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Circulaire relative aux plans particuliers d'urgence et d'intervention concernant les micro-organismes génétiquement modifiés. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief aangaande het bijzonder rampenplan voor hulpverlening betreffende het ingeperkt gebruik van genetisch gemodificeerde micro-organismen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
4 AOUT 2005. - Circulaire relative aux plans particuliers d'urgence et | 4 AUGUSTUS 2005. - Ministeriële omzendbrief aangaande het bijzonder |
d'intervention concernant les micro-organismes génétiquement modifiés. | rampenplan voor hulpverlening betreffende het ingeperkt gebruik van |
- Traduction allemande | genetisch gemodificeerde micro-organismen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 août 2005 relative aux | de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 augustus 2005 aangaande het |
bijzonder rampenplan voor hulpverlening betreffende het ingeperkt | |
plans particuliers d'urgence et d'intervention concernant les | gebruik van genetisch gemodificeerde micro-organismen (Belgisch |
micro-organismes génétiquement modifiés (Moniteur belge du 21 décembre | Staatsblad van 21 december 2005), opgemaakt door de Centrale dienst |
2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès | voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Malmedy. |
4. AUGUST 2005 - Ministerielles Rundschreiben über die besonderen | 4. AUGUST 2005 - Ministerielles Rundschreiben über die besonderen |
Noteinsatzpläne betreffend die genetisch veränderten Mikroorganismen | Noteinsatzpläne betreffend die genetisch veränderten Mikroorganismen |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
In der Sitzung vom 19. Dezember 2003 hat der Ministerrat beschlossen, | In der Sitzung vom 19. Dezember 2003 hat der Ministerrat beschlossen, |
die Provinzial- und Gemeindebehörden aufzufordern, besondere | die Provinzial- und Gemeindebehörden aufzufordern, besondere |
Noteinsatzpläne zu verfassen betreffend die Anwendung genetisch | Noteinsatzpläne zu verfassen betreffend die Anwendung genetisch |
veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, die in der | veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, die in der |
Richtlinie 90/ 219/EWG, abgeändert durch die Richtlinie 98/81/EG vom | Richtlinie 90/ 219/EWG, abgeändert durch die Richtlinie 98/81/EG vom |
26. Oktober 1998 (Anhang 1 und 2), erwähnt sind. | 26. Oktober 1998 (Anhang 1 und 2), erwähnt sind. |
I. Definitionen | I. Definitionen |
Zuerst scheint es mir sinnvoll, einige Grundbegriffe zu präzisieren, | Zuerst scheint es mir sinnvoll, einige Grundbegriffe zu präzisieren, |
wie sie in der oben erwähnten Richtlinie festgelegt worden sind. | wie sie in der oben erwähnten Richtlinie festgelegt worden sind. |
1. Genetisch veränderte Mikroorganismen | 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen |
Der Ausdruck « genetisch veränderter Mikroorganismus », nachstehend | Der Ausdruck « genetisch veränderter Mikroorganismus », nachstehend |
GVM genannt, bezeichnet jede zelluläre oder nichtzelluläre | GVM genannt, bezeichnet jede zelluläre oder nichtzelluläre |
mikrobiologische Einheit, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von | mikrobiologische Einheit, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von |
genetischem Material fähig ist; hierzu zählen Viren, Viroide sowie | genetischem Material fähig ist; hierzu zählen Viren, Viroide sowie |
tierische und pflanzliche Zellkulturen, deren genetisches Material in | tierische und pflanzliche Zellkulturen, deren genetisches Material in |
einer Weise verändert worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen | einer Weise verändert worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen |
durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. (1) | durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. (1) |
2. Anwendung in geschlossenen Systemen | 2. Anwendung in geschlossenen Systemen |
