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Vue multilingue de Circulaire du 04/03/2008
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Circulaire ministérielle relative à la compétence des services d'incendie de régler la circulation routière en cas d'intervention sur la voie publique. - Traduction allemande Ministeriële omzendbrief inzake de bevoegdheid van de brandweer tot het regelen van het wegverkeer bij een interventie op de openbare weg. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MARS 2008. - Circulaire ministérielle relative à la compétence des services d'incendie de régler la circulation routière en cas d'intervention sur la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MAART 2008. - Ministeriële omzendbrief inzake de bevoegdheid van de brandweer tot het regelen van het wegverkeer bij een interventie op de openbare weg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 mars 2008 relative à la de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 maart 2008 inzake de
compétence des services d'incendie de régler la circulation routière bevoegdheid van de brandweer tot het regelen van het wegverkeer bij
en cas d'intervention sur la voie publique (Moniteur belge du 3 avril een interventie op de openbare weg (Belgisch Staatsblad van 3 april
2008). 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande, à Malmedy. vertaling in Malmedy.
4. MÄRZ 2008 - Ministerielles Rundschreiben über die Befugnis der 4. MÄRZ 2008 - Ministerielles Rundschreiben über die Befugnis der
Feuerwehr zur Regelung des Strassenverkehrs bei einem Einsatz auf Feuerwehr zur Regelung des Strassenverkehrs bei einem Einsatz auf
öffentlicher Strasse öffentlicher Strasse
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
der Königliche Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des der Königliche Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse ist am 9. Mai 2007 im Belgischen Staatsblatt öffentlichen Strasse ist am 9. Mai 2007 im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht worden (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt veröffentlicht worden (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt
vom 13. Dezember 2007). vom 13. Dezember 2007).
Aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses sind die Mitglieder Aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses sind die Mitglieder
der öffentlichen Feuerwehrdienste fortan befugt, den Strassenverkehr der öffentlichen Feuerwehrdienste fortan befugt, den Strassenverkehr
zu regeln. zu regeln.
Da ich festgestellt habe, dass es noch eine Reihe Fragen in Bezug auf Da ich festgestellt habe, dass es noch eine Reihe Fragen in Bezug auf
diese neue Befugnis gibt, halte ich es für erforderlich, bestimmte diese neue Befugnis gibt, halte ich es für erforderlich, bestimmte
Punkte dieser Regelung zu erläutern. Punkte dieser Regelung zu erläutern.
1. Allgemeines 1. Allgemeines
Bei einem Unfall auf öffentlicher Strasse kommt es oft vor, dass die Bei einem Unfall auf öffentlicher Strasse kommt es oft vor, dass die
Feuerwehrdienste als Erste vor Ort sind. Zu ihrer eigenen Sicherheit Feuerwehrdienste als Erste vor Ort sind. Zu ihrer eigenen Sicherheit
und zur Sicherheit der eventuellen Opfer muss die Feuerwehr oft selber und zur Sicherheit der eventuellen Opfer muss die Feuerwehr oft selber
den Verkehr regeln, bis die Polizei eintrifft. Vor Inkrafttreten des den Verkehr regeln, bis die Polizei eintrifft. Vor Inkrafttreten des
Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 war die Feuerwehr rechtlich Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 war die Feuerwehr rechtlich
nicht hierzu befugt. Um diese Lücke zu schliessen und um Probleme in nicht hierzu befugt. Um diese Lücke zu schliessen und um Probleme in
Sachen Haftung zu vermeiden, ist die Feuerwehr fortan befugt, den Sachen Haftung zu vermeiden, ist die Feuerwehr fortan befugt, den
Strassenverkehr zu regeln. Strassenverkehr zu regeln.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die Befugnis in Sachen Ich möchte darauf hinweisen, dass die Befugnis in Sachen
Verkehrsregelung nicht auf das Eingreifen der Feuerwehr bei Verkehrsregelung nicht auf das Eingreifen der Feuerwehr bei
Verkehrsunfällen beschränkt ist, sondern dass diese Befugnis ebenfalls Verkehrsunfällen beschränkt ist, sondern dass diese Befugnis ebenfalls
für alle Einsätze der Feuerwehr gilt, die eine Auswirkung auf den für alle Einsätze der Feuerwehr gilt, die eine Auswirkung auf den
normalen Verlauf des Strassenverkehrs haben können. normalen Verlauf des Strassenverkehrs haben können.
