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| Circulaire ministérielle relative à la compétence des services d'incendie de régler la circulation routière en cas d'intervention sur la voie publique. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief inzake de bevoegdheid van de brandweer tot het regelen van het wegverkeer bij een interventie op de openbare weg. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MARS 2008. - Circulaire ministérielle relative à la compétence des services d'incendie de régler la circulation routière en cas d'intervention sur la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MAART 2008. - Ministeriële omzendbrief inzake de bevoegdheid van de brandweer tot het regelen van het wegverkeer bij een interventie op de openbare weg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
| circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 mars 2008 relative à la | de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 maart 2008 inzake de |
| compétence des services d'incendie de régler la circulation routière | bevoegdheid van de brandweer tot het regelen van het wegverkeer bij |
| en cas d'intervention sur la voie publique (Moniteur belge du 3 avril | een interventie op de openbare weg (Belgisch Staatsblad van 3 april |
| 2008). | 2008). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande, à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| 4. MÄRZ 2008 - Ministerielles Rundschreiben über die Befugnis der | 4. MÄRZ 2008 - Ministerielles Rundschreiben über die Befugnis der |
| Feuerwehr zur Regelung des Strassenverkehrs bei einem Einsatz auf | Feuerwehr zur Regelung des Strassenverkehrs bei einem Einsatz auf |
| öffentlicher Strasse | öffentlicher Strasse |
| An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| der Königliche Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des | der Königliche Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
| allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Strasse ist am 9. Mai 2007 im Belgischen Staatsblatt | öffentlichen Strasse ist am 9. Mai 2007 im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht worden (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt | veröffentlicht worden (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt |
| vom 13. Dezember 2007). | vom 13. Dezember 2007). |
| Aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses sind die Mitglieder | Aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses sind die Mitglieder |
| der öffentlichen Feuerwehrdienste fortan befugt, den Strassenverkehr | der öffentlichen Feuerwehrdienste fortan befugt, den Strassenverkehr |
| zu regeln. | zu regeln. |
| Da ich festgestellt habe, dass es noch eine Reihe Fragen in Bezug auf | Da ich festgestellt habe, dass es noch eine Reihe Fragen in Bezug auf |
| diese neue Befugnis gibt, halte ich es für erforderlich, bestimmte | diese neue Befugnis gibt, halte ich es für erforderlich, bestimmte |
| Punkte dieser Regelung zu erläutern. | Punkte dieser Regelung zu erläutern. |
| 1. Allgemeines | 1. Allgemeines |
| Bei einem Unfall auf öffentlicher Strasse kommt es oft vor, dass die | Bei einem Unfall auf öffentlicher Strasse kommt es oft vor, dass die |
| Feuerwehrdienste als Erste vor Ort sind. Zu ihrer eigenen Sicherheit | Feuerwehrdienste als Erste vor Ort sind. Zu ihrer eigenen Sicherheit |
| und zur Sicherheit der eventuellen Opfer muss die Feuerwehr oft selber | und zur Sicherheit der eventuellen Opfer muss die Feuerwehr oft selber |
| den Verkehr regeln, bis die Polizei eintrifft. Vor Inkrafttreten des | den Verkehr regeln, bis die Polizei eintrifft. Vor Inkrafttreten des |
| Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 war die Feuerwehr rechtlich | Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 war die Feuerwehr rechtlich |
| nicht hierzu befugt. Um diese Lücke zu schliessen und um Probleme in | nicht hierzu befugt. Um diese Lücke zu schliessen und um Probleme in |
| Sachen Haftung zu vermeiden, ist die Feuerwehr fortan befugt, den | Sachen Haftung zu vermeiden, ist die Feuerwehr fortan befugt, den |
| Strassenverkehr zu regeln. | Strassenverkehr zu regeln. |
| Ich möchte darauf hinweisen, dass die Befugnis in Sachen | Ich möchte darauf hinweisen, dass die Befugnis in Sachen |
| Verkehrsregelung nicht auf das Eingreifen der Feuerwehr bei | Verkehrsregelung nicht auf das Eingreifen der Feuerwehr bei |
| Verkehrsunfällen beschränkt ist, sondern dass diese Befugnis ebenfalls | Verkehrsunfällen beschränkt ist, sondern dass diese Befugnis ebenfalls |
| für alle Einsätze der Feuerwehr gilt, die eine Auswirkung auf den | für alle Einsätze der Feuerwehr gilt, die eine Auswirkung auf den |
| normalen Verlauf des Strassenverkehrs haben können. | normalen Verlauf des Strassenverkehrs haben können. |
| Bevor ich konkret auf die Abgrenzung dieser neuen Befugnis eingehe, | Bevor ich konkret auf die Abgrenzung dieser neuen Befugnis eingehe, |
| möchte ich betonen, dass die Regelung des Strassenverkehrs in erster | möchte ich betonen, dass die Regelung des Strassenverkehrs in erster |
| Linie weiterhin eine Aufgabe der Polizei bleibt. Nur wenn die Polizei | Linie weiterhin eine Aufgabe der Polizei bleibt. Nur wenn die Polizei |
| nicht als Erste vor Ort ist, muss die Feuerwehr die Regelung des | nicht als Erste vor Ort ist, muss die Feuerwehr die Regelung des |
| Strassenverkehrs gewährleisten. Lediglich bei kleinen Einsätzen auf | Strassenverkehrs gewährleisten. Lediglich bei kleinen Einsätzen auf |
| öffentlicher Strasse, bei denen der normale Verkehrsfluss nicht | öffentlicher Strasse, bei denen der normale Verkehrsfluss nicht |
| gestört wird und keine Gefahr für die Sicherheit der Feuerwehrleute | gestört wird und keine Gefahr für die Sicherheit der Feuerwehrleute |
| beziehungsweise eventueller Opfer besteht, kann der Einsatzleiter | beziehungsweise eventueller Opfer besteht, kann der Einsatzleiter |
| entscheiden, keine Verkehrsregelung vorzunehmen. | entscheiden, keine Verkehrsregelung vorzunehmen. |
| 2. Tragweite der Befugnis | 2. Tragweite der Befugnis |
| 2.1. In Bezug auf die befugten Personen | 2.1. In Bezug auf die befugten Personen |
| Durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 wird allen am | Durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 wird allen am |
| Einsatzort befindlichen Mitgliedern der Feuerwehrdienste die Befugnis | Einsatzort befindlichen Mitgliedern der Feuerwehrdienste die Befugnis |
| zur Regelung des Strassenverkehrs zuerkannt. | zur Regelung des Strassenverkehrs zuerkannt. |
| Das bedeutet, dass ebenfalls Feuerwehrleute-Krankenwagenfahrer über | Das bedeutet, dass ebenfalls Feuerwehrleute-Krankenwagenfahrer über |
| diese Befugnis verfügen, auch wenn einzig der Krankenwagen vor Ort | diese Befugnis verfügen, auch wenn einzig der Krankenwagen vor Ort |
| ist. Krankenwagenfahrer und Krankenpfleger, die nicht Mitglied der | ist. Krankenwagenfahrer und Krankenpfleger, die nicht Mitglied der |
| Feuerwehr sind und für einen privaten Krankenwagendienst oder einen | Feuerwehr sind und für einen privaten Krankenwagendienst oder einen |
| MRD arbeiten, sind nicht befugt, den Strassenverkehr zu regeln. | MRD arbeiten, sind nicht befugt, den Strassenverkehr zu regeln. |
| In diesem Rahmen wäre es angebracht, dass nur bei kleinen Einsätzen | In diesem Rahmen wäre es angebracht, dass nur bei kleinen Einsätzen |
