und ein Exemplar an | -, ein Exemplar an den Minister der Justiz - DKP - und ein Exemplar an |
die CGL). | die CGL). |
- Die ZSP müssen vom Bürgermeister bzw. Vorsitzenden des | - Die ZSP müssen vom Bürgermeister bzw. Vorsitzenden des |
Polizeikollegiums und vom Prokurator des Königs unterzeichnet und | Polizeikollegiums und vom Prokurator des Königs unterzeichnet und |
datiert werden. | datiert werden. |
- Zugleich wird denselben Instanzen eine Kopie per elektronische Post | - Zugleich wird denselben Instanzen eine Kopie per elektronische Post |
oder (vorzugsweise) auf Diskette zugeschickt. | oder (vorzugsweise) auf Diskette zugeschickt. |
3.2.4 Empfangsbescheinigung | 3.2.4 Empfangsbescheinigung |
- Die APK wird in Bezug auf die hinterlegten ZSP 2003 mit der | - Die APK wird in Bezug auf die hinterlegten ZSP 2003 mit der |
administrativen Bearbeitung der Empfangsbescheinigungen beauftragt. | administrativen Bearbeitung der Empfangsbescheinigungen beauftragt. |
- Die APK ist die Instanz, die als Referenz für den Empfang der | - Die APK ist die Instanz, die als Referenz für den Empfang der |
Bescheinigungen dient. | Bescheinigungen dient. |
- Die Empfangsbescheinigung gilt als Datum, ab dem die | - Die Empfangsbescheinigung gilt als Datum, ab dem die |
Genehmigungsfrist läuft. | Genehmigungsfrist läuft. |
- Zu diesem Zweck wird die APK dem Vorsitzenden des zonalen | - Zu diesem Zweck wird die APK dem Vorsitzenden des zonalen |
Sicherheitsrats einen Standardbrief zustellen, in dem die | Sicherheitsrats einen Standardbrief zustellen, in dem die |
Empfangsangaben der APK und der Termin, bis zu dem eine Antwort | Empfangsangaben der APK und der Termin, bis zu dem eine Antwort |
erwartet werden kann, angegeben sind. | erwartet werden kann, angegeben sind. |
4. Die Genehmigung des ZSP 2003 | 4. Die Genehmigung des ZSP 2003 |
Im « Vademekum Sicherheitspläne » ist bereits angegeben worden, von | Im « Vademekum Sicherheitspläne » ist bereits angegeben worden, von |
welchen 4 Kriterien die Genehmigung des ZSP durch den Minister des | welchen 4 Kriterien die Genehmigung des ZSP durch den Minister des |
Innern und den Minister der Justiz im Wesentlichen abhängen wird. | Innern und den Minister der Justiz im Wesentlichen abhängen wird. |
Nachstehend werden diese 4 Kriterien nochmals wiedergegeben, jeweils | Nachstehend werden diese 4 Kriterien nochmals wiedergegeben, jeweils |
mit Angabe der betroffenen Instanz(en). | mit Angabe der betroffenen Instanz(en). |
4.1 Beurteilung der berücksichtigten Prioritäten | 4.1 Beurteilung der berücksichtigten Prioritäten |
Die Übereinstimmung des Inhalts des ZSP wird insbesondere überprüft in | Die Übereinstimmung des Inhalts des ZSP wird insbesondere überprüft in |
Bezug auf: | Bezug auf: |
- den Föderalen Plan für Sicherheit und Strafvollzugspolitik: durch | - den Föderalen Plan für Sicherheit und Strafvollzugspolitik: durch |
die DKP und die APK, | die DKP und die APK, |
- die Leitlinien des Nationalen Sicherheitsplans: durch die CGL, | - die Leitlinien des Nationalen Sicherheitsplans: durch die CGL, |
- die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers des Innern: durch | - die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers des Innern: durch |
die APK, | die APK, |
- die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers der Justiz: durch | - die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers der Justiz: durch |
die DKP. | die DKP. |
Da nicht davon ausgegangen wird, dass die auf föderaler Ebene | Da nicht davon ausgegangen wird, dass die auf föderaler Ebene |
festgelegten Prioritäten automatisch zu lokalen Prioritäten werden, | festgelegten Prioritäten automatisch zu lokalen Prioritäten werden, |
ist es gegebenenfalls wichtig zu begründen, warum man auf lokaler | ist es gegebenenfalls wichtig zu begründen, warum man auf lokaler |
