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Circulaire PLP 26. - Instructions concernant la procédure de dépôt et d'approbation des plans zonaux de sécurité 2003. - Traduction allemande Omzendbrief PLP 26. - Onderrichtingen betreffende de procedure tot indiening en goedkeuring van de zonale veiligheidsplannen 2003. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
5 JUIN 2002. - Circulaire PLP 26. - Instructions concernant la 5 JUNI 2002. - Omzendbrief PLP 26. - Onderrichtingen betreffende de
procédure de dépôt et d'approbation des plans zonaux de sécurité 2003. procedure tot indiening en goedkeuring van de zonale
- Traduction allemande veiligheidsplannen 2003. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP
circulaire PLP 26 du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la 26 van de Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister van
Justice du 5 juin 2002 relative aux instructions concernant la Justitie van 5 juni 2002 betreffende de procedure tot indiening en
procédure de dépôt et d'approbation des plans zonaux de sécurité 2003 goedkeuring van de zonale veiligheidsplannen 2003 (Belgisch Staatsblad
(Moniteur belge du 15 juin 2002), établie par le Service central de van 15 juni 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
5. JUNI 2002 - Rundschreiben PLP 26. - Anweisungen in Bezug auf das 5. JUNI 2002 - Rundschreiben PLP 26. - Anweisungen in Bezug auf das
Verfahren zur Hinterlegung und Genehmigung der zonalen Verfahren zur Hinterlegung und Genehmigung der zonalen
Sicherheitspläne 2003 Sicherheitspläne 2003
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren An die Frauen und Herren Generalprokuratoren
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
1. Situation 1. Situation
1.1 Allgemeines 1.1 Allgemeines
Mit vorliegendem Rundschreiben wird näher auf das Verfahren Mit vorliegendem Rundschreiben wird näher auf das Verfahren
eingegangen, das konkret in Bezug auf die Hinterlegung und Genehmigung eingegangen, das konkret in Bezug auf die Hinterlegung und Genehmigung
der zonalen Sicherheitspläne 2003 (nachstehend « ZSP 2003 » genannt) der zonalen Sicherheitspläne 2003 (nachstehend « ZSP 2003 » genannt)
zu befolgen ist. zu befolgen ist.
In vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben wird einerseits auf das In vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben wird einerseits auf das
Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt
vom 5. Januar 1999; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. vom 5. Januar 1999; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22.
April 2000) (nachstehend « GIP » genannt) und andererseits auf das April 2000) (nachstehend « GIP » genannt) und andererseits auf das
Rundschreiben ZPZ 20 vom 1. August 2001 über den Übergang von einem Rundschreiben ZPZ 20 vom 1. August 2001 über den Übergang von einem
Fünfeck-Beratungsorgan auf lokaler Ebene und einer Sicherheitscharte Fünfeck-Beratungsorgan auf lokaler Ebene und einer Sicherheitscharte
zu einem zonalen Sicherheitsrat und einem zonalen Sicherheitsplan zu einem zonalen Sicherheitsrat und einem zonalen Sicherheitsplan
verwiesen und daran angeschlossen. verwiesen und daran angeschlossen.
Gemäss Artikel 36 des GIP sind alle Polizeizonen verpflichtet, Gemäss Artikel 36 des GIP sind alle Polizeizonen verpflichtet,
jährlich einen ZSP zu erstellen. Der ZSP oder Verfahrensplan der jährlich einen ZSP zu erstellen. Der ZSP oder Verfahrensplan der
lokalen Polizei besteht zusätzlich zum föderalen und nationalen lokalen Polizei besteht zusätzlich zum föderalen und nationalen
Sicherheitsplan. In diesem Plan muss neben einer Beschreibung der Sicherheitsplan. In diesem Plan muss neben einer Beschreibung der
grundlegenden Aufgaben der lokalen Polizei auch der Beitrag der grundlegenden Aufgaben der lokalen Polizei auch der Beitrag der
lokalen Polizei zur integralen lokalen und föderalen lokalen Polizei zur integralen lokalen und föderalen
Sicherheitspolitik spezifiziert werden. Sicherheitspolitik spezifiziert werden.
1.2 Inhaltliche und formale Kriterien 1.2 Inhaltliche und formale Kriterien
Die ZSP 2003 ersetzen die ehemaligen Sicherheitscharten, werden Die ZSP 2003 ersetzen die ehemaligen Sicherheitscharten, werden
vollständiger sein und gemäss der Methodik und Aufmachung (z.B. vollständiger sein und gemäss der Methodik und Aufmachung (z.B.
maximal 15 bis 20 Seiten) des Vademekums Sicherheitspläne und des maximal 15 bis 20 Seiten) des Vademekums Sicherheitspläne und des
Handbuchs Sicherheitspläne erstellt werden. Handbuchs Sicherheitspläne erstellt werden.
