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Vue multilingue de Circulaire du 03/04/2003
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Circulaire complémentaire à la circulaire du 1er juillet 2002 portant modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction allemande Aanvullende omzendbrief bij de omzendbrief van 1 juli 2002 tot wijziging en coördinatie van de omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene onderrichtingen betreffende de getuigschriften van goed zedelijk gedrag. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AVRIL 2003. - Circulaire complémentaire à la circulaire du 1er juillet 2002 portant modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire des Ministres de la Justice et de l'Intérieur du 3 avril 2003 complémentaire à la circulaire du 1er juillet 2002 portant FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 APRIL 2003. - Aanvullende omzendbrief bij de omzendbrief van 1 juli 2002 tot wijziging en coördinatie van de omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene onderrichtingen betreffende de getuigschriften van goed zedelijk gedrag. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de aanvullende omzendbrief van de Ministers van Justitie en van Binnenlandse Zaken van 3 april 2003 bij de omzendbrief van 1 juli 2002 tot wijziging en
modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant coördinatie van de omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene
instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, onderrichtingen betreffende de getuigschriften van goed zedelijk
vie et moeurs (Moniteur belge du 15 avril 2003), établie par le gedrag (Belgisch Staatsblad van 15 april 2003), opgemaakt door de
Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
3. APRIL 2003 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 1. 3. APRIL 2003 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 1.
Juli 2002 zur Abänderung und Koordinierung des Rundschreibens vom 6. Juli 2002 zur Abänderung und Koordinierung des Rundschreibens vom 6.
Juni 1962 über die Leumundszeugnisse Juni 1962 über die Leumundszeugnisse
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Einleitung Einleitung
Das Rundschreiben vom 21. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Das Rundschreiben vom 21. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 4.
März 2003) hatte zum Ziel Fragen zu beantworten, die in Bezug auf das März 2003) hatte zum Ziel Fragen zu beantworten, die in Bezug auf das
Rundschreiben vom 1. Juli 2002 aufgetreten waren, das eine mit Gründen Rundschreiben vom 1. Juli 2002 aufgetreten waren, das eine mit Gründen
versehene Stellungnahme des Korpschefs vorsieht, insbesondere wenn ein versehene Stellungnahme des Korpschefs vorsieht, insbesondere wenn ein
Leumundszeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit im Leumundszeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit im
Bereich der Betreuung von Minderjährigen zu erhalten (Leumundszeugnis Bereich der Betreuung von Minderjährigen zu erhalten (Leumundszeugnis
Muster 2). Muster 2).
Dieses Rundschreiben vom 21. Februar 2003 war jedoch zeitlich Dieses Rundschreiben vom 21. Februar 2003 war jedoch zeitlich
begrenzt, weil es bereits ein Rundschreiben zur Ergänzung des begrenzt, weil es bereits ein Rundschreiben zur Ergänzung des
Rundschreibens vom 1. Juli 2002 ankündigte, durch das die Modalitäten Rundschreibens vom 1. Juli 2002 ankündigte, durch das die Modalitäten
für die Formulierung der mit Gründen versehenen Stellungnahme für die Formulierung der mit Gründen versehenen Stellungnahme
verdeutlicht werden sollten. verdeutlicht werden sollten.
Der im Rundschreiben vom 21. Februar 2003 angekündigte Der im Rundschreiben vom 21. Februar 2003 angekündigte
Übergangszeitraum ist nun vorbei und die in diesem Rundschreiben Übergangszeitraum ist nun vorbei und die in diesem Rundschreiben
vorgesehenen Anweisungen sind dem vorliegenden Rundschreiben vorgesehenen Anweisungen sind dem vorliegenden Rundschreiben
eingegliedert worden. eingegliedert worden.
Im vorliegenden ergänzenden Rundschreiben sollen zum einen die Im vorliegenden ergänzenden Rundschreiben sollen zum einen die
Modalitäten präzisiert werden, gemäss denen die mit Gründen versehene Modalitäten präzisiert werden, gemäss denen die mit Gründen versehene
Stellungnahme des Korpschefs oder des beauftragten Polizeioffiziers Stellungnahme des Korpschefs oder des beauftragten Polizeioffiziers
abgegeben werden muss, wenn diese Stellungnahme obligatorisch ist abgegeben werden muss, wenn diese Stellungnahme obligatorisch ist
(dies ist der Fall für die Leumundszeugnisse des Musters 2), und zum (dies ist der Fall für die Leumundszeugnisse des Musters 2), und zum
anderen sollen Richtlinien für das Durchführen der anderen sollen Richtlinien für das Durchführen der
Leumundsuntersuchung gegeben werden, die vor Abgabe der mit Gründen Leumundsuntersuchung gegeben werden, die vor Abgabe der mit Gründen
versehenen Stellungnahme erfolgt, wenn der Korpschefs eine solche versehenen Stellungnahme erfolgt, wenn der Korpschefs eine solche
Untersuchung für notwendig erachtet. Untersuchung für notwendig erachtet.
Darüber hinaus wird von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, um Darüber hinaus wird von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, um
einerseits die Regeln über die Tilgung und das Nichtvermerken von einerseits die Regeln über die Tilgung und das Nichtvermerken von
Verurteilungen auf den Leumundszeugnissen zu verdeutlichen und Verurteilungen auf den Leumundszeugnissen zu verdeutlichen und
andererseits die Vermerke über Verurteilungen mit Aufschub anzupassen. andererseits die Vermerke über Verurteilungen mit Aufschub anzupassen.
Nach Wiedergabe des einleitenden Textes des Rundschreibens vom 1. Juli Nach Wiedergabe des einleitenden Textes des Rundschreibens vom 1. Juli
2001 mit einigen Anpassungen endet das vorliegende Rundschreiben 2001 mit einigen Anpassungen endet das vorliegende Rundschreiben
deutlichkeitshalber mit einer koordinierten Fassung. deutlichkeitshalber mit einer koordinierten Fassung.
1) Mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs 1) Mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs
Beim Verfassen der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss wie folgt Beim Verfassen der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss wie folgt
vorgegangen werden: vorgegangen werden:
a) Der Korpschef oder der von ihm beauftragte Polizeioffizier sieht a) Der Korpschef oder der von ihm beauftragte Polizeioffizier sieht
gerichtliche Informationen (Strafregister) und polizeiliche gerichtliche Informationen (Strafregister) und polizeiliche
Informationen (Datenbanken der föderalen und lokalen Polizei) ein und Informationen (Datenbanken der föderalen und lokalen Polizei) ein und
ersucht den Revierbediensteten um eine Stellungnahme. Dies ist eine ersucht den Revierbediensteten um eine Stellungnahme. Dies ist eine
interne Untersuchung (keine Leumundsuntersuchung). interne Untersuchung (keine Leumundsuntersuchung).
Ergeben diese drei Informationsquellen relevante Informationen über Ergeben diese drei Informationsquellen relevante Informationen über
Begebenheiten in Bezug auf Minderjährige, die ausreichen, um eine Begebenheiten in Bezug auf Minderjährige, die ausreichen, um eine
negative Stellungnahme abzugeben, gibt der Korpschef oder der negative Stellungnahme abzugeben, gibt der Korpschef oder der
beauftragte Polizeioffizier eine negative Stellungnahme ab, ohne eine beauftragte Polizeioffizier eine negative Stellungnahme ab, ohne eine
Untersuchung vor Ort vorzunehmen. Untersuchung vor Ort vorzunehmen.
b) Ergeben diese drei Informationsquellen keinerlei Hinweise oder b) Ergeben diese drei Informationsquellen keinerlei Hinweise oder
keine relevanten Informationen über Begebenheiten in Bezug auf keine relevanten Informationen über Begebenheiten in Bezug auf
Minderjährige, liegt kein Grund für eine Leumundsuntersuchung vor und Minderjährige, liegt kein Grund für eine Leumundsuntersuchung vor und
eine positive Stellungnahme wird abgegeben. Diese Stellungnahme wird eine positive Stellungnahme wird abgegeben. Diese Stellungnahme wird
daher ebenfalls nach einer internen Untersuchung abgegeben (keine daher ebenfalls nach einer internen Untersuchung abgegeben (keine
Leumundsuntersuchung). Leumundsuntersuchung).
c) Bestehen nach Abfrage dieser drei Informationsquellen begründete c) Bestehen nach Abfrage dieser drei Informationsquellen begründete
Zweifel, kann eine Leumundsuntersuchung in Betracht gezogen werden. Zweifel, kann eine Leumundsuntersuchung in Betracht gezogen werden.
Leumundsuntersuchungen dürfen keinesfalls systematisch erfolgen, also Leumundsuntersuchungen dürfen keinesfalls systematisch erfolgen, also
nicht in den Fällen, die in den Buchstaben a) und b) erwähnt sind. nicht in den Fällen, die in den Buchstaben a) und b) erwähnt sind.
Das bedeutet, dass Leumundsuntersuchungen nur ausnahmsweise Das bedeutet, dass Leumundsuntersuchungen nur ausnahmsweise
durchgeführt werden dürfen und nur als letztes Mittel anzusehen sind, durchgeführt werden dürfen und nur als letztes Mittel anzusehen sind,
wenn die nach der internen Untersuchung zusammengetragenen wenn die nach der internen Untersuchung zusammengetragenen
Informationen derart widersprüchlich sind, dass sich eine Informationen derart widersprüchlich sind, dass sich eine
Leumundsuntersuchung als notwendig erweist. Leumundsuntersuchung als notwendig erweist.
Wird in Ausnahmefällen doch eine Leumundsuntersuchung durchgeführt, Wird in Ausnahmefällen doch eine Leumundsuntersuchung durchgeführt,
befragt der Korpschef oder der beauftragte Polizeioffizier nach befragt der Korpschef oder der beauftragte Polizeioffizier nach
Möglichkeit nur den Antragsteller des Leumundszeugnisses und nicht Möglichkeit nur den Antragsteller des Leumundszeugnisses und nicht
dessen Umfeld. dessen Umfeld.
Er beschränkt den Gegenstand seiner Fragen strikt auf das verfolgte Er beschränkt den Gegenstand seiner Fragen strikt auf das verfolgte
Ziel und achtet dabei ganz besonders darauf, das Privatleben der von Ziel und achtet dabei ganz besonders darauf, das Privatleben der von
ihm befragten Personen nicht zu beeinträchtigen. ihm befragten Personen nicht zu beeinträchtigen.
Die lokale Polizei ist die geeigneteste Instanz, um eine mit Gründen Die lokale Polizei ist die geeigneteste Instanz, um eine mit Gründen
versehene Stellungnahme über den Betreffenden abzugeben; sie steht den versehene Stellungnahme über den Betreffenden abzugeben; sie steht den
Einwohnern der Gemeinde am nächsten und kennt sie am besten. Einwohnern der Gemeinde am nächsten und kennt sie am besten.
Es steht der Föderalbehörde nicht zu zu beurteilen, welche Es steht der Föderalbehörde nicht zu zu beurteilen, welche
Stellungnahme in den einzelnen Fällen abgegeben werden muss. Jeder Stellungnahme in den einzelnen Fällen abgegeben werden muss. Jeder
Fall muss getrennt betrachtet werden. Fall muss getrennt betrachtet werden.
Folglich obliegt es weiterhin der lokalen Behörde, selber für jede Folglich obliegt es weiterhin der lokalen Behörde, selber für jede
Akte zu bestimmen, ob der Vermerk, dass der Betreffende von guter oder Akte zu bestimmen, ob der Vermerk, dass der Betreffende von guter oder
nicht von guter Führung ist, im Leumundszeugnis angegeben werden muss, nicht von guter Führung ist, im Leumundszeugnis angegeben werden muss,
dies im Rahmen der weiter oben dargelegten Vorgehensweise. dies im Rahmen der weiter oben dargelegten Vorgehensweise.
Diese Vorgehensweise, die angewandt wird, wenn eine mit Gründen Diese Vorgehensweise, die angewandt wird, wenn eine mit Gründen
versehene Stellungnahme für ein Leumundszeugnis Muster 2 abgegeben versehene Stellungnahme für ein Leumundszeugnis Muster 2 abgegeben
wird, gilt ebenfalls, wenn erwogen wird eine mit Gründen versehene wird, gilt ebenfalls, wenn erwogen wird eine mit Gründen versehene
Stellungnahme für ein Leumundszeugnis Muster 1 abzugeben. Stellungnahme für ein Leumundszeugnis Muster 1 abzugeben.
Es versteht sich von selbst, dass im letzteren Fall die Beurteilung Es versteht sich von selbst, dass im letzteren Fall die Beurteilung
der Begebenheiten unabhängig von jeder Tätigkeit, die in den Bereich der Begebenheiten unabhängig von jeder Tätigkeit, die in den Bereich
der Betreuung von Minderjährigen fällt, gesehen werden muss. der Betreuung von Minderjährigen fällt, gesehen werden muss.
2) Regeln über das Nichtvermerken von Verurteilungen auf 2) Regeln über das Nichtvermerken von Verurteilungen auf
Leumundszeugnissen Leumundszeugnissen
Seit In-Kraft-Treten des Rundschreibens vom 1. Juli 2002 hat der Seit In-Kraft-Treten des Rundschreibens vom 1. Juli 2002 hat der
Föderale Öffentliche Dienst Justiz eine ausführliche Tabelle mit den Föderale Öffentliche Dienst Justiz eine ausführliche Tabelle mit den
Regeln über das Nichtvermerken von Verurteilungen auf Regeln über das Nichtvermerken von Verurteilungen auf
Leumundszeugnissen ausgearbeitet. Leumundszeugnissen ausgearbeitet.
Es ist daher auch zweckmässig diese Anlagen in die vorliegende Es ist daher auch zweckmässig diese Anlagen in die vorliegende
koordinierte Fassung aufzunehmen: koordinierte Fassung aufzunehmen:
1. Zusammenfassende Tabelle mit den Regeln über die Tilgung und das 1. Zusammenfassende Tabelle mit den Regeln über die Tilgung und das
Nichtvermerken von Verurteilungen auf Leumundszeugnissen, Nichtvermerken von Verurteilungen auf Leumundszeugnissen,
2. Ausführliche Liste der Verurteilungen: Liste A. 2. Ausführliche Liste der Verurteilungen: Liste A.
3) Verurteilungen mit Aufschub 3) Verurteilungen mit Aufschub
Infolge der Stellungnahme des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz Infolge der Stellungnahme des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
werden die Vermerke über Verurteilungen mit Aufschub (« bedingte werden die Vermerke über Verurteilungen mit Aufschub (« bedingte
Verurteilungen ») angepasst. Verurteilungen ») angepasst.
Die Wörter « bedingte Verurteilung » werden durch die Wörter « Die Wörter « bedingte Verurteilung » werden durch die Wörter «
Verurteilung mit Aufschub » ersetzt. Verurteilung mit Aufschub » ersetzt.
Verurteilungen mit Aufschub müssen nach Anwendung der Regeln über die Verurteilungen mit Aufschub müssen nach Anwendung der Regeln über die
Tilgung und das Nichtvermerken von Verurteilungen auf Tilgung und das Nichtvermerken von Verurteilungen auf
Leumundszeugnissen, die in den Abschnitten V und VI des koordinierten Leumundszeugnissen, die in den Abschnitten V und VI des koordinierten
Rundschreibens bestimmt sind, vermerkt werden, ungeachtet ob die Rundschreibens bestimmt sind, vermerkt werden, ungeachtet ob die
Aufschubfrist abgelaufen ist oder nicht. Aufschubfrist abgelaufen ist oder nicht.
Daher wird die Fussnote 7 der Muster 1 und 2 wie folgt abgeändert: Daher wird die Fussnote 7 der Muster 1 und 2 wie folgt abgeändert:
« Die Regeln über den Vermerk von Verurteilungen werden in den « Die Regeln über den Vermerk von Verurteilungen werden in den
Abschnitten V und VI des Rundschreibens vom 3. April 2003 bestimmt Abschnitten V und VI des Rundschreibens vom 3. April 2003 bestimmt
(Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2003). » (Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2003). »
Das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ist im Das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ist im
Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 veröffentlicht worden Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 veröffentlicht worden
(offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. Juli (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. Juli
2002). 2002).
Dieses Gesetz ist vom Minister der Justiz im Rundschreiben vom 30. Dieses Gesetz ist vom Minister der Justiz im Rundschreiben vom 30.
August 2001 über das Zentrale Strafregister (Belgisches Staatsblatt August 2001 über das Zentrale Strafregister (Belgisches Staatsblatt
vom 14. September 2001) erläutert worden. vom 14. September 2001) erläutert worden.
Bis die Artikel 9 und 10 des Gesetzes in Kraft treten, stellen die Bis die Artikel 9 und 10 des Gesetzes in Kraft treten, stellen die
Gemeindeverwaltungen weiterhin Leumundszeugnisse aus. Gemeindeverwaltungen weiterhin Leumundszeugnisse aus.
Es scheint mir daher angebracht, von nun an die Ausstellung der Es scheint mir daher angebracht, von nun an die Ausstellung der
Leumundszeugnisse in Übereinstimmung zu bringen mit den Auszügen aus Leumundszeugnisse in Übereinstimmung zu bringen mit den Auszügen aus
dem Strafregister, die von den Gemeindeverwaltungen in Ausführung der dem Strafregister, die von den Gemeindeverwaltungen in Ausführung der
Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 ausgestellt werden, Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 ausgestellt werden,
sobald diese Bestimmungen in Kraft treten. sobald diese Bestimmungen in Kraft treten.
Aus diesen neuen Bestimmungen geht hervor, dass bei der Ausstellung Aus diesen neuen Bestimmungen geht hervor, dass bei der Ausstellung
von Auszügen aus dem Strafregister keine Unterscheidung nach von Auszügen aus dem Strafregister keine Unterscheidung nach
Eigenschaft des Empfängers dieses Dokuments mehr gemacht werden wird. Eigenschaft des Empfängers dieses Dokuments mehr gemacht werden wird.
Es ist demnach nicht mehr von Bedeutung, ob der Auszug für eine Es ist demnach nicht mehr von Bedeutung, ob der Auszug für eine
öffentliche Verwaltung oder eine Privatperson bestimmt ist. öffentliche Verwaltung oder eine Privatperson bestimmt ist.
Wohl wird eine Unterscheidung in der Zweckbestimmung des Dokuments Wohl wird eine Unterscheidung in der Zweckbestimmung des Dokuments
eingeführt: Angaben, die auf den Auszügen aus dem Strafregister eingeführt: Angaben, die auf den Auszügen aus dem Strafregister
vermerkt werden, werden unterschiedlich sein, je nachdem ob der Auszug vermerkt werden, werden unterschiedlich sein, je nachdem ob der Auszug
beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder
der Betreuung von Minderjährigen fällt, oder für die Ausübung einer der Betreuung von Minderjährigen fällt, oder für die Ausübung einer
anderen Tätigkeit bestimmt ist. anderen Tätigkeit bestimmt ist.
Zwei neue Muster für Leumundszeugnisse sind dem vorliegenden Zwei neue Muster für Leumundszeugnisse sind dem vorliegenden
Rundschreiben in der Anlage beigefügt. Rundschreiben in der Anlage beigefügt.
In Erwartung des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 9 und In Erwartung des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 9 und
10 des Gesetzes vom 8. August 1997 empfiehlt es sich daher, das 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 empfiehlt es sich daher, das
Rundschreiben vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse anzupassen. Rundschreiben vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse anzupassen.
Dieses Rundschreiben vom 6. Juni 1962, das am 4. Juli 1962 im Dieses Rundschreiben vom 6. Juni 1962, das am 4. Juli 1962 im
Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist, ist durch die Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist, ist durch die
Rundschreiben vom 23. Juni 1965, 20. Juli 1981, 8. Dezember 1987, 12. Rundschreiben vom 23. Juni 1965, 20. Juli 1981, 8. Dezember 1987, 12.
Januar 1988, 15. April 1988, 20. Februar 1989, 5. August 1991, 9. Januar 1988, 15. April 1988, 20. Februar 1989, 5. August 1991, 9.
August 1995, 5. Juli 1996 und 16. Februar 1999 abgeändert worden August 1995, 5. Juli 1996 und 16. Februar 1999 abgeändert worden
(deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997). (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997).
Aufgrund der zahlreichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni Aufgrund der zahlreichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni
1962 über die Leumundszeugnisse schien es sinnvoll, eine koordinierte 1962 über die Leumundszeugnisse schien es sinnvoll, eine koordinierte
Fassung des Rundschreibens zu erstellen. Fassung des Rundschreibens zu erstellen.
Die inhaltlichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962 Die inhaltlichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962
können wie folgt zusammengefasst werden. können wie folgt zusammengefasst werden.
1. Bei der Ausstellung eines Leumundszeugnisses wird keine 1. Bei der Ausstellung eines Leumundszeugnisses wird keine
Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers (öffentliche Verwaltung Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers (öffentliche Verwaltung
oder Privatperson) des Leumundszeugnisses mehr gemacht. oder Privatperson) des Leumundszeugnisses mehr gemacht.
Wie bereits zuvor erwähnt, werden die Angaben aus dem Strafregister, Wie bereits zuvor erwähnt, werden die Angaben aus dem Strafregister,
die im Leumundszeugnis vermerkt werden, künftig unterschiedlich sein, die im Leumundszeugnis vermerkt werden, künftig unterschiedlich sein,
je nachdem für welche Tätigkeit das Zeugnis beantragt wird. je nachdem für welche Tätigkeit das Zeugnis beantragt wird.
Es obliegt daher dem Betreffenden, der das Zeugnis beantragt, der Es obliegt daher dem Betreffenden, der das Zeugnis beantragt, der
Gemeindeverwaltung mitzuteilen, für welche Tätigkeit das Gemeindeverwaltung mitzuteilen, für welche Tätigkeit das
Leumundszeugnis beantragt wird. Leumundszeugnis beantragt wird.
Der zuständige Gemeindebeamte vermerkt die vom Betreffenden abgegebene Der zuständige Gemeindebeamte vermerkt die vom Betreffenden abgegebene
Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit auf dem Zeugnis. Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit auf dem Zeugnis.
Nur der Betreffende ist verantwortlich für die Erklärung über die Nur der Betreffende ist verantwortlich für die Erklärung über die
Tätigkeit, für die das Zeugnis beantragt wird. Der zuständige Beamte Tätigkeit, für die das Zeugnis beantragt wird. Der zuständige Beamte
nimmt diesbezüglich keine Kontrolle vor. nimmt diesbezüglich keine Kontrolle vor.
2. Zur Zeit sehen die Vorschriften vor, dass vor Ausstellung des 2. Zur Zeit sehen die Vorschriften vor, dass vor Ausstellung des
Leumundszeugnisses durch den Bürgermeister oder die namentlich Leumundszeugnisses durch den Bürgermeister oder die namentlich
bestimmten statutarischen Beamten, die mit der Führung des bestimmten statutarischen Beamten, die mit der Führung des
Strafregisters beauftragt sind, vom Korpschef oder von den von ihm Strafregisters beauftragt sind, vom Korpschef oder von den von ihm
beauftragten Offizieren der lokalen Polizei eine mit Gründen versehene beauftragten Offizieren der lokalen Polizei eine mit Gründen versehene
Stellungnahme abgeben werden muss. Stellungnahme abgeben werden muss.
Diese mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs ist künftig Diese mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs ist künftig
nur dann obligatorisch, wenn die Ausstellung des Leumundszeugnisses nur dann obligatorisch, wenn die Ausstellung des Leumundszeugnisses
beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder
der Betreuung von Minderjährigen fällt. der Betreuung von Minderjährigen fällt.
Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt,
kann der Korpschef eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben; kann der Korpschef eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben;
Letztere ist in diesem Fall nicht obligatorisch. Hier entscheidet die Letztere ist in diesem Fall nicht obligatorisch. Hier entscheidet die
lokale Behörde selber über die Notwendigkeit, eine mit Gründen lokale Behörde selber über die Notwendigkeit, eine mit Gründen
versehene Stellungnahme abzugeben. versehene Stellungnahme abzugeben.
Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird keinesfalls erwähnt und Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird keinesfalls erwähnt und
auch im Leumundszeugnis wird nicht darauf verwiesen. auch im Leumundszeugnis wird nicht darauf verwiesen.
Die Spalte "Bemerkungen" auf den Leumundszeugnissen bietet der Die Spalte "Bemerkungen" auf den Leumundszeugnissen bietet der
Behörde, die befugt ist das Zeugnis auszustellen, die Möglichkeit, Behörde, die befugt ist das Zeugnis auszustellen, die Möglichkeit,
ihre differenzierte Beurteilung in Bezug auf die Führung des ihre differenzierte Beurteilung in Bezug auf die Führung des
Betreffenden abzugeben. Betreffenden abzugeben.
In diesem Zusammenhang kann die lokale Behörde alle möglichen In diesem Zusammenhang kann die lokale Behörde alle möglichen
faktischen Elemente berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, eine faktischen Elemente berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, eine
genaue Beurteilung der allgemeinen Führung des Betreffenden abzugeben. genaue Beurteilung der allgemeinen Führung des Betreffenden abzugeben.
3. In Erwartung der Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 3. In Erwartung der Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom
8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und bis zum 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und bis zum
Zustandekommen einer EDV-Verbindung zwischen den Gemeinden und dem Zustandekommen einer EDV-Verbindung zwischen den Gemeinden und dem
Zentralen Strafregister überprüfen die Gemeindeverwaltungen manuell, Zentralen Strafregister überprüfen die Gemeindeverwaltungen manuell,
ob gegen denjenigen, der das Zeugnis beantragt, Verurteilungen ob gegen denjenigen, der das Zeugnis beantragt, Verurteilungen
ausgesprochen worden sind, die auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen. ausgesprochen worden sind, die auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen.
Bestehen Zweifel, ob eine Verurteilung des Betreffenden im Bestehen Zweifel, ob eine Verurteilung des Betreffenden im
Leumundszeugnis vermerkt werden muss oder nicht, holt der Leumundszeugnis vermerkt werden muss oder nicht, holt der
Gemeindebeamte die Stellungnahme des Korpschef der lokalen Polizei Gemeindebeamte die Stellungnahme des Korpschef der lokalen Polizei
oder eines der von Letzterem beauftragten Polizeioffiziere ein. Der oder eines der von Letzterem beauftragten Polizeioffiziere ein. Der
endgültige Beschluss in dieser Sache obliegt gegebenenfalls dem endgültige Beschluss in dieser Sache obliegt gegebenenfalls dem
Prokurator des Königs oder seinen Staatsanwälten beim Gericht Erster Prokurator des Königs oder seinen Staatsanwälten beim Gericht Erster
Instanz. Instanz.
4. Die Umrechnung der Geldstrafen von Belgischen Franken in Euro 4. Die Umrechnung der Geldstrafen von Belgischen Franken in Euro
erfolgt gemäss dem Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des erfolgt gemäss dem Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 29. Verfassung erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 29.
Juli 2000; siehe auch www.just.fgov.be, Rubrik Euro). Juli 2000; siehe auch www.just.fgov.be, Rubrik Euro).
Die Verurteilungen zu einer Geldstrafe müssen in Belgischen Franken Die Verurteilungen zu einer Geldstrafe müssen in Belgischen Franken
oder in Euro angegeben werden, je nachdem in welcher Währung sie oder in Euro angegeben werden, je nachdem in welcher Währung sie
ausgesprochen worden sind. ausgesprochen worden sind.
Der Betrag der Geldstrafe, der für das Nichtvermerken oder die Tilgung Der Betrag der Geldstrafe, der für das Nichtvermerken oder die Tilgung
berücksichtigt werden muss, ist der ursprüngliche Betrag. berücksichtigt werden muss, ist der ursprüngliche Betrag.
Beispiel: Eine Geldstrafe von 25 EUR entspricht einer Geldstrafe von Beispiel: Eine Geldstrafe von 25 EUR entspricht einer Geldstrafe von
25 BEF. 25 BEF.
Im ersten Fall entspricht diese Geldstrafe 25 EUR x 5 Im ersten Fall entspricht diese Geldstrafe 25 EUR x 5
(Multiplikationskoeffizient für die heutigen Zuschlagzehntel) = 125 (Multiplikationskoeffizient für die heutigen Zuschlagzehntel) = 125
EUR. EUR.
Im zweiten Fall entspricht diese Geldstrafe 25 BEF x 200 Im zweiten Fall entspricht diese Geldstrafe 25 BEF x 200
(Multiplikationskoeffizient für die früheren Zuschlagszehntel, vor dem (Multiplikationskoeffizient für die früheren Zuschlagszehntel, vor dem
1. Januar 2002) = 5 000 BEF. 1. Januar 2002) = 5 000 BEF.
125 EUR = + 5 000 BEF 125 EUR = + 5 000 BEF
Bei In-Kraft-Treten der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August Bei In-Kraft-Treten der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August
1997 wird ein neues Rundschreiben erstellt werden, um die nötige 1997 wird ein neues Rundschreiben erstellt werden, um die nötige
Klarheit zu verschaffen. Klarheit zu verschaffen.
KOORDINIERTE FASSUNG KOORDINIERTE FASSUNG
I. Welche Behörde darf ein Leumundszeugnis ausstellen? I. Welche Behörde darf ein Leumundszeugnis ausstellen?
Für die Ausstellung des Leumundszeugnisses ist der Bürgermeister der Für die Ausstellung des Leumundszeugnisses ist der Bürgermeister der
Gemeinde zuständig, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister, Gemeinde zuständig, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister,
Fremdenregister oder Warteregister eingetragen ist; wohnt der Fremdenregister oder Warteregister eingetragen ist; wohnt der
Betreffende ausserhalb Belgiens, fällt diese Aufgabe in den Betreffende ausserhalb Belgiens, fällt diese Aufgabe in den
Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er vor Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er vor
Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war. Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war.
Der Bürgermeister kann diese Befugnis namentlich bestimmten Der Bürgermeister kann diese Befugnis namentlich bestimmten
statutarischen Beamten übertragen, die mit der Führung des statutarischen Beamten übertragen, die mit der Führung des
Strafregisters in der Gemeinde beauftragt sind. Strafregisters in der Gemeinde beauftragt sind.
Vor Ausstellung eines Zeugnisses, das beantragt wird, um Zugang zu Vor Ausstellung eines Zeugnisses, das beantragt wird, um Zugang zu
einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der
psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des
Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von
Minderjährigen fällt, gibt der Korpschef der lokalen Polizei oder die Minderjährigen fällt, gibt der Korpschef der lokalen Polizei oder die
von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene
Stellungnahme ab. Stellungnahme ab.
Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt,
können der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten können der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten
Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben.
Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nicht vermerkt und auch Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nicht vermerkt und auch
nicht im Zeugnis erwähnt. nicht im Zeugnis erwähnt.
II. Wer darf ein Leumundszeugnis beantragen? II. Wer darf ein Leumundszeugnis beantragen?
Jeder Einwohner der Gemeinde, ob er Belgier oder Ausländer ist, darf Jeder Einwohner der Gemeinde, ob er Belgier oder Ausländer ist, darf
ein Leumundszeugnis beantragen. Einem derartigen Antrag kann natürlich ein Leumundszeugnis beantragen. Einem derartigen Antrag kann natürlich
nur Folge geleistet werden, sofern er den Antragsteller selbst nur Folge geleistet werden, sofern er den Antragsteller selbst
betrifft. betrifft.
Ein Leumundszeugnis darf zudem für eine verstorbene Person von einem Ein Leumundszeugnis darf zudem für eine verstorbene Person von einem
Rechtsnachfolger beantragt werden, sofern er ein tatsächliches Rechtsnachfolger beantragt werden, sofern er ein tatsächliches
Interesse nachweisen kann. Interesse nachweisen kann.
Dagegen sind öffentliche Behörden im Prinzip nicht berechtigt, Dagegen sind öffentliche Behörden im Prinzip nicht berechtigt,
Leumundszeugnisse direkt bei den lokalen Behörden anzufordern. Von Leumundszeugnisse direkt bei den lokalen Behörden anzufordern. Von
dieser Regel wird jedoch in folgenden Fällen abgewichen: dieser Regel wird jedoch in folgenden Fällen abgewichen:
1. wenn dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung 1. wenn dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung
zugelassen ist, zugelassen ist,
2. wenn die betreffende Person der öffentlichen Behörde dies 2. wenn die betreffende Person der öffentlichen Behörde dies
ausdrücklich erlaubt hat, ausdrücklich erlaubt hat,
3. wenn es um die Untersuchung von Vorschlägen zur Verleihung von 3. wenn es um die Untersuchung von Vorschlägen zur Verleihung von
Ehrenauszeichnungen oder Ehrenzeichen geht. Ehrenauszeichnungen oder Ehrenzeichen geht.
III. Wem darf ein Leumundszeugnis ausgestellt werden? III. Wem darf ein Leumundszeugnis ausgestellt werden?
Ein Leumundszeugnis darf nur der Person ausgehändigt werden, die davon Ein Leumundszeugnis darf nur der Person ausgehändigt werden, die davon
betroffen ist, und darf ausser in den oben erwähnten Ausnahmefällen betroffen ist, und darf ausser in den oben erwähnten Ausnahmefällen
nie direkt der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise der nie direkt der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise der
Privateinrichtung oder der Privatperson ausgestellt werden, der dieses Privateinrichtung oder der Privatperson ausgestellt werden, der dieses
Zeugnis vorzulegen ist. Zeugnis vorzulegen ist.
Hier sei jedoch bemerkt, dass ein Leumundszeugnis selbstverständlich Hier sei jedoch bemerkt, dass ein Leumundszeugnis selbstverständlich
einer Drittperson ausgehändigt werden darf, wenn der Betreffende wegen einer Drittperson ausgehändigt werden darf, wenn der Betreffende wegen
Krankheit, Behinderung oder Abwesenheit nicht imstande ist, es selbst Krankheit, Behinderung oder Abwesenheit nicht imstande ist, es selbst
zu beantragen oder entgegenzunehmen, und sofern diese Drittperson zu beantragen oder entgegenzunehmen, und sofern diese Drittperson
ordnungsgemäss von dem Betreffenden dazu ermächtigt worden ist. ordnungsgemäss von dem Betreffenden dazu ermächtigt worden ist.
IV. Arten von Leumundszeugnissen IV. Arten von Leumundszeugnissen
Es gibt zwei Arten von Leumundszeugnissen, die je nach Bestimmung Es gibt zwei Arten von Leumundszeugnissen, die je nach Bestimmung
verschieden sind. verschieden sind.
Die erste Art von Leumundszeugnis ist für öffentliche Verwaltungen, Die erste Art von Leumundszeugnis ist für öffentliche Verwaltungen,
Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt, wenn es für Fälle Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt, wenn es für Fälle
beantragt wird, die nicht die Fälle sind, für die die zweite Art beantragt wird, die nicht die Fälle sind, für die die zweite Art
vorgesehen ist (Muster 1 der Anlage). vorgesehen ist (Muster 1 der Anlage).
Die zweite Art von Leumundszeugnissen ist ebenfalls für öffentliche Die zweite Art von Leumundszeugnissen ist ebenfalls für öffentliche
Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt; es wird Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt; es wird
beantragt, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den beantragt, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder
der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2 der Anlage). der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2 der Anlage).
Das Leumundszeugnis Muster 2 wird nur ausgestellt, wenn das Das Leumundszeugnis Muster 2 wird nur ausgestellt, wenn das
Leumundszeugnis ausdrücklich beantragt wird im Hinblick auf die Leumundszeugnis ausdrücklich beantragt wird im Hinblick auf die
Ausübung einer Tätigkeit, die in den Bereich der Betreuung von Ausübung einer Tätigkeit, die in den Bereich der Betreuung von
Minderjährigen fällt. Minderjährigen fällt.
Da die Angaben, die im Zeugnis vermerkt werden, von der Da die Angaben, die im Zeugnis vermerkt werden, von der
Zweckbestimmung des Zeugnisses abhängen, ist der Antragsteller Zweckbestimmung des Zeugnisses abhängen, ist der Antragsteller
verpflichtet anzugeben, für welchen Zweck das Zeugnis bestimmt ist. verpflichtet anzugeben, für welchen Zweck das Zeugnis bestimmt ist.
Die Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die Zweckbestimmung des Die Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die Zweckbestimmung des
Zeugnisses wird auf dem Zeugnis vermerkt. Zeugnisses wird auf dem Zeugnis vermerkt.
Die Eigenschaft der Person, für die das Zeugnis bestimmt ist, ist Die Eigenschaft der Person, für die das Zeugnis bestimmt ist, ist
nicht ausschlaggebend, sondern die Zweckbestimmung: Es kann daher nicht ausschlaggebend, sondern die Zweckbestimmung: Es kann daher
möglich sein, dass die zweite Art von Zeugnis für eine öffentliche möglich sein, dass die zweite Art von Zeugnis für eine öffentliche
Verwaltung bestimmt ist. Verwaltung bestimmt ist.
V. Angaben, die auf Leumundszeugnissen zu vermerken sind V. Angaben, die auf Leumundszeugnissen zu vermerken sind
1) Angaben, die auf allen Leumundszeugnissen zu vermerken sind 1) Angaben, die auf allen Leumundszeugnissen zu vermerken sind
a) Vollständige Identität der betreffenden Person gemäss den im Muster a) Vollständige Identität der betreffenden Person gemäss den im Muster
vorgesehenen Angaben und Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit, für die vorgesehenen Angaben und Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit, für die
das Leumundszeugnis beantragt wird. das Leumundszeugnis beantragt wird.
b) Erklärung in Bezug auf die Führung des Betreffenden, die als gut b) Erklärung in Bezug auf die Führung des Betreffenden, die als gut
oder nicht gut betrachtet werden kann. oder nicht gut betrachtet werden kann.
Damit die Erklärung, dass eine Person von schlechter oder guter Damit die Erklärung, dass eine Person von schlechter oder guter
Führung ist, nicht zu kategorisch ausfällt, können unter der Kolonne « Führung ist, nicht zu kategorisch ausfällt, können unter der Kolonne «
Bemerkungen » gegebenenfalls Tatsachen oder Besonderheiten zur Bemerkungen » gegebenenfalls Tatsachen oder Besonderheiten zur
Milderung oder Erläuterung dieser Erklärung erwähnt werden. Milderung oder Erläuterung dieser Erklärung erwähnt werden.
c) Bei Ausländern, die nicht immer in Belgien gewohnt haben, sollte c) Bei Ausländern, die nicht immer in Belgien gewohnt haben, sollte
die lokale Behörde mangels erforderlicher Auskünfte über diese die lokale Behörde mangels erforderlicher Auskünfte über diese
Personen unter der Kolonne « Bemerkungen » vermerken, dass das Personen unter der Kolonne « Bemerkungen » vermerken, dass das
Leumundszeugnis nur für die Zeit gilt, die seit dem Tag verstrichen Leumundszeugnis nur für die Zeit gilt, die seit dem Tag verstrichen
ist, an dem der Betreffende sich in der Gemeinde oder im Königreich ist, an dem der Betreffende sich in der Gemeinde oder im Königreich
niedergelassen hat oder ab dem der Betreffende sich dort aufhalten niedergelassen hat oder ab dem der Betreffende sich dort aufhalten
darf. darf.
d) Gegebenenfalls alle effektiven Verurteilungen des Betreffenden, die d) Gegebenenfalls alle effektiven Verurteilungen des Betreffenden, die
im Strafregister vermerkt sind. im Strafregister vermerkt sind.
Verurteilungen mit einem Aufschub müssen vermerkt werden, ungeachtet Verurteilungen mit einem Aufschub müssen vermerkt werden, ungeachtet
ob die Aufschubfrist abgelaufen ist oder nicht. ob die Aufschubfrist abgelaufen ist oder nicht.
Dasselbe gilt für Wiederholungstäter und Gewohnheitsverbrecher, die in Dasselbe gilt für Wiederholungstäter und Gewohnheitsverbrecher, die in
Anwendung von Kapitel VII des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Anwendung von Kapitel VII des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der
Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern
bestimmter Sexualstraftaten der Regierung zur Verfügung gestellt bestimmter Sexualstraftaten der Regierung zur Verfügung gestellt
worden sind. worden sind.
Eventuelle Begnadigungen dem Betreffenden gegenüber müssen neben der Eventuelle Begnadigungen dem Betreffenden gegenüber müssen neben der
betreffenden Verurteilung vermerkt werden. betreffenden Verurteilung vermerkt werden.
Folgende Verurteilungen werden nicht mehr angegeben nach einer Frist Folgende Verurteilungen werden nicht mehr angegeben nach einer Frist
von drei Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen von drei Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen
Entscheidung, durch die sie ausgesprochen werden: Entscheidung, durch die sie ausgesprochen werden:
1. Verurteilungen zu Polizeistrafen, 1. Verurteilungen zu Polizeistrafen,
2. Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten, 2. Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten,
3. Verurteilungen zu Geldstrafen, die 500 Euro nicht übersteigen, 3. Verurteilungen zu Geldstrafen, die 500 Euro nicht übersteigen,
4. Geldstrafen, die auf der Grundlage des durch den Königlichen Erlass 4. Geldstrafen, die auf der Grundlage des durch den Königlichen Erlass
vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, ungeachtet ihrer Höhe. Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, ungeachtet ihrer Höhe.
Die in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Verurteilungen werden jedoch nach Die in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Verurteilungen werden jedoch nach
drei Jahren weiterhin angegeben, wenn sie Aberkennungen oder drei Jahren weiterhin angegeben, wenn sie Aberkennungen oder
gesetzliche Entmündigungen beinhalten, deren Auswirkungen einen gesetzliche Entmündigungen beinhalten, deren Auswirkungen einen
Zeitraum von drei Jahren übersteigen (ausser Entziehung der Zeitraum von drei Jahren übersteigen (ausser Entziehung der
Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit des Fahrers). Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit des Fahrers).
So kann zum Beispiel auf eine Bestimmung des Wahlgesetzbuches So kann zum Beispiel auf eine Bestimmung des Wahlgesetzbuches
verwiesen werden, die eine Unfähigkeit von Rechts wegen mit sich verwiesen werden, die eine Unfähigkeit von Rechts wegen mit sich
bringt, deren Auswirkungen einer Dauer von drei Jahren übersteigen. bringt, deren Auswirkungen einer Dauer von drei Jahren übersteigen.
In Artikel 7 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches wird Folgendes bestimmt: In Artikel 7 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches wird Folgendes bestimmt:
« Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der « Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der
Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden:
(...) (...)
2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt
wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420
des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. des Strafgesetzbuches verurteilt wurden.
Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die
Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und
auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt". auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt".
Für die konkrete Anwendung der Regeln über die Tilgung und das Für die konkrete Anwendung der Regeln über die Tilgung und das
Vermerken beziehungsweise Nichtvermerken von Verurteilungen auf Vermerken beziehungsweise Nichtvermerken von Verurteilungen auf
Leumundszeugnissen wird auf die ausführliche Anlage zu vorliegendem Leumundszeugnissen wird auf die ausführliche Anlage zu vorliegendem
Rundschreiben verwiesen. Rundschreiben verwiesen.
Auf dem Zeugnis (Muster 1) muss ausdrücklich erwähnt werden, dass ein Auf dem Zeugnis (Muster 1) muss ausdrücklich erwähnt werden, dass ein
anderes Schriftstück (Muster 2) vorgesehen ist, wenn das Zeugnis anderes Schriftstück (Muster 2) vorgesehen ist, wenn das Zeugnis
beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder
der Betreuung von Minderjährigen fällt. der Betreuung von Minderjährigen fällt.
2) Besondere Angaben, die auf den Zeugnissen vermerkt werden müssen, 2) Besondere Angaben, die auf den Zeugnissen vermerkt werden müssen,
die beantragt werden, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in die beantragt werden, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in
den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung,
der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige
oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2) oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2)
Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu
erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der
psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des
Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von
Minderjährigen fällt, werden alle Verurteilungen und Minderjährigen fällt, werden alle Verurteilungen und
Internierungsbeschlüsse wegen der in den Artikeln 354 bis 360, 368, Internierungsbeschlüsse wegen der in den Artikeln 354 bis 360, 368,
369, 372 bis 386ter , 398 bis 410, 422bis und 422ter des 369, 372 bis 386ter , 398 bis 410, 422bis und 422ter des
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Taten vermerkt, wenn diese gegenüber Strafgesetzbuchs vorgesehenen Taten vermerkt, wenn diese gegenüber
einem Minderjährigen begangen wurden. einem Minderjährigen begangen wurden.
Diese Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse werden in diesem Fall Diese Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse werden in diesem Fall
immer auf dem Zeugnis vermerkt, unabhängig vom Datum ihrer Verkündung immer auf dem Zeugnis vermerkt, unabhängig vom Datum ihrer Verkündung
und, was die Verurteilungen betrifft, unabhängig von der verkündeten und, was die Verurteilungen betrifft, unabhängig von der verkündeten
Strafe. Strafe.
Auf diesem Zeugnis muss ausdrücklich die Tätigkeit vermerkt werden, Auf diesem Zeugnis muss ausdrücklich die Tätigkeit vermerkt werden,
für die das Zeugnis beantragt wird. für die das Zeugnis beantragt wird.
VI. Angaben, die nicht auf Leumundszeugnissen vermerkt werden dürfen VI. Angaben, die nicht auf Leumundszeugnissen vermerkt werden dürfen
a) Ausser in dem in Abschnitt V Ziffer 2 erwähnten Fall, in dem a) Ausser in dem in Abschnitt V Ziffer 2 erwähnten Fall, in dem
Internierungen auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen, Massnahmen, die Internierungen auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen, Massnahmen, die
von Untersuchungs- oder erkennenden Richtern in Anwendung des Gesetzes von Untersuchungs- oder erkennenden Richtern in Anwendung des Gesetzes
vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten, vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten,
Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten gegen Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten gegen
Geistesgestörte getroffen worden sind. Geistesgestörte getroffen worden sind.
b) Verurteilungen, die Gegenstand einer Amnestiemassnahme waren. b) Verurteilungen, die Gegenstand einer Amnestiemassnahme waren.
c) Verurteilungen, die auf der Grundlage von Artikel 619 des c) Verurteilungen, die auf der Grundlage von Artikel 619 des
Strafprozessgesetzbuches getilgt worden sind. Strafprozessgesetzbuches getilgt worden sind.
d) Verurteilungen, die Gegenstand einer Rehabilitierung waren. d) Verurteilungen, die Gegenstand einer Rehabilitierung waren.
e) Vergleiche, die das Erlöschen der Strafverfolgung zur Folge hatten. e) Vergleiche, die das Erlöschen der Strafverfolgung zur Folge hatten.
f) Entziehung der elterlichen Gewalt und Massnahmen, die in Anwendung f) Entziehung der elterlichen Gewalt und Massnahmen, die in Anwendung
des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz gegen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz gegen
Minderjährige ausgesprochen worden sind. Minderjährige ausgesprochen worden sind.
g) Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, die g) Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, die
in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den
Aufschub und die Bewährung getroffen worden sind. Aufschub und die Bewährung getroffen worden sind.
In der Regel werden diese Beschlüsse den Gemeindeverwaltungen von der In der Regel werden diese Beschlüsse den Gemeindeverwaltungen von der
Staatsanwaltschaft beim Appellationshof oder beim Gericht Erster Staatsanwaltschaft beim Appellationshof oder beim Gericht Erster
Instanz nicht mitgeteilt. Instanz nicht mitgeteilt.
h) Verurteilungen, die von ausländischen Gerichten ausgesprochen h) Verurteilungen, die von ausländischen Gerichten ausgesprochen
worden sind. worden sind.
Diese Verurteilungen werden den Gemeindeverwaltungen in der Regel Diese Verurteilungen werden den Gemeindeverwaltungen in der Regel
nicht mitgeteilt. nicht mitgeteilt.
i) Verurteilungen, die nicht rechtskräftig geworden sind. i) Verurteilungen, die nicht rechtskräftig geworden sind.
j) Verurteilungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage einer j) Verurteilungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage einer
aufgehobenen Bestimmung ausgesprochen wurden, vorausgesetzt, dass die aufgehobenen Bestimmung ausgesprochen wurden, vorausgesetzt, dass die
Strafbarkeit der Tat abgeschafft worden ist. Strafbarkeit der Tat abgeschafft worden ist.
k) Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung k) Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung
von Artikel 21ter des vorhergehenden Titels des von Artikel 21ter des vorhergehenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches ausgesprochen worden sind. Strafprozessgesetzbuches ausgesprochen worden sind.
l) Verurteilungen zu Strafarbeit. l) Verurteilungen zu Strafarbeit.
m) Freisprüche. m) Freisprüche.
VII. Auszüge aus dem Strafregister VII. Auszüge aus dem Strafregister
Leumundszeugnisse dürfen nicht mit Auszügen aus dem Strafregister Leumundszeugnisse dürfen nicht mit Auszügen aus dem Strafregister
verwechselt werden. verwechselt werden.
Diese Auszüge sind lediglich Kopien aus dem besagten Register und Diese Auszüge sind lediglich Kopien aus dem besagten Register und
enthalten keinerlei Erklärung über die Führung des Betreffenden. Sie enthalten keinerlei Erklärung über die Führung des Betreffenden. Sie
dürfen nur der vorgesetzten Behörde ausgestellt werden, wenn diese sie dürfen nur der vorgesetzten Behörde ausgestellt werden, wenn diese sie
für die Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung benötigt. für die Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung benötigt.
VIII. Muster der Leumundszeugnisse VIII. Muster der Leumundszeugnisse
Die beiden Muster für Leumundszeugnisse sind vorliegendem Die beiden Muster für Leumundszeugnisse sind vorliegendem
Rundschreiben in der Anlage beigefügt. Rundschreiben in der Anlage beigefügt.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bei der Ausstellung von Leumundszeugnissen anzuwendende Regeln über Bei der Ausstellung von Leumundszeugnissen anzuwendende Regeln über
Tilgung und Nichtvermerken Muster 1 Tilgung und Nichtvermerken Muster 1
Regel 1: Verurteilungen, die weniger als drei Jahre vor dem Datum der Regel 1: Verurteilungen, die weniger als drei Jahre vor dem Datum der
Ausstellung des Leumundszeugnisses ausgesprochen worden sind, werden Ausstellung des Leumundszeugnisses ausgesprochen worden sind, werden
nicht getilgt. nicht getilgt.
Regel 2: Verurteilungen, die vor mehr als drei Jahren ausgesprochen Regel 2: Verurteilungen, die vor mehr als drei Jahren ausgesprochen
worden sind, werden getilgt (oder nicht vermerkt), ausser wenn die worden sind, werden getilgt (oder nicht vermerkt), ausser wenn die
Verurteilung die Aberkennung oder den Verlust der Rechte für einen Verurteilung die Aberkennung oder den Verlust der Rechte für einen
Zeitraum von mehr als drei Jahren vorsieht (die Entziehung der Zeitraum von mehr als drei Jahren vorsieht (die Entziehung der
Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit stellt kein Hindernis für Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit stellt kein Hindernis für
die Tilgung dar): die Tilgung dar):
- Gefängnisstrafen bis zu 4 Monaten - Gefängnisstrafen bis zu 4 Monaten
ausgenommen Verurteilungen für Verstösse, die in Liste A aufgenommen ausgenommen Verurteilungen für Verstösse, die in Liste A aufgenommen
sind und für die die Tilgungsbedingungen dort ausführlich angegeben sind und für die die Tilgungsbedingungen dort ausführlich angegeben
sind, sind,
- Geldstrafen bis zu 500 BEF (oder EUR) - Geldstrafen bis zu 500 BEF (oder EUR)
ausgenommen Verurteilungen für Verstösse, die in Liste A aufgenommen ausgenommen Verurteilungen für Verstösse, die in Liste A aufgenommen
sind und für die die Tilgungsbedingungen dort ausführlich angegeben sind und für die die Tilgungsbedingungen dort ausführlich angegeben
sind, sind,
- Geldstrafen aufgrund der durch K.E. vom 16. März 1968 koordinierten - Geldstrafen aufgrund der durch K.E. vom 16. März 1968 koordinierten
Gesetze (Strassenverkehr). Gesetze (Strassenverkehr).
Regel 3: Darüber hinaus getilgt werden, wenn das Urteil vor dem 2. Regel 3: Darüber hinaus getilgt werden, wenn das Urteil vor dem 2.
Januar 1992 verkündet worden ist, ausser wenn die Verurteilung die Januar 1992 verkündet worden ist, ausser wenn die Verurteilung die
Aberkennung oder den Verlust der Rechte für einen Zeitraum von mehr Aberkennung oder den Verlust der Rechte für einen Zeitraum von mehr
als drei Jahren vorsieht (die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen als drei Jahren vorsieht (die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen
körperlicher Unfähigkeit stellt kein Hindernis für die Tilgung dar): körperlicher Unfähigkeit stellt kein Hindernis für die Tilgung dar):
- Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten für fahrlässige Straftaten, - Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten für fahrlässige Straftaten,
- Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten mit Aufschub (vollständig) für - Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten mit Aufschub (vollständig) für
vorsätzliche Straftaten vorsätzliche Straftaten
(unbeschadet dessen, was in Liste A vorgesehen ist), (unbeschadet dessen, was in Liste A vorgesehen ist),
- Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten mit Teilaufschub für vorsätzliche - Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten mit Teilaufschub für vorsätzliche
Straftaten, wobei die effektive Gefängnisstrafe weniger als 3 Monate Straftaten, wobei die effektive Gefängnisstrafe weniger als 3 Monate
beträgt (unbeschadet dessen, was in Liste A vorgesehen ist). beträgt (unbeschadet dessen, was in Liste A vorgesehen ist).
Liste A Liste A
Bemerkung: - Ist die Tilgung einer Geldstrafe mit Aufschub gestattet, Bemerkung: - Ist die Tilgung einer Geldstrafe mit Aufschub gestattet,
muss der Aufschub vollständig sein muss der Aufschub vollständig sein
(d.h. der Aufschub muss für die vollständige Geldstrafe gelten) (d.h. der Aufschub muss für die vollständige Geldstrafe gelten)
- Ist ein Teil der Geldstrafe effektiv, wird die Verurteilung nicht - Ist ein Teil der Geldstrafe effektiv, wird die Verurteilung nicht
getilgt. getilgt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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