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Circulaire GPI 23. - Mise à la pension pour inaptitude physique. - Maladies graves et de longue durée. - Commission d'aptitude du personnel des services de police et Commission d'appel d'aptitude du personnel des services de police. - Traduction allemande | Omzendbrief GPI 23. - Oppensioenstelling wegens lichamelijke ongeschiktheid. - Ernstige en langdurige ziekten. - Commissie voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten en Commissie van beroep voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 JUILLET 2002. - Circulaire GPI 23. - Mise à la pension pour | 3 JULI 2002. - Omzendbrief GPI 23. - Oppensioenstelling wegens |
inaptitude physique. - Maladies graves et de longue durée. - | lichamelijke ongeschiktheid. - Ernstige en langdurige ziekten. - |
Commission d'aptitude du personnel des services de police et | Commissie voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten |
Commission d'appel d'aptitude du personnel des services de police. - | en Commissie van beroep voor geschiktheid van het personeel van de |
Traduction allemande | politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 23 du Ministre de l'Intérieur du 3 juillet 2002 | 23 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 juli 2002 betreffende |
relative à la mise à la pension pour inaptitude physique - Maladies | de oppensioenstelling wegens lichamelijke ongeschiktheid - Ernstige en |
graves et de longue durée - Commission d'aptitude du personnel des | langdurige ziekten - Commissie voor geschiktheid van het personeel van |
services de police et Commission d'appel d'aptitude du personnel des | de politiediensten en Commissie van beroep voor geschiktheid van het |
services de police (Moniteur belge du 12 juillet 2002), établie par le | personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 12 juli |
Service central de traduction allemande du Commissariat | 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER INNERN | MINISTERIUM DER INNERN |
3. JULI 2002 - Rundschreiben GPI 23 - Pensionierung wegen mangelnder | 3. JULI 2002 - Rundschreiben GPI 23 - Pensionierung wegen mangelnder |
körperlicher Eignung - Schwere und langwierige Krankheiten - | körperlicher Eignung - Schwere und langwierige Krankheiten - |
Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste und | Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste und |
Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste | Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frau Generaldirektorin der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An die Frau Generaldirektorin der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, Erläuterungen zu erteilen | Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, Erläuterungen zu erteilen |
über die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der Kommission für die | über die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der Kommission für die |
Eignung des Personals der Polizeidienste und der Berufungskommission | Eignung des Personals der Polizeidienste und der Berufungskommission |
für die Eignung des Personals der Polizeidienste, über die Personen, | für die Eignung des Personals der Polizeidienste, über die Personen, |
die diese Kommissionen befassen können, sowie über die Formalitäten, | die diese Kommissionen befassen können, sowie über die Formalitäten, |
die im Fall eines Beschlusses zur Pensionierung wegen mangelnder | die im Fall eines Beschlusses zur Pensionierung wegen mangelnder |
körperlicher Eignung zu erfüllen sind. | körperlicher Eignung zu erfüllen sind. |
1. Verordnungsrechtlicher Rahmen | 1. Verordnungsrechtlicher Rahmen |
In Artikel IX.II.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | In Artikel IX.II.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (« | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (« |
RSPol ») wird vorgesehen, innerhalb des medizinischen Dienstes der | RSPol ») wird vorgesehen, innerhalb des medizinischen Dienstes der |
integrierten Polizei eine Kommission für die Eignung des Personals der | integrierten Polizei eine Kommission für die Eignung des Personals der |
Polizeidienste (KEPP) und eine Berufungskommission für die Eignung des | Polizeidienste (KEPP) und eine Berufungskommission für die Eignung des |
Personals der Polizeidienste (BKEPP), nachstehend « Kommission » | Personals der Polizeidienste (BKEPP), nachstehend « Kommission » |
beziehungsweise « Berufungskommission » genannt, zu errichten. | beziehungsweise « Berufungskommission » genannt, zu errichten. |
Diese beiden Kommissionen bilden einen unabhängigen Teil des | Diese beiden Kommissionen bilden einen unabhängigen Teil des |
medizinischen Dienstes der integrierten Polizei. | medizinischen Dienstes der integrierten Polizei. |
Sie haben ihre Geschäftsordnung aufgestellt, die ich am 4. Februar | Sie haben ihre Geschäftsordnung aufgestellt, die ich am 4. Februar |
2002 genehmigt habe. | 2002 genehmigt habe. |
Die Zuständigkeiten und die Zusammensetzung dieser Kommissionen sowie | Die Zuständigkeiten und die Zusammensetzung dieser Kommissionen sowie |
die zu befolgenden Verfahren werden in den Artikeln IX.II.2 bis | die zu befolgenden Verfahren werden in den Artikeln IX.II.2 bis |
IX.II.16 des RSPol geregelt. | IX.II.16 des RSPol geregelt. |
2. Zuständigkeiten ratione personae | 2. Zuständigkeiten ratione personae |
Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter « | Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter « |
Personalmitglied » die Personalmitglieder des Einsatzkaders sowie die | Personalmitglied » die Personalmitglieder des Einsatzkaders sowie die |
statutarischen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders | statutarischen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders |
der integrierten Polizei. | der integrierten Polizei. |
3. Zuständigkeiten ratione materiae | 3. Zuständigkeiten ratione materiae |
3.1 Die Kommission spricht sich aus über: | 3.1 Die Kommission spricht sich aus über: |
1. die zeitweilige körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, | 1. die zeitweilige körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, |
bevor sie aus Gesundheitsgründen zeitweilig pensioniert werden, | bevor sie aus Gesundheitsgründen zeitweilig pensioniert werden, |
2. die bleibende körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, | 2. die bleibende körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, |
bevor sie aus Gesundheitsgründen endgültig pensioniert werden, | bevor sie aus Gesundheitsgründen endgültig pensioniert werden, |
3. die Gewährung oder Nichtgewährung eines Wartegehalts, das gemäss | 3. die Gewährung oder Nichtgewährung eines Wartegehalts, das gemäss |
Artikel VIII.XI.5 des RSPol einem vollständigen Gehalt entspricht, | Artikel VIII.XI.5 des RSPol einem vollständigen Gehalt entspricht, |
während der Zeit der Disponibilität, | während der Zeit der Disponibilität, |
4. die schwerwiegende Behinderung und den Grad des Autonomieverlusts | 4. die schwerwiegende Behinderung und den Grad des Autonomieverlusts |
der Personalmitglieder im Hinblick auf die Gewährung einer | der Personalmitglieder im Hinblick auf die Gewährung einer |