Die ZSP 2003 müssen daher einer bestimmten Anzahl Anforderungen Die ZSP 2003 müssen daher einer bestimmten Anzahl Anforderungen
genügen, u.a.: genügen, u.a.:
- den föderalen Prioritäten: Die föderalen Prioritäten müssen nicht - den föderalen Prioritäten: Die föderalen Prioritäten müssen nicht
automatisch als lokale Prioritäten berücksichtigt werden. Dennoch ist automatisch als lokale Prioritäten berücksichtigt werden. Dennoch ist
es wichtig zu begründen, warum sie eventuell nicht berücksichtigt es wichtig zu begründen, warum sie eventuell nicht berücksichtigt
werden. Anders ausgedrückt: Es wird überprüft werden müssen, inwiefern werden. Anders ausgedrückt: Es wird überprüft werden müssen, inwiefern
die festgelegten Prioritäten und Zielsetzungen aus den beiden die festgelegten Prioritäten und Zielsetzungen aus den beiden
vorgenannten Plänen eine Antwort auf die lokalen Bedürfnisse und vorgenannten Plänen eine Antwort auf die lokalen Bedürfnisse und
Probleme sind. Wenn aus dieser Analyse hervorgeht, dass die lokale Probleme sind. Wenn aus dieser Analyse hervorgeht, dass die lokale
Lage andere vorrangige Zielsetzungen erfordert, muss dies auf solide Lage andere vorrangige Zielsetzungen erfordert, muss dies auf solide
und professionelle Weise argumentiert werden. So entsteht eine und professionelle Weise argumentiert werden. So entsteht eine
Verflochtenheit und Wechselwirkung zwischen dem zonalen und dem Verflochtenheit und Wechselwirkung zwischen dem zonalen und dem
nationalen Sicherheitsplan: Die lokale Sicherheit wird zur föderalen nationalen Sicherheitsplan: Die lokale Sicherheit wird zur föderalen
Sicherheit beitragen und umgekehrt. Sicherheit beitragen und umgekehrt.
- Die Prioritäten müssen projektmässig ausgearbeitet werden. - Die Prioritäten müssen projektmässig ausgearbeitet werden.
- Eine genügende Polizeikapazität muss vorgesehen werden, um die - Eine genügende Polizeikapazität muss vorgesehen werden, um die
gesetzlich vorgeschriebenen föderalen Aufträge erfüllen zu können. gesetzlich vorgeschriebenen föderalen Aufträge erfüllen zu können.
- Die Methodik, die eingesetzt wird, um zu einem Sicherheitsplan zu - Die Methodik, die eingesetzt wird, um zu einem Sicherheitsplan zu
gelangen, die Zuverlässigkeit der benutzten Massnahmen und die gelangen, die Zuverlässigkeit der benutzten Massnahmen und die
Auslegung der Angaben werden mit grosser Aufmerksamkeit bedacht. Auslegung der Angaben werden mit grosser Aufmerksamkeit bedacht.
In Bezug auf die föderalen Prioritäten erinnern wir daran, dass der In Bezug auf die föderalen Prioritäten erinnern wir daran, dass der
Nationale Sicherheitsplan zwei Jahre lang gültig ist. Nationale Sicherheitsplan zwei Jahre lang gültig ist.
Selbstverständlich müssen die Zonen bei der Erstellung ihres Selbstverständlich müssen die Zonen bei der Erstellung ihres
jährlichen ZSP dem neuesten gültigen nationalen Sicherheitsplan jährlichen ZSP dem neuesten gültigen nationalen Sicherheitsplan
Rechnung tragen. Rechnung tragen.
Da der Nationale Sicherheitsplan 2003-2004 noch genehmigt werden muss, Da der Nationale Sicherheitsplan 2003-2004 noch genehmigt werden muss,
wird der Nationale Sicherheitsplan 2001-2002 für den ZSP 2003 zur wird der Nationale Sicherheitsplan 2001-2002 für den ZSP 2003 zur
Anwendung kommen. Anwendung kommen.
Jede Polizeizone muss bei der Erstellung ihres ZSP die aktuellen Jede Polizeizone muss bei der Erstellung ihres ZSP die aktuellen
föderalen politischen Prioritäten des Ministers des Innern und des föderalen politischen Prioritäten des Ministers des Innern und des
Ministers der Justiz berücksichtigen (z.B. Verkehrssicherheit usw.); Ministers der Justiz berücksichtigen (z.B. Verkehrssicherheit usw.);
die vom Genehmigungsverfahren betroffenen Instanzen müssen genauestens die vom Genehmigungsverfahren betroffenen Instanzen müssen genauestens
darauf achten. darauf achten.
Die oben erwähnten Dokumente (Vademekum Sicherheitspläne, Handbuch Die oben erwähnten Dokumente (Vademekum Sicherheitspläne, Handbuch
Sicherheitspläne und Nationaler Sicherheitsplan) können auf der Sicherheitspläne und Nationaler Sicherheitsplan) können auf der
Internetseite www.info-zone.be im Menü « Programmes » unter der Rubrik Internetseite www.info-zone.be im Menü « Programmes » unter der Rubrik
« Politique policière » zurückgefunden werden. « Politique policière » zurückgefunden werden.
