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Circulaire complémentaire à la circulaire du 1er juillet 2002 portant modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction allemande | Aanvullende omzendbrief bij de omzendbrief van 1 juli 2002 tot wijziging en coördinatie van de omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene onderrichtingen betreffende de getuigschriften van goed zedelijk gedrag. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AVRIL 2003. - Circulaire complémentaire à la circulaire du 1er juillet 2002 portant modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire des Ministres de la Justice et de l'Intérieur du 3 avril 2003 complémentaire à la circulaire du 1er juillet 2002 portant | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 APRIL 2003. - Aanvullende omzendbrief bij de omzendbrief van 1 juli 2002 tot wijziging en coördinatie van de omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene onderrichtingen betreffende de getuigschriften van goed zedelijk gedrag. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de aanvullende omzendbrief van de Ministers van Justitie en van Binnenlandse Zaken van 3 april 2003 bij de omzendbrief van 1 juli 2002 tot wijziging en |
modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant | coördinatie van de omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene |
instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, | onderrichtingen betreffende de getuigschriften van goed zedelijk |
vie et moeurs (Moniteur belge du 15 avril 2003), établie par le | gedrag (Belgisch Staatsblad van 15 april 2003), opgemaakt door de |
Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
3. APRIL 2003 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 1. | 3. APRIL 2003 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 1. |
Juli 2002 zur Abänderung und Koordinierung des Rundschreibens vom 6. | Juli 2002 zur Abänderung und Koordinierung des Rundschreibens vom 6. |
Juni 1962 über die Leumundszeugnisse | Juni 1962 über die Leumundszeugnisse |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Einleitung | Einleitung |
Das Rundschreiben vom 21. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 4. | Das Rundschreiben vom 21. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 4. |
März 2003) hatte zum Ziel Fragen zu beantworten, die in Bezug auf das | März 2003) hatte zum Ziel Fragen zu beantworten, die in Bezug auf das |
Rundschreiben vom 1. Juli 2002 aufgetreten waren, das eine mit Gründen | Rundschreiben vom 1. Juli 2002 aufgetreten waren, das eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme des Korpschefs vorsieht, insbesondere wenn ein | versehene Stellungnahme des Korpschefs vorsieht, insbesondere wenn ein |
Leumundszeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit im | Leumundszeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit im |
Bereich der Betreuung von Minderjährigen zu erhalten (Leumundszeugnis | Bereich der Betreuung von Minderjährigen zu erhalten (Leumundszeugnis |
Muster 2). | Muster 2). |
Dieses Rundschreiben vom 21. Februar 2003 war jedoch zeitlich | Dieses Rundschreiben vom 21. Februar 2003 war jedoch zeitlich |
begrenzt, weil es bereits ein Rundschreiben zur Ergänzung des | begrenzt, weil es bereits ein Rundschreiben zur Ergänzung des |
Rundschreibens vom 1. Juli 2002 ankündigte, durch das die Modalitäten | Rundschreibens vom 1. Juli 2002 ankündigte, durch das die Modalitäten |
für die Formulierung der mit Gründen versehenen Stellungnahme | für die Formulierung der mit Gründen versehenen Stellungnahme |
verdeutlicht werden sollten. | verdeutlicht werden sollten. |
Der im Rundschreiben vom 21. Februar 2003 angekündigte | Der im Rundschreiben vom 21. Februar 2003 angekündigte |
Übergangszeitraum ist nun vorbei und die in diesem Rundschreiben | Übergangszeitraum ist nun vorbei und die in diesem Rundschreiben |
vorgesehenen Anweisungen sind dem vorliegenden Rundschreiben | vorgesehenen Anweisungen sind dem vorliegenden Rundschreiben |
eingegliedert worden. | eingegliedert worden. |
Im vorliegenden ergänzenden Rundschreiben sollen zum einen die | Im vorliegenden ergänzenden Rundschreiben sollen zum einen die |
Modalitäten präzisiert werden, gemäss denen die mit Gründen versehene | Modalitäten präzisiert werden, gemäss denen die mit Gründen versehene |
Stellungnahme des Korpschefs oder des beauftragten Polizeioffiziers | Stellungnahme des Korpschefs oder des beauftragten Polizeioffiziers |
abgegeben werden muss, wenn diese Stellungnahme obligatorisch ist | abgegeben werden muss, wenn diese Stellungnahme obligatorisch ist |
(dies ist der Fall für die Leumundszeugnisse des Musters 2), und zum | (dies ist der Fall für die Leumundszeugnisse des Musters 2), und zum |
anderen sollen Richtlinien für das Durchführen der | anderen sollen Richtlinien für das Durchführen der |
Leumundsuntersuchung gegeben werden, die vor Abgabe der mit Gründen | Leumundsuntersuchung gegeben werden, die vor Abgabe der mit Gründen |
versehenen Stellungnahme erfolgt, wenn der Korpschefs eine solche | versehenen Stellungnahme erfolgt, wenn der Korpschefs eine solche |
Untersuchung für notwendig erachtet. | Untersuchung für notwendig erachtet. |
Darüber hinaus wird von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, um | Darüber hinaus wird von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, um |
einerseits die Regeln über die Tilgung und das Nichtvermerken von | einerseits die Regeln über die Tilgung und das Nichtvermerken von |
Verurteilungen auf den Leumundszeugnissen zu verdeutlichen und | Verurteilungen auf den Leumundszeugnissen zu verdeutlichen und |
andererseits die Vermerke über Verurteilungen mit Aufschub anzupassen. | andererseits die Vermerke über Verurteilungen mit Aufschub anzupassen. |
Nach Wiedergabe des einleitenden Textes des Rundschreibens vom 1. Juli | Nach Wiedergabe des einleitenden Textes des Rundschreibens vom 1. Juli |
2001 mit einigen Anpassungen endet das vorliegende Rundschreiben | 2001 mit einigen Anpassungen endet das vorliegende Rundschreiben |
deutlichkeitshalber mit einer koordinierten Fassung. | deutlichkeitshalber mit einer koordinierten Fassung. |
1) Mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs | 1) Mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs |
Beim Verfassen der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss wie folgt | Beim Verfassen der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss wie folgt |
vorgegangen werden: | vorgegangen werden: |
a) Der Korpschef oder der von ihm beauftragte Polizeioffizier sieht | a) Der Korpschef oder der von ihm beauftragte Polizeioffizier sieht |
gerichtliche Informationen (Strafregister) und polizeiliche | gerichtliche Informationen (Strafregister) und polizeiliche |
Informationen (Datenbanken der föderalen und lokalen Polizei) ein und | Informationen (Datenbanken der föderalen und lokalen Polizei) ein und |
ersucht den Revierbediensteten um eine Stellungnahme. Dies ist eine | ersucht den Revierbediensteten um eine Stellungnahme. Dies ist eine |
interne Untersuchung (keine Leumundsuntersuchung). | interne Untersuchung (keine Leumundsuntersuchung). |
Ergeben diese drei Informationsquellen relevante Informationen über | Ergeben diese drei Informationsquellen relevante Informationen über |
Begebenheiten in Bezug auf Minderjährige, die ausreichen, um eine | Begebenheiten in Bezug auf Minderjährige, die ausreichen, um eine |
negative Stellungnahme abzugeben, gibt der Korpschef oder der | negative Stellungnahme abzugeben, gibt der Korpschef oder der |
beauftragte Polizeioffizier eine negative Stellungnahme ab, ohne eine | beauftragte Polizeioffizier eine negative Stellungnahme ab, ohne eine |
Untersuchung vor Ort vorzunehmen. | Untersuchung vor Ort vorzunehmen. |
b) Ergeben diese drei Informationsquellen keinerlei Hinweise oder | b) Ergeben diese drei Informationsquellen keinerlei Hinweise oder |
keine relevanten Informationen über Begebenheiten in Bezug auf | keine relevanten Informationen über Begebenheiten in Bezug auf |
Minderjährige, liegt kein Grund für eine Leumundsuntersuchung vor und | Minderjährige, liegt kein Grund für eine Leumundsuntersuchung vor und |
eine positive Stellungnahme wird abgegeben. Diese Stellungnahme wird | eine positive Stellungnahme wird abgegeben. Diese Stellungnahme wird |
daher ebenfalls nach einer internen Untersuchung abgegeben (keine | daher ebenfalls nach einer internen Untersuchung abgegeben (keine |
Leumundsuntersuchung). | Leumundsuntersuchung). |
c) Bestehen nach Abfrage dieser drei Informationsquellen begründete | c) Bestehen nach Abfrage dieser drei Informationsquellen begründete |
Zweifel, kann eine Leumundsuntersuchung in Betracht gezogen werden. | Zweifel, kann eine Leumundsuntersuchung in Betracht gezogen werden. |
Leumundsuntersuchungen dürfen keinesfalls systematisch erfolgen, also | Leumundsuntersuchungen dürfen keinesfalls systematisch erfolgen, also |
nicht in den Fällen, die in den Buchstaben a) und b) erwähnt sind. | nicht in den Fällen, die in den Buchstaben a) und b) erwähnt sind. |
Das bedeutet, dass Leumundsuntersuchungen nur ausnahmsweise | Das bedeutet, dass Leumundsuntersuchungen nur ausnahmsweise |
durchgeführt werden dürfen und nur als letztes Mittel anzusehen sind, | durchgeführt werden dürfen und nur als letztes Mittel anzusehen sind, |
wenn die nach der internen Untersuchung zusammengetragenen | wenn die nach der internen Untersuchung zusammengetragenen |
Informationen derart widersprüchlich sind, dass sich eine | Informationen derart widersprüchlich sind, dass sich eine |
Leumundsuntersuchung als notwendig erweist. | Leumundsuntersuchung als notwendig erweist. |
Wird in Ausnahmefällen doch eine Leumundsuntersuchung durchgeführt, | Wird in Ausnahmefällen doch eine Leumundsuntersuchung durchgeführt, |
befragt der Korpschef oder der beauftragte Polizeioffizier nach | befragt der Korpschef oder der beauftragte Polizeioffizier nach |
Möglichkeit nur den Antragsteller des Leumundszeugnisses und nicht | Möglichkeit nur den Antragsteller des Leumundszeugnisses und nicht |
dessen Umfeld. | dessen Umfeld. |
Er beschränkt den Gegenstand seiner Fragen strikt auf das verfolgte | Er beschränkt den Gegenstand seiner Fragen strikt auf das verfolgte |
Ziel und achtet dabei ganz besonders darauf, das Privatleben der von | Ziel und achtet dabei ganz besonders darauf, das Privatleben der von |
ihm befragten Personen nicht zu beeinträchtigen. | ihm befragten Personen nicht zu beeinträchtigen. |
Die lokale Polizei ist die geeigneteste Instanz, um eine mit Gründen | Die lokale Polizei ist die geeigneteste Instanz, um eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme über den Betreffenden abzugeben; sie steht den | versehene Stellungnahme über den Betreffenden abzugeben; sie steht den |
Einwohnern der Gemeinde am nächsten und kennt sie am besten. | Einwohnern der Gemeinde am nächsten und kennt sie am besten. |
Es steht der Föderalbehörde nicht zu zu beurteilen, welche | Es steht der Föderalbehörde nicht zu zu beurteilen, welche |
Stellungnahme in den einzelnen Fällen abgegeben werden muss. Jeder | Stellungnahme in den einzelnen Fällen abgegeben werden muss. Jeder |
Fall muss getrennt betrachtet werden. | Fall muss getrennt betrachtet werden. |
Folglich obliegt es weiterhin der lokalen Behörde, selber für jede | Folglich obliegt es weiterhin der lokalen Behörde, selber für jede |
Akte zu bestimmen, ob der Vermerk, dass der Betreffende von guter oder | Akte zu bestimmen, ob der Vermerk, dass der Betreffende von guter oder |
nicht von guter Führung ist, im Leumundszeugnis angegeben werden muss, | nicht von guter Führung ist, im Leumundszeugnis angegeben werden muss, |
dies im Rahmen der weiter oben dargelegten Vorgehensweise. | dies im Rahmen der weiter oben dargelegten Vorgehensweise. |
Diese Vorgehensweise, die angewandt wird, wenn eine mit Gründen | Diese Vorgehensweise, die angewandt wird, wenn eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme für ein Leumundszeugnis Muster 2 abgegeben | versehene Stellungnahme für ein Leumundszeugnis Muster 2 abgegeben |
wird, gilt ebenfalls, wenn erwogen wird eine mit Gründen versehene | wird, gilt ebenfalls, wenn erwogen wird eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme für ein Leumundszeugnis Muster 1 abzugeben. | Stellungnahme für ein Leumundszeugnis Muster 1 abzugeben. |
Es versteht sich von selbst, dass im letzteren Fall die Beurteilung | Es versteht sich von selbst, dass im letzteren Fall die Beurteilung |
der Begebenheiten unabhängig von jeder Tätigkeit, die in den Bereich | der Begebenheiten unabhängig von jeder Tätigkeit, die in den Bereich |
der Betreuung von Minderjährigen fällt, gesehen werden muss. | der Betreuung von Minderjährigen fällt, gesehen werden muss. |
2) Regeln über das Nichtvermerken von Verurteilungen auf | 2) Regeln über das Nichtvermerken von Verurteilungen auf |
Leumundszeugnissen | Leumundszeugnissen |
Seit In-Kraft-Treten des Rundschreibens vom 1. Juli 2002 hat der | Seit In-Kraft-Treten des Rundschreibens vom 1. Juli 2002 hat der |
Föderale Öffentliche Dienst Justiz eine ausführliche Tabelle mit den | Föderale Öffentliche Dienst Justiz eine ausführliche Tabelle mit den |
Regeln über das Nichtvermerken von Verurteilungen auf | Regeln über das Nichtvermerken von Verurteilungen auf |
Leumundszeugnissen ausgearbeitet. | Leumundszeugnissen ausgearbeitet. |
Es ist daher auch zweckmässig diese Anlagen in die vorliegende | Es ist daher auch zweckmässig diese Anlagen in die vorliegende |
koordinierte Fassung aufzunehmen: | koordinierte Fassung aufzunehmen: |
1. Zusammenfassende Tabelle mit den Regeln über die Tilgung und das | 1. Zusammenfassende Tabelle mit den Regeln über die Tilgung und das |
Nichtvermerken von Verurteilungen auf Leumundszeugnissen, | Nichtvermerken von Verurteilungen auf Leumundszeugnissen, |
2. Ausführliche Liste der Verurteilungen: Liste A. | 2. Ausführliche Liste der Verurteilungen: Liste A. |
3) Verurteilungen mit Aufschub | 3) Verurteilungen mit Aufschub |
Infolge der Stellungnahme des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | Infolge der Stellungnahme des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
werden die Vermerke über Verurteilungen mit Aufschub (« bedingte | werden die Vermerke über Verurteilungen mit Aufschub (« bedingte |
Verurteilungen ») angepasst. | Verurteilungen ») angepasst. |
Die Wörter « bedingte Verurteilung » werden durch die Wörter « | Die Wörter « bedingte Verurteilung » werden durch die Wörter « |
Verurteilung mit Aufschub » ersetzt. | Verurteilung mit Aufschub » ersetzt. |
Verurteilungen mit Aufschub müssen nach Anwendung der Regeln über die | Verurteilungen mit Aufschub müssen nach Anwendung der Regeln über die |
Tilgung und das Nichtvermerken von Verurteilungen auf | Tilgung und das Nichtvermerken von Verurteilungen auf |
Leumundszeugnissen, die in den Abschnitten V und VI des koordinierten | Leumundszeugnissen, die in den Abschnitten V und VI des koordinierten |
Rundschreibens bestimmt sind, vermerkt werden, ungeachtet ob die | Rundschreibens bestimmt sind, vermerkt werden, ungeachtet ob die |
Aufschubfrist abgelaufen ist oder nicht. | Aufschubfrist abgelaufen ist oder nicht. |
Daher wird die Fussnote 7 der Muster 1 und 2 wie folgt abgeändert: | Daher wird die Fussnote 7 der Muster 1 und 2 wie folgt abgeändert: |
« Die Regeln über den Vermerk von Verurteilungen werden in den | « Die Regeln über den Vermerk von Verurteilungen werden in den |
Abschnitten V und VI des Rundschreibens vom 3. April 2003 bestimmt | Abschnitten V und VI des Rundschreibens vom 3. April 2003 bestimmt |
(Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2003). » | (Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2003). » |
Das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ist im | Das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ist im |
Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 veröffentlicht worden | Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 veröffentlicht worden |
(offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. Juli | (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. Juli |
2002). | 2002). |
Dieses Gesetz ist vom Minister der Justiz im Rundschreiben vom 30. | Dieses Gesetz ist vom Minister der Justiz im Rundschreiben vom 30. |
August 2001 über das Zentrale Strafregister (Belgisches Staatsblatt | August 2001 über das Zentrale Strafregister (Belgisches Staatsblatt |
vom 14. September 2001) erläutert worden. | vom 14. September 2001) erläutert worden. |
Bis die Artikel 9 und 10 des Gesetzes in Kraft treten, stellen die | Bis die Artikel 9 und 10 des Gesetzes in Kraft treten, stellen die |
Gemeindeverwaltungen weiterhin Leumundszeugnisse aus. | Gemeindeverwaltungen weiterhin Leumundszeugnisse aus. |
Es scheint mir daher angebracht, von nun an die Ausstellung der | Es scheint mir daher angebracht, von nun an die Ausstellung der |
Leumundszeugnisse in Übereinstimmung zu bringen mit den Auszügen aus | Leumundszeugnisse in Übereinstimmung zu bringen mit den Auszügen aus |
dem Strafregister, die von den Gemeindeverwaltungen in Ausführung der | dem Strafregister, die von den Gemeindeverwaltungen in Ausführung der |
Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 ausgestellt werden, | Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 ausgestellt werden, |
sobald diese Bestimmungen in Kraft treten. | sobald diese Bestimmungen in Kraft treten. |
Aus diesen neuen Bestimmungen geht hervor, dass bei der Ausstellung | Aus diesen neuen Bestimmungen geht hervor, dass bei der Ausstellung |
von Auszügen aus dem Strafregister keine Unterscheidung nach | von Auszügen aus dem Strafregister keine Unterscheidung nach |
Eigenschaft des Empfängers dieses Dokuments mehr gemacht werden wird. | Eigenschaft des Empfängers dieses Dokuments mehr gemacht werden wird. |
Es ist demnach nicht mehr von Bedeutung, ob der Auszug für eine | Es ist demnach nicht mehr von Bedeutung, ob der Auszug für eine |
öffentliche Verwaltung oder eine Privatperson bestimmt ist. | öffentliche Verwaltung oder eine Privatperson bestimmt ist. |
Wohl wird eine Unterscheidung in der Zweckbestimmung des Dokuments | Wohl wird eine Unterscheidung in der Zweckbestimmung des Dokuments |
eingeführt: Angaben, die auf den Auszügen aus dem Strafregister | eingeführt: Angaben, die auf den Auszügen aus dem Strafregister |
vermerkt werden, werden unterschiedlich sein, je nachdem ob der Auszug | vermerkt werden, werden unterschiedlich sein, je nachdem ob der Auszug |
beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den | beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den |
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der | Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der |
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder | Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder |
der Betreuung von Minderjährigen fällt, oder für die Ausübung einer | der Betreuung von Minderjährigen fällt, oder für die Ausübung einer |
anderen Tätigkeit bestimmt ist. | anderen Tätigkeit bestimmt ist. |
Zwei neue Muster für Leumundszeugnisse sind dem vorliegenden | Zwei neue Muster für Leumundszeugnisse sind dem vorliegenden |
Rundschreiben in der Anlage beigefügt. | Rundschreiben in der Anlage beigefügt. |
In Erwartung des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 9 und | In Erwartung des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 9 und |
10 des Gesetzes vom 8. August 1997 empfiehlt es sich daher, das | 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 empfiehlt es sich daher, das |
Rundschreiben vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse anzupassen. | Rundschreiben vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse anzupassen. |
Dieses Rundschreiben vom 6. Juni 1962, das am 4. Juli 1962 im | Dieses Rundschreiben vom 6. Juni 1962, das am 4. Juli 1962 im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist, ist durch die | Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist, ist durch die |
Rundschreiben vom 23. Juni 1965, 20. Juli 1981, 8. Dezember 1987, 12. | Rundschreiben vom 23. Juni 1965, 20. Juli 1981, 8. Dezember 1987, 12. |
Januar 1988, 15. April 1988, 20. Februar 1989, 5. August 1991, 9. | Januar 1988, 15. April 1988, 20. Februar 1989, 5. August 1991, 9. |
August 1995, 5. Juli 1996 und 16. Februar 1999 abgeändert worden | August 1995, 5. Juli 1996 und 16. Februar 1999 abgeändert worden |
(deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997). | (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997). |
Aufgrund der zahlreichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni | Aufgrund der zahlreichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni |
1962 über die Leumundszeugnisse schien es sinnvoll, eine koordinierte | 1962 über die Leumundszeugnisse schien es sinnvoll, eine koordinierte |
Fassung des Rundschreibens zu erstellen. | Fassung des Rundschreibens zu erstellen. |
Die inhaltlichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962 | Die inhaltlichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962 |
können wie folgt zusammengefasst werden. | können wie folgt zusammengefasst werden. |
1. Bei der Ausstellung eines Leumundszeugnisses wird keine | 1. Bei der Ausstellung eines Leumundszeugnisses wird keine |
Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers (öffentliche Verwaltung | Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers (öffentliche Verwaltung |
oder Privatperson) des Leumundszeugnisses mehr gemacht. | oder Privatperson) des Leumundszeugnisses mehr gemacht. |
Wie bereits zuvor erwähnt, werden die Angaben aus dem Strafregister, | Wie bereits zuvor erwähnt, werden die Angaben aus dem Strafregister, |
die im Leumundszeugnis vermerkt werden, künftig unterschiedlich sein, | die im Leumundszeugnis vermerkt werden, künftig unterschiedlich sein, |
je nachdem für welche Tätigkeit das Zeugnis beantragt wird. | je nachdem für welche Tätigkeit das Zeugnis beantragt wird. |
Es obliegt daher dem Betreffenden, der das Zeugnis beantragt, der | Es obliegt daher dem Betreffenden, der das Zeugnis beantragt, der |
Gemeindeverwaltung mitzuteilen, für welche Tätigkeit das | Gemeindeverwaltung mitzuteilen, für welche Tätigkeit das |
Leumundszeugnis beantragt wird. | Leumundszeugnis beantragt wird. |
Der zuständige Gemeindebeamte vermerkt die vom Betreffenden abgegebene | Der zuständige Gemeindebeamte vermerkt die vom Betreffenden abgegebene |
Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit auf dem Zeugnis. | Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit auf dem Zeugnis. |
Nur der Betreffende ist verantwortlich für die Erklärung über die | Nur der Betreffende ist verantwortlich für die Erklärung über die |
Tätigkeit, für die das Zeugnis beantragt wird. Der zuständige Beamte | Tätigkeit, für die das Zeugnis beantragt wird. Der zuständige Beamte |
nimmt diesbezüglich keine Kontrolle vor. | nimmt diesbezüglich keine Kontrolle vor. |
2. Zur Zeit sehen die Vorschriften vor, dass vor Ausstellung des | 2. Zur Zeit sehen die Vorschriften vor, dass vor Ausstellung des |
Leumundszeugnisses durch den Bürgermeister oder die namentlich | Leumundszeugnisses durch den Bürgermeister oder die namentlich |
bestimmten statutarischen Beamten, die mit der Führung des | bestimmten statutarischen Beamten, die mit der Führung des |
Strafregisters beauftragt sind, vom Korpschef oder von den von ihm | Strafregisters beauftragt sind, vom Korpschef oder von den von ihm |
beauftragten Offizieren der lokalen Polizei eine mit Gründen versehene | beauftragten Offizieren der lokalen Polizei eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme abgeben werden muss. | Stellungnahme abgeben werden muss. |
Diese mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs ist künftig | Diese mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs ist künftig |
nur dann obligatorisch, wenn die Ausstellung des Leumundszeugnisses | nur dann obligatorisch, wenn die Ausstellung des Leumundszeugnisses |
beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den | beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den |
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der | Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der |
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder | Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder |
der Betreuung von Minderjährigen fällt. | der Betreuung von Minderjährigen fällt. |
Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, | Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, |
kann der Korpschef eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben; | kann der Korpschef eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben; |
Letztere ist in diesem Fall nicht obligatorisch. Hier entscheidet die | Letztere ist in diesem Fall nicht obligatorisch. Hier entscheidet die |
lokale Behörde selber über die Notwendigkeit, eine mit Gründen | lokale Behörde selber über die Notwendigkeit, eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme abzugeben. | versehene Stellungnahme abzugeben. |
Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird keinesfalls erwähnt und | Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird keinesfalls erwähnt und |
auch im Leumundszeugnis wird nicht darauf verwiesen. | auch im Leumundszeugnis wird nicht darauf verwiesen. |
Die Spalte "Bemerkungen" auf den Leumundszeugnissen bietet der | Die Spalte "Bemerkungen" auf den Leumundszeugnissen bietet der |
Behörde, die befugt ist das Zeugnis auszustellen, die Möglichkeit, | Behörde, die befugt ist das Zeugnis auszustellen, die Möglichkeit, |
ihre differenzierte Beurteilung in Bezug auf die Führung des | ihre differenzierte Beurteilung in Bezug auf die Führung des |
Betreffenden abzugeben. | Betreffenden abzugeben. |
In diesem Zusammenhang kann die lokale Behörde alle möglichen | In diesem Zusammenhang kann die lokale Behörde alle möglichen |
faktischen Elemente berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, eine | faktischen Elemente berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, eine |
genaue Beurteilung der allgemeinen Führung des Betreffenden abzugeben. | genaue Beurteilung der allgemeinen Führung des Betreffenden abzugeben. |
3. In Erwartung der Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom | 3. In Erwartung der Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom |
8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und bis zum | 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und bis zum |
Zustandekommen einer EDV-Verbindung zwischen den Gemeinden und dem | Zustandekommen einer EDV-Verbindung zwischen den Gemeinden und dem |
Zentralen Strafregister überprüfen die Gemeindeverwaltungen manuell, | Zentralen Strafregister überprüfen die Gemeindeverwaltungen manuell, |
ob gegen denjenigen, der das Zeugnis beantragt, Verurteilungen | ob gegen denjenigen, der das Zeugnis beantragt, Verurteilungen |
ausgesprochen worden sind, die auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen. | ausgesprochen worden sind, die auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen. |
Bestehen Zweifel, ob eine Verurteilung des Betreffenden im | Bestehen Zweifel, ob eine Verurteilung des Betreffenden im |
Leumundszeugnis vermerkt werden muss oder nicht, holt der | Leumundszeugnis vermerkt werden muss oder nicht, holt der |
Gemeindebeamte die Stellungnahme des Korpschef der lokalen Polizei | Gemeindebeamte die Stellungnahme des Korpschef der lokalen Polizei |
oder eines der von Letzterem beauftragten Polizeioffiziere ein. Der | oder eines der von Letzterem beauftragten Polizeioffiziere ein. Der |
endgültige Beschluss in dieser Sache obliegt gegebenenfalls dem | endgültige Beschluss in dieser Sache obliegt gegebenenfalls dem |
Prokurator des Königs oder seinen Staatsanwälten beim Gericht Erster | Prokurator des Königs oder seinen Staatsanwälten beim Gericht Erster |
Instanz. | Instanz. |
4. Die Umrechnung der Geldstrafen von Belgischen Franken in Euro | 4. Die Umrechnung der Geldstrafen von Belgischen Franken in Euro |
erfolgt gemäss dem Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des | erfolgt gemäss dem Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des |
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 29. | Verfassung erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 29. |
Juli 2000; siehe auch www.just.fgov.be, Rubrik Euro). | Juli 2000; siehe auch www.just.fgov.be, Rubrik Euro). |
Die Verurteilungen zu einer Geldstrafe müssen in Belgischen Franken | Die Verurteilungen zu einer Geldstrafe müssen in Belgischen Franken |
oder in Euro angegeben werden, je nachdem in welcher Währung sie | oder in Euro angegeben werden, je nachdem in welcher Währung sie |
ausgesprochen worden sind. | ausgesprochen worden sind. |
Der Betrag der Geldstrafe, der für das Nichtvermerken oder die Tilgung | Der Betrag der Geldstrafe, der für das Nichtvermerken oder die Tilgung |
berücksichtigt werden muss, ist der ursprüngliche Betrag. | berücksichtigt werden muss, ist der ursprüngliche Betrag. |
Beispiel: Eine Geldstrafe von 25 EUR entspricht einer Geldstrafe von | Beispiel: Eine Geldstrafe von 25 EUR entspricht einer Geldstrafe von |
25 BEF. | 25 BEF. |
Im ersten Fall entspricht diese Geldstrafe 25 EUR x 5 | Im ersten Fall entspricht diese Geldstrafe 25 EUR x 5 |
(Multiplikationskoeffizient für die heutigen Zuschlagzehntel) = 125 | (Multiplikationskoeffizient für die heutigen Zuschlagzehntel) = 125 |
EUR. | EUR. |
Im zweiten Fall entspricht diese Geldstrafe 25 BEF x 200 | Im zweiten Fall entspricht diese Geldstrafe 25 BEF x 200 |
(Multiplikationskoeffizient für die früheren Zuschlagszehntel, vor dem | (Multiplikationskoeffizient für die früheren Zuschlagszehntel, vor dem |
1. Januar 2002) = 5 000 BEF. | 1. Januar 2002) = 5 000 BEF. |
125 EUR = + 5 000 BEF | 125 EUR = + 5 000 BEF |
Bei In-Kraft-Treten der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August | Bei In-Kraft-Treten der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August |
1997 wird ein neues Rundschreiben erstellt werden, um die nötige | 1997 wird ein neues Rundschreiben erstellt werden, um die nötige |
Klarheit zu verschaffen. | Klarheit zu verschaffen. |
KOORDINIERTE FASSUNG | KOORDINIERTE FASSUNG |
I. Welche Behörde darf ein Leumundszeugnis ausstellen? | I. Welche Behörde darf ein Leumundszeugnis ausstellen? |
Für die Ausstellung des Leumundszeugnisses ist der Bürgermeister der | Für die Ausstellung des Leumundszeugnisses ist der Bürgermeister der |
Gemeinde zuständig, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister, | Gemeinde zuständig, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister, |
Fremdenregister oder Warteregister eingetragen ist; wohnt der | Fremdenregister oder Warteregister eingetragen ist; wohnt der |
Betreffende ausserhalb Belgiens, fällt diese Aufgabe in den | Betreffende ausserhalb Belgiens, fällt diese Aufgabe in den |
Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er vor | Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er vor |
Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war. | Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war. |
Der Bürgermeister kann diese Befugnis namentlich bestimmten | Der Bürgermeister kann diese Befugnis namentlich bestimmten |
statutarischen Beamten übertragen, die mit der Führung des | statutarischen Beamten übertragen, die mit der Führung des |
Strafregisters in der Gemeinde beauftragt sind. | Strafregisters in der Gemeinde beauftragt sind. |
Vor Ausstellung eines Zeugnisses, das beantragt wird, um Zugang zu | Vor Ausstellung eines Zeugnisses, das beantragt wird, um Zugang zu |
einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der | einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der |
psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des | psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des |
Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von | Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von |
Minderjährigen fällt, gibt der Korpschef der lokalen Polizei oder die | Minderjährigen fällt, gibt der Korpschef der lokalen Polizei oder die |
von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene | von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, | Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, |
können der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten | können der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten |
Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. | Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. |
Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nicht vermerkt und auch | Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nicht vermerkt und auch |
nicht im Zeugnis erwähnt. | nicht im Zeugnis erwähnt. |
II. Wer darf ein Leumundszeugnis beantragen? | II. Wer darf ein Leumundszeugnis beantragen? |
Jeder Einwohner der Gemeinde, ob er Belgier oder Ausländer ist, darf | Jeder Einwohner der Gemeinde, ob er Belgier oder Ausländer ist, darf |
ein Leumundszeugnis beantragen. Einem derartigen Antrag kann natürlich | ein Leumundszeugnis beantragen. Einem derartigen Antrag kann natürlich |
nur Folge geleistet werden, sofern er den Antragsteller selbst | nur Folge geleistet werden, sofern er den Antragsteller selbst |
betrifft. | betrifft. |
Ein Leumundszeugnis darf zudem für eine verstorbene Person von einem | Ein Leumundszeugnis darf zudem für eine verstorbene Person von einem |
Rechtsnachfolger beantragt werden, sofern er ein tatsächliches | Rechtsnachfolger beantragt werden, sofern er ein tatsächliches |
Interesse nachweisen kann. | Interesse nachweisen kann. |
Dagegen sind öffentliche Behörden im Prinzip nicht berechtigt, | Dagegen sind öffentliche Behörden im Prinzip nicht berechtigt, |
Leumundszeugnisse direkt bei den lokalen Behörden anzufordern. Von | Leumundszeugnisse direkt bei den lokalen Behörden anzufordern. Von |
dieser Regel wird jedoch in folgenden Fällen abgewichen: | dieser Regel wird jedoch in folgenden Fällen abgewichen: |
1. wenn dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung | 1. wenn dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung |
zugelassen ist, | zugelassen ist, |
2. wenn die betreffende Person der öffentlichen Behörde dies | 2. wenn die betreffende Person der öffentlichen Behörde dies |
ausdrücklich erlaubt hat, | ausdrücklich erlaubt hat, |
3. wenn es um die Untersuchung von Vorschlägen zur Verleihung von | 3. wenn es um die Untersuchung von Vorschlägen zur Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen oder Ehrenzeichen geht. | Ehrenauszeichnungen oder Ehrenzeichen geht. |
III. Wem darf ein Leumundszeugnis ausgestellt werden? | III. Wem darf ein Leumundszeugnis ausgestellt werden? |
Ein Leumundszeugnis darf nur der Person ausgehändigt werden, die davon | Ein Leumundszeugnis darf nur der Person ausgehändigt werden, die davon |
betroffen ist, und darf ausser in den oben erwähnten Ausnahmefällen | betroffen ist, und darf ausser in den oben erwähnten Ausnahmefällen |
nie direkt der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise der | nie direkt der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise der |
Privateinrichtung oder der Privatperson ausgestellt werden, der dieses | Privateinrichtung oder der Privatperson ausgestellt werden, der dieses |
Zeugnis vorzulegen ist. | Zeugnis vorzulegen ist. |
Hier sei jedoch bemerkt, dass ein Leumundszeugnis selbstverständlich | Hier sei jedoch bemerkt, dass ein Leumundszeugnis selbstverständlich |
einer Drittperson ausgehändigt werden darf, wenn der Betreffende wegen | einer Drittperson ausgehändigt werden darf, wenn der Betreffende wegen |
Krankheit, Behinderung oder Abwesenheit nicht imstande ist, es selbst | Krankheit, Behinderung oder Abwesenheit nicht imstande ist, es selbst |
zu beantragen oder entgegenzunehmen, und sofern diese Drittperson | zu beantragen oder entgegenzunehmen, und sofern diese Drittperson |
ordnungsgemäss von dem Betreffenden dazu ermächtigt worden ist. | ordnungsgemäss von dem Betreffenden dazu ermächtigt worden ist. |
IV. Arten von Leumundszeugnissen | IV. Arten von Leumundszeugnissen |
Es gibt zwei Arten von Leumundszeugnissen, die je nach Bestimmung | Es gibt zwei Arten von Leumundszeugnissen, die je nach Bestimmung |
verschieden sind. | verschieden sind. |
Die erste Art von Leumundszeugnis ist für öffentliche Verwaltungen, | Die erste Art von Leumundszeugnis ist für öffentliche Verwaltungen, |
Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt, wenn es für Fälle | Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt, wenn es für Fälle |
beantragt wird, die nicht die Fälle sind, für die die zweite Art | beantragt wird, die nicht die Fälle sind, für die die zweite Art |
vorgesehen ist (Muster 1 der Anlage). | vorgesehen ist (Muster 1 der Anlage). |
Die zweite Art von Leumundszeugnissen ist ebenfalls für öffentliche | Die zweite Art von Leumundszeugnissen ist ebenfalls für öffentliche |
Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt; es wird | Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt; es wird |
beantragt, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den | beantragt, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den |
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der | Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der |
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder | Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder |
der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2 der Anlage). | der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2 der Anlage). |
Das Leumundszeugnis Muster 2 wird nur ausgestellt, wenn das | Das Leumundszeugnis Muster 2 wird nur ausgestellt, wenn das |
Leumundszeugnis ausdrücklich beantragt wird im Hinblick auf die | Leumundszeugnis ausdrücklich beantragt wird im Hinblick auf die |
Ausübung einer Tätigkeit, die in den Bereich der Betreuung von | Ausübung einer Tätigkeit, die in den Bereich der Betreuung von |
Minderjährigen fällt. | Minderjährigen fällt. |
Da die Angaben, die im Zeugnis vermerkt werden, von der | Da die Angaben, die im Zeugnis vermerkt werden, von der |
Zweckbestimmung des Zeugnisses abhängen, ist der Antragsteller | Zweckbestimmung des Zeugnisses abhängen, ist der Antragsteller |
verpflichtet anzugeben, für welchen Zweck das Zeugnis bestimmt ist. | verpflichtet anzugeben, für welchen Zweck das Zeugnis bestimmt ist. |
Die Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die Zweckbestimmung des | Die Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die Zweckbestimmung des |
Zeugnisses wird auf dem Zeugnis vermerkt. | Zeugnisses wird auf dem Zeugnis vermerkt. |
Die Eigenschaft der Person, für die das Zeugnis bestimmt ist, ist | Die Eigenschaft der Person, für die das Zeugnis bestimmt ist, ist |
nicht ausschlaggebend, sondern die Zweckbestimmung: Es kann daher | nicht ausschlaggebend, sondern die Zweckbestimmung: Es kann daher |
möglich sein, dass die zweite Art von Zeugnis für eine öffentliche | möglich sein, dass die zweite Art von Zeugnis für eine öffentliche |
Verwaltung bestimmt ist. | Verwaltung bestimmt ist. |
V. Angaben, die auf Leumundszeugnissen zu vermerken sind | V. Angaben, die auf Leumundszeugnissen zu vermerken sind |
1) Angaben, die auf allen Leumundszeugnissen zu vermerken sind | 1) Angaben, die auf allen Leumundszeugnissen zu vermerken sind |
a) Vollständige Identität der betreffenden Person gemäss den im Muster | a) Vollständige Identität der betreffenden Person gemäss den im Muster |
vorgesehenen Angaben und Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit, für die | vorgesehenen Angaben und Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit, für die |
das Leumundszeugnis beantragt wird. | das Leumundszeugnis beantragt wird. |
b) Erklärung in Bezug auf die Führung des Betreffenden, die als gut | b) Erklärung in Bezug auf die Führung des Betreffenden, die als gut |
oder nicht gut betrachtet werden kann. | oder nicht gut betrachtet werden kann. |
Damit die Erklärung, dass eine Person von schlechter oder guter | Damit die Erklärung, dass eine Person von schlechter oder guter |
Führung ist, nicht zu kategorisch ausfällt, können unter der Kolonne « | Führung ist, nicht zu kategorisch ausfällt, können unter der Kolonne « |
Bemerkungen » gegebenenfalls Tatsachen oder Besonderheiten zur | Bemerkungen » gegebenenfalls Tatsachen oder Besonderheiten zur |
Milderung oder Erläuterung dieser Erklärung erwähnt werden. | Milderung oder Erläuterung dieser Erklärung erwähnt werden. |
c) Bei Ausländern, die nicht immer in Belgien gewohnt haben, sollte | c) Bei Ausländern, die nicht immer in Belgien gewohnt haben, sollte |
die lokale Behörde mangels erforderlicher Auskünfte über diese | die lokale Behörde mangels erforderlicher Auskünfte über diese |
Personen unter der Kolonne « Bemerkungen » vermerken, dass das | Personen unter der Kolonne « Bemerkungen » vermerken, dass das |
Leumundszeugnis nur für die Zeit gilt, die seit dem Tag verstrichen | Leumundszeugnis nur für die Zeit gilt, die seit dem Tag verstrichen |
ist, an dem der Betreffende sich in der Gemeinde oder im Königreich | ist, an dem der Betreffende sich in der Gemeinde oder im Königreich |
niedergelassen hat oder ab dem der Betreffende sich dort aufhalten | niedergelassen hat oder ab dem der Betreffende sich dort aufhalten |
darf. | darf. |
d) Gegebenenfalls alle effektiven Verurteilungen des Betreffenden, die | d) Gegebenenfalls alle effektiven Verurteilungen des Betreffenden, die |
im Strafregister vermerkt sind. | im Strafregister vermerkt sind. |
Verurteilungen mit einem Aufschub müssen vermerkt werden, ungeachtet | Verurteilungen mit einem Aufschub müssen vermerkt werden, ungeachtet |
ob die Aufschubfrist abgelaufen ist oder nicht. | ob die Aufschubfrist abgelaufen ist oder nicht. |
Dasselbe gilt für Wiederholungstäter und Gewohnheitsverbrecher, die in | Dasselbe gilt für Wiederholungstäter und Gewohnheitsverbrecher, die in |
Anwendung von Kapitel VII des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der | Anwendung von Kapitel VII des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der |
Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern | Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern |
bestimmter Sexualstraftaten der Regierung zur Verfügung gestellt | bestimmter Sexualstraftaten der Regierung zur Verfügung gestellt |
worden sind. | worden sind. |
Eventuelle Begnadigungen dem Betreffenden gegenüber müssen neben der | Eventuelle Begnadigungen dem Betreffenden gegenüber müssen neben der |
betreffenden Verurteilung vermerkt werden. | betreffenden Verurteilung vermerkt werden. |
Folgende Verurteilungen werden nicht mehr angegeben nach einer Frist | Folgende Verurteilungen werden nicht mehr angegeben nach einer Frist |
von drei Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen | von drei Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen |
Entscheidung, durch die sie ausgesprochen werden: | Entscheidung, durch die sie ausgesprochen werden: |
1. Verurteilungen zu Polizeistrafen, | 1. Verurteilungen zu Polizeistrafen, |
2. Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten, | 2. Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten, |
3. Verurteilungen zu Geldstrafen, die 500 Euro nicht übersteigen, | 3. Verurteilungen zu Geldstrafen, die 500 Euro nicht übersteigen, |
4. Geldstrafen, die auf der Grundlage des durch den Königlichen Erlass | 4. Geldstrafen, die auf der Grundlage des durch den Königlichen Erlass |
vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, ungeachtet ihrer Höhe. | Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, ungeachtet ihrer Höhe. |
Die in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Verurteilungen werden jedoch nach | Die in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Verurteilungen werden jedoch nach |
drei Jahren weiterhin angegeben, wenn sie Aberkennungen oder | drei Jahren weiterhin angegeben, wenn sie Aberkennungen oder |
gesetzliche Entmündigungen beinhalten, deren Auswirkungen einen | gesetzliche Entmündigungen beinhalten, deren Auswirkungen einen |
Zeitraum von drei Jahren übersteigen (ausser Entziehung der | Zeitraum von drei Jahren übersteigen (ausser Entziehung der |
Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit des Fahrers). | Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit des Fahrers). |
So kann zum Beispiel auf eine Bestimmung des Wahlgesetzbuches | So kann zum Beispiel auf eine Bestimmung des Wahlgesetzbuches |
verwiesen werden, die eine Unfähigkeit von Rechts wegen mit sich | verwiesen werden, die eine Unfähigkeit von Rechts wegen mit sich |
bringt, deren Auswirkungen einer Dauer von drei Jahren übersteigen. | bringt, deren Auswirkungen einer Dauer von drei Jahren übersteigen. |
In Artikel 7 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches wird Folgendes bestimmt: | In Artikel 7 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches wird Folgendes bestimmt: |
« Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der | « Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der |
Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: | Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: |
(...) | (...) |
2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt | 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt |
wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 | wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 |
des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. | des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. |
Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die | Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die |
Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und | Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und |
auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt". | auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt". |
Für die konkrete Anwendung der Regeln über die Tilgung und das | Für die konkrete Anwendung der Regeln über die Tilgung und das |
Vermerken beziehungsweise Nichtvermerken von Verurteilungen auf | Vermerken beziehungsweise Nichtvermerken von Verurteilungen auf |
Leumundszeugnissen wird auf die ausführliche Anlage zu vorliegendem | Leumundszeugnissen wird auf die ausführliche Anlage zu vorliegendem |
Rundschreiben verwiesen. | Rundschreiben verwiesen. |
Auf dem Zeugnis (Muster 1) muss ausdrücklich erwähnt werden, dass ein | Auf dem Zeugnis (Muster 1) muss ausdrücklich erwähnt werden, dass ein |
anderes Schriftstück (Muster 2) vorgesehen ist, wenn das Zeugnis | anderes Schriftstück (Muster 2) vorgesehen ist, wenn das Zeugnis |
beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den | beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den |
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der | Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der |
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder | Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder |
der Betreuung von Minderjährigen fällt. | der Betreuung von Minderjährigen fällt. |
2) Besondere Angaben, die auf den Zeugnissen vermerkt werden müssen, | 2) Besondere Angaben, die auf den Zeugnissen vermerkt werden müssen, |
die beantragt werden, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in | die beantragt werden, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in |
den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, | den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, |
der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige | der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige |
oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2) | oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2) |
Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu | Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu |
erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der | erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der |
psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des | psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des |
Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von | Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von |
Minderjährigen fällt, werden alle Verurteilungen und | Minderjährigen fällt, werden alle Verurteilungen und |
Internierungsbeschlüsse wegen der in den Artikeln 354 bis 360, 368, | Internierungsbeschlüsse wegen der in den Artikeln 354 bis 360, 368, |
369, 372 bis 386ter , 398 bis 410, 422bis und 422ter des | 369, 372 bis 386ter , 398 bis 410, 422bis und 422ter des |
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Taten vermerkt, wenn diese gegenüber | Strafgesetzbuchs vorgesehenen Taten vermerkt, wenn diese gegenüber |
einem Minderjährigen begangen wurden. | einem Minderjährigen begangen wurden. |
Diese Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse werden in diesem Fall | Diese Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse werden in diesem Fall |
immer auf dem Zeugnis vermerkt, unabhängig vom Datum ihrer Verkündung | immer auf dem Zeugnis vermerkt, unabhängig vom Datum ihrer Verkündung |
und, was die Verurteilungen betrifft, unabhängig von der verkündeten | und, was die Verurteilungen betrifft, unabhängig von der verkündeten |
Strafe. | Strafe. |
Auf diesem Zeugnis muss ausdrücklich die Tätigkeit vermerkt werden, | Auf diesem Zeugnis muss ausdrücklich die Tätigkeit vermerkt werden, |
für die das Zeugnis beantragt wird. | für die das Zeugnis beantragt wird. |
VI. Angaben, die nicht auf Leumundszeugnissen vermerkt werden dürfen | VI. Angaben, die nicht auf Leumundszeugnissen vermerkt werden dürfen |
a) Ausser in dem in Abschnitt V Ziffer 2 erwähnten Fall, in dem | a) Ausser in dem in Abschnitt V Ziffer 2 erwähnten Fall, in dem |
Internierungen auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen, Massnahmen, die | Internierungen auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen, Massnahmen, die |
von Untersuchungs- oder erkennenden Richtern in Anwendung des Gesetzes | von Untersuchungs- oder erkennenden Richtern in Anwendung des Gesetzes |
vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten, | vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten, |
Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten gegen | Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten gegen |
Geistesgestörte getroffen worden sind. | Geistesgestörte getroffen worden sind. |
b) Verurteilungen, die Gegenstand einer Amnestiemassnahme waren. | b) Verurteilungen, die Gegenstand einer Amnestiemassnahme waren. |
c) Verurteilungen, die auf der Grundlage von Artikel 619 des | c) Verurteilungen, die auf der Grundlage von Artikel 619 des |
Strafprozessgesetzbuches getilgt worden sind. | Strafprozessgesetzbuches getilgt worden sind. |
d) Verurteilungen, die Gegenstand einer Rehabilitierung waren. | d) Verurteilungen, die Gegenstand einer Rehabilitierung waren. |
e) Vergleiche, die das Erlöschen der Strafverfolgung zur Folge hatten. | e) Vergleiche, die das Erlöschen der Strafverfolgung zur Folge hatten. |
f) Entziehung der elterlichen Gewalt und Massnahmen, die in Anwendung | f) Entziehung der elterlichen Gewalt und Massnahmen, die in Anwendung |
des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz gegen | des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz gegen |
Minderjährige ausgesprochen worden sind. | Minderjährige ausgesprochen worden sind. |
g) Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, die | g) Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, die |
in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den | in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den |
Aufschub und die Bewährung getroffen worden sind. | Aufschub und die Bewährung getroffen worden sind. |
In der Regel werden diese Beschlüsse den Gemeindeverwaltungen von der | In der Regel werden diese Beschlüsse den Gemeindeverwaltungen von der |
Staatsanwaltschaft beim Appellationshof oder beim Gericht Erster | Staatsanwaltschaft beim Appellationshof oder beim Gericht Erster |
Instanz nicht mitgeteilt. | Instanz nicht mitgeteilt. |
h) Verurteilungen, die von ausländischen Gerichten ausgesprochen | h) Verurteilungen, die von ausländischen Gerichten ausgesprochen |
worden sind. | worden sind. |
Diese Verurteilungen werden den Gemeindeverwaltungen in der Regel | Diese Verurteilungen werden den Gemeindeverwaltungen in der Regel |
nicht mitgeteilt. | nicht mitgeteilt. |
i) Verurteilungen, die nicht rechtskräftig geworden sind. | i) Verurteilungen, die nicht rechtskräftig geworden sind. |
j) Verurteilungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage einer | j) Verurteilungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage einer |
aufgehobenen Bestimmung ausgesprochen wurden, vorausgesetzt, dass die | aufgehobenen Bestimmung ausgesprochen wurden, vorausgesetzt, dass die |
Strafbarkeit der Tat abgeschafft worden ist. | Strafbarkeit der Tat abgeschafft worden ist. |
k) Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung | k) Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung |
von Artikel 21ter des vorhergehenden Titels des | von Artikel 21ter des vorhergehenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches ausgesprochen worden sind. | Strafprozessgesetzbuches ausgesprochen worden sind. |
l) Verurteilungen zu Strafarbeit. | l) Verurteilungen zu Strafarbeit. |
m) Freisprüche. | m) Freisprüche. |
VII. Auszüge aus dem Strafregister | VII. Auszüge aus dem Strafregister |
Leumundszeugnisse dürfen nicht mit Auszügen aus dem Strafregister | Leumundszeugnisse dürfen nicht mit Auszügen aus dem Strafregister |
verwechselt werden. | verwechselt werden. |
Diese Auszüge sind lediglich Kopien aus dem besagten Register und | Diese Auszüge sind lediglich Kopien aus dem besagten Register und |
enthalten keinerlei Erklärung über die Führung des Betreffenden. Sie | enthalten keinerlei Erklärung über die Führung des Betreffenden. Sie |
dürfen nur der vorgesetzten Behörde ausgestellt werden, wenn diese sie | dürfen nur der vorgesetzten Behörde ausgestellt werden, wenn diese sie |
für die Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung benötigt. | für die Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung benötigt. |
VIII. Muster der Leumundszeugnisse | VIII. Muster der Leumundszeugnisse |
Die beiden Muster für Leumundszeugnisse sind vorliegendem | Die beiden Muster für Leumundszeugnisse sind vorliegendem |
Rundschreiben in der Anlage beigefügt. | Rundschreiben in der Anlage beigefügt. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bei der Ausstellung von Leumundszeugnissen anzuwendende Regeln über | Bei der Ausstellung von Leumundszeugnissen anzuwendende Regeln über |
Tilgung und Nichtvermerken Muster 1 | Tilgung und Nichtvermerken Muster 1 |
Regel 1: Verurteilungen, die weniger als drei Jahre vor dem Datum der | Regel 1: Verurteilungen, die weniger als drei Jahre vor dem Datum der |
Ausstellung des Leumundszeugnisses ausgesprochen worden sind, werden | Ausstellung des Leumundszeugnisses ausgesprochen worden sind, werden |
nicht getilgt. | nicht getilgt. |
Regel 2: Verurteilungen, die vor mehr als drei Jahren ausgesprochen | Regel 2: Verurteilungen, die vor mehr als drei Jahren ausgesprochen |
worden sind, werden getilgt (oder nicht vermerkt), ausser wenn die | worden sind, werden getilgt (oder nicht vermerkt), ausser wenn die |
Verurteilung die Aberkennung oder den Verlust der Rechte für einen | Verurteilung die Aberkennung oder den Verlust der Rechte für einen |
Zeitraum von mehr als drei Jahren vorsieht (die Entziehung der | Zeitraum von mehr als drei Jahren vorsieht (die Entziehung der |
Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit stellt kein Hindernis für | Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit stellt kein Hindernis für |
die Tilgung dar): | die Tilgung dar): |
- Gefängnisstrafen bis zu 4 Monaten | - Gefängnisstrafen bis zu 4 Monaten |
ausgenommen Verurteilungen für Verstösse, die in Liste A aufgenommen | ausgenommen Verurteilungen für Verstösse, die in Liste A aufgenommen |
sind und für die die Tilgungsbedingungen dort ausführlich angegeben | sind und für die die Tilgungsbedingungen dort ausführlich angegeben |
sind, | sind, |
- Geldstrafen bis zu 500 BEF (oder EUR) | - Geldstrafen bis zu 500 BEF (oder EUR) |
ausgenommen Verurteilungen für Verstösse, die in Liste A aufgenommen | ausgenommen Verurteilungen für Verstösse, die in Liste A aufgenommen |
sind und für die die Tilgungsbedingungen dort ausführlich angegeben | sind und für die die Tilgungsbedingungen dort ausführlich angegeben |
sind, | sind, |
- Geldstrafen aufgrund der durch K.E. vom 16. März 1968 koordinierten | - Geldstrafen aufgrund der durch K.E. vom 16. März 1968 koordinierten |
Gesetze (Strassenverkehr). | Gesetze (Strassenverkehr). |
Regel 3: Darüber hinaus getilgt werden, wenn das Urteil vor dem 2. | Regel 3: Darüber hinaus getilgt werden, wenn das Urteil vor dem 2. |
Januar 1992 verkündet worden ist, ausser wenn die Verurteilung die | Januar 1992 verkündet worden ist, ausser wenn die Verurteilung die |
Aberkennung oder den Verlust der Rechte für einen Zeitraum von mehr | Aberkennung oder den Verlust der Rechte für einen Zeitraum von mehr |
als drei Jahren vorsieht (die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen | als drei Jahren vorsieht (die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen |
körperlicher Unfähigkeit stellt kein Hindernis für die Tilgung dar): | körperlicher Unfähigkeit stellt kein Hindernis für die Tilgung dar): |
- Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten für fahrlässige Straftaten, | - Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten für fahrlässige Straftaten, |
- Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten mit Aufschub (vollständig) für | - Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten mit Aufschub (vollständig) für |
vorsätzliche Straftaten | vorsätzliche Straftaten |
(unbeschadet dessen, was in Liste A vorgesehen ist), | (unbeschadet dessen, was in Liste A vorgesehen ist), |
- Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten mit Teilaufschub für vorsätzliche | - Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten mit Teilaufschub für vorsätzliche |
Straftaten, wobei die effektive Gefängnisstrafe weniger als 3 Monate | Straftaten, wobei die effektive Gefängnisstrafe weniger als 3 Monate |
beträgt (unbeschadet dessen, was in Liste A vorgesehen ist). | beträgt (unbeschadet dessen, was in Liste A vorgesehen ist). |
Liste A | Liste A |
Bemerkung: - Ist die Tilgung einer Geldstrafe mit Aufschub gestattet, | Bemerkung: - Ist die Tilgung einer Geldstrafe mit Aufschub gestattet, |
muss der Aufschub vollständig sein | muss der Aufschub vollständig sein |
(d.h. der Aufschub muss für die vollständige Geldstrafe gelten) | (d.h. der Aufschub muss für die vollständige Geldstrafe gelten) |
- Ist ein Teil der Geldstrafe effektiv, wird die Verurteilung nicht | - Ist ein Teil der Geldstrafe effektiv, wird die Verurteilung nicht |
getilgt. | getilgt. |
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