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Circulaire ministérielle relative aux dispositifs surélevés, destinés à limiter la vitesse à 30 km/h et aux coussins. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief betreffende de verhoogde inrichtingen, bestemd om de snelheid te beperken tot 30 km/u. en de rijbaankussens. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 MAI 2002. - Circulaire ministérielle relative aux dispositifs | 3 MEI 2002. - Ministeriële omzendbrief betreffende de verhoogde |
surélevés, destinés à limiter la vitesse à 30 km/h et aux coussins. - | inrichtingen, bestemd om de snelheid te beperken tot 30 km/u. en de |
Traduction allemande | rijbaankussens. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports du 3 mai 2002 | de Minister van Mobiliteit en Vervoer van 3 mei 2002 betreffende de |
relative aux dispositifs surélevés, destinés à limiter la vitesse à 30 | verhoogde inrichtingen, bestemd om de snelheid te beperken tot 30 |
km/h et aux coussins (Moniteur belge du 31 mai 2002), établie par le | km/u. en de rijbaankussens (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2002), |
Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
3. MAI 2002 - Ministerielles Rundschreiben über die | 3. MAI 2002 - Ministerielles Rundschreiben über die |
Fahrbahnanhebungen, mit denen die Geschwindigkeit auf 30 km/h | Fahrbahnanhebungen, mit denen die Geschwindigkeit auf 30 km/h |
beschränkt werden soll, und über die Fahrbahnkissen | beschränkt werden soll, und über die Fahrbahnkissen |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, |
An die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes | An die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes |
1. Vorbemerkungen | 1. Vorbemerkungen |
Der erste Teil des vorliegenden Rundschreibens ist vor allem den | Der erste Teil des vorliegenden Rundschreibens ist vor allem den |
Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur | Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur |
Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf | Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf |
öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese | öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese |
genügen müssen, vorbehalten; deshalb ist es nützlich, nochmals darauf | genügen müssen, vorbehalten; deshalb ist es nützlich, nochmals darauf |
hinzuweisen, in welchem Rahmen diese Vorschriften entstanden sind. | hinzuweisen, in welchem Rahmen diese Vorschriften entstanden sind. |
In einem Erlass von 1983 wurden die Bedingungen für das Anlegen von | In einem Erlass von 1983 wurden die Bedingungen für das Anlegen von |
Verkehrsberuhigungsanlagen (kurze Anlagen - 4,80 m) festgelegt, | Verkehrsberuhigungsanlagen (kurze Anlagen - 4,80 m) festgelegt, |
während in einem Rundschreiben die technischen Aspekte geregelt | während in einem Rundschreiben die technischen Aspekte geregelt |
wurden. | wurden. |
Im Laufe der Jahre sind andere Anlagen entstanden, insbesondere | Im Laufe der Jahre sind andere Anlagen entstanden, insbesondere |
Verkehrsplateaus, wie sie im Allgemeinen bezeichnet werden. | Verkehrsplateaus, wie sie im Allgemeinen bezeichnet werden. |
Erst nach langen Diskussionen, insbesondere in der parlamentarischen | Erst nach langen Diskussionen, insbesondere in der parlamentarischen |
Kommission, sind die Bestimmungen von 1998 erlassen worden. | Kommission, sind die Bestimmungen von 1998 erlassen worden. |
Diese Bestimmungen gruppierten einerseits die Bedingungen für das | Diese Bestimmungen gruppierten einerseits die Bedingungen für das |
Anlegen der als « Fahrbahnanhebungen » bezeichneten Anlagen, mit denen | Anlegen der als « Fahrbahnanhebungen » bezeichneten Anlagen, mit denen |
die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt werden soll und bei denen | die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt werden soll und bei denen |
es sich sowohl um die Verkehrsberuhigungsanlagen von 1983 als auch um | es sich sowohl um die Verkehrsberuhigungsanlagen von 1983 als auch um |
Verkehrsplateaus handelt; andererseits wurden in den Anlagen zum | Verkehrsplateaus handelt; andererseits wurden in den Anlagen zum |
Erlass vor allem die Normen für den Bau dieser Fahrbahnanhebungen | Erlass vor allem die Normen für den Bau dieser Fahrbahnanhebungen |
festgelegt. | festgelegt. |
Dies war notwendig geworden, weil zahlreiche Verkehrsplateaus angelegt | Dies war notwendig geworden, weil zahlreiche Verkehrsplateaus angelegt |
worden waren, die nicht immer strengen geometrischen Merkmalen | worden waren, die nicht immer strengen geometrischen Merkmalen |
entsprachen und auch nicht immer für die Art des darüber fahrenden | entsprachen und auch nicht immer für die Art des darüber fahrenden |
Verkehrs geeignet waren. | Verkehrs geeignet waren. |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Vorschriften sich im Grossen und | Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Vorschriften sich im Grossen und |
Ganzen als positiv erwiesen haben; jedoch sind gewisse Besonderheiten | Ganzen als positiv erwiesen haben; jedoch sind gewisse Besonderheiten |