2. Die betroffenen Instanzen 2. Die betroffenen Instanzen
Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des GIP wird der ZSP, nachdem die Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des GIP wird der ZSP, nachdem die
Bürgermeister und der Prokurator des Königs den Plan gebilligt haben, Bürgermeister und der Prokurator des Königs den Plan gebilligt haben,
den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt; den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt;
diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des
Plans dazu äussern. Plans dazu äussern.
Im Zusammenhang mit der Genehmigung des ZSP durch die beiden Minister Im Zusammenhang mit der Genehmigung des ZSP durch die beiden Minister
sind konkret folgende Instanzen von dem Verfahren betroffen: sind konkret folgende Instanzen von dem Verfahren betroffen:
2.1 Der Minister des Innern 2.1 Der Minister des Innern
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs (APK): Im Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs (APK): Im
Ministeriellen Erlass vom 29. September 2000 zur Festlegung des Ministeriellen Erlass vom 29. September 2000 zur Festlegung des
administrativen Verfahrens zur Behandlung der im GIP erwähnten administrativen Verfahrens zur Behandlung der im GIP erwähnten
Angelegenheiten wird in Artikel 2 Absatz 2 bestimmt, dass die APK in Angelegenheiten wird in Artikel 2 Absatz 2 bestimmt, dass die APK in
Angelegenheiten, die zur globalen Strategie und zu den Prioritäten des Angelegenheiten, die zur globalen Strategie und zu den Prioritäten des
zuständigen Ministers des Innern gehören, die Beschlüsse des Ministers zuständigen Ministers des Innern gehören, die Beschlüsse des Ministers
des Innern vorbereitet und ihm Vorschläge unterbreitet. des Innern vorbereitet und ihm Vorschläge unterbreitet.
In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen wird der In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen wird der
Allgemeinen Polizei des Königreichs in Artikel 5 § 1 Nr. 13 des Allgemeinen Polizei des Königreichs in Artikel 5 § 1 Nr. 13 des
besagten Ministeriellen Erlasses die Befugnis erteilt, in Anwendung besagten Ministeriellen Erlasses die Befugnis erteilt, in Anwendung
der Artikel 4 und 37 des GIP dem Minister des Innern Vorschläge in der Artikel 4 und 37 des GIP dem Minister des Innern Vorschläge in
Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Zonalen Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Zonalen
Sicherheitspläne zu unterbreiten. Sicherheitspläne zu unterbreiten.
In diesem Rahmen wird die APK mit dem Genehmigungsverfahren In diesem Rahmen wird die APK mit dem Genehmigungsverfahren
beauftragt. beauftragt.
2.2 Der Minister der Justiz 2.2 Der Minister der Justiz
Wie bereits oben erwähnt, wird der ZSP gemäss Artikel 37 des GIP den Wie bereits oben erwähnt, wird der ZSP gemäss Artikel 37 des GIP den
Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt, damit Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt, damit
sie über die Kohärenz der Polizeipolitik zwischen der lokalen und der sie über die Kohärenz der Polizeipolitik zwischen der lokalen und der
föderalen Ebene wachen können. föderalen Ebene wachen können.
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1994 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1994 zur Schaffung
einer Dienststelle für Kriminalpolitik (nachstehend « DKP » genannt) einer Dienststelle für Kriminalpolitik (nachstehend « DKP » genannt)
ist in diesem Rahmen die DKP mit dem Genehmigungsverfahren beauftragt. ist in diesem Rahmen die DKP mit dem Genehmigungsverfahren beauftragt.
2.3 Die föderale Polizei 2.3 Die föderale Polizei
Der Generalkommissar gewährleistet zu Gunsten der Polizeibehörden und Der Generalkommissar gewährleistet zu Gunsten der Polizeibehörden und
des integrierten Polizeidienstes « die Unterstützung und Auswertung des integrierten Polizeidienstes « die Unterstützung und Auswertung
der zonalen Sicherheitsberatung und der zonalen Sicherheitspläne ». der zonalen Sicherheitsberatung und der zonalen Sicherheitspläne ».
Die föderale Polizei gibt ein technisches Gutachten über die ZSP ab. Die föderale Polizei gibt ein technisches Gutachten über die ZSP ab.