| ein Krankenwagen alleine vor Ort entsandt wird. Für Einsätze | ein Krankenwagen alleine vor Ort entsandt wird. Für Einsätze |
| ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf Autobahnen und | ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf Autobahnen und |
| Kraftfahrstrassen mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Fahrtrichtung ist | Kraftfahrstrassen mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Fahrtrichtung ist |
| es ratsam, ein zusätzliches Fahrzeug, zum Beispiel ein | es ratsam, ein zusätzliches Fahrzeug, zum Beispiel ein |
| Bergungsfahrzeug, zu entsenden. | Bergungsfahrzeug, zu entsenden. |
| Die Zahl der Feuerwehrleute, die bei einem Einsatz für die Regelung | Die Zahl der Feuerwehrleute, die bei einem Einsatz für die Regelung |
| des Strassenverkehrs einzusetzen sind, wird natürlich von den | des Strassenverkehrs einzusetzen sind, wird natürlich von den |
| konkreten Umständen des Einsatzes abhängen. Diese Entscheidung wird | konkreten Umständen des Einsatzes abhängen. Diese Entscheidung wird |
| daher der Einschätzung des Einsatzleiters überlassen. Jedoch ist bei | daher der Einschätzung des Einsatzleiters überlassen. Jedoch ist bei |
| Einsätzen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf Autobahnen und | Einsätzen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf Autobahnen und |
| Kraftfahrstrassen mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Fahrtrichtung | Kraftfahrstrassen mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Fahrtrichtung |
| vorzusehen, dass mindestens zwei Feuerwehrleute den Verkehr regeln. | vorzusehen, dass mindestens zwei Feuerwehrleute den Verkehr regeln. |
| Die Gemeinde muss dafür Sorge tragen, dass die Feuerwehr über | Die Gemeinde muss dafür Sorge tragen, dass die Feuerwehr über |
| ausreichend Material und Personal verfügt, um die Ausübung dieser | ausreichend Material und Personal verfügt, um die Ausübung dieser |
| Befugnis zu ermöglichen. | Befugnis zu ermöglichen. |
| 2.2. In Bezug auf den Aufgabenbereich | 2.2. In Bezug auf den Aufgabenbereich |
| Die Befugnis der Feuerwehrdienste ist auf die Anwendung von Artikel 4 | Die Befugnis der Feuerwehrdienste ist auf die Anwendung von Artikel 4 |
| des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 beschränkt. Das | des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 beschränkt. Das |
| bedeutet, dass die Mitglieder der Feuerwehrdienste zu Folgendem befugt | bedeutet, dass die Mitglieder der Feuerwehrdienste zu Folgendem befugt |
| sind: | sind: |
| - verbindliche Anweisungen geben: | - verbindliche Anweisungen geben: |
| Die Mitglieder der Feuerwehrdienste dürfen den Verkehrsteilnehmern | Die Mitglieder der Feuerwehrdienste dürfen den Verkehrsteilnehmern |
| verbindliche Anweisungen geben, aber sie dürfen keinesfalls ein | verbindliche Anweisungen geben, aber sie dürfen keinesfalls ein |
| Protokoll erstellen oder Verkehrsschilder aufstellen. Sollte ein | Protokoll erstellen oder Verkehrsschilder aufstellen. Sollte ein |
| Verkehrsteilnehmer sich weigern, einer Anweisung der Feuerwehr | Verkehrsteilnehmer sich weigern, einer Anweisung der Feuerwehr |
| nachzukommen, muss dieser Vorfall später der Polizei gemeldet werden, | nachzukommen, muss dieser Vorfall später der Polizei gemeldet werden, |
| die über diese Weigerung ein Protokoll erstellen wird. | die über diese Weigerung ein Protokoll erstellen wird. |
| - haltende, parkende oder defekte Fahrzeuge versetzen lassen: | - haltende, parkende oder defekte Fahrzeuge versetzen lassen: |
| Die Feuerwehr hat die Befugnis, ein haltendes oder parkendes Fahrzeug | Die Feuerwehr hat die Befugnis, ein haltendes oder parkendes Fahrzeug |
| versetzen zu lassen, wenn dieses Fahrzeug den Durchgang zum Einsatzort | versetzen zu lassen, wenn dieses Fahrzeug den Durchgang zum Einsatzort |