vergessen worden, so dass eine Revision der Normen notwendig wurde, da | vergessen worden, so dass eine Revision der Normen notwendig wurde, da |
für den Bau dieser Anlagen keine Toleranzgrenzen vorgesehen worden | für den Bau dieser Anlagen keine Toleranzgrenzen vorgesehen worden |
waren. | waren. |
Ein zweiter Teil des Rundschreibens handelt von den Fahrbahnkissen. | Ein zweiter Teil des Rundschreibens handelt von den Fahrbahnkissen. |
Mit dem Rundschreiben sollen die Verwalter des Strassen- und | Mit dem Rundschreiben sollen die Verwalter des Strassen- und |
Wegenetzes über die geometrischen Merkmale, die Anlegebedingungen und | Wegenetzes über die geometrischen Merkmale, die Anlegebedingungen und |
die Kennzeichnung dieser Anlagen informiert werden. Diese Richtlinien | die Kennzeichnung dieser Anlagen informiert werden. Diese Richtlinien |
bilden den Ansatz für einen verordnungsrechtlichen Rahmen in diesem | bilden den Ansatz für einen verordnungsrechtlichen Rahmen in diesem |
Bereich. | Bereich. |
2. Abänderung des Königlichen Erlasses über die Fahrbahnanhebungen | 2. Abänderung des Königlichen Erlasses über die Fahrbahnanhebungen |
2.1 Tragweite der Abänderungen | 2.1 Tragweite der Abänderungen |
Ziel des Abänderungserlasses ist es, den in der Praxis festgestellten | Ziel des Abänderungserlasses ist es, den in der Praxis festgestellten |
Schwierigkeiten entgegenzutreten und den Verwaltern des Strassen- und | Schwierigkeiten entgegenzutreten und den Verwaltern des Strassen- und |
Wegenetzes für die Anpassung der nicht ordnungsgemäss angelegten | Wegenetzes für die Anpassung der nicht ordnungsgemäss angelegten |
Anlagen eine zusätzliche Frist zu gewähren. | Anlagen eine zusätzliche Frist zu gewähren. |
2.2 Einzelheiten über die Abänderungen im Bereich der Anlegekriterien | 2.2 Einzelheiten über die Abänderungen im Bereich der Anlegekriterien |
2.2.1 Der Titel des Erlasses ist nicht nur aus rein formellen Gründen | 2.2.1 Der Titel des Erlasses ist nicht nur aus rein formellen Gründen |
vervollständigt worden, sondern auch um zu verdeutlichen, dass er sich | vervollständigt worden, sondern auch um zu verdeutlichen, dass er sich |
nur auf 30 km/h-Fahrbahnanhebungen in Zusammenhang mit den | nur auf 30 km/h-Fahrbahnanhebungen in Zusammenhang mit den |
Bestimmungen von Artikel 22ter des Königlichen Erlasses vom 1. | Bestimmungen von Artikel 22ter des Königlichen Erlasses vom 1. |
Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung | Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung |
bezieht. | bezieht. |
2.2.2 Artikel 1 ist abgeändert worden, um den Fall von | 2.2.2 Artikel 1 ist abgeändert worden, um den Fall von |
Verkehrsplateaus vorzusehen, die nur eine einzige Rampe haben. Auf den | Verkehrsplateaus vorzusehen, die nur eine einzige Rampe haben. Auf den |
ersten Blick mag dies paradox erscheinen, aber in der Praxis ist | ersten Blick mag dies paradox erscheinen, aber in der Praxis ist |
festgestellt worden, dass es angesichts der Ortsbeschaffenheit | festgestellt worden, dass es angesichts der Ortsbeschaffenheit |
(insbesondere bei Wegen und Strassen mit Gefälle) nicht immer möglich | (insbesondere bei Wegen und Strassen mit Gefälle) nicht immer möglich |
ist, klassische Verkehrsplateaus mit einer Rampe an jeder Seite oder | ist, klassische Verkehrsplateaus mit einer Rampe an jeder Seite oder |
an allen Zugängen anzulegen. | an allen Zugängen anzulegen. |
In solchen Fällen muss die Anlage auch an der Seite, wo eine Auf- oder | In solchen Fällen muss die Anlage auch an der Seite, wo eine Auf- oder |
Abfahrtsrampe nicht angebracht werden kann, wo sie normalerweise | Abfahrtsrampe nicht angebracht werden kann, wo sie normalerweise |
angebracht werden müsste, durch die vorgesehene Markierung abgegrenzt | angebracht werden müsste, durch die vorgesehene Markierung abgegrenzt |
werden. | werden. |
2.2.3 In Artikel 2 des Königlichen Erlasses von 1998 werden die | 2.2.3 In Artikel 2 des Königlichen Erlasses von 1998 werden die |
allgemeinen Kriterien für das Anlegen der Fahrbahnanhebungen | allgemeinen Kriterien für das Anlegen der Fahrbahnanhebungen |
festgelegt. | festgelegt. |
Während die erste Abänderung rein formell ist und dazu dient, den | Während die erste Abänderung rein formell ist und dazu dient, den |
französischen mit dem niederländischen Text in Übereinstimmung zu | französischen mit dem niederländischen Text in Übereinstimmung zu |
bringen, sind die anderen Abänderungen von wesentlicherer Bedeutung: | bringen, sind die anderen Abänderungen von wesentlicherer Bedeutung: |
- Es wird die Möglichkeit vorgesehen, Verkehrsplateaus vor einer | - Es wird die Möglichkeit vorgesehen, Verkehrsplateaus vor einer |
Kreuzung auf einer von den anderen Fahrspuren physisch abgetrennten | Kreuzung auf einer von den anderen Fahrspuren physisch abgetrennten |
Rechtsabbiegespur anzulegen, und dies unabhängig von den Bedingungen, | Rechtsabbiegespur anzulegen, und dies unabhängig von den Bedingungen, |
die für ihr Anlegen im Allgemeinen und insbesondere in Sachen | die für ihr Anlegen im Allgemeinen und insbesondere in Sachen |