Dies wird vorrangig auf der Grundlage eines Gutachtens des Dies wird vorrangig auf der Grundlage eines Gutachtens des
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators geschehen. Einerseits muss der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators geschehen. Einerseits muss der
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator infolge des Auftrags, mit dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator infolge des Auftrags, mit dem
er laut Artikel 104 Nr. 5 des GIP betraut ist, im Rahmen seiner er laut Artikel 104 Nr. 5 des GIP betraut ist, im Rahmen seiner
Verantwortung in Bezug auf die Erstellung und Weiterbehandlung des ZSP Verantwortung in Bezug auf die Erstellung und Weiterbehandlung des ZSP
unmittelbare Unterstützung leisten, indem er am zonalen Sicherheitsrat unmittelbare Unterstützung leisten, indem er am zonalen Sicherheitsrat
teilnimmt; in diesem Sinne ist er auf lokaler Ebene als der föderale teilnimmt; in diesem Sinne ist er auf lokaler Ebene als der föderale
Partner anzusehen. Es ist die Aufgabe des Partner anzusehen. Es ist die Aufgabe des
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators der föderalen Polizei, bei der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators der föderalen Polizei, bei der
Beratung im zonalen Sicherheitsrat die anderen Mitglieder über den Beratung im zonalen Sicherheitsrat die anderen Mitglieder über den
Inhalt des Nationalen Sicherheitsplans zu informieren, damit dieser Inhalt des Nationalen Sicherheitsplans zu informieren, damit dieser
bei der Vorbereitung des ZSP berücksichtigt wird. Ferner ist der bei der Vorbereitung des ZSP berücksichtigt wird. Ferner ist der
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator auch gesetzlich verpflichtet, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator auch gesetzlich verpflichtet,
über die Ausführung der föderalen Aufträge durch die lokale Polizei, über die Ausführung der föderalen Aufträge durch die lokale Polizei,
wie sie in den Artikeln 61 bis einschliesslich 64 des GIP festgelegt wie sie in den Artikeln 61 bis einschliesslich 64 des GIP festgelegt
sind, Bericht zu erstatten. Die Stellungnahme der Bezirksebene (Dirco sind, Bericht zu erstatten. Die Stellungnahme der Bezirksebene (Dirco
und Dirjud) wird ebenfalls eingeholt, wobei insbesondere der Dirco und Dirjud) wird ebenfalls eingeholt, wobei insbesondere der Dirco
betroffen ist, da er gesetzlich verpflichtet ist, dem Generalkommissar betroffen ist, da er gesetzlich verpflichtet ist, dem Generalkommissar
Bericht zu erstatten (Artikel 104 Nr. 6 des GIP). Bericht zu erstatten (Artikel 104 Nr. 6 des GIP).
Das Gutachten des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators wird der Das Gutachten des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators wird der
Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (nachstehend « CGL » Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (nachstehend « CGL »
genannt) übermittelt, die auf der Grundlage ihrer Kontakte zu den genannt) übermittelt, die auf der Grundlage ihrer Kontakte zu den
lokalen Polizeidiensten und der ihnen geleisteten Unterstützung und lokalen Polizeidiensten und der ihnen geleisteten Unterstützung und
nach Beratung mit anderen Generaldirektionen und allgemeinen nach Beratung mit anderen Generaldirektionen und allgemeinen
Dienststellen der föderalen Polizei, insbesondere mit der Dienststellen der föderalen Polizei, insbesondere mit der
Generaldirektion der Verwaltungspolizei (DGA) und der Generaldirektion Generaldirektion der Verwaltungspolizei (DGA) und der Generaldirektion
der Gerichtspolizei (DGJ), ihre eigenen technischen Gutachten der Gerichtspolizei (DGJ), ihre eigenen technischen Gutachten
hinzufügt. hinzufügt.
Das globale technische Gutachten der Direktion der Beziehungen mit der Das globale technische Gutachten der Direktion der Beziehungen mit der
lokalen Polizei wird der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des lokalen Polizei wird der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des
Königreichs des Ministeriums des Innern und der Dienststelle für Königreichs des Ministeriums des Innern und der Dienststelle für
Kriminalpolitik des Ministeriums der Justiz übermittelt. Kriminalpolitik des Ministeriums der Justiz übermittelt.
3. Hinterlegung des ZSP 2003 3. Hinterlegung des ZSP 2003
3.1 Allgemeines 3.1 Allgemeines
Hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Pläne 2002 als Testpläne Hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Pläne 2002 als Testpläne
angesehen und daher als solche beurteilt werden. Für den ZSP 2003 ist angesehen und daher als solche beurteilt werden. Für den ZSP 2003 ist
es sehr wichtig, auf das Verfahren und seine eventuellen Folgen genau es sehr wichtig, auf das Verfahren und seine eventuellen Folgen genau
zu achten. zu achten.
Im Laufe des ersten Halbjahrs 2003 wird in einem neuen Ministeriellen Im Laufe des ersten Halbjahrs 2003 wird in einem neuen Ministeriellen
Rundschreiben das im vorliegenden Rundschreiben beschriebene Verfahren Rundschreiben das im vorliegenden Rundschreiben beschriebene Verfahren
beurteilt werden, um das aktuelle Verfahren eventuell zu verfeinern beurteilt werden, um das aktuelle Verfahren eventuell zu verfeinern
und anzupassen. und anzupassen.
3.2 Hinterlegung 3.2 Hinterlegung
3.2.1 Gesetzliche Verpflichtungen 3.2.1 Gesetzliche Verpflichtungen
- Ab dem Zeitpunkt, wo die Bürgermeister und der Prokurator des Königs - Ab dem Zeitpunkt, wo die Bürgermeister und der Prokurator des Königs
den ZSP 2003 genehmigt haben, kann er dem Minister des Innern und dem den ZSP 2003 genehmigt haben, kann er dem Minister des Innern und dem
Minister der Justiz zwecks Genehmigung vorgelegt werden (Artikel 37 Minister der Justiz zwecks Genehmigung vorgelegt werden (Artikel 37
des GIP), die sich binnen zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu des GIP), die sich binnen zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu
äussern müssen. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Genehmigung als äussern müssen. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Genehmigung als
erteilt betrachtet. erteilt betrachtet.
- Missbilligen der Minister des Innern und der Minister der Justiz den - Missbilligen der Minister des Innern und der Minister der Justiz den
Plan (ganz oder teilweise), wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In Plan (ganz oder teilweise), wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In
diesem Fall beschränkt sich die Genehmigungsfrist auf einen Monat. diesem Fall beschränkt sich die Genehmigungsfrist auf einen Monat.
- Die Zonen sind gesetzlich verpflichtet, einen ZSP einzureichen. - Die Zonen sind gesetzlich verpflichtet, einen ZSP einzureichen.
Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung und der Genehmigungsfrist Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung und der Genehmigungsfrist
von 2 Monaten (eventuell um einen Monat verlängert bei Missbilligung von 2 Monaten (eventuell um einen Monat verlängert bei Missbilligung
des Plans) weisen wir die Zonen darauf hin, dass die Pläne spätestens des Plans) weisen wir die Zonen darauf hin, dass die Pläne spätestens
im Dezember eines jeden Jahres genehmigt sein müssen und dass die im Dezember eines jeden Jahres genehmigt sein müssen und dass die
Zonen folglich ihre Verantwortung übernehmen müssen, damit sie zu Zonen folglich ihre Verantwortung übernehmen müssen, damit sie zu
Beginn jedes Kalenderjahres mit einem genehmigten ZSP beginnen können, Beginn jedes Kalenderjahres mit einem genehmigten ZSP beginnen können,
jede Nachlässigkeit diesbezüglich vermeiden und somit eventuellen jede Nachlässigkeit diesbezüglich vermeiden und somit eventuellen
Sanktionen entgehen können. Sanktionen entgehen können.
- Wir weisen erneut (s. oben, Punkt 1.2 des vorliegenden - Wir weisen erneut (s. oben, Punkt 1.2 des vorliegenden
Rundschreibens) auf die Bedeutung und die Kontrolle der Rundschreibens) auf die Bedeutung und die Kontrolle der
Formvorschriften (Aufmachung, Seitenzahl usw.) hin. Formvorschriften (Aufmachung, Seitenzahl usw.) hin.
3.2.2 Hinterlegungsfrist 3.2.2 Hinterlegungsfrist
- Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der damit verbundenen - Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der damit verbundenen
zweimonatigen Genehmigungsfrist für die Minister ist es ratsam, die zweimonatigen Genehmigungsfrist für die Minister ist es ratsam, die
zonalen Sicherheitspläne spätestens zum 1. August zu hinterlegen. zonalen Sicherheitspläne spätestens zum 1. August zu hinterlegen.
3.2.3 Modalitäten für die Hinterlegung der ZSP 2003 3.2.3 Modalitäten für die Hinterlegung der ZSP 2003
- Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats versendet zeitgleich per - Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats versendet zeitgleich per
Einschreiben 3 authentische Exemplare an die mit der Genehmigung Einschreiben 3 authentische Exemplare an die mit der Genehmigung
beauftragten Instanzen (ein Exemplar an den Minister des Innern - APK beauftragten Instanzen (ein Exemplar an den Minister des Innern - APK
-, ein Exemplar an den Minister der Justiz - DKP - und ein Exemplar an -, ein Exemplar an den Minister der Justiz - DKP - und ein Exemplar an
die CGL). die CGL).
- Die ZSP müssen vom Bürgermeister bzw. Vorsitzenden des - Die ZSP müssen vom Bürgermeister bzw. Vorsitzenden des
Polizeikollegiums und vom Prokurator des Königs unterzeichnet und Polizeikollegiums und vom Prokurator des Königs unterzeichnet und
datiert werden. datiert werden.
- Zugleich wird denselben Instanzen eine Kopie per elektronische Post - Zugleich wird denselben Instanzen eine Kopie per elektronische Post
oder (vorzugsweise) auf Diskette zugeschickt. oder (vorzugsweise) auf Diskette zugeschickt.
3.2.4 Empfangsbescheinigung 3.2.4 Empfangsbescheinigung
- Die APK wird in Bezug auf die hinterlegten ZSP 2003 mit der - Die APK wird in Bezug auf die hinterlegten ZSP 2003 mit der
administrativen Bearbeitung der Empfangsbescheinigungen beauftragt. administrativen Bearbeitung der Empfangsbescheinigungen beauftragt.