Bevor ich konkret auf die Abgrenzung dieser neuen Befugnis eingehe, Bevor ich konkret auf die Abgrenzung dieser neuen Befugnis eingehe,
möchte ich betonen, dass die Regelung des Strassenverkehrs in erster möchte ich betonen, dass die Regelung des Strassenverkehrs in erster
Linie weiterhin eine Aufgabe der Polizei bleibt. Nur wenn die Polizei Linie weiterhin eine Aufgabe der Polizei bleibt. Nur wenn die Polizei
nicht als Erste vor Ort ist, muss die Feuerwehr die Regelung des nicht als Erste vor Ort ist, muss die Feuerwehr die Regelung des
Strassenverkehrs gewährleisten. Lediglich bei kleinen Einsätzen auf Strassenverkehrs gewährleisten. Lediglich bei kleinen Einsätzen auf
öffentlicher Strasse, bei denen der normale Verkehrsfluss nicht öffentlicher Strasse, bei denen der normale Verkehrsfluss nicht
gestört wird und keine Gefahr für die Sicherheit der Feuerwehrleute gestört wird und keine Gefahr für die Sicherheit der Feuerwehrleute
beziehungsweise eventueller Opfer besteht, kann der Einsatzleiter beziehungsweise eventueller Opfer besteht, kann der Einsatzleiter
entscheiden, keine Verkehrsregelung vorzunehmen. entscheiden, keine Verkehrsregelung vorzunehmen.
2. Tragweite der Befugnis 2. Tragweite der Befugnis
2.1. In Bezug auf die befugten Personen 2.1. In Bezug auf die befugten Personen
Durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 wird allen am Durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 wird allen am
Einsatzort befindlichen Mitgliedern der Feuerwehrdienste die Befugnis Einsatzort befindlichen Mitgliedern der Feuerwehrdienste die Befugnis
zur Regelung des Strassenverkehrs zuerkannt. zur Regelung des Strassenverkehrs zuerkannt.
Das bedeutet, dass ebenfalls Feuerwehrleute-Krankenwagenfahrer über Das bedeutet, dass ebenfalls Feuerwehrleute-Krankenwagenfahrer über
diese Befugnis verfügen, auch wenn einzig der Krankenwagen vor Ort diese Befugnis verfügen, auch wenn einzig der Krankenwagen vor Ort
ist. Krankenwagenfahrer und Krankenpfleger, die nicht Mitglied der ist. Krankenwagenfahrer und Krankenpfleger, die nicht Mitglied der
Feuerwehr sind und für einen privaten Krankenwagendienst oder einen Feuerwehr sind und für einen privaten Krankenwagendienst oder einen
MRD arbeiten, sind nicht befugt, den Strassenverkehr zu regeln. MRD arbeiten, sind nicht befugt, den Strassenverkehr zu regeln.
In diesem Rahmen wäre es angebracht, dass nur bei kleinen Einsätzen In diesem Rahmen wäre es angebracht, dass nur bei kleinen Einsätzen
ein Krankenwagen alleine vor Ort entsandt wird. Für Einsätze ein Krankenwagen alleine vor Ort entsandt wird. Für Einsätze
ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf Autobahnen und ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf Autobahnen und
Kraftfahrstrassen mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Fahrtrichtung ist Kraftfahrstrassen mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Fahrtrichtung ist
es ratsam, ein zusätzliches Fahrzeug, zum Beispiel ein es ratsam, ein zusätzliches Fahrzeug, zum Beispiel ein
Bergungsfahrzeug, zu entsenden. Bergungsfahrzeug, zu entsenden.