| behindert. Bei Weigerung seitens des Führers oder bei Abwesenheit | behindert. Bei Weigerung seitens des Führers oder bei Abwesenheit |
| desselben kann dieses Fahrzeug auch von Amts wegen versetzt werden. | desselben kann dieses Fahrzeug auch von Amts wegen versetzt werden. |
| Die Feuerwehr darf jedoch nicht dazu übergehen, Fahrzeuge räumen zu | Die Feuerwehr darf jedoch nicht dazu übergehen, Fahrzeuge räumen zu |
| lassen, die in einen Unfall verwickelt sind. Hierfür muss die Ankunft | lassen, die in einen Unfall verwickelt sind. Hierfür muss die Ankunft |
| der Polizei abgewartet werden, die zuerst die erforderlichen | der Polizei abgewartet werden, die zuerst die erforderlichen |
| Feststellungen vornehmen muss, ehe das Fahrzeug geräumt werden kann. | Feststellungen vornehmen muss, ehe das Fahrzeug geräumt werden kann. |
| 2.3. Zeitliche Begrenzung | 2.3. Zeitliche Begrenzung |
| Die Feuerwehr ist befugt, den Strassenverkehr in Abwesenheit der | Die Feuerwehr ist befugt, den Strassenverkehr in Abwesenheit der |
| Polizei zu regeln. | Polizei zu regeln. |
| Das bedeutet, dass die Feuerwehr nicht nur die Befugnis zur Regelung | Das bedeutet, dass die Feuerwehr nicht nur die Befugnis zur Regelung |
| des Strassenverkehrs bis zum Eintreffen der Polizei hat, sondern diese | des Strassenverkehrs bis zum Eintreffen der Polizei hat, sondern diese |
| Befugnis auch "wiedererlangt", wenn die Polizeidienste vor Ende des | Befugnis auch "wiedererlangt", wenn die Polizeidienste vor Ende des |
| Einsatzes den Einsatzort verlassen haben. | Einsatzes den Einsatzort verlassen haben. |
| Ich möchte klarstellen, dass die Befugnis der Feuerwehr in Sachen | Ich möchte klarstellen, dass die Befugnis der Feuerwehr in Sachen |
| Verkehrsregelung endet, sobald die Polizei am Einsatzort anwesend ist. | Verkehrsregelung endet, sobald die Polizei am Einsatzort anwesend ist. |
| Falls die Polizei nicht mit ausreichend Personal vor Ort eintrifft, | Falls die Polizei nicht mit ausreichend Personal vor Ort eintrifft, |
| kann ein Feuerwehrmann nur dann mit der Regelung des Strassenverkehrs | kann ein Feuerwehrmann nur dann mit der Regelung des Strassenverkehrs |
| betraut werden, wenn er ausdrücklich von der Polizei dazu angefordert | betraut werden, wenn er ausdrücklich von der Polizei dazu angefordert |
| wird. | wird. |
| 2.4. Räumliche Begrenzung | 2.4. Räumliche Begrenzung |
| Der Einsatzleiter muss entsprechend den genauen Umständen des Unfalls | Der Einsatzleiter muss entsprechend den genauen Umständen des Unfalls |
| den Einsatzbereich abgrenzen. So kann insbesondere beschlossen werden, | den Einsatzbereich abgrenzen. So kann insbesondere beschlossen werden, |
| den Verkehr umzuleiten oder, bei einem Einsatz auf einer Autobahn, den | den Verkehr umzuleiten oder, bei einem Einsatz auf einer Autobahn, den |
| Verkehr zu einer nahe liegenden Ausfahrt zu leiten. | Verkehr zu einer nahe liegenden Ausfahrt zu leiten. |
| 3. Erkennbarkeit und Beschilderung | 3. Erkennbarkeit und Beschilderung |
| Um als befugte Person identifiziert werden zu können, muss der | Um als befugte Person identifiziert werden zu können, muss der |
| Feuerwehrmann, der den Verkehr regelt, eine Einsatzkleidung tragen, | Feuerwehrmann, der den Verkehr regelt, eine Einsatzkleidung tragen, |
| auf der deutlich und sichtbar angegeben ist, dass er Mitglied des | auf der deutlich und sichtbar angegeben ist, dass er Mitglied des |
| Feuerwehrdienstes ist. | Feuerwehrdienstes ist. |
| Der Einsatzleiter muss eine grösstmögliche Sichtbarkeit seiner Leute | Der Einsatzleiter muss eine grösstmögliche Sichtbarkeit seiner Leute |