- Die APK ist die Instanz, die als Referenz für den Empfang der - Die APK ist die Instanz, die als Referenz für den Empfang der
Bescheinigungen dient. Bescheinigungen dient.
- Die Empfangsbescheinigung gilt als Datum, ab dem die - Die Empfangsbescheinigung gilt als Datum, ab dem die
Genehmigungsfrist läuft. Genehmigungsfrist läuft.
- Zu diesem Zweck wird die APK dem Vorsitzenden des zonalen - Zu diesem Zweck wird die APK dem Vorsitzenden des zonalen
Sicherheitsrats einen Standardbrief zustellen, in dem die Sicherheitsrats einen Standardbrief zustellen, in dem die
Empfangsangaben der APK und der Termin, bis zu dem eine Antwort Empfangsangaben der APK und der Termin, bis zu dem eine Antwort
erwartet werden kann, angegeben sind. erwartet werden kann, angegeben sind.
4. Die Genehmigung des ZSP 2003 4. Die Genehmigung des ZSP 2003
Im « Vademekum Sicherheitspläne » ist bereits angegeben worden, von Im « Vademekum Sicherheitspläne » ist bereits angegeben worden, von
welchen 4 Kriterien die Genehmigung des ZSP durch den Minister des welchen 4 Kriterien die Genehmigung des ZSP durch den Minister des
Innern und den Minister der Justiz im Wesentlichen abhängen wird. Innern und den Minister der Justiz im Wesentlichen abhängen wird.
Nachstehend werden diese 4 Kriterien nochmals wiedergegeben, jeweils Nachstehend werden diese 4 Kriterien nochmals wiedergegeben, jeweils
mit Angabe der betroffenen Instanz(en). mit Angabe der betroffenen Instanz(en).
4.1 Beurteilung der berücksichtigten Prioritäten 4.1 Beurteilung der berücksichtigten Prioritäten
Die Übereinstimmung des Inhalts des ZSP wird insbesondere überprüft in Die Übereinstimmung des Inhalts des ZSP wird insbesondere überprüft in
Bezug auf: Bezug auf:
- den Föderalen Plan für Sicherheit und Strafvollzugspolitik: durch - den Föderalen Plan für Sicherheit und Strafvollzugspolitik: durch
die DKP und die APK, die DKP und die APK,
- die Leitlinien des Nationalen Sicherheitsplans: durch die CGL, - die Leitlinien des Nationalen Sicherheitsplans: durch die CGL,
- die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers des Innern: durch - die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers des Innern: durch
die APK, die APK,
- die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers der Justiz: durch - die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers der Justiz: durch
die DKP. die DKP.
Da nicht davon ausgegangen wird, dass die auf föderaler Ebene Da nicht davon ausgegangen wird, dass die auf föderaler Ebene
festgelegten Prioritäten automatisch zu lokalen Prioritäten werden, festgelegten Prioritäten automatisch zu lokalen Prioritäten werden,
ist es gegebenenfalls wichtig zu begründen, warum man auf lokaler ist es gegebenenfalls wichtig zu begründen, warum man auf lokaler
Ebene eine auf föderaler Ebene festgelegte Priorität nicht Ebene eine auf föderaler Ebene festgelegte Priorität nicht
berücksichtigt (s. jedoch die Bedeutung von Punkt 1.2 des vorliegenden berücksichtigt (s. jedoch die Bedeutung von Punkt 1.2 des vorliegenden
Rundschreibens), aber wohl bestimmte spezifische lokale Prioritäten in Rundschreibens), aber wohl bestimmte spezifische lokale Prioritäten in
Betracht zieht: durch die APK und die DKP. Betracht zieht: durch die APK und die DKP.
4.2 Methodik, die eingesetzt wird, um zum ZSP zu gelangen: durch die 4.2 Methodik, die eingesetzt wird, um zum ZSP zu gelangen: durch die
CGL. CGL.
4.3 Projektmässiger Umgang mit den berücksichtigten Prioritäten: durch 4.3 Projektmässiger Umgang mit den berücksichtigten Prioritäten: durch
die CGL. die CGL.
4.4 Polizeikapazität für föderale Aufträge (es muss genügend 4.4 Polizeikapazität für föderale Aufträge (es muss genügend
Polizeikapazität vorgesehen werden, um die gesetzlich festgelegten Polizeikapazität vorgesehen werden, um die gesetzlich festgelegten
Aufträge ausführen zu können): durch die CGL. Aufträge ausführen zu können): durch die CGL.
4.5 Zu diesem Zweck werden die CGL und die DKP überprüfen, ob der 4.5 Zu diesem Zweck werden die CGL und die DKP überprüfen, ob der
Königliche Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der Königliche Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der
Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf
die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu
Gunsten der Bevölkerung und das Ministerielle Rundschreiben PLP 10 vom Gunsten der Bevölkerung und das Ministerielle Rundschreiben PLP 10 vom
9. Oktober 2001, mit dem der KE kommentiert wird, eingehalten werden. 9. Oktober 2001, mit dem der KE kommentiert wird, eingehalten werden.
