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Vue multilingue de Circulaire du 03/07/2002
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Circulaire GPI 23. - Mise à la pension pour inaptitude physique. - Maladies graves et de longue durée. - Commission d'aptitude du personnel des services de police et Commission d'appel d'aptitude du personnel des services de police. - Traduction allemande Omzendbrief GPI 23. - Oppensioenstelling wegens lichamelijke ongeschiktheid. - Ernstige en langdurige ziekten. - Commissie voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten en Commissie van beroep voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 JUILLET 2002. - Circulaire GPI 23. - Mise à la pension pour 3 JULI 2002. - Omzendbrief GPI 23. - Oppensioenstelling wegens
inaptitude physique. - Maladies graves et de longue durée. - lichamelijke ongeschiktheid. - Ernstige en langdurige ziekten. -
Commission d'aptitude du personnel des services de police et Commissie voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten
Commission d'appel d'aptitude du personnel des services de police. - en Commissie van beroep voor geschiktheid van het personeel van de
Traduction allemande politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI
circulaire GPI 23 du Ministre de l'Intérieur du 3 juillet 2002 23 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 juli 2002 betreffende
relative à la mise à la pension pour inaptitude physique - Maladies de oppensioenstelling wegens lichamelijke ongeschiktheid - Ernstige en
graves et de longue durée - Commission d'aptitude du personnel des langdurige ziekten - Commissie voor geschiktheid van het personeel van
services de police et Commission d'appel d'aptitude du personnel des de politiediensten en Commissie van beroep voor geschiktheid van het
services de police (Moniteur belge du 12 juillet 2002), établie par le personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 12 juli
Service central de traduction allemande du Commissariat 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER INNERN MINISTERIUM DER INNERN
3. JULI 2002 - Rundschreiben GPI 23 - Pensionierung wegen mangelnder 3. JULI 2002 - Rundschreiben GPI 23 - Pensionierung wegen mangelnder
körperlicher Eignung - Schwere und langwierige Krankheiten - körperlicher Eignung - Schwere und langwierige Krankheiten -
Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste und Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste und
Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An die Frau Generaldirektorin der Allgemeinen Polizei des Königreichs An die Frau Generaldirektorin der Allgemeinen Polizei des Königreichs
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, Erläuterungen zu erteilen Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, Erläuterungen zu erteilen
über die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der Kommission für die über die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der Kommission für die
Eignung des Personals der Polizeidienste und der Berufungskommission Eignung des Personals der Polizeidienste und der Berufungskommission
für die Eignung des Personals der Polizeidienste, über die Personen, für die Eignung des Personals der Polizeidienste, über die Personen,
die diese Kommissionen befassen können, sowie über die Formalitäten, die diese Kommissionen befassen können, sowie über die Formalitäten,
die im Fall eines Beschlusses zur Pensionierung wegen mangelnder die im Fall eines Beschlusses zur Pensionierung wegen mangelnder
körperlicher Eignung zu erfüllen sind. körperlicher Eignung zu erfüllen sind.
1. Verordnungsrechtlicher Rahmen 1. Verordnungsrechtlicher Rahmen
In Artikel IX.II.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur In Artikel IX.II.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (« Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste («
RSPol ») wird vorgesehen, innerhalb des medizinischen Dienstes der RSPol ») wird vorgesehen, innerhalb des medizinischen Dienstes der
integrierten Polizei eine Kommission für die Eignung des Personals der integrierten Polizei eine Kommission für die Eignung des Personals der
Polizeidienste (KEPP) und eine Berufungskommission für die Eignung des Polizeidienste (KEPP) und eine Berufungskommission für die Eignung des
Personals der Polizeidienste (BKEPP), nachstehend « Kommission » Personals der Polizeidienste (BKEPP), nachstehend « Kommission »
beziehungsweise « Berufungskommission » genannt, zu errichten. beziehungsweise « Berufungskommission » genannt, zu errichten.
Diese beiden Kommissionen bilden einen unabhängigen Teil des Diese beiden Kommissionen bilden einen unabhängigen Teil des
medizinischen Dienstes der integrierten Polizei. medizinischen Dienstes der integrierten Polizei.
Sie haben ihre Geschäftsordnung aufgestellt, die ich am 4. Februar Sie haben ihre Geschäftsordnung aufgestellt, die ich am 4. Februar
2002 genehmigt habe. 2002 genehmigt habe.
Die Zuständigkeiten und die Zusammensetzung dieser Kommissionen sowie Die Zuständigkeiten und die Zusammensetzung dieser Kommissionen sowie
die zu befolgenden Verfahren werden in den Artikeln IX.II.2 bis die zu befolgenden Verfahren werden in den Artikeln IX.II.2 bis
IX.II.16 des RSPol geregelt. IX.II.16 des RSPol geregelt.
2. Zuständigkeiten ratione personae 2. Zuständigkeiten ratione personae
Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter « Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter «
Personalmitglied » die Personalmitglieder des Einsatzkaders sowie die Personalmitglied » die Personalmitglieder des Einsatzkaders sowie die
statutarischen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders statutarischen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders
der integrierten Polizei. der integrierten Polizei.
3. Zuständigkeiten ratione materiae 3. Zuständigkeiten ratione materiae
3.1 Die Kommission spricht sich aus über: 3.1 Die Kommission spricht sich aus über:
1. die zeitweilige körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, 1. die zeitweilige körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder,
bevor sie aus Gesundheitsgründen zeitweilig pensioniert werden, bevor sie aus Gesundheitsgründen zeitweilig pensioniert werden,
2. die bleibende körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, 2. die bleibende körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder,
bevor sie aus Gesundheitsgründen endgültig pensioniert werden, bevor sie aus Gesundheitsgründen endgültig pensioniert werden,
3. die Gewährung oder Nichtgewährung eines Wartegehalts, das gemäss 3. die Gewährung oder Nichtgewährung eines Wartegehalts, das gemäss
Artikel VIII.XI.5 des RSPol einem vollständigen Gehalt entspricht, Artikel VIII.XI.5 des RSPol einem vollständigen Gehalt entspricht,
während der Zeit der Disponibilität, während der Zeit der Disponibilität,
4. die schwerwiegende Behinderung und den Grad des Autonomieverlusts 4. die schwerwiegende Behinderung und den Grad des Autonomieverlusts
der Personalmitglieder im Hinblick auf die Gewährung einer der Personalmitglieder im Hinblick auf die Gewährung einer
Pensionszulage. Pensionszulage.
Die Kommission gibt darüber hinaus zu allen Grundsatzfragen, die ihr Die Kommission gibt darüber hinaus zu allen Grundsatzfragen, die ihr
vom Minister vorgelegt werden, eine Stellungnahme ab oder äussert vom Minister vorgelegt werden, eine Stellungnahme ab oder äussert
Vorschläge hierzu. Vorschläge hierzu.
3.2 Die Berufungskommission erkennt in zweiter Instanz über die 3.2 Die Berufungskommission erkennt in zweiter Instanz über die
Entscheidungen der Kommission. Entscheidungen der Kommission.
4. Zusammensetzung 4. Zusammensetzung
4.1 Die Kommission setzt sich aus den folgenden drei Mitgliedern 4.1 Die Kommission setzt sich aus den folgenden drei Mitgliedern
zusammen: zusammen:
1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens 1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens
den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister
benannt worden ist, benannt worden ist,
2. zwei Ärzten. 2. zwei Ärzten.
4.2 Die Berufungskommission setzt sich aus den folgenden fünf 4.2 Die Berufungskommission setzt sich aus den folgenden fünf
Mitgliedern zusammen: Mitgliedern zusammen:
1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens 1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens
den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister
benannt worden ist, benannt worden ist,
2. einem zweiten Vorsitzenden, der Personalmitglied der Stufe A des 2. einem zweiten Vorsitzenden, der Personalmitglied der Stufe A des
Verwaltungs- und Logistikkaders ist und vom Minister benannt worden Verwaltungs- und Logistikkaders ist und vom Minister benannt worden
ist, ist,
3. drei Ärzten, die seit mindestens zehn Jahren diplomiert sind. 3. drei Ärzten, die seit mindestens zehn Jahren diplomiert sind.
Alle vorerwähnten Kommissionsmitglieder sind inzwischen benannt Alle vorerwähnten Kommissionsmitglieder sind inzwischen benannt
worden. worden.
5. Zurdispositionstellung wegen Krankheit 5. Zurdispositionstellung wegen Krankheit
Zur Erinnerung: Zur Erinnerung:
- Gemäss Artikel VIII.X.8 Absatz 1 des RSPol darf kein - Gemäss Artikel VIII.X.8 Absatz 1 des RSPol darf kein
Personalmitglied wegen Krankheit oder Invalidität endgültig für Personalmitglied wegen Krankheit oder Invalidität endgültig für
arbeitsunfähig erklärt werden, bevor es die ihm zustehenden arbeitsunfähig erklärt werden, bevor es die ihm zustehenden
Krankheitsurlaubstage ausgeschöpft hat. Krankheitsurlaubstage ausgeschöpft hat.
- Gemäss Artikel VIII.X.8 Absatz 2 des RSPol werden die von einem - Gemäss Artikel VIII.X.8 Absatz 2 des RSPol werden die von einem
zugelassenen Arzt bescheinigten Krankheitstage, die infolge eines zugelassenen Arzt bescheinigten Krankheitstage, die infolge eines
Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder einer
direkt mit der Berufsausübung zusammenhängenden Krankheit, direkt mit der Berufsausübung zusammenhängenden Krankheit,
einschliesslich der Sportunfälle ohne « externe Ursache », gewährt einschliesslich der Sportunfälle ohne « externe Ursache », gewährt
werden, erst ab dem Konsolidierungsdatum für die Berechnung der dem werden, erst ab dem Konsolidierungsdatum für die Berechnung der dem
Betreffenden zustehenden Krankheitsurlaubstage berücksichtigt. Betreffenden zustehenden Krankheitsurlaubstage berücksichtigt.
- Aufgrund von Artikel VIII.XI.1 des RSPol wird jedes - Aufgrund von Artikel VIII.XI.1 des RSPol wird jedes
Personalmitglied, das nach Erschöpfung der ihm zustehenden Personalmitglied, das nach Erschöpfung der ihm zustehenden
Krankheitsurlaubstage abwesend ist, von Rechts wegen wegen Krankheit Krankheitsurlaubstage abwesend ist, von Rechts wegen wegen Krankheit
zur Disposition gestellt. zur Disposition gestellt.
- Gemäss Artikel VIII.XI.7 des RSPol muss jedes Personalmitglied nach - Gemäss Artikel VIII.XI.7 des RSPol muss jedes Personalmitglied nach
Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Zurdispositionstellung vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Zurdispositionstellung vor
die Kommission geladen werden. die Kommission geladen werden.
6. Vorherige Benachrichtigung 6. Vorherige Benachrichtigung
Der Korpschef für die lokale Polizei beziehungsweise die von ihm Der Korpschef für die lokale Polizei beziehungsweise die von ihm
bestimmte Behörde, der Generalkommissar für die föderale Polizei bestimmte Behörde, der Generalkommissar für die föderale Polizei
beziehungsweise die von ihm bestimmten Behörden oder der Direktor des beziehungsweise die von ihm bestimmten Behörden oder der Direktor des
Ausbildungszentrums für die Anwärter erinnert das Personalmitglied Ausbildungszentrums für die Anwärter erinnert das Personalmitglied
sechzig Tage vor Erschöpfung der ihm zustehenden Krankheitsurlaubstage sechzig Tage vor Erschöpfung der ihm zustehenden Krankheitsurlaubstage
schriftlich an die Bestimmungen des Artikels VIII.XI.1 des RSPol. schriftlich an die Bestimmungen des Artikels VIII.XI.1 des RSPol.
7. Fakultative Verfahren vor Befassung der Kommission 7. Fakultative Verfahren vor Befassung der Kommission
In der Geschäftsordnung der Kommission für die Eignung des Personals In der Geschäftsordnung der Kommission für die Eignung des Personals
der Polizeidienste und der Berufungskommission für die Eignung des der Polizeidienste und der Berufungskommission für die Eignung des
Personals der Polizeidienste sind zwei fakultative Verfahren vor Personals der Polizeidienste sind zwei fakultative Verfahren vor
Befassung der Kommission vorgesehen, je nachdem, ob das betreffende Befassung der Kommission vorgesehen, je nachdem, ob das betreffende
Personalmitglied sich im Krankheitsurlaub befindet oder nicht. Personalmitglied sich im Krankheitsurlaub befindet oder nicht.
Obwohl diese vorherigen Verfahren fakultativ sind, ist es äusserst Obwohl diese vorherigen Verfahren fakultativ sind, ist es äusserst
ratsam, darauf zurückzugreifen, da dadurch die Akten, die der ratsam, darauf zurückzugreifen, da dadurch die Akten, die der
Kommission vorgelegt werden, besser vorbereitet sind und folglich Kommission vorgelegt werden, besser vorbereitet sind und folglich
schneller und einfacher behandelt werden können. schneller und einfacher behandelt werden können.
7.1 Fakultatives Verfahren, wenn das betreffende Personalmitglied 7.1 Fakultatives Verfahren, wenn das betreffende Personalmitglied
nicht wegen Krankheit in Urlaub ist nicht wegen Krankheit in Urlaub ist
Folgende Personen dürfen die Arbeitsfähigkeit in Frage stellen: Folgende Personen dürfen die Arbeitsfähigkeit in Frage stellen:
- das Personalmitglied, - das Personalmitglied,
- je nach Fall der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise - je nach Fall der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise
eine von ihnen bestimmte Behörde, eine von ihnen bestimmte Behörde,
- der Arbeitsarzt bei einer regelmässigen Untersuchung. - der Arbeitsarzt bei einer regelmässigen Untersuchung.
Der Antrag auf Begutachtung der Arbeitsfähigkeit ist an den Der Antrag auf Begutachtung der Arbeitsfähigkeit ist an den
Arbeitsarzt zu richten. Er muss mit Gründen versehen und durch jedes Arbeitsarzt zu richten. Er muss mit Gründen versehen und durch jedes
zweckdienliche Dokument ergänzt sein. zweckdienliche Dokument ergänzt sein.
Nach Untersuchung des Personalmitglieds und nach Kenntnisnahme der Nach Untersuchung des Personalmitglieds und nach Kenntnisnahme der
Akte wird der Arzt Folgendes vorschlagen: Akte wird der Arzt Folgendes vorschlagen:
- arbeitsfähig, - arbeitsfähig,
- teilweise arbeitsfähig, wobei die in Artikel VI.II.85 Nr. 1 des - teilweise arbeitsfähig, wobei die in Artikel VI.II.85 Nr. 1 des
RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung gegebenenfalls RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung gegebenenfalls
zur Anwendung kommen, zur Anwendung kommen,
- zeitweilig arbeitsunfähig, - zeitweilig arbeitsunfähig,
- auf Dauer arbeitsunfähig. - auf Dauer arbeitsunfähig.
Wenn der Arbeitsarzt der Auffassung ist, dass das Personalmitglied Wenn der Arbeitsarzt der Auffassung ist, dass das Personalmitglied
vorübergehend arbeitsunfähig ist, setzt er das Personalmitglied davon vorübergehend arbeitsunfähig ist, setzt er das Personalmitglied davon
in Kenntnis und informiert er so schnell wie möglich je nach Fall den in Kenntnis und informiert er so schnell wie möglich je nach Fall den
Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen
bestimmte Behörde durch ein mit Gründen versehenes Schreiben, damit bestimmte Behörde durch ein mit Gründen versehenes Schreiben, damit
sie das Personalmitglied auffordern können, seinen behandelnden Arzt sie das Personalmitglied auffordern können, seinen behandelnden Arzt
zu konsultieren. zu konsultieren.
Ist das Personalmitglied nach Auffassung des Arbeitsarztes auf Dauer Ist das Personalmitglied nach Auffassung des Arbeitsarztes auf Dauer
arbeitsunfähig, entspricht das weitere Verfahren demjenigen in Nr. arbeitsunfähig, entspricht das weitere Verfahren demjenigen in Nr.
7.3. 7.3.
7.2 Fakultatives Verfahren, wenn das betreffende Personalmitglied sich 7.2 Fakultatives Verfahren, wenn das betreffende Personalmitglied sich
im Krankheitsurlaub befindet im Krankheitsurlaub befindet
Folgende Personen können die Arbeitsfähigkeit in Frage stellen: Folgende Personen können die Arbeitsfähigkeit in Frage stellen:
- das Personalmitglied, - das Personalmitglied,
- je nach Fall der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise - je nach Fall der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise
eine von ihnen bestimmte Behörde, eine von ihnen bestimmte Behörde,
- der Kontrollarzt bei einer Kontrolluntersuchung, - der Kontrollarzt bei einer Kontrolluntersuchung,
- der provinziale Vertrauensarzt. - der provinziale Vertrauensarzt.
Der Antrag auf Begutachtung der Arbeitsfähigkeit ist an den Der Antrag auf Begutachtung der Arbeitsfähigkeit ist an den
provinzialen Vertrauensarzt zu richten. Er muss mit Gründen versehen provinzialen Vertrauensarzt zu richten. Er muss mit Gründen versehen
und durch jedes zweckdienliche Dokument ergänzt sein. und durch jedes zweckdienliche Dokument ergänzt sein.
Sobald das Personalmitglied seit vier Monaten zur Disposition gestellt Sobald das Personalmitglied seit vier Monaten zur Disposition gestellt
ist und es angesichts der ihm gewährten Krankheitstage scheint, dass ist und es angesichts der ihm gewährten Krankheitstage scheint, dass
es vor Verstreichen des sechsten Monats der Disponibilität die Arbeit es vor Verstreichen des sechsten Monats der Disponibilität die Arbeit
nicht wieder aufnehmen wird, kann je nach Fall der Korpschef, der nicht wieder aufnehmen wird, kann je nach Fall der Korpschef, der
Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde einen Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde einen
solchen Antrag beim provinzialen Vertrauensarzt einreichen. solchen Antrag beim provinzialen Vertrauensarzt einreichen.
Nach Untersuchung des Personalmitglieds und nach Kenntnisnahme der Nach Untersuchung des Personalmitglieds und nach Kenntnisnahme der
Akte wird der provinziale Vertrauensarzt Folgendes vorschlagen: Akte wird der provinziale Vertrauensarzt Folgendes vorschlagen:
- arbeitsfähig, - arbeitsfähig,
- teilweise arbeitsfähig, wobei er das Personalmitglied an den - teilweise arbeitsfähig, wobei er das Personalmitglied an den
Arbeitsarzt überweist, der die Wiederaufnahme der Arbeit organisieren Arbeitsarzt überweist, der die Wiederaufnahme der Arbeit organisieren
wird, und die in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis wird, und die in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis
VIII.X.16 des RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung VIII.X.16 des RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung
beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls zur Anwendung beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls zur Anwendung
kommen, kommen,
- zeitweilig arbeitsunfähig, - zeitweilig arbeitsunfähig,
- auf Dauer arbeitsunfähig. - auf Dauer arbeitsunfähig.
Ist das Personalmitglied nach Auffassung des Vertrauensarztes auf Ist das Personalmitglied nach Auffassung des Vertrauensarztes auf
Dauer arbeitsunfähig, entspricht das weitere Verfahren demjenigen in Dauer arbeitsunfähig, entspricht das weitere Verfahren demjenigen in
Nr. 7.3. Nr. 7.3.
7.3 Verlauf der fakultativen Verfahren 7.3 Verlauf der fakultativen Verfahren
Wenn der Arbeitsarzt beziehungsweise je nach Fall der Vertrauensarzt Wenn der Arbeitsarzt beziehungsweise je nach Fall der Vertrauensarzt
der Auffassung ist, dass das Personalmitglied auf Dauer arbeitsunfähig der Auffassung ist, dass das Personalmitglied auf Dauer arbeitsunfähig
ist, füllt er den ersten Teil und den medizinischen Teil des Formulars ist, füllt er den ersten Teil und den medizinischen Teil des Formulars
« ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » aus, das dem Muster « ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » aus, das dem Muster
in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht. in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht.
Er informiert so schnell wie möglich das Personalmitglied und je nach Er informiert so schnell wie möglich das Personalmitglied und je nach
Fall den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen Fall den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen
bestimmte Behörde über diesen Vorschlag. Wenn das Personalmitglied bestimmte Behörde über diesen Vorschlag. Wenn das Personalmitglied
sich nicht im Krankheitsurlaub befindet, wird es vom Korpschef, vom sich nicht im Krankheitsurlaub befindet, wird es vom Korpschef, vom
Generalkommissar beziehungsweise von der von ihnen bestimmten Behörde Generalkommissar beziehungsweise von der von ihnen bestimmten Behörde
aufgefordert, seinen behandelnden Arzt zu konsultieren. aufgefordert, seinen behandelnden Arzt zu konsultieren.
Anschliessend leitet er diesen Antrag auf Begutachtung zusammen mit Anschliessend leitet er diesen Antrag auf Begutachtung zusammen mit
der ausführlichen medizinischen Akte an den Direktor des medizinischen der ausführlichen medizinischen Akte an den Direktor des medizinischen
Dienstes der integrierten Polizei weiter, um eine endgültige Dienstes der integrierten Polizei weiter, um eine endgültige
Entscheidung zu erwirken. Entscheidung zu erwirken.
Auf der Grundlage der übermittelten Schriftstücke beurteilt der Auf der Grundlage der übermittelten Schriftstücke beurteilt der
Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder der
von ihm bestimmte Arzt die Berechtigung des Antrags. von ihm bestimmte Arzt die Berechtigung des Antrags.
Erachtet er den Antrag für berechtigt, lädt er das betreffende Erachtet er den Antrag für berechtigt, lädt er das betreffende
Personalmitglied vor und untersucht es, nachdem er dessen medizinische Personalmitglied vor und untersucht es, nachdem er dessen medizinische
Akte zur Kenntnis genommen hat. Gegebenenfalls kann er jede Akte zur Kenntnis genommen hat. Gegebenenfalls kann er jede
zusätzliche Untersuchung vornehmen, die er für nötig hält. zusätzliche Untersuchung vornehmen, die er für nötig hält.
Der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder Der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder
der von ihm bestimmte Arzt kann das Personalmitglied wie folgt der von ihm bestimmte Arzt kann das Personalmitglied wie folgt
beurteilen: beurteilen:
- arbeitsfähig, - arbeitsfähig,
- teilweise arbeitsfähig, wobei er das Personalmitglied an den - teilweise arbeitsfähig, wobei er das Personalmitglied an den
Arbeitsarzt überweist, der die Wiederaufnahme der Arbeit organisieren Arbeitsarzt überweist, der die Wiederaufnahme der Arbeit organisieren
wird, und die in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis wird, und die in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis
VIII.X.16 des RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung VIII.X.16 des RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung
beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls zur Anwendung beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls zur Anwendung
kommen, kommen,
- zeitweilig arbeitsunfähig, - zeitweilig arbeitsunfähig,
- auf Dauer arbeitsunfähig. - auf Dauer arbeitsunfähig.
Wenn der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei Wenn der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei
oder der von ihm bestimmte Arzt der Ansicht ist, dass das oder der von ihm bestimmte Arzt der Ansicht ist, dass das
Personalmitglied auf Dauer arbeitsunfähig ist, füllt er den zweiten Personalmitglied auf Dauer arbeitsunfähig ist, füllt er den zweiten
Teil des Formulars « ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » Teil des Formulars « ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT »
aus, das dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben aus, das dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben
entspricht. Gegebenenfalls fügt er der medizinischen Akte des entspricht. Gegebenenfalls fügt er der medizinischen Akte des
betreffenden Personalmitglieds einen Vorschlag über den betreffenden Personalmitglieds einen Vorschlag über den
Selbstständigkeitsgrad bei, eventuell mit der Verpflichtung, auf eine Selbstständigkeitsgrad bei, eventuell mit der Verpflichtung, auf eine
Drittperson zurückzugreifen. Drittperson zurückzugreifen.
Er informiert das Personalmitglied über diese Entscheidung und hält Er informiert das Personalmitglied über diese Entscheidung und hält
dessen Krankheitsurlaub aufrecht, bis die Kommission eine Entscheidung dessen Krankheitsurlaub aufrecht, bis die Kommission eine Entscheidung
getroffen hat. getroffen hat.
Eine Kopie des ersten und des zweiten Teils des Formulars « ANTRAG AUF Eine Kopie des ersten und des zweiten Teils des Formulars « ANTRAG AUF
BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT », das dem Muster in Anlage 1 zum BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT », das dem Muster in Anlage 1 zum
vorliegenden Rundschreiben entspricht, wird je nach Fall dem vorliegenden Rundschreiben entspricht, wird je nach Fall dem
Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihnen Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihnen
bestimmten Behörde, dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder bestimmten Behörde, dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder
dem Polizeikollegium zugeschickt, damit sie die nötigen dem Polizeikollegium zugeschickt, damit sie die nötigen
administrativen und statutarischen Formalitäten erledigen können. administrativen und statutarischen Formalitäten erledigen können.
Wenn der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei Wenn der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei
oder der von ihm bestimmte Arzt der Ansicht ist, dass das oder der von ihm bestimmte Arzt der Ansicht ist, dass das
Personalmitglied vollständig arbeitsfähig, teilweise arbeitsfähig oder Personalmitglied vollständig arbeitsfähig, teilweise arbeitsfähig oder
zeitweilig arbeitsunfähig ist, setzt er das Personalmitglied von zeitweilig arbeitsunfähig ist, setzt er das Personalmitglied von
seiner Entscheidung in Kenntnis und informiert er anhand eines mit seiner Entscheidung in Kenntnis und informiert er anhand eines mit
Gründen versehenen Schreibens je nach Fall den Korpschef, den Gründen versehenen Schreibens je nach Fall den Korpschef, den
Generalkommisar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde Generalkommisar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde
darüber, damit sie die nötigen administrativen und statutarischen darüber, damit sie die nötigen administrativen und statutarischen
Formalitäten erledigen können. Formalitäten erledigen können.
8. Befassung der Kommission 8. Befassung der Kommission
8.1 Die Kommission wird je nach Fall befasst durch: 8.1 Die Kommission wird je nach Fall befasst durch:
- den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen - den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen
bestimmte Behörde oder gegebenenfalls auf Antrag des betreffenden bestimmte Behörde oder gegebenenfalls auf Antrag des betreffenden
Personalmitglieds in dem in Artikel VIII.XI.7 des RSPol erwähnten Personalmitglieds in dem in Artikel VIII.XI.7 des RSPol erwähnten
Fall, das heisst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Fall, das heisst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab
Zurdispositionstellung des Personalmitglieds wegen Erschöpfung der ihm Zurdispositionstellung des Personalmitglieds wegen Erschöpfung der ihm
zustehenden Krankheitsurlaubstage, zustehenden Krankheitsurlaubstage,
- den Minister des Innern, den Bürgermeister oder das Polizeikollegium - den Minister des Innern, den Bürgermeister oder das Polizeikollegium
in allen anderen Fällen, wie zum Beispiel im Fall der in Artikel in allen anderen Fällen, wie zum Beispiel im Fall der in Artikel
VIII.XI.5 des RSPol erwähnten schweren und langwierigen Krankheiten VIII.XI.5 des RSPol erwähnten schweren und langwierigen Krankheiten
(siehe unten Nummer 9). (siehe unten Nummer 9).
8.2 Die Berufungskommission wird je nach Fall befasst durch: 8.2 Die Berufungskommission wird je nach Fall befasst durch:
- das betreffende Personalmitglied, den Minister des Innern, den - das betreffende Personalmitglied, den Minister des Innern, den
Bürgermeister oder das Polizeikollegium. Bürgermeister oder das Polizeikollegium.