Die Zahl der Feuerwehrleute, die bei einem Einsatz für die Regelung Die Zahl der Feuerwehrleute, die bei einem Einsatz für die Regelung
des Strassenverkehrs einzusetzen sind, wird natürlich von den des Strassenverkehrs einzusetzen sind, wird natürlich von den
konkreten Umständen des Einsatzes abhängen. Diese Entscheidung wird konkreten Umständen des Einsatzes abhängen. Diese Entscheidung wird
daher der Einschätzung des Einsatzleiters überlassen. Jedoch ist bei daher der Einschätzung des Einsatzleiters überlassen. Jedoch ist bei
Einsätzen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf Autobahnen und Einsätzen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf Autobahnen und
Kraftfahrstrassen mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Fahrtrichtung Kraftfahrstrassen mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Fahrtrichtung
vorzusehen, dass mindestens zwei Feuerwehrleute den Verkehr regeln. vorzusehen, dass mindestens zwei Feuerwehrleute den Verkehr regeln.
Die Gemeinde muss dafür Sorge tragen, dass die Feuerwehr über Die Gemeinde muss dafür Sorge tragen, dass die Feuerwehr über
ausreichend Material und Personal verfügt, um die Ausübung dieser ausreichend Material und Personal verfügt, um die Ausübung dieser
Befugnis zu ermöglichen. Befugnis zu ermöglichen.
2.2. In Bezug auf den Aufgabenbereich 2.2. In Bezug auf den Aufgabenbereich
Die Befugnis der Feuerwehrdienste ist auf die Anwendung von Artikel 4 Die Befugnis der Feuerwehrdienste ist auf die Anwendung von Artikel 4
des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 beschränkt. Das des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 beschränkt. Das
bedeutet, dass die Mitglieder der Feuerwehrdienste zu Folgendem befugt bedeutet, dass die Mitglieder der Feuerwehrdienste zu Folgendem befugt
sind: sind:
- verbindliche Anweisungen geben: - verbindliche Anweisungen geben:
Die Mitglieder der Feuerwehrdienste dürfen den Verkehrsteilnehmern Die Mitglieder der Feuerwehrdienste dürfen den Verkehrsteilnehmern
verbindliche Anweisungen geben, aber sie dürfen keinesfalls ein verbindliche Anweisungen geben, aber sie dürfen keinesfalls ein
Protokoll erstellen oder Verkehrsschilder aufstellen. Sollte ein Protokoll erstellen oder Verkehrsschilder aufstellen. Sollte ein
Verkehrsteilnehmer sich weigern, einer Anweisung der Feuerwehr Verkehrsteilnehmer sich weigern, einer Anweisung der Feuerwehr
nachzukommen, muss dieser Vorfall später der Polizei gemeldet werden, nachzukommen, muss dieser Vorfall später der Polizei gemeldet werden,
die über diese Weigerung ein Protokoll erstellen wird. die über diese Weigerung ein Protokoll erstellen wird.
- haltende, parkende oder defekte Fahrzeuge versetzen lassen: - haltende, parkende oder defekte Fahrzeuge versetzen lassen:
Die Feuerwehr hat die Befugnis, ein haltendes oder parkendes Fahrzeug Die Feuerwehr hat die Befugnis, ein haltendes oder parkendes Fahrzeug
versetzen zu lassen, wenn dieses Fahrzeug den Durchgang zum Einsatzort versetzen zu lassen, wenn dieses Fahrzeug den Durchgang zum Einsatzort
behindert. Bei Weigerung seitens des Führers oder bei Abwesenheit behindert. Bei Weigerung seitens des Führers oder bei Abwesenheit
desselben kann dieses Fahrzeug auch von Amts wegen versetzt werden. desselben kann dieses Fahrzeug auch von Amts wegen versetzt werden.
Die Feuerwehr darf jedoch nicht dazu übergehen, Fahrzeuge räumen zu Die Feuerwehr darf jedoch nicht dazu übergehen, Fahrzeuge räumen zu
lassen, die in einen Unfall verwickelt sind. Hierfür muss die Ankunft lassen, die in einen Unfall verwickelt sind. Hierfür muss die Ankunft
der Polizei abgewartet werden, die zuerst die erforderlichen der Polizei abgewartet werden, die zuerst die erforderlichen
Feststellungen vornehmen muss, ehe das Fahrzeug geräumt werden kann. Feststellungen vornehmen muss, ehe das Fahrzeug geräumt werden kann.
2.3. Zeitliche Begrenzung 2.3. Zeitliche Begrenzung
Die Feuerwehr ist befugt, den Strassenverkehr in Abwesenheit der Die Feuerwehr ist befugt, den Strassenverkehr in Abwesenheit der
Polizei zu regeln. Polizei zu regeln.
Das bedeutet, dass die Feuerwehr nicht nur die Befugnis zur Regelung Das bedeutet, dass die Feuerwehr nicht nur die Befugnis zur Regelung
des Strassenverkehrs bis zum Eintreffen der Polizei hat, sondern diese des Strassenverkehrs bis zum Eintreffen der Polizei hat, sondern diese
Befugnis auch "wiedererlangt", wenn die Polizeidienste vor Ende des Befugnis auch "wiedererlangt", wenn die Polizeidienste vor Ende des
Einsatzes den Einsatzort verlassen haben. Einsatzes den Einsatzort verlassen haben.
Ich möchte klarstellen, dass die Befugnis der Feuerwehr in Sachen Ich möchte klarstellen, dass die Befugnis der Feuerwehr in Sachen
Verkehrsregelung endet, sobald die Polizei am Einsatzort anwesend ist. Verkehrsregelung endet, sobald die Polizei am Einsatzort anwesend ist.
Falls die Polizei nicht mit ausreichend Personal vor Ort eintrifft, Falls die Polizei nicht mit ausreichend Personal vor Ort eintrifft,
kann ein Feuerwehrmann nur dann mit der Regelung des Strassenverkehrs kann ein Feuerwehrmann nur dann mit der Regelung des Strassenverkehrs
betraut werden, wenn er ausdrücklich von der Polizei dazu angefordert betraut werden, wenn er ausdrücklich von der Polizei dazu angefordert
wird. wird.
2.4. Räumliche Begrenzung 2.4. Räumliche Begrenzung
Der Einsatzleiter muss entsprechend den genauen Umständen des Unfalls Der Einsatzleiter muss entsprechend den genauen Umständen des Unfalls
den Einsatzbereich abgrenzen. So kann insbesondere beschlossen werden, den Einsatzbereich abgrenzen. So kann insbesondere beschlossen werden,
den Verkehr umzuleiten oder, bei einem Einsatz auf einer Autobahn, den den Verkehr umzuleiten oder, bei einem Einsatz auf einer Autobahn, den
Verkehr zu einer nahe liegenden Ausfahrt zu leiten. Verkehr zu einer nahe liegenden Ausfahrt zu leiten.
3. Erkennbarkeit und Beschilderung 3. Erkennbarkeit und Beschilderung
Um als befugte Person identifiziert werden zu können, muss der Um als befugte Person identifiziert werden zu können, muss der
Feuerwehrmann, der den Verkehr regelt, eine Einsatzkleidung tragen, Feuerwehrmann, der den Verkehr regelt, eine Einsatzkleidung tragen,
auf der deutlich und sichtbar angegeben ist, dass er Mitglied des auf der deutlich und sichtbar angegeben ist, dass er Mitglied des
Feuerwehrdienstes ist. Feuerwehrdienstes ist.