4.6 Andere Kontextinformationen 4.6 Andere Kontextinformationen
Damit die drei vorgenannten Instanzen ihre Aufgabe ordentlich erfüllen Damit die drei vorgenannten Instanzen ihre Aufgabe ordentlich erfüllen
können, müssen sie regelmässig von den lokalen Instanzen informiert können, müssen sie regelmässig von den lokalen Instanzen informiert
werden, die am Zustandekommen der zonalen Sicherheitspläne beteiligt werden, die am Zustandekommen der zonalen Sicherheitspläne beteiligt
sind. sind.
Die APK wird sich auf die Informationen der Verwaltungsbehörden Die APK wird sich auf die Informationen der Verwaltungsbehörden
berufen: berufen:
Die Beschlüsse und Berichte des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums Die Beschlüsse und Berichte des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums
bzw. des Polizeikollegiums und des Gemeinderats bzw. des Polizeirats bzw. des Polizeikollegiums und des Gemeinderats bzw. des Polizeirats
in Bezug auf die Sicherheit und die Polizei müssen der APK zugestellt in Bezug auf die Sicherheit und die Polizei müssen der APK zugestellt
werden. werden.
Die Dienststelle für Kriminalpolitik wird sich u.a. auf die Die Dienststelle für Kriminalpolitik wird sich u.a. auf die
Informationen der Gerichtsbehörden (Kollegium der Generalprokuratoren, Informationen der Gerichtsbehörden (Kollegium der Generalprokuratoren,
Prokurator des Königs, ...) berufen. Prokurator des Königs, ...) berufen.
Die Berichte des Zonalen Sicherheitsrats müssen sowohl der APK als Die Berichte des Zonalen Sicherheitsrats müssen sowohl der APK als
auch der DKP und der CGL zugestellt werden. auch der DKP und der CGL zugestellt werden.
Da zwecks Anregung der zonalen Sicherheitsräte und Koordinierung der Da zwecks Anregung der zonalen Sicherheitsräte und Koordinierung der
Polizeipolitik in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Polizeipolitik in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt ein Beratungsorgan auf Ebene der Provinz geschaffen Brüssel-Hauptstadt ein Beratungsorgan auf Ebene der Provinz geschaffen
werden muss (Artikel 162 des GIP), bitten wir auch darum, der APK werden muss (Artikel 162 des GIP), bitten wir auch darum, der APK
sowie der DKP und der CGL die Berichte dieser Versammlungen zu sowie der DKP und der CGL die Berichte dieser Versammlungen zu
übermitteln. übermitteln.
5. Genehmigung durch den Minister des Innern und den Minister der 5. Genehmigung durch den Minister des Innern und den Minister der
Justiz Justiz
Die APK wird mit der verwaltungsmässigen Bearbeitung der Die APK wird mit der verwaltungsmässigen Bearbeitung der
Genehmigungsdokumente beauftragt. In diesem Rahmen machen wir Sie Genehmigungsdokumente beauftragt. In diesem Rahmen machen wir Sie
erneut auf die Bedeutung von Artikel 37 Absatz 3 des GIP aufmerksam. erneut auf die Bedeutung von Artikel 37 Absatz 3 des GIP aufmerksam.
Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats wird schriftlich über die Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats wird schriftlich über die
Genehmigung (oder eventuelle teilweise oder völlige Ablehnung) des ZSP Genehmigung (oder eventuelle teilweise oder völlige Ablehnung) des ZSP
informiert. Von ihm wird erwartet, dass er die Entscheidung der beiden informiert. Von ihm wird erwartet, dass er die Entscheidung der beiden
Minister den anderen zuständigen lokalen Verwaltungsorganen mitteilt. Minister den anderen zuständigen lokalen Verwaltungsorganen mitteilt.
Im Rahmen einer kohärenten Politik bitten wir den Vorsitzenden des Im Rahmen einer kohärenten Politik bitten wir den Vorsitzenden des
zonalen Sicherheitsrats, künftig der Direktion der Beziehungen mit der zonalen Sicherheitsrats, künftig der Direktion der Beziehungen mit der
lokalen Polizei (CGL) jedes Jahr im Herbst die endgültig genehmigten lokalen Polizei (CGL) jedes Jahr im Herbst die endgültig genehmigten
Aktionspläne zu übermitteln. Aktionspläne zu übermitteln.
6. Angaben der Dienste, bei denen die ZSP eingereicht werden 6. Angaben der Dienste, bei denen die ZSP eingereicht werden
MINISTER DES INNERN MINISTER DES INNERN
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs
Direktion Polizeipolitik Direktion Polizeipolitik
Zu Händen von Frau Laura SZABO - Direktorin Zu Händen von Frau Laura SZABO - Direktorin
Rue Royale 56 (1. Etage) Rue Royale 56 (1. Etage)
1000 Brüssel 1000 Brüssel
Tel.: 02/500 24 58 - Fax: 02/500 24 68 Tel.: 02/500 24 58 - Fax: 02/500 24 68
E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL)
pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR) pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR)
MINISTER DER JUSTIZ MINISTER DER JUSTIZ
Dienststelle für Kriminalpolitik Dienststelle für Kriminalpolitik
Zu Händen von Frau Diane REYNDERS - Generalberaterin Zu Händen von Frau Diane REYNDERS - Generalberaterin
Zelle Polizei und Magistratur Zelle Polizei und Magistratur
Avenue de la Porte de Hal 5-8 Avenue de la Porte de Hal 5-8
1060 Saint-Gilles 1060 Saint-Gilles
Tel.: 02/542 74 40 - Fax: 02/542 74 44 Tel.: 02/542 74 40 - Fax: 02/542 74 44
E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL)
spc@just.fgov.be (FR) spc@just.fgov.be (FR)
DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI
Zu Händen von Herrn Jean-Marie VAN BRANTEGHEM - Direktor Zu Händen von Herrn Jean-Marie VAN BRANTEGHEM - Direktor
Rue Royale 47 (3. Etage) Rue Royale 47 (3. Etage)
1000 Brüssel 1000 Brüssel
Tel.: 02/500 27 26 - Fax: 02/500 27 96 Tel.: 02/500 27 26 - Fax: 02/500 27 96
E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be (NL + FR) E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be (NL + FR)
Wir bitten Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz über Voraufgehendes Wir bitten Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz über Voraufgehendes
zu informieren. zu informieren.
Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im
Verwaltungsblatt zu vermerken. Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage 1 zum Rundschreiben PLP 26: Anlage 1 zum Rundschreiben PLP 26:
Angaben der Aktenverwalter Angaben der Aktenverwalter
GENERALDIREKTION DER ALLGEMEINEN POLIZEI DES KÖNIGREICHS GENERALDIREKTION DER ALLGEMEINEN POLIZEI DES KÖNIGREICHS
Direktion Polizeipolitik Direktion Polizeipolitik
SZABO Laura (FR und NL) - Tel.: 02/500 24 58 SZABO Laura (FR und NL) - Tel.: 02/500 24 58
STEGEN Kris (NL) - Tel.: 02/500 25 17 STEGEN Kris (NL) - Tel.: 02/500 25 17
COSSEMENT Ann (NL) - Tel.: 02/500 24 78 COSSEMENT Ann (NL) - Tel.: 02/500 24 78
MARTINY-FRYNS Delphine (FR) - Tel.: 02/500 22 24 MARTINY-FRYNS Delphine (FR) - Tel.: 02/500 22 24
Fax: 02/500 24 68 Fax: 02/500 24 68
E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) - pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR) E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) - pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR)
DIENSTSTELLE FÜR KRIMINALPOLITIK DIENSTSTELLE FÜR KRIMINALPOLITIK
Zelle Polizei und Magistratur Zelle Polizei und Magistratur
POLAIN Fabienne (FR + NL) - Tel.: 02/542 74 40 POLAIN Fabienne (FR + NL) - Tel.: 02/542 74 40
MATTHIJS Sophie (NL) - Tel.: 02/542 74 10 MATTHIJS Sophie (NL) - Tel.: 02/542 74 10
DEVROE Elke (NL) - Tel.: 02/542 74 38 DEVROE Elke (NL) - Tel.: 02/542 74 38
Fax: 02/542 74 44 Fax: 02/542 74 44
E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) - spc@just.fgov.be (FR) E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) - spc@just.fgov.be (FR)
DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI
EESTERMANS Leo (NL + FR) - Dienstleiter Polizeipolitik - Tel.: 02/500 EESTERMANS Leo (NL + FR) - Dienstleiter Polizeipolitik - Tel.: 02/500
25 61 25 61
DECOLLE Marylène (FR) - Beraterin Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 DECOLLE Marylène (FR) - Beraterin Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58
BRUYNEEL Christ (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 62 BRUYNEEL Christ (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 62
VAN RYMENANT Paul (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 97 VAN RYMENANT Paul (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 97
THURION Philipe (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 THURION Philipe (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58
Fax: 02/500 27 96 Fax: 02/500 27 96
E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
VAN INGELGEM Paul - Berater im Justizkabinett - Tel.: 02/542 79 55 VAN INGELGEM Paul - Berater im Justizkabinett - Tel.: 02/542 79 55
E-Mail: Paul.vaningelgem@just.fgov.be E-Mail: Paul.vaningelgem@just.fgov.be
MONIN Marc (FR) - Verbindungsoffizier für die lokale Polizei - Tel.: MONIN Marc (FR) - Verbindungsoffizier für die lokale Polizei - Tel.:
02/542 79 33 02/542 79 33
E-Mail: Monin.Marc@just.fgov.be E-Mail: Monin.Marc@just.fgov.be
Fax: 02/538 07 67 Fax: 02/538 07 67
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