Ebene eine auf föderaler Ebene festgelegte Priorität nicht | Ebene eine auf föderaler Ebene festgelegte Priorität nicht |
berücksichtigt (s. jedoch die Bedeutung von Punkt 1.2 des vorliegenden | berücksichtigt (s. jedoch die Bedeutung von Punkt 1.2 des vorliegenden |
Rundschreibens), aber wohl bestimmte spezifische lokale Prioritäten in | Rundschreibens), aber wohl bestimmte spezifische lokale Prioritäten in |
Betracht zieht: durch die APK und die DKP. | Betracht zieht: durch die APK und die DKP. |
4.2 Methodik, die eingesetzt wird, um zum ZSP zu gelangen: durch die | 4.2 Methodik, die eingesetzt wird, um zum ZSP zu gelangen: durch die |
CGL. | CGL. |
4.3 Projektmässiger Umgang mit den berücksichtigten Prioritäten: durch | 4.3 Projektmässiger Umgang mit den berücksichtigten Prioritäten: durch |
die CGL. | die CGL. |
4.4 Polizeikapazität für föderale Aufträge (es muss genügend | 4.4 Polizeikapazität für föderale Aufträge (es muss genügend |
Polizeikapazität vorgesehen werden, um die gesetzlich festgelegten | Polizeikapazität vorgesehen werden, um die gesetzlich festgelegten |
Aufträge ausführen zu können): durch die CGL. | Aufträge ausführen zu können): durch die CGL. |
4.5 Zu diesem Zweck werden die CGL und die DKP überprüfen, ob der | 4.5 Zu diesem Zweck werden die CGL und die DKP überprüfen, ob der |
Königliche Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der | Königliche Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der |
Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf | Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf |
die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu | die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu |
Gunsten der Bevölkerung und das Ministerielle Rundschreiben PLP 10 vom | Gunsten der Bevölkerung und das Ministerielle Rundschreiben PLP 10 vom |
9. Oktober 2001, mit dem der KE kommentiert wird, eingehalten werden. | 9. Oktober 2001, mit dem der KE kommentiert wird, eingehalten werden. |
4.6 Andere Kontextinformationen | 4.6 Andere Kontextinformationen |
Damit die drei vorgenannten Instanzen ihre Aufgabe ordentlich erfüllen | Damit die drei vorgenannten Instanzen ihre Aufgabe ordentlich erfüllen |
können, müssen sie regelmässig von den lokalen Instanzen informiert | können, müssen sie regelmässig von den lokalen Instanzen informiert |
werden, die am Zustandekommen der zonalen Sicherheitspläne beteiligt | werden, die am Zustandekommen der zonalen Sicherheitspläne beteiligt |
sind. | sind. |
Die APK wird sich auf die Informationen der Verwaltungsbehörden | Die APK wird sich auf die Informationen der Verwaltungsbehörden |
berufen: | berufen: |
Die Beschlüsse und Berichte des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums | Die Beschlüsse und Berichte des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums |
bzw. des Polizeikollegiums und des Gemeinderats bzw. des Polizeirats | bzw. des Polizeikollegiums und des Gemeinderats bzw. des Polizeirats |
in Bezug auf die Sicherheit und die Polizei müssen der APK zugestellt | in Bezug auf die Sicherheit und die Polizei müssen der APK zugestellt |
werden. | werden. |
Die Dienststelle für Kriminalpolitik wird sich u.a. auf die | Die Dienststelle für Kriminalpolitik wird sich u.a. auf die |
Informationen der Gerichtsbehörden (Kollegium der Generalprokuratoren, | Informationen der Gerichtsbehörden (Kollegium der Generalprokuratoren, |
Prokurator des Königs, ...) berufen. | Prokurator des Königs, ...) berufen. |
Die Berichte des Zonalen Sicherheitsrats müssen sowohl der APK als | Die Berichte des Zonalen Sicherheitsrats müssen sowohl der APK als |
auch der DKP und der CGL zugestellt werden. | auch der DKP und der CGL zugestellt werden. |
Da zwecks Anregung der zonalen Sicherheitsräte und Koordinierung der | Da zwecks Anregung der zonalen Sicherheitsräte und Koordinierung der |
Polizeipolitik in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk | Polizeipolitik in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk |
Brüssel-Hauptstadt ein Beratungsorgan auf Ebene der Provinz geschaffen | Brüssel-Hauptstadt ein Beratungsorgan auf Ebene der Provinz geschaffen |
werden muss (Artikel 162 des GIP), bitten wir auch darum, der APK | werden muss (Artikel 162 des GIP), bitten wir auch darum, der APK |
sowie der DKP und der CGL die Berichte dieser Versammlungen zu | sowie der DKP und der CGL die Berichte dieser Versammlungen zu |
übermitteln. | übermitteln. |
5. Genehmigung durch den Minister des Innern und den Minister der | 5. Genehmigung durch den Minister des Innern und den Minister der |
Justiz | Justiz |
Die APK wird mit der verwaltungsmässigen Bearbeitung der | Die APK wird mit der verwaltungsmässigen Bearbeitung der |
Genehmigungsdokumente beauftragt. In diesem Rahmen machen wir Sie | Genehmigungsdokumente beauftragt. In diesem Rahmen machen wir Sie |
erneut auf die Bedeutung von Artikel 37 Absatz 3 des GIP aufmerksam. | erneut auf die Bedeutung von Artikel 37 Absatz 3 des GIP aufmerksam. |
Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats wird schriftlich über die | Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats wird schriftlich über die |
Genehmigung (oder eventuelle teilweise oder völlige Ablehnung) des ZSP | Genehmigung (oder eventuelle teilweise oder völlige Ablehnung) des ZSP |
informiert. Von ihm wird erwartet, dass er die Entscheidung der beiden | informiert. Von ihm wird erwartet, dass er die Entscheidung der beiden |
Minister den anderen zuständigen lokalen Verwaltungsorganen mitteilt. | Minister den anderen zuständigen lokalen Verwaltungsorganen mitteilt. |
Im Rahmen einer kohärenten Politik bitten wir den Vorsitzenden des | Im Rahmen einer kohärenten Politik bitten wir den Vorsitzenden des |
zonalen Sicherheitsrats, künftig der Direktion der Beziehungen mit der | zonalen Sicherheitsrats, künftig der Direktion der Beziehungen mit der |
lokalen Polizei (CGL) jedes Jahr im Herbst die endgültig genehmigten | lokalen Polizei (CGL) jedes Jahr im Herbst die endgültig genehmigten |
Aktionspläne zu übermitteln. | Aktionspläne zu übermitteln. |
6. Angaben der Dienste, bei denen die ZSP eingereicht werden | 6. Angaben der Dienste, bei denen die ZSP eingereicht werden |
MINISTER DES INNERN | MINISTER DES INNERN |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
Direktion Polizeipolitik | Direktion Polizeipolitik |
Zu Händen von Frau Laura SZABO - Direktorin | Zu Händen von Frau Laura SZABO - Direktorin |
Rue Royale 56 (1. Etage) | Rue Royale 56 (1. Etage) |
1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
Tel.: 02/500 24 58 - Fax: 02/500 24 68 | Tel.: 02/500 24 58 - Fax: 02/500 24 68 |
E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) | E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) |
pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR) | pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR) |
MINISTER DER JUSTIZ | MINISTER DER JUSTIZ |
Dienststelle für Kriminalpolitik | Dienststelle für Kriminalpolitik |
Zu Händen von Frau Diane REYNDERS - Generalberaterin | Zu Händen von Frau Diane REYNDERS - Generalberaterin |
Zelle Polizei und Magistratur | Zelle Polizei und Magistratur |
Avenue de la Porte de Hal 5-8 | Avenue de la Porte de Hal 5-8 |
1060 Saint-Gilles | 1060 Saint-Gilles |
Tel.: 02/542 74 40 - Fax: 02/542 74 44 | Tel.: 02/542 74 40 - Fax: 02/542 74 44 |
E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) | E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) |
spc@just.fgov.be (FR) | spc@just.fgov.be (FR) |
DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI | DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI |
Zu Händen von Herrn Jean-Marie VAN BRANTEGHEM - Direktor | Zu Händen von Herrn Jean-Marie VAN BRANTEGHEM - Direktor |
Rue Royale 47 (3. Etage) | Rue Royale 47 (3. Etage) |
1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
Tel.: 02/500 27 26 - Fax: 02/500 27 96 | Tel.: 02/500 27 26 - Fax: 02/500 27 96 |
E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be (NL + FR) | E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be (NL + FR) |
Wir bitten Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz über Voraufgehendes | Wir bitten Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz über Voraufgehendes |
zu informieren. | zu informieren. |
Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage 1 zum Rundschreiben PLP 26: | Anlage 1 zum Rundschreiben PLP 26: |
Angaben der Aktenverwalter | Angaben der Aktenverwalter |
GENERALDIREKTION DER ALLGEMEINEN POLIZEI DES KÖNIGREICHS | GENERALDIREKTION DER ALLGEMEINEN POLIZEI DES KÖNIGREICHS |
Direktion Polizeipolitik | Direktion Polizeipolitik |
SZABO Laura (FR und NL) - Tel.: 02/500 24 58 | SZABO Laura (FR und NL) - Tel.: 02/500 24 58 |
STEGEN Kris (NL) - Tel.: 02/500 25 17 | STEGEN Kris (NL) - Tel.: 02/500 25 17 |
COSSEMENT Ann (NL) - Tel.: 02/500 24 78 | COSSEMENT Ann (NL) - Tel.: 02/500 24 78 |
MARTINY-FRYNS Delphine (FR) - Tel.: 02/500 22 24 | MARTINY-FRYNS Delphine (FR) - Tel.: 02/500 22 24 |
Fax: 02/500 24 68 | Fax: 02/500 24 68 |
E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) - pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR) | E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) - pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR) |
DIENSTSTELLE FÜR KRIMINALPOLITIK | DIENSTSTELLE FÜR KRIMINALPOLITIK |
Zelle Polizei und Magistratur | Zelle Polizei und Magistratur |
POLAIN Fabienne (FR + NL) - Tel.: 02/542 74 40 | POLAIN Fabienne (FR + NL) - Tel.: 02/542 74 40 |
MATTHIJS Sophie (NL) - Tel.: 02/542 74 10 | MATTHIJS Sophie (NL) - Tel.: 02/542 74 10 |
DEVROE Elke (NL) - Tel.: 02/542 74 38 | DEVROE Elke (NL) - Tel.: 02/542 74 38 |
Fax: 02/542 74 44 | Fax: 02/542 74 44 |
E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) - spc@just.fgov.be (FR) | E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) - spc@just.fgov.be (FR) |
DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI | DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI |
EESTERMANS Leo (NL + FR) - Dienstleiter Polizeipolitik - Tel.: 02/500 | EESTERMANS Leo (NL + FR) - Dienstleiter Polizeipolitik - Tel.: 02/500 |
25 61 | 25 61 |
DECOLLE Marylène (FR) - Beraterin Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 | DECOLLE Marylène (FR) - Beraterin Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 |
BRUYNEEL Christ (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 62 | BRUYNEEL Christ (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 62 |
VAN RYMENANT Paul (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 97 | VAN RYMENANT Paul (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 97 |
THURION Philipe (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 | THURION Philipe (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 |
Fax: 02/500 27 96 | Fax: 02/500 27 96 |
E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be | E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
VAN INGELGEM Paul - Berater im Justizkabinett - Tel.: 02/542 79 55 | VAN INGELGEM Paul - Berater im Justizkabinett - Tel.: 02/542 79 55 |
E-Mail: Paul.vaningelgem@just.fgov.be | E-Mail: Paul.vaningelgem@just.fgov.be |
MONIN Marc (FR) - Verbindungsoffizier für die lokale Polizei - Tel.: | MONIN Marc (FR) - Verbindungsoffizier für die lokale Polizei - Tel.: |
02/542 79 33 | 02/542 79 33 |
E-Mail: Monin.Marc@just.fgov.be | E-Mail: Monin.Marc@just.fgov.be |
Fax: 02/538 07 67 | Fax: 02/538 07 67 |