Es handelt sich um eine Tätigkeit, bei der Mikroorganismen genetisch | Es handelt sich um eine Tätigkeit, bei der Mikroorganismen genetisch |
verändert werden oder GVM vermehrt, gelagert, transportiert, zerstört, | verändert werden oder GVM vermehrt, gelagert, transportiert, zerstört, |
beseitigt oder in anderer Weise verwendet werden und bei der | beseitigt oder in anderer Weise verwendet werden und bei der |
spezifische Einschliessungsmassnahmen angewendet werden, um ihren | spezifische Einschliessungsmassnahmen angewendet werden, um ihren |
Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes | Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes |
Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen. (2) | Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen. (2) |
3. Unfall | 3. Unfall |
Darunter versteht man jedes Vorkommnis, das eine bedeutende und | Darunter versteht man jedes Vorkommnis, das eine bedeutende und |
unbeabsichtigte Freisetzung von GVM während ihrer Anwendung in | unbeabsichtigte Freisetzung von GVM während ihrer Anwendung in |
geschlossenen Systemen mit sich bringt, die zu einer unmittelbaren | geschlossenen Systemen mit sich bringt, die zu einer unmittelbaren |
oder späteren Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die | oder späteren Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die |
Umwelt führen kann. (3) | Umwelt führen kann. (3) |
4. Anwender | 4. Anwender |
Es handelt sich um jede natürliche oder juristische Person, die für | Es handelt sich um jede natürliche oder juristische Person, die für |
die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen verantwortlich ist. | die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen verantwortlich ist. |
(4) | (4) |
II. Information der Provinzial- und Gemeindebehörden | II. Information der Provinzial- und Gemeindebehörden |
Die Gemeindebehörden werden von der Anwesenheit eines Anwenders auf | Die Gemeindebehörden werden von der Anwesenheit eines Anwenders auf |
ihrem Gebiet durch die Anmeldung, die er in Anwendung der Richtlinie | ihrem Gebiet durch die Anmeldung, die er in Anwendung der Richtlinie |
vorzulegen hat, informiert. Diese Anmeldung enthält mindestens die | vorzulegen hat, informiert. Diese Anmeldung enthält mindestens die |
Informationen, die im Anhang V der Richtlinie Teil A, B | Informationen, die im Anhang V der Richtlinie Teil A, B |
beziehungsweise C je nach Klasse der Anwendung in geschlossenen | beziehungsweise C je nach Klasse der Anwendung in geschlossenen |
Systemen aufgeführt sind und insbesondere alle Elemente, die | Systemen aufgeführt sind und insbesondere alle Elemente, die |
gegebenenfalls zur Ausarbeitung eines besonderen Noteinsatzplans | gegebenenfalls zur Ausarbeitung eines besonderen Noteinsatzplans |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Der Anwender sendet den Provinzialbehörden eine Kopie der Anmeldung | Der Anwender sendet den Provinzialbehörden eine Kopie der Anmeldung |
zu. | zu. |
Er informiert unverzüglich die Provinzial- und Gemeindebehörden über | Er informiert unverzüglich die Provinzial- und Gemeindebehörden über |
jede bedeutsame Änderung der in der Anmeldung enthaltenen | jede bedeutsame Änderung der in der Anmeldung enthaltenen |
Informationen. | Informationen. |
Eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für | Eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für |
Volksgesundheit muss sowohl der Anmeldung als den Änderungen deren | Volksgesundheit muss sowohl der Anmeldung als den Änderungen deren |
Inhalts beigefügt werden. | Inhalts beigefügt werden. |
III. Besondere Noteinsatzpläne | III. Besondere Noteinsatzpläne |
1. Für welche Betriebe müssen besondere Noteinsatzpläne erstellt | 1. Für welche Betriebe müssen besondere Noteinsatzpläne erstellt |
werden? | werden? |
Die Richtlinie teilt die Betriebe, in denen Anwendungen in | Die Richtlinie teilt die Betriebe, in denen Anwendungen in |
geschlossenen Systemen durchgeführt werden, in 4 Klassen ein: Klasse | geschlossenen Systemen durchgeführt werden, in 4 Klassen ein: Klasse |
1, Klasse 2, Klasse 3 und Klasse 4, wobei Letztere die Klasse ist, bei | 1, Klasse 2, Klasse 3 und Klasse 4, wobei Letztere die Klasse ist, bei |
der ein Versagen der Einschliessungsmassnahmen zur höchsten Gefahr für | der ein Versagen der Einschliessungsmassnahmen zur höchsten Gefahr für |
den Menschen und die Umwelt führen kann. | den Menschen und die Umwelt führen kann. |
Besondere Noteinsatzpläne müssen erstellt werden: | Besondere Noteinsatzpläne müssen erstellt werden: |
A. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen | A. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen |
der Klassen 3 und 4 durchgeführt werden, | der Klassen 3 und 4 durchgeführt werden, |
B. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen | B. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen |
der Klasse 2 durchgeführt werden, ausser wenn auf Grund eines | der Klasse 2 durchgeführt werden, ausser wenn auf Grund eines |
Bewertungsberichtes des Wissenschaftlichen Institutes für | Bewertungsberichtes des Wissenschaftlichen Institutes für |
Volksgesundheit das Risiko so eingeschätzt wird, dass es die | Volksgesundheit das Risiko so eingeschätzt wird, dass es die |
Ausarbeitung eines besonderen Noteinsatzplans nicht rechtfertigt, | Ausarbeitung eines besonderen Noteinsatzplans nicht rechtfertigt, |
C. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen | C. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen |
der Klasse 1 durchgeführt werden, sofern die Generaldirektion der | der Klasse 1 durchgeführt werden, sofern die Generaldirektion der |
Zivilen Sicherheit auf Grund eines Bewertungsberichtes des | Zivilen Sicherheit auf Grund eines Bewertungsberichtes des |
Wissenschaftlichen Institutes für Volksgesundheit einen entsprechenden | Wissenschaftlichen Institutes für Volksgesundheit einen entsprechenden |
Antrag stellt. | Antrag stellt. |
2. Interner Notfallplan | 2. Interner Notfallplan |
Jeder Anwender, der in Anwendung der unter römisch III Nr. 1 | Jeder Anwender, der in Anwendung der unter römisch III Nr. 1 |
aufgezählten Prinzipien verpflichtet ist, einen Notfallplan zu | aufgezählten Prinzipien verpflichtet ist, einen Notfallplan zu |
erstellen, muss dem Bürgermeister einen internen Notfallplan | erstellen, muss dem Bürgermeister einen internen Notfallplan |
übermitteln. | übermitteln. |
Dieser Plan beschreibt auf jeden Fall die Verfahren zur | Dieser Plan beschreibt auf jeden Fall die Verfahren zur |
Identifizierung der Unfälle, die Massnahmen, die innerhalb des | Identifizierung der Unfälle, die Massnahmen, die innerhalb des |
Betriebes zu ergreifen sind, um den Menschen und die Umwelt vor den | Betriebes zu ergreifen sind, um den Menschen und die Umwelt vor den |
Auswirkungen eines Unfalles zu beschützen, und die Verfahren zur | Auswirkungen eines Unfalles zu beschützen, und die Verfahren zur |
Benachrichtigung der betreffenden Behörden. | Benachrichtigung der betreffenden Behörden. |
Dem internen Notfallplan muss eine Stellungnahme des | Dem internen Notfallplan muss eine Stellungnahme des |
Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit beigefügt werden. | Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit beigefügt werden. |
3. Besonderer Noteinsatzplan | 3. Besonderer Noteinsatzplan |
Der besondere kommunale Noteinsatzplan wird vom Bürgermeister je nach | Der besondere kommunale Noteinsatzplan wird vom Bürgermeister je nach |
den in der unter römisch II erwähnten Anmeldung angegebenen Elementen | den in der unter römisch II erwähnten Anmeldung angegebenen Elementen |
erstellt. | erstellt. |
Er muss u.a. Folgendes umfassen: | Er muss u.a. Folgendes umfassen: |
A. die geeigneten Massnahmen zur Begrenzung und Beherrschung der | A. die geeigneten Massnahmen zur Begrenzung und Beherrschung der |
Unfälle, so dass deren Auswirkungen auf ein Mindestmass reduziert | Unfälle, so dass deren Auswirkungen auf ein Mindestmass reduziert |
werden und die am Menschen und an der Umwelt verursachten Schäden in | werden und die am Menschen und an der Umwelt verursachten Schäden in |
Schranken gehalten werden, | Schranken gehalten werden, |
B. die Vorgänge zur Information der Bevölkerung und der betroffenen | B. die Vorgänge zur Information der Bevölkerung und der betroffenen |
Dienste und Behörden, | Dienste und Behörden, |
C. die bei Unfall anzuwendenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung | C. die bei Unfall anzuwendenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung |
und der Umwelt. | und der Umwelt. |
Die besonderen kommunalen Noteinsatzpläne müssen dem | Die besonderen kommunalen Noteinsatzpläne müssen dem |
Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit zur Begutachtung und | Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit zur Begutachtung und |
dem Gouverneur zur Billigung unterbreitet werden. | dem Gouverneur zur Billigung unterbreitet werden. |
Die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen, für die kein | Die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen, für die kein |
besonderer Noteinsatzplan erstellt ist, muss im allgemeinen | besonderer Noteinsatzplan erstellt ist, muss im allgemeinen |
Noteinsatzplan erwähnt werden. | Noteinsatzplan erwähnt werden. |
4. Besonderer provinzialer Noteinsatzplan | 4. Besonderer provinzialer Noteinsatzplan |
Der besondere provinziale Noteinsatzplan wird vom Gouverneur je nach | Der besondere provinziale Noteinsatzplan wird vom Gouverneur je nach |
den in der unter römisch II erwähnten Anmeldung angegebenen Elementen | den in der unter römisch II erwähnten Anmeldung angegebenen Elementen |
erstellt. | erstellt. |
Er muss u.a. Folgendes umfassen: | Er muss u.a. Folgendes umfassen: |
A. die geeigneten Massnahmen zur Begrenzung und Beherrschung der | A. die geeigneten Massnahmen zur Begrenzung und Beherrschung der |
Unfälle, so dass deren Auswirkungen auf ein Mindestmass reduziert | Unfälle, so dass deren Auswirkungen auf ein Mindestmass reduziert |
werden und die am Menschen und an der Umwelt verursachten Schäden in | werden und die am Menschen und an der Umwelt verursachten Schäden in |
Schranken gehalten werden, | Schranken gehalten werden, |
B. die Vorgänge zur Information der Bevölkerung und der betroffenen | B. die Vorgänge zur Information der Bevölkerung und der betroffenen |
Dienste und Behörden, | Dienste und Behörden, |
C. die bei Unfall anzuwendenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung | C. die bei Unfall anzuwendenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung |
und der Umwelt. | und der Umwelt. |
Die besonderen provinzialen Noteinsatzpläne müssen dem | Die besonderen provinzialen Noteinsatzpläne müssen dem |
Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit zur Begutachtung und | Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit zur Begutachtung und |
dem Gouverneur zur Billigung unterbreitet werden. | dem Gouverneur zur Billigung unterbreitet werden. |
IV. Technische und wissenschaftliche Hilfeleistung | IV. Technische und wissenschaftliche Hilfeleistung |
Es wird ein Abkommen zwischen dem Minister des Innern und dem | Es wird ein Abkommen zwischen dem Minister des Innern und dem |
Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit - Dienst biologische | Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit - Dienst biologische |
Sicherheit und Biotechnologie - abgeschlossen. | Sicherheit und Biotechnologie - abgeschlossen. |
Das Abkommen regelt die jeweiligen Verpflichtungen der | Das Abkommen regelt die jeweiligen Verpflichtungen der |
Generaldirektion der Zivilen Sicherheit und des Wissenschaftlichen | Generaldirektion der Zivilen Sicherheit und des Wissenschaftlichen |
Instituts für Volksgesundheit bei der Organisierung eines | Instituts für Volksgesundheit bei der Organisierung eines |
Hilfeleistungssystems im Rahmen der Richtlinie 98/81/EG über die | Hilfeleistungssystems im Rahmen der Richtlinie 98/81/EG über die |
Anwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen | Anwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen |
Systemen. | Systemen. |
Dieses System sieht Folgendes vor: | Dieses System sieht Folgendes vor: |
1. eine Hilfeleistung seitens des Wissenschaftlichen Instituts für | 1. eine Hilfeleistung seitens des Wissenschaftlichen Instituts für |
Volksgesundheit bei der Durchführung der besonderen Noteinsatzpläne | Volksgesundheit bei der Durchführung der besonderen Noteinsatzpläne |
auf kommunaler, provinzialer und föderaler Ebene, und zwar: | auf kommunaler, provinzialer und föderaler Ebene, und zwar: |
- auf Ersuchen der Föderal-, Provinzial- und Gemeindebehörden | - auf Ersuchen der Föderal-, Provinzial- und Gemeindebehörden |
Stellungnahmen zu der Ausarbeitung und der Überarbeitung der | Stellungnahmen zu der Ausarbeitung und der Überarbeitung der |
Noteinsatzpläne abgeben, | Noteinsatzpläne abgeben, |
- Formulare, die zur Bewertung der besonderen Noteinsatzpläne bestimmt | - Formulare, die zur Bewertung der besonderen Noteinsatzpläne bestimmt |
sind, ausarbeiten, | sind, ausarbeiten, |
- eine Stellungnahme über die Wirksamkeit der besonderen | - eine Stellungnahme über die Wirksamkeit der besonderen |
Noteinsatzpläne abgeben. | Noteinsatzpläne abgeben. |
2. bei Unfall: | 2. bei Unfall: |
- den Feuerwehrdiensten und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes | - den Feuerwehrdiensten und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes |
wissenschaftliche und technische Fachkompetenz bieten, insbesondere | wissenschaftliche und technische Fachkompetenz bieten, insbesondere |
für die biologischen Probenahmen vor Ort, einschliesslich der | für die biologischen Probenahmen vor Ort, einschliesslich der |
Versorgung mit Probenahmematerial und der Weiterleitung der | Versorgung mit Probenahmematerial und der Weiterleitung der |
Probenahmen an die Analyselabors, | Probenahmen an die Analyselabors, |
- den Einsatzleiter bei der Aktivierung eines besonderen biologischen | - den Einsatzleiter bei der Aktivierung eines besonderen biologischen |
Noteinsatzplans beraten. | Noteinsatzplans beraten. |
3. im Allgemeinen: | 3. im Allgemeinen: |
- den Behörden Stellungnahmen und Empfehlungen erteilen zu allen | - den Behörden Stellungnahmen und Empfehlungen erteilen zu allen |
Fragen in Sachen biologische Sicherheit im Zusammenhang mit genetisch | Fragen in Sachen biologische Sicherheit im Zusammenhang mit genetisch |
veränderten beziehungsweise pathogenen Mikroorganismen. | veränderten beziehungsweise pathogenen Mikroorganismen. |
Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit organisiert einen | Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit organisiert einen |
Telefonbereitschaftsdienst, damit seine Dienste rund um die Uhr zu | Telefonbereitschaftsdienst, damit seine Dienste rund um die Uhr zu |
erreichen sind. | erreichen sind. |
Das Ersuchen um Hilfeleistung kann von der Generaldirektion der | Das Ersuchen um Hilfeleistung kann von der Generaldirektion der |
Zivilen Sicherheit, von einem Provinzgouverneur, von einem | Zivilen Sicherheit, von einem Provinzgouverneur, von einem |
Bürgermeister oder von einem Feuerwehrdienst stammen: | Bürgermeister oder von einem Feuerwehrdienst stammen: |
- in dringenden Fällen durch einen telefonischen Anruf an den | - in dringenden Fällen durch einen telefonischen Anruf an den |
Bereitschaftsdienst während der Dienstzeit unter der Nummer 02/642 51 | Bereitschaftsdienst während der Dienstzeit unter der Nummer 02/642 51 |
11 und ausserhalb der Dienstzeit an das Koordinations- und | 11 und ausserhalb der Dienstzeit an das Koordinations- und |
Krisenzentrum der Regierung unter der Nummer 02/506 47 11, wo die | Krisenzentrum der Regierung unter der Nummer 02/506 47 11, wo die |
Handynummer des Bereitschaftsdienstlers erhältlich ist; | Handynummer des Bereitschaftsdienstlers erhältlich ist; |
- schriftlich in den anderen Fällen. | - schriftlich in den anderen Fällen. |
Bei Unfall greift das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit | Bei Unfall greift das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit |
innerhalb einer Frist von einer Stunde nach dem Telefonanruf ein. | innerhalb einer Frist von einer Stunde nach dem Telefonanruf ein. |
In allen anderen Fällen erteilt das Wissenschaftliche Institut für | In allen anderen Fällen erteilt das Wissenschaftliche Institut für |
Volksgesundheit seine Stellungnahmen und Empfehlungen schriftlich | Volksgesundheit seine Stellungnahmen und Empfehlungen schriftlich |
spätestens binnen 60 Kalendertagen ab Empfang des Ersuchens. | spätestens binnen 60 Kalendertagen ab Empfang des Ersuchens. |
Die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit verpflichtet sich, die vom | Die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit verpflichtet sich, die vom |
Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit bei der Organisierung | Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit bei der Organisierung |
des oben erwähnten Hilfeleistungssystems getätigten Kosten zu | des oben erwähnten Hilfeleistungssystems getätigten Kosten zu |
übernehmen. | übernehmen. |
Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit informiert die | Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit informiert die |
Generaldirektion der Zivilen Sicherheit über diese Ersuchen um | Generaldirektion der Zivilen Sicherheit über diese Ersuchen um |
Hilfeleistung. Letztere behält sich das Recht vor, die Begründheit des | Hilfeleistung. Letztere behält sich das Recht vor, die Begründheit des |
Ersuchens zu prüfen und falls erforderlich Korrekturmassnahmen zu | Ersuchens zu prüfen und falls erforderlich Korrekturmassnahmen zu |
ergreifen. | ergreifen. |
V. Mitteilung | V. Mitteilung |
Der besondere Noteinsatzplan muss den Behörden und öffentlichen | Der besondere Noteinsatzplan muss den Behörden und öffentlichen |
Hilfsdiensten, die von dem Unfall betroffen werden können, mitgeteilt | Hilfsdiensten, die von dem Unfall betroffen werden können, mitgeteilt |
werden, ohne dass diese einen Antrag stellen müssen; ferner muss er | werden, ohne dass diese einen Antrag stellen müssen; ferner muss er |
jeglichem anderen interessehabenden Antragsteller mitgeteilt werden. | jeglichem anderen interessehabenden Antragsteller mitgeteilt werden. |
Bei Unfall ist der Betreiber verpflichtet, das 100-Zentrum und das | Bei Unfall ist der Betreiber verpflichtet, das 100-Zentrum und das |
Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung unverzüglich zu | Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung unverzüglich zu |
informieren. | informieren. |
Er teilt dem 100-Zentrum Folgendes mit: | Er teilt dem 100-Zentrum Folgendes mit: |
1. die Umstände des Unfalls, | 1. die Umstände des Unfalls, |
2. die Identität des GVM oder der Organismen sowie die freigesetzten | 2. die Identität des GVM oder der Organismen sowie die freigesetzten |
Mengen, | Mengen, |
3. die erforderlichen Elemente zur Bewertung der Auswirkungen des | 3. die erforderlichen Elemente zur Bewertung der Auswirkungen des |
Unfalles auf die Gesundheit der gesamten Bevölkerung und auf die | Unfalles auf die Gesundheit der gesamten Bevölkerung und auf die |
Umwelt, | Umwelt, |
4. die bereits getroffenen Massnahmen. | 4. die bereits getroffenen Massnahmen. |
Das 100-Zentrum benachrichtigt die Noteinsatzdienste, die an dem | Das 100-Zentrum benachrichtigt die Noteinsatzdienste, die an dem |
besonderen Noteinsatzplan beteiligt sind. | besonderen Noteinsatzplan beteiligt sind. |
Ich bedanke mich im Voraus für das Weiterleiten dieses Rundschreibens | Ich bedanke mich im Voraus für das Weiterleiten dieses Rundschreibens |
an die Bürgermeister Ihrer Provinz. | an die Bürgermeister Ihrer Provinz. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Artikel 2 Buchstabe a und b der Richtlinie. | (1) Artikel 2 Buchstabe a und b der Richtlinie. |
(2) Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie. | (2) Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie. |
(3) Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie. | (3) Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie. |
(4) Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie. | (4) Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie. |