| gewährleisten. Dabei sind die konkreten Umstände des Einsatzes, wie | gewährleisten. Dabei sind die konkreten Umstände des Einsatzes, wie |
| die Wetterbedingungen und der Zeitpunkt des Einsatzes (nachts oder | die Wetterbedingungen und der Zeitpunkt des Einsatzes (nachts oder |
| tagsüber), zu berücksichtigen. | tagsüber), zu berücksichtigen. |
| Auch für die Beschilderung des Einsatzes sind alle erforderlichen | Auch für die Beschilderung des Einsatzes sind alle erforderlichen |
| Massnahmen unter Berücksichtigung der Art und der Umstände des | Massnahmen unter Berücksichtigung der Art und der Umstände des |
| Einsatzes zu treffen. | Einsatzes zu treffen. |
| 4. Haftung | 4. Haftung |
| In Bezug auf die Haftung ist hier die in Artikel 15 und folgende des | In Bezug auf die Haftung ist hier die in Artikel 15 und folgende des |
| Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnte | Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnte |
| ordentliche Haftungsregelung anwendbar. | ordentliche Haftungsregelung anwendbar. |
| Konkret bedeutet dies, dass ein Feuerwehrmann, der sich um die | Konkret bedeutet dies, dass ein Feuerwehrmann, der sich um die |
| Verkehrsregelung kümmert, nur für Schäden persönlich haftbar gemacht | Verkehrsregelung kümmert, nur für Schäden persönlich haftbar gemacht |
| werden kann, die infolge eines vorsätzlichen Fehlers, eines | werden kann, die infolge eines vorsätzlichen Fehlers, eines |
| schwerwiegenden Fehlers oder eines wiederholten leichten Fehlers | schwerwiegenden Fehlers oder eines wiederholten leichten Fehlers |
| entstanden sind. | entstanden sind. |
| 5. Ausbildung | 5. Ausbildung |
| Ich möchte zudem unterstreichen, dass alle Feuerwehrleute eine | Ich möchte zudem unterstreichen, dass alle Feuerwehrleute eine |
| Ausbildung erhalten werden, in der ausführlich auf die zu befolgende | Ausbildung erhalten werden, in der ausführlich auf die zu befolgende |
| Vorgehensweise in Sachen Verkehrsregelung eingegangen wird. | Vorgehensweise in Sachen Verkehrsregelung eingegangen wird. |
| Die derzeit Dienst tuenden Feuerwehrleute werden eine spezifische | Die derzeit Dienst tuenden Feuerwehrleute werden eine spezifische |
| Ausbildung erhalten. Diese Ausbildung wird in Zusammenarbeit mit der | Ausbildung erhalten. Diese Ausbildung wird in Zusammenarbeit mit der |
| föderalen Polizei erfolgen. Die etwa eintägige Ausbildung wird aus | föderalen Polizei erfolgen. Die etwa eintägige Ausbildung wird aus |
| einem theoretischen Teil bestehen, der mit vielen praktischen Übungen | einem theoretischen Teil bestehen, der mit vielen praktischen Übungen |
| ergänzt wird. Die Modalitäten dieser Ausbildung werden den | ergänzt wird. Die Modalitäten dieser Ausbildung werden den |
| Feuerwehrdiensten so bald wie möglich mitgeteilt. | Feuerwehrdiensten so bald wie möglich mitgeteilt. |
| Für die zukünftigen Feuerwehrleute wird die in Sachen Regelung des | Für die zukünftigen Feuerwehrleute wird die in Sachen Regelung des |
| Strassenverkehrs bestehende Ausbildung ausgedehnt und in die modularen | Strassenverkehrs bestehende Ausbildung ausgedehnt und in die modularen |
| Ausbildungen integriert, die im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 | Ausbildungen integriert, die im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 |
| über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
| vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
| Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an alle betroffenen Behörden | Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an alle betroffenen Behörden |
| weiterzuleiten, die über einen Feuerwehrdienst verfügen. | weiterzuleiten, die über einen Feuerwehrdienst verfügen. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |