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Circulaire POL 59 concernant le statut des assistants de police Traduction allemande | Omzendbrief POL 59 betreffende het statuut van de politieassistenten Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
3 MARS 1998. - Circulaire POL 59 concernant le statut des assistants | 3 MAART 1998. - Omzendbrief POL 59 betreffende het statuut van de |
de police Traduction allemande | politieassistenten Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL |
circulaire POL 59 du Ministre de l'Intérieur du 3 mars 1998 concernant | 59 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 maart 1998 betreffende |
le statut des assistants de police (Moniteur belge du 19 mars 1998), | het statuut van de politieassistenten (Belgisch Staatsblad van 19 |
établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat | maart 1998), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
3. MÄRZ 1998 - Rundschreiben POL 59 über das Statut der | 3. MÄRZ 1998 - Rundschreiben POL 59 über das Statut der |
Polizeiassistenten | Polizeiassistenten |
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information : | Zur Information : |
An die Herren Bezirkskommissare | An die Herren Bezirkskommissare |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
An die Direktoren der Trainings- und Ausbildungszentren | An die Direktoren der Trainings- und Ausbildungszentren |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
nachdem der Königliche Erlass vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der | nachdem der Königliche Erlass vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der |
allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung von | allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung von |
Polizeiassistenten angenommen worden ist, halte ich es für angebracht, | Polizeiassistenten angenommen worden ist, halte ich es für angebracht, |
auf die Anwerbung, die Ernennung und die Laufbahn von | auf die Anwerbung, die Ernennung und die Laufbahn von |
Polizeiassistenten sowie auf ihre Aufgaben, ihre Befugnisse und ihre | Polizeiassistenten sowie auf ihre Aufgaben, ihre Befugnisse und ihre |
Ausrüstung näher einzugehen. | Ausrüstung näher einzugehen. |
Das Rundschreiben vom 1. April 1974 über das Statut der | Das Rundschreiben vom 1. April 1974 über das Statut der |
Polizeiassistenten wird hiermit aufgehoben. | Polizeiassistenten wird hiermit aufgehoben. |
A. Anwerbung, Ausbildung, Ernennung und Beförderung | A. Anwerbung, Ausbildung, Ernennung und Beförderung |
1. Das für einen Polizeiassistenten erforderliche Diplom ist nicht | 1. Das für einen Polizeiassistenten erforderliche Diplom ist nicht |
unbedingt das eines Sozialarbeiters, auch wenn diese Ausbildung den | unbedingt das eines Sozialarbeiters, auch wenn diese Ausbildung den |
Erfordernissen seiner Funktion voll und ganz entspricht. Die Gemeinden | Erfordernissen seiner Funktion voll und ganz entspricht. Die Gemeinden |
können vorsehen, dass Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden | können vorsehen, dass Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden |
Polizeiassistenten Inhaber eines beliebigen Diploms von mindestens der | Polizeiassistenten Inhaber eines beliebigen Diploms von mindestens der |
Stufe 2+ sein müssen, vorausgesetzt, das Diplom ist in den Bereichen | Stufe 2+ sein müssen, vorausgesetzt, das Diplom ist in den Bereichen |
Sozialwissenschaften, Psychologie oder Kriminologie erworben worden. | Sozialwissenschaften, Psychologie oder Kriminologie erworben worden. |
2. In Artikel 5 des Königlichen Erlasses wird festgelegt, dass die | 2. In Artikel 5 des Königlichen Erlasses wird festgelegt, dass die |
Gemeinde eine Anwerbungsreserve vorsehen kann, die aber lediglich für | Gemeinde eine Anwerbungsreserve vorsehen kann, die aber lediglich für |
höchstens drei Jahre Gültigkeit besitzt, da sie dieselbe | höchstens drei Jahre Gültigkeit besitzt, da sie dieselbe |
Gültigkeitsdauer wie die Anwerbungs- und Selektionsprüfungen hat. Die | Gültigkeitsdauer wie die Anwerbungs- und Selektionsprüfungen hat. Die |
Gültigkeitsdauer beginnt ab dem Tag der Ausstellung des Protokolls zur | Gültigkeitsdauer beginnt ab dem Tag der Ausstellung des Protokolls zur |
Bescheinigung, dass die letzte Selektionsprüfung bestanden worden ist. | Bescheinigung, dass die letzte Selektionsprüfung bestanden worden ist. |
3. Die Eignungs- und Selektionsprüfungen sind die gleichen wie | 3. Die Eignungs- und Selektionsprüfungen sind die gleichen wie |
diejenigen, die im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1997 zur | diejenigen, die im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1997 zur |
Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von | Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von |
Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in diese | Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in diese |
Dienstgrade für die Anwerbung angehender Polizeibediensteter und | Dienstgrade für die Anwerbung angehender Polizeibediensteter und |
angehender Feldhüter vorgesehen sind. Folglich finden alle Regeln | angehender Feldhüter vorgesehen sind. Folglich finden alle Regeln |
bezüglich des Inhalts und der Veranstaltung solcher Prüfungen | bezüglich des Inhalts und der Veranstaltung solcher Prüfungen |
ebenfalls im Rahmen des besagten Erlasses Anwendung. | ebenfalls im Rahmen des besagten Erlasses Anwendung. |
4. In Artikel 7 des Königlichen Erlasses wird festgelegt, dass der | 4. In Artikel 7 des Königlichen Erlasses wird festgelegt, dass der |
erfolgreiche Teilnehmer an den Selektionsprüfungen, um als angehender | erfolgreiche Teilnehmer an den Selektionsprüfungen, um als angehender |
Polizeiassistent zugelassen zu werden, sich einer ärztlichen | Polizeiassistent zugelassen zu werden, sich einer ärztlichen |
Untersuchung unterziehen muss, bei der festgestellt wird, ob er | Untersuchung unterziehen muss, bei der festgestellt wird, ob er |
diensttauglich und fähig ist, an der Ausbildung teilzunehmen. Das | diensttauglich und fähig ist, an der Ausbildung teilzunehmen. Das |
bedeutet, dass der Betreffende für die Ausübung vorerwähnter Funktion | bedeutet, dass der Betreffende für die Ausübung vorerwähnter Funktion |
aus medizinischer Sicht für tauglich erklärt werden muss. | aus medizinischer Sicht für tauglich erklärt werden muss. |
5. Die Altersgrenze für die Zulassung als angehender Polizeiassistent | 5. Die Altersgrenze für die Zulassung als angehender Polizeiassistent |
ist ebenso, wie es für die Anwärter auf den Dienstgrad eines | ist ebenso, wie es für die Anwärter auf den Dienstgrad eines |
angehenden Polizeibediensteten und eines angehenden Feldhüters | angehenden Polizeibediensteten und eines angehenden Feldhüters |
vorgesehen ist, auf 35 Jahre festgelegt worden. | vorgesehen ist, auf 35 Jahre festgelegt worden. |
6. Polizeiassistenten, die sich bereits bei Inkrafttreten des | 6. Polizeiassistenten, die sich bereits bei Inkrafttreten des |
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1997 im Dienst befanden, müssen | Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1997 im Dienst befanden, müssen |
auf jeden Fall die vollständige Grundausbildung absolvieren, wenn sie | auf jeden Fall die vollständige Grundausbildung absolvieren, wenn sie |
zur Ausbildung für den Dienstgrad eines Gemeindepolizeioffiziers | zur Ausbildung für den Dienstgrad eines Gemeindepolizeioffiziers |
zugelassen werden möchten. Jedoch können sie unter bestimmten durch | zugelassen werden möchten. Jedoch können sie unter bestimmten durch |
Ministeriellen Erlass festgelegten Bedingungen Befreiungen von den im | Ministeriellen Erlass festgelegten Bedingungen Befreiungen von den im |
Rahmen der Grundausbildung erteilten Kursen erhalten. | Rahmen der Grundausbildung erteilten Kursen erhalten. |
7. In Artikel 11 geht es um die von angehenden Polizeiassistenten zu | 7. In Artikel 11 geht es um die von angehenden Polizeiassistenten zu |
absolvierende Probezeit. Aufgrund dieses Artikels wird den | absolvierende Probezeit. Aufgrund dieses Artikels wird den |
Betreffenden die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der Probezeit | Betreffenden die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der Probezeit |
(höchstens die Hälfte) in einem anderen Polizeikorps zu absolvieren. | (höchstens die Hälfte) in einem anderen Polizeikorps zu absolvieren. |
Ich dringe daher darauf, dass die Gemeinden ihr Möglichstes tun, um | Ich dringe daher darauf, dass die Gemeinden ihr Möglichstes tun, um |
diese externe Probezeit organisieren zu können. Die Besoldung des | diese externe Probezeit organisieren zu können. Die Besoldung des |
Betreffenden bleibt jedoch weiterhin zu Lasten der Gemeinde, die den | Betreffenden bleibt jedoch weiterhin zu Lasten der Gemeinde, die den |
Polizeiassistenten angeworben hat. | Polizeiassistenten angeworben hat. |
Wird ein Polizeiassistent für ein Korps angeworben, in dem noch kein | Wird ein Polizeiassistent für ein Korps angeworben, in dem noch kein |
Polizeiassistent tätig ist, muss ein Teil der Probezeit | Polizeiassistent tätig ist, muss ein Teil der Probezeit |
notwendigerweise in einem anderen Korps absolviert werden, in dem es | notwendigerweise in einem anderen Korps absolviert werden, in dem es |
bereits einen Polizeiassistenten gibt, der als Probezeitbegleiter | bereits einen Polizeiassistenten gibt, der als Probezeitbegleiter |
fungieren kann. | fungieren kann. |
Der Korpschef der einen Polizeiassistenten auf Probe eines anderen | Der Korpschef der einen Polizeiassistenten auf Probe eines anderen |
Polizeikorps aufnimmt, übermittelt dem Chef des letzteren Korps eine | Polizeikorps aufnimmt, übermittelt dem Chef des letzteren Korps eine |
mit Gründen versehene Stellungnahme, die den Vorschriften des | mit Gründen versehene Stellungnahme, die den Vorschriften des |
Ministeriellen Erlasses vom 8. Juni 1993 entspricht. Während des | Ministeriellen Erlasses vom 8. Juni 1993 entspricht. Während des |
Ernennungsverfahrens wird der Stellungnahme des Korpschefs des | Ernennungsverfahrens wird der Stellungnahme des Korpschefs des |
Polizeiassistenten auf Probe Rechnung getragen, der diese | Polizeiassistenten auf Probe Rechnung getragen, der diese |
Stellungnahme unter Berücksichtigung der Stellungnahme des « Gast | Stellungnahme unter Berücksichtigung der Stellungnahme des « Gast |
»-Korpschefs abgibt (letztere wird der Stellungnahme des Korpschefs | »-Korpschefs abgibt (letztere wird der Stellungnahme des Korpschefs |
des Betreffenden beigefügt). Ausschlaggebend ist jedoch immer nur die | des Betreffenden beigefügt). Ausschlaggebend ist jedoch immer nur die |
Stellungnahme des Korpschefs des Betreffenden. | Stellungnahme des Korpschefs des Betreffenden. |
8. Wie in Artikel 16 (durch den Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom | 8. Wie in Artikel 16 (durch den Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom |
13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der | 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der |
Gemeindepolizei abgeändert wird) erwähnt, wird der Stellenplan für | Gemeindepolizei abgeändert wird) erwähnt, wird der Stellenplan für |
Polizeiassistenten künftig zwei Dienstgrade umfassen: den des | Polizeiassistenten künftig zwei Dienstgrade umfassen: den des |
Polizeiassistenten und den des leitenden Polizeiassistenten. | Polizeiassistenten und den des leitenden Polizeiassistenten. |
Ab dem 1. März 1998 werden die Dienstgrade des « Polizeiassistenten | Ab dem 1. März 1998 werden die Dienstgrade des « Polizeiassistenten |
erster Klasse » und des « Polizeihauptassistenten » nur noch in | erster Klasse » und des « Polizeihauptassistenten » nur noch in |
erlöschenden Stellenplänen vorkommen. Die Betroffenen selbst behalten | erlöschenden Stellenplänen vorkommen. Die Betroffenen selbst behalten |
persönlich ihren Dienstgrad und die damit verbundene Gehaltstabelle | persönlich ihren Dienstgrad und die damit verbundene Gehaltstabelle |
solange, wie diese für sie vorteilhafter als die neue Gehaltstabelle | solange, wie diese für sie vorteilhafter als die neue Gehaltstabelle |
ist, die gegebenenfalls von der Gemeinde für den Dienstgrad eines | ist, die gegebenenfalls von der Gemeinde für den Dienstgrad eines |
Polizeiassistenten festgelegt wird (siehe Nr. 11). | Polizeiassistenten festgelegt wird (siehe Nr. 11). |
9. In Artikel 13 wird bestimmt, dass die Gemeinde für ein Korps mit | 9. In Artikel 13 wird bestimmt, dass die Gemeinde für ein Korps mit |
einem Kader von mindestens 5 Polizeiassistenten den Dienstgrad eines | einem Kader von mindestens 5 Polizeiassistenten den Dienstgrad eines |
leitenden Polizeiassistenten vorsehen kann. Die Gemeinde ist aber | leitenden Polizeiassistenten vorsehen kann. Die Gemeinde ist aber |
nicht dazu verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. | nicht dazu verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. |
Die Gemeinde kann die Ernennung eines leitenden Polizeiassistenten via | Die Gemeinde kann die Ernennung eines leitenden Polizeiassistenten via |
interne Beförderung oder externe Anwerbung vornehmen. | interne Beförderung oder externe Anwerbung vornehmen. |
Der leitende Polizeiassistent ist dafür verantwortlich, dass sein | Der leitende Polizeiassistent ist dafür verantwortlich, dass sein |
Dienst reibungslos funktioniert und mit den anderen Diensten des Korps | Dienst reibungslos funktioniert und mit den anderen Diensten des Korps |
optimal zusammenarbeitet. Daher ist er der unmittelbare Vorgesetzte | optimal zusammenarbeitet. Daher ist er der unmittelbare Vorgesetzte |
der anderen Mitglieder des Polizeiassistentenkaders. Dies ist der | der anderen Mitglieder des Polizeiassistentenkaders. Dies ist der |
einzige Fall, in dem es eine Hierarchie unter Polizeiassistenten gibt. | einzige Fall, in dem es eine Hierarchie unter Polizeiassistenten gibt. |
Die anderen Mitglieder sind ungeachtet ihrer Besoldung nie | Die anderen Mitglieder sind ungeachtet ihrer Besoldung nie |
Vorgesetzter eines anderen Polizeiassistenten. | Vorgesetzter eines anderen Polizeiassistenten. |
Ausserdem verteilt der leitende Polizeiassistent unter der Amtsgewalt | Ausserdem verteilt der leitende Polizeiassistent unter der Amtsgewalt |
des Korpschefs die Arbeit unter die verschiedenen Mitglieder des | des Korpschefs die Arbeit unter die verschiedenen Mitglieder des |
Polizeiassistentenkaders. | Polizeiassistentenkaders. |
10. Alle Mitglieder des Polizeiassistentenkaders unterstehen gemäss | 10. Alle Mitglieder des Polizeiassistentenkaders unterstehen gemäss |
den Bestimmungen in Artikel 171bis Absatz 1 und 3 des neuen | den Bestimmungen in Artikel 171bis Absatz 1 und 3 des neuen |
Gemeindegesetzes der hierarchischen Gewalt des Korpschefs. | Gemeindegesetzes der hierarchischen Gewalt des Korpschefs. |
11. Die Besoldung wird durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 | 11. Die Besoldung wird durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 |
zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Besoldung des | zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Besoldung des |
Personals der öffentlichen Feuerwehrdienste und des Personals der | Personals der öffentlichen Feuerwehrdienste und des Personals der |
Gemeindepolizei geregelt. | Gemeindepolizei geregelt. |
Insbesondere bezüglich des Dienstgrads eines Polizeiassistenten | Insbesondere bezüglich des Dienstgrads eines Polizeiassistenten |
obliegt es der Aufsichtsbehörde, im Rahmen der durch den vorerwähnten | obliegt es der Aufsichtsbehörde, im Rahmen der durch den vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 festgelegten Besoldungsgrenzen | Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 festgelegten Besoldungsgrenzen |
für eine ausgeglichene Besoldungslaufbahn zu sorgen. | für eine ausgeglichene Besoldungslaufbahn zu sorgen. |
Für die Gewährung von Entschädigungen und Zulagen sind | Für die Gewährung von Entschädigungen und Zulagen sind |
Polizeiassistenten der für das Personal der Gemeindepolizei | Polizeiassistenten der für das Personal der Gemeindepolizei |
ausgearbeiteten Regelung unterworfen. | ausgearbeiteten Regelung unterworfen. |
B. Aufträge und Befugnisse | B. Aufträge und Befugnisse |
Die Polizei muss in der Lage sein, sowohl präventiv als auch im | Die Polizei muss in der Lage sein, sowohl präventiv als auch im |
gerichtlichen Rahmen auf jede familiäre und soziale Situation | gerichtlichen Rahmen auf jede familiäre und soziale Situation |
einzugehen. Polizeiassistenten haben in diesem Bereich eine besondere | einzugehen. Polizeiassistenten haben in diesem Bereich eine besondere |
Rolle, da sie bei ihrer Ausbildung gelernt haben, mit solchen | Rolle, da sie bei ihrer Ausbildung gelernt haben, mit solchen |
Situationen umzugehen. | Situationen umzugehen. |
Ein Polizeiassistent hat spezifische Aufträge und Befugnisse, die wie | Ein Polizeiassistent hat spezifische Aufträge und Befugnisse, die wie |
folgt gegliedert werden können: verwaltungspolizeiliche Aufgaben im | folgt gegliedert werden können: verwaltungspolizeiliche Aufgaben im |
Rahmen präventiver Aufträge, gerichtspolizeiliche Aufgaben im Rahmen | Rahmen präventiver Aufträge, gerichtspolizeiliche Aufgaben im Rahmen |
repressiver Aufträge und besonderer Beistand. Es muss daran erinnert | repressiver Aufträge und besonderer Beistand. Es muss daran erinnert |
werden, dass ein Polizeiassistent wie jeder andere Polizeibeamte auch | werden, dass ein Polizeiassistent wie jeder andere Polizeibeamte auch |
sämtliche auf ihn anwendbaren Gesetzesbestimmungen und insbesondere | sämtliche auf ihn anwendbaren Gesetzesbestimmungen und insbesondere |
Artikel 29 der Strafprozessordnung beachten muss. Wenn er bei der | Artikel 29 der Strafprozessordnung beachten muss. Wenn er bei der |
Erfüllung seiner Aufträge eine strafbare Handlung feststellt, ist er | Erfüllung seiner Aufträge eine strafbare Handlung feststellt, ist er |
daher verpflichtet, den Tatbestand solcher Handlungen festzuhalten, | daher verpflichtet, den Tatbestand solcher Handlungen festzuhalten, |
indem er ein Protokoll erstellt. | indem er ein Protokoll erstellt. |
1. Verwaltungspolizeiliche Aufgaben (im Rahmen präventiver Aufträge) | 1. Verwaltungspolizeiliche Aufgaben (im Rahmen präventiver Aufträge) |
Auf polizeilicher und präventiver Ebene sind Polizeiassistenten | Auf polizeilicher und präventiver Ebene sind Polizeiassistenten |
hauptsächlich mit Aufgaben befasst, die Probleme in Zusammenhang mit | hauptsächlich mit Aufgaben befasst, die Probleme in Zusammenhang mit |
dem Verhalten Minderjähriger betreffen wie beispielsweise Fehlen in | dem Verhalten Minderjähriger betreffen wie beispielsweise Fehlen in |
der Schule, Drogenprobleme (auch bei Erwachsenen) und | der Schule, Drogenprobleme (auch bei Erwachsenen) und |
Familienprobleme, die mit Scheidung, Verwahrlosung der Kinder usw. und | Familienprobleme, die mit Scheidung, Verwahrlosung der Kinder usw. und |
der globalen Problematik familiärer Konflikte in Verbindung stehen. | der globalen Problematik familiärer Konflikte in Verbindung stehen. |
Im Bereich der Kollektivprävention können Polizeiassistenten sowohl | Im Bereich der Kollektivprävention können Polizeiassistenten sowohl |
innerhalb des Polizeikorps als auch in Zusammenarbeit mit anderen für | innerhalb des Polizeikorps als auch in Zusammenarbeit mit anderen für |
Sozialhilfe oder Beistand zuständigen Instanzen Vorbeugungsprojekte | Sozialhilfe oder Beistand zuständigen Instanzen Vorbeugungsprojekte |
mit sozialem Charakter organisieren oder an ihnen teilnehmen. | mit sozialem Charakter organisieren oder an ihnen teilnehmen. |
2. Gerichtspolizeiliche Aufgaben (im Rahmen repressiver Aufträge) | 2. Gerichtspolizeiliche Aufgaben (im Rahmen repressiver Aufträge) |
Zu den Aufgaben von Polizeiassistenten gehört es, die Gerichtsbehörden | Zu den Aufgaben von Polizeiassistenten gehört es, die Gerichtsbehörden |
in Zusammenarbeit mit den Gerichtspolizeioffizieren oder zur Ergänzung | in Zusammenarbeit mit den Gerichtspolizeioffizieren oder zur Ergänzung |
anderer, von den Gerichtspolizeioffizieren durchgeführter | anderer, von den Gerichtspolizeioffizieren durchgeführter |
Untersuchungen bezüglich Gerichtsakten zu informieren. | Untersuchungen bezüglich Gerichtsakten zu informieren. |
Sie bestehen im besonderen aus der Durchführung von Sozial-, Familien- | Sie bestehen im besonderen aus der Durchführung von Sozial-, Familien- |
und Persönlichkeitsuntersuchungen, aber auch aus der weiteren | und Persönlichkeitsuntersuchungen, aber auch aus der weiteren |
Bearbeitung von Akten in Beantwortung von Randbemerkungen und/oder | Bearbeitung von Akten in Beantwortung von Randbemerkungen und/oder |
jeglicher im Anschluss an das ursprüngliche Protokoll verfasster | jeglicher im Anschluss an das ursprüngliche Protokoll verfasster |
Informationsberichte über familiäre Verhältnisse. | Informationsberichte über familiäre Verhältnisse. |
Polizeiassistenten sind zudem befugt, Berichte in Beantwortung von | Polizeiassistenten sind zudem befugt, Berichte in Beantwortung von |
Randbemerkungen der Zivilkammern der Jugendgerichte zu verfassen. | Randbemerkungen der Zivilkammern der Jugendgerichte zu verfassen. |
3. Besonderer Beistand | 3. Besonderer Beistand |
Der besondere Beistand situiert sich vor allem im Rahmen der | Der besondere Beistand situiert sich vor allem im Rahmen der |
Bewältigung von Krisensituationen, in denen der Polizeiassistent den | Bewältigung von Krisensituationen, in denen der Polizeiassistent den |
vom Polizeipersonal gewährleisteten ersten Empfang ergänzt. Diese | vom Polizeipersonal gewährleisteten ersten Empfang ergänzt. Diese |
Aufgabe besteht darin, Betroffene zu informieren, zu beraten, zu | Aufgabe besteht darin, Betroffene zu informieren, zu beraten, zu |
orientieren und an spezialisierte Dienste zu verweisen. | orientieren und an spezialisierte Dienste zu verweisen. |
Bei gerichtlichen Untersuchungen können Polizeiassistenten auch zur | Bei gerichtlichen Untersuchungen können Polizeiassistenten auch zur |
Opferbetreuung und zum Opferbeistand beitragen. | Opferbetreuung und zum Opferbeistand beitragen. |
Der Korpschef, der seine leitende Funktion unter der Amtsgewalt des | Der Korpschef, der seine leitende Funktion unter der Amtsgewalt des |
Bürgermeisters ausübt, muss dafür sorgen, dass den Polizeiassistenten | Bürgermeisters ausübt, muss dafür sorgen, dass den Polizeiassistenten |
keine polizeilichen Aufgaben übertragen werden, die mit ihrer | keine polizeilichen Aufgaben übertragen werden, die mit ihrer |
speziellen Funktion unvereinbar wären, wie etwa Aufträge in den | speziellen Funktion unvereinbar wären, wie etwa Aufträge in den |
Bereichen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Strassenverkehr, | Bereichen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Strassenverkehr, |
repressive Kontrolle usw. | repressive Kontrolle usw. |
Andererseits sind Polizeiassistenten nicht befugt, beispielsweise | Andererseits sind Polizeiassistenten nicht befugt, beispielsweise |
therapeutischen Beistand zu leisten. In diesem Bereich müssen sie sich | therapeutischen Beistand zu leisten. In diesem Bereich müssen sie sich |
darauf beschränken, Betroffene an die entsprechenden spezialisierten | darauf beschränken, Betroffene an die entsprechenden spezialisierten |
Dienste zu verweisen (siehe Rundschreiben OOP 15bis vom 29. März 1994 | Dienste zu verweisen (siehe Rundschreiben OOP 15bis vom 29. März 1994 |
über die polizeiliche Opferbetreuung). | über die polizeiliche Opferbetreuung). |
Darüber hinaus darf man die Tatsache nicht aus den Augen verlieren, | Darüber hinaus darf man die Tatsache nicht aus den Augen verlieren, |
dass jeder Polizeibedienstete die Aufgabe hat, allgemeinen Beistand zu | dass jeder Polizeibedienstete die Aufgabe hat, allgemeinen Beistand zu |
leisten. Der Polizeiassistent ist ein vollwertiger Polizeibeamter im | leisten. Der Polizeiassistent ist ein vollwertiger Polizeibeamter im |
Sinne des Gesetzes über das Polizeiamt. Von daher findet das Kapitel V | Sinne des Gesetzes über das Polizeiamt. Von daher findet das Kapitel V |
auch auf ihn Anwendung. | auch auf ihn Anwendung. |
Ich möchte ferner daran erinnern, dass der Gemeinderat für die | Ich möchte ferner daran erinnern, dass der Gemeinderat für die |
Ernennung der Polizeiassistenten zuständig ist. | Ernennung der Polizeiassistenten zuständig ist. |
Damit die Polizeiassistenten ihre Aufträge korrekt erfüllen können, | Damit die Polizeiassistenten ihre Aufträge korrekt erfüllen können, |
sollten sie ständig an Aus- und Fortbildungskursen teilnehmen können. | sollten sie ständig an Aus- und Fortbildungskursen teilnehmen können. |
Soweit möglich sollten ihnen zu diesem Zweck Erleichterungen angeboten | Soweit möglich sollten ihnen zu diesem Zweck Erleichterungen angeboten |
werden. | werden. |
C. Ausrüstung und Bewaffnung | C. Ausrüstung und Bewaffnung |
Da es für Polizeiassistenten nicht unbedingt in jeder Situation | Da es für Polizeiassistenten nicht unbedingt in jeder Situation |
angebracht ist, ihre Aufträge in Uniform auszuführen, bestimmt der | angebracht ist, ihre Aufträge in Uniform auszuführen, bestimmt der |
Korpschef, wann Uniform getragen werden muss. | Korpschef, wann Uniform getragen werden muss. |
Gleichsam hat man es als vorteilhafter erachtet, den Korpschef | Gleichsam hat man es als vorteilhafter erachtet, den Korpschef |
bestimmen zu lassen, wann ein Polizeiassistent eine Waffe mitführen | bestimmen zu lassen, wann ein Polizeiassistent eine Waffe mitführen |
sollte und wann nicht. Hierbei muss angemerkt werden, dass nur einem | sollte und wann nicht. Hierbei muss angemerkt werden, dass nur einem |
Polizeiassistenten, der eine Ausbildung im Schiessen absolviert hat, | Polizeiassistenten, der eine Ausbildung im Schiessen absolviert hat, |
eine Waffe anvertraut werden darf. | eine Waffe anvertraut werden darf. |
D. Abänderungsbestimmungen | D. Abänderungsbestimmungen |
Das Rundschreiben vom 1. April 1974 über das Statut der | Das Rundschreiben vom 1. April 1974 über das Statut der |
Polizeiassistenten sowie das Rundschreiben POL 22 vom 6. Dezember 1986 | Polizeiassistenten sowie das Rundschreiben POL 22 vom 6. Dezember 1986 |
über die Situation angehender Polizeioffiziere und leitender | über die Situation angehender Polizeioffiziere und leitender |
Polizeiassistenten werden, insoweit sie die Polizeiassistenten | Polizeiassistenten werden, insoweit sie die Polizeiassistenten |
betreffen, aufgehoben. | betreffen, aufgehoben. |
Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
J. Vande Lanotte. | J. Vande Lanotte. |