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Vue multilingue de Circulaire du 03/05/2002
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Circulaire ministérielle relative aux dispositifs surélevés, destinés à limiter la vitesse à 30 km/h et aux coussins. - Traduction allemande Ministeriële omzendbrief betreffende de verhoogde inrichtingen, bestemd om de snelheid te beperken tot 30 km/u. en de rijbaankussens. - Duitse vertaling
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3 MAI 2002. - Circulaire ministérielle relative aux dispositifs 3 MEI 2002. - Ministeriële omzendbrief betreffende de verhoogde
surélevés, destinés à limiter la vitesse à 30 km/h et aux coussins. - inrichtingen, bestemd om de snelheid te beperken tot 30 km/u. en de
Traduction allemande rijbaankussens. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports du 3 mai 2002 de Minister van Mobiliteit en Vervoer van 3 mei 2002 betreffende de
relative aux dispositifs surélevés, destinés à limiter la vitesse à 30 verhoogde inrichtingen, bestemd om de snelheid te beperken tot 30
km/h et aux coussins (Moniteur belge du 31 mai 2002), établie par le km/u. en de rijbaankussens (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2002),
Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
3. MAI 2002 - Ministerielles Rundschreiben über die 3. MAI 2002 - Ministerielles Rundschreiben über die
Fahrbahnanhebungen, mit denen die Geschwindigkeit auf 30 km/h Fahrbahnanhebungen, mit denen die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt werden soll, und über die Fahrbahnkissen beschränkt werden soll, und über die Fahrbahnkissen
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens,
An die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes An die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes
1. Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen
Der erste Teil des vorliegenden Rundschreibens ist vor allem den Der erste Teil des vorliegenden Rundschreibens ist vor allem den
Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur
Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf
öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese
genügen müssen, vorbehalten; deshalb ist es nützlich, nochmals darauf genügen müssen, vorbehalten; deshalb ist es nützlich, nochmals darauf
hinzuweisen, in welchem Rahmen diese Vorschriften entstanden sind. hinzuweisen, in welchem Rahmen diese Vorschriften entstanden sind.
In einem Erlass von 1983 wurden die Bedingungen für das Anlegen von In einem Erlass von 1983 wurden die Bedingungen für das Anlegen von
Verkehrsberuhigungsanlagen (kurze Anlagen - 4,80 m) festgelegt, Verkehrsberuhigungsanlagen (kurze Anlagen - 4,80 m) festgelegt,
während in einem Rundschreiben die technischen Aspekte geregelt während in einem Rundschreiben die technischen Aspekte geregelt
wurden. wurden.
Im Laufe der Jahre sind andere Anlagen entstanden, insbesondere Im Laufe der Jahre sind andere Anlagen entstanden, insbesondere
Verkehrsplateaus, wie sie im Allgemeinen bezeichnet werden. Verkehrsplateaus, wie sie im Allgemeinen bezeichnet werden.
Erst nach langen Diskussionen, insbesondere in der parlamentarischen Erst nach langen Diskussionen, insbesondere in der parlamentarischen
Kommission, sind die Bestimmungen von 1998 erlassen worden. Kommission, sind die Bestimmungen von 1998 erlassen worden.
Diese Bestimmungen gruppierten einerseits die Bedingungen für das Diese Bestimmungen gruppierten einerseits die Bedingungen für das
Anlegen der als « Fahrbahnanhebungen » bezeichneten Anlagen, mit denen Anlegen der als « Fahrbahnanhebungen » bezeichneten Anlagen, mit denen
die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt werden soll und bei denen die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt werden soll und bei denen
es sich sowohl um die Verkehrsberuhigungsanlagen von 1983 als auch um es sich sowohl um die Verkehrsberuhigungsanlagen von 1983 als auch um
Verkehrsplateaus handelt; andererseits wurden in den Anlagen zum Verkehrsplateaus handelt; andererseits wurden in den Anlagen zum
Erlass vor allem die Normen für den Bau dieser Fahrbahnanhebungen Erlass vor allem die Normen für den Bau dieser Fahrbahnanhebungen
festgelegt. festgelegt.
Dies war notwendig geworden, weil zahlreiche Verkehrsplateaus angelegt Dies war notwendig geworden, weil zahlreiche Verkehrsplateaus angelegt
worden waren, die nicht immer strengen geometrischen Merkmalen worden waren, die nicht immer strengen geometrischen Merkmalen
entsprachen und auch nicht immer für die Art des darüber fahrenden entsprachen und auch nicht immer für die Art des darüber fahrenden
Verkehrs geeignet waren. Verkehrs geeignet waren.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Vorschriften sich im Grossen und Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Vorschriften sich im Grossen und
Ganzen als positiv erwiesen haben; jedoch sind gewisse Besonderheiten Ganzen als positiv erwiesen haben; jedoch sind gewisse Besonderheiten
vergessen worden, so dass eine Revision der Normen notwendig wurde, da vergessen worden, so dass eine Revision der Normen notwendig wurde, da
für den Bau dieser Anlagen keine Toleranzgrenzen vorgesehen worden für den Bau dieser Anlagen keine Toleranzgrenzen vorgesehen worden
waren. waren.
Ein zweiter Teil des Rundschreibens handelt von den Fahrbahnkissen. Ein zweiter Teil des Rundschreibens handelt von den Fahrbahnkissen.
Mit dem Rundschreiben sollen die Verwalter des Strassen- und Mit dem Rundschreiben sollen die Verwalter des Strassen- und
Wegenetzes über die geometrischen Merkmale, die Anlegebedingungen und Wegenetzes über die geometrischen Merkmale, die Anlegebedingungen und
die Kennzeichnung dieser Anlagen informiert werden. Diese Richtlinien die Kennzeichnung dieser Anlagen informiert werden. Diese Richtlinien
bilden den Ansatz für einen verordnungsrechtlichen Rahmen in diesem bilden den Ansatz für einen verordnungsrechtlichen Rahmen in diesem
Bereich. Bereich.
2. Abänderung des Königlichen Erlasses über die Fahrbahnanhebungen 2. Abänderung des Königlichen Erlasses über die Fahrbahnanhebungen
2.1 Tragweite der Abänderungen 2.1 Tragweite der Abänderungen
Ziel des Abänderungserlasses ist es, den in der Praxis festgestellten Ziel des Abänderungserlasses ist es, den in der Praxis festgestellten
Schwierigkeiten entgegenzutreten und den Verwaltern des Strassen- und Schwierigkeiten entgegenzutreten und den Verwaltern des Strassen- und
Wegenetzes für die Anpassung der nicht ordnungsgemäss angelegten Wegenetzes für die Anpassung der nicht ordnungsgemäss angelegten
Anlagen eine zusätzliche Frist zu gewähren. Anlagen eine zusätzliche Frist zu gewähren.
2.2 Einzelheiten über die Abänderungen im Bereich der Anlegekriterien 2.2 Einzelheiten über die Abänderungen im Bereich der Anlegekriterien
2.2.1 Der Titel des Erlasses ist nicht nur aus rein formellen Gründen 2.2.1 Der Titel des Erlasses ist nicht nur aus rein formellen Gründen
vervollständigt worden, sondern auch um zu verdeutlichen, dass er sich vervollständigt worden, sondern auch um zu verdeutlichen, dass er sich
nur auf 30 km/h-Fahrbahnanhebungen in Zusammenhang mit den nur auf 30 km/h-Fahrbahnanhebungen in Zusammenhang mit den
Bestimmungen von Artikel 22ter des Königlichen Erlasses vom 1. Bestimmungen von Artikel 22ter des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung
bezieht. bezieht.
2.2.2 Artikel 1 ist abgeändert worden, um den Fall von 2.2.2 Artikel 1 ist abgeändert worden, um den Fall von
Verkehrsplateaus vorzusehen, die nur eine einzige Rampe haben. Auf den Verkehrsplateaus vorzusehen, die nur eine einzige Rampe haben. Auf den
ersten Blick mag dies paradox erscheinen, aber in der Praxis ist ersten Blick mag dies paradox erscheinen, aber in der Praxis ist
festgestellt worden, dass es angesichts der Ortsbeschaffenheit festgestellt worden, dass es angesichts der Ortsbeschaffenheit
(insbesondere bei Wegen und Strassen mit Gefälle) nicht immer möglich (insbesondere bei Wegen und Strassen mit Gefälle) nicht immer möglich
ist, klassische Verkehrsplateaus mit einer Rampe an jeder Seite oder ist, klassische Verkehrsplateaus mit einer Rampe an jeder Seite oder
an allen Zugängen anzulegen. an allen Zugängen anzulegen.
In solchen Fällen muss die Anlage auch an der Seite, wo eine Auf- oder In solchen Fällen muss die Anlage auch an der Seite, wo eine Auf- oder
Abfahrtsrampe nicht angebracht werden kann, wo sie normalerweise Abfahrtsrampe nicht angebracht werden kann, wo sie normalerweise
angebracht werden müsste, durch die vorgesehene Markierung abgegrenzt angebracht werden müsste, durch die vorgesehene Markierung abgegrenzt
werden. werden.
2.2.3 In Artikel 2 des Königlichen Erlasses von 1998 werden die 2.2.3 In Artikel 2 des Königlichen Erlasses von 1998 werden die
allgemeinen Kriterien für das Anlegen der Fahrbahnanhebungen allgemeinen Kriterien für das Anlegen der Fahrbahnanhebungen
festgelegt. festgelegt.
Während die erste Abänderung rein formell ist und dazu dient, den Während die erste Abänderung rein formell ist und dazu dient, den
französischen mit dem niederländischen Text in Übereinstimmung zu französischen mit dem niederländischen Text in Übereinstimmung zu
bringen, sind die anderen Abänderungen von wesentlicherer Bedeutung: bringen, sind die anderen Abänderungen von wesentlicherer Bedeutung:
- Es wird die Möglichkeit vorgesehen, Verkehrsplateaus vor einer - Es wird die Möglichkeit vorgesehen, Verkehrsplateaus vor einer
Kreuzung auf einer von den anderen Fahrspuren physisch abgetrennten Kreuzung auf einer von den anderen Fahrspuren physisch abgetrennten
Rechtsabbiegespur anzulegen, und dies unabhängig von den Bedingungen, Rechtsabbiegespur anzulegen, und dies unabhängig von den Bedingungen,
die für ihr Anlegen im Allgemeinen und insbesondere in Sachen die für ihr Anlegen im Allgemeinen und insbesondere in Sachen
Geschwindigkeit vorgesehen sind. Geschwindigkeit vorgesehen sind.
In diesem Fall handelt es sich um Rechtsabbiegespuren, die nicht In diesem Fall handelt es sich um Rechtsabbiegespuren, die nicht
notwendigerweise durch eine Drei-Farben-Lichtzeichenanlage geschützt notwendigerweise durch eine Drei-Farben-Lichtzeichenanlage geschützt
sind und für die es angemessen ist, den Verkehr zu verlangsamen, um sind und für die es angemessen ist, den Verkehr zu verlangsamen, um
nachdrücklich auf den Verlust der Vorfahrt hinzuweisen und/oder um die nachdrücklich auf den Verlust der Vorfahrt hinzuweisen und/oder um die
Überwege für Fussgänger und/oder Radfahrer zu schützen. Überwege für Fussgänger und/oder Radfahrer zu schützen.
Selbstverständlich muss diese Möglichkeit von Fall zu Fall untersucht Selbstverständlich muss diese Möglichkeit von Fall zu Fall untersucht
werden und müssen die Anlagen mit grosser Sorgfalt studiert werden. werden und müssen die Anlagen mit grosser Sorgfalt studiert werden.
- Die andere wesentliche Abänderung von Artikel 2 betrifft die - Die andere wesentliche Abänderung von Artikel 2 betrifft die
Möglichkeit, auf jedem Strassentyp Fahrbahnanhebungen anzulegen: auf Möglichkeit, auf jedem Strassentyp Fahrbahnanhebungen anzulegen: auf
Strassen mit Vorfahrt von rechts oder auf Vorfahrtsstrassen, die durch Strassen mit Vorfahrt von rechts oder auf Vorfahrtsstrassen, die durch
die Verkehrsschilder B15 oder B9 gekennzeichnet sind. die Verkehrsschilder B15 oder B9 gekennzeichnet sind.
Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes muss also abwägen, ob er Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes muss also abwägen, ob er
unter den Bedingungen von Nr. 1 und der anderen Anlegekriterien von unter den Bedingungen von Nr. 1 und der anderen Anlegekriterien von
Artikel 3 und folgenden diese Fahrbahnanhebungen anlegen möchte. Artikel 3 und folgenden diese Fahrbahnanhebungen anlegen möchte.
Auch wenn auf diesem Gebiet mehr Spielraum gewährt wird, muss dennoch Auch wenn auf diesem Gebiet mehr Spielraum gewährt wird, muss dennoch
von einer globalen Vorgehensweise ausgegangen werden, damit auf der von einer globalen Vorgehensweise ausgegangen werden, damit auf der
betreffenden Strasse beziehungsweise in der betreffenden Zone optimale betreffenden Strasse beziehungsweise in der betreffenden Zone optimale
Sicherheit gewährleistet wird, ohne dass dabei der Vorfahrtsverkehr Sicherheit gewährleistet wird, ohne dass dabei der Vorfahrtsverkehr
auf der Hauptstrasse ausser Acht gelassen wird. auf der Hauptstrasse ausser Acht gelassen wird.
Die übrigen Abänderungen befassen sich lediglich mit der Koordinierung Die übrigen Abänderungen befassen sich lediglich mit der Koordinierung
des Textes des Königlichen Erlasses. des Textes des Königlichen Erlasses.
2.3 Artikel 3 des Erlasses von 1998 wird abgeändert, um: 2.3 Artikel 3 des Erlasses von 1998 wird abgeändert, um:
- die Möglichkeit vorzusehen, eine Verkehrsberuhigungsanlage nur auf - die Möglichkeit vorzusehen, eine Verkehrsberuhigungsanlage nur auf
einem Teil der Fahrbahn anzulegen, wenn dieser physisch vom anderen einem Teil der Fahrbahn anzulegen, wenn dieser physisch vom anderen
Teil der Fahrbahn getrennt ist. Teil der Fahrbahn getrennt ist.
Dies kann sich als nützlich erweisen, wenn die Anlage als Toreffekt am Dies kann sich als nützlich erweisen, wenn die Anlage als Toreffekt am
Eingang einer geschlossenen Ortschaft oder eines sensiblen Gebiets Eingang einer geschlossenen Ortschaft oder eines sensiblen Gebiets
dieser Ortschaft benutzt wird. dieser Ortschaft benutzt wird.
- das Anlegen von Verkehrsberuhigungsanlagen auf einem Abstand von - das Anlegen von Verkehrsberuhigungsanlagen auf einem Abstand von
weniger als 75 m vorzusehen. weniger als 75 m vorzusehen.
In der Praxis ist die Erfahrung gemacht worden, dass es in bestimmten In der Praxis ist die Erfahrung gemacht worden, dass es in bestimmten
Fällen (nahe beieinander liegende Schulzugänge; Zonen, in denen Fällen (nahe beieinander liegende Schulzugänge; Zonen, in denen
wichtige Laufrouten für überquerende Fussgänger liegen, usw.) nützlich wichtige Laufrouten für überquerende Fussgänger liegen, usw.) nützlich
sein kann, einen Abstand von weniger als 75 m zwischen sein kann, einen Abstand von weniger als 75 m zwischen
Fahrbahnanhebungen zu haben. Fahrbahnanhebungen zu haben.
2.4 Die Abänderungen von Artikel 4 in Bezug auf die Verkehrsplateaus 2.4 Die Abänderungen von Artikel 4 in Bezug auf die Verkehrsplateaus
sind dieselben wie die für die Verkehrsberuhigungsanlagen. sind dieselben wie die für die Verkehrsberuhigungsanlagen.
Es wird darüber hinaus vorgesehen, dass Verkehrsplateaus in Kurven Es wird darüber hinaus vorgesehen, dass Verkehrsplateaus in Kurven
angelegt werden dürfen, sofern die Auf- und Abfahrtsrampen ausserhalb angelegt werden dürfen, sofern die Auf- und Abfahrtsrampen ausserhalb
der Kurven liegen und gut sichtbar sind. der Kurven liegen und gut sichtbar sind.
2.5 Die Ergänzung von Artikel 5 ergibt sich aus der Abänderung von 2.5 Die Ergänzung von Artikel 5 ergibt sich aus der Abänderung von
Artikel 1 und betrifft den Fall, wo ein Verkehrsplateau nicht an all Artikel 1 und betrifft den Fall, wo ein Verkehrsplateau nicht an all
seinen Zugängen eine Rampe hat. seinen Zugängen eine Rampe hat.
Es versteht sich von selbst, dass in diesem Fall die fiktive Es versteht sich von selbst, dass in diesem Fall die fiktive
Abgrenzung der Rampen realistisch und in der Nähe des Abgrenzung der Rampen realistisch und in der Nähe des
Wirksamkeitsbereichs des Verkehrsplateaus angebracht werden muss. Dies Wirksamkeitsbereichs des Verkehrsplateaus angebracht werden muss. Dies
ist von Bedeutung angesichts der geltenden ist von Bedeutung angesichts der geltenden
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf dem Verkehrsplateau. Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf dem Verkehrsplateau.
2.6 Dann ist da noch das Problem der Übergangsperiode, die im Erlass 2.6 Dann ist da noch das Problem der Übergangsperiode, die im Erlass
von 1998 festgelegt wurde. von 1998 festgelegt wurde.
Es ist bedauerlich, wie lasch manche Verwaltungen in dieser Hinsicht Es ist bedauerlich, wie lasch manche Verwaltungen in dieser Hinsicht
vorgegangen sind. vorgegangen sind.
Deshalb sind nun verschiedene Fristen für die Anpassung der Deshalb sind nun verschiedene Fristen für die Anpassung der
Fahrbahnanhebungen festgelegt worden, je nachdem ob und wie sehr diese Fahrbahnanhebungen festgelegt worden, je nachdem ob und wie sehr diese
Anlagen den Verkehr behindern. Anlagen den Verkehr behindern.
Bis zum 1. November 2002 müssen die Fahrbahnanhebungen, die als « zu Bis zum 1. November 2002 müssen die Fahrbahnanhebungen, die als « zu
hart » anzusehen sind, entweder entfernt oder angepasst werden. hart » anzusehen sind, entweder entfernt oder angepasst werden.
Für die « weicheren » Fahrbahnanhebungen oder für nicht konforme Für die « weicheren » Fahrbahnanhebungen oder für nicht konforme
Markierungen - sofern sie keinen Anlass zu Verwechslung geben oder sie Markierungen - sofern sie keinen Anlass zu Verwechslung geben oder sie
nicht fehlen - sind dagegen flexiblere Bestimmungen ausgearbeitet nicht fehlen - sind dagegen flexiblere Bestimmungen ausgearbeitet
worden (cf. neuer Artikel 8). worden (cf. neuer Artikel 8).
Diese Anpassungen müssen anlässlich von Reparaturarbeiten Diese Anpassungen müssen anlässlich von Reparaturarbeiten
beziehungsweise wichtigen Arbeiten an den Fahrbahnanhebungen beziehungsweise wichtigen Arbeiten an den Fahrbahnanhebungen
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
2.7 Die in diesem Abänderungserlass getroffenen Massnahmen zielen, wie 2.7 Die in diesem Abänderungserlass getroffenen Massnahmen zielen, wie
übrigens auch der ursprüngliche Erlass, darauf ab, Anlagen zu übrigens auch der ursprüngliche Erlass, darauf ab, Anlagen zu
verwirklichen, mit denen die gefahrene Geschwindigkeit physisch verwirklichen, mit denen die gefahrene Geschwindigkeit physisch
verringert werden soll, ohne dass dabei unzumutbare Zwänge geschaffen verringert werden soll, ohne dass dabei unzumutbare Zwänge geschaffen
werden oder dem angestrebten Ziel - nämlich die Verkehrssicherheit zu werden oder dem angestrebten Ziel - nämlich die Verkehrssicherheit zu
erhöhen und die Lebensqualität und die Lebensbedingungen entlang erhöhen und die Lebensqualität und die Lebensbedingungen entlang
unserer Wege und Strassen zu verbessern - zuwidergelaufen wird. unserer Wege und Strassen zu verbessern - zuwidergelaufen wird.
2.8 Was die technischen Vorschriften in den Anlagen zum Erlass 2.8 Was die technischen Vorschriften in den Anlagen zum Erlass
betrifft, ist sowohl für die Verkehrberuhigungsanlagen als auch für betrifft, ist sowohl für die Verkehrberuhigungsanlagen als auch für
die Verkehrsplateaus so weit wie möglich den in der Praxis gesammelten die Verkehrsplateaus so weit wie möglich den in der Praxis gesammelten
Erfahrungen Rechnung getragen worden: Erfahrungen Rechnung getragen worden:
- Für die geometrischen Merkmale der Fahrbahnanhebungen und ihre - Für die geometrischen Merkmale der Fahrbahnanhebungen und ihre
Markierung sind Toleranzgrenzen vorgesehen worden, Markierung sind Toleranzgrenzen vorgesehen worden,
- Insbesondere was die Verkehrsplateaus betrifft, sind die möglichen - Insbesondere was die Verkehrsplateaus betrifft, sind die möglichen
Höhen besagter Anlagen genauer angegeben worden. Hierbei ist ebenfalls Höhen besagter Anlagen genauer angegeben worden. Hierbei ist ebenfalls
so weit wie möglich versucht worden, den praktischen Gegebenheiten so weit wie möglich versucht worden, den praktischen Gegebenheiten
Rechnung zu tragen und gleichzeitig Anlagen beizubehalten, die so Rechnung zu tragen und gleichzeitig Anlagen beizubehalten, die so
funktionieren, dass das angestrebte Ziel erreicht wird. funktionieren, dass das angestrebte Ziel erreicht wird.
Verkehrsplateaus mit sinusförmigen Auf- und Abfahrtsrampen, deren Verkehrsplateaus mit sinusförmigen Auf- und Abfahrtsrampen, deren
Länge 1,70 m und 2,40 m beträgt, sind auf den Strassen nicht mehr Länge 1,70 m und 2,40 m beträgt, sind auf den Strassen nicht mehr
zulässig. Niederflurbusse oder Busse, die mit Vorrichtungen zulässig. Niederflurbusse oder Busse, die mit Vorrichtungen
ausgestattet sind, die Personen mit Behinderung das Ein- und ausgestattet sind, die Personen mit Behinderung das Ein- und
Aussteigen erleichtern, hatten Schwierigkeiten beim Überfahren dieser Aussteigen erleichtern, hatten Schwierigkeiten beim Überfahren dieser
Verkehrsplateaus. Verkehrsplateaus.
3. Fahrbahnkissen 3. Fahrbahnkissen
Im Bereich der Hilfsmittel, auf die die Verwalter des Strassen- und Im Bereich der Hilfsmittel, auf die die Verwalter des Strassen- und
Wegenetzes zurückgreifen, um eine Geschwindigkeitsverringerung zu Wegenetzes zurückgreifen, um eine Geschwindigkeitsverringerung zu
erreichen, und insbesondere in Zusammenhang mit den so genannten erreichen, und insbesondere in Zusammenhang mit den so genannten
Fahrbahnanhebungen wird immer häufiger von Fahrbahnkissen Gebrauch Fahrbahnanhebungen wird immer häufiger von Fahrbahnkissen Gebrauch
gemacht. gemacht.
Mit vorliegendem Rundschreiben soll diesbezüglich eine Zwischenbilanz Mit vorliegendem Rundschreiben soll diesbezüglich eine Zwischenbilanz
gezogen werden, da festgestellt worden ist, dass diese Fahrbahnkissen gezogen werden, da festgestellt worden ist, dass diese Fahrbahnkissen
auf sehr unsystematische Weise eingesetzt werden und dass ausserdem auf sehr unsystematische Weise eingesetzt werden und dass ausserdem
ihre technischen Merkmale nicht sehr einheitlich sind. ihre technischen Merkmale nicht sehr einheitlich sind.
Mit vorliegendem Rundschreiben soll demnach Folgendes definiert Mit vorliegendem Rundschreiben soll demnach Folgendes definiert
werden: werden:
- die als Fahrbahnkissen bezeichneten Anlagen und ihre geometrischen - die als Fahrbahnkissen bezeichneten Anlagen und ihre geometrischen
Merkmale, Merkmale,
- die festzuhaltenden Anlegekriterien, - die festzuhaltenden Anlegekriterien,
- die Anlegeweise, - die Anlegeweise,
- die Kennzeichnung und die Mittel, um diese Anlagen für die Führer - die Kennzeichnung und die Mittel, um diese Anlagen für die Führer
sichtbar zu machen. sichtbar zu machen.
3.1 Fahrbahnkissen und ihre geometrischen Merkmale 3.1 Fahrbahnkissen und ihre geometrischen Merkmale
3.1.1 Definition 3.1.1 Definition
Die erstmals in Berlin eingesetzten Fahrbahnkissen sind Anhebungen der Die erstmals in Berlin eingesetzten Fahrbahnkissen sind Anhebungen der
Fahrbahn, die sich jedoch im Gegensatz zu den konventionellen Fahrbahn, die sich jedoch im Gegensatz zu den konventionellen
reglementierten Fahrbahnanhebungen (Königlicher Erlass vom 9. Oktober reglementierten Fahrbahnanhebungen (Königlicher Erlass vom 9. Oktober
1998), mit denen die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt werden 1998), mit denen die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt werden
soll, nicht über die gesamte Breite der Fahrbahn ausbreiten. soll, nicht über die gesamte Breite der Fahrbahn ausbreiten.
Diese Kissen sollen für Fahrzeuge der öffentlichen Verkehrsdienste und Diese Kissen sollen für Fahrzeuge der öffentlichen Verkehrsdienste und
für Schwerfahrzeuge eine geringere Behinderung darstellen, während die für Schwerfahrzeuge eine geringere Behinderung darstellen, während die
anderen Fahrzeuge - ausser Zweiräder - gezwungen werden sollen, halb anderen Fahrzeuge - ausser Zweiräder - gezwungen werden sollen, halb
über diese Anlagen zu fahren, so dass ein Verlangsamungseffekt über diese Anlagen zu fahren, so dass ein Verlangsamungseffekt
entsteht. entsteht.
3.1.2 Geometrische Merkmale 3.1.2 Geometrische Merkmale
Fahrbahnkissen müssen eine zweifache Bedingung erfüllen: Sie müssen Fahrbahnkissen müssen eine zweifache Bedingung erfüllen: Sie müssen
wirksam und zumutbar sein. wirksam und zumutbar sein.
Beim Überfahren des Fahrbahnkissens muss einerseits eine Beim Überfahren des Fahrbahnkissens muss einerseits eine
Unbequemlichkeit entstehen, aber andererseits muss der Bodenfreiheit Unbequemlichkeit entstehen, aber andererseits muss der Bodenfreiheit
der Fahrzeuge Rechnung getragen werden. der Fahrzeuge Rechnung getragen werden.
Wir haben es nicht a priori mit einer 30 km/h-Anlage zu tun, auch wenn Wir haben es nicht a priori mit einer 30 km/h-Anlage zu tun, auch wenn
sie unter Berücksichtigung bestimmter besonderer geometrischer sie unter Berücksichtigung bestimmter besonderer geometrischer
Merkmale zusätzlich in 30-Zonen benutzt werden kann. Merkmale zusätzlich in 30-Zonen benutzt werden kann.
Es ist von wesentlicher Bedeutung, folgende geometrische Merkmale Es ist von wesentlicher Bedeutung, folgende geometrische Merkmale
einzuhalten: einzuhalten:
- Breite zwischen 1,75 m und 1,90 m. Wenn die Strasse regelmässig von - Breite zwischen 1,75 m und 1,90 m. Wenn die Strasse regelmässig von
Bussen, Reisebussen und Lastkraftwagen benutzt wird, muss die Breite Bussen, Reisebussen und Lastkraftwagen benutzt wird, muss die Breite
auf 1,75 m beschränkt bleiben. auf 1,75 m beschränkt bleiben.
- Breite der oberen Fläche: zwischen 1,15 und 1,25 m, - Breite der oberen Fläche: zwischen 1,15 und 1,25 m,
- Breite der seitlichen Schrägen: 30 bis 35 cm, - Breite der seitlichen Schrägen: 30 bis 35 cm,
- Breite der Schrägen vorne und hinten: zwischen 45 und 50 cm; diese - Breite der Schrägen vorne und hinten: zwischen 45 und 50 cm; diese
Breite kann in 30-Zonen auf 30 cm verringert werden. Breite kann in 30-Zonen auf 30 cm verringert werden.
Bei den technischen Merkmalen ist dies der Aspekt, auf den besonders Bei den technischen Merkmalen ist dies der Aspekt, auf den besonders
geachtet werden muss. geachtet werden muss.
Schrägen, die nicht ordnungsgemäss ausgeführt sind, können besonders Schrägen, die nicht ordnungsgemäss ausgeführt sind, können besonders
gefährlich sein, vor allem für Zweiräder. gefährlich sein, vor allem für Zweiräder.
- Länge: zwischen 3 und 4 m; in 30-Zonen kann sie auf 1,70 m - Länge: zwischen 3 und 4 m; in 30-Zonen kann sie auf 1,70 m
verringert werden, verringert werden,
- Höhe: 6 bis 7 cm, wobei 7 cm eine maximale Höhe ist. Anlagen mit - Höhe: 6 bis 7 cm, wobei 7 cm eine maximale Höhe ist. Anlagen mit
einer Höhe unter 6 cm sollten vermieden werden, da die Anlage sonst einer Höhe unter 6 cm sollten vermieden werden, da die Anlage sonst
ihre ganze Wirksamkeit verliert und mit grosser Geschwindigkeit ihre ganze Wirksamkeit verliert und mit grosser Geschwindigkeit
überfahren wird, was zusätzlich zu einer Lärmbelästigung führt. überfahren wird, was zusätzlich zu einer Lärmbelästigung führt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
3.2 Anlegekriterien 3.2 Anlegekriterien
Die Kriterien, die für diese Anlagen berücksichtigt werden müssen, und Die Kriterien, die für diese Anlagen berücksichtigt werden müssen, und
die Weise, wie sie angelegt werden, sind für eine korrekte und die Weise, wie sie angelegt werden, sind für eine korrekte und
kohärente Verwirklichung der Anlagen wichtig. kohärente Verwirklichung der Anlagen wichtig.
Was die Anlegekriterien betrifft, müssen folgende Prinzipien Was die Anlegekriterien betrifft, müssen folgende Prinzipien
berücksichtigt werden: berücksichtigt werden:
- Die Fahrbahnkissen dürfen nur auf öffentlichen Strassen angelegt - Die Fahrbahnkissen dürfen nur auf öffentlichen Strassen angelegt
werden, wo die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist und - werden, wo die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist und -
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten - nicht unmittelbar bei, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten - nicht unmittelbar bei,
sondern mindestens 100 m nach Beginn dieser Beschränkung. sondern mindestens 100 m nach Beginn dieser Beschränkung.
- Die Anlagen dürfen nicht in Kurven, auf oder in Bauwerken und auf - Die Anlagen dürfen nicht in Kurven, auf oder in Bauwerken und auf
öffentlichen Strassen mit einem Gefälle von 6% oder mehr angelegt öffentlichen Strassen mit einem Gefälle von 6% oder mehr angelegt
werden. werden.
- Die Anlagen dürfen wiederholt angelegt werden; in diesem Fall müssen - Die Anlagen dürfen wiederholt angelegt werden; in diesem Fall müssen
dieselben Kriterien eingehalten werden wie für 30 dieselben Kriterien eingehalten werden wie für 30
km/h-Fahrbahnanhebungen, das heisst, dass ein Abstand von + 75 m km/h-Fahrbahnanhebungen, das heisst, dass ein Abstand von + 75 m
einzuhalten ist. einzuhalten ist.
Jedoch besteht die Rolle der Fahrbahnanhebungen vor allem darin, einen Jedoch besteht die Rolle der Fahrbahnanhebungen vor allem darin, einen
Toreffekt zu erzielen oder ein zusätzliches Element zur Toreffekt zu erzielen oder ein zusätzliches Element zur
Verkehrsverlangsamung zu bilden: Verkehrsverlangsamung zu bilden:
- An Kreuzungen werden die Anlagen mindestens 15 m von der Kreuzung - An Kreuzungen werden die Anlagen mindestens 15 m von der Kreuzung
entfernt angelegt. entfernt angelegt.
- Sie dürfen nicht von einem Fussgängerüberweg durchquert werden, - Sie dürfen nicht von einem Fussgängerüberweg durchquert werden,
diesen aber wohl flankieren. diesen aber wohl flankieren.
3.3 Anlegeweise 3.3 Anlegeweise
Die Vorgehensweise beim Anlegen einer Anlage zur Verlangsamung des Die Vorgehensweise beim Anlegen einer Anlage zur Verlangsamung des
Verkehrs ist genauso wichtig, wenn nicht noch wichtiger als die Verkehrs ist genauso wichtig, wenn nicht noch wichtiger als die
Anlegekriterien selbst; diese Bemerkung gilt übrigens für gleich Anlegekriterien selbst; diese Bemerkung gilt übrigens für gleich
welche Anlage, mit der eine Geschwindigkeitsverringerung erreicht welche Anlage, mit der eine Geschwindigkeitsverringerung erreicht
werden soll. werden soll.
Zwar muss versucht werden, das gesetzte Ziel zu erreichen, aber Zwar muss versucht werden, das gesetzte Ziel zu erreichen, aber
gleichzeitig müssen gefährliche Verhaltensweisen, durch die Unfälle gleichzeitig müssen gefährliche Verhaltensweisen, durch die Unfälle
entstehen könnten - was natürlich der Gipfel wäre - vermieden werden. entstehen könnten - was natürlich der Gipfel wäre - vermieden werden.
Ausserdem müssen diese Anlagen so angelegt werden, dass kleinere Ausserdem müssen diese Anlagen so angelegt werden, dass kleinere
Fahrfehler nicht sofort bestraft werden. Fahrfehler nicht sofort bestraft werden.
Schliesslich müssen auch die Umweltaspekte (Ästhetik, Belästigungen Schliesslich müssen auch die Umweltaspekte (Ästhetik, Belästigungen
(insbesondere durch Lärm)) berücksichtigt werden. (insbesondere durch Lärm)) berücksichtigt werden.
3.3.1 Allgemeine Bestimmungen 3.3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.3.1.1 Die Längsachse der Anlage muss parallel zur Fahrbahnachse 3.3.1.1 Die Längsachse der Anlage muss parallel zur Fahrbahnachse
liegen. liegen.
3.3.1.2 Wenn die Fahrbahn zwei Fahrspuren oder das Entsprechende von 3.3.1.2 Wenn die Fahrbahn zwei Fahrspuren oder das Entsprechende von
zwei Fahrspuren hat, muss ein Fahrbahnkissen pro Fahrspur angelegt zwei Fahrspuren hat, muss ein Fahrbahnkissen pro Fahrspur angelegt
werden. Die genauen Bedingungen werden nachstehend angegeben (siehe werden. Die genauen Bedingungen werden nachstehend angegeben (siehe
auch 3.3.2.1). auch 3.3.2.1).
3.3.1.3 Die unter 3.1.2 erwähnten technischen Bedingungen müssen 3.3.1.3 Die unter 3.1.2 erwähnten technischen Bedingungen müssen
unbedingt eingehalten werden und wenn es sich um vorgefertigte Anlagen unbedingt eingehalten werden und wenn es sich um vorgefertigte Anlagen
handelt, ist es besonders wichtig, sich zu vergewissern, dass die handelt, ist es besonders wichtig, sich zu vergewissern, dass die
Anlagen mit der Fahrbahn ein festes Ganzes bilden. Anlagen mit der Fahrbahn ein festes Ganzes bilden.
3.3.1.4 Der Höhenunterschied an der Vorderkante muss weniger als 0,5 3.3.1.4 Der Höhenunterschied an der Vorderkante muss weniger als 0,5
cm betragen. cm betragen.
3.3.2 Anlegebeispiele 3.3.2 Anlegebeispiele
3.3.2.1 Nebeneinander angelegte Anlagen 3.3.2.1 Nebeneinander angelegte Anlagen
Die Arbeitsmethode ändert je nach Breite der Fahrbahn. Die Arbeitsmethode ändert je nach Breite der Fahrbahn.
Es muss vermieden werden, dass der Führer die Mitte der Fahrbahn Es muss vermieden werden, dass der Führer die Mitte der Fahrbahn
benutzt, um dem Verlangsamungseffekt der Anlagen zu entgehen. Es ist benutzt, um dem Verlangsamungseffekt der Anlagen zu entgehen. Es ist
daher empfehlenswert, die Verkehrsrichtungen nach Möglichkeit gut daher empfehlenswert, die Verkehrsrichtungen nach Möglichkeit gut
voneinander zu trennen. voneinander zu trennen.
Es besteht die Möglichkeit, ein Fahrbahnkissen nur auf dem Teil der Es besteht die Möglichkeit, ein Fahrbahnkissen nur auf dem Teil der
Fahrbahn anzulegen, der für eine Verkehrsrichtung bestimmt ist, Fahrbahn anzulegen, der für eine Verkehrsrichtung bestimmt ist,
insbesondere wenn die Fahrbahn über eine ausreichende Distanz von dem insbesondere wenn die Fahrbahn über eine ausreichende Distanz von dem
für die andere Verkehrsrichtung bestimmten Teil physisch getrennt ist. für die andere Verkehrsrichtung bestimmten Teil physisch getrennt ist.
Wenn die Fahrbahn weniger als 6 m breit ist, werden keine Wenn die Fahrbahn weniger als 6 m breit ist, werden keine
Fahrbahnkissen nebeneinander angelegt. In diesem Fall muss auf andere Fahrbahnkissen nebeneinander angelegt. In diesem Fall muss auf andere
Mittel zurückgegriffen werden, um den Verkehr zu verlangsamen Mittel zurückgegriffen werden, um den Verkehr zu verlangsamen
(verengte Fahrbahn, Verkehrsplateaus, Pfosten, (verengte Fahrbahn, Verkehrsplateaus, Pfosten,
Verkehrsberuhigungsanlagen usw.) Verkehrsberuhigungsanlagen usw.)
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Wenn die Fahrbahn nicht breit genug ist, wird vorgeschlagen, eine Wenn die Fahrbahn nicht breit genug ist, wird vorgeschlagen, eine
durchgehende weisse Linie zu ziehen, der an beiden Enden drei durchgehende weisse Linie zu ziehen, der an beiden Enden drei
unterbrochene Striche vorangehen. Dies ist keine optimale Lösung, da unterbrochene Striche vorangehen. Dies ist keine optimale Lösung, da
diese Linie in der Praxis zu leicht überfahren werden kann (schwerer diese Linie in der Praxis zu leicht überfahren werden kann (schwerer
Verstoss). Verstoss).
Schliesslich muss die genaue Anlegestelle mit grösster Sorgfalt Schliesslich muss die genaue Anlegestelle mit grösster Sorgfalt
ausgesucht werden - was übrigens für jeden Verkehrsberuhiger gilt - ausgesucht werden - was übrigens für jeden Verkehrsberuhiger gilt -
und darf die Anlage keinesfalls eine Falle bilden, die dem und darf die Anlage keinesfalls eine Falle bilden, die dem
angestrebten Ziel zuwiderläuft. angestrebten Ziel zuwiderläuft.
3.3.2.2 Schräg gegenüber angelegte Anlagen 3.3.2.2 Schräg gegenüber angelegte Anlagen
Wie bei Verkehrsberuhigungsanlagen dürfen Fussgängerüberwege nicht auf Wie bei Verkehrsberuhigungsanlagen dürfen Fussgängerüberwege nicht auf
Fahrbahnkissen markiert werden. Fahrbahnkissen markiert werden.
Fahrbahnkissen können jedoch dazu beitragen, Fahrer zu veranlassen, Fahrbahnkissen können jedoch dazu beitragen, Fahrer zu veranlassen,
ihren Verpflichtungen gegenüber überquerenden Fussgängern ihren Verpflichtungen gegenüber überquerenden Fussgängern
nachzukommen. nachzukommen.
Nach Möglichkeit muss vermieden werden, dass Fahrer zwischen den Nach Möglichkeit muss vermieden werden, dass Fahrer zwischen den
Anlagen Slalom fahren können. Anlagen Slalom fahren können.
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3.3.2.4 Konsultierung und vorherige Stellungnahmen 3.3.2.4 Konsultierung und vorherige Stellungnahmen
Dem Verwalter des Strassen- und Wegenetzes wird angeraten, die Dem Verwalter des Strassen- und Wegenetzes wird angeraten, die
Anlieger zu konsultieren. Anlieger zu konsultieren.
Ausserdem muss die Meinung der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr Ausserdem muss die Meinung der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr
eingeholt werden, wenn ihre Fahrzeuge die betreffenden Strassen und eingeholt werden, wenn ihre Fahrzeuge die betreffenden Strassen und
Wege benutzen. Das Gleiche gilt für die Noteinsatzdienste, wenn sie Wege benutzen. Das Gleiche gilt für die Noteinsatzdienste, wenn sie
die Strassen und Wege, auf denen diese Anlagen angebracht werden, die Strassen und Wege, auf denen diese Anlagen angebracht werden,
häufig benutzen. häufig benutzen.
3.4 Kennzeichnung der Fahrbahnkissen 3.4 Kennzeichnung der Fahrbahnkissen
3.4.1 Vertikale Kennzeichnung 3.4.1 Vertikale Kennzeichnung
Von den Anlegekriterien her wissen wir, dass Fahrbahnkissen nur dort Von den Anlegekriterien her wissen wir, dass Fahrbahnkissen nur dort
angebracht werden dürfen, wo die Geschwindigkeit auf höchstens 50 km/h angebracht werden dürfen, wo die Geschwindigkeit auf höchstens 50 km/h
beschränkt ist. beschränkt ist.
Im Prinzip braucht keine Kennzeichnung angebracht zu werden, jedoch Im Prinzip braucht keine Kennzeichnung angebracht zu werden, jedoch
kann sie sich als notwendig erweisen (in Dörfern, auf geraden Wegen kann sie sich als notwendig erweisen (in Dörfern, auf geraden Wegen
und Strassen usw.). und Strassen usw.).
In diesem Fall wird das Verkehrsschild A51 mit dem zusätzlichen In diesem Fall wird das Verkehrsschild A51 mit dem zusätzlichen
Vermerk « Verkehrsberuhiger » in Weiss auf blauem Grund benutzt. Vermerk « Verkehrsberuhiger » in Weiss auf blauem Grund benutzt.
Das Verkehrsschild A51 wird auf keinen Fall in 30-Zonen benutzt. Das Verkehrsschild A51 wird auf keinen Fall in 30-Zonen benutzt.
In Kürze wird vorgesehen, dass diese Anlagen als zusätzliches Mittel In Kürze wird vorgesehen, dass diese Anlagen als zusätzliches Mittel
zur Verlangsamung des Verkehrs in 30-Zonen benutzt werden können. zur Verlangsamung des Verkehrs in 30-Zonen benutzt werden können.
3.4.2 Hervorhebung und Markierung des Fahrbahnkissens 3.4.2 Hervorhebung und Markierung des Fahrbahnkissens
Die schräge Kante der Anlage ist weiss. Die schräge Kante der Anlage ist weiss.
Der Anlage können drei weisse Querstreifen vorangehen, damit sie noch Der Anlage können drei weisse Querstreifen vorangehen, damit sie noch
besser sichtbar wird. besser sichtbar wird.
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3.4.3 Zusätzliche Massnahmen 3.4.3 Zusätzliche Massnahmen
Die genaue Stelle für das Anlegen der Anlage muss mit grösster Die genaue Stelle für das Anlegen der Anlage muss mit grösster
Sorgfalt ausgesucht werden. Ferner sind zusätzliche Massnahmen Sorgfalt ausgesucht werden. Ferner sind zusätzliche Massnahmen
notwendig, um die Anlage im Vergleich zur Fahrbahn (Farbe des Belags notwendig, um die Anlage im Vergleich zur Fahrbahn (Farbe des Belags
muss sich vom normalen Strassen- und Wegebelag abheben), aber auch muss sich vom normalen Strassen- und Wegebelag abheben), aber auch
angesichts der Strassenbeleuchtung hervorzuheben. angesichts der Strassenbeleuchtung hervorzuheben.
Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes werden aufgefordert, die Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes werden aufgefordert, die
Fahrbahnanhebungen zügig in Ordnung zu bringen. Fahrbahnanhebungen zügig in Ordnung zu bringen.
Was die Fahrbahnkissen betrifft, soll vorliegendes Rundschreiben den Was die Fahrbahnkissen betrifft, soll vorliegendes Rundschreiben den
Ansatz für einen verordnungsrechtlichen Rahmen in diesem Bereich Ansatz für einen verordnungsrechtlichen Rahmen in diesem Bereich
bilden. bilden.
Die im Rundschreiben enthaltenen Richtlinien sind ab sofort zu Die im Rundschreiben enthaltenen Richtlinien sind ab sofort zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
Brüssel, den 3. Mai 2002 Brüssel, den 3. Mai 2002
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
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