Der Einsatzleiter muss eine grösstmögliche Sichtbarkeit seiner Leute Der Einsatzleiter muss eine grösstmögliche Sichtbarkeit seiner Leute
gewährleisten. Dabei sind die konkreten Umstände des Einsatzes, wie gewährleisten. Dabei sind die konkreten Umstände des Einsatzes, wie
die Wetterbedingungen und der Zeitpunkt des Einsatzes (nachts oder die Wetterbedingungen und der Zeitpunkt des Einsatzes (nachts oder
tagsüber), zu berücksichtigen. tagsüber), zu berücksichtigen.
Auch für die Beschilderung des Einsatzes sind alle erforderlichen Auch für die Beschilderung des Einsatzes sind alle erforderlichen
Massnahmen unter Berücksichtigung der Art und der Umstände des Massnahmen unter Berücksichtigung der Art und der Umstände des
Einsatzes zu treffen. Einsatzes zu treffen.
4. Haftung 4. Haftung
In Bezug auf die Haftung ist hier die in Artikel 15 und folgende des In Bezug auf die Haftung ist hier die in Artikel 15 und folgende des
Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnte Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnte
ordentliche Haftungsregelung anwendbar. ordentliche Haftungsregelung anwendbar.
Konkret bedeutet dies, dass ein Feuerwehrmann, der sich um die Konkret bedeutet dies, dass ein Feuerwehrmann, der sich um die
Verkehrsregelung kümmert, nur für Schäden persönlich haftbar gemacht Verkehrsregelung kümmert, nur für Schäden persönlich haftbar gemacht
werden kann, die infolge eines vorsätzlichen Fehlers, eines werden kann, die infolge eines vorsätzlichen Fehlers, eines
schwerwiegenden Fehlers oder eines wiederholten leichten Fehlers schwerwiegenden Fehlers oder eines wiederholten leichten Fehlers
entstanden sind. entstanden sind.
5. Ausbildung 5. Ausbildung
Ich möchte zudem unterstreichen, dass alle Feuerwehrleute eine Ich möchte zudem unterstreichen, dass alle Feuerwehrleute eine
Ausbildung erhalten werden, in der ausführlich auf die zu befolgende Ausbildung erhalten werden, in der ausführlich auf die zu befolgende
Vorgehensweise in Sachen Verkehrsregelung eingegangen wird. Vorgehensweise in Sachen Verkehrsregelung eingegangen wird.
Die derzeit Dienst tuenden Feuerwehrleute werden eine spezifische Die derzeit Dienst tuenden Feuerwehrleute werden eine spezifische
Ausbildung erhalten. Diese Ausbildung wird in Zusammenarbeit mit der Ausbildung erhalten. Diese Ausbildung wird in Zusammenarbeit mit der
föderalen Polizei erfolgen. Die etwa eintägige Ausbildung wird aus föderalen Polizei erfolgen. Die etwa eintägige Ausbildung wird aus
einem theoretischen Teil bestehen, der mit vielen praktischen Übungen einem theoretischen Teil bestehen, der mit vielen praktischen Übungen
ergänzt wird. Die Modalitäten dieser Ausbildung werden den ergänzt wird. Die Modalitäten dieser Ausbildung werden den
Feuerwehrdiensten so bald wie möglich mitgeteilt. Feuerwehrdiensten so bald wie möglich mitgeteilt.
Für die zukünftigen Feuerwehrleute wird die in Sachen Regelung des Für die zukünftigen Feuerwehrleute wird die in Sachen Regelung des
Strassenverkehrs bestehende Ausbildung ausgedehnt und in die modularen Strassenverkehrs bestehende Ausbildung ausgedehnt und in die modularen
Ausbildungen integriert, die im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 Ausbildungen integriert, die im Königlichen Erlass vom 8. April 2003
über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an alle betroffenen Behörden Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an alle betroffenen Behörden
weiterzuleiten, die über einen Feuerwehrdienst verfügen. weiterzuleiten, die über einen Feuerwehrdienst verfügen.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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