Pensionszulage. | Pensionszulage. |
Die Kommission gibt darüber hinaus zu allen Grundsatzfragen, die ihr | Die Kommission gibt darüber hinaus zu allen Grundsatzfragen, die ihr |
vom Minister vorgelegt werden, eine Stellungnahme ab oder äussert | vom Minister vorgelegt werden, eine Stellungnahme ab oder äussert |
Vorschläge hierzu. | Vorschläge hierzu. |
3.2 Die Berufungskommission erkennt in zweiter Instanz über die | 3.2 Die Berufungskommission erkennt in zweiter Instanz über die |
Entscheidungen der Kommission. | Entscheidungen der Kommission. |
4. Zusammensetzung | 4. Zusammensetzung |
4.1 Die Kommission setzt sich aus den folgenden drei Mitgliedern | 4.1 Die Kommission setzt sich aus den folgenden drei Mitgliedern |
zusammen: | zusammen: |
1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens | 1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens |
den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister | den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister |
benannt worden ist, | benannt worden ist, |
2. zwei Ärzten. | 2. zwei Ärzten. |
4.2 Die Berufungskommission setzt sich aus den folgenden fünf | 4.2 Die Berufungskommission setzt sich aus den folgenden fünf |
Mitgliedern zusammen: | Mitgliedern zusammen: |
1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens | 1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens |
den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister | den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister |
benannt worden ist, | benannt worden ist, |
2. einem zweiten Vorsitzenden, der Personalmitglied der Stufe A des | 2. einem zweiten Vorsitzenden, der Personalmitglied der Stufe A des |
Verwaltungs- und Logistikkaders ist und vom Minister benannt worden | Verwaltungs- und Logistikkaders ist und vom Minister benannt worden |
ist, | ist, |
3. drei Ärzten, die seit mindestens zehn Jahren diplomiert sind. | 3. drei Ärzten, die seit mindestens zehn Jahren diplomiert sind. |
Alle vorerwähnten Kommissionsmitglieder sind inzwischen benannt | Alle vorerwähnten Kommissionsmitglieder sind inzwischen benannt |
worden. | worden. |
5. Zurdispositionstellung wegen Krankheit | 5. Zurdispositionstellung wegen Krankheit |
Zur Erinnerung: | Zur Erinnerung: |
- Gemäss Artikel VIII.X.8 Absatz 1 des RSPol darf kein | - Gemäss Artikel VIII.X.8 Absatz 1 des RSPol darf kein |
Personalmitglied wegen Krankheit oder Invalidität endgültig für | Personalmitglied wegen Krankheit oder Invalidität endgültig für |
arbeitsunfähig erklärt werden, bevor es die ihm zustehenden | arbeitsunfähig erklärt werden, bevor es die ihm zustehenden |
Krankheitsurlaubstage ausgeschöpft hat. | Krankheitsurlaubstage ausgeschöpft hat. |
- Gemäss Artikel VIII.X.8 Absatz 2 des RSPol werden die von einem | - Gemäss Artikel VIII.X.8 Absatz 2 des RSPol werden die von einem |
zugelassenen Arzt bescheinigten Krankheitstage, die infolge eines | zugelassenen Arzt bescheinigten Krankheitstage, die infolge eines |
Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder einer | Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder einer |
direkt mit der Berufsausübung zusammenhängenden Krankheit, | direkt mit der Berufsausübung zusammenhängenden Krankheit, |
einschliesslich der Sportunfälle ohne « externe Ursache », gewährt | einschliesslich der Sportunfälle ohne « externe Ursache », gewährt |
werden, erst ab dem Konsolidierungsdatum für die Berechnung der dem | werden, erst ab dem Konsolidierungsdatum für die Berechnung der dem |
Betreffenden zustehenden Krankheitsurlaubstage berücksichtigt. | Betreffenden zustehenden Krankheitsurlaubstage berücksichtigt. |
- Aufgrund von Artikel VIII.XI.1 des RSPol wird jedes | - Aufgrund von Artikel VIII.XI.1 des RSPol wird jedes |
Personalmitglied, das nach Erschöpfung der ihm zustehenden | Personalmitglied, das nach Erschöpfung der ihm zustehenden |
Krankheitsurlaubstage abwesend ist, von Rechts wegen wegen Krankheit | Krankheitsurlaubstage abwesend ist, von Rechts wegen wegen Krankheit |
zur Disposition gestellt. | zur Disposition gestellt. |
- Gemäss Artikel VIII.XI.7 des RSPol muss jedes Personalmitglied nach | - Gemäss Artikel VIII.XI.7 des RSPol muss jedes Personalmitglied nach |
Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Zurdispositionstellung vor | Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Zurdispositionstellung vor |
die Kommission geladen werden. | die Kommission geladen werden. |
6. Vorherige Benachrichtigung | 6. Vorherige Benachrichtigung |
Der Korpschef für die lokale Polizei beziehungsweise die von ihm | Der Korpschef für die lokale Polizei beziehungsweise die von ihm |
bestimmte Behörde, der Generalkommissar für die föderale Polizei | bestimmte Behörde, der Generalkommissar für die föderale Polizei |
beziehungsweise die von ihm bestimmten Behörden oder der Direktor des | beziehungsweise die von ihm bestimmten Behörden oder der Direktor des |
Ausbildungszentrums für die Anwärter erinnert das Personalmitglied | Ausbildungszentrums für die Anwärter erinnert das Personalmitglied |
sechzig Tage vor Erschöpfung der ihm zustehenden Krankheitsurlaubstage | sechzig Tage vor Erschöpfung der ihm zustehenden Krankheitsurlaubstage |
schriftlich an die Bestimmungen des Artikels VIII.XI.1 des RSPol. | schriftlich an die Bestimmungen des Artikels VIII.XI.1 des RSPol. |
7. Fakultative Verfahren vor Befassung der Kommission | 7. Fakultative Verfahren vor Befassung der Kommission |
In der Geschäftsordnung der Kommission für die Eignung des Personals | In der Geschäftsordnung der Kommission für die Eignung des Personals |
der Polizeidienste und der Berufungskommission für die Eignung des | der Polizeidienste und der Berufungskommission für die Eignung des |
Personals der Polizeidienste sind zwei fakultative Verfahren vor | Personals der Polizeidienste sind zwei fakultative Verfahren vor |
Befassung der Kommission vorgesehen, je nachdem, ob das betreffende | Befassung der Kommission vorgesehen, je nachdem, ob das betreffende |
Personalmitglied sich im Krankheitsurlaub befindet oder nicht. | Personalmitglied sich im Krankheitsurlaub befindet oder nicht. |
Obwohl diese vorherigen Verfahren fakultativ sind, ist es äusserst | Obwohl diese vorherigen Verfahren fakultativ sind, ist es äusserst |
ratsam, darauf zurückzugreifen, da dadurch die Akten, die der | ratsam, darauf zurückzugreifen, da dadurch die Akten, die der |
Kommission vorgelegt werden, besser vorbereitet sind und folglich | Kommission vorgelegt werden, besser vorbereitet sind und folglich |
schneller und einfacher behandelt werden können. | schneller und einfacher behandelt werden können. |
7.1 Fakultatives Verfahren, wenn das betreffende Personalmitglied | 7.1 Fakultatives Verfahren, wenn das betreffende Personalmitglied |
nicht wegen Krankheit in Urlaub ist | nicht wegen Krankheit in Urlaub ist |
Folgende Personen dürfen die Arbeitsfähigkeit in Frage stellen: | Folgende Personen dürfen die Arbeitsfähigkeit in Frage stellen: |
- das Personalmitglied, | - das Personalmitglied, |
- je nach Fall der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise | - je nach Fall der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise |
eine von ihnen bestimmte Behörde, | eine von ihnen bestimmte Behörde, |
- der Arbeitsarzt bei einer regelmässigen Untersuchung. | - der Arbeitsarzt bei einer regelmässigen Untersuchung. |
Der Antrag auf Begutachtung der Arbeitsfähigkeit ist an den | Der Antrag auf Begutachtung der Arbeitsfähigkeit ist an den |
Arbeitsarzt zu richten. Er muss mit Gründen versehen und durch jedes | Arbeitsarzt zu richten. Er muss mit Gründen versehen und durch jedes |
zweckdienliche Dokument ergänzt sein. | zweckdienliche Dokument ergänzt sein. |
Nach Untersuchung des Personalmitglieds und nach Kenntnisnahme der | Nach Untersuchung des Personalmitglieds und nach Kenntnisnahme der |
Akte wird der Arzt Folgendes vorschlagen: | Akte wird der Arzt Folgendes vorschlagen: |
- arbeitsfähig, | - arbeitsfähig, |
- teilweise arbeitsfähig, wobei die in Artikel VI.II.85 Nr. 1 des | - teilweise arbeitsfähig, wobei die in Artikel VI.II.85 Nr. 1 des |
RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung gegebenenfalls | RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung gegebenenfalls |
zur Anwendung kommen, | zur Anwendung kommen, |
- zeitweilig arbeitsunfähig, | - zeitweilig arbeitsunfähig, |
- auf Dauer arbeitsunfähig. | - auf Dauer arbeitsunfähig. |
Wenn der Arbeitsarzt der Auffassung ist, dass das Personalmitglied | Wenn der Arbeitsarzt der Auffassung ist, dass das Personalmitglied |
vorübergehend arbeitsunfähig ist, setzt er das Personalmitglied davon | vorübergehend arbeitsunfähig ist, setzt er das Personalmitglied davon |
in Kenntnis und informiert er so schnell wie möglich je nach Fall den | in Kenntnis und informiert er so schnell wie möglich je nach Fall den |
Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen | Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen |
bestimmte Behörde durch ein mit Gründen versehenes Schreiben, damit | bestimmte Behörde durch ein mit Gründen versehenes Schreiben, damit |
sie das Personalmitglied auffordern können, seinen behandelnden Arzt | sie das Personalmitglied auffordern können, seinen behandelnden Arzt |
zu konsultieren. | zu konsultieren. |
Ist das Personalmitglied nach Auffassung des Arbeitsarztes auf Dauer | Ist das Personalmitglied nach Auffassung des Arbeitsarztes auf Dauer |
arbeitsunfähig, entspricht das weitere Verfahren demjenigen in Nr. | arbeitsunfähig, entspricht das weitere Verfahren demjenigen in Nr. |
7.3. | 7.3. |
7.2 Fakultatives Verfahren, wenn das betreffende Personalmitglied sich | 7.2 Fakultatives Verfahren, wenn das betreffende Personalmitglied sich |
im Krankheitsurlaub befindet | im Krankheitsurlaub befindet |
Folgende Personen können die Arbeitsfähigkeit in Frage stellen: | Folgende Personen können die Arbeitsfähigkeit in Frage stellen: |
- das Personalmitglied, | - das Personalmitglied, |
- je nach Fall der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise | - je nach Fall der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise |
eine von ihnen bestimmte Behörde, | eine von ihnen bestimmte Behörde, |
- der Kontrollarzt bei einer Kontrolluntersuchung, | - der Kontrollarzt bei einer Kontrolluntersuchung, |
- der provinziale Vertrauensarzt. | - der provinziale Vertrauensarzt. |
Der Antrag auf Begutachtung der Arbeitsfähigkeit ist an den | Der Antrag auf Begutachtung der Arbeitsfähigkeit ist an den |
provinzialen Vertrauensarzt zu richten. Er muss mit Gründen versehen | provinzialen Vertrauensarzt zu richten. Er muss mit Gründen versehen |
und durch jedes zweckdienliche Dokument ergänzt sein. | und durch jedes zweckdienliche Dokument ergänzt sein. |
Sobald das Personalmitglied seit vier Monaten zur Disposition gestellt | Sobald das Personalmitglied seit vier Monaten zur Disposition gestellt |
ist und es angesichts der ihm gewährten Krankheitstage scheint, dass | ist und es angesichts der ihm gewährten Krankheitstage scheint, dass |
es vor Verstreichen des sechsten Monats der Disponibilität die Arbeit | es vor Verstreichen des sechsten Monats der Disponibilität die Arbeit |
nicht wieder aufnehmen wird, kann je nach Fall der Korpschef, der | nicht wieder aufnehmen wird, kann je nach Fall der Korpschef, der |
Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde einen | Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde einen |
solchen Antrag beim provinzialen Vertrauensarzt einreichen. | solchen Antrag beim provinzialen Vertrauensarzt einreichen. |
Nach Untersuchung des Personalmitglieds und nach Kenntnisnahme der | Nach Untersuchung des Personalmitglieds und nach Kenntnisnahme der |
Akte wird der provinziale Vertrauensarzt Folgendes vorschlagen: | Akte wird der provinziale Vertrauensarzt Folgendes vorschlagen: |
- arbeitsfähig, | - arbeitsfähig, |
- teilweise arbeitsfähig, wobei er das Personalmitglied an den | - teilweise arbeitsfähig, wobei er das Personalmitglied an den |
Arbeitsarzt überweist, der die Wiederaufnahme der Arbeit organisieren | Arbeitsarzt überweist, der die Wiederaufnahme der Arbeit organisieren |
wird, und die in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis | wird, und die in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis |
VIII.X.16 des RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung | VIII.X.16 des RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung |
beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls zur Anwendung | beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls zur Anwendung |
kommen, | kommen, |
- zeitweilig arbeitsunfähig, | - zeitweilig arbeitsunfähig, |
- auf Dauer arbeitsunfähig. | - auf Dauer arbeitsunfähig. |
Ist das Personalmitglied nach Auffassung des Vertrauensarztes auf | Ist das Personalmitglied nach Auffassung des Vertrauensarztes auf |
Dauer arbeitsunfähig, entspricht das weitere Verfahren demjenigen in | Dauer arbeitsunfähig, entspricht das weitere Verfahren demjenigen in |
Nr. 7.3. | Nr. 7.3. |
7.3 Verlauf der fakultativen Verfahren | 7.3 Verlauf der fakultativen Verfahren |
Wenn der Arbeitsarzt beziehungsweise je nach Fall der Vertrauensarzt | Wenn der Arbeitsarzt beziehungsweise je nach Fall der Vertrauensarzt |
der Auffassung ist, dass das Personalmitglied auf Dauer arbeitsunfähig | der Auffassung ist, dass das Personalmitglied auf Dauer arbeitsunfähig |
ist, füllt er den ersten Teil und den medizinischen Teil des Formulars | ist, füllt er den ersten Teil und den medizinischen Teil des Formulars |
« ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » aus, das dem Muster | « ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » aus, das dem Muster |
in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht. | in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht. |
Er informiert so schnell wie möglich das Personalmitglied und je nach | Er informiert so schnell wie möglich das Personalmitglied und je nach |
Fall den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen | Fall den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen |
bestimmte Behörde über diesen Vorschlag. Wenn das Personalmitglied | bestimmte Behörde über diesen Vorschlag. Wenn das Personalmitglied |
sich nicht im Krankheitsurlaub befindet, wird es vom Korpschef, vom | sich nicht im Krankheitsurlaub befindet, wird es vom Korpschef, vom |
Generalkommissar beziehungsweise von der von ihnen bestimmten Behörde | Generalkommissar beziehungsweise von der von ihnen bestimmten Behörde |
aufgefordert, seinen behandelnden Arzt zu konsultieren. | aufgefordert, seinen behandelnden Arzt zu konsultieren. |
Anschliessend leitet er diesen Antrag auf Begutachtung zusammen mit | Anschliessend leitet er diesen Antrag auf Begutachtung zusammen mit |
der ausführlichen medizinischen Akte an den Direktor des medizinischen | der ausführlichen medizinischen Akte an den Direktor des medizinischen |
Dienstes der integrierten Polizei weiter, um eine endgültige | Dienstes der integrierten Polizei weiter, um eine endgültige |
Entscheidung zu erwirken. | Entscheidung zu erwirken. |
Auf der Grundlage der übermittelten Schriftstücke beurteilt der | Auf der Grundlage der übermittelten Schriftstücke beurteilt der |
Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder der | Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder der |
von ihm bestimmte Arzt die Berechtigung des Antrags. | von ihm bestimmte Arzt die Berechtigung des Antrags. |
Erachtet er den Antrag für berechtigt, lädt er das betreffende | Erachtet er den Antrag für berechtigt, lädt er das betreffende |
Personalmitglied vor und untersucht es, nachdem er dessen medizinische | Personalmitglied vor und untersucht es, nachdem er dessen medizinische |
Akte zur Kenntnis genommen hat. Gegebenenfalls kann er jede | Akte zur Kenntnis genommen hat. Gegebenenfalls kann er jede |
zusätzliche Untersuchung vornehmen, die er für nötig hält. | zusätzliche Untersuchung vornehmen, die er für nötig hält. |
Der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder | Der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder |
der von ihm bestimmte Arzt kann das Personalmitglied wie folgt | der von ihm bestimmte Arzt kann das Personalmitglied wie folgt |
beurteilen: | beurteilen: |
- arbeitsfähig, | - arbeitsfähig, |
- teilweise arbeitsfähig, wobei er das Personalmitglied an den | - teilweise arbeitsfähig, wobei er das Personalmitglied an den |
Arbeitsarzt überweist, der die Wiederaufnahme der Arbeit organisieren | Arbeitsarzt überweist, der die Wiederaufnahme der Arbeit organisieren |
wird, und die in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis | wird, und die in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis |
VIII.X.16 des RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung | VIII.X.16 des RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung |
beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls zur Anwendung | beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls zur Anwendung |
kommen, | kommen, |
- zeitweilig arbeitsunfähig, | - zeitweilig arbeitsunfähig, |
- auf Dauer arbeitsunfähig. | - auf Dauer arbeitsunfähig. |
Wenn der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei | Wenn der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei |
oder der von ihm bestimmte Arzt der Ansicht ist, dass das | oder der von ihm bestimmte Arzt der Ansicht ist, dass das |
Personalmitglied auf Dauer arbeitsunfähig ist, füllt er den zweiten | Personalmitglied auf Dauer arbeitsunfähig ist, füllt er den zweiten |
Teil des Formulars « ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » | Teil des Formulars « ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » |
aus, das dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben | aus, das dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben |
entspricht. Gegebenenfalls fügt er der medizinischen Akte des | entspricht. Gegebenenfalls fügt er der medizinischen Akte des |
betreffenden Personalmitglieds einen Vorschlag über den | betreffenden Personalmitglieds einen Vorschlag über den |
Selbstständigkeitsgrad bei, eventuell mit der Verpflichtung, auf eine | Selbstständigkeitsgrad bei, eventuell mit der Verpflichtung, auf eine |
Drittperson zurückzugreifen. | Drittperson zurückzugreifen. |
Er informiert das Personalmitglied über diese Entscheidung und hält | Er informiert das Personalmitglied über diese Entscheidung und hält |
dessen Krankheitsurlaub aufrecht, bis die Kommission eine Entscheidung | dessen Krankheitsurlaub aufrecht, bis die Kommission eine Entscheidung |
getroffen hat. | getroffen hat. |
Eine Kopie des ersten und des zweiten Teils des Formulars « ANTRAG AUF | Eine Kopie des ersten und des zweiten Teils des Formulars « ANTRAG AUF |
BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT », das dem Muster in Anlage 1 zum | BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT », das dem Muster in Anlage 1 zum |
vorliegenden Rundschreiben entspricht, wird je nach Fall dem | vorliegenden Rundschreiben entspricht, wird je nach Fall dem |
Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihnen | Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihnen |
bestimmten Behörde, dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder | bestimmten Behörde, dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder |
dem Polizeikollegium zugeschickt, damit sie die nötigen | dem Polizeikollegium zugeschickt, damit sie die nötigen |
administrativen und statutarischen Formalitäten erledigen können. | administrativen und statutarischen Formalitäten erledigen können. |
Wenn der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei | Wenn der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei |
oder der von ihm bestimmte Arzt der Ansicht ist, dass das | oder der von ihm bestimmte Arzt der Ansicht ist, dass das |
Personalmitglied vollständig arbeitsfähig, teilweise arbeitsfähig oder | Personalmitglied vollständig arbeitsfähig, teilweise arbeitsfähig oder |
zeitweilig arbeitsunfähig ist, setzt er das Personalmitglied von | zeitweilig arbeitsunfähig ist, setzt er das Personalmitglied von |
seiner Entscheidung in Kenntnis und informiert er anhand eines mit | seiner Entscheidung in Kenntnis und informiert er anhand eines mit |
Gründen versehenen Schreibens je nach Fall den Korpschef, den | Gründen versehenen Schreibens je nach Fall den Korpschef, den |
Generalkommisar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde | Generalkommisar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde |
darüber, damit sie die nötigen administrativen und statutarischen | darüber, damit sie die nötigen administrativen und statutarischen |
Formalitäten erledigen können. | Formalitäten erledigen können. |
8. Befassung der Kommission | 8. Befassung der Kommission |
8.1 Die Kommission wird je nach Fall befasst durch: | 8.1 Die Kommission wird je nach Fall befasst durch: |
- den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen | - den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen |
bestimmte Behörde oder gegebenenfalls auf Antrag des betreffenden | bestimmte Behörde oder gegebenenfalls auf Antrag des betreffenden |
Personalmitglieds in dem in Artikel VIII.XI.7 des RSPol erwähnten | Personalmitglieds in dem in Artikel VIII.XI.7 des RSPol erwähnten |
Fall, das heisst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab | Fall, das heisst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab |
Zurdispositionstellung des Personalmitglieds wegen Erschöpfung der ihm | Zurdispositionstellung des Personalmitglieds wegen Erschöpfung der ihm |
zustehenden Krankheitsurlaubstage, | zustehenden Krankheitsurlaubstage, |
- den Minister des Innern, den Bürgermeister oder das Polizeikollegium | - den Minister des Innern, den Bürgermeister oder das Polizeikollegium |
in allen anderen Fällen, wie zum Beispiel im Fall der in Artikel | in allen anderen Fällen, wie zum Beispiel im Fall der in Artikel |
VIII.XI.5 des RSPol erwähnten schweren und langwierigen Krankheiten | VIII.XI.5 des RSPol erwähnten schweren und langwierigen Krankheiten |
(siehe unten Nummer 9). | (siehe unten Nummer 9). |
8.2 Die Berufungskommission wird je nach Fall befasst durch: | 8.2 Die Berufungskommission wird je nach Fall befasst durch: |
- das betreffende Personalmitglied, den Minister des Innern, den | - das betreffende Personalmitglied, den Minister des Innern, den |
Bürgermeister oder das Polizeikollegium. | Bürgermeister oder das Polizeikollegium. |
9. Schwere und langwierige Krankheiten | 9. Schwere und langwierige Krankheiten |
Gemäss Artikel VIII.XI.5 des RSPol hat das Personalmitglied, das an | Gemäss Artikel VIII.XI.5 des RSPol hat das Personalmitglied, das an |
einer Erkrankung leidet, die von der Kommission als eine schwere und | einer Erkrankung leidet, die von der Kommission als eine schwere und |
langwierige Krankheit anerkannt wird, Anrecht auf ein monatliches | langwierige Krankheit anerkannt wird, Anrecht auf ein monatliches |
Wartegehalt, das seinem letzten Dienstgehalt entspricht. | Wartegehalt, das seinem letzten Dienstgehalt entspricht. |
Dieses Anrecht wird erst wirksam mit dem Zeitpunkt, wo das | Dieses Anrecht wird erst wirksam mit dem Zeitpunkt, wo das |
Personalmitglied für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Monaten | Personalmitglied für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Monaten |
zur Disposition gestellt worden ist. Allerdings hat dies ab dem Tag, | zur Disposition gestellt worden ist. Allerdings hat dies ab dem Tag, |
an dem die Disponibilität wegen Krankheit begonnen hat, eine Revision | an dem die Disponibilität wegen Krankheit begonnen hat, eine Revision |
der finanziellen Lage des Personalmitglieds zur Folge. | der finanziellen Lage des Personalmitglieds zur Folge. |
Nach Ablauf dieses ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten der | Nach Ablauf dieses ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten der |
Disponibilität wegen Krankheit kann das Personalmitglied, das von | Disponibilität wegen Krankheit kann das Personalmitglied, das von |
dieser Bestimmung Gebrauch machen möchte, einen Antrag bei der | dieser Bestimmung Gebrauch machen möchte, einen Antrag bei der |
Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung (DGP/DPM) mit Sitz | Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung (DGP/DPM) mit Sitz |
in der Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel (föderale Polizei) | in der Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel (föderale Polizei) |
beziehungsweise bei seinem Korpschef (lokale Polizei) einreichen, der | beziehungsweise bei seinem Korpschef (lokale Polizei) einreichen, der |
ihn je nach Fall dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder dem | ihn je nach Fall dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder dem |
Polizeikollegium zwecks Befassung der Kommission vorlegt. Diesem | Polizeikollegium zwecks Befassung der Kommission vorlegt. Diesem |
Antrag fügt es jedes nützliche Dokument bei, in dem sein | Antrag fügt es jedes nützliche Dokument bei, in dem sein |
Gesundheitszustand festgestellt wird, und zwar in einem geschlossenen | Gesundheitszustand festgestellt wird, und zwar in einem geschlossenen |
Umschlag mit der Aufschrift « ARZTGEHEIMNIS », der ausschliesslich an | Umschlag mit der Aufschrift « ARZTGEHEIMNIS », der ausschliesslich an |
die Kommission gerichtet ist. | die Kommission gerichtet ist. |
10. Verfahren vor der Kommission | 10. Verfahren vor der Kommission |
10.1 Einreichung des Antrags | 10.1 Einreichung des Antrags |
Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen | Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen |
bestimmte Behörde, das Personalmitglied, der Minister des Innern, der | bestimmte Behörde, das Personalmitglied, der Minister des Innern, der |
Bürgermeister oder das Polizeikollegium, je nach Fall, schicken ein | Bürgermeister oder das Polizeikollegium, je nach Fall, schicken ein |
Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION », das dem Muster | Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION », das dem Muster |
in Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht, an folgende | in Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht, an folgende |
Adresse: | Adresse: |
An den Vorsitzenden der Kommission für die Eignung des Personals der | An den Vorsitzenden der Kommission für die Eignung des Personals der |
Polizeidienste | Polizeidienste |
Avenue de la Cavalerie 2 | Avenue de la Cavalerie 2 |
1040 BRÜSSEL | 1040 BRÜSSEL |
Unter Wahrung des Arztgeheimnisses fügen sie alle Informationen bei, | Unter Wahrung des Arztgeheimnisses fügen sie alle Informationen bei, |
die über Ursprung, Art, Schwere und Beständigkeit der angeführten | die über Ursprung, Art, Schwere und Beständigkeit der angeführten |
Arbeitsunfähigkeit Aufschluss geben können. | Arbeitsunfähigkeit Aufschluss geben können. |
Daher müssen dem Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION » | Daher müssen dem Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION » |
mindestens folgende Schriftstücke beigefügt werden: | mindestens folgende Schriftstücke beigefügt werden: |
- eine Identifikationskarte des betreffenden Personalmitglieds mit | - eine Identifikationskarte des betreffenden Personalmitglieds mit |
seiner Kontaktadresse, | seiner Kontaktadresse, |
- ein Blatt mit der Berechnung der ihm zustehenden | - ein Blatt mit der Berechnung der ihm zustehenden |
Krankheitsurlaubstage A (restliche Krankheitsurlaubstage, mit deren | Krankheitsurlaubstage A (restliche Krankheitsurlaubstage, mit deren |
Erschöpfung die Frist von 6 Monaten beginnt, bei deren Ablauf das | Erschöpfung die Frist von 6 Monaten beginnt, bei deren Ablauf das |
Personalmitglied vor die Kommission geladen wird) und B (restliche | Personalmitglied vor die Kommission geladen wird) und B (restliche |
Krankheitsurlaubstage, nach deren Erschöpfung dem Personalmitglied ein | Krankheitsurlaubstage, nach deren Erschöpfung dem Personalmitglied ein |
Wartegehalt in Höhe von 60 % seines letzten Dienstgehalts gezahlt | Wartegehalt in Höhe von 60 % seines letzten Dienstgehalts gezahlt |
wird), | wird), |
- wenn ein fakultatives Verfahren eingeleitet worden ist: eine Kopie | - wenn ein fakultatives Verfahren eingeleitet worden ist: eine Kopie |
des ersten und des zweiten Teils des Formulars « ANTRAG AUF | des ersten und des zweiten Teils des Formulars « ANTRAG AUF |
BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » sowie jedes andere Dokument im | BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » sowie jedes andere Dokument im |
Zusammenhang mit diesem Verfahren, | Zusammenhang mit diesem Verfahren, |
- im Fall einer schweren und langwierigen Krankheit: der Antrag des | - im Fall einer schweren und langwierigen Krankheit: der Antrag des |
Personalmitglieds mit dem geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift « | Personalmitglieds mit dem geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift « |
ARZTGEHEIMNIS », in dem jedes nützliche Dokument enthalten ist, in dem | ARZTGEHEIMNIS », in dem jedes nützliche Dokument enthalten ist, in dem |
der Gesundheitszustand des Personalmitglieds festgestellt wird. | der Gesundheitszustand des Personalmitglieds festgestellt wird. |
Ausser in Fällen höherer Gewalt ist die Einreichung des Antrags auf | Ausser in Fällen höherer Gewalt ist die Einreichung des Antrags auf |
Erscheinen vor der Kommission gültig, sobald das Sekretariat dieser | Erscheinen vor der Kommission gültig, sobald das Sekretariat dieser |
Kommission das Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION » | Kommission das Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION » |
samt den vorgenannten Schriftstücken erhalten hat. Das Datum der | samt den vorgenannten Schriftstücken erhalten hat. Das Datum der |
Einreichung des Antrags wird in der Vorladung vermerkt. | Einreichung des Antrags wird in der Vorladung vermerkt. |
10.2 Erscheinen vor der Kommission | 10.2 Erscheinen vor der Kommission |
Binnen dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags lädt das | Binnen dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags lädt das |
Sekretariat der Kommission das betreffende Personalmitglied per | Sekretariat der Kommission das betreffende Personalmitglied per |
Einschreiben vor, damit dieses von der Kommission befragt oder | Einschreiben vor, damit dieses von der Kommission befragt oder |
untersucht wird. | untersucht wird. |
In dieser Vorladung ist Folgendes vermerkt: | In dieser Vorladung ist Folgendes vermerkt: |
- das Datum der Einreichung des Antrags, | - das Datum der Einreichung des Antrags, |
- der Ort, der Tag und die Uhrzeit der Sitzung, die frühestens am | - der Ort, der Tag und die Uhrzeit der Sitzung, die frühestens am |
dreissigsten Tag nach Datum des Versands der Vorladung stattfinden | dreissigsten Tag nach Datum des Versands der Vorladung stattfinden |
kann, | kann, |
- die Pflicht für das Personalmitglied, persönlich zu erscheinen, | - die Pflicht für das Personalmitglied, persönlich zu erscheinen, |
- das Recht des Personalmitglieds, sich von einer Person seiner Wahl | - das Recht des Personalmitglieds, sich von einer Person seiner Wahl |
(so zum Beispiel von einem Rechtsanwalt, Arzt, Gewerkschaftsvertreter, | (so zum Beispiel von einem Rechtsanwalt, Arzt, Gewerkschaftsvertreter, |
Personalmitglied der Polizeidienste oder sonst jemandem) beistehen zu | Personalmitglied der Polizeidienste oder sonst jemandem) beistehen zu |
lassen, | lassen, |
- der Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und der Zeitraum, | - der Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und der Zeitraum, |
während dessen der Betreffende beziehungsweise die Person, die ihm | während dessen der Betreffende beziehungsweise die Person, die ihm |
beisteht, darin Einsicht erhält, wobei dieser Zeitraum mindestens zehn | beisteht, darin Einsicht erhält, wobei dieser Zeitraum mindestens zehn |
Tage umfasst, | Tage umfasst, |
- der Inhalt der Artikel IX.II.9 und 10 des RSPol. | - der Inhalt der Artikel IX.II.9 und 10 des RSPol. |
Das Personalmitglied, eventuell in Begleitung der Person, die ihm | Das Personalmitglied, eventuell in Begleitung der Person, die ihm |
beisteht, darf seine Akte innerhalb der fünfzehn Tage, die der | beisteht, darf seine Akte innerhalb der fünfzehn Tage, die der |
Verhandlung vor der Kommission voraufgehen, auf Vereinbarung im | Verhandlung vor der Kommission voraufgehen, auf Vereinbarung im |
Sekretariat der Kommission in der Avenue de la Cavalerie 2 in 1040 | Sekretariat der Kommission in der Avenue de la Cavalerie 2 in 1040 |
Brüssel einsehen. Während dieser Einsichtnahme steht es ihm frei, | Brüssel einsehen. Während dieser Einsichtnahme steht es ihm frei, |
jegliches Dokument zu übergeben, das es als nützlich erachtet (zum | jegliches Dokument zu übergeben, das es als nützlich erachtet (zum |
Beispiel: ein medizinischer Bericht neueren Datums, | Beispiel: ein medizinischer Bericht neueren Datums, |
Röntgenaufnahmen,...). Bevor diese Dokumente der Akte beigefügt | Röntgenaufnahmen,...). Bevor diese Dokumente der Akte beigefügt |
werden, werden sie nummeriert. | werden, werden sie nummeriert. |
Das Personalmitglied, das sich nicht fortbewegen kann, um vor der | Das Personalmitglied, das sich nicht fortbewegen kann, um vor der |
Kommission zu erscheinen, muss dies anhand eines ärztlichen Attests | Kommission zu erscheinen, muss dies anhand eines ärztlichen Attests |
nachweisen. In diesem Fall kann die Kommission entweder sich bis zum | nachweisen. In diesem Fall kann die Kommission entweder sich bis zum |
Wohnort des Personalmitglieds begeben, um es dort zu hören | Wohnort des Personalmitglieds begeben, um es dort zu hören |
beziehungsweise zu untersuchen, oder den Betreffenden davon befreien, | beziehungsweise zu untersuchen, oder den Betreffenden davon befreien, |
persönlich zu erscheinen, und ihm erlauben, sich durch eine andere | persönlich zu erscheinen, und ihm erlauben, sich durch eine andere |
Person vertreten zu lassen. | Person vertreten zu lassen. |
Das Personalmitglied beziehungsweise sein Vertreter erscheint vor der | Das Personalmitglied beziehungsweise sein Vertreter erscheint vor der |
Kommission an dem Tag, der in der Vorladung festgelegt worden ist. | Kommission an dem Tag, der in der Vorladung festgelegt worden ist. |
Ausser in Fällen höherer Gewalt wird das Verfahren bei Abwesenheit des | Ausser in Fällen höherer Gewalt wird das Verfahren bei Abwesenheit des |
Personalmitglieds beziehungsweise seines Vertreters fortgesetzt und es | Personalmitglieds beziehungsweise seines Vertreters fortgesetzt und es |
wird davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch durchgeführt worden | wird davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch durchgeführt worden |
ist. | ist. |
Nach der Sitzung erhält es beziehungsweise er einen | Nach der Sitzung erhält es beziehungsweise er einen |
Erscheinungsnachweis, der von allen anwesenden Mitgliedern | Erscheinungsnachweis, der von allen anwesenden Mitgliedern |
unterzeichnet worden ist. | unterzeichnet worden ist. |
Die Kommission kann auf alle Untersuchungsmittel zurückgreifen und | Die Kommission kann auf alle Untersuchungsmittel zurückgreifen und |
insbesondere das Gutachten von Experten und die Stellungnahme der | insbesondere das Gutachten von Experten und die Stellungnahme der |
Behörden einholen. | Behörden einholen. |
Binnen dreissig Tagen nach Abschluss der Verhandlungen trifft die | Binnen dreissig Tagen nach Abschluss der Verhandlungen trifft die |
Kommission eine Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen. | Kommission eine Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen. |
Sie kann das Personalmitglied wie folgt beurteilen: | Sie kann das Personalmitglied wie folgt beurteilen: |
- arbeitsfähig, | - arbeitsfähig, |
- teilweise arbeitsfähig, | - teilweise arbeitsfähig, |
- zeitweilig arbeitsunfähig, | - zeitweilig arbeitsunfähig, |
- auf Dauer arbeitsunfähig. | - auf Dauer arbeitsunfähig. |
10.3 Entscheidung | 10.3 Entscheidung |
Binnen fünfzehn Tagen notifiziert die Kommission dem betreffenden | Binnen fünfzehn Tagen notifiziert die Kommission dem betreffenden |
Personalmitglied und je nach Fall dem Korpschef, dem Generalkommissar | Personalmitglied und je nach Fall dem Korpschef, dem Generalkommissar |
beziehungsweise der von ihnen bestimmten Behörde, dem Minister des | beziehungsweise der von ihnen bestimmten Behörde, dem Minister des |
Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium ihre Entscheidung | Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium ihre Entscheidung |
per Einschreiben. | per Einschreiben. |
11. Verfahren vor der Berufungskommission | 11. Verfahren vor der Berufungskommission |
Die Befassung der Berufungskommission ist rechtsgültig, sobald ihr | Die Befassung der Berufungskommission ist rechtsgültig, sobald ihr |
Sekretariat die Berufungsschrift erhält, die das betreffende | Sekretariat die Berufungsschrift erhält, die das betreffende |
Personalmitglied beziehungsweise je nach Fall der Minister des Innern, | Personalmitglied beziehungsweise je nach Fall der Minister des Innern, |
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium innerhalb von 30 Tagen ab | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium innerhalb von 30 Tagen ab |
Notifizierung der angefochtenen Entscheidung per Einschreiben an | Notifizierung der angefochtenen Entscheidung per Einschreiben an |
folgende Adresse geschickt hat: | folgende Adresse geschickt hat: |
An den Vorsitzenden der Berufungskommission für die Eignung des | An den Vorsitzenden der Berufungskommission für die Eignung des |
Personals der Polizeidienste | Personals der Polizeidienste |
Avenue de la Cavalerie 2 | Avenue de la Cavalerie 2 |
1040 BRÜSSEL | 1040 BRÜSSEL |
Der weitere Verlauf des Verfahrens entspricht demjenigen, der in | Der weitere Verlauf des Verfahrens entspricht demjenigen, der in |
Nummer 10.2 beschrieben ist. | Nummer 10.2 beschrieben ist. |
Binnen fünfzehn Tagen notifiziert die Berufungskommission dem | Binnen fünfzehn Tagen notifiziert die Berufungskommission dem |
betreffenden Personalmitglied und je nach Fall dem Minister des | betreffenden Personalmitglied und je nach Fall dem Minister des |
Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium ihre Entscheidung | Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium ihre Entscheidung |
per Einschreiben. | per Einschreiben. |
12. Revision | 12. Revision |
Im Fall von Betrug oder arglistiger Täuschung können die | Im Fall von Betrug oder arglistiger Täuschung können die |
Entscheidungen der Kommission auf Antrag des Ministers des Innern | Entscheidungen der Kommission auf Antrag des Ministers des Innern |
revidiert werden. | revidiert werden. |
Der Antrag auf Revision muss an den Vorsitzenden der Kommission | Der Antrag auf Revision muss an den Vorsitzenden der Kommission |
gerichtet werden, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. | gerichtet werden, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. |
13. Folgen der Entscheidungen der Kommission und der | 13. Folgen der Entscheidungen der Kommission und der |
Berufungskommission | Berufungskommission |
13.1 Entscheidung auf Arbeitsfähigkeit | 13.1 Entscheidung auf Arbeitsfähigkeit |
Das betreffende Personalmitglied muss die Arbeit an dem Datum, das von | Das betreffende Personalmitglied muss die Arbeit an dem Datum, das von |
der Kommission beziehungsweise von der Berufungskommission in der | der Kommission beziehungsweise von der Berufungskommission in der |
Entscheidung auf Arbeitsfähigkeit festgelegt wird, wieder aufnehmen. | Entscheidung auf Arbeitsfähigkeit festgelegt wird, wieder aufnehmen. |
Es sei daran erinnert, dass diese Entscheidung entsprechend den | Es sei daran erinnert, dass diese Entscheidung entsprechend den |
Nummern 10.3 und 11 des vorliegenden Rundschreibens dem | Nummern 10.3 und 11 des vorliegenden Rundschreibens dem |
Personalmitglied und der zuständigen Behörde binnen fünfzehn Tagen | Personalmitglied und der zuständigen Behörde binnen fünfzehn Tagen |
notifiziert werden muss. | notifiziert werden muss. |
13.2 Entscheidung auf teilweise Arbeitsfähigkeit | 13.2 Entscheidung auf teilweise Arbeitsfähigkeit |
Die Kommission beziehungsweise die Berufungskommission überweist das | Die Kommission beziehungsweise die Berufungskommission überweist das |
Personalmitglied an den Arbeitsarzt, der, sofern möglich, die | Personalmitglied an den Arbeitsarzt, der, sofern möglich, die |
Wiederaufnahme der Arbeit mit den nötigen Anpassungen organisiert, und | Wiederaufnahme der Arbeit mit den nötigen Anpassungen organisiert, und |
gegebenenfalls werden die Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung | gegebenenfalls werden die Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung |
beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung wegen Krankheit angewandt, die | beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung wegen Krankheit angewandt, die |
jeweils in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis VIII.X.16 des | jeweils in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis VIII.X.16 des |
RSPol erwähnt sind. | RSPol erwähnt sind. |
Wenn das Personalmitglied nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab | Wenn das Personalmitglied nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab |
dem Datum der Notifizierung der endgültigen Entscheidung der | dem Datum der Notifizierung der endgültigen Entscheidung der |
Kommission beziehungsweise der Berufungskommission, durch die es zwar | Kommission beziehungsweise der Berufungskommission, durch die es zwar |
für arbeitsunfähig erklärt wird zur Ausübung seines Amtes, aber für | für arbeitsunfähig erklärt wird zur Ausübung seines Amtes, aber für |
arbeitsfähig erklärt bleibt zur Ausübung eines anderen Amtes auf dem | arbeitsfähig erklärt bleibt zur Ausübung eines anderen Amtes auf dem |
Wege der Wiedereinsetzung, nicht wieder eingesetzt worden ist, erhält | Wege der Wiedereinsetzung, nicht wieder eingesetzt worden ist, erhält |
es gemäss Artikel 117 § 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 14. Februar | es gemäss Artikel 117 § 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 14. Februar |
1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die | 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die |
Sanierung der Finanzen ab dem ersten Tag des Monats nach Verstreichen | Sanierung der Finanzen ab dem ersten Tag des Monats nach Verstreichen |
des vorgenannten Termins von Amts wegen eine endgültige Pension wegen | des vorgenannten Termins von Amts wegen eine endgültige Pension wegen |
mangelnder körperlicher Eignung. | mangelnder körperlicher Eignung. |
13.3 Entscheidung auf zeitweilige Arbeitsunfähigkeit | 13.3 Entscheidung auf zeitweilige Arbeitsunfähigkeit |
Aufgrund von Artikel 117 § 1 des vorgenannten Gesetzes vom 14. Februar | Aufgrund von Artikel 117 § 1 des vorgenannten Gesetzes vom 14. Februar |
1961 kann die Pension wegen mangelnder körperlicher Eignung zeitweilig | 1961 kann die Pension wegen mangelnder körperlicher Eignung zeitweilig |
nur für eine maximale Dauer von zwei Jahren gewährt werden. | nur für eine maximale Dauer von zwei Jahren gewährt werden. |
Die Kommission beziehungsweise die Berufungskommission darf jederzeit | Die Kommission beziehungsweise die Berufungskommission darf jederzeit |
beschliessen, das Personalmitglied erneut zu untersuchen. Zwischen dem | beschliessen, das Personalmitglied erneut zu untersuchen. Zwischen dem |
dritten und dem sechsten Monat vor Ablauf der Frist einer zeitweiligen | dritten und dem sechsten Monat vor Ablauf der Frist einer zeitweiligen |
Pension muss sie es mindestens einmal einer neuen Untersuchung | Pension muss sie es mindestens einmal einer neuen Untersuchung |
unterziehen. | unterziehen. |
Sofern seit der vorherigen Untersuchung mindestens sechs Monate | Sofern seit der vorherigen Untersuchung mindestens sechs Monate |
vergangen sind, kann das Personalmitglied jederzeit eine neue | vergangen sind, kann das Personalmitglied jederzeit eine neue |
medizinische Untersuchung beantragen. | medizinische Untersuchung beantragen. |
13.4 Entscheidung auf bleibende Arbeitsunfähigkeit | 13.4 Entscheidung auf bleibende Arbeitsunfähigkeit |
Das Personalmitglied wird endgültig wegen mangelnder körperlicher | Das Personalmitglied wird endgültig wegen mangelnder körperlicher |
Eignung pensioniert. | Eignung pensioniert. |
13.5 Datum der Einsetzung der zeitweiligen oder endgültigen Pension | 13.5 Datum der Einsetzung der zeitweiligen oder endgültigen Pension |
wegen mangelnder körperlicher Eignung | wegen mangelnder körperlicher Eignung |
Gemäss Artikel 117 § 3 des vorgenannten Gesetzes vom 14. Februar 1961 | Gemäss Artikel 117 § 3 des vorgenannten Gesetzes vom 14. Februar 1961 |
ist das Datum der Einsetzung der Pension im Prinzip der erste Tag des | ist das Datum der Einsetzung der Pension im Prinzip der erste Tag des |
Monats nach: | Monats nach: |
- der Notifizierung der in erster Instanz ergangenen Entscheidung der | - der Notifizierung der in erster Instanz ergangenen Entscheidung der |
Kommission an das Personalmitglied, wenn es keine Berufung eingelegt | Kommission an das Personalmitglied, wenn es keine Berufung eingelegt |
hat beziehungsweise wenn es Berufung eingelegt hat und die in erster | hat beziehungsweise wenn es Berufung eingelegt hat und die in erster |
Instanz ergangene Entscheidung bestätigt worden ist, | Instanz ergangene Entscheidung bestätigt worden ist, |
- der Notifizierung der Entscheidung der Berufungskommission, wenn die | - der Notifizierung der Entscheidung der Berufungskommission, wenn die |
in erster Instanz ergangene Entscheidung durch diese Entscheidung für | in erster Instanz ergangene Entscheidung durch diese Entscheidung für |
nichtig erklärt wird. | nichtig erklärt wird. |
13.6 Pensionsantrag bei der Verwaltung der Pensionen | 13.6 Pensionsantrag bei der Verwaltung der Pensionen |
Wenn das Personalmitglied wegen zeitweiliger oder bleibender | Wenn das Personalmitglied wegen zeitweiliger oder bleibender |
mangelnder körperlicher Eignung Gegenstand einer Entscheidung der | mangelnder körperlicher Eignung Gegenstand einer Entscheidung der |
Kommission beziehungsweise der Berufungskommission auf Pensionierung | Kommission beziehungsweise der Berufungskommission auf Pensionierung |
ist, muss ein Pensionsantrag bei der Verwaltung der Pensionen | ist, muss ein Pensionsantrag bei der Verwaltung der Pensionen |
eingereicht werden, damit das Personalmitglied die Zahlung seiner | eingereicht werden, damit das Personalmitglied die Zahlung seiner |
Pension erhalten kann. | Pension erhalten kann. |
Für die föderale Polizei wird dieser Antrag von der | Für die föderale Polizei wird dieser Antrag von der |
Matrikeldienststelle der Direktion der Mobilität und der | Matrikeldienststelle der Direktion der Mobilität und der |
Laufbahnverwaltung (DGP/DPM/Mat) mit Sitz in der Rue Fritz Toussaint | Laufbahnverwaltung (DGP/DPM/Mat) mit Sitz in der Rue Fritz Toussaint |
47 in 1050 Brüssel bei der Verwaltung der Pensionen eingereicht. | 47 in 1050 Brüssel bei der Verwaltung der Pensionen eingereicht. |
Für die lokale Polizei wird dieser Antrag vom Personaldienst bei der | Für die lokale Polizei wird dieser Antrag vom Personaldienst bei der |
Verwaltung der Pensionen eingereicht. | Verwaltung der Pensionen eingereicht. |
14. Andere Möglichkeiten der Pensionierung in Bezug auf eine | 14. Andere Möglichkeiten der Pensionierung in Bezug auf eine |
Abwesenheit wegen Krankheit | Abwesenheit wegen Krankheit |
In Artikel 83 § 3 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von | In Artikel 83 § 3 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von |
Wirtschafts- und Haushaltsreformen und Artikel 6 des Gesetzes vom 30. | Wirtschafts- und Haushaltsreformen und Artikel 6 des Gesetzes vom 30. |
März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste | März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste |
und ihrer Berechtigten wird vorgesehen, dass jedes Personalmitglied, | und ihrer Berechtigten wird vorgesehen, dass jedes Personalmitglied, |
das das Alter von 58 Jahren erreicht hat und dem Personal im einfachen | das das Alter von 58 Jahren erreicht hat und dem Personal im einfachen |
Dienst, dem Personal im mittleren Dienst oder dem Kader der | Dienst, dem Personal im mittleren Dienst oder dem Kader der |
Polizeihilfsbediensteten angehört, oder das Alter von 60 Jahren | Polizeihilfsbediensteten angehört, oder das Alter von 60 Jahren |
erreicht hat, von Amts wegen am ersten Tag des Monats pensioniert | erreicht hat, von Amts wegen am ersten Tag des Monats pensioniert |
wird, der dem Monat folgt, in dem es - ohne für bleibend | wird, der dem Monat folgt, in dem es - ohne für bleibend |
arbeitsunfähig befunden worden zu sein - seit seinem 58. | arbeitsunfähig befunden worden zu sein - seit seinem 58. |
beziehungsweise 60. Geburtstag entweder durch Urlaub oder durch | beziehungsweise 60. Geburtstag entweder durch Urlaub oder durch |
Zurdispositionstellung oder durch beides 365 Abwesenheitstage wegen | Zurdispositionstellung oder durch beides 365 Abwesenheitstage wegen |
Krankheit erreicht. | Krankheit erreicht. |
Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 83 des vorgenannten Gesetzes | Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 83 des vorgenannten Gesetzes |
vom 5. August 1978 wird in Artikel 82 des Gesetzes vom 26. April 2002 | vom 5. August 1978 wird in Artikel 82 des Gesetzes vom 26. April 2002 |
über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste zudem vorgesehen, dass das Personalmitglied, | über die Polizeidienste zudem vorgesehen, dass das Personalmitglied, |
das die Bedingungen erfüllt, um auf eigenen Antrag hin eine | das die Bedingungen erfüllt, um auf eigenen Antrag hin eine |
Pensionierung zu erlangen, von Amts wegen am ersten Tag des Monats, | Pensionierung zu erlangen, von Amts wegen am ersten Tag des Monats, |
der dem Monat seiner Zurdispositionstellung folgt, pensioniert wird. | der dem Monat seiner Zurdispositionstellung folgt, pensioniert wird. |
Ich hoffe, dass die vorstehenden Erläuterungen und Richtlinien zu | Ich hoffe, dass die vorstehenden Erläuterungen und Richtlinien zu |
einer guten und pragmatischen Personalverwaltung in diesem | einer guten und pragmatischen Personalverwaltung in diesem |
spezifischen Bereich beitragen werden. | spezifischen Bereich beitragen werden. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlagen | Anlagen |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |