Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Circulaire du 04/08/2005
← Retour vers "Circulaire relative aux plans particuliers d'urgence et d'intervention concernant les micro-organismes génétiquement modifiés. - Traduction allemande "
Circulaire relative aux plans particuliers d'urgence et d'intervention concernant les micro-organismes génétiquement modifiés. - Traduction allemande Ministeriële omzendbrief aangaande het bijzonder rampenplan voor hulpverlening betreffende het ingeperkt gebruik van genetisch gemodificeerde micro-organismen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 AOUT 2005. - Circulaire relative aux plans particuliers d'urgence et 4 AUGUSTUS 2005. - Ministeriële omzendbrief aangaande het bijzonder
d'intervention concernant les micro-organismes génétiquement modifiés. rampenplan voor hulpverlening betreffende het ingeperkt gebruik van
- Traduction allemande genetisch gemodificeerde micro-organismen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 août 2005 relative aux de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 augustus 2005 aangaande het
bijzonder rampenplan voor hulpverlening betreffende het ingeperkt
plans particuliers d'urgence et d'intervention concernant les gebruik van genetisch gemodificeerde micro-organismen (Belgisch
micro-organismes génétiquement modifiés (Moniteur belge du 21 décembre Staatsblad van 21 december 2005), opgemaakt door de Centrale dienst
2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. Malmedy.
4. AUGUST 2005 - Ministerielles Rundschreiben über die besonderen 4. AUGUST 2005 - Ministerielles Rundschreiben über die besonderen
Noteinsatzpläne betreffend die genetisch veränderten Mikroorganismen Noteinsatzpläne betreffend die genetisch veränderten Mikroorganismen
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
In der Sitzung vom 19. Dezember 2003 hat der Ministerrat beschlossen, In der Sitzung vom 19. Dezember 2003 hat der Ministerrat beschlossen,
die Provinzial- und Gemeindebehörden aufzufordern, besondere die Provinzial- und Gemeindebehörden aufzufordern, besondere
Noteinsatzpläne zu verfassen betreffend die Anwendung genetisch Noteinsatzpläne zu verfassen betreffend die Anwendung genetisch
veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, die in der veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, die in der
Richtlinie 90/ 219/EWG, abgeändert durch die Richtlinie 98/81/EG vom Richtlinie 90/ 219/EWG, abgeändert durch die Richtlinie 98/81/EG vom
26. Oktober 1998 (Anhang 1 und 2), erwähnt sind. 26. Oktober 1998 (Anhang 1 und 2), erwähnt sind.
I. Definitionen I. Definitionen
Zuerst scheint es mir sinnvoll, einige Grundbegriffe zu präzisieren, Zuerst scheint es mir sinnvoll, einige Grundbegriffe zu präzisieren,
wie sie in der oben erwähnten Richtlinie festgelegt worden sind. wie sie in der oben erwähnten Richtlinie festgelegt worden sind.
1. Genetisch veränderte Mikroorganismen 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen
Der Ausdruck « genetisch veränderter Mikroorganismus », nachstehend Der Ausdruck « genetisch veränderter Mikroorganismus », nachstehend
GVM genannt, bezeichnet jede zelluläre oder nichtzelluläre GVM genannt, bezeichnet jede zelluläre oder nichtzelluläre
mikrobiologische Einheit, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von mikrobiologische Einheit, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von
genetischem Material fähig ist; hierzu zählen Viren, Viroide sowie genetischem Material fähig ist; hierzu zählen Viren, Viroide sowie
tierische und pflanzliche Zellkulturen, deren genetisches Material in tierische und pflanzliche Zellkulturen, deren genetisches Material in
einer Weise verändert worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen einer Weise verändert worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen
durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. (1) durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. (1)
2. Anwendung in geschlossenen Systemen 2. Anwendung in geschlossenen Systemen
Es handelt sich um eine Tätigkeit, bei der Mikroorganismen genetisch Es handelt sich um eine Tätigkeit, bei der Mikroorganismen genetisch
verändert werden oder GVM vermehrt, gelagert, transportiert, zerstört, verändert werden oder GVM vermehrt, gelagert, transportiert, zerstört,
beseitigt oder in anderer Weise verwendet werden und bei der beseitigt oder in anderer Weise verwendet werden und bei der
spezifische Einschliessungsmassnahmen angewendet werden, um ihren spezifische Einschliessungsmassnahmen angewendet werden, um ihren
Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes
Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen. (2) Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen. (2)
3. Unfall 3. Unfall
Darunter versteht man jedes Vorkommnis, das eine bedeutende und Darunter versteht man jedes Vorkommnis, das eine bedeutende und
unbeabsichtigte Freisetzung von GVM während ihrer Anwendung in unbeabsichtigte Freisetzung von GVM während ihrer Anwendung in
geschlossenen Systemen mit sich bringt, die zu einer unmittelbaren geschlossenen Systemen mit sich bringt, die zu einer unmittelbaren
oder späteren Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die oder späteren Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die
Umwelt führen kann. (3) Umwelt führen kann. (3)
4. Anwender 4. Anwender
Es handelt sich um jede natürliche oder juristische Person, die für Es handelt sich um jede natürliche oder juristische Person, die für
die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen verantwortlich ist. die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen verantwortlich ist.
(4) (4)
II. Information der Provinzial- und Gemeindebehörden II. Information der Provinzial- und Gemeindebehörden
Die Gemeindebehörden werden von der Anwesenheit eines Anwenders auf Die Gemeindebehörden werden von der Anwesenheit eines Anwenders auf
ihrem Gebiet durch die Anmeldung, die er in Anwendung der Richtlinie ihrem Gebiet durch die Anmeldung, die er in Anwendung der Richtlinie
vorzulegen hat, informiert. Diese Anmeldung enthält mindestens die vorzulegen hat, informiert. Diese Anmeldung enthält mindestens die
Informationen, die im Anhang V der Richtlinie Teil A, B Informationen, die im Anhang V der Richtlinie Teil A, B
beziehungsweise C je nach Klasse der Anwendung in geschlossenen beziehungsweise C je nach Klasse der Anwendung in geschlossenen
Systemen aufgeführt sind und insbesondere alle Elemente, die Systemen aufgeführt sind und insbesondere alle Elemente, die
gegebenenfalls zur Ausarbeitung eines besonderen Noteinsatzplans gegebenenfalls zur Ausarbeitung eines besonderen Noteinsatzplans
erforderlich sind. erforderlich sind.
Der Anwender sendet den Provinzialbehörden eine Kopie der Anmeldung Der Anwender sendet den Provinzialbehörden eine Kopie der Anmeldung
zu. zu.
Er informiert unverzüglich die Provinzial- und Gemeindebehörden über Er informiert unverzüglich die Provinzial- und Gemeindebehörden über
jede bedeutsame Änderung der in der Anmeldung enthaltenen jede bedeutsame Änderung der in der Anmeldung enthaltenen
Informationen. Informationen.
Eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für Eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für
Volksgesundheit muss sowohl der Anmeldung als den Änderungen deren Volksgesundheit muss sowohl der Anmeldung als den Änderungen deren
Inhalts beigefügt werden. Inhalts beigefügt werden.
III. Besondere Noteinsatzpläne III. Besondere Noteinsatzpläne
1. Für welche Betriebe müssen besondere Noteinsatzpläne erstellt 1. Für welche Betriebe müssen besondere Noteinsatzpläne erstellt
werden? werden?
Die Richtlinie teilt die Betriebe, in denen Anwendungen in Die Richtlinie teilt die Betriebe, in denen Anwendungen in
geschlossenen Systemen durchgeführt werden, in 4 Klassen ein: Klasse geschlossenen Systemen durchgeführt werden, in 4 Klassen ein: Klasse
1, Klasse 2, Klasse 3 und Klasse 4, wobei Letztere die Klasse ist, bei 1, Klasse 2, Klasse 3 und Klasse 4, wobei Letztere die Klasse ist, bei
der ein Versagen der Einschliessungsmassnahmen zur höchsten Gefahr für der ein Versagen der Einschliessungsmassnahmen zur höchsten Gefahr für
den Menschen und die Umwelt führen kann. den Menschen und die Umwelt führen kann.
Besondere Noteinsatzpläne müssen erstellt werden: Besondere Noteinsatzpläne müssen erstellt werden:
A. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen A. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen
der Klassen 3 und 4 durchgeführt werden, der Klassen 3 und 4 durchgeführt werden,
B. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen B. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen
der Klasse 2 durchgeführt werden, ausser wenn auf Grund eines der Klasse 2 durchgeführt werden, ausser wenn auf Grund eines
Bewertungsberichtes des Wissenschaftlichen Institutes für Bewertungsberichtes des Wissenschaftlichen Institutes für
Volksgesundheit das Risiko so eingeschätzt wird, dass es die Volksgesundheit das Risiko so eingeschätzt wird, dass es die
Ausarbeitung eines besonderen Noteinsatzplans nicht rechtfertigt, Ausarbeitung eines besonderen Noteinsatzplans nicht rechtfertigt,
C. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen C. für die Betriebe, in denen Anwendungen in geschlossenen Systemen
der Klasse 1 durchgeführt werden, sofern die Generaldirektion der der Klasse 1 durchgeführt werden, sofern die Generaldirektion der
Zivilen Sicherheit auf Grund eines Bewertungsberichtes des Zivilen Sicherheit auf Grund eines Bewertungsberichtes des
Wissenschaftlichen Institutes für Volksgesundheit einen entsprechenden Wissenschaftlichen Institutes für Volksgesundheit einen entsprechenden
Antrag stellt. Antrag stellt.
2. Interner Notfallplan 2. Interner Notfallplan
Jeder Anwender, der in Anwendung der unter römisch III Nr. 1 Jeder Anwender, der in Anwendung der unter römisch III Nr. 1
aufgezählten Prinzipien verpflichtet ist, einen Notfallplan zu aufgezählten Prinzipien verpflichtet ist, einen Notfallplan zu
erstellen, muss dem Bürgermeister einen internen Notfallplan erstellen, muss dem Bürgermeister einen internen Notfallplan
übermitteln. übermitteln.
Dieser Plan beschreibt auf jeden Fall die Verfahren zur Dieser Plan beschreibt auf jeden Fall die Verfahren zur
Identifizierung der Unfälle, die Massnahmen, die innerhalb des Identifizierung der Unfälle, die Massnahmen, die innerhalb des
Betriebes zu ergreifen sind, um den Menschen und die Umwelt vor den Betriebes zu ergreifen sind, um den Menschen und die Umwelt vor den
Auswirkungen eines Unfalles zu beschützen, und die Verfahren zur Auswirkungen eines Unfalles zu beschützen, und die Verfahren zur
Benachrichtigung der betreffenden Behörden. Benachrichtigung der betreffenden Behörden.
Dem internen Notfallplan muss eine Stellungnahme des Dem internen Notfallplan muss eine Stellungnahme des
Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit beigefügt werden. Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit beigefügt werden.
3. Besonderer Noteinsatzplan 3. Besonderer Noteinsatzplan
Der besondere kommunale Noteinsatzplan wird vom Bürgermeister je nach Der besondere kommunale Noteinsatzplan wird vom Bürgermeister je nach
den in der unter römisch II erwähnten Anmeldung angegebenen Elementen den in der unter römisch II erwähnten Anmeldung angegebenen Elementen
erstellt. erstellt.
Er muss u.a. Folgendes umfassen: Er muss u.a. Folgendes umfassen:
A. die geeigneten Massnahmen zur Begrenzung und Beherrschung der A. die geeigneten Massnahmen zur Begrenzung und Beherrschung der
Unfälle, so dass deren Auswirkungen auf ein Mindestmass reduziert Unfälle, so dass deren Auswirkungen auf ein Mindestmass reduziert
werden und die am Menschen und an der Umwelt verursachten Schäden in werden und die am Menschen und an der Umwelt verursachten Schäden in
Schranken gehalten werden, Schranken gehalten werden,
B. die Vorgänge zur Information der Bevölkerung und der betroffenen B. die Vorgänge zur Information der Bevölkerung und der betroffenen
Dienste und Behörden, Dienste und Behörden,
C. die bei Unfall anzuwendenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung C. die bei Unfall anzuwendenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung
und der Umwelt. und der Umwelt.
Die besonderen kommunalen Noteinsatzpläne müssen dem Die besonderen kommunalen Noteinsatzpläne müssen dem
Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit zur Begutachtung und Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit zur Begutachtung und
dem Gouverneur zur Billigung unterbreitet werden. dem Gouverneur zur Billigung unterbreitet werden.
Die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen, für die kein Die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen, für die kein
besonderer Noteinsatzplan erstellt ist, muss im allgemeinen besonderer Noteinsatzplan erstellt ist, muss im allgemeinen
Noteinsatzplan erwähnt werden. Noteinsatzplan erwähnt werden.
4. Besonderer provinzialer Noteinsatzplan 4. Besonderer provinzialer Noteinsatzplan
Der besondere provinziale Noteinsatzplan wird vom Gouverneur je nach Der besondere provinziale Noteinsatzplan wird vom Gouverneur je nach
den in der unter römisch II erwähnten Anmeldung angegebenen Elementen den in der unter römisch II erwähnten Anmeldung angegebenen Elementen
erstellt. erstellt.
Er muss u.a. Folgendes umfassen: Er muss u.a. Folgendes umfassen:
A. die geeigneten Massnahmen zur Begrenzung und Beherrschung der A. die geeigneten Massnahmen zur Begrenzung und Beherrschung der
Unfälle, so dass deren Auswirkungen auf ein Mindestmass reduziert Unfälle, so dass deren Auswirkungen auf ein Mindestmass reduziert
werden und die am Menschen und an der Umwelt verursachten Schäden in werden und die am Menschen und an der Umwelt verursachten Schäden in
Schranken gehalten werden, Schranken gehalten werden,
B. die Vorgänge zur Information der Bevölkerung und der betroffenen B. die Vorgänge zur Information der Bevölkerung und der betroffenen
Dienste und Behörden, Dienste und Behörden,
C. die bei Unfall anzuwendenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung C. die bei Unfall anzuwendenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung
und der Umwelt. und der Umwelt.
Die besonderen provinzialen Noteinsatzpläne müssen dem Die besonderen provinzialen Noteinsatzpläne müssen dem
Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit zur Begutachtung und Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit zur Begutachtung und
dem Gouverneur zur Billigung unterbreitet werden. dem Gouverneur zur Billigung unterbreitet werden.
IV. Technische und wissenschaftliche Hilfeleistung IV. Technische und wissenschaftliche Hilfeleistung
Es wird ein Abkommen zwischen dem Minister des Innern und dem Es wird ein Abkommen zwischen dem Minister des Innern und dem
Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit - Dienst biologische Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit - Dienst biologische
Sicherheit und Biotechnologie - abgeschlossen. Sicherheit und Biotechnologie - abgeschlossen.
Das Abkommen regelt die jeweiligen Verpflichtungen der Das Abkommen regelt die jeweiligen Verpflichtungen der
Generaldirektion der Zivilen Sicherheit und des Wissenschaftlichen Generaldirektion der Zivilen Sicherheit und des Wissenschaftlichen
Instituts für Volksgesundheit bei der Organisierung eines Instituts für Volksgesundheit bei der Organisierung eines
Hilfeleistungssystems im Rahmen der Richtlinie 98/81/EG über die Hilfeleistungssystems im Rahmen der Richtlinie 98/81/EG über die
Anwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Anwendung von genetisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen
Systemen. Systemen.
Dieses System sieht Folgendes vor: Dieses System sieht Folgendes vor:
1. eine Hilfeleistung seitens des Wissenschaftlichen Instituts für 1. eine Hilfeleistung seitens des Wissenschaftlichen Instituts für
Volksgesundheit bei der Durchführung der besonderen Noteinsatzpläne Volksgesundheit bei der Durchführung der besonderen Noteinsatzpläne
auf kommunaler, provinzialer und föderaler Ebene, und zwar: auf kommunaler, provinzialer und föderaler Ebene, und zwar:
- auf Ersuchen der Föderal-, Provinzial- und Gemeindebehörden - auf Ersuchen der Föderal-, Provinzial- und Gemeindebehörden
Stellungnahmen zu der Ausarbeitung und der Überarbeitung der Stellungnahmen zu der Ausarbeitung und der Überarbeitung der
Noteinsatzpläne abgeben, Noteinsatzpläne abgeben,
- Formulare, die zur Bewertung der besonderen Noteinsatzpläne bestimmt - Formulare, die zur Bewertung der besonderen Noteinsatzpläne bestimmt
sind, ausarbeiten, sind, ausarbeiten,
- eine Stellungnahme über die Wirksamkeit der besonderen - eine Stellungnahme über die Wirksamkeit der besonderen
Noteinsatzpläne abgeben. Noteinsatzpläne abgeben.
2. bei Unfall: 2. bei Unfall:
- den Feuerwehrdiensten und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes - den Feuerwehrdiensten und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes
wissenschaftliche und technische Fachkompetenz bieten, insbesondere wissenschaftliche und technische Fachkompetenz bieten, insbesondere
für die biologischen Probenahmen vor Ort, einschliesslich der für die biologischen Probenahmen vor Ort, einschliesslich der
Versorgung mit Probenahmematerial und der Weiterleitung der Versorgung mit Probenahmematerial und der Weiterleitung der
Probenahmen an die Analyselabors, Probenahmen an die Analyselabors,
- den Einsatzleiter bei der Aktivierung eines besonderen biologischen - den Einsatzleiter bei der Aktivierung eines besonderen biologischen
Noteinsatzplans beraten. Noteinsatzplans beraten.
3. im Allgemeinen: 3. im Allgemeinen:
- den Behörden Stellungnahmen und Empfehlungen erteilen zu allen - den Behörden Stellungnahmen und Empfehlungen erteilen zu allen
Fragen in Sachen biologische Sicherheit im Zusammenhang mit genetisch Fragen in Sachen biologische Sicherheit im Zusammenhang mit genetisch
veränderten beziehungsweise pathogenen Mikroorganismen. veränderten beziehungsweise pathogenen Mikroorganismen.
Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit organisiert einen Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit organisiert einen
Telefonbereitschaftsdienst, damit seine Dienste rund um die Uhr zu Telefonbereitschaftsdienst, damit seine Dienste rund um die Uhr zu
erreichen sind. erreichen sind.
Das Ersuchen um Hilfeleistung kann von der Generaldirektion der Das Ersuchen um Hilfeleistung kann von der Generaldirektion der
Zivilen Sicherheit, von einem Provinzgouverneur, von einem Zivilen Sicherheit, von einem Provinzgouverneur, von einem
Bürgermeister oder von einem Feuerwehrdienst stammen: Bürgermeister oder von einem Feuerwehrdienst stammen:
- in dringenden Fällen durch einen telefonischen Anruf an den - in dringenden Fällen durch einen telefonischen Anruf an den
Bereitschaftsdienst während der Dienstzeit unter der Nummer 02/642 51 Bereitschaftsdienst während der Dienstzeit unter der Nummer 02/642 51
11 und ausserhalb der Dienstzeit an das Koordinations- und 11 und ausserhalb der Dienstzeit an das Koordinations- und
Krisenzentrum der Regierung unter der Nummer 02/506 47 11, wo die Krisenzentrum der Regierung unter der Nummer 02/506 47 11, wo die
Handynummer des Bereitschaftsdienstlers erhältlich ist; Handynummer des Bereitschaftsdienstlers erhältlich ist;
- schriftlich in den anderen Fällen. - schriftlich in den anderen Fällen.
Bei Unfall greift das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit Bei Unfall greift das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit
innerhalb einer Frist von einer Stunde nach dem Telefonanruf ein. innerhalb einer Frist von einer Stunde nach dem Telefonanruf ein.
In allen anderen Fällen erteilt das Wissenschaftliche Institut für In allen anderen Fällen erteilt das Wissenschaftliche Institut für
Volksgesundheit seine Stellungnahmen und Empfehlungen schriftlich Volksgesundheit seine Stellungnahmen und Empfehlungen schriftlich
spätestens binnen 60 Kalendertagen ab Empfang des Ersuchens. spätestens binnen 60 Kalendertagen ab Empfang des Ersuchens.
Die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit verpflichtet sich, die vom Die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit verpflichtet sich, die vom
Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit bei der Organisierung Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit bei der Organisierung
des oben erwähnten Hilfeleistungssystems getätigten Kosten zu des oben erwähnten Hilfeleistungssystems getätigten Kosten zu
übernehmen. übernehmen.
Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit informiert die Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit informiert die
Generaldirektion der Zivilen Sicherheit über diese Ersuchen um Generaldirektion der Zivilen Sicherheit über diese Ersuchen um
Hilfeleistung. Letztere behält sich das Recht vor, die Begründheit des Hilfeleistung. Letztere behält sich das Recht vor, die Begründheit des
Ersuchens zu prüfen und falls erforderlich Korrekturmassnahmen zu Ersuchens zu prüfen und falls erforderlich Korrekturmassnahmen zu
ergreifen. ergreifen.
V. Mitteilung V. Mitteilung
Der besondere Noteinsatzplan muss den Behörden und öffentlichen Der besondere Noteinsatzplan muss den Behörden und öffentlichen
Hilfsdiensten, die von dem Unfall betroffen werden können, mitgeteilt Hilfsdiensten, die von dem Unfall betroffen werden können, mitgeteilt
werden, ohne dass diese einen Antrag stellen müssen; ferner muss er werden, ohne dass diese einen Antrag stellen müssen; ferner muss er
jeglichem anderen interessehabenden Antragsteller mitgeteilt werden. jeglichem anderen interessehabenden Antragsteller mitgeteilt werden.
Bei Unfall ist der Betreiber verpflichtet, das 100-Zentrum und das Bei Unfall ist der Betreiber verpflichtet, das 100-Zentrum und das
Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung unverzüglich zu Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung unverzüglich zu
informieren. informieren.
Er teilt dem 100-Zentrum Folgendes mit: Er teilt dem 100-Zentrum Folgendes mit:
1. die Umstände des Unfalls, 1. die Umstände des Unfalls,
2. die Identität des GVM oder der Organismen sowie die freigesetzten 2. die Identität des GVM oder der Organismen sowie die freigesetzten
Mengen, Mengen,
3. die erforderlichen Elemente zur Bewertung der Auswirkungen des 3. die erforderlichen Elemente zur Bewertung der Auswirkungen des
Unfalles auf die Gesundheit der gesamten Bevölkerung und auf die Unfalles auf die Gesundheit der gesamten Bevölkerung und auf die
Umwelt, Umwelt,
4. die bereits getroffenen Massnahmen. 4. die bereits getroffenen Massnahmen.
Das 100-Zentrum benachrichtigt die Noteinsatzdienste, die an dem Das 100-Zentrum benachrichtigt die Noteinsatzdienste, die an dem
besonderen Noteinsatzplan beteiligt sind. besonderen Noteinsatzplan beteiligt sind.
Ich bedanke mich im Voraus für das Weiterleiten dieses Rundschreibens Ich bedanke mich im Voraus für das Weiterleiten dieses Rundschreibens
an die Bürgermeister Ihrer Provinz. an die Bürgermeister Ihrer Provinz.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Artikel 2 Buchstabe a und b der Richtlinie. (1) Artikel 2 Buchstabe a und b der Richtlinie.
(2) Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie. (2) Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie.
(3) Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie. (3) Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie.
(4) Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie. (4) Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie.
^