9. Schwere und langwierige Krankheiten 9. Schwere und langwierige Krankheiten
Gemäss Artikel VIII.XI.5 des RSPol hat das Personalmitglied, das an Gemäss Artikel VIII.XI.5 des RSPol hat das Personalmitglied, das an
einer Erkrankung leidet, die von der Kommission als eine schwere und einer Erkrankung leidet, die von der Kommission als eine schwere und
langwierige Krankheit anerkannt wird, Anrecht auf ein monatliches langwierige Krankheit anerkannt wird, Anrecht auf ein monatliches
Wartegehalt, das seinem letzten Dienstgehalt entspricht. Wartegehalt, das seinem letzten Dienstgehalt entspricht.
Dieses Anrecht wird erst wirksam mit dem Zeitpunkt, wo das Dieses Anrecht wird erst wirksam mit dem Zeitpunkt, wo das
Personalmitglied für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Monaten Personalmitglied für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Monaten
zur Disposition gestellt worden ist. Allerdings hat dies ab dem Tag, zur Disposition gestellt worden ist. Allerdings hat dies ab dem Tag,
an dem die Disponibilität wegen Krankheit begonnen hat, eine Revision an dem die Disponibilität wegen Krankheit begonnen hat, eine Revision
der finanziellen Lage des Personalmitglieds zur Folge. der finanziellen Lage des Personalmitglieds zur Folge.
Nach Ablauf dieses ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten der Nach Ablauf dieses ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten der
Disponibilität wegen Krankheit kann das Personalmitglied, das von Disponibilität wegen Krankheit kann das Personalmitglied, das von
dieser Bestimmung Gebrauch machen möchte, einen Antrag bei der dieser Bestimmung Gebrauch machen möchte, einen Antrag bei der
Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung (DGP/DPM) mit Sitz Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung (DGP/DPM) mit Sitz
in der Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel (föderale Polizei) in der Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel (föderale Polizei)
beziehungsweise bei seinem Korpschef (lokale Polizei) einreichen, der beziehungsweise bei seinem Korpschef (lokale Polizei) einreichen, der
ihn je nach Fall dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder dem ihn je nach Fall dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder dem
Polizeikollegium zwecks Befassung der Kommission vorlegt. Diesem Polizeikollegium zwecks Befassung der Kommission vorlegt. Diesem
Antrag fügt es jedes nützliche Dokument bei, in dem sein Antrag fügt es jedes nützliche Dokument bei, in dem sein
Gesundheitszustand festgestellt wird, und zwar in einem geschlossenen Gesundheitszustand festgestellt wird, und zwar in einem geschlossenen
Umschlag mit der Aufschrift « ARZTGEHEIMNIS », der ausschliesslich an Umschlag mit der Aufschrift « ARZTGEHEIMNIS », der ausschliesslich an
die Kommission gerichtet ist. die Kommission gerichtet ist.
10. Verfahren vor der Kommission 10. Verfahren vor der Kommission
10.1 Einreichung des Antrags 10.1 Einreichung des Antrags
Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen
bestimmte Behörde, das Personalmitglied, der Minister des Innern, der bestimmte Behörde, das Personalmitglied, der Minister des Innern, der
Bürgermeister oder das Polizeikollegium, je nach Fall, schicken ein Bürgermeister oder das Polizeikollegium, je nach Fall, schicken ein
Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION », das dem Muster Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION », das dem Muster
in Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht, an folgende in Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht, an folgende
Adresse: Adresse:
An den Vorsitzenden der Kommission für die Eignung des Personals der An den Vorsitzenden der Kommission für die Eignung des Personals der
Polizeidienste Polizeidienste
Avenue de la Cavalerie 2 Avenue de la Cavalerie 2
1040 BRÜSSEL 1040 BRÜSSEL
Unter Wahrung des Arztgeheimnisses fügen sie alle Informationen bei, Unter Wahrung des Arztgeheimnisses fügen sie alle Informationen bei,
die über Ursprung, Art, Schwere und Beständigkeit der angeführten die über Ursprung, Art, Schwere und Beständigkeit der angeführten
Arbeitsunfähigkeit Aufschluss geben können. Arbeitsunfähigkeit Aufschluss geben können.
Daher müssen dem Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION » Daher müssen dem Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION »
mindestens folgende Schriftstücke beigefügt werden: mindestens folgende Schriftstücke beigefügt werden:
- eine Identifikationskarte des betreffenden Personalmitglieds mit - eine Identifikationskarte des betreffenden Personalmitglieds mit
seiner Kontaktadresse, seiner Kontaktadresse,
- ein Blatt mit der Berechnung der ihm zustehenden - ein Blatt mit der Berechnung der ihm zustehenden
Krankheitsurlaubstage A (restliche Krankheitsurlaubstage, mit deren Krankheitsurlaubstage A (restliche Krankheitsurlaubstage, mit deren
Erschöpfung die Frist von 6 Monaten beginnt, bei deren Ablauf das Erschöpfung die Frist von 6 Monaten beginnt, bei deren Ablauf das
Personalmitglied vor die Kommission geladen wird) und B (restliche Personalmitglied vor die Kommission geladen wird) und B (restliche
Krankheitsurlaubstage, nach deren Erschöpfung dem Personalmitglied ein Krankheitsurlaubstage, nach deren Erschöpfung dem Personalmitglied ein
Wartegehalt in Höhe von 60 % seines letzten Dienstgehalts gezahlt Wartegehalt in Höhe von 60 % seines letzten Dienstgehalts gezahlt
wird), wird),
- wenn ein fakultatives Verfahren eingeleitet worden ist: eine Kopie - wenn ein fakultatives Verfahren eingeleitet worden ist: eine Kopie
des ersten und des zweiten Teils des Formulars « ANTRAG AUF des ersten und des zweiten Teils des Formulars « ANTRAG AUF
BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » sowie jedes andere Dokument im BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » sowie jedes andere Dokument im
Zusammenhang mit diesem Verfahren, Zusammenhang mit diesem Verfahren,
- im Fall einer schweren und langwierigen Krankheit: der Antrag des - im Fall einer schweren und langwierigen Krankheit: der Antrag des
Personalmitglieds mit dem geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift « Personalmitglieds mit dem geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift «
ARZTGEHEIMNIS », in dem jedes nützliche Dokument enthalten ist, in dem ARZTGEHEIMNIS », in dem jedes nützliche Dokument enthalten ist, in dem
der Gesundheitszustand des Personalmitglieds festgestellt wird. der Gesundheitszustand des Personalmitglieds festgestellt wird.
Ausser in Fällen höherer Gewalt ist die Einreichung des Antrags auf Ausser in Fällen höherer Gewalt ist die Einreichung des Antrags auf
Erscheinen vor der Kommission gültig, sobald das Sekretariat dieser Erscheinen vor der Kommission gültig, sobald das Sekretariat dieser
Kommission das Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION » Kommission das Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION »
samt den vorgenannten Schriftstücken erhalten hat. Das Datum der samt den vorgenannten Schriftstücken erhalten hat. Das Datum der
Einreichung des Antrags wird in der Vorladung vermerkt. Einreichung des Antrags wird in der Vorladung vermerkt.
10.2 Erscheinen vor der Kommission 10.2 Erscheinen vor der Kommission
Binnen dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags lädt das Binnen dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags lädt das
Sekretariat der Kommission das betreffende Personalmitglied per Sekretariat der Kommission das betreffende Personalmitglied per
Einschreiben vor, damit dieses von der Kommission befragt oder Einschreiben vor, damit dieses von der Kommission befragt oder
untersucht wird. untersucht wird.
In dieser Vorladung ist Folgendes vermerkt: In dieser Vorladung ist Folgendes vermerkt:
- das Datum der Einreichung des Antrags, - das Datum der Einreichung des Antrags,
- der Ort, der Tag und die Uhrzeit der Sitzung, die frühestens am - der Ort, der Tag und die Uhrzeit der Sitzung, die frühestens am
dreissigsten Tag nach Datum des Versands der Vorladung stattfinden dreissigsten Tag nach Datum des Versands der Vorladung stattfinden
kann, kann,
- die Pflicht für das Personalmitglied, persönlich zu erscheinen, - die Pflicht für das Personalmitglied, persönlich zu erscheinen,
- das Recht des Personalmitglieds, sich von einer Person seiner Wahl - das Recht des Personalmitglieds, sich von einer Person seiner Wahl
(so zum Beispiel von einem Rechtsanwalt, Arzt, Gewerkschaftsvertreter, (so zum Beispiel von einem Rechtsanwalt, Arzt, Gewerkschaftsvertreter,
Personalmitglied der Polizeidienste oder sonst jemandem) beistehen zu Personalmitglied der Polizeidienste oder sonst jemandem) beistehen zu
lassen, lassen,
- der Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und der Zeitraum, - der Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und der Zeitraum,
während dessen der Betreffende beziehungsweise die Person, die ihm während dessen der Betreffende beziehungsweise die Person, die ihm
beisteht, darin Einsicht erhält, wobei dieser Zeitraum mindestens zehn beisteht, darin Einsicht erhält, wobei dieser Zeitraum mindestens zehn
Tage umfasst, Tage umfasst,
- der Inhalt der Artikel IX.II.9 und 10 des RSPol. - der Inhalt der Artikel IX.II.9 und 10 des RSPol.
Das Personalmitglied, eventuell in Begleitung der Person, die ihm Das Personalmitglied, eventuell in Begleitung der Person, die ihm
beisteht, darf seine Akte innerhalb der fünfzehn Tage, die der beisteht, darf seine Akte innerhalb der fünfzehn Tage, die der
Verhandlung vor der Kommission voraufgehen, auf Vereinbarung im Verhandlung vor der Kommission voraufgehen, auf Vereinbarung im
Sekretariat der Kommission in der Avenue de la Cavalerie 2 in 1040 Sekretariat der Kommission in der Avenue de la Cavalerie 2 in 1040
Brüssel einsehen. Während dieser Einsichtnahme steht es ihm frei, Brüssel einsehen. Während dieser Einsichtnahme steht es ihm frei,
jegliches Dokument zu übergeben, das es als nützlich erachtet (zum jegliches Dokument zu übergeben, das es als nützlich erachtet (zum
Beispiel: ein medizinischer Bericht neueren Datums, Beispiel: ein medizinischer Bericht neueren Datums,
Röntgenaufnahmen,...). Bevor diese Dokumente der Akte beigefügt Röntgenaufnahmen,...). Bevor diese Dokumente der Akte beigefügt
werden, werden sie nummeriert. werden, werden sie nummeriert.
Das Personalmitglied, das sich nicht fortbewegen kann, um vor der Das Personalmitglied, das sich nicht fortbewegen kann, um vor der
Kommission zu erscheinen, muss dies anhand eines ärztlichen Attests Kommission zu erscheinen, muss dies anhand eines ärztlichen Attests
nachweisen. In diesem Fall kann die Kommission entweder sich bis zum nachweisen. In diesem Fall kann die Kommission entweder sich bis zum
Wohnort des Personalmitglieds begeben, um es dort zu hören Wohnort des Personalmitglieds begeben, um es dort zu hören
beziehungsweise zu untersuchen, oder den Betreffenden davon befreien, beziehungsweise zu untersuchen, oder den Betreffenden davon befreien,
persönlich zu erscheinen, und ihm erlauben, sich durch eine andere persönlich zu erscheinen, und ihm erlauben, sich durch eine andere
Person vertreten zu lassen. Person vertreten zu lassen.
Das Personalmitglied beziehungsweise sein Vertreter erscheint vor der Das Personalmitglied beziehungsweise sein Vertreter erscheint vor der
Kommission an dem Tag, der in der Vorladung festgelegt worden ist. Kommission an dem Tag, der in der Vorladung festgelegt worden ist.
Ausser in Fällen höherer Gewalt wird das Verfahren bei Abwesenheit des Ausser in Fällen höherer Gewalt wird das Verfahren bei Abwesenheit des
Personalmitglieds beziehungsweise seines Vertreters fortgesetzt und es Personalmitglieds beziehungsweise seines Vertreters fortgesetzt und es
wird davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch durchgeführt worden wird davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch durchgeführt worden
ist. ist.
Nach der Sitzung erhält es beziehungsweise er einen Nach der Sitzung erhält es beziehungsweise er einen
Erscheinungsnachweis, der von allen anwesenden Mitgliedern Erscheinungsnachweis, der von allen anwesenden Mitgliedern
unterzeichnet worden ist. unterzeichnet worden ist.
Die Kommission kann auf alle Untersuchungsmittel zurückgreifen und Die Kommission kann auf alle Untersuchungsmittel zurückgreifen und
insbesondere das Gutachten von Experten und die Stellungnahme der insbesondere das Gutachten von Experten und die Stellungnahme der
Behörden einholen. Behörden einholen.
Binnen dreissig Tagen nach Abschluss der Verhandlungen trifft die Binnen dreissig Tagen nach Abschluss der Verhandlungen trifft die
Kommission eine Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen. Kommission eine Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen.
Sie kann das Personalmitglied wie folgt beurteilen: Sie kann das Personalmitglied wie folgt beurteilen:
- arbeitsfähig, - arbeitsfähig,
- teilweise arbeitsfähig, - teilweise arbeitsfähig,
- zeitweilig arbeitsunfähig, - zeitweilig arbeitsunfähig,
- auf Dauer arbeitsunfähig. - auf Dauer arbeitsunfähig.
10.3 Entscheidung 10.3 Entscheidung
Binnen fünfzehn Tagen notifiziert die Kommission dem betreffenden Binnen fünfzehn Tagen notifiziert die Kommission dem betreffenden
Personalmitglied und je nach Fall dem Korpschef, dem Generalkommissar Personalmitglied und je nach Fall dem Korpschef, dem Generalkommissar
beziehungsweise der von ihnen bestimmten Behörde, dem Minister des beziehungsweise der von ihnen bestimmten Behörde, dem Minister des
Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium ihre Entscheidung Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium ihre Entscheidung
per Einschreiben. per Einschreiben.
11. Verfahren vor der Berufungskommission 11. Verfahren vor der Berufungskommission
Die Befassung der Berufungskommission ist rechtsgültig, sobald ihr Die Befassung der Berufungskommission ist rechtsgültig, sobald ihr
Sekretariat die Berufungsschrift erhält, die das betreffende Sekretariat die Berufungsschrift erhält, die das betreffende
Personalmitglied beziehungsweise je nach Fall der Minister des Innern, Personalmitglied beziehungsweise je nach Fall der Minister des Innern,
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium innerhalb von 30 Tagen ab der Bürgermeister oder das Polizeikollegium innerhalb von 30 Tagen ab
Notifizierung der angefochtenen Entscheidung per Einschreiben an Notifizierung der angefochtenen Entscheidung per Einschreiben an
folgende Adresse geschickt hat: folgende Adresse geschickt hat:
An den Vorsitzenden der Berufungskommission für die Eignung des An den Vorsitzenden der Berufungskommission für die Eignung des
Personals der Polizeidienste Personals der Polizeidienste
Avenue de la Cavalerie 2 Avenue de la Cavalerie 2
1040 BRÜSSEL 1040 BRÜSSEL
Der weitere Verlauf des Verfahrens entspricht demjenigen, der in Der weitere Verlauf des Verfahrens entspricht demjenigen, der in
Nummer 10.2 beschrieben ist. Nummer 10.2 beschrieben ist.
Binnen fünfzehn Tagen notifiziert die Berufungskommission dem Binnen fünfzehn Tagen notifiziert die Berufungskommission dem
betreffenden Personalmitglied und je nach Fall dem Minister des betreffenden Personalmitglied und je nach Fall dem Minister des
Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium ihre Entscheidung Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium ihre Entscheidung
per Einschreiben. per Einschreiben.
12. Revision 12. Revision
Im Fall von Betrug oder arglistiger Täuschung können die Im Fall von Betrug oder arglistiger Täuschung können die
Entscheidungen der Kommission auf Antrag des Ministers des Innern Entscheidungen der Kommission auf Antrag des Ministers des Innern
revidiert werden. revidiert werden.
Der Antrag auf Revision muss an den Vorsitzenden der Kommission Der Antrag auf Revision muss an den Vorsitzenden der Kommission
gerichtet werden, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. gerichtet werden, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
13. Folgen der Entscheidungen der Kommission und der 13. Folgen der Entscheidungen der Kommission und der
Berufungskommission Berufungskommission
13.1 Entscheidung auf Arbeitsfähigkeit 13.1 Entscheidung auf Arbeitsfähigkeit
Das betreffende Personalmitglied muss die Arbeit an dem Datum, das von Das betreffende Personalmitglied muss die Arbeit an dem Datum, das von
der Kommission beziehungsweise von der Berufungskommission in der der Kommission beziehungsweise von der Berufungskommission in der
Entscheidung auf Arbeitsfähigkeit festgelegt wird, wieder aufnehmen. Entscheidung auf Arbeitsfähigkeit festgelegt wird, wieder aufnehmen.
Es sei daran erinnert, dass diese Entscheidung entsprechend den Es sei daran erinnert, dass diese Entscheidung entsprechend den
Nummern 10.3 und 11 des vorliegenden Rundschreibens dem Nummern 10.3 und 11 des vorliegenden Rundschreibens dem
Personalmitglied und der zuständigen Behörde binnen fünfzehn Tagen Personalmitglied und der zuständigen Behörde binnen fünfzehn Tagen
notifiziert werden muss. notifiziert werden muss.
13.2 Entscheidung auf teilweise Arbeitsfähigkeit 13.2 Entscheidung auf teilweise Arbeitsfähigkeit
Die Kommission beziehungsweise die Berufungskommission überweist das Die Kommission beziehungsweise die Berufungskommission überweist das
Personalmitglied an den Arbeitsarzt, der, sofern möglich, die Personalmitglied an den Arbeitsarzt, der, sofern möglich, die
Wiederaufnahme der Arbeit mit den nötigen Anpassungen organisiert, und Wiederaufnahme der Arbeit mit den nötigen Anpassungen organisiert, und
gegebenenfalls werden die Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung gegebenenfalls werden die Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung
beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung wegen Krankheit angewandt, die beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung wegen Krankheit angewandt, die
jeweils in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis VIII.X.16 des jeweils in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis VIII.X.16 des
RSPol erwähnt sind. RSPol erwähnt sind.
Wenn das Personalmitglied nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Wenn das Personalmitglied nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab
dem Datum der Notifizierung der endgültigen Entscheidung der dem Datum der Notifizierung der endgültigen Entscheidung der
Kommission beziehungsweise der Berufungskommission, durch die es zwar Kommission beziehungsweise der Berufungskommission, durch die es zwar
für arbeitsunfähig erklärt wird zur Ausübung seines Amtes, aber für für arbeitsunfähig erklärt wird zur Ausübung seines Amtes, aber für
arbeitsfähig erklärt bleibt zur Ausübung eines anderen Amtes auf dem arbeitsfähig erklärt bleibt zur Ausübung eines anderen Amtes auf dem
Wege der Wiedereinsetzung, nicht wieder eingesetzt worden ist, erhält Wege der Wiedereinsetzung, nicht wieder eingesetzt worden ist, erhält
es gemäss Artikel 117 § 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 14. Februar es gemäss Artikel 117 § 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 14. Februar
1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die
Sanierung der Finanzen ab dem ersten Tag des Monats nach Verstreichen Sanierung der Finanzen ab dem ersten Tag des Monats nach Verstreichen
des vorgenannten Termins von Amts wegen eine endgültige Pension wegen des vorgenannten Termins von Amts wegen eine endgültige Pension wegen
mangelnder körperlicher Eignung. mangelnder körperlicher Eignung.
13.3 Entscheidung auf zeitweilige Arbeitsunfähigkeit 13.3 Entscheidung auf zeitweilige Arbeitsunfähigkeit
Aufgrund von Artikel 117 § 1 des vorgenannten Gesetzes vom 14. Februar Aufgrund von Artikel 117 § 1 des vorgenannten Gesetzes vom 14. Februar
1961 kann die Pension wegen mangelnder körperlicher Eignung zeitweilig 1961 kann die Pension wegen mangelnder körperlicher Eignung zeitweilig
nur für eine maximale Dauer von zwei Jahren gewährt werden. nur für eine maximale Dauer von zwei Jahren gewährt werden.
Die Kommission beziehungsweise die Berufungskommission darf jederzeit Die Kommission beziehungsweise die Berufungskommission darf jederzeit
beschliessen, das Personalmitglied erneut zu untersuchen. Zwischen dem beschliessen, das Personalmitglied erneut zu untersuchen. Zwischen dem
dritten und dem sechsten Monat vor Ablauf der Frist einer zeitweiligen dritten und dem sechsten Monat vor Ablauf der Frist einer zeitweiligen
Pension muss sie es mindestens einmal einer neuen Untersuchung Pension muss sie es mindestens einmal einer neuen Untersuchung
unterziehen. unterziehen.
Sofern seit der vorherigen Untersuchung mindestens sechs Monate Sofern seit der vorherigen Untersuchung mindestens sechs Monate
vergangen sind, kann das Personalmitglied jederzeit eine neue vergangen sind, kann das Personalmitglied jederzeit eine neue
medizinische Untersuchung beantragen. medizinische Untersuchung beantragen.
13.4 Entscheidung auf bleibende Arbeitsunfähigkeit 13.4 Entscheidung auf bleibende Arbeitsunfähigkeit
Das Personalmitglied wird endgültig wegen mangelnder körperlicher Das Personalmitglied wird endgültig wegen mangelnder körperlicher
Eignung pensioniert. Eignung pensioniert.
13.5 Datum der Einsetzung der zeitweiligen oder endgültigen Pension 13.5 Datum der Einsetzung der zeitweiligen oder endgültigen Pension
wegen mangelnder körperlicher Eignung wegen mangelnder körperlicher Eignung
Gemäss Artikel 117 § 3 des vorgenannten Gesetzes vom 14. Februar 1961 Gemäss Artikel 117 § 3 des vorgenannten Gesetzes vom 14. Februar 1961
ist das Datum der Einsetzung der Pension im Prinzip der erste Tag des ist das Datum der Einsetzung der Pension im Prinzip der erste Tag des
Monats nach: Monats nach:
- der Notifizierung der in erster Instanz ergangenen Entscheidung der - der Notifizierung der in erster Instanz ergangenen Entscheidung der
Kommission an das Personalmitglied, wenn es keine Berufung eingelegt Kommission an das Personalmitglied, wenn es keine Berufung eingelegt
hat beziehungsweise wenn es Berufung eingelegt hat und die in erster hat beziehungsweise wenn es Berufung eingelegt hat und die in erster
Instanz ergangene Entscheidung bestätigt worden ist, Instanz ergangene Entscheidung bestätigt worden ist,
- der Notifizierung der Entscheidung der Berufungskommission, wenn die - der Notifizierung der Entscheidung der Berufungskommission, wenn die
in erster Instanz ergangene Entscheidung durch diese Entscheidung für in erster Instanz ergangene Entscheidung durch diese Entscheidung für
nichtig erklärt wird. nichtig erklärt wird.
13.6 Pensionsantrag bei der Verwaltung der Pensionen 13.6 Pensionsantrag bei der Verwaltung der Pensionen
Wenn das Personalmitglied wegen zeitweiliger oder bleibender Wenn das Personalmitglied wegen zeitweiliger oder bleibender
mangelnder körperlicher Eignung Gegenstand einer Entscheidung der mangelnder körperlicher Eignung Gegenstand einer Entscheidung der
Kommission beziehungsweise der Berufungskommission auf Pensionierung Kommission beziehungsweise der Berufungskommission auf Pensionierung
ist, muss ein Pensionsantrag bei der Verwaltung der Pensionen ist, muss ein Pensionsantrag bei der Verwaltung der Pensionen
eingereicht werden, damit das Personalmitglied die Zahlung seiner eingereicht werden, damit das Personalmitglied die Zahlung seiner
Pension erhalten kann. Pension erhalten kann.
Für die föderale Polizei wird dieser Antrag von der Für die föderale Polizei wird dieser Antrag von der
Matrikeldienststelle der Direktion der Mobilität und der Matrikeldienststelle der Direktion der Mobilität und der
Laufbahnverwaltung (DGP/DPM/Mat) mit Sitz in der Rue Fritz Toussaint Laufbahnverwaltung (DGP/DPM/Mat) mit Sitz in der Rue Fritz Toussaint
47 in 1050 Brüssel bei der Verwaltung der Pensionen eingereicht. 47 in 1050 Brüssel bei der Verwaltung der Pensionen eingereicht.
Für die lokale Polizei wird dieser Antrag vom Personaldienst bei der Für die lokale Polizei wird dieser Antrag vom Personaldienst bei der
Verwaltung der Pensionen eingereicht. Verwaltung der Pensionen eingereicht.
14. Andere Möglichkeiten der Pensionierung in Bezug auf eine 14. Andere Möglichkeiten der Pensionierung in Bezug auf eine
Abwesenheit wegen Krankheit Abwesenheit wegen Krankheit
In Artikel 83 § 3 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von In Artikel 83 § 3 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von
Wirtschafts- und Haushaltsreformen und Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Wirtschafts- und Haushaltsreformen und Artikel 6 des Gesetzes vom 30.
März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste
und ihrer Berechtigten wird vorgesehen, dass jedes Personalmitglied, und ihrer Berechtigten wird vorgesehen, dass jedes Personalmitglied,
das das Alter von 58 Jahren erreicht hat und dem Personal im einfachen das das Alter von 58 Jahren erreicht hat und dem Personal im einfachen
Dienst, dem Personal im mittleren Dienst oder dem Kader der Dienst, dem Personal im mittleren Dienst oder dem Kader der
Polizeihilfsbediensteten angehört, oder das Alter von 60 Jahren Polizeihilfsbediensteten angehört, oder das Alter von 60 Jahren
erreicht hat, von Amts wegen am ersten Tag des Monats pensioniert erreicht hat, von Amts wegen am ersten Tag des Monats pensioniert
wird, der dem Monat folgt, in dem es - ohne für bleibend wird, der dem Monat folgt, in dem es - ohne für bleibend
arbeitsunfähig befunden worden zu sein - seit seinem 58. arbeitsunfähig befunden worden zu sein - seit seinem 58.
beziehungsweise 60. Geburtstag entweder durch Urlaub oder durch beziehungsweise 60. Geburtstag entweder durch Urlaub oder durch
Zurdispositionstellung oder durch beides 365 Abwesenheitstage wegen Zurdispositionstellung oder durch beides 365 Abwesenheitstage wegen
Krankheit erreicht. Krankheit erreicht.
Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 83 des vorgenannten Gesetzes Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 83 des vorgenannten Gesetzes
vom 5. August 1978 wird in Artikel 82 des Gesetzes vom 26. April 2002 vom 5. August 1978 wird in Artikel 82 des Gesetzes vom 26. April 2002
über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste zudem vorgesehen, dass das Personalmitglied, über die Polizeidienste zudem vorgesehen, dass das Personalmitglied,
das die Bedingungen erfüllt, um auf eigenen Antrag hin eine das die Bedingungen erfüllt, um auf eigenen Antrag hin eine
Pensionierung zu erlangen, von Amts wegen am ersten Tag des Monats, Pensionierung zu erlangen, von Amts wegen am ersten Tag des Monats,
der dem Monat seiner Zurdispositionstellung folgt, pensioniert wird. der dem Monat seiner Zurdispositionstellung folgt, pensioniert wird.
Ich hoffe, dass die vorstehenden Erläuterungen und Richtlinien zu Ich hoffe, dass die vorstehenden Erläuterungen und Richtlinien zu
einer guten und pragmatischen Personalverwaltung in diesem einer guten und pragmatischen Personalverwaltung in diesem
spezifischen Bereich beitragen werden. spezifischen Bereich beitragen werden.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlagen Anlagen
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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