Geschwindigkeit vorgesehen sind. | Geschwindigkeit vorgesehen sind. |
In diesem Fall handelt es sich um Rechtsabbiegespuren, die nicht | In diesem Fall handelt es sich um Rechtsabbiegespuren, die nicht |
notwendigerweise durch eine Drei-Farben-Lichtzeichenanlage geschützt | notwendigerweise durch eine Drei-Farben-Lichtzeichenanlage geschützt |
sind und für die es angemessen ist, den Verkehr zu verlangsamen, um | sind und für die es angemessen ist, den Verkehr zu verlangsamen, um |
nachdrücklich auf den Verlust der Vorfahrt hinzuweisen und/oder um die | nachdrücklich auf den Verlust der Vorfahrt hinzuweisen und/oder um die |
Überwege für Fussgänger und/oder Radfahrer zu schützen. | Überwege für Fussgänger und/oder Radfahrer zu schützen. |
Selbstverständlich muss diese Möglichkeit von Fall zu Fall untersucht | Selbstverständlich muss diese Möglichkeit von Fall zu Fall untersucht |
werden und müssen die Anlagen mit grosser Sorgfalt studiert werden. | werden und müssen die Anlagen mit grosser Sorgfalt studiert werden. |
- Die andere wesentliche Abänderung von Artikel 2 betrifft die | - Die andere wesentliche Abänderung von Artikel 2 betrifft die |
Möglichkeit, auf jedem Strassentyp Fahrbahnanhebungen anzulegen: auf | Möglichkeit, auf jedem Strassentyp Fahrbahnanhebungen anzulegen: auf |
Strassen mit Vorfahrt von rechts oder auf Vorfahrtsstrassen, die durch | Strassen mit Vorfahrt von rechts oder auf Vorfahrtsstrassen, die durch |
die Verkehrsschilder B15 oder B9 gekennzeichnet sind. | die Verkehrsschilder B15 oder B9 gekennzeichnet sind. |
Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes muss also abwägen, ob er | Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes muss also abwägen, ob er |
unter den Bedingungen von Nr. 1 und der anderen Anlegekriterien von | unter den Bedingungen von Nr. 1 und der anderen Anlegekriterien von |
Artikel 3 und folgenden diese Fahrbahnanhebungen anlegen möchte. | Artikel 3 und folgenden diese Fahrbahnanhebungen anlegen möchte. |
Auch wenn auf diesem Gebiet mehr Spielraum gewährt wird, muss dennoch | Auch wenn auf diesem Gebiet mehr Spielraum gewährt wird, muss dennoch |
von einer globalen Vorgehensweise ausgegangen werden, damit auf der | von einer globalen Vorgehensweise ausgegangen werden, damit auf der |
betreffenden Strasse beziehungsweise in der betreffenden Zone optimale | betreffenden Strasse beziehungsweise in der betreffenden Zone optimale |
Sicherheit gewährleistet wird, ohne dass dabei der Vorfahrtsverkehr | Sicherheit gewährleistet wird, ohne dass dabei der Vorfahrtsverkehr |
auf der Hauptstrasse ausser Acht gelassen wird. | auf der Hauptstrasse ausser Acht gelassen wird. |
Die übrigen Abänderungen befassen sich lediglich mit der Koordinierung | Die übrigen Abänderungen befassen sich lediglich mit der Koordinierung |
des Textes des Königlichen Erlasses. | des Textes des Königlichen Erlasses. |
2.3 Artikel 3 des Erlasses von 1998 wird abgeändert, um: | 2.3 Artikel 3 des Erlasses von 1998 wird abgeändert, um: |
- die Möglichkeit vorzusehen, eine Verkehrsberuhigungsanlage nur auf | - die Möglichkeit vorzusehen, eine Verkehrsberuhigungsanlage nur auf |
einem Teil der Fahrbahn anzulegen, wenn dieser physisch vom anderen | einem Teil der Fahrbahn anzulegen, wenn dieser physisch vom anderen |
Teil der Fahrbahn getrennt ist. | Teil der Fahrbahn getrennt ist. |
Dies kann sich als nützlich erweisen, wenn die Anlage als Toreffekt am | Dies kann sich als nützlich erweisen, wenn die Anlage als Toreffekt am |
Eingang einer geschlossenen Ortschaft oder eines sensiblen Gebiets | Eingang einer geschlossenen Ortschaft oder eines sensiblen Gebiets |
dieser Ortschaft benutzt wird. | dieser Ortschaft benutzt wird. |
- das Anlegen von Verkehrsberuhigungsanlagen auf einem Abstand von | - das Anlegen von Verkehrsberuhigungsanlagen auf einem Abstand von |
weniger als 75 m vorzusehen. | weniger als 75 m vorzusehen. |
In der Praxis ist die Erfahrung gemacht worden, dass es in bestimmten | In der Praxis ist die Erfahrung gemacht worden, dass es in bestimmten |
Fällen (nahe beieinander liegende Schulzugänge; Zonen, in denen | Fällen (nahe beieinander liegende Schulzugänge; Zonen, in denen |
wichtige Laufrouten für überquerende Fussgänger liegen, usw.) nützlich | wichtige Laufrouten für überquerende Fussgänger liegen, usw.) nützlich |
sein kann, einen Abstand von weniger als 75 m zwischen | sein kann, einen Abstand von weniger als 75 m zwischen |
Fahrbahnanhebungen zu haben. | Fahrbahnanhebungen zu haben. |
2.4 Die Abänderungen von Artikel 4 in Bezug auf die Verkehrsplateaus | 2.4 Die Abänderungen von Artikel 4 in Bezug auf die Verkehrsplateaus |
sind dieselben wie die für die Verkehrsberuhigungsanlagen. | sind dieselben wie die für die Verkehrsberuhigungsanlagen. |
Es wird darüber hinaus vorgesehen, dass Verkehrsplateaus in Kurven | Es wird darüber hinaus vorgesehen, dass Verkehrsplateaus in Kurven |
angelegt werden dürfen, sofern die Auf- und Abfahrtsrampen ausserhalb | angelegt werden dürfen, sofern die Auf- und Abfahrtsrampen ausserhalb |
der Kurven liegen und gut sichtbar sind. | der Kurven liegen und gut sichtbar sind. |
2.5 Die Ergänzung von Artikel 5 ergibt sich aus der Abänderung von | 2.5 Die Ergänzung von Artikel 5 ergibt sich aus der Abänderung von |
Artikel 1 und betrifft den Fall, wo ein Verkehrsplateau nicht an all | Artikel 1 und betrifft den Fall, wo ein Verkehrsplateau nicht an all |
seinen Zugängen eine Rampe hat. | seinen Zugängen eine Rampe hat. |
Es versteht sich von selbst, dass in diesem Fall die fiktive | Es versteht sich von selbst, dass in diesem Fall die fiktive |
Abgrenzung der Rampen realistisch und in der Nähe des | Abgrenzung der Rampen realistisch und in der Nähe des |
Wirksamkeitsbereichs des Verkehrsplateaus angebracht werden muss. Dies | Wirksamkeitsbereichs des Verkehrsplateaus angebracht werden muss. Dies |
ist von Bedeutung angesichts der geltenden | ist von Bedeutung angesichts der geltenden |
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf dem Verkehrsplateau. | Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf dem Verkehrsplateau. |
2.6 Dann ist da noch das Problem der Übergangsperiode, die im Erlass | 2.6 Dann ist da noch das Problem der Übergangsperiode, die im Erlass |
von 1998 festgelegt wurde. | von 1998 festgelegt wurde. |
Es ist bedauerlich, wie lasch manche Verwaltungen in dieser Hinsicht | Es ist bedauerlich, wie lasch manche Verwaltungen in dieser Hinsicht |
vorgegangen sind. | vorgegangen sind. |
Deshalb sind nun verschiedene Fristen für die Anpassung der | Deshalb sind nun verschiedene Fristen für die Anpassung der |
Fahrbahnanhebungen festgelegt worden, je nachdem ob und wie sehr diese | Fahrbahnanhebungen festgelegt worden, je nachdem ob und wie sehr diese |
Anlagen den Verkehr behindern. | Anlagen den Verkehr behindern. |
Bis zum 1. November 2002 müssen die Fahrbahnanhebungen, die als « zu | Bis zum 1. November 2002 müssen die Fahrbahnanhebungen, die als « zu |
hart » anzusehen sind, entweder entfernt oder angepasst werden. | hart » anzusehen sind, entweder entfernt oder angepasst werden. |
Für die « weicheren » Fahrbahnanhebungen oder für nicht konforme | Für die « weicheren » Fahrbahnanhebungen oder für nicht konforme |
Markierungen - sofern sie keinen Anlass zu Verwechslung geben oder sie | Markierungen - sofern sie keinen Anlass zu Verwechslung geben oder sie |
nicht fehlen - sind dagegen flexiblere Bestimmungen ausgearbeitet | nicht fehlen - sind dagegen flexiblere Bestimmungen ausgearbeitet |
worden (cf. neuer Artikel 8). | worden (cf. neuer Artikel 8). |
Diese Anpassungen müssen anlässlich von Reparaturarbeiten | Diese Anpassungen müssen anlässlich von Reparaturarbeiten |
beziehungsweise wichtigen Arbeiten an den Fahrbahnanhebungen | beziehungsweise wichtigen Arbeiten an den Fahrbahnanhebungen |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
2.7 Die in diesem Abänderungserlass getroffenen Massnahmen zielen, wie | 2.7 Die in diesem Abänderungserlass getroffenen Massnahmen zielen, wie |
übrigens auch der ursprüngliche Erlass, darauf ab, Anlagen zu | übrigens auch der ursprüngliche Erlass, darauf ab, Anlagen zu |
verwirklichen, mit denen die gefahrene Geschwindigkeit physisch | verwirklichen, mit denen die gefahrene Geschwindigkeit physisch |
verringert werden soll, ohne dass dabei unzumutbare Zwänge geschaffen | verringert werden soll, ohne dass dabei unzumutbare Zwänge geschaffen |
werden oder dem angestrebten Ziel - nämlich die Verkehrssicherheit zu | werden oder dem angestrebten Ziel - nämlich die Verkehrssicherheit zu |
erhöhen und die Lebensqualität und die Lebensbedingungen entlang | erhöhen und die Lebensqualität und die Lebensbedingungen entlang |
unserer Wege und Strassen zu verbessern - zuwidergelaufen wird. | unserer Wege und Strassen zu verbessern - zuwidergelaufen wird. |
2.8 Was die technischen Vorschriften in den Anlagen zum Erlass | 2.8 Was die technischen Vorschriften in den Anlagen zum Erlass |
betrifft, ist sowohl für die Verkehrberuhigungsanlagen als auch für | betrifft, ist sowohl für die Verkehrberuhigungsanlagen als auch für |
die Verkehrsplateaus so weit wie möglich den in der Praxis gesammelten | die Verkehrsplateaus so weit wie möglich den in der Praxis gesammelten |
Erfahrungen Rechnung getragen worden: | Erfahrungen Rechnung getragen worden: |
- Für die geometrischen Merkmale der Fahrbahnanhebungen und ihre | - Für die geometrischen Merkmale der Fahrbahnanhebungen und ihre |
Markierung sind Toleranzgrenzen vorgesehen worden, | Markierung sind Toleranzgrenzen vorgesehen worden, |
- Insbesondere was die Verkehrsplateaus betrifft, sind die möglichen | - Insbesondere was die Verkehrsplateaus betrifft, sind die möglichen |
Höhen besagter Anlagen genauer angegeben worden. Hierbei ist ebenfalls | Höhen besagter Anlagen genauer angegeben worden. Hierbei ist ebenfalls |
so weit wie möglich versucht worden, den praktischen Gegebenheiten | so weit wie möglich versucht worden, den praktischen Gegebenheiten |
Rechnung zu tragen und gleichzeitig Anlagen beizubehalten, die so | Rechnung zu tragen und gleichzeitig Anlagen beizubehalten, die so |
funktionieren, dass das angestrebte Ziel erreicht wird. | funktionieren, dass das angestrebte Ziel erreicht wird. |
Verkehrsplateaus mit sinusförmigen Auf- und Abfahrtsrampen, deren | Verkehrsplateaus mit sinusförmigen Auf- und Abfahrtsrampen, deren |
Länge 1,70 m und 2,40 m beträgt, sind auf den Strassen nicht mehr | Länge 1,70 m und 2,40 m beträgt, sind auf den Strassen nicht mehr |
zulässig. Niederflurbusse oder Busse, die mit Vorrichtungen | zulässig. Niederflurbusse oder Busse, die mit Vorrichtungen |
ausgestattet sind, die Personen mit Behinderung das Ein- und | ausgestattet sind, die Personen mit Behinderung das Ein- und |
Aussteigen erleichtern, hatten Schwierigkeiten beim Überfahren dieser | Aussteigen erleichtern, hatten Schwierigkeiten beim Überfahren dieser |
Verkehrsplateaus. | Verkehrsplateaus. |
3. Fahrbahnkissen | 3. Fahrbahnkissen |
Im Bereich der Hilfsmittel, auf die die Verwalter des Strassen- und | Im Bereich der Hilfsmittel, auf die die Verwalter des Strassen- und |
Wegenetzes zurückgreifen, um eine Geschwindigkeitsverringerung zu | Wegenetzes zurückgreifen, um eine Geschwindigkeitsverringerung zu |
erreichen, und insbesondere in Zusammenhang mit den so genannten | erreichen, und insbesondere in Zusammenhang mit den so genannten |
Fahrbahnanhebungen wird immer häufiger von Fahrbahnkissen Gebrauch | Fahrbahnanhebungen wird immer häufiger von Fahrbahnkissen Gebrauch |
gemacht. | gemacht. |
Mit vorliegendem Rundschreiben soll diesbezüglich eine Zwischenbilanz | Mit vorliegendem Rundschreiben soll diesbezüglich eine Zwischenbilanz |
gezogen werden, da festgestellt worden ist, dass diese Fahrbahnkissen | gezogen werden, da festgestellt worden ist, dass diese Fahrbahnkissen |
auf sehr unsystematische Weise eingesetzt werden und dass ausserdem | auf sehr unsystematische Weise eingesetzt werden und dass ausserdem |
ihre technischen Merkmale nicht sehr einheitlich sind. | ihre technischen Merkmale nicht sehr einheitlich sind. |
Mit vorliegendem Rundschreiben soll demnach Folgendes definiert | Mit vorliegendem Rundschreiben soll demnach Folgendes definiert |
werden: | werden: |
- die als Fahrbahnkissen bezeichneten Anlagen und ihre geometrischen | - die als Fahrbahnkissen bezeichneten Anlagen und ihre geometrischen |
Merkmale, | Merkmale, |
- die festzuhaltenden Anlegekriterien, | - die festzuhaltenden Anlegekriterien, |
- die Anlegeweise, | - die Anlegeweise, |
- die Kennzeichnung und die Mittel, um diese Anlagen für die Führer | - die Kennzeichnung und die Mittel, um diese Anlagen für die Führer |
sichtbar zu machen. | sichtbar zu machen. |
3.1 Fahrbahnkissen und ihre geometrischen Merkmale | 3.1 Fahrbahnkissen und ihre geometrischen Merkmale |
3.1.1 Definition | 3.1.1 Definition |
Die erstmals in Berlin eingesetzten Fahrbahnkissen sind Anhebungen der | Die erstmals in Berlin eingesetzten Fahrbahnkissen sind Anhebungen der |
Fahrbahn, die sich jedoch im Gegensatz zu den konventionellen | Fahrbahn, die sich jedoch im Gegensatz zu den konventionellen |
reglementierten Fahrbahnanhebungen (Königlicher Erlass vom 9. Oktober | reglementierten Fahrbahnanhebungen (Königlicher Erlass vom 9. Oktober |
1998), mit denen die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt werden | 1998), mit denen die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt werden |
soll, nicht über die gesamte Breite der Fahrbahn ausbreiten. | soll, nicht über die gesamte Breite der Fahrbahn ausbreiten. |
Diese Kissen sollen für Fahrzeuge der öffentlichen Verkehrsdienste und | Diese Kissen sollen für Fahrzeuge der öffentlichen Verkehrsdienste und |
für Schwerfahrzeuge eine geringere Behinderung darstellen, während die | für Schwerfahrzeuge eine geringere Behinderung darstellen, während die |
anderen Fahrzeuge - ausser Zweiräder - gezwungen werden sollen, halb | anderen Fahrzeuge - ausser Zweiräder - gezwungen werden sollen, halb |
über diese Anlagen zu fahren, so dass ein Verlangsamungseffekt | über diese Anlagen zu fahren, so dass ein Verlangsamungseffekt |
entsteht. | entsteht. |
3.1.2 Geometrische Merkmale | 3.1.2 Geometrische Merkmale |
Fahrbahnkissen müssen eine zweifache Bedingung erfüllen: Sie müssen | Fahrbahnkissen müssen eine zweifache Bedingung erfüllen: Sie müssen |
wirksam und zumutbar sein. | wirksam und zumutbar sein. |
Beim Überfahren des Fahrbahnkissens muss einerseits eine | Beim Überfahren des Fahrbahnkissens muss einerseits eine |
Unbequemlichkeit entstehen, aber andererseits muss der Bodenfreiheit | Unbequemlichkeit entstehen, aber andererseits muss der Bodenfreiheit |
der Fahrzeuge Rechnung getragen werden. | der Fahrzeuge Rechnung getragen werden. |
Wir haben es nicht a priori mit einer 30 km/h-Anlage zu tun, auch wenn | Wir haben es nicht a priori mit einer 30 km/h-Anlage zu tun, auch wenn |
sie unter Berücksichtigung bestimmter besonderer geometrischer | sie unter Berücksichtigung bestimmter besonderer geometrischer |
Merkmale zusätzlich in 30-Zonen benutzt werden kann. | Merkmale zusätzlich in 30-Zonen benutzt werden kann. |
Es ist von wesentlicher Bedeutung, folgende geometrische Merkmale | Es ist von wesentlicher Bedeutung, folgende geometrische Merkmale |
einzuhalten: | einzuhalten: |
- Breite zwischen 1,75 m und 1,90 m. Wenn die Strasse regelmässig von | - Breite zwischen 1,75 m und 1,90 m. Wenn die Strasse regelmässig von |
Bussen, Reisebussen und Lastkraftwagen benutzt wird, muss die Breite | Bussen, Reisebussen und Lastkraftwagen benutzt wird, muss die Breite |
auf 1,75 m beschränkt bleiben. | auf 1,75 m beschränkt bleiben. |
- Breite der oberen Fläche: zwischen 1,15 und 1,25 m, | - Breite der oberen Fläche: zwischen 1,15 und 1,25 m, |
- Breite der seitlichen Schrägen: 30 bis 35 cm, | - Breite der seitlichen Schrägen: 30 bis 35 cm, |
- Breite der Schrägen vorne und hinten: zwischen 45 und 50 cm; diese | - Breite der Schrägen vorne und hinten: zwischen 45 und 50 cm; diese |
Breite kann in 30-Zonen auf 30 cm verringert werden. | Breite kann in 30-Zonen auf 30 cm verringert werden. |
Bei den technischen Merkmalen ist dies der Aspekt, auf den besonders | Bei den technischen Merkmalen ist dies der Aspekt, auf den besonders |
geachtet werden muss. | geachtet werden muss. |
Schrägen, die nicht ordnungsgemäss ausgeführt sind, können besonders | Schrägen, die nicht ordnungsgemäss ausgeführt sind, können besonders |
gefährlich sein, vor allem für Zweiräder. | gefährlich sein, vor allem für Zweiräder. |
- Länge: zwischen 3 und 4 m; in 30-Zonen kann sie auf 1,70 m | - Länge: zwischen 3 und 4 m; in 30-Zonen kann sie auf 1,70 m |
verringert werden, | verringert werden, |
- Höhe: 6 bis 7 cm, wobei 7 cm eine maximale Höhe ist. Anlagen mit | - Höhe: 6 bis 7 cm, wobei 7 cm eine maximale Höhe ist. Anlagen mit |
einer Höhe unter 6 cm sollten vermieden werden, da die Anlage sonst | einer Höhe unter 6 cm sollten vermieden werden, da die Anlage sonst |
ihre ganze Wirksamkeit verliert und mit grosser Geschwindigkeit | ihre ganze Wirksamkeit verliert und mit grosser Geschwindigkeit |
überfahren wird, was zusätzlich zu einer Lärmbelästigung führt. | überfahren wird, was zusätzlich zu einer Lärmbelästigung führt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
3.2 Anlegekriterien | 3.2 Anlegekriterien |
Die Kriterien, die für diese Anlagen berücksichtigt werden müssen, und | Die Kriterien, die für diese Anlagen berücksichtigt werden müssen, und |
die Weise, wie sie angelegt werden, sind für eine korrekte und | die Weise, wie sie angelegt werden, sind für eine korrekte und |
kohärente Verwirklichung der Anlagen wichtig. | kohärente Verwirklichung der Anlagen wichtig. |
Was die Anlegekriterien betrifft, müssen folgende Prinzipien | Was die Anlegekriterien betrifft, müssen folgende Prinzipien |
berücksichtigt werden: | berücksichtigt werden: |
- Die Fahrbahnkissen dürfen nur auf öffentlichen Strassen angelegt | - Die Fahrbahnkissen dürfen nur auf öffentlichen Strassen angelegt |
werden, wo die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist und - | werden, wo die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist und - |
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten - nicht unmittelbar bei, | unter Berücksichtigung der Gegebenheiten - nicht unmittelbar bei, |
sondern mindestens 100 m nach Beginn dieser Beschränkung. | sondern mindestens 100 m nach Beginn dieser Beschränkung. |
- Die Anlagen dürfen nicht in Kurven, auf oder in Bauwerken und auf | - Die Anlagen dürfen nicht in Kurven, auf oder in Bauwerken und auf |
öffentlichen Strassen mit einem Gefälle von 6% oder mehr angelegt | öffentlichen Strassen mit einem Gefälle von 6% oder mehr angelegt |
werden. | werden. |
- Die Anlagen dürfen wiederholt angelegt werden; in diesem Fall müssen | - Die Anlagen dürfen wiederholt angelegt werden; in diesem Fall müssen |
dieselben Kriterien eingehalten werden wie für 30 | dieselben Kriterien eingehalten werden wie für 30 |
km/h-Fahrbahnanhebungen, das heisst, dass ein Abstand von + 75 m | km/h-Fahrbahnanhebungen, das heisst, dass ein Abstand von + 75 m |
einzuhalten ist. | einzuhalten ist. |
Jedoch besteht die Rolle der Fahrbahnanhebungen vor allem darin, einen | Jedoch besteht die Rolle der Fahrbahnanhebungen vor allem darin, einen |
Toreffekt zu erzielen oder ein zusätzliches Element zur | Toreffekt zu erzielen oder ein zusätzliches Element zur |
Verkehrsverlangsamung zu bilden: | Verkehrsverlangsamung zu bilden: |
- An Kreuzungen werden die Anlagen mindestens 15 m von der Kreuzung | - An Kreuzungen werden die Anlagen mindestens 15 m von der Kreuzung |
entfernt angelegt. | entfernt angelegt. |
- Sie dürfen nicht von einem Fussgängerüberweg durchquert werden, | - Sie dürfen nicht von einem Fussgängerüberweg durchquert werden, |
diesen aber wohl flankieren. | diesen aber wohl flankieren. |
3.3 Anlegeweise | 3.3 Anlegeweise |
Die Vorgehensweise beim Anlegen einer Anlage zur Verlangsamung des | Die Vorgehensweise beim Anlegen einer Anlage zur Verlangsamung des |
Verkehrs ist genauso wichtig, wenn nicht noch wichtiger als die | Verkehrs ist genauso wichtig, wenn nicht noch wichtiger als die |
Anlegekriterien selbst; diese Bemerkung gilt übrigens für gleich | Anlegekriterien selbst; diese Bemerkung gilt übrigens für gleich |
welche Anlage, mit der eine Geschwindigkeitsverringerung erreicht | welche Anlage, mit der eine Geschwindigkeitsverringerung erreicht |
werden soll. | werden soll. |
Zwar muss versucht werden, das gesetzte Ziel zu erreichen, aber | Zwar muss versucht werden, das gesetzte Ziel zu erreichen, aber |
gleichzeitig müssen gefährliche Verhaltensweisen, durch die Unfälle | gleichzeitig müssen gefährliche Verhaltensweisen, durch die Unfälle |
entstehen könnten - was natürlich der Gipfel wäre - vermieden werden. | entstehen könnten - was natürlich der Gipfel wäre - vermieden werden. |
Ausserdem müssen diese Anlagen so angelegt werden, dass kleinere | Ausserdem müssen diese Anlagen so angelegt werden, dass kleinere |
Fahrfehler nicht sofort bestraft werden. | Fahrfehler nicht sofort bestraft werden. |
Schliesslich müssen auch die Umweltaspekte (Ästhetik, Belästigungen | Schliesslich müssen auch die Umweltaspekte (Ästhetik, Belästigungen |
(insbesondere durch Lärm)) berücksichtigt werden. | (insbesondere durch Lärm)) berücksichtigt werden. |
3.3.1 Allgemeine Bestimmungen | 3.3.1 Allgemeine Bestimmungen |
3.3.1.1 Die Längsachse der Anlage muss parallel zur Fahrbahnachse | 3.3.1.1 Die Längsachse der Anlage muss parallel zur Fahrbahnachse |
liegen. | liegen. |
3.3.1.2 Wenn die Fahrbahn zwei Fahrspuren oder das Entsprechende von | 3.3.1.2 Wenn die Fahrbahn zwei Fahrspuren oder das Entsprechende von |
zwei Fahrspuren hat, muss ein Fahrbahnkissen pro Fahrspur angelegt | zwei Fahrspuren hat, muss ein Fahrbahnkissen pro Fahrspur angelegt |
werden. Die genauen Bedingungen werden nachstehend angegeben (siehe | werden. Die genauen Bedingungen werden nachstehend angegeben (siehe |
auch 3.3.2.1). | auch 3.3.2.1). |
3.3.1.3 Die unter 3.1.2 erwähnten technischen Bedingungen müssen | 3.3.1.3 Die unter 3.1.2 erwähnten technischen Bedingungen müssen |
unbedingt eingehalten werden und wenn es sich um vorgefertigte Anlagen | unbedingt eingehalten werden und wenn es sich um vorgefertigte Anlagen |
handelt, ist es besonders wichtig, sich zu vergewissern, dass die | handelt, ist es besonders wichtig, sich zu vergewissern, dass die |
Anlagen mit der Fahrbahn ein festes Ganzes bilden. | Anlagen mit der Fahrbahn ein festes Ganzes bilden. |
3.3.1.4 Der Höhenunterschied an der Vorderkante muss weniger als 0,5 | 3.3.1.4 Der Höhenunterschied an der Vorderkante muss weniger als 0,5 |
cm betragen. | cm betragen. |
3.3.2 Anlegebeispiele | 3.3.2 Anlegebeispiele |
3.3.2.1 Nebeneinander angelegte Anlagen | 3.3.2.1 Nebeneinander angelegte Anlagen |
Die Arbeitsmethode ändert je nach Breite der Fahrbahn. | Die Arbeitsmethode ändert je nach Breite der Fahrbahn. |
Es muss vermieden werden, dass der Führer die Mitte der Fahrbahn | Es muss vermieden werden, dass der Führer die Mitte der Fahrbahn |
benutzt, um dem Verlangsamungseffekt der Anlagen zu entgehen. Es ist | benutzt, um dem Verlangsamungseffekt der Anlagen zu entgehen. Es ist |
daher empfehlenswert, die Verkehrsrichtungen nach Möglichkeit gut | daher empfehlenswert, die Verkehrsrichtungen nach Möglichkeit gut |
voneinander zu trennen. | voneinander zu trennen. |
Es besteht die Möglichkeit, ein Fahrbahnkissen nur auf dem Teil der | Es besteht die Möglichkeit, ein Fahrbahnkissen nur auf dem Teil der |
Fahrbahn anzulegen, der für eine Verkehrsrichtung bestimmt ist, | Fahrbahn anzulegen, der für eine Verkehrsrichtung bestimmt ist, |
insbesondere wenn die Fahrbahn über eine ausreichende Distanz von dem | insbesondere wenn die Fahrbahn über eine ausreichende Distanz von dem |
für die andere Verkehrsrichtung bestimmten Teil physisch getrennt ist. | für die andere Verkehrsrichtung bestimmten Teil physisch getrennt ist. |
Wenn die Fahrbahn weniger als 6 m breit ist, werden keine | Wenn die Fahrbahn weniger als 6 m breit ist, werden keine |
Fahrbahnkissen nebeneinander angelegt. In diesem Fall muss auf andere | Fahrbahnkissen nebeneinander angelegt. In diesem Fall muss auf andere |
Mittel zurückgegriffen werden, um den Verkehr zu verlangsamen | Mittel zurückgegriffen werden, um den Verkehr zu verlangsamen |
(verengte Fahrbahn, Verkehrsplateaus, Pfosten, | (verengte Fahrbahn, Verkehrsplateaus, Pfosten, |
Verkehrsberuhigungsanlagen usw.) | Verkehrsberuhigungsanlagen usw.) |
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Wenn die Fahrbahn nicht breit genug ist, wird vorgeschlagen, eine | Wenn die Fahrbahn nicht breit genug ist, wird vorgeschlagen, eine |
durchgehende weisse Linie zu ziehen, der an beiden Enden drei | durchgehende weisse Linie zu ziehen, der an beiden Enden drei |
unterbrochene Striche vorangehen. Dies ist keine optimale Lösung, da | unterbrochene Striche vorangehen. Dies ist keine optimale Lösung, da |
diese Linie in der Praxis zu leicht überfahren werden kann (schwerer | diese Linie in der Praxis zu leicht überfahren werden kann (schwerer |
Verstoss). | Verstoss). |
Schliesslich muss die genaue Anlegestelle mit grösster Sorgfalt | Schliesslich muss die genaue Anlegestelle mit grösster Sorgfalt |
ausgesucht werden - was übrigens für jeden Verkehrsberuhiger gilt - | ausgesucht werden - was übrigens für jeden Verkehrsberuhiger gilt - |
und darf die Anlage keinesfalls eine Falle bilden, die dem | und darf die Anlage keinesfalls eine Falle bilden, die dem |
angestrebten Ziel zuwiderläuft. | angestrebten Ziel zuwiderläuft. |
3.3.2.2 Schräg gegenüber angelegte Anlagen | 3.3.2.2 Schräg gegenüber angelegte Anlagen |
Wie bei Verkehrsberuhigungsanlagen dürfen Fussgängerüberwege nicht auf | Wie bei Verkehrsberuhigungsanlagen dürfen Fussgängerüberwege nicht auf |
Fahrbahnkissen markiert werden. | Fahrbahnkissen markiert werden. |
Fahrbahnkissen können jedoch dazu beitragen, Fahrer zu veranlassen, | Fahrbahnkissen können jedoch dazu beitragen, Fahrer zu veranlassen, |
ihren Verpflichtungen gegenüber überquerenden Fussgängern | ihren Verpflichtungen gegenüber überquerenden Fussgängern |
nachzukommen. | nachzukommen. |
Nach Möglichkeit muss vermieden werden, dass Fahrer zwischen den | Nach Möglichkeit muss vermieden werden, dass Fahrer zwischen den |
Anlagen Slalom fahren können. | Anlagen Slalom fahren können. |
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3.3.2.4 Konsultierung und vorherige Stellungnahmen | 3.3.2.4 Konsultierung und vorherige Stellungnahmen |
Dem Verwalter des Strassen- und Wegenetzes wird angeraten, die | Dem Verwalter des Strassen- und Wegenetzes wird angeraten, die |
Anlieger zu konsultieren. | Anlieger zu konsultieren. |
Ausserdem muss die Meinung der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr | Ausserdem muss die Meinung der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr |
eingeholt werden, wenn ihre Fahrzeuge die betreffenden Strassen und | eingeholt werden, wenn ihre Fahrzeuge die betreffenden Strassen und |
Wege benutzen. Das Gleiche gilt für die Noteinsatzdienste, wenn sie | Wege benutzen. Das Gleiche gilt für die Noteinsatzdienste, wenn sie |
die Strassen und Wege, auf denen diese Anlagen angebracht werden, | die Strassen und Wege, auf denen diese Anlagen angebracht werden, |
häufig benutzen. | häufig benutzen. |
3.4 Kennzeichnung der Fahrbahnkissen | 3.4 Kennzeichnung der Fahrbahnkissen |
3.4.1 Vertikale Kennzeichnung | 3.4.1 Vertikale Kennzeichnung |
Von den Anlegekriterien her wissen wir, dass Fahrbahnkissen nur dort | Von den Anlegekriterien her wissen wir, dass Fahrbahnkissen nur dort |
angebracht werden dürfen, wo die Geschwindigkeit auf höchstens 50 km/h | angebracht werden dürfen, wo die Geschwindigkeit auf höchstens 50 km/h |
beschränkt ist. | beschränkt ist. |
Im Prinzip braucht keine Kennzeichnung angebracht zu werden, jedoch | Im Prinzip braucht keine Kennzeichnung angebracht zu werden, jedoch |
kann sie sich als notwendig erweisen (in Dörfern, auf geraden Wegen | kann sie sich als notwendig erweisen (in Dörfern, auf geraden Wegen |
und Strassen usw.). | und Strassen usw.). |
In diesem Fall wird das Verkehrsschild A51 mit dem zusätzlichen | In diesem Fall wird das Verkehrsschild A51 mit dem zusätzlichen |
Vermerk « Verkehrsberuhiger » in Weiss auf blauem Grund benutzt. | Vermerk « Verkehrsberuhiger » in Weiss auf blauem Grund benutzt. |
Das Verkehrsschild A51 wird auf keinen Fall in 30-Zonen benutzt. | Das Verkehrsschild A51 wird auf keinen Fall in 30-Zonen benutzt. |
In Kürze wird vorgesehen, dass diese Anlagen als zusätzliches Mittel | In Kürze wird vorgesehen, dass diese Anlagen als zusätzliches Mittel |
zur Verlangsamung des Verkehrs in 30-Zonen benutzt werden können. | zur Verlangsamung des Verkehrs in 30-Zonen benutzt werden können. |
3.4.2 Hervorhebung und Markierung des Fahrbahnkissens | 3.4.2 Hervorhebung und Markierung des Fahrbahnkissens |
Die schräge Kante der Anlage ist weiss. | Die schräge Kante der Anlage ist weiss. |
Der Anlage können drei weisse Querstreifen vorangehen, damit sie noch | Der Anlage können drei weisse Querstreifen vorangehen, damit sie noch |
besser sichtbar wird. | besser sichtbar wird. |
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3.4.3 Zusätzliche Massnahmen | 3.4.3 Zusätzliche Massnahmen |
Die genaue Stelle für das Anlegen der Anlage muss mit grösster | Die genaue Stelle für das Anlegen der Anlage muss mit grösster |
Sorgfalt ausgesucht werden. Ferner sind zusätzliche Massnahmen | Sorgfalt ausgesucht werden. Ferner sind zusätzliche Massnahmen |
notwendig, um die Anlage im Vergleich zur Fahrbahn (Farbe des Belags | notwendig, um die Anlage im Vergleich zur Fahrbahn (Farbe des Belags |
muss sich vom normalen Strassen- und Wegebelag abheben), aber auch | muss sich vom normalen Strassen- und Wegebelag abheben), aber auch |
angesichts der Strassenbeleuchtung hervorzuheben. | angesichts der Strassenbeleuchtung hervorzuheben. |
Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes werden aufgefordert, die | Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes werden aufgefordert, die |
Fahrbahnanhebungen zügig in Ordnung zu bringen. | Fahrbahnanhebungen zügig in Ordnung zu bringen. |
Was die Fahrbahnkissen betrifft, soll vorliegendes Rundschreiben den | Was die Fahrbahnkissen betrifft, soll vorliegendes Rundschreiben den |
Ansatz für einen verordnungsrechtlichen Rahmen in diesem Bereich | Ansatz für einen verordnungsrechtlichen Rahmen in diesem Bereich |
bilden. | bilden. |
Die im Rundschreiben enthaltenen Richtlinien sind ab sofort zu | Die im Rundschreiben enthaltenen Richtlinien sind ab sofort zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
Brüssel, den 3. Mai 2002 | Brüssel, den 3. Mai 2002 |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |